Bezirksgericht Zürich 9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240178-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. P. Rietmann als Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. S. Clausen und Ersatzrichter MLaw H. Mutlu sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Reutercrona Urteil vom 12. Mai 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Haft gemäss Anklageschrift, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend mehrfachen Betrug etc. und Widerruf
- 2 - Privatklägerinnen 1. B._____ [Genossenschaft], 2. ..., 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____
- 3 - Anklageschrift: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Oktober 2024 (act. D1/36), ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/36 S. 15 f. und act. 88 S. 1) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Anrechnung der erstandenen Haft Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 03.02.2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 170.-- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährten bedingen Strafvollzuges Einziehung des Verwertungserlöses des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 07.02.2021 vorzeitig verwerteten Fahrzeugs in der Höhe von CHF 151'148.60 Einziehung des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16.06.2020 auf dem Kono-Nr. 1 bei der Zürcher Kantonalbank gesperrten Guthabens Ersatzforderung in der Höhe von mindestens CHF 98'000.-- Verwertung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28.10.2024 beschlagnahmten Vermögenswerte und Verwendung des Verwertungserlöses zur Deckung der Ersatzforderung, Geldstrafe, Busse und Verfahrenskosten Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- 4 - Kostenauflage (Kosten inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000) und Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung an die beschuldigte Person" Anträge der Privatklägerin: (act. 51 S. 1 f.) " 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der B._____, CHF 400'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2023 zu bezahlen. 2. Die bei der Zürcher Kantonalbank im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit gesperrten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 149'901.55 auf dem Konto mit der IBAN CHF 1' lautend auf die D._____ ag in Liquidation seien der B._____ in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Anrechnung an die Zivilforderung auszuhändigen. 3. Der gemäss Verwertungsverfügung vom 7. Februar 2021 beschlagnahmte Verwertungserlös des gestützt auf die Beschlagnahmeverfügung vom 19. August 2020 beschlagnahmten und gemäss Schlussbericht vom 20. März 2021 verwerteten Personenwagens «Mercedes-Benz», Fahrzeuggestell-Nr./Rahmen-Nr. 2 in der Höhe von CHF 151'148.60 sei der B._____ in Anwendung von Art. 70 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in Anrechnung an die Zivilforderung auszuhändigen. 4. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe des Deliktbetrages zu bezahlen. Die Ersatzforderung des Staates sei sodann in der Anwendung von Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB in der Höhe von CHF 400'000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2023 zugunsten der B._____ in Anrechnung an ihre Zivilforderung zu verwenden. Der gemäss Verwertungsverfügung vom 7. Februar 2021 beschlagnahmte Verwertungserlös des gestützt auf die Beschlagnahmeverfügung vom 19. August 2020 beschlagnahmten und gemäss Schlussbericht vom 20. März 2021 verwerteten Personenwagens «Mercedes-Benz», Fahrzeuggestell-Nr./Rahmen- Nr. 2 in der Höhe von CHF 151'148.60 sei sodann zur Deckung der Ersatzforderung zu verwenden; eventualiter sei die Beschlagnahmung im Umfang der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren nach SchKG über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde. 5. Der Privatklägerin, der B._____, sei eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'094.12 (zuzüglich MWST) zuzusprechen."
- 5 - Anträge der Verteidigung: (act. 89 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betruges sowie der Urkundenfälschung vollumfänglich frei zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung vollumfänglich frei zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs sowie eventualiter der Veruntreuung vollumfänglich frei zu sprechen. 4. Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist der Beschuldigte geständig und sei derselbe entsprechend schuldig zu sprechen."
- 6 - Inhaltsverzeichnis: I. Verfahrensgang / Prozessuales ..................................................................9 A. Hergang .................................................................................................9 1. Vorgeschichte Dossier 1................................................................9 2. Vorgeschichte Dossier 2..............................................................10 3. Vorgeschichte Dossier 7..............................................................11 4. Einstellungen ...............................................................................11 5. Anklageerhebung.........................................................................12 6. Hauptverhandlung .......................................................................12 B. Haft.......................................................................................................13 C. Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen .......................................13 1. Hausdurchsuchung G._____ [Ortschaft] .....................................13 2. Hausdurchsuchung I._____-strasse ... / Zürich ...........................13 3. Hausdurchsuchung J._____-strasse ... / K._____.......................14 D. Beschlagnahmungen ...........................................................................14 E. Verteidigung .........................................................................................15 F. Privatklägerschaft.................................................................................16 1. Vorbemerkungen .........................................................................16 2. Privatklägerin 1 (Dossier 1) .........................................................16 3. Privatklägerin 2 (Dossier 2) .........................................................16 G. Zuständigkeit ........................................................................................17 II. Sachverhalt .................................................................................................18 A. Grundlagen der Beweiswürdigung .......................................................18 B. Verwertbarkeit von Beweismitteln ........................................................20 C. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorab ...........................................21 D. Dossier 1 ..............................................................................................21 1. Übersicht Anklagesachverhalt .....................................................21 2. Standpunkt des Beschuldigten ....................................................22 2.1. Vorbemerkungen.................................................................22 2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2020.........................22 2.3. Polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2020...........26 2.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. Mai 2022.....30 2.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023 ....................................................................................35 2.6. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung.......................38 3. Sachverhaltserstellung: Abschluss COVID-19-Kreditvereinbarung .....................................................................................................40 4. Sachverhaltserstellung: Verwendungszweck und einzelne Zahlungsvorgänge.......................................................................43 4.1. Allgemeines.........................................................................43 4.2. Anzahlung zum Erwerb eines Personenwagens.................44 4.3. Kauf und Lieferung von Felgen sowie Umbau des Personenwagens ................................................................45 4.4. Privatschule der Tochter .....................................................46 4.5. Einrichtung einer Küche zum Privatgebrauch .....................47 4.6. Weitere Ausgaben...............................................................48
- 7 - 4.7. Zwischenfazit ......................................................................49 5. Sachverhaltserstellung: Falsche Angaben ..................................51 6. Sachverhaltserstellung: Unterlassung der Buchführung..............53 7. Fazit .............................................................................................54 E. Dossier 2 ..............................................................................................54 1. Anklagesachverhalt .....................................................................54 2. Vorbemerkung .............................................................................55 3. Standpunkt des Beschuldigten ....................................................56 3.1. Vorbemerkungen.................................................................56 3.2. Polizeiliche Einvernahme vom 28. Mai 2021 ......................56 3.1. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. Mai 2022.....57 3.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023 ....................................................................................58 3.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 16. Mai 2024...59 3.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. September 2024 ....................................................................................60 3.5. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung.......................63 4. Sachverhaltserstellung: Verwendung des Darlehens..................65 5. Sachverhaltserstellung: Rückzahlung Darlehenssumme ............68 6. Sachverhaltserstellung: Zahlung der Grundstückgewinnsteuer ..70 7. Fazit .............................................................................................73 F. Dossier 7 ..............................................................................................73 1. Anklagesachverhalt .....................................................................73 2. Standpunkt des Beschuldigten ....................................................73 3. Erstellung des Sachverhalts ........................................................73 4. Fazit .............................................................................................74 III. Rechtliche Würdigung................................................................................74 A. Dossier 1 ..............................................................................................74 1. Antrag der Staatsanwaltschaft.....................................................74 2. Antrag der Verteidigung...............................................................75 3. Betrug gem. Art. 146 StGB..........................................................78 3.1. Allgemeines zum Tatbestand des Betruges........................78 3.2. Anwendung auf den konkreten Fall.....................................79 4. Urkundenfälschung gem. Art. 251 Ziff. 1 StGB............................85 4.1. Allgemeines zum Tatbestand der Urkundenfälschung........85 4.2. Anwendung auf den konkreten Fall.....................................88 5. Unterlassung der Buchführung gem. Art. 166 StGB....................88 5.1. Allgemeines zum Tatbestand der Unterlassung der Buchführung........................................................................88 5.2. Anwendung auf den konkreten Fall.....................................89 6. Fazit .............................................................................................90 B. Dossier 7 ..............................................................................................90 1. Antrag der Staatsanwaltschaft.....................................................90 2. Antrag der Verteidigung...............................................................91 3. Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) ......91 4. Fazit .............................................................................................92 IV. Widerruf .......................................................................................................92
- 8 - A. Parteianträge........................................................................................92 B. Grundsätze und Anwendung................................................................92 V. Sanktion.......................................................................................................93 A. Parteianträge........................................................................................93 1. Antrag der Staatsanwaltschaft.....................................................93 2. Antrag der Verteidigung...............................................................93 B. Grundsätze...........................................................................................93 1. Strafrahmen und Asperationsprinzip ...........................................93 2. Straferhöhende und strafmindernde Umstände...........................95 C. Anwendung auf den konkreten Fall......................................................96 1. Strafrahmen.................................................................................96 2. Wahl der Strafart..........................................................................96 3. Tatkomponenten..........................................................................97 3.1. Betrug (Dossier 1) ...............................................................97 3.2. Unterlassung der Buchführung (Dossier 1).........................98 3.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Dossier 7) ....99 4. Asperation..................................................................................100 5. Täterkomponente.......................................................................101 6. Zwischenfazit .............................................................................104 7. Anrechnung der bereits erstandenen Haft.................................104 8. Höhe des Tagessatzes ..............................................................104 9. Fazit zur Gesamtstrafe ..............................................................105 VI. Vollzug .......................................................................................................105 A. Allgemeine Grundsätze......................................................................105 B. Anträge...............................................................................................106 C. Anwendung im konkreten Fall ............................................................107 D. Probezeit ............................................................................................107 VII. Zivilansprüche ..........................................................................................107 A. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens................................................107 1. Allgemeines ...............................................................................107 2. Schadenersatz...........................................................................108 B. Zivilforderungen der Privatklägerschaft..............................................109 VIII. Beschlagnahmungen / Einziehungen / Ersatzforderung ......................110 A. Parteianträge......................................................................................110 B. Grundsätze.........................................................................................111 C. Beschlagnahmungen / Einziehungen.................................................115 1. Verwertungserlös aus dem verwerteten Fahrzeug....................115 2. Gesperrtes Guthaben (Konto-Nr. 1) ..........................................116 3. Beschlagnahmte Vermögenswerte............................................117 4. Beschlagnahmte Gegenstände .................................................118 D. Ersatzforderung..................................................................................119 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen .......................................................121 A. Verfahrenskosten ...............................................................................121 B. Kosten der amtlichen Verteidigung ....................................................121 C. Entschädigung der Privatklägerschaft................................................122
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales A. Hergang 1. Vorgeschichte Dossier 1 1.1. Am 23. März 2020 wurde der D._____ AG ein COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 400'000 gewährt (act. D1/3/7) und auf dem deren Konto bei der ZKB gutgeschrieben (act. D1/3/8). Mit Schreiben von 23. Juni 2020 teilte das EJPD der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit, dass die MROS am 3. Juni 2020 eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG erhalten habe (act. D1/1). In dieser Verdachtsmeldung der Zürcher Kantonalbank wurde unter anderem festgehalten, dass eine Transaktionsanalyse der Geschäftsbeziehung zur schwergewichtig im gewerbsmässigen Immobilienhandel tätigen Kundin (Firma des Beschuldigten) ergebe habe, dass seit der Auszahlung des COVID-19-Kredits in der Höhe von CHF 400'000 Vermögensdispositionen stattgefunden hätten, die offensichtlich nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse im Sinne der COVID-19- Kreditvereinbarung erfolgt seien (act. D1/2 S. 4). 1.2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Verfahrensübernahme (act. D1/28/2). Daraufhin übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (folgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 26. Juni 2002 das Verfahren (act. D1/28/3) und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat das Verfahren mit Verfügung vom 29. Juni 2020 ab (act. D1/28/4). 1.3. Am 26. Juni 2020 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Zürich (act. D1/21/1). Am 2. Juli 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft zudem die Delegation von Einvernahmen an die Polizei (act. D1/21/2). Daraufhin wurde der Beschuldigte zwei Mal – am 3. Juli 2020 und am 30. September 2020 – von der Polizei (act. D1/6/1-2) und vier Mal – am 5. Mai 2022, am 28. September 2023, am 16. Mai 2024 und am 12. September 2024 – von der Staatsanwaltschaft (act. D1/6/3-6) einvernommen.
