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Zürich Obergericht Weitere Kammern 19.06.2025 GG240011

19. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·9,602 Wörter·~48 min·4

Zusammenfassung

Drohung etc.

Volltext

Bezirksgericht Andelfingen Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240011-B/U02/Jd Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. T. Keller, als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw M. Brajshori Urteil vom 19. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Drohung etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. November 2024 (act. 1/19) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge: 1. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 1/19): - Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift; - Anrechnung der erstandenen Haft; - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 600; - Vollzug der Freiheitsstrafe; - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse; - Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger; - Entscheid über allfällige Zivilansprüche der Privatklägerschaft; - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100). 2. Der amtlichen Verteidigung (act. 20): 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie - der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB vollumfänglich frei zu sprechen. 2. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin A._____ seien abzuweisen.

- 3 - 3.1 Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2 Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00 (150 Tage à CHF 200.00) aus der Gerichtskasse zu entrichten. 3. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. 4. Privatklägerschaft (act. 2/9/2, sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. November 2024 ging gleichentags beim Bezirksgericht Andelfingen ein (act. 1/19). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, in welcher Besetzung das Gericht voraussichtlich tagen wird, und dass nebst der Befragung der beschuldigten Person keine weiteren eigenen Beweisabnahmen durch das Gericht erfolgen würden, unter gleichzeitiger Fristansetzung, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 5). Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein (act. 8). Die Privatklägerin verzichtete am 20. März 2025 auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (act. 8A). 2. Mit Verfügung vom 7. April 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. Juni 2025, 8.30 Uhr, vorgeladen (act. 11). Der Beschuldigte erschien hierzu in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zur Sache (act. 18) und zur Person (act. 19) befragt.

- 4 - 3. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung im Dispositiv ausgehändigt. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und der Privatklägerin wurde das Dispositiv schriftlich mitgeteilt (act. 23; Prot. S. 16 ff.). II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf 1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland soll der Beschuldigte am 11. Juni 2024 um zirka 14.13 Uhr der Privatklägerin, eine Angestellte der C._____-Filiale an der D._____-strasse … in E._____, unvermittelt und gegen deren Willen mit beiden Händen ans Gesäss gefasst haben, wodurch sich die Privatklägerin sexuell belästigt gefühlt habe. Der Beschuldigte habe dabei gewusst oder mindestens damit gerechnet, dass sich die Privatklägerin durch diese Handlung sexuell belästigt fühlen würde. In der Folge habe die Privatklägerin den Beschuldigten aus der Filiale verwiesen. Der Beschuldigte sei der Weisung zum Verlassen der Filiale zwar nachgekommen, dabei jedoch zunehmend aggressiver geworden. Im Anschluss habe der Beschuldigte Steine unterschiedlicher Grösse – darunter auch faustgrosse – behändigt und diese in Richtung der Privatklägerin geworfen, wobei die Steine bis zur Treppe der C._____-Filiale geflogen seien. Weiter soll der Beschuldigte die Privatklägerin angeschrien und dabei gesagt haben, dass er seine Kollegen oder Brüder holen werde, die die Privatklägerin «kaputt machen» würden. Mit seinem aggressiven Auftreten – namentlich durch das Werfen von Steinen sowie durch seine verbalen Äusserungen – habe der Beschuldigte bei der Privatklägerin die Befürchtung ausgelöst, Schaden an Leib und Leben zu nehmen und diese in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Gerade dies habe der Beschuldigte gewollt resp. damit habe er gerechnet (act. 1/19 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (act. 1/5/1 S. 1 f., act. 1/5/2 S. 3 f., act. 1/5/3 S. 8 f. und act. 18 S. 2 f.). 2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198

- 5 - StGB (wobei davon auszugehen ist, dass sich die angegebene Straftatbestimmung auf die bei der präsumtiven Tatbegehung und bis Mitte 2024 geltende Fassung bezieht) sowie als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2.1 Den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 StGB in der bis Mitte 2024 gültigen Fassung erfüllt, namentlich im Sinne von Satz 2 dieser Bestimmung, und wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die tätliche sexuelle Belästigung erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen können. Weitere Voraussetzung ist, dass die tätliche Handlung vom Standpunkt eines objektiven Betrachters als sexuelle Handlung klar zu erkennen ist (BGE 137 IV 263 E. 3.1; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, BT/17, § 10 N 37; BSK StGB-ISENRING, Art. 198 N 18). Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die strafbare Handlung mit Wissen und Willen ausgeführt hat (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsätzlich handelt der Täter, wenn er mindestens in Kauf nimmt, dass sich das Opfer belästigt fühlen könnte (BSK StGB-ISENRING, Art. 198 N 28). Der Vollständigkeit wegen und mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 StGB ist anzufügen, dass die Strafbestimmung von Art. 198 Abs. 1 StGB in ihrer ab 1. Juli 2024 gültigen Fassung hinsichtlich des zu beurteilenden Anklagesachverhalts identisch und namentlich nicht milder ist. 2.2 Den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt und wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein, wobei sowohl ein plötzlicher, momentaner wie auch ein dauerhafter Zustand von Angst umfasst wird. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel in Aussicht stellt und sein Verhalten geeignet sein muss, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen, wobei die Drohung von einer gewissen Schwere sein muss. Dabei sind die Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen. Eine

- 6 - Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB kann nur dann vorliegen, wenn der Eintritt des angekündigten Übels wenigstens mittelbar und in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Die bedrohte Person muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass sie die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag. Die Drohung kann durch Worte, durch Gesten, durch konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 12 ff.). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen, und muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft, oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB-DEL- NON/RÜDY, Art. 180 N 33). 3. Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass der Beschuldigte in sachverhaltsmässiger Hinsicht folgende Umstände eingeräumt hat: Zunächst bestätigte er, am 11. Juni 2024, um zirka 14.13 Uhr, in der C._____-Filiale an der D._____-strasse ... in E._____ gewesen zu sein und sich im Anschluss vor der Filiale aufgehalten zu haben (act. 1/5/1 S. 2, act. 1/5/3 S. 3 und act. 18 S. 2). Auch räumte der Beschuldigte ein, dass die Verkäuferin ihm an diesem Tag gesagt habe, dass er ihr nicht zu nahe kommen solle und sie Angst haben würde, resp. dass er bereits am Vortag die C._____-Filiale aufgesucht habe, während dieselbe Verkäuferin anwesend gewesen sei (act. 1/5/1 S. 1 f., act. 1/5/3 S. 3 und act. 18 S. 3 f.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin geschrien (act. 1/5/1 S. 4) und ihn aus der C._____-Filiale verwiesen habe (act. 1/5/2 S. 2, act. 1/5/3 S. 3 und act. 18 S. 4), und dass er nach dem Verlassen der Filiale von der nahegelegenen, der C._____-Filiale gegenüberliegenden Bushaltestelle Steine in Richtung «des Jungen» (Zeuge F._____), welcher mit der Privatklägerin beim C._____ zusammen gestanden sei, geworfen zu haben (act. 1/5/1 S. 3, act. 1/5/3 S. 3 f. und act. 18 S. 6 und 8). Schliesslich räumte der Beschuldigte ein, sich vor der C._____- Filiale gegenüber der Privatklägerin geäussert resp. diese beschimpft zu haben (wenn auch anders, als ihm vorgeworfen wird, act. 1/5/1 S. 6, act. 1/5/3 S. 3). Inso-

