Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: FV170177-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. H.-J. Zatti Gerichtsschreiber MLaw Komatzki
Urteil vom 28. September 2018 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 und act. 2 S. 2 sinngemäss) 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin (recte: dem Kläger) den Betrag von Fr. 22'172.– zzgl. 5% Zins seit dem 11. Januar 2017 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST) zu Lasten der Beklagten. Erwägungen: I. Beim Kläger handelt es sich um einen Verein, der im Handelsregister eingetragen ist. Er betreibt die "C._____" [Höhere Fachschule] (nachfolgend "…schule"). Die …-schule ist organisatorisch und wirtschaftlich selbständig. Am Markt tritt sie unter eigenem Namen auf; rechtlich ist die …-schule indes eine unselbständige Institution des Klägers. Am 5. September 2014 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Schulvertrag für eine sechssemestrige Ausbildung an der …-schule zur dipl. … HF. Nach drei Semestern begann die Beklagte das Promotionspraktikum, brach dann aber im Verlaufe des Jahres 2016 die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen ab und verliess die …-schule. Daraufhin stellte der Kläger der Beklagten das offene Schulgeld in Rechnung. Diese bestritt die Forderung und machte geltend, dass die Schlussabrechnung nicht korrekt sei, da sie den Lehrgang vorzeitig abgebrochen und die in Rechnung gestellten Kurse nicht besucht habe. In der Folge blieb zwischen den Parteien strittig, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger noch Schulgeld schuldet. II. Am 19. September 2017 ging hierorts vom Kläger eine begründete Klage gegen die Beklagte mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren samt Klage-
- 3 bewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 17. Mai 2017 ein (act. 1 und 2). Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurde dem Kläger aufgegeben, für die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'325.– zu leisten, andernfalls auf die Klage nicht eingetreten würde (act. 6). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht am 28. September 2017 eingegangen war (act. 8), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 eine – einmal erstreckbare – Frist von 14 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zur Klageschrift des Klägers vom 18. September 2017 Stellung zu nehmen (act. 9). Innert erstreckter Frist ging am 1. November 2017 seitens der Beklagten eine schriftliche Stellungnahme bzw. Klageantwortschrift ein (act. 14). Am 30. November 2017 wurden die Parteien zur mündlichen Hauptverhandlung auf Donnerstag, 15. Februar 2018 vorgeladen (act. 18/1-4). Im Anschluss an die Hauptverhandlung, zu welcher die Beklagte nicht persönlich zu erscheinen hatte, wurden Vergleichsgespräche geführt (Prot. S. 11). Am 6. März 2018 liess die Beklagte durch ihren Rechtsvertreter dem Gericht telefonisch mitteilen, dass sie eine vergleichsweise Einigung ablehne (act. 23). Nach Durchführung des Hauptverfahrens erweist sich der Fall als spruchreif. III. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ergibt sich aus Art. 9 ff. ZPO. Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht und zwischen den Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO). Bei der Beklagten handelt es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in D._____/VS. Die Parteien haben indessen im schriftlichen Schulvertrag, der am 5. September 2014 zustande kam, für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 4/3 S. 2). Aus dieser Vereinbarung ergibt sich somit ohne Weiteres die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich stützt sich auf § 24 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO. Sowohl die örtliche als
