Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240044-I/Be/U02/sr/mk Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Bertoluzzo Gerichtsschreiberin MLaw Jud Urteil vom 10. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigter betreffend Fahrlässige Körperverletzung sowie Widerruf
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 24. Juli 2024 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 16 S. 4) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Widerruf des mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 9.9.2021 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–) 2. Der Beschuldigte: (Prot. S. 4 ff., sinngemäss) Freispruch in allen Anklagepunkten 3. Der Privatkläger: (act. 7 und 28; Prot. S. 4 ff.) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen
- 3 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 24. Juli 2024 (act. 16) ging am 19. August 2024 (Poststempel vom 16. August 2024) beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 4. April 2025 wurde unter Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft Frist zur Bezifferung der Zivilansprüche gesetzt (act. 23). 1.2. Die Privatklägerschaft erklärte mit Telefonat vom 22. April 2025, keine Zivilansprüche zu stellen (act. 28). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 10. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte sowie der Privatkläger persönlich (Prot. S. 4). 2. Formelles Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anklage die Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB. Bei der fahrlässigen leichten Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Privatkläger stellte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2023 (D2 act. 2/6) mit Formular (act. 2 und D2 act. 2/3) Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Antragsfrist beträgt gemäss Art. 31 StGB drei Monate ab Kenntnis der Täterschaft. Da sich der Unfall gemäss Polizeirapport vom 15. Juni 2023 am 2. März 2023 ereignete (act. 1), wurde die Antragsfrist gewahrt. Ferner wurde der Strafantrag bis heute nicht zurückgezogen. Somit liegt ein gültiger Strafantrag vor. 3. Sachverhalt 3.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den Sachverhalt vor, welcher in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschrieben ist (act. 16 S. 2 f.):
- 4 - Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am 2. März 2023, ca. 12:25 Uhr, seinen PW Toyota, ZH 1, mit Schritttempo von (vom Privatkläger aus gesehen) rechts kommend durch den Parkplatz C._____-strasse / D._____ [Strasse] 2, E._____, gelenkt zu haben, während der Privatkläger auf dem Parkplatz dabei gewesen sei, eine Parkkontrolle durchzuführen. Da für das Vorbeifahren am Privatkläger nicht viel Platz gewesen sei, habe der Beschuldigte einen Meter vor dem Privatkläger angehalten und gehupt. Dieser habe ein Hupgeräusch gehört, aber nur mit seinem linken Ohr, da er auf dem rechten Ohr taub sei (Hörverlust von 97%). Daher habe er sich nach links gedreht und das Auto des Beschuldigten nicht gesehen. Der Beschuldigte sei gleichwohl leichtfertig davon ausgegangen, dass der Privatkläger ihn gehört habe, und habe nahe am Privatkläger vorbeifahren wollen, der immer noch mit dem Rücken zum Beschuldigten gestanden sei. Im Moment des Vorbeifahrens habe der Privatkläger eine Bewegung zurück gemacht, wodurch ihm der Beschuldigte in sein Bein gefahren sei. Der Privatkläger habe dadurch eine mehrfragmentäre Fraktur des linken Fersenbeines erlitten und umgehend hospitalisiert werden müssen. Bei seinem Vorbeifahrmanöver habe der Beschuldigte die vom Strassenverkehrsgesetz verlangte Aufmerksamkeit im Verkehr (Art. 31 SVG) zu wenig beachtet. Der Beschuldigte habe nämlich realisiert, dass er keinen Blickkontakt zum Privatkläger habe herstellen können. Unter diesen Umständen hätte er zuerst den Kontakt zu ihm herstellen müssen, bevor er an diesem vorbei gefahren sei. Da er dies unterlassen habe, habe er damit rechnen müssen, dass der Privatkläger ihn nicht wahrnehmen würde und deshalb eine Bewegung nach hinten machen könnte, was denn auch passiert und voraussehbar gewesen sei. Diese Kollision sei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar gewesen. 3.2. Standpunkt des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhaltsvorwurf im Wesentlichen. Teile des äusseren Ablaufs des Sachverhalts, wie er in der Anklageschrift geschildet ist, hat er jedoch eingestanden (act. 1 S. 2, act. 3/1 F/A 11, 26 bis 28, 32, 44 f., act. 3/2 F/A 6 sowie Anhang, Prot. S. 8). Gestützt auf seine Aussagen, die mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmen, gilt es als erwiesen, dass der
