Skip to content

Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.01.2025 DG240023

16. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,002 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

Schändung

Volltext

Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG240023-I/Si/U02/al/gp Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. Simmen als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Anner, Ersatzrichter lic. iur. Sommer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Maggetti Urteil vom 16. Januar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Schändung Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. August 2024 (act. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 15 S. 6; Prot.)  Schuldspruch im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren  Vollzug der Freiheitsstrafe  Anrechnung der erstandenen Haft  Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren  Es sei der Beschuldigte mit einem lebenslangen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB zu belegen  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'400.–) 2. Die amtliche Verteidigung: (act. 41 S. 1)  Der Beschuldigte sei von jeglicher strafbaren Handlung und insbesondere vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 aStGB vollumfänglich freizusprechen.  Für den Fall einer Verurteilung sei der Beschuldigte eventualiter angemessen zu bestrafen, höchstens aber mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit von höchstens zwei Jahren.  Für den Fall einer Verurteilung sei eventualiter von der Anordnung der Landesverweisung abzusehen.

- 3 -  Für den Fall einer Verurteilung und Anordnung einer Landesverweisung sei eventualiter von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen.  Es sei von einem lebenslangen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB abzusehen.  Dem Beschuldigten seien Fr. 20'100.–, zzgl. Zins 5% ab 30. Juni 2024, als Genugtuung für die erlittene Überhaft aus der Gerichtskasse zuzusprechen.  Die Anträge der Privatklägerin zu den Zivilansprüchen seien abzuweisen.  Das sichergestellte Mobiltelefon Iphone 15Pro des Beschuldigten sei ihm herauszugeben.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten des Staates. 3. Der Beschuldigte: (Prot., sinngemäss)  Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung 4. Die Privatklägerin: (act. 32 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 28. November 2023 zu bezahlen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist für Schaden (insbesondere Therapiekosten, etc.), der im Zusammenhang mit der von ihm begangenen Straftat steht (gemäss Anklageschrift) und der nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Privat- oder Sozialversicherungen übernommen wird. 3. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 4. Es sei die Unterzeichnende für die Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss der noch an der Hauptverhandlung zu den Akten zu reichenden Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die Hauptverhandlung selbst, des Studiums des (mutmasslich begründeten) Urteils und für dessen Nachbesprechung mit der Privatklägerin (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu entschädigen.

- 4 - Erwägungen: 1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. August 2024 (act. 15) wurde gleichentags dem Bezirksgericht Uster übergeben. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen und der Privatklägerin eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 19). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 erschienen die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr. iur. X._____ sowie die Privatklägerschaft (Prot. S. 4). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Erschienenen schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 43; Prot. S. 36). 1.3. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 verlangte die Staatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 23. Januar 2025 der Beschuldigte fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 47 und 49). 2. Wahrung des Anklageprinzips 2.1. Das Anklageprinzip i.S.v. Art. 9 Abs. 1 StPO besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit weiteren Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-234%3Ait&number_of_ranks=0#page234 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ait&number_of_ranks=0#page63 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-132%3Ait&number_of_ranks=0#page132 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-63%3Ait&number_of_ranks=0#page63

- 5 - 2.2. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vorgeworfen. Die Anklageschrift erfüllt hinsichtlich Ort, Art und Folgen der Tatausführung zweifelsfrei die Anforderungen des Anklageprinzips. Als Ereigniszeitpunkt hat die Staatsanwaltschaft den 27./28. November 2023, ca. 05.00 Uhr, angegeben. Zwar war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, den genauen Tag zu ermitteln, dies schadet aber nicht. Für den Beschuldigten ist es einerseits aufgrund der Eingrenzung auf ein 2-Tageresp. 24-Stunden-Fenster und andererseits aufgrund aller weiteren detaillierten Angaben ersichtlich, wessen er angeklagt ist. Das Anklageprinzip ist gewahrt. 3. Verwertbarkeit von Beweismitteln 3.1. Allgemeines zur Beweismittelverwertbarkeit 3.1.1. Im Strafprozess besteht gemäss Art. 139 StPO der Grundsatz der Beweisfreiheit. Demnach setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Dieser Grundsatz findet allerdings in den Art. 140 und 141 StPO seine Grenzen. Art. 141 Abs. 1 StPO statuiert nämlich eine absolute Unverwertbarkeit von Beweisen, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben worden sind. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen sodann Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). 3.1.2. Generell kann zwischen Personalbeweisen und sachlichen Beweismitteln unterschieden werden. Unter Personalbeweisen sind jene Beweise zu verstehen, die mittels Einvernahme (= formalisierte Befragung mit Protokollierung) von Personen, die in irgendeiner Weise Aussagen zum Gegenstand des Strafverfahrens machen können, erhoben werden, wie beispielsweise die beschuldigte Person, Zeugen und Auskunftspersonen (BSK StPO-HÄRING, a.a.O., Vor Art. 142-146, N 1

- 6 und 4). Unter sachlichen Beweismitteln werden sämtliche Gegenstände, Tatspuren, Örtlichkeiten, Zustände und Vorgänge verstanden, die aufgrund ihrer sinnlichen Erkennbarkeit beweisbildend sind, sprich den Strafbehörden entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln können. Beweisgegenstände sind jene sachlichen Beweismittel, die zu den Akten genommen werden können, wie Urkunden und weitere Aufzeichnungen (Art. 192 Abs. 2 StPO). Als Urkunde im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO gilt nach dem prozessrechtlichen Urkundenbegriff jedes Schriftstück mit entsprechendem gedanklichen Informationsgehalt, das beweisbildend ist. Dazu zählen etwa Briefe, Tagebücher, Geschäftsakten, Verträge, Zeitungsartikel, Bücher, Quittungen usw. Unter weiteren Aufzeichnungen im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO sind nichtschriftliche Aufzeichnungen mit dem vorerwähnten gedanklichen Informationsgehalt zu verstehen, etwa Ton- oder Videoaufzeichnungen, ebenso wie elektronische Datenaufzeichnungen. Sie werden den Urkunden gleichgesetzt (zum Ganzen BSK StPO-DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., Art. 192, N 1, 4 ff.). 3.1.3. Die Strafbehörden (d. h. Polizei, Staatsanwaltschaft, Übertretungsbehörde oder Gericht) nehmen die Beweisgegenstände vollständig und i. d. R. im Original zu den Akten (vgl. Art. 192 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber in Art. 192 Abs. 2 StPO für Urkunden und weitere Aufzeichnungen statuiert: Sofern dies für die Zwecke des Verfahrens genügt, werden Kopien der Urkunden bzw. Aufzeichnungen erstellt und den Akten einverleibt. Für die Zwecke des Verfahrens nicht genügen dürfte eine Kopie v. a. dann, wenn es auf die Beweiskraft des Originals ankommt, d. h. wenn die Urkunde bzw. Aufzeichnung durch ihren Zustand oder ihre Beschaffenheit beweisbildend wirkt (wie etwa bei einer gefälschten oder beschädigten Urkunde im Zusammenhang mit Urkundendelikten nach Art. 251 ff. StGB). Die Vorschrift, wonach Beweisgegenstände vollständig und – unter Vorbehalt von Art. 192 Abs. 2 StPO – im Original zu den Akten zu nehmen sind, hat nach ihrem Wortlaut blossen Ordnungscharakter im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO, was nicht zu eine Verwertungsbeschränkung führt (zum Ganzen BSK StPO-DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., Art. 192, N 10 ff.). Die eigentliche Erhebung von Beweisgegenständen zu den Akten erfolgt sodann nicht unter Gewährung von Teilnahmerechten nach Art. 147 StPO. Es ist somit möglich, Behttps://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6mrvge

- 7 weisgegenstände zu den Akten zu nehmen, ohne die Parteien sofort darüber zu informieren. Art. 192 Abs. 3 StPO räumt den Parteien (lediglich) das Recht ein, die zu den Akten erhobenen Beweisgegenstände einzusehen (zum Ganzen BSK StPO-DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., Art. 192, N 11b). 3.2. Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten führt in Bezug auf den Chat-Verlauf vom 7. März 2024 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. act. 1/3/1) aus, dass keine digitalen Daten eines WhatsApp-Chats vorliegen würden, sondern lediglich eine pdf-Datei. Diese genüge den Anforderungen von Art. 193 StPO nicht. Da es sich um digitale Beweisdaten handle, welche offensichtlich unvollständig seien, hätte das Mobiltelefon der Privatklägerin zu den Akten genommen und diesbezüglich ausgewertet werden müssen. Denn die Anwendung der Original-Kopie-Logik auf Urkunden in Dateiform sei technisch und rechtlich nicht haltbar (act. 41 S. 14 Rz. 41). 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin bestätigt hätten, dass der Chat so stattgefunden habe und die freie Beweiswürdigung gelte (Prot. S. 28). 3.2.3. Beim vorliegend zu beurteilenden Beweismittel handelt es sich unbestrittenermassen um einen Auszug aus einem Chat-Verlauf vom 7. März 2024 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (Prot. S. 9 f.). Damit liegen eindeutig elektronische Datenaufzeichnungen mit gedanklichem Informationsgehalt vor, welche unter den Begriff "weitere Aufzeichnungen" zu subsumieren sind. 3.2.4. Der Auszug wurde durch die Polizei am 18. April 2024 um 09.54 Uhr aus dem Handy der Privatklägerin extrahiert. Die darin abzulesenden Daten entsprechen dem Stand ihrer Erfassung (vgl. act. 1/3/1 graue Box am Seitenende). Zumal es sich um einen Auszug des Chat-Verlaufs handelt, liegt dieses nicht im Original vor. Für den Zweck des Verfahrens ist dies allerdings insofern nicht notwendig, als dass es nicht auf die Beweiskraft des Originals ankommt, wie dies etwa bei einer gefälschten oder beschädigten Urkunde im Zusammenhang mit Urkun-

- 8 dendelikten nach Art. 251 ff. StGB der Fall wäre. Allenfalls kann sich der Umstand, dass das Beweismittel nicht in seiner Vollständigkeit, sondern auszugsweise zu den Akten genommen wurde, auf die Beweiskraft des Beweismittels niederschlagen. 3.2.5. Damit kann geschlossen werden, dass der Auszug des Chat-Verlaufs als sachliches Beweismittel einzustufen ist, welches in Kopie zu den Akten genommen worden ist und keiner Verwertungsbeschränkung unterliegt. 3.3. Aussagen von C._____ und D._____ 3.3.1. Der Verteidiger des Beschuldigten führt in Bezug auf die Aussagen der Berufsverantwortlichen C._____ sowie der Kollegin D._____ aus, dass diese unverwertbar seien. Die vermeintlichen Aussagen seien nur telefonisch eingeholt und nicht rechtsgenügen protokolliert worden. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten seien ebenfalls nicht gewahrt worden (act. 41 S. 6 Rz. 15). 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft pflichtet bei, dass die Aussagen der Auskunftspersonen nicht zu Lasten des Beschuldigten herangezogen werden dürfen; im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin aber schon (Prot. S. 28). 3.3.3. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass sowohl C._____ als auch D._____ nicht rechtsgenüglich einvernommen worden sind, weshalb die jeweiligen Aussagen anlässlich der telefonischen Befragungen durch die Polizei vom 10. Mai 2024 und 23. Mai 2024 (act. 1/4 S. 2 f.) nicht verwertbar sind. Es ist sodann logisch konsequent, dass die ebengenannten Aussagen auch nicht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu ihren Gunsten herangezogen werden dürfen, würde sich dies im Umkehrschluss zu Lasten des Beschuldigten auswirken. 3.4. Auszug des Verlaufsprotokolls von C._____ betreffend die Privatklägerin 3.4.1. Auf dieses Beweismittel ist lediglich der Vollständigkeit halber von Amtes wegen einzugehen.

- 9 - 3.4.2. Beim vorliegend zu beurteilenden Beweismittel handelt es sich um ein Auszug eines durch die Berufsverantwortliche C._____ elektronisch erstelltes Verlaufsprotokoll der Ereignisse und ihrer persönlichen Wahrnehmungen für den Zeitraum vom 28. November 2023 bis 13. Dezember 2023 (act. 1/6). Damit liegen eindeutig elektronische Datenaufzeichnungen mit gedanklichem Informationsgehalt vor, welche unter den Begriff "weitere Aufzeichnungen" zu subsumieren sind. 3.4.3. Zumal es sich um einen Auszug des Verlaufsprotokolls handelt, liegt dieses nicht im Original vor. Für den Zweck des Verfahrens ist dies allerdings insofern nicht notwendig, als dass es nicht auf die Beweiskraft des Originals ankommt, wie dies etwa bei einer gefälschten oder beschädigten Urkunde im Zusammenhang mit Urkundendelikten nach Art. 251 ff. StGB der Fall wäre. Allenfalls kann sich der Umstand, dass das Beweismittel nicht in seiner Vollständigkeit, sondern auszugsweise zu den Akten genommen wurde, auf die Beweiskraft des Beweismittels niederschlagen. 3.4.4. Damit kann geschlossen werden, dass der Auszug des Verlaufsprotokolls als sachliches Beweismittel einzustufen ist, welches in Kopie zu den Akten genommen worden ist und keiner Verwertungsbeschränkung unterliegt. 4. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 4.1. Der Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Geschehnisse am Vorabend, im Wesentlichen anerkannt (act. 2/1/3 S. 2 F/A 7 ff.; Prot. S. 11). Hinsichtlich des in der Anklageschrift umschrieben Kerngeschehens blieb er hingegen bis zum Schluss nicht geständig. Nachfolgend wird also zu prüfen sein, inwiefern der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt werden kann. 4.2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 4.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 10 - 4.2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 4.2.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung spricht insbesondere die Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die nicht bloss auf das Beweisthema zielgerichtet sind (sog. Detailkriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56). Ferner spricht auch der Umstand, dass die Details der Schilderung sich schliesslich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, also die Darstellung widerspruchsfrei ist, für die Glaubhaftigkeit der Darstellung (sog. Homogenitätskriterium; vgl. BENDER, a.a.O., S. 56; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S. 1425). Das Schildern eines Ereignisses in nicht chronologischer Reihenfolge sowie unstrukturierte Darstellungen sprechen für die Richtigkeit der Aussage, ist es doch für jemanden, der

- 11 eine Gegebenheit erfindet, äusserst komplex, diese nicht in der richtigen Reihenfolge zu schildern. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächen oder das Berichten von vergeblichen Bemühungen und unvorhergesehenen Schwierigkeiten spricht für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Schliesslich sind auch das Schildern von Nebensächlichkeiten und von eigenen psychischen Vorgängen Zeichen für wahrheitsgetreue Aussagen (BAUMER/ LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425). Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage sind ferner die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung des eigenen Verhaltens, die Entlastung des Beschuldigten, spontane Selbstkorrekturen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken (BAU- MER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1425; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316) sowie die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Dabei schadet es aber nicht, wenn sich die Formulierung und die Aussagen über Nebenumstände verändern (BAUMER/LUDEWIG/ TAVOR, a.a.O., S. 1429; HAUSER, a.a.O., S. 316). Gerade ein Lügner wird sich nämlich nach Möglichkeit hüten, bei wiederholter Vernehmung von seiner früheren Aussage abzuweichen, weil er um seine Glaubwürdigkeit fürchtet. Betreffen Widersprüche allerdings das Kerngeschehen, ist dies hingegen ein Zeichen für nicht wahrheitsgemässe Aussagen (BENDER, a.a.O., S. 59; BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1429). Weitere Indizien einer wahrheitswidrigen Aussage sind unklare oder ausweichende Antworten, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von ursprünglichen Anschuldigungen, gleichförmige, eingeübt wirkende Schilderungen und Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen (HAUSER, a.a.O., S. 316). Weisen die Aussagen zum Kerngeschehen verglichen mit der Qualität der Schilderung der Nebensächlichkeiten eine tiefere Qualität auf, ist dies ein Hinweis darauf, dass die Kernaussagen erfunden sind (sog. Strukturvergleich, BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1428). Sodann gelten als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen beziehungsweise Lügensignale, Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, stereotype Aussagen, Dreistigkeit, demonstrative Entrüstung des Aussagenden, Strukturbrüche in den Aussagen sowie karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten. Bei der Beurteilung von Aussagen sind individuelle Eigenarten, wie Intelligenz, Erfahrung, Hör- und Sehvermögen, Fachkenntnis,