- 7 fern ist der Sachverhalt hinsichtlich dieser äusseren Umstände gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellt. 4. Indes weist der Beschuldigte den Vorwurf von sich, dass er die Privatklägerin auf irgendeine Art und Weise sexuell belästigt habe (act. 1/5/1 S. 4 und act. 18 S. 2). Namentlich stellt er in Abrede, dass er der Privatklägerin mit beiden Händen ans Gesäss gefasst habe (act. 1/5/1 S. 4 und act. 18 S. 4). Ebenso stellt der Beschuldigte in Abrede, dass er zur Privatklägerin gesagt habe, dass er seine Kollegen oder Brüder holen werde, welche die Privatklägerin «kaputt machen» würden (act. 1/5/1 S. 5 und act. 18 S. 6 f.). Die in Richtung des Zeugen F._____ geworfenen Steine seien nur klein gewesen, er habe diese geworfen, weil er sich bedroht gefühlt habe (act. 18 S. 6 und 8). Zusammengefasst bestreitet der Beschuldigte damit im Kern sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestände der ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Tatvorwürfe der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 StGB und der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB. Der Sachverhalt ist deshalb hinsichtlich des bestrittenen Sachverhalts zunächst zu erstellen. B. Grundsätze der Beweiswürdigung / vorhandene Beweismittel 1. 1.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass der Richter zu einer persönlichen Gewissheit hinsichtlich der Tatschuld gelangt. Nicht ausreichend ist demnach, wenn die vorliegenden Beweise objektiv auf eine Schuld des Beschuldigten hinzudeuten scheinen, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind ebenso wenig massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss

- 8 ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 1.2 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Die konkreten Aussagen sind dabei im Rahmen einer inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsanalyse aufgrund sogenannter Realitäts- oder Glaubhaftigkeitsmerkmale sowie aufgrund der Frage, ob die aussagende Person ihre Aussage unter den konkreten Umständen hätte machen können, wenn ihr Inhalt nicht erlebnisbasiert wäre, einer kritischen Würdigung zu unterziehen (BENDER/HÄCKER/ SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. A., München 2001, N. 323 ff.). 2. Als massgebliche Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts liegen zunächst die Einvernahmeprotokolle der direkt involvierten Verfahrensparteien respektive des Beschuldigten und der Privatklägerin vor, nämlich die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2024 (act. 1/5/1), der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2024 (act. 1/5/2), der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. November 2024 (act. 1/5/3) sowie die Befragung zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2025 (act. 18). Weiter liegen die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2024 (act. 1/6/1) sowie anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. November 2024 (act. 1/6/2) vor. Sodann liegen die Aussagen der Auskunftsperson G._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2024 (act. 1/7/1), der Auskunftsperson

- 9 - H._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2024 (act. 1/7/2), der Auskunftsperson F._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 (act. 1/7/3), der Zeugin G._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 4. Oktober 2024 (act. 1/7/4), des Zeugen H._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 4. Oktober 2024 (act. 1/7/5) und des Zeugen F._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 4. Oktober 2024 (act. 1/7/6) im Recht. Schliesslich liegen dem Gericht die polizeiliche Fotodokumentation des Aussenbereichs der C._____-Filiale und der nahegelegenen Bushaltestelle vom 12. Juni 2024 mit Bildaufnahmen der vom Beschuldigten vermutungsweise geworfenen resp. zuletzt in der Hand gehaltenen Steine (act. 1/4) sowie die sichergestellten Videoaufnahmen der Überwachungskameras des Ladeninnern zum Tatzeitpunkt (act. 1/8) vor. C. Sexuelle Belästigung 1. Aussagen des Beschuldigten 1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2024 gab der Beschuldigte zum Vorwurf der sexuellen Belästigung im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich bereits einen Tag vor dem Ereignis in der C._____-Filiale aufgehalten habe, um einzukaufen, er der Privatklägerin jedoch – entgegen ihres Vorwurfes – nicht zu nahe gekommen sei. Zudem gab er an, dieses «zu nahe kommen» nicht zu verstehen (act. 1/5/1 S. 2 und S. 4). Hinsichtlich des Vorhalts in Bezug auf den 11. Juni 2024 führte er aus, dass die Privatklägerin ihm nur gesagt habe, er solle ihr nicht zu nahe kommen und sie Angst haben würde (act. 1/5/1 S. 1 f.). Er habe der Privatklägerin nicht an ihr Gesäss gefasst und er vermute, dass ihn die Privatklägerin nicht möge, weshalb es überhaupt zum Vorwurf gegen ihn gekommen sei (act. 1/5/1 S. 4). 1.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2024 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Ausführungen zu dem obgenannten Vorwurf (act. 1/5/2 S. 3).

- 10 - 1.3 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. November 2024 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen, räumte jedoch ein, sich der Privatklägerin genähert zu haben, um diese etwas zu fragen (act. 1/5/3 S. 3). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten nicht möge, gab er an, er vermute, dass dies darauf zurückzuführen sei, dass er der einzige «Schwarze» dort gewesen sei und es die Privatklägerin womöglich gestört habe, dass er gelegentlich Bier einkaufe resp. sie schlecht über ihn denke (act. 1/5/3 S. 3 f.). 1.4 An der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2025 führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht vorstellen, eine fremde Frau so wie ihm vorgeworfen berührt zu haben (act. 18 S. 2). Er erklärte wiederum, dass er die Privatklägerin nur etwas fragen wollte, gelegentlich in der C._____-Filiale Bier einkaufe, der Privatklägerin dies vielleicht missfallen sei und sie deshalb wollte, dass er ein Hausverbot erhalte (act. 18 S. 3 f.). Auf die Frage, was er die Privatklägerin genau im Laden gefragt habe, antwortete er, dass er sich nicht mehr erinnern könne (act. 18 S. 8). 2. Aussagen der Privatklägerin 2.1 Die Privatklägerin beschrieb das Geschehen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2024 wie folgt: Der Beschuldigte sei bereits am Vortag kurz vor Ladenschluss für zirka 10 Minuten im Laden «herumgeschlichen». Währenddessen habe er sie mehrmals gerufen, um ihr mitzuteilen, dass etwas auf dem Boden liege, was sie als seltsam empfunden habe. Weiter habe der Beschuldigte sie länger durch ein Regal beobachtet, wobei sie sich sehr unwohl gefühlt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt die einzige Mitarbeiterin im Laden gewesen sei. Anschliessend sei er ihr hinter der Kasse mehrmals sehr nahe gekommen, obwohl sie ihn mehrmals gebeten habe, Abstand zu halten. Berührt habe er sie dabei jedoch nicht (act. 1/6/1 S. 2). Am 11. Juni 2024 habe sie erneut alleine im Laden gearbeitet. Als sie an der Kasse eine Kundin (Zeugin G._____) bedient habe, habe der Beschuldigte den Laden betreten. Daraufhin habe sie die Kundin gebeten, noch zu warten, bis der Beschuldigte den Laden wieder verlasse, da sie Angst vor ihm gehabt habe. Die Kun-

