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Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.05.2025 EE240021

7. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,288 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

Eheschutz

Volltext

Bezirksgericht Uster Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr.: EE240021-I/Mc/U04/ch/dk Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Mercier Gerichtsschreiberin MLaw Helbling Verfügungen und Urteil vom 7. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Eheschutz

- 2 - Schlussbegehren der Gesuchstellerin: (act. 81 S. 2 f.) "[…] 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ folgende monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geschuldeter Familienzulagen, zu bezahlen: - Fr. 8'900.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 3'570.–) ab 1. März 2023 bis 30. September 2024; sowie - Fr. 10'180.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 4'100.–) ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 5. Es sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für C._____ (mehr als Fr. 150.– pro Ausgabeposition pro Jahr, z.B. für schulische Fördermassnahmen, zahnmedizinische Behandlungen usw.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen vollumfänglich zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, hierfür aufkommen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich folgende monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen: - Fr. 7'310.– ab 1. März 2023 bis 30. September 2024; sowie - Fr. 8'290.– ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für den Fall, dass für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge als in Rechtsbegehren 4 beantragt festgelegt werden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die entsprechende Zeit entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen, und zwar - von 1. März 2023 bis 31. September 2024 im Betrag der Differenz zwischen Fr. 16'210.– einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Familienzulagen) andererseits; sowie - ab dem 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens im Betrag der Differenz zwischen Fr. 18'470.– einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Familienzulagen) andererseits. 7. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Rechtsbegehren 4, 5 und 6 gerichtsüblich zu indexieren. 8. Es sei der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens, eventualiter ein Jahr ab Rechtskraft des Urteils, unter Androhung der Bestrafung mit Busse bis zu Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, jeglichen Kon-

- 3 takt zur Gesuchstellerin und deren Eltern zu meiden, sei es persönlich, per Telefon, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise, mit Ausnahme der für die Erziehung, Betreuung und Ausübung der elterlichen Sorge notwendigen Kontaktes in Bezug auf den gemeinsamen Sohn der Parteien. […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchsgegners." Schlussbegehren des Gesuchgegners: (act. 92 S. 2 f. und 101 S. 3, sinngemäss) […] 2. Es sei die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, dem Gesuchsgegner folgende Unterlagen in Kopie bzw. elektronischer Form herauszugeben: - aktueller Arbeitsvertrag bei der D._____ (zzgl. Reglemente u.dgl.) - Angaben zu etwaigen Nebeneinkünften seit März 2024 bis heute - Detaillierte Auskünfte für die Zeit ab 1. November 2021 bis und mit 4. März 2025 über alle der Gesuchstellerin persönlichen zustehenden Bankkonti und dgl., lautend auf deren Namen, wie insbesondere aber nicht ausschliesslich folgende Konti: • ZKB Sparen 3 Konto, CH1 • UBS Privatkonto, CH2 • UBS Sparkonto, CH3 • UBS, 104 Namenaktien, Valoren-Nr. 4, Portfolio-Nr. 5. […] 5. Es sei folgende Kinderunterhaltsregelung festzulegen: 5.1 Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für den gemeinsamen Sohn C._____ zu übernehmen, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete etc.). 5.2 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (jeweils zzgl. allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

- 4 - Rückwirkend ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2024: Fr. 2'095.50 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025: Fr. 1'339.50 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Ab 1. März 2025: Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann. 6. Es sei festzustellen, insbesondere für den Fall, dass rückwirkende Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden, dass der Gesuchsgegner seit Mai 2024 akonto Unterhalt von monatlich Fr. 3'200.– an die Gesuchstellerin geleistet hat. Der Gesuchsgegner sei zudem zu ermächtigen, allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. 7. Es sei auf das Ehegattenunterhaltsbegehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten bzw. dieses sei abzuweisen. Vielmehr sei festzuhalten, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. 8. Im Übrigen seien sämtliche Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% MWSt. zulasten der Gesuchstellerin. Prozessualer Antrag des Gesuchgegners: (act. 92 S. 3, sinngemäss) Die Gesuchstellerin sei zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von vorerst Fr. 15'000.– (zzgl. 8.1% MWSt.) zu verpflichten; eventualiter sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 5 - Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichte die Gesuchstellerin, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, ein unbegründetes Eheschutzgesuch hierorts ein (act. 1 und 2). Darin ersuchte sie unter anderem um Sistierung des Verfahrens bis Ende April 2024 zwecks Führen aussergerichtlicher Vergleichsgespräche. 2. Nach telefonischer Nachfrage seitens des hiesigen Gerichts teilte der Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ (vgl. act. 8 und 9), mit, mit der Sistierung des Verfahrens nicht einverstanden zu sein und ersuchte das Gericht um Vorladung zur Eheschutzverhandlung (act. 10). In der Folge wurde mit Verfügung vom 21. März 2024 der Sistierungsantrag der Gesuchstellerin abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss zu leisten. Zudem wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht diverse Unterlagen einzureichen (act. 12). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist per Valuta 9. April 2024 geleistet (act. 18). 3. Sodann wurden die Parteien mit Anzeige vom 26. März 2024 auf den 22. Mai 2024 zur Eheschutzverhandlung vorgeladen (act. 14). 4. Mit Eingabe vom 8. April 2024 stellte der Gesuchsgegner einen prozessualen Antrag auf einstweilige Beschränkung des Eheschutzverfahrens auf die Frage der Obhutszuteilung sowie der Betreuungsregelung und reichte diverse Unterlagen ein (act. 16 und 17/1-2). Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum Antrag des Gesuchgegners auf Verfahrensbeschränkung Stellung zu nehmen (act. 19). Die Gesuchstellerin, neu vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, nahm mit Eingabe vom 6. Mai 2024 Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags auf Verfahrensbeschränkung (act. 23). Weiter reichte sie dem Gericht diverse Unterlagen ein (act. 24 und 25/1-17). Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 nahm der Gesuchsgegner zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2024 erneut Stellung (act. 27). Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte der Gesuchs-

- 6 gegner innert erstreckter Frist (vgl. act. 21) dem Gericht schliesslich diverse Unterlagen ein (act. 32 und 33/1-70). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 nahm die Gesuchstellerin wiederum Stellung zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Mai 2024 und reichte sodann erneut diverse Unterlagen ein (act. 35 bis 37/18-19). 5. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 nahmen beide Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zum prozessualen Antrag des Gesuchsgegners auf Beschränkung des Verfahrens erneut Stellung (Prot. S. 7 f.). In der Folge eröffnete das Gericht die Verfügung, mit welcher der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners auf einstweilige Beschränkung des Verfahrens abgewiesen wurde, mündlich (Prot. S. 9; act. 39A). Es folgten die Begründung des Eheschutzgesuchs der Gesuchstellerin (act. 40 bis 42/20-61) sowie die Stellungnahme des Gesuchsgegners (act. 43 bis 44/1-6), wobei sich die Parteien nicht zu den mündlich vorgetragenen Ausführungen der jeweils anderen Partei äusserten. Anschliessend wurden beide Parteien durch das Gericht persönlich befragt (Prot. S. 11 ff.). In der Folge konnte zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung über das Getrenntleben, die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut sowie des persönlichen Verkehrs erzielt werden (Prot. S. 22; act. 45). Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Es seien die Parteien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 1. April 2022 getrennt leben. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2021, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung, wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite, miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder auf die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen. c) Persönlicher Verkehr aa) Alltagsbetreuung Die Parteien und der Sohn einigen sich im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruchs des Sohnes und des Gesuchsgegners auf angemessenen persönlichen Verkehr.

- 7 - Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt folgende Regelung: Der Gesuchsgegner betreut den Sohn - in geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 9.30 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie - in ungeraden Kalenderwochen von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab dem 2. September 2024 verlängert sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners an den ungeraden Kalenderwochen jeweils bis Montag, 16.30 Uhr. Im gleichen Sinne verlängert sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners vom 22./23. Juni 2024 bis 24. Juni 2024, 16.30 Uhr, sowie vom 6./7. Juli 2024 bis 8. Juli 2024, 16.30 Uhr. Ausserdem betreut der Gesuchsgegner den Sohn - vom 22. Juli 2024 bis 26. Juli 2024, 18.00 Uhr; - einmal an 5 zusammenhängenden Tagen (Donnerstag, 9.30 Uhr, bis Montag, 16.30 Uhr), welche ein Betreuungswochenende des Gesuchsgegners umfassen und dieses verlängern, frühestens ab dem 24. Oktober 2024. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die genauen Daten spätestens einen Monat im Voraus bekannt zu geben. bb) Ferienbetreuung Ab dem Jahr 2025 verbringt der Sohn zwei Wochen Ferien pro Jahr mit dem Gesuchsgegner (davon zweimal 7 zusammenhängende Tage oder einmal 10 zusammenhängende Tage und einmal vier zusammenhängende Tage). Ab dem Jahr 2026 verbringt der Sohn vier Wochen Ferien pro Jahr mit dem Gesuchsgegner (wovon maximal 10 zusammenhängende Tage). Die Gesuchstellerin ist berechtigt, mit C._____ Ferien zu verbringen, die im Jahr 2025 zweimal und im Jahr 2026 viermal zu einem Ausfall der Betreuungstage (Donnerstag/Freitag oder Samstag/Sonntag/Montag) des Gesuchsgegners führen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Für die Ferienbetreuung gelten 9.30 Uhr und 18.00 Uhr als Bring- und Holzeiten. cc) Modalitäten Die Ferienregelung geht der Alltagsbetreuungsregelung vor. Die Parteien verpflichten sich, dass der Elternteil mit der Betreuungsverantwortung C._____ jeweils auf eigene Kosten zum anderen Elternteil bringt (Bring-Bring-Modell). Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten." 6. In Bezug auf die finanziellen Trennungsfolgen, namentlich den Kinder- und Ehegattenunterhalt, konnte zwischen den Parteien anlässlich dieser Verhandlung keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 22). 7. Mit Teilurteil vom 6. Juni 2024 wurden die Parteien gestützt darauf zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wurde davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 1. April 2022 getrennt leben. Zudem wurde die Obhut über C._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. Im Weiteren wurde die Teilvereinbarung in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen

- 8 wurde davon Vormerk genommen (act. 46). Dieses Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen. 8. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu den noch nicht beantworteten Vorbringen betreffend Unterhalt in der mündlich vorgetragenen Begründung des Eheschutzgesuchs der Gesuchstellerin sowie zu den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien in der persönlichen Befragung vom 22. Mai 2024 Stellung zu nehmen (act. 51). Innert zweimal erstreckter Frist (vgl. act. 54 und 56) reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 25. Juli 2024 seine Stellungnahme sowie diverse Unterlagen ein (act. 59 bis 61/1-24). 9. Mit Verfügung vom 9. August 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchgegners vom 25. Juli 2024 Stellung zu nehmen sowie sich zu den Ausführungen der Parteien betreffend Unterhalt in der persönlichen Befragung vom 22. Mai 2024 zu äussern (act. 62). Mit Eingabe vom 20. August 2024 ergänzte der Gesuchsgegner seine Eingabe vom 25. Juli 2024 und reichte dem Gericht weitere Unterlagen ein (act. 64 bis 65/1-2). Innert zweimal erstreckter Frist (vgl. act. 67 und 68) erstattete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 26. September 2024 ihre Stellungnahme zu den Eingaben des Gesuchsgegners vom 25. Juli 2024 und 20. August 2024 sowie zu den Ausführungen der Parteien anlässlich der persönlichen Befragung vom 22. Mai 2024 und reichte dem Gericht weitere Urkunden ein (act. 69 bis 71/62-85). 10. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zu den Noven in der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 26. September 2024 samt Beilagen zu äussern (act. 72). Innert erstreckter Frist (vgl. act. 74) reichte der Gesuchsgegner seine diesbezügliche Stellungnahme vom 18. November 2024 sowie diverse Unterlagen ein (act. 75 bis 76/1-46). 11. Mit Verfügung vom 22. November 2024 wurde wiederum der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu den Noven in der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 18. November 2024 samt Beilagen Stellung zu nehmen (act. 77). Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 reichte die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist (vgl. act. 80) ihre diesbezügliche Novenstellungnahme mitsamt Beilagen ein (act. 81 bis 83/86-111).

