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Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.11.2015 GG150233

18. November 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·9,304 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

Verletzung des Berufsgeheimnisses etc.

Volltext

Bezirksgericht Zürich 8. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GG150233-L / U

Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. M. Hauser als Einzelrichter Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Samokec

Urteil vom 18. November 2015 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, (…), Anklägerin

gegen A. Beschuldigter

verteidigt durch B.

betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses etc.

Privatkläger

C.

vertreten durch D.

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Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. September 2015 (act. 10/3) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers B. sowie der Privatkläger C. in Begleitung seines Rechtsvertreters D. Anträge der Anklagebehörde: (act. 10/3 S. 8) "- Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift; - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 140.00 (entsprechend Fr. 16'800.00) sowie einer Busse von Fr. 4'200.00; - Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse; - Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände; - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft; - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.00)." Anträge des Privatklägers: (act. 15 S. 2; sinngemäss) - Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz und eine Genugtuung im Betrag von CHF 12'126.50 zuzügl. 5% Zins seit wann rechtens zu bezahlen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (zuzüglich 8% MWST).

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Anträge der Verteidigung: (act. 18 S. 1; sinngemäss) - Der Beschuldigte sei freizusprechen, soweit auf die Anklage eingetreten werden kann. - Auf allfällige Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. - Die beschlagnahmten Dokumente seien herauszugeben. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 16. September 2015 ging am hiesigen Gericht am 23. September 2015 ein (act. 10/3). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 18. November 2015 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen eingeräumt (act. 11). In der Folge gingen keine Beweisanträge ein. 2. Zur Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem erbetenen Verteidiger B. sowie der Privatkläger mit seinem Rechtsvertreter D. (Prot. S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und den Erschienenen schriftlich im Dispositiv übergeben (act. 20). II. Prozessuales 1. Privatklägerschaft Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118

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Abs. 1 StPO). Der Geschädigte C. (nachfolgend: Privatkläger) erklärte am 21. Februar 2014 mit Formular, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger zu beteiligen und konstituierte sich somit gehörig als Privatkläger (vgl. act. 7/5). 2. Strafantrag 2.1. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung für die Bestrafung der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB) sowie der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 2, Art. 4, Art. 10a Abs. 1 lit. c, Art. 12 Abs. 2 lit. b und c und Art. 13 Abs. 1 DSG) dar und ist somit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 ff. StGB). Der Strafantrag ist bei den Strafverfolgungsbehörden innert drei Monaten schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Die Dreimonatsfrist für die Stellung des Antrags beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem dem Geschädigten die Tat und der Täter bekannt sind (Art. 31 StGB; Riedo in: Niggli/ Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N6 zu Art. 31 StGB). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (vgl. BGE 131 IV 97, E.3.3; BGE 115 IV 1, E.2a; BGE 85 IV 73, E.2; Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 400 f.; vgl. auch derselbe in BSK Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N40 zu Art. 30 StGB). 2.2. Beim Anklagevorwurf der Nötigung gemäss Anklagesachverhalt 1.2. handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb die strafbare Handlung von Amtes wegen verfolgt wird (Art. 181 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 StGB e contrario). 2.3. Was den Vorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Anklagesachverhalt 1.3. betrifft, ist den Akten zu entnehmen, dass der Privatkläger von der Übermittlung der vertrauensärztlichen Beurteilung durch den Beschuldigten an die E. AG spätestens mit der Zustellung des Schreibens von Rechtsanwalt F. vom 18. September 2013 (act. 16/8), in welchem die E. AG dem Privatkläger die fristlose Kündigung androhte, informiert wurde. Die Frist zur Stellung eines Strafantrags begann folglich mit diesem Datum zu laufen. Indem der Privatkläger mit http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_267%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_267%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_267%2F2008&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F85-IV-73%3Ade&number_of_ranks=0#page73

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Schreiben vom 18. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat "Strafanzeige und Strafantrag" gegen den Beschuldigten erhob (act. 1/1), wurde die Antragsfrist eingehalten (Art. 31 StGB i.V.m. Art. 304 Abs. 1 StPO). 2.4.1. Bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Anklagesachverhalt 1.2. ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Dezember 2014, an welcher neben dem Privatkläger auch dessen Rechtsvertreter anwesend war (act. 3/1 S. 1), erstmals erwähnte, dass er sein Diktat über die vertrauensärztliche Untersuchung des Privatklägers an ein externes Schreibbüro zur Niederschrift übermittelt habe (act. 3/1 S. 12). Ab diesem Zeitpunkt musste dem Privatkläger folglich bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte persönliche Daten über ihn einem externen Schreibbüro bekannt gegeben hatte, weshalb die Frist zur Stellung eines entsprechenden Strafantrags mit diesem Datum zu laufen begann. 2.4.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers machte zur Strafantragsfrist betreffend die vorgenannten Anklagesachverhalte geltend, dass am 4. Dezember 2014 in Bezug auf das externe Schreibbüro vieles noch unklar gewesen sei bzw. keine fundierten Sachverhaltskenntnisse vorhanden gewesen seien. So sei der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass er für die fragliche Schreibarbeit die G. GmbH als externes Schreibbüro beigezogen habe. Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. April 2015 habe er dann ausgesagt, dass er sein Diktat an H. weitergegeben habe. Folglich habe erst in diesem Zeitpunkt der Privatkläger Kenntnis von diesem Sachverhalt erhalten. Im Übrigen handle es sich bei der Datenweitergabe an H. um einen anderen Sachverhalt, als bei der zunächst vom Beschuldigten angegebenen Datenweitergabe an die G. GmbH. Es sei nämlich möglich gewesen, dass der Beschuldigte mit der G. GmbH eine datenschutzrechtlich saubere Vereinbarung geschlossen hätte. Indem mit Schreiben vom 19. Juni 2015 Strafantrag gestellt wurde, sei die Antragsfrist von drei Monaten eingehalten worden (Prot. S. 8). 2.4.3. Entgegen dem Rechtsvertreter des Privatklägers ist es vorliegend aber unbeachtlich, dass der Beschuldigte zunächst angab, die G. GmbH sei das mit

