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Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.07.2025 EE250007

10. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·8,303 Wörter·~42 min·4

Zusammenfassung

Eheschutzmassnahmen

Volltext

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE250007-E / UB Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. K. Hartmann und Gerichtsschreiber MLaw A. Schärer Verfügung und Urteil vom 10. Juli 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutzmassnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (act. 1 und Prot. S. 5): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 15. November 2024 getrennt sind und zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2023, unter der elterlichen Obhut der Gesuchstellerin zu belassen. 3. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.23, im Rahmen eines besuchsbegleitenden Besuchstreffs zu besuchen respektive zu betreuen. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn C._____ angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend seit dem 15. November 2024, zuzüglich allfällige vertragliche und/oder gesetzliche Familienzulagen. 5. Es sei die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Kind samt Hausrat und Mobiliar zuzuteilen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zuzüglich MwSt. zu bezahlen. 7. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichneten als ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners (act. 16 und act. 29 sinngemäss): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2023, für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2023, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. 4. Der Kindsvater sei für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____ wie folgt zu betreuen: - Während zwei Tagen pro Woche von 09.00 bis 18.00 Uhr an den freien Arbeitstagen des Kindsvaters, wobei, sofern die freien Arbeitstage an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sind, die Betreuung von 09.00 Uhr des ersten Tages bis 18.00 Uhr des zweiten Tages dauert. Der Kindsvater sei zu verpflichten,

- 3 der Kindsmutter seinen Arbeitsplan mit den arbeitsfreien Tagen, mithin den Betreuungstagen, sofort nach Erhalt, spätestens bis zum 26. des Vormonats zukommen zu lassen - Während der Hälfte der Feiertage gemäss gerichtsüblicher Feiertagsregelung (alternierend Ostern/Pfingsten sowie alternierend die 1. und 2. Weihnachtsferienwoche) - Während 3 Wochen der Schulferien, wobei die Parteien sich spätestens drei Monate im Voraus über die Ferien absprechen, wobei bei Uneinigkeit in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Kindesvater das Wahlrecht zukommt, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter - Weitergehende Betreuungszeiten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt. 5. Es sei für den gemeinsamen Sohn C._____, geb. tt.mm.2023 eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten, die die Besuchstermine koordiniert und sicherstellt, dass die festgelegten Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden. 6. Es sei die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1, E._____ samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners) für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung für sich und den Sohn zuzuweisen. 7. Es seien mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge an den gemeinsamen Sohn zuzusprechen. 8. Es seien den Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zuzusprechen. 9. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages sei abzuweisen. 10. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.– zu bezahlen. 11. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. 8.1%) zu Lasten der Gesuchstellerin.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Gesuchstellerin reichte am 10. Februar 2025 das vorliegende Eheschutzgesuch samt Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. 1 bis act. 3/2). 2. Die Parteien wurden darauf mit Vorladung vom 20. Februar 2025 auf den 20. März 2025 zur Verhandlung vorgeladen (act. 5). Zur Verhandlung sind beide Parteien persönlich und in Begleitung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter erschienen (Prot. S. 5). Anlässlich der Verhandlung konnte zwischen den Parteien eine Vereinbarung bis zur Fortsetzung der Verhandlung geschlossen (vgl. act. 19) und ein neuer Verhandlungstermin am 15. April 2025 festgesetzt werden (Prot. S. 32). Zur Verhandlung vom 15. April 2025 sind wiederum die Parteien mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern erschienen, wobei aufgrund eines Verhinderungsgrundes der zuständigen Einzelrichterin anstelle der Fortsetzung der Verhandlung mit Einverständnis der Parteien eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde (Prot. S. 34). 3. Im Nachgang zur Verhandlung wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. April 2025 Frist angesetzt, um allfällige Noven bekannt zu geben (act. 24). Innert verlängerter Frist (vgl. act. 26 bis act. 28) reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners mit Eingabe vom 27. Mai 2025 eine Novenstellungnahme beim Gericht ein (act. 29 und act. 30/1-7). Vom gewährten Replikrecht (vgl. act. 29 S. 9) machte die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter keinen Gebrauch. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 271 ZPO), in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Über bestrittene Tatsachen ist daher kein strikter Beweis zu führen. Es genügt blosses Glaubhaftmachen. Der Richter darf auch von Tatsachen ausgehen, von deren Richtigkeit er sich nicht voll überzeugt hat. Vorausgesetzt ist immerhin, dass aufgrund objektiver

- 5 - Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit besteht (SUT- TER-SOMM/HOFSTETTLER, in: Sutter-Somm/HasenböhIer/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 271 N 12; BACHMANN, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und Art. 179 ZGB, Diss., St. Gallen 1995, S. 200 f.). 2. Grundsätzlich gilt im Eheschutzverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Diese Maxime greift indes nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien. Das Gericht hat sich deshalb bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, a.a.O, Art. 272 N 14; OGer ZH LE130026 vom 17. September 2013, E. 2). 3. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Richter darf einer Partei somit nicht mehr zusprechen, als diese verlangt hat und nicht weniger, als die andere Partei anerkannt hat (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf, 2014, N 1.03). 4. Hinsichtlich der Kinderbelange gilt jedoch die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Mit anderen Worten hat der Eheschutzrichter den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Das Sammeln des Prozessstoffes verleibt auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIGHAU- SER, a.a.O, Art. 296 N 10 mit weiteren Hinweisen).

- 6 - III. Materielles 1. Getrenntleben 1.1. Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Eine Ermächtigung des Eheschutzgerichts braucht es dazu nicht. Sind sich aber die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat das Eheschutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu bewilligen (BGE 138 III 97 E. 2.1). 1.2. Beide Parteien beantragen übereinstimmend, es sei ihnen das Getrenntleben zu bewilligen (act. 1 S. 2 und act. 16). Nicht einig sind sich die Parteien in Bezug auf das Trennungsdatum. Ein Anspruch auf Feststellung, seit wann die Ehegatten getrennt leben, besteht im Eheschutzverfahren nicht. So ist insbesondere der Scheidungsrichter im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (Jann Sixx, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.03). Ein eigenständiges Feststellungsinteresse hinsichtlich des Trennungsdatums kann auch nicht aus einer sich daraus ergebenden Unterhaltspflicht abgeleitet werden, da das Feststellungsinteresse im Leistungsbegehren auf Unterhaltszahlungen untergeht (Jann Sixx, a.a.O. N 2.04). 1.3. Vorliegend ist den Parteien daher auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben zu bewilligen, jedoch ohne einen Trennungszeitpunkt im Dispositiv festzusetzen. 2. Elterliche Sorge 2.1. Der Gesuchsgegner beantragte, es sei der gemeinsame Sohn C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (act. 16 S. 1). Die Gesuchstellerin stellte bezüglich der elterlichen Sorge keinen Antrag und äusserte sich auch nicht im Rahmen der Parteivorträge zur elterlichen Sorge.

