Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG240027-I/Mo/U02/sc/mk Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Anner, Ersatzrichter lic. iur. Sommer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Schenker Urteil vom 27. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Versuchte Tötung
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 16. September 2024 (act. 21/15) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 21/15 S. 4) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren Anrechnung der erstandenen Haft Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–) 2. Die amtliche Verteidigung: (act. 32 S. 2) Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 36'400.00 für die unschuldig erlittene 182 Tage Haft zuzusprechen. Auf die Rückgabe der als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände wird verzichtet. Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
- 3 - Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. September 2024 (act. 21/15) ging am 4. Oktober 2024 beim Bezirksgericht ein. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt (act. 23). 1.2. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2024 stellte die amtliche Verteidigung den Beweisantrag, es seien dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. B._____ Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten vom 17. Juli 2023 zu stellen (act. 25). Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde der betreffende Beweisantrag abgelehnt (act. 27). 1.3. Zur Hauptverhandlung vom 27. März 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie fünf Schülerinnen als Zuschauerinnen (Prot. S. 5). 1.4. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger und der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 34 S. 4; Prot. S. 26). 1.5. Mit Eingabe vom 28. März 2025 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil vom 27. April 2025 an (act. 36). 2. Sachverhalt 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1.Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten den Sachverhalt vor, welcher in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschrieben ist (act. 21/15). 2.1.2.Der Beschuldigte hat den Teil der Anklage eingestanden, wonach er am Morgen des 17. Novembers 2022 in eine zunächst verbale Auseinandersetzung
- 4 mit seiner damaligen Lebenspartnerin, der Geschädigten, geraten sei. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wurden beide gegeneinander tätlich, indem man sich stiess und packte. Die Geschädigte behändigte anschliessend in der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm und einer Klingenbreite von ca. 1.5 cm, um dem Beschuldigten damit Angst einzujagen (vgl. Prot. S. 12). Unbestritten ist weiter, dass der Geschädigten im Verlaufe der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten mit einem Steakmesser zwei Stichverletzungen im Brustkorb zugefügt wurden, wodurch es zur Verletzung des Bauchfells und somit einer Eröffnung der Bauchhöhle sowie einer Perforation einer Dickdarmschlinge im Oberbauch gekommen sei (act. 13/4), wobei es ohne medizinische Behandlung mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand der Geschädigten gekommen wäre. (act. 11.6, S. 10). 2.1.3.Umstritten ist deshalb vorliegend, ob der Beschuldigte das Messer behändigte, ob er (gezielt) in den Bauchbereich der Geschädigten stach oder es sich vielmehr um ein Unfallgeschehen handelte und schliesslich, ob der Beschuldigte wusste, dass er der Geschädigten durch die Stiche mit dem Messer in die Bauchregion schwerwiegende und auch tödliche Verletzungen hätte zufügen können, was er gemäss Anklageschrift zumindest in Kauf genommen habe. 2.1.4.Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwiefern diese bestrittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können. 2.2. Grundsätze der Beweiswürdigung 2.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt einerseits, dass es keine gesetzlichen Beweisregeln und auch keine Hierarchie von Beweismitteln gibt. Es kommt nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf die Beweiskraft. Andererseits besagt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Bewertung des Beweisergebnisses nach der persönlichen, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung des Gerichts erfolgen muss.
- 5 - 2.2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch hingegen nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2.2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 2.2.4. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER,
- 6 a.a.O., S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung widerspruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der eine Gegebenheit erfindet, äusserst komplex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder das Berichten von vergeblichen Bemühungen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAU- MER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Verhaltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316) sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAUMER/LUDEWIG/ TA- VOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Gerade ein Lügner wird sich nämlich nach Möglichkeit hüten, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies hingegen ein Zeichen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen (BENDER, a.a.O., S. 59; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare oder ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Weisen die Aussagen zum Kerngeschehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden
- 7 sind (sog. Strukturvergleich, BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1428). Sodann gelten als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen beziehungsweise Lügensignale, Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, stereotype Aussagen, Dreistigkeit, demonstrative Entrüstung des Aussagenden, Strukturbrüche in den Aussagen sowie karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten. Bei der Beurteilung von Aussagen sind individuelle Eigenarten, wie Intelligenz, Erfahrung, Hör- und Sehvermögen, Fachkenntnis, Gedächtnis und sprachliches Ausdrucksvermögen des Aussagenden zu berücksichtigen (HAUSER, a.a.O., S. 314). Ebenfalls zu beachten sind Einflüsse auf die Wahrnehmung der aussagenden Person, so beispielsweise die Wahrnehmungsdauer, physikalische Verhältnisse wie etwa Sichtverhältnisse und Emotionen und Erwartungen des Aussagenden, oder dass mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungen verblassen, wobei in der Regel umso weniger vergessen wird, je wichtiger ein Ereignis für die betreffende Person war. Aussagen von Personen, die sich auch nach längerer Zeit noch ganz genau an alles erinnern wollen, ist mit Vorsicht zu begegnen (BAU- MER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1418 und 1419 f.). Schliesslich ist zu überprüfen, ob die Aussagen nicht durch suggestive Einflüsse verfälscht worden sind. Dazu ist die Entstehung der Aussage und die Entwicklung der Aussagen zu berücksichtigen. Es ist abzuklären, wem gegenüber in welcher Situation die ersten Aussagen gemacht worden sind, ob sie spontan erfolgt sind oder auf Befragen und ob der Zuhörer eine bestimmte Erwartung hatte. Wenn Erinnerungen erst durch wiederholtes, angestrengtes Nachdenken gekommen sind oder wenn es im Laufe der Zeit zu immer mehr Erinnerungen kommt, ist Vorsicht geboten, da diese suggestiv beeinflusst sein könnten. Weiter kann auch die Art der Befragung Suggestionen hervorrufen (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1435). 2.3. Beweismittel Zur Sachverhaltserstellung können vorliegend die Aussagen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2022 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. November 2022 (act. 4/1 und 4/2) wie auch diejenigen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2022 (act. 3/1), der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme
- 8 vom 18. November 2022 (act. 3/2), der staatsanwaltschaftlich delegierten polizeilichen Einvernahmen vom 8. Februar sowie 8. und 23. März 2023 (act. 3/3/1, 3/4/2 und 3/5/3) sowie der Hauptverhandlung vom 27. März 2025 (Prot. S. 5 ff.) herangezogen werden. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen der Auskunftsperson resp. des Zeugen D._____ (act. 5/1 resp. act. 5/2) sowie von E._____ (act. 5/3) bei den Akten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass keiner dieser beiden Zeugen Aussagen zum vorliegend bestrittenen Sachverhaltsteil machen konnte. Ebenfalls bei den Akten liegen Auswertungsberichte des Mobiltelefons des Beschuldigten (act 8/8) sowie der Geschädigten (act. 8/15). Zudem finden sich betreffend den Beschuldigten ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten (act. 10/5) sowie eines zur körperlichen Untersuchung (act. 10/9) sowie betreffend die Geschädigte ebenfalls ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten (act. 11/2), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung (act. 11/6) sowie ein Ergänzungsgutachten (act. 11/7) in den Akten. Zudem können die bei den Akten liegenden Foto- und Videoaufnahmen vom 17. November 2022 (act. 8/9-13, act. 8/17-19 sowie act. 9/1 und 9/2), auf denen unter anderem das tatgegenständliche Messer ersichtlich ist, für die Sachverhaltserstellung herangezogen werden. Darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor. Der zu beurteilende Sachverhaltsvorwurf stellt somit ein klassisches sogenanntes Vier-Augen-Delikt dar. Die Sachverhaltserstellung stützt sich nahezu ausschliesslich auf die Aussagen der direkt Beteiligten – des Beschuldigten und der Geschädigten. Die Aussagen der Beteiligten sind daher besonders sorgfältig zu prüfen. 2.4. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 2.4.1.Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen der Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden, auch wenn diesen Gesichtspunkten eine gewisse Bedeutung zukommen. Massgeblich ist aber vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen grosses Gewicht zu legen ist (BGE 133 I
- 9 - 33 E. 4.3; siehe auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, SB110582, vom 28. September 2012, E. III.3). 2.4.2. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten ist vorliegend nicht eingeschränkt. Zwar sind sie direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1). Weitere Umstände, welche ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb nachfolgend auf die Glaubhaftigkeit einzugehen ist. 2.4.3. Hinsichtlich der Aussagen der Auskunftsperson bzw. des Zeugen ist nicht weiter auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen (vgl. E. 2.5.2). 2.4.4. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2.4.4.1 Der Beschuldigte stellte sich, wie nachfolgend im Detail aufgezeigt wird, hinsichtlich des Kerngeschehens im Wesentlichen konsequent in sämtlichen Einvernahmen auf den Standpunkt, dass er die Geschädigte nicht vorsätzlich verletzt habe; die Stichverletzungen seien unabsichtliche Folge des Handgemenges gewesen, nachdem die Geschädigte das Messer behändigt und er versucht habe, es ihr wieder wegzunehmen. 2.4.4.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. November 2022 führte der Beschuldigte betreffend das Kerngeschehen aus, die beiden Beteiligten seien aus Schock über die Wunde des Beschuldigten an der Wade und wegen eines noch in der Küche stehenden Koffers der Geschädigten um das Messer ringend auf den Boden gestürzt. Daraufhin seien beim Gerangel auf dem Boden um das Messer die zwei Stiche in den Oberkörper, unterhalb der Brust, der Geschädigten passiert. Die Beteiligten seien sehr nah aneinander auf dem Boden gelegen, mit dem Messer in der Mitte. Durch starke und ruckartige Bewegungen bzw. durch das Kräfteringen und den Versuch, die Hand der Geschädigten vom Messer zu lösen, sei es zu den Stichen gekommen (act. 3/1 Fragen 40, 47, 48, 54, 56, 70). Soweit sich der Beschuldigte erinnern könnte, habe die Geschädigte das