- 6 der Niederschrift beauftragte externe Schreibbüro gewesen, und er erst anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2015 seine frühere Aussage dahingehend korrigierte, dass es sich beim externen Schreibbüro doch nicht um die G. GmbH sondern um H. gehandelt habe (act. 3/2 S. 5). Aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Dezember 2015 geht der für den Beginn der Antragsfrist massgebliche Sachverhalt, mithin dass der Beschuldigte das Diktat der vertrauensärztlichen Untersuchung zur Niederschrift an ein externes Schreibbüro weitergeleitet hat, eindeutig hervor. Somit waren bereits in diesem Zeitpunkt sowohl der Täter als auch die massgebende Tathandlung bekannt. Ob nun die Niederschrift des Diktats von der G. GmbH oder H. ausgeführt wurde, spielt dabei keine Rolle, da die mutmasslich strafbare Tathandlung, welche zur Anzeige gebracht werden muss, nämlich das unbefugte Weitergeben von geschützten persönlichen Daten an eine Drittperson, in beiden Fällen dieselbe ist. Ob der Beschuldigte allenfalls mit der G. GmbH eine Datenschutzvereinbarung schloss, wie dies der Rechtsvertreter des Privatklägers vorbrachte, ist dabei unerheblich, denn selbst wenn eine solche Vereinbarung geschlossen worden wäre, führt die Weitergabe der Daten an H. nicht zu einem neuen Sachverhalt, sodass eine neue Antragsfrist ausgelöst würde. Das Vorliegen einer Datenschutzvereinbarung zwischen einem Arzt und einem Dritten stellt für sich alleine noch keine Erlaubnis für eine Datenweitergabe dar. Eine erlaubte Datenbearbeitung muss entweder durch die konkrete Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund einer besonderen Beziehung zwischen dem Arzt und dem Dritten (bspw. Hilfspersonenverhältnis) legitimiert sein. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob ein solcher Rechtfertigungsgrund vorliegt, obliegt der Strafverfolgungsbehörde und ist deshalb gerade keine Voraussetzung für das Stellen eines Strafantrags (vgl. vorstehend Ziffer II.2.1.). 2.4.4. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Antragsfrist für die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Anklagesachverhalt 1.2. vorliegend am 4. Dezember 2014 zu laufen begann, als dem Privatkläger Täter und Tathandlung bekannt waren. Indem der diesbezügliche Strafantrag des Privatklägers erst mit Schreiben vom 19. Juni 2015 erfolgte, ist vorliegend kein fristgerecht gestellter Strafantrag gege-

- 7 ben, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Das Verfahren betreffend die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Anklagesachverhalt 1.2. ist daher einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). 2.5.1. In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen betreffend die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Anklagesachverhalt 1.2. ist anzumerken, dass eine Verurteilung des Beschuldigten in dieser Hinsicht selbst bei rechtzeitig gestellten Strafanträgen nicht möglich wäre. 2.5.2. Die Berufsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erfüllt in objektiver Hinsicht unter anderem ein Arzt, der ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist, oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht. Das Geheimnis gilt als offenbart, wenn der Geheimnisträger es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme ermöglicht (Oberholzer in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N14 ff. zu Art. 321 StGB). Den zur Geheimhaltung verpflichteten Berufsangehörigen gleichgestellt sind ihre Hilfspersonen. Sie unterliegen der gleichen Schweigepflicht wie die Berufsangehörigen, sofern sie unter deren Aufsicht oder Anleitung tätig werden (Uttinger in: Landolt/ Bischofberger et al., Pflegerecht 2015, "Inwieweit bestimmen Patienten noch über ihre Daten?", S. 7). Hilfsperson ist in diesem Sinn, wer bei der Berufstätigkeit eines der genannten (Haupt-) Geheimnisträgers in der Weise mitwirkt, dass er grundsätzlich von den dabei wahrgenommenen Tatsachen ebenfalls Kenntnis erhält. Der Kreis der Hilfspersonen ist praktisch unbegrenzt. Entscheidend ist dabei nicht ihre Stellung; vielmehr genügt es, wenn sie den Geheimnisträger in irgendeiner Funktion bei der Erfüllung seiner Aufgabe unterstützen und dabei Kenntnis von Geheimnissen der betreuten Person erhalten (Oberholzer, a.a.O., N10 zu Art. 321 StGB). Ein Arbeitsverhältnis der Hilfsperson zum primären

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Berufsgeheimnisträger wird nicht vorausgesetzt (Niggli/ Maeder in: BSK DSG, 3. Auflage, Basel 2014, N12 zu Art. 35 DSG). 2.5.3. Zur Bewältigung der alltäglichen administrativen und einfachen medizinischen Arbeiten wird zur Führung einer Arztpraxis in der Regel wenigstens ein Arztgehilfe bzw. eine Arztgehilfin, mithin ein Sekretariatsmitarbeiter bzw. eine Sekretariatsmitarbeiterin, benötigt. Diese Personen arbeiten mit dem Arzt, als primärem Berufsgeheimnisträger, Hand in Hand zusammen und erhalten daher zwingend Kenntnis von geheimen Tatsachen. Damit sind Arztgehilfen bzw. Sekretariatsmitarbeiter einer Arztpraxis ohne Weiteres als Hilfspersonen im Sinne von Art. 321 StGB Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, womit sie ebenfalls von der entsprechenden Geheimhaltungspflicht erfasst werden. Dies bedeutet somit, dass innerhalb des Verhältnisses zwischen dem primären Geheimnisträger und der Hilfsperson geschützte Daten ungehindert fliessen dürfen, ohne dass dabei eine Verletzung von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anzunehmen ist. 2.5.4. Da der Beschuldigte zum vorliegend interessierenden Zeitpunkt über eine Einzelpraxis ohne eigene Angestellte verfügte, liess er längere (Arzt-) Berichte von "externen Drittpersonen", mithin von sogenannten "Schreibbüros", verfassen. Der Beschuldigte arbeitete gemäss eigenen Angaben teilweise mit mehreren Schreibbüros gleichzeitig zusammen, wobei ihm das medizinische Schreibbüro H., welchem er das Diktat betreffend den Privatkläger übermittelt hat, von einer ehemaligen Sekretärin "sehr empfohlen" worden sei und er seit Herbst 2011 mit diesem zusammenarbeite. Frau I. von H. schreibe ausschliesslich medizinische Berichte und kenne auch die entsprechenden Fachbegriffe (vgl. act. 14 S. 9 ff.). Aus der Homepage des Schreibbüros H. geht zudem hervor, dass Frau I. ausgebildete Arzthelferin ist und als Arztsekretärin sowie als Sachbearbeiterin bei einer Krankenkasse gearbeitet hat (vgl. …). 2.5.5. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass es sich beim Schreibbüro von Frau I. faktisch um ein ausgelagertes Sekretariat des Beschuldigten handelte. Diejenigen Schreibarbeiten, welche er nicht selbst erledigen konnte oder wollte, übertrug er u.a. Frau I. von H., womit Letztere typische Sekretariatsarbeiten einer Arztpraxis zu erledigen hatte. Ein solches ex-

- 9 ternes Sekretariat stellt für eine kleine Einzelpraxis denn auch keine aussergewöhnliche Lösung dar, da aufgrund der Möglichkeit der gezielten Auftragserteilung Personal- und Infrastrukturkosten gespart werden können. Überdies ist es auch in anderen Berufsgattungen üblich, je nach Grösse und Organisationsart eines Unternehmens, auf die Führung eines eigenen Sekretariats zu verzichten und die entsprechenden Arbeiten entweder selbst zu erledigen oder eben an externe Drittpersonen auszulagern. Abgesehen davon, dass sich das Schreibbüro H. nicht in den Räumlichkeiten der Arztpraxis des Beschuldigten befand, erledigte es doch dieselben Aufgaben wie ein internes Sekretariat, womit im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Gründe ersichtlich sind, die eine Ungleichbehandlung dieser beiden möglichen Organisationsformen rechtfertigen würden. Das Schreibbüro H. hat damit vorliegend ebenfalls als Hilfsperson im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu gelten. Daran ändert vorliegend auch der Umstand, dass Frau I. vom Schreibbüro H. ihre Arbeiten nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland ausübt, nichts. Indem also der Beschuldigte Frau I von H. die Audiodatei mit dem Diktat über das Gespräch mit dem Privatkläger zur Niederschrift übermittelte, verliessen die geschützten Daten folglich nie die "Geheimnissphäre" des Beschuldigten. Es würde damit vorliegend an der tatbestandsmässigen Handlung des "Offenbarens" fehlen, womit der objektive Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Anklagevorwurf der Verletzung des Berufsgeheimnisses freizusprechen wäre. 2.5.6. Bezüglich der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht im Sinne des Datenschutzgesetzes verhielte es sich gleich wie bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses. Auch hier würde es aufgrund der Hilfspersonenqualität des Schreibbüros H. am objektiven Tatbestandsmerkmal des "Bekanntgebens" im Sinne von Art. 35 Abs. 1 DSG fehlen (vgl. Niggli/ Maeder, a.a.O., N12 zu Art. 35 DSG), weshalb der Beschuldigte auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen wäre.

