Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 DG240039

11. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,455 Wörter·~1h 7min·3

Zusammenfassung

Versuchte Tötung etc.

Volltext

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: DG240039-K/Ubegr/aa Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli Arn als Vorsitzende, Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger, Ersatzrichterin MLaw N. Seebacher sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Marti Urteil vom 11. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend versuchte Tötung etc. Privatklägerin B._____ AG,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Oktober 2024 (act. 17/11) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 38, S. 1) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. 3. Die erstandene Haft sei auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe anzuordnen. 5. Die sichergestellten Sportschuhe (A017'682'676 und A017'682'687), die Herrenhose (A017'682'698), das Shirt (A017'682'701), der Militärische Leistungsausweis lautend auf A._____ (A017'686'225) und das Dienstbüchlein Militär lautend auf A._____ (A017'686'214) seien dem Beschuldigten herauszugeben. 6. Das Sturmgewehr 90, Nr. …, Kaliber 5.56 mm GP 90 (A017'690'470), das Bajonett zu Stgw 90, aus Kellerabteil A._____ (A017'691'655), die Ladehilfe zum genannten Stgw 90 (A017'682'847) und das Zubehör zu Stgw 90 mit 17 Patronen geladen inkl. Patrone aus Patronenlager (A017'690'867) seien dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Schweizer Armee, herauszugeben. 7. Die übrigen Sicherstellungen, über die noch nicht entschieden wurde (mit Ausnahme des bereits zurückgegebenen Mobiltelefons A017'682'836), seien zu vernichten. 8. Über die Zivilforderung der Geschädigten B._____ AG im Betrage von Fr. 5'475.25 sei zu entscheiden.

- 3 - 9. Die Kosten des Verfahrens inkl. Gebühr für das Vorverfahren im Betrag von Fr. 21'470.91 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 39, S. 1) 1. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Das Verfahren gegen A._____ betreffend Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sei einzustellen. 3. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB sei abzusehen. 4. Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. A._____ sei eine angemessene Genugtuung auszurichten. 6. Die mit der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Winterthur vom 24. April 2025 verlängerten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben. III. Des Beschuldigten: (sinngemäss)  Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. IV. Der Privatklägerschaft: (act. 17/5)  Schadenersatz in der Höhe von CHF 5'475.25.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Oktober 2024 (act. 17/11) ging am 24. Oktober 2024 samt Akten beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 StPO durch die Verfahrensleitung am 25. Oktober 2024 (Prot. S. 2) wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom selben Tag (act. 18) Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen. Zugleich wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihre Forderung zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Innert (erstreckter) Frist (vgl. act. 21) gingen weder Beweisanträge noch Eingaben der Privatklägerschaft ein. 2. Mit Verfügungen vom 4. November 2024 (act. 20) respektive 24. April 2025 (act. 28a) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur die gegen den Beschuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, ärztliche Behandlung, Verbot zum Besitz oder Tragen von Waffen) bis zum 4. Mai 2025 respektive bis zum 24. Oktober 2025, längstens aber bis zum Abschluss der Hauptverhandlung bzw. Urteilseröffnung. 3. Zur Hauptverhandlung am 11. Juni 2025 erschienen nach ordnungsgemässer Vorladung der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde (act. 24 f.; Prot. S. 5). II. Prozessuales 1. Konstituierung als Privatklägerschaft 1.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis

- 5 zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist (Art. 118 Abs. 3 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 1.2. Die B._____ AG (nachfolgend: die Privatklägerin) stellte am 16. August 2023 Strafantrag wegen Sachbeschädigung (act. 8/2). Ausserdem konstituierte sie sich am 8. August 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mittels Formular als Zivilklägerin und forderte Schadenersatz in der Höhe von CHF 5'475.25 (act. 17/5). 2. Antragsdelikt 2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 2.2. Bei der von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss Anklagesachverhalt erfolgte die Sachbeschädigung am 15. August 2023 (act. 17/11 S. 2 f.), am 16. August 2023 stellte die Privatklägerin diesbezüglich Strafantrag (act. 8/2). Die Antragsfrist wurde somit eingehalten. 2.3. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Entgegen der amtlichen Verteidigung (act. 39 Rz. 76) liegt dem Gericht im Urteilszeitpunkt kein Rückzug des Strafantrags vor (vgl. auch Prot. S. 38). Ein allfälliger Rückzug wurde von der Privatklägerin auch bloss unter Bedingungen in Aussicht gestellt (vgl. act. 40), diese Bedingungen wurden bis zum Urteilszeitpunkt nicht erfüllt (Prot. S. 38). Es liegt somit ein gültiger Strafantrag vor. Dementsprechend ist die Prozessvoraussetzung erfüllt und auf die Anklage bezüglich Sachbeschädigung ist einzutreten.

- 6 - 3. Beweisanträge 3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die amtliche Verteidigung zwei Beweisanträge. Erstens sei bei Prof. D._____ ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob bei A._____ im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine schwere psychische Störung vorliege. Zweitens sei vor dem gerichtlichen Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Massnahme beim psychiatrisch-psychologischen Dienst (PPD) eine Stellungnahme bezüglich der diagnostischen Einordnung, der Art der Behandlung und der Kooperation von A._____ einzuholen (Prot. S. 30 f.). 3.2. In den Akten liegt ein Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes (PPD) vom 23. April 2025, welcher feststellt, dass aufgrund des noch nicht konsolidierten Fallkonzeptes keine näheren Angaben zu den Fragestellungen gemacht werden könnten (act. 30 S. 2). Am 23. April 2025 lag somit nichts Aussagekräftiges vor. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass innerhalb eines guten Monats seit diesen Feststellungen massgebliche Änderungen eingetreten wären, aufgrund derer ein weiteres Ergänzungsgutachten oder eine weitere Stellungnahme des PPD zusätzliche Erkenntnisse brächten. Die Beweisanträge sind somit abzulehnen. 4. Verletzung des Anklageprinzips 4.1. Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten zu bezeichnen, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO geht dabei von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 325 N 7). Nach dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens, womit ihr sogenannte Umgrenzungsfunktion zukommt (Urteil BGer 6B_566/2021 vom 16. November 2022, E. 2.1, m. w. H.). Das Anklageprinzip hat zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und die Garantie des rechtlichen Gehörs zum Zweck, was als sogenannte Informationsfunktion der Anklageschrift bezeichnet

- 7 wird (BGE 144 I 234 E. 5.6.1, m. w. H.). Das Anklageprinzip gilt als verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil BGer 6B.709/2021 vom 12. Mai 2022, E. 1.2, m. w. H.). 4.2. Die amtliche Verteidigung macht im Rahmen ihres Plädoyers eine Verletzung des Anklageprinzips geltend und rügt insbesondere, die Staatsanwaltschaft behaupte in der Anklage, "einige Querschläger" seien in der Wohnung gelandet, führe jedoch mit keinem Wort aus, wo in der Wohnung diese gelandet sein sollen. Sie unterlasse es somit, die Folgen der Tatausführung genügend konkret zu umschreiben, weshalb ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung nicht ergehen könne (act. 39 Rz. 6). 4.2.1. Art und Folgen der Tatausführung sind in der Anklageschrift grundsätzlich nur soweit zu umschreiben, als der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllte Tatbestand die entsprechenden Elemente in der Sachverhaltsdarstellung erfordert. Bei Tatbeständen, die keinen Erfolg im technischen Sinne beinhalten, sind etwa die Folgen nur insoweit in der Anklage anzuführen, als sie die sachverhaltsmässige Grundlage für die Subsumtion von (privilegierten oder qualifizierten) Tatbestandsmerkmalen bilden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 21). 4.2.2. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist ein Erfolgsdelikt und erfordert demzufolge die Umschreibung der Tatfolgen in Bezug auf den Taterfolg, d. h. in Bezug auf die Tötung. Da vorliegend die versuchte Tatbegehung angeklagt ist, erübrigen sich Ausführungen bezüglich des Taterfolgs. Wo "einige Querschläger" gelandet sind, ist kein Tatbestandselement, und es sind dementsprechend keine diesbezüglichen Ausführungen in der Anklageschrift erforderlich. Ob "einige Querschläger" in der Wohnung von E._____ gelandet sind, ist eine Frage der Sachverhaltserstellung (s. E. III. A. 5. ff.). 4.3. Des Weiteren moniert die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft umschreibe den Sachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht genügend konkret, sie unterlasse es, in der Anklage die tatsächlichen Elemente bzw. die äusseren Umstände

- 8 anzugeben, welche nach ihrer Ansicht auf Eventualvorsatz schliessen liessen (act. 39 Rz. 7 ff.). 4.3.1. Beim subjektiven Tatbestand und hier primär beim Vorsatz genügt gemäss Lehre und Praxis das Anführen desselben, ohne dass eine Unterscheidung zwischen direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz nötig wäre (PK StPO-JOSITSCH/ SCHMID, Art. 325 N 9). Wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann, genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente somit grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale. Nach langjähriger Rechtsprechung muss jedoch klar sein, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (BGE 120 IV 348 E. 3c, m. w. H.; Urteil BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2, m. w. H.). 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor. Eine versuchte Tatbegehung ist nur mit (Eventual-)Vorsatz möglich, Fahrlässigkeit scheidet in dieser Konstellation im Vornhinein aus (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Demzufolge sind in der Anklageschrift alle notwendigen Elemente umschrieben, um dem Beschuldigten klar aufzuzeigen, dass ihm Eventualvorsatz – und nicht Fahrlässigkeit – vorgeworfen wird. Ob der subjektive Tatbestand erfüllt ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung (s. E. IV. A. 2.). 4.4. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor. 5. Verwertbarkeit 5.1. Die amtliche Verteidigung bringt in ihrem Plädoyer weiter vor, die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 15. und 16. August 2023 sichergestellten Gegenstände seien unverwertbar, da der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2023 (act. 9/4) nicht unterzeichnet sei (act. 39 Rz.13 ff.).

- 9 - 5.2. Da der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2023, welcher als act. 9/4 in den Akten liegt, nachweislich unterzeichnet ist, erübrigen sich Ausführungen zu diesem Einwand der amtlichen Verteidigung. 6. Fazit Auch die weiteren prozessualen Voraussetzungen sind gegeben und auf die vorliegende Anklage ist einzutreten. III. Sachverhalt A. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, dieser habe am 15. August 2023, um ca. 18.35 Uhr, mehrmals mit einem Sturmgewehr im Treppenhaus auf die Wohnungstür von E._____ geschossen. Weiter geht die Anklage davon aus, dass die Geschosse zumindest teilweise die Tür durchdrungen und die gegenüberliegende Wand beschädigt haben. Einige Querschläger seien in der Wohnung gelandet, einer sei durch die Tür, die Küche und hinten in die Fensterscheibe gegangen. Sodann sei auch der Türrahmen im Wohnzimmer durch Schüsse beschädigt worden. 1.2. In Bezug auf den subjektiven Sachverhalt legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keinen direkten Vorsatz zur Last. Vielmehr wirft sie ihm vor, er habe bei der Schussabgabe bewusst in Kauf genommen, dass sich E._____ oder auch Drittpersonen in der Wohnung befinden und durch die Schüsse tödlich getroffen eventualiter schwer verletzt würden, was durchaus hätte eintreten können (act. 17/11 S. 2).

- 10 - 2. Darstellung des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestreitet hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts, dass er in Kauf genommen habe, E._____ oder Drittpersonen zu töten oder schwer zu verletzen (s. dazu E. III. A. 5.3.). 2.2. Den objektiven Sachverhalt hingegen anerkennt der Beschuldigte im Wesentlichen (act. 2/6 F/A 5; Prot. S. 20 ff.). Der Beschuldige bestreitet diesbezüglich jedoch, auf die Wohnungstür von E._____ geschossen zu haben und präzisiert, auf das Türschloss gezielt zu haben (act. 2/6 F/A 35; F/A 81; Prot. S. 21 ff.). Der amtliche Verteidiger schliesst sich dieser Darstellung an (act. 39 Rz. 25 ff.; Rz. 38). Weiter bestreiten sowohl der Beschuldigte als auch der amtliche Verteidiger, dass einige Querschläger in der Wohnung von E._____ gelandet seien (act. 2/7 F/A 21; Prot. S. 22; act. 39 Rz. 28 ff.). Ausserdem bestreitet der Beschuldigte einige der in der Anklageschrift aufgeführten Schäden bzw. macht geltend, diese seien nicht belegt (act. 2/7 F/A 9 ff.; F/A 21; Prot. S. 22). Diese Einwände betreffen allerdings grösstenteils die Sachbeschädigung. 2.3. Bezüglich des objektiven Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft erst mit den Schüssen auf die Tür beginnt. Der Beschuldigte schildert den objektiven Sachverhalt demgegenüber so, dass er zunächst an die Tür von E._____ geklopft und dort geklingelt habe und dass er – als niemand geöffnet habe – wieder nach oben in seine Wohnung gegangen sei, um das Sturmgewehr zu holen (s. dazu E. III. A. 5.2.). Weil diese Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten Rückschlüsse auf seine subjektiven Beweggründe zulässt, ist in einem ersten Schritt der objektive Sachverhalt zu erstellen, auch wenn dieser in Bezug auf den in der Anklage aufgeführten Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist. 3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss

- 11 diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus und hat diese bei misslungenem Schuldbeweis nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2.a.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81 f.; SK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 11 ff.). 3.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der konkreten Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaf-

- 12 tigkeit der konkreten Aussage massgebend (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; Urteil BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je m. w. H.). 4. Beweismittel 4.1. Neben dem Beschuldigten (act. 2/1-8) wurden E._____ (act. 3/1-2) und drei Zeugen (act. 4/1-6) – allesamt Nachbarn – einvernommen. 4.2. Als objektive Beweismittel liegen die Fotodokumentation Tatort der Kantonspolizei Zürich mit einzelnen Tatortfotos (act. 1/3) sowie die Tatortfotos des FOR (act. 36) vor. 4.3. Auf diese Beweismittel ist nachstehend detailliert einzugehen und sie sind entsprechend zu würdigen. 5. Aussagen des Beschuldigten 5.1. Der Beschuldigte verweigerte in den ersten beiden Einvernahmen vom 16. August 2023 (act. 2/1) und 17. August 2023 (act. 2/2) sowie an den ergänzenden Befragungen nach den Zeugeneinvernahmen (act. 2/3-5) die Aussage. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 5. März 2024 (act. 2/6), 15. Mai 2024 (act. 2/7) und 11. Juli 2024 (act. 2/8) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2025 (Prot. S. 14 ff.) äusserte er sich zum Tatablauf, zum Motiv und zur Frage, ob er in Kauf genommen habe, dass E._____ zu Hause sein könnte. Weitere Aussagen bezüglich Tatablauf machte der Beschuldigten zudem in der – unter Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht durchgeführten – Hafteinvernahme durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2024 (act. 11/47). Dem Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. D._____ vom 4. Juli 2024 (act. 12/23) – auch dieses wurde unter Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht ausgearbeitet – sind ebenfalls Aussagen des Beschuldigten zum Tatablauf zu entnehmen. 5.2. Bezüglich Ablauf der Tat und Motiv gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2024 an, er habe in die Wohnung von E._____ reingewollt, um dessen Wohnung zu verwüsten (act. 2/6 F/A 6; F/A 39),

- 13 dies deshalb, weil er sich von E._____ belästigt gefühlt habe, insbesondere durch Lärm (Schreianfälle und Musik; act. 2/6 F/A 7; F/A 13 f.). Er habe E._____ am Tattag nicht gesehen, aber die ganze Wut über diesen sei an jenem Tag halt einfach ausgebrochen (act. 2/6 F/A 28 ff.). Auf entsprechende Frage hin führte der Beschuldigte aus, er habe bei E._____ geklingelt, bevor er geschossen habe (act. 2/6 F/A 31). Er habe dies mehrmals getan und auch zwei bis vier Mal geklopft (act. 2/6 F/A 82 ff.). Ausführlicher äusserte sich der Beschuldigte zum Tatablauf erstmals am 17. April 2024 vor dem Zwangsmassnahmengericht. Er führte aus, er sei hinuntergegangenen mit dem Gedanken, dass er E._____ ansprechen wolle, habe geklingelt und geklopft. Nach dem Klopfen sei er auf die Idee gekommen, welche Zeit es sei und dass es noch zu früh sei, dass E._____ zu Hause sein könnte. Es sei nichts von ihm zu hören gewesen und da sei ihm klar geworden, dass dieser nicht zu Hause sei. Danach sei er zurück in die Wohnung und habe das Sturmgewehr geholt. Das Sturmgewehr habe er mitgenommen, weil er einen Wutausbruch gehabt habe und die Tür habe aufmachen wollen, um die Wohnung zu verwüsten. Ausgelöst worden sei diese Wut durch die Tatsache, dass es immer wieder Störungen aus der Wohnung von E._____ gegeben habe, Geschrei und so (act. 11/47 S. 1 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2025 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei am Tattag, dem 15. August 2023, irgendwann nach dem Mittag nach Hause gekommen. Nachher sei er in seiner Wohnung gewesen, und dann irgendwann habe er ein bisschen überlegt und sich gedacht, er müsse E._____ eigentlich mal sagen, dass dieser mit der Lärmbelästigung und so aufhören könnte. Dann sei er zu ihm runtergegangen, habe geklingelt und geklopft. Er habe E._____ "zusammenscheissen" wollen. Dieser sei nicht zuhause gewesen. Dann habe er das Gefühl gehabt, er müsse seine Tür aufschiessen und seine Wohnung verwüsten (Prot. S. 18 f.). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, in diesem Moment "hässig" gewesen zu sein (Prot. S. 19). Als nach seinem Klingeln niemand die Tür geöffnet habe, sei er noch wütender geworden. Und dann habe er gedacht, wenn E._____ nicht da sei, nehme er halt dessen Wohnung auseinander. Er sei hochgegangen, habe den einzigen Gegenstand geholt, mit welchem man eine Tür aufmachen

- 14 könne, was per Zufall seine Dienstwaffe gewesen sei. Er sei runtergegangen, habe das Schloss aufgeschossen und nachher mit dem Fuss die Tür aufgekickt (Prot. S. 20). Dies alles sei relativ schnell gegangen, er sei hochgegangen, habe die Tür aufgemacht, sei reingegangen, habe das Gewehr genommen und sei runter. Und dann habe er die Tür, das Schloss, aufgeschossen (Prot. S. 21). Es sei ihm darum gegangen, die Tür aufzubrechen und die Wohnung auseinanderzunehmen. Nach der Schussabgabe habe er die Tür aufgekickt, sei kurz reingegangen, habe den Schaden angeschaut und habe dann gedacht, was das für ein Bullshit sei, den er jetzt gerade gemacht habe. Und dann sei er hochgegangen. Er sei ungefähr ein bis zwei Sekunden in der Wohnung von E._____ gewesen (Prot. S. 22). Aus dem Ergänzungsgutachten ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte Folgendes zum Tatablauf ausgeführt hat: "Zunächst sei er runtergelaufen und habe an der Wohnung des Herrn E._____ geläutet und geklopft. Er habe ihn auf sein Verhalten ansprechen wollen, eventuell hätte er ihn angeschrien. Es sei aber niemand zu Hause gewesen. Er habe aus der Wohnung keine Geräusche gehört. Dann sei er wieder hoch, die Wut sei jedoch nicht abgeklungen. Das Gefühl, 'ich muss seine Tür aufhebeln und die Wohnung auseinandernehmen', sei aufgekommen. Er habe sein Gewehr genommen und die Tür aufgebrochen. Als er einen Schritt in die Wohnung gemacht habe, habe er 'gesehen, was ich für einen Schaden angerichtet habe, gesehen, dass es falsch war'. In dieser Situation sei die Wut weg gewesen, er sei wieder normal gewesen. Daraufhin sei er wieder in die Wohnung, habe das Gewehr aufs Bett gelegt und sei aus dem Haus gegangen. Er habe spazieren, sich abregen wollen. Vor der Haustür sei er von der Polizei verhaftet worden" (act. 12/23 S. 11). Bezüglich Motiv ist dem Ergänzungsgutachten zu entnehmen, dass der Beschuldigte der Ansicht war, der Nachbar habe Freude daran, andere zu belästigen. Dieser schreie vor dem Haus und in seiner Wohnung rum. Es sei "ein Groll, eine Wut" im Beschuldigten hochgekommen und dieser habe das Gefühl gehabt, dass er dem Nachbarn unbedingt sagen müsse, dass das so nicht gehe. Ihm sei das "alternativlos" erschienen. Der Beschuldigte sei deswegen in einer besonderen Verfassung gewesen, ihm sei "kein vergleichbarer Lebenszustand" bekannt gewesen. Die Wut habe sich weiter zugespitzt, "wie wenn man einen Hund ständig mit einem Stecken reizt. Da ist es mir ausgebrochen" (act. 12/23 S. 10 f.).