- 12 - Gedächtnis und sprachliches Ausdrucksvermögen des Aussagenden zu berücksichtigen (HAUSER, a.a.O., S. 314). Ebenfalls zu beachten sind Einflüsse auf die Wahrnehmung der aussagenden Person, so beispielsweise die Wahrnehmungsdauer, physikalische Verhältnisse wie etwa Sichtverhältnisse und Emotionen und Erwartungen des Aussagenden, oder dass mit zunehmendem Zeitablauf Erinnerungen verblassen, wobei in der Regel umso weniger vergessen wird, je wichtiger ein Ereignis für die betreffende Person war. Aussagen von Personen, die sich auch nach längerer Zeit noch ganz genau an alles erinnern wollen, ist mit Vorsicht zu begegnen (BAUMER/LUDEWIG/TAVOR, a.a.O., S. 1418 und 1419 f.). 4.3. Verwertbare Beweismittel Zur Sachverhaltserstellung können vorliegend die Aussagen der Privatklägerin (act. 2/2/1-3) wie auch diejenigen des Beschuldigten (act. 2/1/1-3) herangezogen werden. Als weitere Beweismittel liegen ein Chat-Verlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 7. März 2024 (act. 1/3/1), ein Auszug aus dem Verlaufsprotokoll von C._____ (Berufsverantwortliche) betreffend die Privatklägerin vom 28. November 2023 bis 13. Dezember 2023 (act. 1/6), weitere Chat-Verläufe zwischen dem Beschuldigten und verschiedenen Personen (act. 1/8) sowie diverse Unterlagen des USZ (act. 3/4/1-3 sowie 3/14) in den Akten. Darüber hinaus liegen keine weiteren verwertbaren Beweismittel vor. Der zu beurteilende Sachverhaltsvorwurf stellt ein sogenanntes Vier-Augen-Delikt dar. Die Sachverhaltserstellung stützt sich nahezu ausschliesslich auf die Aussagen der direkt Beteiligten. Deren Aussagen sind daher besonders sorgfältig zu prüfen. 4.4. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten 4.4.1. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9).

- 13 - 4.4.2. Auch bezüglich der Aussagen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass deren Glaubwürdigkeit nicht eingeschränkt ist. 4.5. Aussagen der Beteiligten 4.5.1. Die Privatklägerin machte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 8. April 2024 geltend, dass es am Abend vor dem Vorfall beim Bruder des Beschuldigten zu Hause eine gewisse Auseinandersetzung gegeben habe, weil sie keine Intimität mehr mit dem Beschuldigten habe zulassen wollen, solange er nicht sage, was er von ihr wolle. Er sei daraufhin etwas abgeneigt gewesen. Sie habe dann während dem Schlaf einfach gemerkt – sie sei auf dem Bauch gewesen –, dass er in ihr drin gewesen sei. Sie habe die ganze Situation gar nicht realisiert, weil sie am schlafen gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, ob sie jetzt am Träumen gewesen sei. Sie habe in dem Moment nicht einmal etwas sagen oder sich bewegen können. Sie sei in dem Moment so geschockt gewesen. Sie habe sich am Morgen dann angezogen und sei zur Arbeit gegangen. Ihr Berufsbildner habe gemerkt, dass sie ein wenig komisch und abwesend gewesen sei. Dann habe sie es ihrer Berufsverantwortlichen erzählt. Diese habe sie zum USZ für einen psychologischen Notfall und eine gynäkologische Untersuchung geschickt. Am darauffolgenden Tag habe der Beschuldigte ihr dann geschrieben, dass sie das mit ihnen lieber sein lassen sollen. Sie habe dann versucht, ihn darauf anzusprechen, was da gewesen sei, warum er das gemacht habe. Er habe keine Einsicht gezeigt, dass es nicht okay gewesen sei und dass er sie verletzt habe. Seine Ausrede sei gewesen, es sei nicht seine Schuld, wenn er sie so attraktiv finde und es sei ihre Schuld, wenn sie keine lange Kleidung angehabt habe (act. 2/2/1 S. 4 f. F/A 17). Auf Nachfrage führte sie aus, nach der Untersuchung im Spital in Panik geraten zu sein und nicht gewusst zu haben, wie sie das hinbekommen soll. Es habe sicher auch an ihrer Müdigkeit gelegen und daran, dass sie die Situation – das Opfer zu sein – nicht ausgehalten habe. Sie habe es auch einfach nicht wahrhaben wollen. Sie habe auch Angst gehabt, dass ihre Familie davon erfahre. Sie habe sich beraten und über den Ablauf aufklären lassen und man habe ihr gesagt, dass sie sich bei der Opferhilfestelle melden solle. Sie habe auch den Brief mit dem Formular erhalten, ob sie aussagen wolle oder nicht. Sie habe lange

- 14 überlegt. Ihre Schwester habe dann den Brief von der Staatsanwaltschaft gesehen, sie darauf angesprochen und schliesslich gemeint, ob es nicht besser wäre, das gleich zu machen, damit sie mit dem Verarbeiten anfangen könne. So habe sie sich dann entschieden, die Anzeige zu machen (act. 2/2/1 S. 5 F/A 19). Auf das Ereignisdatum angesprochen führte sie aus, es sei Ende November gewesen, sie sei gerade nicht sicher, ob es der 27., 28. oder 29. gewesen sei. Sie habe im Spital das richtige Datum angegeben und es sei an einem Morgen gewesen, kurz bevor sie zur Arbeit gegangen sei (act. 2/2/1 S. 9 F/A 43 ff.). Auf Nachfrage führte sie weiter aus, sie sei ungefähr um 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr zum Bruder des Beschuldigten nach Hause gegangen und habe mit ihm und dessen Frau sowie Kind und einer Freundin den Abend verbracht. Später, ca. um 23.00 Uhr, sei dann der Beschuldigte nach Hause gekommen. Davor sei die Stimmung gut gewesen, danach angespannt. Er habe auch angerufen und aufgrund eines Hin und Her am Telefon sei sie etwas verletzt gewesen. Dann sei er nach Hause gekommen, habe versucht mit ihr intim zu werden, was sie abgelehnt habe. Er sei enttäuscht gewesen und sei herausgelaufen. Sie sei auch einmal aufgestanden, um auf dem Balkon rauchen zu gehen. Sie habe sich ein wenig abregen wollen und habe auch geweint. Sie habe sich wieder hingelegt und irgendwann in der Nacht sei er dann "gekommen" (act. 2/2/1 S. 10 ff. F/A 49 ff.). Das erste, was sie nach dem Einschlafen wieder wisse, sei gewesen, wie sie einfach spürte, dass etwas in ihr sei und dass ihre Unterhose und Sachen auf die Seite geschoben werden. In dem Moment habe sie das nicht so wirklich verstanden. Sie habe erst mal probiert, die Augen aufzumachen. Sie habe nicht recht gesehen, weil es halt dunkel gewesen sei. Als sie etwas wacher geworden sei, habe sie nichts sagen können, auch nicht ihre Arme anheben oder sich irgendwie abstützen können. Es sei irgendwie nicht gegangen in dem Moment. Dann sei er irgendwann fertig gewesen und einfach auf ihrem Rücken gekommen. Dann sei er raus aus dem Zimmer. Sie sei erstmal einen Moment dort gelegen. Sie habe nicht verstanden, was da gerade passiert sei und sei eher ein wenig geschockt ins Badezimmer, um sich sauber und für die Arbeit bereit zu machen. Sie habe sich angezogen und sei dann herausgelaufen. Sie habe sich nicht auf die Uhrzeit geachtet und sei auch etwas früher bei der Arbeit gewesen. Dort habe der Berufsbildner gemerkt, dass sie an-

- 15 ders sei als sonst, abwesend. Er habe sie darauf angesprochen und sie habe um ein Gespräch unter vier Augen gebeten. Da habe er die Berufsverantwortliche hinzugezogen und sie habe es ihr dann erzählt (act. 2/2/1 S. 15 F/A 81 f.). Auf Nachfrage, was gemeint sei mit "gemerkt, dass er in ihr drin sei", sagte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei (act. 2/2/1 S. 16 F/A 87 ff.). Auf Nachfrage, wie lange das gedauert habe, ab dem Zeitpunkt, ab dem sie aufgewacht sei, bis er gekommen sei, sagte die Privatklägerin zunächst, sie könne echt nicht sagen, wie lange das gedauert habe. Auf nochmalige Nachfrage, sie solle eine ungefähre Zeitangabe machen, meinte sie: "Vielleicht… zehn Minuten oder so, sage ich mal." (act. 2/2/1 S. 17 F/A 91 f.). Als sie aufgewacht sei, sei er schon in ihr drin gewesen, es sei nicht gesprochen worden. Sie sei geschockt gewesen und habe kein Ton aus sich rausgebracht (act. 2/2/1 S. 17 F/A 93 ff.). Sie wisse noch, wie er sie an der Hüfte gepackt und so am Rücken heruntergedrückt habe, die Beine "auseinanderziehend gewesen" (act. 2/2/1 S. 19 F/A 106). Sein Penis habe sich eher hart angefühlt, als er eingedrungen sei, sie habe ihn nicht angefasst (act. 2/2/1 S. 20 F/A 112 f.). Er habe kein Kondom benutzt, sie habe nicht gemerkt oder gesehen, dass er verhütet habe, auch keine Papiere (act. 2/2/1 S. 20 F/A 114 f.). Als er in ihr drin gewesen sei, habe sie sich ein wenig dreckig und benutzt gefühlt, wie eine Puppe, an der man einfach so austoben und liegen lassen könne (act. 2/2/1 S. 21 F/A 120). Sie denke schon, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie schlafe. Sie wisse, dass sie leicht schnarche und vor allem, wenn sie auf dem Bauch liege und eigentlich nicht wirklich mitmache (act. 2/2/1 S. 21 F/A 122). Sie habe sich nicht wehren können, es sei in dem Moment einfach nichts mehr gegangen (act. 2/2/1 S. 21 F/A 125). Auf Nachfrage, ob sie eine Ahnung habe, warum nichts gegangen sei, führte sie aus, die Opferhilfestelle habe ihr erklärt, dass das der Freezing-Moment, der Sicherheitsmechanismus des Körpers, sei. Sie denke mal, dass es das gewesen sei (act. 2/2/1 S. 21 f. F/A 126 f.). Als er fertig gewesen sei, sei er ohne ein Wort rausgegangen, für ihn sei die Sache erledigt gewesen. Später habe er ihr dann eben geschrieben, es sei besser, wenn sie es mit ihnen sein lassen würden (act. 2/2/1 S. 22 F/A 128 ff.). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin aus, an dem Abend eine pflanzliche Redormin-Tablette eingenommen zu haben. Diese

- 16 nehme sie ab und zu ein, weil sie nicht richtig einschlafen könne, also meistens bei Migräneanfällen. Sie reagiere nicht so stark auf Medikamente, weil sie so daran gewöhnt sei. Ihr Körper nehme das nicht so auf. Sie sei nicht wegen der Tablette irgendwie benommen gewesen. Wenn sie einmal schlafe, dann schlafe sie sehr tief (act. 2/2/1 S.30 f. F/A 181 ff.). Schliesslich führte die Privatklägerin auf Nachfrage aus, sie habe bei der Penetration keine Schmerzen, aber ein unwohles Gefühl, so ein Druck in ihr, verspürt. Sie habe das Sperma mit einem "Tüechli" resp. Papier von ihrem Rücken gewischt (act. 2/2/1 S. 34 F/A 206 ff.). 4.5.2. Die Privatklägerin wiederholte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. August 2024, dass sie auf dem Bauch geschlafen und dann gemerkt habe, dass der Beschuldigte von hinten in sie eingedrungen sei. Sie habe nicht abschätzen können, ob es ein Traum oder Realität gewesen sei. Sie sei wie im Schock gewesen und plötzlich habe sie realisiert, was passiere und habe gemerkt, dass er sie penetriere. Sie habe ihm am Abend zuvor gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Er habe es trotzdem gemacht. Danach sei er aus dem Zimmer gegangen. Sie habe sich für die Arbeit bereit gemacht, habe nicht gewusst, was genau passiert sei und sei innerlich leer gewesen. Sie wisse gar nicht, wie sie in diesem Zustand zur Arbeit habe gehen könne. Ihr Berufsbildner habe gemerkt, dass es ihr nicht gut gehe und habe sie darauf angesprochen. Sie habe ihm gesagt, was passiert sei und er habe sie an ihre Berufsverantwortliche verwiesen. Diese wiederum habe sie ins USZ zu einem Psychologen und einer Gynäkologin geschickt. Es sei die erste Meldung gemacht worden und ihr seien die Kontaktdaten der Opferhilfestelle gegeben worden, wo sie sich auch gemeldet und regelmässig Termine gehabt habe (act. 2/2/2 S. 6 f. F/A 22 ff.). Auf Nachfrage führte sie weiter aus, sie und der Beschuldigte hätten am Vorabend darüber diskutiert, was zwischen ihnen sei. Sie habe ihm gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben, bis ihm klar sei, was er von ihr wolle, bis klar sei, ob sie eine Beziehung hätten oder getrennte Wege gehen. Nach diesem Streit und vor dem Schlafengehen habe sie draussen noch eine Zigarette geraucht. Am nächsten Morgen vor der Arbeit sei es dann passiert (act. 2/2/2 S. 7 F/A 24 f.). Sie sei eher am späteren Abend zum Bruder des Beschuldigten nach Hause gegangen. Der Beschuldigte sei dann viel später am

- 17 - Abend, aber noch vor Mitternacht in die Wohnung gekommen (act. 2/2/2 S. 8 F/A 29 ff.). Bevor der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, habe sie den Abend mit dem Bruder des Beschuldigten, dessen Frau und deren Kollegin verbracht (act. 2/2/2 S. 9 und 10 F/A 38 und 45). Als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei, sei sie im Schlafzimmer gewesen. Er sei zu ihr gekommen, habe Körperkontakt gesucht, sie habe ihn aber abgewiesen und gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle (act. 2/2/2 S. 10 F/A 48 f.). Sie habe zum Schlafen eine Unterhose, eine kurze Hose und ein T-Shirt getragen. Sie sei am Morgen dadurch erwacht, dass sie spürte, dass er sie penetriere. Sie habe sich nicht bewegen oder aufstehen können. Sie habe auch nicht reden oder den Mund öffnen können. Sie sei wie in ihrem Körper gefangen gewesen (act. 2/2/2 S. 11 F/A 55 ff. und S. 12 f. F/A 72 f.). Er habe sie von hinten mit seinem harten Geschlechtsteil in ihre Scheide penetriert und sie habe einen Druck verspürt, der in sie hinein führte. Er habe dazu die Unterhose zur Seite geschoben und ihr die Beine auseinandergespreizt. Er habe sie während der Penetration an der Hüfte gehalten. Sie habe einen sehr tiefen Schlaf und sei darum nicht früher erwacht (act. 2/2/2 S. 14 ff. F/A 89 ff.). Er sei dann aus ihr raus und habe auf ihren Rücken einen Samenerguss gehabt. Deshalb gehe sie auch davon aus, dass er nicht verhütet habe, weil er sonst für den Samenerguss nicht hätte aus ihr raus gehen müssen. Sie könne nicht sagen, wie lange das Ganze vom Zeitpunkt ihres Erwachens bis zum Schluss der Penetration gedauert habe. Wenn sie es eingrenzen müsse, dann schätze sie 15 bis 20 Minuten. Sie habe das Sperma auf ihrem Rücken mit einem Tuch abgewischt, also es sei WC-Papier gewesen (act. 2/2/2 S. 17 F/A 118 ff.). Später am gleichen Tag habe er ihr geschrieben, dass sie die Beziehung lieber lassen sein sollen. Sie habe ihn auf den Vorfall angesprochen, aber er habe es abgestritten. Sie habe sich benutzt und dreckig gefühlt (act. 2/2/2 S. 18 F/A 131 ff.). Der Berufsbildner habe später bei der Arbeit gemerkt, dass bei ihr etwas los sei. Im späteren Gespräch mit der Berufsbildnerin habe sie zunächst nur vom schlechten Verhältnis zur Schwester erzählt und gar nichts vom Vorfall sagen wollen. Die Berufsbildnerin habe aber nachgehakt, da sei sie in Tränen ausgebrochen und habe es erzählt (act. 2/2/2 S. 19 F/A 139 f.). Auf das Datum des Vorfalls angesprochen führte sie aus, sie sei am gleichen Tag wie der Vorfall

