Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DG250029-K/UBegr/ae Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher, Ersatzrichterin MLaw N. Seebacher sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 22. Oktober 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
- 2 - Privatkläger 1. B._____ CH AG, 2. C._____, 3. D._____,
- 3 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2025 (act. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie Staatsanwältin MLaw E._____. Anträge: I. Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. 32 und act. 95): - Feststellung, dass A._____ die unter 1. aufgeführten Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat - Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) - Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. Juni 2025 beschlagnahmten Gegenstände - Kostenauflage - […] II. Der amtlichen Verteidigung (act. 96): " 1. Der Beschuldigte sei betreffend die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der versuchten einfachen Körperverletzung (Dossier 3) freizusprechen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der mehrfachen Übertretung der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur im Sinne von Art. 52 APV in Verbindung mit Art. 11 APV und Art. 29 Abs. 1 APV im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 3. […]
- 4 - 4. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und von einer stationären Massnahme sei abzusehen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien anklagegemäss einzuziehen und zu vernichten. 6. Dem Beschuldigten ist für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 43'250.– zuzusprechen. 7. Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. " III. Des Beschuldigten (Prot. S. 12 ff., sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. IV. Der Privatklägerin 1 (D2 act. 14/4, sinngemäss): Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen. V. Des Privatklägers 2 (D3 act. 11/4, sinngemäss): Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen. VI. Der Privatklägerin 3 (D3 act. 11/2, sinngemäss): Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vom 10. Juni 2025 (act. 32) stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die eingangs erwähnten Anträge betreffend den Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. 2. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. 48) wurde die Hauptverhandlung auf den 22. Oktober 2025 angesetzt, den Parteien wurde Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde der Privatklägerschaft Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprüche angesetzt. Innert Frist gingen weder Beweisanträge ein, noch begründete und bezifferte die Privatklägerschaft ihre Zivilansprüche. 3. Bis zur Durchführung der Hauptverhandlung ergingen zahlreiche Korrespondenzen und Verfügungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der mit Verfügung vom 19. Juni 2025 des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Winterthur (act. 51) angeordneten Sicherheitshaft. Am 22. Oktober 2025 wurde schliesslich die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie Staatsanwältin MLaw E._____ namens der Staatsanwaltschaft erschienen sind. Das Urteil wurde gleichentags beraten, gefällt und eröffnet, wobei das Urteil den Anwesenden im Dispositiv ausgehändigt wurde (Prot. S. 10 ff.). Im Rahmen der Urteilseröffnung wurde zudem der Beschluss vom 22. Oktober 2025 (act. 98) eröffnet, mit welchem die Verlängerung der Sicherheitshaft bis am 22. April 2026 bzw. bis zu einer allfälligen Berufungsverhandlung, resp. bis zum Antritt der stationären Massnahme angeordnet wurde.
- 6 - II. Prozessuales 1. Zuständigkeit und Strafanträge Bei den angeklagten Delikten der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, wobei die entsprechenden Strafanträge rechtzeitig gestellt worden sind (D2 act. 2; D3 act. 2/1-2). Bei den übrigen angeklagten Delikten handelt es sich um Offizialdelikte (Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 52 APV i.V.m. Art. 11 APV oder Art. 29 Abs. 1 APV). Die Delikte sollen im Sprengel des Bezirksgerichts Winterthur verübt worden sein, weshalb das hiesige Gericht örtlich zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). 2. Privatklägerschaft Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Die Privatklägerschaft hat sich jeweils mit Formularen vom 14. Februar 2025, 19. Februar 2025 resp. 19. März 2025 rechtzeitig als Strafkläger bzw. -klägerin konstituiert (D2 act. 14/4; D3 act. 11/4; D3 act. 11/2). 3. Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4.). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnis-
- 7 mässig zu sein (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7. m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur (APV) vom 19. November 2024, ca. 21:35 Uhr (Dossier 1) 1.1. Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme Nachdem es am 19. November 2024 um ca. 20:00 Uhr auf dem Merkurplatz zwischen dem Beschuldigten und diversen Drittpersonen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, soll gegen den Beschuldigten durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten der Stadtpolizei Winterthur mündlich eine für 24 Stunden gültige Wegweisung ausgesprochen worden sein. Trotz dieser Wegweisung habe sich der Beschuldigte gleichentags um ca. 21:35 Uhr wieder auf den Merkurplatz begeben und damit wissentlich und willentlich gegen die polizeiliche Anordnung verstossen. 1.2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.2.1. Der Beschuldigte zeigt sich bezüglich dieses Antragssachverhalts geständig (D1 act. 4 F/A 65; D1 act. 6 F/A 24 ff.; Prot. S. 14 f.). Der Antragssachverhalt stimmt im Übrigen auch mit der Aktenlage überein (vgl. D1 act. 12; D1 act. 17/1), womit er erstellt ist. 1.2.2. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte gegen Art. 52 APV in Verbindung mit Art. 11 APV verstossen, wonach jedermann verpflichtet ist, polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich, auf die Schuldfähigkeit wird nachfolgend an entsprechender Stelle einzugehen sein.
- 8 - 2. Sachbeschädigung vom 14. November 2024, ca. 13:10 Uhr (Dossier 2) 2.1. Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme Der Beschuldigte soll am 14. November 2024, ca. 13:10 Uhr, die B._____-filiale am Hauptbahnhof Winterthur betreten haben und in der Folge im Eingangsbereich sowie in der Schalterhalle der Hauptfiliale der B._____ Winterthur auf den Boden uriniert haben. Aufgrund dessen habe durch die Privatklägerin 1 eine professionelle Reinigung der genannten Räumlichkeiten durchgeführt werden müssen, wodurch ein Aufwand in der Höhe von Fr. 500.– entstanden sei, was der Beschuldigte mit seinem Verhalten gewusst habe bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe. 2.2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.2.1. Der Beschuldigte ist bezüglich dieses Antragssachverhalts geständig (Prot. S. 15). Der Antragssachverhalt stimmt im Übrigen auch mit der Aktenlage überein (vgl. D1 act. 6 F/A 35 ff.; D2 act. 1; D2 act. 7 F/A 25 f.; D2 act. 12/3), womit er erstellt ist. 2.2.2. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, begeht eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Eine Beschädigung kann durch die Herbeiführung einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung – beispielsweise eine schwer entfernbaren Verunreinigung – entstehen (vgl. WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N 51 zu Art. 144 StGB [BSK StGB-AUTOR]). Nachdem durch das Verhalten des Beschuldigten eine professionelle Reinigung des Eingangsbereichs sowie der Schalterhalle der Hauptfiliale der B._____ Winterthur notwendig wurde, erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor, auf die Schuldfähigkeit wird nachfolgend an entsprechender Stelle einzugehen sein.