- 4 auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich blieben seitens der Beklagten unbestritten und sind gegeben. IV. 1.1 Der Kläger stützt seine Forderung auf Ziff. 4 des mit der Beklagten abgeschlossenen Schulvertrages. Im Wesentlichen lässt er geltend machen, dass die Parteien in Ziff. 4 des Vertrages vereinbart hätten, dass die studierende Person im Falle eines Abbruchs des Studiums – dies unabhängig von ihrem Verschulden – für das gesamte Schulgeld, abzüglich nicht bezogener Verpflegungsanteile, aufzukommen habe. In diesem Zusammenhang gelte es zu beachten, dass sich die Ausbildung an der …-schule aus Grundkursen (Basislehrgang … und Basislehrgang …) und dem eigentlichen Diplomkurs, bestehend aus dem Theorie Basis-Lehrgang, dem Promotionspraktikum und dem Hauptkurs, zusammensetze. Der Diplomkurs stelle eine einheitliche Ausbildung dar. Die Einheit dieser Ausbildung gehe nicht nur aus dem Leitbild und dem Schulreglement als integralem Vertragsbestandteil, sondern aus dem Schulvertrag selber hervor. Der Einstieg sei nur in den Grundkursen sowie bei nachgewiesenen Vorkenntnissen zu Beginn des Diplomkurses möglich. Die Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt sei ausgeschlossen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil einzelne Teile der Ausbildung aufeinander aufbauten und Wissen aus früheren Lerneinheiten voraussetzen würde. Spätestens seit Beginn des 3. Semesters, respektive des Diplomkurses, habe der Lehrgang nicht mehr mit einer anderen Studentin bzw. einem anderen Studenten anstelle der Beklagten besetzt werden können. Der Diplomkurs der …schule sei seit mehreren Jahren vollständig mit 144 Studenten besetzt. Auch der Kurs "Frühling 2015" (Beginn Grundkurse 1. September 2014, Beginn Diplomkurs 27. April 2015) sei vollständig besetzt gewesen (act. 2 S. 3 ff.). 1.2 In rechtlicher Hinsicht lässt der Kläger vorbringen, nach ständiger Rechtsprechung unterliege der Schulvertrag dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. OR und könne grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Allerdings dürfe der Widerruf nicht zur Unzeit erfolgen; ein Widerruf zur Unzeit im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR erfolge, wenn der Beauftragte dazu keinen begründeten An-
- 5 lass gegeben habe und die Vertragsauflösung für ihn hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffenen Dispositionen von Nachteil sei. Im zu beurteilenden Fall sei entscheidend, dass der Kurs als "einheitliches Ganzes" anzusehen sei. Die von den Parteien in Ziff. 4 für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages getroffene Abmachung, wonach das gesamte Schulgeld bezahlt werden müsse, sei rechtlich zulässig und von der Praxis anerkannt. Die Klausel sei als wirksame Konventionalstrafe auszulegen (act. 2 S. 7 ff.). 2.1 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei; aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie gezwungen gewesen, die Ausbildung beim Kläger abzubrechen. Bestritten werde, dass es sich beim Diplomkurs um eine einheitliche Ausbildung handle. Bestritten werde insbesondere auch, dass spätestens seit Beginn des 3. Semesters der Lehrgang nicht mehr mit einer anderen bzw. einem anderen Studierenden anstelle der Beklagten habe besetzt werden können. Aus Ziff. 4 Abs. 2 des Schulvertrages gehe hervor, dass es auch aus Sicht des Klägers immer wieder Studierende gebe, die das 5. Semester nicht antreten könnten oder das 3. und/oder 4. Semester wiederholen müssten. Es gehe nicht an, dass der Kläger geltend mache, der Ausfall der Beklagten im 5. und 6. Semester habe generell nicht mit einer anderweitigen Belegung kompensiert werden können. Der Kläger habe gar nicht versucht, Ersatz für die Beklagte zu finden. Die klägerische Behauptung, der Kurs sei seit mehreren Jahren "vollständig" besetzt, sei schlicht nicht glaubhaft; umso weniger, als es immer wieder zu Ausfällen komme (act. 14 S. 2, act. 20). 