Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB260018-D/U/B-2/pf Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Büchi sowie Gerichtsschreiberin MLaw P. Frey Urteil vom 3. August 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk A._____, Ankläger gegen B._____, Beschuldigter betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 (eingegangen am 12. Juni 2026) überwies das Statthalteramt Bezirk A._____ (nachfolgend: Statthalteramt) den Strafbefehl vom 18. November 2025 (Referenz-Nr. ST.2025.6577) samt Akten an das hiesige Gericht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Einsprache des Beschuldigten zu spät erfolgt sei (act. 1; act. 2; act. 3/1–10). Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Einsprache zu äussern (act. 4). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet im Strafbefehlsverfahren über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Über die Gültigkeit der Einsprache wird, da sie Prozessvoraussetzung ist, vorfrageweise entschieden (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Ist die Einsprache ungültig, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil und das Gericht erlässt einen Nichteintretensentscheid (vgl. BSK StPO-DAPHINOFF, Art. 356 N 16 f.). 3. Gemäss Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person bei der Verwaltungsbehörde innert 10 Tagen schriftlich Einsprache gegen einen Strafbefehl erheben. Für die Eröffnung und Zustellung des Strafbefehls sowie den Fristenlauf gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 84 ff. StPO und Art. 89 ff. StPO. Damit beginnt die 10-tägige Frist zur Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl ab dem Folgetag von dessen Zustellung an zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einsprache ist dann gewahrt, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). 4. Vorliegend wurde der Strafbefehl vom 18. November 2025 durch das Statthalteramt am 19. November 2025 per Einschreiben versandt und dem Beschuldigten am 20. November 2025 zur Abholung gemeldet (Sendungsnummer: 1). Folglich gilt der Strafbefehl am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, mithin am 27. November 2025, als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da die Sendung vom Beschuldigten nicht abgeholt wurde, nahm das Statthalteramt mit Schreiben vom
- 3 - 8. Dezember 2025 eine zweite Zustellung mit A-Post und dem Hinweis, dass die erste Sendung bereits als zugestellt gelte und die Einsprachefrist bereits abgelaufen sei, vor (act. 3/3). Mit E-Mail vom 17. März 2026 verlangte der Beschuldigte die Wiederherstellung der Einsprachefrist (vgl. act. 3/6). Schliesslich reichte der Beschuldigte mit Eingabe datiert vom 15. März 2026 ein schriftliches Fristwiederherstellungsgesuch nach (eingegangen beim Statthalteramt am 24. März 2026) und erhob zugleich vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. November 2025 (vgl. act. 3/7). Der Beschuldigte wurde in der Folge mit eingeschrieben versandtem Schreiben vom 24. März 2026 darauf hingewiesen, dass er das Fristwiederherstellungsgesuch zu begründen habe, wofür ihm eine zehntägige Frist eingeräumt wurde (vgl. act. 3/8). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, woraufhin das Statthalteramt mit Verfügung vom 4. Mai 2026 auf das Gesuch um Fristwiederherstellung mangels Begründung nicht eingetreten ist (act. 3/9). Die Einsprache des Beschuldigten vom 15. März 2026 wurde am 21. März 2026 der Schweizerischen Post übergeben (Sendungsnummer: 2, vgl. act. 3/7). Somit erfolgte die mit Eingabe vom 15. März 2026 erhobene Einsprache des Beschuldigten verspätet. Über eine allfällige Wiederherstellung der Einsprachefrist hätte das Statthalteramt zu entscheiden (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.4 f.). 5. Demgemäss erweist sich die Einsprache als verspätet und damit ungültig. Der Strafbefehl vom 18. November 2025 wurde zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. Auf die Einsprache ist nicht einzutreten. 6. Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Diese ist innert 10 Tagen ab der Zustellung dieses Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks A._____ vom 18. November 2025 (Referenz-Nr. ST.2025.6577) ungültig ist.
- 4 - Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und vollstreckbar. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an das Statthalteramt (gegen Empfangsschein), den Beschuldigten mit Gerichtsurkunde sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Statthalteramt (unter Beilage der Untersuchungsakten) gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Dielsdorf, 3. August 2026 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Strafsachen Der Einzelrichter: lic. iur. Ch. Büchi Die Gerichtsschreiberin: MLaw P. Frey versandt am: