Bezirksgericht Andelfingen Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr. FE240040-B/U01/Ng Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw P. Blumer, als Einzelrichter Gerichtsschreiber MLaw N. Gebs Urteil vom 13. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und B._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 8. September 2024 zu genehmigen. Erwägungen: Nachdem die Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. September 2024 ein gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB i.V.m. Art. 285 ff. ZPO eingereicht haben (act. 1), nachdem die Gesuchsteller mit Verfügung vom 19. November 2024 zur Anhörung auf Montag, den 13. Januar 2025, vorgeladen wurden (act. 13), nachdem die Anhörung am 13. Januar 2025 stattgefunden hat (Prot. S. 4 f.), in der Erwägung, dass das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren abzuweisen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht vorliegen (Art. 288 Abs. 3 ZPO), dass der gemeinsame Scheidungswille der Gesuchsteller eine solche Voraussetzungen darstellt (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZGB), dass der Gesuchsteller anlässlich der getrennten Anhörung vom 13. Januar 2025 seinen Scheidungswillen nicht bekundet hat, er sich mithin nicht scheiden lassen möchte (Prot. S. 4), dass die Voraussetzungen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht gegeben sind und das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 8. September 2024 daher abzuweisen ist, weiter in der Erwägung,
- 3 dass das Gericht jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage anzusetzen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind (Art. 288 Abs. 3 ZPO), dass bei Säumnis beider Gesuchsteller das Verfahren formell formlos abzuschreiben ist (so Botschaft ZPO, S. 7365; A. SPYCHER, Berner Komm. ZPO II, Art. 288 N 25 aus pragmatischen Gründen), weiter in der Erwägung, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), das Gericht in familienrechtlichen Verfahren aber von den verteilungsrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 106 ZPO nach Ermessen abweichen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), dass es vorliegend in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen erscheint, die Gerichtskosten der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsteller zu drei Vierteln aufzuerlegen, zumal der Gesuchsteller seinen mangelnden Scheidungswillen erst nach verschobener Anhörung und lange Zeit nach Mandatierung eines Rechtsvertreters kundgetan hat und dadurch erhebliche und vermeidbare Mehraufwendungen verursacht hat (vgl. act. 3, 7 und 13), dass von keinem der Gesuchsteller ein Antrag auf Parteientschädigung gestellt wurde, dass eine Parteientschädigung nur auf besonderen Antrag eines Gesuchstellers und bei Vorliegen der hierzu erforderlichen Voraussetzungen zugesprochen wird (Art. 58 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 ZPO), dass dieser Entscheid einen Endentscheid im Sinne von Art. 236 ZPO darstellt, gegen welchen die Berufung innerhalb von 30 Tagen zulässig ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 311 Abs. 1 ZPO),
- 4 wird erkannt: 1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen. 2. Den Gesuchstellern wird je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzureichen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter. Bei Säumnis beider Gesuchsteller wird das Verfahren formlos abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt. 4. Die Kosten des Entscheids gemäss Ziffer 3 werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsteller zu drei Vierteln auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung dieses Urteils an die Gesuchsteller, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 5 - Andelfingen, 13. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Einzelrichter: MLaw P. Blumer Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Gebs versandt am: