Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250265-F/UUB/LM/Si Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw L. Stamm Gerichtsschreiber MLaw N. Glatzer Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2, act. 3, act. 9 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 5. Dezember 2025, unter Mitwirkung des Gerichts angepasst am 23. Januar 2026, zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 5. Dezember 2025, unter Mitwirkung des Gericht angepasst am 23. Januar 2026, über die Scheidungsfolgen wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung (Art. 111 ZGB) Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe i.S.v. Art. 111 ZGB. Sie haben am tt. Mai 2004 geheiratet, mit dem Güterstand Errungenschaftsbeteiligung. Seit dem 1. November 2020 leben sie getrennt. Sie sind beide 100% erwerbsfähig und -tätig und haben einen gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2006. 2. Volljährigen-Unterhalt Der offizielle Wohnsitz des volljährigen Sohnes C._____ befindet sich seit 1. Januar 2025 bei der Gesuchstellerin; der Sohn hat bei beiden Elternteilen ein eigenes Zimmer. Die Parteien haben sich geeinigt, dass der Gesuchsteller monatlich CHF 800.00 (inkl. Ausbildungszulagen) Barunterhalt für den volljährigen Sohn an die Gesuchstellerin zahlt, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats ab 1. August 2025 bis längstens zum Abschluss der Erstausbildung (Lehrabschluss) von C._____. Diese Regelung gilt solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, keine andere Zahlstelle bestimmt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kindseltern stellt. Die Mutter bezahlt von diesem Unterhaltsbeitrag (inkl. Ausbildungszulagen) und ihrem eigenen Unterhaltsbeitrag für den Sohn die laufenden Kosten des Sohnes wie Krankenkassenprämien, Franchise der Gesundheitskosten, Wohnkosten, Verpflegung, Kommunikationskosten und Mobilitätskosten. Der Sohn C._____ verpflichtet sich, unaufgefordert die jeweiligen Ausbildungsbestätigungen dem Vater zuzustellen und ihn unaufgefordert über einen allfälligen Ausbildungsunterbruch zu orientieren. Unterbricht der Sohn C._____ seine Erstausbildung, so ist die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers für den Barunterhalt des volljährigen Sohnes gemäss Ziff. 2 Abs. 2 hiervor für die Dauer des Ausbildungsunterbruchs sistiert.
- 3 - 3. Teuerungsausgleich des Volljährigen-Unterhalts Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2025 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4. Grundlagen des Volljährigen-Unterhalts Nettoeinkommen Gesuchsteller pro Jahr: ca. CHF 120'000.00 Nettoeinkommen Gesuchstellerin pro Jahr: ca. CHF 100'000.00 Nettoeinkommen C._____ pro Monat: CHF 268.00 (Ausbildungszulage; vom Vater bezogen.) Vermögen aller Parteien: irrelevant. 5. Nachehelicher Unterhalt Beide Parteien verzichten auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge. 6. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Die Parteien setzen das per Heiratsdatum vorhandene Vorsorgeguthaben vereinbarungsgemäss auf je CHF 17'104.00 (inkl. Zins CHF 24'054.30) fest. Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantragen die Parteien dem Gericht, gemeinsam, die Pensionskasse des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1) anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto bei der D._____ Versicherungen, … [Adresse] , den Betrag von CHF 116'348.95 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 2; Mitglied Nr. 3) bei der Pensionskasse E._____, … [Adresse], zu überweisen. 7. Güterrecht Die Parteien haben sich güterrechtlich vollkommen geeinigt und bereits auseinandergesetzt. Demzufolge behält jede Seite mit Aktiven und Passiven, was sie gegenwärtig besitzt resp. was auf ihren Namen lautet.
- 4 - 8. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller ehe-, scheidungsund güterrechtlicher Ansprüche vollständig auseinandergesetzt. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten wie ein allfälligen Prozesskostenvorschuss je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 3. Die Pensionskasse D._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, c/o D._____ Versicherungen, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1, Personalvorsorge-Vertrag Nr. 4, Police Nr. 5) CHF 116'348.95.– auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 2, Mitglied Nr. 3) bei der Pensionskasse E._____, ... [Adresse], zu überweisen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für F._____ zuständige Zivilstandsamt, an die Pensionskasse D._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, c/o D._____ Versicherungen, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 7 des Urteils),
- 5 je gegen Empfangsschein. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 29. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: MLaw L. Stamm Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Glatzer