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Zürich Obergericht Weitere Kammern 28.01.2014 FV140019

28. Januar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·177 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

Vorgängige Stellungnahme

Volltext

Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; ein Verzicht der beklagten Partei auf die fakultative vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen. (Erwägungen:)

D. will für sein Kind keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen. Er argumentiert, er könne mit einem brasilianischen Einkommen keine schweizerischen Unterhaltsbeiträge bezahlen. An der Schlichtungsverhandlung haben sich die Eltern nicht geeinigt. Am 22. Januar 2013 hat die Anwältin von D. eine Klage gegen das Kind und dessen Mutter eingereicht. Das Gericht wird eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Kläger hat seine Klage bereits schriftlich begründet. Die Beklagte und ihre Tochter müssen deshalb Gelegenheit erhalten, sich vor der Verhandlung ebenfalls schriftlich zu äussern. Sie dürfen eine schriftliche Klageantwort verfassen, müssen aber nicht (CHRISTIAN FRAEFEL in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 4f. und N 8 zu Art. 245 ZPO). Das Gericht wird nach Ablauf der Frist für die Klageantwort zur Verhandlung vorladen. Falls die Beklagten keine Klageantwort einreichen, wird das für sie keine Nachteile haben.

Bezirksgericht Zürich, ER 10. Abt. Verfügung vom 28. Januar 2014 Geschäfts-Nr.: FP140019-L / Z1

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