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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.03.2025 GG240039

26. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,439 Wörter·~1h 7min·3

Zusammenfassung

Körperverletzung etc.

Volltext

Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240039-D/U1/B-2/sw Mitwirkend: Ersatzrichterin lic. iur. S. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Weinmann Urteil vom 26. März 2025 (begründete Ausfertigung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Körperverletzung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2024 (act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Der Anklägerin: (act. 17) - Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von CHF 2'000.00 - Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände - Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'349.75) 2. Der Privatklägerin: (act. 11/3, sinngemäss) 1. Die Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz und Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Januar 2023 zu bezahlen. 3. Der Verteidigung der Beschuldigten: (act. 27) "1. Die Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche der Geschädigten seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Beschuldigten sei eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung von CHF 6'239.50 zuzusprechen. 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 8. März 2024 (eingegangen am 15. März 2024; act. 29) überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland (fortan: Anklägerin) die Anklageschrift mit den Untersuchungsakten an das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf und erhob gegen die Beschuldigte Anklage wegen Körperverletzung etc. (act. 1 bis 17). 2. Mit Verfügung vom 4. September 2024 gab die hiesige Verfahrensleitung den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt, lud zur Hauptverhandlung auf den 30. Oktober 2024 vor und setzte gleichzeitig Frist zur Einreichung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage an (act. 18). Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 liess die Beschuldigte, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Beweisanträge stellen (act. 19). Da die Privatklägerin ihren Wohnsitz nach Italien verlegt hatte und ihr die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte, wurde die Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2024 mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 kurzfristig abgenommen und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 21), welcher Aufforderung sie innert Frist nicht nachkam. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 10. Februar 2025 auf den 26. März 2025, 8.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 22). Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten abgewiesen (act. 25). 3. Zur Hauptverhandlung erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers. Für die Anklägerin ist gestützt auf Art. 337 Abs. 3 StPO niemand erschienen und auch für die Privatklägerin ist niemand erschienen (Prot. S. 9). Nach Durchführung des Beweisverfahrens, namentlich der Befragung der Beschuldigten, wurde das Hauptverfahren nach erfolgter Beratung mit der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung gleichentags geschlossen (Prot. S. 9 ff.).

- 4 - II. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1. Anklagevorwurf (act. 17) 1.1 Die Anklägerin legt der Beschuldigten zur Last, den Personenwagen Audi A6, Kennzeichen ZH1, innerorts auf der C._____-strasse in Richtung der Einmündung auf die D._____-strasse gelenkt zu haben. Die Privatklägerin sei an der Einmündung aufgrund einer Baustelle für die Regelung des Verkehrs zuständig gewesen und habe der Beschuldigten das Zeichen gegeben anzuhalten. Die Beschuldigte habe daraufhin ihren Personenwagen gestoppt, es sei sodann während des Halts zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, da die Beschuldigte ihre Fahrt habe fortsetzen wollen. Die Privatklägerin habe sich daraufhin vor den stillstehenden Personenwagen gestellt, um ihrer Anweisung, dass die Beschuldigte die Fahrt noch nicht wiederaufnehmen könne, Nachdruck zu verleihen. 1.2 In der Folge habe die Beschuldigte dennoch ihre Fahrt mit dem Personenwagen wieder aufgenommen und diesen bei sehr geringem Tempo (maximal Schritttempo) von hinten gegen die auf der Strasse stehende und ihren Weg blockierende Privatklägerin gelenkt, wodurch diese durch die Stossstange auf der Rückseite ihrer Beine getroffen und eine kurze Distanz nach vorne gestossen worden sei, bevor die Beschuldigte ihr Fahrzeug erneut angehalten habe. Dadurch habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen beidseits an den Knien sowie am rechten Unterschenkel erlitten, welche während mindestens einem Jahr zu verstärkten Schmerzen an den bereits stark vorbelasteten Beinen der Privatklägerin geführt hätten (beidseitige Knieimplantate in der Heilungsphase). Bei alledem habe die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen, durch das Auffahren mit dem Personenwagen auf die Privatklägerin die vorgenannten Verletzungen zu verursachen, wobei sie ebenfalls gewusst habe, dass sie durch das Auffahren mit einem Personenwagen einen Gegenstand verwendet habe, der durchaus dazu geeignet gewesen wäre auch schwerwiegendere Verletzungen, namentlich bleibende Entstellungen etc., zu verursachen, wozu es zwar nicht gekommen sei, die Beschuldigte durch ihr Tun jedoch trotzdem billigend in Kauf genommen habe.

- 5 - 1.3 Eventualiter wird der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vorgeworfen, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, weil sie anlässlich der Auseinandersetzung ihr Fahrzeug nicht genügend gesichert und sich nicht ausreichend auf die Bedienung des Fahrzeuges sowie die Fahrbahn konzentriert habe, die Fahrt wieder aufgenommen und dieses bei geringem Tempo (maximal Schritttempo) von hinten gegen die auf der Strasse stehende und ihren Weg blockierende Privatklägerin gefahren zu haben, wodurch diese durch die Stossstange auf der Rückseite ihrer Beine getroffen und eine kurze Distanz nach vorne gestossen worden sei, bevor die Beschuldigte ihr Fahrzeug erneut angehalten habe. Dadurch habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen beidseits an den Knien sowie am rechten Unterschenkel erlitten, welche während mindestens einem Jahr zu verstärkten Schmerzen an den bereits stark vorbelasteten Beinen der Privatklägerin geführt hätten (beidseitige Knieimplantate in der Heilungsphase). Für die Beschuldigte sei vorhersehbar gewesen, dass es bei ungenügender Aufmerksamkeit sowie falscher Bedienung des Fahrzeuges bei der vorliegenden Situation ─ mit einer sich frei um das Fahrzeug bewegenden Person ─ zu einer Kollision mit Verletzungsfolgen bzw. Verletzungsrisiko für Dritte habe kommen können. Hätte die Beschuldigte stets die von ihr als Lenkerin eines Personenwagens erforderte Aufmerksamkeit sowie Kontrolle bei der Bedienung ihres Personenwagens aufgebracht, hätte sie die Kollision mit der Privatklägerin vermeiden können. 1.4 Schliesslich wird der Beschuldigten zur Last gelegt, ihre Fahrt unbeirrt einfach fortgesetzt zu haben, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen, namentlich für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen, bei Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken und die Unfallstelle bis zur Zustimmung durch die Polizei nicht zu verlassen, obwohl die Privatklägerin nach der Kollision die Beschuldigte darauf hingewiesen habe, dass sie von ihr angefahren worden sei und diese die Kollision überdies auch selbst bemerkt haben müsste. Dies habe die Beschuldigte bei ihrem Tun zumindest billigend in Kauf genommen. 1.5 Damit soll sich die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, eventualiter der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, sowie des pflichtwidrigen Verhaltens

- 6 bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs.1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig gemacht haben (act. 17). 2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihr vorgeworfenen Sachverhalte grösstenteils (act. 3/1, F/A 8 ff., act. 3/2, F/A 5 ff.; act. 29 S. 5 ff.). Dass die Privatklägerin und die Beschuldigte in eine verbale Auseinandersetzung geraten seien, wird nicht in Abrede gestellt. Alsdann sei es am 24. Januar 2023 zwar zum Kontakt zwischen ihrem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gekommen. Es sei jedoch die Privatklägerin gewesen, welche ihr Fahrzeug berührt und sich auf der Motorhaube abgestützt habe. Währenddessen habe die Beschuldigte ihr Fahrzeug nicht bewegt. Nachdem die Privatklägerin behauptet habe, angefahren worden zu sein, habe die Beschuldigte bei der Privatklägerin keine Verletzungen feststellen können, womit auch kein Unfall vorgelegen habe. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob sich der Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellen lässt. 3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht hat bei der Sachverhaltserstellung die vorhandenen Beweismittel und auch die Behauptungen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (Art. 10 Abs. 2 StPO). In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld die Unschuld des Beschuldigten zu vermuten. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte freizusprechen. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur

- 7 wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2 Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Gerichts, ob es eine Tatsache als bewiesen ansieht oder nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivier- und nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 117 f.). 3.3 Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/ WOHLERS, a.a.O., S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 553 ff.). 3.4 Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien zu würdigen ist. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

- 8 ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob es von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies das Gericht nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. zum Ganzen: BSK StPO– TOPHINKE, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 StPO N 75 ff.; WOLFANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 10 StPO N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 7/1993, S. 419 f.; BGE 127 I 38, E. 2.; BGE 120 Ia 31, E. 2.; BGE 124 IV 86, E. 2a). 3.5 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind anhand sog. Realitätskriterien zu prüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den

- 9 - Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht sodann insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium). Ferner spricht der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium). 3.6 Andererseits sind auch allfällige Fantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLFANG-DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff., 72 ff.; VOLKER DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/1997, S. 28 ff. und 33 ff.; ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81/1985, S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Diss. Zürich 1974, S. 316 ff.). 3.7 Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, a.a.O., S. 312 ff.). Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person indessen eher

- 10 eine untergeordnete Bedeutung zu. Das Interesse einer Aussageperson am Prozessausgang oder die persönliche Bindung zu anderen Prozessbeteiligten ist für sich allein noch kein Grund, ihren Aussagen zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien gibt begründeten Anlass, Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist daher vielmehr auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Aussagenden abzustellen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O, S. 84 ff.). 3.8 Was die Aussagen eines Beschuldigten betrifft, so spricht grundsätzlich nichts dagegen, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage des Beschuldigten in der Regel von derjenigen eines unabhängigen Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als Direktbetroffener ein erhebliches – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen eines Beschuldigten seien deshalb stets mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung des Beschuldigten hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 4. Sachverhaltserstellung in concreto 4.1 Übersicht der Beweismittel Zur Erstellung des tatbestandsmässigen Sachverhalts liegen als Personalbeweise die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen sowie gerichtlichen Einvernahme (act. 3/1-3 und 29) und die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 4/1-2) vor. Als Sachbeweismittel liegen sodann namentlich der Polizeirapport vom 14. März 2023 (act. 1), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zü-

