Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV230052-C/U1 FB/sh Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. F. Berardi und Gerichtsschreiberin MLaw S. von Moos Urteil vom 3. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 19'132.15 zuzüglich Zinsen zu 5% seit dem 9.01.2023 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 vor dem Betreibungsamt Kloten (Zahlungsbefehl vom 30.01.2023) aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen für den Forderungsbetrag von CHF 19'132.15 zuzüglich Zinsen zu 5% seit dem 9.01.2023. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt- Zuschlag) zu Lasten der Beklagten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 22. September 2023 stellte der Kläger die vorgenannten Rechtsbegehren (act. 2). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wurde diese Eingabe als begründete Klage klassifiziert, dem Kläger wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und der Beklagten wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). Nach Zustellproblemen (act. 8 bis 11) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 eine Nachfrist zur Stellungnahme angesetzt (act. 13), welche innert erstreckter Frist erfolgte (act. 17, act. 20). Am 23. April 2024 fand die Hauptverhandlung mit Replik, Duplik und Stellungnahme zu den Dupliknoven statt (Prot. S. 5 ff.). Am 10. Juni 2024 erging die Beweisverfügung (act. 31). Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 reichte der Kläger innert Frist ergänzende Beweismittel ein (act. 35 f.). Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist ebenfalls ergänzende Beweismittel ein (act. 37 f.). Am 23. Oktober 2024 fand die Beweisverhandlung mit drei Parteibefragungen und einer Zeugeneinvernahme statt (Prot. S. 32 ff.). Das vorliegende Urteil wurde den Parteien zunächst ohne schriftliche Begründung eröffnet (act. 50). Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 verlangte die Beklagte die schriftliche Urteilsbegründung (act. 53). Mit Eingabe vom 31. März 2025 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, dass er die Beklagte nicht mehr vertrete (act. 55). Er ist somit aus dem Rubrum zu streichen.
- 3 - II. Parteistandpunkte 1. Der Kläger macht in der Klagebegründung im Wesentlichen geltend, er habe der Beklagten den Auftrag erteilt, einen in seinem Eigentum stehenden Porsche Boxster S (nachfolgend: Boxster) für mindestens Fr. 15'000.– bis 16'000.– zu verkaufen. Dies ergebe sich unter anderem aus einer Whatsapp-Nachricht vom 25. August 2020. Die Beklagte habe diese Dienstleistung unentgeltlich angeboten, unter anderem in Inseraten, welche den Slogan "we sell your car for free" enthielten. Der Standpunkt der Beklagten, wonach es sich beim abgeschlossenen Vertrag um ein Tauschgeschäft betreffend einen Porsche 911 Turbo S in der Farbe "carmine red" (nachfolgend: Turbo) gehandelt habe, sei falsch. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten habe diese ihm am 12. August 2020 keinen Turbo verkauft. Dies ergebe sich schon daraus, dass am 14. August 2020 für dieses Fahrzeug eine Leasingofferte eingeholt worden sei. Bei einem Leasing des Turbos wäre dieser durch die Leasinggesellschaft gekauft worden, der Turbo hätte somit nicht an den Kläger verkauft werden können. Ein Leasingvertrag sei schliesslich nicht zustande gekommen. Der Kläger – bzw. seine C._____ GmbH – habe zwar am 25. August 2020 aus Neugierde beim Einholen einer weiteren Offerte mitgemacht, aufgrund der offerierten Konditionen (von denen der Kläger erst viel später erfahren habe) jedoch kein Interesse mehr gehabt. Weiter sei der Turbo in der Abrechnung betreffend den Boxster vom 14. August 2020 (welche mutmasslich rückdatiert sei) nicht in Abzug gebracht worden. Er habe nie Eigentum am Turbo erworben, was sich auch daran zeige, dass dieser von der Beklagten später an eine Dritte (die D._____ AG) verkauft worden sei. Der Boxster sei für Fr. 19'132.15 an einen weiteren Dritten (E._____) verkauft worden. Diesen Betrag fordert der Kläger von der Beklagten. Der Betrag sei jedoch zu Unrecht einbehalten worden, da es sich dabei nach (falscher) Auffassung der Beklagten um ein Pfand bzw. eine Anzahlung für das Geschäft betreffend den Turbo gehandelt habe. In einem Strafverfahren sei F._____, der Inhaber der Beklagten, zwar freigesprochen worden. Die Forderung des Klägers sei in diesem Verfahren aber im Grundsatz unstrittig geblieben (act. 2).
- 4 - 2. Die Beklagte macht in der Klageantwort im Wesentlichen geltend, der Kläger habe ihr den Auftrag erteilt, für ihn den Turbo zu organisieren bzw. in seinem Auftrag und auf seine Kosten zu kaufen. Als Anzahlung habe der Kläger sowohl den Boxster als auch einen weiteren Porsche 911 Carrera GTS Cabrio (nachfolgend: Carrera) an die Beklagte übergeben. Ziel sei gewesen, diese beiden Fahrzeuge zu verkaufen und den Erlös an den Kaufpreis des Turbos anzurechnen. Dass die Dienstleistung der Beklagten dabei unentgeltlich angeboten worden sei, sei falsch. Der entsprechende Werbeslogan auf einem Inserat der Beklagten habe nichts mit dem vorliegenden Vertragsschluss zu tun. Gemeint sei mit "for free" jeweils ohnehin nur, dass bei Verkaufsaufträgen keine Kosten an Kunden weitergegeben würden. Nicht gemeint sei, dass die Beklagte eine Differenz zwischen Zielpreis und effektivem Preis nicht einbehalten dürfe. Nachdem die Beklagte den Turbo am 13. August 2020 bereits für Fr. 170'000.– für den Kläger gekauft habe, sei dieser zur Unzeit vom Vertrag zurückgetreten. Dies habe dazu geführt, dass der Turbo schliesslich im Mai 2021 mit Verlust für Fr. 150'000.– an die D._____ AG habe verkauft werden müssen. Den Carrera habe der Kläger schliesslich zurückgenommen, den Boxster habe die Beklagte auftragsgemäss verkauft. Aufgrund des zur Unzeit erfolgten Rücktritts und weiterer Gründe sei der Kläger schadenersatzpflichtig. Die Beklagte mache folgende Schadenspositionen geltend, welche mit der Forderung des Klägers verrechnet werden sollen: Fr. 5'000.– Provision Verkauf Boxster Fr. 20'000.– Differenz Einkaufs-/Verkaufspreis Turbo Fr. 600.– Parkkosten Turbo Fr. 350.– Fahrzeugaufbereitung für Übergabe Turbo Fr. 7'000.– 5% Kapitalkosten Beschaffung Turbo Fr. 5'000.– Entgangene Provision Verkauf Turbo Fr. 2'500.– Schadenersatz beschädigte Felge Turbo Fr. 35'000.– Konventionalstrafe/Reugeld Die Darstellung des Klägers betreffend das Einholen von Leasingofferten sei irrelevant. Es handle sich dabei bloss um die Finanzierungsseite seiner vertraglichen Pflichten (act. 20).
- 5 - 3. In der Replik macht der Kläger im Wesentlichen und soweit vorliegend relevant weiterhin geltend, betreffend den Turbo habe er keinen Vertrag mit der Beklagten geschlossen. Der Turbo und der Carrera seien dementsprechend auch nicht als Anzahlung der Beklagten übergeben worden. Der Carrera habe ohnehin nicht ihm, sondern seiner GmbH bzw. als Leasingobjekt der G._____ AG [Bank] gehört. Weiter fehle es an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile: Für keines der betroffenen Autos sei ein Kauf- bzw. anrechenbarer Verkaufspreis vereinbart worden, zudem sei nicht klar definiert worden, wer als Käufer/in auftreten sollte. Weiter macht der Kläger Ausführungen zur Natur des von der Beklagten behaupteten Vertrags, welche im Lichte der nachfolgenden Ausführungen nicht im Detail relevant sind. Die verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen werden bestritten: Eine Provision für den Verkauf des Boxsters sei wie erwähnt nicht geschuldet, Forderungen aus der Beschaffung des Turbos hätten keine vertragliche Grundlage. Zudem habe der Kläger keine Felge beschädigt (act. 27, Prot. S. 6). 4. In der Duplik hielt auch die Beklagte an ihrem Standpunkt fest. Der Auftrag betreffend den Verkauf des Boxsters sei nicht unentgeltlich erteilt worden, es sei dem Kläger stets klar gewesen, dass die Aufwendungen der Beklagten Kosten nach sich ziehen würden. Der Kläger habe tatsächlich den Auftrag erteilt, den Turbo zu beschaffen und diesen eigentlich sogar bereits übernommen und vom 14. bis ca. 17. August 2020 gefahren. Schlussendlich sei er aber zur Unzeit von diesem Geschäft zurückgetreten. Die Konditionen der Beklagten, insbesondere die anfallenden Provisionen und die anwendbare Konventionalstrafe seien dem Kläger aufgrund früherer Geschäfte bekannt. Sie entsprächen auch den üblichen Konditionen in diesem Geschäftsbereich. Die Felge des Turbos habe der Kläger beim Benutzen des Autos beschädigt. Weitere Ausführungen in der Duplik betreffen insbesondere die geltend gemachten Schadenspositionen und sind vorliegend, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht relevant (Prot. S. 7 ff.). 5. In der Stellungnahme zu den Dupliknoven ergänzte der Kläger im Wesentlichen, er habe den Turbo Mitte August 2020 bloss im Sinne einer Probefahrt ein Wochenende lang gefahren. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass die
