Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr.: DG240032-K/UBegr/gw Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. D. Strebel, Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Benz Urteil vom 9. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. September 2024 (act. D1/20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. B._____ für die Anklagebehörde. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. D1/20 S. 7) - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Anrechnung der erstandenen Haft - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von CHF 40.00 - Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse - Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'500.00) 2. Der amtlichen Verteidigerin: (act. 40 S. 1 f.) Hauptanträge 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
- 3 - 2. Dem Beschuldigten sei für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft von 79 Tagen eine Genugtuung von CHF 15'800 zuzusprechen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien unverzüglich herauszugeben. 4. Die Verfahrenskosten inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen. 5. Für die Aufwände der früheren erbetenen Verteidigung sei dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 9'049.70 zuzusprechen. Eventualanträge 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu bestrafen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft von 79 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, dies unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem sei der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 40 zu verurteilen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien unverzüglich herauszugeben. 5. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch infolge Uneinbringlichkeit einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Des Beschuldigten: (sinngemäss) - Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigerin
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrenshergang 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. September 2024 (act. D1/20) gegen den Beschuldigten A._____ ging am 2. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Winterthur ein. Am 3. Oktober 2024 prüfte die Verfahrensleitung die Anklageschrift, die Akten und die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO und setzte anschliessend mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen für die Hauptverhandlung an (Prot. S. 2 ff.; act. 24). Am 25. Oktober 2024 lud die Verfahrensleitung die Verfahrensbeteiligten sodann zur Hauptverhandlung am 9. Januar 2025 vor (Prot. S. 4; act. 27). 2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 liess der Beschuldigte drei Beweisanträge im Zusammenhang mit den vorgenommenen Geschwindigkeitsmessungen stellen (act. 29). Die Beweisanträge 1 und 2 hiess die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 gut und setzte der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen im Sinne der Beweisanträge 1 und 2 und zur Stellungnahme zu Beweisantrag 3 an (Prot. S. 5; act. 30). Die Staatsanwaltschaft kam dieser Aufforderung am 31. Oktober 2024 nach (act. 32 und 33/1- 6). Nach Prüfung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag 3 des Beschuldigten mit Verfügung vom 13. November 2024 ab (Prot. S. 6; act. 34). 3. Zur Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. B._____ (Prot. S. 7).
- 5 - II. Prozessuales 1. Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7 m.w.H.). 2. Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung 2.1. Die Verteidigung moniert in ihrem Beweisantrag, dass nicht alle für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung erforderlichen Belege in den Akten lägen (act. 29 S. 2). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf eine Geschwindigkeitsmessung abgestellt werden, sofern diese von einer geschulten Person mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät, für das ein gültiges Eichzertifikat vorliegt, fachgerecht durchgeführt wurde (vgl. BGer 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.6.2 ff.). Fehlmessungen sind bei regelkonformer Nutzung dank der Zulassung des Messgeräts ausgeschlossen und würden sich darin zeigen, dass das Gerät einzelne Ergebnisse als ungültig ausweist (BGer 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.6.5.1). 2.3. Für die Geschwindigkeitsmessung der mutmasslichen Fahrten des Beschuldigten gemäss Anklage setzte die Stadtpolizei Winterthur ein Radarmessgerät des Typs Gatso T-Series, mit der S.-Nr. 21-30-802-778 und der Metas Nr. 461399 zwi-
- 6 schen 28. Juni 2023, 19.52 Uhr bis 29. Juni 2023, 01.49 Uhr ein (act. D1/5/8 und 9), welches gestützt auf Art. 16 der Messmittelverordnung (SR 941.210) vom eidgenössischen Institut für Metrologie METAS zugelassen wurde (act. 33/4). Dieses Gerät entsprach gemäss Eichzertifikat vom 14. Februar 2023 im Zeitpunkt der Messung den gesetzlichen Anforderungen (act. D1/5/8). Gemäss Messprotokoll führte das Gerät die Funktionskontrolle erfolgreich durch (act. D1/8/9; vgl. act. 33/1 und 2). Ausserdem ist der auf dem Messprotokoll ersichtliche Messbeamte C._____ (act. D1/5/9) für die Handhabung des entsprechenden Radarmessgeräts ausgebildet (act. 33/1; act. 33/3). 2.4. Auf die Geschwindigkeitsmessung kann damit abgestellt werden. 3. Verwertbarkeit der Einvernahme von D._____ 3.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 brachte die amtliche Verteidigung weiter vor, dass die Einvernahme von D._____ am 29. Juni 2023 aufgrund formeller Mängel nicht verwertbar sei. So fehle es an einer für die Auskunftsperson notwendigen Rechtsbelehrung i.S.v. Art. 178 i.V.m. 181 StPO und er sei nicht hinreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert worden. Ausserdem habe man ihn aufgrund seines Näheverhältnisses zu seinem Sohn nicht auf seine spezifischen Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen. Sodann sei trotz seiner schwachen Deutschkenntnissen kein Dolmetscher beigezogen worden (act. 40 S. 7). 3.2. Im Strafverfahren einvernommene Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b–g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet. Für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Damit sind Auskunftspersonen insbesondere darauf hinzuweisen, gegen wen sich das Verfahren richtet und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden sowie, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. a und StGB; vgl. auch BSK STPO-KERNER zu Art. 180 StPO N 2). Die Auskunftsperson kann weiter eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen (Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. d StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Auskunftspersonen neben den Aussagever-
- 7 weigerungsrecht zur Vermeidung von Interessenskonflikten in Bezug auf nahestehende Personen spezifisch auch auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen (Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 168 ff. StPO; vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1; BGer 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.3 ff.). Die Strafbehörden haben die Auskunftspersonen damit zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen (Art. 181 Abs. 1 StPO). 3.3. Wie aus dem Protokoll der Einvernahme von D._____ ersichtlich ist, ist die Kritik der Verteidigerin unbegründet (act. D1/4/1). Der einvernehmende Polizist fragte ihn als erstes, ob eine Übersetzung benötigt werde, was D._____ verneinte (Frage / Antwort 1; nachfolgend mit F/A abgekürzt). Damit wurde D._____ die Möglichkeit des Beizuges eines Dolmetschers angeboten. Anhaltspunkte dafür, dass er die Frage nicht verstanden hätte oder über für die Einvernahme ungenügende Sprachkenntnisse verfügen würde, ergeben sich aus den Akten nicht. Sein Recht auf eine Übersetzung ist damit gewahrt. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass er "im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 28.06.2023 um ca. 23:52 Uhr an der E._____-strasse in F._____" als Auskunftsperson befragt werde. Sodann wurde D._____ auf sein Aussageverweigerungsrecht als Auskunftsperson aufmerksam gemacht und es wurde darauf hingewiesen, dass er seine Aussage verweigern könne, da er mit dem Beschuldigten verwandt sei (F/A 2). Er wurde damit in genügendem Umfang über den Gegenstand und die beschuldigte Person des Strafverfahren informiert. Ebenso erfolgte ein korrekter Hinweis auf seine Verweigerungsrechte in seiner Rolle als Auskunftsperson und als Vater des Beschuldigten. Die Belehrung von D._____ an der Einvernahme vom 29. Juni 2023 ist folglich nicht zu bemängeln, womit die Einvernahme verwertbar ist. 4. Verwertbarkeit der Hausdurchsuchung 4.1. Die amtliche Verteidigung führte an der Hauptverhandlung zudem aus, dass die Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2023 rechtswidrig gewesen sei. So sei nicht schlüssig nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft trotz des unkenntlichen