- 7 - 2.2. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Regelfall dar. Von diesem Grundsatz darf lediglich abgewichen werden, nämlich wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes besser wahrt (BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015). 2.3. Vorliegend wurden weder von der Gesuchstellerin noch vom Gesuchsgegner Gründe dargelegt, welche ein Abweichen vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigen würden. Der gemeinsame Sohn C._____ ist daher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Obhut 3.1. Hinsichtlich der elterlichen Obhut beantragten die Parteien übereinstimmend, es sei C._____ unter die alleinige elterliche Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (act. 1 S. 2 und act. 16 S. 1). 3.2. Die alternierende Obhut stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGer 5A_367/202 vom 19. Oktober 2020 und BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020) den Regelfall dar. Der Gesuchsgegner erklärte jedoch selber, dass es ihm aktuell aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, die Voraussetzungen so zu schaffen, dass er die alternierende Obhut gehörig wahrnehmen könne (act. 16 S. 5 f.). Sein Ziel sei es, mittelfristig seine Arbeits- und Wohnsituation so auszugestalten, dass C._____ im Rahmen der alternierenden Obhut betreut werden könne (act. 16 S. 6). 3.3. Ausgehend vom übereinstimmenden Antrag der Parteien und dem Umstand, dass die Gesuchstellerin eine gute Betreuung von C._____ sicherstellen kann, ist C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Betreuungsregelung 4.1. Hinsichtlich der Betreuungsregelung beantragte die Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____ im Rahmen eines begleitenden Besuchstreffs zu besuchen respektive zu betreuen (Prot. S. 5). Zur Begründung des Antrages wurde ausgeführt, dass es zwischen den Parteien bereits kurz nach Eheschliessung zu Proble-

- 8 men gekommen sei. Erst ab da habe der Gesuchsgegner sein wahres Gesicht gezeigt. Er habe darauf gepocht, dass das Kind islamisch erzogen werde und er habe die Gesuchstellerin unter Druck gesetzt, dass sie zum Islam konvertiere. Es sei im letzten Jahr zu einem Polizeieinsatz gekommen, welcher vom Gesuchsgegner provoziert worden sei. Der Gesuchsgegner neige zu Kurzschlusshandlungen und habe gedroht, seinen Sohn nach Algerien zu entführen. Das Ziel sei es, dass der gemeinsame Sohn von der Grossmutter des Gesuchsgegners erzogen werde. Er habe auch immer wieder gedroht, C._____ nach Malaysia zu entführen, wo ein Kollege des Gesuchsgegners, der aus dem gleichen Dorf wie der Gesuchsgegner stamme, als Lehrer in einer bekannten Islam-Schule doziere. Sollte dieser Fall eintreten, würde C._____ jahrelang von der Familie getrennt werden. Der Gesuchsgegner sei schon zu Beginn der Vaterschaft sehr religiös gewesen. Als er sich jedoch vom zuständigen Imam abgewandt habe, sei er fanatisch religiös geworden. Aus ihrer Sicht bestehe das latente Risiko, dass der Gesuchsgegner C._____ nach Algerien, Pakistan oder Malaysia entführe. Deshalb seien derzeit nur begleitete Besuche in einem Besuchstreff angebracht (Prot. S. 6). 4.2. Der Gesuchsgegner beantragte dagegen eine Besuchsrechtsregelung mit Übernachtungen, soweit es seine berufliche Tätigkeit zulassen würde sowie ein angemessenes Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht (act. 16 S. 1 f.). Das Besuchsrecht sei auf den Umstand abgestimmt, dass der Gesuchsgegner bei seiner Anstellung bei der F._____ AG in unregelmässigen Schichten arbeiten müsse und auch am Wochenende eingeteilt werde. In jedem Fall stünden ihm pro Woche zwei arbeitsfreie Tage zu und in dieser Zeit sei die Betreuung des Sohnes festzusetzen. Seinen Arbeitsplan erhalte er bis spätestens den 25. des Vormonats. Sofern beide Freitage hintereinander seien, solle die Betreuung mit Übernachtungen stattfinden. Im Weiteren seien auch die Feiertage und Ferien zu regeln. Mit einer solchen Regelung sei sichergestellt, dass das Kindswohl optimal gewahrt werde und C._____ einen regelmässigen und guten Kontakt zu beiden Elternteilen beibehalten könne. (act. 16 S. 6). Die Vorwürfe der Gesuchstellerin, er habe gedroht, C._____ ins Ausland zu bringen seien unzutreffend. (act. 16 S. 6). Bei den entsprechenden Ausführungen handle es sich um eine Fantasie und unsubstantiierte falsche Behauptung der

- 9 - Gesuchstellerin, damit ein angemessenes Kontaktrecht verweigert werden könne. Der Gesuchsgegner sei seit zwei Jahren in der Schweiz und habe alles für eine erfolgreiche Integration getan. Er bemühe sich nun um eine Festanstellung, damit er in Zukunft regelmässiger arbeiten könne. C._____ lebe hier und deshalb wolle er sich hier weiter integrieren. Er habe keine Intention, das Land zu verlassen und schon gar keine, seinen Sohn mitzunehmen. Er sei überzeugt davon, dass sein Sohn in der Schweiz beste Voraussetzungen für ein glückliches Leben habe. Es gebe also keinen Grund für die Anordnung von begleiteten Besuchen. Zudem sei der Gesuchsgegner normal religiös und keinesfalls fanatisch. Die Gesuchstellerin sei freiwillig zum Islam konvertiert, nicht weil der Gesuchsgegner sie unter Druck gesetzt habe (Prot. S. 8 f.). Nur schon der Umstand, dass der Gesuchsgegner im vergangenen Januar 2025, nachdem die Parteien schon im ganzen Jahr 2024 Probleme gehabt haben, seinen Sohn und auch das voreheliche Kind der Gesuchstellerin regelmässig während dem Arbeiten der Gesuchstellerin betreut habe, zeige, dass der Vorwurf total aus der Luft gegriffen sei. Der Gesuchsgegner hätte nämlich während der Betreuungszeit genügend Möglichkeiten gehabt, das Kind zu entführen (act. 16 S. 7). 4.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung gibt es lediglich die Aussagen der Gesuchstellerin, welche auf eine entsprechende Gefahr hindeuten. So führte sie im Rahmen ihrer persönlichen Befragung aus, dass der Gesuchsgegner bereits kurz nach der Geburt gestresst gewesen sei, was den muslimischen Bereich betroffen habe (Prot. S. 19). Die Frage, ob es etwas konkretes gegeben habe, dass darauf hindeuten würde, der Gesuchsgegner würde C._____ ins Ausland bringen, beantwortete sie damit, dass es während der Beziehung immer wieder thematisiert worden sei und der Gesuchsgegner über Kontakte im Ausland verfügen würde (ebd.). Abgesehen dieser pauschalen Behauptungen liegen jedoch keine Hinweise vor, welche auf eine konkrete Entführungsgefahr schliessen würden. Der Gesuchsgegner entgegnete auf entsprechende Frage in seiner persönlichen Befragung darauf, dass er die Gesuchstellerin nie bedroht habe. Es habe Diskussionen über die Religion und über den Islam gegeben, jedoch in einem friedlichen Rahmen (Prot. S. 30). Darüber hinaus sprechen weitere Punkte gegen die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Entführungsgefahr. Die Ge-