- 6 - Beklagte diesen bereits gekauft hatte. Eine Felge sei dabei nicht beschädigt worden. Entgegen der von der Beklagten ins Recht gelegten Vertragsmuster sei vorliegend eben gerade kein entsprechender Vertrag mit Provision, Eintauschfahrzeug und Reugeld abgeschlossen worden (Prot. S. 19 ff.). III. Unstrittiger / strittiger Sachverhalt 1. Unstrittig ist vorliegend jedenfalls, dass der Kläger der Beklagten den Auftrag erteilte, seinen Boxster zu einem Mindestpreis von Fr. 15'000.– zu verkaufen. Strittig ist zwar, ob von Beginn an nur dieser Auftrag erteilt wurde, oder ob dieser zunächst Teil einer umfassenderen Vereinbarung war. Klar ist jedoch, dass schlussendlich jedenfalls der genannte Auftrag bestand bzw. bestehen blieb und auch ausgeführt wurde, indem der Boxster für Fr. 19'132.15 an E._____ verkauft wurde. Weiter strittig sind jedoch die genauen Konditionen dieses Auftrags. Gemäss dem Kläger sollte dieser unentgeltlich ausgeführt werden, gemäss der Beklagten ist eine Provision von Fr. 5'000.– geschuldet. Zudem soll die Beklagte nach ihrer Auffassung jedenfalls im Grundsatz berechtigt gewesen sein, einen Mehrerlös einzubehalten. Der Kläger bestreitet dies. 2. Strittig ist weiter die Darstellung der Beklagten, wonach vereinbart worden sei, für den Kläger den Turbo zu beschaffen bzw. diesen zu kaufen und ihm weiterzuverkaufen. Nach dieser Darstellung bildet der Verkauf des Boxsters sowie des Carreras Teil einer grösseren Vereinbarung: Sie sollten für den Kläger verkauft werden und der Verkaufserlös sollte an den Preis des Turbos angerechnet werden. Betreffend Turbo und Carrera soll der Kläger vom Vertrag zurückgetreten sein (betreffend Turbo zur Unzeit), was der Kläger insofern bestreitet, dass jedenfalls betreffend den Turbo gar kein entsprechender Vertrag bestanden habe. Strittig sind somit auch die Konditionen dieses von der Beklagten geltend gemachten Vertrags, insbesondere geschuldete Provisionen, Kosten für die Fahrzeugaufbereitung und die Frage, ob eine Konventionalstrafe o.ä. vereinbart wurde. 3. Schliesslich ist ebenfalls strittig, ob der Kläger der Beklagten Schadenersatz schuldet. Dabei ergeben sich die meisten der geltend gemachten Schadenspositi-
- 7 onen aus dem angeblich zur Unzeit erfolgten Rücktritt betreffend den Turbo (Differenz Einkaufs-/Verkaufspreis, Parkkosten, Kapitalkosten). Der Kläger bestreitet (mangels Vorliegen des zugrundeliegenden Vertrags) nicht nur seine Schadenersatzpflicht, sondern auch das Vorliegen der einzelnen Schäden. Die Schadenersatzforderung betreffend eine angeblich vom Kläger beschädigten Felge ist grundsätzlich unabhängig von der Frage des Vertragsverhältnisses, wird vom Kläger jedoch ebenfalls bestritten. IV. Rechtliche Grundlagen 1. Nachfolgend wird die Frage zu beantworten sein, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, bzw. was Inhalt dieses Vertrags war. 2. Bei dem vom Kläger behaupteten Vertrag (Verkauf des Boxsters durch die Beklagte) dürfte es sich um einen Auftrag nach Art. 394 OR handeln. Dabei verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Der Auftraggeber hat den Beauftragten gemäss Art. 402 Abs. 1 OR die in richtiger Ausführung des Auftrags angefallenen Auslagen samt Zinsen zu ersetzen. Der Auftrag kann gemäss Art. 404 Abs. 1 OR jederzeit widerrufen werden. Erfolgt der Widerruf jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Vertragspartner nach Art. 404 Abs. 2 OR zum Ersatz des dadurch dem anderen Vertragspartner verursachten Schadens verpflichtet. Ein Auftrag kann entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist. Die faktische Vermutung spricht indes für die Entgeltlichkeit von Aufträgen (OSER/WEBER, in: LÜCHINGER/OSER, Basler Kommentar OR I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 394 N 35). Die Üblichkeit betrifft nicht nur den Grundsatz der Entgeltlichkeit, sondern auch die Höhe der Vergütung (OSER/WEBER, a.a.O., Art. 394 N 39). Der vom Kläger geltend gemachte Vertrag kann auch als Kommissionsvertrag nach Art. 425 OR klassifiziert werden. Dabei verpflichtet sich der Kommissionär, gegen eine Provision in eigenem Namen auf Rechnung des Kommittenten den Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen. Der Kom-
- 8 missionsvertrag unterscheidet sich vom einfachen Auftrag insbesondere dadurch, dass beim Kommissionsvertrag eine erfolgsabhängige Provisionsgebühr vereinbart worden sein muss. Die Höhe der Provision kann zwischen den Parteien frei ausgehandelt werden. In Frage kommen etwa fixe Beträge oder die prozentuale Berechnung nach dem Wert des zu verkaufenden Gutes oder dem erzielten Verkaufspreis (LENZ/VON PLANTA, in: LÜCHINGER/OSER, Basler Kommentar OR I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 432 N 2). Zulässig ist sodann die Vereinbarung, dass der Kommissionär einen erzielten Mehrertrag über dem Mindestpreis einbehalten darf, Art. 428 Abs. 3 OR ist dispositives Recht (LENZ/VON PLANTA, a.a.O., Art. 428 N 8). 3. Schwerer zu klassifizieren ist der von der Beklagten geltend gemachte Vertrag (Beschaffung des Turbos in Anrechnung des zu verkaufenden Boxsters). Es könnte sich dabei ebenfalls um einen einfachen Auftrag handeln. Aufgrund der Komplexität der geltend gemachten Vereinbarung dürfte jedoch eher ein Innominatvertrag vorliegen, welcher Elemente eines Auftrags (Beschaffen des Turbos), eines Kaufvertrags (Weiterverkauf des Turbos an den Kläger) und eines Kommissionsvertrags oder weiteren Auftrags (Verkauf des Boxsters unter Anrechnung an den Preis des Turbos) beinhaltet. Zwei weitere Möglichkeiten scheinen aufgrund der Ausführungen des Klägers in seiner Beweisaussage denkbar. Er schildert, H._____ habe ihn bei der Besichtigung des Turbos begleitet. Er habe sich erhofft, dass H._____ ihn bei allfälligen Vertragsverhandlungen unterstützen und einen möglichst guten Preis aushandeln würde (siehe hierzu Ziffer V.4.1.3). Dabei könnte es sich um einen Mäklervertrag nach Art. 412 OR handeln, bei dem der Beauftragte bloss die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags zu vermitteln hat. Der Kläger macht weiter geltend, H._____ habe ihn unentgeltlich "als Kollegen" begleitet. In Frage kommen bei dieser Version auch ein unentgeltlicher Auftrag sowie ein Gefälligkeitsdienst ohne vertraglichen Bindungswillen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, OR AT I, 11. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 353a). 4. Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich, wobei diese ausdrücklich oder still-
- 9 schweigend sein kann (Art. 1 OR). Eine konkludente Willensäusserung liegt vor, wenn die von einer Person zu vertretenden Umstände es erlauben, in guten Treuen auf deren Willen zu schliessen (ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: LÜCHIN- GER/OSER, Basler Kommentar OR I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 1 N 17). Bestehen – wie bei den vorliegend in Frage kommenden Vertragsarten – keine gesetzliche Formvorschriften, können die erforderlichen Willenserklärungen in einer beliebigen Form erfolgen (Art. 11 Abs. 1 OR). 5. Ein Vertrag gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 OR (nur) dann als geschlossen, wenn die Parteien sich über die objektiv wesentlichen Elemente des Geschäfts – die "essentialia negotii" – geeinigt haben. Liegt hingegen bloss betreffend Nebenpunkte keine Einigung vor, ist der Vertrag zustande gekommen und gemäss Art. 2 Abs. 2 OR ggf. durch das Gericht zu ergänzen. Bei den gesetzlich geregelten Vertragstypen ergeben sich die wesentlichen Vertragsbestandteile meist aus der entsprechenden Definition im Gesetz. Ebenso regelt das Gesetz an vielen Stellen, welche Vertragsbestandteile ggf. gerichtlich zu ergänzen und damit nicht zwingend notwendig sind. Bei Innominatkontrakten muss wenigstens der Sinn des Vertrags (die von den Parteien je zu erbringenden Leistungen) erkennbar sein. Einigen sich die Parteien lediglich darauf, es solle über einen wesentlichen Vertragsinhalt eine spätere Einigung getroffen werden, genügt dies für das Zustandekommen des anvisierten Vertrags nicht. Fehlt eine Vereinbarung über den zu bezahlenden Preis, kann kaum je ein Vertragsschluss angenommen werden. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Leistung nicht einvernehmlich erbracht und entgegengenommen wurde (vgl. zum Ganzen ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., Art. 1 N 20 ff.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N 346). Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist indes insbesondere zu bemerken, dass der Kaufpreis bei einem Kaufvertrag ein wesentliches Vertragselement darstellt, wie vorstehend ausgeführt nicht jedoch das Entgelt bei einem Auftrag (siehe KOLLER, in: LÜCHIN- GER/OSER, Basler Kommentar OR I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 184 N 45). 6. Den Beweis für das Vorliegen einer behaupteten Tatsache hat gemäss Art. 8 ZGB grundsätzlich diejenige Partei zu erbringen, welche daraus Rechte ab-