- 8 - Nummernschildes auf der Fotoaufnahme des Radargerätes eine entsprechende Hausdurchsuchung habe anordnen können. Sie bestritt zudem, dass am 29. Juni 2023 ein mündlicher Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl gegen den Beschuldigten vorgelegen habe. Ein solcher sei höchstens gegen seinen Vater als Halter des Motorrads möglich gewesen. Die Verschriftlichung eines mündlichen Hausdursuchungsbefehles gegen den Halter des Motorrades habe es ebenfalls nicht gegeben. Auch sei nicht dokumentiert worden, weshalb das Verfahren nach der Hausdurchsuchung, neben dem Halter des Motorrades, auch auf den Beschuldigten ausgedehnt worden sei. Zu guter Letzt habe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gegen den Beschuldigten kein Tatverdacht bestanden, weshalb sämtliche dadurch erlangten weitere Beweismittel unverwertbar seien (act. 40 S. 3- 5). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wandte dagegen anlässlich der Hauptverhandlung ein, dass sich der Tatverdacht aus der Geschwindigkeitsmessung, der Erkennung des Nummernschildes durch die Polizeibeamten und einem damit zuordenbaren Halter und somit Wohnort ergab. Mittels der öffentlichen und der polizeilichen Systeme konnte in der Folge ermittelt werden, wer in dem konkreten Haushalt über einen entsprechenden Führerausweis verfügte. Weiter wurde das Motorrad vor dem Haus aufgefunden, was den Tatverdacht weiter verdichtete (Prot. S. 28). 4.2. Verfahrenshandlungen, welche zur Sicherung von Beweisen dienen sowie in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifen, sind als Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 lit. a StPO zu qualifizieren. Solche strafprozessuale Zwangsmassnahmen können einzig ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten began-
- 9 gen werden. Liegt hingegen kein hinreichender Tatverdacht vor, so handelt es sich um eine planlose Beweisaufnahme bzw. um eine sogenannte "fishing expedition". Die daraus resultierenden Beweise sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.3; 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3). 4.3. Dem Polizeirapport vom 30. Juni 2023 kann entnommen werden, dass anlässlich einer mobilen Geschwindigkeitsmessung der Stadtpolizei Winterthur ein Motorrad mit dem Kontrollschild ZH 1 mit massiv überhöhter Geschwindigkeit durch das Radarmessgerät erfasst wurde. Weil der Beschuldigte nach der Geschwindigkeitsmessung nicht angehalten werden konnte, ordnete Staatsanwältin MLaw G._____ mündlich eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Motorradhalters, dem Vater des Beschuldigten, an (act. D1/1/1). Entgegen den Vorbringen der Verteidigerin ist das Nummernschild auf der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung erkennbar, wenn auf das Nummernschild gezoomt wird (act. D1/5/6/2). Alleine gestützt auf die Aufnahme der Geschwindigkeitsmessung lag damit für die Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2023 ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO betreffend der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung vor. Klarzustellen ist, dass sich der Tatverdacht in diesem Zeitpunkt nicht gegen den Beschuldigten, sondern gegen dessen Vater, D._____, als Halter des Motorfahrzeuges richtete (vgl. act. D1/12/2 S. 2). 4.4. Durchsuchungen werden grundsätzlich in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Besteht Gefahr im Verzug, kann die Polizei ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen. Sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde (Art. 241 Abs. 3 StPO). 4.5. Wie sich aus dem Polizeirapport vom 30. Juni 2023 (act. D1/1/1 S. 2) als auch aus dem nachträglich erlassenen Hausdurchsuchungsbefehl vom 3. August 2023 (act. D1/10/1) ergibt, wurde die Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2023 vorgängig von der zuständigen Staatsanwältin MLaw G._____ im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO angeordnet. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 3. August 2023 erfolgte demnach als schriftliche Bestätigung der mündlichen Anordnung der Staatsanwäl-
- 10 tin MLaw G._____ (so auch explizit in act. D1/10/1 S. 2). Ob im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2023 Gefahr im Verzug bestand, ist nicht weiter zu thematisieren, da eine mündliche Anordnung der Hausdurchsuchung erfolgte. Der dafür notwendige dringende Fall im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO ist sodann vorliegend zu bejahen. Wäre die Hausdurchsuchung nicht unmittelbar nach der Tat erfolgt, hätten wichtige Beweismittel zur Ermittlung des mutmasslichen Fahrers des Motorrades allenfalls nicht mehr erhoben werden können. Auf den Aufnahmen ist das Gesicht des Motorradlenkers nicht erkennbar, weshalb davon auszugehen war, dass den getragenen Kleidern oder allfälligen Spuren am Motorrad eine wesentliche Bedeutung bei der Identifikation zukommen könnte. Das unmittelbare Handeln der Polizei war damit zur Beweissicherung erforderlich und in Anbetracht der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auch geboten. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden ist damit nicht zu bemängeln. 4.6. Dass die schriftliche Bestätigung des Hausdurchsuchungsbefehls als beschuldigte Person den Beschuldigte nennen, ändert weiter nichts an dessen Gültigkeit. Der Tatverdacht bei Anordnung der Hausdurchsuchung bestand noch ausschliesslich gegen den Vater des Beschuldigten als Halter des Motorfahrzeugs, weshalb sie auch in seiner Wohnung angeordnet wurde und nicht in der Wohnung des Beschuldigten. Dass es sich bei dem durchsuchten Haus auch um die Wohnadresse des Beschuldigten handelte, ist Zufall und vermag nichts daran zu ändern, dass das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden korrekt war. Folgerichtig wurde im nachträglichen Hausdurchsuchungsbefehl D._____ als betroffene Person erwähnt (act. D1/10/1 S. 1). Ebenfalls (noch) korrekt hielt das Durchsuchungsprotokoll fest, das Verfahren richte sich gegen D._____ und war auch dieser als betroffene Person bei der Hausdurchsuchung anwesend (act. D1/10/2). Wie aus den Akten ersichtlich ist, fiel der Tatverdacht erst während der Hausdurchsuchung auf den Beschuldigten und es stellte sich heraus, dass sein Vater wohl bloss Halter, aber nicht Lenker des Motorfahrzeugs im Tatzeitpunkt gewesen sein dürfte. Zu Recht wurde damit ein Strafverfahren gegen den Beschuldigte eröffnet. Dass im nachträglich erstellten Hausdurchsuchungsbefehl dann direkt der Beschuldigte und nicht mehr sein Vater genannt wurde, schadet nicht, entsprach dies doch bei der Ausstellung dem aktuellen Verfahrensstand und hatte der Beschuldigte damit die
- 11 - Möglichkeit, gegen die Hausdurchsuchung Beschwerde zu erheben. Selbst wenn also davon ausgegangen würde, im Hausdurchsuchungsbefehl habe der Vater des Beschuldigten als beschuldigte Person genannt werden müssen, weil er dies bei der Anordnung noch war, wäre dem Beklagten daraus kein Nachteil entstanden, im Gegenteil. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte gegen den Hausdurchsuchungsbefehl keine Beschwerde erhob. 4.7. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2023 rechtsgültig erfolgt. Die aus der Hausdurchsuchung stammenden Beweismittel, insbesondere auch das sichergestellte Handy mit der Rufnummer 2, sowie allfällige Folgebeweise aus diesen Erkenntnissen sind demnach verwertbar. 5. Verwertbarkeit der RTI-Datenauswertung 5.1. Die Verteidigung bemängelt weiter, das Mobiltelefon sei nicht "prozessrechtskonform" beschlagnahmt worden. Woher die Strafbefolgungsbehörden gewusst haben sollten, ob das Telefon dem Beschuldigten gehöre und welche Rufnummer es habe, sei unklar. Im Antrag der Staatsanwaltschaft um rückwirkende Teilnehmeridentifikation sei vermerkt worden, dass Mobiltelefon sei mit den anderen Effekten des Beschuldigten gefunden worden, was nicht stimme. Die Staatsanwaltschaft habe das Zwangsmassnahmengericht getäuscht (act. 40 S. 6). 5.2. Das Mobiltelefon wurde mit Beschlagnahmebefehl vom 25. August 2023 von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (act. 1/10/5). Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (nachfolgend: RTI) wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Obergerichtes Zürich mit Verfügung vom 8. September 2023 für den Zeitraum vom 28. Juni 2023 bis zum 29. Juni 2023 genehmigt (act. D1/7/3). Gegen beide Entscheide hätte der Beschuldigte ein Rechtsmittel erheben können, mit welchem er die vorgebrachten Behauptungen gegen Beschlagnahme oder RTI hätte vorbringen können und müssen. Dies tat er nicht, weshalb die Entscheide in Rechtskraft erwuchsen. Auf diese kann daher nicht mehr zurückgekommen werden, mithin sind die von der Verteidigung an diesen Entscheiden erst in der Hauptverhandlung geübte Kritik als verspätet nicht mehr zu hören.