- 10 suchstellerin selbst bestätigte nämlich, dass der Gesuchsgegner im Januar 2025 die Kinder betreut hat, als die Gesuchstellerin am arbeiten gewesen ist, ansonsten hätte sie aufgrund der zahlreichen offenen Rechnungen die Plätze in der Kinderkrippe verloren (Prot. S. 18). Darüber hinaus geht der Gesuchsgegner nun seit Februar 2025 einer geregelten Arbeit nach und er versucht sich in der Schweiz zu integrieren (vgl. act. 17/6 und Prot. S. 8), so dass selbst der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ausführte, das Endziel des Gesuchsgegners sei offensichtlich eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Prot. S. 13). Diese Ausführungen stehen diametral zu der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Entführungsgefahr und dem damit einhergehenden Antrag auf ein begleitetes Besuchsrecht für den Gesuchsgegner. Von einer Entführungsgefahr ist daher nicht auszugehen und auf ein begleitetes Besuchsrecht ist vorliegend zu verzichten. 4.4. Im Übrigen ist das Besuchsrecht auf die Lebensumstände der Parteien anzupassen, so dass das Kindswohl möglichst gewahrt ist. Dabei unverzichtbar ist, dass regelmässige Kontakte zum Gesuchsgegner stattfinden. Gemäss seinen eigenen Angaben müsse er sich aber zunächst in der Arbeitswelt in der Schweiz zurechtfinden und arbeite derzeit in unregelmässigen Schichten, welche auch auf das Wochenende fallen können (act. 16 S. 6), was sich aus den von ihm eingereichten Arbeitsplänen ergibt (vgl. act. 17/11 und act. 30/5). Darüber hinaus gilt es bei der Betreuungsregelung zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner seit April 2025 in verschiedenen Wohngemeinschaften gewohnt hat (vgl. Prot. S. 28 und act. 30/7). Gemäss seinen eigenen Ausführungen bewohne er derzeit lediglich ein kleines Zimmer in Untermiete und er verfüge weder über eine eigene Küche noch ein eigenes Bad, weshalb es eine vorübergehende Notlösung darstelle (act. 29 S. 8). Da der Bezug einer grösseren und kindsgerechten Wohnung davon abhängig ist, ob der Gesuchsgegner eine Festanstellung erhält und unklar ist, ab welchem Zeitpunkt er tatsächlich eine eigene Wohnung beziehen kann, ist die Betreuung für zwei Varianten (Gesuchsgegner ohne und mit eigener Wohnung) festzusetzen. 4.5. Solange der Gesuchsgegner über keine eigene Wohnung verfügt und in den von ihm geschilderten eher beengten Verhältnissen lebt, ist von Übernachtungen

- 11 bei ihm abzusehen. Gemäss Arbeitsplan des Gesuchsgegners gibt es Wochen (vgl. act. 17/11 und act. 30/5), bei denen der Gesuchsgegner lediglich einen freien Tag und solche, bei denen er mehrere freie Tage in der Woche hat, weshalb er auch teilweise in der Lage wäre, C._____ mehrere Tage zu betreuen. Zur Wahrung einer gewissen Kontinuität und unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Kinderbetreuung konfliktbehafteten Situation (vgl. nachfolgend Ziff. 4.7.) scheint es zur Beruhigung der Verhältnisse, welche auch C._____ zugute kommen sollte, angezeigt, das Besuchsrecht in dieser Phase auf einen Tag in der Woche von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr an einem seiner freien Arbeitstage in der Woche zu begrenzen. Aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten ist der Gesuchsgegner zwecks Koordination der Termine zu verpflichten, der Kindsmutter seinen Arbeitsplan mit den arbeitsfreien Tagen sofort nach Erhalt, spätestens bis zum 26. des Vormonats zukommen zu lassen. 4.6. Sobald der Gesuchsgegner über eine eigene Wohnung verfügt, ist seine Betreuungszeit auszuweiten. Ihm soll auch mit eigener Wohnung mindestens während einem Tag pro Woche die Betreuung von C._____ zustehen. Sofern jedoch seine freien Arbeitstage an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sind, verlängert sich die Betreuung von 9.00 Uhr des ersten bis 18.00 Uhr des zweiten Tages, da er mit eigener Wohnung über die notwendigen Platzverhältnisse verfügt, um C._____ für die Nacht betreuen zu können. Die Betreuung über Nacht ist jedoch auf zwei Mal pro Monat zu beschränken, damit C._____s wöchentliche Routine mit dem Besuch der Kinderkrippe – da aufeinanderfolgenden Freitage auch von Montag bis Freitag sein können – nicht übermässig durchbrochen wird. Darüber hinaus ist der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jeweils am zweiten Feiertag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und aufgrund des noch jungen Alters von C._____ während zwei Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Über ein allenfalls darüber hinausgehendes Besuchsrecht können sich die Parteien untereinander verständigen. 5. Beistandschaft 5.1. Der Gesuchsgegner beantragte mit seiner Eingabe vom 27. Mai 2025 (act. 29), es sei für den gemeinsamen Sohn eine Besuchsrechtsbeistandschaft

- 12 mit den Aufgaben zu errichten, die Besuchstermine zu koordinieren und sicherzustellen, dass die festgelegten Kontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden würden. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner seit der letzten Verhandlung seinen Sohn nur eingeschränkt sehen konnte und die Gesuchstellerin jeweils das Besuchsregime bestimme, insbesondere jeweils an den Besuchen teilnehme, die Besuche kontrollieren wolle und darauf bestehe, dass der Gesuchsgegner das Auto der Gesuchstellerin tanke (vgl. act. 30/3). Es liege im Kindeswohl, dass der Gesuchsgegner seinen Sohn regelmässig ohne Begleitung durch die Mutter sehen könne. Die Kindsmutter biete in keiner Art und Weise Hand dafür, sondern unternehme alles, um dem gemeinsamen Sohn und dem Gesuchsgegner auch einen minimal angemessenen Kontakt zu verweigern. 5.2. Dem Gesuchsgegner ist dahingehend zuzustimmen, dass regelmässig stattfindende Besuche des gemeinsamen Sohnes bei ihm zur Wahrung des Kindeswohls notwendig sind. Dass die Gesuchstellerin den Besuchen jedoch kritisch gegenübersteht, erstaunt aufgrund der im Rahmen dieses Verfahrens vorgebrachten Umständen nicht, da sie dem Gesuchsgegner vorwarf, seine Fürsorgepflichten während der Kinderbetreuungszeit zu vernachlässigen (Prot. S. 19) bzw. ihm sogar die Entführung von C._____ zutraut (ebd.). Darüber hinaus stellt die Umsetzung der festgesetzten Betreuungsregelung die Parteien vor die Herausforderung, regelmässige Absprachen zu treffen, wobei aufgrund ihrer Vorgeschichte der Austausch der notwendigen Informationen mit dem zwischen ihnen bestehenden Konflikt behaftet ist. Um diesem Umstand entgegenzuwirken, erscheint es vorliegend als erforderlich, C._____ einen Besuchsrechtsbeistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestellen. Aufgrund der Probleme bei der Umsetzung des Besuchsrechtes sind der Beistandsperson die Aufgaben zu übertragen, die Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln, die Modalitäten der Betreuung (Übergabedaten, Übergabeort, Mitgabe von Gegenständen etc.) im Fall einer Uneinigkeit der Kindseltern festzulegen und bei Bedarf der KESB Anträge auf Prüfung weitergehender Kindesschutzmassnahmen zu stellen.

- 13 - 6. Kinderunterhalt 6.1. Rechtliche Grundlagen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge 6.1.1. Das Gericht hat bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die Geldbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem andern schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei haben beide Ehegatten gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 119 II 314 E. 4b/aa). Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (BGer 5A_515/2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten (BGer 5A_860/2013 E. 4.1). 6.1.2. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags eines jeden Elternteils richtet sich nach Art. 276 und 285 ZGB: Die Eltern haben für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet. Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Ausserdem sollen das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigt werden. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus, wobei diese grundsätzlich in dem Umfang gegeben ist, als das eigene

- 14 - Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist stets sein eigenes Existenzminimum zu belassen. Beim Kindesunterhalt ist sodann zwischen dem Bar- und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt deckt alle direkten Kosten des Kindes (Ernährung, Unterkunft, Schulauslagen usw.), wohingegen der Betreuungsunterhalt gegebenenfalls die indirekten Kosten deckt, welche infolge der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019 E. 5.). Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. 6.1.3. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411, E. 3.2.2). Die Unterhaltsmethodik wurde jedoch dahingehend vereinheitlicht, dass im Bereich des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts die zweistufige Methode anzuwenden ist (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6 und E. 7, Urteil BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.5). Für die Bemessung des gebührenden Unterhalts nach der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei hierfür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (Urteil BGer 5A_311/2019, E. 7). 6.1.4. Für die Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen und in Ausnahmefällen ein gewisser Vermögensverzehr einzubeziehen. Dabei obliegt den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht. Bei Kindern sind als Einkommen namentlich die Familienzulagen zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.1).

- 15 - 6.1.5. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (nachfolgend: Richtlinien) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben. Dies ist die Folge des dynamischen Begriffs des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berücksichtigt werden (BGer 5A_311/2019 E. 7.2, mit Hinweisen). 6.2. Einkommen der Gesuchstellerin 6.2.1. Die Gesuchstellerin führt zu ihrem derzeitigen Einkommen aus, dass ihr aktuelles Einkommen bei Fr. 3'200.– liege. Hinzu kämen Unterhaltsbeiträge für den älteren Sohn in der Höhe von Fr. 1'530.–. Daraus resultiere ein Gesamteinkommen von Fr. 4'730.– (Prot. S. 7). 6.2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, das Einkommen der Gesuchstellerin habe im Jahr 2024 Fr. 51'420.– netto betragen, was abzüglich der Kinderzulagen einen monatlichen Durchschnitt von Fr. 3'885.– ergebe (act. 16 Rz 16). Es gäbe noch ein paar Lohnabrechnungen im Recht. Es sei jedoch von einem Durchschnitt auszugehen, nämlich von diesem im Jahr 2024 (Prot. S. 9).

- 16 - 6.2.3. Aus dem eingereichten Lohnausweis des Jahres 2024 (act. 12/2) geht tatsächlich ein Jahreseinkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 51'420.– (inkl. Kinderzulagen) hervor. Dieses kommt jedoch lediglich zustande, da die Gesuchstellerin am Anfang des Jahres ein höheres Pensum leistete, welches sie per 22. Mai 2025 (act. 12/3) reduzierte. Entsprechend ist die Einkommensberechnung gestützt auf die Lohnabrechnungen für die Monate September 2024 bis Februar 2025 – bei welchen der Beschäftigungsgrad von 41.4% identisch ist mit demjenigen der Arbeitsvertragsänderung vom 13. Mai 2024 (vgl. 12/3 und act. 12/4) – vorzunehmen. Gemäss den Lohnabrechnungen von September 2024 bis Februar 2025 erzielte die Gesuchstellerin während sechs Monaten ein Einkommen von Fr. 18'152.10 (ohne Kinderzulagen, ohne Stundenlohnentschädigung, inkl. 13. Monatslohn; act. 12/4), woraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'025.– resultiert, welches der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens anzurechnen ist. 6.3. Einkommen des Gesuchsgegners 6.3.1. Die Gesuchstellerin machte hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners geltend, dass er seit Februar 2025 arbeite (Prot. S. 6). Es bestünde jedoch ein Fragezeichen hinsichtlich seines Einkommens, da es immer wieder zu Einzahlungen per Twint auf seinem Postkonto in der Höhe von Fr. 100.– bis Fr. 200.– gekommen sei. Es sei auch zu einer Auszahlung von Fr. 600.– an eine unbekannte Person gekommen (Prot. S. 12). Es stelle sich ferner die Frage, was ein adäquates Einkommen des Gesuchsgegners sei, da es kaum möglich sei, mit einem Einkommen von Fr. 2'300.– zu überleben. Die Vermutung, dass der Gesuchsgegner schwarz arbeite, liege daher nahe (Prot. S. 12 ff.). Der Gesuchsgegner sei verpflichtet, alles in seiner Macht stehende zu tun, um einen möglichst hohen Lohn zu erzielen. Es sei dem Gesuchsgegner ohne weiteres zumutbar, sich beispielsweise bei G._____ [Discounter] zu bewerben. Dort könne er ein Einkommen von Fr. 4'800.– erzielen. 6.3.2. Der Gesuchsgegner macht zu seinem Einkommen geltend, dass er im März 2023 in die Schweiz eingereist sei und im ersten Jahr vor allem die Kinder betreut habe. Danach habe er für H._____ gearbeitet. H._____ zahle die Einkom-

- 17 men täglich aus. Sämtliche Gutschriften könnten dem Bankkonto des Gesuchsgegners entnommen werden. Im Dezember 2024 habe der Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 3'334.95, im Januar 2025 Fr. 1'371.94 und im Februar 2025 Fr. 585.35 erzielt. Im Februar 2025 habe er auch noch bei I._____ als Temporärmitarbeiter angefangen. Dort arbeite er derzeit im Stundenlohn ohne Stundengarantie, auch wenn im Arbeitsvertrag ein Durchschnitt von 150 Stunden angegen sei. Im Februar 2025 habe er dann 122 Stunden gearbeitet, was einen Nettolohn von Fr. 2'306.75 ergeben habe. Der Gesuchsgegner habe sich erhofft, per Juni 2025 eine Festanstellung bei der F._____ AG zu erhalten. Diese Hoffnung habe sich jedoch nicht verwirklicht, weshalb weiterhin von einem Einkommen von Fr. 2'500.– auszugehen sei. Sobald der Gesuchsgegner eine Festanstellung erhalte, sei sein Einkommen neu zu berechnen (act. 29 S. 8). Ein höheres Einkommen könne ihm nicht angerechnet werden, da er bereits erfolglos versucht habe, sich bei der J._____, der G._____ und anderen Unternehmungen zu bewerben. Bei der jetzigen Anstellung hoffe er darauf, dass er eine Festanstellung bekomme, die es ihm erlaubt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches für einen Ausländer ohne Ausbildung und ohne Deutschkenntnisse angemessen sei (Prot. S. 1). 6.3.3. Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen geht hervor, dass er mit seiner Tätigkeit bei H._____ im Dezember 2024 ein Einkommen von Fr. 3'334.95 (Summe der Zahlungseingänge gemäss act. 17/3) und im Januar 2025 eines von Fr. 1'371.94 (Summe der Zahlungseingänge gemäss act. 17/4) erzielt hat. Der monatliche Durchschnitt liegt demnach in dieser Zeit bei rund Fr. 2'353.–. Von diesem tatsächlich erzielten Einkommen in dieser Zeit ist bei der Unterhaltsberechnung auszugehen. 6.3.4. Seit Februar 2025 arbeitet der Gesuchsgegner bei der I'._____ als Temporärmitarbeiter. Gemäss Einsatzvertrag ist die durchschnittliche Arbeitszeit 150 Stunden pro Monat (act. 17/6). Bei Einsätzen in diesem Umfang (ohne Zuschläge) würde der Gesuchsgegner einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'155.– erzielen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ist jedoch ersichtlich (act. 17/7 und act. 30/6) dass der monatliche Durchschnitt gemäss Einsatzvertrag nicht erreicht wird

- 18 und der Gesuchsgegner in diesen Monaten je etwa 125 abgerechnete Stunden hatte und einen Nettolohn von rund Fr. 2'400.– erzielte. 6.3.5. Hinsichtlich eines dem Gesuchsgegner anzurechnenden hypothetischen Einkommens ist der Gesuchstellerin dahingehend zuzustimmen, seine Erwerbskraft voll auszuschöpfen, jedoch nur im Rahmen des ihm zumutbaren und möglichen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner vor zwei Jahren aufgrund des Eheschlusses mit der Gesuchstellerin in die Schweiz einreiste. Einen Beruf hat er nicht erlernt (Prot. S. 27) und über Deutschkenntnisse verfügt er nicht. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er als ungelernte Person ohne Deutschkenntnisse einen Job als Detailhandelsfachmann erhalten wird, da gute bis sehr gute Deutschkenntnisse Voraussetzung für eine Anstellung und auch in diesem Bereich eine Ausbildung von Vorteil sind. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Anstellung im Detailhandel ausserhalb der Möglichkeiten des Gesuchsgegners liegen. Seine jetzige Anstellung bietet zudem den Vorteil, dass zumindest eine Chance auf eine Festanstellung besteht und er so sein Einkommen erhöhen könnte. 6.3.6. Des Weiteren ist lediglich aufgrund einiger Twint-Transaktionen, welche der Gesuchsgegner während seines Aufenthalts im Asylheim tätigte, nicht davon auszugehen, dass er einer illegalen Beschäftigung nachgeht bzw. schwarz arbeitet (vgl. Prot. S. 28). Die Ein- und Auszahlungen gemäss den Kontoauszügen (act. 17/3-5) sind denn auch in einem sehr tiefen Bereich pro Monat und auffällige Zahlungen lassen sich keine finden. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner schwarz arbeitend ein zusätzliches Einkommen erzielt. 6.3.7. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsgegner ab Februar 2025 ein Einkommen von Fr. 2'500.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens anzurechnen. 6.4. Einkommen von C._____ C._____ sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215.– als Einkommen anzurechnen.

- 19 - 6.5. Bedarf der Parteien 6.5.1. Einleitend anzumerken ist, dass im vorliegenden Fall offensichtlich die finanziellen Verhältnisse derart knapp sind, dass bei der Bedarfsberechnung lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtig werden kann. 6.5.2. Bedarf der Gesuchstellerin Bedarfspositionen ab 1.12.2024 1) Grundbetrag Fr. 1'350.– 2) Wohnkosten Fr. 1'110.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 415.– 4) Gesundheitskosten Fr. 0.– 5) Mobilitätskosten Fr. 50.– 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 88.– Total Fr. 3'013.– 1) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (Urteil des BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Die Gesuchstellerin lebt zusammen mit zwei Kindern in ihrem Haushalt, weshalb ihr der Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von Fr. 1'350.– anzurechnen ist. 2) Die monatlichen Mietkosten der Gesuchstellerin belaufen sich auf Fr. 2'221.– (act. 12/1). Dieser Betrag ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Gesuchstellerin und ihre zwei Kinder aufzuteilen. Daraus ergibt sich ein Wohnkostenanteil der Gesuchstellerin von Fr. 1'110.–. 3) Die Krankenkassenprämie der Gesuchstellerin ist ausgewiesen und beträgt Fr. 415.– (act. 12/9). Die Gesuchstellerin bezieht derzeit keine individuelle Prämienverbilligung, weshalb ihr der volle Betrag der Krankenkasse anzurechnen ist. Es ist jedoch sicherlich sinnvoll, wenn sie für die Zukunft die in-

- 20 dividuelle Prämienverbilligung beantragt, so wie sie es in Aussicht stellte (Prot. S. 20). 4) Die Gesuchstellerin führte im Rahmen ihrer persönlichen Befragung aus, dass sie viele offene Rechnungen für ungedeckte Gesundheitskosten habe (Prot. S. 20). Einen konkreten Betrag hat sie jedoch nicht genannt und dazugehörende Belege befinden sich nicht im Recht. Gesundheitskosten sind daher in ihrem Bedarf nicht zu berücksichtigen. 5) Die Gesuchstellerin macht für sich einen pauschalen Betrag für Transportkosten von Fr. 250.– geltend und führt diesbezüglich aus, sie sei auf ein Fahrzeug angewiesen (Prot. S. 7), da sie damit die Kinder jeweils zur Krippe bringe und danach zur Arbeit fahre. Zudem sei sie auf die Flexibilität des Fahrzeuges angewiesen, da sie die Kinder auch kurzfristig – bspw. wegen Krankheit – (Prot. S. 20 f.) von der Krippe abholen müsse. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass ein Fahrzeug lediglich im Bedarf einberechnet werden könne, wenn dieses für die Ausübung der Arbeitstätigkeit zwingend notwendig sei. Es seien maximal die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Grundsätzlich sind die Ausführungen des Gesuchsgengers zutreffend, dass die Mobilitätskosten für ein Fahrzeug lediglich zu berücksichtigen sind, wenn dieses für die Berufsausübung notwendig ist. Dies ist bei der Gesuchstellerin nicht der Fall, da sie auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Velo zur Arbeit fahren könnte. Dennoch sind die entsprechenden Kosten vorliegend zu berücksichtigen, da sie von der Flexibilität eines Fahrzeuges profitiert und die ihr anzurechnenden Kosten aufgrund des kurzen Arbeitsweges nur geringfügig höher ausfallen, als wenn sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsweg bestreiten würde. Der Gesuchsgegner selbst hat ausgeführt, dass die Gesuchstellerin an vier Tagen der Woche arbeitet (Prot. S. 27; die Gesuchstellerin dazu Prot. S. 21), um ihr 40%-Pensum zu bewältigen (dies entspricht 17.36 Arbeitstagen pro Monat). Ausgehend davon und dass die Gesuchstellerin vier Kilometer pro Arbeitstag zurücklegt, ist bei einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 pro Kilometer von einem der Gesuchstellerin

- 21 anzurechnenden Bedarf von Fr. 50.– auszugehen (4 km x 17.36 Arbeitstage x Fr. 0.70 = Fr. 48.60). 6) Die Gesuchstellerin macht geltend, es seien ihr Fr. 220.– im Bedarf für auswärtige Verpflegung anzurechnen (Prot. S. 7). Im Rahmen ihrer persönlichen Befragung führte sie aus, dass sie jeweils in der Schule mit den Kindern mitessen würde, sich jedoch nicht sicher sei, ob sie dafür etwas bezahlen müsse (Prot. S. 20). Die pauschale Entschädigung von Fr. 220.– ist bei einem 100%-Pensum anzurechnen. Die Gesuchstellerin arbeitet in einem 40%-Pensum; jedoch an vier Tagen der Woche bis ca. 13.30 Uhr bzw. 14.00 Uhr (Prot. S. 21). Da die Einnahme derselben Nahrung wie diejenige der Schüler sicherlich vergünstigt angeboten wird, ist ihr im Bedarf lediglich die Entschädigung gemäss ihrem Pensum anzurechnen, also 40% von Fr. 220.– (entspricht Fr. 88.–). 6.5.3. Bedarf des Gesuchsgegners Bedarfspositionen ab 1.12.2025 ab 1.2.2025 ab 1.4.2025 ab 1.6.2025 1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– 2) Wohnkosten Fr. 250.– Fr. 250.– Fr. 880.– Fr. 570.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 297.– Fr. 297.– Fr. 297.– Fr. 297.– 4) Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– 5) Mobilitätskosten Fr. 100.– Fr. 1'470.– Fr. 863.– Fr. 666.– 6) Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Total Fr. 2'067.– Fr. 3'437.– Fr. 3'460.– Fr. 2'953.– 1) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (Urteil des BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Der Gesuchsgegner lebte zwar zeitweise im Asylheim und seither in verschiedenen Wohngemeinschaften, aber von Einsparungen, welche eine Senkung des Grundbetrages rechtfertigen würde, ist nicht auszugehen und wurde von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht.

- 22 - 2) Die Wohnkosten für den Gesuchsteller betrugen in einer Notunterkunft in E._____ Fr. 250.– pro Monat (act. 16 S. 13, Prot. S. 26), welche ihm voll anzurechnen sind. Ab dem 6. April 2025 bezog der Gesuchsgegner ein WG- Zimmer an der K._____-strasse 2 in L._____, für welches er monatlich Fr. 800.– bezahlte. Der Parkplatz von Fr. 80.– ist ebenfalls bei den Mietkosten zu berücksichtigen (Prot. S. 28), da der Gesuchsgegner bei seiner Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5). Seit dem 17. Mai 2025 wohnt der Gesuchsgegner in einer Wohngemeinschaft an der M._____-strasse 3 in N._____ ZH (act. 30/7). Ihm sind daher ab dem 1. Juni 2025 die vereinbarten Wohnkosten von Fr. 570.– im Bedarf anzurechnen. 3) Die Krankenkassenprämien des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 297.– sind ausgewiesen und im Bedarf zu berücksichtigen. Auch der Gesuchsgegner hätte wohl Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, weshalb auch er sich darum bemühen sollte. 4) Der Gesuchsgegner macht zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– geltend (act. 16 S. 13) und begründet diese lediglich mit seiner hohen Franchise. Belege dafür, dass er tatsächlich nicht versicherte Gesundheitskosten zu tragen hat, liegen nicht im Recht. Die Position ist daher im Bedarf nicht zu berücksichtigen. 5) Im Dezember 2024 und Januar 2025 arbeitete der Gesuchsgegner unbestrittenermassen als H._____ Fahrer (vgl. Zahlungseingänge act. 17/3 und act. 17/4). Der vom Gesuchsgegner dafür geltend gemachte Betrag von Fr. 100.– erscheint dabei für die Anfahrt zu den unterschiedlichen Auftraggebern angemessen und ist im Bedarf zu berücksichtigen. Seit Februar 2025 arbeitet der Gesuchsgegner für die F._____ AG am Flughafen Zürich. Da er im Schichtbetrieb arbeitet und sein Arbeitsbeginn teilweise um 04:00 Uhr ist, ist er auf ein Fahrzeug angewiesen und die entsprechenden Kosten sind vollumfänglich zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 III 337). Der fixe Bestandteil der Kosten sind die Kosten für den Automietvertrag (Fr. 500.–; vgl. act. 17/10 und act. 17/16;) und für den Parkplatz am Arbeitsort (Fr. 120.–, vgl. act. 17/7 und act. 30/6), also total Fr. 620.– für alle Phasen.