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III. Sachverhalt 1. Anklagesachverhalt 1.2. 1.1. Was den Anklagesachverhalt der Nötigung betrifft, so anerkannte der Beschuldigte grundsätzlich, dass er dem Privatkläger am 9. September 2013 in seiner Praxis vor der Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchung zwei Formulare, eines zur Erhebung der Personalien (act. 1/8/1) und ein weiteres zur Ermächtigung des Einholens von Auskünften bzw. zur Entbindung vom Berufsgeheimnis (act. 1/8/2), vorgelegt hatte (vgl. act. 3/1 S. 15, act. 3/3 S. 2 und 5, act. 14 S. 5). Darüber aber, wie das Unterzeichnen dieser Erklärung im Detail vonstatten gegangen sein soll, äusserte sich der Beschuldigte teilweise in Bestreitung des ihm in der Anklage vorgeworfenen Tatvorgehens. 1.2. Da, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, das dem Beschuldigten gemäss Anklagesachverhalt vorgeworfene Verhalten den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt und er somit von diesem Vorwurf freizusprechen ist, kann vorliegend die Erstellung des Anklagesachverhalts offen gelassen und stattdessen auf die nachstehenden Ausführungen in Ziffer IV.1. ff. verwiesen werden. 2. Anklagesachverhalt 1.3. 2.1. Bezüglich des Anklagevorwurfs der Verletzung des Berufsgeheimnisses, namentlich der unberechtigten Übermittlung der vertrauensärztlichen Beurteilung an die E. AG, anerkannte der Beschuldigte ausdrücklich, die gestützt auf die vertrauensärztliche Untersuchung vom 9. September 2013 erstellte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 10. September 2013 (act. 1/8/3) der E. AG zugestellt zu haben (act. 3/1 S. 13, act. 14 S. 11). Er bestritt hingegen, dass er nicht berechtigt gewesen sei, der E. AG seinen vertrauensärztlichen Bericht zuzustellen. 2.2. Da es sich bei der Frage, ob der Beschuldigte die genannte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berechtigterweise der E. AG zukommen gelassen hat, um eine Frage der rechtlichen Würdigung handelt und der Beschuldigte den Anklagesach-

- 11 verhalt im übrigen anerkannt hat, ist dieser betreffend die Verletzung des Berufsgeheimnisses (Anklagesachverhalt 1.3.) als rechtsgenügend erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung 1. Nötigung 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe vom Privatkläger verlangt, eine "Datenschutzerklärung" (inkl. Angaben über Personalien, Beruf, Krankenkasse und Arbeitgeber) betreffend Einwilligung zur Datenaufbewahrung und Datenweiterleitung für das Inkasso (Drittverrechnungsstelle, Inkassobüro) und eine "Ermächtigung zur Einholung der Auskünfte und Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis" zu unterzeichnen, welche unter anderem die Erlaubnis enthielt, Drittpersonen (Arbeitgeber etc.) gegenüber ärztliche Zeugnisse zu verfassen. Weiter habe der Beschuldigte dem Privatkläger gesagt, dass ohne Unterzeichnung dieser Formulare die vertrauensärztliche Untersuchung nicht stattfinden würde (act. 10/3 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft würdigt dieses Verhalten als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 1.2. In objektiver Hinsicht erfordert die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, dass der Täter jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder anderer Beschränkung seiner Handlungsfreiheit dazu bestimmt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Vorliegend kommt lediglich die Tatvariante der Androhung ernstlicher Nachteile in Frage. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 120 IV 17 E. 2a). Dabei ist es unerheblich, ob der Täter seine Drohung tatsächlich realisieren will, sofern die Drohung als ernst gemeint erscheinen soll (BGE 105 IV 120 E. 2a; Trechsel/ Fingerhuth in: Trechsel/ Pieth, StGB PK, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N4 zu Art. 181 StGB). Dem Opfer muss der angedrohte Nachteil von solcher Schwere erscheinen, dass es seinen entgegenstehenden Willen demjenigen der Täterschaft beugt. Die Drohung muss demnach auf das Opfer motivierend im Sinne der Täterschaft wirken (Delnon/ Rüdy in: Niggli/ Wiprächtiger, BSK Strafrecht II,

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3. Auflage, Basel 2013, N36 zu Art. 181 StGB). Die Nachteile gelten als ernstlich, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und auf diese Weise seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 120 IV 17 E.2a/aa). Da Art. 181 StGB auch Verhaltensweisen umfasst, welche zulässig sind, indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung im Gegensatz zu den meisten anderen Straftatbeständen nicht zwangsläufig auch deren Rechtswidrigkeit. Vielmehr bedarf diese einer positiven Begründung. Lässt sich der Betroffene den Willen des Anderen aufzwingen, ist damit die Frage nach der Abgrenzung zwischen der tatbestandsmässigen Androhung ernstlicher Nachteile und einer straflosen Druckausübung noch nicht beantwortet. Diese richtet sich danach, ob der Druck des Täters beim Opfer gezielt zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung geführt hat (Delnon/ Rüdy, a.a.O., N36 zu Art. 181 StGB). Unrechtmässig ist eine Nötigung erst dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 120 IV 17, E. 2a/bb; Trechsel/ Fingerhuth, a.a.O., N10 zu Art. 181 StGB). 1.3. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinn von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. 1.4. Vorliegend wurde der Beschuldigte, nachdem ihm sein damaliger Arbeitgeber, die E. AG, das Arbeitsverhältnis kündigte und in der Folge der Konflikt zwischen ihm und dem Verwaltungsrat der E. AG eskalierte, wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Daraufhin zog die E. AG den Beschuldigten als Vertrauensarzt bei und beauftragte diesen, die Arbeitsfähigkeit des Privatklägers abzuklären, worauf der Privatkläger denn auch am 3. September 2013 zur Untersuchung beim Beschuldigten erschien. Zu Beginn der Untersuchung händigte der Beschuldigte dem Privatkläger ein Formular zur Erhebung von Personendaten aus, worauf sich auch eine Datenschutzerklärung befand. Dieses Formular diente