- 10 - 1.4. Mit Schreiben vom 14. September 2022 beantragte Rechtsanwalt X2._____, der damalige Verteidiger des Beschuldigten, die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (act. D1/29/2). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilte Rechtsanwältin Y1._____ als Vertreterin der Privatklägerin 1 mit, dass diese sich mit dem abgekürzten Verfahren einverstanden erklären würde, wenn der Beschuldigte sowohl die Zivilforderung als auch die mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 geltend gemachte Parteientschädigung beziffert anerkenne (act. D1/29/5). 1.5. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass der Abschluss der Untersuchung bevorstehe und eine Anklageerhebung das Dossier 1 betreffend wegen Betrug / Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung geplant sei (act. D1/30/1, act. D1/30/3). 2. Vorgeschichte Dossier 2 2.1. Mit Schreiben vom 10. November 2020 erhob Rechtsanwalt Z._____ namens und im Auftrag der E._____ AG Strafanzeige gegen den Beschuldigten und die D._____ AG (act. D2/1) und reichte die dazugehörigen Beilagen an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein (act. D2/2/1-12). Mit Schreiben vom 16. November 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Verfahrensübernahme (act. D2/18/1). Mit Übernahmeverfügung vom 20. November 2020 wurde die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (folgend: Staatsanwaltschaft) übernommen (act. D2/18/2) und mit Abtretungsverfügung vom 25. November 2020 im Register der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis abgeschrieben (act. D2/18/3). 2.2. Daraufhin wurde der Beschuldigte ein Mal – am 28. Mai 2021 – durch die Polizei und vier Mal – am 5. Mai 2022, am 28. September 2023, am 16. Mai 2024 und am 12. September 2024 – durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. D2/5/1-8). Am 12. Juli 2024 wurde F._____ als Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. D2/6). 2.3. Mit Schreiben vom 14. September 2022 stellte Rechtsanwalt X2._____ für den Beschuldigten den Antrag, dass das abgekürzte Verfahren durchzuführen sei (act. D2/16/1). Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin mit Datum vom 10. Okto-
- 11 ber 2022, dass das abgekürzte Verfahren durchgeführt werde (act. D2/16/2). Mit Eingabe vom 1. November 2022 teilte Rechtsanwalt Z._____ der Staatsanwaltschaft jedoch mit, dass die E._____ AG mit der geplanten Vorgehensweise voraussichtlich nicht einverstanden sei (act. D2/16/3). 2.4. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit. Geplant sei das Dossier 2 betreffend eine Anklageerhebung wegen Betrug und Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (act. D2/17/2). Daraufhin stellte Rechtsanwalt Z._____ Beweisanträge (act. D2/17/3), welche mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 abgelehnt wurden (act. D2/17/5). 3. Vorgeschichte Dossier 7 3.1. Im Polizeirapport der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal wurde mit Datum vom 29. November 2021 festgehalten, dass der Beschuldigte anlässlich einer stehenden Verkehrskontrolle angehalten und eine Atemalkoholprobe von 0.40 mg/l abgenommen worden sei (act. D7/1-2). Anlässlich dieser Kontrolle wurde dem Beschuldigten der Führerausweis vorläufig abgenommen (act. D7/4). 3.2. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 tätigte die Staatsanwaltschaft Baden eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (act. D7/6/1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (folgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung (act. D7/6/2). 3.3. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt X1._____ mit, dass der Abschluss der Untersuchung bevorstehe und eine Anklageerhebung das Dossier 7 betreffend wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand geplant sei (act. D1/30/1). 4. Einstellungen 4.1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern ein (act. D1/31).
- 12 - 4.2. Weiter stellte die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das AHVG ein (act. D1/32). 5. Anklageerhebung 5.1. Mit Schreiben vom 13. September 2024 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien – wie bereits ausgeführt – den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit. Sie sehe aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine Anklage betreffend Dossier 1 (Betrug / Urkundenfälschung, Unterlassung der Buchführung), Dossier 2 (Betrug und Veruntreuung) und Dossier 7 (Fahren in fahrunfähigem Zustand) vor (act. D1/30/1-3). 5.2. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2024 Anklage, welche hierorts am 6. November 2024 einging (act. D1/36). 6. Hauptverhandlung 6.1. Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 13. Januar 2026 vorgeladen. Dabei wurde ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt und die Gerichtsbesetzung mitgeteilt (act. 41). Mit Datum vom 12. Januar 2026 reichte der Verteidiger des Beschuldigten ein Arztzeugnis zu den Akten, gemäss welchem der Beschuldige sich in Mazedonien aufhalte und nicht reisefähig sei (act. 64-68). Daraufhin wurde die Ladung abgenommen (act. 69). 6.2. Mit Datum vom 19. Januar 2026 wurden die Parteien auf den 12. Mai 2026 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 77). Auf Nachfrage des hiesigen Gerichts bestätigte Rechtsanwalt X1._____ mit E-Mail vom 3. März 2026 ausdrücklich, dass der Beschuldigte – trotz Problemen bei der Zustellung – Kenntnis vom Termin der Hauptverhandlung habe (act. 83). 6.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 wurden weder Beweisanträge gestellt, noch Vorfragen aufgeworfen (Prot. S. 8). Der Beschuldigte wurde zur Person und Sache einvernommen (Prot. S. 8, act. 87). Nach den Parteivorträgen der Staatsanwaltschaft (Prot. S. 8 ff., act. 88) und des Verteidigers (Prot. S. 9,
- 13 act. 89) gab der Beschuldigte ein Schlusswort zu Protokoll (Prot. S. 10). Die Beratung und die mündliche Urteilseröffnung erfolgten gleichentags, wobei das Urteil den anwesenden Parteien mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. S. 10 ff.). B. Haft Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die Vorführung des Beschuldigten an (act. D1/23). Dieser wurde am 3. Juli 2020 um 7.50 Uhr von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Um 17.10 Uhr gleichentags wurde der Beschuldigte wieder entlassen (act. D1/23). C. Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen 1. Hausdurchsuchung G._____ [Ortschaft] 1.1. Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 2. Juli 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Wohnort des Beschuldigten an der H._____strasse … in G._____ und alle in dieser Liegenschaft der beschuldigten Person zugänglichen Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehenden Schriftstücke, Bild-, Ton- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sowie die im Zusammenhang mit der beschuldigten Person stehenden Fahrzeuge, Kleider, Gegenstände und Behältnisse zu durchsuchen seien (act. D1/10/1). 1.2. Die Durchsuchung erfolge am 3. Juli 2020 von 6.10 Uhr bis 6.55 Uhr. Dabei wurden keine Gegenstände sichergestellt (act. D1/10/2). 2. Hausdurchsuchung I._____-strasse ... / Zürich 2.1. Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 2. Juli 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die Zweigniederlassung der D._____ AG an der I._____-strasse ... und alle in dieser Liegenschaft der beschuldigten Person zugänglichen Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehenden Schriftstücke, Bild-, Ton- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sowie die im Zusam-
- 14 menhang mit der beschuldigten Person stehenden Fahrzeuge, Kleider, Gegenstände und Behältnisse zu durchsuchen seien (act. D1/11/1). 2.2. Die Durchsuchung erfolge am 3. Juli 2020 von 7.50 Uhr bis 12.05 Uhr. Dabei wurden diverse Gegenstände sichergestellt (vgl. act. D1/11/2-7). Ebenfalls am 3. Juli 2020 unterschrieb der Beschuldigte eine Erklärung, in welcher er unter anderem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diverse Gegenstände zur Einziehung gem. Art. 70 und Art. 71 StGB in Frage kommen würden (act. D1/11/8). 2.3. Mit Datum vom 6. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten eine SIM-Karte zurückgegeben (act. D1/11/4). Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurden dem Beschuldigten zudem das Mobiltelefon «Huawei» (A013'953'316), der USB-Stick HP (A013'953'054), das Mobiltelefon «Iphone» (A013'953'076), der Computer «Microsoft Surface» (A013'953'145) und der Computer «Asus» (A013'953'156) herausgegeben (act. D1/13/2). 3. Hausdurchsuchung J._____-strasse ... / K._____ Mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 2. Juli 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Sitz der D._____ AG an der J._____-strasse ... in K._____ und alle in dieser Liegenschaft der beschuldigten Person zugänglichen Räumlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehenden Schriftstücke, Bild-, Ton- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen sowie die im Zusammenhang mit der beschuldigten Person stehenden Fahrzeuge, Kleider, Gegenstände und Behältnisse zu durchsuchen seien (act. D1/12). Eine Hausdurchsuchung hat gemäss den Akten jedoch nicht stattgefunden. D. Beschlagnahmungen 1. Mit Beschlagnahmeverfügung vom 19. August 2020 wurde der Personenwagen «Mercedes-Benz», Kontrollschild GL 3, Fahrgestell-Nr. / Rahmen-Nr. 2 beschlagnahmt (act. D1/9/1). 2. Die anlässlich der an der Hausdurchsuchung an der I._____-strasse ... sichergestellten Gegenstände (act. D1/11/2-7), welche nicht mittels Verfügung vom
- 15 - 6. Juli 2020 und 28. September 2023 dem Beschuldigten herausgegeben wurden (act. D1/11/4, D1/13/2), wurden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 28. Oktober 2024 als Beweismittel und zur Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt (act. D1/13/4-5). E. Verteidigung 1. Mit Datum vom 9. Juli 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Genehmigung einer amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten in der Person von Rechtsanwältin X3._____ (act. D1/24/2). Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft dem Beschuldigten diese amtliche Verteidigerin (act. 13/1/2). 2. Mit Schreiben vom 9. November 2021 stellte der Beschuldigte den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgrund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses (act. D1/24/12). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 bewilligte die Oberstaatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung. Rechtsanwältin X3._____ wurde als amtliche Verteidigerin entlassen und neu Rechtsanwalt X4._____ als amtliche Verteidigung bestellt (act. D1/24/17). 3. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt X4._____, da der Grund dahingefallen sei. Der Beschuldigte habe Rechtsanwalt X2._____ mit der erbetenen Verteidigung mandatiert (act. D1/24/24). Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte daraufhin am 1. Februar 2022, dass die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt X4._____ mit Wirkung auf den 1. Februar 2022 zu wiederrufen sei (act. D1/24/25). Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 teilte Rechtsanwalt X2._____ der Staatsanwaltschaft das Mandatsende mit, da er sich beruflich neu orientiere (act. D1/24/32). 4. Am 6. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft erneut einen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung (act. D1/24/35). Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte mit Datum vom 6. Juni 2023, dass Rechtsanwalt X1._____ mit Wirkung auf den 6. Juni 2023 als amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten bestellt werde (act. D1/24/36).
- 16 - F. Privatklägerschaft 1. Vorbemerkungen 1.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 1.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Konkursamt Glarus mit dem ausgefüllten Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 8. August 2024 darauf verzichtete, sich als Straf- oder Zivilkläger zu konstituieren (act. D1/22/7). 2. Privatklägerin 1 (Dossier 1) Mittels ausgefülltem Formular Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vom 20. August 2020 konstituierte sich die Privatklägerin 1 als Zivil- und Strafklägerin und forderte Schadenersatz in der Höhe von CHF 400'000 zzgl. 5% Zins seit Ereignisdatum (act. D1/22/4). 3. Privatklägerin 2 (Dossier 2) 3.1. Mittels Strafanzeige vom 10. November 2020 konstituierte sich die die E._____ AG, K._____ …, von F._____ und L._____, als Straf- und Zivilklägerin (act. D2/1 S. 4). Weiter reichten F._____ und L._____ Vollmachten für die E._____ AG zu den Akten (act. D2/15/1-3). 3.2. Betreffend das Dossier 2 ist die geschädigte Person die E._____ AG als Darlehensgeberin. Über die E._____ AG wurde am tt. November 2020 der Konkurs eröffnet (act. D2/13/1) und diese wurde am 21. Dezember 2021 gemäss Angaben der Plattform Zefix gelöscht, womit die Geschädigte rechtlich nicht mehr existiert (MAZZUCCHELLI / POSTIZZI in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 115 N 33). Die gelöschte juristische Person hat keine Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO.
- 17 - Es bleibt nur die Möglichkeit einer Wiedereintragung nach Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 164 HRegV (BSK StPO-MAZZUCCHELLI / POSTIZZI, Art. 121 N 18). 3.3. Bei den natürlichen Personen hinter der E._____ AG (F._____ und L._____) handelt es sich hingegen um sogenannte Reflexgeschädigte, welche bloss mittelbar geschädigt und dadurch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 115 StPO fallen (BSK StPO-MAZZUCCHELLI / POSTIZZI, Art. 115 N 28, N 31). Eine Konstituierung als Privatklägerschaft ist damit ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde die E._____ AG als Privatklägerin aus dem Rubrum entfernt und die Ladung betreffend die E._____ AG für die Hauptverhandlung vom 13. Januar 2026 abgenommen (act. 56). G. Zuständigkeit 1. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 2. Das schwerste dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt stellt der mehrfache Betrug dar. Die darunter fallenden Vorgänge wurden vorwiegend im Kanton Zürich bzw. im Stadtgebiet Zürich, teilweise auch im Kanton Glarus begangen. Das hiesige Gericht ist damit örtlich (Art. 31 und Art. 34 Abs. 1 StPO) und sachlich (Art. 22 StPO in Verbindung mit § 22 und § 27 lit. b GOG ZH) zuständig. II. Sachverhalt A. Grundlagen der Beweiswürdigung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).
- 18 - 2. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 127 I 38 E. 2a). 3. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_948/2019 vom 23. April 2020 E. 1.1). 4. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). 5. Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr-
- 19 zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1301/2020 vom 12. Januar 2021 E. 1.2.3 m.w.H.). Strafurteile ergehen somit häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). 6. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (dazu BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., München 2025, S. 83 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28
- 20 ff., S. 33 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). B. Verwertbarkeit von Beweismitteln 1. Zur Erstellung der bestrittenen Sachverhalte das Dossier 1 betreffend dienen vorliegend insbesondere die Verdachtsmeldung der ZKB mit diversen Beilagen (act. D1/2-3), zahlreiche Einvernahmen des Beschuldigten (act. D1/6), ein Polizeirapport inkl. Nachtrag (act. D1/4-5), Editionen der ZKB (act. D1/7-8), Auszüge aus dem Handelsregister (act. D1/15), Betreibungsregister (act. D1/16) und Dokumente des Steueramts (act. D1/17) sowie eine Auskunft des Kantonsgerichts Glarus (act. D1/19). 2. Für die Erstellung des Sachverhalts das Dossier 2 betreffend dienen nebst den Beilagen zur Strafanzeige (act. D2/2), dem Polizeirapport (act. D2/3), diversen Bankauszügen (act. D2/8), HR-Auszügen (act. D2/9), Editionen der Glarner Kantonalbank (act. D2/10), eingereichten Unterlagen des Beschuldigten (act. D2/112), der Konkursmeldung (act. D2/13) auch diverse Einvernahmen des Beschuldigten (act. D2/5) und eine Einvernahme von F._____ (act. D2/6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. September 2024 hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, in die Einvernahme von F._____ Einsicht und zu den gemachten Aussagen Stellung zu nehmen (act. D1/6/6 S. 1 ff.). 3. Um den Sachverhalt für das Dossier 7 erstellen zu können, liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten, ein Polizeirapport (act. D7/1), eine Atemalkoholmessung (act. D7/2) und ein FinZ-Set (act. D1/3) bei den Akten. 4. Die Aussagen des Beschuldigten sowie von F._____, die zur Erstellung der Sachverhalte beigezogen werden, sind allesamt verwertbar. Hinsichtlich der übrigen Beweismittel sind keine Umstände auszumachen, die zu deren Unverwertbarkeit führen würden, nachdem diese sich in den Akten befinden und der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung das Recht haben, in diese Einsicht zu nehmen.
- 21 - C. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten vorab 1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten bzw. die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. 2. Zur Glaubwürdigkeit von F._____ ist auszuführen, dass dieser als Auskunftsperson unter den Strafandrohungen von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB ausgesagt hat, was eine erhebliche Warnwirkung gehabt haben dürfte. Andererseits hat er aber – jedenfalls als Reflexgeschädigter – auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert seiner Aussagen ist aber deren Glaubhaftigkeit. D. Dossier 1 1. Übersicht Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten das Dossier 1 betreffend zusammengefasst Betrug, Urkundenfälschung und Unterlassung der Buchführung vor. Den Betrug und die Urkundenfälschung soll der Beschuldigte am 26. März 2020 und die Unterlassung der Buchführung ca. zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 22. Februar 2021 begangen haben (act. D1/36 S. 2 ff., S. 9). Die einzelnen Sachverhaltsabschnitte werden im Folgenden einzeln behandelt und erstellt (vgl. II.D.3 ff.). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Vorbemerkungen Der Beschuldigte erklärte anlässlich diverser polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Einvernahmen, dass er den COVID-19-Kredit für die D._____ AG bei der ZKB in der Höhe von CHF 400'000 beantragt habe, um die Liquidität der Firma aufrecht zu erhalten (act. D1/6/1 F/A 4 ff.). Nicht geständig zeigte er sich jedoch hinsichtlich des Verwendungszwecks der Gelder. So führte er aus, dass er nie betrügerische
- 22 - Absichten gehabt habe. Das zeige sich daran, dass er für seine anderen Firmen ja keine COVID-Kredite beantragt habe. Sein Fehler sei vielleicht einfach gewesen, dass er beim Beantragen des Kredits das Kleingedruckte nicht gelesen und somit nicht gewusst habe, was er mit den Gelder hätte bezahlen dürfen und was nicht (act. D1/6/1 F/A 69). 2.2. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juli 2020 2.2.1. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 führte der Beschuldigte aus, dass er zuerst das Formular ausgefüllt und im Nachhinein der ZKB dann noch Verträge, Kostenzusammenstellungen etc. schriftlich eingereicht habe. Alles sei per E-Mail geschehen (act. D1/6/1 F/A 7). Darauf angesprochen, für was er den Kredit bisher gebraucht habe, antwortete der Beschuldigte für alles mögliche, um seine Firma am Laufen zu halten (act. D1/6/1 F/A 9). Auf Vorhalt der Zahlung vom 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 an ein Autohaus in M._____ führte der Beschuldigte aus, dass er ein Fahrzeug (Mercedes S400) verkauft/eingetauscht und einen Mercedes … [Modell] gekauft habe. Es sei ein Occasionsfahrzeug gewesen. Er habe das Fahrzeug noch umgebaut und werde ihn nach den Sommerferien für mehr Geld wieder verkaufen. Das Fahrzeug hätte ca. CHF 170'000 oder CHF 180'000 gekostet und nach dem Eintausch des Mercedes S400 habe er noch CHF 92'000 für den Mercedes … bezahlt. Danach habe er es auf Brabus umgebaut und dafür CHF 30'000 bezahlt. Es gebe im Moment nur ein solches Fahrzeug, welches zum Verkauf stehe. Er habe also total ca. CHF 200'000 für dieses Auto "bezahlt" und werde es locker für ca. CHF 260'000 wieder verkaufen können. Er verkaufe pro Jahr ca. sechs Fahrzeuge. Er kaufe Fahrzeuge, baue diese um, fahre ein paar Monate damit und verkaufe sie dann weiter. Man könne sagen, dass er mit Fahrzeugen handle, er habe diese nie länger als sechs Monate, da sie anschliessend an Wert verlieren würden. Er habe sie immer nur so drei bis vier Monate. Momentan sei seine Frau im Besitz dieses Autos in Mazedonien. Das Fahrzeug sei auf die N._____ AG eingelöst (act. D1/6/1 F/A 10 ff.). 2.2.2. Darauf angesprochen, für was er am 2. April 2020 einen Geldbezug in der Höhe von CHF 5'000, am 6. April 2020 von CHF 1'000 und nochmals am
- 23 - 6. April 2020 von CHF 1'000 getätigt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das nicht mehr wissen und nachschauen müsse, was an diesen Tagen gelaufen sei. Er habe, wenn, dann geschäftliche Rechnungen bezahlt. Die Zahlung vom 6. April 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 zu Handen von A._____ sei eine Lohnzahlung gewesen. Die Zahlung vom 6. April 2020 in der Höhe von CHF 25'000 an O._____ sei eine Provision, genannt Vermittlungsprovision oder Tippprovision, gewesen. Die Zahlung vom 6. April 2020 in der Höhe von CHF 4'000 an P._____ sei ebenfalls eine Lohnzahlung gewesen. Für was die Geldbezüge vom 14. April 2020 in der Höhe von CHF 1'000 und CHF 4'000 gewesen seien, könne er nicht sagen. Er müsse die Belege dazu detailliert nachschauen, vielleicht habe er Handwerker bezahlt (act. D1/6/1 F/A 15 ff.). Darauf angesprochen, ob er seine Rechnungen per E-Banking oder am Postschalter bezahle, führte der Beschuldigte aus, zu 90% per E-Banking zu bezahlen. Falls ein Handwerker aber z.B. Material benötige, dann gebe er ihm das Geld in bar und dieser kaufe sich die Sachen und bringe ihm die Quittung und das Retourgeld (act. D1/6/1 F/A 27). Für was er am 15. April 2020 CHF 6'000 bezogen habe, könne er nicht sagen. Bei der Zahlung vom 15. April 2020 in der Höhe von CHF 7'064 an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Birmensdorf sei es um den Lohnabzug gegangen. Er habe ein Lohnpfändung. Sein Lohn betrage CHF 11'000 und für CHF 7'064 habe er die Lohnpfändung, er sei privat gepfändet worden (act. D1/6/1 F/A 29 f.). Auf den Bezug in der Höhe von CHF 1'000 vom 20. April 2020 angesprochen antwortete der Beschuldigte, dass er den Verwendungszweck bei diesen kleinen Beträgen nicht sagen könne. Es könne aber gut sein, dass er dieses Geld z.B. für Sitzungen, Mittagessen mit Kunden, Fahrzeug tanken, etc. gebraucht habe. Die grösseren Beträge hätten vermutlich Bausachen gedient. Für was die Geldbezüge vom 29. April 2020 in der Höhe von CHF 4'000 und am 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 5'000 gewesen seien, könne er nicht einfach so sagen. Bei der Zahlung vom 4. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'125 an Q._____ habe es sich um eine Lohnzahlung für den Lehrling gehandelt. Die Firma D._____ AG umfasse drei Festangestellte. Das seien er, seine Frau und Q._____. Auf die Zahlung am 5. Mai 2020 in der Höhe von CHF 3'500 an R._____ S._____ [Ortschaft] angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dass dieser ein Allrounder sei. Er habe in diesem Zeitrahmen für ihn gearbeitet. Das heisse,
- 24 dieser habe immer wieder Arbeiten für ihn an mehreren Orten verrichtet. Er habe beispielsweise eine Wand eingezogen oder gestrichen oder bei einem Projekt in T._____ mit 28 Wohnungen geholfen. R._____ habe dort eine Musterwohnung ausgestattet und er habe ihm immer einen Pauschalbetrag bezahlt. Es könne sein, dass diese CHF 3'500 für dieses Projekt in T._____ gewesen seien (act. D1/6/1 F/A 31 ff.). Auf die Zahlung vom 12. Mai 2020 an die Privatschulde U._____ GmbH in der Höhe von CHF 8'000 angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das im Kontokorrent seiner Frau sei. Das bedeute, dass diese Gelder als Kontokorrent verbucht würden, statt ihr einen Lohn zu bezahlen. Sie habe diese Zahlung vergessen zu tätigen und habe dies dann gezahlt, statt den Lohn zu beziehen. In der Buchhaltung werde dies als Kontokorrent verbucht (act. D1/6/1 F/A 37). Die Zahlung von CHF 7'064 an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt sei erneut eine Lohnpfändung des nächsten Lohnes gewesen. Es sei richtig und rechtens, dass er seine private Lohnpfändung mit dem Covid-Kredit der D._____ AG bezahlt habe. Grund dafür sei, dass ihn die D._____ AG ja eigentlich CHF 11'000 ausbezahlen müsse. Von diesem Betrag werde dann aber CHF 7'064 Lohnpfändung bezahlt. Er habe private Betreibungen in der Höhe von ca. CHF 200'000. Auch die Firma selber habe Betreibungen, diese könne er aber nicht auswendig beziffern. Er habe aber über einen grossen Teil der Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben (act. D1/6/1 F/A 38 ff.). Die Zahlung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 an A._____ sei Lohn gewesen. Für was die Bezüge am 18. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'000, am 19. Mai 2020 in der Höhe von CHF 1'000 und am 25. Mai 2020 in der Höhe von CHF 5'000 und CHF 2'000 gewesen seien, wisse er nicht mehr (act. D1/6/1 F/A 41 ff.). Darauf angesprochen, ob er noch weitere Bankkontos besitze, antwortete der Beschuldigte, dass das für die Firma nicht der Fall sei, er habe dafür nur dieses Konto bei der ZKB. Privat habe er noch ein Konto bei der UBS. Seine Frau habe auch noch ein Konto bei der UBS (act. D1/6/1 F/A 47). 2.2.3. Auf die Frage, ob der Beschuldigte noch weitere Firmen verwalte, antwortete dieser, dass er noch bei der N._____ AG Verwaltungsratspräsident sei. Die Firma gehöre aber nicht mehr ihm, sondern seiner Frau. Für diese Firma sei kein COVID-Kredit beantragt worden. Zudem sei er noch bei der V._____ AG Verwaltungsratspräsident. Diese Firma sei aber inaktiv. Er habe einfach noch Aktien für
- 25 diese Firma in Höhe von CHF 35'000. Mit dieser Firma arbeite er aber nicht. Sie hätten diese einfach für ein Immobilienprojekt gegründet, was dann aber nicht zustande gekommen sei. Auch dafür sei kein COVID-Kredit beantragt worden. Auf die Firma W._____ AG angesprochen, führte der Beschuldigte aus, diese Firma sei in Konkurs seit 2017 oder 2018. Auf die Frage, was mit der Firma AA._____ AG passiert sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es die gleiche Firma wie die D._____ AG sei, sie heisse jetzt einfach anders. Ca. im Jahr 2018 sei eine Namensänderung gemacht worden, weil der neue Name besser und professioneller klinge (act. D1/6/1 F/A 48 ff.). 2.2.4. Auf die Buchhaltung angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass sie diese momentan selber machen würden, sicher in den Jahren 2019 und 2020. Davor sei es die AB._____ gewesen. Die Unterlagen würden sich im Büro befinden. Seine Frau sei für die Abschlussbuchungen zuständig. Da sie nun aber ein kleines Baby hätten und es eine sehr schwere Zeit gewesen sei, hätten sie die Abschlussbuchung für das Jahr 2019 noch nicht machen können (act. D1/6/1 F/A 57 ff.). 2.2.5. Betreffend die AC._____ AG erklärte der Beschuldigte, dass diese eine Kundin von ihm gewesen sei. Auf die Frage, aus welchem Grund seit 2018 total CHF 1.4 Mio. auf das Konto von D._____ AG überwiesen worden seien, antwortete der Beschuldigte, dass dies für Bauprojekte gewesen sei, die er gemacht habe. Er habe z.B. Land mit einem alten Einfamilienhaus gekauft, dann z.B. die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus geholt, das Projekt realisiert und es dann weiterverkauft. Die Firma AC._____ AG habe ihm dann diese Projekte abgekauft. AD._____ sei der Geschäftsführer gewesen (act. D1/6/1 F/A 62 ff.). 2.2.6. Abschliessend führte der Beschuldigte aus, dass er sagen wolle, dass er nie betrügerische Absichten gehabt habe. Das zeige sich daran, dass er für seine anderen Firmen ja keine COVID-Kredite beantragt habe. Sein Fehler sei vielleicht einfach gewesen, dass er beim Beantragen des Kredits das Kleingedruckte nicht gelesen und somit nicht gewusst habe, was er mit den Gelder hätte bezahlen dürfen und was nicht. Seit sechs Wochen wisse er, dass auf dem ZKB-Konto der D._____ AG eine Kontosperre bestehe. Er sei auf dieses Konto angewiesen, um Rechnungen zu bezahlen. Er habe damit gerechnet, dass irgendwann die Polizei bei ihm
- 26 vorbeischauen würde. Er wisse nicht, ob er wirklich etwas falsch gemacht habe. Falls er aber einen Fehler gemacht haben sollte, dann habe er ihn gemacht und stehe auch dazu. Er habe sicher keine betrügerischen Absichten gehabt und könne das Geld auch wieder zurück zahlen. Wenn er betrügerische Absichten gehabt hätte, dann hätte er ja das ganze Geld genommen. Er habe ja aber noch einen Teil auf dem Konto (act. D1/6/1 F/A 69). 2.3. Polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2020 2.3.1. Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 führte der Beschuldigte auf das Tuning angesprochen zusammengefasst aus, dass am Mercedes-Benz … ein Tuning-Satz angebracht und das Fahrzeug foliert worden sei. Das Auto sei aber noch nicht fertig, da die Spoiler noch gerichtet und das Fahrzeug foliert werden müssten. Es seien die Felgen, der Spoiler und der Auspuff neu gemacht worden, die originalen Teile seien bei ihm zuhause. Das Tuning habe er bei AE._____ durchführen lassen. Total habe er CHF 30'000 bis CHF 35'000 dafür bezahlt, wobei ein Teilbetrag in der Höhe von CHF 5'000 noch nicht bezahlt sei, weil die Arbeiten nicht gut gewesen seien. Einen Teil der Rechnung habe er bei der Übergabe, einen Teil per eBanking bezahlt. Die Änderungen am Auto habe er mit dem Geld des Unternehmens bezahlt. Mehr wisse er aber nicht. Als er den COVID-19-Kredit erhalten habe, sei ja noch Geld auf dem Konto gewesen. Die Rechnungen habe er nach Erhalt des Kredits bezahlt, er habe aber noch ca. CHF 100'000 auf dem Unternehmenskonto gehabt. Zu den Felgen und zum Auspuff habe er die erforderlichen Papiere. Auf Vorhalt der Mängel am Fahrzeug und dem Prüfungsergebnis "Prüfung nicht bestanden", welches beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt festgestellt worden sei, sagte der Beschuldigte aus, dass er die Beiblätter sicher auftreiben könne. Bei den anderen Sachen wisse er nicht, was er sagen solle. Er wolle das Fahrzeug gerne verwerten lassen. Es bringe ja nichts, wenn dieses nur herumstehe und an Wert verliere. Auf die Frage, weshalb er das Fahrzeug mit den COVID-19 Kredit der Firma D._____ AG gekauft, dieses dann aber auf die N._____ AG eingelöst habe, erklärte der Beschuldiget, dass er das tiefe Kontrollschild über die Firma N._____ AG besitze (act. D1/6/2 F/A 1 ff.).
- 27 - 2.3.2. Betreffend den Kontoauszug des ZKB-Unternehmenskonto vom 31. Dezember 2018 (Höhe Belastung: CHF 318'348'34, Höhe Gutschrift: CHF 2'652.25, Schlusssaldo per 31. Dezember 2018 CHF 155'459.93) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Die Firma habe bis im Juni 2020 nie finanzielle Probleme gehabt. Auf die Frage, weshalb auf der Firma D._____ AG dann ein dreiseitiger Betreibungsregisterauszug bestehe, antwortete der Beschuldigte, dass sie seit Ende 2019 Liquiditätsprobleme gehabt hätten. Auf Vorhalt der Zahlen per 31. Januar 2019 (Total Belastungen: CHF 81'792.44, Total Gutschriften: CHF 40, Schlusssaldo per 31. Januar 2019: CHF 73'707.48) erklärte der Beschuldigte, dass dies in dem Bereich, in dem er arbeite, normal sei. Es könne sein, dass man für mehrere Monate keine Eingänge habe. Wenn dann aber Eingänge kommen würden, dann mit höheren Beträgen. Auf Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass Ende Januar 2020 lediglich ein Saldo von CHF 251.21 übrig geblieben sei und es der Firma D._____ AG bereits zu diesem Zeitpunkt, also vor Corona, nicht rosig gegangen sei, gab der Beschuldige zu bedenken, dass dies zwar sein könne, man aber immer auch die nächsten Monate berücksichtigen müsse. Dass im Februar 2020 nur zwei Gutschriften (je CHF 100'000) eingegangen seien, könne gut sein. Seine Unternehmung sei kein Kiosk, bei dem täglich Geld rein- und rausgehe (act. D1/6/2 F/A 21 ff.). 2.3.3. Auf die Frage, wie er dazu gekommen sei, beim Kreditantrag einen Umsatz von CHF 4 Mio. anzugeben, antwortet der Beschuldigte, dass dies der buchhalterische Umsatz für das Jahr 2019 sei, auch wenn die Gelder noch nicht geflossen seien. Die Gründung der Firma sei im Jahr 2018 gewesen. Die Buchhaltung für das Jahr 2019 sei zwar noch nicht fertig gemacht, aber die Jahresrechnung (Umsatz) der ersten beiden Jahre (also 2018 und 2019) werde zusammengenommen (act. D1/6/2 F/A 26). 2.3.4. Auch anlässlich dieser Einvernahme sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten auf diverse Geldtransfer-Positionen an. Folgend wird aufgelistet, an welche Transaktionen der Beschuldigte sich erinnern konnte, was er auch so zu Protokoll gab: Eine Belastung des Firmenkontos vom 8. Januar 2020 in der Höhe von CHF 7'000 (Rubrik Salär) sei für irgendeinen, wahrscheinlich seinen Lohn ge-
- 28 wesen (act. D1/6/2 F/A 28). Eine Belastung vom 9. Januar 2020 von insg. CHF 1'775.50 sei für Rechnungen von Telefon, Festnetz, Internet und Natel gewesen, alles Firmentelefone (act. D1/6/2 F/A 29). Eine Zahlung vom 9. Januar 2020 in der Höhe von CHF 2'000 sei wahrscheinlich Akonto Lohn für P._____ gewesen (act. D1/6/2 F/A 30). Die Zahlung ebenfalls vom 9. Januar 2020 in der Höhe von EUR 4'000 an AF._____ sei eine Zahlung gewesen, da diese Person Visualisierungen für die D._____ AG gemacht habe (act. D1/6/2 F/A 31). Die Zahlung vom 13. Januar 2020 in der Höhe von CHF 49'000 an P._____ sei eine Verkaufsprovision gewesen (act. D1/6/2 F/A 33). Die Zahlung vom 17. Februar 2020 an das Betreibungsamt sei wohl irgendeine Gebühr und CHF 15'000 seien für die Miete für Büroräumlichkeiten für drei Monate gewesen (act. D1/6/2 F/A 37). Die Zahlung am 20. Februar 2020 in der Höhe von CHF 5'000 an P._____ seien Lohn gewesen (act. D1/6/2 F/A 44). Die Zahlung vom 5. März 2020 in der Höhe von CHF 9'500 an AG._____ AG sei für die Küche gewesen, welche in den Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse sei. Es sei die Wohnung gewesen welche er provisorisch als Untermiete für sich und seine Familie eingerichtet habe (act. D1/6/2 F/A 57 f.). Die Zahlung vom 30. März 2020 in der Höhe von CHF 1'617.70 an die AH._____ AG sei die Fahrzeugversicherung für die Mercedes S-Klasse gewesen. Er habe eine Mercedes …-Klasse gekauft und dazu noch eine Mercedes S-Klasse eingetauscht. Diese CHF 92'000 seien die Restzahlung gewesen (act. D1/6/2 F/A 78 ff.). Die am 6. April 2020 geflossenen CHF 25'000 seien Vermittlungshonorar gewesen und am 6. April 2020 seien P._____ CHF 4'000 als Lohn überwiesen worden (act. D1/6/2 F/A 89, 91). Die Zahlung am 6. April 2020 in der Höhe von CHF 15'000 an AI._____ AG sei die Miete für die Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse gewesen (act. D1/6/2 F/A 92). Die am 8. April 2020 überwiesenen EUR 6'300 seien wahrscheinlich für den Kauf der Felgen gewesen (act. D1/6/2 F/A 94). Die Gutschriften vom 14. April 2020 in der Höhe von insg. CHF 11'580 seien für Untermieten und Nebenkosten gewesen (act. D1/6/2 F/A 99 f.). Die Zahlungen vom 15. April 2020 in der Höhe von CHF 1'176.25 seien für Telefonrechnungen gewesen (act. D1/6/2 F/A 102). Die Zahlung vom 24. April 2020 in der Höhe von CHF 10'000 sei für ein Vermittlungshonorar bezahlt worden (act. D1/6/2 F/A 109). Die Zahlung in der Höhe von CHF 1'125 vom 4. Mai 2020 sei eine Lohnzahlung an Q._____ und jene vom
- 29 - 5. Mai 2020 in der Höhe von CHF 3'500 an R._____ eine Zahlung für den Allrounder, der bei ihnen arbeite, gewesen (act. D1/6/2 F/A 114 f.). Die Zahlung vom 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 2'381.15 an die AG._____ AG sei für die Küche im Büro gewesen (act. D1/6/2 F/A 118). Die Positionen Hornbach, Bauhaus, Ikea, AG._____ etc. seien grösstenteils für den Umbau zur Wohnung in den Büroräumlichkeiten benutzt worden. Nicht alles, aber ein grosser Teil. Die meisten Zahlungen seien aber vor Erhalt des COVID-19-Kredits getätigt worden (act. D1/6/2 F/A 127). Die Zahlung vom 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____ GmbH sei das Kontokorrent seiner Frau, für die Privatschule seiner Tochter AJ._____ gewesen (act. D1/6/2 F/A 121). Die Zahlung in der Höhe von CHF 4'721.35 zu Handen von A._____ sei Lohn gewesen (act. D1/6/2 F/A 123). Die Zahlung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 734.40 an AK._____ sei eine private Rechnung gewesen (act. D1/6/2 F/A 125). Die Überweisungen vom 10. Juni 2020 in der Höhe von CHF 4'721.35 (sein Lohn), von CHF 2'550 (P._____) und CHF 1'125 (Lehrling) seien Lohnzahlungen gewesen (act. D1/6/2 F/A 133 ff.). Auch die Zahlung vom 22. Juni 2020 in der Höhe von CHF 4'000 an P._____ sei eine Lohnzahlung gewesen (act. D1/6/2 F/A 136). 2.3.5. Bei diversen, von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Posten wusste der Beschuldigte nicht, nicht mehr oder nicht mehr sicher, für was diese bezogen worden sind und gab dies auch so zu Protokoll (act. D1/6/2 F/A 27, 32, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 42, 43, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 74, 75, 76, 81, 84, 85, 86, 87, 88, 93, 95, 96, 97, 98, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 110, 111, 112, 112, 113, 116, 117, 119, 120, 122, 124, 126, 127. 128, 129, 130, 131, 132). Auch an gewisse Gutschriften konnte sich der Beschuldigte nicht mehr sicher erinnern (act. D1/6/2 F/A 47, 90). 2.3.6. Gegen Ende der Einvernahme erkundige sich der Beschuldigte bei der Anklagebehörde, weshalb auch Zahlungen vor dem Bezug des COVID-19-Kreditbezuges angeschaut würden. Er könne mit dem Geld doch machen, was er wolle. Er habe mit der Firma keine finanziellen Probleme gehabt, nur Liquiditätsprobleme. Den einzigen Fehler habe er vielleicht mit dem Fahrzeug gemacht. Er habe die Bestimmungen einfach nicht genau durchgelesen. Er habe das Fahrzeug ja um-
- 30 bauen und wieder verkaufen wollen, das sei eine Nebentätigkeit von ihm gewesen (act. D1/6/2 F/A 139). 2.3.7. Betreffend den Verwendungszweck des COVID-19-Kredits führte der Beschuldigte aus, dass ein Kollege für ihn das Formular ausgefüllt habe. Er habe es unterschrieben und abgeschickt. Er habe es gar nicht durchgelesen, das mit dem Fahrzeug habe er erst über die Medien erfahren. Er habe kein Konzept im Kopf gehabt, wie er das Geld habe verwenden wollen. Er habe sich einfach das Geld genommen und sei sich sicher gewesen, dass er den Kredit bis Ende 2020 zurückzahlen könne (act. D1/6/2 F/A140 f.). 2.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. Mai 2022 2.4.1. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, dass er nicht grundsätzlich unwahre Angaben hinsichtlich des Umsatzes gemacht habe, die Aufträge werde er belegen. Was die Verwendung anbelange, habe er die Gelder zum Teil nicht so gebraucht, wie er hätte sollen. Das habe damit zu tun, dass er den Vertrag nie richtig durchgelesen habe. Die Gelder, die er für private Zwecke verwendet habe, hätte er jedoch mit bestehenden Aufträgen ersetzen können. Zudem habe er nie betrügerische Absichten gehabt. Sonst hätte er das ganz anders gemacht. Es habe immer noch Geld auf dem Konto, die ganze Zeit. Er habe vielleicht etwas falsch gemacht, aber nicht in betrügerischer Absicht (act. D1/6/3 F/A 4). 2.4.2. Auf Fragen der Anklagebehörde gab der Beschuldigte zu Protokoll, gute Kenntnisse in Betriebswirtschaft zu haben. Die Kenntnisse im Bereich Buchhaltung seien aber eher oberflächlich (act. D1/6/3 F/A 9 f.). 2.4.3. Auf Vorhalt der COVID-19-Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er auf dem Dokument keine Unterschrift sehe. Er habe sicher eine Vereinbarung der ZKB unterzeichnet. Ob es diese gewesen sei, könne er nicht sagen. Er habe sicher etwas beantragt und unterzeichnet (act. D1/6/3 F/A 12).