- 10 - Messer in der Hand gehabt, als sie gestochen worden sei. Er habe seine Hand auf ihrer Hand gehabt, welche wiederum das Messer hielt (act. 3/1 Frage 55). Wie und in welcher Hand die Geschädigte das Messer hielt, könne er nicht sagen, da es in der Küche kein Licht gehabt habe (act. 3/1 Frage 49 und 50). Auf die Frage, aus welchem Grund die Geschädigte mit dem Messer gestochen wurde, führte der Beschuldigte erneut aus, dies sei durch das Gerangel am Boden passiert (act. 3/1 Frage 96). Diese Schilderung des Ablaufs erfolgte bereits im Rahmen der Antwort auf die Aufforderung, der Beschuldigte solle schildern, was sich heute zugetragen habe (act. 3/1 Frage 40), d.h. in freier Erzählung, und wurde später konstant wiederholt. 2.4.4.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 18. November 2022 führte der Beschuldigte – wieder in freier Rede – erneut und gleichbleibend aus, beide Beteiligten seien, als sie, nachdem sie über den Koffer gestolpert und am Boden gelegen seien, weiterhin mit ganzer Kraft darum bemüht gewesen, das Messer an sich zu nehmen. Sie seien beide am Boden gewesen, das Messer in der Mitte. Dadurch, dass sie sich gewunden hätten, die Geschädigte das Messer in ihrer Hand haltend, der Beschuldigte mit seiner Hand über ihrer Hand, sei das Messer in ihre Brustregion gekommen und sei dort reingedrückt worden (act. 3/2 Frage 9). Nach seiner Vermutung sei es wegen der ruckartigen Bewegung, welche die Beteiligten gemacht hätten, und auch durch das Ringen zu den Einstichen bei der Geschädigten gekommen (act. 3/2 Frage 48). Bereits hier – wie auch in den darauffolgenden Einvernahmen – sagte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus, er habe nicht gesehen, wie das Messer eindringe, da es dunkel gewesen sei und er sich nicht auf das Messer, sondern auf die Geschädigte fokussiert habe (act. 3/2 Frage 51). Der Beschuldigte legt glaubhaft dar, dass es ihm vorwiegend darum gegangen ist, Schlimmeres zu verhindern und die Situation zu entschärfen. So räumt er ein, dass auch Weggehen eine Möglichkeit gewesen wäre, um das Gerangel zu vermeiden, es aber nur eine Vermutung sei, dass der Streit dadurch aufgelöst worden wäre. Er sei verunsichert gewesen, als das Messer ins Spiel gekommen sei und ihm seien viele Gedanken durch den Kopf (act. 3/2 Fragen 37 bis 40). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht, dass er die Geschädigte auf Nachfrage und trotz entspre-
- 11 chender Möglichkeit nicht übermässig belastet. Die Frage, ob die Geschädigte irgendwelche Anstalten gemacht habe, den Beschuldigten mit dem Messer absichtlich verletzen zu wollen, beantwortete der Beschuldigte abschlägig. Ob der Stich in die Wade des Beschuldigen, der den tatgegenständlichen Stichen in den Brustkorb der Geschädigten vorangegangen war, Absicht oder eine Art Unfall gewesen sei, beantwortete der Beschuldigte wie folgt: "Ich würde Unfall sagen." (act. 3/2 Fragen 41 und 42). Der Beschuldigte belastet die Geschädigte weiter sogar auch dann nicht übermässig, wenn er mit deren Aussagen, die von seinen abweichen, konfrontiert wird. Auf die Frage, ob die Geschädigte lüge, indem sie ausgesagt habe, dass der Beschuldigte ihr das Messer vorsätzlich in die Brust gerammt habe und es alles andere als ein Unfall gewesen sei, antwortete der Beschuldigte denn, er würde es nicht als Lüge, sondern als Vertauschen der Ereignisse ansehen. Er formuliere es anders, er betrachte es nicht als eine Lüge, sondern dass sich die Geschädigte nicht genau an die Ereignisse erinnern könne (act. 3/2 Fragen 65-67). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme offenlegte, wenn er die Antwort auf eine Frage nicht kannte oder sich an etwas nicht zu erinnern vermochte (act. 3/2 Fragen 35, 44), was für dessen Glaubhaftigkeit spricht. 2.4.4.4 Anlässlich der ersten delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Februar 2023 führte der Beschuldigte betreffend das Kerngeschehen auf die Frage, wie die Stichverletzung in den Oberbauch der Geschädigten entstanden sei, wiederum aus, dass die Beteiligten – soweit er sich erinnern könne – nach dem Stolpern über den Koffer auf den Boden geknallt seien, bevor beide weiterhin versucht hätten, dass Messer an sich zu nehmen. Es sei zu einem Gerangel am Boden gekommen, wo sie schnelle Bewegungen ausgeführt hätten, um je die Oberhand über das Messer zu gewinnen. Dabei sei die Geschädigte auf ihrer linken Seite und der Beschuldigte auf seiner rechten Seite und das Messer in der Mitte von beiden gelegen (act. 3/3/1 Frage 124). Wann und wie genau der Einstich passiert sei, wisse er nicht, sagte der Beschuldigte auch anlässlich dieser Einvernahme wieder aus (act. 3/3/1 Fragen 73, 75, 78 und 148). Die Frage, in welcher Hand die Geschädigte das Messer gehalten habe, beantwortete der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme – wie bereits im Rahmen der ersten – damit, dass
- 12 er sich nicht erinnern könne (act. 3/3/1 Frage 125). Zunächst sei an dieser Stelle hervorgehoben, dass der Beschuldigte – wie auch schon bei der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme – Erinnerungs- und Wissenslücken als solche bezeichnete, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (act. 3/3/1, z.B. Fragen 15, 20, 22, 25, 54, 55, 130, 131). Diese im Vergleich zu den ersten beiden Einvernahmen vermehrt auftretenden Erinnerungslücken sind gerade deshalb plausibel, da zwischen diesen und der vorliegenden knapp drei Monate vergangen sind, wohingegen die ersten beiden Einvernahmen unmittelbar nach der Tatnacht durchgeführt wurden. Im Weiteren bleibt der Beschuldigte auch anlässlich dieser Einvernahme trotz Hinweisen auf Widersprüche und Unstimmigkeiten bei seinen ursprünglichen Aussagen, z.B. erwiderte er auf die Frage, dass die Geschädigte wiederholt klar ausgesagt habe, dass der Beschuldigte das Messer in der Hand gehabt und gestochen habe, das Messer nie alleine in der Hand gehalten zu haben (act. 3/3/1 Frage 135 i.V.m. 238). Er habe versucht, der Geschädigten das Messer aus der Hand zu nehmen, indem er seine Hand über ihre Hand gelegt und so versucht habe, ihren Griff zu lösen (act. 3/3/1 Frage 138). Sodann weist er auf Vorhalt der Aussagen der Geschädigten zutreffenderweise darauf hin, dass sich die Geschädigte, wenn er ihre Antwort lese, nicht sicher sei, ob er beim Unfall seine Hand am Messer hatte (act. 3/3/1 Frage 135). 2.4.4.5 Anlässlich der zweiten delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2023 führte der Beschuldigte – wiederum pauschal auf den Morgen des 17. November 2022 angesprochen und in freier Rede – aus, die Beteiligten seien über den Koffer gestolpert und auf den Boden geprallt (act. 3/4/2 Frage 35). Die Frage, wie die Messerstiche bei der Geschädigten entstanden seien, beantwortete der Beschuldigte erneut damit, dass ihm dies zu diesem Zeitpunkt gar nicht bewusst gewesen sei und er es nicht gesehen habe (act. 3/4/2 Frage 36). 2.4.4.6 Anlässlich der dritten delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 23. März 2023 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt des Hinweises, er werde dringend verdächtigt, die Geschädigte zweimal in den Oberbauch gestochen zu haben, aus, das stimme nicht. Er habe die Geschädigte nicht abgestochen, weder mit dem erwähnten noch mit irgendeinem anderen Messer. Das weise er von sich