- 23 - Der variable Kostenanteil des Gesuchsgegners für die Zeit in der Notunterkunft in E._____ von Februar bis März 2025 beträgt ausgehend von 21.7 Arbeitstagen, 56 Kilometern am Tag und einer Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 rund Fr. 850.–. Werden die oben erwähnten Fixkosten dazugerechnet, resultieren daraus monatliche Kosten von Fr. 1'470.–. In der Zeit von April bis März 2025 reduzierte sich der Arbeitsweg des Gesuchsgegners aufgrund seines Umzuges nach L._____ auf 16 Kilometer pro Tag. Unter Berücksichtigung diese Umstandes sinken die variablen Mobilitätskosten auf Fr. 243.– pro Monat. Unter Berücksichtigung der fixen Kosten von Fr. 620.– sind dem Gesuchsgegner für diese Phase Fr. 863.– anzurechnen. Seit dem 17. Mai 2025 wohnt der Gesuchsgegner an der M._____-strasse 3 in N._____. In dieser Phase ist aufgrund der geringen Distanz des Wohnortes zum Flughafen (… Kilometer) fraglich, ob er überhaupt noch auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Der Gesuchstellerin wurde für einen noch kürzeren Arbeitsweg ebenfalls die Kosten für ein Fahrzeug angerechnet, weshalb das zur Gleichbehandlung der Parteien ebenfalls beim Gesuchsgegner zu geschehen hat. Ausgehend von einem Arbeitsweg von … Kilometern sind dem Gesuchsgegner als variable Kosten Fr. 46.– anzurechnen. Daraus resultiert in dieser Phase ein Kostentotal von Fr. 666.–. 6) Dem Gesuchsgegner ist für sämtliche Phasen die volle Verpflegungspauschale von Fr. 220.– anzurechnen. Zunächst arbeitete er als H._____ Fahrer, wobei nicht davon auszugehen ist, dass er sich vergünstigt verpflegen konnte. Seit Februar 2025 arbeitet er bei der F._____ AG als Gepäcksortierer (Prot. S. 27). Da es sich um eine körperlich anstrengende Tätigkeit handelt, rechtfertigt es sich ab diesem Zeitpunkt umso mehr, ihm die volle Verpflegungspauschale im Bedarf anzurechnen. 6.5.4. Bedarf von C._____ Bedarfspositionen ab 1.12.2024 1) Grundbetrag Fr. 400.–

- 24 - 2) Wohnkosten Fr. 555.– 3) Krankenkasse (KVG) Fr. 105.– 4) Fremdbetreuungskosten Fr. 420.– Total Fr. 1'480.– 1) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (Urteil des BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Der Grundbetrag für ein Kind bis zu zehn Jahren liegt bei Fr. 400.–. 2) Die monatlichen Mietkosten der Gesuchstellerin belaufen sich auf Fr. 2'221.– (act. 12/1). Dieser Betrag ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Gesuchstellerin und ihre zwei Kinder aufzuteilen. Daraus ergibt sich ein Wohnkostenanteil für C._____ von Fr. 555.–. 3) Die Krankenkassenkosten von Fr. 105.– sind ausgewiesen und im Bedarf von C._____ zu berücksichtigen (act. 12/9). 4) Die von der Gesuchstellerin eingereichten Rechnungen für die Fremdbetreuung der Kinder im O._____ betreffen alle den älteren Sohn der Gesuchstellerin (P._____) und nicht C._____ (act. 12/8). Die Kosten würden sich gemäss Gesuchstellerin zwischen Fr. 1'300.– und Fr. 1'500.– bewegen (Prot. S. 21), was sich mit den eingereichten Belegen deckt. Das seien jedoch lediglich die Kosten für ein Kind und nicht für beide. Die Gesamtkosten würden über Fr. 3'000.– betragen, da die Betreuung von C._____ eigentlich noch teurer sei. Sie habe mit der Kinderkrippenchefin eine Vereinbarung schliessen können, dass nur ein Kind verrechnet werde. Sie helfe dafür ab und zu in der Kinderkrippe aus, wenn Not bestehe (Prot. S. 21). Die Kosten für die Betreuung von C._____ würden jedoch auflaufen (Prot. S. 22). Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein (act. 29 S. 5), dass die Gesuchstellerin selbst ausgeführt habe, dass es eine Rechnung für beide Kinder geben würde (Prot. S. 24) und somit die Kosten für beide Kinder Fr. 1'400.– pro Monat seien. Einen Beleg dafür, dass die Kinderkosten für C._____ separat

- 25 auflaufen würden, liegt nicht im Recht. Es ist daher momentan von den tatsächlich anfallenden Kosten in der Höhe von Fr. 1'400.– für beide Kinder auszugehen. Die Gesuchstellerin bestätigte zudem, dass 40% der Kinderkrippenkosten subventioniert seien (Prot. S. 24). Die monatlichen Krippenkosten für beide Kinder belaufen sich demnach nach Abzug der Subentionen auf Fr. 840.–, wovon die Hälfte (Fr. 420.–) C._____ im Bedarf anzurechnen ist. 6.6. Konkrete Unterhaltsberechnung 6.6.1. Die Parteien sind sich uneinig, per welchem Datum die Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Gesuchstellerin beantragt rückwirkende Unterhaltsbeiträge seit 15. November 2024 (act. 1 S. 2; entspricht Trennungsdatum gemäss Gesuchstellerin, Prot S. 17); der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien hätten sich erst am 25. Januar 2025 getrennt (Prot. S. 26). Da der Gesuchsgegner sich ab Dezember 2024 ein Zimmer in einer Notunterkunft organisierte, ist davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners gegenüber C._____ begann (act. 16 S. 9 und Prot. S. 10). Die Unterhaltsbeiträge sind daher ab Dezember 2024 festzusetzen. 6.6.2. In der ersten Phase von Dezember 2024 bis und mit Januar 2025 erzielte der Gesuchsgegner ein Einkommen durchschnittlich von Fr. 2'353.–, welchem ein monatlicher Bedarf von Fr. 2'067.– gegenübersteht. Ihm ist es daher möglich in dieser Phase einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 286.– zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ist in der Lage, mit ihrem Einkommen (Fr. 3'025.–) ihren eigenen Bedarf (Fr. 3'013.–) zu decken und einen kleinen Überschuss von Fr. 12.– zu erzielen. Der monatliche Barbedarf von C._____ beläuft sich auf Fr. 1'480.–. Werden von diesem Barbedarf die Kinderzulagen (Fr. 215.–), der vom Gesuchsgegner zu zahlende Unterhaltsbeitrag (Fr. 286.–) sowie der Überschuss der Gesuchstellerin (Fr. 12.–) abgezogen, resultiert daraus ein monatliches Manko von Fr. 967.– (Barunterhalt). 6.6.3. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2025 erzielt der Gesuchsgegner kein Einkommen, welches ihm ermöglichen würde, für die weitere Dauer des Getrenntle-