- 9 - 12. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichte der Gesuchsgegner dem Gericht weitere Unterlagen ein (act. 84 bis 85/1-14), wobei sich dieser vorbehielt, bei nächster Gelegenheit bzw. nach gerichtlicher Fristansetzung zu den eingereichten Unterlagen zu äussern. 13. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu den Noven in der Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. Januar 2025 Stellung zu nehmen sowie um sich zu den mit Eingabe vom 30. Januar 2025 eingereichten Unterlagen zu äussern respektive diese zu ergänzen (act. 86). Mit Eingabe vom 27. Februar 2025 nahm der Gesuchsgegner zunächst zu den mit Eingabe vom 30. Januar 2025 eingereichten Unterlagen Stellung und reichte sodann weitere Unterlagen ein (act. 92 bis 94/1-43). 14. Mit Anzeige vom 3. März 2025 wurde schliesslich zur Fortsetzung der Eheschutzverhandlung mit abschliessenden mündlichen Novenstellungnahmen sowie punktueller persönlicher Befragung der Parteien auf den 11. April 2025 vorgeladen (act. 90). 15. Mit Eingabe vom 4. März 2025 machte der Gesuchsgegner am hiesigen Gericht eine unbegründete Scheidungsklage hängig (Geschäfts-Nr. FE250049-I, act. 1). 16. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde der Gesuchstellerin die Eingabe des Gesuchsgegners vom 27. Februar 2025 mitsamt Beilagen zugestellt und es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, an der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung vom 11. April 2025 dazu Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht diverse Unterlagen einzureichen (act. 95). 17. Mit Eingabe vom 24. März 2025 stellte die Gesuchstellerin einen Antrag auf Gütertrennung (act. 97 und 98). 18. Mit Eingabe vom 27. März 2025 reichte der Gesuchsgegner innert erstreckter Frist (vgl. act. 89) die Novenstellungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. Januar 2025 ein und stellte sodann Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen. Zudem reichte er weitere Unterlagen zu den Akten (act. 101 bis 103/1-15).

- 10 - 19. Mit jeweiliger Eingabe vom 4. April 2025 reichten beide Parteien dem Gericht die gemäss Verfügung vom 12. März 2025 geforderten Unterlagen ein (act. 105 bis 106/1-19 sowie act. 107 bis 108/112-114). 20. Anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung am 11. April 2025 erstatteten beide Parteien ihre abschliessenden Novenstellungnahmen (Prot. S. 33 ff.; act. 110 bis 112/115-125 und act. 114 und 115/1). Zudem wurden die Parteien persönlich befragt (Prot. S. 48 ff.). Die Parteien schlossen anlässlich der Verhandlung eine zweite Teilvereinbarung betreffend Teilnahme am Elternkurs "…" sowie Ausstellung und Aufbewahrung des Passes/Identitätskarte von C._____ (Prot. S. 34; act. 113). Sie lautet wie folgt: "1. Pass/ID von C._____ a) Die Parteien verpflichten sich, bei der Ausstellung des schweizerischen Passes und der schweizerischen Identitätskarte von C._____ zusammenzuwirken und alle notwendigen Unterschriften für die Ausstellung auf erstes Verlangen der anderen Partei zu leisten. Sie haben bereits heute das Formular "Zustimmung der Eltern bei Kindern und Jugendlichen" gemeinsam ausgefüllt und unterzeichnet. b) Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Ausstellungsgebühren für den schweizerischen Pass sowie die schweizerische Identitätskarte zu übernehmen. c) Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die schweizerische Identitätskarte bei sich aufzubewahren. d) Die Gesuchstellerin ist berechtigt den schweizerischen Pass bei sich aufzubewahren. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner den schweizerischen Pass auf erstes Verlangen herauszugeben, wenn dieser mit C._____ ins Ausland reisen möchte und der schweizerische Pass benötigt wird. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin den schweizerischen Pass von C._____ jeweils nach der Rückkehr aus dem Ausland beim ersten Betreuungswechsel wieder zurückzugeben. 2. Teilnahme Elternkurs Die Parteien verpflichten sich, am Kurs "…" beim kjz Winterthur in der Kursgruppe "…" teilzunehmen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, beide Parteien bis zum 17. April 2025 für diesen Kurs anzumelden und dem Gesuchsgegner eine entsprechende Bestätigung und allfällige weitere Kursinformationen jeweils umgehend zukommen zu lassen. 3. Rückzug von Anträgen Die Gesuchstellerin zieht ihre Rechtsbegehren 9, 10 und 11 zurück. Der Gesuchsgegner zieht seine Rechtsbegehren 1–5 gemäss Stellungnahme vom 27. März 2025 zurück." 21. Mit Teilurteil vom 11. April 2025 wurde diese zweite Teilvereinbarung bezüglich der Ziffern 1 und 2 genehmigt und das Verfahren wurde bezüglich der Rechtsbegehren 9, 10 und 11 der Gesuchstellerin sowie bezüglich der Rechtsbegehren 1 bis 5 gemäss Stellungnahme vom 27. März 2025 des Gesuchsgegners als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 117). Dieses Teilurteil ist in Rechtskraft erwachsen.

- 11 - 22. Das vorliegende Verfahren erweist sich betreffend die noch offenen Rechtsbegehren als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden nur soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind. II. Vorbemerkungen 1. Prozessuale Grundsätze im Eheschutzverfahren 1.1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren von den Parteien, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – soweit nicht die Untersuchungsmaxime betreffend Kinderbelange zur Anwendung gelangt (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (Art. 272 ZPO). Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss. 1.2. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plau-

- 12 sibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUTTER- SOMM/VONTOBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 271 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen). 1.3. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB) und betraut – falls nötig – die Kindesschutzbehörde mit deren Vollzug (Art. 315a ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuieren Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIG- HAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 296 N 10; BSK ZPO-Steck, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). 2. Elektronische Signatur 2.1. Der Gesuchsgegner macht im Rahmen seiner Eingabe vom 27. Februar 2025 unter Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 4D_76/2024 vom 13. September 2024, E. 3.5.1) geltend, dass bei elektronisch eingereichten Eingaben die anerkannte elektronische Signatur das gesamte Dokument erfassen müsse, also auch sämtliche Beilagen der Eingabe. Eine solche sei auf den durch die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Beilagen jedoch nicht ersichtlich. Es sei durch das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eingaben mitsamt Beilagen der Gesuchstellerin rechtkonform eingereicht wurden (act. 92 Rz. 11 ff.).

- 13 - 2.2. Die Gesuchstellerin führt hingegen aus, dass die Ansicht des Gesuchsgegners unzutreffend sei. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts sowie dem zugrunde liegenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich gehe nicht hervor, dass die Beilagen digital signiert sein müssten, sondern, dass bei einer elektronischen Eingabe vielmehr eine elektronisch signierte (Begleit-)Eingabe vorliegen müsse. Einfache (unsignierte) Beweismittel oder Beilagen ohne eine solche elektronisch signierte Eingabe seien prozessual ungenügend, nicht hingegen elektronisch signierte Eingaben, deren Beilagen ohne elektronische Signatur in der gleichen E-Mail an das Gericht übermittelt werden (act. 110 Rz. 3). Dabei bezieht sich die Gesuchstellerin auf die Ansicht der Autoren, welche durch das Bundesgericht im erwähnten Entscheid zitiert werden (vgl. GSCHWEND/MEIENBERG, Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 130 Abs. 2 ZPO / Besprechung von BGer, 4D_76/2024 vom 13.09.2024, in: AJP 2025, S. 160 ff.). Da die Gesuchstellerin ihre Beilagen stets mit einer elektronisch signierten Begleiteingabe eingereicht habe, seien ihre Eingaben prozesskonform erfolgt (act. 110 Rz. 4). 2.3. Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung muss bei elektronischer Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt das Format der Eingabe und ihrer Beilagen, die Art und Weise der Übermittlung, die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. 2.4. Da die Gesuchstellerin sämtliche Beilagen zu ihren im vorliegenden Verfahren eingereichten Eingaben anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung vom 11. April 2025 nochmals in physischer Form einreichte (vgl. Prot. S. 33; act. 110 Rz. 5), erübrigt sich vorliegend die Beantwortung der Frage, ob bei einer elektronischen Eingabe sämtliche Beilagen ebenfalls elektronisch signiert sein müssen, um als prozesskonform eingereicht zu gelten. Die Gesuchstellerin führt jedoch in diesem Zusammenhang zu Recht aus, dass die Lehre den erwähnten Bundesgerichtsentscheid so versteht, dass in jenem Fall, wenn eine Beilage ohne begleitende

- 14 - (und ordnungsgemäss elektronisch signierte) Eingabe elektronisch eingereicht werde, diese Beilage mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen sei (vgl. auch HABERBECK, Kurzbesprechung von einigen für die Praxis von Prozessanwältinnen und Prozessanwälten interessanten Urteilen / 4D_76/2024 vom 13.09.2024, in: Lawstyle Nr. 19, S. 4 f.; GSCHWEND/MEIENBERG, Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 130 Abs. 2 ZPO / Besprechung von BGer, 4D_76/2024 vom 13.09.2024, in: AJP 2025, S. 160 ff.). III. Kinder- und Ehegattenunterhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 bzw. Teilurteil vom 6. Juni 2024 1.1.1. Ausgangslage Die Parteien haben sich anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 betreffend das Getrenntleben, die elterliche Sorge, die Obhut sowie den persönlichen Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ einvernehmlich geeinigt (act. 45). Im Rahmen dieser Teilvereinbarung haben die Parteien zunächst festgehalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge beiden Elternteilen zu belassen sei. Sodann haben die Parteien vereinbart, dass die Obhut über C._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen sei. Im Rahmen der Betreuungsregelung haben die Parteien weiter vereinbart, dass der Gesuchsgegner C._____ in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag, 09.30 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen von Samstag, 09.30 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreut. Ab dem 2. September 2024 verlängert sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners in den ungeraden Kalenderwochen jeweils bis Montag, 16.30 Uhr. Hinzu kommen einige verlängerte Wochenenden, welche der Gesuchsgegner im Jahr 2024 mit dem gemeinsamen Sohn verbringt (vom 22. Juni 2024 bis 24. Juni 2024, vom 6. Juli bis 8. Juli 2024, vom 22. Juli bis 26. Juli 2024 und einmal an 5 zusammenhängenden Tagen von Donnerstag bis Montag ab dem 24. Oktober 2024). In Bezug auf die Ferienbetreuung haben die Parteien vereinbart,

