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Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.04.2025 FE210062

14. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,758 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Bezirksgericht Pfäffikon Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr. FE210062-H/U Mitwirkend: Bezirksrichter M. Ottiger Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schoch Urteil vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung

- 2 - Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 148 i.V.m. act 74 und act. 131, teilweise sinngemäss) 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die Teilscheidungsvereinbarung vom 21. Juli 2023 zu genehmigen. 3. Es sei die Pensionskasse des Beklagten anzuweisen, CHF 15'501.95 auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu überweisen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2018 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:  Phase I: ab 01.12.2020 bis 31.10.2021 - CHF 643.40 für C._____ - CHF 3'225.30 für D._____ (davon CHF 2'604.85 Betreuungsunterhalt)  Phase II: ab 01.11.2021 bis 31.07.2022 - CHF 704.40 für C._____ - CHF 2'912.20 für D._____ (davon CHF 3'412.01 Betreuungsunterhalt, wobei beim Betreuungsunterhalt ein Manko von CHF 1'181.21 festzustellen sei)  Phase III: ab 01.08.2022 bis 31.08.2023 - CHF 797.60 für C._____ - CHF 3'174.00 für D._____ (davon CHF 2'399.43 Betreuungsunterhalt) 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Phase I: ab 01.12.2020 bis 31.10.2021 - CHF 756.20 - Phase II: ab 01.11.2021 bis 31.07.2022 - CHF 0 (wobei ein Manko von CHF 28.90 festzustellen sei)

- 3 -  Phase III: ab 01.08.2022 bis 31.08.2023 - CHF 290.90 Phase IV: ab 01.09.2023 bis 31.05.2024 - CHF 2'627.28 Phase V: ab 01.06.2024 bis 31.07.2030 - CHF 1'247.22 6. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin per 1. November 2021 CHF 34'072.35 an Kindsunterhalt sowie persönlichen Unterhalt aus der Phase I schuldet. 7 Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 43'229.29 schuldet, zahlbar mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten des Beklagten. Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 150) 1. In erster Linie beantrage ich Ihnen , die Teilscheidungsvereinbarung vom 21. Juli 2023 zu genehmigen und zum Urteil zu erheben. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Kindern C._____, geb. tt.mm.2016, und D._____, geb. tt.mm.2018, für die Zeit vom 8. September 2021 - 30. August 2023 einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen. Es sei in diesem Zusammenhang davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte bereits Unterhalt gemäss Teilscheidungsvereinbarung vom 26. Oktober 2021 in der Höhe von Fr. 1'800.- zzgl. Kinderzulagen und Krankenkassenkosten bezahlt hatte. Diese bezahlten Unterhaltskosten sind mit den festzulegenden Unterhaltszahlungen zu verrechnen und die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge in der Hohe von Fr. 13'251.10 bzw. Fr. 17'261.- sind dem Beklagten zurückzuerstatten. Es sei für den gennannten Zeitraum von einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 726.80 zzgl. Kinderzulagen für C._____ und von Fr. 0.evtl. Fr. 175.55 zzgl. Kindezulagen für D._____ sowie von einem Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 210.15 auszugehen.

- 4 - I. Prozessgegenstand und -verlauf 1. Prozessgegenstand Die Parteien (fortan: Klägerin und Beklagter) heirateten am tt. März 2016. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2016, und D._____, geboren am tt.mm.2018, hervor. Seit dem 1. Juni 2021 stehen die Parteien am hiesigen Gericht in einem Scheidungsverfahren. 2. Wesentlicher Prozessverlauf 2.1 Die Parteien leiteten am 1. Juni 2021 das vorliegende Scheidungsverfahren ein, indem sie eine Teilvereinbarung (act. 3) unter Beilage weiterer Unterlagen (act. 1, 4 und 5) einreichten. Eine Anfrage bei der KESB Bezirk Pfäffikon ZH ergab, dass hinsichtlich der Kinder C._____ und D._____ weder Gefährdungsmeldungen bekannt waren noch ein Verfahren hängig war (act. 6). Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 wurden die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert (act. 7). 2.2 Mit Verfügung vom 23. August 2021 wurden die Parteien zur Anhörung / Hauptverhandlung auf den 13. September 2021 vorgeladen (act. 17). 2.3 Mit Eingabe vom 25. August 2021 reichten die Parteien gemeinsam eine im Hinblick auf die Kinderbetreuung geänderte Scheidungskonvention ein (act. 19 und 21). 2.4 Mit Eingabe vom 6. September 2021 legitimierte sich die Rechtsvertreterin des Beklagten mit Vollmacht und führte aus, dass die zuletzt eingereichte Konvention nicht auf dem freien Willen ihres Mandanten basiere und dieser die Konvention im Fieberwahn unterzeichnet habe (act. 23). Infolge Terminkollision wurde die auf den 13. September 2021 anberaumte Verhandlung verschoben. 2.5 Am 9. September 2021 ging ein Gesuch um superprovisorische Massnahme ein (act. 26) mit den Anträgen, die Klägerin zu verpflichten, die Kinder wieder an den Wohnort des Beklagten zu verbringen und diese bei ihm zu Hause zu betreuen. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. September 2021 vollumfänglich abgewiesen (act. 29).

- 5 - 2.6 Mit Eingabe und Vollmacht vom 13. September 2021 legitimierte sich Rechtsanwältin in X._____ als Rechtsvertreterin der Klägerin (act. 30 und 32). 2.7 Mit Eingabe vom 14. September 2021 stellte der Beklagte erneut ein identisches Gesuch um superprovisorische Massnahmen (act. 34). Auch dieses Gesuch wies das hiesige Gericht vollumfänglich ab (act. 36). 2.8 Die Parteien wurden darauf mit Verfügung vom 20. September 2021 zur Anhörung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (VSM) auf den 26. Oktober 2021 vorgeladen (act. 37). Die Parteien konnten sich an dieser Verhandlung mit act. 45 auf eine Teilscheidungsvereinbarung einigen (Prot. S. 15), welche die elterliche Sorge, Obhut, Betreuung und Erziehungsgutschriften regelte. Des Weiteren regelte das gleiche Dokument, dass die Klägerin für die Dauer des Verfahrens die der Tochter D._____ zugesprochene Hilflosenentschädigung und allfällige Sozialversicherungsleistungen sowie die Familienzulagen und zusätzliche Akontozahlungen durch den Beklagten an die Kinderkosten erhalten sollte. Zudem verpflichtete sich der Beklagte zur Begleichung der Krankenkassenkosten während der Dauer des Verfahrens. Der Beklagte hielt aber an seinen ursprünglichen Anträgen betreffend vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Obhut der Kinder fest (Prot. S. 17). 2.9 Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 übermittelte die KESB Pfäffikon ZH einen Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich betreffend einen Vorfall vom 8./9. September 2021 an das hiesige Gericht. Aus diesem ging hervor, dass der Beklagte der Klägerin vorwirft, ihm in der Nacht vom 8. September 2021 auf den 9. September 2021 und vom 16. September auf den 17. September 2021 die gemeinsamen Kinder entzogen zu haben (act. 53). 2.10 Am 10. März 2022 fand die Fortsetzung der Anhörung und der Verhandlung betreffend VSM statt (Prot. S. 19), anlässlich welcher eine weitere Vereinbarung betreffend VSM geschlossen wurde (act. 65). Diese vorsorglichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 10. März 2022 (act. 68) genehmigt. Im Wesentlichen wurde dabei eine höhere Betreuungsquote des Beklagten vereinbart. 2.11 Mit Verfügung vom 29. März 2022 (act. 69) wurden - infolge der Nichteinigung über gewisse Scheidungsfolgen an der Anhörung - die Parteirollen verteilt, wobei der Ehefrau die Rolle der Klägerin zugeteilt wurde. Dieser wurde die Frist für die

- 6 - Klagebegründung angesetzt, welche unter Beilage diverser Unterlagen (act. 75/1- 23) innert Frist einging (act. 74). 2.12 Sodann wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (act. 78). Auch diese erreichte das Gericht innert Frist (act. 108, Prot. S. 46), musste aber aufgrund Weitschweifigkeit verbessert werden (act. 112, act. 122). 2.13 Am 20. Februar 2023 erreichte das hiesige Gericht ein Ausstandsgesuch des Beklagten, welches verlangte, dass der zuständige Richter und die zuständige Gerichtsschreiberin in den Ausstand treten sollten (act. 114). 2.14 Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 verlangte der Beklagte die Weiterinstruktion des Verfahrens und - im Wesentlichen - erneut die Umteilung der Obhut per vorsorglicher Massnahme auf ihn (act. 127). 2.15 Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 (act. 129) reichte der Beklagte abermals eine Teil-Scheidungsvereinbarung, unterzeichnet von beiden Parteien, mit dem Antrag auf Genehmigung, ein (act. 131). 2.16 Mit Entscheid vom 28. September 2023 wurde das Ausstandsbegehren des Beklagten vom hiesigen Gericht abgewiesen (act. 132). 2.17 Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde die vom Beklagten nur unwesentlich verbesserte Klagantwort zugelassen und mit separaten Verfügungen zur Haupt- und VSM-Verhandlung auf den 27. Mai 2024 vorgeladen (act. 135 und act. 146). 2.18 Anlässlich der VSM-Verhandlung zog der Beklagte sein VSM-Gesuch zurück (Prot. S. 55), die Parteien plädierten im Rahmen der Hauptverhandlung in zwei Vorträgen (Prot. S. 55ff.). 2.19 Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um fehlende Unterlagen einzureichen (act. 156). Diese gingen alle innert Frist ein. 2.20 Auf Anfrage des Gerichts verzichteten beide Parteien auf die Schlussvorträge (act. 164 und 165). 2.21 Mit Eingabe vom 24. März 2025 bzw. 7. April 2025 meldeten auf Nachfrage des Gerichts beide Parteien geänderte Vorsorgeeinrichtungen (act. 167 und 168).

- 7 - II. Teilscheidungsvereinbarungen / VSM-Vereinbarungen / Bestimmung der noch zu entscheidenden Rechtsbegehren Infolge der diversen Teilscheidungs- und VSM-Vereinbarungen ist zuerst festzustellen, was überhaupt noch entschieden werden muss. Die Parteien einigten sich am 26. Oktober 2021 auf eine Teilscheidungsvereinbarung, welche teilweise als VSM gelten sollte (act. 45). Später - am 10. März 2022 - wurde vereinbart, dass weitere Teile dieser Teilscheidungsvereinbarung für die Dauer des Verfahrens gelten sollten (act. 65). Diese vorsorglichen Massnahmen wurden vom Gericht genehmigt (act. 68). Mit einer weiteren Teilscheidungsvereinbarung vom 21. Juli 2023 (act. 131) änderten die Parteien die Teilscheidungsvereinbarung und die vorsorglichen Massnahmen, die in act. 45 enthalten waren, wieder ab. Weder die neuen vorsorglichen Massnahmen noch die neue Teilscheidungsvereinbarung, die in act. 131 enthalten sind, wurden vom Gericht bislang genehmigt. Im Folgenden wird der Inhalt dieser Vereinbarungen dargestellt. 1. Teilscheidungsvereinbarung und integrierte VSM-Vereinbarung vom 26. Oktober 2021 (act. 45) An der Anhörung vom 26. Oktober 2021 einigten sich die Parteien auf eine Teil- Scheidungsvereinbarung sowie vorsorgliche Massnahmen (act. 45), welche im Wesentlichen zusammengefasst folgenden Inhalt aufwiesen: 1.1 Teilscheidungsvereinbarung:  Scheidungsantrag Ziff. 1  Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder (Ziff. 2 lit. a)  Antrag auf wechselnde Obhut, Regelung des Wohnsitzes der Kinder (Ziff. 2 lit. b)  Betreuung durch den Beklagten in geraden Kalenderwochen (Ziff. 2 lit. c):  von Dienstag, 8.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr  von Freitag, 13 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr  Betreuung durch den Beklagten in ungeraden Kalenderwochen:

- 8 -  von Dienstag, 8.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr  von Freitag, 13 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr  Beklagter betreut Kinder während 4 Wochen Ferien im Jahr (Ziff. 2 lit. c) Regelungen für die Dauer des Verfahrens (VSM, Ziff. 4 und 5):  Hilflosenentschädigung und andere Sozialversicherungsleistungen für D._____ gehen zu 100% an die Klägerin  Kinderunterhalt für die Dauer des Verfahrens: Beklagter verpflichtet sich, der Klägerin monatliche Akontobeiträge an die Kinderkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.- (zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen. Zusätzlich verpflichtet sich der Beklagte, die Auslagen für die Krankenkasse zu bezahlen. 1.2. Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. 65) Anlässlich der Fortsetzung Anhörung und VSM-Verhandlung vom 10. März 2022 vereinbarten die Parteien, dass zusätzlich zu den Ziffern 4 (betr. Hilflosenentschädigung) und 5 (Kinderunterhalt für die Dauer des Verfahrens) der Teilscheidungsvereinbarung vom 26. Oktober 2021 auch die Ziffern 2 lit. b) und lit. c) als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens gelten sollten:  wechselnde Obhut, Regelung des Wohnsitzes der Kinder  Betreuung durch den Beklagten in geraden Kalenderwochen:  von Dienstag, 8.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr  von Freitag, 13 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr  Betreuung durch den Beklagten in ungeraden Kalenderwochen:  von Dienstag, 8.00 Uhr bis Mittwoch, 8.00 Uhr  von Freitag, 13 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr  Beklagter betreut Kinder während 4 Wochen Ferien im Jahr Sämtliche vorsorglichen Massnahmen wurden mit Verfügung vom 10. März 2022 (act. 68) genehmigt. 1.3 Teilscheidungsvereinbarung vom 21. Juli 2023 und Abänderung VSM (act. 131)

- 9 - Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 (act. 129) reichte der Beklagte eine Teil-Scheidungsvereinbarung, unterzeichnet von beiden Parteien, mit dem Antrag auf Genehmigung, ein (act. 131). Diese Vereinbarung änderte die Teilscheidungsvereinbarung vom 26. Oktober 2021 ab. Nachfolgend wird dargestellt, was im Wesentlichen der Inhalt der Teilscheidungskonvention vom 21. Juli 2023 ist:  Gemeinsame Anträge auf Scheidung und gemeinsame elterliche Sorge sowie wechselnde Betreuung.  Kinderbetreuung durch die Klägerin:  in geraden Kalenderwochen von Montag bis Mittwoch um 11.50 Uhr (Schulschluss) und Samstag ab 10.00 Uhr bis und mit Sonntag  in ungeraden Kalenderwochen von Montag bis Mittwoch um 11.50 Uhr (Schulschluss) und am Sonntagabend ab 18.00 Uhr,  Kinderbetreuung durch den Beklagten:  in geraden Kalenderwochen: von Mittwoch, 11.50 Uhr (Schulschluss), bis Samstag, 10.00 Uhr  in ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch 11.50 Uhr (Schulschluss), bis Sonntag, 18.00 Uhr  Betreuung durch den Vater während 6.5 Wochen Schulferien pro Jahr. Diese Betreuungsregelung soll ab 1. September 2023 umgesetzt werden. Der Beklagte betreut die Kinder während 6.5 Wochen Ferien im Jahr  Kinderunterhalt:  Die Parteien übernehmen ab dem 1. September 2023 den Natural- und Barunterhalt der Kinder zu je 50%, d.h. die Eltern übernehmen diejenigen Kosten selber, die in der Zeit anfallen, die die Kinder beim betreuenden Elternteil verbringen (Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuungskosten). Der Beklagte zahlt die Kosten für die Krankenversicherung (KVG und VVG).  Die Parteien halten fest, dass ab 1. September 2023, d.h. ab Umsetzung der alternierenden Obhut keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr

- 10 geschuldet sind. Das Gericht solle über den Kindesunterhalt bis zum 1. September 2023 entscheiden.  Die Familien- / Ausbildungszulagen seien den Parteien je zu 50% zuzusprechen.  Vom 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 soll die Klägerin die Hilflosenentschädigung sowie andere Sozialversicherungsleistungen, die D._____ erhält, beziehen. Ab 1. Januar 2024 sollen diese Leistungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten hälftig aufgeteilt werden. 1.4 Rechtsbegehren der Klägerin (act. 148) Die Klägerin modifizierte resp. reduzierte aufgrund der Teilscheidungsvereinbarung vom 21. Juli 2023 (act. 131) ihre Begehren bezüglich des Kindesunterhalts in ihrer Replik an der Hauptverhandlung (act. 148) im Wesentlichen in Bezug auf die Phasen resp. darauf, dass sie nur noch Kindesunterhalt für drei Phasen vom 1. Dezember 2020 bis 31. August 2023 verlangte und nicht mehr - wie in der Klagebegründung - bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. Die Klägerin verlangt mit der Scheidungsklage nach wie vor persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2030, unterteilt in fünf Phasen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin per 1. November 2021 Fr. 34'072.35 an Kinderunterhalt und persönlichem Unterhalt aus Phase 1 schulde. Im Weiteren verlangt sie die Feststellung, dass der Beklagte ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ausgleichszahlung von Fr. 43'229.20 schulde. 1.5 Rechtsbegehren des Beklagten (act. 150) Der Beklagte beantragte, er sei zu verpflichten, für die Zeit vom 8. September 2021 bis 30. August 2023 angemessenen Unterhalt für die Kinder zu bezahlen. Dabei sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Beklagte bereits Unterhalt für diese Phase bezahlt habe. Diese bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge seien mit den effektiv geschuldeten zu verrechnen und die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge seien zurückzuerstatten, nämlich Fr. 13'251.10 bzw. Fr. 17'261.-.

- 11 - Der Beklagte hält an den Antragsziffern 8 - 10 fest. Damit macht er Kinderunterhalt geltend für die Phase ab räumlicher Trennung der Ehegatten vom 1. Dezember 2020 bis 30. September 2021. Eventualiter sei die Klägerin zu verpflichten, einen zu viel erhaltenen Kindesunterhalt, in noch zu beziffernder Höhe zurückzuerstatten, wobei von einem Betrag in der Höhe von Fr. 17'382.50 ausgegangen werde. Im Weiteren sei die Klägerin zu verpflichten, den zu viel bezogenen Ehegattenunterhalt von Fr. 23'332.- dem Beklagten zurückzuerstatten. Es sei vorzumerken, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Festgehalten wird auch am Antrag bezüglich der Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten. Auch an den Antragsziffern 18 - 20 wird festgehalten: Güterrechtliche Auseinandersetzung, Teilung der Pensionskasse, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. An den Antragsziffern 11 - 17 wird demgemäss nicht festgehalten (Mehrverdienstklausel, quartalsweise Herausgabe der Buchhaltungs- und Kontoauszüge im Zusammenhang mit der Selbständigkeit der Klägerin, Besuchsregelung im Fall der Zuteilung der Obhut an den Beklagten und entsprechender Eventualantrag bei alternierender Obhut, Regelung von Ferien und Feiertagen). Zusammengefasst ist über den Kindesunterhalt vom 1. Dezember 2020 bis 31. August 2023, den ehelichen Unterhalt ab 1. Dezember 2020 und nachehelichen Unterhalt, das Güterrecht sowie über den Vorsorgeausgleich zu entscheiden.

- 12 - III. Materielles 1. Kindesunterhalt 1.1 Zeitspanne Wie erwähnt, fordert die Klägerin mit der Scheidungsklage Kindesunterhalt ab 1. Dezember 2020 bis 31. August 2023. Der Beklagte anerkennt seine Kinderunterhaltspflicht erst ab 8. September 2021 (act. 150, S. 2.) Die Scheidung wurde am 1. Juni 2021 beim hiesigen Gericht eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob und falls ja inwieweit mit dem Scheidungsurteil Kinderunterhalsbeiträge für die Zeit vor Rechtskraft des Scheidungsurteils zugesprochen werden können. Die Bestimmungen über die Scheidung verweisen in Art. 133 ZGB, der das Gericht verpflichtet, die Kinderbelange bei Scheidung zu regeln, auf Art. 276 ff. ZGB. Art. 279 bestimmt zwar, dass das Kind auf Leistung seines Unterhalts rückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung klagen kann. Trotzdem ist der Kinderunterhalt in einem Scheidungsurteil eine Scheidungsfolge. Deswegen kann mit dem Scheidungsurteil grundsätzlich kein Kinderunterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung festgelegt werden (Samuel Zogg, "Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht", FamPra 2018, S. 47, 74). Zogg hält dafür, dass in einem Scheidungsurteil zwar keine Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit vor Rechtskraft festgesetzt werden können, dass aber das Gericht aufgrund des Offizialgrundsatzes für Kinderbelange vorsorgliche Massnahmen anordnen oder abändern und diese auch mit dem Scheidungsurteil eröffnen und so den Kindesunterhalt für die Zeit vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils festlegen könne. Würde das Gericht solche vorsorgliche Massnahmen anordnen, bestünde zudem die Möglichkeit, diese bis ein Jahr vor Rechtshängigkeit der Scheidung anzuordnen (Zogg, Fn 112). Auch das Bundesgericht ist grundsätzlich der Meinung, dass mit einem Scheidungsurteil rückwirkend keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt werden können und lässt dies nur in Ausnahmefällen zu und nur wenn nicht mit vorsorglichen

- 13 - Massnahmen oder im Eheschutzverfahren Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen worden sind (BGE142 III 193 E. 5.3; BGer 17.5.2013, 5A_933/2012, E.5; BGE 141 III 193, E. 5.3; BGer 5A_833/2008, E.2.3.3; 5A_91/2013, E. 5.1). Wie diese Ausnahmen beschaffen sein müssen, lässt das Bundesgericht offen und stellt es in das Ermessen des Gerichts, wann ein Ausnahmefall vorliegen soll. Auf jeden Fall muss es sich um schwerwiegende Gründe handeln (BGE 90 II 351, S. 358). Anerkennt der Unterhaltspflichtige jedoch seine vor Rechtskraft des Scheidungsurteils beginnende Unterhaltspflicht, spricht nichts dagegen, diese auch ab diesem Zeitpunkt im Scheidungsurteil zu regeln (BGE 90 II 351, S. 358). Die Klägerin macht keine schwerwiegenden Gründe geltend, welche die rückwirkende Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen mit dem Scheidungsurteil rechtfertigen würden. Die Parteien machten das Scheidungsverfahren am 2. Juni 2021 anhängig. Aufgrund des Offizialgrundsatzes kann das Gericht daher Kinderunterhaltsbeiträge grundsätzlich ab 2. Juni 2020 mit vorsorglichen Massnahmen regeln. 1.2 Vorsorgliche Massnahmen / vorläufige vorsorgliche Massnahmen Es ist im Weiteren zu unterscheiden zwischen vorläufigen vorsorglichen Massnahmen und vorsorglichen Massnahmen. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren vor dem Scheidungsgericht (Art. 276 ZPO) entspricht dem Eheschutzverfahren vor Einleitung der Scheidung und bietet definitiven Rechtsschutz während der Dauer des Verfahrens. Den vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren entsprechen die vorläufigen vorsorglichen Massnahmen, die einstweiligen Rechtsschutz bieten. Die Letzteren sind im vorsorglichen Massnahmeurteil rückwirkend zu überprüfen (Zogg, S. 79). Für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 existiert vorliegend keine vorsorgliche Regelung zwischen den Parteien. Für diesen Zeitraum hat das Gericht die Kinderunterhaltsbeiträge mit rückwirkenden vorsorglichen Massnahmen festzusetzen. Diese unterliegen einer anderen Rechtsmittelfrist als das Scheidungsurteil. Vom 1. November 2021 bis 31. August 2023 bestehen mit Ziffer 2 lit. b) und lit. c) sowie mit Ziffer 4 und 5 der Teilscheidungsvereinbarung vom 26. Oktober 2021

- 14 - (act. 45) Regelungen, welche als vorsorgliche Massnahmen gelten. Während Ziffer 5 monatliche Akontobeiträge an die Kinderkosten festsetzt, regeln Ziff. 4 und der dritte Absatz von Ziffer 5 der erwähnten Vereinbarung, dass die Hilflosenentschädigung während der Dauer des Verfahrens der Mutter zusteht und der Vater die Krankenkassenkosten während der Dauer des Verfahrens bezahlt. Es ist also davon auszugehen, dass die Parteien die Höhe der definitiven Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. November 2021 bis 31. August 2023 nachträglich definitiv durch das Gericht feststellen lassen wollten. Dies geht zumindest aus dem Wort "Akontobeiträge" hervor. Es handelt sich hierbei also um vorläufige vorsorgliche Massnahmen die vom Gericht im Massnahmeurteil rückwirkend zu überprüfen sind. Indem Ziff. 4 die Hilflosenentschädigung für die Dauer des Verfahrens für die Tochter D._____ zu 100% der Klägerin zuspricht und der Beklagte die Krankenkassenprämien für die Kinder für die Dauer des Verfahrens ebenfalls übernimmt (Ziff. 5), ist hier ebenfalls von definitiven Regelungen für die Dauer des Verfahrens auszugehen. Wer also für die Dauer des Verfahrens die Hilflosenentschädigung erhält und die Auslagen für die Krankenkasse übernimmt, wurde definitiv geregelt. Eine Überprüfung ist nicht angezeigt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 keine Vereinbarung besteht. Der Kindesunterhalt für die beiden Kinder D._____ und C._____ ist demzufolge rückwirkend für diese Dauer festzusetzen bzw. ab 1. November 2021 bis 31. August 2023 zu überprüfen. Die Regelung der Hilflosenentschädigung und der Krankenkassenkosten werden mit diesem Urteil nicht überprüft, da es sich dabei nicht um vorläufige, sondern definitive vorsorgliche Massnahmen handelt und diese zudem auch genehmigt wurden. Sowohl für die Festsetzung als auch für die Überprüfung ist der Kinderunterhalt nach den geltenden gesetzlichen Regeln zu berechnen. 1.3 Rechtliches zur Bemessung des Kindesunterhalts Sowohl während des Zusammenlebens als auch während des Getrenntlebens kann das Gericht die Kinderunterhaltsbeiträge von Amtes wegen festlegen (Art. 173 Abs. 1 und Art. 176 Abs. 1 ZGB i. V. m. Art. 296 Abs. 3 ZPO).