2.2 Mit Bezug auf die rechtliche Würdigung stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, der vom Kläger geltend gemachte Schaden sei nicht ausgewiesen; dementsprechend dürfe ihm auch nicht Schadenersatz im eingeklagten Betrag von insgesamt Fr. 22'172.– zugesprochen werden (act. 20). 3.1 Unbestrittenermassen ist zwischen den Parteien am 5. September 2014 ein sog. Schul- bzw. Unterrichtsvertrag zustande gekommen. Dieser hatte eine Ausbildung der Beklagten zur dipl. … zum Gegenstand. Als Schulgeld wurde ein Betrag von Fr. 50'004.– vereinbart. In Ziff. 4 des Schulvertrages vereinbarten
- 6 die Parteien, dass das ganze Schulgeld verfalle, falls der Student die Schule – unabhängig vom Verschulden – nicht beende. Als Bespiel für eine unverschuldete vorzeitige Beendigung der sechssemestrigen Ausbildung ist im Vertrag ausdrücklich der Fall von Krankheit erwähnt (act. 2 S. 4 ff., act. 4/3). 3.2 Aufgrund der insofern übereinstimmenden Parteivorbringen trat die Beklagte vertragsgemäss, soweit ersichtlich noch im Herbst 2014, in die …-schule ein (act. 2/4 in Verbindung mit act. 4/3 S. 1). Im Dezember 2015 begann sich abzuzeichnen, dass es der Gesundheitszustand der Beklagten nicht erlauben würde, die Ausbildung an der …-schule fortzuführen (act. 14 S. 3). Unbestritten geblieben ist und feststeht, dass Dr. med. E._____ am 29. März 2016 die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beklagten bestätigte (act. 15/2). Aktenkundig ist sodann, dass die Beklagte am 22. August 2016 den Kläger wissen liess, die "Ausbildung im C._____" schweren Herzens abbrechen zu müssen (act. 15/4). 3.3 Der Kläger legt durchaus überzeugend dar, dass die Beklagte spätestens ab April 2016 die Ausbildung nicht mehr fortsetzen konnte; dies nachdem sie die ersten drei Semester absolviert und das laufende Promotionspraktikum begonnen hatte (act. 2 S. 4 in Verbindung mit act. 4/7). Die Beklagte widerspricht der klägerischen Sachverhaltsdarstellung nur insoweit, als sie betont, der Abbruch der Ausbildung sei nicht abrupt erfolgt; sie – die Beklagte – habe die Ausbildung an der …-schule "nicht einfach so" abgebrochen (act. 14 S. 3 unter Hinweis auf Beilagen). Geht man von der – für das Gericht in rechtlicher Hinsicht massgeblichen – Sachverhaltsdarstellung der Beklagten aus, stand für den Kläger erst gestützt auf eine E-Mail der Beklagten vom 22. August 2016 fest, dass diese die Ausbildung definitiv nicht mehr fortsetzen konnte (act. 14 S. 3, act. 15/4). 4.1 Zu prüfen ist, ob sich der Kläger für die Geltendmachung seiner Forderung in der Höhe von 22'172.– auf Ziff. 4 des zwischen den Parteien zustande gekommenen Schul- bzw. Unterrichtsvertrages und die gesetzlichen Bestimmungen des Auftragsrechts berufen kann. 4.2 Mit dem Kläger ist in Übereinstimmung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Schulvertrag den Bestimmungen des
- 7 - Auftragsrechts im Sinne von Art. 394 ff. OR unterliegt (act. 2 S. 7 mit Hinweisen). Er kann grundsätzlich jederzeit gekündigt werden (Art. 404 Abs. 1 OR). Erfolgt die Kündigung jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem andern verursachten Schadens verpflichtet (Art. 404 Abs. 2 OR). Ein Widerruf erfolgt im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR zur Unzeit, wenn der Beauftragte dazu keinen begründeten Anlass gegeben hat und für ihn die Vertragsauflösung hinsichtlich des Zeitpunktes und der von ihm getroffen Dispositionen nachteilig ist (BGE 110 II 380 E. 3b). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht entschieden, dass der Widerruf eines Unterrichtsvertrages grundsätzlich unzeitig sei, wenn er mitten im Semester erfolge (BGer 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4). Bezüglich eines vom gleichen Kläger in einem praktisch gleich gelagerten Fall beanspruchten Schulgeldes hat sich das Obergericht des Kantons Zürich im Jahre 2013 einlässlich mit der Frage des Widerrufs zur Unzeit und dessen Folgen mit Bezug auf Schadenersatzansprüche gemäss Ziff. 4 des Schulvertrages befasst. Das Obergericht hat sich auch ausführlich mit der Frage der "Einheit der Ausbildung" des vom Kläger konzipierten Unterrichts in Modulen und der Zulässigkeit der Pauschalierung eines Schadens bzw. deren Charakterisierung als Konventionalstrafe bei Abbruch der Ausbildung auseinandergesetzt (OGer ZH, Urteil vom 28. Oktober 2013, NP130019, E.7.1-9.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und die Literatur). 4.3 Es besteht keine Veranlassung im vorliegenden Fall, der weitgehend die gleiche Vertragskonstellation betrifft, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte bereits drei Semester der vorne beschriebenen Ausbildung absolviert hatte und der Abbruch der Ausbildung erst Ende August 2016 definitiv feststand (act. 15/4). Nicht strittig ist, dass der Kläger zur Auflösung des Vertrages keinen begründeten Anlass gegeben hat. Auch hat er überzeugend dargelegt, dass der Studiengang, auch wenn er aus sog. aufeinander abgestimmten Modulen besteht und sich über mehrere Semester erstreckt, als einheitlicher Studiengang zu qualifizieren ist. Entsprechend hat der Kläger seine organisatorischen Dispositionen so getroffen, dass die für ihn erforderlichen finanziellen Ressourcen mit den Schulgeldern möglichst optimal er-
- 8 wirtschaftet werden können. Dies hingegen ist nur möglich, wenn eine Besetzung möglichst aller Studienplätze während des ganzen Studienganges gewährleistet und das Schulgeld für die einzelnen Studenten erschwinglich ist. Der Kläger ist darauf angewiesen, zeitgerecht kalkulieren zu können, welche Kosten für einen Studiengag insgesamt anfallen. Die …-schule muss auch kalkulieren, wie die Kosten gedeckt und auf die Studierenden verteilt werden können (act. 2 S. 8, act. 4/3 und act. 4/4). Eine optimale Besetzung eines jeden Studienganges über alle Semester liegt offenkundig nicht nur im Interesse der …-schule, sondern auch der einzelnen Studierenden. Müsste die Schulleitung immer wieder mit Abgängen rechnen, ohne dass vertraglich die anfallenden zweifellos beachtlichen Fixkosten sichergestellt sind, wäre die finanzielle Kalkulation der jeweiligen Lehrgänge in Frage gestellt. Der Kläger hat somit im Hinblick auf die Erfüllung des Auftrages erhebliche Dispositionen zu treffen, welche ihm bei unzeitiger Vertragsauflösung zum Nachteil gereichen. Nach dem Gesagten bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass die Auflösung des Vertrages von Seiten der Beklagten als Widerruf zu Unzeit im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR zu qualifizieren ist. 5.1 Erfolgt die Auflösung des Vertrages zur Unzeit, so ist die zurücktretende Partei gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zum Ersatz des der Gegenpartei verursachten Schadens verpflichtet. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist es sodann zulässig, für den Fall eines Widerrufs zur Unzeit eine Konventionalstrafe vorzusehen (FELLMANN, BK, Art. 404 OR N 47 ff., BGer 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 110 II 380 E. 3b und 4C.323/1999 vom 22. Dezember 1999 E. 1a/bb; OGer ZH, Urteil vom 28. Oktober 2013, NP130019, E. 9.5). In Übereinstimmung mit dem Obergericht kann offen bleiben, ob Ziff. 4 des in Frage stehenden Vertrages als Vereinbarung einer Schadenspauschale oder einer Konventionalstrafe zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht verwendet in den Entscheiden BGE 109 II 462 E. 4 und BGE 110 II 380 E. 3a beide Begriffe. Die Vereinbarung wird in den genannten Entscheiden im Falle eines Widerrufs zur Unzeit explizit als zulässig erachtet, wobei festgehalten wird, dass die Konventionalstrafe im Ergebnis einer Schadenspauschalierung gleichkomme (vgl. FELL- MANN, BK Art. 404 OR N 77 ).