- 31 - 2.4.4. Auf entsprechende Frage antwortete der Beschuldigte, dass er die D._____ AG geleitet habe. Der Zweck sei gewesen, Immobilien zu kaufen oder zu sichern und Projekte zu entwickeln und dann weiter zu verkaufen. Er sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kredits einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Am tt. April 2022 sei der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden. Er könne nicht mehr sicher sagen, wie viele Festangestellte er gehabt habe. Es werde stimmen, was er in der polizeilichen Einvernahme diesbezüglich ausgesagt habe (act. D1/6/3 F/A 13 ff.). Er sei Alleinaktionär der D._____ AG gewesen. In den Jahren 2018 bis 2020 habe er die N._____ AG, die D._____ AG und die AL._____ GmbH gegründet. Die D._____ AG sei die AA._____ AG, es habe lediglich der Name geändert (act. D1/6/3 F/A 30 ff.). 2.4.5. Auf den Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angesprochen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er durch Projekte die er gehabt habe, auf diese Zahl gekommen sei. Die Zusammenstellung werde er noch zukommen lassen. Seine Frau habe die Buchhaltung vorbereitet. Die AB._____ in AM._____ sei für die Buchhaltung zuständig gewesen. Seine Frau, die einen KV-Abschluss in der Schweiz im Bereich Buchhaltung gemacht habe, und die AB._____ seien zuständig gewesen. Er sei der Meinung, dass die Buchhaltung gar nicht habe fertig gemacht werden können, da alle Unterlagen beschlagnahmt worden seien (act. D1/6/3 F/A 22 ff.). Auf Ergänzungsfrage der damaligen Verteidigerin gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er im Jahr 2019 die Projekte in AN._____, G._____, T._____ und AO._____ SZ offen hatte. Die Aufträge lagen bei ca. CHF 4.5 Mio. bis CHF 5.0 Mio., es gebe beurkundete Kaufverträge. Im 1. Quartal 2020 sei noch der Ausbau T._____ dazugekommen. Das seien nochmals CHF 6-7 Mio. Umsatz gewesen. Er könne den bezogenen COVID-Kredit bzw. die Restanz aus den seit 2020 erfolgreich abgeschlossenen Projekten seiner Firmengruppe zurückbezahlen, er müsse einfach den Betrag wissen, wie viel dort noch offen sei und auf welches Konto er das überweisen müsse (act. D1/6/3 F/A 101 ff.). 2.4.6. Auf Sozialabgaben angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er nicht mehr wisse, ob er für sich und allfällige Mitarbeiter Sozialabgaben bezahlt habe. Auf Vorhalt des Auszuges der SVA Zürich vom 4. August 2020, auf welcher
- 32 nur bis im Jahr 2017 Lohn deklariert war, antwortete der Beschuldigte, dass er sicher Lohn bezogen habe. Auf die Frage, dass bei der Sozialversicherung in K._____ für die D._____ AG für die Jahr 2018 bis 2020 keine Lohndeklaration eingereicht wurde, sagte der Beschuldige, dass er das nicht wisse (act. D1/6/3 F/A 38 ff.). 2.4.7. Auf Vorhalt des Kaufvertrags vom 31. März 2020 mit dem Autohaus M._____ gab der Beschuldigte an, den Kaufvertrag unterzeichnet zu haben. Auf die Frage, ob er sich bei Vertragsabschluss vorgestellt habe, mit welchem Geld diese Anzahlung geleistet werde, antwortete der Beschuldigte, dass die D._____ AG Aufträge gehabt habe. Es sei richtig, dass diese CHF 92'000 vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____ überwiesen worden seien (act. D1/6/3 F/A 43 ff.). 2.4.8. Die Staatsanwaltschaft erkundige sich beim Beschuldigten, was er denn gedacht habe, für was man die COVID-Gelder habe verwenden dürfen. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, dass es grundsätzlich eine unsichere Zeit gewesen sei. Man habe nicht gewusst, was komme, aber Aufträge habe er immer genug gehabt. Er habe die COVID-Gelder genommen, weil er nicht gewusst habe, wie es weitergehen solle, ob er arbeiten könne oder nicht. Er habe gedacht, dass er die Gelder frei in der Firma verwenden dürfe. In seiner Branche sei es üblich, dass man den Erfolg zeige und dazu würden teure Autos, Uhren, etc. gehören. Deshalb auch der Wechsel zu einem teureren Auto. Er könne nicht mit dem Fiat Panda irgendwo vorfahren. Da würde ihn niemand ernst nehmen. Auf Vorhalt, dass gemäss der COVID-19-Kreditvereinbarung der Kredit ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden dürfe, antwortete der Beschuldigte, dass diese Interpretationssache sei. Für ihn heisse "laufende Liquidität", dass er die Firma am Laufen halten müsse und solche Sachen würden für ihn dazugehören (act. D1/6/3 F/A 47 ff.). 2.4.9. Auf Vorhalt des ZKB-Auszugs in der Höhe von CHF 6'719 vom 8. April 2020 an die Firma AP._____ in Deutschland erklärte der Beschuldigte, dass er da das Auto umgebaut habe. Wenn er sich nicht täusche, seien die CHF 6'700 für andere Felgen gewesen. Man müsse von aussen zeigen, dass man Erfolg habe,
- 33 - Prestige. Die Optik der …-Klasse Brabus sei besser als die gewöhnliche …-Klasse, es sei die teurere Version. Er habe total ca. CHF 27'000 in den Umbau – Spoiler, Folieren und Felgen – des Mercedes investiert, in den Monaten Mai bis Juni 2020. Den Spoiler habe er eingebaut, weil es in der Immobilienbranche um sehen und gesehen werden ginge. Im Büro laufe niemand herum, der nicht eine Uhr von mind. CHF 30'000 habe und ein Auto von mind. CHF 200'000 fahre. So sei einfach die Branche. Das Geld für den Umbau des Autos habe er vom Geschäftskonto der D._____ AG bei der ZKB genommen. Es sei das Konto gewesen, auf welches der COVID-19-Kredit ausbezahlt worden sei. Der Mercedes sei deshalb auf die N._____ AG eingelöst gewesen, da er tiefere Kontrollschilder besessen habe, die auf diese Firma gelautet hätten (act. D1/6/3 F/A 49 ff.). 2.4.10. Auf die Frage, ob er eine Lohnpfändung hatte, antwortete der Beschuldige, dass er dies nicht mehr wisse. Falls er das anlässlich der polizeilichen Einvernahme so gesagt habe, werde er wohl eine gehabt haben. Er wisse nicht mehr, was für einen Lohn er sich als Geschäftsführer ausbezahlt habe. Es könne sein, dass es CHF 11'000 gewesen seien, wie er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 ausgesagt habe (act. D1/6/3 F/A 65 ff.). 2.4.11. Betreffend die Überweisung am 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____ GmbH führte der Beschuldigte aus, dass der Zweck ein Privatbezug gewesen sei. Seine Tochter sei dort zur Schule gegangen. Dieser Betrag werde für ungefähr vier Monate gereicht haben. Er wisse nicht mehr, weshalb er mehrere Monate zusammen bezahlt habe. Er wisse auch nicht mehr, weshalb er diese Schulkosten vom Geschäftskonto der D._____ AG bezahlt habe (act. D1/6/3 F/A 69 ff.). 2.4.12. Auf die zahlreichen Belastungen zu Gunsten von Hornbach, Bauhaus, Ikea und AG._____ angesprochen, gab der Beschuldige zu Protokoll, es nicht mehr genau zu wissen. Er habe Baustellen betreut, für welche man Material habe kaufen müssen (act. D1/6/3 F/A 74 f.). 2.4.13. Bezüglich diverser Zahlungen vom 13. und 22. Mai 2020 von insg. mehr als CHF 900 sagte der Beschuldigte, dass es sich um Privatbezüge gehandelt
- 34 habe. Weshalb er diese vom Geschäftskonto getätigt habe, wisse er nicht mehr. Buchhalterisch habe er das als Lohnbestandteil deklariert. Wenn er das anlässlich der polizeilichen Einvernahme so gesagt habe, könne es sein, dass er sich am 6. April 2020 einen Lohn von CHF 4'721.35 ausbezahlt habe. Auf die Frage, ob hinsichtlich der Lohnpfändung nicht über zu viel Lohn verfügt worden sei, antwortete der Beschuldigte, dass er im AK._____ Geschäftsschuhe, d.h. Geschäftsbekleidung gekauft habe. Was für Schuhe es genau gewesen seien, wisse er nicht mehr. Er sei auf der Baustelle und im Büro tätig gewesen. Betreffend Lohnpfändung wolle er anfügen, dass diese immer noch laufe. Er werde im Verlauf des Monats Juni den ganzen Betrag zurückzahlen können, vielleicht auch schon im Mai. Er werde voraussichtlich eine Verkaufsprovision, resp. einen Bonus bekommen (act. D1/6/3 F/A 76 ff.). 2.4.14. Auf den Wohnungsumbau angesprochen erklärte der Beschuldigte, dass es stimme, dass er die Büroräumlichkeiten an der I._____-strasse zu einer Wohnung umgebaut habe. Er habe eine Küche, ein WC und eine Dusche eingebaut, im Januar/Februar 2020. Ungefähr Ende Februar, Mitte März seien die Umbauarbeiten abgeschlossen gewesen. Wie viel das alles gekostet habe, wisse er nicht mehr. Er denke, dass er einen Teil mit Firmengeld bezahlt habe, sei sich aber nicht mehr sicher. Er habe auch über privates Geld verfügt, er habe Lohn gehabt und ein Darlehen aufgenommen. Er und seine Familie hätten dort provisorisch wohnen wollen, bevor die Räumlichkeiten dann später wieder als Büro hätten benutzt werden sollen. Aus diese Grund sei am 5. März 2020 der Betrag von CHF 9'500 an die AG._____ AG geflossen. Auf Vorhalt, dass er einen ganzen Küchenumbau für "provisorisches Wohnen" mit Firmengeld bezahlt habe, antwortete der Beschuldigte mit "ja klar". Die Räumlichkeiten seien nur provisorisch – von April bis September 2020 – als Wohnung benutzt worden und hätten später dann wieder als Büro gedient. Es sei keine Küche für CHF 100'000 gewesen. Da es im Büro keine Küche gehabt habe, hätten sie diese Küche sowieso einbauen lassen (act. D1/6/3 F/A 85 ff.). 2.4.15. Die Staatsanwaltschaft erkundige sich bei Beschuldigten, ob es stimme, dass die Überweisung von CHF 4'000 am 30. September 2020 an P._____ die Lohnzahlung für die Ehefrau gewesen sei, was der Beschuldigte bejahte. Sie habe
- 35 - Administrativarbeiten, das Telefon, E-Mails- und Rechnungen an der I._____strasse gemacht. Für wie viele Stunden pro Woche sie gearbeitet habe, wisse er nicht mehr (act. D1/6/3 F/A 97 ff.). 2.5. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. September 2023 2.5.1. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2023 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Privatklägerschaft eine Zivilforderung in der Höhe von CHF 400'000 zzgl. Zins in der Höhe von 5% seit dem 25. November 2022 gestellt habe. Zudem werde eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 912.43 (inkl. MwSt.) verlangt. Mit Schreiben vom 25. November 2022 habe die ZKB das Bestehen einer Gegenforderung aufgebracht, welche aber aufgrund der Kontosperre nicht verrechnet werden könne. Die Saldomeldung des Firmenkontos bei der ZKB, lautend auf D._____ AG, betrage per 31. Dezember 2020 CHF 149'901.55. Des Weiteren resultiere aus der Verwertung des Personenwagens "Mercedes-Benz …" ein Erlös in der Höhe von CHF 151'148.60. Der Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll, dass das korrekt sei (act. D1/6/4 F/A 17). 2.5.2. Auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, dass er mit dem COVID-Kredit am 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 eine Anzahlung an den Personenwagen "Mercedes-Benz …" getätigt habe, führte der Beschuldigte aus, dass er das anerkenne. Er wolle aber sagen, dass er das nicht geplant habe, das so zu brauchen. Es sei nicht böswillig gewesen. Auf Vorhalt, dass er am 8. März 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 6'300 an AP._____ für den Kauf von Felgen getätigt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er ja sage, dass er die Gelder nicht so eingesetzt habe, wie er es hätte tun sollen. Es sei aber nicht böswillig gewesen. Weiter anerkannte der Beschuldigte, dass am 15. Mai 2020 eine Zahlung in der Höhe von EUR 479 an AP._____ für die Lieferung der Felgen erfolgt sei und er von Mai bis Juni 2020 CHF 27'000 in den Umbau des Mercedes investiert habe, mit Geldern vom Geschäftskonto der D._____ AG (act. D1/6/4 F/A 21 ff.). 2.5.3. Auf Vorhalt der von der Meldestelle für Geldwäscherei in der Anzeige vom 23. Juni 2020 gemeldeten auffälligen Transaktionen gab der Beschuldigte zu Pro-
- 36 tokoll, dass es sich bei den Transaktionen in der Höhe von CHF 4'721 um Löhne an ihn selber gehandelt habe. Die Überweisung an seine Frau P._____ sei auch ein Lohn, Q._____ habe auch Lohn erhalten, er sei der Lehrling gewesen. Auch ein Lohn sei R._____, das sei sein Onkel. Er glaube, die Überweisung an O._____ sei eine Vermittlungsprovision gewesen, er glaube, dazu sei ein Vertrag vorhanden (act. D1/6/4 F/A 26). 2.5.4. Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschuldigten weiter zur Zahlung vom 12. Mai 2020 in der Höhe von CHF 8'000 an die Privatschule U._____. Diesbezüglich erklärte der Beschuldigte, dass das die Privatschule seiner Tochter gewesen sei. Das könne man in der Buchhaltung als Kontokorrekt Darlehen an ihn sehen. Dieses Darlehen an ihn sei im Mai 2020 gewährt worden, vom Kreditbetrag welcher an die D._____ AG gegangen sei. Somit habe er aus der COVID-Kreditsumme einen Betrag von CHF 8'000 für die Privatschule ausbezahlt. Er hätte das nicht tun sollen (act. D1/6/4 F/A 27 ff.). 2.5.5. Auf die Lohnpfändung angesprochen führte der Beschuldigte aus, dass er eine solche gehabt habe. Dazu wolle er sagen, dass die zweimaligen Zahlungen von je CHF 7'064 an das Betreibungsamt Lohnbestandteile von ihm gewesen seien, diese seien also rechtmässig an das Betreibungsamt gegangen. Er wisse nicht mehr, in welcher Zeitspanne er sich den Lohn von CHF 11'000 ausbezahlt habe. Das sei eine marktübliche Lohnhöhe mit seiner Ausbildung, sogar eher tief (act. D1/6/4 F/A 30 ff.). 2.5.6. Auf den Auszug vom Geschäftskonto und die darin aufgelisteten Auszüge vom 13. und 22. Mai 2020 in der Höhe von rund CHF 960 erklärte der Beschuldigte, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Die mehrfach bar abgehobenen Geldbeträge habe er teilweise sicher für Spesen für das Geschäft, Benzin und Essen gebraucht. Einen Teil werde er wohl privat verwendet haben, er könne es nicht mehr zuordnen. Es seien bereits vier Jahre vergangen und er wisse nicht mehr, ob er diese Belege überhaupt noch habe und falls ja, wo. Darauf angesprochen, dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis am 26. Mai 2020 insg. CHF 39'000 zulasten des Firmenkontos in Bar abgehoben wurden, gab der Beschuldige zu bedenken, dass
- 37 das Auto extrem viel Benzin brauche. Ein Tank koste CHF 200 und sei bei seiner Geschäftstätigkeit innert zwei Tagen leer (act. D1/6/4 F/A 37 ff.). 2.5.7. Betreffend den Vorwurf, dass er keine ordnungsgemässe Verbuchung vorgenommen habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass dies korrekt sei. Auf die Frage, wieviel der abgehobenen Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von CHF 39'000 er nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ AG verwendet habe, führte der Beschuldigte aus, dass es halt einfach so sei, dass in diesem Geschäft das Geld schnell weggehe, wenn man mit Kunden essen gehe und teure Autos fahre, so sei halt einfach die Branche. Das habe er nicht erfunden. Er denke, dass rund CHF 20'000 der Bargeldbezüge für die Geschäftsbedürfnisse der D._____ AG und damit zur Sicherung der laufenden Liquidität verwendet habe. Der Umbau des Autos habe ca. CHF 27'000 gekostet. Er könne sich nicht mehr erinnern, dass er allenfalls ein Teil in bar bezahlt habe. Auf den Vorwurf, dass er den die CHF 20'000 übersteigenden Betrag, also CHF 19'000 nicht für die laufenden Bedürfnisse der D._____ AG verwendet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das korrekt sei. Ob er den CHF 20'000 übersteigenden Betrag für sich selber oder das Auto verwendet habe sei egal, es sei beides nicht richtig gewesen (act. D1/6/4 F/A 42 ff.). 2.5.8. Schliesslich brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass dem Beschuldigen vorgeworfen werde, dass er sich in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen über die Pflichten betreffend Buchführung einer AG als Geschäftsführer der D._____ AG nicht um eine pflichtgemässe Führung der Buchführung gesorgt habe, sodass keine ordnungsgemässe Buchführung vorgelegen habe, sodass kein Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der D._____ AG bestanden habe, wobei am tt. Februar 2021 der Konkurs über die D._____ AG eröffnet worden sei. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dies zu anerkennen. In welcher Zeitperiode er die ordnungsgemässe Buchhaltung geführt habe, wisse er nicht mehr genau, eventuell anfangs 2020 (act. D1/6/4 F/A 45 f.).
- 38 - 2.6. Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung 2.6.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er den Kredit beantragt habe, da es alle gemacht hätten und es eine unsichere Zeit gewesen sei. Es sei Lockdown gewesen und niemand habe gewusst, "was laufe". Zudem sei es Geld ohne Zinsen gewesen. Jetzt im Nachhinein wisse er, dass es ein Fehler gewesen sei, da es zu vielen Problemen geführt habe. Zudem habe er das Geld eigentlich gar nicht gebraucht. Auf die Frage, was er damit meine, antwortete der Beschuldigte, dass es eine unsichere Zeit gewesen sei und man nicht gewusst habe, ob man noch arbeiten könne und wie man die Mieten und Löhne bezahlen solle. Zu einem späteren Zeitpunkt gab er zudem zu Protokoll, dass es zinsloses Geld gewesen sei und niemand gewusst habe, ob es zu einer kompletten "Wirtschaftsstillegung" komme (act. 87 S. 9, 11, 14). 2.6.2. Auf den angegebenen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass dies "Plus Minus" der Umsatzerlös der D._____ AG im Jahr 2019 gewesen sei. Sie hätten Gelder erwartet und Projekte in der Pipeline gehabt. Rechnungen, die man gestellt habe – auch wenn sie noch nicht bezahlt worden seien – würden ja zum jeweiligen Jahr zählen. Dabei würden sich die Gelder verschieben, da die Projekte zwischen zwei und drei Jahren dauern würden und die Zahlungen dann unter Umständen erst Monate später oder sogar im Folgejahr eintreffen würden. Buchhalterisch gehöre die Zahlung dann ja aber trotzdem zum Vorjahr. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob dieser Umsatzerlös auf einer Jahresrechnung der D._____ AG betreffend das Jahr 2019 beruhe (act. 87 S. 9 f.). 2.6.3. Darauf angesprochen, dass er gemäss der Staatsanwaltschaft bereits bei der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt habe, den Kreditbetrag zumindest teilweise für andere Zwecke zu benutzen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass das nicht korrekt sei. Es sei ein A4-Blatt gewesen und das Kleingedruckte habe er nicht richtig gelesen. Es sei eine spezielle Situation gewesen und es sei mit einer Schriftgrösse von drei oder vier zuunterst gestanden, für was man die Gelder hätte verwenden dürfen. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, dass im Blick auf der Titelseite mit Schriftgrösse 20 gestanden sei, für was man die Gelder habe
- 39 verwenden dürfen, entgegnete der Beschuldigte, dass er den Blick nicht jeden Tag lese. Es sei ihm im Nachhinein klar, dass er die Gelder nicht so hätte verwenden dürfen. Aber es sei nicht korrekt, dass er die Gelder mit der Absicht bezogen habe, diese "falsch" zu verwenden. Hätte er das Geld "abzocken" wollen, hätte er dieses – wie viele Andere – am nächsten Tag ins Ausland verschwinden lassen. Es stimme absolut nicht, dass er alles schon vorher geplant habe. Das Geld sei zum Teil Monate später immer noch auf seinem Konto gewesen (act. 87 S. 11). 2.6.4. Auf Vorhalt der einzelnen Zahlungen, insbesondere für den Erwerb eines Mercedes-Benz ..., dazugehörige Felgen, Liefergebühr und Tuning, für die Privatschule seiner Tochter, für eine Küche zum Privatgebrauch der Familie und einem Betrag von weiteren ca. CHF 19'000 für andere Zwecke, bestätigte der Beschuldigte, dass diese korrekt seien. Auf die Frage, inwiefern die Zahlung in der Höhe von CHF 8'000 aus den Mitteln des Kredits für die Privatschulde der Tochter im Zusammenhang mit der Erhaltung der Liquidität der D._____ AG gestanden habe, führte der Beschuldigte aus, dass es buchhalterisch nicht ganz richtig abgelaufen sei. Es sei aber ein Lohnbestandteil von ihm gewesen, da er sich ja unregelmässig Lohn ausbezahlt habe. Auch die Zahlung in der Höhe von CHF 2'381.15 für die Einrichtung einer Küche sei buchhalterisch grundsätzlich über den Lohnbestandteil von ihm gelaufen. Ob sein Lohn zu diesem Zeitpunkt noch gepfändet gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 87 S. 11 ff.). 2.6.5. Auf die Frage, was er dazu sage, dass der Bund einen Schaden in der Höhe von CHF 400'000 erlitten habe, da dieser die Deckung der Bürgschaft habe übernehmen müssen – da die Voraussetzungen für den COVID-19-Kredit nicht erfüllt gewesen seien – antwortete der Beschuldigte, dass beim letzten Mal, als er auf das Konto geschaut habe, noch ca. CHF 150'000 da gewesen seien. Diese seien nachher "weggezogen" worden. Zudem sei das Auto für ca. CHF 160'000 versteigert worden. Wo das Geld nun sei, wisse er nicht (act. 87 S. 15). 2.6.6. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob es richtig sei, dass er sich als Geschäftsführer er D._____ AG vom 1. Januar 2020 bis zur Konkurseröffnung am tt. Februar 2021 nicht um die pflichtgemässe Führung der Buchhaltung gekümmert habe, antwortete der Beschuldigte, dass dies teilweise stimme. Auf Rückfrage des