- 13 - (act. 3/5/3 Frage 95). Erneut und in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen verneinte er die Frage, ob er gesehen habe, wie die Stichverletzungen der Geschädigten passiert seien (act. 3/5/3 Frage 130). Auf entsprechende Frage bejahte er, es für möglich zu halten, dass die Verletzungen entstanden seien, als die Geschädigte das Messer selber in der Hand gehalten habe (act. 3/5/3 Frage 131). 2.4.4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Einvernahmen grundsätzlich konstant sind. Zwar will sich der Beschuldigte auch und gerade an jene Teile des Tathergangs nicht mehr erinnern können, mit denen er sich allenfalls selber belasten würde. Jedoch betreffen die Erinnerungs- und Wissenslücken auch andere Sachverhaltselemente, z.B. was Anlass des Streits zwischen den Parteien war. Ausserdem ist – wie auch das Institut für Rechtsmedizin in seinem Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2023 (act. 11/7) schreibt – bei dynamischen Täter-Opfer-Auseinandersetzungen der Ablauf des Geschehens für die Beteiligten oft nicht mehr erinnerlich, weshalb es plausibel erscheint, dass sich der Beschuldigte nicht mehr vollumfänglich daran erinnern kann. Insgesamt sind deshalb die Ausführungen des Beschuldigten als grundsätzlich glaubhaft einzustufen. 2.4.5. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten 2.4.5.1 Hinsichtlich des Nebengeschehens führte die Geschädigte aus, die Beteiligten hätten am betreffenden Abend Wein getrunken, da die Geschädigte am nächsten Tag abreisen wollte (act. 4/1 Frage 9). In diesem Zusammenhang führt die Geschädigte realitätswidrig aus, sie habe viel weniger getrunken als der Beschuldigte (act. 4/1 Fragen 12 bis 14, act. 4/2 Fragen 16-17). Dabei attestiert das pharmakologisch-toxikologische Gutachten dem Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 0.08 Gewichtspromillen (act. 10/5), der Geschädigten eine solche von 0.92 bis 1.02 Gewichtspromillen (act. 11/2), und damit nachweislich mehr als dem Beschuldigten. In der Folge sei es gemäss kohärenten Aussagen der Geschädigten anlässlich beider ihrer Einvernahmen zu einer Diskussion resp. einem Streit gekommen (act. 4/1 Frage 9, act. 4/2 Frage 15). Im Rahmen dieses Streits habe der Beschuldigte die Geschädigte attackiert und geschubst, woraufhin sie ein neben der Herdplatte liegendes Messer ergriffen habe, um sich zu verteidigen
- 14 - (act. 4/1 Frage 27, 4/2 Frage 60). Als der Beschuldigte auf sie losgegangen sei, um ihr das Messer wegzunehmen, habe sie ihn in seinen Oberschenkel gestochen (act. 4/1 Frage 34, act. 4/2 Frage 15). 2.4.5.2 Hinsichtlich des nachgelagerten Kerngeschehens führt die Geschädigte aus, dass ihr, nachdem sie den Beschuldigten in den Oberschenkel gestochen habe, das Messer heruntergefallen sei. Daraufhin habe der Beschuldigte dieses genommen und sie verletzt (act. 4/1 Frage 9, 27, 33, act. 4/2 Frage 15). Zwar antwortete die Geschädigte auf Frage wiederholt, dass der Beschuldigte auf sie "eingestochen" habe (act. 4/1 Fragen 31 bis 33, vgl. Frage 37, 68), was für ein in ihren Augen gezieltes resp. wissentliches und willentliches Zustechen und gegen ein Unfallgeschehen spricht. Diesbezüglich ist jedoch auch festzuhalten, dass die betreffende Wortwahl allenfalls auf die beigezogene Übersetzung zurückzuführen sein könnte. Dies umso mehr, als die Geschädigte im späteren Verlauf der Einvernahmen Formulierungen wählt, mit denen sie den Beschuldigten gezielt entlastet, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. So verwendete sie zur Schilderung des Tathergangs wiederholt Ausdrücke wie "Handgemenge", "Unfall", "Zufall". Auf die Frage, wie die Situation war, als der Beschuldigte sie gestochen habe, sagte sie, sie könne sich nicht genau erinnern. Sie wisse nur noch, dass sie, nachdem sie gestochen worden sei, für 15-20 Minuten auf dem Boden gelegen sei und sich nicht mehr habe bewegen können (act. 4/1 Frage 87). Ob sie bereits am Boden gelegen sei, konnte sie nicht mehr sagen; sie könne nicht einmal sagen, wie er gestochen habe; aber er habe zweimal hintereinander auf sie eingestochen (act. 4/1 Frage 88). Es könne sein, dass der Beschuldigte die Geschädigte während des Handgemenges per Zufall verletzte (act 4/2 Frage 15). Auf die Frage, wie es weiterging, nachdem die Geschädigte den Beschuldigten mit dem Messer im Unterschenkel verletzt habe, erwiderte die Geschädigte, es habe ein Handgemenge gegeben. Der Beschuldigte habe versucht, ihr das Messer wegzunehmen und dann – per Zufall – habe er sie irgendwo verletzt, glaube sie (act. 4/2 Frage 70). Sie wisse nicht mehr, was sie mit dem Messer gemacht habe, nachdem sie den Beschuldigten gestochen habe, es könne sein, dass es heruntergefallen sei, oder aber dass sie es immer noch in der Hand hatte und dann das andere [gemeint das angeklagte Geschehen] passiert sei. Auf den Widerspruch zu den Aussagen