- 5 - Privatkläger am 2. März 2025, ca. 12:25 Uhr, dabei war, als Sicherheitsmitarbeiter auf dem Parkplatz C._____-strasse / D._____ [Strasse] 2, E._____ eine Parkkontrolle durchzuführen. Er stand vor dem Fahrzeug auf Parkplatz Nr. 2 und nahm die Daten des Fahrzeuges auf. In diesem Moment lenkte der Beschuldigte seinen PW Toyota, ZH 1, mit Schritttempo von (vom Privatkläger aus gesehen) rechts kommend durch den Parkplatz. Da für das Vorbeifahren am Privatkläger nicht viel Platz war, weil auf beiden Seiten Autos parkiert waren, hielt der Beschuldigte einen Meter vor dem Privatkläger an und hupte, um diesen auf sich aufmerksam zu machen (act. 16 S. 2, act. 1 S. 2 f., act. 3/1 F/A 11, 26 bis 28, 32, 44 f., act. 3/2 F/A 6 sowie Anhang, act. 3/4 F/A 7 bis 10, 19 und Anhang, D2 act. 2/6 F/A 2, 12, Prot. S. 8). Im Moment des Vorbeifahrens stand der Privatkläger noch immer mit dem Rücken zum Beschuldigten vor dem falsch parkierten Fahrzeug und wollte von diesem eine Fotoaufnahme machen. Er machte eine Bewegung zurück, wodurch der Beschuldigte in dessen Bein fuhr, so dass der Privatkläger zu Boden fiel (act. 3/1 F/A 11, 57 ff., act. 3/2 F/A 6, 9 und Anhang, act. 3/3 F/A 6, Prot. S. 9). Weiter anerkennt der Beschuldigte und es stimmt mit den Untersuchungsergebnissen überein, dass der Privatkläger auf dem rechten Ohr taub (Hörverlust von 97 %) ist (act. 4/9 und 4/11-13, act. 3/3 F/A 5, Prot. S. 15) und durch den Unfall eine mehrfragmentäre Fraktur des linken Fersenbeines erlitt und umgehend hospitalisiert werden musste (act. 4/4, act. 4/17, act. 3/4 F/A 21 ff., Prot. S. 9). 3.2.2. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, dass der Privatkläger sich nach links gedreht habe und das Auto des Beschuldigten nicht gesehen habe, da dieser das Hupgeräusch nur auf dem linken Ohr gehört habe (act. 3/1 F/A 39 f., act. 3/2 F/A 11-15, act. 3/3 F/A 7, Prot. S. 10, 14 f.). Der Beschuldigte bestreitet weiter, dass er leichtfertig davon ausgegangen sei, dass der Privatkläger ihn gehört habe und dass er die vom Strassenverkehrsgesetz verlangte Aufmerksamkeit im Verkehr (Art. 31 SVG) zu wenig beachtet und deshalb nicht realisiert habe, dass der Privatkläger beim Hupen nicht nach rechts zu ihm, sondern nach links geschaut habe und er deshalb keinen Blickkontakt zum Privatkläger habe herstellen können. Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass er zuerst Kontakt mit dem Privatkläger habe herstellen und damit hätte realisieren müssen, dass der Privatkläger ihn nicht wahrnehmen würde und daher einen Schritt nach hinten machen könnte
- 6 - (was auch passierte) und dass dieser Schritt für ihn voraussehbar gewesen sei. Auch bestreitet der Beschuldigte, dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Kollision und die daraus resultierende Verletzung des Geschädigten hätte vermieden werden können (act. 3/1 F/A 66 f., 72-74, act. 3/2 F/A 15, 18, act. 3/3 F/A 6, Prot. S. 9 ff., 13 f.). Vielmehr habe er ca. einen Meter vor dem Privatkläger angehalten und gehupt. Der Privatkläger habe dies gehört, seinen Kopf gehoben und umhergeschaut, bzw. nach rechts zu ihm geschaut. Ob es dabei zu Blickkontakt gekommen sei, könne der Beschuldigte nicht sagen. Daraufhin habe der Privatkläger einen Schritt nach vorne, mithin von der Fahrbahn weg und zum falsch parkierten Fahrzeug hin gemacht. Deshalb sei für ihn klar gewesen, dass der Privatkläger ihn gesehen habe, weshalb er im Schritttempo angefahren sei (act. 3/1 F/A 11, 31-38, act. 3/2 F/A 6, 15, Prot. S. 10, 13 f.). Er habe jegliche Vorsicht walten lassen und hätte nichts tun können, um den Unfall zu verhindern (act. 3/1 F/A 72-74, 94, Prot. S. 11). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, dass ein Autorad auf den Fuss des Privatklägers gerollt sei. Er sei nur in dessen Bein gefahren (act. 3/1 F/A 11, 58-60, 65, Prot. S. 10, 13). 3.2.3. Der Umstand, ob das Rad des Fahrzeugs des Beschuldigten dem Privatkläger auf den Fuss oder ins Bein gefahren ist, erweist sich für die rechtliche Würdigung als unerheblich, weshalb dieser Umstand offen gelassen werden kann. Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwiefern die bestrittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können. 3.3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn
- 7 die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3.3.3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen oder von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage ausgehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Hält das Gericht gestützt auf die Beweise zwei Tatvarianten für möglich, nämlich eine günstige und eine ungünstige, so bringt das Gericht damit zum Ausdruck, dass es von der ungünstigen Variante nicht überzeugt ist. In Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" als Entscheidregel muss das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Tatvariante zugrunde legen (Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 2.2; TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 StPO N 81). 3.3.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge-
- 8 nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.3.5. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung widerspruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst komplex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder das Berichten von vergeblichen Bemühungen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAU- MER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Verhaltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316) sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAUMER/LUDEWIG/ TA- VOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Gerade ein Lügner wird sich nämlich nach Möglichkeit hüten, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies hingegen ein Zeichen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen (BENDER, a.a.O., S. 59; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare
- 9 oder ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Weisen die Aussagen zum Kerngeschehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden sind (sog. Strukturvergleich, BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1428). Sodann gelten als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen beziehungsweise Lügensignale, Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, stereotype Aussagen, Dreistigkeit, demonstrative Entrüstung des Aussagenden, Strukturbrüche in den Aussagen sowie karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten. Bei der Beurteilung von Aussagen sind individuelle Eigenarten, wie Intelligenz, Erfahrung, Hör- und Sehvermögen, Fachkenntnis, Gedächtnis und sprachliches Ausdrucksvermögen des Aussagenden zu berücksichtigen (HAUSER, a.a.O., S. 314). Ebenfalls zu beachten sind Einflüsse auf die Wahrnehmung der aussagenden Person, so beispielsweise die Wahrnehmungsdauer, physikalische Verhältnisse wie etwa Sichtverhältnisse und Emotionen und Erwartungen des Aussagenden, oder dass mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungen verblassen, wobei in der Regel umso weniger vergessen wird, je wichtiger ein Ereignis für die betreffende Person war. Aussagen von Personen, die sich auch nach längerer Zeit noch ganz genau an alles erinnern wollen, ist mit Vorsicht zu begegnen (BAU- MER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1418 und 1419 f.). 3.4. Beweismittel Zur Sachverhaltserstellung können vorliegend die schriftlichen Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1-3, Prot. S. 8 ff.) wie auch diejenigen des Privatklägers (act. 3/4, D2 act. 2/6) herangezogen werden. Als weitere Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 15. Juni 2023 sowie die darin enthaltene Unfallskizze (act. 1) und dazu erstellte Fotodokumentation vom 2. März 2023 (D2 act. 2.2) in den Akten. Darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor. Die Sachverhaltserstellung des bestrittenen Sachverhaltselemente stützt sich nahezu ausschliesslich auf die Aussagen der direkt Beteiligten – des Beschuldigten und
- 10 des Privatklägers. Die Aussagen der Beteiligten sind daher besonders sorgfältig zu prüfen. 3.4.1. Aussagen des Beschuldigten 3.4.1.1. Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 17. April 2023 zusammengefasst geltend, er habe einen Meter vor dem Privatkläger angehalten und gehupt. Der Privatkläger habe noch immer etwas gemacht und habe dann einen Schritt zu den schräg parkierten Autos gemacht (act. 3/1 F/A 11). Der Privatkläger habe den Kopf gedreht, herumgeschaut bzw. nach rechts zum Beschuldigten geschaut und der Beschuldigte habe in sein Gesicht gesehen. Der Privatkläger habe ihm nicht in die Augen geschaut und er könne nicht sagen, ob sie Blickkontakt gehabt hätten (act. 3/1 F/A 31 ff., 53). Nachdem der Privatkläger den Schritt zum Fahrzeug gemacht habe, zwischen ihm und dem Fahrzeug des Beschuldigten ca. 50 bis 60 cm Platz gewesen sei und der Beschuldigte gefahrenlos an ihm vorbeifahren konnte, sei er losgefahren. Als er ca. 50 cm vor dem Privatkläger gewesen sei, habe dieser einen Schritt rückwärts gemacht. Trotz sofortiger Bremsung sei er ihm ans Bein gefahren (act. 3/1 F/A 11, 47 f., 52). Er sei der Meinung, dass der Privatkläger ihn wahrgenommen haben müsse (act. 3/1 F/A 53). Der Privatkläger habe sicher nicht nach links geschaut (act. 3/1 F/A 39) und seine Aussage, dass er immer am gleichen Ort gestanden sei, sei eindeutig gelogen, vielleicht habe der Privatkläger eine Absenz im Kopf gehabt (act. 3/1 F/A 49, 55). Zudem habe der Privatkläger vor Ort gegenüber der Polizei bestätigt, dass er das Hupen gehört und einen Schritt nach hinten gemacht habe (act. 3/1 F/A 35). 