- 12 - 5.3. Zudem verfangen die Behauptungen der Verteidigung gegen die Entscheide ohnehin nicht. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtigerweise erwägte, wurde die RTI aufgrund des dringenden Tatverdachtes des Beschuldigten eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begangen zu haben, ausgesprochen. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen i.S.v. Art. 273 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 StGB. Das Zwangsmassnahmengericht stützte den Verdacht auf das ablesbare Kontrollschild, welches identisch ist mit dem am Wohnort des Beschuldigten gefundenen Motorrades (vgl. act. D1/5/1; D1/5/5; D1/5/7). Gemäss polizeilicher Einvernahme gab der Halter des Motorrades an, dass er selbst nie mit dem Motorrad fahre und das Motorrad gemeinsam mit dem Beschuldigen gekauft habe (vgl. act. D1/4/1). Der Beschuldigte selbst hat keine Angaben dazu gemacht, wer das Motorrad im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat und auch der Halter des Motorrades wollte anlässlich der Befragung vom 29. Juni 2023 nicht wissen, wer das Motorrad gefahren ist. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten an seinem Wohnort konnte ein Handy mit der Rufnummer 3 sichergestellt werden (vgl. act. D1/10/3). Die RTI sollte dazu dienen, Rückschlüsse auf den Lenker des Motorrades und den Aufenthaltsort des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt ziehen zu können. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes schien es angemessen anzunehmen, dass andere Untersuchungsmassnahmen erfolglos bleiben würden und die Ermittlung ohne die angeordnete Massnahem der RTI aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert sein würde. 5.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 29. Juni 2023 auf die Siegelung des Mobiltelefons verzichtete (act. D1/3/1 S. 3) und er in der Hauptverhandlung erstmals infrage stellte, dass es sich bei der Rufnummer 3 um die Telefonnummer des von ihm genutzten Mobiltelefon handelt. Die Rufnummer ist auf die H._____ GmbH registriert, das Unternehmen der Eltern des Beschuldigten, bei dem der Beschuldigte damals angestellt war (vgl. act. D1/4/2 S. 4; act. D1/7/1 S. 2). D._____ bestätigte in der Einvernahme vom 14. September 2023 zudem ausdrücklich, dass es sich dabei um die Telefonnummer des Beschuldigten handelt (act. 1/4/2 S. 10). Dem Durchsuchungsprotokoll kann entnommen werden, dass das Mobiltelefon "ab Sofa im Wohnzimmer" sichergestellt worden sei (act. D1/10/2), gemäss Sicherstellungsliste befand sich darin
- 13 die SIM-Karte mit der Rufnummer "3", Fundort sei "Hauseingang ab Kommode", wo auch die Schuhe und der Motorradhelm gefunden wurden (act. D1/10/3). In der Fotodokumentation ist ein Sofa mit einem weissen Ladekabel ersichtlich, worunter "Mobiltelefon ab Sofa sichergestellt (gemäss HD-Protokoll)" vermerkt wurde, jedoch das Mobiltelefon selbst auf dem Foto nicht ersichtlich ist (act. D1/10/4). In der Beschlagnahmeverfügung wird als Fundort wieder "aus Flur" angegeben (act. D1/10/5). Es erscheint naheliegend, dass beim Erfassen der Asservate versehentlich der Flur bzw. Hauseingang als Fundort statt das Sofa im Wohnzimmer notiert wurde. Unabhängig davon, ob das Mobiltelefon indes beim Sofa im Wohnzimmer, wo die Kleider des Beschuldigten lagen oder im Hauseingang, wo der Helm und die Motorradschuhe standen, gefunden wurde, ist die Behauptung, das Mobiltelefon sei "bei den Effekten des Beschuldigten gefunden worden", zutreffend. Eine Täuschung des Zwangsmassnahmengericht durch die Staatsanwaltschaft liegt damit klarerweise nicht vor. Dass es sich bei der Nummer 3 um die vom Beschuldigten genutzte Mobiltelefonnummer handelte ist zudem ohne Zweifel erstellt. Dass in der Beschlagnahmeverfügung allenfalls versehentlich der Flur statt das Wohnzimmer als Fundort des Mobiltelefons genannt wurde, schadet nicht. 5.5. Aus diesen Gründen ist die RTI-Datenauswertung verwertbar. III. Sachverhalt 1. Vorwurf der Anklagebehörde 1.1. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 28. Juni 2023, um ca. 23:52 Uhr, auf der E._____-strasse in F._____ das Motorrad der Marke Harley Davidson FLHX, Kontrollschild ZH 1, eingelöst auf seinen Vater, D._____, mit einer Geschwindigkeit von netto 112 km/h gelenkt zu haben und damit die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 62 km/h überschritten zu haben, womit er aufgrund der starken Beschleunigung des Motorrades, der Nichtbeachtung seines Tachos und seines mangelnden Interesses für die geltende
- 14 - Höchstgeschwindigkeit zumindest habe rechnen müssen und dies auch billigend in Kauf genommen habe (act. D1/20 S. 3). 1.1.2. Der Beschuldigte habe mit der krass übersetzt gefahrenen Geschwindigkeit eine hohe abstrakte Unfallgefahr geschaffen, weil es ihm aufgrund des durch die Geschwindigkeit verlängerten Anhalte- bzw. Bremsweges nicht möglich gewesen wäre, das von ihm gelenkte Motorrad bei einem allfälligen Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, eines plötzlich auftauchenden Hindernisses und bei einem unvorhergesehenen Spurwechsel eines anderen Verkehrsteilnehmers, rechtzeitig und kontrolliert abzubremsen, zumal die anderen Verkehrsteilnehmer nicht mit einer solch krass erhöhten Geschwindigkeit eines Verkehrsteilnehmers rechnen müssten. Der Beschuldigte habe damit für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer eine hohe abstrakte Unfallgefahr mit möglicher Verletzung oder gar Todesfolge für alle allfälligen Kollisionsbeteiligten geschaffen, was er infolge seiner krass übersetzen Geschwindigkeit in Kenntnis der Gefahrenlage zumindest in Kauf nahm (act. D1/20 S. 3). 1.2. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zudem vor, am 29. Juni 2023, um ca. 00:00 Uhr auf der E._____-strasse in F._____ dasselbe Motorrad gewendet und dieses mit einer Geschwindigkeit von netto 51 km/h, anstelle der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h gelenkt und damit die Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h überschritten zu haben. Der Beschuldigte habe dies getan, um sich zu vergewissern, ob zuvor eine Geschwindigkeitsmessung stattgefunden hatte, wobei er aufgrund der nunmehr geringen Geschwindigkeitsüberschreitung davon ausgegangen sei, nicht vom Messgerät erfasst zu werden. 2. Darstellung des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2023 (act. D1/3/1 S. 3 ff.), als auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 30. Juni 2023 (act. D1/3/2 S. 2 ff. ), in der Schlusseinvernahme vom 19. Sep-
- 15 tember 2024 (act. D1/3/3 S. 2 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2025 (Prot. S. 10 ff.) die Aussage zum vorgeworfenen Sachverhalt. 3. Darstellung des Vaters des Beschuldigten (D._____) 3.1. Als Halter des Motorrades sagte D._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2023 aus (act. D1/4/1), dass ihm das Motorrad gehöre (F/A 6), er dieses nie benutze (F/A 21) und sein Sohn normalerweise bzw. immer mit diesem unterwegs sei (F/A 7 und 21). Die Schlüssel des Motorrades würden sich zuhause auf der Kommode befinden (F/A 7; 19) und die ganze Familie habe Zugriff auf diese (F/A 20). Der Vater selbst sei an diesem Abend zuhause gewesen (F/A 10). Der Beschuldigte habe mit ihm zusammen gegessen und sei anschliessend aus dem Haus gegangen (F/A 11). Bevor der Beschuldigte das Haus verlassen habe, habe sich das Motorrad vor dem Haus bei der Treppe befunden (F/A 30). Ausser dem Beschuldigten habe an diesem Abend niemand das Haus verlassen (F/A 29). Anschliessend sei sein Sohn ca. um 00.10 Uhr wieder zurückgekehrt. Genau könne er das jedoch nicht mehr sagen (F/A 15). Zudem sei der Beschuldigte alleine zurückgekehrt (F/A 27). Wer das Motorrad an diesem Abend gefahren habe, könne er hingegen nicht sagen (F/A 5; 7; 8). Weiter verneinte er die Möglichkeit, dass ein Kollege des Beschuldigten das Motorrad gefahren habe. Er wisse einfach nicht, wer damit gefahren sei (F/A 8). 3.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme am 14. September 2023 (act. D1/4/2) erklärte D._____, dass der Beschuldigte von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr und ab 22.30 Uhr oder 23.30 Uhr zuhause gewesen sei und anschliessend das Haus nicht wieder verlassen habe (F/A 41-45; 57). Ob der Beschuldigte mit dem Motorrad heimgekehrt sei, könne er nicht sagen (F/A 42). Der Beschuldigte habe an diesem Abend auf dem Sofa im Salon geschlafen (F/A 12). Die sichergestellte Kleidung auf dem Stuhl neben dem Sofa im Salon würde entweder dem Beschuldigten oder dessen Freunden gehören (F/A 13). Das sichergestellte Mobiltelefon gehöre wahrscheinlich dem Beschuldigten bzw. dem Unternehmen von D._____ (F/A 15). Ob es sich bei der Mobiltelefonnummer 3 um die von seinem Sohn genutzte handle, wisse er nicht; die Nummer gehöre wahrscheinlich seinem Unternehmen (F/A 20). Nur sein Sohn habe eine Mobiltelefonnummer, welche über