- 15 bei der Polizei angesprochen, im Rahmen derer die Geschädigte angegeben habe, das Messer sei heruntergefallen und der Beschuldigte habe es dann zur Hand genommen, entgegnete die Geschädigte: "Ich bin mir nicht sicher, als ich den Unfall hatte (zeigt auf die Seite) gab es ein Handgemenge und er hatte es in der Hand" (act. 4/2 Fragen 71-73). Es habe dieses Handgemenge gegeben und auf einmal sei das Messer da gewesen (act. 4/2 Frage 78). Die Frage, was sie mit Handgemenge meine, beantwortete die Geschädigte folgendermassen: "Wir haben Bewegungen gemacht, ich weiss nicht, ob ich versuchte das Messer zu nehmen oder er. Es gab Bewegungen." (act. 4/2 Frage 79). Wie es genau gekommen sei, dass das Messer die Geschädigte getroffen habe, erklärte die Geschädigte erneut damit, dass es "dieses Handgemenge" gewesen und das Messer "auf einmal" drin gewesen sei. Sie wisse nicht, ob es mit Absicht war, sie wisse es nicht (act. 4/2 Frage 81). Auf die Frage, wie es denn allenfalls ein Unfall gewesen sein könne, entgegnete die Geschädigte: "Von den Bewegungen her, die wir gemacht haben." (act. 4/2 Frage 82). Dass sie sich nicht sicher sei, ob es Absicht oder allenfalls ein Unfall geschehen sei und weshalb sie dies überhaupt erwähnte, erklärte sie erneut mit der Art des Handgemenges, mit der Art der Bewegungen (act. 4/2 Frage 85). Auffällig ist, dass die Geschädigte im Rahmen ihrer ersten Aussagen bei der Polizei lediglich über eine schwache bis keine Erinnerung verfügt (vgl. z.B. act. 4/1 Fragen 31, 35, 36, 42, 48, 49). Weiter enthalten ihre Aussagen diverse Mutmassungen (vgl. z.B. act. 4/2 Fragen 71, 73, 77) resp. räumt auch sie zahlreiche Wissens- und Erinnerungslücken ein (z.B. act. 4/1 Fragen 84-88). Insbesondere wird sie gefragt, woher die diversen Verletzungen des Beschuldigten – diverse Blutergüsse am ganzen Körper, so am Ohr, Hinterkopf, Rücken, Brustkorb, an den Armen, an den Fingern – stammen, woraufhin sie entgegnet, dass es sein könne, dass sie Sachen gegen ihn geworfen habe und dadurch diese Blutergüsse entstanden seien, aber sie es nicht mehr genau wisse (act. 4/1 Fragen 56 und 57). An viele Details und insbesondere an ihre Erklärung des Tatablaufs will sich die Geschädigte erst in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erinnern können, was grundsätzlich ein Indiz wahrheitswidriger Aussagen ist (vgl. Ziffer. 2.2.4). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ihre ersten Aussagen gegenüber der Polizei noch am 18. November 2022 um die Mittagszeit erfolgt sind (vgl. act. 4/1, Ort der Befragung). Die Operation im Spital Uster fand
- 16 - 17. November 2022, d.h. am Tag davor, um ca. 15 Uhr statt und dauerte knapp zwei Stunden (act. 13/4). Die Tatsache, dass die ersten Aussagen der Geschädigten allenfalls noch unter einem gewissen Einfluss der Vollnarkose und der anschliessenden Medikation erfolgt sind, ist vorliegend zu berücksichtigen. Immerhin können nach einer Vollnarkose vorübergehend das Kurzzeitgedächtnis und das Konzentrationsvermögen beeinträchtigt sein, was einige Stunden bis Tage andauern und eine gewisse Verwirrtheit miteinschliessen kann. Die Mehrheit der gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen, die betreffend das Kerngeschehen gegenüber jenen bei der Polizei detailreicher und den Beschuldigten tendenziell entlastend sind, sind zudem auch im Lichte darin zu sehen, dass die zugrundeliegenden Fragen bei der Staatsanwaltschaft überhaupt erstmals gestellt wurden. Weiter ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Geschädigte auch bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme von einem "Handgemenge" sprach (act. 4/1 Frage 86), das tatgegenständliche Geschehen also als solches wahrgenommen zu haben scheint. 2.4.5.3 Zusammengefasst sind die Aussagen der Geschädigten wenig konstant, teilweise aktenkundig nicht realitätsgetreu und folglich lediglich eingeschränkt glaubhaft. Alldem darf jedoch infolge dessen, dass es sich beim Kerngeschehen offensichtlich um einen dynamischen Vorgang handelte, nicht zu viel Gewicht beigemessen werden. Dies umso weniger, da die Geschädigte, wie bereits dargelegt, anlässlich der ersten Einvernahme noch unter der Wirkung der Vollnarkose stand. Diese Tatsachen spielen jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass die Geschädigte zur entscheidenden Frage, ob es sich vorliegend um ein Unfallgeschehen handelt oder ob der Beschuldigte sie absichtlich gestochen habe, gerade keine hinreichend verlässlichen Angaben machen kann, ohnehin keine Rolle. Die Aussagen der Geschädigten können deshalb nicht als (belastendes) Beweismittel herangezogen werden. Entsprechend kommt es auf die Glaubhaftigkeit der Geschädigten gar nicht massgeblich an. 2.5. Sachverhaltserstellung im engeren Sinn 2.5.1. Sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen der Geschädigten sind lediglich eingeschränkt glaubhaft resp. können jene der Geschädigten
- 17 nicht als belastendes Beweismittel herangezogen werden. Der strittige Sachverhaltsteil, insbesondere ob den Stichverletzungen ein Vorsatz des Beschuldigten zugrundelag, lässt sich allein gestützt auf ihre Aussagen nicht erstellen. Gleichzeitig ist es aber auch nicht möglich, die eine oder die andere Version auszuschliessen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gestützt auf die weiteren bei den Akten liegenden Beweismittel erstellen lässt. 2.5.2. Bezüglich der in den Akten liegenden Aussagen der Auskunftspersonen resp. der Zeugenaussagen (act. 5/1-3) ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Rückschlüsse auf die dem Beschuldigten vorgeworfene versuchte Tötung erlauben, da keine der Personen eigene Wahrnehmungen zum eigentlichen Tatvorwurf bzw. vorliegend bestrittenen Sachverhaltsteil schildern konnte (vgl. betreffend polizeiliche Einvernahme von D._____ als Auskunftsperson act. 5/1 Fragen 12-15, staatsanwaltschaftliche Einvernahme von D._____ als Zeuge act. 5/2 Fragen 26, 29, 30, polizeiliche Einvernahme von E._____ als Auskunftsperson act. 5/3 Fragen 20, 24), sondern sie lediglich Aussagen zum mehrheitlich unbestrittenen und für die Sachverhaltserstellung nicht relevanten Nebengeschehen tätigten. Entsprechend erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Auskunftspersonen resp. Zeugen. 2.5.3. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 23. Januar 2023 zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten ergibt sich sodann, dass beim Beschuldigten unter anderem zwei Stichverletzungen an der rechten Unterschenkelaussenseite sowie eine mutmassliche Stichverletzung an der rechten Oberschenkelaussenseite, gesässnahe, festgestellt wurden. Alle drei Verletzungen seien infolge scharfer Gewalt und mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch ein Messer entstanden und seien zudem mit einer Entstehung zum gegenständlichen Ereigniszeitraum zu vereinbaren. Des Weiteren zeigten sich am gesamten Körper des Beschuldigten zahlreiche Folgen von stumpfer Gewalt bzw. Folgen von Gewalt gegen den Hals, welche frisch imponieren würden und mit einer Entstehung zum gegenständlichen Ereigniszeitraum zu vereinbaren seien (act. 10/9 S. 9 f.). Hinsichtlich der Geschädigten ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 16. Januar 2023, dass sich bei ihr