- 9 - 3. Hausfriedensbruch vom 14. November 2024, ca. 13:10 Uhr (Dossier 2) 3.1. Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme 3.1.1. Aufgrund des dem Beschuldigten unter E. III.2.1. vorgeworfenen Verhaltens habe ihm die Privatklägerin 1 gleichentags ein Hausverbot, gültig für sämtliche Filialen der Privatklägerin 1 und bis auf Widerruf, erteilt, welches ihm im Beisein der vor Ort ausgerückten Polizeibeamten direkt ausgehändigt und dessen Kenntnisnahme von ihm durch Unterschrift bestätigt worden sei. 3.1.2. Trotz dieses Hausverbotes habe der Beschuldigte am 14. November 2024 um ca. 14:28 Uhr die Schalterhalle der Hauptfiliale der B._____ Winterthur nochmals betreten und dabei wissentlich und willentlich das gleichentags ausgesprochene Hausverbot missachtet. 3.2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.2.1. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 bezüglich des Antragssachverhalts geständig (D1 act. 6 F/A 39 ff.). Nachdem der Antragssachverhalt auch mit der übrigen Aktenlage übereinstimmt (D2 act. 7 F/A 28 ff. und F/A 47 ff.; D2 act. 12/3), ist er erstellt. 3.2.2. Indem der Beschuldigte somit gegen den ihm bekannten Willen der Privatklägerin 1 die Schalterhalle der Hauptfiliale der B._____ Winterthur betreten hat, hat er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor, auf die Schuldfähigkeit wird nachfolgend an entsprechender Stelle einzugehen sein. 4. Hinderung einer Amtshandlung vom 14. November 2024, ca. 14:28 Uhr (Dossier 2) 4.1. Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme 4.1.1. Da sich der Beschuldigte trotz dem bestehenden Hausverbot in der Schalterhalle der Hauptfiliale der B._____ Winterthur aufgehalten habe, sei die Stadtpolizei Winterthur vor Ort gerufen worden. Die fünf ausgerückten Polizeibeamten seien allesamt in Polizeiuniform gekleidet und somit deutlich als Polizeibeamte er-
- 10 kennbar gewesen. Trotz deren mehrfachen Aufforderung an den Beschuldigten, das Gebäude zu verlassen, habe sich dieser vehement geweigert, der Aufforderung nachzukommen. Die Polizeibeamten hätten den Beschuldigten aufgrund dessen renitenten Verhaltens sowie dessen anhaltenden Weigerung der polizeilichen Aufforderung nachzukommen, per Halskontrollgriff zu Boden geführt, um ihn fixieren sowie in Handschellen aus dem Gebäude führen zu können. Auch während dieses Vorgehens habe sich der Beschuldigte vehement gewehrt, sich gegen die Polizeibeamten gestemmt und versucht, sich aus der Fixierung zu lösen, was diesem nur deshalb nicht gelungen sei, da ihn rund vier Polizeibeamte gleichzeitig auf dem Boden fixiert hätten. 4.1.2. Durch dieses wissentliche und willentliche Verhalten habe der Beschuldigte die (reibungslose) Durchführung der genannten polizeilichen Amtshandlung verunmöglich bzw. erschwert, was der Beschuldigte als Folge seines Tuns zumindest in Kauf genommen habe. 4.2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4.2.1. Der Beschuldigte bestreitet, sich gegen die Fixierung der Polizeibeamten gewehrt zu haben. Vielmehr seien es diese gewesen, die sich aggressiv verhalten hätten (D1 act. 6 F/A 55; Prot. S. 16 f.; D2 act. 5 F/A 26). Nachdem die mit dem Antragssachverhalt übereinstimmenden Aussagen des Zeugen F._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April (D2 act. 9 F/A 24 ff.) jedoch glaubhafter sind als jene des Beschuldigten, ist dieser Teil des Antragssachverhalts erstellt. Bezüglich des übrigen Antragssachverhalts zeigt er sich geständig (D1 act. 6 F/A 50 ff.; D2 act. 5 F/A 26 ff.). 4.2.2. Aufgrund seines Verhaltens hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, wobei sein Verhalten nicht gerechtfertigt war. Auf die Schuldfähigkeit wird nachfolgend an entsprechender Stelle einzugehen sein.
- 11 - 5. Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur (APV) vom 14. November 2024, 17:45 Uhr (Dossier 2) 5.1. Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme 5.1.1. Der Beschuldigte habe die Arrestzelle Nr. 01.111 des Polizeigebäudes der Stadtpolizei Winterthur wissentlich und willentlich mittels mehrfachen Spuckens auf den Boden verunreinigt, obschon er gewusst habe, dass er dazu keine Berechtigung gehabt habe. 5.2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 5.2.1. Der Beschuldigte zeigte sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 (D1 act. 6 F/A 69) geständig. Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2025 gab er dann an, sich nicht mehr erinnern zu können, gespuckt zu haben (Prot. S. 17). Nachdem auf der bei den Akten liegenden Fotodokumentation (vgl. D2 act. 11) jedoch eine Verunreinigung der Arrestzelle durch Speichel zu erkennen ist, ist der Antragssachverhalt erstellt. 5.2.2. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte gegen Art. 52 APV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 APV verstossen, wobei keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Auf die Schuldfähigkeit wird nachfolgend an entsprechender Stelle einzugehen sein. 6. Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte sowie versuchte einfache Körperverletzung vom 25. November 2024, ca. 17:20 Uhr (Dossier 3) 6.1. Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme 6.1.1. Der Beschuldigte soll auf dem Bahnhofplatz in Winterthur durch zwei uniformierte Polizeibeamte, die Privatkläger 2 und 3, angehalten worden sei, welche ihm die Durchführung einer Personenkontrolle eröffnet hätten. Der Beschuldigte habe trotz Eröffnung der Personenkontrolle sowie trotz der mehrfachen Aufforderung zur Unterlassung durch den Privatkläger 2 die Hände wiederholt in die Hosen- bzw. Jackentasche gesteckt, habe sich vom Kontrollort entfernt und habe schliesslich zu telefonieren begonnen. Die mittlerweile vier anwesenden Polizeibeamten hätten versucht, den Beschuldigten aufgrund dessen vehementen Wei-
- 12 gerung, ihren Aufforderungen Folge zu leisten, sowie ihrer aufgrund früheren Interventionen bestehenden Befürchtung, der Beschuldigte würde Messer und/oder andere gefährliche Gegenstände auf sich tragen, mittels Halskontrollgriff sowie Fixierung der beiden Arme zu Boden zu bringen. Der Beschuldigte sei dadurch jedoch äusserst aggressiv geworden und habe sich gegen die versuchte Fixierung gewehrt, aus welcher er sich schliesslich habe lösen können. Daraufhin habe er versucht, dem rechts von ihm stehenden Privatkläger 2 einen Schlag in das Gesicht zu verpassen, was ihm allerdings nicht gelungen sei und er stattdessen nur die linke Gesichtshälfte des Privatklägers 2 gestreift habe. Hernach habe der Beschuldigte nochmals ausgeholt und mittels gezieltem Faustschlag der frontal vor ihm stehenden Privatklägerin 3 ins Gesicht geschlagen. Der Schlag habe die Privatklägerin 3 nicht vollständig getroffen, da diese schnell habe zurückweichen können und sich daher keine Verletzungen vom Schlag des Beschuldigten zugezogen habe. Schliesslich habe der Beschuldigte durch die vier anwesenden Polizeibeamten fixiert und kontrolliert zu Boden geführt sowie verhaftet werden können. Anlässlich der anschliessenden Durchsuchung des Beschuldigten habe ein Cutter sowie ein Steakmesser, welches sich in dessen Jackentasche befunden habe, sichergestellt werden können. 6.1.2. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Polizeikontrolle verzögert, welche ihm von zwei in Polizeiuniform gekleideten Polizeibeamten eröffnet worden sei. Zudem habe der Beschuldigte mit seinen zwei Faustschlägen gezielt auf die Privatkläger 2 und 3 in deren amtlichen Funktion eingewirkt, was er gewusst und gewollt, respektive durch sein Handeln zumindest billigend in Kauf genommen habe. 6.2. Sachverhalt 6.2.1. Der Beschuldigte bestreitet den Antragssachverhalt. Er sagte in allen seinen Einvernahmen konstant aus, dass er im Zeitpunkt der Polizeikontrolle bereits am Telefon gewesen sei und sich geweigert habe, das Telefongespräch zu beenden (D3 act. 3/2 F/A 6; D1 act. 6 F/A 74, 80; D1 act. 7 F/A 11 f., F/A 18; Prot. S. 17 ff.). Er sei ruhig geblieben bzw. habe er keinen Polizeibeamten berührt bzw. habe er nichts gemacht bzw. habe er nicht versucht, die Polizeibeamten zu schla-
- 13 gen (D3 act. 3/2 F/A 13 ff.; D1 act. 6 F/A 74, 80; D1 act. 7 F/A 10, F/A 34 f.; Prot. S. 17 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2025 (D1 act. 7) gab er weiter an, er habe die Polizeibeamten als solche erkannt (F/A 8). Diese hätten nichts wissen wollen vom Telefongespräch, welches er geführt habe. Sie hätten Verstärkung angefordert und ihn dann überwältigt. Er habe zwar zu keiner Zeit versucht, die Polizeibeamten zu schlagen. Vielleicht sei indes im Gerangel etwas passiert, als er versucht habe sich loszureissen (F/A 10). Es stimme nicht, dass er seine Hände in den Taschen gehabt habe (F/A 18). Er habe nie versucht, sich der Kontrolle zu entziehen. Sie hätten ihn festgehalten und ihn auf den Boden geworfen (F/A 23). Als er arretiert worden sei, habe er sich eigentlich ruhig verhalten. Er habe sich nicht gewehrt (F/A 27 f.). Er habe die Polizeibeamten nicht geschlagen. Er sei nie aggressiv mit der Polizei und nie laut gewesen. Er habe sich einfach gewehrt (F/A 34 f.). Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 (D1 act. 6) hatte der Beschuldigte bereits angegeben, dass er zwar ruhig geblieben sei, jedoch – in Kenntnis seiner Rechte – nicht das gemacht, was sie gewollt hätten (F/A 74; F/A 80). 