- 9 - 5.2 Die Statuierung einer Schadenspauschalierung bzw. einer Konventionalstrafe bei vorzeitigem Schulaustritt gemäss Ziff. 4 des in Frage stehenden Vertrages (act. 4/3 S. 2) ist in Beachtung der bisherigen Rechtsprechung und der unter Ziff. 4.3 vorstehend gemachten Ausführungen durchaus zulässig. Die Höhe des Schadens entspricht nämlich nur, aber immerhin, dem für den gesamten Lehrgang aufzubringenden Schulgeld. In Abzug gebracht werden hingegen nicht bezogene Verpflegungsanteile, für welche der Kläger keine längerfristigen Dispositionen zu treffen hat und die bei Abbruch des Lehrganges auch für ihn wegfallen. 5.3 Die Beklagte hat weder in der schriftlichen Stellungnahme / Klageantwortschrift vom 31. Oktober 2017 noch in der mündlichen Hauptverhandlung vom 15. Februar 2018 das Quantitativ der Schadensberechnung des Klägers bzw. der geltend gemachten Konventionalstrafe bestritten. Die Beklagte hat sich lediglich gegen die Zulässigkeit der Klausel gemäss Ziff. 4 des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gewandt und auf einem konkreten Schadensnachweis bestanden (act. 14 S. 3 ff.; act. 20 S. 1 ff.; Prot. S. 7 ff.). Das Quantitativ der klägerischen Schadensberechnung, basierend auf Ziff. 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, ergibt sich aus der "Schlussabrechnung Frau B._____" vom 9. November 2016. Die einzelnen vom Kläger in Rechnung gestellten Leistungen und der Abzug geleisteter Zahlungen und Anrechnung von Guthaben der Beklagen sind detailliert aufgelistet und nachvollziehbar. Die Schlussabrechnung ergibt einen Saldo von insgesamt Fr. 22'172.– zugunsten des Klägers. Dieser hat in der Klagebegründung ausdrücklich auf die Schussabrechnung verwiesen (act. 2 S. 4) und diese ins Recht gelegt (act. 4/8 S. 2). Der Betrag von Fr. 22'172.– entspricht der eingeklagten Forderung. Folgt man der Schadensberechnung des Klägers, die hauptsächlich das für das gesamte Studium anfallende Schulgeld umfasst, ist die eingeklagte Forderung ausgewiesen. 6.1 Die Beklagte macht jedoch geltend, Ziff. 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Schulvertrages verstosse gegen Art. 8 UWG und sei ungültig. Die Schadensberechnung dürfe nicht auf der Grundlage der genannten Klausel
- 10 erfolgen (act. 14 S. 7, act. 20 S. 3 f.). Der Kläger verneint die Anwendung von Art. 8 UWG zunächst mit dem Argument, der Anwendungsbereich der erwähnten Bestimmung sei auf Konsumenten beschränkt. Die Beklagte habe den Vertrag aus beruflichen Gründen und nicht als Konsumentin abgeschlossen. Sodann seien auch die übrigen Voraussetzungen nicht gegeben (act. 19 S. 6 f.). 6.2 Gemäss Art. 8 UWG handelt insbesondere unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Ob die Beklagte bei Abschluss des in Frage stehenden Schulvertrages als Konsumentin einzustufen ist, kann offen bleiben. Aus dem Schulvertrag ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Leistung des Klägers gestützt auf die Konzeption des mehrsemestrigen Lehrganges auf eine längere Zeitdauer angelegt ist. Dem steht das von der Beklagten aufzubringende Schulgeld gegenüber, welches ebenfalls auf diese Dauer ausgerichtet ist. Von Bedeutung ist, dass für den Kläger über eine längere Zeitdauer hinweg letztlich ebenfalls erhebliche finanzielle Ressourcen gebunden werden. Diese sind, wie schon erwähnt, im Vorfeld der jeweiligen Studiengänge zu kalkulieren und bereitzustellen. Dies hat ungeachtet der Wahrscheinlichkeit zu erfolgen, dass einzelne Studierende den Lehrgang vorzeitig abbrechen oder aus anderen Gründen beenden könnten. Unter diesen Umständen ist ein Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien zu verneinen. Ein Missverhältnis könnte zwar darin erblickt werden, dass die Beklagte für die Leistung des Klägers aufzukommen hat, obschon sie diese – vorliegend aus gesundheitlichen Gründen – nur teilweise in Anspruch nehmen konnte. Dies lässt sich aber bei der in Frage stehenden vertraglichen Konstellation nicht als "ungerechtfertigt" im Sinne des Gesetzes charakterisieren. Vielmehr vermag sich der Kläger auf sachliche und legitime Gründe zu stützen. Es geht um die Absicherung der von ihm eingegangenen und einzugehenden finanziellen Verpflichtungen. Anderseits liegt die Statuierung der Klausel auch im Interesse der Studierenden,