- 18 ins Spital gegangen. Auf weiteres Befragen hin führte sie aus, sie könne sich nicht mehr so genau an die Zeiten erinnern. Sie könne nicht mit Sicherheit sagen, dass sie am gleichen Tag ins Spital gegangen sei (act. 2/2/2 S. 20 F/A 146 ff.). Darauf angesprochen, warum sie zunächst keine Anzeige habe machen wolle, erklärte sie, dies sei aus Angst vor dem Verfahren gewesen. Als die Schwester aufgrund des Briefes von der Staatsanwaltschaft davon erfahren und mit ihr geredet habe, sie zur Anzeige ermutigt habe – es könne ja auch für die Verarbeitung hilfreich sein –, habe sie sich dann zur Anzeige entschieden (act. 2/2/2 S. 21 f. F/A 156 ff.). Darauf angesprochen, ob sie eine Schlaftablette eingenommen habe, führte sie aus, sie habe eine pflanzliche Tablette genommen. Diese sei, damit sie bei Migräne besser und schneller einschlafen könne. Sie spüre davon aber nicht wirklich etwas. Sie wisse nicht, ob sie die Tablette vor oder nach der Diskussion eingenommen habe. Es sei spät geworden und sie habe schlafen wollen (act. 2/2/2 S. 24 f. F/A 179 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte davon habe ausgehen können, dass sie wach gewesen sei, führte sie aus, dass sie nichts bemerke und höre, ihre Augen seien zu und sie schnarche, wenn sie schlafe (act. 2/2/2 S. 33 F/A 242). 4.5.3. Die Privatklägerin führte im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 erneut aus, dass sie am Abend mit dem Beschuldigten eine Diskussion gehabt habe, dass sie nichts mehr mit ihm haben wolle, solange er sich nicht sicher sei, sie wolle Sicherheit in der Beziehung und keine Spiele mehr spielen. Es sei recht spät am Abend, ungefähr 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr, gewesen. Danach sei sie schlafen gegangen. Im Verlaufe des Morgens habe sie etwas gespürt. Sie habe nicht klar wahrnehmen können, ob es sich um einen Traum oder die Realität gehandelt habe. Sie sei auf dem Bauch gelegen und habe keinen Laut aus sich rausbringen können. Er sei auf ihrem Rücken gekommen und danach rausgegangen. Sei habe noch dagelegen, sei dann irgendwann ins Badezimmer gegangen, habe sich abgeputzt und sich für die Arbeit vorbereitet. Sie habe aber nicht einmal gewusst, welche Uhrzeit es gewesen sei. An diesem Tag habe ihr Berufsbildner gemerkt, dass mit ihr etwas nicht stimmte. Er habe sie anders gekannt. Dann habe er sie gefragt, ob alles in Ordnung sei. Er habe die Berufsverantwortliche zum Gespräch geholt. Dieser habe sie gesagt,

- 19 was passiert sei. Diese habe ihr gesagt, sie solle ins USZ gehen. Sie denke, das sei im Zeitraum vom 27. bis 29. November 2023 gewesen. Diesen November 2024 habe sie probiert, sich nochmals daran zu erinnern, aber es sei alles noch so verschwommen. Sie könne sich nur an den Moment am Morgen erinnern, als sie bemerkt habe, dass er in sie eingedrungen sei. Sie habe am Abend irgendwann eine Redormin-Tablette eingenommen. Sie sei aufgebracht gewesen wegen der Situation mit dem Beschuldigten und habe schneller einschlafen wollen, auch wegen der Arbeit am nächsten Tag. Dies sei um 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr gewesen, bevor er heimgekommen sei. Dieses Schlafmittel wirke aber nicht wirklich bei ihr. Es sei nur ein Versuch von ihr, um besser schlafen zu können. Sie habe für den nächsten Morgen zwar einen Wecker gestellt, sei aber nicht davon aufgewacht, sondern als sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte in sie eingedrungen sei (Prot. S. 15 ff.). Darauf angesprochen, dass im Bericht des USZ vermerkt worden sei, dass der Vorfall 39 Stunden her sei, führte die Privatklägerin aus, das verstehe sie nicht. Das sei nicht so lange gewesen. Sie könne sich nicht genau erinnern. Sie habe auch kein Zeitgefühl mehr gehabt (Prot. S. 21). 4.5.4. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme durch die Polizei vom 30. Juni 2024 aus, er sei an besagtem Abend von der Arbeit nach Hause gekommen. Sie habe so einen speziellen BH angezogen. Sie sei auf ihn drauf gekommen und habe ihm einfach "das Ding gegeben, ja machen wir…" (act. 2/1/1 S. 4 F/A 34). Er wiederholte mehrmals, dass sie wahrscheinlich hässig sei auf ihn, weil er das Handy-Abo, welches sie für ihn gemacht habe, nicht bezahlt habe. Er habe kein Geld gehabt und sie habe ihm auch ein bisschen Angst gemacht. Sie habe ihm Geschichten aus der Vergangenheit erzählt, über eine erlebte Vergewaltigung und "so Messerding" und sei immer krank geworden. Er habe gedacht, er höre besser auf. Das Handy habe er mit seinem Bruder getauscht, das sei verkauft. Er könne die sexuellen Handlungen jetzt nicht detailliert schildern. Sie sei auf ihn drauf gekommen und sie hätten angefangen, Sex zu machen (act. 2/1/1 S. 4 f.). Sie sei an dem Abend wegen ihm zu seinem Bruder nach Hause gekommen. Dies immer wieder und auch heute noch, deshalb verstehe er das nicht. Er habe kein Interesse an ihr. Er wiederholte mehrmals, sie sei krank und brauche eine Therapie (act. 2/1/1 S. 5 F/A 42). Er sei ungefähr um 01.00 Uhr von der Arbeit

- 20 nach Hause gekommen. Sie habe sexy Kleider für ihn angezogen und sei auf ihn und sie hätten gekuschelt und mit dem Sex angefangen, mit ganz normalem Sex, in verschiedenen Stellungen (act. 2/1/1 S. 5 f. F/A 46 ff.). Die Privatklägerin sei wach gewesen, sie sei zu ihm gekommen und habe ihm gezeigt, was sie extra für ihn angezogen habe. Sie hätten sich gegenseitig ausgezogen, die Initiative sei von beiden ausgegangen. Der Sex habe etwa 20 Minuten gedauert, danach hätten sie noch gekuschelt und geredet (act. 2/1/1 S. 7 F/A 59 ff.). Der Geschlechtsverkehr habe damit geendet, dass wenn sie fertig gewesen sei, sei er auch fertig gewesen. Sie hätten dann geschlafen und am morgen, bevor sie zur Arbeit sei, sei noch etwas gewesen, glaube er. Dies sei zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr gewesen. Sie sei wieder auf ihn gekommen. Sie sei auf der Seite gewesen, habe sich zu ihm gedreht, ihn umarmt, wieder berührt und spitz gemacht. Sie hätten ungefähr 10 Minuten Sex gehabt. Das sei das letzte Mal Sex zwischen ihnen gewesen. Die Initiative sei von beiden aus gekommen. Sei auf der Seite vor ihm gelegen und er sei von hinten vaginal in sie eingedrungen (act. 2/1/1 S. 8 f. F/A 79 ff.). Sie sei am Morgen schon ein bisschen angepisst gewesen, wahrscheinlich weil sie müde gewesen sei. Ab und zu habe sie so ein Problem, dann komme sie in so einen Schock, wahrscheinlich wegen der schlimmen Vergangenheit. Dies sei an dem Morgen auch so gewesen (act. 2/1/1 S. 9 F/A 92). Auf Nachfrage erklärte er, also dort nicht, aber sie habe etwas mit dem Schock, wo sie einfach von nichts in einen Schock komme. Er glaube, sie brauche Hilfe (act. 2/1/1 S. 9 F/A 93). In der Nacht resp. an dem Morgen habe er es nicht mitbekommen, ob sie in einem Schock gewesen sei, aber sie sei etwas komisch gewesen. Deshalb habe er auch Schluss gemacht, weil sie immer wieder komisch gewesen sei. Er habe auch mit anderen Sachen genug Stress gehabt und sie sei dann wegen des Handys dann noch mit so Drohungen gekommen, keine Ahnung, irgendwas mit der Polizei (act. 2/1/1 S. 10 F/A 94 ff.). Auf die Konfrontation mit den Aussagen der Privatklägerin verweigerte er grösstenteils die Aussage (act. 2/1/1 S. 14 ff.). Wieso die Privatklägerin eine Schändung erfinden sollte, sagte der Beschuldigte, er glaube wegen seiner Unsicherheit, sie hingegen habe ihn sicher gewollt. Inwiefern sie davon profitiere, erklärte er damit, dass wohl ihr Handy bezahlt werde. Sie brauche wirklich Therapie. Jemand der Anzeige mache und immer noch mit ihm rede, spiele

- 21 mit ihm. Sie wolle ihn einfach bestrafen, weil er Schluss gemacht habe, sich lange nicht gemeldet habe und die Rechnung nicht bezahlt habe (act. 2/1/1 S. 15 f. F/A 145 ff.). Als der Beschuldigte mit dem Chat-Verlauf zwischen ihm und der Privatklägerin konfrontiert wurde (vgl. act. 2/1/1 S. 17 ff. F/A156 ff.), stellte er sich auf den Standpunkt, seine Antworten würden das Handy betreffen, er sei am Arbeiten und im Stress gewesen, er habe sich nicht auf alles geachtet. Es stimme, er habe ihr geschrieben, nicht umgekehrt. Es sei ihm dort wohl langweilig gewesen und er habe sie wirklich etwas vermisst. Oft führte er auch aus, etwas nicht verstanden zu haben oder dass die Privatklägerin etwas falsch verstanden habe. Er stellte sich sinngemäss auf den Standpunkt, er und die Privatklägerin hätten aneinander vorbeigeschrieben. Auch führte er aus, das sei etwas, wo sie mit der Vergangenheit "komme". 4.5.5. Der Beschuldigte blieb anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2024 bei seiner am Vortag bei der Polizei dargelegten Version. Er wiederholte grob zusammengefasst, die Privatklägerin habe nicht geschlafen und sie sei hässig auf ihn, weil er Schluss gemacht habe. Sie sei ein bisschen komisch, habe in der Vergangenheit Probleme gehabt, sie habe Schocks gehabt und habe angefangen zu weinen, deshalb habe er Abstand genommen und habe ihr gesagt, dass er Zeit brauche. In besagter Nacht hätten sie sich dann getroffen. Es sei ein Plan von ihr, ihm Probleme zu machen, weil er sie verlassen habe. Sie sei dort gewesen, als er so gegen 02.00 Uhr angekommen sei. Sie habe ihn halbnackt überrascht, mit BH und spezieller Unterhose mit Loch im Schritt. Sie sei auf ihn gekommen und sie hätten dann eben Sex gehabt. Sie seien dann eingeschlafen, sie sei wieder wach geworden, habe sich umgedreht, ihn umarmt, ihn berührt und dann hätten sie gegen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr wieder Sex gehabt. Sie habe seitlich gelegen und er ebenfalls seitlich hinter ihr. Am morgen sei sie schon ein bisschen komisch, so wie hässig gewesen, sie sei zur Arbeit gegangen und er habe wieder geschlafen. Das sei der letzte Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gewesen. Sie werfe ihm dies nun vor, weil er sie im Stich gelassen habe, weil er ihr das Handy-Abo nicht bezahlt habe und weil er sich lange nicht mehr gemeldet habe. Sie wolle ihn nun dafür bestrafen. Während des

- 22 - Chats mit der Privatklägerin sei er am Arbeiten und im Stress gewesen (act. 2/1/2 S. 3 ff.). 4.5.6. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. August 2024 entgegen seinen bisherigen Aussagen aus, dass es sein könne, dass er und die Privatklägerin am Vorabend keinen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Wahrscheinlich habe er den Tag verwechselt, darum habe er das so gesagt. Am Abend sei wirklich nichts gewesen (act. 2/1/3 S. 2 F/A 7). Sie habe ihm aber nicht direkt gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle, sondern nur, dass es das nicht gebe. Dann habe er sie in Ruhe gelassen. Sie sei zwischen 04.00 Uhr und 05.00 Uhr selber auf ihn los. Am Vorabend hätten sie noch darüber diskutiert, dass er Zeit brauche, um herauszufinden, ob er die Beziehung weiterführen wolle oder nicht (act. 2/1/3 S. 3 F/A 9 ff.). In Bezug darauf, dass die Privatklägerin erwacht sei, weil er sie penetriert habe, und generell in Bezug auf das Kerngeschehen führte der Beschuldigte auf Nachfrage aus, bei seinen alten Aussagen zu bleiben. Die Privatklägerin sei nicht am Schlafen gewesen, sie seien beide nicht am Schlafen gewesen (act. 2/1/3 S. 3 f. F/A 14 ff.). Sie habe sich gedreht, er habe auf dem Rücken gelegen, er habe sie gesehen und gemerkt, dass nichts gezwungen gewesen sei. Sie hätten sich berührt, sie habe ihn berührt, dann sei alles passiert (act. 2/1/3 S. 4 F/A 18 ff.). Sie seien vom Telefonwecker wach geworden. Sie habe sich umgedreht, ihn spitz gemacht und sie hätten von hinten Sex gehabt. Sie sei zum Höhepunkt gekommen und habe gezittert (act. 2/1/3 S. 8 F/A 50 ff.). Es sei richtig, dass sie – wie immer – ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er blieb auch dabei, dass die Privatklägerin spezielle Unterhosen mit einem Loch unten getragen habe (act. 2/1/3 S. 5 F/A 23 ff.). Auf die Frage, was er bei den Vorwürfen durch die Privatklägerin gefühlt habe, führte der Beschuldigte aus, er finde das sehr professionell, was sie erfunden habe und wie sie das mache. Sie mache das so, dass man ihr glaube. Sie mache das sehr gut, wie er finde. Sie könne richtig gut Schauspielern (act. 2/1/3 S. 4 F/A 22). Der Beschuldigte blieb dann auch dabei, dass die Privatklägerin Anzeige erstattet habe, weil sie enttäuscht gewesen sei, dass er sie im Stich gelassen habe. Sie erhoffe sich durch die Anzeigeerstattung Geld und es ihm einfach zurückzuzahlen, weil sie ihn hasse, weil er sie im stich gelassen habe

- 23 - (act. 2/1/3 S. 6 f. F/A 41 ff.). Später führte er aus, das sei eine Rache, weil sie gewusst habe, dass er seine Frau zurückwolle, das habe sie irgendwo gehört (act. 2/1/3 S. 10 F/A 67 ff.). 4.5.7. Der Beschuldigte führte im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 aus, der Vorwurf gemäss Anklageschrift stimme absolut nicht, das sei eine erfundene Geschichte. Die Privatklägerin habe sich wohl von ihm ausgenützt gefühlt, weil er gesagt habe, dass er Zeit brauche. Zum Chat führte er wieder sinngemäss aus, dass er und die Privatklägerin aneinander vorbeigeredet hätten. Die Privatklägerin habe spezielle Unterwäsche angehabt, BH und Unterhose mit Loch im Schritt, aber am Anfang hätten sie keinen Sex gehabt, sie habe ihm gesagt, dass es das, also Sex, nicht gebe. Das habe er verstanden und sie in Ruhe gelassen. Nur am morgen gegen 05.00 Uhr oder 06.00 Uhr hätten sie Sex gehabt, als sie auf ihn zugekommen sei (Prot. S. 8 ff.). 4.6. Chat-Verlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten Im Chat-Verlauf vom 7. März 2024 (vgl. act. 1/3/1) hat die Privatklägerin den Beschuldigten mit der ihm vorgeworfenen Tat konfrontiert (act.2/2/2 S. 25 ff. F/A 183 ff.). Darin ist folgendes nachzulesen (act. 1/3/1 S. 1, Hervorhebungen hinzugefügt):

- 24 - "[…] [07.03.24, 18:52:44] B._____: Höörr uff, duu hesh mir soo gshadet ich bin psychish wie au physish so am arsh gsii [07.03.24, 18:52:48] +41 …: Es tut mir leid habs nicht ekstra gemacht wse nicht min absicht dich zu verletzen oder sonst [07.03.24, 18:52:59] +41 …: Bitteee [07.03.24, 18:53:11] B._____: Sit den chani nüm richtig es aug zue machee [07.03.24, 18:53:17] B._____: Und du hesh eif witer gmacht [07.03.24, 18:53:26] B._____: Nur mir am shade und du weish es [07.03.24, 18:53:33] B._____: Wiesoo wetsh mir jez no mehh shadee [07.03.24, 18:53:51] +41 …: B._____ ich will es guet mache […] [07.03.24, 19:01:01] +41 …: I will kei andereeeee [07.03.24, 19:01:17] B._____: Also mit dem was gamcht hesh chash nif eif so afa und tue als wer nüt gsii [07.03.24, 19:01:45] +41 …: Jeder macht fehler [07.03.24, 19:02:10] +41 …: Ha sie nit gmacht will ich dich kaputt machen wollte [07.03.24, 19:02:13] B._____: Das ishkei fehler das ish alles bewusst [07.03.24, 19:02:19] +41 …: Ha nit drah denk kei ahnig [07.03.24, 19:03:21] B._____: Wo ish das en fehler nid mal 10-. Chöne dra zahle und denn wenn ich nei seg nei heisst und nid da wenn ich wehrlos da lige eif mache will es dich ab fuckt das ich nid will [07.03.24, 19:03:34] B._____: Das ish kei fehler sondern es handle wo bewusst ish [07.03.24, 19:04:16] +41 …: Ok B._____ verstahni [07.03.24, 19:04:26] +41 …: Wetsch nit demfsll [07.03.24, 19:04:40] +41 …: Das hani gmacht will ich dich als mini frau gseh han amo ok [07.03.24, 19:04:46] +41 …: Wen du das so denksh [07.03.24, 19:04:50] +41 …: Sorry [07.03.24, 19:05:09] B._____: Au wenn mir verhüratet weret darfsh nid eif mache obwohl weish ich wett nid [07.03.24, 19:05:31] B._____: Du hesh kei ahnig wie du mir gshadet hesh [07.03.24, 19:05:52] B._____: Und niemals wirsh das müesse düre mache wss ich mach [07.03.24, 19:06:09] +41 …: :( :( [07.03.24, 19:06:22] +41 …: Has nit so gmeint und das weisch au

