Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.04.2025 GG240048

23. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,045 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Drohung etc.

Volltext

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240048-D/U/B-5/mb Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw C. Meier und Gerichtsschreiberin MLaw M. Burkard Urteil vom 23. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Drohung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. September 2024 (act. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 31 S. 6) - Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift - Anrechnung der erstandenen Haft - Bestrafung im Zusatz zum Strafbefehl vom 8. Dezember 2023 der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (…) mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 2'400.00) sowie einer Busse von CHF 1'000.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände - Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'530.30) 2. Der Vertretung des Privatklägers: (act. 64 S. 2 f.) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen; 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'829.60 zzgl. 5% Zins ab 6. Dezember 2023 zu bezahlen. Im Übrigen sei der Beschuldigte dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz zur vollen Quote

- 3 zu bezahlen und der Privatkläger sei zur Bestimmung des Quantitativs auf den Zivilweg zu verweisen; 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 3'500.00 zzgl. 5% Zins ab 5. Dezember 2023 (mittlerer Verfall) zu bezahlen; 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'047.00 und CHF 3'476.25 zzgl. MWST von 8.1% zu bezahlen; 5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." 3. Der amtlichen Verteidigung: (act. 65 S. 2) "1. B._____ sei vollumfänglich freizusprechen, soweit das Strafverfahren nicht einzustellen ist. 2. Die mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände (Jacke, Poloshirt, Jeans, Arbeitsschuhe) sind B._____ nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 3. Es sei B._____ eine Entschädigung von CHF 400.00 aus der Staatskasse auszurichten. 4. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A._____ seien auf die Staatskasse zu nehmen." Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Der Privatkläger A._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Dezember 2023 beschlagnahmten Gegenstände:

- 4 a) Jacke (Asservat Nr. A018'082'058); b) Poloshirt (Asservat Nr. A018'082'081); c) Jeans (Asservat Nr. A018'082'092); d) Arbeitsschuhe (Asservat Nr. A018'082'127). werden dem Beschuldigten oder den von ihm bevollmächtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben, soweit die Herausgabe nicht bereits erfolgt ist. Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, werden die Asservate der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwertung bzw. zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 4. Die folgenden Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden: a) Fotografie (Asservat Nr. A018'081'997); b) Fingernagelschmutz linke Hand (Asservat Nr. A018'082'138); c) Fingernagelschmutz rechte Hand (Asservat Nr. A018'082'149); d) DNA-Spur Handfläche links (Asservat Nr. A018'082'161); e) DNA-Spur Handfläche rechts (Asservat Nr. A018'082'183). 5. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 7'235.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird davon Vormerk genommen, dass die amtliche Verteidigerin MLaw Y._____ von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Verfügung vom 10. September 2024 mit Fr. 953.30 bereits entschädigt wurde. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw X._____ auf eine Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im vorliegenden Verfahren aus der Staatskasse verzichtet. Ferner wird davon

- 5 - Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw X._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland mit Verfügung vom 17. September 2024 mit Fr. 2'236.80 bereits entschädigt wurde. 7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten und Gebühren betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'930.30 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 8'189.25 amtliche Verteidigung (inkl. bereits entschädigter Anteil) Fr. 2'236.80 unentgeltl. Rechtsvertretung (bereits entschädigt) Fr. 13'956.35 Total 8. Die Gebühren und Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft in der Höhe von Fr. 400.– aus der Staatskasse zugesprochen. 10. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung als unbegründetes Urteil an  den Beschuldigten persönlich (mit Gerichtsurkunde);  die amtliche Verteidigung (mit Gerichtsurkunde);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  den Privatkläger (mit Gerichtsurkunde); falls ein Rechtsmittel eingelegt wird oder eine Begründung verlangt wird hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung (zweifach für sich und den Beschuldigten, mit Gerichtsurkunde);  die Anklägerin (gegen Empfangsschein);  den Privatkläger (mit Gerichtsurkunde); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG,

- 6 -  die Kantonspolizei Zürich KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft (vorab per E-Mail, hernach gegen Empfangsschein);  die Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich, hinsichtlich Dispositiv-Ziff. 3 und 4, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch),  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse; je gegen Empfangsschein. 11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 7 - Dielsdorf, 23. April 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht in Strafsachen Die Ersatzrichterin: MLaw C. Meier Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Burkard

GG240048 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.04.2025 GG240048 — Swissrulings