- 15 dass C._____ ab dem Jahr 2025 zwei Wochen und ab dem Jahr 2026 vier Wochen Ferien pro Jahr mit dem Gesuchsgegner verbringt. 1.1.2. Vorbringen der Parteien 1.1.2.1. Der Gesuchsgegner führt in Bezug auf diese Teilvereinbarung aus, dass angesichts der vereinbarten Betreuungszeiten des Gesuchsgegners bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung von einer alternierenden Obhut ausgegangen werden und für die Verteilung der Unterhaltslast entsprechend die Matrix von Bundesrichter von Werdt zur Anwendung gelangen müsse. Dass gemäss der Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin festgelegt worden sei, sei nicht massgeblich, sondern vielmehr die tatsächliche Betreuungszeit (act. 59 Rz. 42). In diesem Zusammenhang führt er aus, dass in Lehre und Rechtsprechung kritisiert werde, dass ab einem gewissen Prozentsatz im Sinne eines "Kippschalters" von einer alternierenden Obhut gesprochen werde, da alternierende Obhut zumindest nicht erst bei einem Betreuungsanteil von 30% angenommen werden könne. Das Obergericht des Kantons Zürich habe davon gesprochen, dass als Mindestumfang der alternierenden Betreuung in der Regel 20% gelte (vgl. Urteil OGer ZH LC210002 vom 25. Mai 2021, E. II 5.1). MAIER halte sodann fest, dass ein massgeblicher Betreuungsanteil ab einer Betreuungsleistung von über 25% vorliege (vgl. MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fampra.ch 2020, S. 313, 334). Das Bundesgericht spreche bei einem Betreuungsanteil von 20% zwar noch nicht von alternierender Obhut, halte hingegen fest, dass es sich bei einer Betreuungsregelung, welche "weit" über vierzehntägige Wochenendbesuche hinausgehe, nicht mehr um eine alleinige Obhut handle (vgl. Urteil BGer 5A_534/2021 vom 5. September 2022, E. 3.3.2.1) (act. 59 Rz. 43). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass bei der geschlossenen Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 bei einer Aufteilung der Betreuungszeiten in drei Zeiträume am Tag über einen Zeitraum von 14 Tagen (vgl. Urteil BGer 5A_743/2017 vom 27. Mai 2019, E. 2.2) von einem Betreuungsanteil des Gesuchsgegners von mindestens 27% auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund müsse daher – was die Berechnung des Kindesunterhalts angehe – von einer alternierenden Obhut gesprochen werden

- 16 müsse, was bei der Verteilung der Unterhaltslast entsprechend zu berücksichtigen sei (act. 59 Rz. 44). 1.1.2.2. Die Gesuchstellerin führt hingegen aus, dass den Ausführungen des Gesuchsgegners nicht zuzustimmen sei. Die Parteien hätten im Rahmen der Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 vereinbart, dass C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sei, wobei das Gericht die Teilvereinbarung mit Teilurteil vom 6. Juni 2024 genehmigt habe. Das Teilurteil sei in Rechtskraft erwachsen, da keine der Parteien eine Begründung verlangt habe. Somit habe das Gericht verbindlich entschieden, dass die Betreuungsregelung gemäss Vereinbarung der Parteien nicht unter den Begriff der alternierenden Obhut falle. Dieser Entscheid binde auch den Gesuchsgegner. Dieser hätte gegen das Teilurteil Berufung eingelegen müssen, wenn er mit der Qualifikation der Betreuungsregelung nicht einverstanden gewesen wäre (act. 69 Rz. 88). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten gewesen sei und um die Auswirkung der Betreuungsregelung auf die Unterhaltsfrage gewusst habe. Wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er die Vereinbarung nicht unterzeichnen dürfen oder einen entsprechenden Vorbehalt anbringen müssen (act. 69 Rz. 89). Des Weiteren übersehe der Gesuchsgegner, dass nach ständiger Rechtsprechung lediglich ab einem Betreuungsanteil von 30% von alternierender Obhut gesprochen werden könne. Ein einzelner abweichender Entscheid des Bundesgerichts – auf welchen sich der Gesuchsgegner beziehe (vgl. act. 59 Rz. 43) – ändere nichts an dieser Praxis (act. 69 Rz. 90). Zudem sei die Diskussion um die Betreuungsanteile auch deshalb irrelevant, weil die Gesuchstellerin ihr familienrechtliches Existenzminimum vorliegend nicht mit ihrem Einkommen decken könne, weswegen der Gesuchsgegner selbst bei Anwendung der bundesgerichtlichen Matrix allein für den Kinderunterhalt aufzukommen habe (act. 69 Rz. 92). 1.1.3. Rechtliche Ausführungen und Würdigung 1.1.3.1. Vor dem Hintergrund der Vorbringen der Parteien stellt sich die Frage, ob das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts an die zwischen den Parteien geschlossene Teilvereinbarung in Bezug auf die Obhut und Betreuung gebunden ist

- 17 respektive wie sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners in Bezug auf die Festlegung der konkreten Unterhaltsbeiträge vorliegend präsentiert. 1.1.3.2. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst die tatsächliche Betreuungszeit des Gesuchsgegners gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 zu ermitteln. Bis am 1. September 2024 betreute der Gesuchsgegner C._____ in den geraden Wochen jeweils von Donnerstag, 09.30 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und in den ungeraden Wochen jeweils von Samstag, 09.30 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Bei einer Aufteilung der Betreuungszeiten in drei Zeiträume (Morgen, Tag, Abend) über einen Zeitraum von 14 Tagen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich ein Betreuungsanteil des Gesuchsgegners von ca. 19%. Eine Ferienregelung wurde in dieser Phase noch nicht getroffen (vgl. act. 45). Dieses Betreuungsmodell entsprach auch in etwa der nach der Trennung der Parteien gelebten Regelung (vgl. act. 40 Rz. 35; act. 43 [Teil I] Rz. 27). Das Bundesgericht spricht bei einem solchen Betreuungsumfang noch nicht von alternierender Obhut (vgl. Urteil BGer 5A_534/2021 vom 5. September, E. 3.3.2.1), weswegen für die Unterhaltsberechnung in dieser Phase von alleiniger Obhut bei der Gesuchstellerin ausgegangen wird. Selbst wenn die zusätzlichen verlängerten Wochenenden, welche die Parteien vereinbarten, noch zur Betreuungszeit des Gesuchsgegners gezählt würden, bliebe es bei diesem Ergebnis. 1.1.3.3. Ab dem 2. September 2024 verlängerte sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegners gemäss Vereinbarung bis Montag, 16.30 Uhr (vgl. act. 45). Des Weitern wurde vereinbart, dass der Gesuchsgegner mit C._____ ab dem Jahr 2025 zwei Wochen und ab dem Jahr 2026 vier Wochen Ferien verbringt. Bei einer Aufteilung der Betreuungszeiten in drei Zeiträume (Morgen, Tag, Abend) über einen Zeitraum von 14 Tagen ergibt sich in dieser zweiten Phase ein Betreuungsanteil des Gesuchsgegners von ca. 26% (ohne Ferienbetreuung). Dabei handelt sich in Einklang mit den Ausführungen des Gesuchsgegners auf jeden Fall um kein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht mehr, sondern vielmehr um einen massgeblichen Betreuungsanteil des Gesuchsgegners (vgl. MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: Fampra.ch 2020, S. 334 f.). Praxisgemäss spricht man jedoch entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners erst ab einer sub-

- 18 stantiellen Betreuung im Alltag von rund einem Drittel (ca. 30%) von alternierender Obhut (Urteil OGer ZH LZ190028 vom 25. September 2020 E. D.4.1, S. 24; Urteil OGer LZ220033 vom 29. November 2024, E. 5.1, S. 50). Die Ferien und Feiertage sind dabei nicht einzubeziehen, ausschlaggebend ist die Alltagsbetreuung (Urteil BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.4). Das Bundesgericht definiert die alternierende Obhut mit der mehr oder weniger gleichmässigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile (Urteile BGer 5A_557/220 vom 2. Februar 2021, E. 3.1; 5A_991/2019 vom 19. Januar 2021). Entsprechend diesen Ausführungen kann auch in dieser zweiten Phase nicht von einer alternierenden Obhut gesprochen werden, sondern lediglich von einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht des Gesuchsgegners bei einer alleinigen Obhut der Gesuchstellerin. 1.1.3.4. Somit kann festgehalten werden, dass vorliegend für die Festlegung der konkreten Unterhaltsbeiträge von einer alleinigen Obhut bei der Gesuchstellerin ausgegangen wird. Da die Gesuchstellerin den Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) erbringt, ist der Geldunterhalt aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsberechtigten Gesuchsgegner zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). 1.1.3.5. Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass das Teilurteil vom 6. Juni 2024, mit welchem die Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 genehmigt respektive vorgemerkt wurde, in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Gesuchstellerin weist zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner – wäre er mit der vereinbarten Obhuts- bzw. Betreuungsregelung, die nicht als alternierend bezeichnet wurde, nicht einverstanden gewesen – die Vereinbarung nicht hätte unterzeichnen dürfen respektive eine Begründung des Urteils hätte verlangen und ein Rechtsmittel dagegen ergreifen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Daher ist festzuhalten, dass die durch die Parteien vereinbarte und mit Teilurteil vom 6. Juni 2024 genehmigte Obhuts- und Betreuungsregelung auch für das Gericht im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge verbindlich ist.