- 11 rich (act. 5/1), die DVD mit Videoaufzeichnung und Screenshots (act. 5/2-3) sowie medizinische Akten der Privatklägerin (act. 10/1-14) im Recht. 4.2 Aussagen der Beschuldigten 4.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/1) Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 (act. 3/1) sagte die Beschuldigte aus, sie sei auf der C._____-strasse in E._____ in Richtung der D._____-strasse gefahren, denn sie habe zum Strassenverkehrsamt in F._____ gewollt (a.a.O., F/A 6 f.). Sie habe die Privatklägerin bereits von weitem, mehr als 30 Meter von der Einmündung entfernt, wahrgenommen. Zu Beginn habe ihr die Privatklägerin zugewinkt und ihr das Zeichen zum Zufahren gegeben. Dies habe die Beschuldigte alsdann auch getan. Plötzlich habe die Privatklägerin ihr jedoch das Zeichen zum Halten gegeben, woraufhin die Beschuldigte sofort angehalten habe. Anschliessend habe die Beschuldigte das Fenster hinunter gelassen und die Privatklägerin gefragt, ob sie fahren oder stehenbleiben solle. Die Zeichengebung der Privatklägerin habe sie verwirrt und diese habe einen nervösen, aufgebrachten und überforderten Eindruck auf sie gemacht. Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie müsse anhalten, wenn sie ihr das Zeichen zum Anhalten gebe. Die Privatklägerin habe sich daraufhin vor ihr Fahrzeug begeben, ihr den Rücken zugedreht und sich mit beiden Händen auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Beschuldigten abgestützt. In der Folge habe die Beschuldigte diese mehrfach angehalten, sich von ihrem Fahrzeug zu entfernen. Sie habe der Privatklägerin auch gesagt, dass sie ansonsten die Polizei verständigen werde. Zudem habe die Beschuldigte wahrgenommen, dass der Arbeitskollege der Privatklägerin ihr zugewinkt habe, dass sie zufahren solle. Es hätten sich bereits mehrere Fahrzeuge hinter ihr gestaut, deren Lenker seien ungeduldig geworden und hätten sich beschwert. Die Privatklägerin sei sehr aufgebracht gewesen und haben damit begonnen zu fluchen. Während der gesamten Zeit sei die Beschuldigte auf der Bremse gewesen und sie habe sogar die Handbremse gezogen, bevor sie ausgestiegen sei. Plötzlich habe die Privatklägerin gerufen, dass sie von ihr angefahren worden sei. Alsdann sei die Beschuldigte ausgestiegen und habe von ihr wissen wollen, wo genau sie angefahren worden sei, denn das Fahrzeug der Beschuldigten habe sich gar nicht bewegt. Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass die Privatklägerin eine ungeschickte Bewegung

- 12 gemacht und sich auf diese Art und Weise verletzt habe. Diese habe jedoch darauf beharrt, von der Beschuldigten angefahren worden zu sein. Entsprechend habe die Privatklägerin geäussert, dass sie die Polizei verständigen werde. In der Folge sei sie vom Fahrzeug der Beschuldigten weggegangen und habe ein Telefon in die Hand genommen. In der Zwischenzeit habe der Kollege der Privatklägerin der Beschuldigten erneut zugewinkt, dass sie endlich losfahren solle, was die Beschuldigte dann auch getan habe. Gemäss ihren Aussagen wäre die Beschuldigte nie losgefahren, wenn sie die Privatklägerin angefahren hätte (a.a.O., F/A 8 f. und 16). Damit konfrontiert, dass die Beschuldigte ─ gemäss Aussagen der Privatklägerin ─ ihr Fahrzeug um ca. einen Meter nach vorne bewegt habe und diese nach vorne gedrückt habe, bezeichnete sie dies als unzutreffend. Ihr Fuss sei andauernd auf dem Bremspedal gewesen. Ihr Fahrzeug sei ein Automat und der Schalthebel sei die ganze Zeit im "P" gewesen. Ferner habe sie die Handbremse angezogen, nachdem sie ausgestiegen sei. Sie sei nicht in die Beine der Privatklägerin gefahren, sondern es habe lediglich deshalb einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gegeben, weil diese sich vor ihr Fahrzeug gestellt und auf der Motorhaube abgestützt habe (a.a.O., F/A 11 ff.). Auf die Frage, ob sich die Privatklägerin bei diesem Vorfall verletzt habe, gab die Beschuldigte an, kein Arzt zu sein und dies nicht beurteilen zu können. Ihres Erachtens habe sich die Privatklägerin nicht verletzt, ansonsten sie sofort den Rettungsdienst alarmiert hätte. Diesfalls wäre sie auch nicht weggefahren. Sie sei nur weggefahren, weil sich die Privatklägerin von ihrem Fahrzeug entfernt und deren Kollege ihr zugewinkt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen Unfall handle (a.a.O., F/A 14 f.). Auf erneute Nachfrage führte die Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nicht verletzt gewesen sei. Sie sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe sich die Privatklägerin angeschaut (a.a.O., F/A 17). 4.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/2) Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/2) schilderte die Beschuldigte den Vorfall vom 24. Januar 2023 im Wesentlichen gleich wie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar 2023. Sie stellte die Ver-

- 13 sion der Privatklägerin in Abrede und erklärte wiederum, dass sich der Vorfall aus ihrer Sicht anders ereignet habe (a.a.O., F/A 5 ff.). So führte die Beschuldigte ergänzend aus, dass die Privatklägerin sehr nahe gekommen sei und sich in das Fahrzeug gelehnt habe, als sie die Scheibe hinunter gelassen habe, was etwas merkwürdig gewesen sei. Anschliessend sei es zu einer Diskussion gekommen, bei welcher die Beschuldigte die Privatklägerin geduzt habe, woraufhin diese ihr in geladenem Gemütszustand gesagt habe, sie solle sie nicht duzen. Im Weiteren habe die Privatklägerin ihre beide ausgestreckten Hände auf der Motorhaube des Fahrzeugs gehabt, was Verkehrslotsen und Polizisten ─ nach Ansicht der Beschuldigten ─ nicht machen würden. So etwas sei der Beschuldigten noch nie passiert. Die Beschuldigte habe der Privatklägerin mehrmals gesagt, dass ihr Kollege ihr zugewinkt habe, weshalb diese sich von ihrem Fahrzeug entfernen solle. Die Privatklägerin sei nicht weggegangen, was hinter der Beschuldigten zu Stau geführt habe. Daraufhin habe die Beschuldigte die Privatklägerin nochmals gebeten auf dies Seite zu gehen, ansonsten sie die Polizei rufe. Alsdann habe die Privatklägerin aus dem Nichts behauptet, von ihr angefahren worden zu sein. In der Folge sei die Beschuldigte ausgestiegen und habe sie gefragt, wo und wie sie angefahren worden sei. Denn zuvor sei die Beschuldigte über die ganze Zeit hinweg auf der Bremse gestanden, habe die Handbremse gezogen und den Schalthebel auf "P" gehabt. Der Kollege der Privatklägerin habe nach wie vor gewinkt und habe gewollt, dass es weitergehe. Daher sei die Beschuldigte wieder in ihr Fahrzeug gestiegen, habe die Bremse gelöst und sei nach F._____ gefahren. Sie hätte der Privatklägerin nicht helfen können, wenn diese aus dem Nichts behaupte, angefahren worden zu sein (a.a.O., F/A 6 f.). Die Frage, ob die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt aufgeschrien oder erkennbare Schmerzäusserungen von sich gegeben habe, verneinte die Beschuldigte. Sodann gab sie auf entsprechende Nachfrage an, nicht bemerkt zu haben, falls sich die Privatklägerin an ihrem Fahrzeug gestossen und nicht bloss angelehnt hätte. Die Beschuldigte sei mit dem Schalthebel im "P" gewesen und habe die Bremse betätigt. Sie stelle immer automatisch den Gang "P" ein, wenn sie mit dem Fahrzeug stehe. Das habe sie auch am 24. Januar 2023 sofort nach dem Heranfahren getan. Die Handbremse habe sie gezogen, als sie ausgestiegen sei. Darauf

- 14 angesprochen, dass es etwas unüblich sei, den Gang ins "P" zu wechseln, wenn man vorhabe gleich wieder weiterzufahren, erklärte die Beschuldigte, dies aus Sicherheitsgründen zu tun, da man ohnehin kurz stehen bleibe, bis der Verkehr weiterfliesse. Zudem habe sie einen Hund im Fahrzeug, sei demnach nicht alleine unterwegs. Das Fahrzeug der Beschuldigten habe sich nicht bewegt, auch nicht mit Standgas (a.a.O., F/A 13 ff. und 47). Des Weiteren sagt die Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe sich direkt vor ihrem Fahrzeug befunden. Als sie angefahren worden sein soll, sei sie wie weggesprungen und habe gesagt: "ou jetzt hast du mich angefahren". Die Privatklägerin habe keine Verletzungen erwähnt. Stattdessen habe sie geäussert, dass sie nun die Polizei rufen werde, woraufhin sie zu ihrem Verkehrslotsenfahrzeug gegangen sei. Der Gang der Privatklägerin sei ganz normal gewesen (a.a.O., F/A 26 ff.). Danach habe die Beschuldigte den Ort des Vorfalls verlassen, da der Arbeitskollege der Privatklägerin ihr gewinkt habe, dass sie weiterfahren solle. Dieser Kollege habe das Gespräch zwischen den Beteiligten zwar nicht hören können, er habe aber gesehen, dass nichts passiert sei. Deshalb habe sie auch nicht auf die Polizei gewartet oder ihr Fahrzeug auf der Seite abgestellt (a.a.O., F/A 30 ff. und 45). Die Aussage der Privatklägerin, wonach sie aufgeschrieben habe und deren rechtes Bein geknickt gewesen sei, sie jedoch das Bein unter dem Fahrzeug habe herausziehen können, stellte die Beschuldigte in Abrede. Die Privatklägerin sei weder irgendwo hängen geblieben noch habe sie laut aufgeschrien (a.a.O., F/A 39). Auf entsprechenden Vorhalt gab die Beschuldigte an, der Privatklägerin gegenüber gesagt zu haben, dass sie Anwaltssekretärin sei und diese daher aufpassen solle (a.a.O., F/A 42). 4.2.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 3/3) Im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin wurde der Beschuldigten am 20. März 2024 Gelegenheit gegeben, um zur Einvernahme der Privatklägerin Stellung zu nehmen (act. 3/2). Dabei bezeichnete sie mehrere Aussagen der Privatklägerin als unwahr. Im Übrigen hielt die Beschuldigte im Wesentlichen an ihrer bisherigen Sachdarstellung fest (a.a.O., F/A 4 ff. und 25 ff.).