- 11 zumal dadurch die Schulgelder, die gestützt auf eine optimale und gleichbleibende Auslastung der Klassen kalkuliert werden können, tendenziell tiefer sind. Nicht mehr zu bezahlende Schulgelder von Studierenden, die das Studium vorzeitig abbrechen, müssten folglich ganz oder teilweise indirekt von denjenigen bezahlt werden, welche die Ausbildung beenden. Andernfalls käme der Kläger zu Verlust. Insofern lässt sich zwar sagen, dass auf die Unterzeichnenden des Vertrages ein gewisser Druck ausgeübt wird. Der Kläger lässt aber durchaus zu Recht vorbringen, dass die Regelung im Ergebnis im Interesse der überwiegenden Mehrheit der Studierenden liegt. Auch erweist sich die klägerische Annahme als nicht verfehlt, wonach die Klausel wohl von den Studierenden auch dann vorbehaltlos angenommen würde, wenn sie nicht einseitig vom Kläger vorgegeben, sondern von den Parteien – in Kenntnis aller Umstände und Folgen – einzeln ausgehandelt würde (act. 19 S. 7 f.). Im Geschäftsgebaren des Klägers ist daher auch kein treuwidriges Handeln zu erblicken. Dies gilt umso mehr, als die Klausel klar, verständlich und keineswegs unüblich ist. Keiner Erörterung bedarf die Frage, ob die Beklagte die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Studiums zufolge Krankheit mit einer Versicherung hätte absichern können. 6.3 Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche mit der Annahme der Beklagten verbindlicher Inhalt des Schulvertrages geworden ist, erweist sich nach dem Gesagten weder als ungültig noch als nichtig. Die klägerische Schadensberechnung gestützt auf die vereinbarte Bestimmung ist zulässig. 7. Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 22'172.– zu bezahlen. Auf diesem Betrag sind sodann ein Verzugszins zu 5 % ab 11. Januar 2017 geschuldet. Der klägerische Anwalt hat der Beklagten nämlich mit Brief vom 11. Januar 2017 Frist angesetzt, um die Forderung bis zum 31. Januar 2017 zu begleichen (act. 4/9), was als Mahnung zu qualifizieren ist (Art. 102 Abs. 1 OR). V. 1. Die Prozesskosten sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung der Gerichtsgebühr
- 12 ist vom Streitwert von Fr. 22'172.– auszugehen, und es ist die einfache Grundgebühr in Ansatz bringen. Diese beträgt Fr. 3'325.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Beklagte unterliegt vollständig, weshalb ihr die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Diese sind vom klägerischen Vorschuss zu beziehen; die Beklagte hat deshalb dem Kläger den Kostenvorschuss zu ersetzen. Die Beklagte hat überdies dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrage von Fr. 580.– zu ersetzen. 2. Sodann ist die Beklagte zu verpflichten, dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom oben erwähnten Streitwert ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 11 AnwGebV zunächst die Grundgebühr geschuldet, welche Fr. 4'139.– beträgt. Angesichts des mit einem Schriftenwechsel eingeleiteten Hauptverfahrens, der für das vereinfachte Verfahren längeren mündlichen Replik und Duplik sowie der Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich, die Grundgebühr um einen Fünftel zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Auf der um einen Fünfter erhöhten Grundgebühr sind sodann 8 % Mehrwertsteuer geschuldet, was aufgerundet einen Betrag von Fr. 5'365.– ergibt. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'365.– zu bezahlen.
- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 22'172.– nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2017 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'325.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägers verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'365.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'325.– zu ersetzen. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Betrage von Fr. 580.– zu ersetzen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Klägers (im Doppel, für sich und zuhanden des Klägers mit Gerichtsurkunde) − den Vertreter der Beklagten (im Doppel, für sich und zuhanden der Beklagten mit Gerichtsurkunde) 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 14 - Zürich, 28. September 2018
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Vizepräsident:
lic. iur. H.-J. Zatti Der Gerichtsschreiber:
MLaw D. Komatzki
Urteil vom 28. September 2018 (begründete Ausfertigung) Rechtsbegehren: (act. 1 und act. 2 S. 2 sinngemäss) Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 22'172.– nebst Zins zu 5 % seit 11. Januar 2017 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'325.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägers verrechnet. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 5'365.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zudem hat sie dem Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'325.– zu ersetzen. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Betrage von Fr. 580.– zu ersetzen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Vertreter des Klägers (im Doppel, für sich und zuhanden des Klägers mit Gerichtsurkunde) den Vertreter der Beklagten (im Doppel, für sich und zuhanden der Beklagten mit Gerichtsurkunde) 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die ...