- 18 zahlreiche Verletzungen fanden, welche allesamt frisch imponieren würden und mit einer Entstehung zum gegenständlichen Ereigniszeitraum zu vereinbaren seien. So fanden sich am Kopf eine Hautabschürfung hinter dem rechten Ohr und eine kleine Hautdurchtrennung mit umgebendem Bluterguss am Kinn. Daneben fanden sich an den Armen Blutergüsse an der rechten Oberarmaussenseite, an beiden Ellenbogen, an beiden Unterarmstreck- und der linken Unterarmaussenseite, am rechten Handrücken, über den rechten Mittel- und Ringfingerzwischengelenkstreckseiten und an beiden Unterschenkelstreckseiten sowie Hautabschürfungen an der linken Oberarmstreckseite, dem linken Ellenbogen, der rechten Unterarmstreckseite, an der rechten Daumenendgelenk- und der rechten Mittelfingermittelgliedstreckseite, an der linken Zeigefingergrundgelenkstreckseite und an beiden Unterschenkelstreckseiten. Betreffend die Verletzungen an der Brustkorbaussenseite wird festgehalten, dass insgesamt zwei Stichverletzungen an der linken Brustkorbaussenseite haben festgestellt werden können, welche infolge scharfer Gewalt durch einen scharfen und eher spitz zulaufenden Gegenstand entstanden seien. Die Verletzungsbeibringung durch ein Messer, resp. ein Steakmesser, wie durch die Geschädigte beschrieben, erscheine plausibel, bzw. sei das als mögliche Tatwaffe kriminaltechnisch sichergestellte Messer geeignet, solche Stichverletzungen zu verursachen. Grundsätzlich ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr bei der Geschädigten. Da es jedoch durch die Stichverletzungen zu einer Verletzung des Dickdarms gekommen sei und dies nahezu zwangsläufig im weiteren Verlauf zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle mit konsekutiver Bauchfellentzündung und letztendlich einer Blutvergiftung (Sepsis) geführt hätte, gehe das Institut für Rechtsmedizin mit an nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass es ohne die medizinische, insbesondere chirurgische Behandlung zu einer Lebensgefahr, resp. lebensbedrohlichen Gesundheitszustand bei der Geschädigten gekommen wäre. Rekonstruktiv liessen sich seitens des Instituts für Rechtsmedizin nur eingeschränkte Angaben zur Beibringung der Stichverletzung machen. Basierend auf der forensisch-radiologischen Zeitbeurteilung sei zumindest bei einer der beiden Stichverletzungen von einem horizontalen, d.h. waagrecht von der Einstichstelle zur Körpermitte verlaufenden, Stichkanal auszugehen. Somit sei von einem nahezu senkrecht zur Hautoberfläche einwirkenden Stichwerkzeug (im gegenständ-
- 19 lichen Fall das Steakmesser) auszugehen. Aufgrund dessen sowie dem Vorhandensein von zwei Stichverletzungen halte es das Institut für Rechtsmedizin aus rechtsmedizinischer Sicht für eher wahrscheinlich, dass die beiden Stichverletzungen von einer frontal der Geschädigten gegenüberstehenden und das Messer in der rechten Hand haltenden Person in Form von zwei schnell nacheinander ausgeführten Stichbewegungen zugefügt worden seien, als dass die Stichverletzung per Zufall, was für Gutachter unbeabsichtigt bzw. unfallbedingt bedeute, im Rahmen eines Handgemenges entstanden seien. Weiter führt das Gutachten mit Bezug auf die eingangs erwähnten Verletzungen – die Blutergüsse am rechten Oberarm, der grössere Bluterguss an der rechten Oberarmstreckseite und am rechten Oberarm – aus, diese seien wahrscheinlich durch die Folge von Schlägen, am ehesten mit harten Gegenständen entstanden und auch grösstenteils als passive Abwehrverletzung zu werten. Die eher kleineren Blutergüsse an beiden Unterarmen seien hingegen aus rechtsmedizinischer Sicht mit einer Entstehung durch das feste Zupacken mit Finger, im Sinne von Haltegriffverletzungen, und die Blutergüsse an beiden Unterschenkel mit den Folgen von Tritten von unbeschuhten Füssen zu werten. Die Blutergüsse über den Gelenken des rechten Mittel- und Ringfingers seien gemäss Dafürhalten des Instituts für Rechtsmedizin auf die Folgen von den durch die Geschädigte aktiv ausgeführten Faustschlägen verdächtig. Die Hautabschürfungen an beiden Unterschenkeln und beiden Ellenbogen seien am ehesten mit Kontakt mit harten, ggf. rauen Oberflächen, in Sinne von sturzbedingten Anpralltraumata zu vereinbaren. Die Hautabschürfung hinter dem rechten Ohr sei am ehesten auf ein Kratzen mit einem Fingernagel im Rahmen eines "Handgemenges" zurückzuführen. Die kleine Hautdurchtrennung am Kinn werde am ehesten gewertet als eine Schnittverletzung, welche wahrscheinlich im Rahmen des "Handgemenges" durch das Entlanggleiten eines scharfen Gegenstandes, am ehesten des gegenständlichen Messers, entstanden sei (act. 11/6 S. 10 f.). 2.5.4. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft I dem Institut für Rechtsmedizin einen Auftrag für ein ergänzendes Gutachten (act. 17/2). Darin wurden die beiden Standpunkte der Beteiligten wiedergegeben:
