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Zürich Obergericht Weitere Kammern 21.01.2025 GG240044

21. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·7,164 Wörter·~36 min·2

Zusammenfassung

Fahrlässige schwere Körperverletzung

Volltext

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240044-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Urteil vom 21. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Fahrlässige schwere Körperverletzung

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Oktober 2024 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers RA lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger bzw. Beschuldigte im Verfahren GG240043-M in Begleitung von RA Dr. iur. X._____. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 24 S. 4) - Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 290.00 (entsprechend CHF 31'200.00 [recte: CHF 34'800.00]) sowie einer Busse von CHF 7'000.00 - Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung einer Busse - Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.00) 2. Des Verteidigers: (act. 36 S. 1) 1. Es sei B._____ von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Es seien die Zivilansprüche von A._____ gegenüber B._____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. […]

- 3 - 6. Es sei B._____ aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MwSt. zuzusprechen. 3. Des Privatklägers: (act. 32 in GG240043-M; Prot. S. 5 ff.) - Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Anklageschrift vom 14. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage gegen die Beschuldigte betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. (act. 24). 2. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese geprüft und am 21. Oktober 2024 im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurden die Parteien sodann auf den 21. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien eine 20-tägige Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt und der Privatklägerschaft eine 20-tägige Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 26). Die Verfügung vom 15. November 2024 konnte der Beschuldigten am 20. November 2024 (act. 27/1) und dem Geschädigten bzw. Privatkläger nach zuerst erfolgloser Zustellung (act. 29) am 4. Dezember 2024 zugestellt werden (act. 31). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft (act. 30 i.V.m. act. 31 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M) eine bei ihnen eingereichte Eingabe vom Vertreter des Privatklägers vom 7. Oktober 2024 betreffend Beweisanträge und Konstituierung als Privatkläger (act. 32 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M). In dieser stellte der Vertreter namens des Privatklägers einerseits den Beweisantrag, die Beschuldigte sei über den Verbleib und die Verwertung ihres Unfallfahrzeuges einschliesslich der linken Vordertüre zu befragen, andererseits erklärte er die Konstituierung des Geschädigten als Privatkläger und machte die noch nicht bestimmbare Zivilforde-

- 4 rung im Grundsatz geltend und begründete diese (act. 32 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M). 3. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Privatkläger bzw. Beschuldigte im Verfahren GG240043-M (nachfolgend: Privatkläger) in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Der Vertreter des Privatklägers erklärte anlässlich der Hauptverhandlung auf den bei der Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2024 gestellten Beweisantrag (vgl. act. 30 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M) zu verzichten (Prot. S. 31). Das Urteil wurde sodann am 21. Januar 2025 in Anwesenheit der vorgenannten Parteien und Rechtsvertreter mündlich eröffnet und schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 38). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger meldeten am 27. Januar 2025 (act. 39) bzw. am 30. Januar 2025 (act. 40) Berufung gegen das Urteil vom 21. Januar 2025 an. II. Prozessuales 1. Konstituierung der Privatklägers und Begründung der Zivilklage 1.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft, wer sich ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Mit dem Einreichen des Strafantrages erlangte der Geschädigte mithin Parteistellung, und zwar nicht nur im Straf-, sondern ohne gegenteilige Erklärung auch im Zivilpunkt (act. D1/2/1; vgl. BSK StGB-RIEDO, Art. 30 N 106). 1.2. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen. Das Verfahren leitet bis zur Anklageerhebung die Staatanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin endet mit Eingang der Anklageerhebung.

- 5 - 1.3. Mit Eingang der Anklageschrift am 14. Oktober 2024 (act. 24) ist mit der Rechtshängigkeit beim hiesigen Gericht die Befugnis samt Verfahrensleitung auf das Gericht übergegangen (vgl. Art. 328 StPO). Mit Verfügung vom 15. November 2024 hat das hiesige Gericht dem Privatkläger eine 20-tägige Frist ab Zustellung der Verfügung (Privatkläger zugestellt am: 4. Dezember 2024) angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen, unter Beilage entsprechender Belege (act. 26). Am 4. Dezember 2024 reichte der Vertreter des Privatklägers an die nicht mehr verfahrensleitende Staatsanwaltschaft eine (den Voraussetzungen der elektronischen Form nicht genügende, d.h. ohne elektronische Signatur versehene) Eingabe vom 7. Oktober 2024 ein, welche er zuvor irrtümlich an die falsche E-Mail-Domain der Staatsanwaltschaft (@jz.zh.ch statt @ji.zh.ch) gesandt hatte (act. 31 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M), in welcher er die Zivilklage begründet und den Antrag stellt, über die Klage im Grundsatz nach zu entscheiden (act. 32 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M). Am 5. Dezember 2024 wurde die vorgenannte Eingabe des Privatklägers von der Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht weitergeleitet (act. 30 im Geschäftsverfahren Nr. GG240043-M). 1.4. Die begründete Zivilklage wurde zwar formell nicht an das verfahrensleitende hiesige Gericht eingereicht und vom Privatkläger auch nicht innert der in der Verfügung vom 15. November 2024 angesetzten Frist von 20 Tagen erneuert. Die nicht mehr verfahrensleitende Staatsanwaltschaft hat den Privatkläger jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Zivilklage formell nicht korrekt eingereicht wurde und beim verfahrensleitenden hiesigen Gericht erneut hätte eingereicht werden müssen. Stattdessen leitete sie die Eingabe in Kenntnis des Privatklägers mittels Übermittlungszettel vom 5. Dezember 2024 an das hiesige Gericht weiter. Streng genommen liegt damit keine gültige, an das hiesige Gericht adressierte Eingabe vor. Aufgrund der gesamten Umstände schiene die Nichtberücksichtigung der Eingabe des Privatklägers und ein Verweis auf den Zivilweg mit der Begründung, die dem Gericht über die Staatsanwaltschaft übermittelte Eingabe sei nicht als formelle Einreichung der begründeten Zivilklage durch den Privatkläger zu betrachten, allerdings als überspitzt formalistisch. Die Eingabe des Privatklägers betreffend die