- 19 - 1.2. Nichteintreten betreffend Antrag auf Ehegattenunterhalt 1.2.1. Vorbringen der Parteien 1.2.1.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Gesuchstellerin im Eheschutzgesuch vom 1. März 2024 eine unbezifferte Forderungsklage in Bezug auf ihren Antrag auf Ehegattenunterhalt gestellt habe. Für den Inhalt eines Eheschutzgesuchs im summarischen Verfahren seien mangels abweichender Spezialbestimmungen die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend. Entsprechend hätten bereits im Gesuch die wesentlichen Tatsachenbehauptungen enthalten sein müssen. Die Möglichkeit, ein unbegründetes Rechtsbegehren einzureichen und Tatsachen und Beweismittel erst an der Verhandlung vorzubringen, sei in der ZPO nicht vorgesehen. Da die Gesuchstellerin ihr schriftliches Eheschutzgesuch nicht begründete und den Unterhaltsbeitrag nicht beziffert habe, sei sie ihrer Begründungs- und Behauptungslast nicht nachgekommen. Es entspreche nicht der Waffengleichheit und der Verfahrensfairness, wenn bei Gesuchseinreichung keine Beweismittel offeriert würden. Die Gesuchstellerin sei über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners im Bilde gewesen, weswegen es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihre Anträge zu begründen und zu beziffern. Ansonsten hätte sie Auskunftsbegehren stellen müssen, welche das Eheschutzgesuch jedoch nicht enthalte. Darüber hinaus entspreche das Vorgehen der Gesuchstellerin auch nicht den dem Eheschutzverfahren immanenten Grundsätzen der Schnelligkeit und Flexibilität. Entsprechend sei auf den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nicht einzutreten (act. 43 [Teil II] Rz. 74). 1.2.1.2. Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass es der Praxis im Kanton Zürich entspreche, dass Eheschutzgesuche unbegründet eingereicht und anlässlich der mündlichen Verhandlung gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO begründet würden. Der Kanton stelle sogar selbst ein Formular zur Verfügung, um das Eheschutzgesuch in unbegründeter Form einzureichen (act. 69 Rz. 33). Zudem sei es widersprüchlich und mit dem Prinzip von Treu und Glauben unvereinbar, wenn der Gesuchsgegner die fehlende Begründung in Bezug auf den Ehegattenunterhalt rüge, im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt sich aber ob der fehlenden Begründung nicht störe (act. 69 Rz. 35). Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass auch

- 20 die übrigen Vorbringen des Gesuchsgegners untauglich oder unzutreffend seien. So treffe die Gesuchstellerin keine Pflicht, zuerst ein Auskunftsbegehren zu stellen, sondern es stehe ihr frei, im vorliegenden Verfahren unter Vorbehalt von Art. 230 ZPO ein Auskunftsbegehren zu stellen oder dafür gar ein eigenes Massnahmeverfahren anzustreben. Ebenso könne sie sich stattdessen auch mit prozessualen Editionsanträgen begnügen. Genauso wenig hätte die Gesuchstellerin sodann ihre Beweismittel bei der Gesuchsbegründung einreichen müssen. Entsprechend diesen Ausführungen sei auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Ehegattenunterhalt einzutreten (act. 36 f.). 1.2.2. Rechtliche Ausführungen und Würdigung 1.2.2.1. Zunächst ist diesbezüglich anzumerken, dass der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, dass die Vorgaben von Art. 221 ZPO für den Inhalt der Klage im ordentlichen Verfahren grundsätzlich auch für das Gesuch im summarischen Verfahren gelten (STANISCHEWSKI, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 252 N 36). Im Eheschutzverfahren hingegen wird in der Lehre die Ansicht vertreten, dass hinsichtlich des Gesuchs Art. 221 ZPO nicht analog zur Anwendung gelangen soll. Vielmehr ist von Art. 290 ZPO als Richtschnur auszugehen – wenn die Scheidungsklage unbegründet eingereicht werden kann, sollte dasselbe auch für das Eheschutzgesuch gelten (LÖTSCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 273 N 3a). 1.2.2.2. Hinzu kommt, dass auch im summarischen Verfahren – wozu das Eheschutzverfahren gehört – unbezifferte Forderungsklagen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Grundsätzlich ist eine Bezifferung notwendig, wenn die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt wird (Art. 84 ZPO). Dies hat im Rechtsbegehren zu geschehen, soweit sich nicht ohne Weiteres aus der Begründung ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (Urteil BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020, E. 2 m.w.H.). Ist es der klagenden Partei hingegen unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85

- 21 - Abs. 1 ZPO). Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Dies gilt mit Blick darauf, dass sich die Vorschrift im "1. Teil: Allgemeine Bestimmungen der ZPO" befindet, ohne Weiteres auch für das summarische Verfahren (im Ergebnis gleich: Urteil OGer ZH LY160048 vom 15.06.2017, E. II.3.2). Die Tatsache, dass im summarischen Verfahren kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet, ändert daran nichts. So ist eine Bezifferung ohne Weiteres möglich, nachdem die Gegenpartei die entsprechenden Unterlagen eingereicht hat. Im summarischen Verfahren können sich die Parteien grundsätzlich nur einmal äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1; BGE 144 III 117 E. 2.2). Verfügbare Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, sind mit der Gesuchsantwort einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 ZPO und Art. 219 ZPO). Damit ist die gesuchstellende Partei grundsätzlich gehalten, ihre Anträge nach der Gesuchsantwort zu beziffern. Dies geschieht im Rahmen einer Novenstellungnahme oder einer Replik, falls das Gericht zwei Parteivorträge entgegennehmen will (Urteil OGer ZH LE210056 vom 22. Juli 2022, E. 2.4). 1.2.2.3. Die Gesuchstellerin hat sich vorliegend dafür entschieden, im Rahmen des Kindes- und Ehegattenunterhalts eine unbezifferte Forderungsklage einzureichen und ihre Anträge anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 – und somit nach Erhalt der Unterlagen des Gesuchsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. act. 33/1-70), welche mit Verfügung vom 21. März 2024 (act. 12) durch das Gericht eingefordert wurden – entsprechend zu beziffern und zu begründen (vgl. act. 1 Rz. 7; act. 40 Rz. 90 ff.). Gemäss der obigen Rechtsprechung des Obergerichts Zürich ist ein solches Vorgehen durchaus zulässig. Es ist der Gesuchstellerin selbst überlassen, ob sie ihre Anträge bereits im Eheschutzgesuch oder erst im Rahmen einer Novenstellungnahme respektive anlässlich der mündlichen Verhandlung beziffert und begründet. Entsprechend diesen Ausführungen war das Vorgehen der Gesuchstellerin prozessual zulässig und auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung von Ehegattenunterhalt ist einzutreten.

- 22 - 2. Rechtliche Grundlagen Vorauszuschicken ist, dass das Gericht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB). Die Bestimmung des Unterhalts entzieht sich einer exakten mathematischen Berechnung. Das liegt unter anderem daran, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge zum Teil gerundete oder geschätzte Teil-Beträge darstellen und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis (auch) solcher Pauschalen kein genaues Ergebnis liefern kann (vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Dem Charakter des Summarverfahrens entsprechend empfiehlt es sich deshalb, für den Kinderunterhalt grundsätzlich gerundete Beträge festzulegen (Urteil OGer ZH LY210005 vom 8. Juli 2021, E. III.1.3). 2.1. Grundsätze der Berechnung der Unterhaltsbeiträge 2.1.1. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 276 ff. ZGB). 2.1.2. Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet, wobei die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag und damit der Unterhalt in Form von Geldzahlung den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die

- 23 - Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. 2.1.3. In Bezug auf die Geldleistungen haben die Eltern für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreuungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen sowie für die indirekten Kinderkosten (= Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kinderunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunterhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB) und nicht des Ehegattenunterhalts (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.3). Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich nur dann geschuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko des betreuenden Elternteils betreuungsbedingt ist. 2.1.4. Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (GMÜNDER in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OFK ZGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 285 ZGB N 3). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 143 III 233 E. 3.2). 2.1.5. Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten – wie bereits erwähnt – gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Sie haben Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, das heisst auf die Lebenshaltung, die der andere sich leistet oder

- 24 leisten könnte. Jeder hat nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (BGE 147 III 293, E. 4.4; Urteil des Zürcher Obergerichts vom 16. Juni 2016, LE150053, E. 3.4). 2.2. Methode der Unterhaltsberechnung 2.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Bar- wie auch der Betreuungsunterhalt des Kindes anhand der sog. "zweistufigen Methode mit Überschussverteilung" zu berechnen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265). Der dem Kind geschuldete Unterhaltsbeitrag setzt sich aus dem Barunterhalt (Barbedarf des Kindes minus Einkommen des Kindes), dem Betreuungsunterhalt (Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem Einkommen des betreuenden Elternteils) und bei guten finanziellen Verhältnissen aus einer Überschussbeteiligung zusammen. 2.2.2. Bei der zweistufigen Methode sind zunächst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzustellen; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Dabei sind bei den unterhaltsverpflichteten Elternteilen sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen (BGE 147 III 265, E. 7.1). Das massgebliche Einkommen bei unselbständig Erwerbenden besteht aus dem monatlichen Nettolohn zuzüglich 13. Monatslohn, Bonus, Gewinnbeteiligung etc. abzüglich der Sozialbeiträge und allfällig ausbezahlter Kinderzulagen (vgl. MAIER, Konkrete Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 334). Beim unterhaltsberechtigten Kind sind demgegenüber die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, selbst wenn sie vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet sind, als dessen Einkommen einzusetzen (BGE 147 III 265, E. 7.1 am Ende). 2.2.3. Hernach ist der Bedarf derjenigen Personen zu ermitteln, welche Anspruch auf Unterhalt haben. Das (zuerst zu ermittelnde betreibungsrechtliche) Existenzmi-

- 25 nimum setzt sich wie folgt zusammen (vgl. BGE 147 III 265, E. 7.2; OGer ZH, LY200044, E. II 1.3):  bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Krankenversicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese ausgeschöpft werden), berufsbedingte Auslagen (auswärtige Verpflegung sowie Fahrten zum Arbeitsplatz).  bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese ausgeschöpft werden), Fremdbetreuungskosten (resp. bei Schülern den Schulkosten in Form von Kosten für auswärtige Verpflegung und Wegkosten). 2.2.4. Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wobei bei beiden Elternteilen – zusätzlich zu den vorgenannten betreibungsrechtlichen Bedarfspositionen – typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung sowie in gehobeneren Verhältnissen auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende nichtobligatorische Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden zu berücksichtigen sind. Für das Kind ist zudem ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265, E. 7.2). 2.2.5. Soweit nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Unterhaltsbeitrag des Kindes und jener des Ehegatten durch Zuweisung eines angemessenen Überschussanteils weiter erhöht werden. Zusatzpositionen wie Hobbies, Ferien, Haustiere, etc. sind durch diesen Überschuss zu decken (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265, E. 7.2 m.w.H.).

- 26 - 3. Anträge der Parteien 3.1. Die Gesuchstellerin verlangt für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'900.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 3'570.–) ab 1. März 2023 bis 30. September 2024 sowie von Fr. 10'180.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 4'100.–) ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'310.– ab 1. März 2023 bis 30. September 2024 sowie Fr. 8'290.– ab 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Für den Fall, dass für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die entsprechende Zeit entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen und zwar von 1. März 2023 bis 30. September 2024 im Betrag der Differenz zwischen Fr. 16'210.– einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen andererseits sowie ab dem 1. Oktober 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens im Betrag der Differenz zwischen Fr. 18'470.– einerseits und den für C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen andererseits (act. 81 S. 2 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, die nachfolgenden Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen: Rückwirkend ab 1. März 2024 bis 31. Mai 2024 Fr. 2'095.50 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) und rückwirkend ab 1. Juni 2024 bis 28. Februar 2025 Fr. 1'339.50 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Er beantragt weiter, dass ab 1. März 2025 festzustellen sei, dass er mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen könne. Weiter beantragt der Gesuchsgegner, dass auf das Ehegattenunterhaltsbegehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten bzw. dieses abzuweisen sei. Es sei festzuhalten, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei (act. 92 S. 2 f. und 101 S. 3). 4. Phasen / Zeitliche Aspekte Bevor in der Folge die konkrete Unterhaltsberechnung vorgenommen wird, ist aufgrund der divergierenden Anträge der Parteien bezüglich Phasenbildung und Rückwirkung der Unterhaltsbeträge zunächst festzustellen, ab wann überhaupt Unterhaltsbeiträge festzusetzen sind.