- 13 gemäss eigener Aufschrift unter anderem dazu, den Patienten darüber zu informieren, dass die technische Infrastruktur der Praxis durch eine Partnerfirma professionell unterhalten werde und dass der Schutz und die Sicherheit der Patientendaten optimal gewährleistet sei. Weiter wurde der Beschuldigte aufgrund dieses Formulars dazu ermächtigt, die für das Inkasso notwendigen Daten an die entsprechenden Drittverrechnungsstellen weiterzuleiten (vgl. act. 1/8/1). Das zweite Formular, welches der Beschuldigte dem Privatkläger zu Beginn der genannten Untersuchung zur Unterschrift aushändigte, ermächtigte den Beschuldigten die für die Behandlung/Abklärung notwendigen Informationen bei anderen Ärzten, Spitälern und Behörden Auskünfte einzuholen und Akten anzufordern. Zudem ermächtigte es den Beschuldigten, zuhanden von Kostenträgern (Krankenversicherung etc.) sowie Drittpersonen (Arbeitgeber etc.) ärztliche Zeugnisse zu verfassen (vgl. act. 1/8/2). Mit diesen beiden Formularen wurden im Wesentlichen Personen- und Kontaktdaten sowie Angaben zur Krankenversicherung oder dem überweisenden Arzt erhoben, sowie durch die Unterschrift des Patienten die Möglichkeit zur Verarbeitung dieser Daten im Zusammenhang mit der gewünschten ärztlichen Tätigkeit geschaffen. Die mit den Formularen erhobenen Daten sowie die zugestandene Datenverarbeitung durch den Beschuldigten erscheinen vorliegend weder unzweckmässig noch aussergewöhnlich. Vielmehr können diese beiden Dokumente als grundsätzlich typische Formulare qualifiziert werden, welche einer Person vor einer erstmaligen ärztlichen Untersuchung bei einem neuen Arzt zur Unterzeichnung vorgelegt werden, damit dieser seine Arbeit ausführen kann. Dass es sich beim Privatkläger nicht um einen eigentlichen Patienten, sondern um einen Exploranden gehandelt hat (die Auftragserteilung zur ärztlichen Untersuchung erging durch den Arbeitgeber und nicht den Privatkläger selbst), erscheint in diesem Zusammenhang denn auch nicht bedeutsam, da sich die vom Arzt ausgeführte Tätigkeit gegenüber einem Patienten oder Exploranden im vorliegenden Fall nicht unterscheidet. Inwiefern nun der Privatkläger durch das Unterzeichnen der vorgenannten Formulare im Sinne von Art. 181 StGB genötigt wurde, lässt sich vorliegend nicht fest-

- 14 stellen. Einerseits stellt, wie bereits vorstehend ausgeführt, das Unterzeichnen solcher Formulare bei einer ersten Konsultation eines Arztes grundsätzlich keine ungewöhnliche Tätigkeit dar. Andererseits hätte der Privatkläger auch grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, das Formular entweder nicht zu unterschreiben oder gewisse Passagen durchzustreichen, wenn er diese nicht hätte ausfüllen wollen. Es erscheint zwar nachvollziehbar, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt der vertrauensärztlichen Untersuchung unter psychischem Druck stand, da von dieser Untersuchung für ihn gewisse finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der E. AG auf dem Spiel standen. Diese gesamte Drucksituation, insbesondere dass er diese beiden Formulare unterzeichnen und sich vertrauensärztlich begutachten lassen musste, ging aber nicht vom Beschuldigten aus, sondern stand im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers auf Grund der Konfliktsituation mit dessen Arbeitgeber und den damit verbundenen finanziellen Konsequenzen, die schliesslich vom Ausgang der vertrauensärztlichen Untersuchung abhingen. Der Beschuldigte händigte dem Privatkläger diese Formulare nicht mit dem Zweck aus, ihn zur Unterschrift derselben zu nötigen, um damit ein unerlaubtes Ziel zu verfolgen. Vielmehr bezweckte er damit, seine Arbeit wie gewohnt, standesgemäss und rechtlich abgesichert auszuführen (vgl. act. 14 S. 8 f.). Selbst wenn man von der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers ausgehen würde, wonach der Beschuldigte dem Privatkläger gesagt habe, dass er ihn ohne Unterzeichnung der beiden Formulare nicht ärztlich untersuche, würde dies mangels Rechtswidrigkeit nicht zu einer Bejahung des Tatbestands der Nötigung führen. Der Beschuldigte wurde vom Arbeitgeber des Privatklägers damit beauftragt, die Arbeitsfähigkeit von Letzterem ärztlich zu überprüfen. Da es sich beim Privatkläger nicht um einen dem Beschuldigten bereits bekannten Patienten bzw. Exploranden handelte, erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte dessen Personalien und Krankenkasseninformationen mit dem ersten Formular (act. 1/8/1) erheben wollte (vgl. auch act. 14 S. 7). Weiter musste der Beschuldigte auch die Möglichkeit haben, die aus dem Gespräch mit dem Privatkläger gewonnenen medizinischen Erkenntnisse im Rahmen eines ärztlichen Zeugnisses oder Berichts dem damaligen Arbeitgeber des Privatklägers mitzuteilen, was er ohne die konkrete Zustimmung des Privatklägers nicht hätte tun können. Der Sinn

- 15 und Zweck einer vertrauensärztlichen Untersuchung liegt ja aber gerade darin, dass der Arbeitgeber über das Untersuchungsergebnis informiert wird. Ohne eine Unterschrift des Privatklägers hätte sich damit auch eine Untersuchung desselben erübrigt. Insofern würde auch in dieser Sachverhaltskonstellation weder ein unerlaubtes Mittel, noch ein unerlaubter Zweck bzw. eine unzulässige Verknüpfung dieser beiden Elemente vorliegen, womit es am Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Freiheitsbeschränkung fehlen würde. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung des Tatbestands der Nötigung, selbst bei einer Bejahung des Vorliegens der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie einer positiv begründeten Rechtswidrigkeit, auch am subjektiven Erfordernis des Vorsatzes des Beschuldigten scheitern würde. Das Aushändigen der beiden Formulare zur Unterschrift zielte vorliegend in keiner Weise darauf ab, den Privatkläger zu einem bestimmten Verhalten, namentlich zur Unterschrift, zu zwingen, sondern diente lediglich dazu, die nötigen Rahmenbedingungen für eine Untersuchung arte legis zu schaffen sowie die Weitergabe des ärztlichen Zeugnisses an den Arbeitgeber des Privatklägers in Bezug auf den Datenschutz und das Berufsgeheimnis abzusichern. Der erforderliche Vorsatz wäre damit nicht gegeben. 1.5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vorliegend vom Beschuldigten nicht erfüllt wurde und er damit von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist. 2. Verletzung des Berufsgeheimnisses (Anklagesachverhalt 1.3.) 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Übermitteln der vertrauensärztlichen Beurteilung betreffend den Privatkläger an dessen damalige Arbeitgeberin als Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. Der Subsumtion der Staatsanwaltschaft, wonach der objektive Tatbestand vorliegend durch den Beschuldigten erfüllt wurde, ist zuzustimmen. Indem er dem Arbeitgeber des Privatklägers eine Letzteren betreffende vertrauensärztliche Beur-

- 16 teilung (act. 1/8/3) zusandte, offenbarte er geheime Informationen, welche ihm im Rahmen der Ausübung seines Berufes vom Privatkläger zugetragen wurden. 2.1.2. Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist ein Täter im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB nicht strafbar, wenn er das Geheimnis u.a. auf Grund einer Einwilligung der berechtigten Person erteilten schriftlichen Bewilligung offenbart hat. Vorliegend hat der Privatkläger ein ihm vom Beschuldigten ausgehändigtes Formular mit der Überschrift "Ermächtigung zur Einholung der Auskünfte und Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis" unterzeichnet und den Beschuldigten gemäss Wortlaut dazu "ermächtigt, […] zuhanden von […] Drittpersonen (Arbeitgeber etc.) ärztliche Zeugnisse zu verfassen" (vgl. act. 1/8/2). Aufgrund dieser Einwilligung des Privatklägers war der Beschuldigte grundsätzlich berechtigt, dessen damaliger Arbeitgeberin einen Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung betreffend die Arbeitsfähigkeit zukommen zu lassen. 2.1.3 Umstritten ist vorliegend aber, auf welchen Dateninhalt sich die Einwilligung des Privatklägers konkret bezogen hat. Es gilt folglich zu klären, welche Informationen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers für einen Arbeitgeber überhaupt von Relevanz sind bzw. wie umfangreich die von einem Vertrauensarzt an einen Arbeitgeber übermittelten Informationen über einen Arbeitnehmer sein dürfen. 2.2.1. Eine gesetzliche Regelung, welche eindeutig festhält, welche Informationen ein vertrauensärztlicher Bericht zuhanden eines Arbeitgebers enthalten darf, besteht bis anhin nicht, weshalb es eine solche aus bereits bestehenden Bestimmungen herzuleiten gilt. 2.2.2. Aus der Standesordnung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (nachfolgend: Standesordnung FMH), welcher der Beschuldigte zweifelsfrei unterliegt (vgl. hierzu das Ärzteverzeichnis der FMH unter www.doctorfmh.ch), lässt sich entnehmen, dass beratende Ärzte und Ärztinnen von Versicherern und anderen Auftraggebern sowie arbeitsmedizinisch tätige Ärzte und Ärztinnen sich des Interessenskonflikts bewusst sind, welcher zwischen der untersuchten Person

- 17 einerseits und dem Auftraggeber (Versicherer, Arbeitgeber etc.) andererseits entstehen kann. Bei der Weiterleitung von Informationen haben sich Arzt und Ärztin zu bemühen, die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen (Art. 33 Standesordnung FMH). 2.2.3. Weiter kann dem Praxisleitfaden der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften und der Verbindung der Schweizerischen Ärztinnen und Ärzte FMH (nachfolgend: Praxisleitfaden SAMW/FMH) entnommen werden, dass ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis festzuhalten hat, seit wann die Arbeitsunfähigkeit besteht, wie lange sie dauern wird und ob die Arbeitsunfähigkeit vollständig oder teilweise ist. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse an den Arbeitgeber enthalten demgemäss auch keine Diagnose, wohl aber die Angabe, ob die Behandlung wegen Krankheit oder Unfall erfolgte (vgl. "Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - Ein Leitfaden für die Praxis", 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Basel 2013, Seite 109.) 2.2.4. Aus Art. 328b OR geht hervor, dass der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Wohl in Anlehnung an den Praxisleitfaden der SAMW/FMH wird in der Literatur auch die überwiegende Meinung vertreten, dass dazu abschliessend die Tatsache, die Dauer und der Grad der Arbeitsunfähigkeit sowie die Antwort auf die Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt, gehören (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N12 zu Art. 324a/b OR; Müller in: AJP/PJA 2010, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, S. 171.) 2.2.5. Aus den Bestimmungen der Standesregeln FMH, dem Obligationenrecht sowie dem Praxisleitfaden SAMW/FMH ergibt sich, dass ein (Vertrauens-) Arzt einem Arbeitgeber nicht uneingeschränkt sämtliche vom Arbeitnehmer erhaltenen Informationen weiterleiten darf. Vielmehr ist er aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls gehalten, die Art und den Umfang der Informationen entsprechend anzupassen bzw. einzuschränken. Der Arbeitgeber ist über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers umfassend aufzuklären, wobei aber nur diejenigen In-

- 18 formationen weiterzuleiten sind, welche effektiv für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses von Belang sind. Im Gegensatz zu einem Gutachten zuhanden einer Versicherung oder eines Gerichts beschränkt sich ein vertrauensärztlicher Bericht zuhanden eines Arbeitgebers im Wesentlichen auf das Vorliegen, den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, auf die Angabe, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt, sowie auf weitere mit der Arbeitsunfähigkeit verbundene, für den Arbeitgeber relevante Informationen, wie bspw. wenn eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nur bestimmte Arten von Arbeitstätigkeiten umfasst oder diese nur unter bestimmten gesundheitlichen Zusatzauflagen ausgeführt werden können. 2.3. Vorliegend wurde der Beschuldigte von der Arbeitgeberin des Privatklägers damit beauftragt, dessen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer vertrauensärztlichen Untersuchung abzuklären. Im insgesamt sieben Seiten umfassenden Bericht des Beschuldigten schilderte dieser zunächst die aktuellen Beschwerden des Privatklägers und erläuterte ausführlich dessen einige Jahre andauernde Krankengeschichte (Anamnese). Der Beschuldigte gab darin auch den Konflikt zwischen dem Privatkläger und dessen Arbeitgeberin ausführlich und detailreich wieder. Weiter sprach er sich detailliert über die aktuelle Lebenssituation des Privatklägers aus und erwähnte unter anderem auch, dass die Ehefrau des Privatklägers einen Hochschulabschluss in exakten Wissenschaften habe. Der Beschuldigte umschrieb das Eheleben des Privatklägers, machte Ausführungen zu dessen finanziellen Verhältnissen und legte dessen biographische Vorgeschichte dar. In diesem Zusammenhang wurde nicht nur die schulische Laufbahn des Privatklägers wiedergegeben, sondern auch Ausführungen zu den familiären Verhältnissen gemacht, namentlich welche beruflichen Tätigkeiten dessen Eltern und Geschwister ausüb(t)en und wie sich das emotionale Klima innerhalb der Familie gestaltete. Auch der aktuelle Tagesablauf des Privatklägers wurde im Einzelnen geschildert. Im anschliessenden Teil mit der Überschrift "Untersuchung" wurde zunächst das Verhalten des Privatklägers anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchung beschrieben, worauf unter dem Titel "Psychopathologischer Befund" sämtliche Prü-