- 6 - Zivilklage vom 7. Oktober 2024 ist somit als formell korrekt und fristgemäss eingereicht zu betrachten. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Der Vertreter des Privatklägers hat dem hiesigen Gericht mit E-Mail vom 29. November 2024 in Aussicht gestellt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, da der Privatkläger wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig sei (act. 27A). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Vertreter des Privatklägers, dass er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht gestellt habe, weil er erst den Geschäftsabschluss des Privatklägers für das Jahr 2023 zusammengestellt habe, diesen aber noch nicht mit dem Privatkläger besprochen habe und der Geschäftsabschluss für das Jahr 2024 noch zu erstellen sei (Prot. S. 23, S. 39). 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht von Amtes wegen erteilt und kann nur gewährt werden, wenn der Privatkläger ein entsprechendes Gesuch gemäss Art. 136 StPO stellt. Ein solches Gesuch liegt nicht vor. III. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der (diesem Urteil beigehefteten) Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 24 S. 2 ff.). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung vollumfänglich, ist jedoch hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs bis auf die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades des Privatklägers gestützt auf ihre Aussagen in der Untersuchung sowie der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung geständig (vgl. act. D1/5/1 F/A 8 ff.; act. 1/6 F/A 8 ff.; Prot. S. 24 ff.). In rechtlicher Hinsicht bestreitet sie die Ausführungen zur Missachtung der Sorgfaltspflicht, Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. act. D1/5/2 F/A 10; Prot. S. 24 ff.), welche im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu behandeln sind.

- 7 - 1.3. Das Geständnis der Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs deckt sich mit den übrigen Akten und dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Sachverhalt in diesem Umfang entsprechend der Anklageschrift rechtsgenügend erstellt und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen ist. Nachfolgend ist unter dem Aspekt des Sachverhalts anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel lediglich zu prüfen, ob die in der Anklageschrift angenommene Ausgangsgeschwindigkeit von ungefähr 98 km/h bis 113 km/h rechtsgenügend erstellt werden kann. 2. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten und aus der Verfassung fliessenden Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Der Grundsatz verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2; 138 IV 74 E. 7; Urteil BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). 3. Anklagesachverhalt betreffend Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades 3.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte macht geltend, dass gestützt auf das Gutachten der C._____ vom 1. März 2023 (act. D1/9/1) davon auszugehen sei, dass der Privatkläger vor der Bremseinleitung mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h gefahren sei. Die im Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 (act. D1/9/8) fest-

