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Zürich Obergericht Weitere Kammern 24.02.2026 GB250012

24. Februar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·574 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Hausfriedensbruch / Einsprache gegen Strafbefehl

Volltext

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GB250012-K / U82 Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg Gerichtsschreiber MLaw A. Gregr Urteil vom 24. Februar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Hausfriedensbruch / Einsprache gegen Strafbefehl Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2025 (act. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 11 S. 1 f. i.V.m. act. 24; sinngemäss) - Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Januar 2025 - Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 140.–, entsprechend Fr. 4'200.– - Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen - Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 800.– II. Der erbetenen Verteidigung: (act. 56) 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Sprechenden sei unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'808.70 (inkl. MWSt.) auszurichten, eventualiter sei der Beschuldigte für seine Anwaltskosten im gleichen Umfang zu entschädigen. III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der erbetenen Verteidigung

- 3 - IV. Der Privatklägerin: (act. 8 i.V.m. act. 2) Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen Fr. 800.– für das Vorverfahren. 3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 4'808.70 (inkl. Barauslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein);  an die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse Winterthur mit Hinweis auf Ziffer 4 (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch);  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PoIG (gegen Empfangsschein).

- 4 - 6. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 24. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht Strafsachen Der Vizepräsident: lic. iur. M. Stosberg Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Gregr

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