- 16 sein Unternehmen laufe (F/A 23). Weiter gibt er an, dass gemäss seinem Telefonbuch die Telefonnummer seines Sohnes 3 sei (act. D1/4/2 S. 10). 4. Weitere Beweismittel 4.1. Zum Dossier 1 bestehen Fotoaufnahmen (act. D1/5/1; D1/5/5) und die Videoaufnahme (act. D1/5/6/2) des Radarmessgerätes, welche zwei Motorräder mit den Kontrollschildern ZH 4 und ZH 1 zeigen. Beim vorderen Motorrad wurde eine Geschwindigkeit von 111 km/h (Event Nr. 11'130) und beim hinteren Motorrad eine Geschwindigkeit von 118 km/h (Event Nr. 11'131) gemessen. 4.2. Zum Dossier 2 existieren ebenfalls Fotoaufnahmen (act. D2/2) und eine Videoaufnahme (act. D1/5/6/1) des Radarmessgerätes, welche eine Geschwindigkeit von 56 km/h (Event Nr. 11'133) aufweisen. 4.3. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. Juni 2023 wurden ein schwarzer Pullover (Asservat Nr. A017523409), eine schwarze Lederkutte (Asservat Nr. A017523'410), eine Herrenjacke (Asservat Nr. A017523421), schwarze Schuhe (Asservat Nr. A017523432), ein Sturzhelm (Asservat Nr. A017523443), ein Mobiltelefon der Marke Apple (Asservat Nr. A017523454), ein Shirt (A017527'694) und ein Motorrad der Marke Harley Davidson (Asservat Nr. A017527989) sichergestellt (act. D1/10/3) und fotodokumentiert (act. D1/5/7). 4.4. Anlässlich der Durchsuchung des Motorrads am 8. November 2023 wurden aus den Seitenkoffern eine schwarze Sturmhaube (Asservat Nr. A017980197), ein Paar Motorradhandschuhe (Asservat Nr. A017980211), ein schwarzer Motorradhelm (Asservat Nr. A017980233), ein Multifunktionshalstuch (Asservat Nr. A017980244) sowie ein Schlüsselbund mit zwei Schlüssel (Asservat Nr. A017980288) sichergestellt (act. D1/10/22). Weiter befand sich in den Seitenkoffern AirPods, Sonnenbrillen, Zigaretten, ein Ladekabel, der Türkische Reisepass des Beschuldigten und ein Portemonnaie mit Geld sowie dem Lehnfahrausweis, dem Führerausweise, der Fahrerkarte, dem SwissPass, zwei Bankkarten der ZKB, vier Kreditkarten und der Krankenkassenkarte des Beschuldigten
- 17 - (act. D1/10/25). Die persönlichen Gegenstände des Beschuldigten wurden diesem wieder zurückgegeben (act. D1/10/24). 4.5. Die RTI-Datenauswertung ergab, dass das Gerät mit der Rufnummer 3 den Wohnort des Beschuldigten um 14.50 Uhr verlassen hat (act. D1/7/4 S. 3). Danach befand es sich unter anderem von 16.40 bis 22.30 Uhr in I._____ SG, fuhr dann nach J._____ TG, wo es bis 23.15 Uhr blieb. Von dort fuhr es via K._____ und L._____ nach M._____, wo es um 23.50 Uhr ankam. Von diesem Zeitpunkt an sind folgende Antennenstandorte vermerkt (act. D1/7/4 S. 4 f.): • 23:50:39 Uhr: N._____, Autobahnraststätte O._____ (zwischen Autobahnausfahrt P._____ und M._____) • 23:50:42 Uhr: F._____, Q._____-str. 5 (nahe Garage R._____) • 23:51:06 Uhr: S._____, T._____-str. 6 (nahe Autobahnausfahrt M._____) • 23:52:13 Uhr: F._____, U._____-str. 7 (nord-westlich der E._____-strasse, ungefähr auf der Höhe der Geschwindigkeitsmessung) • 23:52:17 Uhr: 1. Geschwindigkeitsmessung • 23:52:51 Uhr: F._____, Q._____-str. 5 (nahe Garage R._____) • 23:58.47 Uhr: F._____, Q._____-str. 5 (nahe Garage R._____) • 00:00:31 Uhr: F._____, U._____-str. 7 (nord-westlich der E._____-strasse, ungefähr auf der Höhe der Geschwindigkeitsmessung) • 00:00:42 Uhr 2. Geschwindigkeitsmessung • 00:00:59 Uhr: F._____, U._____-str. 7 (nord-westlich der E._____-strasse, ungefähr auf der Höhe der Geschwindigkeitsmessung) • 00:01:01 Uhr: S._____, SBB-…/V._____-str. (östlich der E._____-strasse, nahe der Autobahnausfahrt M._____) Weiter ist aus der Datenauswertung ersichtlich, dass das Gerät mit der Rufnummer ab 00.06 Uhr am Standort der Antenne CH-W._____, Waldrand verblieb, was mit dem Wohnort des Beschuldigten korrespondiert (act. D1/7/4 S. 5).
- 18 - 5. Beweiswürdigung 5.1. Grundsätze der Beweiswürdigung 5.1.1. Im Strafverfahren ist es Aufgabe des Gerichts, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat ihm anhand der Untersuchungsakten sowie der an der Hauptverhandlung vorgebrachten Argumente nachgewiesen werden kann oder ob Zweifel an der Schuld des Beschuldigten verbleiben, so dass nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ein Freispruch zu erfolgen hat. 5.1.2. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung frei. Die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise wird damit in die Verantwortlichkeit des Gerichts gelegt (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 10 StPO N 4). Soweit rechtmässig erhoben, gibt es keinen numerus clausus der Beweise, d.h. auch neue, durch Wissenschaft oder Technik neu geschaffene Beweise oder Indizien und Hilfsbeweise können verwertet werden. Die richterliche Überzeugung beruht jedenfalls nicht auf der äusseren, sondern allein auf der inneren Autorität von Beweismitteln, bestehend in deren zwingend überzeugenden Kraft (JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Art. 10 StPO N 5). 5.1.3. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht die persönliche Gewissheit erhält. Nicht massgebend sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, weil solche immer möglich sind und in der Beweisführung absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a). Vielmehr muss es genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BSK StPO-TOPHINKE zu Art. 10 StPO N 61). Zulässig ist es auch, aus der Gesamtheit von vorhandenen Indizien, d. h. von indirekten oder mittelbaren Beweismitteln, auf
- 19 den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat und Täterschaft zu schliessen. Der Indizienbeweis ist insofern mithin dem direkten Beweis gleichzusetzen. Hingegen vermag die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 59 N 15). 5.1.4. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (BGE 128 I 81 E. 2). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3). Dabei ist an dieser Stelle zu betonen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 134 I 88 E. 4.1). Das Gericht kann sich im Folgenden deshalb auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 5.2. Würdigung zur Geschwindigkeitsüberschreitung 5.2.1. Grundlegend stützt sich die Anklage betreffen der qualifizierten groben Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Messungen des Radarmessgerätes (act. D1/20). Die aus der Geschwindigkeitsmessung vom 28. Juni 2023, 23.52 Uhr, entstandenen Fotoaufnahmen (act. D1/5/1; D1/5/5) und die Videoaufnahme (act. D1/5/6/2) des Radarmessgerätes zeigen zwei Motorräder mit den Kontrollschildern ZH 4 und ZH 1 (vgl. Vergrösserung Kontrollschild act. D1/5/5). Beim vor-
- 20 deren Motorrad wurde eine Geschwindigkeit von 111 km/h (Event Nr. 11'130) und beim hinteren Motorrad eine Geschwindigkeit von 118 km/h (Event Nr. 11'131) gemessen. Zur Geschwindigkeitsmessung vom 29. Juni 2023, 00.00 Uhr, existieren ebenfalls Fotoaufnahmen (act. D2/2) und eine Videoaufnahme (act. D1/5/6/1) des Radarmessgerätes, welche eine Geschwindigkeit von 56 km/h (Event Nr. 11'133) aufweisen. 5.2.2. Soweit die Verteidigerin geltend machte, es lasse sich bei der ersten Geschwindigkeitsmessung nicht unterscheiden, ob dabei die Geschwindigkeit des ersten oder zweiten Motorrads gemessen wurde, verfängt dies nicht. Auf dem Video ist klar erkennbar, wie zuerst das vordere Motorrad ins Bild fährt und die Messung mit Blitzer ausgelöst wird, als dieses sich in der Mitte der Aufnahme befand. Das Motorrad mit (mutmasslich) dem Beschuldigte fuhr in dem Zeitpunkt erst gerade ins Bild und wurde noch nicht einmal ganz von der Aufnahme erfasst. Das Gerät gibt danach zwei Mal eine Geschwindigkeit von 111 km/h wieder. Dann fand eine zweite Messung mit Blitz statt, als das hintere Motorrad, das mutmasslich der Beschuldigte lenkte, in der Mitte der Aufnahme und das vordere bereits weiter links im Bild war. Danach wird zwei Mal das Messerergebnis 118 km/h angezeigt (act. D1/5/6/2). Auch bei der Aufnahme der zweiten Messung ist ersichtlich, dass diese ausgelöst wurde, als das Motorrad ungefähr in der Mitte der Aufnahme war (act. D1/5/6/1). Dass es sich beim ersten Messergebnis um die Geschwindigkeit des vorderen und beim zweiten desjenigen des hinteren Motorrads handeln muss, stimmt damit überein, dass sich der Abstand zwischen den beiden Motorräder gegen Ende der Aufnahme tendenziell zu verringern scheint. Zudem fanden die beiden Messungen innerhalb von 0.7 Sekunden statt, innert welcher Zeit das vordere Motorrad kaum von 111 auf 118 km/h hätte beschleunigen können. Es bestehen damit keine Zweifel daran, dass das Motorrad, mit welchem mutmasslich der Beschuldigte fuhr, mit 118 km/h gemessen wurde. 5.2.3. Damit ist erstellt, dass das Motorrad mit dem Kontrollschild ZH 1 am 28. Juni 2023, um ca. 23:52 Uhr, auf der E._____-strasse in F._____ von 62 km/h (Dossier 1) und am 29. Juni 2023, um ca. 00:00 Uhr am gleichen Ort 1 km/h (Dossier 2) schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr.
