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Zürich Obergericht Weitere Kammern 09.04.2025 DG250019

9. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,996 Wörter·~1h 10min·3

Zusammenfassung

Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. und Widerruf

Volltext

Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250019-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Bezirksrichter Dr. iur. Lehner Bezirksrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiberin MLaw Schwaller Urteil vom 9. April 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ betreffend Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes etc. und Widerruf Privatkläger B._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Januar 2025 (D1/38) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____; Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (D1/38 S. 15 f., act. 59 S. 1 f.) 1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB,  des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG,  des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG,  des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG sowie  der mehrfachen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG 2. Anrechnung der erstandenen Haft 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 4. Vollzug der Freiheitsstrafe 5. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges 6. Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren 7. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 8. Einziehung und Vernichtung der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände:

- 3 -  1 Mobiltelefon Apple iPhone 11, Asservat Nr. A018'105'221 9. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten folgenden Gegenstände an folgende Personen: An die Beschuldigte A._____:  1 SIM-Karte, Asservat Nr. A018'125'683  1 Mobiltelefon iPhone XS Max, Asservat Nr. A018'119'238  1 Mobiltelefon Samsung Galaxy S21, Asservat Nr. A018'119'249  1 Schachtel iPhone 11, Asservat Nr. A018'119'250  1 SIM-Karte Lyca Mobile, Asservat Nr. A018'126'755  1 SIM-Karte Lyca Mobile, Asservat Nr. A018'126'777 An D._____:  1 Schlüsselbund für Shop mit 3 Schlüsseln (1 KABA STAR "RA9424 / 5000002 /247", 1 KABA 20 "BS5879 / LK / 4" und 1 KABA 20 "BS5879 / R1 / 6") und 1 Schlüsselbund für Kasse und Weiteres mit 2 Schlüsseln (1 Schlüssel "viereckig" und 1 Schlüssel "rund / 235"), Asservat Nr. A018'113'252 10. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 11. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'000.00) Anträge des Privatklägers: (D2/7 sinngemäss) Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Anträge der Verteidigung: (act. 60 S. 4 f.) " 1. Die Beschuldigte sei vom Anklagevorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB freizusprechen. 2. Die Beschuldigte sei wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a (Kokain) und im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c (Cannabis) i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigte sei wegen mehrfacher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG sowie wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen.

- 4 - 4. Von einer Bestrafung der Beschuldigten sei in Anwendung von Art. 53 und 54 StGB abzusehen. 5. Eventualiter sei die Beschuldigte angemessen, mit höchstens 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft (113 Tage) sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. September 2024. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 6. Von einem Widerruf der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Strafbefehl vom 15. April 2022) sei abzusehen. 7. Von der Landesverweisung sowie der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. 8. Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S21, Asservate Nr. A018'119'249 sei an die Beschuldigte herauszugeben. 9. Allfällige Entschädigungsgesuche und Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 10. Die Kosten für das Vorverfahren sowie das Gerichtsverfahren seien entsprechende den gesetzlichen Bestimmungen ausgangsgemäss im Umfang von maximal 2/3 aufzuerlegen, jedoch infolge dauerhafter Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben. Die Kosten für die Übersetzung und die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Im Rahmen einer Kontrolle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde am 12. Dezember 2023 der E._____ Shop an der F._____-strasse 1 in … Zürich überprüft. Dabei wurde die Beschuldigte angetroffen, die gerade damit beschäftigt war, den Fussboden im Shop feucht aufzunehmen. Nachdem sich herausstellte, dass die Beschuldigte im RIPOL gültig zur Verhaftung ausgeschrieben war, wurde sie wegen Widerhandlungen gegen das AIG verhaftet. Zwecks Suche ihres Reisepasses führte sie die Polizisten in ein Zimmer im UG und gab an, dort zu logieren. lm Zimmer lagen offensichtlich ein Behältnis mit Marihuana sowie eine Feinwaage und Verpackungsmaterial herum. lm Zusammenhang mit der anschliessend durchgeführten Hausdurchsuchung, die vom zuständigen Transportstaatsanwalt angeordnet worden war, konnten im besagten Raum 40 Portionen Kokain sowie 1.26 kg Marihuana (brutto) sichergestellt werden. Bei einer Durchsuchung des Ladenlokals konnten drei weitere Portionen Kokain (netto 1.91 g) sichergestellt werden (D1/1+2). Die Beschuldigte wurde am 12. Dezember 2023 verhaftet (D1/27/2) und am 14. Dezember 2023 wieder entlassen (D1/27/9). 1.2. Da die Beschuldigte zwischenzeitlich untertauchte, wurde das Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2024 sistiert und die Beschuldigte im Ripol zur Verhaftung ausgeschrieben (D1/22). Am 30. Mai 2024 wurde die Beschuldigte in G._____ verhaftet (D1/27/12). Am 31. Mai 2024 wurde durch die Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt (D1/27/18), welcher mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 1. Juni 2024 gutgeheissen wurde (D1/27/19). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 30. August 2024 wurde die Untersuchungshaft verlängert (D1/27/33). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2024 wurde der Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (D1/27/34).

- 6 - 1.3. Am 28. Januar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher falscher Anschuldigung, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (D1/38). Die Akten gingen hierorts am 12. Februar 2025 ein. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 wurden die Parteien unter Anzeige der Rechtshängigkeit der Anklage zur Hauptverhandlung auf den 9. April 2025 vorgeladen, unter Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen (act. 41). Mit Eingabe vom 8. März 2025 stellte die amtliche Verteidigung die Beweisanträge, es seien die Akten dreier Vorverfahren betreffend D._____, H._____ und B._____ beizuziehen und es seien zwei Kantonspolizisten als Zeugen betreffend Menschenhandel zu befragen (act. 45). Auf Ersuchen des Gerichts (act. 46) nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. März 2025 zu den Beweisanträgen Stellung und beantwortete Fragen des Gerichts (act. 47). Daraufhin setzte das Gericht der amtlichen Verteidigung mit Beweisentscheid vom 18. März 2025 eine Frist von drei Tagen an, um zu erklären, ob sie am Antrag bezüglich Beizug der Akten der hängigen Verfahren festhalte. Der Antrag bezüglich Befragung der zwei Kantonspolizisten wurde abgewiesen. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft darum ersucht, die in der Stellungnahme vom 13. März 2025 erwähnten Chats mit Übersetzung einzureichen (act. 50). Die erwähnten Chats wurden anschliessend eingereicht und zu den Akten genommen (act. 54) und der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung von der Staatsanwältin vorgehalten (act. 57 S. 14 und act. 58). Mit Stellungnahme vom 22. März 2025 hielt die amtliche Verteidigung am Antrag bezüglich Beizug der Akten fest (act. 52). Auf Ersuchen des Gerichts (act. 53) reichte die Staatsanwaltschaft die elektronischen Akten ein. Auf Antrag der amtlichen Verteidigung (act. 48) wurde die JVA Hindelbank darum ersucht, einen Führungsbericht betreffend die Beschuldigte einzureichen (act. 49). Dem kam die JVA Hindelbank mit Bericht vom 27. März 2025 nach (act. 56). 1.5. Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 9. April 2025 erging das nachfolgende Urteil, welches gleichentags mündlich eröffnet, summarisch begründet und den Parteien im Dispositiv übergeben wurde (act. 62, Prot. S. 13 ff.).

- 7 - Zudem wurde die Beschuldigte mit Entlassungsbefehl vom 9. April 2025 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt des Kantons Zürich beziehungsweise der Kantonspolizei Zürich zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen bis zum Vollzug der Landesverweisung zugeführt. Die Verfügung wurde mündlich eröffnet und erläutert und den Parteien übergeben (act. 63, Prot. S. 18). Die Staatsanwaltschaft meldete fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (act. 66). 2. Amtliche Verteidigung Es liegt ein Fall notwendiger amtlicher Verteidigung vor (Art. 130 lit. a, b und d StPO). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 5. März 2024 wurde der Beschuldigten Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Wirkung auf den 5. März 2024 als amtliche Verteidigerin bestellt (act. D1/28/4). Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 stellte die amtliche Verteidigerin ein Gesuch um Übertragung des Mandates auf Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ per 27. Februar 2025, da ihr die Weiterführung des Mandats aufgrund des Austritts aus der Advokatur I._____ und einer längeren Auszeit nicht möglich sei (act. 39). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 wurde das Mandat von Rechtsanwältin MLaw X2._____ per 27. Februar 2025 widerrufen und der Beschuldigten mit Wirkung ab 27. Februar 2025 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ eine neue amtliche Verteidigerin bestellt (act. 41). 3. Privatklägerschaft 3.1. Am 24. Oktober 2024 konstituierte sich B._____ (nachfolgend Privatkläger) mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" als Privatkläger betreffend Dossier 2 (falsche Anschuldigung) und stellte finanzielle Ansprüche mit der Angabe, diese später noch zu beziffern (D2/7). Auch nach entsprechender Aufforderung in der Präsidialverfügung vom 20. Februar 2025 bezifferte der Privatkläger seine Forderungen nicht (act. 41 Ziff. 8). 3.2. Die weiteren Geschädigten betreffend Dossier 2, D._____ und H._____, verzichteten stillschweigend auf die Konstituierung als Privatklägerschaft (D2/4+5).

- 8 - 4. Verbot der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 StPO) 4.1. Parteivorbringen 4.1.1. Die amtliche Verteidigung macht in der Eingabe vom 22. März 2025 sowie in ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung zusammengefasst geltend, dass der Lebenssachverhalt betreffend die zunächst falschen quantitativen Angaben der Beschuldigten in der Anklageschrift vom 28. Januar 2025, Dossier 2 in Bezug auf D._____, bereits mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2025 rechtskräftig beurteilt worden sei. Es gelte der Grundsatz "ne bis in idem". Es liege daher ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, weshalb das Strafverfahren in diesem Punkt in Anwendung von Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (act. 52 S. 2 ff. und act. 59 S. 1 ff.). 4.1.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass vorliegend kein identischer Lebenssachverhalt und damit kein Fall von "ne bis in idem" vorliege, da der Vorwurf der Freiheitsberaubung, begangen in mittelbarer Täterschaft, andere bzw. mehr Lebenssachverhalte als jener der falschen Anschuldigung betreffe (act. 59 S. 10). 4.2. Grundlagen 4.2.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zu Grunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2).