- 20 - • Gemäss Angabe des Beschuldigten sei es zwischen ihm und der Geschädigten zu einem Gerangel gekommen. Die Geschädigte habe dabei das Tatmesser in der Hand gehalten. Er habe versucht, ihr dieses aus der Hand zu nehmen. Man sei dann über einen Koffer gestolpert und auf den Boden gefallen. Am Boden liegend habe sich das Gerangel um das Messer fortgesetzt. Bei diesem Gerangel, weil man sich ruckartig bewegt habe, habe die Geschädigte dem Beschuldigten das Messer in die Wade gedrückt. Das Gerangel am Boden sei weitergegangen, wobei sich das Messer zwischen seinem und dem Körper der Geschädigten befunden habe. Beide hätten das Messer umklammert und auf diese Weise sei das Messer in die Brustregion der Geschädigten eingedrungen. • Gemäss Angabe der Geschädigten sei es hingegen so gewesen, dass sie ein Messer in die Hand genommen habe, um den Beschuldigten auf Distanz zu halten. Der Beschuldigte habe ihr das Messer aus der Hand nehmen wollen, wobei ein Gerangel entstanden sei. Man habe gestanden und der Beschuldigte habe sie von hinten am Rücken gepackt. Sie habe sich nach vorne gebückt und den Beschuldigten mit dem Messer am Bein verletzt. Sie habe das Messer daraufhin womöglich fallen lassen. Der Beschuldigte habe das Messer in die Hand genommen und sei wieder hinter ihr gestanden. ln dieser Position habe er sie dann mit dem Messer verletzt. Die Frage, ob das Institut für Rechtsmedizin begründete Angaben dazu machen könne, welcher geschilderte Tatablauf eher mit den bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen vereinbar seien, beantwortete das Institut für Rechtsmedizin in seinem Ergänzungsgutachten vom 19. Dezember 2023 wie folgt: Als Hauptverletzungen fanden sich bei der Geschädigten zwei Stichverletzungen an der Iinken Brustkorbaussenseite, eine davon horizontal zur Körperlängsachse verlaufend; bei Herr A._____ fanden sich zwei Stichverletzungen an der rechten Unterschenkelaussenseite sowie eine mutmassliche Stichverletzung an der rechten Oberschenkelaussenseite verlaufend, gesässnahe. Wie von beiden Beteiligten geschildert, handelte es sich um ein dynamisches Geschehen. Bei dynamischen Täter- Opfer-Auseinandersetzungen ist der Ablauf des Geschehens oft für die Beteiligten
- 21 nicht mehr erinnerlich. Da es sich sowohl in der Brustregion der Geschädigten als auch am Unterschenkel des Beschuldigten jeweils von zwei Stichverletzungen handelt, ist eine «unfallmässige» Beibringung aus rechtsmedizinischer Sicht unwahrscheinlich. Deswegen ist die Schilderung von Herr A._____ hinsichtlich der Entstehung der zweifachen Stichverletzung an der linken Brustkorbaussenseite der Geschädigten aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu erscheine die Schilderung der Geschädigten aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel (act. 11/7 S. 2 f.). 2.5.5. Hinsichtlich der Ausführungen im ersten Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Geschädigten vom 16. Januar 2023 (act. 11/6) ist Folgendes festzuhalten: Wie schon das Obergericht in seinem Beschluss betreffend Haftentlassung / Verlängerung der Untersuchungshaft vom 17. Mai 2023 (Geschäfts- Nr. UB230064-O, S. 9) zutreffend ausgeführt hat, kann das Gutachten nicht als hinreichend belastendes Indiz gewertet werden. Auch wenn das Gutachten festhält, es sei aus rechtsmedizinischer Sicht "eher wahrscheinlich", dass die beiden Stichverletzungen von einer der Geschädigten frontal gegenüberstehenden Person durch zwei schnell nacheinander ausgeführten Stichbewegungen zugefügt worden seien, als dass sie per Zufall (d.h. unbeabsichtigt bzw. unfallbedingt) im Rahmen eines Handgemenges entstanden seien, bedeutet dies nicht, dass die Tatversion, wie sie der Beschuldigte schildert, unmöglich oder unwahrscheinlich wäre. Überdies wird im Gutachten explizit festgehalten, dass sich seitens des Instituts für Rechtsmedizin nur eingeschränkte Angaben zur Beibringung der Stichverletzung machen liessen. 2.5.6. Auch hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens vom 19. Dezember 2023 (act. 11/7) ist festzuhalten, dass dieses zwar zum Schluss gelangt, dass eine unfallmässige Beibringung aus rechtsmedizinischer Sicht "unwahrscheinlich" sei und die Schilderung des Ablaufs des Geschehens durch die Geschädigte im Unterschied zu jener durch den Beschuldigten plausibel sei, dies jedoch nicht bedeutet, dass ein unfallmässiges Geschehen ausgeschlossen wäre. Es ist anzunehmen – da in beiden Fällen das Institut für Rechtsmedizin als Urheber –, dass die Feststellung, dass Angaben zur Beibringung der Stichverletzungen nach Meinung der
- 22 - Gutachter nur eingeschränkt möglich sind, auch für das Ergänzungsgutachten Geltung beansprucht und zu berücksichtigen ist. Die Tatsache, dass das Ergänzungsgutachten eindeutiger zu Lasten des Beschuldigten ausfällt als das zuvor eingeholte Gutachten, ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Einholung des zweiten Gutachtens eine "Entwederoder-Frage" gestellt hat und sich das Institut für Rechtsmedizin für eine Variante aussprechen musste. Weiter ist zu erwähnen, dass das besagte Ergänzungsgutachten lediglich im Ansatz den Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens genügt. So bedürfen Erkenntnisse von sachverständigen Personen grundsätzlich einer einlässlichen Begründung, wobei die Standards gelten, die auch für die Urteilsbegründung des Gerichts massgebend sind, und Art. 50 StGB analog gilt (BSK StPO-Heer, Art. 187 StPO N 6a). Das vorliegende Ergänzungsgutachten enthält keine solche einlässliche Begründung. Weiter wird im Gutachten zur Begründung, weshalb eine unfallmässige Beibringung der Verletzungen der Geschädigten unwahrscheinlich sei, hauptsächlich - und lediglich - auf die Nähe der beiden Verletzungen abgestellt, indem wenig überzeugend Folgendes festgehalten wird: "Da es sich sowohl in der Brustregion von Frau F._____ als auch am Unterschenkel von Herr A._____ jeweils von zwei Stichverletzungen handelt (bei Herr A._____ mutmasslich drei), ist eine «unfallmässige» Beibringung aus rechtsmedizinischer Sicht unwahrscheinlich." (act. 11/7 S. 2). 2.5.7. Auch hier ist entsprechend den Erwägungen des Obergerichts betreffend das erste Gutachten festzuhalten, dass die Aussage im Gutachten allenfalls als ergänzender, ein bereits anderweitig bestehendes Beweisfundament zusätzlich stützender Faktor dienen könnte, für sich alleine jedoch keinen Schuldspruch zu begründen vermag. Auch das in den Gutachten festgehaltene Verletzungsbild spricht dafür, dass es zwischen den Beteiligten zu einem Gerangel gekommen sein könnte. Insgesamt ist somit aus Sicht des Gerichts auch gestützt auf die bei den Akten liegenden medizinischen Gutachten nicht ohne wesentliche Zweifel erstellbar, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben verwirklicht hat.
- 23 - 2.5.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Gerichts eine unfallmässige Beibringung der Stichverletzungen der Geschädigten im Rahmen eines Handgemenges nicht ausgeschlossen werden kann und vernünftige Zweifel an der vorsätzlichen Zufügung der Verletzungen verbleiben, weshalb sich nicht rechtsgenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte der Geschädigten die Verletzungen so wie in der Anklageschrift beschrieben zugefügt hat. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Sichergestellte Gegenstände und Einziehung Die Staatsanwaltschaft beantragt, die beschlagnahmten Gegenstände könnten, abgesehen von den sichergestellten Messern, nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben werden, sofern dies gewünscht werde (act. 31 S. 4). Der amtliche Verteidiger führte aus, dass auf die Rückgabe der als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände verzichtet werde (act. 32 S. 2). Entsprechend sind die durch die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl sichergestellten und mit Verfügung vom 16. September 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 84079243 lagernden Gegenstände, mithin 1 WC-Papier (A016'773'447) 1 Flaschenkopf (A016'774'439) 1 Rüstmesser (A016'774'688) 1 Rüstmesser (A016'774'757) 1 zerbrochene Rotweinflasche (A016'776'220) 1 Paar Badesandalen (A016'771'270) 1 Strickjacke (A016'771'281) 1 Trainerhose (A016'771'292) 1 T-Shirt blau (A016'776'151) 1 Handtuch rot (A016'776'173) 1 Frotteetuch (A016'776'184) 1 Frotteetuch (A016'776'195) 1 T-Shirt blau (A016'776'208). definitiv einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Auch die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der
- 24 - Geschäfts-Nr. 84079243 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Kostenauferlage 4.1.1.Wird der Beschuldigte freigesprochen, so werden ihm die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 4.1.2.Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Entsprechend sind sowohl die Entscheidgebühr als auch die Auslagen für die Untersuchung in der Höhe von Fr. 4'000.– als auch jene für Gutachten/Expertisen etc. in der Höhe von Fr. 20'528.15 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 33) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 54'552.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es ist vorzumerken, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2023 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von 27'975.10 ausbezahlt wurde (act. 14/14). Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 26'577.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen
- 25 - Verteidigung sind angesichts des vollumfänglichen Freispruchs definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3. Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 4.3.1.Eine beschuldigte Person hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, wenn sie durch das Verfahren in seinen persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Liegt eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB vor, so ist eine Genugtuung geschuldet. Bei unschuldig erlittener Haft entsteht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss der Rechtsprechung stellt ein Betrag von Fr. 200.– pro Tag bei ungerechtfertigter kurzer Haft eine angemessene Entschädigung dar, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die die Zahlung eines niedrigeren oder höheren Betrags rechtfertigen würden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 S. 333 f.). 4.3.2.Der amtliche Verteidiger führt mit Verweis auf die Praxis aus, dass unschuldig erlittene Untersuchungshaft in der Regel mit einer Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag zu entschädigen sei, weshalb der Beschuldigte die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 36'400.– beantrage (act. 32 S. 24). 4.3.3.Da vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen, welche ein Abweichen von der Praxis rechtfertigen würden, erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 36'400.– als angemessen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 16. September 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 84079243 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
- 26 - 1 WC-Papier (A016'773'447) 1 Flaschenkopf (A016'774'439) 1 Rüstmesser (A016'774'688) 1 Rüstmesser (A016'774'757) 1 zerbrochene Rotweinflasche (A016'776'220) 1 Paar Badesandalen (A016'771'270) 1 Strickjacke (A016'771'281) 1 Trainerhose (A016'771'292) 1 T-Shirt blau (A016'776'151) 1 Handtuch rot (A016'776'173) 1 Frotteetuch (A016'776'184) 1 Frotteetuch (A016'776'195) 1 T-Shirt blau (A016'776'208). 3. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 84079243 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 5. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Auslagen Untersuchung Fr. 20'528.15 Gutachten/Expertisen etc. 6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten werden Fr. 36'400.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 54'552.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 27 - Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 27'975.10 (act. 14/14) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 26'577.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl (übergeben), im Doppel die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 8 betreffend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, im Doppel und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffer 7 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf asservate@kapo.zh.ch das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 3 die Strafregisterbehörden (zwecks Löschung der Anfrage) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) je gegen Empfangsbestätigung. 10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Uster, Strafgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
- 28 - Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 27. März 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: lic. iur. Moser Die Gerichtsschreiberin: MLaw Schenker