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Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.05.2025 GB250007

28. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·5,138 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Beschimpfung etc.

Volltext

Bezirksgericht Affoltern Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GB250007-A/U/da Mitwirkend: Gerichtspräsident P. Frey sowie Gerichtsschreiberin D. Ammann Verfügung und Urteil vom 28. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin sowie A._____, Privatkläger gegen B._____, Beschuldigte betreffend Beschimpfung etc.

- 2 - Eingang: 27. Februar 2025 Anklage (Strafbefehl): Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Oktober 2024 (act. 14 und act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Zur Hauptverhandlung vom 28. Mai 2025 ist die Beschuldigte erschienen. Für die Anklagebehörde ist niemand erschienen. Der Privatkläger ist nicht erschienen. Schlussanträge: I. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (sinngemäss, act. 14 und act. 18):  Die Beschuldigte B._____ sei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.  Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15.00, entsprechend CHF 300.00, zu bestrafen.  Die Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.  Für den Fall des Nichtbezahlens der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen.  Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. Dezember 2022 (… [Büronummer]) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 40.00, entsprechend CHF 5'600.00, sei nicht zu widerrufen, hingegen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.  Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen. II. Des Privatklägers (sinngemäss, act. 17/4): Es sei dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– nebst Zins zu 5% ab Schadensereignis zu bezahlen.

- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 22. Oktober 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan: Staatsanwaltschaft) gegenüber der Beschuldigten einen Strafbefehl betreffend Beschimpfung etc. (fortan: Strafbefehl, act. 14). Dagegen erhob die Beschuldigte mit Schreiben vom 13. November 2024 Einsprache (act. 16/1). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 überwies die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO den Strafbefehl an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, welches mit Verfügung vom 22. Januar 2025 einen Nichteintretensentscheid fällte und den als Anklage geltenden Strafbefehl dem hiesigen Gericht überwies (act. 18-20). Der Strafbefehl ging am 27. Februar 2025 hierorts ein. 2. Mit Verfügung vom 26. März 2025 wurden die Parteien auf Donnerstag, 28. Mai 2028, 08.30 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zu dieser erschien einzig die Beschuldigte (Prot. S. 5), welche im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person und zur Sache einvernommen wurde (Prot. S. 6 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung fand die Beratung statt, woraufhin die Verfügung und das Urteil vom 28. Mai 2025 der Beschuldigten je im Dispositiv mündlich eröffnet wurden. Den weiteren Beteiligten wurde dies schriftlich zur Kenntnis gebracht (act. 28; Prot. S. 13). 3. Mit Verfügung vom 8. September 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Privatkläger gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Mai 2025 Berufung angemeldet hat (act. 31-32). II. Anklagevorwurf / Strafantrag 1. Anklagevorwurf 1.1. Gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklagevorwürfe der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1

- 4 - StGB begründet sie mit folgendem Tatvorgehen: Am 19. Juni 2024 habe die Beschuldigte bei einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger vor der Migros-Filiale in C._____ ZH gesagt, "Du Pädophiler musst mir gar nichts erzählen". Des Weiteren habe sie gegenüber seinen Bekannten gesagt, dass sie die Kollegen eines "Pädos" seien. Dadurch habe die Beschuldigte bewusst in Kauf genommen, mit ihren Worten das Gefühl des Privatklägers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verletzen (act. 14 S. 3). 1.2. In der Folge habe sich der Privatkläger zum Wohnort der Mutter der Beschuldigten, D._____, begeben, um das zuvor Vorgefallene zu klären. Als er die Örtlichkeit nach dem Gespräch habe verlassen wollen, habe die Beschuldigte die sich schliessende Fahrstuhltür mit ihrem Arm blockiert und den Privatkläger im Fahrstuhlinneren am Hals gepackt, wobei sie fest zugedrückt habe. Als die Beschuldigte dann vom Privatkläger aus dem Fahrstuhl geschubst worden sei, habe sie im Treppenhaus mit einem ihrer ausgezogenen Schuhe auf den Privatkläger eingeschlagen, wobei sie ihn am Oberkörper getroffen habe. Die Beschuldigte sei sich ihrem Tun bewusst gewesen, dass sie damit eine unzulässige physische Einwirkung auf den Privatkläger vorgenommen habe, welche jedoch keine Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit zur Folge gehabt habe (act. 14 S. 3). 2. Strafantrag 2.1. Sowohl beim Anklagevorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB als auch bei demjenigen der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um Delikte, bei welchen eine Bestrafung nur auf Antrag der verletzten Person hin erfolgt (Art. 30 Abs. 1 StGB). Die Konstellationen gemäss Art. 30 Abs. 2-4 StGB, welche weitere Personen zur Antragsstellung legitimieren würden, sind vorliegend nicht einschlägig. Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). 2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 Abs. 2 StGB).

- 5 - 2.3. Vorliegend liegt nur ein eigenhändig unterzeichneter Strafantrag betreffend Tätlichkeiten in den Akten. Diesen hat der Privatkläger am 20. Juni 2024 – der vorliegend zu beurteilende Vorfall fand am 19. Juni 2024 statt – rechtzeitig gegenüber der Kantonspolizei Zürich erhoben (act. 6/1, vgl. auch act. 2/1 F/A 24). 2.4. Was den Strafantrag betreffend Beschimpfung anbelangt, geht aus der Hafteinvernahme vom 21. Juni 2024 des Privatklägers vor der Staatsanwaltschaft (act. 2/2) hervor, dass ein solcher thematisiert wurde. Unter F/A 13 wurde die Protokollnotiz angefügt: "Der Beschuldigte möchte diesbezüglich einen Strafantrag für diese Beschimpfung vom 19.06.2025 vor dem Migros stellen". 2.5. Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Antragserklärung ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des Strafantrages. Gefordert ist laut Bundesgericht eine Willenserklärung des Verletzten, «dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine solche Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt» (BSK StGB/JStG-Riedo, 4. A., Basel 2019, Art. 30 N 47 mit weiteren Hinweisen). Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGer 6B_12/2016 E. 1.3. mit weiteren Hinweisen). 2.6. Da das Protokoll von einer rechts- und fachkundigen Person – der einvernehmenden Staatsanwältin selber – geführt worden ist, muss von einer bewusst vage gehaltenen Formulierung der Protokollnotiz ausgegangen werden. Mithin ist anzunehmen, dass sich der Privatkläger nach erfolgter Besprechung der Antragsthematik mit der Staatsanwaltschaft eine Antragstellung noch überlegen wollte resp. eine solche in Zukunft in Aussicht stellte, dann aber nicht vorgenommen hat. Ansonsten ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht klar protokolliert, der Privatkläger stelle einen Strafantrag (vgl. auch act. 2/1 F/A 24). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6mzr

- 6 - 2.7. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger ist unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Er hat damit darauf verzichtet, hierzu nochmals angehört zu werden und gleichzeitig sinngemäss sein Desinteresse an der Strafverfolgung der Beschuldigten bestätigt. Entsprechend ist das Verfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mangels Strafantrags einzustellen und nachgehend auf den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB einzugehen. III. Anklagevorwurf der Tätlichkeiten: Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB den vorstehend umschriebenen Sachverhalt vor. 1.2. Die Beschuldigte anerkennt den Anklagevorwurf in objektiver Hinsicht anlässlich ihrer Befragung an der Hauptverhandlung in Teilbereichen, bringt aber einige Präzisierungen an. Sie habe sich gewehrt. Bei der Situation im Lift sei sie zum Lift gegangen und habe ihren Arm mit dem Handy ausgestreckt, um die Lifttür aufzuhalten. Der Privatkläger habe sie daraufhin am Arm und am Hals gepackt. Sie habe ihn am Hals zurückgepackt. Ihre Mutter sei gekommen und daraufhin habe er sie – die Beschuldigte – geschubst. Dahinter sei eine Wendeltreppe gewesen. Ihr Schuh sei beim Rückwärtsfallen weggefallen. Auch ihre Mutter sei umgefallen. In der Folge habe sie – die Beschuldigte – den Schuh genommen und den Privatkläger "getüpft". Sie habe ihn kaum berührt. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, erklärt die Beschuldigte, sie habe sich gewehrt. Er habe sie extrem gewürgt gehabt, weil er angeblich mitbekommen habe, dass sie einen Partner gehabt habe. Es sei eine Affektreaktion gewesen. Sie könne sich doch nicht würgen und die Treppe runterschmeissen lassen. Es sei nicht gut von ihr gewesen, doch sie habe sich wehren müssen. Sie würde dem Privatkläger nicht absichtlich etwas tun wollen. Sie sei ein ehrlicher Mensch und wenn sie et-