- 9 - 4.2.2. Gemäss BGE 144 IV 362 fällt eine Teileinstellung nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (dortige E. 1.3.1). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (E. 1.4). 4.2.3. Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 IV 124) ist die soeben genannte Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 362 dahingehend zu relativieren, dass sich die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfügung nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsachen bezieht, nicht jedoch auf gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Diese restriktivere Auslegung des Grundsatzes "ne bis in idem" ist gemäss BGE 148 IV 124 mit Art. 11 StPO sowie Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II vereinbar. Das Bundesgericht hielt in besagtem Entscheid zudem fest, dass es sich entsprechend von der Rechtsprechung, wonach eine Teileinstellung des Verfahrens zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt betreffe (Abgrenzungskriterium "gleicher oder anderer Lebensvorgang bzw. Lebenssachverhalt"), in jüngeren Entscheiden wiederholt distanziert habe. Das Bundesgericht hielt sodann fest, es sei entscheidend, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nehme und folglich als solche deklariert werde. Aus der Teileinstellungsverfügung müsse hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z.B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z.B. ein über die verursachten Verletzun-

- 10 gen hinausgehender Tötungswille des Täters) etc. eingestellt werde (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6 mit Hinweisen). 4.3. Beurteilung 4.3.1. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2025 (D1/34) wird unter anderem die gleichentags erfolge Anklageerhebung betreffend falsche Anschuldigung erwähnt. Es wird ausgeführt, dass mit heutigem Datum gegen die Beschuldigte Anklage erhoben werde, wobei ihr zusammengefasst vorgeworfen werde, sie habe sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht, indem sie D._____ zwischen 13. Dezember 2023 und 19. März 2024 im Rahmen ihrer Befragungen und Einvernahmen für einen deutlich längeren Zeitraum, als es tatsächlich gewesen sei, des Handels mit Betäubungsmitteln im E._____ Shop sowie des Beherbergens und des Beschäftigens von ihr selbst am gleichen Orte belastet habe (Ziff. 1 der Erwägungen). Somit nimmt die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2025 explizit Bezug auf die gleichzeitig erhobene Anklage. Aus der Nichtanhandnahmeverfügung geht sodann eindeutig hervor, dass der Sachverhalt betreffend die falsche Anschuldigung noch nicht behandelt und diesbezüglich Anklage erhoben wird. Gemäss der soeben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6) trat somit aufgrund der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2025 keine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz "ne bis in idem" ein. Im Übrigen läge auch keine Tatidentität vor. Auch wenn die Beschuldigte keine unrichtigen Angaben zum Zeitraum des Betäubungsmittelhandels respektive der illegalen Beherbergung und Beschäftigung gemacht hätte, wäre der Haftgrund und die Untersuchungshaft für D._____ nicht entfallen. Auch hatten die unrichtigen Aussagen keine Auswirkung auf die Dauer der Untersuchungshaft. 4.3.2. Zusammengefasst liegt somit kein Verfahrenshindernis vor, weshalb keine Einstellung des Verfahrens gestützt auf den Grundsatz "ne bis in idem" ergehen darf.

- 11 - II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 28. Januar 2025 (D1/38) entnommen werden, worauf verwiesen wird. 2. Standpunkt der Beschuldigten / zu erstellender Sachverhalt 2.1. Bezüglich des Abpackens des Kokains zeigte sich die Beschuldigte geständig, dass sie 5.4 kg Kokaingemisch (5.022 kg reines Kokain) im Zeitraum von ca. 21. August 2023 bis 12. Dezember 2023 in Minigrips à je 0.9 g portionierte. Sie betonte jedoch wiederholt, dass sie das nicht freiwillig gemacht habe (D1/7/17 F 5, F 28). Gleiches gilt auch für das gelegentliche Abpacken von Marihuana (D1/7/13 F 117 ff.). 2.2. In Bezug auf die Abgabe des Kokains an Konsumenten, wobei sie teilweise das Entgelt dafür sogleich einkassiert haben soll, gab die Beschuldigte an, sie habe das Kokain nicht verkauft (D1/7/17 F 12). Sie habe nur die Abholungen überwacht (D1/7/10 F 50). Die Beschuldigte betonte auch diesbezüglich, dass sie dies nicht freiwillig gemacht habe und bestritt, dass sie von D._____ CHF 2'000.– pro Monat erhalten habe (D1/7/17 F 28). 2.3. Auch in Bezug auf die gelegentliche Abgabe von Marihuana an Konsumenten, wobei sie das Entgelt dafür teilweise sogleich einkassiert haben soll, zeigte sich die Beschuldigte nicht geständig. Sie gab an, sie habe kein Marihuana verkauft (D1/7/14 F 27 f. ). 2.4. Bezüglich der Vorwürfe des rechtswidrigen Aufenthalts und der mehrfachen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zeigte sich die Beschuldigte grundsätzlich geständig, sie bestritt lediglich, dass sie von D._____ CHF 1'200.– bzw. CHF 2'000.– Lohn pro Monat erhalten habe (D1/7/12 F 9 ff., D1/7/17 F 28). Bezüglich des illegalen Aufenthalts ist zu präzisieren, dass der Beschuldigten gemäss Ausschreibungsbegehren des Amt für Migration des Kantons Luzern eine Ausreisefrist bis 12. Oktober 2022 lief (D1/16/3/17). Die Beschuldigte hat sich somit erst ab 13. Oktober 2022 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten.

- 12 - 2.5. Betreffend die falschen Anschuldigungen (Dossier 2) zeigte sich die Beschuldigte in objektiver Hinsicht geständig. In subjektiver Hinsicht gab sie an, sie habe D._____, H._____ und B._____ nicht schaden wollen, sie habe dies nur getan, um die Leute, welche ihr geholfen hätten, zu schützen (D1/7/17 F 28). 2.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vertrat sie die gleichen Standpunkte (act. 57 S. 10 ff.). 2.7. Die jeweiligen (Teil-)Geständnisse sind glaubhaft, prozessual verwertbar und decken sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der eingeklagte Sachverhalt im Umfang des jeweiligen (Teil-)Geständnisses rechtsgenügend erstellt ist. Nachfolgend ist im Wesentlichen zu erstellen, ob die Beschuldigte im Auftrag von D._____ mehrmals Kokainportionen à 0.9 g zu einem Preis von CHF 100.– pro Portion und gelegentlich Marihuana an Konsumenten abgab, wobei sie das Entgelt teilweise sogleich einkassiert haben soll und ob die Beschuldigte von D._____ jeweils einen Lohn erhalten hat. Zudem ist auch die von der Beschuldigten geltend gemachte Zwangslage zu thematisieren. Bezüglich der falschen Anschuldigungen ist der Sachverhalt in subjektiver Hinsicht zu erstellen. 3. Grundlagen der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der beschuldigten Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können.

- 13 - 3.2. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die beschuldigte Person begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. 3.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann – bspw. anhand ihrer prozessualen Stellung und den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten – ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). 4. Dossier 1 4.1. Abgabe/Verkauf von Kokain und Marihuana 4.1.1. Während die Beschuldigte sich geständig zeigte, durchschnittlich drei Mal wöchentlich jeweils 100 bis 150 Portionen Kokain in Portionen à je 0.9 Gramm (insgesamt rund 5.4 kg Kokaingemisch, mutmasslich 5.022 kg reines Kokain) abgepackt zu haben (D1/7/17 F 5 ff.), sind ihre Aussagen zur Abgabe respektive zum Verkauf von Kokain oft ausweichend und teilweise widersprüchlich. So gab die Beschuldigte bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person am 13. Dezember 2023 an, sie habe das Kokain nicht verkauft, sie habe es nur abgeben müssen. Weiter gab sie auch an, sie habe es nicht selber herausgenom-

- 14 men. Sie habe nur schauen müssen, dass derjenige, der es rausgenommen habe, nicht mehr genommen habe, als mit D._____ abgemacht worden sei (D1/7/1 F 102 f.). Die Bezahlung hätten die Kunden mit D._____ vereinbart, äusserst selten habe jemand auch gleich Geld zurückgelegt, aber das habe sie nie gezählt (D1/7/1 F 106). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. Januar 2024 gab die Beschuldigte an, sie habe manchmal das Geld für die gekauften Drogen entgegennehmen müssen (D1/7/5 F 104), dies sei jedoch höchst selten der Fall gewesen (D1/7/5 F 107). Sie habe nur schauen müssen, dass die Kundschaft nicht zu viel rausgenommen habe (D1/7/5 F 112; vgl. auch D1/7/8 F 87, D1/7/10 F 49 ff., D1/7/13 F 170 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 17. September 2024 gab die Beschuldigte zuerst an, sie habe nur einmal ohne D._____ zu fragen, Kokain abgegeben (D1/7/14 F 26). Auf die spätere Frage, ob sie im Auftrag von D._____ Drogen verkauft habe, gab sie an, in den vier Monaten habe sie höchstens fünf oder sechs Mal verkauft (D1/7/14 F 36 f.). Die folgende Frage, ob sie im Auftrag von D._____ Betäubungsmittel im Shop abgegeben habe, verneinte die Beschuldigte dann hingegen, gab dann aber an, dass die Kunden sich selbst bedient hätten und sie – ausser die paar Male, die sie erwähnt habe – nie verkauft habe (D1/7/14 F 38 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Dezember 2024 gab die Beschuldigte dann wiederum an, sie habe nichts verkauft, sie habe auch von niemandem Geld entgegengenommen. Sie habe nichts gemacht, ohne dass D._____ Kenntnis davon gehabt habe. In der Regel habe sie das Geld nicht in der Hand gehalten (D1/7/17 F 12 f.). In der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. April 2025 gab die Beschuldigte wiederum an, sie habe niemandem vom Kokain verkauft respektive sie habe es höchstens fünfmal an Konsumenten abgegeben (act. 57 S. 10). 4.1.2. Betreffend Marihuana gab die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 13. August 2024 an, sie habe viel seltener Marihuana abgepackt. Sie hätten dies nicht portioniert, die Leute seien gekommen, hätten etwas verlangt und sie habe es dann unten vorbereitet (D1/7/13 F 117 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 17. September 2024 gab die Beschuldigte an, sie habe kein