3.4.1.2. Weiter reichte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. März 2024 eine Skizze des Unfallgeschehens ein (act. 3/2 F/A 5 und Anhang) und machte geltend, dass er einen Meter vor dem Privatkläger angehalten und gehupt habe. Dann habe der Privatkläger nach rechts geschaut, da die Hupe ja zweifelsohne gehört werden musste und habe einen Schritt zu dem Auto gemacht, vor dem er gestanden sei. In diesem Moment sei der Beschuldigte wieder losgefahren (act. 3/2 F/A 6). Der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Privatkläger habe 80 cm betragen
- 11 - (act. 3/2 F/A 15). Er könne nicht sagen, ob es zwischen ihm und dem Privatkläger Augenkontakt gegeben habe, auf die Distanz von einem Meter habe er dies nicht gesehen. Der Privatkläger habe aber den Kopf gedreht und einen Schritt zum parkierten Auto gemacht, da sei es für ihn klar gewesen, dass der Privatkläger ihn gesehen haben müsse und er doch habe fahren können (act. 3/2 F/A 12 ff.). Auch habe der Privatkläger an seiner gleichentags stattfindenden Einvernahme gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass er das Hupen gehört habe (act. 3/2 F/A 21). 3.4.1.3. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2024 vor, dass er angehalten und gehupt habe, der Privatkläger habe ein bis zwei Schritte Richtung des parkierten Fahrzeugs gemacht. Der Privatkläger habe nicht nach links geschaut. Der Privatkläger habe selbst auch gesagt, dass er ihn hupen gehört habe (act. 3/3 S. F/A 6 f.). 3.4.1.4. Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2025 hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Ausführungen fest (Prot. S. 8). Er sagte aus, dass er gehupt habe, der Privatkläger seinen Kopf nach rechts gedreht habe und zu den rechts parkierten Autos gelaufen sei. Dies habe ihn dazu veranlasst, links am Privatkläger vorbeizufahren, dann habe der Privatkläger mit dem linken Bein einen Schritt zurück gemacht und er sei ihm in den linken Fuss gefahren. Dies sei tragisch, aber nicht vermeidbar gewesen (Prot. S. 10). Der Privatkläger habe sich umgeblickt, er könne nicht zu 100 % sagen, ob sie sich in die Augen geschaut hätten, aber der Privatkläger habe ganz sicher den Kopf nach rechts in Richtung des entgegenkommenden Verkehrs gedreht. Dann sei der Privatkläger zum Auto gelaufen, und er habe annehmen dürfen, dass der Privatkläger dort stehen bleiben würde. Das sei alles innerhalb von circa einem Meter passiert (Prot. S. 11) 3.4.2. Aussagen des Privatklägers 3.4.2.1. Der Privatkläger machte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 27. März 2023 geltend, er sei, um ein Foto von einem falsch parkierten Auto zu machen, etwas rückwärts gelaufen, ungefähr einen halben Schritt. Kurz davor
- 12 habe er ein Hupen gehört, dabei sei er bereits am Fotografieren gewesen und habe sich dann nicht mehr bewegt (D2 act. 2/6 F/A 2, 10 f.). Er sei schräg zur Fahrbahn gestanden, so dass er den Verkehr, der ihm entgegen kam, hätte sehen können (D2 act. 2/6 F/A 9). Als er das Hupen gehört habe, sei er erst erschrocken, dann habe er sich nach links gedreht und in Richtung Einkaufszentrum und dann zur C._____ geschaut. Er habe nicht nach rechts geschaut und kein Auto gesehen. Er habe auch nicht realisiert, dass das Hupen ihm gegolten habe (D2 act. 2/6 F/A 12 ff.). Aus seiner Sicht sei der Beschuldigte schuld am Unfall, er hätte anstatt zu hupen einfach anhalten oder nachher etwas weiter links am Privatkläger vorbeifahren sollen (D2 act. 2/6 F/A 32 f.). 3.4.2.2. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 14. März 2024 brachte der Privatkläger als Auskunftsperson vor, dass er ein Foto des falsch parkierten Fahrzeugs Nr. 2 habe machen wollen. Da er zu nahe am Fahrzeug gewesen sei, habe er einen kleinen Schritt, ca. 50 cm, zurück gemacht. Dann, erst nach dem Schritt zurück, habe es gehupt. Er sei an Ort und Stelle stehen geblieben und habe sich nach links gedreht bzw. nach links über seine Schulter geschaut. Er habe das Hupen nur mit dem linken Ohr wahrgenommen und habe nicht eruieren können, woher das Hupen gekommen sei und habe deshalb nicht gedacht, dass es ihm gegolten habe. Er habe sich zurück zum Auto gedreht, dann sei ihm das Auto des Beschuldigten in das rechte Bein gefahren (act. 3/4 F/A 10 f., 16 f.). Nach seinem Schritt zurück habe er keinen Schritt nach vorne gemacht, er habe aus dieser Position ja die Fotos machen wollen (act. 3/4 F/A 14). 3.5. Polizeirapport vom 15. Juni 2023 3.5.1. Im Polizeirapport vom 15. Juni 2023 (act. 1) werden die Aussagen der Beteiligten anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei wiedergegeben. 3.5.2. Der Beschuldigte brachte sinngemäss vor, er sei 40 bis 50 cm ausserhalb des eingezeichneten Parkfelds gestanden und die rechte Körperseite der Privatklägers habe zu ihm gezeigt. Nachdem er gehupt habe, sei er wieder losgefahren
- 13 und in diesem Moment habe der Privatkläger einen Schritt rückwärts gemacht (act. 1 S. 2). 3.5.3. Der Privatkläger brachte telefonisch sinngemäss vor, er habe ein Foto des hinteren Nummernschilds eines falsch geparkten Fahrzeugs machen wollen. Vorgängig habe er ein Hupen gehört, dann habe er herumgeschaut bzw. nach links geschaut, er habe aber kein Fahrzeug gesehen. Er glaube, er sei nach dem Hupen stehen geblieben. Er sei von der Kollision völlig überrascht worden, aus seiner Sicht habe der Fahrzeuglenker Schuld am Unfall gehabt, er hätte warten müssen, bis er und der Privatkläger Augenkontakt gehabt hätten (act. 1 S. 3). 3.5.4. Mit dem Polizeirapport wurde zudem eine Skizze (act. 1 S. 6) sowie eine Fotodokumentation des Unfallgeschehens erstellt (D2 act. 2.2), welche in Foto 3 die Unfallsituation kurz vor der Kollision darstellt. 3.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 3.6.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. II.3.1 S. 9). 3.6.2. Auch bezüglich der Aussagen des Privatklägers ist festzuhalten, dass dessen Glaubwürdigkeit nicht eingeschränkt ist. 3.7. Beweiswürdigung 3.7.1. Der Beschuldigte hat in der polizeilichen sowie in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und vor Gericht durchgehend ausgesagt, der Privatkläger habe nach dem Hupen um sich geschaut bzw. den Kopf nach rechts in Richtung des Beschuldigten gedreht. Dann habe der Privatkläger einen Schritt hin zum parkierten Auto gemacht, worauf er losgefahren sei (act. 3/1 F/A 11, 31 ff., 47 f., 53, act. 3/2 F/A 6, 12 ff., act. 3/3 F/A 6, 8, Prot. S. 10). Seine gesamten Aussagen zum Unfallhergang enthalten spezifische und detaillierte Angaben, welche im Wesentli-
- 14 chen mit dem bereits erstellten Sachverhalt übereinstimmen. Weiter reichte der Beschuldigte eigens erstellte Skizzen des Unfallgeschehens ein (act. 3/2 F/A 5 und Anhang). Seine Aussagen zu den bestrittenen Sachverhaltselementen passen widerspruchsfrei in den Ablauf des bereits erstellten Unfallhergangs. 3.7.2. Als Realitätskriterium ist weiter zu werten, dass der Beschuldigte seine Aussagen teilweise selbst präzisiert und Unsicherheiten zugibt. So antwortet er auf die Frage, ob es zwischen ihm und dem Privatkläger Blickkontakt gegeben habe konstant, dass er dies nicht bzw. "nicht zu 100 %" sagen könne (act. 3/1 F/A 33 f., ebenso act. 3/2 F/A 12-15, Prot. S. 11). Er sei sich jedoch sicher, dass der Privatkläger den Kopf nach rechts gedreht habe (act. 3/2 F/A 6 und 13, Prot. S. 11). Auch hält der Beschuldigte als er gefragt wurde, wie viele Sekunden er nach dem Hupen geschätzt stillgestanden sei, fest, es seien ca. 10 Sekunden gewesen, er sei sich aber nicht ganz sicher. Nachdem der Privatkläger den Schritt nach rechts gemacht habe und er gefahrenlos habe an ihm vorbeifahren können, sei er losgefahren (act. 3/1 F/A 48). 3.7.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2023 äussert sich der Beschuldigte in Konfrontation mit den Aussagen des Privatklägers teilweise emotional und demonstrativ entrüstet (z.B. act. 3/1 F/A 41, 49, F/A 55). Dies könnte als Indiz für unwahre Aussagen des Beschuldigten gewertet werden. Aus der polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2023 und insbesondere den darin enthaltenen Protokollnotizen ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte in ähnlicher Weise auf andere Fragen antwortete, die für die Erstellung des Unfallhergangs nicht von Relevanz sind (z.B. act. 3/1 F/A 7-10, 12 ff.). Diese Aussagen bzw. dieses Verhalten des Beschuldigten sprechen folglich nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.7.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft einzustufen sind. 3.7.5. Auch die Aussagen des Privatklägers in den polizeilichen sowie staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, wonach er nach links in Richtung des Einkaufszentrums und nicht nach rechts geblickt und nach dem Hupen keinen Schritt zum falsch parkierten Fahrzeug gemacht habe, sind konstant (D2 act. 2/6 F/A 2, 10 ff.,