- 15 - 5.3. Zum subjektiven Sachverhalt respektive zur Frage, ob er in Kauf genommen habe, dass sich E._____ oder Dritte in der Wohnung befinden und durch die Schüsse tödlich getroffen oder schwer verletzt werden könnten, führte der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2024 aus, E._____ sei nicht zu Hause gewesen. Wenn er zu Hause gewesen wäre, hätte man ihn gehört. So viel er, der Beschuldigte, wisse, lebe E._____ alleine. Es sei auch keine Wohnung, um zu zweit darin zu wohnen (act. 2/6 F/A 26 f.). Die Frage, ob er davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte zu Hause sei, verneinte er und ergänzte, er habe gewusst, dass dieser nicht zu Hause sei (act. 2/6 F/A 78). Auf die Frage, ob er gewusst habe, wann E._____ jeweils nach Hause komme, antwortete der Beschuldigte, er habe gewusst, dass er ihm mehrfach über den Weg gelaufen sei, also zwei Mal in der Woche, und da sei er selbst immer vom Einkaufen heimgekommen und das sei immer so gegen 19.30 oder 20.00 Uhr gewesen (act. 2/6 F/A 25). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2024 sagte der Beschuldigte aus, er habe niemanden umbringen wollen. Er habe E._____ nicht töten wollen, er habe auch nicht in Kauf genommen, dass jemand umgebracht werde (act. 2/7 F/A 15). Konfrontiert mit den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts führte der Beschuldigte aus, er habe sich erkundigt, und es habe sich gezeigt, dass E._____ nicht da gewesen sei. Es sei nicht möglich gewesen, dass jemand in der Wohnung gewesen sei. Das Verhältnis zwischen den Leuten, die dort wohnten, sei als offen beschrieben worden. Man grüsse sich und habe ein normales Verhältnis. Es habe also keinen Grund für E._____ gegeben, nicht aufzumachen. Er selbst hätte mitbekommen, wenn jemand in der Zeit, in der er hochgegangen und wieder runtergekommen sei, durch die Haupteingangstür reingekommen wäre, weil diese Tür stark halle (act. 2/7 F/A 17). Man habe auch gewusst, das E._____ keinen Besuch habe (act. 2/7 F/A 20). In der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2025 wiederholte der Beschuldigte, E._____ habe alleine gewohnt (Prot. S. 16; S. 25) und nie Besuch gehabt (Prot. S. 18; S. 25). E._____ sei normalerweise um halb acht/acht Uhr nach Hause gekommen (Prot. S. 17). Er, der Beschuldigte, habe gewusst, dass zum Tatzeitpunkt niemand in der Wohnung von E._____ gewesen sei (Prot. S. 24), dies einerseits weil man gehört habe, wenn dieser zu Hause sei, es laufe Musik, sobald dieser zu Hause sei

- 16 - (Prot. S. 23). Auch falls E._____ zum Tatzeitpunkt unter der Dusche gestanden hätte, hätte man dies aufgrund der Ringhörigkeit des Gebäudes gehört (Prot. S. 24). Andererseits habe er gewusst, dass niemand zu Hause sei, weil er sich erkundigt habe, ob E._____ zu Hause sei, er habe geklingelt und geklopft (Prot. S. 19; S. 23 f.) und hingehört (Prot. S. 24). Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschuldigte an, es habe auch nicht sein können, dass E._____ die Tür bewusst nicht geöffnet habe, weil dieser bemerkt habe könnte, dass der Beschuldigte wütend war. Er habe ja nicht herumgeschrien oder sonst irgendwie (Prot. S. 24). Weiter führte der Beschuldigte aus, nachdem er geklingelt habe, die Waffe geholt und wieder runtergekommen sei, habe er nicht nochmals geklingelt. Dies, weil er gewusst habe, dass niemand zu Hause sei. Es habe auch nicht sein können, dass E._____ zwischenzeitlich nach Hause gekommen wäre, da die Zeit dazu zu kurz gewesen sei (Prot. S. 24 f.). Zusammenfassend stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, nicht in Kauf genommen zu haben, dass sich E._____ oder Drittpersonen in der Wohnung befinden und durch die Schüsse tödlich getroffen und eventuell sogar schwer verletzt werden könnten, da er sich erkundigt habe, ob jemand dort sei und weil niemand dort gewesen sei (Prot. S. 23). 6. Weitere Beweismittel 6.1. Aussagen Dritter 6.1.1. Neben dem Beschuldigten wurden E._____ (act. 3/1-2) sowie zwei weitere Zeugen und eine Zeugin (act. 4/1-6) einvernommen. Letztere konnten die Tat beobachten und sind allesamt Nachbarn, die zum Tatzeitpunkt in demselben Gebäude wohnten wie der Beschuldigte und E._____. Die Zeugen können allerdings nur Aussagen in Bezug auf den in der Anklage enthaltenen Sachverhaltsabschnitt machen, da sie alle erst aufgrund der ersten Schüsse auf die Situation aufmerksam geworden zu sein scheinen. So sagte der Zeuge F._____ aus, er habe nach dem Abendessen gegen 18.30 Uhr drei- bis viermal einen lauten Knall gehört. Daraufhin sei er zu seinem Türspion gegangen und habe im Flur weisen Nebel/Rauch wahr-

- 17 genommen (act. 4/1 F/A 3; F/A 19; act. 4/4 F/A 13). Die Zeugin G._____ gab ebenfalls an, dreimal ein lautes Knallen gehört zu haben. Sie sei dann zum Türspion ihrer Wohnung gegangen und habe beobachten können, wie ein Mann mit einer Waffe auf die Tür ihres Nachbars schiesse und gegen diese trete (act. 4/2 F/A 1; act. 4/5 F/A 10). Der Zeuge H._____ hörte ebenfalls einen respektive mehrere Knalle aus dem Treppenhaus und ist dadurch auf den Vorfall aufmerksam geworden. Im Gegensatz zu den anderen beiden Zeugen hat er sich nicht sofort in Sicherheit gebracht, sondern das Geschehen durch den Türspion weiter verfolgt (act. 4/3 F/A 1; act. 4/6 F/A 9). So sagte er aus, er habe beobachtet, wie eine männliche Person mehrmals mit dem Sturmgewehr auf eine Tür geschossen habe. Dieser habe dann mehrmals in die Tür gekickt, sei mit Anlauf dagegen gesprungen und habe auch mit der Waffe probiert, die Tür aufzubrechen, er sei dann irgendwann auch in die Wohnung gekommen. Der Mann sei dann in diese Wohnung gegangen und sei nach weniger als einer Minute (2. Einvernahme: "nach Sekunden") wieder aus der Wohnung gekommen (act. 4/3 F/A 1; act. 4/6 F/A 12 ff.). Bezüglich der möglichen Anwesenheit von (Dritt-)Personen in der Wohnung von E._____ gab die Zeugin G._____ an, E._____ sei jeweils "sicher nicht" vor 18.00 Uhr zu Hause und er sei alleine in der Wohnung (act. 4/5 F/A 21; F/A 15). Die übrigen Zeugen wurden zu diesen Punkten nicht befragt. 6.1.2. E._____ selbst war im Tatzeitpunkt nicht zu Hause (act. 3/1 F/A 18 f.; act. 3/2 F/A 14) und kann somit keine Angaben zum Tatablauf machen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeuge vom 5. Oktober 2023 sagte er aus, er wohne alleine, verlasse die Wohnung um ca. 5.00 Uhr und komme erst spät nach Hause (act. 3/1 F/A 12; F/A 16), er komme so ca. zwischen 17.30 Uhr und 19.30 Uhr nach Hause, an jenem Abend sei er später gekommen (act. 3/2 F/A 16), Mitbewohner habe er keine (act. 3/2 F/A 28). Bezüglich der Folgen der Schüsse gibt E._____ an, es habe Einschusslöcher im Türklinkenbereich gegeben sowie im Gemäuer um die Tür herum, links der Tür. Weiter habe es in der Wohnung ein paar Querschläger gegeben, wobei einer in die Fensterscheibe gegangen sei. Ein Schuss sei durch die Tür, die Küche und dann hinten in die Fensterscheibe, es habe dort ein Einschussloch in der ersten Scheibe

- 18 der Doppelverglasung. Der Türrahmen im Wohnzimmer sei ebenfalls beschädigt (act. 3/2 F/A 9 f.). 6.2. Objektive Beweismittel 6.2.1. Bezüglich der abgegebenen Schüsse ist festzuhalten, dass sich der Fotodokumentation Tatort der Kantonspolizei Zürich entnehmen lässt, dass alle Schüsse auf das Türschloss abgegeben wurden (act. 1/3, insb. Foto 2 und Legende zu Foto 3). Aus den Fotos des FOR ist ebenfalls ersichtlich, dass alle Schüsse auf das Türschloss abgegeben wurden (act. 36, insb. S. 33; S. 36 oben; S. 39 unten; S. 42 unten; S. 44 oben). 6.2.2. Hinsichtlich der in der Anklageschrift erwähnten und vom Beschuldigten bestrittenen Querschläger und Einschusslöcher ist festzustellen, dass sowohl aus der Fotodokumentation Tatort wie auch aus den Fotos des FOR hervorgeht, dass die Wand hinter der Wohnungstür beschädigt wurde (act. 1/3 Foto 3; act. 36, insb. S. 34 unten; S. 35; S. 38; S. 41 oben; S. 44). Durch die Vergrösserungsmöglichkeit der digitalen Fotos des FOR dürfte auch ein Einschussloch in der Scheibe der Küche von E._____ ersichtlich sein (act. 36 S. 38). 7. Beweiswürdigung 7.1. Aussagen des Beschuldigten 7.1.1. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht von Vornherein unglaubhaft. So hat er den Tatablauf zwar erst spät aber doch mehrmals übereinstimmend geschildert. Zudem hat er sowohl seine inneren Beweggründe als auch die eigentliche Handlung nachvollziehbar und plastisch dargelegt. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass das Gutachten dem Beschuldigten attestiert, dass dieser sich zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand – ausgehend von den Aussagen des Beschuldigten im Zustand einer Anpassungsstörung bzw. ausgehend von der Einschätzung des Gutachters im Zustand einer psychotischen Symptomatik (act. 12/23 S. 24; S. 38) – befunden hat. Angesichts dessen scheint es nicht widersprüchlich, dass sich die Wut des Beschuldigten zu einem Zeitpunkt entladen