- 11 din habe den Laden dann wieder verlassen, habe allerdings vor diesem gewartet. Als der Beschuldigte ihr immer näher gekommen sei, habe die Privatklägerin ihn gefragt, ob sie ihm helfen könne oder ob er etwas Bestimmtes suche. Er habe sie gefragt, ob die Eier im Regal gekocht seien, was sie verneint habe. Anschliessend sei sie zum Brotregal gegangen, um die Brotsäcke aufzufüllen. Plötzlich habe der Beschuldigte hinter ihr gestanden und sie völlig unvermittelt mit beiden Händen am Gesäss «gepackt». Sie habe sich daraufhin sofort umgedreht, ihn angeschrien und ihn aufgefordert, den Laden sofort zu verlassen (act. 1/6/1 S. 2). Sie sei sehr erschrocken und habe den Vorfall nicht verhindern oder abwehren können, da der Beschuldigte hinter ihr gestanden sei. Sie habe sich sehr vor dem Beschuldigten geekelt (act. 1/6/1 S. 3 f.). 2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2024 bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen zu den Geschehnissen vom 10. und 11. Juni 2024 als in allen Belangen richtig und der Wahrheit entsprechend. Hinsichtlich des anklagerelevanten Vorfalls vom 11. Juni 2024 ergänzte sie, dass der Beschuldigte wie am Vortag im Laden «herumgeschlichen», verschiedene Produkte in die Hand genommen, nach den Kosten dafür gefragt und sie anschliessend wieder ins Regal gestellt habe. Sie habe ihn ein paar Mal gefragt, ob er Hilfe brauche. Ausserdem sei der Beschuldigte – schon bevor er sie angefasst habe – bereits einmal beim Brotgestell wie auch beim Tiefkühlschrank sehr nahe an ihrem Rücken vorbeigegangen, obschon es dort genügend Platz habe. Die gleichzeitig anwesende Kundin habe sie gebeten, so zu tun, als würde sie noch mehr einkaufen, ihr jedoch dann gesagt, dass sie gehen könne, nachdem sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte den Laden nicht verlassen werde, ehe die Kundin nicht gegangen sei. Sie habe nicht gewusst, dass die Kundin draussen noch warten würde. Als er sie angefasst habe, sei sie am Brotsäcke auffüllen gewesen und er habe sie «so richtig am Füdli mit beiden Händen berührt», wobei sie der vernehmenden Staatsanwältin eine mit den Fingern nach unten zeigende Greifbewegung zeigte. Das Anfassen habe nur wenige Sekunden gedauert, und es sei wirklich nur ein Anfassen, höchstens ein leichtes Anpacken gewesen (act. 1/6/2 S. 4 und S. 6 ff.).

- 12 - 3. Würdigung der Beweismittel 3.1 Bei der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass sie wenig bis gar keine detaillierten oder den ihm vorgeworfenen Sachverhalt ergänzenden Elemente zu den strafrechtlich relevanten Punkten enthält, sondern vielmehr von Vorhaltungen der Privatklägerin gegenüber geprägt ist. Sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2024 als auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. November 2024 gelang es dem Beschuldigten nicht, glaubhaft zu erklären, was er die Privatklägerin in der Filiale am 11. Juni 2024 genau fragte und weshalb diese ihn schlagartig der Filiale verwies. Die einzige Begründung, die der Beschuldigte während sämtlicher Einvernahmen für diesen Umstand geltend machte, ist die Mutmassung, dass ihn die Privatklägerin wohl nicht mögen würde, da er gelegentlich in der Filiale Bier einkaufe oder weil er der einzige «Schwarze» gewesen sei. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin lügen würde, antwortete der Beschuldigte lediglich, dass ihre Aussage frei erfunden sei und wiederholte, dass sie ihn vielleicht nicht mögen würde (act. 18 S. 3). Er zeigte damit insgesamt ein überaus ausweichendes Antwortverhalten, wobei er auch teilweise geltend machte, die Vorhalte nicht verstehen zu können. Bei gezielten Fragen wich er offensichtlich aus und vermied es, eigenes Verschulden einzuräumen. Hinsichtlich seines Erinnerungsvermögens offenbarte sich sodann ein Widerspruch, indem der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zur Sache während der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2025 auf die Frage, ob er sich an die Vorfälle vom 11. Juni 2024 erinnere, zu Protokoll gab, er könne sich an sämtliche Einzelheiten erinnern. Auf die nachfolgende Frage, was sich an diesem Tag ereignet habe, erwiderte er dann jedoch, er wisse nicht, was mit der Privatklägerin geschehen sei, und könne lediglich angeben, sich in der Filiale aufgehalten zu haben (act. 18 S. 1). Auch vermochte er sich nicht daran zu erinnern, was er die Privatklägerin im Geschäft am 11. Juni 2024 gefragt hat (act. 18 S. 8). 3.2 Die Schilderungen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2024 und anlässlich staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2024 lassen keinerlei Strukturbrüche erkennen. Ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte ihr mit beiden Händen vor dem Brotregal ans Gesäss

- 13 gefasst habe, erscheint glaubhaft und plausibel. Die Privatklägerin schilderte die Geschehnisse, wozu die Vorgeschichte des 10. Juni 2024 ebenso gehört, detailreich, indem sie beispielweise erwähnte, dass das Anfassen nur wenige Sekunden angedauert habe und der Beschuldigte ihr dabei mit beiden Händen an das Gesäss gefasst bzw. gegriffen habe , wobei sie die von ihr gespürte Greifbewegung zusätzlich vorzeigte (act. 1/6/2 S. 8). Die Privatklägerin beschrieb die Intensivität und Dauer des Anfassens an ihrem Gesäss aufgrund des Gespürten und den von ihr verspürten Ekel, was stark darauf hindeutet, dass sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. Gleichzeitig ist keine Tendenz zur Übertreibung erkennbar, hielt sie doch fest: «Es war wirklich nur anfassen.» (act. 1/6/2 S. 8). Ihre Schilderungen fügen sich zu einem beständigen Gesamtbild zusammen, da sie chronologisch übereinstimmend und in den rechtserheblichen Punkten widerspruchsfrei wiedergegeben wurden. Gründe, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht der sexuellen Belästigung bezichtigen sollte, sind keine ersichtlich. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bestehen somit keine Zweifel. 3.3 Die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten wird weiter relativiert durch den Umstand, dass die Aussagen der Auskunftsperson und Zeugin G._____ die Schilderungen der Privatklägerin indirekt in wesentlichen Punkten bestätigen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2024 und der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2024 gab G._____ nämlich zu Protokoll, und bestätigte damit die entsprechenden Darstellungen der Privatklägerin, dass die Privatklägerin sie gebeten habe, noch ein wenig im Laden zu bleiben, da sie Angst vor dem Beschuldigten hätte (act. 1/7/1 S. 1 und act. 1/7/2 S. 4). Ebenfalls gibt die Zeugin G._____ an, gehört zu haben, wie die Privatklägerin in der Filiale gerufen habe: «Lass mich los, fass mich nicht an.» resp. «Lass mich los, du fasst mich nicht mehr an.». als sie draussen vor dem Laden gewartet habe (act. 1/7/1 S. 2 und act. 1/7/4 S. 4). Letzteres ist ein klarer Hinweis darauf, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten tatsächlich angefasst worden ist. 3.4 Als zusätzliches, die Anklage unterstützendes Beweismittel liegen Aufzeichnungen der Überwachungskameras der betreffenden Filiale vor (act. 1/8). Die vorliegenden Aufnahmen dokumentieren die Filiale aus verschiedenen Perspekti-

- 14 ven und sind jeweils mit einem Zeitstempel versehen. Zwar filmte keine der Kameras den genauen Tatort. Das Brotregal ist nur seitlich zu sehen; der angebliche Ort der sexuellen Belästigung vor dem Brotregal befindet sich demgegenüber in einem toten Winkel, weshalb keine Videoaufnahme die Tathandlung direkt zeigt. Immerhin beweisen sämtliche Aufnahmen die von der Privatklägerin und der Zeugin G._____ beschriebenen Abläufe rund um den eigentliche Tatvorhalt. Aus den Aufnahmen ist ersichtlich, dass die Privatklägerin die einzige Arbeiterin in der Filiale war. Sie zeigen die Zeugin G._____ in Begleitung ihrer Enkelin, welche sich – wie angegeben – in dem Laden aufhielten. Die fehlende Aufzeichnung der eigentlichen Tathandlung lässt sodann den Schluss zu, dass sich die Tat tatsächlich beim Brotregal zugetragen haben muss. Mit anderen Worten spricht das Nichtvorliegen einer solchen Aufzeichnung des Tatorts bzw. der Tathandlung somit indirekt dafür, dass die Tat sich gerade in diesem Bereich ereignet hat. 3.5 Zusammenfassend vermag der Beschuldigte mit seiner vagen, ausweichenden Darstellung, wonach er die Privatklägerin lediglich etwas gefragt haben will, ohne sie am Gesäss angefasst zu haben, die Angaben der Privatklägerin betreffend die sexuelle Belästigung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Bemühungen des Beschuldigten, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, lassen den Beschuldigten nicht glaubhafter wirken. Es liegen offensichtlich Schutzbehauptungen vor. Der dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte objektive Sachverhalt, er habe die Privatklägerin am Gesäss angefasst, ist somit nach Auffassung des Gerichts, gestützt auf die widerspruchsfreien, detaillierten und authentischen Aussagen der Privatklägerin, die durch die Aussagen der Auskunftsperson und Zeugin G._____ untermauert werden, als erstellt anzusehen. Für die rechtliche Würdigung ist mithin hinsichtlich des objektiven Sachverhalts vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen. 3.6 Der subjektive Sachverhalt ergibt sich vorliegend notwendigerweise aus dem erstellten objektiven Sachverhalt. Der Beschuldigte führte selbst aus, dass ihm die Privatklägerin bereits am Vortag gesagt habe, dass er ihr nicht zu nahe kommen solle und sie Angst vor ihm habe. Obschon er dies wusste, näherte er sich der Privatklägerin und hat diese mit beiden Händen am Gesäss angefasst, was auf ein

- 15 direkt vorsätzliches Handeln schliessen lässt. Damit kann festgehalten werden, dass der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist, wobei von direktem Vorsatz auszugehen ist. D. Drohung 1. Aussagen des Beschuldigten 1.1 Zum Vorwurf der Drohung gab der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2024 im Wesentlichen zu Protokoll, dass er zwar Steine geworfen habe, jedoch nicht gegen die Privatklägerin, sondern gegen den Mann (Zeuge F._____), da er Angst vor diesem gehabt habe (act. 1/5/1 S. 4 f.). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass Zeuge F._____ seine Handschuhe ausgezogen habe, worauf er selbst Angst bekommen habe, da er befürchtet habe, dass dieser auf ihn losgehen und ihn schlagen würde. Der Beschuldigte gab weiter an, sämtliche Anwesenden seien gegen ihn gewesen, hätten ihn umringt, und er sei dabei beinahe festgehalten worden. Die Steine habe er geworfen, um sich selbst zu verteidigen, falls der Zeuge F._____ auf ihn losgehen würde (act. 1/5/1 S. 3). Weiter führte er aus, dass er seine Einkäufe aus dem Laden holen wollte, jedoch nicht mehr in diesen hineingelassen worden sei – weshalb ihm dies verwehrt wurde, wisse er nicht (act. 1/5/1 S. 2). Ebenfalls gab er an, dass er sich gegenüber der Privatklägerin nur in dem Sinne geäussert habe, dass er das Essen brauche, da seine Freunde auf ihn warten würden. Er habe nie gesagt, dass diese die Privatklägerin «kaputt machen» würden (act. 1/5/1 S. 5). 1.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2024 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Ausführungen zu den obgenannten Vorwürfen und fügte in Bezug auf die ihm vorgeworfene verbale Drohung an, dass es vielleicht damit zu tun habe, dass er sich auf Deutsch nicht so gut ausdrücken könne und die Privatklägerin seine Äusserung wohl anders verstanden oder falsch interpretiert habe (act. 1/5/2 S. 3). 1.3 Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. November 2024 gab der Beschuldigte zum Vorwurf der Drohung zu Protokoll, dass er, als ihn die

- 16 - Privatklägerin der Filiale verwiesen hatte, wütend geworden sei und die Privatklägerin beschimpft habe, indem er einfach vor sich her gesprochen habe, wobei er nicht mehr wisse, was er genau gesagt habe (act. 1/5/3 S. 3 f.). Sodann führte er aus, dass er die Steine in die Richtung von Zeuge F._____ geworfen habe, da dieser ihn verärgert habe (act. 1/5/3 S. 3 f.). Weiter führte er aus, dass er seine Einkäufe aus dem Laden habe holen wollen, der Zeuge F._____ ihm jedoch gesagt habe, er solle wegbleiben (act. 1/5/3 S. 4 f.). Er habe sein Mobiltelefon nicht mehr gefunden und unruhig danach gesucht, habe dieses jedoch schliesslich wieder gefunden (act. 1/5/3 S. 5). Der Privatklägerin habe er sich nach dem Verlassen der Filiale noch zweimal genähert. Er habe ihr etwas sagen wollen, jedoch habe er nicht verstehen können, was sie zu ihm gesagt habe (act. 1/5/3 S. 6). Schliesslich führte er aus, dass es keine gefährliche Situation gewesen sei, er jedoch wütend gewesen sei und sich einfach von allem habe entfernen wollen. Zudem habe Zeuge F._____ ihm «schlechte Blicke» zugeworfen. Er habe nicht gewollt, dass dieser ihm etwas antue, weshalb er schliesslich gegangen sei (act. 1/5/3 S. 6). 1.4 Im Rahmen der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2025 führte der Beschuldigte aus, dass er nur kleine Steine («Steinchen») nach dem Zeugen F._____ geworfen habe, da dieser ihn wütend gemacht habe, indem er gesagt habe, dass er die Polizei rufen werde (act. 18 S. 6). Zudem sagte er aus, dass der Zeuge F._____ ihn ziemlich provoziert habe und die Situation nur absichtlich verkompliziert habe. Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Zeugen F._____ und G._____ lügen würden, denn er habe nie eine Drohung gegenüber der Privatklägerin geäussert (act. 18 S. 7). Der Beschuldigte erklärte, er habe beabsichtigt, erneut die Filiale zu betreten, um seine Sachen mitnehmen zu können. Auf Nachfrage, um welche Gegenstände es sich konkret gehandelt habe, äusserte der Beschuldigte, er habe vorgehabt, das dort befindliche Bier mitzunehmen (act. 18 S. 4). 2. Aussagen der Privatklägerin 2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2024 sagte die Privatklägerin wie folgt aus: Nachdem sie den Beschuldigten der Filiale verwiesen habe, sei dieser ihrer Anweisung zwar gefolgt, habe jedoch laut herumgeschrien,

- 17 als er den Laden verlassen habe. Sie habe nicht verstehen können, was er dabei genau gesagt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie den Bedrohungsalarm ausgelöst, da sie gesehen habe, dass der Beschuldigte wieder habe zurückkommen wollen und sie grosse Angst vor ihm gehabt habe. Zufällig sei in diesem Moment der Sohn der Kundin (Zeuge F._____) zu Hilfe gekommen. Er habe sich neben sie gestellt und ihr geholfen, den Beschuldigten daran zu hindern, den Laden erneut zu betreten. Dabei sei es zu keiner körperlichen Berührung zwischen ihnen und dem Beschuldigten gekommen. Der Beschuldigte sei daraufhin wieder in Richtung Bushaltestelle gegangen, wo er etwa handgrosse Steine vom Boden aufgehoben und diese in ihre Richtung geworfen habe, jedoch niemanden traf. Der Beschuldigte sei zunehmend aggressiver geworden und habe in ihre Richtung geschrien, dass er seine Kollegen holen werde und sie «kaputt mache». Zudem habe er weitere unverständliche Dinge wie «Hallah», «Allah» oder Ähnliches gerufen. Danach sei er erneut in Richtung Bushaltestelle weggegangen. Der Ehemann der Kundin (Zeuge H._____) habe dem Beschuldigten gesagt, er solle auf die Polizei warten. Dieser habe das jedoch nicht gewollt und sei stattdessen zur Bushaltestelle hinuntergelaufen und schliesslich verschwunden (act. 1/6/1 S. 2 ff.). Auf die Frage, was die Äusserungen des Beschuldigten bei ihr ausgelöst haben, sagte die Privatklägerin aus, dass sie sehr erschrocken sei und grosse Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte wieder zurückkommen und sie sich alleine nicht wehren könnte. Auch habe sie deswegen später geweint und sich schlecht gefühlt. Zudem führte sie aus, dass sie die nächsten Tage nicht in der Filiale arbeiten werde/wolle, da sie Angst habe, dem Beschuldigten wieder zu begegnen (act. 1/6/1 S. 4). 2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2024 bestätigte die Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen als in allen Belangen richtig und der Wahrheit entsprechend (act. 1/6/2). Namentlich bestätigte sie erneut, dass der Beschuldigte sie angeschrien und dabei gesagt habe, er und seine Kollegen würden sie «kaputt machen» (act. 1/6/2 S. 7 und 10). Zudem fügte sie an, dass sich der Beschuldigte, nachdem er sich aus dem Laden entfernt hatte, auf die andere Strassenseite begab und von dort – ziemlich sicher gezielt – etwa faust-

- 18 grosse Steine in ihre Richtung geworfen habe (act. 1/6/2 S. 9). Ebenfalls wiederholte sie die frühere Aussage anlässlich der polizeilichen Befragung, dass sie dem Beschuldigten, unmittelbar als sie diesen der Filiale verwiesen habe, ebenfalls gesagt habe, dass er seine Einkäufe nicht mehr bezahlen bzw. mitnehmen dürfe (act. 1/6/2 S. 10 und vgl. act. 1/6/1 S. 2). Auf die Frage, was der Vorfall bei ihr ausgelöst habe, antwortete die Privatklägerin «Schlafstörungen, Angst» und fing an zu weinen. Sie habe Angst vor dem Beschuldigten und arbeite nicht mehr in der C._____-Filiale in E._____ (act. 1/6/2 S. 9). 3. Würdigung der vorhandenen Beweismittel 3.1 Bei der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2024 zunächst angab, Steine zur Selbstverteidigung geworfen zu haben. Er änderte seine Darstellung anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. November 2024 indessen, indem er nunmehr ausführte, dass er sich von dem Zeugen F._____ provoziert gefühlt und dieser ihn verärgert habe, weshalb er mit Steinen nach diesem geworfen habe. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. November 2024 angab, den Zeugen F._____ resp. generell niemanden verstanden zu haben, um dann während der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2025 anzugeben, dass der Zeuge F._____ gesagt habe, er werde die Polizei rufen und dass der Beschuldigte wegbleiben solle (act. 18 S. 5). Anstatt das eigene Erlebte detailliert zu schildern, betonte der Beschuldigte mehrmals und auffällig stark, dass ihn die Anwesenden komisch angeschaut, umkreist und beinahe festgehalten hätten (act. 1/5/1 S. 3 und act. 1/5/3 S. 6). Seine Einwände gegen die Aussagen der Privatklägerin sind nicht inhaltlicher Natur, sondern vielmehr geprägt von Übertreibungen – dass er sich bedroht gefühlt habe und dachte, dass ihn der Zeuge F._____ angreifen wolle –, wobei er jedoch diese Aussagen selbst wieder relativierte, indem er ausführte, dass es keine gefährliche Situation gewesen sei. All dies lässt die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und unglaubhaft wirken. Des Weiteren stellte der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, dass er die Privatklägerin bedroht haben soll, indem er ihr

- 19 sagte, er hole seine Kollegen oder Brüder, welche die Privatklägerin «kaputt machen» würden, schlicht in Abrede. Er resümierte zwar kurz, dass er die Privatklägerin beschimpft habe, indem er vor sich hin gesprochen habe, sich aber nicht mehr erinnere, was genau er zu ihr gesagt habe. Er ergänzte seine Angaben sodann dahingehend, dass er lediglich geäussert habe, seine Brüder oder Kollegen würden auf das Essen warten, welches sich noch im Laden befinde. Angesichts der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben ausschliesslich Bier kaufen wollte, erscheint diese Aussage ebenso als wenig glaubhaft. 3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin relevante Zweifel aufkommen lassen würden. Sie wirkte in ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2024 authentisch und äusserte sich zurückhaltend sowie detailreich und neigte nicht dazu, das Geschehene übertrieben darzustellen: Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Steine gezielt in ihre Richtung geworfen habe, gab sie zu Protokoll, dass sie dies nicht mit absoluter Sicherheit wissen könne, jedoch alle Steine in die gleiche Richtung geflogen und manche davon auch vor der Treppe des Ladens gelandet seien (act. 1/6/2 S. 8 f.). Bei der Staatsanwaltschaft am 8. November 2024 bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen und wiederholte sie. Bei jeder Einvernahme beschrieb sie das Geschehene gleich, jedoch nicht, als hätte sie es auswendig gelernt, was ein Indiz für eine Lüge wäre. 3.3 Die Schilderung der Geschehnisse der Privatklägerin wird durch die Aussage von Zeuge H._____ insofern gestützt, als dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 2024 und der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2024 angab, dass der Beschuldigte Steine behändigte und diese in die Richtung von ihm selbst, Zeuge F._____ und der Privatklägerin geworfen habe, dabei jedoch nicht wirklich gezielt habe und auch niemanden getroffen habe (act. 1/7/2 S. 1 und act. 1/7/5 S. 4). Zudem führte er aus, dass die Privatklägerin ihn und Zeuge F._____ gebeten habe, noch vor dem Laden zu warten, bis die Polizei eintreffe, da sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte wieder kommen würde (act. 1/7/5 S. 4). Zur Steingrösse fügte Zeuge H._____ an, dass es etwa

- 20 aprikosengrosse Steine mit einem Durchmesser von zirka fünf bis sechs Zentimeter gewesen seien (act. 1/7/1 S. 2 und act. 1/7/5 S. 4). Zeuge F._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juni 2024 und der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. Oktober 2024 zu Protokoll, dass er eine männliche Person laut herumschreien gehört und kurz darauf die verängstigte Privatklägerin vor der C._____-Filiale vorgefunden habe. Auch seine Aussagen stützen jene der Privatklägerin, da er angab, dass die Situation für ihn selbst zwar nicht bedrohlich gewesen sei, er jedoch vermute, dass das Ganze für die Privatklägerin bedrohlich gewesen sein müsse (act. 1/7/3 S. 1, act. 1/7/6 S. 3 f.). Er und die Privatklägerin seien sehr nah beieinander gestanden und die geworfenen Steine seien immer näher gekommen. Ein Stein sei zwei Meter vor ihm und der Privatklägerin auf dem Boden zu liegen gekommen, und er nehme an, dass der Beschuldigte sie mit den Steinen habe treffen wollen, könne es aber nicht hundertprozentig sagen (act. 1/7/3 S. 3 f., act. 1/7/6 S. 4). Er schilderte weiter, dass er irgendwann gedacht habe, wenn der Beschuldigte nun noch näherkomme, es gefährlich werden könnte, der Beschuldigte sich in diesem Moment jedoch abgewandt und die restlichen Steine, die er noch in der Hand gehalten habe, wahllos um sich geworfen und sich in Richtung I._____ [Ortschaft] entfernt habe (act. 1/7/6 S. 4). Er gab an, dass er die Steine auf einen Durchmesser von zirka sechs bis acht Zentimetern schätze (act. 1/7/3 S. 2 und act. 1/7/6 S. 5). Der Zeuge sagte ferner aus, dass er hörte, wie der Beschuldigte etwas in dem Sinne gesagt habe, er werde seinen Bruder holen (act. 1/7/1 S. 1 und act. 1/7/6 S. 5), wogegen er nicht gehört hat, dass der Beschuldigte gesagt hätte, er hole seine Kollegen und mache die Privatklägerin kaputt (act. 1/7/3 S. 3). 3.4 Als weiteres die Anklage stützendes Beweismittel besteht eine polizeiliche Fotodokumentation des Tatorts (act. 1/4/1). Darin sind der Tatort einen Tag nach der Tathandlung und die vom Beschuldigten geworfenen Steine dokumentiert. Auf den Fotos zu sehen sind der C._____ Laden in E._____ und die nebenan gelegene Bushaltestelle, von wo der Beschuldigte die Steine vom Boden aufgenommen und in Richtung der C._____-Filiale geworfen hat. Die Fotos zeigen mit roten Pfeilen und Kreisen exakt auf, wo zumindest gewisse Steine schliesslich gelandet

- 21 sind. Auf den Bildern ist zu erkennen, dass mehrere Steine vor der Treppe des C._____s gelandet sind, was die Aussagen der Privatklägerin wie auch der Zeugen bestätigt (act. 1/4/1 S. 2–3). 3.5 Festzuhalten ist, dass sich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin diametral unterscheiden. Der Beschuldigte schilderte erst eine bedrohliche Situation, in welcher er Angst gehabt habe und Steine zur Selbstverteidigung geworfen habe. Darauffolgend änderte er diese Darstellung insofern wieder, als er aussagte, dass er sich durch den Zeugen F._____ provoziert gefühlt habe und er wütend gewesen sei. Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen aus ihrer Sicht hingegen inhaltlich konstant und widerspruchsfrei. Insgesamt wirkt die Version des Tatvorgangs der Privatklägerin klar plausibler und stimmiger, auch weil diese von den Aussagen von F._____ und H._____ bestätigt wurde. Die Privatklägerin beantwortete die ihr gestellten Fragen stets konzis und nachvollziehbar, während der Beschuldigte ausweichend und widersprüchlich antwortete. Es ist daher von ihrer Version auszugehen, wonach der Beschuldigte mit Steinen in Richtung der Privatklägerin warf und sagte, er werde seine Brüder oder Kollegen holen, welche die Privatklägerin «kaputt machen» werden. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich bedroht gefühlt und habe sich verteidigen wollen, erscheint angesichts dieses Ergebnisses als reine Schutzbehauptung. Erstellt erscheint vielmehr, dass die Privatklägerin durch die Drohung des Beschuldigten wie auch durch die gesamte Situation in Angst versetzt worden ist, schildert sie doch die entsprechenden Gefühle nachvollziehbar und glaubhaft, was sich darin zeigt, dass sie andernorts arbeiten wollte und darin, dass der Zeuge F._____ die Privatklägerin bei seinem Erscheinen als verängstigt wahrgenommen hat (vgl. act. 1/7/3 S. 1). Somit ist der objektive Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. 3.6 Vorliegend ergibt sich der subjektive Sachverhalt auch hier notwendig aus dem erstellten objektiven Sachverhalt. So nimmt jemand zumindest in Kauf, wenn er ein künftiges schweres Übel in Aussicht stellt – konkret, dass Kollegen und Brüder die Privatklägerin «kaputt machen» werden – dass sein Verhalten die Privatklägerin in Angst oder Schrecken versetzt. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschuldigte aggressiv auftrat und seine Drohung auch mit dem Werfen von Stei-

- 22 nen in Richtung der Privatklägerin und des Zeugen F._____ letztlich Nachdruck verlieh. Damit kann festgehalten werden, dass der subjektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift vollumfänglich erstellt ist und für die rechtliche Würdigung auch diesbezüglich vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Sexuelle Belästigung Im vorliegenden Fall fasste der Beschuldigte der ahnungslosen Privatklägerin in der C._____-Filiale mit beiden Händen unvermittelt ans Gesäss, während diese vor dem Brotregal arbeitete. Dieses direkte körperliche Anfassen des Gesässes der Privatklägerin mit beiden Händen ist klar, auch vom Standpunkt eines objektiven Betrachters, als tätliche sexuelle Belästigung zu erkennen. Sodann ist das Verhalten bzw. die Handlung des Beschuldigten anhand der vorgenannten Umstände und des Gesamtbildes zweifelsfrei als sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 Satz 2 StGB zu würdigen. Die Privatklägerin hat sich durch die sexuelle Handlung eindeutig belästigt gefühlt, was sich vor allem dadurch zeigte, dass sie den Beschuldigten, nachdem dieser sie am Gesäss angefasst hat, sofort angeschrien und ihn der Filiale verwiesen hat (act. 1/6/1 S. 2). Damit ist der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt. Die Privatklägerin stellte den erforderlichen Strafantrag rechtzeitig innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB (act. 1/3). In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 198 Abs. 1 Satz 2 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit Wissen und Willen darum, dass die Privatklägerin sich durch das unvermittelte Anfassen ihres Gesässes sexuell belästigt fühlen könnte, gehandelt. Es besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, dass das Anfassen einer Frau ohne deren Einwilligung verboten ist bzw. eine Belästigung darstellt, zumal er sich nach eigenen Angaben vorstellen könne, was eine solche Handlung bei einer Frau auslösen kann (act. 18 S. 7 und act. 1/5/1 S. 4). Ausserdem war dem Beschuldigten insgesamt aufgrund der vorherigen Äusserungen seitens der Privatklägerin bekannt, dass diese Angst

- 23 vor ihm hatte und ihn zudem mehrmals bat, ihr nicht zu nahe zu kommen (act. 1/5/1 S. 1 f., act. 1/6/1 S. 2 und act. 1/6/2 S. 5). Nichtsdestotrotz vollzog der Beschuldigte die tätliche sexuelle Handlung und wusste dabei offensichtlich, dass sich die Privatklägerin dadurch belästigt fühlen würde, zumal auch keine andersdeutenden Anzeichen ihrerseits erfolgten. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2. Drohung Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt, indem er ihr verbal in Aussicht stellte, dass er seine Kollegen (oder Brüder) holen und sie die Privatklägerin «kaputt machen» würden. Unter der Aussage, man werde die Privatklägerin «kaputt machen», muss objektiv ein künftiges Übel verstanden werden resp. ein schwerer Nachteil, namentlich in erster Linie ein Angriff gegen Leib und Leben oder allenfalls auch die psychische Unterdrucksetzung. Dabei machte der Beschuldigte das Eintreten dieses Übels von sich abhängig, konkret davon, dass er seine Kollegen oder Brüder holen würde, um seine Drohung umzusetzen. Diese Aussage des Beschuldigten war – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vorgeschichte, namentlich dem Nähe suchenden Verhalten seinerseits am Vortag der Tathandlung, und angesichts des Umstandes, dass er, nachdem die Privatklägerin ihn der Filiale verwiesen hatte, ein aktiv aggressives Verhalten an den Tag legte resp. Steine einer gewissen Grösse in Richtung der Privatklägerin warf – objektiv betrachtet absolut geeignet, eine durchschnittlich belastbare Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Erstellt ist denn auch, dass die Privatklägerin befürchtete, dass der Beschuldigte seine Drohung tatsächlich verwirklichen wird: Auf die Frage, wie sie die Aussage des Beschuldigten verstanden habe, antwortete sie, dass sie dachte, der Beschuldigte würde zurückkommen, und sie Angst habe, sich alleine nicht wehren zu können (act. 1/6/1 S. 4 und act. 1/7/5 S. 4). Des Weiteren gab sie an, dass sie sich nach dem Vorfall schlecht gefühlt habe und nicht mehr in der C._____-Filiale habe arbeiten wollen (act. 1/6/1 S. 4). All dies lässt auf eine andauernde Angst um Leib und Leben schliessen. Ob der Beschuldigte diese Drohung ernst meinte oder nicht, ist unerheblich. Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

- 24 - Der Beschuldigte musste bei objektiver Betrachtung wissen oder nahm durch die von ihm ausgesprochene Drohung, dass er seine Brüder oder Kollegen holen werde, um die Privatklägerin «kaputt zu machen», zumindest in Kauf, dass er die Privatklägerin verängstigen würde, und dass diese einen körperlichen Angriff oder aber mindestens psychisches Unter-Druck-Setzen durch die Brüder oder Kollegen des Beschuldigten befürchten würde resp. Angst um Leib und Leben verspüren würde. All dies wurde vom Beschuldigten zumindest in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Privatklägerin stellte den erforderlichen Strafantrag rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB (act. 1/3). 3. Zusammenfassung Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte zusammenfassend jeweils den objektiven sowie den subjektiven Tatbestand sowohl einer sexuellen Belästigung wie auch einer Drohung erfüllt. Es sind keine Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 Satz 2 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Strafzumessung 1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Wer sich der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig macht, wird mit einer Busse bestraft. Wer sich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Innerhalb des ermittelten abstrakten Strafrahmens misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

- 25 - Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HUG in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, N 6 zu Art. 47 StGB, m.w.H.). 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere der erstellten sexuellen Belästigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit beiden Händen an deren Gesäss fasste und es nicht lediglich zu einer wenig intensiven, beiläufigen Berührung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Diese Handlung des Beschuldigten stellt mithin auf der Skala möglicher Belästigungshandlungen eine recht intensive sexuelle Belästigung dar, welche die sexuelle Integrität der Privatklägerin nachvollziehbar und in bedeutendem Masse verletzt hat. Bezüglich des Vorgehens ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin gezielt suchte, denn es war der Beschuldigte, welcher bereits am Vortag die Nähe zur Privatklägerin suchte und sich ihr wiederholt näherte, obschon diese ihn mehrmals bat, Abstand zu halten. Auch das Verhalten im Laden am Folgetag läuft regelrecht auf ein «Auflauern» und Abwarten hinaus, bis die Privatklägerin alleine im Laden und mithin schutzlos war. Alsdann nutzte der Beschuldigte die sich bietende Gelegenheit, um dieser an ihr Gesäss zu

- 26 fassen. Insgesamt trifft den Beschuldigten zumindest ein mittelschweres objektives Tatverschulden. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden des Beschuldigten ebenfalls nicht unbeträchtlich, handelte er doch offensichtlich vorsätzlich aus sexuellen Gründen und im Wissen darum, dass sich eine Frau durch die vorgenommene Handlung sexuell belästigt fühlen muss. Weiter ist hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente festzuhalten, dass es keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung gibt. 3.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere der erstellten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist vorliegend festzuhalten, dass der Beschuldigte nebst der gegenüber der Privatklägerin geäusserten Drohung Steine in Richtung der Geschädigten und des Zeugen F._____ warf, absehbar um einschüchternd zu wirken. Obwohl der Beschuldigte der Privatklägerin nicht direkt mit dem Tod gedroht hat, hat er ihr mit der von ihm geäusserten Drohung doch zu verstehen gegeben, dass er nicht alleine sei, zu einem späteren Zeitpunkt zurückkommen und die Privatklägerin körperlich oder psychisch massiv angreifen würde. Anders kann der Wortlaut «kaputt machen» nicht verstanden werden. Durch das Werfen von Steinen untermauerte der Beschuldigte zudem, dass er bereit sei, physisch auf eine Person einzuwirken – auch wenn in vorliegendem Fall niemand von den Steinen getroffen wurde. Es ist folglich von einer nicht mehr leichten, tendenziell mittelschweren objektiven Tatschwere auszugehen. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Äusserungen im Zuge einer aufgeheizten Auseinandersetzung machte. Es ist ihm deshalb in gewissem Masse eine emotionale Aufgewühltheit zuzugestehen, was die objektive Tatschwere etwas relativiert. 4. Hinsichtlich der Täterkomponente des Verschuldens ergibt sich was folgt: Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und in einer Unterkunft in J._____ lebt und weder über eine Ausbildung noch über eine Arbeitsstelle verfügt (act. 19 S. 4). Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte bereits

- 27 mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist resp. bereits Verurteilungen wegen (versuchter) Drohung und sexueller Belästigung zu gegenwärtigen hatte (act. 1/12/4, 1/12/6 und act. 16). Ebenfalls nachteilig zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Beschuldigte in keiner Weise geständig zeigte und auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen liess. Die Täterkomponente vermag mithin die Tatkomponente nicht zu relativieren. 5. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten für das mit Freiheitsstrafe zu bestrafende Delikt der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und für das mit Busse zu bestrafende Delikt der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 1 Satz 2 StGB mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen. Letztgenannte Busse berücksichtigt im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB die festgestellte Tatschwere der sexuellen Belästigung wie auch das zum Urteilszeitpunkt äusserst beschränkte Einkommen des Beschuldigten, welches sich auf ein monatliches Taschengeld beschränkt (act. 19 S. 5 und 7). 6. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich vom 11. Juni 2024 bis zum 8. November 2024 in Haft (act. 1/11/16). Gründe, die gegen eine vollumfängliche Anrechnung der 151 Tage erstandener Untersuchungshaft sprechen würden, sind keine ersichtlich. Diese 151 Tage Untersuchungshaft sind daher im Sinne von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. V. Vollzug der Strafe 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

- 28 verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Materiell ist für die Gewährung des bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. In Anlehnung an die herrschende Praxis wird auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 1.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Objektiv ist die Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug erfüllt. 1.3 Hingegen ergibt die Gesamtwürdigung aller Umstände, dass dem Beschuldigten keine günstige Legalprognose attestiert werden kann. Zum Vorleben des Beschuldigten wurde bereits angemerkt, dass er betreffend (versuchte) Drohung und sexuelle Belästigung einschlägig vorbestraft ist (act. 1/12/4, act. 1/12/6 und act. 16). Obwohl die Verurteilung vom 4. August 2020 wegen versuchter Drohung bereits fünf Jahre zurückliegt und der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, wurde er trotz dieser und weiterer Verurteilungen erneut straffällig (act. 16). Vor diesem Hintergrund kann in casu nicht von einer isolierten Verfehlung ausgegangen werden. Vielmehr liegen wiederholte Straffälligkeiten vor, die den bereits bestraften Taten im Zeitraum von 2018 bis 2021 gleichen. Des Weiteren befindet sich der Beschuldigte derzeit nicht in einer stabilen Lebenssituation, zumal er arbeitslos ist bzw. ein Praktikum absolviert, jedoch nicht weiss, was er zukünftig machen will (act. 19 S. 3). Der Beschuldigte verfügt über kein dichtes soziales Netzwerk, welches ihm als weitere Stütze dienen würde. Der Beschul-

- 29 digte hat zwar anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und wisse, dass er keine Straftaten mehr begehen dürfe (act. 19 S. 6). Doch ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich in der Vergangenheit von bedingten Strafen nicht von weiteren Taten abhalten liess, davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch die Strafuntersuchung, das Gerichtsverfahren sowie eine bedingte Freiheitsstrafe nicht in genügendem Masse beeindruckt wird, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Entsprechend kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, und die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 2. Eine Busse gemäss Art. 103 StGB – vorliegend für die verwirklichte sexuelle Belästigung – kann nicht aufgeschoben werden (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro CHF 100.00 Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen. VI. Nebenfolgen 1. Der Antrag auf Entscheidung über die Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträger wird als von Anfang an gegenstandslos abgeschrieben, da dem hiesigen Gericht keine solchen mehr vorliegen (vgl. act. 1/11/14). 2. Der Antrag auf Entscheidung über allfällige Zivilansprüche der Privatklägerschaft wird desgleichen von Anfang an als gegenstandslos abgeschrieben, da sich die Privatklägerin lediglich als Strafklägerin konstituiert und keine Zivilansprüche geltend gemacht hat (vgl. act. 1/17). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf CHF 1'500.00 festzusetzen und dem Beschuldigten nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf-

- 30 zuerlegen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ebenfalls die Kosten des Vorverfahrens (CHF 1'100.00) sowie die Entschädigung der Zeugen H._____ (CHF 100.00) sowie F._____ (CHF 120.00) aufzuerlegen (vgl. act. 1/15/1–2). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist nach Einsicht in die Aufstellung über dessen Aufwendungen in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 StPO und § 23 Abs. 2 AnwGebV pauschal auf CHF 10'600.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und im Sinne von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Beschuldigte im Verurteilungsfall dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO in fine). 3. Der Beschuldigte verlangt des Weiteren bei einem Freispruch eine Genugtuung in der Höhe von CHF 30'000.00 (150 Tage à CHF 200.00) für die 150 Tage erstandener Untersuchungshaft (act. 20). Eine beschuldigte Person hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, wenn sie durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Vorliegend wurde der Beschuldigte nicht freigesprochen und durch die Untersuchungshaft nicht in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt. Namentlich liegt aufgrund der Strafzumessung auch kein Fall vor, in welchem die Untersuchungshaft eine Überhaft begründet hätte. Aus diesen Gründen wird der Antrag des Beschuldigten auf die Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO abgewiesen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der  Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- 31 -  der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 1 Satz 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 151 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 500.00. 3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Der Antrag auf Entscheid über die Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträger wird als von Anfang an gegenstandslos abgeschrieben. 6. Der Antrag auf Entscheid über allfällige Zivilansprüche der Privatklägerschaft wird als von Anfang an gegenstandslos abgeschrieben.

- 32 - 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 100.00 Entschädigung Zeuge H._____ CHF 120.00 Entschädigung Zeuge F._____ CHF 2'820.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal CHF 10'600.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. Der Antrag des Beschuldigten auf die Zusprechung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO wird abgewiesen. 12. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten, übergeben;  die amtliche Verteidigung, übergeben;  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, gegen Empfangsschein;  die Privatklägerschaft, gegen Empfangsschein; und hernach in begründeter Fassung, je gegen Empfangsschein, an  die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und für den Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, gegen Empfangsschein;  die Privatklägerschaft, gegen Empfangsschein;

- 33 und nach Eintritt der Rechtskraft, je gegen Empfangsschein, an  Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A;  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich. 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, Thurtalstrasse 1, Postfach, 8450 Andelfingen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Andelfingen, 19. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. T. Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Brajshori

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