- 15 - 18 und act. 3/4 F/A 10 f.,14, 16 f., ebenso act. 1 S. 3) und enthalten spezifische und detaillierte Angaben zum Unfallhergang. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft spielte der Privatkläger sein Verhalten unaufgefordert nach (act. 3/4 F/A 11), auch dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.7.6. Die Aussagen des Privatklägers zum Zeitpunkt des Rückwärtsschritts widersprechen zwar den Untersuchungsergebnissen (act. 16 S. 2), daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Aussagen des Privatklägers dazu, dass er keinen Schritt zum parkierten Fahrzeug hin gemacht habe, unglaubhaft seien. Der Privatkläger gab nie an, einen solchen Schritt gemacht zu haben, während er den Rückwärtsschritt jeweils selbst angab (D2 act. 2/6 F/A 2, 10 act. 3/4 F/A 10 ff.) und die Untersuchungsergebnisse lediglich einen anderen zeitlichen Ablauf festhalten. 3.7.7. Der Privatkläger ist auf dem rechten Ohr taub (Hörverlust von 97 %, act. 4/9 und 4/11-13). Vor diesem Hintergrund erscheint zudem glaubhaft, dass der Privatkläger das Hupen des Beschuldigten zwar hörte, dieses aber nicht lokalisieren konnte und sich nach links drehte und in Richtung Einkaufszentrum schaute. Der Privatkläger sagte zudem konstant aus, er habe nicht nach rechts geblickt (D2 act. 2/6 F/A 12 ff., act. 3/4 F/A 10, 16 f.). Das Fahrzeug des Beschuldigten stand ca. einen Meter vor dem Privatkläger. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Privatkläger nach rechts schaute und das Fahrzeug des Beschuldigten dabei nicht wahrnahm. Weiter liegen keine Anhaltspunkte vor, welche erklären könnten, wieso der Privatkläger, wenn er nach rechts geschaut und das Fahrzeug des Beschuldigten wahrgenommen hätte, anschliessend rückwärts einen Schritt in die Fahrbahn hätte machen sollen. Die Aussagen des Privatklägers, wonach er das Fahrzeug des Beschuldigten nicht wahrgenommen hat, erscheinen glaubhaft. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger ebenfalls aussagte, er sei so gestanden, dass er den entgegenkommenden Verkehr habe sehen können (D2 act. 2/6 F/A 8 f.), war er doch im Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit der Erfassung bzw. Fotografie des falsch parkierten Fahrzeugs beschäftigt. 3.7.8. Zusammenfassend kann aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers erstellt werden, dass der Privatkläger das Hupen des
- 16 - Beschuldigten hörte und auf dieses reagierte: War er vorher mit der Erfassung des falsch parkierten Fahrzeugs beschäftigt und wollte ein Foto hiervon machen, so unterbrach er diese Handlung und blickte um sich. Die Aussagen der Beteiligten dazu, ob der Privatkläger nur nach links oder auch nach rechts geblickt hat, widersprechen sich diametral. Während erstellt werden kann, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kein Blickkontakt hergestellt wurde, lässt sich weder erstellen, dass der Privatkläger nur nach links geblickt hat, noch dass er auch nach rechts geblickt und dabei das Fahrzeug des Beschuldigten nicht wahrgenommen hat. Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch jene des Privatklägers sind glaubhaft. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher von der für den Beschuldigten günstigeren Möglichkeit auszugehen und es ist davon auszugehen, dass der Privatkläger sowohl nach rechts als auch nach links geblickt hat. 3.7.9. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel bestehen sodann erhebliche Zweifel und es kann nicht nachgewiesen werden, dass der Privatkläger keinen Schritt in Richtung des falsch parkierten Fahrzeugs machte (act. 16 S. 2). Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel kann aber auch das Gegenteil, dass der Privatkläger einen Schritt in Richtung des falsch parkierten Fahrzeugs machte, nicht erstellt werden. Aus den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers ergibt sich, dass zwischen letzterem und dem Fahrzeug des Beschuldigten ca. 50 bis 80 cm Platz war, als dieser losfuhr und der Privatkläger einen Schritt rückwärts machte (act. 3/1 F/A 52, act. 3/2 F/A 15 und Anhang, act. 3/4 F/A 11). Es ist sowohl denkbar, dass der Privatkläger bereits an dieser Stelle stand, als auch dass der Privatkläger erst durch seinen Schritt zum parkierten Fahrzeug an diese Stelle trat. Auch die Skizze und Fotodokumentation zum Polizeirapport lassen keine der beiden Varianten wahrscheinlicher als die andere erscheinen (act. 1 S. 6; D2 act. 2.2 Foto 3). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist daher auch hier von der für den Beschuldigten günstigeren Möglichkeit auszugehen, wonach der Privatkläger nach dem Hupen einen Schritt weg von der Fahrbahn und hin zum falsch parkierten Fahrzeug gemacht hat.