- 10 leitet. Vorhandene Beweismittel sind gemäss Art. 157 ZPO durch das Gericht frei zu würdigen. V. Sachverhaltserstellung Mit Beweisverfügung vom 10. Juni 2024 wurde den Parteien jeweils der Beweis für die von ihnen geltend gemachten Verträge auferlegt (Beweissätze 1 und 2). Der Beklagten wurde zudem der Beweis für den Rücktritt des Klägers zur Unzeit (Beweissatz 3) sowie die spezifischen von ihr behaupteten Vertragsbestandteile (Beweissatz 4) auferlegt. Schliesslich wurde der Beklagten der Beweis für die von ihr geltend gemachten Schäden auferlegt (Beweissatz 5). Nachfolgend sind zunächst betreffend die jeweils geltend gemachten Verträge die als Beweismittel bezeichneten Urkunden zu würdigen. Anschliessend erfolgt die Beweiswürdigung der Parteiaussagen. Da sich die Darstellungen der Parteien gegenseitig weitestgehend gegenseitig ausschliessen, erfolgt diese Würdigung betreffend Beweissatz 1 und Beweissatz 2 gemeinsam. Anschliessend sind die übrigen Beweismittel zu würdigen, soweit diese noch relevant sind. 1. Urkunden betreffend den vom Kläger geltend gemachten Vertrag (Beweissatz 1) 1.1. Beweismittel des Klägers: Act. 4/5 (Inserat) Der Kläger reichte das Inserat der Beklagten betreffend den Boxster ins Recht. Dieses zeigt als Bildunterschrift den Vermerk "we sell your car for free". Darin kann ein gewisses Indiz dafür gesehen werden, dass die Beklagte Verkaufsdienstleistungen zumindest grundsätzlich in gewissen Fällen "for free" anbot. Mit der Beklagten ist jedoch festzustellen, dass damit zum einen nicht belegt ist, was Inhalt des konkreten Vertrags mit dem Kläger war: Es ist ohne Weiteres denkbar, dass die Beklagte zwar in gewissen Fällen Dienstleistungen "for free" anbot, in anderen Fällen jedoch nicht. Wie der Kläger selbst in seiner Befragung ausführte (siehe Ziffer V.4.1.1), erscheint ein solches Gratisangebot als ungewöhnlich. Wirtschaftlich dürfte es vor allem in Fällen sinnvoll sein, in denen der Verkauf eines Autos Teil eines grösseren Pakets ist, bei dem etwa ein günstige-
- 11 res Auto eines Kunden kostenlos durch die Beklagte verkauft wird, weil im Gegenzug ein teureres Auto gekauft werden soll. Diese Konstellation würde somit in etwa der von der Beklagten geschilderten Sachlage entsprechen, welche der Kläger indes gerade bestreitet. Damit bleibt ohne Weiteres denkbar, dass mit dem Kläger kein Verkauf "for free" vereinbart wurde, wenn gemäss seiner Darstellung der Verkauf des Boxsters gerade nicht Teil eines grösseren Geschäfts war. Zudem ist der Beklagten zuzustimmen, dass der Wortlaut "for free" im Kontext eines Webeslogans verstanden werden muss und offen bleibt, was darunter genau zu verstehen ist. Es ist denkbar, dass einem Kunden eines solchen Angebots bloss keine Kosten in Rechnung gestellt werden, der Anbieter aber dennoch auf anderem Weg einen Profit erzielt. Entsprechende Werbeangebote sind durchaus üblich, zu denken ist beispielsweise an Mobilfunkverträge mit "gratis" abgegebenen Mobiltelefonen, welche indes wirtschaftlich vom Kunden über seine monatlichen Abogebühren finanziert werden. Zusammengefasst könnte das eingereichte Inserat höchstens im Zusammenspiel mit anderen Beweismittel ein gewisses Indiz für die Darstellung des Klägers sein. Für sich genommen belegt es die Darstellung nicht. 1.2. Beweismittel des Klägers: Act. 4/12 (WhatsApp-Nachricht vom 25. August [2020]) In dieser Nachricht teilt der Kläger H._____ mit, er habe sich gegen den Kauf des Turbos entschieden, er bitte darum, diesen Entscheid zu akzeptieren. Weiter schreibt der Kläger "den Boxster S könntet ihr ruhig verkaufen, ich müsste bei dem CHF 15-16'000.- haben." Da hier keine Rede von der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit dieses Verkaufs ist, lässt sich daraus für den Standpunkt des Klägers nichts ableiten. 1.3. Beweismittel des Klägers: Act. 4/19 (WhatsApp-Nachricht vom 2. Oktober 2020) Diese Nachricht betrifft die Abholung von zwei Fahrzeugen, von den Konditionen des vom Kläger behaupteten Verkaufsauftrags ist hier keine Rede. Damit
- 12 kann aus dieser Nachricht nichts für den Standpunkt des Klägers abgeleitet werden. 1.4. Beweismittel der Beklagten: Act. 29/8/2 (WhatsApp-Nachricht vom 12. Juni 2020) In dieser Nachricht schreibt der Kläger: "Hilfst du trotzdem den blauen 4S zu verkaufen? Selbstverständlich nicht gratis." Die Nachricht betrifft unstrittig ein Geschäft zwischen den Parteien, welches zeitlich vor den vorliegend relevanten Ereignissen abgeschlossen wurde. Die Beklagte leitet daraus ab, dass es zwischen den Parteien üblich gewesen sei, für den Kläger Autoverkäufe entgeltlich abzuwickeln. Der Kläger macht geltend, diese Wortwahl habe er gerade deswegen gewählt, weil ihm das unentgeltliche Tätigwerden der Beklagten langsam peinlich gewesen sei. Beide Varianten sind denkbar. Auch hier ist indes zu bemerken, dass nicht einfach aufgrund früherer Geschäfte zwischen den Parteien auf den vorliegenden Vertragsschluss geschlossen werden kann. Von einer eigentlichen Übung zwischen den Parteien kann keine Rede sein, da vor den vorliegend relevanten Ereignissen bloss einige wenige Geschäfte getätigt wurden und es offenbar schon bei diesen zu Uneinigkeiten gekommen ist. Somit lässt sich aus der früheren Kommunikation der Parteien betreffend einen blauen 4S nichts für den vorliegend relevanten Vertragsschluss betreffend den Boxster ableiten. 2. Urkunden betreffend den von der Beklagten geltend gemachten Vertrag (Beweissatz 2) 2.1. Beweismittel der Beklagten: Act. 29/8/3 (Fotos) Diese Fotos zeigen den Kläger vor dem Turbo. Sie belegen damit bloss, dass der Kläger dieses Fahrzeug besichtigte und zu einem bestimmten Zeitpunkt wohl ein Interesse an dessen Erwerb hatte. Betreffend einen Vertragsschluss der Parteien und den Inhalt eines allfälligen Vertrags lässt sich daraus nichts ableiten. 2.2. Beweismittel der Beklagten: Act. 29/8/4 (WhatsApp-Nachricht vom 12. August 2020)
- 13 - In dieser Nachricht an H._____ schreibt der Kläger im Wesentlichen: "Hoi H._____, ich wollte dir ganz herzlich danken. Du hast so viel Zeit für mich geopfert. Es war auch schön, dich auch besser kennengelernt zu haben. Ich möchte den Karmin Red!!! Bitte alles in die Wege leiten!!". Die Nachricht stellt ein Indiz für die Darstellung der Beklagten dar. Sie kann dahingehend verstanden werden, dass der Kläger der Beklagten den Auftrag erteilte, den Turbo für ihn zu beschaffen. Allerdings kann die Nachricht bei näherer Betrachtung auch anders verstanden werden: Zum einen betont der Kläger, H._____ habe Zeit für ihn geopfert und er betont auch den Aspekt des gegenseitigen Kennenlernens. Diese persönliche Kommunikation würde grundsätzlich auch zur Darstellung des Klägers passen, wonach H._____ ihn als Kollegen bei der Besichtigung des Turbos unterstützte (also seine Zeit aus Freundschaft "opferte" und nicht z.B. als Händler "investierte"). Die Bemerkung "bitte alles in die Wege leiten" lässt zudem offen, was genau in die Wege geleitet werden sollte. Denkbar ist etwa, dass der Kläger damit meinte, H._____ solle für ihn (unverbindlich und als Kollegen) versuchen, für den Turbo einen möglichst guten Preis auszuhandeln. Jedenfalls bleibt auch aufgrund dieser Nachricht offen, was konkret zwischen den Parteien vereinbart wurde bzw. was die genauen Konditionen dieser Vereinbarung waren. Dennoch stellt die Nachricht, wie erwähnt, ein Indiz für die Darstellung der Beklagten dar. 2.3. Beweismittel der Beklagten: Act. 29/8/5 (Kaufvertrag I._____ GmbH) Die Rechnung belegt, dass die Beklagte am 13. August 2020 den Turbo kaufte. Nach ihrer Darstellung erfolgte dieser Kauf, um den Turbo anschliessend dem Kläger weiterzuverkaufen. Über den Inhalt einer Vereinbarung zwischen den Parteien lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. 2.4. Beweismittel der Beklagten: Act. 29/8/6 (WhatsApp-Nachrichten vom 14. August 2020) In diesen Nachrichten erkundigt sich der Kläger bei H._____, ob es etwas Neues gebe. H._____ antwortet: "Wir sind dran für Dich! Wann hast Du kurz Zeit, in J._____ verbeizukommen, damit wir das leasing eingeben können?". In der Folge wird ein entsprechender Termin vereinbart. Auch diese Nachricht ist ambi-