- 19 hat, als E._____ den ganzen Tag über nicht zu Hause gewesen war und deshalb unmittelbar vor der Tat keinen Lärm gemacht haben konnte. Vielmehr passt die dem Beschuldigten im Gutachten attestierte bzw. vom Beschuldigten selbst auch geschilderte psychische Verfassung im Tatzeitpunkt zur Schilderung des Beschuldigten, wonach die Wut auf den Nachbarn an diesem Tag immer grösser geworden sei, er sich mit anderen Worten immer mehr in diese Wut hineingesteigert hat, bis ihm die Konfrontation "alternativlos" schien, wie er beim Gutachter sagte (act. 12/23 S. 10). Diesbezüglich ist auf die Schilderung des Beschuldigten beim Gutachter zu verweisen, wo er insbesondere seine Motivation nachvollziehbar darlegt (vgl. act. 12/23 S. 10 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nicht auf die gesamte Wohnungstür, sondern auf das Türschloss gezielt und mit den Schüssen auf das Türschloss das Öffnen der Tür bezweckt habe, werden durch die Tatortfotos (act. 1/3, insb. Foto 2 und Legende zu Foto 3; act. 36, insb. S. 33; S. 36 oben; S. 39 unten; S. 42 unten; S. 44 oben) und die Aussagen des Zeugen H._____ (act. 4/3 F/A 1; act. 4/6 F/A 12 ff.) bestätigt. 7.1.2. Zwar liegen auch einzelne Aussagen des Beschuldigten vor, die weniger überzeugen, weil sie den Anschein machen, dass er damit auf Fragen des Staatsanwaltes reagiert. Zu nennen ist hier etwa seine Aussage vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 17. April 2025, wonach er nach dem Klopfen die Idee gehabt habe, welche Zeit es sei, und dass es noch zu früh sei, damit E._____ zu Hause sein könne (act. 11/47 S. 2). Hier scheint der Beschuldigte auf den Vorhalt des Staatsanwaltes vom 5. März 2024 zu reagieren, wonach E._____ selbst ausgesagt habe, er komme ca. zwischen 17.30 Uhr und 19.30 Uhr nach Hause (vgl. act. 2/6 F/A 25). 7.1.3. Dennoch sind die Aussagen des Beschuldigten insgesamt und insbesondere in Bezug auf die Frage, ob er vor der Abgabe der Schüsse an die Tür geklopft und geklingelt habe, als glaubhaft einzustufen. Kommt hinzu, dass keinerlei Beweismittel vorliegen, die das Gegenteil belegen würden. Weder gibt es objektive Beweismittel, die geeignet wären, das Klopfen und Klingeln des Beschuldigten vor der Abgabe der Schüsse zu be- oder widerlegen, noch sind den Aussagen von E._____

- 20 oder der Zeugen Anhaltspunkte diesbezüglich zu entnehmen. Namentlich äussern sich die Zeugen nicht dazu, ob der Beschuldigte vorgängig an der Tür von E._____ geklopft und geläutet habe. 7.2. Aussagen Dritter 7.2.1. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der Zeugen nicht glaubhaft sein könnten. Die Aussagen des Zeugen H._____ stützen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er mit den Schüssen auf das Türschloss die Tür habe öffnen wollen und die Wohnung von E._____ auch betreten habe. Die Aussagen der Zeugin G._____ stützen die Aussage des Beschuldigten, wonach dieser nicht damit rechnen musste, dass sich in der Wohnung von E._____ jemand aufhält. Im Weiteren können die Zeugen bloss Aussagen in Bezug auf den in der Anklageschrift enthaltenen und weitgehend unbestrittenen Sachverhaltsabschnitt machen. 7.2.2. Auch in Bezug auf die Aussagen von E._____ spricht nichts gegen deren Glaubhaftigkeit. Seine Aussagen betreffend Einschusslöcher und Schäden in der Wohnung (act. 3/2 F/A 9 f.) werden durch die objektiven Beweismittel gestützt (act. 1/3 Foto 3; act. 36, insb. S. 34 unten; S. 35; S. 38; S. 41 oben; S. 44). Ebenso dürfte seine Aussage, es gebe ein Einschussloch in der ersten Scheibe der Doppelverglasung in der Küche durch die Fotos des FOR (act. 36 S. 38) gestützt werden. 8. Fazit zur Beweiswürdigung 8.1. Dass der Beschuldigte mit seinem Sturmgewehr mehrmals auf die Wohnungstür von E._____ geschossen hat, ist unbestritten. Der Anklagesachverhalt ist aufgrund der Tatortfotos und in Einklang mit den Aussagen des Beschuldigten insofern zu präzisieren, als die Schüsse nicht "wild" auf die gesamte Wohnungstür, sondern gezielt auf das Türschloss abgegeben wurden. 8.2. Ebenfalls unbestritten ist, dass mehrere Schüsse in der Wohnung von E._____ gelandet sind und dort Schäden angerichtet haben. Aufgrund der Tatortfotos ist erstellt, dass Schüsse in der Wand hinter der Tür gelandet sind. Nicht als

- 21 entscheidend, aber ebenfalls als erstellt, erachtet das Gericht, dass zumindest ein Schuss die Scheibe in der Küche von E._____ getroffen hat. Ob diese in die Wohnung gelangten Schüsse gemäss Anklageschrift und der anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten Ausführungen durch die Staatsanwaltschaft (Prot. S. 35) als "einige Querschläger" bezeichnet werden können, ist letztlich eine Definitionsfrage und kann offen bleiben. Erstellt ist, dass Schüsse in die Wohnung gelangt sind und dort Schäden angerichtet haben. 8.3. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er vor der Abgabe der Schüsse mehrmals an der Wohnungstür von E._____ geklopft und geläutet habe, sind glaubhaft und nicht widerlegbar. Diese Darstellung des dem Anklagesachverhalt vorangehenden Geschehens wird von der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch nicht bestritten. Die Staatsanwaltschaft führt auch keine objektiven Umstände an, warum jemand hätte anwesend sein sollen. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist somit von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten auszugehen, wonach er vor der Abgabe der Schüsse mehrmals an der Wohnungstür von E._____ geklopft und geläutet habe. 8.4. Des Weiteren liegen auch keine objektiven Gründe dafür vor, dass der Beschuldigte damit rechnen musste, dass sich Drittpersonen in der Wohnung von E._____ aufhalten könnten. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist nicht erstellbar. 8.5. Zusammengefasst geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte klopfte und läutete am Abend des 15. August 2023 mehrmals an der Wohnungstür von E._____, begab sich danach in seine eigene Wohnung, holte sein Sturmgewehr, begab sich abermals zur Wohnung von E._____ und schoss mehrmals mit dem Sturmgewehr auf das Türschloss. Dabei gelangten mehrere Schüsse in die Wohnung von E._____ und richteten dort Schäden an, zumindest ein Schuss traf die Fensterscheibe in der Küche. 8.6. Ob sich gestützt auf den vorstehend erstellten Sachverhalt auch erstellen lässt, dass der Beschuldigte – anklagegemäss – mit den Schussabgaben bewusst in Kauf genommen hat, dass sich E._____ oder auch Drittpersonen in der Wohnung befinden und diese durch die Schüsse tödlich getroffen eventualiter schwer verletzt

- 22 werden könnten, ist praxisgemäss unter der rechtlichen Würdigung des subjektiven Sachverhaltes zu prüfen. B. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, durch die Schüsse mit dem Sturmgewehr zum Nachteil der Privatklägerin die Wohnungstür, den Türrahmen, die Türleibung und eine Innenwand, einen Türrahmen und ein Fenster der Wohnung des Mieters E._____ beschädigt zu haben (act. 17/11 S. 3). 2. Der Beschuldigte anerkennt den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen (act. 2/6 F/A 5; act. 2/7 F/A 9 ff.; Prot. S. 20 ff.). Er anerkennt insbesondere, dass er einen Schaden verursacht hat (Prot. S. 27) und diesen verursachen wollte (Prot. S. 19; S. 25). Er stellt allerdings den Umfang der Sachbeschädigung respektive einzelne Schäden in Frage (act. 2/7 F/A 9 ff.; F/A 21; Prot. S. 22). Der amtliche Verteidiger schliesst sich dieser Darstellung an (act. 39 Rz. 25 ff.; Rz. 38). Die Fotodokumentation Tatort der Kantonspolizei Zürich mit einzelnen Tatortfotos (act. 1/3 Foto 2 und 3) sowie die Tatortfotos des FOR (act. 36 S. 33 ff.) belegen die Schäden an der Wohnungstür, am Türrahmen, an der Türleibung und einer Innenwand sowie – wie unter E. III. A. 6.2.2. ausgeführt – am Fenster in der Küche. 3. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit rechtsgenügend erstellt. Der Umfang des Schadens ist eine Frage, die unter dem Titel Zivilansprüche erörtert wird (s. E. VII.). IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 1. Objektiver Tatbestand 1.1. Eine vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff.