- 26 bens Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Barbedarf von C._____ bleibt dabei unverändert bei Fr. 1'480.–. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen und des Überschusses der Gesuchstellerin, resultiert ein monatliches Manko von Fr. 1'253.– (Barunterhalt). 7. Ehegattenunterhalt Der Gesuchsgegner beantragte, es seien den Parteien keine Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zuzusprechen (act. 16 S. 2). Aufgrund der Kinderunterhaltsberechnung (vgl. Erw. III. 5) ist denn auch ersichtlich, dass die Parteien dazu finanziell nicht in der Lage sind. Entsprechend ist festzuhalten, dass mangels finanzieller Leistungsfähigkeit gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge festzusetzen sind. 8. Zuteilung der ehelichen Wohnung 8.1. Die Parteien beantragten übereinstimmend, es sei die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ der Gesuchstellerin und C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Der Gesuchsgegner ergänzte den entsprechenden Antrag damit, dass er seine persönlichen Gegenstände mitnehmen wolle (act. 1 S. 2 und act. 16 S. 2). 8.2. Aufgrund des übereinstimmenden Antrags der Parteien ist die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ der Gesuchstellerin und C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Der Gesuchsgegner ist jedoch berechtigt, sofern sich noch persönliche Gegenstände in der ehelichen Wohnung befinden, diese mitzunehmen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 vorliegend auf Fr. 3'900.– festzusetzen. Hinzu kommen Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 960.–.

- 27 - 9.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren mit zu regelnden Kinderbelangen entspricht es anerkannter Praxis, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, dies unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (SIX, a.a.O., Rz. 1.68, m.w.H.). 9.3. Da vorliegend die Offizialmaxime in allen primär strittig gebliebenen und aufwandmässig ins Gewicht fallenden Punkten (Obhut, Betreuung, Kinderunterhalt) greift, mithin das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen. 10. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege 10.1.Die Parteien sind aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage (vgl. Erw. III. 6), sich gegenseitig einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Die entsprechenden Anträge der Parteien sind daher abzuweisen. 10.2.Beide Parteien stellten eventualiter den Antrag, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt, zumal sie weder über die erforderlichen Mittel verfügen noch ihre jeweiligen Rechtsbegehren als aussichtlos erscheinen (Art. 117 ZPO). Entsprechend sind ihre jeweiligen Gesuche gutzuheissen und ihnen sind ihre jeweiligen Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen. Die festgesetzte Gerichtsgebühr und die Entschädigung der Rechtsvertreter sind daher einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Parteien werden auf Art. 123 ZPO hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind.

- 28 - 11. Rechtsmittel 11.1.Der vorliegende Entscheid kann mit Berufung angefochten werden (Art. 308 ff.). 11.2.Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann selbständig mit Beschwerde angefochten werden. 11.3.Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO) und der vorliegende Entscheid sofort vollstreckbar ist (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Es wird verfügt: 1. Das jeweilige Gesuch der Parteien auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen. 2. Den Parteien wird je die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 4. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Den Parteien wird auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben bewilligt. 2. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren tt.mm.2023, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.

- 29 - 3. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren tt.mm.2023, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Der Kindsvater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den gemeinsamen Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: ohne eigene Wohnung: - Während einem Tag pro Woche von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr an seinen freien Arbeitstagen. Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter seinen Arbeitsplan mit den arbeitsfreien Tagen sofort nach Erhalt, spätestens bis zum 26. des Vormonats, zukommen zu lassen. mit eigener Wohnung - Während mindestens einem Tag pro Woche von 09.00 bis 18.00 Uhr an seinen freien Arbeitstagen. Sofern die freien Arbeitstage an zwei aufeinanderfolgenden Tagen sind, verlängert sich die Betreuung von 09.00 Uhr des ersten Tages bis 18.00 Uhr des zweiten Tages, wobei die Betreuung mit Übernachtung auf zwei Mal pro Monat zu beschränken ist. Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter seinen Arbeitsplan mit den arbeitsfreien Tagen sofort nach Erhalt, spätestens bis zum 26. des Vormonats, zukommen zu lassen; - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (26. Dezember) und Neujahr (2. Januar); - Während 2 Wochen Ferien, wobei die Parteien sich spätestens drei Monate im Voraus über die Ferien absprechen. Bei Uneinigkeit kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Kindesvater das Wahlrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter. Über ein allfälliges weitergehendes Besuchsrecht (mit oder ohne eigene Wohnung) einigen sich die Parteien untereinander. 5. Für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2023, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der einzusetzenden Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:  die Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und diesbezüglich zwischen ihnen zu vermitteln;

- 30 -  die Modalitäten der Betreuung (Übergabedaten, Übergabeort, Mitgabe von Gegenständen etc.) im Fall einer Uneinigkeit der Kindseltern festzulegen;  der KESB bei Bedarf Antrag auf Prüfung weitergehender Kindesschutzmassnahmen zu stellen. Die KESB Bezirk Hinwil wird ersucht, eine geeignete Beistandsperson zu ernennen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Monate Dezember 2024 und Januar 2025 je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 286.– (reiner Barunterhalt) zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, wobei bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht werden können. Ab Februar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner finanziell nicht in der Lage, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf von C._____ (familienrechtliches Existenzminimum) wie folgt nicht gedeckt: - Fr. 967.– vom 1. Dezember 2024 bis 31. Januar 2025 (reiner Barunterhalt); - Fr. 1'253.– vom 1. Februar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (reiner Barunterhalt). 7. Mangels Leistungsfähigkeit werden gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge festgesetzt. 8. Die Grundlagen der Unterhaltsbeiträge werden wie folgt festgesetzt: Einkommen netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen)  Gesuchstellerin: Fr. 3'025.– ab dem Getrenntleben (40%-Pensum)  Gesuchsgegner: Fr. 2'353.– von Dezember 2024 bis Januar 2025 Fr. 2'500.– von Februar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens

- 31 - Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung 9. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse 1, E._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners – der Gesuchstellerin und C._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 960.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'860.00 Total. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge bewilligter unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 13. Schriftliche Mitteilung an  die Gesuchstellerin,  den Gesuchsgegner, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit  die KESB Bezirk Hinwil, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 32 - Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht. Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Schärer versandt am:

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