Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr. FE260170-K/UV/yk Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg Gerichtsschreiber MLaw A. Gregr Verfügung vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Klägerin betreffend Ergänzung Scheidungsurteil
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1; act. 3, sinngemäss) Es sei der Verzicht der Parteien auf den Vorsorgeausgleich gemäss dem deutschen Scheidungsurteil vom 25. Juli 2024 anzuerkennen. Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 29. April 2026 machte die Klägerin das vorliegende Begehren beim hiesigen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren anhängig (act. 1). Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 zog die Klägerin ihre Klage zurück (act. 4). II. Das vorliegende Verfahren ist somit zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Aufgrund der Umstände des vorliegenden Verfahrens ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Mangels erheblicher Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Klägerin (per Einschreiben mit Rückschein).
- 3 - 5. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung des Klagerückzugs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Winterthur, 26. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Gregr