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Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.02.2025 GG240059

21. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·667 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Pornografie

Volltext

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240059-D/U/B-3/pb Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi und Gerichtsschreiberin MLaw A. Müller Urteil vom 21. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____, betreffend Pornografie

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. November 2024 (act. 1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Mit Eingang vom 11. November 2024 reichte die Anklägerin die Anklageschrift gegen den Beschuldigten A._____ vom 4. November 2024 im abgekürzten Verfahren ein (act. 1/23). 2. Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 1/21/4-5 und Prot. S. 4 ff.). 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen (Art. 362 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

- 3 - 5. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet. 6. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände:  Apple iPhone (Asservat-Nr. A018'050'196)  Computer Terra (Asservat-Nr. A018'050'209) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und durch die zuständige Lagerbehörde vernichtet. 7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 2'854.50 (inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) festgesetzt. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2'854.50 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 5'954.50 Total 9. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten (persönlich ausgehändigt);  den amtlichen Verteidiger (persönlich ausgehändigt);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 4 -  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich;  die für die Lagerung zuständige Stelle, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, per Mail an asservate@kapo.zh.ch (Polis-Geschäfts-Nr. 85950830) unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6;  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste JuWe, mit Vermerk der Rechtskraft;  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte; je gegen Empfangsschein. 11. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 21. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. Ch. Büchi Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Müller

- 5 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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