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Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.12.2025 FE240011

16. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·1,793 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Ehescheidung auf Klage

Volltext

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr.: FE240011-D/U/B-8/ck Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. C. Fischer und Gerichtsschreiberin MLaw C. Kuhn Urteil und Verfügung vom 16. Dezember 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter betreffend Ehescheidung auf Klage

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 51, act. 37 S. 2, Prot., sinngemäss) 1. Die Teilvereinbarung vom 22. April 2024 sei zu genehmigen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familien- und Kindezulagen zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus: bis … 2026 für C._____ Fr. 1'309.– für D._____ Fr. 1'675.– (davon Fr. 513.- Betreuungsunterhalt) ab … 26 - … 28 für C._____ Fr. 1'309.– für D._____ Fr. 1'675.– (davon Fr. 313.- Betreuungsunterhalt) ab ... 2028 für C._____ Fr. 1'415.– für D._____ Fr. 1'415.– ab … 2032 für C._____ Fr. 1'264.– für D._____ Fr.1'264.– 3. Sodann sei der Beklagte i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition (z.B. zahnärztliche Behandlungen, Brillen, schulische Förderungsmassnahmen, Lager) jeweils zur Hälfte zu beteiligen. 4. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 5. Der Mietvertrag der Wohnung E._____-str. 1, F._____, sei im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB auf die Klägerin allein zu übertragen und die Vermieterin G._____, … [Adresse], entsprechend zu informieren. 6. lm Weiteren sei die Mietkaution der vormaligen ehelichen Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____, in Ergänzung zur Teilvereinbarung vom 22. April 2024 der Klägerin zu alleinigem Eigentum zuzuteilen. 7. Es sei festzustellen, dass die noch offenen Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzentscheid vom 2. Okt. 2019 (Geschäfts-Nr. EE190054) von einer Saldoklausel ausgenommen sind. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8,1 % MWSt) zu Lasten des Beklagten.

- 3 - Prozessualer Antrag der Klägerin: (act. 51, sinngemäss) Eine allfällige (reduzierte) Parteientschädigung des Beklagten an die Rechtsvertreterin der Klägerin sei direkt aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird verfügt: 1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. Sodann wird erkannt: 1. Die am tt. März 2013 in H._____ geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der Töchter im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Klägerin. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung von C._____ und D._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:

- 4 - Phase I (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm. 2026):  Fr. 1'128.– für C._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 69.– Überschussanteil)  Fr. 1'101.– für D._____ (davon Fr. 1'032.–, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 69.– Überschussanteil) Phase II (ab tt.mm.2026 bis und mit tt.mm.2028):  Fr. 1'094.– für C._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 35.– Überschussanteil)  Fr. 1'267.– für D._____ (davon Fr. 1'232.– als Barunterhalt, 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 35.– Überschussanteil) Phase III (ab tt.mm.2028 bis und mit tt.mm.2032):  Fr. 1'123.– für C._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 64.– Überschussanteil)  Fr. 1'123.– für D._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 64.– Überschussanteil) Phase IV (ab tt.mm.2032):  Fr. 1'123.– für D._____ (davon Fr. 1'059.– als Barunterhalt, Fr. 0.– als und Fr. 64.– als Überschussanteil), zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 5 - 5. Diesem Entscheid liegen folgende monatlichen finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Phase I (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm.2026): Klägerin C._____ D._____ Beklagter Einkommen Fr. 3'840.– Fr. 268.– Fr. 215.– Fr. 6'377.– Bedarf Fr. 3'464.– Fr. 1'327.– Fr. 1'247.– Fr. 3'872.– Phase II (ab tt.mm.2026 bis und mit tt.mm.2028): Klägerin C._____ D._____ Beklagter Einkommen Fr. 3'840.– Fr. 268.– Fr. 215.– Fr. 6'377.– Bedarf Fr. 3'464.– Fr. 1'327.– Fr. 1'447.– Fr. 3'872.– Phase III (ab tt.mm.2028 bis und mit tt.mm.2032): Klägerin C._____ D._____ Beklagter Einkommen Fr. 3'840.– Fr. 268.– Fr. 268.– Fr. 6'377.– Bedarf Fr. 3'464.– Fr. 1'327.– Fr. 1'327.– Fr. 3'872.– Phase IV (ab tt.mm.2032): Klägerin D._____ Beklagter Einkommen Fr. 4'675.– Fr. 268.– Fr. 6'377.– Bedarf Fr. 3'522.– Fr. 1'327.– Fr. 3'872.– 6. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2027. 7. Der Antrag der Klägerin auf Beteiligung des Beklagten an den ausserordentlichen Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition wird abgewiesen.

- 6 - 8. Es wird festgestellt, dass die noch offenen Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzentscheid vom 2. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. EE190054-D) nicht von der Teilvereinbarung vom 22. April 2024 erfasst sind. 9. Die Mietkaution der vormaligen ehelichen Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ wird der Klägerin zu alleinigem Eigentum zugeteilt. 10. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 22. April 2024 wird im Übrigen genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Scheidung 1. Die Klägerin verlangt die Scheidung. Der Beklagte erklärt, mit der Scheidung einverstanden zu sein. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2016, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 4. Die Eltern sind verpflichtet, sich gegenseitig über besondere Ereignisse im Leben der gemeinsamen Kinder (z.B. medizinische Eingriffe von einiger Tragweite, Nachhilfe- und Stützunterricht) umgehend und umfassend, über wichtige Anlässe (z.B. Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig, zu informieren und Entscheidungen, die für die Entwicklung der ehelichen Kinder oder für deren schulische und berufliche Laufbahn wichtig sind (z.B. Schul- und Berufswahl), gemeinsam zu treffen. Ferner sind sie verpflichtet, sich während der schulischen und beruflichen Ausbildung der ehelichen Kinder deren Zeugnisse in Kopie unaufgefordert zukommen zu lassen. Die Parteien halten fest, dass sie gleichermassen berechtigt sind, bei Drittpersonen, die an der Betreuung der ehelichen Kinder beteiligt sind, oder sich mit diese betreffenden schulischen und/oder medizinischen Fragestellungen auseinandersetzen, umfassend Auskünfte einzuholen. 5. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm. 2013, und D._____, geboren am tt.mm.2016, seien unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen.

- 7 - 6. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin ist. 7. Die Parteien regeln die Betreuung von C._____ und D._____ (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gelte folgendes: Der Beklagte sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ und D._____  Ab Mai 2024 an vier noch zu vereinbarenden Tagen bis Mitte August 2024 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr;  Ab Mitte August 2024 bzw. nach 4 Besuchen an einem Wochenende pro Monat von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Erziehungsgutschriften 8. Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin angerechnet werden. Es obliegt den Parteien die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. Nachehelicher Unterhalt 9. Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB. Vorsorgeausgleich 10.Die Parteien sind sich einig, dass das von ihnen während der Ehedauer geäufnete Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB hälftig zu teilen ist. Daher beantragen sie dem Gericht, es seien die nötigen Zahlen zu erheben, die Teilung vorzunehmen und nach vorgängiger Anhörung der Parteien die Pensionskassen zur Übertragung entsprechend anzuweisen. Güterrechtliche Auseinandersetzung 11.In güterrechtlicher Hinsicht stellen die Parteien übereinstimmend fest, dass sie bereits vollständig auseinandergesetzt sind und jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. Vorsorgliche Massnahmen 12.Die Klägerin zieht ihr vorsorgliches Massnahmebegehren zurück." 11. Die Pensionskasse I._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 2) Fr. 14'870.10 zuzüglich Zins seit dem 1. Februar 2024 auf das

- 8 - Vorsorgekonto der Klägerin (AHV-Nr. 3) bei der Pensionskasse I._____, … [Adresse] zu überweisen. 12. Die G._____, … [Adresse], wird angewiesen, den Mietvertrag über die bisherige Familienwohnung an der E._____-str. 1 in F._____ mit sofortiger Wirkung mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin zu übertragen. 13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 2'600.–. 14. Die Kosten des Entscheides werden der Klägerin zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt, der Anteil der Klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, wird zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die uneinbringliche Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) geht auf den Kanton über. 16. Schriftliche Mitteilung an  die Klägerin mit Gerichtsurkunde,  den Beklagten mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt,  die Bezirksgerichtskasse (ausgehändigt), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  die I._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 11 sowie Ziffer 10 der Vereinbarung), gegen Empfangsschein,

- 9 -  G._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 9 und 12) mit Gerichtsurkunde,  das Kreiszivilstandamt J._____ mit Formular, gegen Empfangsschein,  die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____ mit Formular, gegen Empfangsschein, 17. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 16. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Vizepräsident: lic. iur. C. Fischer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Kuhn