- 25 - [07.03.24, 19:06:51] +41 …: Ich mag dich sehrrrrrr vallah vermisse dich zu fesht irgenwie [07.03.24, 19:07:23] B._____: Wie söll das nit so meinee, ich meine du hesh gwüsst ich bin enttüsht vo dir gsi und han nid welle hesh du zgfühl ich fühl mich super wenn me eif in mir chumt und mich eif so lige lash [07.03.24, 19:09:53] +41 …: Ich hab das ersht nacher verstanden ha würkl nit mit absicht gmacht glaubmer doch […]" 4.7. Auszug aus dem Verlaufsprotokoll von C._____ Im Auszug aus dem Verlaufsprotokoll von C._____ (Berufsverantwortliche) ist zu lesen, wie die Privatklägerin berichtet habe, vom 27. auf den 28. November 2023 bei "ihm" geschlafen zu haben. Sie habe diesem gesagt, sie wolle momentan kein Sex, trotzdem sei es zu einem Missbrauch gekommen, als sie geschlafen habe. Sie sei aufgewacht, als sie "etwas" in sich gespürt habe (act. 1/6 S. 1). 4.8. Beweiswürdigung 4.8.1. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin ist zunächst festzuhalten, dass sie mit ihren lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen, äusserst detaillierten und doch widerspruchslosen Ausführungen (Detail- und Homogenitätskriterium) von deren Richtigkeit überzeugt. Sie hat zahlreiche Schlüsselelemente in all ihren Einvernahmen wiederholt und auch psychische Vorgängen logisch und nachvollziehbar schildern können. Sie führte konsequent aus…  wie sie und der Beschuldigte am Vorabend eine Diskussion gehabt hätten, dass sie kein Sex mit ihm haben wolle, solange er nicht wisse, was er von ihr wolle, als er zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr resp. vor Mitternacht zu seinem Bruder nach Hause gekommen sei,  wie sie eingeschlafen seien,  wie sie später aufgewacht sei, als sie etwas resp. ihn in sich gespürt habe, wie sie einen Druck gespürt habe,  wie sie nicht gewusst habe, ob es ein Traum oder Realität sei,  wie sie in einer Art Schock gewesen sei und dann realisiert habe, was da passiere,

- 26 -  wie sie sich nicht habe bewegen können resp. ihrem Körper gefangen gewesen sei,  wie sie auf dem Bauch gelegen habe, ihre Beine auseinandergespreizt, er sie von hinten penetriert und an den Hüften festgehalten habe,  wie er ihr auf den Rücken ejakuliert habe, was sie später mit einem Tüechli bzw. Papier weggewischt habe,  wie sie sich benutzt und dreckig gefühlt habe,  wie sie zunächst unter anderem aus Angst vor dem Verfahren und davor, dass ihre Familie davon erfahre, keine Anzeige habe machen wollen, sich nach einem Gespräch mit ihrer Schwester aber umentschieden habe in der Hoffnung, den Vorfall verarbeiten zu können. 4.8.2. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine vernünftigen Zweifel an der Version der Privatklägerin zu wecken. Die Aussagen des Beschuldigten sind ausweichend und unklar. Gerade im Kerngeschehen macht er nur sehr abstrakte Aussagen, lässt sich nicht auf detaillierte Ausführungen ein oder verweigert die Aussage ganz. Insofern erstaunt es auch nicht, dass es ihm mehr oder weniger gelungen ist, das Kerngeschehen widerspruchsfrei darzulegen. Nach der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juni 2024 und der Hafteinvernahme vom 1. Juli 2024 und somit nach Verstreichen einiger Zeit hat der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2024 einen Richtungswechsel eingeschlagen und ausgeführt, dass es am Vorabend nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, bezüglich des Geschlechtsverkehrs am Morgen bleibe er aber bei seinen Ausführungen. Es ist aber nicht überzeugend, wenn er zuerst behauptet, die Privatklägerin habe mit spezieller Unterwäsche (Unterhose mit Öffnung im Schritt) auf ihn gewartet und sie hätten dann zwei Mal Geschlechtsverkehr gehabt, später dann aber behauptet, die Privatklägerin habe mit besagter Unterwäsche auf ihn gewartet und sie hätten dann aber zuerst kein, später aber doch noch Geschlechtsverkehr gehabt. Es ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte die Abende durcheinandergebracht haben soll, will er sich doch so genau an die Unterwäsche erinnern, nicht aber daran, was genau passiert sein soll. Dies vermag noch weniger zu überzeugen wenn man bedenkt, dass es der letzte Geschlechtsverkehr zwischen den beiden gewesen sein soll. Schliesslich

- 27 wird der Beschuldigte offenbar nicht müde, die Privatklägerin schlecht zu reden und als krank oder komisch zu betiteln. 4.8.3. Darüber hinaus lassen sich die Aussagen der Privatklägerin – im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten – mit dem Chat-Verlauf zwischen ihnen beiden (act. 1/3/1), mit dem Verlaufsprotokoll von C._____ (act. 1/6) sowie mit den Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der ärztlich-gynäkologischen Untersuchung beim USZ (act. 3/4/1) in Übereinstimmung bringen. Dies fügt sich zu einem stimmigen Ganzen zusammen (Homogenitätskriterium), wohingegen die Aussagen des Beschuldigten nicht nur in sich selbst unstimmig sind, sondern auch im Widerspruch zum Gesamtbild und insbesondere zum Chat-Verlauf mit der Privatklägerin stehen. Während die Privatklägerin logisch konsequent erklären konnte, was sie mit ihren Nachrichten gemeint resp. worauf sie sich bezogen hatte, ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, seine Antworten irgendwie zu plausibilisieren. Die einzige Erklärung für seine Antworten ist, dass er wusste, wovon die Privatklägerin sprach. Alles andere ist als Schutzbehauptung abzutun. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschuldigte bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder anlässlich der Hauptverhandlung erzählte, die Privatklägerin habe sich zu ihm gedreht, ihn angefasst und spitz gemacht, weshalb es dann zum Sex gekommen sei. Im Chat erwähnt er dies aber mit keinem Wort. Wäre es wirklich so gewesen, so wäre doch zu erwarten, dass er sich der Privatklägerin gegenüber dahingehend geäussert hätte und seinen Standpunkt damals schon irgendwie vertreten hätte. Es ist lebensfremd, dass dann jemand angesichts des Vorwurfs "Wo ish das en fehler nid mal 10-. Chöne dra zahle und denn wenn ich nei seg nei heisst und nid da wenn ich wehrlos da lige eif mache will es dich ab fuckt das ich nid will" die folgende Antwort gibt: "Das hani gmacht will ich dich als mini frau gseh han amo ok". Dass der Beschuldigte wusste, wovon die Privatklägerin im Chat sprach, zeigt sich ausserdem darin, dass er sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder anlässlich der Hauptverhandlung ständig schlecht redete, um sie zu diskreditieren. Im Chat mit der Privatklägerin selber versuchte er sie hingegen mit Liebeserklärungen einzulullen, um allfällige Konsequenzen abzuwenden. 4.9. Fazit

