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Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.12.2025 FE250220

11. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,390 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250220-F/UUB/SB/Sar Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer Gerichtsschreiberin MLaw S. Bader Urteil vom 11. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 12 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 2. Dezember 2025 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2019 und D._____, geboren am tt.mm.2021, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die alternierenden Obhut der Gesuchsteller gestellt. Der Hauptwohnsitz der Kinder befindet sich beim Gesuchsteller. 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 2. Dezember 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  C._____, geboren am tt.mm.2019  D._____, geboren am tt.mm.2021 beiden Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

- 3 b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen die gemeinsame Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu belassen. Die Kinder haben den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater. c) Betreuungsregelung Die Parteien übernehmen die Betreuung der Kinder je zur Hälfte. Die Kinder werden jede Woche ab Montag (Abend) bis Mittwoch (bis Schulschluss) von der Mutter betreut und Mittwoch (ab Schulschluss) bis Freitag (Morgen) vom Vater. An Wochenenden wöchentlich alternierend Freitag (Abend) bis Montag (Morgen). Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils nach der Schule statt, dies am Mittwochabend und erst am Montagabend, wenn sie über das Wochenende beim Vater sind. Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Die Eltern haben sich darauf geeinigt, die Sommerferien so zu teilen: Die letzten zwei Wochen vom Monat Juli sollen die Kinder mit der Mutter und die ersten zwei Wochen vom Monat August mit dem Vater die Ferien verbringen, jeweils auf Kosten des betreffenden Elternteils. Die Betreuung an Feiertagen und verlängerten Wochenenden sowie besonderen schulfreien Tagen regeln die Eltern im Grundsatz nach dem bestehenden Betreuungsplan, bei Abweichungen einigen sie sich vorzu. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ihnen je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber. Darüber hinaus verpflichten sich die Eltern, die übrigen Kinderkosten wie folgt zu übernehmen:  der Vater: 61 % der anfallenden Kosten für die Krankenkasse (KVG und VVG), die Fremdbetreuung und die Steuern;  die Mutter: 39 % der anfallenden Kosten für die Krankenkasse (KVG und VVG), die Fremdbetreuung und die Steuern.

- 4 - Dieser Verteilschlüssel basiert auf den aktuellen Verhältnissen an Einkommen und Ausgaben der Eltern. Bei wesentlichen Veränderungen passen die Eltern diesen Verteilschlüssel der Kinderkosten und den Unterhaltsbeitrag einvernehmlich an. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vater, der Mutter monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von CHF 330.– pro Kind, zuzüglich Kinderzulage von derzeit CHF 120.– (d.h. total CHF 450.– pro Monat) zu bezahlen. Die Beiträge an die Kinderkosten und die Familienzulagen für jedes der Kinder sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jedes Kindes. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 50.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) übernehmen die Parteien je im gleichen Verteilschlüssel wie oben (momentan 61 % vom Vater und 39 % von der Mutter, abhängig vom jeweiligen Lohn). Voraussetzung für die Verteilung der Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Kinder, die während der Ferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber. Diese Unterhaltsregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 2 lit. c vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Eltern streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. 5. Nachehelicher Unterhalt Beide Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt, da beide Parteien immer 100 % gearbeitet und die Kinder gleichermassen betreut haben. 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Einkommen monatlich netto ohne Kinderzulagen Vater: Fr. 9'500.– Mutter: Fr. 6'500.– C._____: derzeit die Kinder- und Familienzulage von Fr. 390.– D._____: derzeit die Kinder- und Familienzulage von Fr. 390.– 7. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

- 5 - Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen. 9. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung: Die Gesuchstellerin überlässt dem Gesuchsteller das Mobiliar und den Hausrat der ehelichen Wohnung mit Ausnahme ihrer persönlichen Effekten. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 10'015.– zu bezahlen (bezahlt am 13. Februar 2025). Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten wird den Gesuchstellern je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Gesuchsteller, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 6. Die Pensionskasse BVG-Sammelstiftung E._____, c/o E._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1; Vertrags-Nr. 2) CHF 40'780.80 zuzüglich Zins ab 13. Oktober 2025 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin bei der Personalfür-

- 6 sorgestiftung der Firma F._____ AG, c/o G._____ AG, … [Adresse] (AHV-Nr. 3; Personal-Nr. 4), zu überweisen. 7. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 8. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt. 9. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 10. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft  mit Formular an das für H._____ zuständige Zivilstandsamt,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde H._____,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  an die Pensionskasse BVG-Sammelstiftung E._____, c/o E._____ AG, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 10 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 11. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides.

- 7 - Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 11. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. M. Bättig Signer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Bader

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