- 19 fungskriterien betreffend möglicher störungsrelevanter Faktoren bspw. (Ich- Störungen, Wahn, Zwänge, Anorexie, Suizidalität etc.) und deren (Nicht-) Bestehen wiedergegeben wurden. Im nächsten Teil schliesslich diagnostizierte der Beschuldigte beim Privatkläger eine Anpassungsstörung (F43.2) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Abschliessend begründete der Beschuldigte seine Diagnose mit einer ausführlichen Beurteilung der diagnostizierten Anpassungsstörung (vgl. zum Ganzen act. 1/8/3). 2.4. Zum vertrauensärztlichen Bericht des Beschuldigten ist zu bemerken, dass dieser zwar aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, jedoch im Lichte der vorgenannten Bestimmungen von Art. 33 der Standesordnung FMH, Art. 328b OR sowie dem Praxisleitfaden SAMW/FMH eindeutig zu umfassend ist. Der Detailgrad des vom Beschuldigten verfassten Berichts entspricht in etwa dem, was ein Gericht oder auch eine Versicherung zur Bearbeitung eines Falls benötigt. Ein Arbeitgeber benötigt von einem Vertrauensarzt dagegen lediglich die Information, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, in welchem Grad diese besteht, wie lange diese andauern wird sowie inwiefern die allfällige gesundheitliche Einschränkung einen konkreten Einfluss auf die Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers hat (vgl. hierzu vorstehend Ziffer IV.2.2. ff.). Das komplett ungefilterte Wiedergeben der Anamnese, der gesamten Untersuchungsergebnisse (Verhaltensbeobachtung und psychopathologischer Befund) sowie der Diagnose, wie es der Beschuldigte vorliegend getan hat, ist als objektive Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu werten, für die keine Einwilligung vorliegt und damit kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB gegeben ist. Für den Arbeitgeber ist es denn auch nicht von Bedeutung, aufgrund welcher einzelner medizinischer Parameter der Vertrauensarzt zu seiner Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit gelangt, zumal ein durchschnittlicher Arbeitgeber wohl auch nicht in der Lage sein dürfte, die Implikation einzelner diagnostischer Merkmale zu verstehen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein Arbeitgeber "Anspruch" auf eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose und die zur Herleitung nötigen medizinischen Informationen hätte, so würde der vertrauensärztliche Bericht des

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Beschuldigten dennoch eine ungerechtfertigte Verletzung des Berufsgeheimnisses darstellen. Neben den medizinisch-diagnostischen Informationen enthält der Bericht des Beschuldigten nämlich auch eine Vielzahl an persönlichen Informationen über den Privatkläger, welche zwar für das Stellen einer Diagnose von Bedeutung sein können, für den Arbeitgeber aber zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses wiederum keinerlei Relevanz aufweisen. So werden im vertrauensärztlichen Bericht, wie bereits erwähnt, die aktuelle Lebenssituation des Privatklägers (inkl. Grund für Kinderlosigkeit des Privatklägers, Beschreibung des Ehelebens, Erörterung der finanziellen Situation des Privatklägers), seine biographische Vorgeschichte (u.a. Erwähnen des emotionalen Klimas im Elternhaus, Beschreibung der beruflichen Ausbildung und Tätigkeiten weiterer Familienmitglieder) sowie sein genauer Tagesablauf wiedergegeben. Schliesslich werden im Bericht des Beschuldigten noch die Äusserungen des Privatklägers im Rahmen des Untersuchungsgesprächs in faktisch protokollarischer Form vollumfänglich und ungefiltert wiedergegeben; so auch die persönliche Meinung des Privatklägers zu seiner damaligen Arbeitgeberin, was dem sowieso bereits stark vorbelasteten Verhältnis zwischen dem Privatkläger und seiner Arbeitgeberin nicht zuträglich sein konnte, wobei der Beschuldigte aufgrund des Gesprächs mit dem Privatkläger ja gerade von dieser Problematik wusste, beim Verfassen des Berichts darauf aber offensichtlich keine Rücksicht nahm und damit gegen Art. 33 Standesregeln FMH verstiess. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist abschliessend festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend mit der Zusendung seines viel zu umfangreichen vertrauensärztlichen Berichts an den Arbeitgeber des Privatklägers in objektiver Hinsicht das Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verletzt hat. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB ist nicht als gegeben zu erachten. Mit dem Unterschreiben der beiden Formulare (act. 1/8/1 und insbesondere 1/8/2) willigte der Privatkläger zwar ein, dass seiner Arbeitgeberin ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zugesandt werde. Der Privatkläger konnte und musste jedoch nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte nicht nur die effektiv für die konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Informationen weiterleiten, sondern gleich auch sämtli-

- 21 che restlichen erhobenen persönlichen und medizinischen Daten in toto seiner Arbeitgeberin zukommen lassen würde, zumal Letztere diese Informationen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers gar nicht benötigte. 2.6. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ein vorsätzliches Handeln, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Flachsmann in: OFK-StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N12 zu Art. 321 StGB). Unabhängig davon, ob der Beschuldigte zum ersten Mal ein ärztliches Gutachten zuhanden eines Arbeitgebers verfasst hat oder nicht (vgl. act. 14 S. 6 ff.), mussten ihm als erfahrenem Arzt mit langjähriger Berufserfahrung und als Mitglied der FMH die Standesregeln (namentlich Art. 33 Standesordnung FMH) und der Praxisleitfaden derselben bekannt gewesen sein. Entsprechend musste ihm klar gewesen sein, welche Informationen in einem vertrauensärztlichen Bericht zuhanden eines Arbeitgebers enthalten sein dürfen. Zudem beinhaltet der fragliche Bericht derart viele persönliche und sensible Informationen über den Privatkläger und dessen familiäres Umfelds sowie vertrauliche Ausführungen des Privatklägers über den Konflikt mit seiner damaligen Arbeitgeberin, dass es für den Beschuldigten hätte offensichtlich und augenfällig sein müssen, dass er nicht berechtigt war, sämtliche dieser Angaben der Auftraggeberin, mithin der Arbeitgeberin des Privatklägers, weiterzugegeben. In dem er dennoch den umfangreichen Bericht der Arbeitgeberin des Privatklägers zustellte, ist wenigstens eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten als gegeben zu erachten. Die vom Beschuldigten angeführte Begründung, er habe für den ärztlichen Bericht denselben Preis wie für ein vollwertiges Gutachten verlangt und sei deshalb von einem entsprechend grossen Umfang ausgegangen, erweist sich als untauglich, da dies insbesondere bedeuten würde, dass gesetzlich geschützte persönliche Daten eines Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber gegen Leistung eines entsprechend hohen Entgelts einfach erkauft werden könnten. Wie vorstehend ausgeführt, stehen einem Arbeitgeber, selbst wenn er Auftraggeber einer vertrauensärztlichen Untersuchung ist, nicht sämtliche Erkenntnisse aus einer solchen Untersuchung zu, sondern nur diejenigen Informationen, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis massgeblich sind. Entsprechend kann zwar die Höhe des Entgelts gegebenenfalls für eine umfassendere Abklärung bzw. Untersu-

- 22 chung sprechen, in keinem Fall aber dafür, dass dem Arbeitgeber mehr Informationen zustehen würden. 3. Fazit Der Beschuldigte erfüllte vorliegend mit seinem Verhalten betreffend den Anklagesachverhalt 1.3. den Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wofür er schuldig zu sprechen ist. Vom Anklagevorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist der Beschuldigte dagegen freizusprechen. V. Strafzumessung 1. Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Der Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.– pro Tagessatz bestraft (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. 2. Strafzumessung 2.1.1. Innerhalb des konkreten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden.

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2.1.2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei der Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. 2.1.3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. zum Ganzen Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, StGB Kommentar, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). 2.2. Tatkomponente 2.2.1. Zum objektiven Tatverschulden des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er in Verletzung von Art. 33 Standesregeln FMH sowie des Praxisleitfadens SAMW/FMH mit seinem vertrauensärztlichen Bericht Informationen an die damalige Arbeitgeberin des Privatklägers weitergeleitet hat, welche er dieser im konkreten Umfang nicht hätte mitteilen dürfen. Neben zu ausführlichen medizinischen Daten gab der Beschuldigte auch persönliche Informationen über den Privatkläger Preis, welche durchaus dazu in der Lage waren, den bestehenden Konflikt zwischen dem Privatkläger und dessen Arbeitgeberin weiter zu befeuern. Insgesamt ist das objektive Verschulden, unter Berücksichtigung aller möglichen unter den Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fallenden Delikte, als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. 2.2.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich handelte. Es war nicht des Beschuldigten selbsterklärtes Ziel, eine Berufsgeheimnisverletzung zum Nachteil des Privatklägers zu begehen. Der Beschuldigte wurde lediglich auf Basis eines Auftrags beruflich tätig, wobei er aber beim Verfassen seines vertrauensärztlichen Berichts

- 24 die Standesregeln der FMH und die Empfehlungen des Praxisleitfadens SAMW/ FMH ausser Acht gelassen hat, obwohl ihm all diese Regeln hätten bekannt sein müssen. Zudem hätte ihm bereits aufgrund der gegebenen Umstände, mithin der konkreten Sachlage betreffend den Konflikt zwischen dem Privatkläger und dessen Arbeitgeber, als offensichtlich ins Auge springen müssen, dass der Inhalt der fraglichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Privatklägers, die er dessen Arbeitgeber übergab, zu detailliert und umfangreich war, weshalb eine Weitergabe all dieser Informationen hätte unterbleiben müssen. Auch das subjektive Verschulden ist vorliegend als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. 2.3. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist das Tatverschulden des Beschuldigten betreffend die Verletzung des Berufsgeheimnisses als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren und eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen zu betrachten. 3. Täterkomponente 3.1.1. Was die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten anbelangt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 7. Oktober 1974 in X., geboren wurde, wo er auch aufwuchs und bis zum Jahr 1988 die allgemeine Schule besuchte. Anschliessend studierte er in X. Medizin und machte ein Aufbaustudium im Fachbereich Psychiatrie. Im Jahre 1998 wanderte er nach Y. aus, führte dort sein Studium fort und absolvierte das dritte Staatsexamen. Nach einem Praktikum in Y. kam er in die Schweiz, wo er sich vom Assistent zum Oberarzt hocharbeitete. Von 2009 bis Juli 2014 arbeitete er in Zürich beim Z.. Seither ist er selbständiger Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Zu seinen finanziellen Verhältnissen ist sodann bekannt, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– erwirtschaftet. Die monatlichen Wohnkosten betragen Fr. 3'500.–. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Kreditschulden mit monatlichen Zahlungen von Fr. 4'000.– abbezahlt. Zusätzlich bezahlt er noch monatliche Leasinggebühren in unbekannter Höhe (vgl. zum Ganzen act. 3/3 S. 15 und act. 14 S. 2 f.).

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3.1.2. Nach dem Gesagten lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (act. 8/6). Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist vorliegend neutral zu werten, womit die hypothetische Einsatzstrafe in der ursprünglich festgesetzten Höhe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu belassen ist. 4. Tagessatzhöhe Angesichts der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten, seiner Lebenshaltungskosten und der von ihm geleisteten monatlichen Schuldzahlungen (vgl. vorstehend Ziffer V.3.1.1.) erscheint es angemessen, einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 160.– festzulegen. 5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.– auszusprechen. VI. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

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2. Aufgrund der vorliegenden Strafhöhe von 60 Tagessätzen Geldstrafe wären die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Es stellt sich somit die Frage, ob für den Beschuldigten auch die materiellen Voraussetzungen bejaht werden können. 3. Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten 5 Jahre vor der heute zu beurteilenden Delinquenz nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt. Daher ist zu prüfen, ob das Fehlen einer ungünstigen Prognose bejaht werden kann und eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 4. Es ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt. Weiter ist vorliegend davon auszugehen, dass das durchlaufene Strafverfahren sowie die Verurteilung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses dem Beschuldigten die Tragweite seines Verhaltens aufgezeigt haben. Unter diesen Umständen kann vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der Vollzug der Geldstrafe ist demgemäss unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Beschlagnahmungen 1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entzogen werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2. Das im Rahmen der Hausdurchsuchung der Praxisräume des Beschuldigten gefundene (act. 5/3), mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2014 (act. 5/9) beschlagnahmte und bei den Verfahrensakten unter

- 27 act. 5/10 lagernde Patientendossier ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Sollte der Beschuldigte das Patientendossier nicht innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids zurückverlangen, ist dieses der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 16. Dezember 2014 beschlagnahmte und bei den Verfahrensakten unter act. 4/1/1 lagernde Original der vertrauensärztlichen Beurteilung des Privatklägers ist bei den Verfahrensakten zu belassen. VIII. Zivilansprüche 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Über die Zivilansprüche ist grundsätzlich ein Entscheid zu treffen (Art. 126 Abs. 1 StPO), wobei eine zu wenig hinreichend begründete oder bezifferte Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden kann (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Schliesslich kann ein Zivilanspruch auch dem Grundsatz nach entschieden werden und im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs sich als unverhältnismässig aufwendig erweisen würde (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Privatkläger den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz und Genugtuung in der Gesamthöhe von Fr. 12'126.50 zuzüglich 5% Zins "seit wann rechtens" zu bezahlen. Der vorgenannte Betrag setze sich aus einer Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 10'000.– sowie einem Schadenersatzanspruch von Fr. 2'126.50 zusammen. Der geltend gemachte Schadenersatz setze sich wiederum aus Fr. 512.95 für die ärztliche Behandlung, in die sich der Privatkläger aufgrund der Persönlichkeitsverletzung durch den Beschuldigten notfallmässig habe begeben müssen,

- 28 sowie der Kosten aus dem Beizug eines Anwalts in der Höhe von Fr. 1'613.55 zusammen (act. 15 S. 2 und 10). Zur Begründung des Genugtuungsanspruches machte der Rechtsvertreter des Privatklägers im Wesentlichen geltend, die Persönlichkeitsverletzung durch den Beschuldigten wiege schwer, insbesondere auch weil der Beschuldigte seine Vertrauensstellung als Arzt missbraucht habe. Aufgrund der Belastung durch die Persönlichkeitsverletzung sei der Privatkläger bis zum 1. August 2014, also während mehr als einem Jahr, arbeitsunfähig geblieben. Die damalige Arbeitgeberin des Privatklägers habe sodann gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht des Beschuldigten die Lohnfortzahlungen an den Privatkläger per 4. Oktober 2013 eingestellt, weswegen Letzterer von der Arbeitslosenkasse lediglich 260 statt 400 Taggelder erhalten habe. Der Kläger habe zudem bis heute nicht mehr in das Erwerbsleben zurückgefunden und sei mittlerweile ausgesteuert (vgl. act. 15 S. 7 ff.). 3. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte dagegen anlässlich der Hauptverhandlung, es seien die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. Das hiesige Gericht habe keine Kenntnis vom aktuell laufenden arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen dem Privatkläger und seiner damaligen Arbeitgeberin und den dort geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen. Weiter stelle der vorliegende Streit lediglich ein Nebengleis des Konflikts zwischen dem Privatkläger und der E. AG dar. Die geltend gemachten Zivilforderungen hätten ihren Ursprung im Konflikt mit der Arbeitgeberin und nicht im Handeln des Beschuldigten. Das Handeln des Beschuldigten sei damit nicht kausal für die geltend gemachte Schadenersatzforderung. Im Übrigen erscheine die Genugtuungsforderung von Fr. 10'000.– übersetzt, zumal die "Hauptverletzung" der Persönlichkeit des Privatklägers vom Arbeitgeber hervorgerufen worden sei (act. 18 S. 17 und Prot. S. 9 ff.). 4. Vorliegend ist zu den Zivilforderungen des Privatklägers festzuhalten, dass am hiesigen Gericht ein Forderungsprozess des Privatklägers gegen seine ehemalige Arbeitgeberin pendent ist. Ohne Kenntnis des Ausgangs dieses Verfahrens und der darin geltend gemachten Ansprüchen ist es vorliegend nicht möglich, über die Zivilansprüche des Privatklägers zu entscheiden. Es ist davon aus-

- 29 zugehen, dass sich der Privatkläger mit seiner damaligen Arbeitgeberin bereits in einem Konflikt befunden hatte, bevor er überhaupt erst mit dem Beschuldigten in Kontakt trat. Aus diesem Grund kann vorliegend auch nicht gesagt werden, in welchem Verhältnis eine vom Privatkläger erlittene immaterielle Unbill auf das Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin oder auf dasjenige des Beschuldigten aufzuteilen wäre. Entsprechend sind die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. In analoger Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf das erstinstanzliche Verfahren hat die Kostentragung bei einem partiellen Freispruch grundsätzlich im Umfang des Obsiegens oder Unterliegens zu erfolgen (vgl. Riklin, OFK-StPO, 2. überarbeitete Auflage, Zürich 2014, N24 zu Art. 426 StPO). 1.2. Vorliegend wurde der Beschuldigte einerseits wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Anklagesachverhalt 1.3.) verurteilt, andererseits aber vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Auf die Anklagevorwürfe betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (beides Anklagesachverhalt 1.2.) wurde nicht eingetreten. 1.3. Bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Anklagesachverhalt 1.3.) handelt es sich um den Hauptvorwurf, welcher das vorliegende Strafverfahren im eigentlichen Sinne erst ins Rollen brachte. Die im vorliegenden Verfahren durchgeführten Untersuchungshandlungen wären in massgeblichem Umfang auch dann erforderlich und angezeigt gewesen, wenn die übrigen Delikte, von welchen der Beschuldigte freigesprochen bzw. das Verfahren diesbezüglich eingestellt wird, nicht im Raum gestanden wären. Entsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten insgesamt zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen.

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2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie für wirtschaftliche Einbussen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. b). Jedoch kann die Strafbehörde unter anderem die Entschädigung dann herabsetzten, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung bezieht sich auf das prozessuale Verschulden und korrespondiert mit Art. 426 Abs. 2 StPO (Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 430 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Verteidigerkosten sind nach Massgabe der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu entschädigen. Dieser zufolge bemisst sich die Gebühr für das Vorverfahren nach dem notwenigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei ein Stundenansatz von Fr. 150.– bis Fr. 350.– zugestanden wird (§ 16 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Demgegenüber wird das Hauptverfahren vor den Einzelgerichten mit einer fixen Gebühr von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– entschädigt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Bemühungen des Verteidigers müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, das heisst sachbezogen und angemessen sein und mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Schadensminderungsgebot (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, N15 zu Art. 429, mit weiteren Hinweisen). 2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten machte für das Vor- und Hauptverfahren einen Aufwand von 48.50 Stunden zu Fr. 250.– sowie Spesen von Fr. 614.–, total Fr. 13'758.10 inklusive Mehrwertsteuer, geltend, wobei der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht einberechnet wurde (act. 19; vgl. act. 18 S. 17). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für

- 31 die Teilnahme an der Hauptverhandlung, samt Urteilseröffnung und Urteilsbegründung, von rund 7 Stunden erscheint für die anwaltliche Verteidigung für den gesamten Prozesses, mithin für das gesamte Vor- und Hauptverfahren, einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer, eine Entschädigung von insgesamt Fr. 15'800.– angemessen. Davon sind dem Beschuldigten, analog zur hälftigen Kostentragung, Fr. 7'900.– zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). 3.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). 3.2. Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2015, allerdings unter dem Titel "Schadenersatz", dass dem Privatkläger für die bisherige anwaltliche Verbeiständung Fr. 1'613.55 zu entschädigen seien (act. 15 S. 2 und S. 10). Hierzu reichte er die Honorarnote seines "Vorgängers" Rechtsanwalt W. ins Recht (act. 17). Der Rechtsvertreter des Privatklägers beantragte sodann, wohl für seine eigenen anwaltlichen Bemühungen, eine weitere Prozessentschädigung (Verurteilung des Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolge; vgl. act. 15 S. 2), ohne diese aber zu beziffern und zu belegen. 3.3. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen des bisherigen Vertreters des Privatklägers, Rechtsanwalt W., und der Teilnahme des neuen Rechtsvertreters des Privatklägers anlässlich der Hauptverhandlung, sowie angesichts dessen, dass der Beschuldigte lediglich im Hauptpunkt verurteilt wurde und der Privatkläger in keinem der Zivilpunkte obsiegt hat, rechtfertigt sich vorliegend, den Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte vorliegende Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.

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Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird betreffend die Vorwürfe  der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 312 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagesachverhalt 1.2), sowie  der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. c Ziff. 2, Art. 4, Art. 10a Abs. 1 lit. c, Art. 12 Abs. 2 lit. b und c und Art. 13 Abs. 1 DSG eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagesachverhalt 1.3). 3. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 31. März 2014 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Patientendossier (act. 5/10) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Sollte der Beschuldigte das Patientendossier nicht innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids zurückverlangen, wird dieses der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 16. Dezember 2014 beschlagnahmte und bei den Verfahrensakten unter act. 4/1/1 gelagerte Origi-

- 33 nal der vertrauensärztlichen Beurteilung des Privatklägers wird bei den Verfahrensakten belassen. 8. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 11. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'900.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, (…) (gegen Empfangsschein);  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); und hernach als unbegründetes Urteil an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, (…) (gegen Empfangsschein);  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

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 das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste;  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 18. November 2015

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 8. Abteilung - Einzelgericht

Der Einzelrichter:

lic. iur. M. Hauser Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Samokec

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Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

GG150233 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.11.2015 GG150233 — Swissrulings