- 15 - Marihuana verkauft. Einmal habe eine Nachbarin, mit welcher sie sich gut verstanden habe, Marihuana von ihr bekommen. Sie habe gedacht, dann müsse sie nicht auf D._____ warten, bis er komme, und habe das anstelle von ihm gemacht (D1/7/14 F 27 ff.). In der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. April 2025 gab die Beschuldigte an, sie habe höchstens fünfmal Marihuana an Konsumenten abgegeben (act. 57 S. 11). 4.1.3. D._____ gab in der polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 22. Dezember 2023 an, die Beschuldigte habe die Drogen jeweils bereitgemacht. In seiner Abwesenheit habe sie diese auch den Kunden gegeben (D1/8/1 F 118). Sie habe ihn jeweils angerufen und gefragt, ob er die Person kenne (D1/8/1 F 127). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als beschuldigte Person vom 19. August 2024 gab D._____ an, die Beschuldigte habe ihm beim Verkauf von Kokain und Marihuana geholfen. Dass die Leute in den Laden gekommen seien und sich selbst aus einer Schublade bedient hätten, stimme nicht. Die Beschuldigte habe die Verkäufe getätigt (D1/8/7 F 49 f.). Sie habe auch Kokain verkauft im E._____-shop und den Verkaufspreis gewusst (D1/8/7 F 52 ff.). Der Preis sei CHF 100.– gewesen (D1/8/7 F 110). 4.1.4. Aus den Chatnachrichten zwischen der Beschuldigten und D._____ (D1/15/7/1 und act. 54) geht deutlich hervor, dass sich die Beschuldigte auch an der Abgabe von Kokain beteiligte. So wird in den Nachrichten vielfach von einer bestimmten Anzahl "Stück" geschrieben. Auf Vorhalt ihrer Chatnachricht "74, Du hast 1 Stück genommen, 73" erklärte die Beschuldigte, dass die Zahlen 74 und 73 für Kokainportionen stehen könnten (D1/15/7/1 S. 2). Sie führte auch aus, wenn sie jeweils im Shop gewesen sei und D._____ nicht da gewesen sei, habe sie ihm immer alles rapportieren müssen (D1/7/10 F 131 ff.). Auf Vorhalt weiterer Nachrichten, in welchen es um eine Anzahl "Stück" ging, erklärte die Beschuldigte sodann mehrfach, dass es bei "Stück" um Kokainportionen gegangen sei (D1/7/10 F 145, 152 ff., 163 f., 174 f., 176 f.), wovon daher auszugehen ist. Aus den Chatnachrichten geht zudem hervor, dass die Beschuldigte selbst Kokain an Konsumenten verkauft oder abgegeben hat. Am 4. September 2024 schrieb die Beschuldigte an D._____ "Und hat noch ein Stück genommen, total: 200Fr." (act. 54 N 662 S. 59).

- 16 - Am 7. September 2023 schrieb die Beschuldigte, "Von unten habe ich zwei Stück gegeben" und "Hat mit Karte bezahlt" (act. 54 N 704 f. S. 63). Am 13. September 2023 schrieb die Beschuldigte, "J._____ hat 200gebracht" und "Er hat 1Stück genommen, er wird es morgen geben, okay" (D1/15/6/1 S. 12; entspricht act. 54 N 949 S. 83). Am 21. September 2023 schrieb die Beschuldigte "Soll ich K._____ 1Stück geben? (auf Kredit)", worauf D._____ antwortete, "Du kannst ihm 1 Stück geben" (act. 54 N 1111 f. S. 98 f.). Am 25. Oktober 2023 schrieb die Beschuldigte, "Dieser Typ, dieser Deutsche (Stück ich habe genommen, er hat das Geld bezahlt) (Er meinte, er hätte auch noch 200 Franken Schulden, diese hat er auch gegeben)" (act. 54 N 2755 S. 241). Am 1. Dezember 2023 schrieb D._____ der Beschuldigten, "Du sagtest, du hättest 1 Stück gegeben" und fragte sie, ob sie es "auf Pump" gegeben habe. Die Beschuldigte schrieb "Ja" und dann "Nein, mit der Karte" (D1/15/7/1 S. 144 f.). Am 8. Dezember 2023 schrieb die Beschuldigte, L._____ habe "zwei Stück" genommen und gesagt, D._____ wisse Bescheid (D1/15/7/1 S. 179). Am 11. Dezember 2023 schrieb die Beschuldigte, L._____ sei gekommen, er wolle "ein Stück" und fragte, ob sie es geben solle, was D._____ bejahte. Anschliessend schrieb die Beschuldigte "150" sowie, er habe "zwei Stück" genommen (D1/15/7/1 S. 200 f.). In einem separaten Gruppenchat (vgl. D1/4 S. 9) zwischen der Beschuldigten und D._____ (D1/7/10 F 185) schickten die Beschuldigte und D._____ vom 15. Oktober 2023 bis 12. Dezember 2023 immer wieder Nachrichten mit Zahlen im Verbund mit Personen wie beispielweise "J._____ 240 Franken" oder "Der Schwarze 600" (D1/15/7/1 S. 204-213). In diesem Chat ging es gemäss den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. März 2024 um Schulden für Kokain (D1/7/10 F 180 ff.). 4.1.5. Auch die Abgabe von Marihuana an Konsumenten geht aus den Chatnachrichten hervor. So schrieb D._____ der Beschuldigten am 24. Oktober 2023 "M._____ möchte ein wenig Gras." Auf die Frage der Beschuldigten, wie viel, schrieb D._____ 4 Gramm. Die Beschuldigte schrieb dann, sie habe es vor die Tür gelegt, worauf D._____ schrieb, sie solle noch 21 Gramm geben (act. 54 N 2743 ff. S. 240 f.). Am 1. Dezember 2023 fragte D._____ die Beschuldigte, "Hast du etwas von dem Gras verkauft", was diese bejahte und schrieb "50" (D1/15/7/1 S. 150).

- 17 - 4.1.6. Insgesamt ergibt sich aus den vorherigen Ausführungen, insbesondere aus den Chatnachrichten, dass die Beschuldigte sich im Auftrag von D._____ durchaus an der Abgabe des Kokain und Marihuana an Konsumenten beteiligt hatte und teilweise auch das Geld dafür einkassierte. Dabei hat es sich wohl so zugetragen, dass die Beschuldigte, wenn sie gerade im Shop war, die Betäubungsmittel an die Konsumenten abgab und dies anschliessend an D._____ rapportierte. Die Darstellung der Beschuldigten, dass sich die Kunden selbst an den Betäubungsmitteln bedient hätten, wirkt hingegen lebensfremd. 4.2. Zwangslage 4.2.1. Die Beschuldigte stellte sich durchgehend auf den Standpunkt, sie habe sich nicht freiwillig am Drogenhandel beteiligt (D1/7/17 F 5 f.; act. 57 S. 10 ff.). Die Beschuldigte erklärte, wenn sie D._____ beim Drogenhandel durch Abpacken und Verkaufen nicht unterstützt habe, dann habe D._____ ihr gedroht und sie in die Enge getrieben. Wenn sie ihm gesagt habe, sie würde das nicht mehr tun, dann habe er gesagt, er habe einen Ausweis, sie nicht. Wenn sie hier rausgehe, dann sei sie unglaubwürdig, niemand werde ihr glauben. Sie habe ihm jeweils gesagt, sie werde nun gehen, und er habe ihr jeweils gesagt, egal wo sie hingehe, er werde sie finden und das Nötige tun. Die Ausdrucksweise "das Nötige" habe er immer wieder wiederholt (D1/7/10 F 99). Die Beschuldigte gab auch an, D._____ habe sie immer wieder gefunden, egal ob sie nach N._____ oder G._____ gegangen sei, und sie überzeugt, zurückzukommen (D1/7/13 F 35 ff.). Er habe seit der Abweisung ihres Asylgesuchs gewusst, dass sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalte (D1/7/13 F 42 ff.). Die Beschuldigte gab weiter an, sie habe Angst um ihr Leben gehabt. Vor ihren Augen hätten sich dort so viele Sachen abgespielt. Wenn sie gegangen wäre, hätten sie sie umgebracht (D1/7/13 F 351 f.). 4.2.2. D._____ gab auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Mai 2024 an, es sei alles gelogen, was die Beschuldigte sage. Wenn man ihr Instagram- und Tiktok-Profil anschaue, sehe man, dass sie die ganze Zeit mir Freundinnen und Freunden in Clubs unterwegs gewesen sei, um sich zu amüsieren. Die Beschuldigte habe jederzeit hingehen können, wohin sie gewollt habe, zum Beispiel zu ihrer Mutter. Wenn die Be-