6.2.2. Der Privatkläger 2 gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2024 (D3 act. 4/1) an, er und die Privatklägerin 3, welche uniformiert gewesen seien (F/A 12), hätten dem Beschuldigten die Polizeikontrolle eröffnet. Dieser habe die Hände in den Taschen gehabt. Der Beschuldigte habe irgendwann begonnen, mit dem Handy zu telefonieren. Sie hätten ihm gesagt, er solle das Handy weglegen, was dieser ignoriert habe. Nach mehrmaliger Aufforderung habe er den Arm des Beschuldigten berührt und ihm zu verstehen gegeben, dieser solle das Telefonat beenden. Der Beschuldigte sei immer aggressiver geworden. Sie hätten versucht, die Hände des Beschuldigten zu fixieren. Der Beschuldigte habe sich dagegen gewehrt und um sich geschlagen. Bevor er habe fixiert werden können, habe der Beschuldigte einen Schlag gegen sein Gesicht gemacht und ihn dabei an der linken Gesichtshälfte gestreift. Aus den Augenwinkeln habe er gesehen, wie er auch die Privatklägerin 3 geschlagen habe. Bei ihr sei es frontal auf die Lippe gewesen (F/A 6). Beide Schläge seien mit einer Intensität von acht von zehn durchgeführt worden (F/A 15; F/A 19). Da die Privatklägerin 3 zurückgewichen sei, sei der Schlag nicht so stark ausgefallen. Sie hätten ihn dann
- 14 zu Boden geführt, er habe sich aber massiv gewehrt (F/A 6). Er sei zum Glück nicht verletzt worden, die Privatklägerin 3 habe eine leichte Schwellung an der Lippe davongetragen (F/A 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2025 gab der Privatkläger 2 dann abweichend zur polizeilichen Einvernahme an, er wisse nicht mehr sicher, ob der Beschuldigte zu Beginn der Polizeikontrolle bereits am Telefonieren gewesen sei. Er glaube jedoch, dieser habe erst in deren Verlauf zu telefonieren begonnen. Der Arm oder die Faust des Beschuldigen habe sein Gesicht gestreift, aufgrund des Durcheinanders sei es schwierig zu sagen, ob es ein gezielter Schlag gewesen sei (F/A 15). Den Schlag gegen die Privatklägerin 3 habe er nicht gesehen (F/A 44). 6.2.3. Die Privatklägerin 3 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2024 (D3 act 5/1) aus, sie hätten dem Beschuldigten die Polizeikontrolle eröffnet. Sie hätten ihn aufgefordert, die Hände aus den Taschen zu nehmen. Er habe das Handy in der rechten Hand gehabt und einen Anruf getätigt. Der Beschuldigte habe sich geweigert, die Hand aus der Tasche zu nehmen und den Anruf zu beenden. Sie hätten ihn sichern wollen, er habe sich aber weggerissen. Sie hätten ihn dann gepackt und es sei zu einem Gerangel gekommen. Der Beschuldigte habe sich heftig gewehrt und um sich geschlagen. Er habe ausgeholt und ihr mit der rechten Faust bewusst ins Gesicht geschlagen. Der Schlag sei von der Intensität her eine Acht bis Zehn gewesen. Sie sei zurückgewichen und er habe sie nur leicht an der Lippe erwischt. Soviel sie wisse, habe der Beschuldigte auch noch den Privatkläger 2 erwischt. Sie habe eine leichte Prellung an der Unterlippe (F/A 7 f.; F/A 16). Abweichend zur polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin 3 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2025 (D3 act. 5/2) an, dass sie sich nicht mehr an eine Verletzung an der Lippe erinnern könne (F/A 52 f.). 6.2.4. Der Zeuge G._____ sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. April 2025 (D3 act. 6) aus, der Beschuldigte habe sich gegen
- 15 seine Fixierung heftig gewehrt und sich losreissen wollen (F/A 36 f.). Zu Schlägen gegen die Privatkläger 2 und 3 konnte er keine Aussagen aus eigener Wahrnehmung machen (F/A 46 ff.). 6.2.5. Der Beschuldigte bestritt den Antragssachverhalt konstant. Widersprüche zeigen sich jedoch darin, dass er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2025 einerseits wiederholt ausführte, dass er sich ruhig verhalten habe, sich nicht gewehrt habe und kein aggressives Verhalten gezeigt habe. In der gleichen Einvernahme jedoch auch angab, dass er sich "einfach gewehrt" habe und, dass vielleicht im Gerangel etwas passiert sei, als er versucht habe, sich loszureissen. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend sein eigenes Verhalten sind somit widersprüchlich und es kann diesbezüglich nicht auf die wenig verlässlichen Angaben des Beschuldigten abgestellt werden. Die Aussagen der Privatkläger 2 und 3 sowie des Zeugen G._____ hingegen sind im Wesentlichen konstant und übereinstimmend. Dass sich die Privatkläger 2 und 3 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vier Monate nach dem Ereignis nicht mehr an alle Sachverhaltselemente erinnern konnten, liegt in der Natur der Sache. Die Fotodokumentation der leichte geprellten Aussagen der Privatklägerin 3 (D3 act. 8 S. 3) stützt zudem die Aussagen, wonach der Beschuldigte diese mit einem gezielten Schlag im Gesicht getroffen haben soll. Der Antragssachverhalt ist damit mit nachfolgender Ausnahme gestützt auf die Einvernahmen der Privatkläger 2 und 3 sowie des Zeugen G._____ und die Fotodokumentation erstellt. Dass beim Beschuldigte ein Cutter sowie ein Steakmesser sichergestellt worden sind, ergibt sich aus der Sicherstellungsliste (D3 act. 9/1). Nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte auch gegen den Privatkläger 2 einen gezielten Schlag ausgeführt haben soll. Dafür erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 2 als zu wenig konstant und die übrigen Beteiligten können hierzu keine verlässlichen Angaben machen.
- 16 - 6.3. Rechtliche Würdigung Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Durch den gezielten Schlag gegen die Privatklägerin 3 hat er überdies den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, welcher zu Art. 285 Ziff. 1 StGB in echter Konkurrenz steht. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor, auf die Schuldfähigkeit wird nachfolgend einzugehen sein. IV. Schuldfähigkeit 1. Art. 19 Abs. 1 StGB sieht vor, dass der Täter, der zur Zeit der Tat nicht fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, nicht strafbar ist (fehlende Einsichts- und Steuerungsfähigkeit). Es können indessen Massnahmen nach Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). 2. Vorliegend wurde über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten durch PD Dr. iur. Dr. med. H._____ erstellt (D1 act. 18/20). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in den Deliktszeitpunkten aufgrund einer durch eine floride Psychose fehlenden Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben war (D1 act. 18/20 S. 66). Der Gutachter hält dazu zunächst fest, dass beim Beschuldigten die Verdachtsdiagnosen einer schweren kontinuierlichen Schizophrenie (ICD-11 6A20.2) sowie einer schweren Episode des schädlichen Gebrauchs von Cannabis (ICD-11 6C41.0) vorlägen (D1 act. 18/20 S. 41, S. 43). Das Gutachten stützt sich betreffend die Diagnosestellung indes unter anderem auf dem Beschuldigten vorgeworfenes Verhalten, welches nicht erhärtet werden konnte und betreffend welches Einstellungsverfügungen ergingen (vgl. D1 act. 18/20 S. 39 f.; D1 act. 34; D1 act. 36). Die gutachterliche Verdachtsdiagnose einer psychischen Störung des Beschuldigten wird jedoch durch den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 24. Juli 2025 (act. 94 S. 1) gestützt, in welchem betreffend den Beschuldigten die
- 17 - Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nach ICD-10:F20.0 festgehalten wird. Überdies führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2025 aus, dass er seit ca. drei Jahren innere Stimmen höre, welche ihm sagen würden, was er zu tun habe. Er verspüre zudem eine Veränderung in seinem Körper und glaube manchmal, dass ihn jemand berühre. Um der ganzen "Hexerei" ein Ende zu setzen, plane er eine Reise in sein Heimatland. Der Cannabiskonsum habe seiner Beruhigung gedient und habe ihm geholfen, einzuschlafen (Prot. S. 24 ff.). Die für die Annahme einer Aufhebung der Schuldfähigkeit vorausgesetzte psychische Störung bzw. psychische Auffälligkeit zu den Tatzeitpunkten liegt damit vor – und besteht im Übrigen im Urteilszeitpunkt weiterhin (vgl. D1 act. 18/20 S. 60 f., S. 67). Zudem hat es dem Beschuldigten gemäss dem Gutachten konkret in den Tatzeitpunkten an der für die Bejahung der Schuldfähigkeit erforderlichen Einsichtsfähigkeit gefehlt. So hat der Beschuldigte unter anderem teils unlogisch und unschlüssig, teils abrupt und ohne Sicherungstendenzen sowie in einem deutlichen Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion gehandelt (D1 act. 18/20 S. 61 ff.). Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die von ihm begangenen Taten in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat. 3. Es hat deshalb kein Schuldspruch zu ergehen und von einer Strafe ist abzusehen. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte die durch ihn gemäss E. III. begangenen Taten in nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat. V. Stationäre Massnahme 1. Allgemeine Voraussetzungen einer Massnahme 1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind: Eine Strafe allein ist nicht geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; es besteht ein Behandlungsbedürfnis des Täters oder die öffentliche Sicherheit erfordert dies; und
- 18 - die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB sind erfüllt. 1.2. Art. 56 Abs. 2 StGB hält weiter fest, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. 1.3. Art. 59 Abs. 1 StGB regelt die stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). 2. Notwendigkeit einer stationären Massnahme 2.1. Vorliegend kommt für den Beschuldigten aufgrund seiner Schuldunfähigkeit keine Strafe in Betracht. 2.2. Bei den Tatbeständen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, dem Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB handelt es sich um Vergehen, womit die gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erforderlichen Anlasstaten vorliegen. 2.3. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowohl im Tat- als auch im Urteilszeitpunkt ist unter Verweis auf die Ausführungen unter E. IV.2. ebenfalls zu bejahen. Diese steht mit den vom Beschuldigten begangenen Taten in einem kausalen Zusammenhang (D1 act. 18/20 S. 55 ff.). 2.4. Es ist somit von der präventiven Notwendigkeit einer Massnahme auszugehen, womit sich die Anordnung einer Massnahme als notwendig erweist.
- 19 - 3. Verhältnismässigkeit 3.1. Die Anordnung einer Massnahme muss schliesslich verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besteht aus drei Teilaspekten, namentlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (SCHWARZENEGGER/HUG/JO- SITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, S. 153 f.). 3.2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die stationäre Massnahme vorab geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern. Der Gutachter muss in diesem Zusammenhang auch das Rückfallrisiko ermitteln. 3.3. Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten ein Rückfallrisiko von deutlich über 26.7 % innert drei Jahren für Gewaltstraftaten inkl. Drohungen und von über 26.7 % für die Umsetzung einer vorgängigen Drohung mit einer Gewaltstraftat innerhalb von drei Jahren (D1 act. 18/20 S. 45 ff., S. 66 f.). Der Gutachter stellt in der Beurteilung der Rückfallgefahr (sowie betreffend die zu erwartenden Delikte) jedoch auf Verhaltensweisen des Beschuldigten ab, welche nicht erhärtet werden konnten und in der Einstellung der entsprechenden Strafverfahren mündeten. Betreffend die Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschuldigten kann deshalb nicht ohne Weiteres auf das Gutachten abgestellt werden. Aktenkundig ist jedoch, dass beim Beschuldigten diverse Male gefährliche Gegenstände sichergestellt worden sind. So wurden beim Beschuldigten am 19. November 2024 im Nachgang zur tätlichen Auseinandersetzung, welche zu einer mündlichen Wegweisung geführt hat (vgl. act. 32, D1), ein Küchenmesser mit einer 20 cm langen Klinge sowie eine zusammenklappbare Metallgabel mit integriertem Flaschenöffner/Büchsenöffner sichergestellt. Als er sich nur wenig danach wieder an die von der Wegweisung umfasste Örtlichkeit begab und damit eine Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur beging (vgl. act. 32, D1), trug er ein Brotmesser mit einer Klingenlänge von 20.5 cm sowie eine Metallschere mit einer Gesamtlänge von 17 cm auf sich (D1 act. 15). Auch beim Vorfall vom 25. November 2024 (vgl. act. 32, D3) konnten bei ihm gefährliche Gegenstände, nämlich ein Cutter sowie ein Steakmesser, sichergestellt werden (D3 act. 9/1). Diese Gegenstände