- 17 - 4. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Prot. S. 11), weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen und vorgehend erstellten Sachverhalt diesen Tatbestand erfüllt hat. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.1. Einfache Körperverletzung 4.1.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer einen Menschen "in anderer Weise" an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine einfache Körperverletzung erfasst also alle Körperverletzungen, welche nicht schwer (i.S.v. Art. 122 StGB), aber keine blossen Tätlichkeiten (i.S.v. Art. 126 StGB) sind. Namentlich fällt unter die einfache Körperverletzung das Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie unkomplizierter, verhältnismässig rasch und problemlos völlig ausheilender Knochenbrüche, durch Schläge oder Stösse hervorgerufener Quetschungen, Schürfungen etc., ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2021, Art. 123 N 2). Die Körperverletzung muss durch ein rechtlich relevantes Verhalten des Täters kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt werden (GODENZI, in: Wohl-
- 18 ers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 123 N 6). 4.1.2. Unbestritten sowie auch belegt und damit erstellt ist, dass es zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger kam, wodurch der Privatkläger eine mehrfragmentäre Fraktur des linken Fersenbeines erlitt und umgehend hospitalisiert werden musste (act. 4/4, act. 4/17, act. 3/4 F/A 21). Der Privatkläger war nach der Kollision für mehrere Monate arbeitsunfähig. Ein Jahr nach dem Vorfall gab er an, dass der Bruch gut verheilt sei, sich aber eine Arthrose bilde. Er hinke noch immer etwas und sei noch zu 25 % seines 50 % Pensums krankgeschrieben (act. 3/4 F/A 22 ff.). 4.1.3. Die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung des Verletzungsbildes als einfache Körperverletzung trifft zu. Es handelt sich vorliegend um eine einfache Körperverletzung, welche kausal durch die Kollision des Fahrzeugs des Beschuldigten mit dem Privatkläger verursacht wurde. 4.2. Fahrlässigkeit 4.2.1. Bei Fahrlässigkeit muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2021, Art. 12 N 29), wobei Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung die Voraussehbarkeit des Erfolges ist. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist sodann die Vermeidbarkeit des Erfolges (TRECHSEL/ FATEH-MOGHADAM, a.a.O., Art. 12 N 38 f.). 4.2.2. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 134 IV 149 E. 4.3). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch
- 19 auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1). 4.2.3. Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung ist, dass der Täter den Umstand der Gefährdung und die Möglichkeit eines Erfolgseintritts voraussehen kann (Voraussehbarkeit). Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit setzt sodann voraus, dass nicht nur der Eintritt des im Bereich des Schutzzweckes liegenden Erfolgs, sondern auch der zum Erfolg führende Geschehensablauf angesichts der konkreten Umstände in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar ist, und zwar für den konkreten Täter, d.h. allenfalls unter Einbezug seines Spezialwissens (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Auflage, Zürich 2022, S. 366 f.). Zunächst ist relevant, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Es gilt dabei der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung den eingetretenen Erfolg herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Voraussehbarkeit mangels Adäquanz wird nur ausgeschlossen bei ganz aussergewöhnlichen Umständen, wie z.B. Mitverschulden eines Dritten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 129 IV 282 E. 2.1). 4.2.4. Damit der Erfolg auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt die Voraussehbarkeit nicht. Unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Kausalität ist daher zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (Vermeidbarkeit). Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
- 20 - 4.2.5. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und den dazugehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3.2). 4.2.6. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2.b mit Hinweis auf BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Es darf jedoch nicht in jedem Fall eine schuldhafte Übertretung von Art. 3 Abs. 1 VRV angenommen werden, wenn der Führer etwas übersehen hat, was er an sich hätte sehen können. Die Aufmerksamkeit ist – von Art. 26 Abs. 2 SVG abgesehen – vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind (GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl., Zürich 2022, Art. 31 N 9). Als Mindestanforderung wird jedenfalls gelten müssen, dass alles Zumutbare getan werden muss, um eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern zu vermeiden, also z.B. Reduktion der Geschwindigkeit, Anhalten, Ausweichen (FIOLKA, in: Niggli/Probst/Waldmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 26 N 87). So handelt pflichtwidrig unvorsichtig, wer trotz Anzeichen für eine Missachtung seines Vortrittsrechts entgegen Art. 26 Abs. 2 SVG nicht alles Zumutbare vorkehrt, um einen Unfall zu verhindern (BGE 103 IV 107 E. 3a). 4.2.7. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteil-
- 21 nehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Die Gegenstände des Vertrauens – also wer wann worauf vertrauen darf – werden regelmässig bereits durch spezifischere Verkehrsregeln konkretisiert. Durch die Verkehrsregeln werden vielfach miteinander korrelierende Verpflichtungen bzw. geschützte Vertrauenserwartungen eingerichtet (FIOLKA, a.a.O. Art. 26 N 30). Der Vertrauensgrundsatz wird durch Art. 26 Abs. 2 SVG eingeschränkt, wonach besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten geboten ist, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Gebrechliche sind Menschen, die eine spezifische grundsätzlich unabhängig vom Verhalten im Einzelfall vorhandene physische oder psychische Eigenschaft aufweisen, die ihre Fähigkeit, das Verkehrsgeschehen zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren im Vergleich zu einem Erwachsenen ohne entsprechende Sondereigenschaften herabsetzen. Typische Fälle sind etwa Menschen mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen oder auch Menschen, die sich nur eingeschränkt bewegen können. Die Pflicht zu erhöhter Vorsicht besteht, sobald jemand einen anderen Verkehrsteilnehmer als gebrechlich erkennt, wobei bei Schwerhörigen, Gehörlosen oder Blinden in erster Linie auf allfällige Invalidenkennzeichen wie den weissen Stock abgestellt werden kann (FIOLKA, a.a.O., Art. 26 N 66 ff.). Das Vorliegen von Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Strassenbenützers setzt konkrete Anzeichen bzw. zuverlässige Anhaltspunkte voraus, eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4a m.w.H.). 4.2.8. Ausserhalb von Fussgängerstreifen ist der Fahrverkehr vortrittsberechtigt (Art. 47 Abs. 5 VRV), wobei Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG angemessen zu ermöglichen ist (vgl. ROTH, in: Niggli/Probst/Waldmann, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 49 N 10). Gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRV haben die Fussgänger die Fahrbahn besonders vor und hinter haltenden Wagen behutsam zu betreten. 4.2.9. Der Beschuldigte befuhr den Parkplatz C._____-strasse / D._____ [Strasse] 2, in E._____ um ca. 12:25 Uhr im Schritttempo. Aus einer Distanz von ca. 30 Me-
- 22 tern sah er den Privatkläger, welcher dabei war, eine Parkkontrolle durchzuführen. Der Beschuldigte erkannte, dass der Privatkläger "etwas machte" und er nicht gefahrlos an ihm vorbeifahren konnte (act. 3/1 F/A 11, act. 3/2 F/A 6). Damit erkannte der Beschuldigte die Gefahrensituation, die vom durch die Parkkontrolle vom Verkehrsgeschehen abgelenkten Privatkläger ausging. Aufgrund der Gesamtumstände (Parkplatz ohne Gegenverkehr an einer ruhigen Strasse mit normalen Sichtverhältnissen) war er verpflichtet, dem Privatkläger eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden. Er reagierte und hielt daraufhin ca. einen Meter vor dem Privatkläger an und hupte, um auf sich aufmerksam zu machen. Der Privatkläger unterbrach seine Tätigkeit und reagierte auf das Hupen. Er blickte um sich nach rechts und links und machte einen Schritt von der Fahrbahn weg, hin zum parkierten Fahrzeug. Der Beschuldigte sah dies. Es war für ihn nicht erkennbar, dass der Privatkläger auf seinem rechten Ohr taub ist und deshalb das Hupgeräusch nur mit dem linken Ohr hörte und dadurch das Geräusch nicht lokalisieren konnte. Der Beschuldigte war daher nicht aufgrund der Taubheit des Privatklägers verpflichtet, eine besondere Vorsicht nach Art. 26 Abs. 2 SVG anzuwenden (FIOLKA, a.a.O., Art. 26 N 68). Durch die Reaktion des Privatklägers auf das Hupen konnte er, auch wenn kein direkter Blickkontakt zwischen ihm und dem Privatkläger bestanden hatte, davon ausgehen, dass dieser das sich unmittelbar neben ihm befindliche und vortrittsberechtigte Fahrzeug wahrgenommen hatte und diesem mit seinem Schritt zum parkierten Fahrzeug auf der Fahrbahn Platz zur Durchfahrt machen wollte. Aus Sicht des Beschuldigten bestand damit keine Gefahr eines Zusammenpralls mehr, weshalb er im Schritttempo losfuhr. In diesem Moment trat der Privatkläger unvermittelt und ohne Kontrollblick nach rechts in Richtung des entgegenkommenden Verkehrs auf die Fahrbahn zurück, wodurch es zur Kollision kam. Auch wenn das Strassenverkehrsrecht keine Schuldkompensation kennt (BGE 106 IV 58 E. 1), waren für den Beschuldigten bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit (Art. 31 SVG) keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Privatklägers ersichtlich, weshalb der Beschuldigte auch aufgrund dessen nicht zur besonderen Vorsicht im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG verpflichtet war. Der Beschuldigte musste nicht damit rechnen, dass der Privatkläger einen Schritt rückwärts in die Fahrbahn machen würde (vgl. Urteil
- 23 des Bundesgerichts 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017, E. 1.4). Insbesondere musste er unter diesen Umständen keinen weiteren Kontakt, bspw. durch erneutes Hupen, zum Privatkläger aufnehmen. Im Übrigen käme man selbst dann zum selben Schluss, wenn der Privatkläger nicht nach rechts, sondern nur nach links geblickt hätte, da für den Beschuldigten wie ausgeführt nicht erkennbar war, dass der Privatkläger das Hupen nicht lokalisieren konnte und er aufgrund des übrigen Verhaltens des Privatklägers davon ausgehen konnte, dass dieser ihn wahrgenommen hatte und nicht unvermittelt rückwärts treten würde. 4.2.10. Der Beschuldigte hat somit ihm alles zumutbare unternommen, um eine Kollision mit dem Privatkläger zu verhindern. Zusammengefasst lässt sich keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten erkennen. Folglich hat sich der Beschuldigte nicht der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB strafbar gemacht und ist vollumfänglich freizusprechen. 5. Zivilansprüche 5.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO) sowie wenn es diese freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt bei einem erfolgten Freispruch demgegenüber nicht spruchreif oder hat die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO). 5.2. Der Privatkläger konstituierte sich mit Formular vom 26. Juli 2024 als Privatkläger im Straf- wie auch im Zivilpunkt (act. 7). Er stellte ein Genugtuungsbegehren im Umfang von Fr. 1'000.– (act. 7). Der Privatkläger gab anschliessend am 22. April 2025 telefonisch bekannt, keine Zivilansprüche zu stellen (act. 28). In
- 24 - Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO ist der Privatkläger mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). 7. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil steht die Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, B._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Der Privatkläger wird mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft See / Oberland Büro F._____, die Privatklägerschaft (übergeben), hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See / Oberland Büro F._____, die Privatklägerschaft, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch), Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich,
- 25 - die Strafregisterbehörden (zwecks Löschung der Anfrage), die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG), je gegen Empfangsbestätigung. 5. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 26 - Uster, 10. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: lic. iur. Bertoluzzo Die Gerichtsschreiberin: MLaw Jud