- 18 schuldigte dies tatsächlich erlebt hätte, hätte sie zur Polizei gehen können oder bei Freunden untertauchen können. Er sei ja nicht mehr mit ihr zusammen gewesen und habe sie nicht als Freundin haben wollen. Sie habe ihm immer Küsse und halbe Liebeserklärungen geschickt (D1/8/5 F 59). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2024 führte D._____ mit Verweis auf Chatnachrichten aus, es sei gelogen, dass er die Beschuldigte gesucht und gefunden habe, egal wo sie in der Schweiz hingegangen sei. Die Beschuldigte habe ihm jeweils ihren Standort geschickt und ihn darum gebeten, sie dort abzuholen oder abholen zu lassen (D1/8/7 F 96). 4.2.3. Vom Mobiltelefon von D._____ wurde ein Chatverlauf zwischen D._____ und der Beschuldigten zwischen 9. August 2023 bis 4. November 2023 sichergestellt und übersetzt (act. 54). Aus dem Chatverlauf geht hervor, dass die Kontaktaufnahme nicht von D._____ aus ging, sondern die Beschuldigte sich meldete und ihm mitteilte, dass sie arbeitslos sei. So fragte die Beschuldige D._____ am 13. August 2023, ob er jemanden gefunden habe für die Arbeit, was dieser bejahte (N 5 ff. S. 3). In der Folge teilte die Beschuldigte D._____ am 14. August 2023 mit, dass sie arbeitslos sei, worauf D._____ antwortete, er entlasse ihn/sie, wenn sie (die Beschuldigte) arbeiten würde. Dann schrieb D._____, am 21. würde er/sie nach Kroatien fahren, sie könne dann kommen (N 39 ff. S. 6). Später fragte D._____ die Beschuldigte, ob sie morgen anfangen könne, worauf sie antwortete, sie wisse nicht, wie sie kommen solle, sie habe so viel Zeugs, worauf D._____ antwortete, er regle das (N 60 ff. S. 8). Zum Thema Lohn schrieb die Beschuldigte, das Wichtigste sei, sie sei bei 0. D._____ frage sie anschliessend "Ist 2 gut?", worauf die Beschuldigte antwortete, am Ort, wo sie sich am Mittwoch vorstellen gehe, erhalte sie 2200 plus Unterkunft . In der Folge schrieb sie D._____, "Gib2000" (N 66 ff. S. 8 f.). D._____ schrieb ihr daraufhin, dort sei es besser, sie solle dorthin gehen (N 77 f. S. 9). D._____ riet der Beschuldigten somit sogar an, eine andere Stelle, bei welcher sie mehr verdient hätte, anzunehmen. Dies geht auch aus seinen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2023 hervor. D._____ führte damals aus, dass die Beschuldigte einen anderen Job mit einem Lohn von CHF 2'200.– gefunden habe und er der Beschuldigten geschrieben habe, es sei besser, wenn sie dort arbeiten gehe. Sie habe dann aber schlussendlich zu

- 19 ihm arbeiten kommen wollen (D1/8/7 S. 96). In der Folge geht aus der Konversation hervor, dass jemand die Beschuldigte abholen ging (N 88 ff. S. 10 ff.). Am Folgetag (15. August 2023) scheint die Beschuldigte bereits im Shop zu arbeiten, so fragte sie D._____, wo der Abfallsack sei (N 129 S.15), schrieb ihm, dass einer für CHF 40.– etwas von unten möchte. D._____ antwortet "Gras" und in der Folge 4 Gramm (N 175 ff. S. 18). Anschliessend drehen sich die Konversationen hauptsächlich ums Geschehen im Shop, um Geld in der Kasse, Personen, die etwas bezahlt haben, das Öffnen und Abschliessen des Shops und wann D._____ kommen wird. 4.2.4. Weiter geht aus dem Chatverlauf (act. 54) hervor, dass es in der Folge einen Streit zwischen der Beschuldigten und D._____ gegeben haben, die Beschuldigte zeitweise weggegangen sein und an einem anderen Ort gearbeitet haben muss. So schrieb sie am 22. September 2023 an D._____, sie packe das nicht mehr, sie gehe (N 1224 f S. 108). Zudem schrieb die Beschuldigte, je mehr sie schweige, desto mehr tanze man ihr auf der Nase herum. Sie wolle sich nicht mehr fertigmachen lassen (N 1233 f. S. 108). Am 28. September 2023 schrieb die Beschuldigte D._____, sie müssten respektvoll miteinander umgehen (N 1351 S. 118). Später schrieb sie D._____, es sei sehr hart, dass jeder sie als Hure bezeichne und er schweige. Wenn er es akzeptiere, dann komme sie, wenn nicht, dann sollten sie sich nicht unnötig stressen. Hier gehe es ihr gut, sie habe ihre Ruhe und niemand mische sich ein und streite mit ihr. Sie mache ihre Arbeit und gehe nach Hause, genau das wolle sie auch dort (gemeint im Shop). Sie wolle nicht, dass jemand in den Bereich komme, wo sie schlafe. Darauf antwortete D._____, okay, niemand werde reinkommen (N 1377 f. S. 120 f.). Anschliessend schrieb sie, ihr sei gesagt worden, sie solle bis Sonntag arbeiten, ihr Geld nehmen und dann könne sie gehen. Sie könne am Sonntagabend kommen (N 1388 S. 122). Am 29. September 2023 fragte D._____ die Beschuldigte, ob sie jetzt komme oder nicht (N 1418 S. 124), worauf diese schrieb, sie habe lange nachgedacht, sie werde nicht kommen, es tue ihr leid (N 1425 S. 125). Aus der drauffolgende Konversation geht hervor, dass D._____ eine neue Arbeitskraft suchte und die Beschuldigte damit ein Problem zu haben schien. So fragte D._____ die Beschuldigte am 1. Oktober 2023, warum es sie störe, wenn er jemanden suche, und ob hier keiner mehr arbeiten solle, nur weil

- 20 sie nicht komme (N 1447 f. S. 127). Später schrieb die Beschuldigte, sie werde morgen den ganzen Tag schauen (gemeint für den Shop, N 1520 S. 133). In der Folge drehen sich die Konversationen um die Geschehnisse im Shop. Am 5. Oktober 2023 schrieb D._____ der Beschuldigten, das Mädchen, welches ihm die Beschuldigte für die Arbeit im Shop vorgeschlagen habe (N 1776 ff. S. 157), sei nicht gekommen. Er habe ihr (der Beschuldigten) gesagt, sie sollte hier arbeiten. Die Beschuldigte antwortete, dass es ein Problem wegen dem Duschen und so gebe. Er miete ja auch keine Wohnung (N 1814 ff. S. 160). Anschliessend schrieb die Beschuldigte D._____, sie arbeite im Shop, als ob es ihr Laden sei. Niemand würde so arbeiten wie sie. Wenn er wolle, dass sie zurückkomme, dann solle er eine Wohnung mieten. Sie gehe kaputt. D._____ schrieb daraufhin, er habe ihr den Laden auch so anvertraut, als ob es ihr Laden sei. Als ob er ihr jemals gesagt habe, "tu das, tu dies". Er habe ihr gesagt, sie solle rausgehen oder etwas machen und sie sei nicht gegangen. Er habe sie nie unterdrückt oder unter Zwang arbeiten lassen. Er habe nicht genug Geld, um eine Wohnung zu mieten (N 1838 ff. S.162). Später schrieb D._____ der Beschuldigten, sie solle aufhören, eine Arbeit zu suchen und er suche auch keine Arbeitskraft mehr. Die Beschuldigte antwortete, wie das gehen solle ohne Wohnung. Sie wolle doch auch kommen. Sie müsse diese Woche hier arbeiten, ihr Chef habe sich den Arm gebrochen, sie könne nicht einfach gehen (N 1863 ff. S. 163 ff.). In der Folge geht es wiederum darum, ob die Beschuldigte jetzt zurückkomme. D._____ schrieb der Beschuldigten am 7. Oktober 2023, er habe niemanden eingestellt, weil sie gesagt habe, dass sie komme (N 1954 S. 172). Später schrieb die Beschuldigte, sie werde dem Mann (wohl ihrem Chef) sagen, dass sie nicht arbeiten wolle. Die Beschuldigte fragte D._____, ob jemand sie am Dienstag mit dem Auto abholen könne, worauf D._____ antwortete, er versuche, jemanden zu finden (N 1965 ff. S. 173). Am 10. Oktober 2023 schrieb D._____ der Beschuldigten, er habe jemanden gefunden, "O._____" werde kommen (N 2125 f. S. 186). In der Folge drehen sich die Konversationen wiederum um die Geschehnisse im Shop. Aus diesen Konversationen wird deutlich, dass die Beschuldigte wieder in den Shop zurückkehren wollte, wobei dies D._____ wohl auch recht war und er sich auch darum bemühte, dass die Beschuldigte zurückkommen konnte, indem er sie beispielweise abholen liess. Dass D._____ der Beschuldigten

- 21 jedoch irgendwie gedroht oder sie gezwungen hätte, geht aus den Konversationen nicht hervor, vielmehr schien er es der Beschuldigten offengelassen zu haben, ob sie zurückkommen wollte und suchte zwischenzeitlich auch nach einer anderen Arbeitskraft. Auffällig ist auch, dass die Beschuldigte D._____ in den Konversationen mehrfach mit "mein lieber Chef" (zB. N 915 S. 80), "Liebling" (N 1079 S. 95) oder "mein lieber D._____" (N 2543 S. 223) anschrieb, was ebenso wenig zu der von der Beschuldigten geschilderten Zwangslage passt. Auch dass die Beschuldigte bemängelt, dass sie im Shop keine Dusche habe und forderte, dass D._____ eine Wohnung miete, passt nicht zu den Darstellungen der Beschuldigten. 4.2.5. Es gibt einen weiteren, vom Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellten Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und D._____ im Zeitraum vom 4. November 2023 bis 12. Dezember 2023. (D1/15/7/1). In der Konversation zwischen der Beschuldigten und D._____ ab 4. November 2023 ging es zuerst um die Geschehnisse im oder betreffend den Shop, es wird mehrfach von einer jeweiligen Anzahl von "Stück" geschrieben (zB. S. 2 f.) Auch schreibt die Beschuldigte mehrfach Zahlen für unten und oben (zB. unten 40, oben 120, S. 9). wer in den Shop gekommen ist oder wer etwas will (zB. will Gras, 30 Fr., S. 23). Am 5. November 2023 schrieb die Beschuldigte D._____, für ihn habe sie sich ihrer Familie entgegengestellt, egal wer es sei, er sei ihr sehr wertvoll, worauf D._____ entgegnete, für ihn sei sie es auch (S. 9). Am 11. November 2023 schrieb die Beschuldigte D._____, wo er bleibe. Sie sollte duschen. Sie können nicht mal raus, sie sei hier eingesperrt. "Schlafen, aufwachen, Kiosk, schlafen, aufwachen, Kiosk, bin ich im Gefängnis?" (S. 39). Am 22. November 2023 schrieb D._____ der Beschuldigten, "wir sind im Arsch A'._____". Diese antwortete, es müsse ihr ein paar Wochen nichts geben. Sie verstehe dies. Sie arbeiteten zusammen, sie verstehe ihn. Sie verdienten ihr Brot vom selben Ort, wenn er nichts gebe, sage sie nichts (S. 90). Am 23. November 2023 schrieb die Beschuldigte D._____ unter anderem, er wisse nicht, was in ihr vorgehe. Es gehe ihr in den letzten Monat nicht gut. Er schrieb ihr, er sage ihr jeden Tag, dass sie ausgehen solle, sie gehe nicht aus. Die Beschuldigte schrieb, sie wolle nicht, sie bevorzuge es im Laden zu sitzen, anstatt mit jemandem anderem zu lachen und Spass zu haben (S. 97 ff.). Später schrieb die Beschuldigte D._____, er sei für sie wie ein Vater oder wie jemand, der einem nahe stehe. Sie