- 40 - Referenten, was er mit "teilweise" meine, antwortete der Beschuldigte, dass es korrekt sei, dass er sich grundsätzlich zu wenig darum gekümmert habe (act. 87 S. 15, S. 22). 3. Sachverhaltserstellung: Abschluss COVID-19-Kreditvereinbarung 3.1. Betreffend das Tatvorgehen führt die Staatsanwaltschaft in der Anklage aus, der Beschuldigte habe als im Handelsregister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der D._____ AG am 26. März 2020 in Zürich das Formular "Covid-19-Kredit (Kreditvereinbarung)" für einen Kredit mit der Bundesdeckung mit einer Laufzeit von 60 Monaten gemäss Art. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung für die Kreditnehmerin ausgefüllt, es mit Ort und Datum versehen und als Organ der Kreditnehmerin unterzeichnet. In der Kreditvereinbarung habe der Beschuldigte angegeben, im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. erzielt zu haben, einen Kreditbetrag von CHF 400'000 zu beantragen, bisher keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten zu haben, keine anderen hängigen Anträge für einen solchen Kredit zu haben und nicht bereits eine Liquiditätssicherung gestützt auf andere notrechtliche Regelungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten zu haben. Weiter habe er erklärt, die Kreditnehmerin vor dem 1. März 2020 gegründet zu haben, dass sie sich nicht in einem Konkurs-, Nachlassverfahren oder in Liquidation befinde, dass sie aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet werden dürfe. Nicht zulässig seien insbesondere neue Investitionen ins Anlagevermögen – die nicht Ersatzinvestitionen seien –, während der Solidarbürgschaft Dividenden und Tantiemen auszuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten. Schliesslich habe der Beschuldigte angegeben, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss beruhen würden, die Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden und es ihm bekannt sei, dass durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe drohe. Weiter werde mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen
- 41 - Angaben einen Kredit erwirke oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der genannten Liquiditätsbedürfnisse verwende. Mit der Unterschrift habe der Beschuldigte gem. Art. 11 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestätigt, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr seien. Dadurch habe eine objektive Garantie für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in der Kreditvereinbarung bestanden (act. D1/36 S. 2 ff.). 3.2. Wie bereits unter II.D.2 ausgeführt, äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der Hauptverhandlung immer dahingehend, dass er die COVID-19-Kreditvereinbarung − wie von der Anklägerin vorgebracht − unterzeichnet habe. Auch dass er einen Umsatzerlös von CHF 4 Mio. angegeben habe, wird letztlich nicht bestritten. Bereits an dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass die Anklage dem Beschuldigten denn auch gar nicht vorwirft, betreffend den angegebenen Umsatz eine Täuschungshandlung vorgenommen zu haben (vgl. act. D1/36 S. 5). In der Einvernahme vom 3. Juli 2020 sagte der Beschuldigte aus, dass er zuerst das Formular ausgefüllt und im Nachhinein der ZKB dann noch Verträge, Kostenzusammenstellungen, etc. schriftlich eingereicht habe, alles per E-Mail (act. D1/6/1 F/A 7). In einer späteren Einvernahme durch die Polizei, am 30. September 2020, führte er hierzu aus, dass ein Kollege für ihn das Formular ausgefüllt und er es unterschrieben und abgeschickt habe (act. D1/6/2 F/A 140). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2020 gab er erneut zu Protokoll, dass er eine Vereinbarung der ZKB beantragt und unterzeichnet habe (act. D1/6/3 F/A 12). 3.3. Mit der Verdachtsmeldung der ZKB (act. D1/2) wurden diverse Beilagen zu den Akten gereicht (act. D1/3/1-10). Vorab ist zu bemerken, dass der Beschuldigte am 13. Juli 2018 als neuer Zeichnungsberechtigter für das Konto bei der ZKB aufgenommen worden ist (act. D1/3/6). Der Kreditvereinbarung sind alle wichtigen Informationen zu entnehmen: Ort und Datum (26. März 2020), Kreditnehmerin D._____ AG (und der Name des Beschuldigten), der Umsatzerlös von CHF 4 Mio. und der Kreditbetrag von CHF 400'000 sowie eine Unterschrift. Weiter kann der Vereinbarung − wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht − entnommen werden, dass der Beschuldigte für die Kreditnehmerin mit Abschluss des Vertrages zusi-
- 42 cherte, bisher keinen Kredit nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erhalten zu haben, keine anderen hängigen Anträge für einen solchen Kredit zu haben und nicht bereits eine Liquiditätssicherung gestützt auf andere notrechtliche Regelungen des Bundes in den Bereichen Sport und Kultur erhalten zu haben, die Kreditnehmerin vor dem 1. März 2020 gegründet zu haben, dass sich die Kreditnehmerin nicht in einem Konkurs-, Nachlassverfahren oder in Liquidation befinde, dass die Kreditnehmerin aufgrund der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei und dass der gewährte Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin verwendet werden dürfe. Es wird weiter aufgelistet, welche Investitionen nicht zulässig sind, so insbesondere neue Investitionen ins Anlagevermögen – die nicht Ersatzinvestitionen sind – oder während der Solidarbürgschaft Dividenden und Tantiemen auszuschütten und Kapitaleinlagen zurückzuerstatten. Weiter wird mit dem Abschluss des Vertrages zugesichert, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss beruhen würden, die Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprechen würden und es den Vertragsparteien bekannt sei, dass durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe drohe. Weiter werde mit Busse bis zu CHF 100'000 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit erwirke oder die Kreditmittel nicht zur Sicherung der genannten Liquiditätsbedürfnisse verwende (act. D1/3/7). Einer weiteren Beilage kann entnommen werden, dass der Beschuldigte bzw. die D._____ AG am 27. März 2020 auf dem ZKB-Unternehmenskonto eine Gutschrift mit dem Vermerk "Gutschrift COVID-19-Kredit" in der Höhe von CHF 400'000 erhalten hat (act. D1/3/8). 3.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich dieser Abschnitt der Anklage zweifelsfrei erstellen lässt.
- 43 - 4. Sachverhaltserstellung: Verwendungszweck und einzelne Zahlungsvorgänge 4.1. Allgemeines 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass die Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Bedürfnisse der Kreditnehmerin gefehlt habe. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung beabsichtigt, den Kreditbetrag mindestens teilweise für andere Zwecke zu verwenden (act. D1/36 S. 5). 4.1.2. Der Beschuldigte gab anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 zu Protokoll, dass er den Kredit für alles mögliche gebraucht habe, um seine Firma am laufen halten zu können (act. D1/6/1 F/A 9). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2020 führte er aus, dass er mit dem Geld doch machen könne, was er wolle. Seine Firma habe keine finanziellen Probleme gemacht, bis auf den Liquiditätsengpass. Den einzigen Fehler habe er wohl mit dem Fahrzeug gemacht, da habe er die Bestimmungen einfach nicht genau durchgelesen. Er habe kein Konzept erstellt, wie das Geld hätte verwendet werden sollen. Er habe das Geld einfach genommen und sei sich sicher gewesen, dass er den Kredit ohnehin bis Ende 2020 hätte zurückzahlen können (act. D1/6/2 F/A 139 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte auf die an ihn gerichtete Frage, wofür die Gelder des Kredits wohl hätten verwendet werden dürfen, zu bedenken, dass es eine unsichere Zeit gewesen sei. Er habe sich gedacht, dass er die Gelder frei in der Firma verwenden dürfe. Den Autokauf habe er getätigt, da der Besitz eines teuren Autos in seiner Branche üblich sei und er damit seine Firma am laufen gehalten habe (act. D1/6/3 F/A 47 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, dass er keinesfalls beabsichtigt habe, den Kreditbetrag zumindest teilweise für andere Zwecke zu benutzen. Er habe das Kleingedruckte nicht richtig gelesen. Es sei nicht korrekt, dass er die Gelder mit der Absicht bezogen habe, diese "falsch" zu verwenden. Hätte er das gewollt, wäre das Geld am nächsten Tag im Ausland gewesen (act. 87 S. 11).
- 44 - 4.2. Anzahlung zum Erwerb eines Personenwagens 4.2.1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe CHF 92'000 der erhaltene Kreditsumme am 31. März 2020 als Anzahlung zum Erwerb eines Personenwagens "Mercedes Benz ..." (Bezahlung vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____) benutzt (act. D1/36 S. 5). 4.2.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020, dass er ein Fahrzeug (Mercedes S400) verkauft/eingetauscht und einen Mercedes … − ein Occasionsfahrzeug − gekauft habe. Nach dem Tausch habe er noch CHF 92'000 für den Mercedes … bezahlt. Er habe das Fahrzeug verkauft, um es umzubauen und danach für mehr Geld wieder zu verkaufen. Er verkaufe pro Jahr so ungefähr sechs Fahrzeuge weshalb man sagen könne, dass er mit Fahrzeugen handle. Er habe diese nie länger als sechs Monate (act. D1/6/1 F/A 10 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2020 sagte der Beschuldige aus, dass er den Kaufvertrag mit dem Autohaus M._____ am 31. März 2020 unterzeichnet habe. Es sei richtig, dass diese CHF 92'000 vom Firmenkonto der D._____ AG an das Autohaus M._____ überwiesen worden seien. Betreffend den Zweck des Autokaufs führt er hier jedoch aus, dass man in seiner Branche ein teures Auto fahren müsse, um den Erfolg zu zeigen. Er könne nicht mit dem Fiat Panda vorfahren und "laufende Liquidität" bedeute für ihn, dass man die Firma am laufen halten müsse und solche Sachen (Autokauf) dazugehören würden (act. D1/6/3 F/A 43 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2023 führte der Beschuldigte aus, dass er den Vorwurf anerkenne, mit dem COVID-Kredit am 31. März 2020 in der Höhe von CHF 92'000 eine Anzahlung an den Personenwagen "Mercedes-Benz …" getätigt zu haben (act. D1/6/4 F/A 21 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, von der erhaltenen Kreditsumme CHF 92'000 als Anzahlung zum Erwerb eines Mercedes-Benz ... verwendet zu haben (act. 87 S. 11 f.). 4.2.3. Der Beschuldigte erklärte vor verschiedenen Behörden mehrmals, nachvollziehbar und stringent, von den erhaltenen Geldern des COVID-19-Kredits am 31. März 2020 CHF 92'000 an das Autohaus M._____ für den Kauf eines "Mercedes Benz ..." verwendet zu haben. Diese Aussagen stimmen mit dem Auszug des
- 45 - ZKB-Unternehmenskontos überein, auf welchem klar ersichtlich ist, dass der Beschuldigte mit Datum vom 31. März 2020 eine Überweisung an das Autohaus M._____ bei AQ._____ AG tätigte (act. D1/7/5, Auszug per 21.03.2020 S. 5), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich erstellt ist. 4.2.4. Widersprüchliche Aussagen machte der Beschuldigte hingegen betreffend den Zweck des Autokaufs, da er zuerst aussagte, eine Art Handel mit Autos zu betreiben und zu einem späteren Zeitpunkt dann aber ausführte, das genannte Auto für seine Arbeit zu benötigen, da er in seiner Branche nicht mit einem günstigen Auto vorfahren könne. Darauf wird zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen (vgl. II.D.4.7). 4.3. Kauf und Lieferung von Felgen sowie Umbau des Personenwagens 4.3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, CHF 6'719.83 am 8. April 2020 für den Kauf von Felgen für den genannten Pers