- 21 - 5.3. Würdigung zur Täterschaft 5.3.1. Der Beklagte verweigerte sämtliche Aussagen zum Tatvorwurf (act. D1/3/1- 3; Prot. S. 10 ff.) und anerkannte nicht, dass er das Motorrad an dem Abend gelenkt haben soll. Daher ist zu prüfen, ob sich seine Täterschaft gemäss dem angeklagten Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (act. D1/20) erstellen lässt. 5.3.2. Unbestritten ist, dass D._____ Halter der auf dem Foto und der Videoaufnahme erkennbaren Harley Davidson mit dem Kontrollschild ZH 1 ist (act. D1/4/1 F/A 6). 5.3.3. D._____ wurde im Strafverfahren zwei Mal zu den Vorwürfen gegen seinen Sohn befragt. Als Vater des Beschuldigten könnte er ein erhebliches Interesse an einem Freispruch haben, weshalb er nur beschränkt glaubwürdig ist. Entscheidender als die Glaubwürdigkeit einer Person ist hingegen die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 5.3.4. Deckungsgleich und grundsätzlich glaubhaft erscheinen die Aussagen von D._____ bezüglich der Nutzung des Motorrades. Dies insbesondere, weil sich anlässlich der Durchsuchung des Motorrades verschiedenste persönliche Gegenstände des Beschuldigten finden liessen (act. D1/10/22; D1/10/25). Es ist demnach davon auszugehen, dass das Motorrad hauptsächlich vom Beschuldigten genutzt wurde und die Schlüssel in der Regel im Hauseingang für alle zugänglich aufbewahrt wurden. Ob der Beschuldigte am Tatabend mit dem Motorrad gefahren sei, wusste sein Vater nicht. Diese Aussagen sind ein Indiz dafür, dass es sich bei diesem anlässlich der Geschwindigkeitsmessung vom 28. Juni 2023, 23.52 Uhr, und 29. Juni 2023, 00.00 Uhr, um den Lenker der Harley Davidson handelt. 5.3.5. Weiter wird durch die Aussage von D._____ bestätigt, dass es sich bei der Rufnummer 3 um diejenige des Beschuldigten handelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon an diesem einer anderen Person ausgeliehen hätte, bestehen nicht und dies wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Dass das Mobiltelefon bei der Hausdurchsuchung bei der Effekten des Be-
- 22 schuldigten sichergestellt werden konnte, spricht ebenfalls dafür, dass er es in der Tatnacht bei sich hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon mit der Rufnummer 3 bei sich trug. 5.3.6. Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte zur Tatzeit zu Hause war oder nicht, widersprach sich D._____ in den beiden Einvernahmen diametral. So soll der Beschuldigte in der zweiten Einvernahme auf einmal zur Tatzeit zu Hause gewesen sein, während er gemäss der ersten Aussage seiner Vaters kurz nach der Tat nach Hause gekommen sein soll. Die erste Einvernahme fand am Morgen nach der Tat und der Hausdurchsuchung statt. D._____ beantwortete die gestellten Fragen und wies aber auch immer wieder darauf hin (act. D1/4/1), wenn er etwas nicht wusste, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Die zweite Einvernahme fand drei Monate später statt, wobei der Beschuldigte sich während dieser ganzen Zeit in Untersuchungshaft befand (act. D1/12/15). Dabei sagte D._____ auf einmal aus, der Beschuldigte sei nur "sehr wenig" mit dem Motorrad gefahren (F/A 27), er sei selber manchmal auch gefahren (F/A 5), was er in der ersten Einvernahme noch verneinte (act. D1/4/1 F/A 21), führte aus, der Beschuldigte habe seinen Freunden "alles" ausgeliehen, sei grosszügig und er sei sich "100 % sicher", dass auch seine Freunde mit dem Motorrad gefahren seien (F/A 36) und schliesslich soll der Beschuldigte – ganz anders als noch in der ersten Einvernahme geschildert – zur Tatzeit zu Hause gewesen sein (F/A 40). Zudem sagte er in der Einvernahme später selber, dass er nur zu "90 %" sagen könne, dass sein Sohn das Motorrad an diesem Tag nicht gelenkt habe, er sei sich nicht sicher (F/A 52). Das Aussageverhalten des Vaters des Beschuldigten in der zweiten Einvernahme hinterlässt den Eindruck, dass er versuchte, – nachdem sein Sohn mehrere Monate in Haft war – seine ersten, teilweise belastenden Aussagen zu relativieren und den Beschuldigten zu entlasten. Die einseitige Veränderung verschiedener Aussagen zu Gunsten des Beschuldigten spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, insbesondere in der zweiten Einvernahme. Zu beachten ist weiter, dass die erste Einvernahme einer Person, bei der die Erinnerungen noch frisch sind und ein geringes Risiko besteht, dass die Schilderungen anderer Personen oder Beweismittel (bewusst oder unbewusst) bereits einen Einfluss auf das Ausgesagte haben konnten, glaubhafter sind als spätere Aussagen. Die Aussagen von D._____ dazu, wo sich der Beschuldigte
- 23 am Abend vor und während der Tatzeit befand, sind insgesamt als wenig glaubhaft zu qualifizieren, wobei die ersten Aussagen tendenziell glaubhafter erscheinen. Glaubhaft ist grundsätzlich die Angabe zum Zeitpunkt der Rückkehr des Beschuldigten am 29. Juni 2023 um etwa 00.10 Uhr, da diese nur vier Minuten von der Rückkehrzeit gemäss Auswertung der RTI-Daten abweicht (act. D1/7/4 S. 5). Hingegen wenig glaubhaft ist die Aussage bezüglich des gemeinsamen Abendessens, da der Beschuldigte gemäss der RTI-Datenauswertung seinen Wohnort am 28. Juni 2023 um ca. 15.00 Uhr verlassen hat und erst am 29. Juni 2023 um 00.06 Uhr wieder zurückkehrte (act. D1/7/4 S. 3; 5). Unglaubhaft erscheint zudem die Aussage in der zweiten Einvernahme, wonach der Beschuldigte ab 22.30 bis 23.30 Uhr das Haus nicht mehr verlassen haben soll. Dies deshalb, weil auch hier die RTI-Datenauswertung gegen diese Schilderung spricht (vgl. oben) und er in der ersten Einvernahme noch etwas ganz anderes aussagte. Als reine Schutzbehauptung erscheint schliesslich, dass ein Freund des Sohnes das Motorrad an dem besagten Abend gefahren haben könnte. Dass er diese Behauptung erstmals in der zweiten Einvernahme vorbrachte, lässt diese bereits wenig glaubhaft erscheinen. 5.3.7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beklagten sichergestellte schwarze Lederkutte (A017523'410) sowie die schwarzen Schuhe mit rotem Streifen am Absatz (A017523432) lassen sich auf der Videoaufnahme der Radarmessung (act. D1/5/6/2) wiedererkennen, welches ebenfalls ein Indiz für die Tatbegehung durch den Beschuldigten ist. Auch die übrigen auf dem Stuhl neben den Sofa, auf dem der Beschuldigte schlief, gefundenen Kleider passen zu den Aufnahmen. Wie die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Übrigen anlässlich der Hauptverhandlung lebensnahe ausführte, kann wohl ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Lederkutte einer anderen Person ausgeliehen hätte, weil dies der entsprechende Motorradclub wohl nicht tolerieren würde (act. 39 S. 5). 5.3.8. Anlässlich der Dursuchung des sichergestellten Motorrades wurden ein Motorradhelm (A017980233) sichergestellt, welcher ebenfalls auf den Videoaufnahmen (act. D1/5/6) erkennbar ist und ein weiteres Indiz für die Tatbegehung durch