- 15 - Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB wird der Kindesunterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Der monetäre Kindesunterhalt setzt sich aus Bar- und Betreuungsunterhalt zusammen. Diese Ansprüche stehen dem Kind zu. Zahlstelle ist regelmässig der betreuende Elternteil. Der Barunterhalt umfasst die Auslagen des Kindes, wie etwa den Grundbetrag, den Anteil an den Wohnkosten, die Krankenkassenprämien, Schul- und Fremdbetreuungskosten etc. Bei alleiniger Obhut eines Elternteils leistet dieser den Kinderunterhalt in natura (sog. Naturalunterhalt), während der andere zu Kinderunterhalt in Form von Geldleistungen verpflichtet ist. Er ist aber grundsätzlich dort anzurechnen, wo er anfällt und ist nicht in erster Linie von der Obhutszuteilung abhängig. Die Leistungsfähigkeit der Eltern ist je nach Umständen ebenfalls zu berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass der alleinige Inhaber der Obhut auch den Barunterhalt für das Kind übernimmt, soweit der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist (BGE 5A_273/2018), denn ein Elternteil kann nur insoweit zu Unterhalt verpflichtet werden, als er leistungsfähig ist (A. Jungo / C. Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 750, 756). Liegt alternierende oder gemeinsame Obhut vor, so ist der Kindesunterhalt anhand einer Matrix basierend auf den Betreuungsanteilen und der Leistungsfähigkeit der Eltern zu berechnen. Ist nur der eine Elternteil leistungsfähig, hat auch bei dieser Betreuungsform dieser Elternteil den vollen Barunterhalt zu übernehmen, ungeachtet seiner Betreuungsquote. Alternierende Obhut hat aber auch Einfluss auf die Grundbeträge. Grundsätzlich ist bei beiden Eltern - sofern sie nicht in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft wohnen - ein Grundbetrag von Fr. 1'350.- einzusetzen. Die Grundbeträge der Kinder sind nach Massgabe der Betreuungsquote auf die beiden Haushalte zu verteilen und die Wohnkosten sind pro Haushalt auf die grossen und kleinen Köpfe zu verteilen (Statt vieler: BGE 5A_311/2029, E. 5.5; P. Maier, M. Geiger, Betreuen oder Bezahlen? Weshalb Obhut und Unterhalt untrennbar miteinander verknüpft sind, in: Anwaltsrevue 2023, S. 430ff.).

- 16 - Der Betreuungsunterhalt soll die aus Sicht des Kindeswohls bestmögliche Betreuung ermöglichen und jene Kosten abdecken, die dem betreuenden Elternteil dadurch entstehen, dass er davon abgehalten wird, durch Erwerbsarbeit die für seinen Lebensunterhalt benötigten Mittel zu erwirtschaften. Betreut ein Elternteil das Kind selber, umfasst der Betreuungsunterhalt die Differenz zwischen seinem Nettoverdienst und seinem Existenzbedarf. Die Ermittlung des Bar- und Betreuungsunterhalts hat mit der 2-stufigen Methode mit Überschussverteilung zu erfolgen. Einerseits werden die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zusammen gerechnet, wofür in erster Linie die effektiven bzw. unter bestimmten Voraussetzungen die hypothetischen Netto-Einkommen festgestellt werden, andererseits wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Danach werden die vorhandenen Mittel in einer bestimmten Reihenfolge auf die anspruchsberechtigten Personen verteilt. Gemäss Bundesgericht ist die für ein Kind ausbezahlte Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht zu berücksichtigen und auch nicht von einem allfälligen Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen (BGer. 5 A_77/2022 v. 15. März 2023). Sie ist lediglich eine pauschale Abgeltung für behinderungsbedingte Ausgaben und damit kein familienrechtliches Einkommen. Würde man die Hilflosenentschädigung berücksichtigen, würde dies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, denn der das hilflose Kind betreuende Elternteil müsste eine Reduktion des Betreuungsunterhalts hinnehmen und gleichzeitig die besonderen Bedürfnisse des Kindes decken. Sowohl der Unterhaltsschuldner als auch der betreuende Elternteil haben ihre Arbeitskapazität voll auszuschöpfen. Das bedeutet für den Elternteil mit alleiniger Obhut bzw. alleiniger Betreuungslast, dass ihn ab Eintritt des Kindes in den Kindergarten eine 50%-ige Erwerbspflicht trifft, ab Übertritt in die Oberstufe eine solche von 80% und sobald das Kind 16 Jahre alt geworden ist, eine 100%ige. Für denjenigen Elternteil, der nur über ein Besuchsrecht verfügt, bedeutet dies in der Regel eine 100%-ige Erwerbstätigkeit. Nur wenn das tatsächliche Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes nicht ausreichen, um den Kinderunterhalt zu de-

- 17 cken, kann das Gericht von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, soweit der unterhaltspflichtige bzw. unterhaltsberechtigte Elternteil bei ihm zuzumutender Arbeitsanstrengung mehr verdienen könnte, als er tatsächlich verdient. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine rückwirkende Anrechnung von hypothetischem Einkommen ausnahmsweise erfolgen, wenn für die betroffene Partei die Verpflichtung zur Anpassung ihrer Lebensumstände deutlich voraussehbar war oder wenn sie sich rechtsmissbräuchlich oder unredlich verhalten hat (OGer. LE 180018 v. 16. Oktober 2018 E. 2. mit weiteren Hinweisen). Liegt keine solche Ausnahme vor, beträgt die Übergangsfrist für die Aufnahme einer Arbeit, welche möglich und zumutbar ist und ein höheres Einkommen generiert, 3 - 6 Monate und fängt mit der richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Richterliche Ankündigungen im Rahmen von mündlichen Verhandlungen lösen diese Übergangsfrist nicht aus, auch wenn bis zum Entscheid des Gerichts noch mehrere Monate vergehen (OGer ZH, LE180003, 2. Juli 2018). Bei der Einkommensberechnung ist sämtliches Nettoeinkommen anzurechnen. Bei unregelmässigen Einkünften ist ein Durchschnittswert einzusetzen (Ph. Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, Fampra.ch 2020, S. 314, 340.) Bei der Bedarfsermittlung bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die Grundlage: Grundbetrag, Krankenkassenprämien, Schulkosten und besondere regelmässige Gesundheitskosten sind in diesem Zusammenhang einzusetzen. Hinzuzurechnen ist der am betreibungsrechtlichen Minimum orientierte Wohnkostenanteil (inkl. Nebenkosten) des Kindes und die Fremdbetreuungskosten. Bei knappen Verhältnissen hat es damit sein Bewenden und auch die Berechnung des Betreuungsunterhalts erfolgt auf dieser Grundlage. Nur wenn es die finanziellen Verhältnisse zulassen, kann der Bedarf auf das familienrechtliche Existenzminimum, welches zusätzliche Positionen wie Steuern, Kommunikationspauschale, Einzahlungen in die 3. Säule, eine angemessene Schuldentilgung etc. enthält, erweitert werden. Anders ausgedrückt: Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten zu decken, wer-

- 18 den Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und angemessene Schuldentilgung nicht berücksichtigt (BGer 5A_311/2019, 11. November 2020, E. 7.2.) Können aber alle familienrechtlichen Existenzminima gedeckt werden und bleibt dann noch ein Überschuss, kann der Barunterhalt des Kindes durch Zuweisung eines Überschussanteils noch erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt hingegen partizipiert nie am Überschuss und verbleibt maximal beim familienrechtlichen Existenzminimum (BGer 5A_311/2019, E. 7.2.). 1.4 Verfahrensmaximen bei Kinderunterhalt In Kinderbelangen gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). 1.5 Betreuungssituation Gemäss Klagebegründung (act. 74, Rz, 9) trennten sich die Parteien per 1. Dezember 2020, als die Klägerin in E._____ TG eine 1-Zimmerwohung bezog. Die Kinderbetreuung sei so gut als möglich wie vor der Trennung gehandhabt worden, indem der Beklagte weiterhin zu 100% arbeitete und die Klägerin die Kinder während dessen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag im Wohnhaus des Beklagten betreute und zusätzlich jedes 2. Wochenende bei sich zu Hause (act. 74, Ziff. 17). Der Beklagte führt an, die Parteien hätten sich damals nicht getrennt, sondern die Klägerin habe sich einen Rückzugsort gewünscht, um sich ausserhalb der Familie erholen zu können (act. 150, S. 3). Unbestritten seitens des Beklagten bleibt jedoch, dass er während dieser Zeit 100 % arbeitete und die Klägerin die Kinder in dessen Haus betreute, jeweils vom Zeitpunkt an, als der Beklagte das Haus verliess bis spätestens 18 Uhr. Der Betreuungsanteil der Klägerin - so der Beklagte weiter - habe sich aber effektiv auf wenige Stunden pro Tag beschränkt, denn während des Tages seien die Kinder in der Schule bzw. Spielgruppe oder Tagesmutter gewesen. Den überwiegenden Anteil der Betreuung habe der Beklagte geleistet, indem er den Kindern das Abendbrot gerichtet habe, mit ihnen spielte, eine Gutenachtgeschichte er-

- 19 zählte, nachts aufstand etc. Ausserdem habe der Beklagte versucht, stets früher zu Hause zu sein, wenn die Klägerin dies gewünscht habe (act. 122 Ziff. 7). Ab September 2021 seien die Kinder zur Klägerin gezogen (act, 74, Ziff. 17). Diese Darstellung bestreitet der Beklagte. Die Klägerin habe die Kinder ohne Absprache einfach aus der Obhut des Beklagten genommen, sodass die superprovisorischen Anträge nötig geworden seien, womit der Beklagte die Rückführung der Kinder in seine Obhut beantragt habe. Aus den Akten geht hervor, dass die superprovisorischen Anträge abgewiesen und die Parteien zur Anhörung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den 26. Oktober 2021 vorgeladen wurden (act. 29, 36 und 37). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien die bereits erwähnte Teilscheidungsvereinbarung, welche in Ziff. 4 und 5 auch vorsorgliche Massnahmen enthielt, nämlich die Regelung des Anspruchs auf die Hilflosenentschädigung für D._____ und die Akontobeiträge an den Kindesunterhalt für die Dauer des Verfahrens (act. 45). Im Weiteren regelte diese Teilscheidungsvereinbarung, dass beide Elternteile die Kinder in alternierender Obhut betreuen sollten: Der Vater jeweils in geraden Kalenderwochen von Dienstag, 8.00 Uhr, bis Mittwoch, 8.00 Uhr und von Freitag, 13.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr und in ungeraden Kalenderwochen von Dienstag, 8.00 Uhr bis Mittwoch 8.00 und von Freitag, 13.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr. Die Obhut bzw. Betreuung wurde hingegen (vorerst) nicht vorsorglich geregelt, sondern war zuerst nur Teil der Scheidungsvereinbarung. Erst aus der Klagebegründung (act. 74, Ziff. 23) und der Replik (act. 148, Ziff. 32) sowie aus dem Protokoll (S. 20) geht hervor, dass der Beklagte sein Arbeitspensum schon per 1. November 2021 auf 80% reduziert hatte, um die Kinder mehr betreuen zu können. Dies ist jedoch aus der Teilscheidungsvereinbarung vom 26. Oktober nicht ersichtlich. Erst mit der weiteren Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 10. März 2022 anlässlich der Fortsetzung Anhörung / VSM-Verhandlung wurden die Ziffern 2 lit. b) und lit. c) der Teilscheidungsvereinbarung vom 26. Oktober 2021 als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens schriftlich vereinbart. Jedoch ist auch dort nicht ersichtlich, ab wann die neue Betreuungsregelung umgesetzt werden sollte. Der Beklagte anerkennt jedoch die Darstellung der Klägerin (act. 122, Ziff. 11). Somit

- 20 ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der Teilscheidungsvereinbarung schon vor der VSM-Vereinbarung, welche erst am 10. März 2022 unterzeichnet wurde, in Bezug auf die wechselnde Obhut und vermehrte Betreuung durch den Beklagten schon per 1. November 2021 umgesetzt wurde. Der Beklagte betreute die Kinder also schon per 1. November 2021 jeweils unter der Woche vom Dienstag, 8 Uhr, bis Mittwoch, 8 Uhr und ab Freitagmittag, 13 Uhr, bis entweder Sonntag, 18 Uhr oder Samstag 10 Uhr. Diese Tatsache ist wesentlich für die Phasenbildung. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 erreichte das Gericht eine neue Teil-Scheidungsvereinbarung, unterzeichnet von beiden Parteien am 21. Juli 2023 (act. 131). Diese Regelung, welche diejenige vom 26. Oktober 2021 abändert (act. 65 i.V.m. act. 45), enthält nicht nur eine teilweise Regelung der Scheidungsnebenfolgen, sondern auch vorsorgliche Massnahmen. Diese Vereinbarung beantragt dem Gericht die gemeinsame elterliche Sorge und weiterhin die alternierende Obhut, nun aber mit stark erweiterter Betreuung durch den Beklagten. Im Weiteren sind die Parteien übereingekommen, dass sie den Natural- und Barunterhalt der Kinder zu je 50% übernehmen und diejenigen Kosten für die Kinder begleichen, die in der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen. Einzig die Kosten für die Krankenkasse (KVG und VVG) übernimmt der Vater zusätzlich. Die Parteien halten zudem fest, dass die Betreuungsregelung ab 1. September 2023 gelte (Ziff. 4) und ab diesem Datum keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien, denn ab diesem Datum werde die alternierende Obhut umgesetzt. Über den Kindesunterhalt bis 1. September 2023 habe jedoch das Gericht zu entscheiden (act. 131 Ziff. 11). Zusammengefasst lebten die Kinder also von Dezember 2020 bis Ende August 2021 im Haus des Beklagten und wurden in dieser Zeit von der Klägerin betreut, die aber auswärts wohnte. Ab September 2021 lebten die Kinder bei der Klägerin, ab November 2021 war es dem Beklagten möglich, die Kinder infolge Reduktion seines Arbeitspensums mehr zu betreuen. Ab September 2023 wurde die hälftige Betreuung vereinbart. Da vorliegend rückwirkend Unterhaltsbeiträge festgelegt werden müssen, ist v.a. die Betreuungssituation ausschlaggebend für die Phasenbildung. Erhöhungen oder Senkungen des Bedarfs oder des Einkommens können rückwirkend innerhalb einer