- 7 was falsch gemacht habe, akzeptiere sie die Strafe. Sie akzeptiere aber nicht, dass der Privatkläger mit seinem Verhalten durchkomme (Prot. S. 10 f.). 1.3. Nachdem die Beschuldigte den Anklagesachverhalt zumindest in Teilbereichen bestreitet oder anders darstellt, ist dieser hernach – bereits mit Blick auf die Tatbestandsmerkmale der vorliegend eingeklagten Tätlichkeiten – zu erstellen. 2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Das Gericht hat nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet (BGE 115 IV 269). Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv zwar klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch demnach nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (OGer ZH SB150486 vom 20. Mai 2016, E. 2.1.).

- 8 - 2.3. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Daraus folgt, dass der Aussage einer Auskunftsperson grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie derjenigen eines Zeugen oder einer beschuldigten Person (Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 161). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungs- und Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Zur Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rz 630 ff.). 2.4. Stützt sich die Beweisführung, wie vorliegend, im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff., S. 91 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Donatsch, Art. 162 N 14 f.; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit

- 9 - Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). 2.5. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen bzw. Realitätskriterien sind unter anderem zu werten (Bender/Häcker/Schwarz, a.a.O., Rz 424 ff.): - detailreiche, anschauliche und spontane Schilderungen, auch ohne unmittelbaren Bezug zum zentralen Beweisthema, - individuell geprägte, originelle Schilderungen eines Geschehnisses, - Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen, insbesondere mit zur Tatzeit vorliegenden äusseren Umständen, - strukturelles Gleichbleiben der Aussage, - gleiche Erinnerung an Belastendes und Entlastendes, - ungesteuerte – das heisst impulsive, assoziative und ungeordnete – Aussageweise, - Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten her gefragt wird, - inhaltliche Konstanz in dem für den Befragten subjektiv zentralen Handlungskern, - spontane Erweiterung und Lückenfüllung bei wiederholter Vernehmung, - innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufs. 2.6. Als Warnsignal hinsichtlich einer bewussten oder unbewussten falschen Aussage bzw. Lüge können, mit gewisser Zurückhaltung, unter anderem gelten (Bender/Häcker/Schwarz, a.a.O., Rz 379 ff.): - Strukturbrüche, Inkonstanz und Widersprüche in den Aussagen, - auffälliges Betonen von Erinnerungstreue und Wahrheitsliebe, - schnelles Revidieren der eigenen Aussage bei Konfrontierung mit Widersprüchen oder entgegenstehenden Umständen, - Ausweichverhalten, Beharrung auf Nebensächlichkeiten und unmotivierte/haltlose Gegenangriffe, - Lieferung von Begründungen anstatt Fakten, - stereotype und karge Aussagen. 2.7. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügensignale, so gilt das als Indiz für eine Falschaussage. Bei der Würdigung sind aber im Sinne einer Gesamts-

- 10 chau alle Aussagen zu berücksichtigen, die eine Person in dem in Frage stehenden Zusammenhang gemacht hat. 2.8. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem die Pflicht des Gerichts, sein Urteil rechtsgenügend zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Gericht indes nicht gehalten, sich mit sämtlichen Vorbringen von Anklage und Verteidigung auseinanderzusetzen bzw. im Einzelnen auf alle Parteistandpunkte einzugehen und diese ausdrücklich zu bestätigen oder zu widerlegen. Das Gericht kommt der Begründungspflicht nach, wenn es sein Urteil dergestalt abfasst, dass es kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, so dass die betroffene Partei diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 138 I 237; BGE 138 IV 84). 3. Vorfall im und rund um den Lift 3.1. Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB / Beweismittel 3.1.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag, mit Busse bestraft. Hinsichtlich des objektiven Tagbestandes bedeutet eine Tätlichkeit ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65, 69). Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Das Bundesgericht nimmt hierbei, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Subjektiv erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB/JStG- Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 2-5 und N 13, mit weiteren Hinweisen).

- 11 - 3.1.2. Als taugliche Beweismittel befinden sich einzig Personalbeweise in den Akten. Die Fotografie mit dem Vermerk "Prellung Bein rechts" des Privatklägers (act. 5 Foto 5) ist zur vorliegenden Sachverhaltserstellung selbstredend nicht geeignet. Vorab ist zu erwähnen, dass bei den zu beurteilenden Geschehnissen im und rund um den Lift nebst der Beschuldigten ihre Mutter und der Privatkläger zugegen waren. Der Bruder der Beschuldigten, E._____, gab bei der Staatsanwaltschaft am 30. Juli 2024 an, den Vorfall nicht gesehen zu haben. Er sei auf dem Balkon am Rauchen gewesen, habe es rumpeln gehört und sei dann zum Lift gerannt (act. 4/1 S. 4). Von der Mutter liegt keine Einvernahme im Recht. Auf die Beweismittel ist im Folgenden einzeln einzugehen, sofern sie sich für die Sachverhaltserstellung als erforderlich erweisen. 3.2. Packen am Hals 3.2.1. Während die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vorhält, sie habe die Lifttür blockiert und daraufhin den Privatkläger am Hals gepackt, stellt sich die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf den Standpunkt, sie habe mit ausgestrecktem Arm die Lifttür aufgehalten, woraufhin der Privatkläger sie am Arm und am Hals gepackt habe. Sie habe ihn anschliessend zurückgepackt. Die Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung, es sei eine Affektreaktion gewesen. Sie könne sich doch nicht würgen und die Treppe runterschmeissen lassen. Sie habe sich wehren müssen. Sie würde dem Privatkläger nicht absichtlich etwas tun. Damit macht sie nicht nur einen Rechtfertigungsgrund geltend, sondern bestreitet bereits den Vorsatz, eine über das tolerierbare Mass hinausgehende Einwirkung auf den Körper des Privatklägers vornehmen zu wollen. 3.2.2. Zum Geschehen im und rund um den Lift sagte der Privatkläger gemäss von der Kantonspolizei am 20. Juni 2024 rapportierter Aussage (act. 1 S. 2), die Beschuldigte habe, als er sich im Lift befunden habe, die Lifttür wieder aufgedrängt und sogleich angefangen, mit der flachen Hand mehrfach auf seinen Kopf und Oberkörper einzuschlagen. Weiter habe sie am Privatkläger herumgezogen, dass dieser nach vorne gestolpert und die Beschuldigte gestossen habe. In der polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 2/1 S. 2-4) erklärte der Privatkläger, er habe den vorangegangenen Vorfall bei der Migros mit der Beschuldig-

- 12 ten klären wollen und sei deshalb dort vorbeigegangen. Als er die Beschuldigte gehört habe, habe er sofort wieder gehen und mit dem Lift runterfahren wollen. Sie habe den Lift aufgerissen und sei auf ihn losgegangen wie eine Furie. Sie habe ihn geschlagen und gekratzt. Er habe gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen, er lasse sich nicht schlagen. Anschliessend habe er den Lift verlassen und die Treppe nehmen wollen. Weiter sagte der Privatkläger in seiner Hafteinvernahme vom 21. Juni 2024 bei der Staatsanwaltschaft (act. 2/2 S. 3 f.) wie folgt aus: Er habe den Lift zumachen und runterfahren wollen, da sei die Beschuldigte mit der Hand dazwischen gegangen und habe ihn attackiert mit allem, was sie gehabt habe (Hände, Nägel, etc.). Dann sei ihre Mutter gekommen und habe sie von ihm wegziehen wollen, weil sie so sehr auf ihn losgegangen sei. Die Beschuldigte habe ihn aus dem Lift zerren wollen, er sei dann nach vorne gekippt und zu Boden gefallen, dabei sei auch die Mutter der Beschuldigten zu Boden und gegen das Geländer gefallen. Er habe der Mutter umgehend bei Aufstehen behilflich sein wollen, woraufhin die Beschuldigte ihre Schuhe (mit einer Holzsohle) ausgezogen und ihn mit diesen geschlagen habe, hauptsächlich auf den Rücken, dann auch auf das Bein, den Kopf, überall, wo sie ihn erwischt habe. 3.2.3. Auffallend an den Aussagen des Privatklägers ist zunächst, dass er an keiner Stelle erwähnt, die Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt, geschweige denn, sie habe fest zugedrückt. Von der Polizei explizit gefragt, zu welchen Tätlichkeiten es aus seiner Sicht gekommen sei, erwähnte der Privatkläger nicht, sie hätte ihn am Hals angegangen (act. 2/2 F/A 25). Die Beschuldigte erklärte bei der Kantonspolizei am 20. Juni 2024, sie habe den Arm ausgestreckt, um den Lift aufzuhalten. Sie habe den Privatkläger nicht gesehen, doch er habe sie reingezogen und sofort am Hals gepackt. Aus Reflex habe sie ihre rechte Hand ausgestreckt und ihn auch am Hals gepackt. Er habe sie nicht lange am Hals gepackt, weil sie sich gewehrt gehabt habe. Er habe auf einer Skala von 1-10 mit einer Stärke von ca. 3-4 zugedrückt. Er habe sie aus dem Nichts heraus angegriffen. Er habe sie nicht loslassen wollen und habe sie überall am Oberkörper gepackt. Er habe sie am Arm gezogen, er habe sie am Hals gepackt und sie habe ihn am Hals gepackt (act. 3/1 S. 2-6). Dass sie den Privatkläger fest am Hals gedrückt habe, erklärte die Beschuldigte selber, als sie von der Staatsanwaltschaft am 30. Juli 2024 ge-

- 13 fragt wurde, wie fest sie den Privatkläger am Hals gewürgt habe. Sie beantwortete diese Frage mit "fest." Sie habe gesagt oder gedacht, diesmal nicht mehr. Er habe sie so fest angestarrt. Es sei so extrem gewesen. 3.2.4. Was die Frage anbelangt, von wem die Aggressivität im Lift ausgegangen ist, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Verlauf seit ihrer im Polizeirapport vom 20. Juni 2024 (act. 1) bis hin zur Hauptverhandlung, von einigen nicht nennenswerten Unschärfen, stringent und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend wiedergibt. Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu würdigen, insbesondere nach ihrer gerichtlichen Einvernahme an der Hauptverhandlung, als sie den Vorfall aus ihrer Sicht sachlich schilderte und auch erklärte, sie stehe dazu, sollte sie etwas Strafbares gemacht haben. Als sachlich zu würdigen ist auch ihre Aussage anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, der Privatkläger habe sie so fest angestarrt und stechend angeschaut. Es sei extrem gewesen. Sie schildert die Situation nach Ansicht des Gerichts so, wie sie sie erlebt hat, ohne den Privatkläger über Gebühr zu belasten. Die Aussagen des Privatklägers zum Vorfall im und rund um den Lift sind hingegen dahingehend zu würdigen, dass er Übertreibungen verwendet und die Beschuldigte in ein schlechtes Licht rücken möchte. Sie sei "wie eine Furie" auf ihn losgegangen und habe ihn attackiert mit allem was sie gehabe habe (Hände, Nägel, etc.). Eine plausible Erklärung, weshalb die Beschuldigte im Lift aus dem Nichts auf ihn losgegangen sei soll, liefert er nicht. In Würdigung all dieser Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass die Variante der Beschuldigten, dass sie ihren Arm hineingehalten hat, um die Lifttür am Schliessen zu hindern, und der Privatkläger sie daraufhin gepackt hat, den tatsächlichen Geschehnissen entspricht. Die Aggression ist mithin vom Privatkläger ausgegangen. Der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhaltskomplex, als der Privatkläger die Örtlichkeit habe verlassen wollen, habe die Beschuldigte die sich schliessende Fahrstuhltür mit ihrem Arm blockiert und den Privatkläger im Fahrstuhlinneren am Hals gepackt, wobei sie fest zugedrückt habe, ist bereits in objektiver Hinsicht als verzerrt wiedergegeben resp. als nicht erstellt zu würdigen.

- 14 - 3.2.5. Als glaubhaft zu würdigen ist sodann die Schilderung der Beschuldigten, der Privatkläger habe sie am Hals gepackt, woraufhin sie sich gewehrt und ihn ebenfalls am Hals gepackt habe. Selbst wenn die Beschuldigte, von der Staatsanwaltschaft explizit danach gefragt, erklärt, sie habe fest gedrückt, kann von einem festen Zudrücken im Sinne einer übermässigen, im strafbaren Bereich liegenden, Einwirkung auf den Körper des Privatklägers, keine Rede sein. Der Privatkläger hat eine derartige Handlung auch mit keinem Wort erwähnt. Im Übrigen wäre selbst die von der Staatsanwaltschaft geschilderte Einwirkung auf den Hals des Privatklägers unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt im Sinne von Art. 15 StGB zu würdigen. Bereits aus diesem Grund ist die Beschuldigte betreffend den vorliegenden Sachverhaltskomplex freizusprechen. 3.3. Schlagen mit dem Schuh 3.3.1. Was den Anklagevorwurf betreffend Schlagen mit dem Schuh anbelangt, wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe im Treppenhaus mit einem ihrer ausgezogenen Schuhe auf den Privatkläger eingeschlagen, wobei sie ihn am Oberkörper getroffen habe. 3.3.2. Wenn Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO vorschreibt, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklage offenzulegen hat, welches nach deren Auffassung die (durch den eingeklagten Anklagesachverhalt) erfüllten Straftatbestände sind, so dient dies einerseits dem Zweck der Information der beschuldigten Person. Indessen richtet sich diese Information gemäss der Gesetzesbotschaft auch an das Gericht, indem sie es der Verfahrensleitung ermöglicht, zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt alle rechtlichen Erfordernisse (Tatbestandsvoraussetzungen) abbildet, die es für eine Subsumtion unter die von der Staatsanwaltschaft primär und allenfalls auch eventualiter eingeklagte (n) Strafbestimmung (en) benötigt (BSK StPO-Achermann, a.a.O., Art. 333 N 32 f.). 3.3.3. Der erwähnte Anklagevorwurf ist als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO genügend präzise zu erachten. Soweit die Staatsanwaltschaft allerdings aus der Tatsache, die Beschuldigte habe mit einem Schuh auf den Privatkläger eingeschlagen und ihn dabei am Oberkörper getroffen, eine strafbare Tätlichkeit

- 15 im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ableitet, kann dem nicht gefolgt werden. Die Anklageschrift bleibt in ihrem Vorwurf, die Beschuldigte habe auf den Privatkläger eingeschlagen, sehr pauschal und nennt keine Details, bspw. aus welcher Position oder mit welcher Intensität die Beschuldigte auf den Privatkläger eingeschlagen haben soll. Ebenso fehlen konkrete Angaben zur behaupteten Tatsache, die Beschuldigte habe den Privatkläger am Oberkörper getroffen. Eine allfällige Rückweisung an die Anklagebehörde zur Ergänzung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO hat jedoch aus folgenden Gründen zu unterbleiben: Wie bereits erwogen, haben sich die Geschehnisse nicht wie in der Anklageschrift wiedergegeben zugetragen. Vielmehr wurden die Streitigkeiten im und rund um den Lift vom Privatkläger initiiert. Die Beschuldigte hat sich gewehrt. Im Rahmen der Streitigkeiten ist unbestrittenermassen auch ihre Mutter in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Ereignisse haben zusammenhängend und in engster zeitlicher Abfolge stattgefunden. 3.3.4. Die Beschuldigte erklärt an der Hauptverhandlung, sie habe den Privatkläger "getüpft", sie habe ihn kaum berührt (Prot. S. 10), was sich mit dem Anklagevorhalt, sie habe den Privatkläger am Oberkörper getroffen, ohne Weiteres deckt. Der Schuh sei ihr zuvor beim Rückwärtsfallen abgefallen. Auch ihre Mutter sei umgefallen. Darin ist keine die Intensitätsschwelle zur Strafbarkeit überschreitende Handlung zu erblicken. Dasselbe gilt für die Aussage der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, sie habe den Privatkläger mit dem Schuh geschlagen, nachdem ihre Mutter sie gerettet gehabe habe. Sie habe gedacht, er solle ihre Mutter nicht anfassen. Sie habe ihn einmal getroffen, ansonsten nur mit dem Schuh herumgefuchtelt (act. 3/2 F/A 14 f.). Als wiederum unnötig aufgebauscht und unglaubhaft erscheinen die Ausführungen des Privatklägers bei der Kantonspolizei, die Beschuldigte habe ihm mit dem Schuh ins Gesicht und auf den Hinterkopf geschlagen (act. 2/1 F/A 25). Anlässlich seiner staatsanwaltlichen Hafteinvernahme gab der Privatkläger gar erweiternd und dramatisierend an, die Beschuldigte habe beide Schuhe ausgezogen und ihn damit geschlagen, überall, wo sie ihn gerade erwischt habe, hauptsächlich auf den Rücken, aufs Bein und den Kopf. Unglaubhaft ist dabei auch die Sachdarstellung des Privatklägers, die Mutter der Beschuldigten habe die Beschuldigte vom Privatkläger wegziehen wollen,

- 16 weil sie so sehr auf ihn losgegangen sei. Die Beschuldigte habe ihn aus dem Lift zerren wollen, sei nach vorne gekippt und zu Boden gefallen, wobei auch ihre Mutter zu Boden und gegen das Geländer gefallen sei (act. 2/2 F/A 17). 3.3.5. Zusammengefasst ist das an sich erstellte Treffen mit dem Schuh am Oberkörper bereits in objektiver Hinsicht nicht als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 zu würdigen. Wiederum wäre die Handlung der Beschuldigten im Übrigen auch gerechtfertigt im Sinne von Art. 15 StGB, da sich die Beschuldigte für ihre in die Streitigkeiten hineingezogene Mutter gewehrt hat. Die Beschuldigte ist in Würdigung aller Umstände auch betreffend diesen Sachverhaltskomplex freizusprechen. IV. Zivilforderung Der Privatkläger hat sich nicht nur als Straf-, sondern auch als Zivilkläger konstituiert. Er fordert Schadenersatz von Fr. 600.– nebst Zins zu 5% seit Ereignisdatum, gemeint wohl seit 19. Juni 2025 (act. 17/4). Da er die Zivilforderung innert mit Verfügung vom 26. März 2025 (act. 21) angesetzter Frist weder schriftlich beziffert noch begründet hat, ist er auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1. Die Höhe der Entscheidgebühr bemisst sich gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). In Anwendung von § 14 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 420.– festzusetzen. Die Kosten für die Strafuntersuchung betragen Fr. 600.–. 1.2. Die Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung

- 17 des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche dafür sprechen, dass die Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Hinsicht zu verantworten oder dessen Durchführung erschwert hätte. Die Verfahrenskosten sind demnach auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigung der Beschuldigten 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 2.2. Die Beschuldigte hat weder eine Entschädigung für begründete Aufwendungen geltend gemacht noch sind zu entschädigende Aufwendungen ersichtlich. Entsprechend ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. 3. Entschädigung der Privatklägerschaft 3.1. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Zudem muss die beschuldigte Person die Privatklägerschaft entschädigen, wenn sie ein Verschulden an der Verfahrenseinleitung trifft oder sie die Durchführung des Strafverfahrens erschwert hat und entsprechend kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). 3.2. Vorliegend ist die Beschuldigte freizusprechen. Der Privatkläger obsiegt nicht. Er ist nicht zur Hauptverhandlung erschienen und Aufwendungen seiner-

- 18 seits hat er keine dargetan. Ausserdem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschuldigten die rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens oder die Erschwerung der Durchführung desselben vorzuhalten wäre. Somit können ihr auch unter diesem Punkt keine Kosten auferlegt werden. Damit ist dem Privatkläger keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

- 19 - Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 420.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 600.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte (übergeben),  die Privatklägerschaft (Gerichtsurkunde),  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein). 7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, Im Grund 15, 8910 Affoltern a.A., mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 20 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Affoltern a.A., 28. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT AFFOLTERN Der Gerichtspräsident: P. Frey Die Gerichtsschreiberin: D. Ammann

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