- 24 den Beschuldigten ist. Auch wurden in der Seitentasche der Harley Davidson persönliche Gegenstände (Portemonnaie, Bank- und Versicherungskarten, Ausweise etc.) sichergestellt, welche eindeutig dem Beschuldigten zuordenbar sind (act. D1/10/22-25). Gerade der Fund des Portemonnaies und weiterer persönlicher Gegenstände, welche eine Person in der Regel immer bei sich trägt, lassen es als äusserst wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschuldigte zuletzt das Motorrad nutzte. Dass der Beschuldigte sein Motorrad einer andere Person ausgeliehen hätte, die hernach mit seinem Mobiltelefon und weiteren persönlichen Gegenständen in der Seitentasche des Motorrades herumgefahren sein soll, ist abwegig. Selbst wenn der Beschuldigte ein grosszügiger Mensch wäre und seinen Freunden alles ausleihen würde, wie dies sein Vater behauptete, erscheint es lebensfremd anzunehmen, dass dieser sein Motorrad samt äusserst sensiblen persönlichen Gegenständen und Dokumenten ausleihen würde. Die sichergestellten Gegenstände im Motorrad sind ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte vor der Sicherstellung als letzter bzw. zur Tatzeit mit diesem Motorrad unterwegs gewesen ist. Auch wenn theoretisch die Möglichkeit bestünde, dass ein Kollege des Beschuldigten das Motorrad hätte fahren können, handelt es sich dabei höchstens um theoretische, abstrakte Zweifel, welche nicht massgebend sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; BGer 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016 und 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). 5.3.9. Die RTI-Datenauswertung ergab, dass die Antennenstandorte resp. das Bewegungsmuster der Rufnummer mit dem Standpunkt und dem Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessungen an der E._____-strasse korrespondieren (act. D1/7/4 S. 4 f.). Weiter ist aus der Datenauswertung ersichtlich, dass die Rufnummer ab 00.06 Uhr am Standort der Antenne W._____, Waldrand verbunden blieb, welches sich in der Nähe des Wohnorts des Beschuldigten befindet (act. D1/7/4 S. 5). Somit befand sich das Mobiltelefon des Beschuldigten im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am Tatort. Wie gesehen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon im Tatzeitpunkt einer anderen Person ausgeliehen hätte. Die RTI-Auswertung ist daher ein weiteres, starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten.
- 25 - 5.4. Fazit 5.4.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die vorliegenden Beweismittel kein anderer Schluss gezogen werden kann, als dass der Beschuldigte sowohl am 28. Juni 2023, 23.52 Uhr, als auch am 29. Juni 2023, 00.00 Uhr, der Lenker der Harley Davidson mit dem Kontrollschild ZH 1 gewesen ist und dabei eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h und 1 km/h begangen hatte. Damit bestehen keine wesentlichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. 5.4.2. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte die übersetzte Geschwindigkeit mindestens billigend in Kauf genommen hatte und er sich bei der ersten Messung auch bewusst war, durch die krass übersetzt gefahrenen Geschwindigkeit eine hohe abstrakte Unfallgefahr mit möglicher Verletzung oder gar Todesfolge für alle allfälligen Kollisionsbeteiligten geschaffen zu haben und diese ebenfalls billigend in Kauf nahm. 5.4.3. Somit ist der dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 30. September 2024 (act. D1/20) vorgeworfene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht vor, er habe die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1, Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 lit. a SSV qualifiziert grob verletzt (Dossier 1) sowie vorsätzlich die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 22 Abs. 1 lit. a SSV verletzt (Dossier 2). 2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, nament-
- 26 lich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG vor, wenn diese um 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln macht sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, 4a lit. a VRV und 22 Abs. 1 schuldig, wer Verkehrsregeln oder Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, namentlich die signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. 3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte das Motorrad der Marke Harley Davidson mit dem Kennzeichen ZH 1 am 28. Juni 2023, um 23.52 Uhr mit einer Geschwindigkeit von netto 112 km/h und am 29. Juni 2023 um 00.00 Uhr auf der E._____-strasse in F._____ mit einer Geschwindigkeit von netto 51 km/h gelenkt und hat damit die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h um 62 km/h und 1 km/h überschritten. 4. Zufolge fehlender Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist der Beschuldigte für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 km/h der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 lit. a SSV sowie für die Geschwindigkeitsüberschreitung von 1 km/h der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 lit a SSV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der (verschuldensmässig) schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Höchst-
- 27 mass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2.b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publiziert in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind unabhängig voneinander zu verhängen; das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Es genügt dabei nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 49 N 1 ff.). 1.2. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist.
- 28 - Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Nach Festsetzung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sind dieselben Überlegungen für die weiteren Nebendelikte anzustellen, woraus – bei gleichartigen Strafen – in Anwendung des Asperationsprinzips eine verschuldensangemessene Gesamtstrafe resultiert (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.2). 1.4. Die so ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die sogenannte Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, eine besondere Strafempfindlichkeit, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIM- GARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 14 ff.). 2. Strafrahmen und Sanktionsart 2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im Zweifelsfall gebührt der Geldstrafe Vorrang. Die Freiheitsstrafe ist stets ultima ratio (BGE 134 IV 97 E. 4.2.1 f.; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 2.1.1. Der ordentliche Strafrahmen einer qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 1) im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG entspricht einer Freiheits-
- 29 strafe von mindestens einem Jahr bis zu vier Jahren. Der Strafrahmen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 2) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG entspricht einer Busse von Fr. 1 bis Fr. 10'000.–. 2.1.2. Für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln kommt aufgrund des Strafrahmens eine Geldstrafe von vorneherein nicht in Frage. Für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist sodann lediglich eine Busse auszusprechen. Da es sich hierbei um zwei ungleichartige Strafen handelt, sind diese unabhängig voneinander zu verhängen. Das Aspirationsprinzip greift hierbei nicht. 2.1.3. Aussergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 48 lit. a-e StGB, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind konkret nicht auszumachen. Allfällige Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend und strafmindernd zu berücksichtigen. Für die qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln ist somit von einem Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1.1. Zur objektiven Tatschwere der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h die Schwelle zur qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung um 12 km/h überschritten hat. Die Tatschwere wird trotz der numerisch leichten Überschreitung der Schwelle aufgrund folgender Umstände erhöht: Zwar waren am 28. Juni 2023, 23.52 Uhr, die Strassen- und Wetterverhältnisse gut. Indes ist die Sicht nachts deutlich schlechter als am Tag und weshalb andere Verkehrsteilnehmer und insbesondere Fussgänger als auch Velofahrer schlechter gesehen werden können als tagsüber. Die E._____-strasse ist an dieser Stelle beidseitig mit Bäumen und aufgrund des angrenzenden Wohngebietes einseitig mit
- 30 - Lärmschutzwänden gesäumt, was insbesondere die von beiden Seiten in die Strasse einmündenden Einfahrten unübersichtlich macht. Unter diesen Umständen war es für den Beschuldigten praktisch unmöglich, die Verkehrssituation in diesem Moment überblicken zu können. Zu seinen Gunsten ist immerhin zu berücksichtigen, dass das Verkehrsaufkommen um diese Uhrzeit schwach gewesen sein dürfte. 3.1.2. In subjektiver Hinsicht lässt sich kein anderer Grund als den Spass am schnellen Fahren erkennen, welcher klarerweise ein egoistisches Motiv darstellt. So ist auf der Videoaufnahme (act. D1/5/6/2) ersichtlich, dass der Beschuldigte zum voranfahrenden Motorrad mit hoher Geschwindigkeit aufschliesst. Dass der Beschuldigte aufgrund eines Notfalls derart schnell gefahren ist, ist auzuschliessen, weshalb die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. 3.1.3. Zusammenfassend ist das Tatverschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere insgesamt als noch leicht zu werten und die hypothetische Einsatzstrafe auf 15 Monate Freiheitstrafe festzusetzen. 3.2. Täterkomponente 3.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am tt. Juni 1998 in Zürich geboren und türkischer Staatsangehöriger mit einer Niederlassungsbewilligung C ist. Er ist in Zürich mit einem Bruder und einer Schwester aufgewachsen, dort in die Schule gegangen und lebte mit seinen Eltern in AA._____. Nach der Schulzeit schloss der Beschuldigte eine Lehre als Lastwagenchauffeur ab und arbeitet seit dem 1. Juni 2024 fest angestellt in AB._____ bei der AC._____ Group im Büro als Disponent. Der Beschuldigte erzielt damit ein Einkommen von Fr. 5'076.– netto und erhält Gratifikationen. Der Beschuldigte ist bei seiner Berufsausübung nicht auf einen Führerschein angewiesen. Ausserdem verfügt der Beschuldigte über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 15'000.–. Der Beschuldigte ist ledig, erwartet jedoch Anfang Februar
- 31 sein erstes Kind (Prot. S. 21 ff.). Dass der Beschuldigte ein Kind erwartet, stellt keinen Grund dar, seine Strafe zu mildern, da ihn oder seine Familie damit die Strafe nicht ungemein härter trifft bei vielen anderen Tätern oder Täterinnen, die ebenfalls Kinder haben. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist alleine wegen der erwarteten Geburt des Kindes nicht anzunehmen, zumal nicht ersichtlich oder bekannt wäre, dass sich die Mutter nicht um das Neugeborene kümmern würde (Vgl. GERMANIER, Angehörigeninteressen in der Strafzumessung, Zürich - Basel - Genf 2019, S. 107 m.w.H). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind entsprechend strafzumessungsneutral zu werten. 3.2.2. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2020, wegen der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern und des Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.–, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Mit Urteil des Kreisgerichts Wil vom 19. Februar 2021, wurde der Beschuldigte wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 130.–, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 1'300.– bestraft, was als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ausgesprochen wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Januar 2022, wegen des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und fahrlässigen Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung im Zuge der Aberkennung des Ausweises, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.–, unbedingt bestraft (act. 36 f.). Der Beschuldigte ist somit einschlägig vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt. 3.2.3. Neben den einschlägigen Vorstrafen verfügte der Beschuldigte über mehrere Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes. Der Beschuldigte verfügte über einen Fahrausweise der Kategorie B auf Probe (25.05.2023- 24.05.2026), einen Lernfahrausweis der Kategorie A (08.05.2023 - 04.09.2023) und einen Ausweis für berufsmässigen Personentransport (act. 37). Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde dem Beschuldigten der Führerausweis für ei-
- 32 nen Monat entzogen und die Probezeit um eine Jahr verlängert (act. D1/17/8). Am 30. April 2021 wurde dem Beschuldigten wegen einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrausweis entzogen (act. D1/17/10) und ihm wegen Fahrens ohne Ausweis eine Sperrfrist bis 30. April 2023 auferlegt (act. D1/17/11). Schlussendlich wurde dem Beschuldigten am 11. Juli 2023 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (act. D1/17/15). Der Führerschein auf Probe wurde demnach für zwei Jahre entzogen und der Beschuldigte wurde nur knapp zwei Monate nach der Wiedererlangung des Ausweises mit den vorliegenden Taten erneut straffällig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte als gelernter LKW-Fahrer auf einen Führerausweis angewiesen wäre. Sämtliche Massnahmen konnte ihn freilich nicht davon abhalten, weiterhin gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verstossen. Dies lässt den Beschuldigte als unbelehrbar erscheinen. Der Beschuldigte hat somit einen einschlägigen schlechten automobilistischen Leumund, was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. 3.2.4. Dass der Beschuldigte nach der Tat keine weiteren Strassenverkehrsdelikte beging, wird neutral gewertet, da erwartet werden kann, dass ohne einen Führerausweis auch keine Strassenverkehrsdelikte mehr begangen werden. Weiter wird die Aussageverweigerung und die Nicht-Kooperation neutral gewertet. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, denn die Gefahr, seine berufliche Anstellung verlieren zu können, trifft jeden Straftäter. 3.2.5. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten erheblich straferhöhend aus. 3.3. In sämtlichen Verfahrensstadien gilt das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO und verpflichtet die Strafbehörden das Verfahren voranzutreiben, damit die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen gelassen wird. Die Prüfung der Verletzung des Beschleunigungsgebots entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Kriterien für die Prüfung der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1.;
- 33 - BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4.). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1. m.H.; BGer 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 2.3.2.). Ein Schuldspruch unter gleichzeitigem Strafverzicht oder gar die Einstellung des Verfahrens sind dagegen nur in ganz extremen Fällen denkbar (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, II, Strafen und Massnahmen, 9. Aufl. 2018, S. 123). 3.3.1. Unabhängig des Aussageverhaltens einer beschuldigten Person gilt der Grundsatz, dass Strafverfolgungsorgane eine Untersuchung im Rahmen des Beschleunigungsgebotes speditiv voranzutreiben haben. Dies bildet denn auch das vorrangige Kriterium bei der Bemessung der Verfahrensdauer (vgl. Urteil SB190031 des Obergerichts Zürich vom 10. Dezember 2019, S. 22 E. III.7.3.). Es kann von den Behörden aber nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Gewisse Zeitspannen, in denen das Verfahren stillsteht, sind hinzunehmen, so lange keine einzige dieser Perioden stossend wirkt respektive durch Zeiten mit intensiver Tätigkeit kompensiert werden können (zum Ganzen: BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller zu Art. 47 N 179 ff.). 3.3.2. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der sich in Grenzen haltenden Komplexität der Sache handelt es sich um ein Strafverfahren mit überschaubaren Zeitbedarf. Besonders ins Gewicht fällt hierbei, dass seit der Haftentlassung am 15. September 2023 (act. D1/12/15) ungefähr ein Jahr lang bis zum 22. August 2024 (act. D1/13/20) keine Verfahrenshandlungen stattfanden. Diese Sachlage ist als Verletzung des in Art. 5 StPO verankerten Grundsatz des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren, weshalb unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände eine Reduktion der Strafe vorgenommen werden muss. 3.3.3. Der Beklagte ist für die qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln entsprechend unter Würdigung sämtlicher Umstände mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. 3.3.4. In Bezug auf die leichte Verkehrsregelverletzung (Dossier 2) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erscheint eine Busse von Fr. 40.– für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 1 km/h angemessen.