- 8 gesetzte Ausgangsgeschwindigkeit von 98 km/h bis 113 km/h, welche in ihrem Gutachten von einer geringeren Bremsverzögerung von lediglich 6 m/s² bis 8 m/s² ausgegangen sei, beruhe auf der falschen Annahme, dass der Privatkläger über eine geringe Fahrerfahrung mit dem Motorrad verfüge. Der Privatkläger selbst habe seine Fahrpraxis als sehr gut beurteilt, mit 16 Jahren mit 50-Kubik-Motorrädern zu fahren begonnen, sei mit 18 Jahren auf grössere Motorräder umgestiegen und habe seit seinem 25. Lebensjahr schwere Motorräder gefahren. Der Privatkläger habe ausserdem ausgeführt, dass er vor der Kollision beim Bremsen halbwegs gestanden sei, um die stärkst mögliche Vollbremsung machen zu können. Damit gehe die D._____ von einem zu tiefen Bremsverzögerungswert aus, weshalb hier auf die realistischeren Angaben der C._____ und einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h abzustellen sei (act. 36 S. 6). 3.2. Unfalltechnische Gutachten der D._____ und C._____ 3.2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts betreffend die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades liegen als Beweismittel ein von der Beschuldigten in Auftrag gegebenes Privatgutachten der C._____ vom 1. März 2023 (act. D1/9/1), auf welches sie sich diesbezüglich stützt, und das von der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegebene (act. D1/9/2) unfallanalytische amtliche Gutachten im Recht (act. D1/9/8). Zusätzlich liess die Beschuldigte eine unfallanalytische Stellungnahme der C._____ vom 28. Februar 2024 zum Gutachten der D._____ zu den Akten reichen (act. D1/9/14). Das D._____ nahm darauf gemäss schriftlichem Auftrag der Staatsanwaltschaft (act. D1/9/15) am 18. April 2024 zur unfallanalytischen Stellungnahme der C._____ Stellung (act. D1/9/21). 3.2.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch für amtliche Gutachten, wobei das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen darf und Abweichungen zu begründen hat (BGE 146 IV 118 E. 2.1; 142 IV 53 E. 2.1.3; 141 IV 372 f. E. 6.1; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat das Gericht zu prüfen, ob das Gutachten in sich schlüssig ist und die darin enthaltenen Erörterungen überzeugend sind und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten zu folgen ist (Urteile BGer 6B_1220/2018 vom 27. Juni 2019 E. 1.2.1; 6B_215/2013 vom 27. Januar

- 9 - 2014 E. 1.2). Das Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Wie bereits erwähnt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1). 3.2.3. Nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde, haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts von den Parteien eingereichte Privatgutachten (BGE 141 IV 373 E. 6.2; 132 III 83 E. 3.4; 127 I 82 E. 3f/bb; Urteil BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5). Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person bzw. Privatklägerschaft erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 373 E. 6.2; Urteile BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; 6B_405/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.4; BSK StPO-HEER, Art. 189 N 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 15). Ein Privatgutachter ist zudem nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern steht in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Einem gerichtlich angeordneten Gutachten ist ein privates Gutachten folglich auch dann nicht gleichgestellt, wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der Beschuldigten nach des-

- 10 sen Kriterien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2; 127 I 73 E. 3f/bb; 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch ZK StPO-DONATSCH, Art. 182 N 2). Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil BGer 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4). Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich hieraus, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). 3.2.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nichts vorbringt, was gegen die Gutachten im Sinne der vorzitierten Bundesgerichtspraxis spricht. Bei beiden Gutachtern handelt es sich um erfahrene und etablierte Fachpersonen auf ihrem Fachgebiet. Indes muss bezüglich des Privatgutachters berücksichtigt werden, dass dieser im Auftrag und im Interesse der Beschuldigten handelte und von ihr honoriert wurde. 3.2.5. Die D._____ geht gemäss ihrem Gutachten vom 7. Februar 2024 mit 98 km/h bis 113 km/h (act. D1/9/8 S. 13 ff.) von einer tieferen minimalen und maximalen Ausgangsgeschwindigkeit als das Gutachten der C._____ vom 1. März 2023 aus, welches eine Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h

- 11 - (act. D1/9/1 S. 11 ff.) annimmt. Durch die Annahme einer längeren Bremsspur (29.9 Meter [act. D1/9/1 S. 12] vs. 26.4 Meter [act. D1/9/8 S. 13, 15]) und einer höheren Bremsverzögerung (7 - 8.5 m/s² [act. D1/9/1 S. 12, 14]) vs. 6 - 8 m/s² [act. D1/9/8 S. 14 f.]) resultiert im C._____ Gutachten im Vergleich zum Gutachten der D._____ eine etwas höhere minimale und maximale Ausgangsgeschwindigkeit von 106 km/h bis 116 km/h (act. D1/9/21 S. 2). Die C._____ wies in ihrer unfallanalytischen Stellungnahme vom 28. Februar 2024 darauf hin, dass der Beginn der Bremsspur auf dem ihr zur Verfügung stehenden Bildmaterial nicht genau erkennbar gewesen sei und traf anhand dieser die Annahme, dass die Spurzeichnung vor dem Anfang der weissen Kreidemarkierung der Bremsspur durch die Polizei begonnen habe (act. D1/9/14 S. 2 ff.; act. D1/9/21 S. 2 f.). Wie die Originalbilder der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022 zeigen, die dem Gutachter der D._____ zur Verfügung standen und wie von ihm korrekt erkannt wurde, deckt sich der Spurbeginn mit dem Ende der Kreidemarkierung der Polizei und die Gutachter der C._____ dürften vermutungsweise den dunklen Rand des übermalten Richtungspfeiles als Fortsetzung der Bremsspur angenommen haben (vgl. act. D1/9/21 S. 2 f.; vgl. Bild 11 und Bild 12 der polizeilichen Fotodokumentation vom 4. Oktober 2022, act. D1/8/2). 3.2.6. Hinsichtlich der Bremsverzögerungswerte des Motorrades hält die C._____ gemäss ihrer unfallanalytischen Stellungnahme mittlere Bremsverzögerungswerte des Motorrades von unter 7.5 m/s² für nicht plausibel (act. D1/9/14 S. 6 f.), zumal es praktisch sicher sei, dass der Motorradfahrer angesichts der konkreten Umstände bzw. der lebensgefährlichen Situation eine Vollbremsung mit voller Kraft durchgeführt habe. Insbesondere sei der Fahrzeugtyp "Motorrad Typ Cruiser" (schweres Motorrad [gemäss Typenschein eine Masse von 451 kg inklusive 75 kg für den Fahrer] mit langem Radstand und tiefer Sitzposition) zu berücksichtigen, bei dem auch bei einer Verzögerung von 1 g (9,81 m/s²) aufgrund des tiefen Schwerpunktes ein Teil der hinteren Radlast erhalten bleibe und beim Bremsen (mit dem Vorderrad) ein starkes Abheben des Hinterrades verhindert werden könne (act. D1/9/14 S. 6 f.).