- 21 - Phase als Durchschnitt pro Monat berechnet werden und veranlassen keinen Phasenwechsel. Der Wechsel hingegen von der alleinigen Betreuung durch einen Elternteil zur gemeinsamen Betreuung geht mit einer veränderten Berechnungsmethode einher, indem die Matrixberechnung Anwendung findet. Dies ist vorliegend zu berücksichtigen. Die Betreuungssituation vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 ist zudem ungewöhnlich: Sowohl bei alternierender als auch bei alleiniger Obhut findet die Betreuung normalerweise beim jeweils Betreuenden zu Hause statt. Hier wurden aber die Kinder von der Klägerin im Haus des Beklagten betreut, am Abend kehrte die Klägerin jeweils wieder in ihre Wohnung in E._____ zurück. Die Parteien streiten sich, wer in dieser Phase die Obhut innehatte. Wer die Obhut innehatte, ist aber vorliegend nicht relevant, da es sich um eine ungewöhnliche Betreuungssituation handelte. Es stellt sich vielmehr die Frage, wo die jeweiligen Kosten für die Kinder anfielen. Die Kinder wohnten in dieser Phase unbestritten beim Beklagten im Haus, schliefen, assen und spielten dort. Die Klägerin betreute sie von Montag bis Freitag während den Arbeitszeiten des Beklagten. Dass sie während den Betreuungszeiten mit Kolleginnen abmachte oder die Kinder teilweise bei einer Tagesmutter oder Spielgruppe waren, ist dabei irrelevant, denn bei Krankheit der Kinder oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wäre es an der Klägerin gewesen, die Kinder zu betreuen. Wie der Beklagte ernsthaft äussern kann, dass er den überwiegenden Anteil der Betreuung übernommen habe bei nota bene 100%-iger Erwerbstätigkeit kann nicht nachvollzogen werden. Da die Klägerin die Kinder während des Tages betreute und infolgedessen nicht oder nur in reduziertem Pensum arbeiten konnte, ist zu berechnen, ob sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. Der Barunterhalt für die Kinder fiel in dieser Phase demgegenüber im Haushalt des Beklagten an. Ab 1. September 2021 änderte sich die Betreuungssituation. Die Kinder lebten bei der Klägerin und der Beklagte konnte infolge der Reduktion seines Arbeitspensums auf 80% die Kinder mehr betreuen.

- 22 - 1.6 Überblick Phasenbildung Aufgrund der Veränderungen in der Betreuungssituation rechtfertigt es sich, von folgenden Phasen für die Berechnung des Kinderunterhalts für die Kinder auszugehen: Phase I (1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021) Die Klägerin wohnte ab 1. Dezember 2020 in einer 1-Zimmerwohnung in E._____, TG. Die Kinder wohnten weiterhin im Haus des Beklagten. Die Klägerin betreute die Kinder während der Woche von Montag bis Freitag im Haus des Beklagten und jedes 2. Wochenende bei sich zu Hause. Der Beklagte betreute abends ab ca. 18.00 Uhr und während den Nächten. Obwohl die Kinder eigentlich schon ab September 2021 bei der Beklagten wohnten, ist der Einfachheit halber und weil die Klägerin dies selber vorschlägt (die Kosten für den Barunterhalt fallen für September und Oktober 2021 bei der Klägerin an), diese Phase bis 31. Oktober 2021 auszudehnen. Phase II (1. November 2021 bis 31. August 2023) Die Kinder wohnten hauptsächlich bei der Klägerin, der Beklagte konnte ab 1. November 2021 sein Arbeitspensum auf 80% reduzieren und betreute jeden Dienstag, Freitagnachmittag und alternierend die Wochenenden (Ziffer 2 lit b) und lit. c). Diese Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 10. März 2022 (act. 68) genehmigt und dauerte bis 31. Juli 2023 an. 1.7 Unterhaltsberechnung Phase I (1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021) De Unterhaltsberechnung präsentiert sich in einem Überblick folgendermassen: Überblick Einkommen Phase I Klägerin Beklagter C._____ D._____ Einkommen Fr. 1'847.– Fr. 7'603.– Fr. 200.– Fr. 200.–

- 23 - Überblick Bedarf aller Beteiligten in Phase I Klägerin Beklagter C._____ D._____ a) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Fr. 400.– b) Wohnkosten Fr. 500.– Fr. 352.– Fr. 176.– Fr. 176.– c) KVG Fr. 330.– Fr. 231.– Fr. 89.– Fr. 89.– d) Gesundheitskosten Fr. 49.– e) Arbeitswegkosten Fr. 384.– f) ausw. Verpflegung Fr. 42.– Fr. 110.– g) Fahrtwegkosten zwecks Betreuung Fr. 572.– zusätzliche Bedarfpositionen des familienrechtlichen Existenzminimums: h) Kommunikation/Serafe Fr. 150.– Fr. 150.– i) Hausrat / Haftpflicht Fr. 30.– Fr. 30.– j) VVG Fr. 49.– Fr. 25.– Fr. 61.– Fr. 38.– k) Schulden Fr. 279.– l) Steuern Fr. 180.– Fr. 324.– Total: Fr. 3'486.– Fr. 2'851.– Fr. 726.– Fr. 703.– 1.7.1Einkommen der Parteien Wie die Klägerin ausführt, arbeitete sie nach der Trennung ab Dezember 2020 weiterhin als Masseurin und auf Abruf am F._____ bei der G._____. Sie habe damit durchschnittlich monatlich Fr. 1'037.- in dieser Phase verdient (act. 74, Ziff. 19ff).

- 24 - Der Beklagte führt aus, es sei bei der Klägerin von einem Einkommen von Fr. 4'413.- eventualiter von Fr. 2'334.40 auszugehen. Dass die Klägerin ein solches Einkommen hätte erzielen können, gehe aus den Steuererklärungen 2016-2020 hervor. Zudem sei die Klägerin nur beschränkt in die Kinderbetreuung involviert gewesen, denn meistens habe sie mit Kolleginnen abgemacht oder die Kinder seien in der Schule oder im Kindergarten gewesen. Es wäre der Klägerin problemlos möglich gewesen, ihr Pensum zu erhöhen (act. 122 Ziff. 9). Der Beklagte will der Klägerin rückwirkend ein höheres Einkommen anrechnen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist jedoch nur möglich, wenn der gebührende Unterhalt nicht gedeckt wird. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann der gebührende Unterhalt aller Beteiligten gedeckt werden. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist schon deshalb nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass es der Klägerin in Anbetracht des Schulstufenmodells (das jüngere Kind D._____ kam erst im Jahr 2022 in den Kindergarten) wohl kaum zumutbar gewesen wäre, die Kinder während der Woche zu 100% zu betreuen und gleichzeitig noch ihr Pensum aufzustocken - ganz abgesehen davon, dass D._____ aufgrund ihrer Behinderung sowieso eines grösseren Betreuungsumfangs bedurfte. Der Beklagte lässt ausserdem vorbringen, die Klägerin führe eine Michbüchli-Buchhaltung. Es sei nicht sichergestellt, dass die Klägerin sämtliche Einnahmen aus ihrer Massagepraxis verbuche. In diesem Zusammenhang wird auf einen Socialmedia-Beitrag verwiesen, in welchem die Klägerin schreibe, dass sie den FC H._____ und den FC I._____ als Masseurin begleite. Zudem werde sie von zwei Personen in ihrer Tätigkeit unterstützt. Diese Bestreitungen sind zu wenig substanziiert und zu diffus, um an den Zahlen der Gegenseite Zweifel aufkommen zu lassen. Insbesondere erhellt nicht, wie sich aus der Tatsache dass die Klägerin die Spieler der beiden Fussballclubs massiere und dass sie von zwei Personen in ihrer Tätigkeit unterstützt werde, herleiten lassen soll, dass die Zahlen nicht stimmten. Immerhin ist dem Beklagten insoweit hinsichtlich der Einkommenszahlen beizupflichten, als dass sich aus der Steuererklärung 2020 und 2021 andere Zahlen ergeben. Insbesondere vergisst die Klägerin, ihre Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung miteinzuberechnen: Gemäss Steuererklärung 2020 (act. 12/1) gene-

- 25 rierte die Klägerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 8'232.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein solches von Fr. 11'131.- abzüglich der Beiträge von Fr. 724.– an die AHV, IV (Ziff. 16.1. der Steuererklärung 2020) und aus der Arbeitslosenversicherung erhielt sie Fr. 8'061.- (act. 12/1). Aus act. 10/12 geht hervor, dass die Klägerin nur bis Ende April 2020 bei der J._____ arbeitete. Dieses Einkommen kann nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin per Dezember 2020 auszog. Hingegen finden die Einkommen aus der Arbeitslosenversicherung und aus der selbständigen Massagepraxis "K._____" Eingang in die Unterhaltsberechnung. Die Klägerin verdiente in ihrer Massagepraxis insgesamt Fr. 11'131.-, was ein Einkommen aus Selbständigkeit von Fr. 10'407.- ergibt (Fr. 11'131.– abz. AHV-/IV-Beiträge Fr. 724.–.) Im Durchschnitt erwirtschaftete sie damit im Jahr 2020 einen Gewinn von Fr. 867.- pro Monat mit ihrer Massagepraxis. Aus der Abrechnung der Arbeitslosenversicherung (act. 158/2) geht hervor, dass die Klägerin im Dezember 2020 Fr. 665.60 erhielt. Für den Monat Dezember 2020 ist somit von einem Einkommen von Fr. 1'532.- auszugehen. Gemäss Steuererklärung 2021 (act. 138/4) erzielte die Klägerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 6'729.-, aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein solches von Fr. 11'830.- abzüglich der AHV-Beiträge von Fr. 1'244.– , (Ziff. 16.1 der Steuererklärung 2021) und aus Arbeitslosenversicherung Fr. 5'397.- Offensichtlich hat die Klägerin den Gesamtbetrag, den sie von der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2021 erhalten hat, in der Steuererklärung 2021 falsch deklariert. Aus den Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung (act. 158/1-3) ergibt sich nämlich, dass die Klägerin im Jahr 2021 von Januar bis März Arbeitslosengelder im Umfang von Fr. 4'732.-. bezog. In der Steuererklärung 2021 ist aber ein Betrag von Fr. 5'397.- ausgewiesen. Von April bis Dezember 2021 arbeitete die Klägerin bei der G._____ und erzielte dort Fr. 6'729.-. Im Zeitraum von April bis Oktober 2021 erzielte sie folglich Fr. 5'234.- (Fr. 6'729 : 9 Monate = Fr. 747.- pro Monat x 7 = Fr. 5'234.-). Das durchschnittliche Einkommen aus ihrer Selbständigkeit betrug pro Monat Fr. 882.- (Fr. 11'830.- abzüglich Fr. 1'244. geteilt durch 12 Monate : 12 = 882.-).

- 26 - Von Januar 2021 bis und mit Oktober 2021 erzielte sie damit insgesamt Fr. 8'820.- (10 x Fr. 882.-). Berechnet man das durchschnittliche Einkommen der Klägerin von Dezember 2020 bis Oktober 2021 pro Monat, ergibt sich folgende Rechnung: Dezember 20: Fr. 1'532.- ALV Jan. 21 - März 21: Fr. 4'732.- G._____ (April 21 - Okt. 21): Fr. 5'234.- Massagepraxis (Jan. 21 - Okt. 21): Fr. 8'820.- Total: Fr. 20'318.- Teilt man dieses Total von Fr. 20'318.- durch die 11 Monate der Phase I ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen der Klägerin von Fr. 1'847.-. Dass der Beklagte bis Ende Phase I, also bis 31. Oktober 2021 100% gearbeitet hat, ist unbestritten (act. 74 N 22, act. 122 N 10). Hingegen streiten sich die Parteien um die Höhe des monatlichen Nettolohns. Während die Klägerin unter Hinzurechnung der Pauschalspesen dem Beklagten Fr. 8'103.50 als Einkommen anrechnen will, führt der Beklagte aus, dass die Pauschalspesen keine Lohnbestandteile darstellten, da diese die Reinigung der Berufskleidung, Kleinspesen, Parkplatzentschädigung etc.) entgälten. Der Beklagte will die Pauschalspesen vom Jahresnettolohn in Abzug bringen (act. 122 N10). Weder die Addition der ausgewiesenen Spesen noch deren Subtraktion vom Nettojahreslohn ist angezeigt, denn die Spesen ersetzen in diesem Fall die tatsächlich entstandenen Kosten. Es ist vom Nettojahreslohn von Fr. 96'042.-, wie er in der Steuererklärung 2020 ausgewiesen ist, auszugehen. Pro Monat ergibt dies Fr. 8003.-. abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 400.- ergibt einen anrechenbaren Monatslohn von Fr. 7'603.-. Dieser ist dem Beklagten für die Monate Dezember 2020 bis und mit Oktober 2021 anzurechnen.