- 27 - 4.1. Aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung bzw. Rückwirkung 4.1.1. Vorbringen der Parteien 4.1.1.1. Wie bereits ausgeführt, beantragt die Gesuchstellerin, dass Unterhaltsbeiträge für C._____ sowie für die Gesuchstellerin persönlich rückwirkend per 1. März 2023 festgesetzt werden (act. 1). 4.1.1.2. Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich geltend, dass zwischen den Parteien eine mündliche Vereinbarung bestanden habe, wonach der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin während der Trennungszeit nicht mehr als Fr. 1'200.– pro Monat und für C._____ nicht mehr als Fr. 2'000.– zu bezahlen habe. Dieser vereinbarte Unterhaltsbeitrag sei in der Steuererklärung 2022 beider Parteien ausgewiesen (vgl. act. 25/8 und 33/26). Sodann sei die Tatsache, dass die Parteien eine Vereinbarung betreffend Unterhalt getroffen hätten, von der Gesuchstellerin in ihrer E- Mail vom 1. Dezember 2023 (vgl. act. 61/9) bestätigt worden. Auch in ihrer E-Mail vom 10. Dezember 2023 bestätigte sie, dass für die Monate Januar bis Juni 2023 (vgl. act. 61/10) Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'349.– (inkl. Kinderzulagen Januar 2023) aufgelaufen seien (act. 59 Rz. 8). Die Gesuchstellerin spreche von "bis heute nicht beglichenen Unterhaltszahlungen". Damit habe sie anerkannt, dass es eine Unterhaltsvereinbarung gegeben habe (act. 75 Rz. 87). Die Gesuchstellerin habe die entsprechenden Beträge von den Konten "Haushalt / Rückstellung und Familytime / Rückstellung Versicherung und Auto / Rückstellung Gesundheit" bezogen. Sämtliche dieser Konti seien vom Gesuchsgegner geäuffnet worden (act. 59 Rz. 8). Dies sei mutmasslich auch der Grund, wieso der in der E-Mail vom 10. Dezember 2023 genannte Betrag auf Fr. 16'349.– gelautet habe (act. 75 Rz. 88). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass eine Rückwirkung von Unterhaltsbeiträgen ausgeschlossen sei, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einig gewesen seien, wobei eine solche Einigung mündlich oder schriftlich erfolgen könne (vgl. JAN SIX, Eheschutz, 2. Auflage, Rz. 2.60). Eine aussergerichtliche Vereinbarung sei auch bei der Regelung von Kinderbelangen zulässig. Eine

- 28 solche gelte auf Zusehen hin und verliere ihr Verbindlichkeit allerdings erst ab Einreichung des Eheschutzbegehrens (vgl. JAN SIX, Eheschutz, 2. Auflage, Rz. 3.02). Dementsprechend sei eine rückwirkende Geltendmachung von (höheren) Unterhaltsbeiträgen ausgeschlossen und die Gesuchstellerin könne eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge frühestens ab Gesuchseinreichung, d.h. ab 1. März 2024, verlangen (act. 43 Rz. 3; act. 75 Rz. 90). 4.1.1.3. Die Gesuchstellerin hingegen verneint das Bestehen einer Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien. Sie macht geltend, dass, wenn tatsächlich eine solche Vereinbarung bestanden hätte, der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge für Januar 2023 bis Februar 2024 überwiesen hätte. Dies habe er jedoch nicht getan, da er selbst ausführte, dass er ab Januar 2023 Unterhaltsschulden von Fr. 3'200.– pro Monat gehabt habe (vgl. act. 43 [Teil II] Rz. 61). Der Gesuchsgegner habe seine vorgebliche Unterhaltspflicht für die Monate Januar 2023 bis Februar 2024 nicht einmal erfüllt, obwohl er dies an der Eheschutzverhandlung vom 22. Mai 2024 behauptet habe. Wie aus den vom Gesuchsgegner selbst eingereichten Überweisungsbelegen hervorgehe, habe er lediglich Akontozahlungen für seine Unterhaltspflicht ab März 2023 geleistet (vgl. act. 61/13, 61/14, 65/1). In seinen getätigten Überweisungen habe der Gesuchsgegner festgehalten, dass die Zahlungen an den noch festzulegenden Unterhalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen würden. Hätte tatsächlich eine Vereinbarung bestanden, hätte der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner diese spätestens nach der Verhandlung vom 22. Mai 2024 erfüllt, was er jedoch gerade nicht getan habe (act. 69 Rz. 28). Die Gesuchstellerin führt weiter aus, dass sich auch aus ihren eingereichten E- Mails ergebe, dass keine Unterhaltsvereinbarung – zumindest für den Zeitraum ab Januar 2023 – bestanden habe. Der E-Mail vom 10. Dezember 2023 lasse sich entnehmen, dass sich die Parteien nach wie vor noch in Verhandlungen über den ab Januar 2023 zu zahlenden Unterhalt befunden hätten (vgl. act. 61/10). Dass sodann keine Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2023 bestanden habe, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner zur Zahlung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge von Januar bis Juni 2023 von Fr. 16'349.– aufgefordert habe. Die ausstehende Unterhaltsschuld gemäss der

- 29 angeblichen Vereinbarung hätte nämlich vielmehr Fr. 19'200.– betragen (act. 69 Rz. 29). Des Weiteren übersieht der Gesuchsgegner laut der Gesuchstellerin, dass vorprozessuale Unterhaltsvereinbarungen nur auf Zusehen hin gelten würden. Der Gesuchsgegner habe sich bis zur Einreichung des Eheschutzgesuchs geweigert, seiner Unterhaltspflicht gemäss der vorgeblich vorbestehenden Unterhaltsvereinbarung – trotz Zahlungsaufforderung der Gesuchstellerin – nachzukommen. Eine allfällige Unterhaltsvereinbarung habe damit per Januar 2023 ihre Gültigkeit verloren. Der Gesuchsgegner verhalte sich nun widersprüchlich, wenn er sich auf eine solche berufen möchte. Aus diesem Grund stünde nicht einmal eine allfällige Unterhaltsvereinbarung der rückwirkenden Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs von C._____ und der Gesuchstellerin entgegen (act. 69 Rz. 30). Schliesslich weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass Unterhaltsvereinbarungen für ein Kind erst durch die Genehmigung der KESB oder des Gerichts verbindlich werden würden. Der Kinderunterhalt könne deshalb ungeachtet einer vorbestehenden Vereinbarung rückwirkend auf ein Jahr geltend gemacht werden (act. 69 Rz. 31). 4.1.2. Rechtliche Ausführungen 4.1.2.1. Analog zu Art. 173 Abs. 3 ZGB sind Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nur für die Zukunft (aber ab Datum des Massnahmebegehrens, nicht erst ab Rechtskraft der Massnahme, Urteil BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004, E. 1) und höchstens zurück für die Zeit eines Jahres vor dem Begehren zuzusprechen (BGE 115 II 201 ff., 204 f. E. 4; STETTLER/GERMANI, 244 f.). 4.1.2.2. Haben sich die Parteien indes während des Getrenntlebens (aussergerichtlich) bereits auf Unterhaltszahlungen geeinigt, kann betreffend den Zeitraum, für welchen ein vertraglicher Unterhaltsanspruch besteht, grundsätzlich eine rückwirkende richterliche Festsetzung von Unterhaltszahlungen nicht verlangt werden (OGer ZH, ZR 2005, Nr. 58; BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 173 N 11). Beweispflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Verein-

- 30 barung ist derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge zu verhindern (Art. 8 ZGB). Haben sich die Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens (noch) nicht auf Unterhaltszahlungen geeinigt, muss sich der mutmassliche Unterhaltsschuldner der möglicherweise rückwirkenden richterlichen Festsetzung von Beiträgen bewusst sein. Haben sich die Ehegatten aussergerichtlich auf eine Zahlungsverpflichtung geeinigt, muss sich sowohl der verpflichtete als auch der berechtigte Ehegatte in guten Treuen auf deren Bestand verlassen können, sofern sich die Höhe der Zahlung nicht offensichtlich als rechtsmissbräuchlich erweist und solange die Parteien keine anderslautende Regelung treffen oder ein Ehegatte das Eheschutz- oder Scheidungsgericht anruft (ZR 104 Nr. 58 E. 4; OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 S. 45). Die rückwirkende Änderung von Unterhaltsbeiträgen widerspricht insbesondere auch dann dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich die unterhaltsberechtigte Partei während Monaten oppositionslos mit den (nunmehr als zu tief empfundenen) Beiträgen abgefunden hat (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 173 N 11 m.w.H.; ZK ZPO- SUTTER/VONTOBEL, Art. 276 N 19 m.w.H.; BK ZPO II-SPYCHER, Art. 276 N 27; AN- NETTE DOLGE, DIKE-Komm-ZPO, Art. 276 N 17; OGer ZH LY160035 vom 14. Dezember 2016 S. 20 f.). 4.1.2.3. Leistete der Pflichtige in der Vergangenheit schon Akontozahlungen, so hat das Gericht zu bestimmen, in welchem Umfang sie angerechnet werden (KassGer ZH, FamPra.ch 2008, 891). Wenn kein bestimmter Wirkungsbeginn beantragt wird, ist davon auszugehen, dass Unterhalt seit Einreichung des Gesuchs gefordert wird (Urteil BGer 5P.213/2004 vom 6. Juli 2004, E. 1.2; Urteil BGer 5A_765/2010 vom 17. März 2011). 4.1.2.4. Eine Vereinbarung über Kindesunterhaltsbeiträge (Art. 276 ff. ZGB) ist grundsätzlich formlos gültig (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OR; BGE 126 III 49, E. 2b). Für das Kind wird sie aber erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw. – wenn der Unterhaltsvertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird – durch das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Diese einseitige Unverbindlichkeit hat zur Folge, dass vor einer Genehmigung das Kind ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten kann, in welchem Fall die Unterhalts-

- 31 beiträge ungeachtet der Vereinbarung gerichtlich festzusetzen sind, während dies dem Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwehrt ist; dieser kann ab dann nur noch die Nichtgenehmigung des Vertrages aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen beantragen. Vor einer behördlichen Genehmigung ist der Unterhaltsschuldner aber, obschon er seine Zustimmung nicht mehr widerrufen kann, nicht rechtswirksam zur Leistung der vereinbarten (wohl aber zur Leistung der gesetzlich geschuldeten) Beiträge verpflichtet (BGE 126 III 49, E. 3; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 287 N 2 ff.). Tritt das Kind – bzw. für dieses handelnd dessen gesetzlicher Vertreter – vor einer Genehmigung vom Unterhaltsvertrag zurück oder ist dieser nicht genehmigungsfähig, so hat diese Vereinbarung nicht die Wirkung, eine rückwirkende, originäre Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZGB) auszuschliessen (OGer ZH, ZR 2005, Nr. 58, vom 8. April 2005, E. 4 a.E.; LY150030 vom 20. Oktober 2015, E. II.3b). 4.1.3. Würdigung 4.1.3.1. Da sich der Gesuchsgegner auf eine vorprozessuale Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien beruft, trägt er diesbezüglich die Beweislast. Entsprechend ist in der Folge die Frage zu beurteilen, ob das Bestehen einer solchen Vereinbarung durch den Gesuchsgegner genügend glaubhaft gemacht wurde. 4.1.3.2. Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, dass sich aus der sich in den Akten befindenden E-Mail der Gesuchstellerin vom 10. Dezember 2023 (vgl. act. 61/10) lediglich ergibt, dass sich die Parteien in aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen über die durch den Gesuchsgegner während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge befanden. Daraus geht jedoch entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht hervor, dass sich die Parteien auf einen Unterhaltsbeitrag (Kinder- und Ehegattenunterhalt) von insgesamt Fr. 3'200.– pro Monat geeinigt haben. Vielmehr lässt sich der E-Mail entnehmen, dass die Parteien offenbar im Gespräch über den noch konkret zu bestimmenden Betrag waren, welchen der Gesuchsgegner für die Monate Januar bis Juni 2023 nicht beglichen hatte. Wäre tatsächlich ein Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'200.– vereinbart worden, wäre für die Monate Januar bis Juni 2023 – wie die Gesuchstellerin zutreffend vorbringt

