Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE250219-F/UUB/FI/Si Mitwirkend: Bezirksrichterin lic.iur. D. Maag Gerichtsschreiberin M.A. HSG F. Illi Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und B._____, Gesuchsteller betreffend Ehescheidung
- 2 - Übereinstimmender Schlussantrag: (act. 25 und Prot. sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden und die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. Januar 2026 zu genehmigen. Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2011, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Gesuchsteller belassen. 3. Die gemeinsame Tochter, C._____, wird unter der gemeinsamen Obhut der Gesuchsteller belassen. Der Hauptwohnsitz der Tochter befindet sich beim Gesuchsteller. 4. Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 8. Januar 2026 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2011 beiden Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- 3 b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die alternierende Obhut für die Tochter, C._____, mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass der Hauptwohnsitz der Tochter beim Vater ist. c) Betreuungsregelung Die Parteien übernehmen die Betreuung der Tochter je zur Hälfte. Die Tochter wird in den geraden Kalenderwochen von der Mutter betreut und in den ungeraden Kalenderwochen vom Vater. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Sonntagabend um 20.00 Uhr statt. Die Tochter verbringt jeweils die Hälfte der Schulferien mit dem einen Elternteil und die andere Hälfte mit dem anderen. Die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung sprechen die Parteien jeweils frühzeitig ab. Die Details dazu halten sie bei Bedarf schriftlich fest. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Arbeitseinsätze bleiben vorbehalten. 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Kinderunterhalt a) Regelung der Kinderkosten Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung und Anteil Miete) jeweils selber. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Tochter, die während den Schulferien bei ihm/ihr anfallen, selber. Der Vater verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Der Vater verpflichtet sich darüber hinaus, der Mutter folgende monatliche Beiträge an die Kinderkosten zu bezahlen: CHF 1'580.– ab Auszug der Gesuchstellerin aus der gemeinsamen Wohnung bis 31. Juli 2026 CHF 1'000.– ab 1. August 2026 bis tt.mm.2029
- 4 - CHF 700.– ab tt.mm.2029 bis zum ordentlichen Abschluss einer an gemessenen Erstausbildung der Tochter. Die Beiträge an die Kinderkosten, sind im Voraus an die Mutter zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. b) Familienzulage und Kinderrente Die Familienzulagen werden von der Mutter bezogen und von ihr für den Unterhalt der Tochter verwendet. Die Kinderrenten (AHV und PK) werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt der Tochter verwendet. c) Ausserordentliche Kinderkosten Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. d) Weiteres Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Tochter bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 2 lit. c vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert. Die Gesuchsteller streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an. 5. Nachehelicher Unterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich ab Auszug der gemeinsamen Wohnung bis 31. Juli 2026 nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 350.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Danach ist gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB mehr geschuldet. 6. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge ge-
- 5 mäss Ziffer 4 und 5 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: CHF 2'800.– bis 31. Juli 2026 (70% Pensum, inkl. 13. Monatslohn) CHF 3'600.– ab 1. Juli 2026 (hypothetisch 90% Pensum) Gesuchsteller: CHF 12'165.– bis 31. Juli 2026 (Lohn und Rente) CHF 6'770.– ab 1. Juli 2026 (AHV: CHF 2'520.– und PK: CHF 4'250.–) Tochter: die Familienzulage von derzeit CHF 268.– und die Kinderrente von derzeit insgesamt CHF 1'343.– (AHV: CHF 1'000.– und PK: CHF 343.–) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. 8. Vorsorgeausgleich Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantragen die Parteien dem Gericht gemeinsam, dass von der Rente der beruflichen Vorsorge des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1; Policen-Nr. 2) bei der D._____ [Pensionskasse], ... [Adresse], ein monatlicher Anteil von CHF 260.– der Gesuchstellerin zuzusprechen sei. Die D._____ sei anzuweisen, den zugesprochenen Rentenanteil mit Rechtskraft des Scheidungsurteils in eine lebenslange Rente gemäss Art. 124a ZGB umzurechnen und auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin bei der Sammelstiftung E._____ (AHV-Nr. 3; Policen-Nr. 4) monatlich auszurichten. Die erste Überweisung der Rente erfolgt auf den folgenden Monat, nachdem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist. 9. Familienwohnung Der Gesuchsteller übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag betreffend die eheliche Wohnung an der F._____-strasse 5, G._____, einschliesslich der Zahlung der Kaution. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, bei der Übertragung des Mietvertrages über die bisherige Wohnung der Familie an der F._____-strasse 5, G._____ mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesuchsteller mitzuwirken. 10. Güterrecht Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die ehelichen Steuerschuld bis zur getrennten Besteuerung alleine zu übernehmen und die Gesuchstellerin vollständig davon zu entlasten. Sollte die Steuerbehörde diese Schuld dennoch ganz oder teilweise von der Gesuchstellerin einfordern, verpflichtet sich der Gesuchsteller zur vollständigen Rückzahlung an die Gesuchstellerin.
- 6 - Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 11. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Gesuchsteller übernimmt die Gerichtskosten für ein unbegründetes Urteil sowie die Dolmetscherkosten. Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." 5. Von der Rente der beruflichen Vorsorge des Gesuchstellers (AHV-Nr. 1; Policen-Nr. 2) bei der D._____, ... [Adresse], wird ein monatlicher Anteil von CHF 260.– der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 3; Policen-Nr. 4) zugesprochen. 6. Die D._____, ... [Adresse], wird angewiesen, den zugesprochenen Rentenanteil gemäss Dispositiv-Ziffer 5 hiervor mit Rechtskraft des Scheidungsurteils in eine lebenslange Rente gemäss Art. 124a ZGB umzurechnen und der Gesuchstellerin auf das auf ihren Namen lautende Vorsorgekonto bei der Sammelstiftung E._____, ... [Adresse] (AHV-Nr. 3; Policen-Nr. 4), auszurichten. Die erste Überweisung erfolgt auf den folgenden Monat, nachdem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 322.50 Dolmetscher Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 8. Die Gerichtskosten werden vereinbarungsgemäss dem Gesuchsteller auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige, der eine Begründung verlangt. 9. Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
- 7 - 10. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller (je gegen Empfangsschein, eigenhändig), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für G._____ zuständige Zivilstandsamt, mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde G._____ an die D._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 10 des Urteils), an das Migrationsamt des Kantons Zürich je gegen Empfangsschein. 11. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Horgen, 12. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. D. Maag Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG F. Illi