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Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.02.2025 GG240057

3. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,000 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Volltext

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240057-D/U/B-6/ah Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Compagnoni und Gerichtsschreiber MLaw A. Hodler Urteil vom 3. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Oktober 2024 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Erwägungen: 1. Mit Eingang vom 14. Oktober 2024 reichte die Anklägerin die Anklageschrift gegen den Beschuldigten A._____ vom 10. Oktober 2024 im abgekürzten Verfahren ein (act. 24). 2. Der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 15/5). 3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem sind die beantragten Sanktionen angemessen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig • der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV sowie mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie • des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 1 Bst. a und Art. 2 Bst. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr.

- 3 - 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 1'500.00. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von CHF 1'500.00 wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewandelt. 5. Dem Beschuldigten A._____ wird im Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, an einem Eignungsgespräch für ein Lernprogramm bei der Abteilung Lernprogramme beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, sowie im Eignungsfall am zielführenden Lernprogramm (namentlich für risikobereite bzw. alkoholauffällige Verkehrsteilnehmende) und an den Nachkontroll-Gesprächen teilzunehmen. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. Oktober 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: • 1 Fahrerseitenairbag (A018'824'936) • 1 Fahrerfrontairbag (A018'824'970) • 1 Beifahrerseitenairbag (A018'824'981) • 1 Beifahrerseitenairbag (A018'824'992) • 1 Beifahrerseitenairbag (A018'825'019) 7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wie folgt freigegeben: • 1 Paar Schuhe (A018'819'211) • 1 Hose (A018'819'222) • 1 Pullover (A018'819'244) • 1 Betriebsanleitung Porsche (A018'819'437)

- 4 - A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie durch die Lagerbehörde, sofern möglich, einer karitativen Organisation übergeben, andernfalls vernichtet. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88248877 / FOR-Referenz K240623-017 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: • DNA-Spur-Wattetupfer (A018'824'709; A018'824'710; A018'824'812; A018'824'878; A018'824'890; A018'824'903; A018'825'020 und A018'825'031) • Mikrospuren – Klebbandasservat (A018'824'801) 9. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf CHF 4'921.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 2'420.20 Auslagen (Gutachten) CHF 2'473.35 Auslagen (Lagerkosten Fahrzeug und Datenauslesung) CHF 4'921.25 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 11'814.80 Total Verfahrenskosten 11. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten

- 5 bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung (persönlich ausgehändigt) und  die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Bezirksgerichtskasse;  die Zentrale lnkassostelle der Gerichte;  das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, 8090 Zürich;  die für die Lagerung zuständige Stellen, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Tel. 058 648 27 10, Mail asservate@kapo.zh.ch (Polis-Geschäfts-Nr. 88248877) und Forensisches Institut Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich (FOR-Referenz K240623-017);  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN …) und  die Koordinationsstelle Vostra (Strafregister), Postfach, 8090 Zürich, je gegen Empfangsschein. 13. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. 14. Eine Berufung, mit der nur geltend gemacht werden kann, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll angemeldet werden.

- 6 - Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Dielsdorf, 3. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. M. Compagnoni Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Hodler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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