- 23 - StGB erfüllt wären. Da es sich bei der vorsätzlichen Tötung um ein Verbrechen handelt, ist auch der Versuch strafbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gesetz enthält keine eigentliche Definition des Versuchs. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 120 IV 199 E. 3e; s. auch BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 1.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte mit einem Sturmgewehr Schüsse auf das Türschloss der Wohnungstür von E._____ abgegeben hat und mehrere Geschosse die Tür durchdrungen haben und ins Rauminnere gelangt sind, wobei niemand verletzt wurde. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist dementsprechend nicht erfüllt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschuldigte subjektiv den Tatbestand von Art. 111 StGB dennoch erfüllt hat und er deshalb anklagegemäss wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen ist. 2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten keine direkte Tötungsabsicht und damit keinen direkten Vorsatz zur Last. Vielmehr wirft sie dem Beschuldigten vor, er habe bewusst in Kauf genommen, dass sich E._____ oder auch Drittpersonen in der Wohnung befinden und diese durch die Schüsse tödlich hätten getroffen eventualiter schwer verletzt werden können. Die Staatsanwaltschaft geht somit von Eventualvorsatz aus. 2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Diese Bestimmung erfasst somit auch den Eventualvorsatz (BGE 133 IV 1 E. 4.1). Gemäss bundesge-

- 24 richtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2, m. w. H.). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (eingehend dazu BGE 96 IV 99 S. 101; BGE 130 IV 58 E. 8.3, m. w. H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3.c, je m. w. H.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich

- 25 war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 125 IV 242 E. 3. f). 2.3. Vorliegend führt der Beschuldigte übereinstimmend mit der amtlichen Verteidigung aus, er habe zuerst an die Tür geklopft und geklingelt. Danach sei er davon ausgegangen respektive habe gewusst, dass E._____ nicht zuhause sei (act. 2/6 F/A 26; F/A 78; act. 2/7 F/A 17; Prot. S. 24; act. 39 Rz. 38 ff.). Es gibt keine Umstände, die vorliegend nahelegen würden, dass der Beschuldigte – entgegen seinen Aussagen – dennoch damit rechnete, dass E._____ doch zu Hause gewesen ist oder sein könnte. Dass der Beschuldigte nur auf das Schloss geschossen hat, stützt vielmehr seine Aussage, wonach er in die Wohnung wollte. Die Staatsanwaltschaft führt keine objektiven Umstände an, warum der Beschuldigte davon hätte ausgehen müssen, dass sich in der Wohnung von E._____ jemand aufhalten könnte. Hypothetische Überlegungen dazu, wonach es etwa hätte sein können, dass E._____ die Tür nicht öffnete, weil er keinen Besuch wollte oder in jenem Zeitraum hätte nach Hause gekommen sein können, in welchem der Beschuldigte oben in seiner eigenen Wohnung das Sturmgewehr holte, oder dass eine nicht weiter umschrieben Drittperson sich hätte in der Wohnung aufhalten können, zielen sodann nicht auf das tatsächliche Wissen des Beschuldigten ab. 2.4. In Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" geht das Gericht daher davon aus, dass der Beschuldigte in der festen Überzeugung auf das Türschloss von E._____ geschossen hat, es befinde sich niemand in der Wohnung. Nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen verbleiben somit erhebliche und nicht überwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Tod oder schwere Verletzungen von E._____ oder von Drittpersonen in Kauf genommen hat. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er den Erfolg – sprich die Tötung von E._____ oder Dritter – für möglich gehalten hat. Damit scheidet (Eventual-)Vorsatz aus. Die fahrlässige Begehung eines Versuchs ist nicht möglich (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB).

- 26 - 3. Fazit Der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf freizusprechen. B. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) 1. Tatbestandsmässigkeit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Sachbeschädigung ist ohne Weiteres zutreffend und weitgehend unbestritten (vgl. E. III. B.). Der Beschuldigte gab die Schüsse insbesondere vorsätzlich ab. Der Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 2.1. Rechtfertigungsgründe (Art. 14, 15 und 17 StGB) sind vorliegend keine ersichtlich und wurden auch von keiner Partei geltend gemacht. 2.2. In Bezug auf den Schuldpunkt macht der amtliche Verteidiger eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten geltend (act. 39 Rz. 65 ff.). Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht eingehend zu dieser Frage respektive verweist auf das unter act. 12/23 in den Akten liegende Gutachten (vgl. act. 38 S. 8). Zu prüfen ist daher, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 StGB war. 2.2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, sofern er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Vermindert schuldfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter, wenn er zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Diesfalls mildert das Gericht die Strafe. Vorbehalten sind Massnahmen nach den Artikeln 59 – 61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB.

- 27 - 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft beauftragte Prof. Dr. med. D._____ am 20. Oktober 2023 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 12/4), welches dieser am 29. April 2024 erstattete (act. 12/17). Dieses Gutachten basiert auf Akten, da der Beschuldigte an der Begutachtung nicht mitwirkte (act. 12/17 S. 16). Am 24. Mai 2024 beauftragte die Staatsanwaltschaft Prof. Dr. med. D._____ mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens (act. 12/18), welches am 4. Juli 2024 erstattet wurde (act. 12/23). 2.2.3. Prof. Dr. med. D._____ kommt in seinem Gutachten vom 29. April 2024 zum Befund, dass sich aufgrund der Aktenlage der hochgradige Verdacht auf eine kurz andauernde psychotische Störung im Sinne einer akuten polymorphen psychotischen Störung bzw. eine Anpassungsstörung oder depressive Episode ergebe. Sollte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer psychotischen Symptomatik gelitten haben, wäre von einer Aufhebung der Steuerungskräfte auszugehen (act. 12/17 S. 30 f.). Für das Delikt vom 15. August 2023 hätte diese Störung die Aufhebung der motivationalen Steuerungsfähigkeit zur Folge, wodurch die Schuldfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgehoben wäre (act. 12/17 S. 26 f.). Sollte der Beschuldigte allerdings aufgrund einer depressiven Symptomatik ohne psychotische Verkennung von E._____ agiert haben, wäre von einer mittel- bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (act. 12/17 S. 27; S. 31). Der Gutachter hält im Weiteren fest, dass sich aufgrund des Umstands, dass keine Untersuchung des Beschuldigten möglich gewesen sei, Beurteilungsunsicherheiten ergäben. Diese Unsicherheiten beträfen unter anderem die Ausführungen zur Schuldfähigkeit (act. 12/17 S. 33). Auch nach der Untersuchung des Beschuldigten geht der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 4. Juli 2024 weiterhin von zwei diagnostischen Optionen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit aus: Gehe man von einer psychotischen Erkrankung aus, komme für das Delikt vom 15. August 2023 eine aufgehobene Schuldfähigkeit infolge einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit in Betracht; folge man den Angaben des Beschuldigten zu seiner tatzeitaktuellen Verfassung, komme eine mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit infolge

- 28 einer Anpassungsstörung bzw. depressiven Episode in Betracht (act. 12/23 S. 32 f.; S. 34; S. 38). 2.2.4. Der Gutachter legt sich somit bezüglich Schuldfähigkeit des Beschuldigten weder im Gutachten vom 29. April 2024 (act. 12/17) noch im Ergänzungsgutachten vom 4. Juli 2024 (act. 12/23) fest, geht jedoch zumindest von einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit aus (act. 12/23 S. 33; S. 38). 2.2.5. Das Gutachten ist insgesamt und auch in Bezug auf die aufgezeigten diagnostischen Optionen schlüssig und wird hinsichtlich der Ausführungen zur Schuldfähigkeit weder seitens der amtlichen Verteidigung (act. 39 Rz. 65 ff.) noch der Staatsanwaltschaft (act. 38 S. 8) in Frage gestellt. Es besteht daher keinerlei Anlass, von den Feststellungen des Gutachters abzuweichen. 2.3. Bestehen Zweifel, ob noch Reste von Schuldfähigkeit vorhanden waren, und lassen sie sich in der richterlichen Überzeugungsbildung nicht beseitigen, so hat in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch zu ergehen; die Annahme bloss verminderter Schuldfähigkeit ist in diesem Fall unzulässig (BSK StGB- BOMMER/DITTMANN, Art. 9 N 51; PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Art. 19 N 11; MAUSBACH/STRAUB, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 19 N 17). 2.4. Es ist somit nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" von Schuldunfähigkeit in Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen. 3. Fazit Der Beschuldigte hat zwar den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, dies jedoch im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit. Er ist somit nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB).

- 29 - V. Anordnung einer Massnahme 1. Anträge der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellt den Antrag, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe anzuordnen (act. 38 S. 1). 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt, von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abzusehen (act. 39 S. 1; Rz. 78 ff.). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB erfüllt sind. 2. Voraussetzungen 2.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.2. Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 1 StGB ausserdem voraus, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), dass ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täter im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Zudem ist ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich (BGE 123 IV 113 E. 4.c.dd). Hingegen hindert die Schuldunfähigkeit die Anordnung einer Massnahme nicht (Art. 19 Abs. 3 StGB).

- 30 - 3. Sachverständige Begutachtung 3.1. Beim Entscheid über die Anordnung einer ambulanten Behandlung muss sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung stützen. Diese hat sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 129 I 49 E. 4). 3.2. Der gutachterliche Befund muss einen abnormen Zustand klar festhalten. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass lediglich die Wahl zwischen verschiedenen möglichen, konkreten Zuordnungen noch offen ist. Zugeständnisse an die Exaktheit der Diagnose sind nur in besonderen Ausnahmefällen akzeptabel (BSK StGB- HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 9). 3.3. Die Verweigerung der persönlichen Untersuchung durch die zu begutachtende Person gilt als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme. Der Beschuldigte, der sich weigert, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden kann. Ob sich ein Aktengutachten in einem Fall mangelnder Mitwirkung durch den Beschuldigten verantworten lässt, ist durch den angefragten Sachverständigen zu beurteilen, wobei sich der Sachverständige im Gutachten diesfalls dazu äussern muss, ob eine konkrete Fragestellung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist (Urteil BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024, E. 5.4.2). 3.4. Vorliegend liegt ein Gutachten von Prof. Dr. med. D._____, Direktor der Klinik für Forensische Psychiatrie, Facharzt Forensische Psychiatrie und Psychothe-

- 31 rapie FMH, vom 29. April 2024 (act. 12/17) sowie ein Ergänzungsgutachten desselben Gutachters vom 4. Juli 2024 (act. 12/23) vor. Zudem liegt eine therapeutische Stellungnahme zur Ersatzmassnahme des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend PPD) vom 23. April 2025 in den Akten (act. 30). 3.5. Bei der ersten Begutachtung durch Prof. Dr. med. D._____ wirkte der Beschuldigte nicht mit (act. 12/17 S. 16). Das Gutachten vom 29. April 2024 stellt folglich ein reines Aktengutachten dar, worauf der Gutachter mehrfach hinweist (act. 12/17 S. 21; S. 33). Sodann hält der Gutachter fest, dass sich vor dem Hintergrund, dass es sich um ein reines Aktengutachten handle Beurteilungsunsicherheiten hinsichtlich der genauen diagnostischen Einordnung, der Ausführungen zur Schuldfähigkeit und insbesondere der kriminalprognostischen Schlüsse ergäben (act. 12/17 S. 33). 3.6. Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens vom 4. Juli 2024 fanden drei Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Gutachter statt, wobei der Beschuldigte ein sehr vorsichtiges Gesprächsverhalten gezeigt und eine Tendenz habe, Fragen hinsichtlich ihrer möglichen Bedeutung zu hinterfragen, dann möglichst knapp zu beantworten, um Missverständnissen vorzubeugen bzw. Anhaltspunkte für eine psychische Störung zu zerstreuen (act. 12/23 S. 17). 3.7. Sowohl das Gutachten vom 29. April 2024 wie auch das Ergänzungsgutachten vom 4. Juli 2024 erfüllen die vorstehend genannten Anforderungen an Gutachten. Beide Gutachten äussern sich – sofern möglich – über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Wo solche Angaben aufgrund der mangelnden oder zurückhaltenden Mitwirkung des Beschuldigten nicht möglich sind, zeigen die Gutachten allfällige dadurch entstehende offene Fragen auf. 3.8. In der therapeutischen Stellungnahme zur Ersatzmassnahme des PPD (Psychiatrisch-Psychologischer Dienst) vom 23. April 2025 wurde festgehalten, dass sich der Beschuldigte teilweise (inhaltsabhängig) offen und gesprächsbereit

- 32 zeige, wobei grundsätzlich mit einem zurückhaltenden Antwortverhalten. Themen wie die Auseinandersetzung mit der tatzeitnahen Situation, Umgang mit Belastungserleben, aktuellen Lebensführung und Zukunftsaussichten, diagnostische Einschätzung und Ressourcenaktivierung hätten ansatzweise bis teils vertiefter besprochen werden können. Aufgrund des noch nicht konsolidierten Fallkonzeptes könnten derzeit keine näheren Angaben zu möglichen Risikoeigenschaften oder einer spezifischen Legalprognose gemacht werden (act. 30 S. 1 f.) 3.9. Im Aktengutachten vom 29. April 2024 diagnostizierte Prof. Dr. med. D._____ beim Beschuldigten den hochgradigen Verdacht auf eine akute, polymorph psychotische Episode (IDC-10: F23), differentialprognostisch wurden eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) oder eine depressive Episode (IDC-10: F32) in Erwägung gezogen (act. 12/17 S. 21; S. 30). Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschuldigten bestünden hinsichtlich der genauen Diagnose jedoch Unsicherheiten. Ausserdem komme in Betracht, dass der Beschuldigte gegenüber den vorgängig involvierten Ärzten bemüht gewesen sei, Krankheitssymptome zu dissimulieren bzw. keine Einblicke in sein Denken zu gewähren, was wiederum für akute psychotische Störungsbilder nicht ungewöhnlich sei (act. 12/17 S. 26). Aufgrund dieser Dissimulationsneigungen bestünden hinsichtlich der diagnostischen Überlegungen und der Ausführungen zur Schuldfähigkeit (vgl. dazu E. IV. B. 2.2. ff.) unterschiedliche Optionen: Es bestehe zum Einen die Möglichkeit einer psychotischen Erkrankung im Tatzeitpunkt – entsprechend wäre die Schuldfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgehoben (act. 12/17 S. 26). Andererseits komme auch eine Anpassungsstörung bzw. depressive Symptomatik – und damit eine Verminderung der Schuldfähigkeit – in Betracht (act. 12/17 S. 27). In einer Gesamtschau sei das Vorliegen einer psychischen Störung hoch wahrscheinlich bzw. das Fehlen einer tatbegünstigenden Störung unwahrscheinlich. Der Gutachter hält weiter fest, mittels VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) lasse sich beim Beschuldigten ein allenfalls durchschnittliches Rückfallrisiko feststellen. Allerdings bestünden hinsichtlich der aktuellen Verfassung und hinsichtlich der Risiko-Items viele offene Fragen (act. 12/17 S. 28). Eine individualprognostische Aus-

- 33 sage zu treffen, sei schwierig, da der Beschuldigte mit dem Gutachter weder über seine Tatmotivation noch über seine aktuellen Einstellungen, Behandlungsbereitschaft und Zukunftspläne gesprochen habe (act. 12/17 S. 31). Daher liessen sich auch keine Aussagen dazu tätigen, ob eine medikamentöse Behandlung indiziert sei. Auch eine ambulante Behandlung setze voraus, dass der Beschuldigte eine Bereitschaft zeige, an dieser aktiv mitzuwirken. Ob diese vorliege, könne der Gutachter nicht beurteilen (act. 12/17 S. 32). 3.10. Im Ergänzungsgutachten vom 4. Juli 2024 bestätigt Prof. Dr. med. D._____ die Diagnose der akuten, polymorph psychotischen Episode (ICD-10: F23) bzw. der Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10: F43.25) – im Gegensatz zum Aktengutachten geht der Gutachter nun aber von einer Anpassungsstörung aus und erst differentialdiagnostisch von einer akuten, polymorph psychotischen Episode (act. 12/23 S. 24). Nicht bestätigt wurde die allfällige Diagnose einer depressiven Episode (act. 12/23 S. 31). Auffällig sei das stete Bemühen des Beschuldigten, den Verdacht auf eine psychische Störung zu zerstreuen. Fragen zu den Geschehnissen im Vorfeld des Delikts bzw. am Tattag seien vom Beschuldigten oftmals nur kurz und ausweichend bzw. vage beantwortet worden. Der Beschuldigte sei bemüht gewesen, seine tatzeitnahe Verfassung möglichst unauffällig darzustellen, was als Dissimulationsneigung aufgefasst werden könne (act. 12/23 S. 26; S. 30). Die im ersten Gutachten dargelegten Möglichkeiten bezüglich der exakten Diagnose konnten im Ergänzungsgutachten insofern präzisiert werden, als anhand der Akten zwar eine psychotische Symptomatik in Betracht komme, die Angaben des Beschuldigten und die Akteninhalte jedoch vorwiegend für eine Anpassungsstörung sprächen (act. 12/23 S. 32). In Bezug auf die unterschiedlichen Auswirkungen der Diagnosen auf die Schuldfähigkeit bestätigt der Gutachter seine Ausführungen aus dem Aktengutachten (vgl. dazu E. IV. B. 2.2. ff.). Der Gutachter hält sodann im Rahmen der kriminalprognostischen Risikomerkmale nach HCR-20 fest, dass beide möglichen Diagnosen als schwerwiegende psychische Störungen (Item H6) zu qualifizieren seien (act. 12/23 S. 23).

- 34 - Hinsichtlich der kurzfristigen Kriminalprognose des Beschuldigten habe festgestellt werden können, dass der Beschuldigte ein unterdurchschnittliches statistisches Rückfallrisiko aufweise (act. 12/23 S. 34). Es stelle sich aber die Frage, ob die Remission der psychischen und somatischen Symptomatik belastungsstabil sei. Für die Identifikation möglicher Befundverschlechterungen und damit für die mittelfristige und insbesondere die langfristige individuelle Kriminalprognose seien die Möglichkeiten des Risikomanagements bzw. die bestehenden Therapieoptionen relevant. In diesem Zusammenhang hält der Gutachter auch fest, dass ein weiteres Monitoring, optimalerweise durch eine psychiatrische oder psychotherapeutisch ausgebildete Fachperson sinnvoll sei, um den Verlauf zu beobachten und bei erneuten Symptomakzentuierungen adäquate Behandlungsmassnahmen einleiten zu können (act. 12/23 S. 35). 3.11. Insgesamt ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen davon auszugehen, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine psychische Störung mit relevantem Krankheitswert vorgelegen hat, wobei zwei Diagnosen möglich sind. Diese allfällige mangelhafte Exaktheit der psychiatrischen Diagnose ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Mitwirkung des Beschuldigten in Form von ehrlicher Beantwortung von Fragen, der Bereitstellung von Informationen sowie der Offenlegung von relevanten Aspekten der eigenen Lebensgeschichte und des aktuellen Zustandes im ersten Gutachten gänzlich fehlte und im zweiten Gutachten nur mit Zurückhaltung stattfand. Ein solch zurückhaltendes Antwortverhalten konnte denn auch durch den PPD festgestellt werden. Letztlich hat folglich der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Konsequenzen seiner fehlenden bzw. zurückhaltenden Mitwirkung zu tragen, womit die ungenaue Diagnose hinsichtlich des exakten Krankheitsbildes hinzunehmen ist. Schliesslich vermag der Umstand, dass der Gutachter zwei mögliche Befunde in Betracht zieht, die Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten nicht zu mindern, zumal der Erkenntnisprozess des Gutachters nachvollziehbar beschrieben ist.

- 35 - 4. Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Anlasstat 4.1. Voraussetzung der ambulanten Massnahme ist, dass die Anlasstat mit Strafe bedroht ist und in einem Zusammenhang mit dem psychischen Zustand des Beschuldigten steht. Die psychische Störung muss schwerer Natur sein (Art. 63 Abs. 1 StGB). 4.2. Die durch den Beschuldigten begangene Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB stellt eine taugliche Anlasstat im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB dar, welche in direktem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten steht (act. 12/23 S. 28). Sodann sind beide möglichen Diagnosen entsprechend den beiden Gutachten als schwere psychische Störung zu qualifizieren (act. 12/23 S. 23; vgl. dazu E. V. 3.10.). 5. Behandlungsbedürftigkeit oder Behandlungserfordernis 5.1. Für die Anordnung einer ambulanten Massnahme muss ein Täter weiter behandlungsbedürftig sein oder die öffentliche Sicherheit dies erfordern (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). 5.2. Beiden Gutachten ist zu entnehmen, dass sich zwar eine Befundberuhigung beim Beschuldigten eingestellt hat, jedoch erhebliche Unsicherheit darin besteht, ob diese belastungsstabil ist (act. 12/17 S. 31; act. 12/23 S. 35). Diese Unsicherheit hat sich dadurch verstärkt, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung nicht darlegen konnte, in der bisherigen ambulanten Behandlung ein Risikomanagement etabliert zu haben, auf welches er in ähnlichen Belastungssituation zurückgreifen könnte (vgl. Prot. S. 28). Der Beschuldigte konnte anlässlich der Hauptverhandlung nicht beschreiben, um welche Themen es bei den Sitzungen beim PPD ging und was konkret bearbeitet wurde. Vielmehr verwies er auf die zuständige Psychologin, M. Sc. I._____, sie könne eine bessere Antwort geben, um was es wirklich gegangen sei. Auf die Frage, welche Themen bearbeitet worden seien, antwortete der Beschuldigte lediglich "Allgemeine" (Prot. S. 28). Somit zeigte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung ein derart zurückhaltendes Antwortverhalten und mangelnde Krankheitseinsicht (vgl. Prot. S. 10 f.; S. 26), dass

