Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.07.2025 FE240178

3. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·509 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Ehescheidung auf gemeinsames Begehren

Volltext

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr.: FE240178-D/U/B-1/mr Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. N. Weinmann sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Rutishauser Urteil vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und B._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren

- 2 - Nachdem beim hiesigen Einzelgericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 (Poststempel gleichentags) das gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller vom 1. Dezember 2024 eingegangen ist (act. 1 und 3); der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Juli 2025 – im Anschluss der gescheiterten Vergleichsgespräche anlässlich der Anhörung vom 30. Juni 2025 – erklären liess, dass er nicht am gemeinsamen Scheidungsbegehren festhalten wolle (act. 16); in der Erwägung, dass  angesichts der einseitigen Rückzugserklärung durch den Gesuchsteller die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, weshalb das gemeinsame Scheidungsbegehren abzuweisen ist (Art. 288 Abs. 3 ZPO);  in Anwendung von Art. 288 Abs. 3 ZPO den Gesuchstellern nunmehr Frist anzusetzen ist, um das Scheidungsbegehren allenfalls durch eine Klage (Scheidungsklage) zu ersetzen;  die Entscheidgebühr vorliegend unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist (§ 5 und 10 GebV OG);  die Gerichtskosten praxisgemäss den Gesuchstellern je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, auch wenn der Rückzug nur durch einen Gesuchsteller erfolgt ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 139 III 358, E. 3; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2014 [Geschäfts-Nr.: PC140009-O/U]);  vorliegend das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei der Kostenentscheid in der Hauptsache selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 ff. ZPO und Art. 110 ZPO; BGE 139 III 133);

- 3 wird erkannt: 1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller wird abgewiesen. 2. Den Gesuchstellern wird je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzureichen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter. Beides entfällt mit Ablauf der Frist, falls kein Gesuchsteller innert Frist eine Scheidungsklage einreicht. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller je mit Gerichtsurkunde. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 8. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung gemäss Dispositiv Ziffern 3 bis 5 dieses Entscheids angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind

- 4 die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 3. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht ordentliches Verfahren Die Einzelrichterin: s lic. iur. N. Weinmann Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Rutishauser