- 12 - 3.2.7. Die D._____ widerspricht in ihrer Stellungnahme zur unfallanalytischen Stellungnahme der C._____ vom 18. April 2024 den von der C._____ angenommenen Bremsverzögerungswerten und weist einerseits darauf hin, dass die mittlere Vollbremsverzögerung von der Fahrerfahrung des Motorradfahrers abhänge, da dieser in einer Gefahrensituation die Vorderbremse, welche den Hauptteil der Bremskraft bewirke (unabhängig davon, ob das Motorrad mit einem ABS-System ausgerüstet sei oder nicht), effizienter einsetzen könne. Der Privatkläger hatte die Fahrberechtigung für schwere Motorräder der Kategorie A seit dem 27. März 2021 und verfügte daher mit 1,5 Jahren über eine relativ geringe Fahrerfahrung mit schweren Motorrädern, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er in der vorliegenden Gefahrensituation die Vorderbremse nicht effektiv genug eingesetzt und somit keine optimale Bremsverzögerung erreicht hatte. Andererseits verwies sie im Weiteren auf die Bremsleistung von Motorrädern der Marke Harley-Davidson, welche in einschlägigen Foren und Fachzeitschriften kritisiert und bemängelt werde, insbesondere müsse der Bremshebel bei starker Bremsung mit einem grossen Kraftaufwand betätigt werden. Darüber hinaus sei dem Gutachter bei der Besichtigung der Unfallstelle aufgefallen, dass die Fahrbahn an einigen Stellen mit einer dünnen Sandstaubschicht, vermutlich aus dem nahegelegenen Kieswerk, leicht verschmutzt gewesen sei. Dieser Negativeinfluss auf die Haftverhältnisse der Fahrbahn sei bei der Festlegung des unteren Grenzwertes der Bremsverzögerung mit berücksichtigt worden (act. D1/9/21 S. 4). 3.2.8. Das amtliche Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 und das Privatgutachten der C._____ vom 1. März 2023 kommen zu sehr ähnlichen Ergebnissen, so dass schon aufgrund dieses Umstandes die Vermutung nahe liegt, dass das Privatgutachten nicht geeignet ist, das amtliche Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die für die minimale Differenz der Ausgangsgeschwindigkeit zwischen den Gutachten massgeblichen Parameter "Bremsspurlänge" und "Bremsverzögerungswerte" wurden im Gutachten und in der Stellungnahme der D._____ nachvollziehbar dargelegt. Hinsichtlich der Bremsspurlänge hat die D._____ schlüssig dargelegt, dass die im Gutachten der C._____ angegebene längere Bremsspur darauf beruht, dass mangels Originalfotos der dunkle Rand eines übermalten Richtungspfeils fälschlicherweise als Fortsetzung der Bremsspur angesehen wurde. Im Zusammenhang

- 13 mit den Bremsverzögerungswerten ist darauf hinzuweisen, dass – wie in beiden Gutachten ausgeführt – die Festlegung bestimmter Berechnungsparameter und auch jene der Bremsverzögerungswerte innerhalb des tolerierbaren Grenzbereichs der Eintrittswahrscheinlichkeit im Ermessen des Sachverständigen liegen (act. D1/9/14 S. 2; act. D1/9/21 S. 4). Die geringe Fahrerfahrung des Privatklägers mit schweren Motorrädern, die Kritik an der Bremsleistung von Harley-Motorrädern sowie die durch das nahegelegene Kieswerk mit Sandstaub verschmutzte Fahrbahn sprechen dafür, von tieferen Bremsverzögerungswerten auszugehen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger selbst bei einer Vollbremsung, die im Gutachten der C._____ angenommenen optimalen Bremsverzögerungswerte nicht erreicht hat. Das Gutachten der D._____ trug all diesen Unsicherheiten Rechnung. Das Gutachten der C._____ vermag die Schlussfolgerungen des amtlichen Gutachten D._____ nicht zu erschüttern, weshalb hinsichtlich der Ausgangsgeschwindigkeit nicht vom Gutachten der D._____ abzuweichen ist. 3.3. Der Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist damit rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben (act. 24 S. 2 ff.). Die Beschuldigte hat – wie bereits erwähnt – die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB nicht anerkannt (vgl. act. D1/5/2 F/A 10; Prot. S. 24 ff.). 2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). 2.1. Betreffend die schwere Körperverletzung ist auf die Fassung vor 1. Juli 2023 abzustellen, zumal ab 1. Juli 2023 die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr

- 14 angehoben wurde. Weitere redaktionelle oder inhaltliche bzw. materielle Änderungen wurden indes nicht vorgenommen. Schwer ist eine Schädigung, wenn sie Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a mit Hinweisen; Urteile BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_126/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3.3.1). Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt unter anderem, wer einen Mensch lebensgefährlich verletzt (lit. a = Abs. 1 aStGB), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b = Abs. 2 aStGB) oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c = Abs. 3 aStGB). Lebensgefährlich ist eine Verletzung, wenn sie zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 20 E. 2c). Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (= Art. 122 Abs. 2 aStGB) gelten vor allem die Extremitäten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke (Urteile BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; 6B_115/2018 vom 30. April 2018 E. 4.3; 6B_405/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). 2.2. Der Privatkläger erlitt aufgrund der Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten diverse Verletzungen bzw. ein Polytrauma, unter anderem ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma, ein Thoraxtrauma, eine traumatische RIVA Dissektion mit anterolateralem STEMI, ein Extremitätentrauma, ein Beckentrauma und weitere mit der Kollision einhergehende Komplikationen (act. 1/11/17 S. 1 ff.). In der Folge musste der Privatkläger mehrmals operiert werden, wobei ihm auch Teile des rechten Vorfusses amputiert werden mussten (Amputation Digitus I - V Fuss rechts mit Entfernung der beiden Sesambeine OS metatarsale I; siehe Operationsbericht vom 9. November 2022, act. D1/11/12), und verbrachte insgesamt zwei Monate im Spital, bevor er in die Rehaklinik überwiesen wurde (act. D1/11/17 S. 9 ff.; vgl. im Einzelnen die

- 15 zahlreichen Operationsberichte und den Austrittsbericht, welche die durch die Kollision verursachten Verletzungen und deren Behandlung näher ausführen [act. D1/11/2-17]). 2.3. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass diese Verletzungen lebensgefährlich waren. Dass diese Lebensgefahr durch Operationen und intensivmedizinische Interventionen abgewendet werden konnte, ändert daran nichts. Für das Vorliegen einer ernsthaften Lebensgefahr reicht es aus, dass die geschädigte Person durch die ihm zugefügte Schädigung dieser Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange dieser Zustand angedauert hat, ist unerheblich. Es genügt eine vorübergehende, möglicherweise nur kurzfristige Gefährdung (BGE 91 IV 194 E. 2; Urteil OGer ZH SB230291 vom 22. März 2024 E. III.5.5; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 6). Dies war vorliegend der Fall. Die Lebensgefahr des Privatklägers konnte durch die intensiv ärztliche Hilfe und die Operationen abgewendet werden und dauerte mithin bis zu deren Abwendung an. Die amputierten Zehen (Digitus I - V) sind als wichtiges Glied eines Menschen im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (= Abs. 2 aStGB) zu qualifizieren. Durch die Kollision, welche unter anderem die Amputation der Zehen beim Privatkläger zur Folge hatte, wurde ein wichtiges Glied verstümmelt und auf Lebzeiten unbrauchbar gemacht. Gestützt auf Erwähntes ist eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu bejahen. 3. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt fahrlässiges Handeln voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat sowie, dass der Eintritt des Erfolgs vorhersehbar und vermeidbar war (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Vorsicht, welche der Täter zu beachten hat, besteht darin, entweder ein Risiko für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter überhaupt nicht einzugehen oder aber das höchstzulässige Risiko nicht zu überschreiten (BGE 134 IV 204). In erster Linie ist dabei von gesetzlichen Normen auszugehen, deren Schutzzweck in der Vermeidung der fraglichen Gefahren liegt.

- 16 - Diese gesetzliche Verhaltensregel ist sodann den persönlichen Verhältnissen sowie den konkreten Umständen des potentiellen Täters anzupassen (vgl. OFK StGB-DONATSCH, Art. 12 N 15 f.). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der vom Fahrzeuglenker zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und den dazu gehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteile BGer 6B_16/2023, 6B_23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.3; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Übertretung einer solchen Vorschrift – bei Eintritt eines entsprechenden tatbestandsmässigen Erfolgs – regelmässig auch eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB dar (BGE 116 IV 306 E. 1a). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil BGer 6B_1125/2020 vom 4. April 2021 E. 4.3). 3.1.1. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a; Urteile BGer 6B_272/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1; 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 4.2.2; mit Hinweisen). Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1). Auf das Vertrauensprinzip kann sich auch der Warte-

- 17 pflichtige berufen. Erlaubt die Verkehrslage dem Wartepflichtigen das Einbiegen ohne Behinderung eines Vortrittsberechtigten, so ist ihm auch dann keine Vortrittsverletzung vorzuwerfen, wenn anschliessend als Folge eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines Vortrittsberechtigten dieser bei der Weiterfahrt behindert wird (BGE 103 IV 296 E. 3 mit Hinweisen). So muss der Wartepflichtige beim Einbiegen in eine unübersichtliche Kreuzung mangels gegenteiliger Anzeichen nicht damit rechnen, dass ein Fahrzeug überraschend mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein ihm bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um sich den Vortritt zu erzwingen (BGE 103 IV 296 E. 3b; BGE 99 IV 175 E. c). Im Interesse einer klaren Vortrittsregelung wird jedoch nicht leichthin anzunehmen sein, der Wartepflichtige habe nicht mit der Vorbeifahrt eines Vortrittsberechtigten bzw. mit dessen Behinderung rechnen müssen. Insbesondere bei unübersichtlichen Einmündungen hat der Vortrittsbelastete darauf Rücksicht zu nehmen, dass ein Vortrittsberechtigter auf seiner linken Strassenhälfte oder mit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen kann (BGE 118 IV 277 E. 5b mit Hinweisen; Urteil BGer 6B_760/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 3.1). Der Wartepflichtige, der links in eine Hauptstrasse einbiege, brauche nicht damit zu rechnen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannahe, auch wenn ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen häufig sind. Auf Hauptstrassen ausserorts müsse generell mit Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht gerechnet werden (BGE 118 IV 277 E. 5a und 5b mit Hinweisen). 3.1.2. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt für den Strassenverkehr vor, dass ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dies setzt voraus, dass der Fahrzeugführer jederzeit volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und auf selbst überraschende Verkehrsversverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen reagieren kann (WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG

- 18 - N 1). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweisen). Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 127 II 302 E. 3c; je mit Hinweisen). Auf Strassenverzweigungen haben diejenige Fahrzeuge Vortritt, welche auf gekennzeichneten Hauptstrassen verkehren, selbst wenn sie von links kommen (Art. 36 Abs. 2 SVG) und wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern, er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Signal «Kein Vortritt» verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 SSV). 3.1.3. Der Beschuldigten wird zusammenfassend vorgeworfen, dass sie die Kollision in Folge ihres Tuns bzw. ihrer ungenügenden Aufmerksamkeit an die örtliche Verhältnisse (ungenügende Aufmerksamkeit beim Einbiegen trotz Signal "Kein Vortritt" in eine Ausserortstrasse) und die hierdurch beim Privatkläger entstandenen schweren Verletzungen, zumindest in groben Zügen, hätte vorhersehen können. Die Beschuldigte habe während der im Anklagesachverhalt erwähnten Fahrt den vorliegenden Strassenverhältnissen und den auf der vortrittsberechtigen Ausserortsstrasse gefahrenen Geschwindigkeiten (ausserorts) nicht hinreichend Beachtung geschenkt bzw. die gebührende Vorsicht missachtet, sodass sie den mit seinem Motorrad herannahenden vortrittsberechtigen Privatkläger nicht bemerkte und somit die vorherrschende Situation falsch eingeschätzt habe, zumal der Beschuldigten als erfahrenen Fahrzeuglenkerin bekannt gewesen sei, dass auf Strassen ausserorts Fahrzeuge mit hohen Geschwindigkeiten fahren würden und deshalb