- 14 valent. Zum einen entsteht der Eindruck, die Parteien hätten eine Vereinbarung. Was indes der konkrete Inhalt und die Konditionen dieser Vereinbarung war, wird nicht ersichtlich. Zu bemerken ist sodann, dass der Vorgang betreffend das Einholen einer Leasingofferte ebenfalls sehr unterschiedlich interpretiert werden kann. Einerseits könnte dies darauf hindeuten, dass das Geschäft zwischen den Parteien bereits relativ weit fortgeschritten war, nämlich bereits im Stadium der Abwicklung, konkret über die Finanzierung durch ein Leasing. Andererseits kann die Frage aufgeworfen waren, ob zwischen den Parteien realistischerweise überhaupt ein Vertrag zustande gekommen war, wenn noch nicht einmal die Finanzierung des Turbos geklärt war. Üblicherweise ist die Finanzierung eines Autos gerade erst Teil eines entsprechenden Vertragsschlusses. Immerhin ist es auch nicht im Interesse eines Verkäufers, ein Auto zu verkaufen, ohne dass über die Finanzierung Klarheit besteht. Insgesamt kann somit auch aus diesen Nachrichten nichts Klares zugunsten der Beklagten abgeleitet werden. 2.5. Beweismittel der Beklagten: Act. 29/8/7a-d (Fotos) Die Fotos wurden am 14. August 2020 in J._____ aufgenommen und zeigen den Turbo, zunächst mit einer Schutzplane abgedeckt, später vor dem Gebäude und mit einer Garagennummer (AG 2). Zudem ist die Identitätskarte des Klägers zu sehen. Nach Darstellung der Beklagten zeigen die Fotos die Auslieferung des Turbos an den Kläger. Nach Darstellung des Klägers übernahm er den Turbo an diesem Tag für ein Wochenende auf Probe. Über den Inhalt eines allfälligen Vertrags zwischen den Parteien lässt sich den Fotos jedenfalls nichts entnehmen. Dass es am 14. August 2020 bereits zur definitiven Abwicklung des von der Beklagten geltend gemachten Vertrags kam, ist jedenfalls schon aufgrund der angebrachten Garagennummern nicht anzunehmen. 2.6. Beweismittel der Beklagten: Act. 29/8/9 (Rechnung Beklagte vom 14. August 2020) In dieser Rechnung verrechnet die Beklagte dem Kläger Fr. 175'000.– für den Turbo. Der Kläger macht geltend, die Rechnung sei mutmasslich erst später ausgestellt und rückdatiert worden. Unabhängig davon lässt sich aus einer Rech-
- 15 nung nichts über einen allfälligen Vertrag zwischen den Parteien ableiten. Vielmehr stellt die Rechnung die Darstellung der Beklagten insoweit eher in Frage, als insbesondere die Anrechnung des für den Boxster erzielten Verkaufspreises fehlt. 2.7. Beweismittel der Beklagten: Act. 29/8/10 (WhatsApp-Nachricht vom 28. August [2020]) In dieser Nachricht schreibt der Kläger als Reaktion auf die infolge der Corona-Pandemie geschlossenen Grenzen: "Habe gehört. Wann hole ich den Turbo ab? [zwinkerndes Smiley]". Die Antwort lautet: "Wir schicken ihn [lachendes Smiley]". Der Kläger antwortet mit einem Tränen lachenden Smiley. Auch diese Nachrichten sind kaum beweiskräftig: Aufgrund der verwendeten Emoticons erscheint mehr als fraglich, ob es darin um die ernstgemeinte Abwicklung eines Geschäfts betreffend den Turbo geht, oder vielmehr um eine ironisch-lockere Konversation. Letztere Variante würde auch gut zur Darstellung des Klägers passen, wonach er mit der Beklagten zunächst unter Kollegen über einen möglichen Kauf des Turbos ausgetauscht, sich aber letztendlich dagegen entschieden habe. 2.8. Beweismittel des Klägers: Act. 4/6 (WhatsApp-Nachrichten) Aus diesen Nachrichten geht im Wesentlichen hervor, dass der Kläger und H._____ am 13. und 14. August 2020 damit beschäftigt waren, Leasingofferten einzuholen (soweit es sich bei den Nachrichten nicht um Doppel bereits vorstehend abgehandelter Nachrichten handelt). Es kann somit auf die Ausführungen unter Ziffer V.2.4 verwiesen werden 2.9. Beweismittel des Klägers: Act. 4/7 (Einvernahme von H._____) Der Kläger will mit diesen Aussagen in einem früheren Strafverfahren seine Darstellungen stützen, wonach es nicht zum Abschluss des von der Beklagten geltend gemachten Vertrags gekommen sei. Es ist weitgehend unklar, welche Passagen der Einvernahme sich auf welche Argumente des Klägers beziehen (vgl. act. 2 S. 4 f.). Aus den Aussagen ergibt sich damit soweit ersichtlich nichts,
- 16 was sich nicht bereits aus den übrigen Beweismitteln ergeben würde, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 2.10.Beweismittel des Klägers: Act. 4/8-10 Es handelt sich hier um die Rechnung betreffend den Kauf des Turbos durch die Beklagte (act. 4/8), die Rechnung der Beklagten an den Kläger (act. 4/9) und den Kaufvertrag betreffend den Verkauf des Turbos an die D._____ AG (act. 4/10). Betreffend einen allfälligen Vertragsschluss zwischen den Parteien bzw. das Fehlen eines solchen ergibt sich daraus nichts, was nicht schon vorstehend ausgeführt worden wäre. 2.11.Beweismittel des Klägers: Act. 4/12 (WhatsApp-Nachricht vom 25. August 2020) In dieser Nachricht teilt der Kläger H._____ mit, er habe sich gegen den Turbo entschieden, da dieser ein zu grosses finanzielles Risiko für ihn darstelle. Er bitte darum, diesen Entscheid zu akzeptieren. Betreffend einen allfälligen Vertragsschluss zischen den Parteien ist die Nachricht kaum aussagekräftig: Einerseits kann sie – wie von der Beklagten geltend gemacht – einen Rücktritt von einem bereits geschlossenen Vertrag darstellen. Andererseits kann sie auch so verstanden werden, der Kläger habe sich gegen den Turbo und damit gerade gegen einen entsprechenden Vertragsschluss entschieden. Somit lässt sich daraus bei genauer Betrachtung für keinen der Standpunkte der Parteien etwas schlüssiges ableiten. 2.12.Beweismittel des Klägers: Act. 4/13 (WhatsApp-Nachricht), act. 4/14 (Leasingofferte) und act. 4/15 (Schreiben G._____) Aus diesen Aktenstücken ist ersichtlich, dass die Parteien auch am 27. August 2020 und am 7. September 2020 noch damit beschäftigt waren, Leasingofferten einzuholen, wobei schlussendlich kein Leasingvertrag zustande kam. Es kann dazu auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden.
- 17 - 2.13.Beweismittel des Klägers: Act. 28/29-35 Diese Aktenstücke betreffen die Rückgabe des Carreras an die G._____ AG [Bank]. Über das Vorliegen bzw. Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien lässt sich daraus nichts ableiten. 3. Zwischenfazit aufgrund der vorhandenen Urkunden 3.1. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die ins Recht gelegten Unterlagen für sich betrachtet schlussendlich keine belastbaren Rückschlüsse darauf zulassen, ob bzw. welcher Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist und was ggf. die genauen Konditionen dieses Vertrags waren. 3.2. Betreffend den Verkauf des Boxsters lässt sich aus dem zunächst augenfälligen Werbeversprechen "we sell your car for free" nicht ableiten, ob dies auch in diesem konkreten Fall vereinbart wurde, was dies überhaupt genau bedeutet hätte und ob eine allfällige Vereinbarung alleinstehend oder vielleicht nur im Zusammenhang mit dem Kauf des Turbos getroffen wurde. Ebenso wenig lässt sich aus früheren (wenig befriedigend verlaufenen) Geschäften zwischen den Parteien etwas betreffend den Boxster ableiten, eine eigentliche Übung ist jedenfalls nicht anzunehmen. 3.3. Offensichtlich und auch unstrittig ist, dass der Kläger zumindest Interesse am Turbo hatte und diesbezüglich im Austausch mit der Beklagten stand. Schon hier bleibt aber die Frage unbeantwortet, welcher Natur dieser Austausch war. "Ich möchte den carmine red, bitte alles in die Wege leiten" kann als Auftragserteilung verstanden werden, aber auch als blosse Äusserung eines (unverbindlichen) Wunsches, verbunden mit dem Anliegen, H._____ möge den Kläger als Kollegen unterstützen. Das Einholen von Leasingofferten kann als Bemühung gedeutet werden, einen rechtsgültig geschlossenen Vertrag auf der Finanzierungsseite abzuwickeln. Genauso gut kann aber davon ausgegangen werden, vor Klärung der Finanzierungsfrage sei wohl kaum bereits ein Vertrag zustande gekommen. Die Nachricht "wann hole ich den Turbo ab?" kann nach ihrem Wortlaut auf einen geschlossenen Vertrag deuten, aufgrund des scherzhaft verwendeten Emo-
- 18 ticons jedoch auch gerade dagegen sprechen. Die Nachricht, der Kläger habe sich gegen den Turbo entschieden, kann sodann ebenso gut im Stadium von Vertragsverhandlungen als auch danach (und damit möglicherweise zur Unzeit) erfolgt sein. 3.4. Es liegen mit anderen Worten bestenfalls Bruchstücke einer doch sehr unklaren Kommunikation sowie Hinweise auf weitere Vorgänge im Recht, welche sich weder zugunsten des Klägers noch zugunsten der Beklagten zu einem genügend klaren und schlüssigen Gesamtbild verdichten lassen. Es wird damit nachfolgend die Frage zu beantworten sein, ob die Parteiaussagen genügend weitere Rückschlüsse zulassen, um die Darstellung einer der Parteien als erstellt zu betrachten. 4. Parteiaussagen zu den geltend gemachten Verträgen (Beweissätze 1 und 2) 4.1. Parteiaussage des Klägers 4.1.1. Der Kläger sagte in seiner Parteibefragung zunächst aus, er habe die Beklagte schon vor dem vorliegend relevanten Geschäft mit dem Verkauf eines Autos (gelber Boxster S) beauftragt. Der Vertrag sei mündlich geschlossen worden. Erfahrungsgemäss verrechneten Autohändler dafür eine Kommission von 3-5%. Bei der Beklagten sei dies jedoch anders gewesen, es sei ihm keine Kommission verrechnet worden. Er gehe davon aus, damit sollte zunächst eine Geschäftsbeziehung aufgebaut werden, um dadurch auch Autos an ihn verkaufen zu können. Mit der Abwicklung dieses früheren Geschäfts sei er indes nicht zufrieden. Er habe nämlich nie eine Abrechnung erhalten und wisse nicht, zu welchem Preis das Auto verkauft worden sei, bzw. welcher Überschussbetrag ihm noch zustehe. Weiter habe er die Beklagte früher auch einmal mit dem Verkauf eines blauen Porsche beauftragt. Dabei habe er der Beklagten aber geschrieben, der Verkauf solle "selbstverständlich nicht gratis" erfolgen, er habe fast schon ein schlechtes Gewissen gehabt. Es sei aber andererseits auch nicht etwa üblich gewesen, dass die Beklagte entgeltlich für ihn auftrat. Er habe das Wort "selbstverständlich" aus Verlegenheit verwendet, gerade weil die Beklagte für ihn gratis tätig wurde (Prot. S. 33-35, S. 41 f.).
- 19 - 4.1.2. Zum von ihm selbst geltend gemachten Vertrag (Beweissatz 1) sagte der Kläger aus, den vorliegend relevanten Boxster habe er bei der Beklagten abgestellt und es sei mündlich vereinbart worden, ihn zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Es seien weder eine Kommission noch andere Kosten vereinbart worden. Er habe meist mit H._____ kommuniziert, F._____ habe aber über alles Bescheid gewusst. Die Vereinbarung sei am 16. Juni 2020 mündlich getroffen worden. Mit Whatsapp-Nachricht im August 2020 habe er dann noch einen Mindestpreis von Fr. 15'000.– bis 16'000.– genannt. Man habe nicht explizit darüber gesprochen, dass der Boxster unentgeltlich verkauft werden sollte, dies sei "fast selbstverständlich" gewesen, weil alle Inserate der Beklagten den Slogan "we sell your car for free" enthalten hätten (Prot. S. 35 f.). Einmal habe er H._____ schon gefragt, wie dies möglich sei. Dieser habe aber gemeint, er solle sich darüber keine Gedanken machen, und er habe nicht mehr nachgefragt. Er habe sich gedacht, die Beklagte habe allenfalls "andere Geschäftsideen" oder mache allenfalls eine Mischrechnung mit einem möglichen Autoverkauf (Prot. S. 37). Es sei auch nie explizit darüber gesprochen worden, dass er den vollen Verkaufspreis erhalten werde, denn auch dies sei selbstverständlich gewesen. Die Möglichkeit, dass die Beklagten einen über dem Mindestpreis liegenden Verkaufserlös einbehalten dürfe, sei eine nachgeschobene Theorie. Da aber alles auf freundschaftlicher Basis abgelaufen sei, hätte er in einem solchen Fall aber der Beklagten allenfalls eine Flasche Dom Perignon oder vielleicht Fr. 1'000.– überlassen (Prot. S. 38 f.). 4.1.3. Zur Darstellung der Beklagten (Beweissatz 2) sagte der Kläger aus, er habe mit der Beklagten keine Abmachung betreffend den Kauf des Turbos getroffen. Vielmehr sei es so gewesen, dass er den Turbo bereits selbst bei einer anderen Garage gesehen habe. H._____ und er hätten eine freundschaftliche Beziehung gehabt. Zwar habe man ausserhalb von Autogeschäften nichts miteinander zu tun gehabt, man habe aber regelmässig über Porsches diskutiert. Auf die Frage, weshalb er davon ausgegangen sei, H._____ handle als Freund und nicht als Händler, erklärte der Kläger, er habe eine Hilfsbereitschaft wahrgenommen. Es sei aber durchaus so gewesen, dass er davon ausgegangen sei, H._____ arbeite für die Beklagte. H._____ habe ihn als Kollegen zu einer Besichtigung des Turbos begleitet. Er (der Kläger) habe sich erhofft, dass H._____ ihm als Kollege und zu-
- 20 gleich guter Händler bei Preisverhandlungen helfen und für ihn einen guten Preis aushandeln würde. Es sei jedoch nicht vereinbart wurden, dass die Beklagte den Turbo kaufen und ihm weiterverkaufen solle. Die Nachricht "bitte alles in die Wege leite" dürfe nicht als entsprechende "Generalvollmacht" verstanden werden (Prot. S. 41-43). Die ausgetauschten Leasinganfragen und die Nachfrage "gibt's was Neues?" seien dahingehend zu verstehen, dass er sich nach dem Stand der Preisverhandlungen erkundigt und man sich zudem Gedanken über eine mögliche Finanzierung gemacht habe. Auch bei den Leasinganfragen sei H._____ sinngemäss nicht als Händler aufgetreten, immerhin handle es sich dabei um einen einfachen Vorgang. Am 14. August 2020 sei der Turbo dann plötzlich bei der Beklagten gestanden. Dies habe ihn schon gewundert, er habe aber nicht nachgefragt (Prot. S. 44-46). Schlussendlich habe er sich dann gegen den Kauf des Turbos entschieden und dies mit Nachricht vom 25. August 2020 mitgeteilt. Den Wortlaut "bitte akzeptiere meinen Entscheid" habe er einerseits aus Höflichkeit gewählt. Andererseits habe er sich bis zu diesem Zeitpunkt schon Gedanken gemacht, wie der Turbo zur Beklagten gekommen war, und er sei etwas misstrauisch geworden. Bei einer weiteren Leasinganfrage am 27. August 2020 habe er aus Leichtsinn mitgemacht (Prot. S. 46-48). Die Nachricht "wann hole ich den Turbo ab?" schliesslich sei nicht ernst gemeint gewesen (Prot. S. 49). 4.2. Parteiaussage H._____ 4.2.1. H._____ führte in seiner Parteibefragung zunächst aus, er sei in Einzelfällen und offenbar relativ informell für die Beklagte tätig, so auch im vorliegenden Fall. Dies wurde im Übrigen von keiner der beteiligten Personen bestritten, so dass die Rechtsnatur dieses Vertretungsverhältnisses nicht von Relevanz ist. H._____ führte weiter aus, bei den vorliegend relevanten Vorkommnissen habe mehrheitlich er mit dem Kläger kommuniziert. F._____ habe aber ebenfalls mit dem Kläger Kontakt gehabt (Prot. S. 54 f.). 4.2.2. Zum von der Beklagten geltend gemachten Vertrag (Beweissatz 2) bestätigte H._____ zunächst, dass die Beklagte schon früher Autos für den Kläger verkauft habe. Es sei jeweils mündlich oder elektronisch kommuniziert worden, in der Regel indes mündlich. Eigentliche schriftliche Verträge wurden indes offenbar nie
- 21 aufgesetzt. Auch H._____ erwähnte Probleme bei der Abwicklung dieser früheren Geschäfte, der Kläger habe sich oft wankelmütig verhalten. Gemäss H._____ konnten jedoch Geschäfte erfolgreich abgewickelt werden, insbesondere betreffend einen gelben Porsche Boxster. Es habe ein freundschaftliches, kollegiales Verhältnis bestanden. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen wurden (Prot. S. 56 ff. und 60 f.). 4.2.3. Betreffend das vorliegend relevante Geschäft sagte H._____ aus, der Kläger sei auf der Suche nach einem Porsche Turbo S gewesen. Die Beklagte habe ihn diesbezüglich beraten. Der Kläger habe schon vor der Suche nach einem geeigneten Fahrzeug den Boxster als Anzahlung abgegeben. In der Folge seien verschiedene Fahrzeuge evaluiert worden. Schliesslich habe man den vorliegend betroffenen Turbo besichtigt und der Kläger habe mündlich und schriftlich bestätigt, dass er diesen wolle. Die Auffassung des Klägers, H._____ habe ihn als Kollegen bei der Suche nach einem Porsche Turbo bzw. bei den entsprechenden Preisverhandlungen unterstützt, sei unzutreffend. Der Kläger habe auch immer wieder gesagt, die Leistungen der Beklagten würden entschädigt. Dies sei auch schriftlich hinterlegt und zudem vor weiteren Zeugen geäussert worden. Richtig sei, dass die Beklagte aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses für einen Freundschaftspreis tätig geworden wäre, jedoch nicht unentgeltlich (Prot. S. 58 ff.). 4.2.4. Die Beklagte habe in der Folge am 13. August 2020 den Turbo gekauft und diesen am 14. August 2020 auch bereits dem Kläger übergeben. Erst am 25. August 2020 sei der Kläger von diesem Geschäft zurückgetreten. Auch danach habe der Kläger noch mehrmals seine Meinung geändert und sich deswegen auch an weiteren Leasinganträgen beteiligt. Zunächst sei ein Barkauf geplant gewesen, erst später habe der Kläger sich für ein Leasing entschieden. Im Zeitpunkt der Übergabe des Turbos sei die Finanzierung noch ungeklärt gewesen und das Fahrzeug sei noch auf die Beklagte eingelöst gewesen. Die Darstellung des Klägers, der Turbo sei nur für eine Probefahrt übergeben worden, sei falsch. Mit der Übergabe des Turbos am 14. August 2020 sei vielmehr eigentlich bereits das Verfügungsgeschäft vollzogen worden (Prot. S. 61 ff.).
- 22 - 4.2.5. Zum Inhalt des aus Sicht der Beklagten geschlossenen Vertrags sagte H._____ aus, für den Turbo sei ein Aufgeld von Fr. 5'000.– vereinbart worden. Dies sei dem Kläger transparent kommuniziert worden und er sei damit einverstanden gewesen. Betreffend den Boxster habe der Kläger einen Mindestpreis genannt und es sei vereinbart gewesen, dass ein Mehrerlös der Beklagten zustünde. Später erklärte H._____, es sei auch betreffend den Boxster explizit eine Provision von Fr. 5'000.– vereinbart worden. Zur geltend gemachten Konventionalstrafe erklärte H._____, diese sei Teil jedes normalen Kaufvertrags. Der Kläger habe sowohl die üblichen Verträge der Beklagten als auch die branchenüblichen Verträge gekannt (Prot. S. 66 ff.). 4.3. Parteiaussage F._____ 4.3.1. F._____, Inhaber und Geschäftsführer der Beklagten, bestätigte zunächst die Stellung von H._____ bei der Beklagten. Im vorliegenden Fall hätten sowohl H._____ als auch er selbst mit dem Kläger zu tun gehabt (Prot. S. 78 f.). Auch F._____ sagte aus, der Kläger habe schon früher die Beklagte mit dem Verkauf eines gelben Porsche Boxsters beauftragt. Sinngemäss gab er an, aus diesem Geschäft sei noch eine Forderung des Klägers offen, welche mit dem Geschäft betreffend den Turbo hätte verrechnet werden sollen. Weiter bestätigte auch F._____, zwischen den Beteiligten habe ein kollegiales Verhältnis bestanden, weshalb Verträge jeweils mündlich geschlossen worden seien. Man habe jeweils alles kollegial besprochen und sei sich einig gewesen, dass entstandener Aufwand durch die Beklagte verrechnet werden würde. Auf die Frage was "nach Aufwand verrechnen" bedeute, gab F._____ an, seine Freunde wüssten, dass er mit seiner Tätigkeit etwas verdienen müsse. Der Aufwand für den Verkauf eines Autos könne schwanken. Er würde für seine Freunde nicht konkrete Preislisten zusammenstellen, sondern diese wüssten, dass er sie nicht "abzocke" (Prot. S. 79 f.). 4.3.2. Zum von der Beklagten geltend gemachten Vertrag (Beweissatz 2) sagte F._____ zuerst anders als H._____ aus, der Kläger habe der Beklagten zunächst den Boxster zum Verkauf übergeben. Nachträglich habe er die Beklagte mit der Beschaffung des Turbos beauftragt. Der Kläger habe den Turbo zusammen mit
- 23 - H._____ besichtigt und danach den entsprechenden Auftrag erteilt. Der Kläger habe selbst nicht immer genau gewusst, was er wollte. In dem Moment, als die Beklagten den Turbo gekauft habe, sei jedenfalls klar gewesen, dass der Boxster als Anzahlung dienen sollte. Die Darstellung des Klägers, es sei um einen Kollegendienst gegangen, sei unzutreffend, so gut befreundet sei man nicht gewesen. Auch nach Auffassung von F._____ handelte es sich bei der Übergabe des Turbos am 14. August 2020 bereits um die Abwicklung des entsprechenden Geschäfts. In der Folge sei es allerdings noch darum gegangen, das Leasing einzugeben. Dass der Turbo vor seiner Bezahlung übergeben worden sei, sei wiederum im freundschaftlichen Verhältnis begründet gewesen (Prot. S. 80 ff.). 4.3.3. Nach dem Inhalt der geschlossenen Vereinbarung befragt, sagte F._____ aus, die Provision für den Turbo hätte sich nach Aufwand berechnet. Fr. 5'000.– für den Turbo stellten dabei einen Minimalbetrag im Sinne eines Freundschaftspreises dar. Betreffend den Boxster sei für den Verkauf viel mehr Aufwand entstanden als beim Turbo. Der Kläger habe einen Mindestpreis genannt und einen Mehrerlös habe die Beklagte einbehalten dürfen. F._____ wurde daraufhin erneut gefragt: "Sie haben ausgeführt, es sei für die Provisionen des Turbo S und des Boxsters nie ein fester Prozentsatz oder Frankenbetrag vereinbart worden. Verstehe ich Sie richtig, dass beabsichtigt war, die Geschäfte zunächst durchzuführen und dass man sich am Schluss über einen Freundschaftspreis geeinigt hätte, aus dem aber dennoch ein gewisser Gewinn resultieren sollte?" F._____ antwortete darauf sinngemäss, es sei eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart worden. Es sei kein fester Betrag vereinbart worden, aber es sei klar gewesen, wovon man gesprochen habe. Bei einer planmässigen Abwicklung des Geschäfts hätte man sich zusammengesetzt und gestützt auf den Auftrag abgerechnet. Wenn der Kläger dabei mit einer Provision von Fr. 5'000.– nicht einverstanden gewesen wäre, hätte man eben realisiert, dass die Freundschaft doch nicht so ausgeprägt gewesen wäre. Die Beklagte hätte sich in diesem Fall auch mit weniger zufrieden gegeben, aber die Vertrauensbasis wäre verloren gegangen (Prot. S. 86 ff.). Auch betreffend Konventionalstrafe sei man davon ausgegangen, der Kläger wisse, wie es ablaufe. Er habe schon einige Fahrzeuge gekauft und eine Konventionalstrafe von 20% sei üblich (Prot. S. 89 f.).