- 22 liebe ihn so, es sei keine Liebe oder so, das sei vorbei. Aber jedes negative Wort von ihm treffe sie tief. In der Folge fragte D._____ sie, ob sie bleibe. Die Beschuldigte antwortete, obwohl sie einen Vorwand zum Gehen habe, habe sie tausend Vorwände zum Bleiben (S. 102 f.). 4.2.6. Aus den von den Mobiltelefonen der Beschuldigten erhobenen Standortdaten ergibt sich, dass sich die Beschuldigte auch nach dem 21. August 2023 (Beginn Arbeit im E._____-shop gemäss Anklageschrift) noch im Ausland aufgehalten hat, so beispielswiese am 26. August 2023 in Deutschland oder am 13. September 2023 in Frankreich (D1/15/9/1). Auch in der Schweiz hat sich die Beschuldigte im relevanten Zeitraum an diversen Orten aufgehalten, so beispielsweise am 5. September 2023 in P._____, am 12. September 2023 in der Region zwischen Q._____ und R._____ oder am 13. September 2023 in S._____ (D1/15/9/2). Auch bei der Auswertung eines weiteren Mobiltelefons mit Standortdaten bis zum 10. Dezember 2023 ergeben sich diverse Standorte in der ganzen Schweiz (D1/15/9/4). 4.2.7. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, dass D._____ die Beschuldigte zur Arbeit im E._____-shop gezwungen hätte. Vielmehr schien diese mehrmals weggegangen und dann selbst wieder zurückgekehrt zu sein. D._____ schien dies jeweils recht gewesen zu sein und er nahm die Beschuldigte immer wieder auf. Dass die Beschuldigte Angst um ihr Leben haben musste und nicht an einen anderen Ort hätte gehen können, ist angesichts der Chatnachrichten nicht glaubhaft. Auch wenn seitens der Beschuldigten – wie von der Verteidigung vorgebracht (act. 60 S. 12 ff.) – eine erlernte Hilflosigkeit vorgelegen hätte, wurde das von D._____ nicht ausgenutzt. Er beutete die Beschuldigte nicht aus, sondern er kümmerte sich um sie und nahm sie jeweils wieder auf, wenn sie zurückkommen wollte. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte insbesondere aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu D._____ war. Er war wohl eine Art Rückversicherung für die Beschuldigte. Dies ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

- 23 - 4.3. Lohn 4.3.1. Bezüglich des Lohnes, welche die Beschuldige für ihre Arbeit im Shop – neben Kost und Logis sowie Zigaretten und Kleider, was unbestritten ist – erhalten haben soll, gehen die Aussagen der Beschuldigten und D._____ auseinander. Die Beschuldigte führte aus, D._____ habe ihr, wenn sie nach draussen gegangen sei, manchmal CHF 100.– oder 200.– gegeben. Das sei jedoch höchstens zwei- oder dreimal pro Monat vorgekommen. Es stimme nicht, dass sie CHF 1'200.– oder CHF 2'000.– bekommen habe (D1/7/1 F 89 f., D1/7/5 F 126 f., D1/7/17 F 28). D._____ gab hingegen an, ganz am Anfang, als er den Shop übernommen habe, hätten sie sich auf CHF 1'200.– plus Kost, Logis und Zigaretten geeinigt (D1/8/7 F 19). Später habe er ihr dann CHF 500.– pro Woche respektive CHF 2'000.– pro Monat gegeben, was auch aus einer Chatnachricht hervorgehe (D1/8/7 F 47). 4.3.2. Aus der von D._____ erwähnten Chatnachricht zwischen der Beschuldigten und ihm vom 14. August 2023 geht hervor, dass die Beschuldigte schrieb, das Wichtigste sei, sie sei bei 0. D._____ frage sie anschliessend "Ist 2 gut?", worauf die Beschuldigte antwortete, am Ort, wo sie sich am Mittwoch vorstellen gehe, erhalte sie 2200 plus Unterkunft. In der Folge schrieb sie D._____, "Gib2000" (N 66 ff. S. 8 f.). Ein weiterer Hinweis für einen vereinbarten Lohn ergibt sich aus einer Chatkonversation vom 22. November 2023. D._____ schrieb der Beschuldigten, "wir sind im Arsch A'._____". Diese antwortete, er müsse ihr ein paar Wochen nichts geben. Sie verstehe dies. Sie arbeiteten zusammen, sie verstehe ihn. Sie verdienten ihr Brot vom selben Ort, wenn er nichts gebe, sage sie nichts (S. 90). 4.3.3. Die Chatnachrichten deuten darauf hin, dass die Beschuldigte und D._____ wohl ursprünglich einen Lohn von CHF 2'000.– abgemacht hatten. Ob dieser dann effektiv bezahlt wurde oder ob D._____ der Beschuldigten – wie von dieser vorgebracht – einfach gelegentlich Geld gegeben hat, lässt sich jedoch nicht abschliessend beurteilen. Dies kann offenbleiben, da es für die Sachverhaltserstellung respektive die anschliessende rechtliche Würdigung nicht von zentraler Bedeutung ist. Das Gleiche gilt für den Lohn von CHF 1'200.– pro Monat für die Phase von ca. 12. September 2022 bis ca. Dezember 2022.

- 24 - 4.4. Innerer Anklagesachverhalt Die Erstellung des inneren Anklagesachverhalts, nämlich dass die Beschuldigte wusste, dass sie und D._____ weder zum Verkauf noch zur Abgabe von Drogen befugt waren, bereitet keine Probleme. Die Beschuldigte erklärte in ihren Einvernahmen auch mehrfach, dass sie gewusst habe, dass das Konsumieren und Handeln von Drogen strafbar sei (D1/7/5 F 101). Es kann sodann als notorisch vorausgesetzt werden, dass jedermann weiss, weder zum Verkauf noch zur Abgabe von Drogen befugt zu sein. 4.5. Fazit Der Anklagesachverhalt ist somit gemäss den vorherigen Ausführungen rechtsgenügend erstellt. Der Frage, ob die Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch die von ihr abgepackte und teilweise auch abgegebene Menge Kokain die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet wurde, ist bei der rechtlichen Würdigung nachzugehen, da sich hier Tat- und Rechtsfrage überschneiden (BGE 130 IV 62 f.). 5. Dossier 2 Nachdem die Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juli 2024 von sich aus angegeben hatte, dass sie sich nicht während des gesamten Zeitraums im Shop an der F._____-strasse aufgehalten hatte (D1/7/12 F 5), gab sie auf die Frage, weshalb sie D._____ falsch belastet habe, an, weil sie dort verhaftet worden sei, habe sie sich gedacht, wenn sie die anderen Aufenthalte nicht preisgebe, dann bekämen diese anderen Leute, die ihr geholfen hätten, keine Probleme. Weiter gab sie an, sie habe von Anfang an gewusst, dass etwas gelaufen sei, sie habe einfach nicht gewusst, was. Sie habe gar nicht so weit überlegt und hätte von Anfang an bei der Wahrheit bleiben sollen (D1/7/12 F 50 f.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 3. Dezember 2024 gab die Beschuldigte betreffend die falschen Anschuldigungen an, sie entschuldige sich, sie habe nicht überlegt und habe ihnen nicht schaden wollen. Sie habe dies nur getan, um die Leute, welche ihr geholfen hätten, zu beschützen

- 25 - (D1/7/17 F 28). In der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. April 2025 entschuldigte sich die Beschuldigte wiederum und gab an, sie habe niemanden verraten wollen (act. 57 S. 13). Es kann somit zweifelsfrei erstellt werden, dass die Beschuldigte wusste, dass ihre Aussagen zum Zeitraum nicht der Wahrheit entsprachen. Ob die Beschuldigte damit zumindest in Kauf nahm, dass die gegen D._____, H._____ und B._____ eröffneten Verfahren wegen eines erheblich umfangreicheren Handels mit Kokain geführt wurden, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu thematisieren. III. Rechtliche Würdigung 1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, mehrfache falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB, rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie mehrfache Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG (act. 59 S. 1 und D1/38 S. 13). 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt, die Beschuldigte sei wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (Kokain) und im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Cannabis) i.V.m. Art. 25 StGB, wegen mehrfacher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG sowie wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB sei die Beschuldigte freizusprechen (act. 60 S. 4). 2. Widerhandlungen gegen das BetmG 2.1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich mitunter strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt

- 26 - (lit. c). Auch strafbar macht sich, wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Qualifiziert ist eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG unter anderem dann, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt portionierte und verpackte die Beschuldigte Kokain und gab einen Teil davon an Konsumenten ab, wobei sie teilweise das Entgelt dafür sogleich einkassierte, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit . c BetmG erfüllt ist. Da die Beschuldigte das Kokain nur gelegentlich selbst an die Konsumenten abgab und somit viel mehr Kokain portioniert und verpackt hat, als sie schlussendlich selber abgegeben hat, ist das Portionieren und Verpacken zwecks späterer Abgabe an Konsumenten, ohne dass die Beschuldigte es dann selber abgegeben hat, als Anstalten treffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit . g BetmG zu qualifizieren. Indem die Beschuldigte gelegentlich Marihuana an Konsumenten abgab, wobei sie dieses jeweils gleich abwog und verpackte und teilweise das Geld dafür sogleich einkassierte, ist der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit . c BetmG ohne Weiteres erfüllt. 2.3. Die Beschuldigte ist vorliegend Mittäterin. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen, die bei anderen Tatbeständen als Teilnahmehandlungen erfasst werden, als selbständige (Tat-)Handlungen umschreibt (BGE 119 IV 266 E. 3a). Diese hohe Regelungsdichte des Art. 19 Abs. 1 BetmG drängt den Anwendungsbereich von Art. 25 StGB stark zurück (OFK-BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 134). Gehilfe ist nur derjenige, der einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag geleistet hat (BGE 119 IV 266 E. 3a). Die Beschuldigte verpackte das Kokain im Hinblick auf die Abgabe respektive den Verkauf an Konsumenten. Ob dann sie oder D._____ das Kokain an die Konsumenten abgaben, war wohl eher zufällig. Die Abgabe erfolgte durch die Person, welche gerade im Shop war. Die Beschuldigte leistete somit vorliegend einen wichtigen Tatbeitrag und nicht nur einen untergeordnete Hilfeleistung.

- 27 - 2.4. In Bezug auf das Kokain ist die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a zu prüfen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt ein schwerer Fall bzw. eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ab einer Reinsubstanz von 18 Gramm Kokain vor (BGE 109 IV 143 E 3b). Aus dem Gutachten des FOR zur Gehaltsbestimmung ergibt sich, dass die am 12. Dezember 2023 sichergestellten 40 Portionen Kokain (27.1 Gramm Kokaingemisch) einen Reinheitsgehalt von 93.9 % hatten, d.h. 25.5 Gramm reines Kokain (D1/13/5). Bereits damit ist die Schwelle des schweren Falls bei weitem überschritten. Mit 5.4 kg Kokaingemisch (5.022 kg reines Kokain, wenn man ebenfalls von einem Reinheitsgehalt von 93 % ausgeht) ist die Schwelle um ein Vielfaches überschritten. 2.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. September 2024 gab die Beschuldige an, dass ihr bewusst sei, dass Kokain gefährlich für die Gesundheit sei (D1/7/14 F 78 ff.). Die Beschuldigte portionierte eine Unmenge an Kokain, welche für die Abgabe an Abnehmer bestimmt war, und veräusserte im Auftrag von D._____ im Shop selbst Kokain an Konsumenten. In subjektiver Hinsicht nahm die Beschuldigte somit zumindest billigend in Kauf, dass durch ihr Verhalten eine Vielzahl von Drogenkonsumenten in deren Gesundheit gefährdet werden. 2.6. Die Beschuldigte hat sich somit des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht. 3. Falsche Anschuldigung 3.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Pri-

- 28 vatsphäre, Vermögen usw. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (zum Ganzen BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.z.H.). Der Tatbestand von Art. 303 StGB ist schliesslich nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem in der Absicht handelte, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen; die Absicht, eine bereits laufende Strafuntersuchung fortdauern zu lassen, genügt nicht (BGer 6B_859/2014 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 111 IV 159 E. 2a). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt Eventualabsicht. Diese liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. dazu BGer 6B_31/2014 vom 15.08.2014 u.a. m.H.a. BGE 85 IV 80 E. 4 sowie die h.L.). 3.2. Hat jemand tatsächlich eine Straftat begangen, so macht sich der Anzeigeerstatter nur dann nach Art. 303 strafbar, wenn er ihm ein schwereres oder anderes Delikt zu Last legt, indem er z.B. den wirklich begangenen Diebstahl durch das "Hinzudichten" einer Gewaltanwendung als Raub darstellt. Blosse Übertreibungen hinsichtlich der wirklich verübten Tat, z.B. durch Angabe eines zu hohen Deliktbetrags, genügen hingegen nicht (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Zürich, Basel, Genf 2017, S. 463). 3.3. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei den von der Beschuldigten gemachten Aussagen (deutlich längerer deliktrelevanter Zeitraum mit entsprechend grösserem Drogenumsatz) um blosse Übertreibungen handelt oder ob damit jemandem ein schwereres Delikt zur Last gelegt wurde. Gemäss Anklageschrift wurde wegen der Aussagen der Beschuldigten bei D._____ wegen Handels mit Kokain von rund

- 29 - 20 kg statt rund 5.4 kg Kokain sowie wegen deutlich längerer rechtswidriger Beschäftigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (rund 15 Monate statt rund 9 Monate) ermittelt. Bei B._____ wurde wegen Handels mit Kokain von rund 15 kg statt 5.4 kg Kokain und bei H._____ wegen Handels mit Kokain von rund 20 kg statt 5 kg ermittelt. Da die Verfahren von D._____, B._____ und H._____ alle noch hängig sind und noch keine Anklage erhoben wurde, ist nicht klar, welches Delikt diesen schlussendlich zur Last gelegt wird. Jedoch wäre auch bei den geringeren Mengen (5 bzw. 5.4 kg) jeweils wegen Handels mit Betäubungsmitteln ermittelt worden, die Mengen liegen sodann auch alle deutlich über der Grenze für den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG. Es ist somit nicht ersichtlich, dass D._____, B._____ und H._____ wegen der Aussagen der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren ein schwereres Delikt zu Last gelegt wurde. Die Menge des Kokains respektive bei D._____ auch noch die Länge der rechtswidrigen Beschäftigung und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts wären erst bei der Strafzumessung von Relevanz. 3.4. Im Übrigen ist auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht, müsste die Beschuldigte die (Eventual-)Absicht haben, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen respektive vorliegend müsste sie zumindest in Kauf genommen habe, dass die gegen D._____, H._____ und B._____ eröffneten Verfahren wegen eines erheblich umfangreicheren Handels mit Kokain geführt wurden. Die Beschuldigte durfte davon ausgehen, dass aufgrund ihrer Aussagen sowieso ein Strafverfahren gegen D._____, B._____ und H._____ eröffnet wird, unabhängig davon, ob sie nun einen längeren deliktrelevanten Zeitraum angegeben hat. Aufgrund ihrer eigenen Betätigung im Drogenhandel durfte sie annehmen, dass im Shop auch Drogen umgesetzt wurden zu den Zeiten, als sie sich nicht dort aufhielt. Insofern kann hinsichtlich des Drogenumsatzes auch kein Handeln wider besseres Wissen erstellt werden. Die Beschuldigte gab an, sie habe die falschen Aussagen zum Zeitraum nur gemacht, um die Leute, welche ihr geholfen hätten, zu beschützen (D1/7/17 F 28). Ihre Aussagen sind angesichts ihrer Gesamtsituation (illegaler Aufenthalt in der Schweiz und Erwerbstätigkeiten ohne Bewilligung) absolut nachvollziehbar und glaubhaft. Die Beschuldigte beabsichtigte somit mit ihren Aussagen lediglich, dass die Personen, welche ihr geholfen hatten,

- 30 nicht belangt werden können. Weder eine (Eventual-)Absicht, dass die gegen D._____, H._____ und B._____ eröffneten Verfahren (nur) wegen eines erheblich umfangreicheren Handels mit Kokain geführt werden sollen, noch ein Bewusstsein oder gar eine Inkaufnahme, dass die drei strenger bestraft werden könnten, kann ihr nachgewiesen werden. Sodann ging auch die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Januar 2025 davon aus, dass sich aufgrund der nicht widerlegbaren Aussagen der Beschuldigten nicht anklagegenügend nachweisen lasse, dass sie mit ihren falschen Aussagen bezweckt habe, dass D._____ länger in Untersuchungshaft weilen müsse bzw. sie ihn damit der Freiheit habe berauben wollen (D1/34 E. 3). Nichts anderes kann mit Bezug auf die allfällige spätere höhere Bestrafung der drei Mitbeschuldigten gelten. Die Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB freizusprechen. 4. AIG Mit Blick auf die übrigen zur Anklage gebrachten Straftaten ist die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft zutreffend, wurde auch von der Verteidigung anerkannt und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die Beschuldigte hat sich somit im Weiteren des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der mehrfachen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht. 5. Fazit Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist die Beschuldigte des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG, des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der mehrfachen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG. schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB ist die Beschuldigte freizusprechen.

- 31 - IV. Strafzumessung 1. Grundlagen der Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe ausgehend vom vollendet begangenen Delikt primär nach dem Verschulden des Täters zu. Der ordentliche Strafrahmen ist dabei auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart respektive zu milde erscheint (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2. Das Gericht berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der beschuldigten Person sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.3. Im vorliegenden Urteil werden verbale Verschuldensprädikate gemäss der nachfolgenden Stufenfolge der Verschuldensgrade verwendet. Dabei liegt ein sehr leichtes Verschulden an der unteren Grenze, ein mittleres Verschulden im mittleren Bereich und ein sehr schweres Verschulden an der oberen Grenze des ordentlichen Strafrahmens. Es ist in diesem Zusammenhang auf die feinere Unterteilung der Begriffe im unteren und mittleren Bereich des Strafrahmens hinzuweisen, so dass praxisgemäss in diesen Bereichen die Sanktion weniger stark ansteigt als im oberen Segment. Dementsprechend werden die Strafen bei nicht schwerem Verschulden in aller Regel im unteren bis mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens angesiedelt (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19).