- 36 nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte einen belastungsstabilen Umgang mit seiner psychischen Störung erarbeiten konnte. Der Fortbestand der psychischen Störung im Urteilszeitpunkt ist daher zu bejahen. Sowohl die in Frage kommende Anpassungsstörung als auch die differentialprognostisch in Betracht kommende psychotische Störung können psychotherapeutisch, allenfalls medikamentös, behandelt werden (act. 12/23 S. 39). Sodann empfiehlt der Gutachter eine langfristige Verlaufsbeobachtung, um die Belastbarkeit der Befundberuhigung des Beschuldigten zu beobachten und zu besprechen (act. 12/23 S. 35). Die ambulante Behandlung dient sodann auch dem Beschuldigten, eine verlässliches Risikomanagement zu etablieren und allfällige Belastungssituationen rechtzeitig aufzufangen. 5.3. Schliesslich erfordert auch die öffentlich Sicherheit die ambulante Behandlung des Beschuldigten. Der Beschuldigte scheint bisher kein Risikomanagement etabliert zu haben, auf welches er in Belastungssituationen zurückgreifen könnte. Insbesondere in Anbetracht der exzessiven Tatausführung, nämlich der Abgabe von unzähligen Schüssen auf die Wohnungstür eines Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus aus nicht ersichtlichem äusserem Anlass, ist die Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten gerechtfertigt. 6. Subsidiarität Eine Massnahme ist nur anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte aufgrund von Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist, wäre eine reine Strafe vor dem Hintergrund der notwendigen langfristigen Verlaufsbeobachtung und der Etablierung eines verlässlichen Risikomanagements nicht ausreichend, um die mittel- und langfristige Rückfallgefahr zu minimieren. 7. Therapiewilligkeit 7.1. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 StGB bedarf zudem einer gewissen Therapiewilligkeit des Beschuldigten. An die Therapiewilligkeit sind nicht

- 37 allzu strenge Anforderungen zu stellen, da die fehlende Motivation regelmässig zum Krankheitsbild gehört. Die Therapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 78 ff.). 7.2. Der Beschuldigte ist gemäss Ergänzungsgutachten vom 4. Juli 2024 bereit, therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, obwohl er den Sinn einer solchen Behandlung bezweifle. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte an Informationen über den Zusammenhang von Belastungen und psychischen Störungen interessiert sei. Der Gutachter geht davon aus, dass es Zeit brauchen werde, bis der Beschuldigte im Rahmen einer Anschlussbehandlung ein tragfähiges Vertrauensverhältnis aufbauen könne (act. 12/23 S. 36). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, nicht unbedingt bereit zu sein, weiterhin eine gerichtlich angeordnete ambulante Behandlung zu absolvieren. Wenn das Gericht eine solche anordnen würde, würde er jedoch daran teilnehmen müssen (Prot. S. 28 f.). 7.3. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die fehlende Motivation und Krankheitseinsicht Teil des Krankheitsbildes der psychischen Störung des Beschuldigten sind. Da sich der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter grundsätzlich bereit erklärte, therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen und ein minimales Interesse für seine Erkrankung aufbrachte, ist das Vorliegen der allgemeinen Therapiewilligkeit grundsätzlich zu bejahen. 8. Verhältnismässigkeit Zu prüfen ist schliesslich, ob eine anzuordnende Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird (Art. 56 Abs. 2 StGB). Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 f.).

- 38 - 8.1. Eignung 8.1.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB muss die ambulante Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Taten zu verhindern oder zu vermindern. Mit anderen Worten muss sie geeignet sein, die Legalprognose der betroffenen Person zu verbessern (BSK StGB I-HEER, Art. 56 N 35). Der Gutachter muss sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Rückfallrisikos äussern. 8.1.2. Das Ergänzungsgutachten vom 4. Juli 2024 äussert sich lediglich zum kurzfristigen Rückfallrisiko des Beschuldigten, welches als gering einzuschätzen ist. Hinsichtlich der mittel- und langfristigen individuellen Kriminalprognose stelle sich aber die Frage, ob die Remission der psychischen und somatischen Symptomatik belastungsstabil sei. Für die Identifikation möglicher Befundverschlechterungen sei die Etablierung eines Risikomanagements entscheidend (act. 12/23 S. 35). Ein solches Risikomanagement konnte vom Beschuldigten bislang nicht sinnvoll erarbeitet bzw. dargelegt werden. Die ambulante Behandlung ist geeignet, ein Risikomanagement mit dem und für den Beschuldigten zu erarbeiten, wodurch sich die langfristige Legalprognose des Beschuldigten verbessern dürfte. 8.2. Erforderlichkeit 8.2.1. Weiter muss die Massnahme erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. Subsidiarität von Massnahmen Rechnung (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 30 ff.). 8.2.2. Die Erforderlichkeit der ambulanten Behandlung ist aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschuldigten ebenfalls gegeben. Eine mildere Massnahme, die denselben Erfolg erzielen könnte, ist nicht ersichtlich. 8.3. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn 8.3.1. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Interessen

- 39 gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel- Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, müssen bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014, E. 1.6.2; Urteil BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E. 3.2.3; BSK StGB-HEER, Art. 56 StGB N 36). 8.3.2. Vor dem Hintergrund der Schwere der Tat und der gewaltbereiten und exzessiven Tatausführung mittels Schusswaffe, welche einer ambulanten Massnahme – und somit einem verhältnismässig leichten Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten – gegenübersteht, erweist sich Letztere auch im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation als verhältnismässig. 8.4. Zusammengefasst ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme geeignet und erforderlich, zudem sind die Interessen der öffentlichen Sicherheit höher zu gewichten als der Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ist daher verhältnismässig. 9. Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist eine ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63 StGB anzuordnen. VI. Genugtuung 1. Die amtliche Verteidigung beantragt eine Genugtuung von Fr. 66'600.– für zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (act. 39 Rz. 106 ff.). 2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen

- 40 - Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO besteht der Anspruch im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. 3. Sowohl der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wie auch jener nach Art. 431 Abs. 2 StPO setzen eine Haftanordnung unter Einhaltung der formellen und materiellen Vorgaben voraus. Die Bestimmungen grenzen sich jedoch nach ihrem klaren Gesetzeswortlaut durch die Verfahrensfolgen ab. So kommt Art. 431 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO immer im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Sanktion zur Anwendung. Stellt das Gericht fest, dass der Beschuldigte ein Delikt im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit verübt hat und ordnet es eine Massnahme an, rechnet es dem Beschuldigten damit die Verwirklichung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht zu und auferlegt ihm eine Sanktion in Form einer ambulanten Massnahme. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesem Delikt angeordneten Untersuchungshaft liegt folglich kein Anwendungsfall von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor. Es ist indes zu prüfen, ob eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO zuzusprechen ist (Urteil BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.4). 4. Bei Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ist nicht die Haft per se, sondern die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein übermässig, das heisst nach Fällung des Urteils. Gemäss der Grundregel von Art. 431 Abs. 2 StPO ist Überhaft demgemäss nur zu entschädigen, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Urteil BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.5, m. w. H.). 5. Die Frage der Anrechnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an (freiheitsentziehende) Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB ist im Gesetz nicht geregelt. Nach der mit dem Grundsatzentscheid BGE 141 IV 236 begründeten bundesgerichtlichen Praxis sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB anzurechnen, konkret

- 41 an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB. Dass es sich bei der Anrechnung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Ergebnis um eine Anrechnung pro forma – d. h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmevollzuges – handelt, ist nach dem Bundesgericht hinzunehmen. Es weist in diesem Zusammenhang explizit darauf hin, dass ohne entsprechende Anrechnung bei Anordnung einer Massnahme und Absehen von Strafe wegen unverschuldeter Schuldunfähigkeit ansonsten stets die gesamte Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als Überhaft entschädigt werden müsste, so dass die Kantone zunächst die Kosten der strafprozessualen Inhaftierung sowie des Massnahmevollzuges zu bezahlen und anschliessend Entschädigung und Genugtuung für die gesamte Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter dem Titel Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO zu leisten hätten, was nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein könne (Urteil BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.6, m. w. H.). 6. Ambulante Massnahmen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – je nach konkreter Ausgestaltung und soweit ihnen freiheitsentziehende Wirkung zukommt – unter die freiheitsentziehenden Massnahmen zu subsumieren. Untersuchungs- und Sicherheitshaft, welche während des Strafverfahrens verbüsst wurde, das zum Massnahmeentscheid führte, ist damit auf eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzurechnen, soweit Letzterer im Einzelfalle freiheitsentziehende Wirkung zukommt (Urteil BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.7, m. w. H.). 7. Die ambulante Massnahme ist in dem Masse anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliegt. Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung in Frage. Dem Gericht steht beim Entscheid, ob und in welchem Umfang die Behandlung anzurechnen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.8.2, m. w. H., u. a. auf BGE 124 IV 1 E. 2.b).