- 32 - – ein Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 19'200.– (6 x Fr. 3'200.–) geschuldet und nicht Fr. 16'349.–. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass der Gesuchsgegner während der Monate Januar bis Juni 2023 offenbar keinerlei Unterhalt geleistet hatte – was er im Übrigen auch nicht bestreitet, sondern im Rahmen seiner Unterhaltsberechnung gar ausführt, dass Unterhaltsschulden in der Höhe von Fr. 3'200.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (vgl. act. 43 [Teil II] Rz. 61) – lässt die Schlussfolgerung nahe, dass sich die Parteien eben gerade noch nicht auf einen bestimmten Betrag geeinigt haben. 4.1.3.3. Im Übrigen lässt sich auch sonst in den Akten nirgendwo einen Hinweis darauf finden, dass sich die Parteien aussergerichtlich auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'200.– (Fr. 2'000.– für C._____ und Fr. 1'200.– für die Gesuchstellerin) geeinigt haben. Entgegen der Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach dieser Unterhaltsbeitrag übereinstimmend bei beiden Parteien in der Steuererklärung 2022 aufgeführt sei, ist vielmehr festzuhalten, dass beide Parteien Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sowie C._____ von gesamthaft Fr. 2'133.– (Fr. 25'600.– pro Jahr) in ihren jeweiligen Steuererklärungen aufgeführt haben (vgl. act. 25/8 und 33/26). 4.1.3.4. Dem ist hinzuzufügen, dass der Gesuchsgegner offenbar erst seit Juni 2024 – mithin nach der Verhandlung vom 22. Mai 2024 – Akontobeiträge an den Unterhalt der Gesuchstellerin und von C._____ leistet (vgl. act. 61/13; act. 92 Rz. 9). Den Akten lässt sich keinen Hinweis entnehmen, dass der Gesuchsgegner bereits früher Unterhaltsbeiträge in irgendeiner Form erbracht hat. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Stellungnahmen beantragte, es sei durch das Gericht festzustellen, dass der Gesuchsgegner seit Juni 2024 [recte: Mai 2024] monatliche Akontobeiträge in der Höhe von Fr. 3'200.– an den Unterhalt von C._____ und der Gesuchstellerin geleistet habe(vgl. act. 92 S. 3 und Rz. 8 ff.). Die Gesuchstellerin führt zu Recht aus, dass das Verhalten des Gesuchsgegners widersprüchlich sei, wenn er sich einerseits auf eine bestehende Unterhaltsvereinbarung mit einem geschuldeten Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 3'200.– pro Monat beruft, welcher angeblich bereits seit Januar 2023 geschuldet war, andererseits diesen Unterhaltsbeitrag in Form von Akontobeiträgen (ohne die

- 33 - Anerkennung einer Rechtspflicht) aber erst seit Juni 2024 an die Gesuchstellerin überweist. Hätte vorliegend tatsächlich eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien bestanden, hätte der Gesuchsgegner bereits vor dem Juni 2024 entsprechende Beiträge leisten müssen. Dies hat er allerdings nicht getan, was er denn auch nicht bestreitet. 4.1.3.5. Der Zweck von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen besteht genau darin, dass ein Ehegatte die Möglichkeit erhält, mit dem Unterhaltsschuldner eine einvernehmliche Lösung zu suchen, ohne seine Ansprüche zu verlieren. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Parteien vor Einreichung des Eheschutzgesuchs am 1. März 2024 in Verhandlungen über den Unterhalt befanden und sich offenbar nicht einigen konnten. Die Gesuchstellerin führte in ihrer E-Mail vom 10. Dezember 2023 (vgl. act. 61/10) denn auch aus, dass sie an einer einvernehmlichen Lösung interessiert sei, damit das aktuell laufende Verfahren ohne Klageeinleitung weitergeführt werden könne. Offenbar konnte eine solche Einigung nicht erzielt werden, weswegen sich die Gesuchstellerin schliesslich dazu entschied, am 1. März 2024 das Eheschutzgesuch einzureichen. Da der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht – wie oben dargelegt – bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen war, blieb der Gesuchstellerin keine andere Möglichkeit, als rückwirkende Unterhaltsbeiträge zu verlangen – wozu sie denn auch berechtigt war. 4.1.3.6. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass eine solche durch den Gesuchsgegner geltend gemachte, vorprozessuale Vereinbarung betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt nicht genügend glaubhaft gemacht und deswegen im vorliegenden Verfahren unbeachtlich ist. 4.1.3.7. Sodann ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass insbesondere Kinderunterhaltsbeiträge erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder ein Gericht für das Kind verbindlich werden. Selbst wenn eine solche aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien bestanden hätte, hätte die Gesuchstellerin als gesetzliche Vertreterin von C._____ jederzeit von dieser Vereinbarung zurücktreten können, was sie spätestens mit ihrem Antrag auf rückwirkende Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen per 1. März 2023 getan hat (vgl. act. 1). Eine Vereinbarung über Kinderunterhaltsbeiträge

- 34 schliesst vor ihrer Genehmigung eine originäre, rückwirkende Festsetzung durch das Gericht nicht aus. 4.1.3.8. Weil der Gesuchsgegner eine bestehende aussergerichtliche Unterhaltsvereinbarung nicht genügend glaubhaft gemacht hat, sind die Unterhaltsbeiträge im Rahmen des vorliegenden Verfahrens originär durch das Gericht festzusetzen. Entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin sind die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge somit rückwirkend per 1. März 2023 festzulegen. 4.2. Konkrete Phasen 4.2.1. Vorliegend drängt sich für die Berechnung des Unterhalts eine Bildung von fünf Phasen auf. Die Phase I gilt rückwirkend für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023. Die Phase II tritt rückwirkend ab 1. Januar 2024 in Kraft und dauert bis zum 30. September 2024. Diese beiden Phasen sind notwendig, weil der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2024 ein tieferes Einkommen im Vergleich zum vorherigen Jahr erzielte und sich dadurch auch seine Steuerbelastung im Rahmen der Bedarfspositionen veränderte. Die Einkommens- sowie Bedarfspositionen der Gesuchstellerin sowie von C._____ veränderten sich lediglich minim. 4.2.2. Rückwirkend ab 1. Oktober 2024 drängt sich die Bildung einer neuen Phase (Phase III) auf, da der Gesuchsgegner mit seiner neuen Partnerin, E._____, zusammenzog und sich aus diesem Grund Veränderungen im Rahmen seiner Bedarfspositionen, wie namentlich bei den Wohnkosten, den Mobilitätskosten, den Pauschalen für Serafe, Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie Kommunikationskosten sowie der Steuerbelastung, ergaben. Diese Phase dauert bis 31. Dezember 2024. 4.2.3. Rückwirkend ab 1. Januar 2025 drängt sich die Bildung einer neuen Phase (Phase IV) auf, da wiederum Einkommensunterschiede beim Gesuchsgegner im Vergleich zum vorherigen Jahr zu verzeichnen sind. Dadurch verändert sich auch die Steuerbelastung des Gesuchsgegners im Rahmen seines Bedarfs. Auch bei der Gesuchstellerin verändert sich das Einkommen in dieser Phase leicht. Veränderungen im Bedarf der Gesuchstellerin verursachen eine höhere Steuerbelastung

- 35 sowie erhöhte Krankenkassenprämien. C._____ erhält zudem ab dem Jahr 2025 erhöhte Kinderzulagen. Auch sein Bedarf verändert sich aufgrund erhöhter Krankenkassenprämien leicht. Diese Phase dauert bis 28. Februar 2025. 4.2.4. Rückwirkend ab 1. März 2025 tritt Phase V in Kraft. Diese Phase ist notwendig, da das Kind des Gesuchsgegners mit seiner Lebenspartnerin, F._____, am tt.mm.2025 zur Welt gekommen ist. Aufgrund des Prinzips der Gleichbehandlung der Kinder rechtfertigt es sich, dass sich der Gesuchsgegner auch am Unterhalt von F._____ entsprechend beteiligt. Zudem hat F._____ einen Anspruch an der Partizipation am Überschuss des Gesuchsgegners, womit sich der der Gesuchstellerin sowie C._____ zustehende Anteil am Überschuss entsprechend reduziert. Diese Phase dauert für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 5. Einkommen der Gesuchstellerin 5.1. Vorbringen der Parteien 5.1.1. Die Gesuchstellerin führt aus, ein monatliches Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn und Regionalzulage von Fr. 3'143.– zu erzielen (act. 40 Rz. 90; act. 69 Rz. 98 f.). 5.1.2. Der Gesuchsgegner rechnet der Gesuchstellerin ab 1. März 2024 (Einreichung des Eheschutzgesuchs) ein hypothetisches Einkommen an, welches er anhand ihres tatsächlichen monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 3'430.25 inklusive 13. Monatslohn und Regionalzulage (vgl. act. 59 Rz. 52) berechnet. Das hypothetische Einkommen basiert auf einem 60%-Pensum und beträgt entsprechend Fr. 5'145.40 pro Monat (Fr. 3'430.25 : 40 x 60). Der Gesuchsgegner begründet dies damit, dass es der Gesuchstellerin aufgrund der mit Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 festgehaltenen Betreuungszeiten des Gesuchsgegners – wonach dieser C._____ in einer Woche am Donnerstag und Freitag und in der Folgewoche vom Samstag bis Montagabend betreut – zumutbar und möglich sei, nebst dem Montag und Dienstag mindestens alle zwei Wochen am Donnerstag, Freitag, Samstag und/oder Sonntag ebenfalls zu arbeiten. Dies entspreche einem zusätzlichen 20-40%-Pensum. Die D._____ biete ihren Mitarbeiterinnen attraktive

- 36 - Rahmenbedingungen und flexible Arbeitsmodelle. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten (act. 59 Rz. 47, 52, 53 und 115; act. 92 Rz. 16 und 53). Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin nach der Trennung die Betreuungszeit des Gesuchsgegners eigenmächtig eingeschränkt und verhindert habe, dass der Gesuchsgegner eine 50%-Betreuung wahrnehmen könne. Die Gesuchstellerin hätte problemlos bereits nach der Geburt wieder in ihrem bisherigen Umfang arbeiten können (act. 59 Rz. 111). Es sei der Gesuchstellerin somit seit längerem zumutbar und möglich, mindestens einem 60%-Pensum nachzugehen, womit ihr ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 5'145.40 pro Monat anzurechnen sei. Der Gesuchsgegner führt sodann aus, dass die Gesuchstellerin Auskunft darüber zu erteilen habe, ob sie Nebeneinkünfte erziele. Einstweilen sei bei der provisorischen Berechnung von Nebeneinkünften in der Höhe von Fr. 250.– auszugehen (act. 43 [Teil II] Rz. 9). 5.2. Effektives Einkommen der Gesuchstellerin 5.2.1. Dem Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2020 (act. 42/34), dem Zusatzdokument zum Arbeitsvertrag (act. 42/33) sowie den sich in den Akten befindenden Lohnabrechnungen von September 2023 bis März 2025 (act. 25/1; act. 108/113) lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin als … bei der D._____ in einem 40%-Pensum angestellt ist. Ihre Arbeitstage sind jeweils montags und dienstags, da C._____ an diesen Tagen in der Kita ist (vgl. act 40 Rz. 70; act. 43 [Teil I] Rz. 28). 5.2.2. Im Jahr 2023 erzielte die Gesuchstellerin mit ihrem 40%-Pensum gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen von September 2023 bis Dezember 2023 sowie dem Lohnausweis 2023 (act. 25/1 und 26/6) ein monatliches Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn und Regionalzulage von Fr. 3'143.– (Fr. 3'130.35 [Grundsalär] + Fr. 259.40 [Anteil 13. Monatslohn und Regionalzulage]). Den Lohnabrechnungen lässt sich entnehmen, dass der Monatslohn und die Regionalzulage jeweils 13 Mal ausbezahlt werden (vgl. act. 42/34) und die Gesuchstellerin den 13. Monatslohn und die 13. Regionalzulage im November zu 11/12 und im Dezember zu 1/12 erhält (vgl. act. 25/1).

- 37 - 5.2.3. Im Jahr 2024 erhöhte sich das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin gemäss den Lohnabrechnungen von Januar 2024 bis Dezember 2024 und dem Lohnausweis 2024 (act. 25/1, 108/113, 108/114) leicht auf Fr. 3'217.– (Fr. 3'199.45 [Grundsalär] + Fr. 266.– [Anteil 13. Monatslohn und Regionalzulage]). Die Einmalprämie von Fr. 500.–, welche die Gesuchstellerin im Januar 2024 erhielt (vgl. act. 25/1), wurde gemäss den Akten und den glaubhaften Ausführungen der Gesuchstellerin (act. 69 Rz. 100) nur einmal ausbezahlt, und wird daher bei der Bemessung des monatlichen Nettoeinkommens nicht berücksichtigt. 5.2.4. Im Jahr 2025 erhöhte sich das Einkommen der Gesuchstellerin gemäss den Lohnabrechnungen von Januar bis März 2025 (act. 108/113) erneut auf monatlich netto Fr. 3'464.– (Fr. 3'198.– [Grundsalär] + Fr. 266.– [Anteil 13. Monatslohn und Regionalzulage]). Die Einmalprämie von Fr. 250.–, welche die Gesuchstellerin im Januar 2025 erhielt (vgl. act. 108/113), wird bei der Bemessung des monatlichen Nettoeinkommens erneut nicht berücksichtigt. 5.2.5. In Bezug auf die durch den Gesuchsgegner behaupteten Nebeneinkünfte der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mehrfach überzeugend ausgeführt hatte, dass sie keinerlei Nebeneinkünfte erziele (act. 107; act. 110 Rz. 94; Prot. S. 48). Den Akten lässt sich sodann kein Hinweis entnehmen, dass die Gesuchstellerin über allfällige Nebeneinkünfte verfügt. Der Gesuchsgegner hat denn auch nicht weiter ausgeführt oder spezifiziert, aus welchen Tätigkeiten diese vermuteten Nebeneinkünften stammen könnten. Entsprechend ist es dem Gesuchsgegner nicht gelungen, genügend glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellerin allfällige Nebeneinkünfte erzielt. 5.3. Hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin 5.3.1. Fraglich ist, ob der Gesuchstellerin ein höheres hypothetisches Einkommen – wie dies durch den Gesuchsgegner ab 1. Juni 2024 beantragt wird (vgl. act. 59 Rz. 47, 52, 53 und 115; act. 92 Rz. 16 und 53) – anzurechnen ist. 5.3.2. Das Bundesgericht legte in einem Leitentscheid fest, dass der hauptbetreuende Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes einer Er-

- 38 werbstätigkeit von 50%, ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe einer Erwerbstätigkeit von 80% und ab Vollendung des 16. Lebensjahres des jüngsten Kindes einer Erwerbstätigkeit von 100% nachgehen müsse (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). 5.3.3. Unter Ziffer 1.1.3.4 wurde festgehalten, dass gemäss der zwischen den Parteien in der Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 festgelegten Betreuungsregelung im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung von einer alleinigen Obhut der Gesuchstellerin ausgegangen wird. Trotz eines nicht unwesentlichen Betreuungsanteils des Gesuchsgegners ist die Gesuchstellerin als hauptbetreuender Elternteil von C._____ zu qualifizieren. Diese vereinbarte Regelung entsprach in etwa auch der vor und nach der Trennung der Parteien aufgeteilten Betreuung von C._____ (vgl. act. 40 Rz. 33 ff.; act. 43 [Teil I] Rz. 28; act. 69 Rz. 102 ff.). 5.3.4. Gemäss dem vom Bundesgericht entwickelten Schulstufenmodell ist der hauptbetreuende Elternteil erst ab der Einschulung des jüngsten Kindes verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum nachzugehen. Obwohl der Gesuchsgegner C._____ zwar in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weswegen von dieser Grundsatzregel abgewichen werden soll. Die Parteien trennten sich am 1. April 2022 (zu näheren Ausführungen vgl. Ziffer 12.3.4). Am 1. September 2022, also mithin bereits fünf Monate nach der Trennung der Parteien, nahm die Gesuchstellerin ihre Arbeitstätigkeit bei der D._____ wieder auf und geht seither einem 40%-Pensum nach (vgl. act. 40 Rz. 31; act. 42/33). Obwohl die Gesuchstellerin als hauptbetreuender Elternteil bis zur obligatorischen Einschulung (d.h. dem Kindergarteneintritt) von C._____, mithin bis August 2026, gemäss Schulstufenmodell überhaupt nicht erwerbstätig sein müsste, arbeitet sie bereits seit September 2022 in einem überobligatorischen Pensum. An diesem Umstand ändern die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach es der Gesuchstellerin aufgrund der vereinbarten Betreuungsregelung, möglich und zumutbar sei, in einem 60%-Pensum zu arbeiten, nichts. Selbst wenn die Gesuchstellerin während der Betreuungszeit des Gesuchgegners arbeiten könnte, arbeitet sie während mehreren Jahren bereits mehr als sie grundsätzlich müsste. 5.3.5. Es rechtfertigt sich somit nicht, der Gesuchstellerin ein zusätzliches hypothetisches Einkommen anzurechnen. Hinzu kommt, dass nach Rechtsprechung und

- 39 - Lehre die Zurechnung eines hypothetischen Einkommens die reale Möglichkeit seiner Erzielung voraussetzt. Daher fällt die rückwirkende Zurechnung in aller Regel ausser Betracht (RIZVI/GERSTL in: AJB 2022, S. 1311). Da die Unterhaltsbeiträge vorliegend rückwirkend per 1. März 2023 festgelegt werden, fällt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Gesuchstellerin bereits aus diesem Grund ausser Betracht. 5.4. Fazit Entsprechend den obigen Ausführungen ist auf das tatsächlich erzielte Einkommen der Gesuchstellerin abzustellen. In der Phase I ist der Gesuchstellerin daher ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'143.–, in den Phasen II und III eines von Fr. 3'217.– und in den Phasen IV und V eines von Fr. 3'464.– anzurechnen. 6. Einkommen des Gesuchsgegners 6.1. Vorbringen der Parteien 6.1.1. Der Gesuchsgegner führt zunächst aus, dass er während der ganzen Ehedauer bei der G._____ als Applikations-Entwickler angestellt gewesen sei und zunächst in einem 100%-Pensum gearbeitet habe. Das Einkommen des Gesuchsgegner bestehe aus einem Grundsalär und einer variablen Vergütung. Letztere sei eine freiwillige zugeteilte Vergütung, welche auf dem Resultat des Konzerns, der Funktion und der Leistung basiere (act. 43 [Teil II] Rz. 14; act. 33/27). Im Jahr 2021 habe das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners gemäss Steuererklärung 2021 Fr. 252'274.– pro Jahr bzw. Fr. 21'022.85 pro Monat betragen (act. 43 [Teil II] Rz. 15; act. 17/1). Aufgrund der Trennungssituation sowie geschäftlicher Überbelastung sei der Gesuchsgegner im Juni und Juli 2022 zu 100% krankgeschrieben gewesen (act. 43 [Teil II] Rz. 16; act. 33/3-4). Aufgrund eines von der G._____ geforderten Berufsbildwechsels sei der Gesuchsgegner sodann im Herbst 2022 gezwungen gewesen, sein Arbeitspensum zu reduzieren und Verantwortung abzugeben. Andernfalls wäre es zu einer Änderungskündigung gekommen (act. 43 [Teil II] Rz. 17; act. 33/9). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass sein Beschäftigungsgrund per 1. Oktober 2022 von 100% auf 90% reduziert worden sei.

- 40 - Im Jahr 2022 habe der Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 271'214.– pro Jahr bzw. Fr. 22'601.15 pro Monat erzielt. Die variable Vergütung habe Fr. 158'000.– (brutto) betragen (act. 43 [Teil II] Rz. 18; act. 33/7, act. 33/29 und 33/30). Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass ihm die G._____ per 1. Januar 2023 seine Verantwortung als Teamleiter entzogen habe und sich das Grundsalär auf brutto Fr. 130'500.– pro Jahr bzw. Fr. 10'875.– pro Monat reduziert habe (act. 43 [Teil II] Rz. 19; act. 33/8). Per 1. März 2023 sei eine Pensumanpassung von 90% auf 80% erfolgt. Im Jahr 2023 habe der Gesuchsgegner ein Nettoeinkommen von Fr. 197'266.– pro Jahr bzw. Fr. 16'438.85 pro Monat erzielt. Die variable Vergütung habe Fr. 110'000.– (brutto) betragen (act. 43 [Teil II] Rz. 20; act. 33/31-33; act. 94/7). Der Gesuchsgegner führt weiter aus, dass ihm die G._____ mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 mitgeteilt habe, dass sich sein Grundsalär per 1. Januar 2024 auf brutto Fr. 112'000.– pro Jahr bzw. Fr. 9'333.35 pro Monat reduzierte. Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis März 2024 erhalte der Gesuchsgegner ein Nettogrundsalär von Fr. 8'626.10 pro Monat. Im März 2024 sei ihm eine variable Vergütung von Fr. 70'500.– (brutto) ausbezahlt worden. Für das Jahr 2024 sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 165'733.45 pro Jahr bzw. Fr. 13'811.10 pro Monat erzielen werde. Der Gesuchsgegner müsse davon ausgehen, dass sich die variable Vergütung zukünftig nicht mehr erhöhen werde (act. 43 [Teil II] Rz. 21; act. 33/34-37). Seit dem 1. April 2024 betrage sein Bruttogrundsalär sodann Fr. 123'600.– pro Jahr bzw. Fr. 10'300.– pro Monat. Diese Anpassung sei erfolgt, weil der Kanton aufgrund des Kollapses der Credit Suisse verlangte, dass die variablen Löhne tiefer und die Fixlöhne grösser werden sollten (act. 43 [Teil II] Rz. 22; act. 33/36-37). Das monatliche Nettogrundsalär betrage somit Fr. 8'600.– (act. 105 Rz. 2; act. 106/2-9). Der Gesuchsgegner führt sodann aus, dass er sich – nach Aufforderung durch seine Arbeitgeberin im Jahr 2023, intern bei der G._____ bis im August 2024 eine neue Stelle zu suchen (vgl. act. 43 [Teil II] Rz. 23) – auf Stellensuche gemacht habe, welche jedoch nach unzähligen Bewerbungen durchwegs erfolglos verlaufen sei (act. 59 Rz. 64 mit Verweis auf act. 61/21-23; act. 75 Rz. 83 mit Verweis auf