- 15 - Abweichend von ihrer bisherigen Erzählung gab die Beschuldigte nunmehr an, dass es draussen gewesen sei, als die Privatklägerin geäussert habe, sie wolle von der Beschuldigten nicht geduzt werden (a.a.O., F/A 12). Auf Vorhalt des Überwachungsvideos, bei welchem zu sehen sei, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten mehrmals bewegt habe, sagte sie folgendermassen aus: "Aufgrund des Missverständnisses. Ich wollte zuerst fahren, sie gab mir ja das Kommando und der Kollege auch, dann ging. Dann wollte sie stopp, ich hielt an und habe die Scheibe heruntergelassen. Das war zwischen den beiden ein Missverständnis. Ich habe gefragt, ob ich jetzt gehen soll." Die Beschuldigte wurde von der einvernehmenden Staatsanwältin darauf angesprochen, dass sie mehrfach zu Protokoll gegeben habe, das Fahrzeug habe sich nie bewegt. Gemäss dem Videoüberwachungsmaterial habe sich das Fahrzeug allerdings an drei verschiedenen Positionen befunden, mithin habe sich das Fahrzeug bewegt. Hierzu führte die Beschuldigte aus, sicherlich nicht weitergefahren zu sein, als die Privatklägerin vor ihrem Fahrzeug gestanden sei. Sie habe abgebremst, weil die Privatklägerin sie dazu aufgefordert habe. Ihr Fahrzeug befinde sich im Gang "P", wenn jemand vor ihr sei. Wenn aber jemand neben ihr am Fenster stehe, dann könne sie machen, was sie wolle. Mit dem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen konfrontiert, korrigierte sie dies und gab neu zu Protokoll, die Bremse, die Handbremse und das "P" erst betätigt zu haben, als die Privatklägerin frontal vor ihr gestanden sei. Gleichzeitig stellte die Beschuldigte klar, dass sie die Handbremse gezogen habe, als sie ausgestiegen sei und nicht, als die Privatklägerin sich vor ihr Fahrzeug gestellt habe (a.a.O., F/A 33 ff.). 4.2.4 Gerichtliche Einvernahme vom 26. März 2025 (act. 29) Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme vom 26. März 2025 (act. 29) verwies die Beschuldigte eingangs auf ihre im Untersuchungsverfahren getätigten Aussagen. Vor Schranken wiederholte sie im Wesentlichen ihre Version der Geschehnisse. Konkret gab sie zu Protokoll, dass sich die Privatklägerin beim Vorfall auf ihr Fahrzeug gelehnt habe. Die Privatklägerin sei mit dem Rücken zu ihr gewesen und habe beide Hände auf der Motorhaube gehabt. Im Übrigen sei die Privatklägerin völlig aufgebracht und überordert gewesen. Während ihr Kollege gewinkt habe, habe sie "stopp" gerufen und sich vor ihr Fahrzeug geworfen. Die Beschuldigte sei ausge-

- 16 stiegen und habe nach ihr geschaut, wobei sie nichts habe feststellen können. Derweil habe die Privatklägerin herumgeschrien. Als der andere Verkehrslotse gewinkt und die Privatklägerin "stopp" gerufen habe, habe die Beschuldigte die Scheibe hinunter gelassen und gefragt, ob sie nun weiterfahren oder stehen bleiben sollte. Die Privatklägerin sei laut und unhöflich geworden und habe der Beschuldigten gesagt, dass sie sie nicht duzen solle. Als sich die Privatklägerin vor ihr Fahrzeug gestellt habe, habe die Beschuldigte die Handbremse gezogen, weil ihr Erstere gefährlich vorgekommen sei. Die Beschuldigte sei als Autofahrerin auf klare Anweisungen angewiesen, aber die Privatklägerin habe den Verkehr völlig chaotisch geregelt. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin mehrfach gebeten von ihrem Fahrzeug wegzutreten, andernfalls sie die Polizei rufen werde (a.a.O., S. 3 f.). Danach gefragt, wo sich die Privatklägerin während der Auseinandersetzung befunden habe, erklärte die Beschuldigte, diese sei beim Fahrzeugfenster gewesen. Sie habe die Scheibe hinunter gelassen und gefragt, ob sie weiterfahren oder stehen bleiben müsse. Die Privatklägerin habe sich bei ihr (fast) hinein gelehnt. Der Kollege der Privatklägerin habe permanent gewinkt, dass die Beschuldigte endlich zufahren solle. Hinter ihr habe sich der Verkehr angestaut. Es sei also eine grosse Stresssituation gewesen. Nachdem die Beschuldigte ausgestiegen sei, um sich zu vergewissern, dass sie niemanden angefahren habe und kein Unfall vorliege, habe sie anschliessend ihre Fahrt nach F._____ fortgesetzt. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht verletzt und sie habe auch keinen Unfallort verlassen (a.a.O. S. 4 f.). Auf entsprechende Nachfrage gab die Beschuldigte an, von einer gefährlichen Situation ausgegangen zu sein, da sich die Privatklägerin mit beiden Händen auf der Motorhaube abgestützt habe. Die Privatklägerin hätte womöglich drauf schlagen oder einen Stein gegen die Scheibe werfen können. Vielleicht habe die Privatklägerin irgendetwas vor gehabt. Als Reaktion darauf habe die Beschuldigte den Gang ins "P" gewechselt, wobei der Audi A6 automatisch ins "P" schalte. Da es eine gefährliche Situation gewesen sei, habe die Beschuldigte zur Sicherheit beider Beteiligten die Handbremse gezogen. Sie habe doppelt gesichert (a.a.O., S. 5 f.). Sodann sagte die Beschuldigte aus, gewusst zu haben, dass sie die Privatklägerin nicht berührt habe. Sie merke jeden Millimeter. Vielmehr habe die Privatklägerin ihr

- 17 - Fahrzeug berührt und sich darauf gelehnt bzw. mit den Beinen angelehnt. Entsprechend habe die Beschuldigte auch keine Verletzung bei der Privatklägerin bemerkt. Zur Frage, weshalb sie nicht geblieben sei, um die ganze Angelegenheit aufzuklären, gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass es nichts mehr zu klären gegeben habe. Sie habe gewusst, dass sie sich keinen Millimeter bewegt habe, demnach habe es auch keinen Unfall gegeben. Sie habe ja draussen nach der Privatklägerin geschaut und keine Verletzungen feststellen können. Folglich sei sie danach weitergefahren (a.a.O., S. 7). 4.3 Aussagen der Privatklägerin 4.3.1 Polizeiliche Einvernahme vom 24. Januar 2023 (act. 4/1) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 (act. 4/1) schilderte die Privatklägerin den Vorfall wie folgt: Sie sei bei der Einmündung der C._____strasse in die D._____-strasse gestanden und habe der Beschuldigten mit ihrer linken Hand das Zeichen zum Halten gegeben. Entsprechend habe die Beschuldigte angehalten und sie gefragt, ob die Strasse gesperrt sei. Sie habe der Beschuldigten gesagt, dass sie warten müsse, bis sie ihr die Erlaubnis zum Weiterfahren gebe. Daraufhin habe sich die Privatklägerin umgedreht und ihre Hand hochgehalten. Dabei habe sie gesehen, dass ihr Vorgesetzter die Kreuzung offen gehabt habe. Sie habe daher auf sein Zeichen warten müssen, bevor sie die Beschuldigte hätte weiterfahren lassen können. Plötzlich habe sie in ihrem rechten Bein einen starken Schmerz verspürt. Die Beschuldigte habe mit ihrem Fahrzeug gegen ihr rechtes Bein gedrückt, woraufhin die Privatklägerin laut aufgeschrien habe. In der Folge habe sie die Beschuldigte gefragt, weshalb sie ihr in die Beine fahre. Diese habe ihr gesagt, dass sie aufpassen müsse, zumal die Beschuldigte Anwaltssekretärin sei. Die Beschuldigte habe sie angeschrien und sei sogar aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe die Privatklägerin der Beschuldigten gesagt, dass sie nun die Polizei verständigen werde. Die Beschuldigte sei dann aber davongefahren (a.a.O., F/A 1 ff.). Auf entsprechende Nachfrage erklärte die Privatklägerin, dass sie ca. 1 bis 1.5 m in Richtung der Einmündung gelaufen sei, nachdem sie sich vom Fahrzeug der Beschuldigten weggedreht habe (a.a.O., F/A 9). Es seien anschliessend etwa 8 bis

- 18 - 10 Sekunden vergangen, bis sie den Schmerz verspürt habe. Sie sei am rechten Bein auf der Höhe der Wade getroffen worden. Daraufhin habe sie laut "Aua" geschrien. Die Beschuldigte habe daraufhin nicht angehalten, sondern mit ihrem Fahrzeug weiter gegen ihre Beine gedrückt, was ein paar Sekunden gedauert habe. Sie sei dadurch ungefähr 1 m nach vorne gedrückt worden. Das rechte Bein sei nicht unter dem Fahrzeug eingeklemmt worden, sie habe es herausziehen können (a.a.O., F/A 12 ff.). Sie wisse nicht, wie schnell das Fahrzeug beim Aufprall unterwegs gewesen sei. Ferner habe sie nicht hören können (z.B. durch das Aufheulen des Motors), wie die Beschuldigte beschleunigt habe (a.a.O., F/A 21 f.). Die Beschuldigte sei ausgestiegen, habe sie angeschrien und immer wieder gesagt, dass sie aufpassen müsse. Daraufhin habe die Privatklägerin der Beschuldigten gesagt, dass sie sich nicht entfernen werde, sondern das Kontrollschild fotografieren müsse. Die Beschuldigte habe sich zu keinem Zeitpunkt nach ihrem Wohlbefinden erkundigt (a.a.O., F/A 24 ff.). 4.3.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 4/2) Die Privatklägerin wiederholte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2024 (act. 4/2) im Wesentlichen ihre bei der Polizei getätigten Aussagen. So führte sie nochmals aus, dass die Beschuldigte sie gefragt habe, ob die Strasse gesperrt sei. Auch ihre weiteren Antworten zum äusseren Hergang stimmen mit ihren bei der Polizei getätigten Aussagen überein. Der Vorfall habe sich in E._____ in der Nähe eines Burger Kings ereignet. Sie habe die Beschuldigte nicht durchlassen können, solange ihr Vorgesetzter die Hauptachse offen gehabt habe. Als sie nur wenige Meter nach vorne gegangen sei, habe sie bereits das Fahrzeug der Beschuldigten an ihren Beinen gehabt. Ein Bein sei beim Aufprall leicht nach hinten geknickt. Die Beschuldigte sei laut geworden und habe ihr gesagt, sie sei Anwaltssekretärin. Schliesslich habe die Beschuldigte Fahrerflucht begangen (a.a.O., F/A 12 ff.). Ergänzend sagte die Privatklägerin aus, dass die Beschuldigte sehr langsam von hinten gegen ihre Beine gefahren sei. Zudem habe sie in Erinnerung, dass die Beschuldigte ein Mobiltelefon in der Hand gehabt habe (a.a.O., F/A 12 ). Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie, dass sie zum Fahrerfenster gegangen sei, um mit der Beschuldigten zu sprechen. Es sei zunächst ein normales Gespräch gewesen,

- 19 bei welchem die Beschuldigte sehr anständig gewesen sei und ganz normal gewirkt habe. Die Beschuldigte habe ihr dort noch gesagt, dass sie warten werde (a.a.O., F/A 21 und 24). Kurz nach dem Aufprall habe die Beschuldigte den Kopf nach unten gehabt, sie habe aber schnell reagiert und sofort gebremst (a.a.O., F/A 29 und 35). Die Beschuldigte habe wohl nicht gemerkt, dass das Fahrzeug gerollt sei (a.a.O., F/A 32). Nach der Stärke des Aufpralls gefragt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass es weh getan habe und für sie nicht angenehm gewesen sei. Die Beschuldigte sei jedoch "wirklich nicht schnell" gefahren und habe auch nicht beschleunigt (a.a.O., F/A 34). Die Privatklägerin betonte abermals und ausdrücklich, dass die Beschuldigte mit sehr langsamer Geschwindigkeit gegen ihre Beine gefahren sei (a.a.O., F/A 39). Die Beschuldigte habe, anstatt sich nach ihrem Wohlergehen zu erkundigen, die Privatklägerin beschimpft. Die Privatklägerin habe ihr mitgeteilt, dass es zu einer Kollision gekommen sei und die Beschuldigte habe dies sicherlich bemerkt (a.a.O., F/A 42 f.). Nach der Kollision habe die Privatklägerin starke Schmerzen gehabt. Sie habe nicht weggehen können, selbst wenn sie gewollt hätte. Sie wäre nur gegangen, wenn es unmöglich gewesen wäre weiterzuarbeiten. Entsprechend habe sie bis 16.30 Uhr weitergearbeitet und sei dann zur medizinischen Untersuchung ins Spital Uster gegangen (a.a.O., F/A 46 f.). Dass sie den Arbeitsplatz trotz ihren Schmerzen nicht habe verlassen wollen, führte die Privatklägerin mitunter auf ihr sizilianisches Temperament zurück, denn sie habe den Auftrag erledigen wollen (a.a.O., F/A 49). Die Privatklägerin habe bereits vor dem Vorfall Schmerzen gehabt, welche sie auf einer Skala von 1-10 mit 7 angab. Nach dem Vorfall hätten sich die Schmerzen weiterhin bei 7-8 bewegt, wobei sie aber mit dem rechten Bein gehinkt habe (a.a.O., F/A 55 f.). Danach gefragt, ob sie am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen sei, antwortete sie, "[…] wahrscheinlich schon, ich bin ja stur. Ich bin schon bei anderen Arbeitsstellen mit Krücken zur Arbeit. Da kenn ich nichts." Ihr Problem sei das Sozialamt. Sie sei auf ihren Lohn angewiesen, denn die Auszahlung von der Krankentaggeldversicherung bekomme sie nicht so schnell (a.a.O., F/A 65 und 67 f.).