- 27 - 1.7.2Bedarf a) Grundbetrag Die Klägerin macht den Grundbetrag von Fr. 1'350.- für eine alleinerziehende Schuldnerin, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft wohnt, für sich geltend, mit der Begründung, dass sie einkaufte, den Haushalt machte und kochte (act. 74 N 44). Der Beklagte gesteht der Klägerin einen Grundbetrag von Fr. 1'200.- zu, denn die Kinder hätten in dieser Phase beim Beklagten gewohnt und nicht im Haushalt der Klägerin. Die Klägerin will dem Beklagten nur den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner zugestehen (act. 74 N 44). Der Grundbetrag umfasst die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung). Die Kinder wohnten in dieser Phase unbestrittenermassen im Haushalt des Beklagten. Dort fielen nicht nur die Kosten für die Grundbeträge für die Kinder an (je Fr. 400.-), sondern es ist auch kein Grund ersichtlich, dem Beklagten nicht den Grundbetrag eines alleinerziehenden Elternteils ohne kostensenkende Lebensgemeinschaft im Umfang von Fr. 1'350.- anzurechnen. Schliesslich generierten die Kinder im Haus des Beklagten Mehrkosten in Bezug auf Essen, Möbel, Energie und Wasser. Hauseinrichtungen wie Waschmaschine und Geschirrspüler wurden mehr benutzt als wenn nur eine Person im Haushalt gelebt hätte. Die Klägerin hingegen betreute zwar die Kinder, aber eben nicht bei sich zu Hause, sondern im Haushalt des Beklagten. Ihr ist der Grundbetrag einer alleinstehenden Person ohne kostensenkende Lebensgemeinschaft im Umfang von Fr. 1'200.- anzurechnen. b) Wohnkosten Die Wohnkosten für die 1-Zimmerwohnung beziffert die Klägerin auf Fr. 500.- (act. 74, N 45). Der Beklagte lässt zwar die Höhe der Wohnkosten nicht bestreiten, führt

- 28 aber aus, diese seien nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten anzurechnen, denn er habe ja diese Kosten bezahlt. Der Beklagte verkennt hier, dass zuerst erkannt werden muss, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch hat, dass der Beklagte ihre Wohnkosten übernimmt. Steht dieser Anspruch fest, wird in einem zweiten Schritt eine allfällige Tilgung berücksichtigt. Die Höhe der Wohnkosten wird hingegen nicht bestritten. Sie sind somit mit Fr. 500.- in den Bedarf aufzunehmen. Die Wohnkosten des Beklagten anerkennt die Klägerin im Umfang von Fr. 704.10 (Fr. 471.- Hypothekarzins, Fr. 70.85 für Wasser, Fr. 136.60 für Heizöl, GVZ Fr. 17.05, Fr. 8.60 Kehrichtgebühr, act. 148, N 14). Der Beklagte macht insgesamt Fr. 2'004.- geltend (Fr. 979.- Hypozinsen, Nebenkosten Fr. 525.-; act. 122, N 26 mit Verweis auf N 9) und rechnet die Wohnkosten der Klägerin im Umfang von Fr. 500.- auch noch dazu, die er ja schliesslich in dieser Phase beglichen habe. Die durch den Beklagten geltend gemachten Nebenkosten umfassen u.a. den Strom und die jährliche Kehrichtgebühr. Zuzustimmen ist der Klägerin darin, dass der Strom bereits im Grundbetrag enthalten ist und die durch den Beklagten geltend gemachte Kehrichtgebühr den jährlichen Betrag umfasst. Zu erfassen sind aber die monatlichen Gebühren von Fr. 8.60. Die Wohnkosten des Beklagten belaufen sich demnach auf Fr. 704.10. Verteilt auf zwei kleine und einen grossen Kopf ergeben sich beim Beklagten Fr. 352.- und bei den Kinder je Fr. 176.- an Wohnkosten. c) KVG Die Krankenkassenkosten (KVG) für die Klägerin sind für das Jahr 2021 mit Fr. 330.05 (act. 43/2) und für den Beklagten mit Fr. 231.- (act. 11/2), für C._____ und D._____ mit je Fr. 89.- ausgewiesen (act. 43/2). d) Gesundheitskosten Die Klägerin macht Gesundheitskosten im Umfang von Fr. 49.- geltend (act. 74, N 46), welche der Beklagte mit dem Argument bestreiten lässt, dass deren Regelmässigkeit nicht ausgewiesen sei (act. 122, N 27).

- 29 - Gesundheitskosten sind - falls sie im Zeitpunkt der Unterhaltsregelung bereits angefallen sind - im Bedarf anzurechnen (OGer. ZH LE170061, E III 4.8.3). Die klägerischen Gesundheitskosten sind mit Fr. 49.- ausgewiesen und entsprechend anzurechnen (act. 43/3 und 59/5). e) Arbeitswegkosten Von April 2021 bis zum Ende der Phase I Ende Oktober 2021 arbeitete die Klägerin unbestrittenermassen bei der G._____ am F._____ (vgl. StE 2021). Die entsprechenden Arbeitswegkosten werden vom Beklagten anerkannt (act. 122, N 30). Gemäss Angaben der Klägerin fuhr sie durchschnittlich zwei Mal pro Woche an den F._____. Von E._____ TG an den F._____ sind es 54km, hin und zurück beträgt der Weg 108km. Pro Monat ergibt dies folgende Rechnung: 54 km x 2 (Hin und zurück) x 2 Tage pro Woche x 4 Wochen / pro Monat = 864km im Monat x Fr. 0.70 = Fr. 604.-. In dieser Phase fuhr sie während 7 Monaten von April 2021 bis und mit Oktober 2021 an den F._____. Berechnet man davon den Durchschnitt für die 11 Monate der Phase I ergibt sich ein Schnitt von Fr. 384.- (7 x Fr. 604.- = Fr. 4'228.- :11 = 384.-). Dieser Betrag ist der Klägerin im Bedarf für die Arbeitswegkosten anzurechnen. Der Beklagte gab an der Verhandlung vom 10. März 2022 an, dass sein Arbeitgeber alle Arbeitswegkosten übernehme und ihm deshalb keine Kosten entstünden (Prot. S. 30). Es sind ihm deshalb keine Arbeitswegkosten im Bedarf anzurechnen. f) auswärtige Verpflegung Die Verpflegungskosten der Klägerin für einen Tag in der Woche von Fr. 42.- pro Monat werden anerkannt (act. 74, N 54 und act. 122 N 31). Während der Beklagte seine Verpflegung im Betrag von Fr. 210.- im Bedarf berücksichtigt haben will, gesteht ihm die Klägerin nur Fr. 105.- zu (act. 122 N 54, act. 148 N 27). Gemäss Lohnausweisen der Jahre 2019 bis 2021 hatte der Beklagte stets die Möglichkeit, sich in der Kantine zu verpflegen oder Lunch-Checks zu beziehen

- 30 und er weist auch keine Mehrkosten nach. Es ist ihm deshalb der halbe Verpflegungsbetrag von Fr. 110.-für eine 100%-ige Erwerbstätigkeit anzurechnen. g) Fahrtwegkosten zwecks Betreuung Die Klägerin führt aus, es seien ihr monatlich Mobilitätskosten zwischen Fr. 700.und Fr. 1'340.80 entstanden (act. 74, N 52, act. 148, N 26)). Deshalb seien ihr die gerichtsüblich maximal anrechenbaren Mobilitätskosten von Fr. 600.- anzurechnen. Diese setzten sich erstens zusammen aus Fahrten von E._____ TG nach L._____ und zweitens ab April 2021 für ihren Arbeitsweg von E._____ TG an den F._____. Der Beklagte (act. 122, N 30) stellt sich auf den Standpunkt, dass die Mobilitätskosten, welche der Klägerin für die Fahrten E._____ TG - L._____ zwecks Ausübung der Kinderbetreuung entstanden seien, nicht zu berücksichtigen seien. Schliesslich sei die Klägerin freiwillig in eine Wohnung gezogen, die weit entfernt vom Wohnort der Kinder gelegen habe. Ausserdem mache die Klägerin geltend, dass sie 5x pro Woche in ihre Massagepraxis in L._____ gefahren sei, gemäss der Halbjahresbilanz habe sie im Schnitt jedoch lediglich 3 Tage pro Woche dort gearbeitet. Ausserdem sei nicht klar, wie die Klägerin diese Kosten über ihre Einzelunternehmung abrechne. Es seien ihr lediglich 12 Fahrten pro Monat für ihre Massagetätigkeit und die Fahrten zur G._____ anzurechnen. Ausserdem seien pro gefahrenem Kilometer nur Fr. 0.50 und nicht Fr. 0.70 zu verbuchen. Im familienrechtlichen Existenzminimum sind auch die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts einzurechnen (BGer5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Umso mehr muss dies gelten, wenn die Kosten nicht in Ausübung des Besuchsrechts, sondern in Ausübung der Betreuung entstanden sind, da diese noch vielmehr im Interesse des andern Elternteils liegen, v.a. wenn dieser aufgrund seines 100%-Pensums auf die Betreuung angewiesen ist. Ist der betreffende Elternteil erwerbstätig, sind ihm auch allfällige Arbeitswegkosten anzurechnen. Im Kanton Zürich werden pro gefahrenem Kilometer Fr. 0.70 berechnet. Grundsätzlich können Fahrzeugkosten im Gesamtbetrag von Fr. 600.- pro Mo-

- 31 nat als Arbeitswegkosten berücksichtigt werden (Ph. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020, S. 314, 368). Es ist zu unterscheiden zwischen Kosten, die im Rahmen der Betreuung der Kinder angefallen sind, und den Arbeitswegkosten: Die Klägerin reicht eine Aufstellung über Fahrkosten von Januar 2021 bis und mit Juni 2021 ein (act. 10/3). Fest steht aber, dass die Klägerin ab Dezember 2020 bis August 2021 die Kinder im Haus des Beklagten betreute, wodurch sie an jedem Wochentag 50km zurücklegte. Ab September 2021 wohnten die Kinder bei der Klägerin, wodurch sie nicht mehr täglich nach L._____ fahren musste. Die Wegkosten für die Kinderbetreuung in Phase I berechnen sich folgendermassen: Der Weg hin und zurück von E._____, TG, nach L._____ beträgt 50 km. Diesen legte die Klägerin 5 Mal pro Woche während 4 Wochen pro Monat zurück. Dies ergibt 50 x 0.70 Fr. x5x4 = Fr. 700.- pro Monat. Sie fuhr diese Strecke während 9 Monaten, nämlich von Dezember 2020 bis August 2021, also 9 x 700 = Fr. 6'300.–verteilt auf insgesamt 11 Monate der Phase I ergibt einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 572.- pro Monat. Dieser Betrag ist der Klägerin im Bedarf anzurechnen, zumal die Klägerin - hätte sie im Bezirk M._____ eine Wohnung gemietet höhere Kosten in ihrem Bedarf für Wohnkosten generiert hätte, zumal sie Anspruch auf mindestens eine 2-Zimmerwohnung gehabt hätte (Ph. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, a.a.O., S. 354). Da sich in dieser Phase die Massagepraxis im Haus des Beklagten befand, sind nicht noch zusätzliche Wegkosten für diesen Arbeitsweg anzurechnen, denn die Klägerin fuhr ja ohnehin von Montag bis Freitag nach L._____, um die Kinder zu betreuen. h) Kommunikation / Serafe Serafe (Fr. 30.-) und Kommunikationskosten (Fr. 120.-) sind in Bezug auf beide Parteien nicht bestritten (act. 74 N 47, act. 122 N 28).

- 32 i) Hausrat / Haftpflicht Der Beklagte will bei beiden Parteien höhere Versicherungskosten als die Fr. 30.angerechnet wissen (act. 122, N 28), verkennt aber, dass im familienrechtlichen Existenzminimum nur eine Versicherungspauschale von Fr. 30.- für Hausrat/Haftpflicht angerechnet wird (Ph. Maier, Festsetzung, a.a.O., S. 359). Andere Versicherungen müssen aus einem allfälligen Überschuss bezahlt werden. Bei beiden Haushalten ist demzufolge pauschal Fr. 30.- anzurechnen. j) VVG Die Zusatzversicherung schlug bei der Klägerin mit Fr. 49.- (act. 11/2), bei C._____ mit Fr. 31.- für VVG (act. 11/2) und mit Fr. 30.- für die Unfall- und Zahnpflegeversicherung zu Buche. Bei D._____ beliefen sich diese Kosten auf Fr. 27.- für VVG und Fr. 11.- für Unfall und Zahnpflege (act. 56/16). Der Beklagte zahlte für seine Zusatzversicherung Fr. 25.-. k) Schulden Die Parteien sind sich einig, dass der Privatkredit der N._____ (act. 56/15) mit monatlichen Raten von Fr. 279.- für die Gesundheitskosten von D._____ verwendet wird (act. 122 N 27 und act. 148 N 15) und dass dieser Betrag dem Beklagten in seinem Bedarf anzurechnen ist, weil er Schuldner des Darlehens ist und die Kreditraten begleicht. l) Steuern Grundsätzlich sind - wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind - bei allen Beteiligten Steueranteile einzuberechnen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Unterhalt zu höheren Steuern führt, die durch den Unterhaltsempfangenden zu begleichen sind. Dabei sind die Gesamtsteuern im gleichen Verhältnis aufzuteilen, wie sie im Verhältnis des Einkommens der betreuenden Person (Erwerbseinkommen, Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt) zu den relevanten Einkünften des Kindes (Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten u.ä.m) anfallen. Machen also die relevanten Einkünfte des Kindes bei-

- 33 spielsweise 20% des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist dieser Prozentbetrag auch massgebend für die Aufteilung der Steuerschuld zwischen Kind und betreuendem bzw. unterhaltsberechtigtem Elternteil (BGE147 III 457, E. 4). In Bezug auf den anwendbaren Steuertarif und die Kinderabzüge ist das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien, Zürcher Steuerbuch, Nr. 34.2 (ab Steuerperiode 2019) einschlägig. Der Kinderabzug steht demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG ZH). Leistet der andere Unterhaltsbeiträge, steht der Kinderabzug dem die Unterhaltsbeiträge empfangenden Elternteil zu. Anwendbar ist der Verheiratetentarif bei demjenigen Elternteil, der den Kinderabzug geltend machen kann, sprich mit dem Kind zusammenlebt, sodass das Kind dort seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Der andere Elternteil untersteht dem Grundtarif. Bei der Klägerin ergibt sich für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens für die Staats- und Gemeindesteuern Folgendes: Ihr jährliches Einkommen beläuft sich gemäss Unterhaltsrechner für die erste Phase auf Fr. 22'164.- (12 x 1'847.-). Der Betreuungsunterhalt von Fr. 17'508.- (12 x Fr. 1'459.-, ohne Steuern) ist hinzuzurechnen, was einen Betrag von Fr. 39'672.- ergibt. Das steuerbare Einkommen ergibt sich, indem man die Abzüge der Berufsauslagen (Fr. 2'500.-) , der Mobilitätsund Verpflegungskosten (Fr. 4'608.- und Fr. 504.-) sowie der Versicherungsprämien (Fr. 2'600.-) von total Fr. 10'212.- in Abzug bringt, was einem steuerbaren Einkommen von Fr. 29'460.- entspricht. Die Staats- und Bundessteuern werden sodann mit dem zürcherischen Steuerrechner zirkulär annähernd berechnet: Anwendbar ist dabei bei der Klägerin der Grundtarif, da sie zwar Empfängerin von Kinderunterhaltsbeiträgen in Form von Betreuungsunterhalt ist, die Kinder aber in dieser Phase nicht bei ihr wohnen. Aus demselben Grund kann sie den Kinderabzug nicht geltend machen. Für die Gemeinde O._____ ergeben sich somit Staatssteuern in Höhe von Fr. 2'160.- und direkte Bundessteuern in Höhe von Fr. 131.-, was einen Steuerbetrag von Fr. 180.- pro Monat ergibt. Dieser Betrag muss im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden.

- 34 - Weil der Beklagte zur Hauptsache den Unterhalt der Kinder bestreitet und die Kinder in seinem Haushalt wohnen, ist bei ihm der Verheiratetentarif anwendbar und er kann die Kinderabzüge geltend machen. Da der Beklagte nicht nur sein Erwerbseinkommen (Fr. 91'236.-), sondern auch die Kinderzulagen (12 x Fr. 400.- = Fr. 4'800.-) und den Eigenmietwert (Fr. 16'400.- s. Steuererklärung 2021) versteuern muss, ist bei ihm von einem Gesamteinkommen von Fr. 112'436.- auszugehen. Abzüglich des an die Klägerin zu leistenden Betreuungsunterhalts von Fr. 1'639.bzw. Fr. 19'668.- jährlich, der Kinderabzüge im Umfang von Fr. 18'000.-, der Schuldzinsen von Fr. 5'650.-, der Berufsauslagen von 2'737.-, der Verpflegungskosten von Fr. 1'320.-, der Beiträge an die Säule 3a von Fr. 3'120.-, der Versicherungsprämien von Fr. 2'600.- für Erwachsene und derselben für die Kinder von ebenfalls Fr. 2'600.-, ergibt dies ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'741.-. -Sein steuerbares Vermögen beträgt Fr. 64'282.-. Die zirkulär annähernde Steuerberechnung ergibt einen Steuerbetrag von Fr. 3'885.- für die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2021, was einem monatlichen Betrag von Fr. 324.- entspricht. Bei der direkten Bundessteuer kann der Beklagte den Betreuungsunterhalt an die Klägerin im Umfang von Fr. 19'668.–, die Verpflegungskosten von Fr. 1'320.–, die Berufskosten von Fr. 2'737.–, Hypozinsen von Fr. 5'650.-, Beiträge an die Säule 3a von Fr. 3'120.–, die Versicherungsprämien von Fr. 1'700.– bzw. Fr. 1'400.– für die Kinder und den Kinderabzug von Fr. 13'000.– geltend machen. Insgesamt kann er damit Fr. 48'595.– von den Steuern abziehen. Dies ergibt ein steuerbares Einkommen bei der direkten Bundessteuer von Fr. 63'841.–, was einen jährlichen Steuerbetrag von Fr. 36.- bei der direkten Bundessteuer generiert. Aufgrund der Geringfügigkeit kann dieser Betrag vernachlässigt werden. 1.7.3 Leistungsfähigkeit Der Bedarf des Beklagten für diese Phase I beträgt Fr. 2'851.-, was in Anbetracht seines Einkommens von Fr. 7'603.- zu einer Leistungsfähigkeit von Fr. 4'752.- führt.

- 35 - 1.7.4 Unterhaltsbeiträge Der Barbedarf von C._____ beträgt im Haushalt des Beklagten Fr. 726.-; derjenige von D._____ Fr. 703.-. Abzüglich der Kinderzulagen von je Fr. 200.- bei beiden Kindern resultiert ein Barunterhaltsanspruch von Fr. 526.- bei C._____ und Fr. 503.bei D._____. Da die Klägerin ihren eigenen familienrechtlichen Bedarf nicht zu decken vermag und ihr auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, muss der Barunterhalt der Kinder vollumfänglich vom Beklagten getragen werden. Abzüglich des gesamten Kinderbarunterhaltsbetrages von Fr. 1'029.- (Fr. 526 + Fr. 503 = 1'029.-) verbleibt eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'723.–. beim Beklagten, wovon er den Betreuungsunterhalt von Fr. 1639.–, zahlbar monatlich an die Klägerin, ohne Weiteres zu begleichen vermag. Der verbleibende Überschuss im Umfang von Fr. 2'467.- verbleibt beim Beklagten, der auch seinen im gleichen Haushalt lebenden Kindern zugutekommen soll. Im Rahmen des Betreuungsunterhalts besteht nämlich kein Anspruch auf Überschussbeteiligung (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386f.). 1.8 Phase II: 1. November 2021 bis 31. August 2023 1.8.1Betreuungsanteile der Parteien Ab 1. November 2021 reduzierte der Beklagte sein Arbeitspensum auf 80% und betreute die Kinder in geraden Kalenderwochen von Dienstag, 8.00 Uhr, bis Mittwoch 8 Uhr, und am Freitag von 13.00 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr. In ungeraden Kalenderwochen betreute er ebenfalls von Dienstag, 8.00 Uhr, bis Mittwoch 8.00 Uhr, und von Freitag, 13.00 Uhr bis Samstag, 10.00 Uhr. Ausserdem betreute er während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Es stellt sich also die Frage, wie hoch die Betreuungsanteile der Eltern in dieser Phase waren, da diese den Barunterhalt beeinflussen.

- 36 - Das Bundesgericht legt bei Schulkindern für jeden Tag drei Zeiträume fest: Der erste Zeitraum umfasst den Morgen bis Schulbeginn, der zweite den Tag bis Schulschluss und den dritten den Abend nach Schulschluss (BGer 5A_743/2017 v. 22. Mai 2019 E. 2.2.). Indes ist bei noch nicht schulpflichtigen Kindern eine andere Beurteilung möglich (Nicolas von Werth, Unification du droit de l'entretien par le tribunal fédéral, in Symposium en droit de famille - Famille et argent, 2022, S. 12). Der Einfachheit halber und weil D._____ in dieser Phase erst ab August 2022 schulpflichtig wurde, soll die Betreuungsquote vorliegend anhand der betreuten Tage im Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Wochen berechnet werden. Vereinfacht gesagt betreute der Beklagte die Kinder jeden Dienstag den ganzen Tag und den Freitagnachmittag, also ca. 1,5 Tage pro 5 Werktagen oder 3 Tage pro 10 Werktage. Er betreut zwar nur während 4 Wochen Ferien pro Jahr, dafür betreut er die Kinder auch an denjenigen Samstagen bis 10 Uhr, an denen hauptsächlich die Betreuung der Klägerin obliegt. Es rechtfertigt sich daher, von einer Betreuungsquote von 30% beim Beklagten auszugehen und bei der Klägerin von 70%. Überblick Einkommen Phase II Klägerin Beklagter C._____ D._____ Einkommen Fr. 1'544.– Fr. 5'795.– Fr. 200.– Fr. 200.– Überblick Bedarf aller Beteiligten Phase II Klägerin C._____ D._____ Beklagter C._____ D._____ a) Grundbetrag Fr. 1'250.– Fr. 280.– Fr. 280.– Fr. 1'350.– Fr. 120.– Fr. 120.– b) Wohnkosten Fr. 640.– Fr. 320.– Fr. 320.– Fr. 352.– Fr. 176.– Fr. 176.– c) KVG Fr. 330.– Fr. 231.– Fr. 89.– Fr. 89.– d) Gesundheitskosten Fr. 49.– e) Arbeitswegkosten Fr. 281.– f) ausw. Verpflegung Fr. 42.– Fr. 88.–

- 37 zusätzliche Bedarfpositionen des familienrechtlichen Existenzminimums: g) Kommunikation/Serafe Fr. 75.– Fr. 150.– .– h) Hausrat / Haftpflicht Fr. 15.– Fr. 30.– i) VVG Fr. 49.– Fr. 25.– Fr. 61.– Fr. 38.– j) Schulden Fr. 279.– k) Steuern Fr. 30.– Fr. 340.– Total: Fr. 2'761.– Fr. 600.– Fr. 600.-.– Fr. 2'845.-.– Fr. 446.– Fr. 423.– 1.8.2Einkommen der Parteien Die Klägerin führt aus, dass sie in dieser Phase aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der G._____ kein Einkommen mehr habe erzielen können, sondern nur noch in ihrer Massagepraxis arbeitete. Gemäss Bilanz 2021 habe sie im November und Dezember 2021 insgesamt Fr. 3'293.35 an Einnahmen und Fr. 1'971.35 Ausgaben gehabt. Dies ergebe für November und Dezember 2021 ein Einkommen von insgesamt Fr. 1'322.- netto. Gemäss Bilanz 2022 habe die Klägerin für die Monate Januar bis Juli 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 961.- gehabt (Einnahmen von durchschnittlich Fr. 2'328.85 und Ausgaben von Fr. 1'366.99, act. 148, N 36). Im Weiteren habe sie habe gemäss Bilanz 2023 (act. 149/8) ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 2'070.- für die Monate Januar bis August 2023 erzielt (act. 148, N 51). Der Beklagte lässt auch hier wieder ausführen, warum die Klägerin in dieser Phase ein höheres Einkommen anzurechnen sei und sie ausserdem nicht gehört werden dürfe, wenn sie behaupte, dass ihre Erwerbstätigkeit bei der G._____ sich nicht

- 38 gelohnt habe. Ausserdem sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin solche Mühe bekundet habe, andere Praxisräumlichkeiten zu finden und Kunden für den Dienstagvormittag zu finden. Dann wäre es ja so, dass auch andere Massagepraxen keine Kunden unter der Woche finden würden und das sei ja gerichtsnotorisch bekannt, dass dem nicht so sei. Dementsprechend sei dieser grundlose Verzicht auf Einkommen bei den Unterhaltsberechnungen zu berücksichtigen. Ausserdem sei der Klägerin - auch wenn dieser wider Erwarten die Obhut für diese Phase zugesprochen würde - ein Arbeitspensum von 50% und damit ein monatlicher Nettolohn von Fr. 2'206.50 anzurechnen. Der Beklagte bestreitet aber die konkreten Einkommenszahlen, wie von der Klägerin dargelegt, nicht (act. 122, N 12f.). Gemäss Steuererklärung 2021 (act. 138/4) erzielte die Klägerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 6'729.-, aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein solches von Fr. 10'586.- (Fr. 11'830.- abz. Fr. 1'244.- AHV/IV-Beiträge) .und aus Arbeitslosenversicherung Fr. 5'397.-, wobei das Geld der ALV für diese Phase nicht mehr relevant ist, da diese Zahlungen nur bis und mit März 2021 erfolgten. Bei der G._____ war sie offensichtlich bis Ende 2021 angestellt (act. 59/1), wobei es sich aufgrund der Unregelmässigkeit der Arbeitseinsätze rechtfertigt, einen monatlichen Durchschnittslohn zu errechnen. Ausgehend von den 9 Monaten, die sie bei der G._____ arbeitete, erwirtschaftete sie einen durchschnittlichen Nettolohn pro Monat von Fr. 747.-. Von November 2021 bis und mit Dezember 2021 erhielt sie folglich Fr. 1'495.-. Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigt es sich - wie in der Phase I - von einem durchschnittlichen Lohn pro Monat auszugehen, basierend auf den in der Steuererklärung deklarierten Zahlen, was einen Netto-Lohn von Fr. 882.- ergibt (Fr. 10'586.- : 12), womit sie in den Monaten November und Dezember 2021 insgesamt ein Einkommen von Fr. 1'764.- generierte. Im Jahr 2022 erzielte die Klägerin gemäss Steuererklärung 2022 nur noch aus ihrer Selbständigkeit Einnahmen und zwar in der Höhe von Fr. 14'742.-, wovon offensichtlich bereits die AHV/IV-Beiträge abgezogen worden sind (act. 138/5).

- 39 - Auch die Steuererklärung 2023 (act. 158/3) weist nur noch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus und zwar in Höhe von Fr. 23'981.-. Monatlich erzielte sie damit Fr. 1'998.-. Für die acht Monate Januar bis August 2023 erzielte sie folglich Fr. 15'987.-. Berechnet man das durchschnittliche Einkommen der Klägerin von November 2021 bis und mit August 2023 pro Monat, ergibt sich folgende Rechnung: Nov. und Dez. 2021 (G._____): Fr. 1'495.- Massagepraxis 2021: Fr. 1'764.- Massagepraxis 2022: Fr. 14'742.- Massagepraxis Jan.-August 2023 Fr. 15'987.- Total: Fr. 33'988.- Teilt man dieses Total von Fr. 33'988.- durch die Anzahl Monate (22) in Phase II ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen der Klägerin von Fr. 1'544.-. Die Klägerin hat aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen des Beklagten seinen monatlichen Netto-Lohn auf Fr. 6'292.70 berechnet, dies inkl. 13. Monatslohn und Pauschalspesen (act. 148, N 34). Der Beklagte selber beziffert sein Einkommen für diese Phase auf Fr. 5'795.- act. 150, N7). In der Steuererklärung 2022 weist der Beklagte ein Nettoeinkommen von Fr. 74'341.- aus (act. 145/3). Offensichtlich war er das ganze Jahr 2022 zu 80% angestellt (act. 110/11) und bezog im Rahmen dieser Vergütung auch die Kinderzulagen im Umfang von monatlich Fr. 400.- (act. 110/1). Monatlich ergibt dies ein Nettoeinkommen von Fr. 5'795.- (74'341 : 12 = 6'195 - 400 = 5'795.-). Von diesem Einkommen ist auch für das Jahr 2023 bis zur erneuten Umstellung der Betreuungsregelung per 1. September 2023 auszugehen. Auch ihm kann - aus denselben Gründen wie bei der Klägerin - selbstredend kein höheres hypothetisches Einkommen im

- 40 - Umfang von 90% angerechnet werden, wie von der Klägerin gefordert (act. 148, N 52). Beim Beklagten ist folglich für die Phase II von einem Einkommen von Fr. 5'795.- auszugehen. 1.8.3Bedarf a) Grundbetrag Die Klägerin wohnte gemäss eigenen Angaben ab 16. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 in einer Wohnung in P._____, wo ihr neuer Partner ab Dezember 2021 ebenfalls einzog. Ab August 2022 wohnte sie in an der Q._____-str. 1 in einer 5-Zimmerwohnung in R._____. Erst im Dezember 2023 zog sie innerhalb der Gemeinde R._____ an die S._____-strasse. Dies ist aber für die vorliegende Phase der Bedarfsrechnung, die vom 1. November 2021 bis 31. August 2023 dauert, nicht mehr relevant. (act. 148 N 43f.; vgl. Mietverträge act. 149/5 und act. 149/11). Ihr ist deshalb für die gesamte Phase der Grundbetrag von Fr. 1'250.- für eine alleinerziehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person anzurechnen. Der Beklagte wohnte weiterhin in seinem Haus in L._____, wobei die Klägerin behauptet, seine neue Partnerin habe von Juli 2022 bis mindestens März 2023 dort mit ihm im Konkubinat gelebt. Damit der Beklagte nicht höhere Unterhaltsbeträge bezahlen müsse, habe sich seine Partnerin an der Wohnadresse der Eltern des Beklagten, die ebenfalls in L._____ wohnten, angemeldet (act. 148, N 44). Tatsächlich geht aus der eingereichten Adressauskunft der Gemeinde L._____ hervor, dass an der besagten Adresse der Eltern des Beklagten eine T._____ angemeldet war (act. 149/6). Der Beklagte lässt dies bestreiten (Prot. S. 65). Die Klägerin offeriert als Beweis die Zeugenaussage des Ex-Manns von T._____, was als untaugliches Beweismittel erscheint. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Ex-Mann der Freundin des Beklagten dieser allenfalls schaden will. Beim Beklagten ist daher der Grundbetrag von Fr. 1'350.- einzusetzen. Die Grundbeträge der Kinder sind im Verhältnis der Betreuungsanteile ihrer Eltern in den Bedarf einzusetzen: Pro Kind unter 10 Jahren wird mit einem Grundbetrag

- 41 von Fr. 400.- gerechnet. Die Klägerin betreut die Kinder zu 70%, der Beklagte zu 30%, was einen Grundbetrag von Fr. 280.- im Haushalt der Klägerin und einen solchen von Fr. 120.- im Haushalt des Beklagten je Kind ergibt. b) Wohnkosten In Bezug auf die Wohnkosten führt die Rechtsvertreterin der Klägerin aus, der Zuzug des Partners der Klägerin sei erst ab Juli 2022 relevant, da er erst dann einen Job gefunden und erst dann an die Wohnkosten habe beitragen können (act. 148, N 45). Dem ist selbstverständlich nicht so. Die Wohnkosten sind auf alle grossen und kleinen Köpfe zu verteilen. Ansonsten würde der Beklagte die Wohnkosten des Partners der Klägerin indirekt bezahlen. Gemäss Mietvertrag für die 4-Zimmerwohnung an der U._____-str. 2 in P._____ betrug der Mietzins Fr. 1300.-. (act. 75/10). Hinzu kommt der Garagenplatz mit einem Mietzins von Fr. 120.- (act. 75/11). Die Klägerin wohnte dort mit ihren Kindern und ihrem neuen Partner ab 16. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022. Per 1. August 2022 zog sie in eine 5-Zimmerwohnung an der Q._____-str. in R._____, wo sie ebenfalls wieder mit den Kindern und dem Partner wohnte. Dort betrug der Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 2'170.-. Ebenfalls wurden ein Garagenplatz (Fr. 120.-) und ein Abstellplatz (Fr. 60.-) gemietet (act. 149/5). Der Beklagte gesteht der Klägerin die Mietzinsen für den Parkplatz nicht zu (Prot. S. 67). Grundsätzlich ist es richtig, dass Kosten für einen Parkplatz nicht im Bedarf berücksichtigt werden können, selbst wenn der Parkplatz dazu gemietet werden muss. Eine Ausnahme besteht, wenn der Elternteil das Auto für die Ausübung des Berufes benötigt (Ph. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, a.a.O.S. 356). Der Beklagte bestreitet nicht, dass der Klägerin grundsätzlich Mobilitätskosten für die Ausübung des Berufes zustehen (act. 122, N 37). Infolgedessen ist der Parkplatz von Fr. 120.- anzurechnen (act. 75/11). Hingegen ist ab Einzug in die Woh-

- 42 nung an der Q._____-str. nur der Garagenplatz, hingegen nicht noch zusätzlich der Abstellplatz anzurechnen. Die Kosten für die Wohnung der Klägerin belaufen sich somit gesamthaft auf Fr. 42'550.- für diese Phase II: 1. November 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 1'420.- (Fr. 1'320.- + Fr. 120.-) x 9 Monate = Fr. 12'780.-; 1. August 2022 bis 31. August 2023: Fr. 2'290.- (Fr. 2'170.- + Fr. 120.-) x 13 Monate = Fr. 29'770.-. Total: Fr. 42'550.- . Dies ergibt bei 22 Monaten einen durchschnittlichen Mietzins von Fr. 1'934.- pro Monat. In der Wohnung lebten zwei Erwachsene und zwei Kinder, verteilt auf grosse und kleine Köpfe ergibt dies Wohnkosten von Fr. 322.- pro Kind und Fr. 644.- pro Erwachsenem. Beim Beklagten können die Wohnkosten aus Phase I übernommen werden, da diese sich nicht verändert haben. c) und d) KVG und Gesundheitskosten Mangels anderer Behauptungen können die Zahlen für diese Positionen aus der Phase I übernommen werden (act. 74 N 57; act. 122 N 34), wobei bei den Kindern diese Kosten im Haushalt des Beklagten anzurechnen sind, da er diese gemäss den vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens übernimmt (act. 45 Ziff. 5). e) Arbeitswegkosten Die Klägerin macht geltend, sie habe in dieser Phase jeweils dienstags und freitags in V._____ gearbeitet. Wie oben erwähnt, bestreitet der Beklagte nicht grundsätzlich, dass der Klägerin Mobilitätskosten anzurechnen wären, sondern nur deren Höhe. Sie wohne ja in R._____ und dies sei nur 24 km von V._____ entfernt und

- 43 ausserdem sei der gerichtsübliche Ansatz für den gefahrenen Kilometer Fr. 0.50 und nicht Fr. 0.70 (act. 122, N 37). Wie oben gesehen, wohnte die Klägerin erst ab 1. August 2022 in R._____. Für die Zeit vom 1. November 2021 bis Ende Juli 2022 ist ihr der Fahrweg P._____ - V._____ retour von 88 km und erst ab 1. August 2022 bis 31. August 2023 ist ihr der Fahrtweg von 24km R._____ - V._____ retour anzurechnen. Die km-Pauschale beträgt im Kanton Zürich praxisgemäss Fr. 0.70. Für die Zeit, als sie in P._____ wohnte, ergibt dies einen Betrag von Fr. 493.- pro Monat (2 Arbeitstage x 88 km x 4 Wochen) für 9 Monate (November 2021 bis Juli 22) Fr. 4'435.-. Für die Zeit in R._____ ist ein Betrag von Fr. 1'747.- angefallen, indem sie 24km pro Tag 2 Mal in der Woche, 4 Mal im Monat während 13 Monaten zurückgelegt hat. Für die gesamte Phase II ist somit ein Betrag von Fr. 6'182.- angefallen, was pro Monat durchschnittlich Fr. 281.- ergibt (total 22 Monate). Diese Arbeitswegkosten sind der Klägerin im Bedarf zuzugestehen. Die Klägerin weist im Weiteren darauf hin, dass sie auch wegen der zahlreichen Therapietermine von D._____ in dieser Phase auf das Auto angewiesen gewesen sei. Diese Fahrten sind aber durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt und sind damit weder im Bedarf der Klägerin noch von D._____ aufzunehmen. f) auswärtige Verpflegung Der Beklagte anerkennt die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungskosten im Umfang von Fr. 42.- (act. 74, N 61, act. 122, N 38). Hingegen will der Beklagte für sein 80%-Pensum in dieser Phase Fr. 168.- für die auswärtige Verpflegung anrechnen (act. 122, N 38), was die Klägerin bestreiten lässt (act. 148 N 47). Mit Hinweis auf die Ausführungen zu den Verpflegungskosten in der Phase I, welchen ein 100% Pensum zugrunde lag, ist nun von einem 80% Pensum auszugehen. Aufgrund der Kantinenverbilligung und des 80% Pensums belaufen sich die Verpflegungskosten auf Fr. 88.- pro Monat (80% von Fr. 110.-). g) und h) Kommunikation / Serafe / Hausrat / Haftpflicht

- 44 - Aufgrund der Wohngemeinschaft sind bei der Klägerin nun noch jeweils die halben Beträge zu berücksichtigen, beim Beklagten bleiben diese unverändert. i) und j) VVG und Schulden Diese Zahlen können aus der Phase I übernommen werden. k) Steuern Vorliegend ist besonders von Belang, dass die Kinder unter gemeinsamer Obhut leben, weshalb wiederum die einschlägigen Steuervorschriften heranzuziehen sind, insbesondere das oben erwähnte Merkblatt über die Gewährung von Sozialabzügen und Anwendung des Steuertarifs bei Familien. Gemäss § 31 Abs. 1 lit. c StG ZH werden die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen und bei demjenigen Elternteil, der diese erhält, versteuert (§ 23 lit. f StG ZH). Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge bzw. Obhut beider Eltern und werden Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für die Kinder abgezogen, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes bestreitet (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG ZH). Aus steuerrechtlicher Sicht bestreitet der Unterhaltsbeiträge empfangende Elternteil, der diese Beiträge als Einkommen zu versteuern hat, den Unterhalt des Kindes und nur er kann den Kinderabzug geltend machen. Derjenige, der diese Unterhaltsbeiträge leistet, kann die geleisteten Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abziehen, kann aber keinen Kinderabzug geltend machen. Bezüglich der anwendbaren Steuertarife referenziert der Verheiratetentarif u.a. auf den Kinderabzug (§35 Abs. 2 StG ZH i.S.m. § 34 Abs. 1 lit. a StG ZH) und damit auf das dort massgebliche Kriterium, wer den Unterhalt aus steuerrechtlicher Sicht zur Hauptsache bestreitet. Auf den anderen Elternteil ist der Grundtarif anwendbar. Da auch in dieser Phase II die Klägerin nicht leistungsfähig ist und der Beklagte ihr Betreuungsunterhalt zahlen und den gesamten Barunterhalt der Kinder übernehmen muss, ist bei der Klägerin der Verheiratetentarif und beim Beklagten der