- 20 trug er jeweils direkt auf sich. Betreffend den Vorfall vom 19. November 2024 und das anlässlich diesem Vorfall sichergestellte Küchenmesser gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2024 an, dass er dieses zur Verteidigung dabei gehabt habe. Er sei ja schon angegriffen worden, ihm sei das Portemonnaie sowie das Handy entwendet worden. Wie er das Messer genau einsetzen würde, könne er nicht genau sagen (D1 act. 4 F/A 42, F/A 62 f.). Vom Brotmesser wisse er nichts, die Schere hingegen habe er dabei gehabt, um sich die Haare zu schneiden (D1 act. 4 F/A 69). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 gab er dann auch betreffend das Brotmesser und die Metallschere an, dass er diese zur Verteidigung dabei gehabt habe, er habe diese Gegenstände konkret dabei gehabt, "um sie zu erschrecken und damit sie" ihn "in Ruhe" liessen (D1 act. 6 z.B. F/A 14, F/A 15, F/A 21, F/A 28). Anlässlich der heutigen Einvernahme gab der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 19. November 2024 (D1) an, dass er das Messer dabei gehabt habe, um die Drogenabhängigen zu erschrecken. Diese hätten ihn immer wieder genötigt. Er habe jedoch nicht die Absicht gehabt, das Messer ernsthaft zu benutzen (Prot. S. 18). Am 25. November 2024 habe er ein Messer zum Zweck des "Schreck-Effekts" dabei gehabt (D1 act. 7/2 F/A 17). Auch wenn der Beschuldigte die gefährlichen Gegenstände, die er wiederholt auf sich getragen hat, (bisher) nicht eingesetzt hat, besteht – insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen psychischen Störungen – eine erhebliche Gefahr, dass es in Zukunft, auch wenn ohne entsprechende Intuition seitens des Beschuldigten, zu einem Einsatz dieser Gegenstände kommen könnte, zumal der Beschuldigte diese Gegenstände ja zur Verteidigung auf sich getragen hat und damit davon auszugehen ist, dass er sie in einer entsprechenden Situation zumindest hervornehmen würde. In einer emotional aufgeladenen (Stress-)situation besteht in einem solchen Fall eine erhebliche Gefahr der Fremd- (aber auch der Selbst-)gefährdung. Vom Beschuldigten geht mithin ohne erfolgreiche Behandlung seiner psychischen Störungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Rückfallgefahr ist zu bejahen. 3.4. Der Gutachter führt betreffend die Eignung einer Massnahme aus, dass psychotische Symptome in der Regel psychopharmakologisch recht gut behandelbar seien. Beim Beschuldigten habe die Behandlung mit Risperdion (6 mg pro
- 21 - Tag) die gewünschte Wirkung gezeigt (D1 act. 18/20 S. 58). Auch die schwere Episode des schädlichen Gebrauchs von Cannabis lasse sich therapieren. Für den Behandlungserfolg begünstigend wirke, dass die psychische Störung nicht den Schweregrad einer Cannabisabhängigkeit im engeren Sinn erreiche (D1 act. 18/20 S. 59). Betreffend die individuelle Therapierbarkeit des Beschuldigten führt der Gutachter aus, dass diese fraglich sei. Die meisten Parameter, welche diese in Frage stellen würden, seien aber direkte Folgen der Psychose, welche im Allgemeinen psychopharamakologisch gut behandelbar sei. Es sei damit Aufgabe der behandelnden Klinik, ein antipsychotisches Medikament zu finden, das gut wirke und ein günstiges Nebenwirkungsprofil habe (D1 act. 18/20 S. 60). Insgesamt bejaht der Gutachter die Eignung einer Massnahme (D1 act. 18/20 S. 67). 3.5. Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit der Massnahme hält der Gutachter fest, dass eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Abteilung einer forensisch-psychiatrischen Klinik zweckmässig sei (D1 act. 18/20 S. 67). Hinsichtlich der praktischen Durchführbarkeit der Massnahme kämen zu deren Durchführung beispielsweise die geschlossene Abteilung einer forensisch-psychiatrischen Klinik (etwa Zentrum für Stationäre Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) in Frage (D1 act. 18/20 S. 67). 3.6. Bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ist das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit des Täters abzuwägen, wobei den vom Täter ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (BSK StGB I-HEER, Art. 56 StGB N 36). Die Anordnung einer Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff in Relation zum angestrebten Ziel unangemessen schwer wiegt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu beachten. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (StGB Praxiskommentar-TRECH-
- 22 - SEL/PAUEN BORER, Art. 56 StGB N 7). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil SB110588 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2012, E. 3.2.4). Die Schwere der psychischen Störung des Beschuldigten erfordert gemäss Gutachter eine Behandlungsintensität mit rund-um-die-Uhr-Therapie, wie sie bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben sei. Ebenso erfordere seine hohe Gefährlichkeit eine stationäre Massnahme (D1 act. 18/20 S. 59 f.). Dem Beschuldigten fehle es zudem an der Krankheitseinsicht und dieser habe in der Vergangenheit das obgenannte Medikament unilateral abgesetzt, weshalb im Rahmen der Psychotherapie auf die Krankheitseinsicht und die Introspektion des Beschuldigten fokussiert werden sollte. Nachdem es bei krankheitsuneinsichtigen psychotischen Patienten jedoch immer wieder zu Versuchen komme, die Einnahme der Medikamente nur vorzutäuschen, müsse vorliegend die regelmässige Kontrolle des Medikamentenspiegels im Blut des Beschuldigten sowie der Beginn einer Depotmedikation besprochen werden. Bei gegebenen Voraussetzungen müsste eine erneute Zwangsmedikation in Erwägung gezogen werden, wie dies bei einer stationären Massnahme möglich sei (D1 act. 18/20 S. 58 f.). All dies führe zur Empfehlung der Anordnung einer stationären Massnahme (D1 act. 18/20 S. 60). 3.7. Die amtliche Verteidigung wendet ein, dass vorliegend sämtliche Umstände für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sprechen würden. Eine stationäre Massnahme hingegen wäre weder erforderlich, noch geeignet und verhältnismässig im engeren Sinn. Die amtliche Verteidigung stützt ihren Antrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme einerseits darauf, dass sie das Gutachten – welches sie betreffend die Frage der Schuldunfähigkeit nicht in Frage stellt, sondern die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausdrücklich anerkennt (act. 96 S. 2) – bemängelt. Es handle sich dabei um ein Aktengutachten, welches sich zudem teilweise auf erwiesenermassen falsche Tatsachenannahmen stütze (act. 96 S. 5 ff.). Gemäss Gutachter erwiese sich der Beschuldigte zudem als krankheitseinsichtig, behandlungswillig und kooperationsbereit, was für die Anordnung einer ambulanten Massnahme spreche. Nachdem der Gutachter zudem festhalte, dass das Risiko einer erneuten psychischen Entgleisung nur bei fehlender Behandlung
- 23 oder bei einem Therapieabbruch ansteige, nicht aber solange eine fachärztliche Behandlung gewährleistet sei, könne das Schutzziel der Öffentlichkeit durch eine ambulante Massnahme mit klaren Auflagen erreicht werden. Die erforderliche Stabilisierung des Beschuldigten, eine verlässliche Medikation sowie eine strukturierte Tagesgestaltung könne ohne Weiteres im Rahmen einer kontrollierten, behördlich begleiteten ambulanten Massnahme sichergestellt werden. Das Gutachten spreche mithin nicht zwingend für die Anordnung einer stationären Massnahme, sondern stärker für eine kontrollierte ambulante Weiterführung der Behandlung gemäss Art. 63 StGB (act. 96 S. 8 f.). Auch die weiteren ärztlichen Unterlagen würden insgesamt ein differenziertes, aber günstiges klinisches Bild bestätigen. Unter der Einnahme einer geringen Medikation sei es rasch zu einer klaren Besserung des klinischen Zustands gekommen. Dem Umstand, dass der Beschuldigte im Therapieverlauf die Medikamente vorübergehend unilateral abgesetzt habe, sei nicht mit einer stationären Massnahme, sondern mit einer verlässlichen medikamentösen Kontrolle zu begegnen (act. 96 S. 9 ff.). Die für den Behandlungserfolg zentralen Faktoren der Fortführung der therapeutischen Begleitung und der sozialen Einbettung könnten in einem ambulanten Setting am Besten gewährleistet werden. Der Beschuldigte verfüge über eine Familie mit einem aussergewöhnlichen Zusammenhalt und damit über tragfähige soziale Strukturen. Die aufgrund der Sicherheitshaft bestehende Trennung von seiner Tochter belaste diesen zudem emotional zutiefst und wirke sich negativ auf dessen Stabilität aus. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme würde es dem Beschuldigten ermöglichen, seien Tochter wieder zu sehen, was sich zusätzlich positiv auf seine Entwicklung auswirken würde (act. 96 S. 11 f.). Zu den Vorbringen der amtlichen Verteidigung ist zu sagen, dass sich der Beschuldigte gerade nicht krankheitseinsichtig zeigt. So sagte er anlässlich der heutigen Einvernahme, dass er nicht das Gefühl habe, schizophren zu sein. Auch Marihuana nehme er nicht übermässig (Prot. S. 24). Der Beschuldigte wendet zwar ein, dass er seit Jahren Stimmen höre und Veränderungen in seinem Körper spüre. Allerdings geht er dabei von Hexerei aus (Prot. S. 24 f.). Auch die Wirkung des von ihm im heutigen Zeitpunkt eingenommenen Medikaments Olanzapin anerkennt er nicht. Das Medikament nehme er nur ein, um Kooperationsbereitschaft
- 24 zu zeigen (Prot. S. 25 f.). Aufgrund dieser fehlenden Krankheitseinsicht und Medikamenten-Compliance besteht damit weiterhin die Gefahr, dass der Beschuldigte auch in Zukunft die ihm verschriebenen Medikamente, welche ihn offenbar zu stabilisieren vermögen, unilateral absetzt, was zu einer Destabilisierung seines Zustandes führen würde. Nachdem der Beschuldigte heute zudem äusserte, in nächster Zukunft die Schweiz zufolge einer Reise in sein Heimatland verlassen zu wollen, könnte bei Anordnung einer ambulanten Massnahme die Einnahme der ihn stabilisierenden Medikamente nicht mehr gesichert werden. Den Ausführungen der amtlichen Verteidigung, die Einnahme der Medikamente könne mit klaren Auflagen gesichert werden, ist überdies entgegenzuhalten, dass das heutige Verfahren aufzeigte, dass der Beschuldigte obrigkeitliche Anordnungen in der Vergangenheit wiederholt missachtet hat. Der Beschuldigte hielt sich, indem er das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot der B.____ missachtet hat und indem er Aufforderungen der Polizeibeamten im Rahmen seiner Verhaftung – namentlich die Aufforderung, das Telefongespräch zu beenden – nicht befolgt hat, nicht an behördliche Weisungen. Der Beschuldigte gab in beiden Fällen zur Begründung seines Verhaltens an, dass er auf sein Recht beharrt habe (D1 act. 6 F/A 48; D1 act. 7/2 F/A 10). Ob sich der Beschuldigte in Zukunft an behördliche Auflagen halten würde, ist unter diesen Gesichtspunkten zumindest fraglich. Zu den von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten stabilisierenden Faktoren ist schliesslich zu sagen, dass die geltend gemachten Faktoren bereits im Zeitpunkt der Deliktsbegehung vorlagen. Diese Faktoren hätten sich bereits in diesem Zeitpunkt positiv auf die (psychische) Stabilität des Beschuldigten auswirken müssen und es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern diese unveränderten Faktoren begünstigenden Einfluss auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme hätten. Zur engen Beziehung des Beschuldigten zu seiner Familie ist der Vollständigkeit halber zu sagen, dass der Beschuldigte offenbar plante, mit seiner Mutter in sein Heimatland zu reisen, um der "Hexerei" ein Ende zu setzen (Prot. S. 25). Die Familie des Beschuldigten anerkennt mithin scheinbar die Notwendigkeit einer wissenschaftlich fundierten Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten nicht, was ebenfalls eher als destabilisierender Faktor berücksichtigt werden muss. Im Übrigen verfügt der Beschuldigte weiterhin über keine Arbeit, er hat keine Wohnung,
- 25 seine Mutter lebt in Portugal, sein Onkel in Zürich. Diese Faktoren vermitteln entgegen der amtlichen Verteidigung eher das Bild einer instabilen Lebenssituation. Nach diesen sowie den gutachterlichen Ausführungen kann insgesamt festgehalten werden, dass eine stationäre Massnahme sowohl geeignet, als auch erforderlich ist, um die Gefahr der Verübung weiterer Straftaten durch den Beschuldigten zu verhindern bzw. zu vermindern. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zudem dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der Vorzug vor der Freiheit des Beschuldigten zu geben. 3.8. Schliesslich ist zur Massnahmewilligkeit des Beschuldigten anzuführen, dass sich dieser heute – anders noch als im Zeitpunkt der Begutachtung (vgl. D1 act. 18/20 S. 67) und trotz fehlender Krankheitseinsicht – in einem Mindestmass kooperationsbereit zeigte. So führte er zwar aus, dass sein derzeitiger Aufenthalt im Zentrum für Stationäre Forensische Psychiatrie in I._____ seinem Wohlergehen gar nicht helfen würde. Ebenso würde die verschriebenen Medikamente keine positive Wirkung zeigen. Sollte das Gerichte jedoch eine stationäre Massnahme anordnen, würde er sich dieser aber unterziehen (Prot. S. 25 f.). Hinsichtlich Massnahmewilligkeit bzw. Behandlungsbereitschaft ist zudem auf die Auffassung des Bundesgerichts hinzuweisen, gemäss welcher die subjektive Meinung der betroffenen Person und deren persönliche Empfindung grundsätzlich irrelevant ist (BGer 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E.1.3.3; BSK StGB- HEER/HABERMAYER, Art. 59 N 80 m.w.H.). Das Bundesgericht zeigt sich in konstanter Rechtsprechung im Einklang mit der zitierten psychiatrischen Lehre regelmässig wenig beeindruckt von einer fehlenden Motivation der betroffenen Person. Das Bundesgericht erkennt ein erstes Therapieziel oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg habe (BGer 6B_154/2018 vom 25. Juli 2018 E.1.4.1; BSK StGB- HEER/HABERMAYER, Art. 59 N 80 m.w.H.). 3.9. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt, weshalb diese anzuordnen ist.
- 26 - 3.10. Die bereits erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 335 Tagen sind anzurechnen (vgl. hierzu BGE 141 IV 236 E. 3). Da eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, ist der Antrag auf Haftentschädigung abzuweisen. VI. Beschlagnahmte Gegenstände 1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB). 3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2025 (D1 act. 15/2) beschlagnahmten Gegenstände sind nach dem Gesagten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. zu ihrer gutscheinenden Verwendung zu überlassen: Küchenmesser silbrig (Asservat-Nr. A019'316'111); zusammenklappbare Metallgabel mit integriertem Flaschenöffner / Büchsenöffner (Asservat-Nr. A019'316'122); Brotmesser Marke Lunasol (Asservat-Nr. A019'316'348); Metallschere (Asservat-Nr. A019'316'382); Cutter (Asservat-Nr. A019'332'526); Steakmesser (Asservat-Nr. A019'332'560).
- 27 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ist die beschuldigte Person schuldunfähig und wird das Verfahren aus diesem Grund eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so richtet sich die Regelung der Kostentragung nach Art. 419 StPO. Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn gegen eine schuldunfähige Person eine Massnahme angeordnet wird (BSK StPO-BOMMER, Art. 375 N 22 ff. m.w.H.). Einer schuldunfähigen Person werden die Kosten nur dann auferlegt, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7). 2. Der Beschuldigte hat derzeit keine Arbeitsstelle und verfügt über kein nennenswertes Vermögen (Prot. S. 20 ff.). Die Verfahrenskosten inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung sind somit definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in nicht selbst erfüllter Schuldunfähigkeit erfüllt hat: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB; versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB; Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; mehrfache Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur (APV) im Sinne von Art. 52 APV in Verbindung mit Art. 11 APV oder Art. 29 Abs. 1 APV.
- 28 - 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet (Behandlung von psychischen Störungen). Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte bis zum heutigen Zeitpunkt 335 Tage in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht hat. 4. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft wird abgewiesen. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. Juni 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung bzw. zu ihrer gutscheinenden Verwendung überlassen: Küchenmesser silbrig (Asservat-Nr. A019'316'111); zusammenklappbare Metallgabel mit integriertem Flaschenöffner / Büchsenöffner (Asservat-Nr. A019'316'122); Brotmesser Marke Lunasol (Asservat-Nr. A019'316'348); Metallschere (Asservat-Nr. A019'316'382); Cutter (Asservat-Nr. A019'332'526); Steakmesser (Asservat-Nr. A019'332'560). 6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 14'090.00 Auslagen (Gutachten); Fr. 22'478.40 Entschädigung amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen; davon bereits Fr. 15'593.60 akonto ausbezahlt); Fr. 39'068.40 Total 7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
- 29 - 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (übergeben), die Privatkläger 1 bis 3 (je als Gerichtsurkunde), die zuführenden Sicherheitsbeamten (übergeben), das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an: intake.bvd@ji.zh.ch), die Bezirksgerichtskasse, sowie hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Einschreiben gegen Empfangsschein), die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschreiben gegen Empfangsschein), die Privatklägerinnen 1 bis 3 (je per Gerichtsurkunde), und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht, gegen Empfangsschein), das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 5, gegen Empfangsschein), die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit Formular A, Postfach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein). 9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 30 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 22. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A. Oehler Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Marquart