- 41 act. 76/9-14). Die Vorgesetzte des Gesuchsgegners habe ihm zudem bestätigt, dass sie den Gesuchsgegner nicht in einer Teamleitungs- oder ein einer anderen Führungsrolle sehe (act. 59 Rz. 61; act. 75 Rz. 83 mit Verweis auf act. 76/14). Die Frist zur Findung einer neuen Stelle sei zunächst bis Ende Oktober 2024 verlängert worden. Wenn der Gesuchsgegner nach einer weiteren Übergangsfrist bis Ende Januar 2025 jedoch keine neue Stelle gefunden habe, würde das Arbeitsverhältnis per Ende April 2025 aufgelöst werden (act. 59 Rz. 65 mit Verweis auf act. 61/23). Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 habe er schliesslich die Kündigung per 30. April 2025 erhalten (act. 85/8). Der Gesuchsgegner führt mit Verweis auf die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (act. 85/9), welche Bestandteil des Arbeitsvertrags zwischen dem Gesuchsgegner und der G._____ seien, aus, dass einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis vor dem Zeitpunkt der Auszahlung der variablen Vergütung beendet worden sei oder der in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehe, keine variable Vergütung erhalte (act. 92 Rz. 18 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er in den Monaten Januar bis März 2025 ein Nettogrundsalär von Fr. 8'626.10 erzielt habe (act. 105 Rz. 3; act. 106/10-13). Sodann führt er aus, dass er bei der G._____ eine neue Stelle als … in einem 80%- Pensum per 1. Mai 2025 gefunden habe. Das Salär betrage brutto Fr. 116'000.– pro Jahr bzw. Fr. 9'666.65 pro Monat. Es bestehe kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Zudem würden die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (vgl. act. 85/9) weitergelten. Es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner eine variable Vergütung erhalte, was jedoch frühestens im Jahr 2026 der Fall sei. Der Arbeitgeber könne jedoch nach freiem Ermessen auf die Ausrichtung einer variablen Vergütung verzichten, insbesondere bei schlechtem Resultat des Konzerns oder wenn die Leistung oder das Verhalten des Mitarbeiters ungenügend sei (act. 105 Rz. 1; act. 106/1). Dank dem Umstand, dass der Gesuchsgegner eine weitere Anstellung bei der G._____ gefunden habe, sei ihm mit dem März 2025-Lohn eine variable Vergütung in der Höhe von Fr. 30'000.– ausbezahlt worden (act. 105 Rz. 4). 6.1.2. Die Gesuchstellerin macht hingegen mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.4.1) geltend, dass den Gesuchsgegner

- 42 eine erhöhte Pflicht treffe, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, da ihn vorliegend insbesondere eine Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind treffe. Gemäss Schulstufenmodell sei er verpflichtet, einem 100%- Pensum nachzugehen. Der Unterhaltsschuldner habe selbst bei unverschuldeter Einkommensreduktion alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeit zu finden, die einkommensmässig gleichwertig zu seiner bisherigen Arbeit sei. Weise der Unterhaltsschuldner nicht nach, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um wieder eine gleichwertige Stelle zu finden, sei ihm sein bisheriges Einkommen als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dabei würden Bewerbungsbemühungen gemäss den Minimalanforderungen der Arbeitslosenversicherung nicht ausreichen und der Unterhaltsschuldner habe strengere Anforderungen zu erfüllen, um ausreichende Bewerbungsbemühungen nachzuweisen (act. 40 Rz. 92; act. 69 Rz. 112 ff.). Vorliegend habe der Gesuchsgegner keine Suchbemühungen eingereicht, sondern sich mit mehreren Schreiben seiner Arbeitgeberin begnügt, wonach seine Einkommensreduktion auf eine interne Reorganisation zurückzuführen sei. Damit weise der Gesuchsgegner nicht nach, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um sein bisheriges Einkommensniveau zu halten. Dem Gesuchsgegner sei deshalb der Lohn, welchen er vor seiner Rückstufung im Jahr 2022 erhalten habe, als hypothetisches Einkommen anzurechnen (act. 40 Rz. 93 mit Verweis auf act. 33/7-9; act. 33/31 und act. 33/34). Die Gesuchstellerin führt mit Hinweis auf diverse Chat-Nachrichten zwischen den Parteien sodann aus, dass bezweifelt werde, dass die angebliche Reduktion der Arbeitgeberin der tatsächliche Grund für die Einkommensreduktion gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner seine Rückstufung freiwillig angeboten habe, um seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu schmälern. Da vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner sein Einkommen in Schädigungsabsicht reduziert habe, sei nicht auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen abzustellen (act. 40 Rz. 94 mit Verweis auf act. 42/35 und 42/41; act. 69 Rz. 104 und 118 ff.).

- 43 - Die Gesuchstellerin stellt auf das im Jahr 2021 erzielte Grundsalär von netto Fr. 10'812.– pro Monat ab (act. 40 Rz. 95; act. 33/28). In Bezug auf die variable Vergütung führt sie aus, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2021 einen Bonus von Fr. 155'000.– (brutto) erhalten habe. Dies ergebe einen Nettobonus von Fr. 137'485.– (Fr. 155'000.– - Fr. 8'215.– [5.3% AHV] - Fr. 9'300.– [6% Variable Vergütung Sparbeiträge Arbeitnehmer (vgl. act. 33/35)] pro Jahr bzw. Fr. 11'457.– pro Monat (act. 40 Rz. 96 mit Verweis auf act. 33/28-30 und 33/33). Somit sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 22'269.– für ein 100%-Pensum anzurechnen, da der Gesuchsgegner gemäss Schulstufenmodell verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit von 100% nachzugehen (act. 40 Rz. 97). 6.1.3. Der Gesuchsgegner entgegnet, dass diverse Gründe vorliegen würden, weshalb bei ihm im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung vom tatsächlichen Einkommen auszugehen und ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (act. 59 Rz. 55 ff.). Zum einen hätten die Parteien vor der Geburt von C._____ vereinbart, dass der Gesuchsgegner ab Geburt sein Pensum auf 80% reduziere, weswegen die Parteien stets vom "Papitag" gesprochen hätten. Mit der abgeschlossenen Teilvereinbarung vom 22. Mai 2024 (act. 45), gemäss welcher der Gesuchsgegner C._____ alle 14 Tage am Montag, Donnerstag und Freitag betreue, habe die Gesuchstellerin die "Papizeit" und somit ein reduziertes Arbeitspensum beim Gesuchsgegner bestätigt (act. 59 Rz. 58). Des Weiteren führte der Gesuchsgegner aus, dass der Berufsbildwechsel stattgefunden habe, weil seitens der G._____ festgestellt worden sei, dass die Situation für den Gesuchsgegner nicht mehr gesund gewesen sei und ein grosses Risiko für die G._____ dargestellt habe (act. 59 Rz. 59). Zudem hält der Gesuchsgegner fest, dass eine Pensumserhöhung bei der G._____ aufgrund des Arbeitsvolumens und des Budgets nicht möglich sei, was diese auch schriftlich bestätigt habe (act. 59 Rz. 60 mit Verweis auf act. 61/17). Hinzu komme, dass es sehr schwierig sei, eine solche Stelle, wie sie der Gesuchsgegner früher bekleidet habe, auf dem Arbeitsmarkt zu finden. In der Regel müsse auf eine solche Position jahrelang hingearbeitet werden (act. 59 Rz. 62). Schliesslich führt der Gesuchsgegner aus, dass sein Gesundheitszustand eine Erhöhung des Pensums nicht zulasse,

- 44 zumal er aufgrund von Erschöpfungserscheinungen insbesondere durch berufliche Überlastung seit Januar 2022 bei Dr. med. H._____ in psychologischer Behandlung sei. Die enorme berufliche Belastung, wie sie vor Mai 2022 bestanden hätte, schätze Dr. med. H._____ klar als gesundheitsgefährdend ein (act. 59 Rz. 63 mit Verweis auf act. 61/20). Sodann führt der Gesuchsgegner aus, dass auch sein zweites Kind ein Recht darauf habe, von seinem Vater persönlich betreut zu werden (act. 59 Rz. 66 mit Verweis auf act. 61/11). Schliesslich weist der Gesuchsgegner daraufhin, dass aufgrund der horrenden Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin die Gefahr bestehe, dass der Gesuchsgegner Zahlungsschwierigkeiten bekomme. Arbeitgeberinnen wie die ZKB würden regelmässig überprüfen, ob die Mitarbeitenden Strafregister- und/oder Betreibungsregistereinträge hätten (act. 59 Rz. 67). Der Gesuchsgegner weist zudem darauf hin, dass es nicht angehe, dass ihm rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde – so wie dies die Gesuchstellerin verlange. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung komme die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens lediglich für die Zukunft und nach einer gewissen Übergangsfrist in Betracht. Die Erhöhung des Pensums bzw. des Einkommens sei jedoch auch für die Zukunft weder zumutbar noch möglich (act. 59 Rz. 68). 6.1.4. Die Gesuchstellerin führt daraufhin aus, dass der zwischen den Parteien vereinbarte "Papitag" nie eine Zustimmung zur Reduktion des Pensums des Gesuchgegners gewesen sei, sondern dies lediglich C._____s Betreuung betroffen habe. Sodann habe der Gesuchsgegner sein Pensum erst über ein Jahr nach C._____s Geburt zuerst auf 90% und dann per März 2023 80% reduziert (act. 69 Rz. 102 f.). Weiter führt die Gesuchstellerin an, dass die Gründe für die Rückstufung des Gesuchgegners, namentlich seine gesundheitliche Situation, lediglich vorgeschoben seien und den eingereichten Arztzeugnissen keinen Beweiswert für die durch den Gesuchsgegner behauptete Erschöpfung zukomme. Daraus ergebe sich weder, weshalb der Gesuchsgegner krankgeschrieben worden sei, noch, dass er tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei. Es handle sich dabei vielmehr um Gefälligkeitszeugnisse (act. 69 Rz. 105 ff. und 124). Die Gesuchstellerin führt sodann aus, dass die Betreuung eines weiteren Kindes kein Grund sein könne für den Gesuchsgegner, sein Pensum zu reduzieren, zumal er eine vorbestehende Unterhaltspflicht ge-

- 45 genüber C._____ habe (act. 69 Rz. 114). Weiter könne sich der Gesuchsgegner auch nicht mit dem Hinweis auf

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