- 42 - 8. Bezogen auf den Entschädigungsanspruch, der der beschuldigten Person infolge Überhaft zusteht, bedeutet dies, dass eine Genugtuung nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Urteil BGer 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.8). 9. Vorliegend wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Ob und in welchem Masse der ambulanten Massnahme freiheitsentziehende Wirkung zukommt, welche eine Anrechnung an die vom Beschuldigten verbüsste Untersuchungshaft zulässt, lässt sich erst nach deren Beendigung bzw. Aufhebung endgültig feststellen. Folglich ist über einen allfälligen Genugtuungsanspruch des Beschuldigten nach Ablauf der ambulanten Massnahme zu entscheiden. Auf das entsprechende Rechtsbegehren kann demgemäss zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingetreten werden. Der Beschuldigte hat eine allfällige Genugtuungsforderung im selbständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO geltend zu machen. VII. Zivilansprüche 1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 118 i. V. m Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person hat sich dafür als Privatklägerin zu konstituieren und dabei Zivilklage zu erheben (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Konstituierungserklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). 2. Die Geschädigte B._____ AG konstituierte sich am 8. August 2024 als Privatklägerin und stellte finanzielle Ansprüche, namentlich eine Schadenersatzforderung von Fr 5'475.25, unter Beilage einer Rechnung, aus welcher lediglich ein Pau-

- 43 schalbetrag ersichtlich ist, nicht aber, welche Arbeiten konkret ausgeführt wurden (act. 17/5). 3. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin gestellte Forderung im Umfang von Fr. 3'475.25 anerkannt hat (act. 40; Prot. S. 27; S. 34). Mangels Substantiierung ist die Privatklägerin im Mehrbetrag auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Beschlagnahmte Gegenstände 1. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, die sichergestellten Sportschuhe (A017'682'676 und A017'682'687), die Herrnhose (A017'682'698), das Shirt (A017'682'701), der militärische Leistungsausweis lautend auf A._____ (A017'686'225) und das Dienstbüchlein Militär lautend auf A._____ (A017'686'214) seien dem Beschuldigten herauszugeben. Ferner seien das Sturmgewehr 90, Nr. …, Kaliber 5.56 mm GP 90 (A017'690'470), das Bajonett zu Stgw 90, aus Kellerabteil A._____ (A017'691'655), die Ladehilfe zum genannten Stgw 90 (A017'682'847) und das Zubehör zu Stgw 90 mit 17 Patronen geladen inkl. Patrone aus Patronenlager (A017'690'867) dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Schweizer Armee, herauszugeben. Die übrigen Sicherstellungen, über die noch nicht entschieden wurde (mit Ausnahme des bereits zurückgegebenen Mobiltelefons A017'682'836), seien zu vernichten (act. 38 S. 1 f.). Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigung stellte bezüglich den sichergestellten Gegenständen keine Anträge. 2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 44 - 3. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersuchungsbehörde folgende Gegenstände sichergestellt und sodann bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatetriage, unter der Geschäftsnummer 86017825 gelagert (act. 9/7): die Sportschuhe (A017'682'676 und A017'682'687), die Herrenhose (A017'682'698), das Shirt (A017'682'701), der Militärische Leistungsausweis lautend auf A._____ (A017'686'225), das Dienstbüchlein Militär lautend auf A._____ (A017'686'214), Sichergestellte Schusswaffen/Munition/-teile (A017'682'847), Sturmgewehr (A017'690'470), Zubehör für Waffe (A017'690'867), Beschussmaterial (A017'698'316), Hülse (A017'690'925), Hülse (A017'690'936), Hülse (A017'691'133), Hülse (A017'691'155), Hülse (A017'691'166), Patrone (A017'691'188), Etikette/Aufkleber (A017'691'199), Hülse (A017'691'213), Hülse (A017'691'224), Sichergestellte Schusswaffen/Munition/-teile (A017'691'235), Hülse (A017'691'246), Hülse (A017'691'257), Hülse (A017'691'279), Hülse (A017'691'280), Hülse (A017'691'291), Hülse (A017'691'315), Hülse (A017'691'326), Hülse (A017'691'337), Hülse (A017'691'348), Hülse (A017'691'359), Hülse (A017' 691'360), Patrone (A017'691'371), Hülse (A017'691'393), Sichergestellte Schusswaffen/Munition/-teile (A017'691'417), Hülse (A017'691'428), Hülse (A017'691'440), Patrone (A017'691'451), Patrone (A017'691'495), Verpackungsbehälter (A017'691'644), Bajonett (A017'691'655), Patrone (A017'691'973), Patrone (A017'691'984). 3.1 Das sichergestellte Mobiltelefon (A017'682'836) wurde dem Beschuldigten mit Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. September 2024 bereits ausgehändigt (act. 9/10). 3.2 Die Sportschuhe (A017'682'676 und A017'682'687), die Herrenhose (A017'682'698), das Shirt (A017'682'701), der Militärische Leistungsausweis lautend auf A._____ (A017'686'225) und das Dienstbüchlein Militär lautend auf A._____ (A017'686'214) wurden dem Beschuldigten zu Handen seiner Effekten im Gefängnis ebenfalls bereits herausgegeben (act. 9/6). Sollten sie ihm noch nicht übergeben worden sein, sind sie ihm herauszugeben. 3.3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 und mit 2. Aufforderung vom 26. Februar 2024 wurde der Beschuldigte vom Armeelogistikcenter Hinwil aufgefordert, seine

- 45 persönliche Ausrüstung in einer Retablierungsstelle zurückzugeben. In der Folge erliess das Armeelogistikcenter Hinwil den Verfügungsantrag Rückgabe der militärischen Ausrüstung vom 25. März 2024, wonach unter anderem das Sturmgewehr 90 mit Putzzeug sowie das Bajonett 90 mit Scheide zurückgefordert werden (act. 9/8). Entsprechend sind die beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände, welche Eigentum der Schweizer Armee sind, gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft an die Schweizer Armee herauszugeben. Es sind dies die folgenden Asservate:  Sichergestellte Schusswaffen/Munition/-teile (Asservat Nr. A017'682'847),  Sturmgewehr (Asservat Nr. A017'690'470),  Zubehör für Waffe (Asservat Nr. A017'690'867),  Beschussmaterial (Asservat Nr. A017'698'316),  Hülse (Asservat Nr. A017'690'925),  Hülse (Asservat Nr. A017'690'936),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'133),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'155),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'166),  Patrone (Asservat Nr. A017'691'188),  Etikette/Aufkleber (Asservat Nr. A017'691'199),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'213),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'224),  Sichergestellte Schusswaffen/Munition/-teile (Asservat Nr. A017'691'235),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'246),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'257),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'279),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'280),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'291),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'315),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'326),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'337),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'348),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'359),

- 46 -  Hülse (Asservat Nr. A017' 691'360),  Patrone (Asservat Nr. A017'691'371),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'393),  Sichergestellte Schusswaffen/Munition/-teile (Asservat Nr. A017'691'417),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'428),  Hülse (Asservat Nr. A017'691'440),  Patrone (Asservat Nr. A017'691'451),  Patrone (Asservat Nr. A017'691'495),  Verpackungsbehälter (Asservat Nr. A017'691'644),  Bajonett (Asservat Nr. A017'691'655),  Patrone (Asservat Nr. A017'691'973),  Patrone (Asservat Nr. A017'691'984). Zuständig für die Retablierung von Gegenständen der Schweizer Armee ist gemäss telefonischer Auskunft der Chef Persönliche Ausrüstung, J._____, Logistikbasis der Armee, Armeelogistikcenter Hinwil (act. 34), weshalb sämtliche genannten Gegenstände an ihn herauszugeben sind. 3.4 Die übrigen unter der Polis-Geschäfts-Nr. 8601825 sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger sind aufgrund mangelnder Beschlagnahmegründe sowie mangels Ansprucherhebung durch den Beschuldigten dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend der jeweiligen Lagebehörde zur Vernichtung zu überlassen. IX. Kosten und Entschädigungen 1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen, den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie namentlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 135 StPO).

- 47 - 1.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b – d i. V. m. § 14 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'200.– festzusetzen. Die Kosten des Vorverfahrens (inkl. Gutachten, Beschwerdeverfahren UB240024-O und Zeugenentschädigung) betragen Fr. 30'783.91 (act. 17/9; act. 27). 1.3. Für die amtliche Verteidigung macht Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ in seiner Honorarnote (act. 41) eine Entschädigung von Fr. 36'105.30 (inkl. MWST und Barauslagen) geltend. Darin sind geschätzte sechs Stunden Zeitaufwand für die Hauptverhandlung (inkl. Hin- und Rückfahrt, Studium Urteil, Nachbearbeitung und Korrespondenz mit dem Klienten) enthalten. Aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung wurde das Honorar um eine halbe Stunde (Fr. 118.91) erhöht. Im Übrigen sind Zeitaufwand und Barauslagen ausgewiesen und erscheinen mit Blick auf §§ 2, 16 und 17 AnwGebV angemessen. Demgemäss ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für seine Aufwendungen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 36'224.20 (inkl. Auslagen für Beschwerdeverfahren, inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. 2. Kostenauflage 2.1. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 426 N 22). Kosten können ihr ausnahmsweise auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 2.2. Schuldunfähigen beschuldigten Personen können Kosten nur auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Eine Auferlegung der Kosten für die beschuldigte Person hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn der schuldunfähige Beschuldigte über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt, sondern deren wirtschaftlichen Verhältnisse müssen derart gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint (BSK StPO II-DOMEISEN, Art. 419 N 7).

- 48 - 2.3. Vorliegend wird der Beschuldigte von der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i. V. m Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1StGB im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2.4. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verurteilte die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte. Insbesondere kann dem Beschuldigten die anfängliche Aussageverweigerung dem Gutachter gegenüber in Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts im Sinne von Art. 113 Abs. 1 StPO im Kostenpunkt nicht zum Nachteil gereichen. Sodann hat der Beschuldigte die Schuldunfähigkeit nicht selbst verschuldet. Schliesslich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht derart gut, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint. 2.5. Entsprechend ist der Beschuldigte von der Kostentragung befreit, weshalb sämtliche Kosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen sind. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1StGB im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.

- 49 - 5. Auf die Genugtuungsforderung des Beschuldigten im geltend gemachten Umfang von Fr. 66'600.– für den erstandenen Freiheitsentzug von 333 Tagen wird derzeit nicht eingetreten. Darüber ist nach Ablauf der ambulanten Massnahme zu entscheiden. Der Beschuldigte hat eine allfällige Genugtuungsforderung im selbständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO geltend zu machen. 6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ AG im Betrag von Fr. 3'475.25 anerkannt hat. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Folgende aus dem Besitz des Beschuldigten sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben, sofern nicht bereits ausgehändigt:  die Sportschuhe (A017'682'676 und A017'682'687),  die Herrenhose (A017'682'698),  das Shirt (A017'682'701),  der Militärische Leistungsausweis lautend auf A._____ (A017'686'225)  das Dienstbüchlein Militär, lautend auf A._____ (A017'686'214). 8. Folgende aus dem Besitz des Beschuldigten sichergestellten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Geschäfts- Nr. 86017825 aufbewahrten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entschei

DG240039 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 11.06.2025 DG240039 — Swissrulings