- 24 - 4.3.4. Auf Ergänzungsfrage des Rechtsvertreters des Klägers erklärte F._____, er wisse nicht, ob mit dem Kläger für den Turbo ein Kaufpreis von Fr. 175'000.– vereinbart worden sei. Der Kläger habe einfach den bestmöglichen Preis bezahlen wollen, das habe er mit H._____ so vereinbart. Zwischen dem Kläger und ihm selbst (F._____) habe darüber kein Konsens bestanden. Auf der Rechnung vom 14. August 2020 seien Fr. 175'000.– angegeben worden, die Verrechnung mit dem Erlös des Boxsters wäre separat erfolgt, das sei buchhalterisch einfacher (Prot. S. 94 ff.). 4.4. Würdigung der Parteiaussagen 4.4.1. Zur Glaubwürdigkeit der drei vorgenannten Personen ist vorab zu bemerken, dass diese grundsätzlich bei allen Beteiligten intakt ist, entgegenstehende Hinweise bestehen nicht. Alle drei Personen wurden als Parteien befragt, unterstanden also bloss (aber immerhin) der Strafdrohung von Art. 191 Abs. 2 ZPO betreffend mutwilliges Leugnen und nicht der schwereren Strafdrohung von Art. 192 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 306 StGB. Der Kläger und F._____ haben ein direktes finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, bei H._____ scheint dies zumindest indirekt der Fall zu sein. Somit erscheinen sämtliche Parteiaussagen grundsätzlich als gleichwertig. 4.4.2. Bei den Aussagen des Klägers zum Boxster wirkt zunächst wenig überzeugend, dass er sich immer wieder und fast ausschliesslich auf den Slogan "we sell your car for free" stützt. Obwohl die Parteien offenbar nie explizit über die Konditionen des Verkaufs gesprochen haben, ging er offenbar einfach davon aus, ein kostenloses Tätigwerden der Beklagten sei "selbstverständlich" gewesen. Von dieser Selbstverständlichkeit ging der Kläger scheinbar aus, obwohl schon bei früheren Geschäften Uneinigkeiten bei der Abrechnung aufgetaucht worden waren und obwohl er selbst davon ausging, ein solches Arrangement sei überaus ungewöhnlich oder mache zumindest mittelfristig nur in Verbindung mit Verkaufsgeschäften der Beklagten Sinn. Auch scheint sich der Kläger mehr oder weniger bewusst dafür entschieden zu haben, die "anderen Geschäftsideen" der Beklagten nicht weiter zu hinterfragen. Insgesamt erscheint dies wenig überzeugend und es stellt sich die Frage, ob der Kläger wirklich Anlass dazu hatte, stillschweigend von
- 25 der Unentgeltlichkeit dieses Auftrags auszugehen. Betreffend den Turbo ist festzuhalten, dass die Darstellung des Klägers durchaus als denkbar erscheint. Sämtliche Beteiligte sagten aus, man habe ein kollegiales oder freundschaftliches Verhältnis gepflegt. In dieser Situation ist es ohne weiteres plausibel, dass H._____ den Kläger als Kollegen zur Besichtigung der Turbos und zur Unterstützung bei Preisverhandlungen begleitete. Zwar stellt sich die Frage, wie weit die vorhandene Freundschaft tatsächlich ging, immerhin sagten alle Beteiligten aus, abgesehen von Autos hätte man nicht viel gemeinsam gehabt. Dennoch ist zumindest gut denkbar, dass H._____ diesen Besichtigungstermin und allfällige Preisverhandlungen als Kollegen wahrnahm. Denkbar erscheint auch, dass H._____ sich von dieser kostenlosen Begleitung stillschweigend einen anschliessenden und allenfalls entgeltlichen Auftrag für die Beklagte erhoffte, der Kläger jedoch zu diesem Zeitpunkt von etwas anderem ausging. In diesem Zusammenhang erscheint wiederum die Nachricht "bitte alles in die Wege leiten" als sehr ambivalent. Es bleibt jedoch auch hier ohne weiteres denkbar, dass der Kläger damit meinte, H._____ solle als Kollege die Preisverhandlungen und einen allfälligen anschliessenden Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der ursprünglichen Verkäuferin in die Wege leiten. Ebenso ist gut denkbar, dass der Kläger das (per se wenig aufwändige) Eingeben der Leasinganfragen als Kollegendienst verstanden und sich anschliessend gegen den Turbo entschieden hat. 4.4.3. Die Aussagen von H._____ sind grundsätzlich ebenso plausibel wie diejenigen des Klägers. Wo der Kläger sich (zu) stark auf den Werbeslogan stützt, scheint H._____ sich indes (zu) stark auf die frühere Aussage des Klägers, die Beklagte müsse "selbstverständlich nicht gratis" tätig werden zu stützen. Auch hier ist nicht vollständig schlüssig, dass H._____ scheinbar ohne nähere Diskussion mit dem Kläger unbesehen von früheren Geschäften auf das vorliegende Geschäft geschlossen hat. Die Behauptung, der Kläger habe schriftlich und vor weiteren Zeugen geäussert, das Geschäft betreffend den Turbo erfolge entgeltlich, ist unglaubhaft, wurden doch hierzu keine schriftlichen Beweismittel und auch keine weiteren Zeugen genannt. Ebenso unglaubhaft ist die Darstellung, der Turbo sei dem Kläger am 14. August 2020 bereits definitiv übergeben worden. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt noch auf die Beklagte eingelöst und die Finanzie-
- 26 rungsfrage war ungeklärt, so dass eine eigentliche Abwicklung eines entsprechenden Vertrags an diesem Tag nicht erfolgt sein kann. Denkbar ist, dass dem Klägers damals bereits provisorisch der Besitz am Turbo übergeben wurde, um ihm später auch noch das Eigentum zu übertragen. Dass H._____ die Übergabe des Turbos am 14. August 2020 hier übergewichtet, erweckt zumindest leicht den Eindruck, man habe allenfalls gewisse Fakten geschaffen, ohne sich mit dem Kläger in allen Details einig zu sein. Eher wenig überzeugend sind auch die Aussagen zu den genauen Konditionen des von der Beklagten geltend gemachten Vertrags: H._____ sagte dazu aus, das Aufgeld sei dem Kläger "transparent kommuniziert worden" und dieser sei damit einverstanden gewesen. Die Details dazu – wer, wann, was genau dem Kläger kommunizierte – blieben äusserst vage. Betreffend Verkauf des Boxsters gab H._____ einmal an, es sei ein Einbehalten eines Mehrerlöses vereinbart worden, danach ist auch diesbezüglich die Rede von einer Provision von Fr. 5'000.–. Schliesslich erklärte H._____, die geltend gemachte Konventionalstrafe sei Teil jedes Kaufvertrags, was per se offensichtlich unzutreffend ist. Alle diese Schilderungen scheinen wenig greifbar. Es bleibt durchaus denkbar, dass die Ereignisse sich wie von H._____ geschildert zugetragen haben. Es bleibt jedoch die Frage bestehen, ob wirklich davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien klar und unmissverständlich über einen Vertragsschluss und die entsprechenden Konditionen kommuniziert haben, oder ob bzw. in welchem Umfang H._____ allenfalls entsprechende Elemente als selbstverständlich angesehen hat, ohne dass darüber tatsächlich gesprochen oder eine Einigung gefunden wurde. 4.4.4. Auch die Aussagen von F._____ werfen zunächst die Frage auf, was zwischen den Beteiligten tatsächlich besprochen wurde bzw. worauf man sich schlussendlich explizit oder implizit geeinigt haben soll: F._____ betonte ebenfalls die freundschaftliche Beziehung, in welcher "nach Aufwand" abgerechnet worden wäre, wobei die Beklagte einen gewissen Gewinn hätte erzielen sollen. Gegen Ende der Einvernahme führte F._____ zudem sinngemäss aus, wenn der Kläger die Freundschaft bei der Abrechnung überstrapaziert hätte, hätte sich die Beklagte auch mit einem tieferen Entgelt als der geltend gemachten Forderung zufrieden gegeben, darunter hätte einfach die Freundschaft gelitten. Aufgrund dieser
- 27 - Sichtweise erscheint es zunächst einmal als äusserst fraglich, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Konsens bzw. ein rechtlicher Bindungswille über die Höhe des vereinbarten Entgelts zustande gekommen ist. Weiter führt dies berechtigterweise zur Frage, ob es dem Kläger nach dieser Sichtweise allenfalls bei der Abrechnung auch offen gestanden hätte, auf Kosten der Freundschaft gar kein Entgelt zu leisten, und die Beklagte dies ebenfalls akzeptiert hätte. Mit anderen Worten entstehen Zweifel daran, ob tatsächlich rechtlich bindend eine entgeltliche Leistung der Beklagten vereinbart wurde oder ob es sich nicht doch um einen Kollegendienst handelte – verbunden mit der Hoffnung, der Kläger werde als Kollege die Aufwendungen freiwillig "nach Aufwand" entschädigen. Wenig klar kommuniziert wurde offenbar auch betreffend den Konnex zwischen dem Verkauf des Boxsters und dem Kauf des Turbos. F._____ war sich zumindest nicht sicher, ob von Anfang an auch der Kauf des Turbos geplant war, oder ob es zunächst nur um den Verkauf des Boxsters ging. Betreffend die Darstellung, bei der Übergabe des Turbos am 14. August 2020 habe es sich bereits um die (Teil-)Erfüllung des Vertrags gehandelt, ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen. Dasselbe gilt betreffend Konventionalstrafe. Auch betreffend den Preis für den Turbo erscheint unklar, ob diesbezüglich eine konkrete Vereinbarung getroffen wurde. 4.4.5. Zusammenfassend erscheint keine der Parteiaussagen als völlig unglaubhaft, sondern sowohl die Darstellung des Klägers als auch jene der Beklagten bleibt durchaus denkbar. Zugleich ist keine der Aussagen derart überzeugend, dass die Darstellung der Gegenseite deswegen als widerlegt gelten könnte. Betreffend den Verkauf des Boxsters bleiben gewichtige Zweifel daran bestehen, ob dieser wirklich unentgeltlich erfolgen sollte. Betreffend den Turbo bleibt unklar, was die Aufgabe der Beklagten war und ob diese Aufgabe im Sinne eines Kollegendienstes oder entgeltlich erfüllt werden sollte. Ebenso unklar bleibt die Höhe eines allfällig vereinbarten Entgelts. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass die Parteien kaum explizit oder konkludent miteinander kommuniziert haben und jede Partei stillschweigend davon ausging, man habe sich implizit unter Kollegen auf etwas geeinigt, während die andere Partei ebenso stillschweigend von etwas anderem ausging.
