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Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.04.2026 GC260005

16. April 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·872 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. ST.2025.3415 des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 11. Februar 2026

Volltext

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GC260005-G/U/Va/pn Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. Chr. Arnold Gerichtsschreiberin MLaw D. Schuppisser Verfügung vom 16. April 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk Meilen, Übertretungsstrafbehörde gegen A._____ AG, Beschuldigte betreffend Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 11. Februar 2026

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl Nr. … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 11. Februar 2026 (act. 6), welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 357 StPO als Anklageschrift gilt, ist dieser Verfügung beigeheftet. Anträge des Statthalteramtes Bezirk Meilen: (act. 10) "1. Es sei festzustellen, dass die Einsprache zu spät erfolgt ist. 2. Die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen." Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2026 (act. 6) erkannte das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) die Beschuldigte der Übertretung der Ordnungsbussenverordnung (Parkieren ausserhalb von Parkfeldern bis 2 Stunden) für schuldig. Das Statthalteramt bestrafte die Beschuldigte mit einer Busse von CHF 40.– zuzüglich Gebühren von CHF 90.–. 1.2. Der Strafbefehl wurde der Beschuldigten am 12. Februar 2026 postalisch zugestellt und gegen Empfangsbestätigung entgegengenommen (vgl. act. 8/1 und act. 8/2). Mit undatiertem Schreiben erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 7). Der Poststempel auf dem Couvert der Einsprache – versandt mit A-Post – datiert vom 2. März 2026 (act. 7). Laut Empfangsstempel des Statthalteramtes ist die Einsprache am 4. März 2026 beim Statthalteramt eingegangen (act. 7). In der Folge teilte das Statthalteramt der Beschuldigten mit Schreiben vom 5. März 2026 mit, dass es die Einsprache der Beschuldigten erhalten habe, diese jedoch zu spät eingetroffen sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könne. Sollte die Beschuldigte an ihrer Einsprache festhalten, würden die Akten an das Bezirksgericht überwiesen (act. 9).

- 3 - 1.3. Mit Schreiben vom 10. April 2026 (act. 10) überwies das Statthalteramt den Strafbefehl samt Untersuchungsakten (act. 1–9) an das hiesige Einzelgericht und stellte die eingangs aufgeführten Anträge. 2. Verspätete Einsprache 2.1. Die beschuldigte Person und allfällige weitere Betroffene können innert 10 Tagen ab Zustellung des Strafbefehls schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Auch die Frage der rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls ist vom erstinstanzlichen Gericht zu beurteilen (BGE 142 IV 201 E. 2.4). Die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache sind Prozessvoraussetzungen (siehe BGer 6B_271/2018 vom 20. Juni 2018, E. 2.1). Das Gericht kann im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO vorfrageweise darüber entscheiden. Ungültig ist eine Einsprache beispielsweise, wenn sie verspätet erfolgte (BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 354 N 21). Ist die Einsprache ungültig, wird auf sie nicht eingetreten (BGer 6B_1067/2018 vom 23. November 2018, E. 1.2) und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 2.2. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Wer an die fragliche Frist gebunden ist, trägt die Beweislast (Art. 8 ZGB). Nur eingeschriebene Postsendungen verschaffen dem Absender einen unmittelbaren Beweis für die Rechtzeitigkeit der Eingabe. Überdies besteht bei nicht eingeschriebenen Sendungen keine Gewähr, dass die Sendung noch gleichentags abgestempelt wird (BSK StPO-RIEDO, Art. 91 N 24). 2.3. Der Strafbefehl des Statthalteramtes datiert vom 11. Februar 2026. In dessen Dispositivziffer 3 wird auf die Einsprachefrist von 10 Tagen gemäss Art. 354 StPO hingewiesen (act. 6). Der Strafbefehl wurde der Beschuldigten am 12. Februar

- 4 - 2026 postalisch gegen Empfangsbestätigung zugestellt (act. 8/1 und act. 8/2). Die zehntägige Einsprachefrist begann folglich am 13. Februar 2026 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 23. Februar 2026 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigten obliegt der Nachweis, dass die Einsprache bis am 23. Februar 2026 beim Statthalteramt eingegangen oder der Post übergeben wurde. Das zur undatierten Einsprache gehörende Couvert datiert vom 2. März 2026 (act. 7). Die Einsprache erfolgte somit nicht innert Frist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Strafbefehl … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 11. Februar 2026 wird damit zum rechtskräftigen Urteil. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 GebV OG). Die Kosten der Einsprache sind den Parteien nach Massgabe von Obsiegen oder Unterliegen aufzuerlegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 416 StPO). Folglich wird im vorliegenden Verfahren die Beschuldigte kostenpflichtig. Das Einzelgericht verfügt: 1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. Der Strafbefehl Nr. … des Statthalteramtes Bezirk Meilen vom 11. Februar 2026 wird damit zum rechtskräftigen Urteil. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Über die Kosten des Statthalteramtes Bezirk Meilen gemäss Strafbefehl vom 11. Februar 2026 stellt die Kasse des Statthalteramtes Rechnung. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Gerichtskasse.

- 5 - 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Der Einzelrichter: Dr. iur. Chr. Arnold Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Schuppisser

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