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Zürich Obergericht Weitere Kammern 26.05.2025 FE250016

26. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·426 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr. FE250016-F/UB/BL/Sar Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bättig Signer Gerichtsschreiber MLaw B. Landshut Urteil vom 26. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 112 ZGB unter gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen zu scheiden. Erwägungen: 1. Die Gesuchsteller reichten am 21. Januar 2025, hier eingegangen am gleichen Tag, ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurden die Gesuchsteller zur Anhörung und Vergleichsverhandlung auf den 16. Mai 2025 vorgeladen (act. 4). 2. Anlässlich der Verhandlung vom 16. Mai 2025 erschien lediglich der Gesuchsteller, während die Gesuchstellerin der Verhandlung unentschuldigt fernblieb (Prot. S. 4). 3. Die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 112 ZGB sind damit nicht erfüllt und das gemeinsame Scheidungsbegehren ist abzuweisen (Art. 288 Abs. 3 ZPO). Sodann ist beiden Gesuchstellern Frist zur Einreichung der Scheidungsklage anzusetzen (Art. 288 Abs. 3 ZPO). 4. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind den Gesuchstellern je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich PC140009-O vom 15. April 2014, E. 2). Es wird erkannt: 1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen. 2. Den Gesuchstellern wird je eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zu-

- 3 sammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzureichen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig. Dies entfällt jedoch mit Ablauf der Frist, falls kein Gesuchsteller innert Frist eine Scheidungsklage einreicht. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. 4. Die Kosten des Entscheids werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Horgen, 26. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT HORGEN Die Einzelrichterin: lic. iur. M. Bättig Signer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Landshut

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