- 28 - 5. Gesamtwürdigung der Beweismittel betreffend Vertragsschluss 5.1. Zu prüfen bleibt, ob eine Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen und der Parteiaussagen eine Beweislage ergibt, in welcher betreffend Vertragsschluss die Darstellung einer Partei als erstellt gelten kann. 5.2. Betreffend Beweissatz 1 (unentgeltlicher Verkauf des Boxsters) liegt als Indiz zunächst der von der Beklagten verwendete Slogan "we sell your car for free" vor. Wie unter Ziffer V.1.1 ausgeführt, ist jedoch offen, ob die Beklagte auch im vorliegenden Fall mit dem Kläger vereinbarte, kostenlos tätig zu werden. Ebenfalls offen ist, was dies genau umfasst hätte. Von einer vorbestehenden Übung zwischen den Parteien ist nicht auszugehen, da früher nur einige wenige Geschäfte getätigt wurden und es schon bei diesen zu Unstimmigkeiten gekommen war. Die Aussagen des Klägers sind ebenfalls nicht geeignet, von einer kostenlosen Tätigkeit der Beklagten auszugehen. Zum einen sagte er aus, ein kostenloser Autoverkauf sei äusserst unüblich. Zum anderen erklärte er zwar, es seien mündlich keine Kosten vereinbart worden. Explizit Unentgeltlichkeit sei aber ebenfalls nicht vereinbart worden. Dem Kläger ist jedenfalls darin zu widersprechen, dass die Unentgeltlichkeit bloss aufgrund des genannten Werbeslogans "fast selbstverständlich" gewesen sein soll. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst angab, sich über mögliche "andere Geschäftsideen" oder über eine "Mischrechnung" der Beklagten Gedanken gemacht zu haben. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, der Kläger habe es durchaus für möglich gehalten, dass die Beklagte etwa einen Mehrerlös einbehalte (andere Geschäftsidee) oder dass Autoverkäufe nur in Verbindung mit einem Autokauf gratis abgewickelt würden (Mischrechnung). Insgesamt bestehen generell Zweifel daran, in welcher Deutlichkeit die Parteien die Konditionen des Verkaufs überhaupt besprochen haben. Dies zeigt sich nur schon dadurch, dass der Mindestpreis offenbar erst einige Zeit später durch den Kläger definiert wurde. Damit misslingt der Beweis dafür, dass die Parteien vereinbarten, die Beklagte werde den Boxster unentgeltlich verkaufen. 5.3. Betreffend Beweissatz 2 (Beschaffung und Weiterverkauf des Turbos unter Anrechnung des Verkaufserlös des Boxsters) liegt als Indiz zunächst die Nachricht "ich möchte den carmine red, bitte alles in die Wege leiten" vor.
- 29 - Weiter belegen Nachrichten, dass der Kläger zusammen mit der Beklagten Leasingofferten für den Turbo einholte. Zudem erkundigte sich der Kläger später scherzhaft, wann er den Turbo abholen könne. Schliesslich teilte der Kläger in einer Nachricht mit, er habe sich gegen den Turbo entschieden. Die Problematik dieser schriftlichen Beweismittel besteht darin, dass sie zwar einerseits zur Darstellung der Beklagten passen, andererseits aber ebenso gut mit der Darstellung des Klägers vereinbar sind: Zwischen den Parteien bestand unstrittig ein kollegiales Verhältnis. Es ist deshalb durchaus gut denkbar, dass H._____ den Kläger zur Besichtigung eines (vom Kläger selbst entdeckten) Turbos begleitete, um anschliessend als Freundschaftsdienst bei der Preisverhandlung und allenfalls der Abwicklung des Kaufs bzw. der Finanzierung (Eingabe des Leasings) behilflich zu sein. "Bitte alles in die Wege leiten" kann ohne weiteres auch dahingehend verstanden werden, ebenso die Hilfe beim Einholen der Leasingofferten. Ebenso kann die Nachricht, der Kläger habe sich gegen den Turbo entschieden, so verstanden werden, er habe sich gegen einen direkten Kauf bei der Drittgarage entschieden. Die Bitte, man möge diesen Entscheid akzeptieren, kann dabei dadurch begründet sein, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt allenfalls langsam klar wurde, dass die Beklagte doch einen entgeltlichen Vertrag anstrebte. Selbstverständlich lassen sich die schriftlichen Beweismittel grundsätzlich auch mit der Darstellung der Beklagten vereinbaren. Sie werden dabei aber durch die Parteiaussagen nicht in genügend überzeugender Weise gestützt. Ähnlich wie beim Kläger entsteht der Eindruck, H._____ habe ohne genügende Kommunikation mit dem Kläger einfach angenommen, die Beklagte habe einen (entgeltlichen) Auftrag erhalten. Wann, was und mit welchen Konditionen im Detail vereinbart wurden, legte H._____ nicht überzeugend dar. Vielmehr behauptet er, es bestünden weitere Beweismittel (Schriftstücke und weitere Zeugen). Diese wurden im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vorgebracht. Auch betreffend die genauen Konditionen des geltend gemachten Vertrags sind die Aussagen H._____s wenig überzeugend. So bleibt unklar, ob betreffend Boxster eine Provision oder das Einbehalten eines Mehrerlöses vereinbart wurde. Ebenso wenig überzeugend sind die Aussagen von F._____. Auch er schilderte nicht schlüssig, wann der Kläger mit wem welche genaue Vereinbarung getroffen haben soll. Unklar bleibt bei
- 30 - F._____ nur schon die zeitliche Abfolge der Ereignisse (Übergabe des Boxsters und Auftrag betreffend Turbo). Die Darstellung F._____s, man habe unter Freunden eine spätere Abrechnung "nach Aufwand" vereinbart, zeigt zudem zweierlei: Zum einen wurde nach dieser Aussage jedenfalls kein definitiver Preis für Dienstleistungen der Beklagten vereinbart. Zum anderen ist dadurch auch fraglich, ob überhaupt ein Konsens darüber bestand, dass ein entgeltliches Vertragsverhältnis entstehen sollte. Vor der "Abrechnung unter Freunden" bestand allenfalls auch diesbezüglich noch gar keine Einigung, sondern allenfalls ein Missverständnis. Bei dieser völlig unklaren Sachlage stellt sich überdies die Frage, ob allenfalls auch über die Art der Tätigkeit der Beklagten ein Missverständnis bestand. Der Kläger könnte gutwillig davon ausgegangen sein, er werde (nur) bei den Verhandlungen kostenlos durch H._____ unterstützt. Die Beklagte könnte ebenso gutwillig davon ausgegangen sein, man handle entgeltlich im Auftrag des Klägers. Diese Möglichkeit lässt sich zumindest nicht widerlegen, nachdem jedenfalls der Eindruck entsteht, die Beteiligten hätten allgemein kaum konkrete Abmachungen getroffen, sondern jede Partei sei stillschweigend von ihrem Verständnis der Ereignisse ausgegangen. Dies zeigt sich etwa auch am Beispiel der Konventionalstrafe: Sowohl H._____ als auch F._____ gingen scheinbar stillschweigend von einer Üblichkeit aus, ohne dass klar ist, weshalb auch der Kläger dies hätte annehmen sollen. 5.4. Zusammenfassend stehen betreffend Beweissatz 2 die Aussagen des Klägers gegen diejenigen von H._____ und F._____. Beide Darstellungen lassen sich mit den vorhandenen Urkunden vereinbaren. Die Aussagen von H._____ und F._____ bleiben dabei besonders unklar und sind nicht geeignet, genügend zu belegen, was genau mit dem Kläger vereinbart wurde. Denkbar bleiben beide Darstellungen. Denkbar bleibt insbesondere auch, dass die Parteien schlichtweg und ohne bösen Willen aneinander vorbeiredeten. Damit misslingt auch der Beweis dafür, dass der Kläger der Beklagten den Auftrag erteilte, für ihn den Turbo zu beschaffen und ihm unter Anrechnung des Verkaufserlöses des Boxsters weiterzuverkaufen.
- 31 - 5.5. Hinzu kommt folgendes: Selbst wenn im Grundsatz davon ausgegangen wird, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte (unter Anrechnung des Verkaufserlöses für den Boxster) für den Kläger den Turbo zu beschaffen und diesem weiterzuverkaufen hatte, fehlt offensichtlich zumindest eine Einigung über das Entgelt, welches der Kläger für diese Leistungen zu bezahlen hatte. Dieses Element ist vorliegend als wesentlicher Vertragsbestandteil zu qualifizieren. Wie unter Ziffer IV.3. erwähnt, enthält der von der Beklagten geltend gemachte Vertrag wesentliche Elemente eines Kaufvertrags und eines Kommissionsvertrags. In dieser Situation kann ohne Einigung über das Entgelt kein gültiger Vertragsschluss angenommen werden (vgl. Ziffer IV.5.) 6. Beweiswürdigung betreffend Entgeltlichkeit Boxster 6.1. Nach dem Gesagten verbleibt lediglich der per se unstrittige Vertrag der Parteien betreffend den Verkauf des Boxsters. Strittig ist diesbezüglich, ob dieser Vertrag entgeltlich oder unentgeltlich geschlossen wurde. 6.2. Der Beweis für die Unentgeltlichkeit ist gescheitert, siehe hierzu Ziffer V.5.5.2. 6.3. Betreffend die Darstellung der Beklagten zum vereinbarten Entgelt ist im Wesentlichen sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Der Verkauf des Boxsters war nach Darstellung der Beklagten zunächst kein separater Vertrag, sondern Teil eines Gesamtgeschäfts, zu dem auch der Erwerb/Weiterverkauf des Turbos gehörte. Unstrittig ist aber, dass die Beklagte diesen verbleibenden Teil der Vereinbarung schlussendlich ausführte. Betreffend die Höhe des vereinbarten Entgelts liegen jedoch keine überzeugenden Beweise vor. H._____ und F._____ sprechen einerseits von einer vereinbarten Provision von Fr. 5'000.–, andererseits behaupten sie, die Beklagte sei berechtigt gewesen, einen über dem vom Kläger definierten Mindestpreis liegenden Erlös einzubehalten. Dies ist schon in sich widersprüchlich. Andererseits ist auch hier darauf hinzuweisen, dass gemäss F._____ nach Abwicklung des Geschäfts "unter Freunden" über eine angemessene Entschädigung diskutiert werden sollte. Schon dadurch
- 32 ist klar, dass offenbar keine konkrete Entschädigung vereinbart wurde. Der Beweis für ein konkretes Entgelt ist somit ebenfalls gescheitert. 6.4. Damit kann die rechtliche Würdigung betreffend Rechtsnatur des Vertrags betreffend den Boxster vorweg genommen werden. Da keine Vereinbarung über eine Provision nachgewiesen wurde, handelt es sich nicht um einen Kommissionsvertrag, sondern um einen einfachen Auftrag. Somit ist die Frage zu beantworten, ob von einem üblicherweise entgeltlichen Auftrag auszugehen ist. Dies ist zu bejahen, soweit es überhaupt strittig ist: Auch der Kläger führte in seiner Parteiaussage aus, Verkaufsaufträge betreffend Autos seien üblicherweise entgeltlich. Dies ergibt sich auch aus den wirtschaftlichen Realitäten: Handelt ein Autohändler nicht ausnahmsweise im Sinne eines Freundschaftsdienstes (was vorliegend nicht belegt wurde), besteht ohne weiteres die Vermutung, dass er für seine Tätigkeit entschädigt werden muss. Betreffend die übliche Höhe der Entschädigung räumte der Rechtsvertreter des Klägers schon in den Dupliknoven ein, 3-5% des Verkaufspreises seien üblich (Prot. S. 19), der Kläger bestätigte dies in seiner Parteibefragung (Prot. S. 35). In diesem Umfang ist die Üblichkeit somit unstrittig. Die Beklagte äusserte sich dazu in den Parteivorträgen nicht. F._____ machte in seiner Parteibefragung zwar geltend, üblich sei eine Marge von 10-20%, was indes eine reine Behauptung darstellt. Andererseits räumte F._____ ein, dass dem Kläger bloss ein "Minimalbetrag" bzw. ein Freundschaftspreis verrechnet werden sollte (Prot. S. 86). Mangels anderweitiger Beweismittel ist somit festzuhalten, dass ein Entgelt in Höhe von 3% des Verkaufspreises des Boxsters unstrittig ist. 7. Beweiswürdigung betreffend Felge 7.1. Die Beklagte fordert Schadenersatz für eine durch den Kläger angeblich anlässlich der Benutzung des Turbos ab 14. August 2020 beschädigte Felge. Dass der Kläger den Turbo in diesem Zeitraum gefahren ist, ist unstrittig. Er haftet damit unabhängig vom Grund der Benutzung des Fahrzeugs für allfällige von ihm verursachte Schäden, weshalb auch hier die vorhandenen Beweismittel zu würdigen sind.