- 19 bei der Einfahrt aus einer vortrittsbelasteten Ausfahrtsstrasse besondere Aufmerksamkeit erforderlich sei, was sie indes nicht bzw. nicht genügend getan habe. Diese Kollision hätte die Beschuldigte auch vermeiden können, wenn sie ihr Augenmerk auf mögliche mit hohen Geschwindigkeiten herannahende Fahrzeuge gerichtet bzw. ihre Aufmerksamkeit auf den auf der Fahrbahn herannahenden Privatkläger gerichtet hätte und sodann in Berücksichtigung der vorherrschenden Situation erst dann aus der vortrittsbelasteten Ausfahrtsstrasse des …-parkplatzes auf die E._____-strasse eingefahren wäre, wenn keine Fahrzeuge mehr herangenaht wären, so dass es nicht zur Kollision zwischen dem Personenwagen der Beschuldigten und dem Motorrad des Privatklägers gekommen wäre (act. 24 S. 2 ff.). 3.1.4. Die Beschuldigte sei gemäss eigener Aussagen von der Nebenstrasse bis zur Verzweigung E._____-strasse gefahren und habe vor der Bodenmarkierung, welche die Vortrittsregelung in Form von "Haifischzähnen" angezeigt haben, angehalten. Sie war demnach vortrittsbelastet. Anschliessend habe sie vor den "Haifischzähnen" gewartet und nach links geschaut. Dabei habe sie den SUV-Fahrer bzw. den Zeugen F._____ gesehen, der nach ihrer Einschätzung so weit entfernt gewesen sei, dass sie auf der Gegenseite in Fahrtrichtung G._____ in die Kolonne hätte einbiegen können (act. 1/5/1 F/A 9 ff.; act. D1/6/1 F/A 8 ff.; Prot. S. 24 ff.). Die Sicht auf die von links kommenden Fahrzeuge sei nicht eingeschränkt gewesen (act. D1/5/1 F/A 18; act. D1/5/2 F/A 20). Daraufhin habe sie ihren Blick nach rechts gewendet, weil sie auf die gegenüberliegende Fahrbahn der E._____-strasse in Fahrtrichtung G._____ habe einbiegen wollen. Ein Fahrzeug habe ihr sodann Platz gemacht und sie hereingewunken. Danach habe sie einen zweiten Kontrollblick nach links geworfen und sich nochmals vergewissert, dass das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ weit genug entfernt sei und ihr genügend Zeit bleibe, um vorsichtig in die E._____-strasse einzubiegen und sich in den Verkehr auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung G._____ einzugliedern, bevor dieses die Einfahrt zum … passierte. Erst dann habe sie den Entschluss gefasst, in die E._____-strasse einzubiegen (act. D1/5/1 F/A 9; Prot. S. 24 ff.). Als sie sich etwa in der Mitte der E._____-strasse in Fahrtrichtung H._____ befunden habe, sei es zur Kollision mit dem Privatkläger gekommen, den sie nicht wahrgenommen bzw. nicht habe sehen kommen (act. D1/5/1 F/A 14; act. D1/6 F/A 18; Prot. S. 28). Sie

- 20 vermute, dass sich dieser – als sie den letzten Kontrollblick nach links vollzogen habe – zwischen den Fahrzeugen der Zeugen I._____ und F._____ befunden habe (act. D1/6 F/A 19). Das Motorrad des Privatklägers habe sie aufgrund der Höhe des Fahrzeugs des Zeugen F._____ nicht sehen können (vgl. act. D1/5/1 F/A 11). 3.1.5. Diese Vermutung der Beschuldigten wird durch das Gutachten der D._____ vom 7. Februar 2024 gestützt, das eine mögliche Hypothese darlegt, wonach der Überholvorgang des Motorrades bzw. des Privatklägers noch nicht abgeschlossen gewesen sei und sich der Privatkläger zwischen den Fahrzeugen der Zeugen I._____ und F._____ befunden habe, als die Beschuldigte den Entschluss zum Losfahren gefasst habe. Der Gutachter geht davon aus, dass das Motorrad des Privatklägers in der Zeitspanne von rund einer Sekunde zwischen dem zweiten Kontrollblick der Beschuldigten und dem Anfahrbeginn ihres Fahrzeugs bei einer Minimalgeschwindigkeit von 98 km/h eine Strecke von etwa 27 Metern und bei einer Maximalgeschwindigkeit von 113 km/h von rund 31 Metern zurückgelegt hätte. Bei der Maximalgeschwindigkeit wäre der Privatkläger mit dem angenommenen Zeitverzug von einer Sekunde rund 105 Meter vor Kollisionspunkt und rund 10 Meter vor dem Ende der Linksabbiegespur entfernt gewesen, als die Beschuldigte nach links geblickt hätte. Hätte sich das Motorrad zu diesem Zeitpunkt hinter dem Fahrzeug des Zeugen F._____ befunden, wäre es im Zeitpunkt des zweiten Kontrollblicks unter Umständen noch nicht erkennbar gewesen. Ob der Überholvorgang im Anfahrtszeitpunkt des Fahrzeugs der Beschuldigten bereits abgeschlossen war, lässt sich objektiv mangels genauer Kenntnis des Fahrverlaufs des Motorrades des Privatklägers in der Vorkollisionsphase nicht feststellen (act. D1/9/8 S. 18 f.). 3.1.6. Die Beschuldigte musste vor dem und während dem Anfahren den Verkehr auf zwei Fahrbahnen mit unterschiedlicher Fahrtrichtung im Auge behalten und hatte somit zwei Gefahrenquellen zu überblicken. Dabei ist es nichts Aussergewöhnliches, sondern gehört zu den alltäglichen Erscheinungen des Strassenverkehrs, dass ein Fahrzeugführer in einer bestimmten Verkehrslage nach verschiedenen Seiten beobachten und auf andere, aus unterschiedlichen Richtungen herankommende Strassenbenützer Rücksicht nehmen muss (BGE 84 IV 115 S. 116; Urteil OGer BE SK 18 246 vom 6. März 2019 E. 14.1). Dieser Pflicht ist die Be-