- 45 - Grundtarif anwendbar. Während die Klägerin die Kinderunterhalte zu versteuern hat und den Kinderabzug geltend machen kann, kann der Beklagte die Unterhaltsbeiträge, die er für die Kinder zahlt (einschliesslich der von ihm bezahlten Krankenkassenkosten) von seinem Einkommen abziehen. Bei der Klägerin ergibt sich Folgendes: Ihr Jahreseinkommen beläuft sich auf Fr. 37'572.- (12 x Fr. 1'544.- zuzüglich Kinderzulagen von 12 x Fr. 400.-, welche ihr der Beklagte gemäss VSM monatlich überwies, act. 45) zuzüglich Betreuungsunterhalt von Fr. 14'244.- (12 x 1'187.-). Den Barunterhalt von Fr. 800.- monatlich bzw. Fr. 9600.- jährlich für die Kinder muss sie auch versteuern. Damit beläuft sich ihr Reineinkommen auf Fr. 47'172.-. Bei den Abzügen sind die Kosten für Mobilität von Fr. 3'372.-, Verpflegung von Fr. 504.-, Berufskosten von Fr. 2'000.- , Versicherungsprämien von Fr. 2'600.- und der Kinderabzug von Fr. 18'000.- jährlich abzuziehen, was einem steuerbaren Einkommen von Fr. 20'696.- entspricht. Aus der zirkulär annähernden Steuerberechnung wird ersichtlich, dass bei der Klägerin bei diesem steuerbaren Einkommen Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 336.- bzw. knapp Fr. 30.- pro Monat, anfallen. Infolge Geringfügigkeit wird auf die zirkulär annähernde Steuerberechnung an dieser Stelle verzichtet. Der Klägerin ist aber Fr. 30.- in ihrem Bedarf pro Monat einzurechnen. Bei der direkten Bundessteuer können maximal Fr. 3'000.- für die Mobilität abgezogen werden. Weiter kann sie die Verpflegung (Fr. 504.-) und weitere Berufskosten von Fr. 2'000.- sowie ihre eigenen Versicherungsprämien von Fr. 1'700.- und die Kinderabzüge von Fr. 13'000.- bei den Abzügen berücksichtigen. Damit versteuert sie Fr. 26'968.-, was aber - infolge Geringfügigkeit - keine Bundesssteuern generiert. Der Beklagte weist ein Einkommen von Fr. 69'540.- (12 x 5'795.-) aus. Hinzuzurechnen ist der Eigenmietwert von Fr. 16'400.-, was ein Total von Fr. 85'940.- ergibt. In Bezug auf Abzüge sind folgende Posten zu berücksichtigen: Fr. 1'056 Verpflegung, Fr. 2'086.- Berufskosten, Versicherungsprämien von je Fr. 2'600.- für den Beklagten und für die Kinder, Schuldzinsen von Fr. 6'433.-, Säule 3a Fr. 3'120.-, Barunterhalt für die beiden Kinder im Haushalt der Klägerin Fr. 9'600.- (12 x Fr. 800.-) und Betreuungsunterhalt Fr. 14'604.- (12 x 1'217.-). Insgesamt kann der Be-

- 46 klagte Fr. 42'099.-- von seinem Einkommen abziehen. Dies ergibt ein steuerbares Einkommen von Fr. 43841.- Die Steuerberechnung mit den Parametern getrennt, Grundtarif, römisch-katholisch ergibt Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 3'625.– pro Monat also ca. Fr. 300.–. Bei der direkten Bundessteuer kann der Beklagte Fr. 9'600.– an Kinderbarunterhalt, Betreuungsunterhalt von Fr. 14'604.–, Fr. 1'056.– Verpflegungskosten, Fr. 2'086.– an Berufskosten, Fr. 3'120.– für die Säule 3a, Fr. 1'700.– Versicherungsprämien für sich und Fr. 1'400.– für die Kinder abziehen. Sein steuerbares Einkommen beläuft sich auf Fr. 52'374.–.Dies ergibt einen Betrag von ca. Fr. 500.- bei der direkten Bundessteuer, pro Monat also Fr. 40.–. Dem Beklagten ist ein Steuerbetrag von Fr. 340.– einzusetzen. 1.8.4Unterhaltsbeiträge Aus der obigen Berechnung ergibt sich, dass die Klägerin nicht leistungsfähig ist, denn ihr familienrechtlicher Bedarf übersteigt ihr Einkommen. Dem Beklagten verbleibt hingegen nach Abzug seines eigenen Bedarfs von Fr. 2'845.- sowie des Bedarfs der beiden Kinder in seinem Haushalt (Fr. 446.- bei C._____ sowie Fr. 423.bei D._____) von seinem Einkommen eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'081.-. Davon kann er den Betreuungsunterhalt der Klägerin im Umfang von Fr. 1'217.- (Fr. 2'761.-- Fr. 1'544.-) bezahlen und die Barbedarfe der Kinder im Haushalt der Klägerin um Umfang von je Fr. 400.- (die Kinderzulagen sind hier schon abgezogen) decken. Der Beklagte hat für die Kinder in dieser Phase demzufolge Fr. 2'017.–, zzgl. Kinderzulagen, monatlich zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin. In diesem Betrag sind Fr. 1'217.– Betreuungsunterhalt enthalten. 2. Ehelicher Unterhalt / Nachehelicher Unterhalt / Vorsorgeunterhalt Die Klägerin fordert ab 1. Dezember 2020 bis 31. Juli 2030 Vorsorgeunterhalt und zusätzlich einen Anteil vom Überschuss für sich (vgl. Rechtsbegehren der Klägerin Ziff. 2).

- 47 - Die Klägerin lässt ausführen, dieser sei ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem in ihrer Vorsorge eine Lücke entstehe. Da der Vorsorgeausgleich per Stichtag Rechtshängigkeit der Scheidung statt fände, habe die Klägerin aufgrund ihrer nur teilweisen Erwerbstätigkeit keine angemessene Vorsorge mehr. Die Eheleute hätten im Jahr 2020 zusammen netto Fr. 123'466.- verdient, was pro Monat Fr. 10'288.- entspreche. Die Hälfte, nämlich Fr. 5'144.–, stelle den Lebensstandard der Klägerin dar. Das ergebe einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'088.61 pro Monat. Daneben verlangt sie persönlichen Unterhalt als Anteil am Überschuss (act. 74 N 81). Dabei unterscheidet sie nicht zwischen ehelichem und nachehelichem Unterhalt, sondern verlangt alles zusammen mit der Scheidungsklage (vgl. Rechtsbegehren in act. 148). Der Vorsorgeunterhalt ist Teil des gebührenden nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB. Der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard bildet den Anspruch und gleichzeitig die obere Grenze des gebührenden Unterhalts. Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards auf der Basis des vollen Jahres vor der Trennung. Der gebührende Unterhalt soll den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard aufrechterhalten. Die angemessene Altersvorsorge geht vom nachehelichen gebührenden Unterhalt aus, indem die Lebenshaltung, auf welche die berechtigte Person Anspruch hat, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen ist, worauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu kalkulieren sind (im Einzelnen BGE 135 III 158 E. 4.4.) Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge hat nur, wer in einer lebensprägenden Ehe lebte und wegen Unzumutbarkeit nicht selber für seinen gebührende Unterhalt sorgen kann. Die Klägerin geht in ihrer Klagebegründung (act. 74) unter N 48, wo sie den Vorsorgeunterhalt berechnet, nicht auf die Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts ein. Es soll wohl aus den restlichen Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung geschlossen werden, dass die Ehe lebensprägend war, da ihr zwei Kinder entsprossen und die Klägerin - als die Familie noch zusammenlebte - die

- 48 - Kinderbetreuung übernahm, weshalb sie keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen konnte. Der Vorsorgeunterhalt - wie der gesamte nacheheliche Unterhalt - wird nicht auf der Basis des letzten gemeinsamen Einkommens vor der Trennung berechnet, sondern aufgrund der zuletzt gemeinsam gelebten Lebenshaltung vor der Trennung zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten. Die diese Unterhaltsformen fordernde Person muss also zwei Berechnungen beziffern und allenfalls beweisen: Erstens die eheliche Lebenshaltung mittels zweistufiger Methode mit Überschussverteilung, wobei u.a. der eheliche Grundbetrag im Umfang von Fr. 1'700.- einzusetzen ist. In einer zweiten Rechnung ist das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zu ermitteln und der beitragsmässig unveränderte Anteil am früheren gemeinsamen Überschuss hinzuzählen (BGE 147 III 293, E. 4.4ff.; weitere Ausführungen zur diesbezüglichen Behauptungslast finden sich bei P. Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, in: AJP 2020 S. 1276a, S. Althaus, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra 2023, S. 873ff, insbesondere S. 880; Heinz Heller, Unterhalt bei alternierender Obhut, Verrechnung schlägt Matrix, in: Anwaltsrevue 2023, S. 224, 230). Sodann wird beim Vorsorgeunterhalt die eheliche Lebenshaltung in ein fiktives Bruttoeinkommen umgerechnet, worauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeträge zu berechnen sind. Nebenbei sei bemerkt, dass Vorsorgeunterhalt zudem nicht als vorsorgliche Massnahme zugesprochen werden kann (BGE 145 III 169 E. 3.2), sondern erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Möglich ist hingegen, die Lücke, die während des Scheidungsverfahrens in der Vorsorge der unterhaltsberechtigten Partei entsteht, durch rückwirkende Zusprechung von Vorsorgeunterhalt per Rechtshängigkeit der Scheidung auszugleichen (C. Arndt, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2023, Art. 125 ZGB, N 11f.). Da die Klägerin die Voraussetzungen - insbesondere den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard - zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts bzw. ehelichen / nachehelichen Unterhalts nicht schlüssig dargetan hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Das Begehren auf Zusprechung von Vorsorgeunterhalt und

- 49 ehehlichen bzw. nachehelichen Unterhalt ist abzuweisen. Für den ehelichen Unterhalt ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Der Anspruch auf ehelichen Verbrauchsunterhalt besteht nur während der Dauer der Ehe. Er hat seine Rechtsgrundlage in Art. 163 ZGB i.V.m Art. 173 ZGB und Art. 176 ZGB. Ehelicher Verbrauchsunterhalt kann nur mittels vorsorglicher Massnahmen oder im Eheschutzverfahren zugesprochen werden (P. Maier, Die Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, a.a.O., S. 1290; S. Zogg, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, a.a.O., S. 48; BGE 142 III 193, E. 5.3; BGer, 17.5.2013, 5A_933/2012, E. 5). Dementsprechend kommen auch andere Verfahrensmaximen zur Anwendung. Die Zusprechung von ehelichem Unterhalt für die Dauer des Verfahrens mittels Scheidungsurteil ist nicht möglich. 3. Tilgungen Wie die Klägerin ausführt, hätten die Parteien in der Phase I weiterhin das gemeinsame Haushaltskonto bei der Bank W._____ benutzt. Beide Parteien hätten auf dieses Konto überwiesen und über dieses Konto Rechnungen für sich und die Kinder beglichen. Der Beklagte habe während der ersten Phase Fr. 24'251.- auf dieses Konto einbezahlt und für sich Fr. 6'083.25 für seinen eigenen Bedarf verwendet. Dies ergebe einen Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 18'167.75 für die Klägerin und die Kinder zusammen in dieser Phase. Zusätzlich habe der Beklagte in dieser ersten Phase die Krankenkassenprämien der Kinder beglichen. Für C._____ seien das monatlich Fr. 120.- und für D._____ Fr. 116.- gewesen. Insgesamt habe der Beklagte für die Krankenkassenprämien in dieser Phase I für die Kinder so Fr. 2'596.beglichen (act. 74, N 85f.). Der Beklagte lässt - ohne Belege oder substanziierte Bestreitung der Zahlen - ausführen, er habe in dieser Phase lediglich Fr. 668.40 für seine eigenen Zwecke bezogen. Ausserdem seien auch noch Kosten für Internet und TV durch den Beklagten vom Haushaltskonto bezahlt worden, was ja den Kindern zu Gute gekommen sei. Unter Berücksichtigung der durch den Beklagten auch noch beglichenen Mietzinsen von Fr. 500.- für die 1-Zimmerwohnung der Klägerin seien dieser so Fr.

- 50 - 2'858.25 pro Monat zur Verfügung gestanden. Ausserdem habe die Klägerin gar nie auf das Haushaltskonto einbezahlt. Der strenge Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz entbinden die Beteiligten nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (BGer. 5A_242/2019, E. 3.2.1, vom 29. September 2019). Das Gericht ist nicht verpflichtet, in vorgelegten Belegen nach einer allfälligen Tilgung oder Bezahlung von bereits geleistetem Unterhalt zu forschen (BGer. 5A_75/2018, v. 18. Dezember 2018, E. 9). Vorliegend kann nur Kinderunterhalt festgelegt werden. Wieviel der Beklagte davon bereits geleistet hat, und wieviel an persönlichem Unterhalt für die Klägerin überwiesen wurde, erhellt aus den Ausführungen der Parteien nicht. Es wäre am Beklagten gewesen, allfällige Tilgungen der einzelnen Unterhaltsansprüche darzulegen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin Tilgungen anerkennt, tut sie dies doch für den gesamten Unterhalt, den der Beklagte überwiesen hat. Einzig die Anerkennung der Begleichung der Krankenkassenprämien durch den Beklagten hätte Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge. Weil aber in Phase I nicht die Klägerin Empfängerin des Kinderbarunterhalts ist, sondern dieser direkt durch den Beklagten für die in seinem Haushalt lebenden Kinder bezahlt wird, ändert sich nichts am Umfang desjenigen Betrages, den der Beklagte für den Betreuungsunterhalt an die Klägerin überweisen muss. Auch aus dem Kontoauszug der Bank W._____ und den Zuordnungen der Zahlungsflüsse (act. 75/13) lässt sich nicht eruieren, ob diese jeweils im Rahmen des Barunterhalts, Betreuungsunterhalts oder des ehelichen Unterhalts erfolgten. So sind beispielsweise in act. 75/13 Fr. 3'500.- mit dem Vermerk "Hälfte Kredit" aufgeführt (17.12.2020). Es bleibt unklar, wofür dieser Kredit verwendet wurde, zumal er in der Spalte "für Kosten I" (also gemäss Legende Kosten für A._____") aufgeführt ist. Noch viel weniger erhellt, wofür die Fr. 400.- am 28.12.2020 mit dem Vermerk "(Bezahlung … NOV Transfer 24.12.)" bestimmt sind, zumal sie in der Spalte "für Kosten I" aufgeführt sind.

- 51 - Eine detaillierte Aufstellung, welche Zahlungen bereits durch den Beklagten im Rahmen des Betreuungsunterhalts geleistet worden sind, wäre von Nöten gewesen. Allfällige Tilgungen können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Hingegen ist von dem bereits im Rahmen der Teilscheidungsvereinbarung vom 26. Oktober 2021 für die Dauer des Verfahrens vereinbarten und bereits bezahlten Akontobeiträge an die Kinderkosten im Umfang von Fr.