- 33 - 7.2. Von der Beklagten wurden dazu zwei Fotos eingereicht (act. 38/1-2). Diese zeigen in Nahaufnahme eine Autofelge mit einer Beschädigung, welche beispielsweise durch das Auffahren auf einen Randstein entstanden sein könnte. Das Felgendesign erinnert an dasjenige, des Turbos (vgl. act. 29/8/3). Da die Aufnahme aber sehr nahe am Rad gemacht wurde, kann schon dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Ausserdem ist nicht ersichtlich, ob es sich tatsächlich um die Felge des Turbos handelt. Zudem besagt das Schadensbild über die finanzielle Höhe des Schadens nichts. Somit sind die Fotos nicht dazu geeignet, den geltend gemachten Schaden zu belegen. 7.3. H._____ gab in seiner Parteiaussage an, nach der Benutzung des Turbos durch den Kläger ab dem 14. August 2020 sei das Fahrzeug kontrolliert worden und es sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass eine Felge beschädigt worden sei. Beim Kauf des Turbos sei ihm (H._____) keine beschädigte Felge aufgefallen. Der Kläger habe das Auto damals inspiziert und hätte eine beschädigte Felge sicher mitgeteilt. Die Felge sei in der Folge ausgetauscht worden, die Kosten dafür wisse er nicht mehr (Prot. S. 73 f.). Aufgrund dieser Aussagen ist schon fraglich, ob die Felge tatsächlich beschädigt wurde. Allem Anschein nach erfolgte die Kontrolle vor dem Kauf des Turbos durch den Kläger und nicht durch H._____. Auch die Details betreffend Feststellung des Schadens sind mehr als vage. Zudem ist auch diese Aussage in keiner Art und Weise geeignet, die Höhe des geltend gemachten Schadens zu belegen. 7.4. F._____ sagte ebenfalls aus, der Kläger habe eine Felge beschädigt. Der Turbo sei beim Kauf in einem guten Zustand gewesen, nach der Benutzung durch den Kläger sei die Felge beschädigt gewesen. Er glaube, H._____ habe dies festgestellt. Zudem glaube er, die Felge sei ersetzt worden. Weiter glaube er, die Kosten für einen Satz Felgen hätten Fr. 5'000.– betragen (Prot. S. 93 f.). Insgesamt konnte F._____ damit kaum eigene Wahrnehmungen wiedergeben, sondern bloss Informationen, welche er offenbar von H._____ erhalten hatte. Die Aussage ist damit nicht geeignet, die Beschädigung der Felge durch den Kläger oder die dadurch entstandenen Kosten zu belegen.
- 34 - 7.5. Zusammenfassend sind sowohl die Beschädigung der Felge durch den Kläger als auch die dadurch entstandenen Kosten unbelegt. VI. Rechtliche Würdigung und Schlussfazit 1. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, der Boxster sei durch die Beklagte unentgeltlich zu verkaufen. Ebenso wenig ist erwiesen, dass der Kläger der Beklagten den Auftrag erteilte, den Turbo zu beschaffen und ihm in Anrechnung des Verkaufspreises des Boxsters weiterzuverkaufen. Rechtlich relevant (da unstrittig) ist somit lediglich, dass die Beklagte den Boxster für den Kläger verkaufen sollte. Eine Vereinbarung über eine Entschädigung dafür ist nicht erwiesen. 2. Beweissatz 3 (Rücktritt des Kläger zur Unzeit betreffend den Turbo) ist damit nicht mehr relevant und auf die Beweismittel dazu ist nicht näher einzugehen. Der Beweissatz 4.a (zwei Provisionen à Fr. 5'000.–) ist hinsichtlich Turbo nicht mehr relevant, hinsichtlich den Boxster ist der Beweis wie erwähnt gescheitert. Der Beweissatz 4.b und 4.c (Fahrzeugaufbereitung und Konventionalstrafe) sind ebenfalls nicht mehr relevant, da sie ebenfalls den angeblichen Vertrag über den Turbo betreffen. Die Beweissätze 5.a bis 5.c betreffen ebenfalls den Vertrag über den Turbo und sind nicht mehr relevant. Zu den hierzu nicht abgenommenen Beweismitteln (vgl. Ziffer 6 der Verfügung vom 10. Juni 2024) sind damit keine weiteren Ausführungen mehr nötig. Hinsichtlich Beweissatz 5.d (Schadenersatz für beschädigte Felge) ist der Beweis gescheitert. 3. Der vereinbarte Verkauf des Boxsters stellt einen einfachen Auftrag dar, wobei keine Vereinbarung über eine durch den Kläger zu leistende Entschädigung vorliegt. Es ist indes von einem üblicherweise entgeltlichen Vertragsverhältnis auszugehen, wobei das übliche Entgelt 3-5% des erzielten Verkaufspreises beträgt. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die übliche Vergütung im vorliegenden Fall im Sinne eines Freundschaftspreises am unteren Rand des allgemein üblichen und damit bei 3% befindet.
- 35 - 4. Die übrigen von der Beklagten geltend gemachten Verrechnungsforderungen sind mangels vertraglicher Grundlage nicht zu berücksichtigen, soweit sie den angeblichen Vertrag über den Turbo betreffen. Betreffend Schadenersatzforderung für die beschädigte Felge ist der Beweis wie erwähnt gescheitert. 5. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, dem Kläger den für den Boxster erzielten Verkaufspreis von Fr. 19'132.15 abzüglich einer Vergütung von 3% (Fr. 573.95) abzuliefern. Somit ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 18'558.20 nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2023 (mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 angesetzte Mahnfrist gemäss Art. 102 Abs. 1 OR, act. 4/27) zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der betroffenen Betreibung aufzuheben. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Urteil wurde auch über die verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen der Beklagten entschieden, was aus dem Urteilsdispositiv ersichtlich zu sein hat. Somit ist das Nichtbestehen der entsprechenden Forderungen vorzumerken. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 19'132.15. Die ordentliche Entscheidgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG beträgt somit Fr. 3'028.50. Sie ist unter Berücksichtigung des Aufwands (Beweisverfahren) in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund 1/3 auf Fr. 3'990.– zu erhöhen. Da der Kläger fast vollständig obsiegt, sind die Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind im Umfang des vom Kläger geleisteten Kostenvorschusses (Fr. 3'000.–) daraus zu beziehen, dem Kläger jedoch durch die Beklagte zu ersetzen. 2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die ordentliche Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt beim vorgenannten Streitwert Fr. 3'769.80. Für das Beweisverfahren ist auch die Parteientschädigung in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV um rund 1/3 auf Fr. 5'000.– zu erhöhen.
- 36 - Die Klagebegründung erfolgte im Jahr 2023 zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7%, die Hauptverhandlung und die Beweisverhandlung hingegen im Jahr 2024 zu einem Mehrwertsteuersatz von 8.1%. Es sind somit Mehrwertsteuern von 7.7% auf die Hälfte der Grundgebühr (also auf gerundet Fr. 1'885.–, entsprechend rund Fr. 145.–) und 8.1% auf den Rest der Parteientschädigung (also auf gerundet Fr. 3'115.–, entsprechend rund Fr. 252.–), total Fr. 397.– zuzusprechen. Die gesamte Parteientschädigung beträgt damit Fr. 5'397.–. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 470.– (act. 1) zu ersetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 18'558.20 nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2023) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es wird vorgemerkt, dass die folgenden von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen nicht bestehen: Fr. 5'000.– Provision Beschaffung Porsche 911 Turbo S Fr. 4'426.05 Provision Verkauf Porsche Boxster S (Mehrbetrag >3%) Fr. 350.– Fahrzeugaufbereitung/Übergabe Porsche 911 Turbo S Fr. 35'000.– Konventionalstrafe Fr. 20'000.– Differenz Einkaufs-/Verkaufspreis Porsche 911 Turbo S Fr. 600.– Parkkosten Porsche 911 Turbo S Fr. 7'000.– Kapitalkosten Beschaffung Porsche 911 Turbo S Fr. 2'500.– Schadenersatz beschädigte Felge Porsche 911 Turbo S 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'990.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, im Umfang von bis zu Fr. 3'000.– aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss und im dar-
- 37 über hinausgehenden Umfang von der Beklagten bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die aus dem Vorschuss bezogenen Gerichtskosten zu ersetzen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'397.– (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7% auf Fr. 1'885.– und 8.1% auf Fr. 3'115.–) zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 470.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Kloten 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht Zürich erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 3. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: lic. iur. F. Berardi Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. von Moos