- 32 - Verschuldensgrade Bereich des ordentlichen Strafrahmens unterer mittlerer oberer sehr leicht leicht eher leicht noch leicht nicht mehr leicht keinesfalls leicht mittel erheblich beträchtlich eher schwer recht schwer schwer sehr schwer 1.4. Der Begriff des Verschuldens hat sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat zu beziehen. Dabei ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden (HEIMGARTNER, OFK-StGB Art. 47 N 6). 1.5. Was die Tatkomponente betrifft, so sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Tatmittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, umso schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 23 mit weiteren Hinweisen). Die Tatkomponente weist somit eine objektive und eine subjektive Seite auf. 1.6. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben des Täters (insbesondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse) sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 47 N 14 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen, wobei letztere Reduktion allerdings nur bei Vorliegen eines ausgesprochen vorbildlichen Nachtatverhaltens, wozu ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb zählt, sachgerecht ist. Fehlen einzelne Elemente des positiven Nachtatverhaltens, so ist die Strafe entsprechend weniger stark zu senken (BGE 118 IV 349; BGE 121 IV 205).

- 33 - 2. Strafrahmen / Strafart 2.1. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen, wobei die schwerste Straftat nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen ist (BGer 6B_885/2010 E. 4.4.1). Sind mehrere Delikte mit gleichem Strafrahmen zu berücksichtigen, rechtfertigt sich, von derjenigen Straftat auszugehen, die konkret die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 484 ff.). 2.2. Das konkret schwerste Delikt stellt vorliegend das Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG dar. Dieses Delikt wird mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der ordentliche Strafrahmen erstreckt sich somit von einem bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). 2.3. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die zu einem Verlassen des ordentlichen Strafrahmens führen könnte. 2.4. Die Beschuldigte hat sich weiter des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Zudem hat sich die Beschuldigte des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der mehrfachen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig gemacht. Beides wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 2.5. Angesichts der engen systematischen Nähe der Delikte, alle Delikte hängen mit ihrer Tätigkeit im Drogenhandel zusammen, sowie der offensichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe rechtfertigt sich für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, den rechtswidrigen Aufenthalt und die mehrfache Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung keine Geldstrafe (Art. 41 StGB).

- 34 - Für alle drei Delikte wird daher die für das Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes festzusetzende Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen sein. 3. Einsatzstrafe für das Verbrechen im Sinne des BetmG 3.1. Objektives Tatverschulden Die grundsätzliche Aufgabe der Beschuldigten war das Portionieren und Abpacken des Kokains im Hinblick auf die Veräusserung. Die Beschuldigte portionierte und verpackte in rund dreieinhalb Monaten eine beträchtliche Menge, ungefähr 5 kg reines Kokain, wobei ihr die Reinheit nicht bekannt war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eine untergeordnete Stellung im Drogenhandel hatte. Jedoch hatte man Vertrauen in sie, sie hütete den Shop und überwachte teilweise die Drogenverkäufe, indem sie das Kokain abgab und den Preis einkassierte. In Anbetracht dessen erweist sich das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht. 3.2. Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte erhielt wenig vom Ertrag aus dem Drogenumsatz, sie erhielt von D._____ Kost und Logis und teilweise etwas Geld. Die Beschuldigte ist in der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln. Sie arbeitete im E._____-shop, da sie das Land nicht verlassen wollte und illegal hier war. In diesem Sinne bestand ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zu D._____. Sie wurde jedoch nicht ausgenutzt und wollte für D._____ arbeiten. Dieser kümmerte sich auch um die Beschuldigte. Sie konnte jederzeit weggehen und wurde auch nicht davon abgehalten oder daran gehindert. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden leicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden (im unteren Bereich) auszugehen. Vor Bewertung der Täterkomponente ist für das Verbrechen im Sinne des BetmG eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten festzusetzen.

- 35 - 4. Asperationen 4.1. Mehrfaches Vergehen im Sinne des BetmG 4.1.1. Objektives Tatverschulden Die Beschuldigte wog eine unbekannte Menge an Marihuana ab, verpackte dieses jeweils und gab es an die Konsumenten ab, wobei sie teilweise auch das Geld dafür einkassierte. Das objektive Tatverschulden erweist sich als noch leicht. 4.1.2. Subjektives Tatverschulden Bezüglich des subjektiven Verschuldens kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend Verbrechen im Sinne des BetmG (Ziff. IV.3.2) verwiesen werden. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Für sich betrachtet wäre für das mehrfache Vergehen im Sinne des BetmG (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1.5 Monate zu erhöhen. 4.2. Rechtswidriger Aufenthalt 4.2.1. Objektives Tatverschulden Gemäss Ausschreibungsbegehren des Amts für Migration des Kantons Luzern lief der Beschuldigten eine Ausreisefrist bis 12. Oktober 2022 (D1/16/3/17). Die Beschuldigte hat sich vom 13. Oktober 2022 bis 12. Dezember 2023 (Datum Verhaftung) – und somit für ein Jahr und zwei Monate – rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Das objektive Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. 4.2.2. Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte wusste, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhielt. Sie wollte das Land nicht verlassen. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Tatver-

- 36 schulden auszugehen. Für sich betrachtet wäre für den rechtswidrigen Aufenthalt (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen. 4.3. Mehrfache Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung 4.3.1. Objektives Tatverschulden Es ist zu berücksichtigen, dass Beschuldigte mehrfach und bei verschiedenen Arbeitgebern eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ausgeübt hat. Die Erwerbstätigkeiten ohne Bewilligung beliefen sich auf den Zeitraum von ca. 12. September 2022 bis 12. Dezember 2023 – und somit auf ein Jahr und drei Monate. Das objektive Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. 4.3.2. Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte wusste, dass sie nicht über die notwendige Arbeitsbewilligung verfügte. Die subjektiven Aspekte der Tat vermögen das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Für sich betrachtet wäre für die mehrfache Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (vor Bewertung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszusprechen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1.5 Monate zu erhöhen. 5. Fazit Tatkomponente Vor Berücksichtigung der Täterkomponente ist die Freiheitsstrafe auf 32 Monate festzusetzen. 6. Täterkomponente 6.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 6.1.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten lässt sich den Akten sowie den Befragungen zur Person anlässlich der

- 37 staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes entnehmen: 6.1.2. Die Beschuldigte wurde am tt. August 2001 geboren und wuchs in T._____, Georgien, auf (D1/7/1 F 20; D1/7/5 F 10). Sie ist die Älteste von drei Geschwistern (D1/7/1 F 21; D1/7/6 F 11). Sie wuchs überwiegend bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits auf, da ihre Eltern laut ihren eigenen Angaben alkoholabhängig waren (D1/7/5 F 16, 22). Das Verhältnis zu ihrer Grossmutter war stets gut (D1/7/6 F 16 ff.). 6.1.3. Die Beschuldigte besuchte in Georgien die Grundschule, die Sekundarschule und das Gymnasium (act. 57 S. 4). Anschliessend arbeitete sie für einen Betrieb in der Textilbranche (D1/7/5 F 25; act. 57 S. 4). 6.1.4. Im Alter von 19 oder 20 Jahren verliess die Beschuldigte Georgien. Sie gab an, dies aus Angst vor ihrer Familie, die ihr mit dem Tod gedroht habe, gemacht zu haben. Sie sei von ihrem Vater vergewaltigt worden. Ihre gesamte Verwandtschaft habe ihr keinen Glauben geschenkt und habe sie als "Schandfleck der Familie" betrachtet (D1/7/5 F 27 f.; D1/7/6 F 29; D1/7/10 F 11 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, die Vergewaltigung sei der Grund gewesen, weshalb sie im Alter von 14 Jahren das erste Mal von zu Hause geflohen sei. Die Beschuldigte bestätigte sodann ihre früher gemachten Aussagen (vgl. D1/16/2/9 S. 2), wonach man sie gefunden und wieder nach Hause gebracht habe. Sie sei anschliessend in Ungnade gefallen, weil sie von zu Hause abgehauen sei, und man habe sie darum mit dem Tod bedroht. Daher habe sie etwas Geld verdient und habe dann mit dem Ersparten Georgien verlassen (act. 57 S. 6 f.). Aufgrund von Flugangst reiste sie gemäss ihren Angaben mit dem Bus über Istanbul, Ungarn, die Slowakei, Österreich und Deutschland in die Schweiz (D1/7/5 F 36 ff.). Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 8. September 2022 wurde das Asylgesuch der Beschuldigten abgelehnt (D1/16/3/5). Der Rekurs dagegen wurde aus den Registern gestrichen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022; D1/16/3/15).

