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Zürich Obergericht Weitere Kammern 30.01.2026 FE250255

30. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·982 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250255-F/UUB/JW/Si Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag Gerichtsschreiberin MLaw N. Wunderlin Urteil vom 30. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2, act. 24 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 29. Januar 2026 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2008, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Das Kind C._____ wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 29. Januar 2026 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2008, beiden Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, der Sohn sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. c) Persönlicher Verkehr/Betreuung Auf eine ausdrückliche Betreuungsregelung wird in Anbetracht des Alters des Sohnes verzichtet.

- 3 - 3. Kinderunterhalt a) Höhe aa) Der Vater verpflichtet sich, der Mutter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für den Sohn monatlich im Voraus jeweils bis zum Fünften eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'200.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen. ab) Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder-/Ausbildungszulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Weitere Kosten An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). 4. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. 5. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2025 von 106.9 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat:  Gesuchstellerin: CHF 10'500.– (100% Pensum; inkl. Bonus; kein 13. Monatslohn)

- 4 -  Gesuchsteller: CHF 9'200.– (100% Pensum, selbständig)  C._____: CHF 1'000.– Durchschnittseinkommen für drei Lehrjahre CHF 268.– Ausbildungszulage Vermögen: Für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. 7. Vorsorgeausgleich Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantragen die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Pensionskasse der Gesuchstellerin anzuweisen, von ihrem Vorsorgekonto bei der Pensionskasse ... (...), ... [Adresse] (AHV Nr. 1) den Betrag von CHF 48'959.– auf das Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers bei der Freizügigkeitsstiftung ..., ... [Adresse] (AHV Nr. 2; IBAN CH3) zu übertragen. 8. Güterrecht a. Liegenschaft D._____-strasse 4, E._____ Die Gesuchstellerin bleibt in der ehelichen Liegenschaft wohnen. Die Parteien vereinbaren, die Liegenschaft D._____-strasse 4, E._____ (Grundbuchamt F._____, Grundbuch Blatt 5, Kataster Nr. 6) weiterhin im Miteigentum zu je ½ zu halten. Die Hypothek wird gemeinsam weitergeführt. Die Gesuchstellerin trägt die Hypothekarzinsen sowie die Nebenkosten alleine. Allfällige Investitions-/Reparaturkosten zahlen die Gesuchsteller nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte. Im Übrigen gilt die von den Parteien am 23. November 2025 unterzeichnete separate Miteigentumsvereinbarung. b. Hausrat und Mobiliar Die Gesuchsteller halten fest, dass sie Hausrat und Mobiliar bereits aufgeteilt haben. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. c. Steuern Die Parteien regeln die Steuerpflicht für das Jahr 2025 aussergerichtlich. 9. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."

- 5 - 5. Die Pensionskasse ... (...), ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 1) CHF 48'959.– auf das Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 2; IBAN CH3) bei der Freizügigkeitsstiftung …, ... [Adresse], zu übertragen. 6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 8. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 9. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein),  das Kind mit separatem Schreiben per B-Post, sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für E._____ zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____,  an die Pensionskasse ... (...), ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 9 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 10. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.

- 6 - Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 30. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. D. Maag Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Wunderlin

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