- 34 - 3.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 40.– zu bestrafen. 4. Anrechnung der Untersuchungshaft 4.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. 4.2. Der Beschuldigte befand sich vom 29. Juni 2023, 03.30 Uhr, bis 15. September 2023, 10.45 Uhr, in Untersuchungshaft (act. D1/12/2; D1/12/15; D1/12/16). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 79 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. 5. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist entsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag Freiheitsstrafe auszufällen. 6. Vollzug der Strafe 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür-
- 35 digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. 6.2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, a.a.O., S. 127). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). 6.3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst (vgl. act. 36). 6.4. Zum Vorleben des Beschuldigten ist zu bemerken, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist und gegen ihn bereits mehrere Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsamtes bestehen (vgl. act. 36 f.). 6.5. Trotz dieser Umstände kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der langen Untersuchungshaft, der bedingten Strafe und der längeren Probezeit wohl verhalten wird. Eine unbedingte Freiheitsstrafe erscheint mithin unter den gegebenen Umständen trotz der Vorstrafen nicht erforderlich, um den Beschuldigte im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Beschuldigte kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden. 6.6. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände, der konkreten Verhältnisse und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafen und Administrativmassnahmen erscheint es als angemessen, den verbleibenden Bedenken bezüglich des künftigen Wohlver-
- 36 haltens des Beschuldigte durch die Ansetzung der Probezeit auf 3 Jahre Rechnung zu tragen. 7. Zivilansprüche 7.1. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO in der Höhe von Fr. 15'800.– für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft von 79 Tagen (act. 40 S. 8). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde und im Übrigen nicht ersichtlich wäre, dass die Untersuchungshaft rechtswidrig nach Art. 431 Abs. 1 StPO gewesen wäre, ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 7.2. Der Beschuldigte verlangt weiter, dem Eigentümer des Motorrades sei eine Entschädigung für die Dauer des Verfahrens auszusprechen, weil dieser die Leasingraten habe bezahlen müssen, obwohl er das Motorrad wegen der Beschlagnahme nicht habe nutzen können (act. 40 S. 8). Halter und Leasingnehmer des Motorrads war nicht der Beschuldigte selbst, sondern sein Vater, D._____. Das Eigentum daran hatte die Leasinggeberin, AD._____ AG. Dem Beschuldigten entstand mithin durch die Beschlagnahme kein Schaden, sondern allenfalls seinem Vater oder der Eigentümerin. Freilich kann der Beschuldigte im Strafverfahren keinen Schaden Dritter geltend machen, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten ist. Abgesehen davon war die Beschlagnahme – wie gesehen – rechtmässig, weshalb dem Beschuldigten – selbst wenn er persönlich zu Schaden gekommen wäre – kein Ersatz vom Staat zustehen würde (vgl. Art. 431 Abs. 1 StPO). Dritte könnten sodann eine Ersatzforderung gegen der Staat nur dann geltend machen, wenn der Schaden nicht auf andere Weise gedeckt wäre. Dass dies der Fall wäre, ist nicht ersichtlich, haftet der Vater des Beschuldigten doch gegenüber der Leasinggeberin aus Vertrag und kann sich der Vater wiederum an den Beschuldigte wenden, um sich schadlos zu halten. Der Nutzungsausfall stellt sodann kein Schaden dar (BGE 126 III 388 E. 11). Die Ersatzforderung wäre daher, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen.
- 37 - 8. Beschlagnahmte Güter und Einziehung 8.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). 8.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag genommen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entzogen werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 8.3. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2023 (act. D1/10/5) und 22. August 2024 (act. D1/10/26) folgende Gegenstände und Daten sichergestellt: Pullover, schwarz (Asservat.-Nr. A017'523'409); Motorradfahrerjacke (Asservat.-Nr. A017'523'410); Herrenjacke, schwarz (Asservat.-Nr. A017'523'421); Schuhe, schwarz (Asservat.-Nr. A017'523'432); Sturzhelm, Marke icon, schwarz (Asservat.-Nr. A017'523'443); Mobiltelefon, IPhone (Asservat.-Nr. A017'523'454); SIM-Karte (Asservat.-Nr.: A018'986'986); T-Shirt aus Pullover (Asservat.-Nr. A017'527'694); 1 Sturmhaube schwarz (Asservat.-Nr. A017'980'197); 1 Paar Motorradhandschuhe mit Bezeichnung: "Hard Ride" (Asservat.- Nr. A017'980'211); 1 Motorradhelm schwarz mit Aufschrift "AE._____" auf der Rückseite (Asservat.-Nr. A017'980'233); 1 Multifunktionshalstuch mit Totenkopfmotiv (Asservat.-Nr. A017'980'244); 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüssel (Bezeichnung Nr. 9387, Asservat.- Nr. A017'980'288).
- 38 - 8.4. Die besagten Gegenstände wurden lediglich als Beweismittel beschlagnahmt und sind deshalb dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben resp. zu löschen. 8.5. Das anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2023 (act. D1/10/5) lediglich als Beweismittel beschlagnahmte Motorrad (Asservat.-Nr. A017'527'989) wird der AD'._____ AG, wie bereits bei der Staatsanwaltschaft verlangt (act. D1/10/11), als Eigentümerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen, namentlich die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 StPO). 9.2. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– als angemessen. Die Kosten für das Vorverfahren betragen Fr. 4'500.–. Die Kosten für die Telefonkontrolle betragen Fr. 3'600.–. Die Auslagen für die Datensicherung und Datenauswertung der Kantonspolizei betragen Fr. 1'873.65 (act. D1/1/19). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO) 9.3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16 f. und § 3 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). 9.4. Rechtsanwältin MLaw X._____ machte gemäss eingereichter Honorarnote (act. 42) für ihre Bemühungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für die Zeit ab 4. September 2024 (vgl. act. D1/14/5) Fr. 6'499.20 (inkl.
- 39 - Barauslagen und MwSt.) geltend. Das Honorar erscheint angemessen und Rechtsanwältin MLaw X._____ ist entsprechend zu entschädigen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch vorzubehalten. 9.5. Nebst Entschädigung der amtlichen Verteidigung beantragte der Beschuldigte das Zusprechen einer Entschädigung für die Aufwände der früheren erbetenen Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'049.70. Wird eine Person durch eine Wahlverteidigung im Strafverfahren vertreten, so hat sie einen Anspruch darauf, ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrecht im Falle einer Einstellung oder eines (Teil-)Freispruchs entschädigt zu bekommen (Art. 429 Abs. 1 lit. a). In den übrigen Fällen hat der Beschuldigte die Kosten der Wahlverteidigung selbst zu tragen (BSK StPO-RUCKSTUHL zu Art. 129 StPO N 3). Der Beschuldigte ist vorliegend für sämtliche angeklagten Sachverhalte schuldig zu sprechen. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Entschädigung der erbetenen Verteidigung. Der Antrag des Beschuldigten auf Entschädigung der früheren erbetenen Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'049.70 ist entsprechend abzuweisen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 lit. a SSV sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV und Art. 22 Abs. 1 lit a SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 40 - 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Motorrads wird abgewiesen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist. 7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2023 (act. D1/10/5) und 22. August 2024 (act. D1/10/26) lediglich als Beweismittel beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 85659285 lagernden Gegenstände, Datenauslesungen und Datensicherungen werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausgegeben resp. gelöscht, insbesondere: Pullover, schwarz (Asservat.-Nr. A017'523'409); Motorradfahrerjacke (Asservat.-Nr. A017'523'410); Herrenjacke, schwarz (Asservat.-Nr. A017'523'421); Schuhe, schwarz (Asservat.-Nr. A017'523'432); Sturzhelm, Marke icon, schwarz (Asservat.-Nr. A017'523'443); Mobiltelefon, IPhone (Asservat.-Nr. A017'523'454); SIM-Karte (Asservat.-Nr.: A018'986'986); T-Shirt aus Pullover (Asservat.-Nr. A017'527'694); 1 Sturmhaube schwarz (Asservat.-Nr. A017'980'197); 1 Paar Motorradhandschuhe mit Bezeichnung: "Hard Ride" (Asservat.- Nr. A017'980'211); 1 Motorradhelm schwarz mit Aufschrift "AE._____" auf der Rückseite (Asservat.-Nr. A017'980'233); 1 Multifunktionshalstuch mit Totenkopfmotiv (Asservat.-Nr. A017'980'244); 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüssel (Bezeichnung Nr. 9387, Asservat.- Nr. A017'980'288).
- 41 - 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2023 (act. D1/10/5) lediglich als Beweismittel beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Geschäftsnummer 85659285 lagernde Motorrad (Asservat.-Nr. A017'527'989) wird von einer der AD'._____ AG bevollmächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle Fr. 1'873.65 Auslagen (Kapo Datensicherung/Auswertung Festplat-ten) Fr. 6'499.20 Entschädigung amtl. Verteidigung MLaw X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 20'072.85 Total Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Der Antrag des Beschuldigten auf Entschädigung der früheren erbetenen Verteidigung in der Höhe von Fr. 9'049.70 wird abgewiesen. 11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);
- 42 sowie nach Eintritt der Rechtskraft, je gegen Empfangsschein, an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich; AD._____, … [Adresse] (im Auszug betreffend Dispositiv-Ziffer 8); die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 7-8; per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch). 13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 43 - Winterthur, 9. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: lic. iur. A. Oehler Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Benz versandt am: