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Zürich Obergericht Weitere Kammern 23.03.2026 FV240044

23. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·724 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV240044-G / U/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. S. Anderhalden Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin Verfügung vom 23. März 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____ AG in Liquidation, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie C._____, Streitberufene betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren (act. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger USD 19'023.35 zu bezahlen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.» Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte der Kläger die vorliegende Klage samt Klagebewilligung und Beilagen ein (act. 1, 2, 3 und 4/3-37). 2. Nach Eingang des Kostenvorschusses von CHF 2'690.– (act. 9; statt CHF 2'700.–, vgl. act. 5), erfolgte mit Eingabe vom 20. Februar 2025 (act. 11) die Stellungnahme/Klageantwort der Beklagten. Damit verkündete sie der C._____, Société coopérative, D._____ [Strasse] 1, E._____, den Streit. 3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (act. 14) wurde der Streitberufenen Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenienten beitreten wolle. Innert Frist lehnte die Streitberufene einen Prozessbeitritt als Nebenintervenientin ausdrücklich ab (act. 16), weshalb der Prozess ohne Rücksicht auf die Streitberufene fortgesetzt wurde. 4. In der Folge wurden die Parteien auf den 16. Juni 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 19). Nachdem über die Beklagte mit Urteil vom 21. Mai 2025 des Bezirksgerichts Meilen (EK250105-G) mit Wirkung ab Mittwoch, 21. Mai 2025, 09:45 Uhr, der Konkurs eröffnet und innert Frist kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde, wurde den Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 16. Juni 2025 telefonisch abgenommen (act. 21); mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde das Verfahren eingestellt (act. 22). 5. Am 26. August 2025 wurde der Konkurs über die Beklagte mangels Aktiven eingestellt (EK250335-G). Der Kläger hat kein Interesse an der Wiederaufnahme und Fortführung des Prozesses (act. 25). Damit ist das Verfahren wieder aufzunehmen und als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

- 3 - 6. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind die Prozesskosten bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (vgl. Art. 242 ZPO) nach Ermessen zu verteilen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 107 N 8). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da einerseits der Kläger Anlass zum Verfahren gegeben hat, andererseits der Konkurs über die Beklagte bzw. deren Einstellung mangels Aktiven dazu geführt hat, dass das Verfahren gegenstandlos wurde. Die Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von USD 19'023.35 entsprechend CHF 16'720.– (Kurs bei Rechtshängigkeit am 9. Dezember 2024; BSK OR-SCHROETER, Art. 84 N 47) sowie unter der Berücksichtigung, dass keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, auf CHF 450.– festzusetzen (§§ 2, 4 und 10 GebV OG). Die Kosten sind mit dem Kostenvorschuss des Klägers zu verrechnen. Der nicht beanspruchte Anteil ist dem Kläger unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Entscheidgebühr (d.h. CHF 225.–) sowie die Hälfte der Kosten für das Schlichtungsverfahren (d.h. CHF 200.–) zu ersetzen (Art. 111 aZPO, Art. 207 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind entsprechend keine zuzusprechen. 7. Die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher der Berufung unterliegt, sofern der Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht ist. Ist der Streitwert nicht erreicht, unterliegt er als Endentscheid der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO (BGE 148 III 189 E. 6.4 f.). Da der Streitwert vorliegend CHF 10'000.– übersteigt, kann der Entscheid mit Berufung angefochten werden.

- 4 - Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 450.–. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Klägers verrechnet. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird dem Kläger unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten im Umfang von CHF 425.– zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Beklagte, je gegen Empfangsbestätigung. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Meilen, 23. März 2026 BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Gerichtsschreiberin: MLaw A. Nordin

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