- 20 - 4.4 Polizeirapport vom 14. März 2023 (act. 1) Im Polizeirapport vom 14. März 2023 (act. 1) wurden die Aussagen der beiden Beteiligten sinngemäss wiedergegeben. Zudem befindet sich im Polizeirapport eine Unfallskizze inklusive Beschreibung des mutmasslichen Unfallhergangs. Sodann wurde vom rapportierenden Polizisten festgehalten, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer Verletzungen aufgefordert worden sei, sich baldmöglichst in eine Notaufnahme zu begeben. Dieser Aufforderung sei die Privatklägerin nicht nachgekommen. Stattdessen habe sie ihre Arbeit als Verkehrslotsin an der Verzweigung fortgesetzt. Die Privatklägerin sei auch am Folgetag erneut am Ereignisort angetroffen worden. Dabei habe bei der Privatklägerin kein Hinken festgestellt werden können. In Anbetracht des Umstands, dass die Arbeit als Verkehrslotsin mit einer ständigen Belastung der Beine verbunden sei, würden die Aussagen der Privatklägerin ─ aus Sicht des rapportierenden Polizisten ─ als unglaubwürdig erscheinen. Schliesslich ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass sich in unmittelbarer Nähe des Ereignisortes die Firma G._____ GmbH befinde, welche die eigenen Parkplätze mittels einer Kamera überwache. Die Überwachungskamera sei so eingestellt, dass sie in Richtung der C._____-strasse zeige und so einen Teil des Ereignisortes aufnehme. Die entsprechende Aufnahme wurde sichergestellt. 4.5 DVD mit Videoaufzeichnung (act. 5/2) und Aktennotiz (act. 5/3) Der im Recht liegenden Videoaufzeichnung der Überwachungskamera (act. 5/2) lässt sich Folgendes entnehmen: Ein langsam heranfahrender, weisser Audi A6 ist am oberen Rand der Videoaufnahme erkennbar (a.a.O., ab 01:41). Die Rücklichter des weissen Audi A6 sind zu sehen und eine uniformierte Person mit Leuchtweste ─ wohl die Privatklägerin ─ steht neben dem nunmehr angehaltenen Fahrzeug. Es scheint, als würde die Privatklägerin über das Fahrerfenster ein Gespräch mit der Beschuldigten führen (a.a.O., 01:48). Anschliessend fährt der weisse Audi A6 wenige Meter nach vorne und die Privatklägerin läuft dem Fahrzeug entlang nach vorne, bis diese aus dem Bild verschwindet. Die Rücklichter des weissen Audi A6 sind zu diesem Zeitpunkt kaum noch zu erkennen (a.a.O., ab 01:54). Wenige Sekunden später befindet sich der weisse Audi A6 noch ein bisschen weiter vorne, wobei die Rücklichter gar nicht mehr zu erkennen sind (a.a.O., ab 02:05).

- 21 - In der Aktennotiz betreffend Fahrzeugposition (act. 5/3) sind die entsprechenden Screenshots der Videoaufzeichnung mit Zeitstempel aufgeführt. 4.6 Fotodokumentation (act. 5/1) Auf der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 5/1) ist der Ereignisort abgebildet (Fotos 1 und 2). Des Weiteren wurde die Front des weissen Audi A6 abgelichtet (Foto 4). Schliesslich gibt es ein Bild des rechten Beins der Privatklägerin unmittelbar nach dem Ereignis. Am Unterschenkel sind ein Hämatom bzw. Verfärbungen erkennbar (Foto 3). 4.7 Medizinische Akten über die Privatklägerin (act. 10/1-14 und 11/4/4) Hinsichtlich der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen über die Privatklägerin ist zunächst auf den ärztlichen Befund des Spitals Uster vom 18. April 2023 (act. 10/3) einzugehen, wobei die Privatklägerin am 24. Januar 2023 (Tag des Vorfalls) untersucht wurde (vgl. auch act. 10/4). Demnach habe die Privatklägerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits sowie des Unterschenkel rechts erlitten. Aus Sicht der Sachverständigen seien die obgenannten Verletzungen durch Fremdeinwirkung entstanden. Diese Verletzungen hätten Schmerzen bzw. die Schmerzmitteleinnahme zur Folge gehabt. Zudem sei eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 24. bis 27. Januar 2023 attestiert worden. Die Feststellungen im ärztlichen Befund vom 18. April 2023 beruhen auf dem Austrittsbericht des Spitals Uster vom 24. Januar 2023 (act. 10/4). Darin wird zusätzlich ausgeführt, dass die Privatklägerin bei der Arbeit als Verkehrskadettin von einem Fahrzeug, welches mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen sei, von hinten in die Kniekehle angefahren worden sei. Dabei sei sie kurz mit dem Gesäss an der Haube angeprallt. Seither habe sie zunehmende belastungsabhängige Schmerzen über beiden Knien, prädominant rechts, sowie im rechten Wadenbereich. Dem Sprechstundenbericht der Orthopädie St. Anna Hirslanden vom 4. April 2023 (act. 10/10) ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 29. März 2023 noch Schmerzen im Bereich des rechten Knies und der Kniekehle gehabt habe. Die Privatklägerin sei fast ein Jahr zuvor am rechten Knie operiert worden. Nachdem die

- 22 - Privatklägerin seither äusserst beschwerdearm gewesen sei, habe nun der Unfall zu einer Traumatisierung des Narbengewebes, vor allem am rechten Knie, geführt. Sodann wurde bei Dr. med. H._____, Leitender Arzt für Orthopädie und Traumatologie, ein ärztlicher Befund eingeholt. Dieser ist undatiert und ging am 14. März 2024 bei der Anklägerin ein (act. 10/11). Darin wird festgehalten, dass die Privatklägerin nach dem Vorfall etwas mehr Schmerzen bekundet habe als zuvor. Zudem sei zu beachten, dass das rechte Knie aufgrund einer vorangegangenen Operation etwas empfindlicher gewesen sei. Im Rahmen einer Präzisierung seines Berichts erklärte Dr. med. H._____ in einem undatierten Schreiben (eingegangen bei der Anklägerin am 22. März 2024; act. 10/14), dass das Knie der Privatklägerin aus seiner Erinnerung völlig unauffällig ausgesehen habe, aber in der Untersuchung deutlich schmerzhafter gewesen sei als zuvor. Aussagen zum Unfallhergang könne er keine machen. Schliesslich liegen diverse medizinische Unterlagen über die Privatklägerin (act. 11/4/4) im Recht, welche die Privatklägerin im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. März 2024 selber zu den Akten gegeben hat (vgl. act. 4/2, PN S. 1). Diese Unterlagen datieren vom Jahr 2018 bis 2020. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Privatklägerin in gesundheitlicher Hinsicht vorbelastet war. 5. Beweiswürdigung 5.1 Allgemeine Vorbemerkungen Zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes sind die Personal- und Sachbeweise zu würdigen. Bei den Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen ist vorab die allgemeine Glaubwürdigkeit und hernach insbesondere die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu prüfen. 5.2.1 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene grundsätzlich keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu ihrer

- 23 eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte dürfte sodann ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Das Gericht hat dennoch keinerlei Anlass, die Beschuldigte deswegen zum vornherein als unglaubwürdig zu beurteilen. 5.2.2 Allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab festzuhalten, dass sie durchwegs als Auskunftsperson einvernommen wurde und entsprechend nicht unter der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 307 StGB aussagte. Zwar hat auch die Privatklägerin ein bestimmtes Interesse am Verfahrensausgang, sodass sie ein legitimes Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für die Beschuldigte ungünstigen Lichte darzustellen, zumal dies unmittelbar mit der Beurteilung ihrer in Aussicht gestellten Zivilansprüche zusammenhängt. Allein deshalb hat die Privatklägerin jedoch noch keinen Anlass gehabt, die Beschuldigte wider besseren Wissens zu beschuldigen. 5.3.1 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass sie die Geschehnisse rund um den 24. Januar 2023 konstant, sachlich und detailreich beschreiben konnte. Auf entsprechende Nachfrage vermochte sie ihre Darstellungen sodann um weitere Einzelheiten zu ergänzen. Sie gab im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme jeweils an, wenn sie sich an einzelne Umstände nicht mehr erinnern konnte oder gab ihre damit verbundene Sicherheit beim Antworten explizit zum Ausdruck (vgl. etwa act. 4/2, F/A 7, 13, 26, 40, 47 und 65). Hinzu kommt, dass ihr Aussageverhalten bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft als unaufgeregt und zurückhaltend bezeichnet werden kann. Sie erweckt grundsätzlich nicht den Eindruck, dass der Beschuldigten etwas unterstellt werden soll, was nicht den Tatsachen entspricht. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Privatklägerin die Beschuldigte nicht übermässig belastet hat. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, dass die Beschuldigte zu Beginn des Vor-

- 24 falls ganz normal gewirkt habe und anständig gewesen sei (act. 4/2, F/A 21 und 24). Im Weiteren betonte die Privatklägerin an mehreren Stellen, dass die Geschwindigkeit des weissen Audi A6 sehr gering gewesen sei, das Fahrzeug mithin nur sehr langsam gerollt sei (vgl. act. 4/2, F/A 12, 34 und 39). In ihrer Zurückhaltung gab die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, nicht zu wissen, wie schnell das Fahrzeug beim Aufprall unterwegs gewesen sei. Entsprechend bevorzugte sie es, die Geschwindigkeit des rollenden Fahrzeugs gar nicht erst zu schätzen (act. 4/1, F/A 20). Des Weiteren fällt vorliegend in Betracht, dass die Privatklägerin gesundheitlich vorbelastet war, hatte sie doch namentlich erst knapp ein Jahr davor eine Knieoperation. Entsprechend hatte sie bereits vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 Schmerzen im Kniebereich, welche sie auf einer Skala von 1-10 mit 7 angab (act. 4/2, F/A 55). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist anzumerken, dass die Privatklägerin ihre Knieschmerzen nach dem Vorfall mit 7-8 bemass, womit demnach die empfundenen Schmerzen aufgrund des Vorfalls ─ wenn überhaupt ─ nur geringfügig zugenommen hätten. Die Privatklägerin unterliess es, die Intensität ihrer Schmerzen nach dem Vorfall dramatisch hoch anzugeben. Vor diesem Hintergrund leuchtet auch ein, weshalb sich die angeblich verletzte Privatklägerin nach dem Vorfall nicht unmittelbar in die Notfallaufnahme begeben hat, sondern hernach sowie am Folgetag wieder zur Arbeit erschienen ist. Es erscheint lebensnah, dass bei einer nur geringfügigen Zunahme der Schmerzen nicht sofort eine Arztkonsultation gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin sich glaubhaft als sturköpfige und resiliente Person darstellt, welche eine längere Krankheitsgeschichte hat (vgl. act. 11/4/4) und ungeachtet ihrer körperlichen Verfassung versucht, ihrer Arbeit nachzugehen, da sie auf den Lohn angewiesen sei (act. 4/2, F/A 65 und 67 f.). Insofern schadet das auf den ersten Blick widersprüchlich anmutende Verhalten der Privatklägerin, ihrer Arbeit ─ trotz angeblichen Verletzungen ─ wie gewöhnlich nachzugehen, nicht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Auch die entsprechenden vom Polizist rapportierten Beobachtungen, gestützt auf welche er die Privatklägerin als unglaubwürdig wahrgenommen hat (vgl. act. 1, S. 3), lassen sich nach dem Gesagten relativieren. Die Verteidigung vermag insofern aus dem bloss prima vista widersprüchlichen Verhalten der Privatklägerin nichts zu Gunsten der Beschuldigten abzuleiten.

- 25 - Die Sachdarstellungen der Privatklägerin erweisen sich im Ganzen als schlüssig und in sich stimmig. Insbesondere lassen sie sich mit den Sachbeweismitteln (z.B. Fotodokumentation, Videoaufzeichnung) in Einklang bringen und mitunter auch anhand der Aussagen der Beschuldigten verifizieren. So gab die Privatklägerin in ihrer Erzählung an, dass die Beschuldigte sie geduzt und diese ihr gegenüber mitgeteilt habe, Anwaltssekretärin zu sein. Beides wurde so auch von der Beschuldigten ausgesagt (act. 3/2, F/A 6 und 42; act. 3/2, F/A 12; act. 3/3, F/A 12 und 16; act. 29, S. 4). Folglich erweisen sich diese von der Privatklägerin beschriebenen (Neben- )Umstände als zutreffend, was weiter für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Die Gegenüberstellung der Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Vorfalls vom 24. Januar 2023 ergibt ein widerspruchsfreies Gesamtbild. Insgesamt erweckte die Privatklägerin aufgrund ihres zurückhaltenden und schlüssigen Aussageverhaltens einen glaubhaften Eindruck. Ihre den 24. Januar 2023 betreffenden Schilderungen sind als besonders glaubhaft einzustufen. Sie bilden daher ein starkes Fundament bei der Erstellung des Anklagesachverhalts. 5.3.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte stellte sämtliche gegen sie erhobenen Vorwürfe von Anfang an in Abrede. Sie räumte jedoch bereits zu Begin ein, dass es zu Kontakt zwischen ihrem Fahrzeug und den Beinen der Privatklägerin gekommen sei (act. 1, S. 4; act. 3/1, F/A 9). Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich über weite Strecken als konstant. Ihrer Ansicht sei sie mit ihrem Fahrzeug nach dem ersten Anhalten auf der C._____-strasse auf der Bremse geblieben. Der weisse Audi A6 habe sich in der Folge keinen Millimeter bewegt, als die Privatklägerin vor diesem gestanden sei. Vielmehr habe sich die Privatklägerin wohl durch eine ungünstige Bewegung selbst verletzt (vgl. act. 3/1, F/A 9). Da die Beschuldigte keine Verletzungen bei der Privatklägerin habe feststellen können, habe sie ihre Fahrt anschliessend fortgesetzt. Folglich liege auch gar kein Unfall vor. Indes können die Aussagen der Beschuldigten nicht als frei von Ungereimtheiten bezeichnet werden. Die Beschuldigte sagte zu Beginn des Untersuchungsverfahrens stets aus, dass sich ihr Fahrzeug nach dem ersten Anhalten nicht mehr bewegt habe. Die Ausführungen der Beschuldigten liessen sich allerdings nicht mit der Vi-

- 26 deoaufzeichnung in Übereinstimmung bringen, zumal das Fahrzeug darin an drei verschiedenen Positionen abgebildet wird. Als die Beschuldigte mit dieser Feststellung konfrontiert wurde, gestaltete sich ihr Aussageverhalten als offenkundig ausweichend und widersprüchlich. Auf Vorhalt der Videoaufzeichnung sagte sie erstmalig aus, dass sie doch noch ein Stück zugefahren sei, da der andere Verkehrslotse ihr zugewinkt habe. In diesem Moment habe die Privatklägerin "halt" gerufen. Es sei zu einem Missverständnis gekommen. Das Zufahren sei jedoch nicht gewesen, als die Privatklägerin vor dem Fahrzeug gestanden sei (act. 3/3, F/A 26 ff. und 33 ff.). Sodann revidierte die Beschuldigte auch ihre Antwort zur Frage, wann sie den Gang "P" eingestellt hat. Während sie zu Beginn noch aussagte, sofort beim Heranfahren in den Gang "P" gewechselt zu haben, gab sie nunmehr zu Protokoll, dass sie die Bremse ja loslassen könne, wenn jemand seitlich neben dem Fahrzeug stehe. Ihre Initialaussage stellte die Beschuldigte insofern nachträglich richtig, als sie beim ersten Heranfahren lediglich die Bremse mit dem Fusspedal betätigt habe, wohingegen die Handbremse und der Gang "P" erst zum Einsatz gekommen seien, als die Privatklägerin frontal vor dem weissen Audi A6 gestanden sei, da die Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt eine Gefahr erblickt habe (act. 3/3, F/A 36 ff.). Die Korrekturen ihrer Initialaussagen erfolgten erst unter dem Druck der Videoaufzeichnung, welche sich mit ihren bisherigen Aussagen nicht in Einklang bringen liess. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Beschuldigten erschüttert, sagte sie doch im Kerngeschehen zunächst unwahr aus. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigte in ihren Erzählungen kaum eine Gelegenheit ausliess, um die Privatklägerin zu diskreditieren bzw. sie in einem ungünstigen Licht darzustellen. So sei die Privatklägerin gemäss Ausführungen der Beschuldigten bei der Verkehrsführung völlig überfordert und emotional geladen gewesen, was sich auch in deren inadäquaten und chaotischen Verhalten gezeigt habe. Die Aussagen der Beschuldigten muten in diesem Zusammenhang teilweise übertrieben und lebensfremd an. Die Beschuldigte stellt die Privatklägerin im fraglichen Tatzeitpunkt als völlig überforderte und unprofessionell handelnde Verkehrslotsin dar, deren Verhalten sogar eine Nötigung gegenüber der Beschuldigten darstellen soll. Es erscheint indes kaum glaubhaft, dass sich die Privatklägerin ─ gemäss den Aussagen der Beschuldigten ─ regelrecht vor das Fahrzeug werfen würde, welches sie habe anhalten wollen. Ebenso ist kaum vorstellbar, dass die

- 27 vor dem weissen Audi A6 stehende Privatklägerin aus dem nichts sich zur Beschuldigten umdrehen und vom Fahrzeug wegspringen würde, wie dies von der Beschuldigten geschildert wurde (vgl. act. 29, S. 3; act. 3/2, F/A 26). Die Privatklägerin befand sich beim fraglichen Vorfall in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Verkehrslotsin und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ein derart inadäquates und gefährliches Verhalten an den Tag legen sollte. Dies gilt umso mehr, als sich auch der Vorgesetzte der Privatklägerin nicht unweit der mutmasslichen Unfallstelle befand, welchem ein unpassendes Verhalten der Privatklägerin hätte auffallen können. Dies wirkt sich zulasten der Glaubhaftigkeit der Version der Beschuldigten aus. Wenn die Beschuldigte sodann schilderte, dass sie zu ihrer Sicherheit und derjenigen der Privatklägerin sämtliche Bremsen betätigt habe, erscheint dies als blosse Schutzbehauptung. Es entsteht der Eindruck, als wollte sich die Beschuldigte möglichst weit vom Vorwurf distanzieren, dass sich ihr Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt weiter bewegt habe. Die Beschuldigte führte untere anderem aus, dass sie aufgrund der sich vor ihr abspielenden, gefährlichen Situation sämtliche Sicherheitsvorkehren durch Bremsen vorgenommen habe (Bremse, Handbremse und Gang "P"). Denn die Privatklägerin sei ihr zu diesem Zeitpunkt als gefährliche und unberechenbare Person vorgekommen, welcher sie auch zugetraut habe, einen Stein durch die Windschutzscheibe zu werfen. Unschlüssig erweist sich dabei aber, inwiefern das Bremsen bzw. der Stillstand des Fahrzeugs die Beschuldigte in einem solchen Falle schützen sollte. Vielmehr fällt wiederum auf, dass die Beschuldigte in ihrem Aussageverhalten zu Übertreibungen neigt und die Geschehnisse dramatisiert. Zudem wurde bereits aufgezeigt, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach sich das Fahrzeug nicht weiter bewegt habe, unzutreffend ist. Die Darstellung der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ohne entsprechende Veranlassung gerufen habe, sie sei angefahren worden, überzeugt daher nicht. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass sich die Privatklägerin ohne jegliches Zutun der Beschuldigten selber verletzt habe. Insbesondere mutet es lebensfremd an, dass die erst kürzlich operierte und mit Knieprothesen ausgestattete Privatklägerin sich provokativ auf die Motorhaube des weissen Audi A6 stützen und damit ihre Beine in gefährliche Situationen bringen würde.