- 21 schuldigte nachgekommen, indem sie sich vor dem Befahren der Kreuzung und dem beabsichtigten Einspuren durch zwei Kontrollblicke nach links und rechts vergewissert hatte, ob auf der gegenüberliegenden Fahrbahn in Fahrtrichtung G._____ eine Lücke zur sicheren Einfädelung in den Verkehr vorhanden war und sich das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ in genügender Distanz befand, um zeitlich gefahrlos einspuren zu können. Der heranfahrende Zeuge F._____ war zudem die einzige für die Beschuldigte erkennbare Gefahr von der linken Fahrspur und in dubio pro reo ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sich der Privatkläger beim zweiten Kontrollblick hinter dem Fahrzeug des Zeugen F._____ befunden hatte und für die Beschuldigte nicht als Gefahr erkennbar war. Ein dritter und erneuter Kontrollblick nach links war aufgrund der erkennbaren und einschätzbaren Gefahren nicht geboten. Dem Privatkläger ist es ausserdem durch sein sorgfaltswidriges Verhalten verwehrt, sich auf das Vertrauensprinzip zu berufen. Dieser hat verkehrswidrig mit einer überhöhten bzw. unzulässigen Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h ein Fahrzeug auf dem Linksabbiegestreifen überholt (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV; Art. 13 Abs. 3 VRV) und dabei gegen elementare Verkehrsregeln verstossen. Selbst wenn die Beschuldigte den Motorradfahrer auf der Linksabbiegespur gesehen hätte, hätte sie, wie sie selbst zutreffend ausführt, den Privatkläger nicht als Gefahr erkennen müssen, da sie davon ausgehen durfte, dass verkehrskonform verhaltende Fahrzeugführer die Linksabbiegespur zum Abbiegen in das …areal befahren und diese nicht verkehrswidrig zum Überholen benutzen würden (vgl. act. 36 S. 9). Es bestanden für die Beschuldigte keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem zweiten Kontrollblick ein Motorfahrzeug sorgfaltswidrig bzw. verkehrsregelwidrig das herannahende Fahrzeug des Zeugen F._____ in geringer Distanz zur Kreuzung des … auf der Linksabbiegespur mit einer gegenüber der gesetzlichen zulässigen ganz erheblich überhöhten Geschwindigkeit überholen und auftauchen würde. Die Beschuldigte konnte trotz genügender Aufmerksamkeit somit das von links herannahende Motorrad des Privatklägers nicht sehen und musste keinesfalls mit einem Motorrad rechnen, das mit übersetzter und unzulässiger Geschwindigkeit in einer nicht vorhersehbaren Weise auf der Linksabbiegespur verkehrsregelwidrig

- 22 zum Überholen ansetzte, weshalb sie auch nicht rechtzeitig reagieren konnte oder musste. 3.1.7. Die Beschuldigte handelte gestützt auf Vorerwähntes nicht sorgfaltspflichtwidrig und ist vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. V. Zivilansprüche 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 3. Der Privatkläger hat sich form- und fristgerecht als solcher konstituiert und beantragt die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatze nach (act. 32 in GG240043-M). Da ein Freispruch ergeht und der Sachverhalt bezüglich der zivilrechtlichen Haftung vorliegend nicht spruchreif ist, insbesondere die unfallanalytischen Gutachten hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung Spielraum lassen, ist der Privatkläger mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

- 23 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Gerichtskosten 1.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Nachdem die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. 2. Erbetene Verteidigung der Beschuldigten 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2. Der erbetene Verteidiger der Beschuldigten reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 eine Honorarnote ins Recht, in welcher er insgesamt 38.70 Stunden zu Fr. 270.00, also insgesamt Fr. 11'281.11 inklusive Mehrwertsteuer, geltend macht (act. 37). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint angemessen. Der Aufwand für die Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 wurde in der eingereichten Honorarnote nicht mitberücksichtigt. Mit einer tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 von 5.25 Stunden inklusive Nachbesprechung und Reiseweg sind dem erbetenen Verteidiger insgesamt 5.25 Stunden zu Fr. 270.00 an Aufwendungen zusätzlich zuzugestehen. Demnach

- 24 ist der erbetene Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 12'813.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3. Privatkläger Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Privatkläger keine Entschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung der Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 12'813.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung ohne Begründung an  den erbetenen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  an den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an  den erbetenen Verteidiger für sich und zuhanden der Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  an den Vertreter des Privatklägers für sich und zuhanden des Privatklägers; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Zentrale Daten, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;

- 25 -  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA;  die Bezirksgerichtskasse Dietikon unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 3. 6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: lic. iur. H. Kistler Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Keller

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