- 38 - 6.1.5. Die Beschuldigte ist ledig sowie kinderlos (D1/7/17 F 38 f.). Der Kontakt zur Familie ist weitgehend abgebrochen (D1/7/17 F 48 ff.). Ihre Mutter hat nach der Scheidung vom Vater erneut geheiratet und lebt seither in N._____. Die Beschuldigte hat sporadischen Kontakt zu ihr (D1/7/1 F 23 ff.; D1/7/6 F 22; D1/7/17 F 47; act. 56 S. 4; act. 57 S. 3). Zu ihrer Familie in Georgien besteht keinerlei Kontakt und sie möchte dies auch nicht ändern (D1/7/17 F 48 ff.). Gemäss dem Bericht der JVA Hindelbank telefoniert sie einmal pro Monat mit ihrer Grossmutter in Georgien per Skype (act. 56 S. 4) . 6.1.6. Die Beschuldigte hat einen Freund namens U._____, den sie online kennengelernt hat (D1/7/5 F 140 f.), welcher in V._____ lebt (act. 57 S. 2). Er besucht sie wöchentlich in der JVA Hindelbank und sendet ihr pro Monat CHF 100.– (D1/7/17 F 37 ff.). 6.1.7. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 6.2. Gemäss dem Strafregisterauszug (D1/31/3) verfügt die Beschuldigte über eine Vorstrafe. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 wurde die Beschuldigte wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte verübte die Beschuldigte während der laufenden Probezeit. Gemäss eigener Angabe ist die Beschuldigte ansonsten weder in Georgien noch in einem anderen Land vorbestraft (D1/7/17 F 33 ff.). Die einschlägige Vorstrafe sowie die Delinquenz während der Probezeit ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der vorläufig festgesetzten Freiheitsstrafe im Umfang von ca. 2 Monaten. 6.3. Die Beschuldigte verhielt sich grundsätzlich während des gesamten Strafverfahrens geständig, wenn auch nur teilweise. Sie sieht sich selbst als Opfer der Situation, das gezwungen worden sei, mitzumachen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (act. 58 S. 15 f.) sind keine Gründe ersichtlich, um nach Art. 53 und Art. 54 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen. Es ist jedoch

- 39 strafmindernd zu berücksichtigen, dass man nur aufgrund der Aussagen der Beschuldigten auf die Drogenmengen kam (auch hinsichtlich der noch laufenden Verfahren gegen D._____, B._____ und H._____), waren doch die sichergestellten Mengen von viel geringerem Umfang. Durch ihre Angaben belastete die Beschuldigte auch sich selbst beträchtlich, ohne dass der erhebliche Umfang objektiv nachweisbar gewesen wäre. Das Nachtatverhalten der Beschuldigten ist daher im Umfang von 10 Monaten einem Drittel strafmindernd zu berücksichtigen. 6.4. Insgesamt betrachtet führt die Täterkomponente zu einer Strafminderung im Umfang von 8 Monaten Freiheitsstrafe. 7. Fazit Strafzumessung In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. Der Anrechnung von insgesamt 316 Tagen Freiheitsentzug (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug 1. Grundlagen 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde die beschuldigte Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). 1.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose

- 40 erforderlich. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt somit nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt das Fehlen der Befürchtung, dass er erneut straffällig werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 5 E. 4.2.2). Die damit begründete Vermutung der günstigen Prognose kann jedoch unter Berücksichtigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, widerlegt werden (HEIM- GARTNER, OFK-StGB, Art. 42 N 6 f.). 2. Beurteilung 2.1. Da die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen ist, fällt in objektiver Hinsicht sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe in Betracht. 2.2. Mit Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs ist festzuhalten, dass die Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). Demnach wird eine günstige Prognose für die Beschuldigte grundsätzlich vermutet, doch ist diese Vermutung widerlegbar. 2.3. Die Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 wurde die Beschuldigte wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt (D1/31/3). 2.4. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist auf die Ausführungen bei der Täterkomponente zu verweisen (vgl. IV.6.1). Der Beschuldigten kann mangels Umständen, welche die Vermutung des Fehlens einer schlechten Prognose umstossen könnten, der bedingte Strafvollzug gewährt werden, insbesondere da sie erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz keine einschlägige Vorstrafe aufweist. Die

- 41 - Beschuldigte verbrachte im vorliegenden Verfahren bereits insgesamt 316 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug. Dies und die Aussicht auf Verbüssung der ausgefällten Freiheitsstrafe sollte vor dem Hintergrund der nachstehend (Ziffer VI) zur Bezahlung anzuordnenden Geldstrafe genügend abschreckende Wirkung zeigen, damit sie sich künftig wohlverhalten wird. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist entsprechend aufzuschieben, auch wenn angesichts der persönlichen Verhältnisse und der Vorstrafe der Beschuldigten gewisse Bedenken an der Legalprognose bestehen. 2.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist angesichts der wohl gerade noch als günstig zu bezeichnenden Prognose auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. VI.Widerruf 1. Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht eine frühere bedingt ausgefällte Strafe, wenn die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Ein Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit führt indessen nicht zwingend zum Widerruf. Ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass die beschuldigte Person weitere Straftaten begehen wird, kann das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB vom Widerruf absehen und stattdessen eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. 1.2. Ein Widerruf setzt somit kumulativ eine Rückfalltat – und zwar ein Verbrechen oder Vergehen – sowie eine damit verbundene ungünstige Prognose voraus. Mit anderen Worten ist eine bedingte oder teilbedingte Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose be-

- 42 steht. Ob von einer fehlenden Schlechtprognose ausgegangen werden kann, beurteilt sich nicht alleine nach den neuen Straftaten. Vielmehr sind die gesamten Umstände, insbesondere einschlägige Vorstrafen und die Höhe der neu auszufällenden Strafe, miteinzubeziehen. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Insoweit kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). 2. Beurteilung 2.1. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse in der Höhe von CHF 300.– verurteilt (Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland …). 2.2. Die Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten während laufender Probezeit, womit die Voraussetzung der Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ohne Weiteres gegeben ist. Ungünstig bei der Beurteilung der Prognose wirkt sich die strafrechtliche Vorbelastung der Beschuldigten aus, handelt es sich doch um eine einschlägige Vorstrafe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte sich von einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit genügend beeindrucken lassen würde, um künftig deliktsfrei zu leben. Die Beschuldigte liess sich trotz des früheren Schuldspruchs wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts und der bedingt ausgefällten Strafe nicht nachhaltig beeindrucken, hielt sich trotzdem über einen längeren Zeitraum weiter in der Schweiz auf

- 43 und machte sich unter anderem wiederum des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Prognostisch ungünstig sind weiter auch die aktuellen persönlichen Umstände im Leben der Beschuldigten, sie hat in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel und will auch nicht in ihr Heimatland Georgien zurück. Die subjektiven Voraussetzungen für den Widerruf sind damit ebenfalls erfüllt. 2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigten unter diesen Umständen keine günstige Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB gestellt werden kann. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. April 2022 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– (wovon zwei Tage durch Untersuchungshaft geleistet gelten) ist zu widerrufen. Die nach Anrechnung verbleibende Geldstrafe von CHF 840.– ist zu bezahlen. VII. Landesverweisung 1. Obligatorische Landesverweisung im Allgemeinen 1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. 1.2. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und/oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an

- 44 der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). 1.3. Bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BRUN/FABRI, die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017 S. 231 ff., VI. 1.c.aa. mit Verweis u.a. auf BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.; vgl. auch BGer 6B_209/2018 E. 3). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). Ein Härtefall lässt sich namentlich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der beschuldigten Person auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGer 6B_371/2018 E. 2.5 sowie 6B_907/2018 E. 2.3). Das entsprechende, in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_907/2018 E. 2.3.1). Der Anspruch gilt allerdings nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im

- 45 - Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 E. 2.1; BGer 6B_907/2018 2018 E. 2.3.1), mit anderen Worten die konkreten öffentlichen Interessen die privaten Interessen der beschuldigten Person überwiegen. Der Schutz des Familienlebens betrifft in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Dabei müssen die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (BGE 144 I 266 E. 3.4). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102; BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c). Das private Interesse ist umso höher zu gewichten, je länger der Betroffene in der Schweiz wohnhaft ist, je schwerwiegender die Auswirkungen der Ausweisung auf sein Familienleben sind, je komplizierter sich die Reintegration im Heimatstaat gestaltet und je wahrscheinlicher es zum Scheitern einer Resozialisierung im Heimatland kommen wird. Zweck der Landesverweisung ist indessen die Vereitelung weiterer Delikte durch den Betroffenen in der Schweiz. Ausschlaggebende Kriterien zur Ermittlung der Höhe dieses öffentlichen Interesses sind insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Straftaten, eine erhebliche Rückfallgefahr sowie wiederholte respektive erneute Straffälligkeit (BRUN/FABRI, a.a.O., VI. 1.c.bb; BGer 6B_209/2018 E. 3.3.2. f.). 2. Beweislast Es ist nicht so, dass es am Staat ist, einen stringenten Negativbeweis für das Nichtvorliegen eines die beschuldigte Person begünstigenden Umstands zu erbringen

- 46 - (hier des Nichtvorliegens eines Härtefalls). Der Staat ist mit anderen Worten nicht dafür beweisführungspflichtig, dass die beschuldigte Person im Heimatland nicht einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Solche entlastenden Umstände sind vielmehr (erst dann) abzuklären, wenn diesbezüglich konkrete Zweifel bestehen (vgl. WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 N 7) oder wenn die beschuldigte Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. PK StPO-SCHMID/JOSITSCH, Art. 10 N 2a; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Die beschuldigte Person trifft diesbezüglich eine Substantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 21). Es ist vielmehr an der beschuldigten Person, diejenigen Härtegründe geltend zu machen und im Rahmen des Zumutbaren bei der Beweisführung mitzuwirken, aus denen sie Rechte ableiten will, nämlich das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Auch das schlichte Benennen eines dieser Gründe führt nicht zur alleinigen Beweisführungspflicht der Strafbehörden. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung denn auch (im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen) betont, dass der Untersuchungsgrundsatz die beschuldigte Person nicht davon entbinde, die behaupteten Menschenrechtsverletzungen "vertretbar vorzubringen" (BGer 6B_880/2017 E. 3.5.4). 3. Katalogtat Die Beschuldigte ist georgische Staatsangehörige und wird des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), womit die Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. 4. Härtefallprüfung 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen kann weitgehend auf die Ausführungen zur Täterkomponente verwiesen werden (siehe vorne Ziffer IV.6). Nachfolgend ist

- 47 in Berücksichtigung der in der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien zur Härtefallprüfung insbesondere auf das Folgende hinzuweisen: 4.2. Die Beschuldigte reiste im Alter von etwa 19 oder 20 Jahren ungefähr am 5. April 2022 von Georgien nach mehreren Zwischenhalten in die Schweiz ein (D1/16/2; D1/7/5 F 36 ff.). Die Beschuldigte hielt sich somit nur kurz in der Schweiz auf und verbrachte ihre prägenden Lebensjahre im Ausland. Mit Blick auf die familiären Verhältnisse lässt sich festhalten, dass die M

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