- 28 - In Nachachtung der vorstehenden Ausführungen gestaltet sich das Aussageverhalten der Beschuldigten zum Kerngeschehen teilweise als unschlüssig, konstruiert und widersprüchlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Schilderungen der Beschuldigten zu den von ihr getätigten Bremsvorkehren lediglich der Selbstbegünstigung dienten. Dies alles ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abträglich. Insofern sind auch ihre Antworten zum Verhalten und den angeblich ausgebliebenen Verletzungen der Privatklägerin kritisch zu betrachten. Es bleibt festzuhalten, dass auf die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht abgestellt werden kann, da sie sich als wenig glaubhaft erweisen. Für die weitere Sachverhaltserstellung werden daher massgeblich die übrigen Beweismittel heranzuziehen sein. 5.4 Gesamtwürdigung 5.4.1 Nunmehr gilt es sämtliche Beweismittel einer gesamtheitlichen Würdigung zu unterziehen. Zum genauen Tathergang, mithin dem Ablauf der einzelnen Handlungen, kann lediglich auf die Aussagen der Beteiligten zurückgegriffen werden. Zwar liegen auch einige Sachbeweismittel im Recht, welche insbesondere zur Position des Fahrzeugs und den Verletzungen der Privatklägerin ausschlaggebend sind. Hinsichtlich des genauen Handlungsablaufs erweisen sie sich jedoch nicht als aufschlussreich. Zudem konnte der Vorgesetzte der Privatklägerin (I._____) die verbale Auseinandersetzung nicht massgebend wahrnehmen und wurde er auch nicht von der Anklägerin einvernommen (vgl. act. 9/2). Den Aussagen der Beteiligten kommt vorliegend daher zentrale Bedeutung zu. Sodann ist hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale anzumerken, dass das Handeln mit Vorsatz als innere Tatsache bei fehlendem Geständnis nicht einem strikten Beweis zugänglich ist. Vielmehr kann in solchen Fällen oft nur anhand äusserer Kennzeichen auf das Wissen und den Willen der beschuldigten Person geschlossen werden. 5.4.2 Vorab kann festgehalten werden, dass von der Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten wird, dass es auf der C._____-strasse zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten gekommen ist. Ferner kann aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten als erstellt gelten, dass sich die Privatklägerin vor das stillstehende Fahrzeug der Beschuldigten begab, um ihrer Anweisung, dass die Beschuldigte die Fahrt noch nicht wiederaufnehmen kann, Nachdruck zu verleihen.

- 29 - 5.4.3 Bestritten wird indes, dass die Beschuldigte ihre Fahrt mit dem weissen Audi A6 dennoch fortgesetzt und diesen bei sehr geringem Tempo (maximal Schritttempo) von hinten gegen die Privatklägerin gelenkt habe, wodurch es zu einem Aufprall zwischen der Stossstange und den Beinen der Privatklägerin gekommen sei, bevor die Beschuldigte erneut angehalten sei. Hierzu kann vorab auf die Videoaufzeichnung (act. 5/3) verwiesen werden, zumal sich darauf ohne Weiteres beobachten lässt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten an mindestens drei verschiedenen Positionen befand, mithin das Fahrzeug mehr als bloss einmal bewegt wurde. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sich das Fahrzeug nach dem Heranfahren nicht mehr bewegt habe, werden durch die Videoaufzeichnung klarerweise widerlegt. Die entgegengesetzte Sachdarstellung der Beschuldigten ist als blosse Schutzbehauptung zu taxieren. 5.4.4 Demgegenüber wurde bereits dargelegt, dass es grundsätzlich keine Gründe gibt, um an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin zu zweifeln (vgl. Erw. II. 5.3.1). Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin kam es zu einem Aufprall zwischen ihren Beinen und dem rollenden, weissen Audi A6, wobei dieser sehr langsam gefahren sei. Indessen ist zu erwähnen, dass die Privatklägerin bei ihrer polizeilichen Befragung angegeben hatte, dass die Beschuldigte ─ nach dem Aufprall und nachdem die Privatklägerin vor Schmerz aufgeschrien habe ─ mit ihrem Fahrzeug noch weiter gegen deren Beine gedrückt habe, was ein paar Sekunden angedauert habe (act. 4/1, F/A 15 f.). Gleichlautend sagte die Privatklägerin bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass die Beschuldigte "schon einige Sekunden" gegen ihre Beine gefahren sei (act. 4/2, F/A 39). An anderer Stelle betonte die Privatklägerin hingegen, dass die Beschuldigte nach dem Aufprall "schnell reagiert" bzw. "gleich gebremst" habe. Es sei sehr schnell gegangen und die Beschuldigte habe sofort gebremst. Die Schilderungen der Privatklägerin sind dahingehend zu verstehen, dass dank der schnellen Reaktion der Beschuldigten schlimmeres habe verhindert werden können (vgl. act. 4/2, F/A 29, 35 und 45). Es bleibt allerdings unklar, wie lange das Fahrzeug der Beschuldigten tatsächlich gegen die Beine der Privatklägerin gedrückt hat. Letztere führte mitunter aus, dass ihr "rechtes Bein so schnell eingeklemmt" gewesen sei (act. 4/2, F/A 35). Wenn dem so gewesen ist, wäre nicht zu erwarten, dass die Beschuldigte ihre Fahrt noch während einiger Sekunden fortgesetzt haben könnte,

- 30 zumal diesfalls das Bein der Privatklägerin ─ nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ─ regelrecht überrollt worden wäre, wodurch die Privatklägerin wesentlich gravierendere Verletzungen zu beklagen hätte. Es lässt sich somit nicht erstellen, dass der weisse Audi A6 während mehrerer Sekunden gegen die Beine der Privatklägerin drückte. Vielmehr ist (zu Gunsten der Beschuldigten) als erstellt zu erachten, dass das Fahrzeug nach dem Aufprall und dem Schmerzensschrei der Privatklägerin sofort angehalten hat, wie es die Privatklägerin mehrfach zu Protokoll gegeben hat. Dass die Privatklägerin ─ gemäss ihren eigenen Aussagen ─ ihr Bein bzw. Fuss am oder unter dem Fahrzeug eingeklemmt habe, wurde weder in die Anklageschrift übernommen, noch liesse sich dies vorliegend rechtsgenügend erstellen. Es ist diesbezüglich nur als erwiesen zu betrachten, dass die Stossstange des Fahrzeugs die Rückseite der Beine der Privatklägerin touchierte, wodurch diese eine kurze Distanz nach vorne gestossen wurde, wie dies in der Anklageschrift umschrieben wurde. Im Übrigen kann aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ohne Weiteres als erstellt gelten, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt mit einer sehr geringen Geschwindigkeit (maximal Schritttempo) bewegte. 5.4.5 Hinsichtlich der erlittenen Verletzungen der Privatklägerin ist zunächst darauf hinzuweisen, sie in gesundheitlicher Hinsicht vorbelastet und damit besonders vulnerabel ist. Die längere Krankengeschichte der Privatklägerin, welche sich nur knapp ein Jahr vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 einer Knieoperation unterzog und seither beidseitig Knieimplantate hatte, geht einerseits aus den von ihr eingereichten Unterlagen und andererseits aus den eingeholten Arztberichten hervor (vgl. act. 10/1-14 und act. 11/4/4). So ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2023, dass die Privatklägerin "über ein Jahrzehnt eine chronische Schmerzpatientin" sei. Ferner wird darin festgehalten, dass bei der Invalidenversicherung ein Gutachten erstellt, ein entsprechendes Rentengehrender Privatklägerin jedoch abgelehnt worden sei (act. 10/10). Auch die Privatklägerin selbst machte Aussagen zu ihren körperlichen Beschwerden und den damit verbundenen chronischen Schmerzen, an welchen sie seit Jahren leide (act. 4/2, F/A 55 ff.). In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass gewisse Schmerzen schon vor dem 24. Januar 2023 bestanden hätten, während sich andere verstärkt hätten oder neu hinzugekommen seien (act. 4/2, F/A 33, 52 ff. und 70 ff.).

- 31 - 5.4.6 Alsdann ist jedoch zu konstatieren, dass der Beweiswert der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen als eingeschränkt bezeichnet werden muss. Einerseits ist anzumerken, dass die eingeholten Arztberichte durchwegs auf dem Sachverhalt basieren, welchen die Privatklägerin an die sie behandelnden Ärzte herangetragen hat. So kann für die Sachverhaltserstellung nicht auf die ärztlichen Feststellungen anamnestischer Natur abgestellt werden (vgl. etwa act. 10/4, S. 1: "Jetziges Leiden"; act. 10/10, S. 2: "Anamnese/Zwischenanamnese"). Exemplarisch wurde im ärztlichen Austrittsbericht des Spitals Uster vom 24. Januar 2023 festgehalten, dass die Privatklägerin bei ihrer Arbeit Verkehrskadettin von einem Auto welches mit ca. 10 km/h unterwegs gewesen sei, von hinten in die Kniekehle gefahren sei, wobei die Privatklägerin kurz mit dem Gesäss an der Motorhaube angeprallt sei (act. 10/4, S. 1). Die Privatklägerin selber zeigte sich irritiert über diesen Befund, zumal sie nicht Verkehrskadettin, sondern -lotsin sei, die Angabe mit dem Gesäss unzutreffend und sie "auch nicht richtig untersucht" worden sei (act. 4/2, F/A 69). Offensichtlich kann auch die Geschwindigkeitsangabe von ca. 10 km/h nicht aus diesem medizinischen Bericht übernommen werden. Die Anklageschrift geht von einer Geschwindigkeit von maximal Schritttempo aus. Demgegenüber liegen die ca. 10 km/h über dem Schritttempo (vgl. auch GIGER, SVG Kommentar, 9. Aufl., 2022, Art. 36 N 36) und kann auch nicht mehr als "sehr langsam" bezeichnet werden kann, wie es von der Privatklägerin in ihren Einvernahmen stets betont wurde. 5.4.7 Vorliegend stellt sich die zentrale Frage, welche der in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin von den Geschehnissen vom 24. Januar 2023 herrühren. Mithin ist danach zu fragen, welche Verletzungen von der Beschuldigten bzw. ihrem Fahrzeug verursacht wurden. Hinsichtlich der festgestellten Verletzungen werden in den medizinischen Unterlagen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits und des Unterschenkels rechts aufgezählt. Diese Verletzungen hätten Schmerzen zur Folge gehabt. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Verletzungen wohl durch Fremdeinwirkung entstanden seien. Die Verletzungen wurden indes nicht mit einem konkreten Vorfall, wie demjenigen am 24. Januar 2023, in Verbindung gebracht. Über bleibende Schäden konnte sodann keine Aussage gemacht werden (vgl. etwa act. 10/3, S. 1). Auch der Sachverständige

- 32 - Dr. med. H._____ vermochte keine Angaben darüber zu machen, wie die genannten Verletzungen entstanden sind. Er unterliess es bewusst und ausdrücklich, eine Einschätzung zum Unfallhergang und zur Unfallkausalität abzugeben (act. 10/11 und 10/14). Im Ergebnis fehlt es in den eingeholten medizinischen Unterlagen an belastbaren Angaben zur Unfallkausalität der Verletzungen. Ein unabhängiges Gutachten zu den Verletzungen der Privatklägerin und der Unfallkausalität wurde sodann nicht eingeholt, obschon vorliegend die Kausalität zwischen Unfall und Verletzungen bei den aktenkundigen Vorbelastungen der Privatklägerin fraglich erscheint. Bei dieser Sachlage erscheint zwar durchaus denkbar, dass die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen durch den Vorfall vom 24. Januar 2023 verursacht wurden. Letztlich ginge es jedoch zu weit, sämtliche in den ärztlichen Berichten aufgezählten, aber nicht näher auf ihre Ursache untersuchten Verletzungen als Folgen des Aufpralls anzusehen und kausal dem Verhalten der Beschuldigten anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin in casu in erheblichem Mass gesundheitlich vorbelastet war. Die ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatklägerin wurden unbesehen in die Anklageschrift übernommen. Vorliegend liegen hierfür indes zu wenig eindeutige Beweismittel vor. Es kann daher nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass das Verhalten der Beschuldigten (sehr langsames Fahren gegen die Beine der Privatklägerin) für das Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits und des Unterschenkels rechts ursächlich war. Vielmehr erscheint ein Aufprall mit der Stossstange eines weissen Audi A6 bei einer derart geringen Geschwindigkeit insbesondere nicht geeignet, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäure zu verursachen. Bei dieser Sachlage können auch die von der Privatklägerin geäusserten Schmerzen nicht zweifelsfrei auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurückgeführt werden. Zwar ist der Privatklägerin mit Bezug auf ihre Äusserungen, wonach sie nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 ganz allgemein und teilweise verstärkt über Schmerzen klagte, Glauben zu schenken. Indessen können diese Schmerzen aufgrund der nicht erstellten Unfallkausalität konsequenterweise auch nicht als klare Folge des Aufpralls mit dem Fahrzeug der Beschuldigten betrachtet werden. Die Aktenlage deutet mitunter sogar eher darauf hin, dass die vorbelastete Privatklägerin unmittelbar nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 keine übermässigen Schmerzen verspürte, ging sie ihrer Arbeit doch anschliessend wieder ─ wie ge-

- 33 wöhnlich ─ nach. Dass die Privatklägerin nach dem Vorfall gehinkt habe, wird von der Beschuldigten in Abrede gestellt wird und konnte auch vom rapportierenden Polizisten nicht beobachtet werden. Dass die Privatklägerin sodann aufgrund des Vorfalls noch während mindestens einem Jahr verstärkte Schmerzen hatte, lässt sich ebenso nicht eindeutig auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurückführen. Es erscheint aufgrund der medizinischen Vorgeschichte der Privatklägern jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass diese Schmerzen auch ohne das Ereignis vom 24. Januar 2023 bestanden hätten. Die Privatklägerin gab denn auch selber zu Protokoll, bereits vor dem Vorfall vom 24. Januar 2023 (starke) Schmerzen an der Halswirbelsäule, an der Lendenwirbelsäule, am Kreuzbein und an den Knien gehabt zu haben (act. 4/2, F/A 70 und 74). Selbst wenn die teilweise verstärkten Schmerzen der Privatklägerin durch den Fahrzeugaufprall verursacht bzw. verstärkt worden wären, erschiene ─ in einem nächsten Schritt ─ fraglich, ob die Beschuldigte mit ihrem Verhalten diese Schädigungen gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat. Die Beschuldigte wusste denn auch nichts von der gesundheitlichen Vorbelastungen der Privatklägerin. Dass sie beim Auffahren mit sehr geringer Geschwindigkeit solche andauernde Schmerzen oder die vorgenannten Verletzungen in Kauf genommen oder gar gewollt habe, lässt sich nicht erstellen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass zumindest mithilfe des Fotos 3 der Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (act. 5/1, S. 2) sowie des Austrittsberichts vom 24. Januar 2023 (act. 10/4, S. 2) als erstellt gelten kann, dass die Privatklägerin durch den Kontakt mit einem Fahrzeug ein Hämatom medial über der Wade ─ jedoch ohne Schwellung oder Erguss ─ erlitten hat, was sogar von der Verteidigung eingeräumt wird (act. 27, S. 7). 5.4.8 Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten eventualiter vor, ihr Fahrzeug nicht genügend gesichert gehabt und sich nicht ausreichend auf die Bedienung des Fahrzeugs sowie die Fahrbahn konzentriert zu haben, als sie die Fahrt wieder aufgenommen und das Fahrzeug bei maximal Schritttempo von hinten gegen die Beine der Privatklägerin gefahren habe. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass in den Aussagen der Privatklägerin Anhaltspunkte bestehen, welche eine fahrlässige Tatbegehung durch die Beschuldigte als plausibel erscheinen lassen. So führte die Privatklägerin an mehreren Stellen aus, dass der Kopf der Beschuldigten wiederholt nach unten gezeigt habe, wobei sie vermutete, dass die Beschuldigte auf ihr

- 34 - Mobiltelefon geschaut habe (vgl. etwa act. 4/1, F/A 11; act. 4/2, F/A 32 und 45). Unter Zugrundelegung dieser Annahme erscheint denkbar, dass die Beschuldigte ─ abgelenkt durch die Bedienung eines Mobiltelefons ─ sich nicht genügend auf die Fahrbahn konzentriert hat, sodass sich das Fahrzeug in der Folge in Bewegung setzte. Eine solche Version der Ereignisse liesse sich auch in das übrige Beweisergebnis einfügen. Dennoch ist anzumerken, dass es sich hierbei ─ wie sie selber einräumt ─ lediglich um eine Vermutung der Privatklägerin handelt. Sodann spricht gegen den eventualiter angeklagten Sachverhalt, dass sich das Fahrzeug nicht bloss einmal, sondern gleich zweimal in Bewegung setzte. Ferner bestreitet die Beschuldigte, dass sie im Fahrzeug nach unten geschaut habe (act. 3/3, F/A 11). Auch die sich teilweise widersprechenden Versionen der Beschuldigten, wonach sie das Fahrzeug zusätzlich mit der Handbremse und dem Gang "P" gesichert haben, lassen eine fahrlässige Tatbegehung eher unwahrscheinlich wirken, da sich das Fahrzeug diesfalls nur in Bewegung setzen würde, wenn (bewusst) auf das Gaspedal gedrückt bzw. die vorgenannten Bremsvorkehrungen ausgeschaltet werden. Nachdem sich die Beschuldigte als routinierte und erfahrene Lenkerin im Strassenverkehr ausgab, erscheint eine fahrlässige Tatbegehung nicht wahrscheinlicher, als eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung. Aufgrund der Gesamtumstände ist eher davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihre Fahrt fortsetzen wollte, wobei sie zumindest in Kauf nahm, die Beine der Privatklägerin mit dem sehr langsam rollenden Audi A6 zu touchieren. 5.4.9 Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts, wonach die Beschuldigte ihre Fahrt unbeirrt einfach fortgesetzt habe, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Die Beschuldigte verneint das Vorliegen eines Unfalls und gab zu Protokoll, dass sie bei der Privatklägerin keine Verletzungen festgestellt habe, weshalb sie anschliessend den Ereignisort verlassen habe. Es wurde bereits dargelegt, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten ─ entgegen ihrer Sachdarstellung ─ mehrfach weiterbewegt hat, obschon ihr die Privatklägerin die Anweisung gab, das Fahrzeug anzuhalten. Wenn die Beschuldigte sodann behauptet, es habe auch kein Unfall vorgelegen, obwohl die rechte Wade der Privatklägerin geprellt wurde, ist dies als blosse Schutzbehauptung anzusehen. Dass die Beschuldigte den Unfallort in der

- 35 - Folge verlassen hat, ohne für Hilfe zu sorgen, die Polizei zu benachrichtigen und bei der Feststellung des Tatbestands mitzuwirken, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen. Der entsprechende Sachverhaltsabschnitt in der Anklageschrift ist als erstellt zu betrachten. 5.4.10 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich das Fahrzeug ─ entgegen den Aussagen der Beschuldigten ─ bewegt hat, als es zum Kontakt zwischen den Beinen der Privatklägerin und der Stossstange des weissen Audi A6 kam. Derweil bestehen aus Sicht des Gerichts gewichtige Zweifel daran, dass die festgestellten Verletzungen bei der Privatklägerin, nämlich Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie Prellungen der Lendenwirbelsäule, des Kreuzbeins, der Knie beidseits und des Unterschenkels rechts, allesamt auf den Vorfall vom 24. Januar 2023 zurückzuführen sind. Entsprechend konnte mit Bezug auf die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen lediglich die Prellung an der rechten Wade der Privatklägerin erstellt werden. Ferner kann in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten derartige Verletzungen oder Schmerzen verursachen wollte, bewegte sich das Fahrzeug doch maximal im Schritttempo. Der Anklagesachverhalt ist damit im Sinne der vorstehenden Ausführungen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 36 - III. Rechtliche Würdigung 1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in einer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu werten ist (BSK StGB–ROTH/BERKEMEIER, Art. 123 N 3). Der Schädigung an Körper oder Gesundheit gleichgestellt, ist die Verschlimmerung einer bereits bestehenden gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung sowie das Verzögern ihrer Heilung (BGE 83 IV 137 E. 2). Das Herbeiführen von selbst vorübergehenden Störungen physischer oder psychischer Natur (BGE 134 IV 192; BGer v. 21.02.2018, 6B_1256/2016 E. 1.3; BGer v. 27.06.2019, 6B_218/2019 E. 1.1.1; BGer v. 12.08.2020, 6B_385/2020 E. 2.1), die einem krankhaften Zustand gleichkommen (z.B. Zufügen erheblicher Schmerzen [BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3], eines Nervenschocks, eines Rausch- oder Betäubungszustandes) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, bereits als Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB (BGE 103 IV 70, 107 IV 42, 119 IV 2, 119 IV 27). Die Grenze zur Gesundheitsschädigung ist jedenfalls bei der Zufügung von Brüchen, eigentlichen Wunden oder Schussverletzungen überschritten (BGE 74 IV 81; 92 IV 20, 22; 99 IV 253, 255; 106 IV 246, 248; 107 IV 12, 13). Der Täter muss den Deliktserfolg durch ein rechtlich relevantes Verhalten kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt haben (CHK-GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 123 N 6). 1.1.2 Massgeblich für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung ist das Vorliegen einer Schädigung des Körpers oder der Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens als Tätlichkeiten zu qualifizieren, dagegen auf eine Körperverletzung zu erkennen, wenn eine bloss vorübergehende Störung mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Die Unterscheidung zwi-

- 37 schen Tätlichkeit und Körperverletzung gestaltet sich in manchen Fällen etwas schwierig. Die Grenze verläuft oft fliessend und dem zuständigen Richter steht bei der Einordnung ein gewisses Ermessen zu. Bei Grenzfällen ist dem Gewicht der verursachten Schmerzen Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 189 E 1.3; BGE 119 IV 25 E. 2a). Resultieren lediglich Kratzwunden, Quetschungen oder Prellungen, so ist das Mass des verursachten Schmerzes das entscheidende Abgrenzungskriterium (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170046-O vom 19. Dezember 2017, III. E. 2.5.1.). 1.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist (BGE 135 IV 156 = Pra. 2010 Nr. 11; BGer 6B_166/2017, E. 2.2; 6B_1285/2017, E. 2.1). Ein auf Verletzung gerichteter Vorsatz liegt umso näher, je verletzungsgefährlicher das in Frage stehende Verhalten ist (vgl. BGE 74 IV 83 f; 103 IV 70; 121 IV 253 ff; 119 IV 193; 134 IV 34). Liegt nur Fahrlässigkeit vor, ist Art. 125 Abs. 1 StGB anwendbar (CHK-GODENZI, Art. 123 N 7). 1.3 Subsumtion 1.3.1 Die Anklägerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als einfache Körperverletzung. Diese rechtliche Würdigung wäre bei Zugrundelegung des entsprechenden Anklagesachverhalts nicht zu beanstanden. Es ist jedoch zu beachten, dass sich vorliegend in Bezug auf die eingetretenen Verletzungsfolgen und den subjektiven Tatbestand weniger erstellen liess, als in der Anklageschrift vom 2. Juli 2024 umschrieben wurde (vgl. Erw. II. 5.4). Entsprechend ist zu prüfen, ob sich die Beschuldigte sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB schuldig gemacht hat. 1.3.2 Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungsfolgen liess sich vorliegend nur eine Prellung an der rechten Wade der Privatklägerin erstellen. Die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zeigt das entstandene Hämatom am rechten Bein der Privatklägerin. Gemäss Austrittsbericht vom 24. März 2023 konnte am rechten Bein der Privatklägerin weder eine Schwellung noch ein Erguss festgestellt werden (act. 10/4, S. 2). Diese Verletzung ist noch als geringfügig zu bezeichnen. Folglich

- 38 könnte gemäss Rechtsprechung erst bei Vorliegen erheblicher Schmerzen gleichwohl von einer Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen werden. 1.3.3 Wie bereits dargelegt, liess sich vorliegend nicht erstellen, dass die obgenannte physische Schädigung am Körper der Privatklägerin über längere Zeit zu verstärkten Schmerzen geführt hätte. Zwar führte die Privatklägerin sowohl bei den Arztkonsultationen als auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass sie teilweise an verstärkten oder neu hinzugekommenen Schmerzen leide. Gleichzeitig räumte sie aber auch ein, dass die Schmerzen teilweise bereits vorbestanden hätten. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Erw. II. 5.4.5 ff. verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass der Privatklägerin nach dem Vorfall vom 24. Januar 2023 eine viertägige Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert wurde (act. 10/4, S. 2). Die Privatklägerin begab sich jedoch noch am gleichen Tag sowie am Folgetag wieder an ihren Einsatzort und setzte ihre Arbeit ─ wie gewohnt ─ fort. Bei dieser Sachlage ist lediglich aufgrund der Krankschreibung der Privatklägerin noch keine Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als für die ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen erfahrungsgemäss keine folgenreiche Schädigung vorausgesetzt wird, was allgemeinnotorisch ist. Dies hat vorliegend auch die Privatklägerin mit ihrem (Arbeits-)Verhalten verdeutlicht. Demzufolge kann das Verhalten der Beschuldigten in objektiver Hinsicht noch als geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen bezeichnet werden. Daran vermögen auch dem entgegenstehende Aussagen der Privatklägerin oder darauf basierende Angaben von Ärzten (vgl. etwa act. 10/14) nichts zu ändern, konnten doch die von der Privatklägerin verspürten Schmerzen nicht objektiviert und unfallkausal dem Vorfall vom 24. Januar 2023 zugerechnet werden. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt. Entsprechend erübrigt sich auch die Prüfung der eventualiter angeklagten, fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung. Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob sich die Beschuldigte allenfalls der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat.

- 39 - 2. Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1 Der Versuch enthält zwei Elemente, einerseits den Tatentschluss, wobei es sich um den kompletten subjektiven Tatbestand des in Frage stehenden Delikts handelt und andererseits den Beginn der Tatausführung, wobei es sich entweder um den Überrest des teilweise verwirklichten objektiven Tatbestands oder aber (mindestens) um den Beginn der Ausführung der Tat handelt (BGE 131 IV 103; BGE 137 IV 115; BGE 140 IV 152; BGer 6B_328/2016, E. 2.3; BGer 6B_913/ 2016, E. 1.1.2; BStGer, SK.2017.43 E. 2.4.2). 2.2 Die Beurteilung, inwiefern auf Basis eines erstellten Sachverhalts ein Vorsatz für eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erstellt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2). Für eine Verurteilung nach Art. 123 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wird ein Tatentschluss, d.h. Vorsatz, des Täters gefordert. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz) oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.H.). 2.3 Vorliegend ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt. Da die Beschuldigte gleichwohl ihr Fahrzeug bewegt und damit die Beine der Privatklägerin touchiert hat, stellt sich die Frage, ob die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin im Sinne einer versuchten einfachen Körperverletzung geschädigt würde, auch wenn letztlich der Erfolg ausgeblieben ist. Die Anklageschrift wirft der Beschuldigten vor, durch das Auffahren mit dem Personenwagen entsprechende Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, wobei sie ebenfalls gewusst habe, dass sie bei ihrer Tathandlung einen Gegenstand verwendet habe, der durchaus dazu geeignet gewesen wäre, auch schwerwiegendere Verletzungen (z.B. bleibende Entstellungen) zu verursachen, wozu es zwar nicht gekommen sei, die Beschuldigte durch ihr Tun jedoch trotzdem billigend in Kauf genommen habe.

- 40 - 2.4 Einhergehend mit der Anklägerin ist festzustellen, dass der von der Beschuldigten gelenkte Personenwagen aufgrund seiner Grösse und seines Gewichts einen gefährlichen Gegenstand darstellen kann, wenn er in gefährlicher Weise eingesetzt wird (vgl. auch BStrGer SK.2020.25 E. 4.5.19; BSK StGB-ROTH/BERKE- MEIER, Art. 123 N 21). Entscheidend für die Qualifizierung als gefährlichen Gegenstand aber auch für die Annahme eines Eventualvorsatzes bei der Beschuldigten ist aber stets die konkrete Art der Verwendung des Fahrzeugs. So ist ein Personenwagen auf der einen Seite des Spektrums ganz grundsätzlich geeignet, Verletzungen mit Todesfolgen zu verursachen, insbesondere wenn das Fahrzeug mit einer hoher Geschwindigkeit bewegt wird. Auf der anderen Seite geht von einem stehenden Personenwagen grundsätzlich keine Gefahr aus. Vorliegend wurde auf der Sachverhaltsebene erstellt, dass die Beschuldigte die Beine der Privatklägerin mit dem maximal im Schritttempo rollenden Audi A6 touchierte. Es konnte in subjektiver Hinsicht nicht erstellt werden, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten ─ mit Ausnahme einer Prellung der Wade ─ Verletzungen oder Schmerzen bei der Privatklägerin verursachen wollte. Zudem wusste die Beschuldigte nichts von der gesundheitlichen Vorbelastung der Privatklägerin. Das Verhalten der Beschuldigten lässt sich am ehesten mit der unmittelbar zuvor stattgefundenen, verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten erklären. Das verwerfliche und völlig unnötige Verhalten der Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Die Privatklägerin stand unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beschuldigten, als diese maximal im Schritttempo und damit kontrolliert die Beine der Privatklägerin touchierte. Das Fahrzeug bewegte sich nur einige Zentimeter. Die Beschuldigte hielt das Fahrzeug auch sofort an, nachdem die Beine der Privatklägerin touchiert wurden und jene aufschrie. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Verwirklichung von Verletzungsfolgen im Sinne einer einfachen Körperverletzung für möglich hielt und in Kauf genommen hat. Vielmehr ging es ihr lediglich darum, die in ihrem Weg stehende Privatklägerin anzurempeln, womit sie zumindest eine geringfügige Beeinträchtigung der Privatklägerin in Kauf nehmen musste. 2.5 Es lässt sich somit als Zwischenfazit festhalten, dass sich die Beschuldigte nicht der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat.

- 41 - 3. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) 3.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführung erhellt, dass die Beschuldigte sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Tätlichkeiten erfüllt hat. Indem die Beschuldigte mit dem Fahrzeug gegen die Beine der Privatklägerin fuhr, wurde ein Hämatom medial über der Wade verursacht, was ohne Weiteres eine geringfügige Schädigung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dies hat die Beschuldigte mit ihrem Tun auch zumindest billigend in Kauf genommen. 3.2 Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor, weshalb die Beschuldigte der (eventualvorsätzlichen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 4. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) 4.1 Objektiver Tatbestand 4.1.1 Die Anklägerin wirft der Beschuldigten vor, den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV erfüllt zu haben, indem diese ihre Fahrt unbeirrt einfach fortgesetzt habe, ohne ihren Pflichten als Lenkerin eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall mit Personenschaden nachzukommen. 4.1.2 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten auferlegt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind (Art. 55 Abs. 2 VRV). Als Personen-

- 42 schaden gilt jede Verletzung eines Menschen. Nicht entscheidend ist die Schwere der Verletzung, d.h. es erfolgt keine Unterscheidung zwischen schweren und leichten Verletzungen. Unerheblich ist, dass die Verletzung ambulant behandelt werden kann. Der Begriff umfasst namentlich auch innere Verletzungen, die äusserlich nicht sichtbar sind, sowie kleine Schürfungen, geringfügige Prellungen oder Quetschungen. Ausgenommen sind lediglich absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BSK SVG- UNSELD, Art. 51 N 36). 4.2 Subjektiver Tatbestand Der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall kann vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich auch das Vorliegen eines Unfalls mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs. Vorsätzlich handelt beispielsweise, wer weiss, dass er möglicherweise an einem Unfall beteiligt war, aber dennoch nicht anhält, oder wer im Wissen um diese Möglichkeit untätig bleibt (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 29 f.). 4.3 Subsumtion 4.3.1 Auf der Sachverhaltsebene wurde erstellt, dass die Beschuldigte den weissen Audi A6 mit maximal Schritttempo gegen die Beine der Privatklägerin gelenkt hat, wodurch deren rechte Wade geprellt wurde. Diese leichte Prellung genügt bereits als Verletzung bzw. Personenschaden i.S.v. Art. 51 Abs. 2 SVG bzw. Art. 55 Abs. 1 VRV. Es kann demnach nicht von einer absolut geringfügigen, praktisch bedeutungslosen Verletzung gesprochen werden. Entsprechend lag am 24. Januar 2023 ein Unfall vor. Daraus folgt, dass die als Fahrzeugführerin des weissen Audi A6 direkt beteiligte Beschuldigte bei der Feststellung des Tatbestandes hätte mitwirken müssen. Nachdem lediglich eine leichte Prellung an der rechten Wade der Privatklägerin erstellt werden konnte, ergibt sich grundsätzlich keine Pflicht, die Polizei zu benachrichtigen (vgl. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 VRV). Diese wäre nur erforderlich gewesen, wenn die Privatklägerin äussere Verletzungen aufgewiesen hätte oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Art. 55 Abs. 1 VRV), was vorliegend nicht zutrifft. Demgegenüber hätte die Beschuldigte als Schä-

- 43 digerin zumindest der Privatklägerin ihren Namen und ihre Adresse angeben müssen, was sie aber unterlassen hat. Indem die Beschuldigte unbeirrt ihre Fahrt in Richtung F._____ fortgesetzt hat, verletzte sie ihre gesetzlichen Pflichten bei einem Unfall. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt. Entgegen dem Anklagevorwurf ist jedoch von einer Pflichtverletzung in Bezug auf Art. 55 Abs. 2 VRV und nicht Art. 55 Abs. 1 VRV auszugehen. 4.3.2 Es wurde bereits dargelegt, dass die Behauptung der Beschuldigten, wonach sie von keinem Unfall ausgegangen sei, eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellt. Im Übrigen genügt es bereits, wenn die Beschuldigte wusste, dass sie nur schon möglicherweise an einem Unfall beteiligt war. Die Beschuldigte musste vorliegend von einem Unfall mit Personenschaden

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