- 28 - Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt werden kann, weshalb für die rechtliche Würdigung davon auszugehen ist (act. 15 S. 1). 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB. 5.2. Anzuwendendes Recht 5.2.1. Am 1. Juli 2024 trat das neue Sexualstrafrecht in Kraft. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Eine vor Inkrafttreten des neuen Rechtes verübte Tat wird jedoch nach dem neuen Recht beurteilt, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB und Art. 104 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Es muss somit geprüft werden, nach welchem Recht der Täter milder zu bestrafen wäre, wobei die durch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten massgebend ist. 5.2.2. Im vorliegenden Fall stehen sich die Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB und der Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person im Sinne von Art. 191 StGB gegenüber. Der Strafrahmen beider Artikel ist identisch (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe), weshalb für die Ermittlung der lex mitior nichts abgeleitet werden kann. Materiell hat Art. 191 StGB hingegen gewisse Änderungen erfahren, welche sich grundsätzlich aus der Einbettung in das veränderte System des neuen Sexualstrafrechts ergeben. Es ist somit ein kurzer Blick auf die Konkurrenzen im neuen System des neuen Sexualstrafrechts zu werfen: Im Verhältnis von Art. 191 StGB zu Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB sowie Art. 190 Abs. 2 und 3 StGB ist an die bisherige Praxis zu den sexuellen Nötigungsdelikten anzuknüpfen. Danach ist von unechter Konkurrenz mit Vorrang von Art. 189 Abs. 2 und 3 StGB und Art. 190 Abs. 2 und 3 StGB auszugehen (vgl. BGE 133 IV 53). Im Verhältnis von Art. 191 StGB zu den neu geschaffenen Grundtatbeständen der Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 Abs. 1 StGB geht der

- 29 - Begleitbericht von unechter Konkurrenz mit Vorrang von Art. 191 StGB aus (RK- SR BBl 2022, 687, 38; zum Ganzen GODENZI GUNHILD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 191 N 14). 5.2.3. Nach dem Gesagten stellt also weder Art. 191 aStGB noch Art. 191 StGB das mildere Recht dar. Folglich ist gemäss Art. 2 StGB e contrario das vorliegend vorgeworfene Verhalten nach altem Recht, sprich nach Art. 191 aStGB, zu beurteilen, was im Übrigen ohnehin unbestritten geblieben ist (act. 40 S. 8 und act. 41 S. 16). 5.3. Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB 5.3.1. Gemäss Art. 191 aStGB wird wegen Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. 5.3.2. Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art. 191 aStGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Kennzeichnend ist dabei, dass eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft oder eine vorübergehende (situative) physische oder psychische bzw. kognitive Beeinträchtigung vorliegt, welche Zustände das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter vollständig ausliefern. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 aStGB besteht darin, dass sich der Täter die vorbestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_265/2020 E. 3.2 und 5.2, BGer 6B_1178/2019 E. 2.2 m. w. H. und BGE 119 IV 230 E. 3a). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4 S. 56 f., BGer 6B_128/2012 E. 1.2.2). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach

- 30 - Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (BGer 6B_128/2012 E. 1.2.2 mit Hinweis). 5.3.3. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf insofern, als dass er vorbringt, dass – selbst wenn man davon ausgehen würde, dass kein erkennbares Einvernehmen über den Geschlechtsverkehr vorgelegen habe – bei der Privatklägern die Widerstandslosigkeit nicht gänzlich aufgehoben gewesen sei, da sie bereits vor dem Eindringen wach gewesen sei und den Vorgang jederzeit hätte stoppen können. Diese Argumentation hilft nicht. Der Sachverhalt wurde wie in der Anklageschrift geschildert erstellt. Somit ist auch das Sachverhaltselement erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem erigierten Glied von hinten in die Vagina der noch immer schlafenden Privatklägerin eingedrungen sei (act. 15 S. 2). Damit war die Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin gänzlich aufgehoben. 5.3.4. Der Beschuldigte bringt ausserdem vor, dass – sollte das Gericht das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes auf die bestrittene Behauptung der Privatklägerin abstützen wollen, dass sie dem Beschuldigten am Vorabend auf ihre Weigerung zu Sex oder grundsätzliche Weigerung zu Sex bis zur Klärung der Beziehung hingewiesen habe –, so bestehe keine diesbezüglich genügende Anklage, zumal dieser Sachverhaltsteil nicht im angeklagten Sachverhalt enthalten sei. 5.3.5. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ist nicht auf besagte Behauptung der Privatklägerin abzustützen. Für die subjektive Tatbestandserfüllung braucht es vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Es reicht dabei, wenn der Täter nach seiner Vorstellung beabsichtigt, das Opfer unsittlich zu berühren. Die Formulierung «in Kenntnis ihres Zustandes» soll sicherstellen, dass der Täter die Widerstandsunfähigkeit bzw. Urteilsunfähigkeit des Opfers auch wahrgenommen hat. Wer beispielsweise an seiner minderjährigen, schlafenden Tochter sexuelle Handlungen vornimmt, darf nicht davon ausgehen, diese sei damit einverstanden. Eventualvorsätzlich handelt, wer es zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (BSK StGB-MAIER, 4. Aufl., Art. 191 N 16-16a; m.w.H.). Es ist somit völlig irrelevant, was am Vorabend

- 31 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin passiert ist. Sie hätten auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben können, dies würde im vorliegenden Fall nichts an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ändern. Der Beschuldigte wusste nämlich, dass die Privatklägerin schlief und sie somit sowohl physisch als auch psychisch nicht in der Lage war, sich gegen das sexuelle Ansinnen des Beschuldigten zu wehren. Dies reicht für die subjektive Tatbestandserfüllung bereits aus. 5.3.6. Eine allfällige Einwilligung wäre vielmehr als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Hier gilt es festzuhalten, dass generell – so auch der Beschuldigte im vorliegenden Fall – aus einem allfälligen vorgängigen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und einem Beziehungsstatus nicht per se eine Einwilligung für allfälligen künftigen Geschlechtsverkehr abgeleitet werden kann. Eine Person muss jederzeit und immer wieder die Möglichkeit erhalten, die Einwilligung zu geben oder eben nicht. Durch sein Handeln hat der Beschuldigte die Privatklägerin gänzlich dieser Möglichkeit beraubt, weshalb die Privatklägerin ihr Einverständnis gar nicht geben konnte. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine nachträgliche Einwilligung. Somit liegt kein Rechtfertigungsgrund vor. 5.3.7. Im Übrigen ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde zutreffend (act. 40 S. 8 f.). Es sind auch keine weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung 6.1. Allgemeines zur Strafzumessung Zur Festsetzung der Sanktion ist zunächst der gesetzliche Strafrahmen des vom Täter verwirklichten Straftatbestandes zu ermitteln. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe sodann nach dem Verschulden des Täters zuzumessen. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

- 32 nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIM- GARTNER STEFAN, OFK-StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 6.2. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB strafbar gemacht, wobei dies mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. 6.3. Objektive und subjektive Tatkomponente 6.3.1. Hinsichtlich der Tatkomponente gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte – ausgehend vom ganzen Spektrum an Denk- und Undenkbarem – den einmaligen, eher kurz andauernden, vaginalen, gewaltfreien Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen hat. Die Privatklägerin hat aufgrund der Schändung insbesondere keine physischen Verletzungen davongetragen. Der Beschuldigte hatte die Tat auch nicht geplant. Es ist angesichts dessen nicht von einer übermässigen kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte hat sich allerdings bis zur Ejakulation und

- 33 aus rein egoistischen Gründen sexuell an der wehrlosen, schlafenden Privatklägerin befriedigt. Er hat darüber hinaus kein Kondom benutzt. Selbst wenn es üblich war, dass sie beim Geschlechtsverkehr kein Kondom benutzten, so war es dem Beschuldigten aufgrund der Diskussion am Vorabend bewusst, dass sich die Haltung der Privatklägerin zu Geschlechtsverkehr mit ihm grundlegend geändert hatte, weshalb er wusste, dass sie keinesfalls – auch nur aus Versehen – von ihm schwanger werden wollte. Der Beschuldigte konnte ausserdem – nicht zuletzt aufgrund ihrer Meinungsänderung zu Geschlechtsverkehr mit ihm – nicht wissen, ob die Privatklägerin vielleicht in der Zwischenzeit die Verhütungspille abgesetzt hatte. 6.3.2. Angesichts der dargelegten objektiven und subjektiven Tatkomponenten wäre eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 32 Monaten grundsätzlich angemessen. 6.4. Täterkomponente 6.4.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 6.4.2. Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschuldigte die kosovarische Staatsbürgerschaft und sei in der Republik Kosovo geboren, dann mit zwei Jahren nach Italien gegangen und dort aufgewachsen. Er habe dort die Schule besucht und zwei Jahre die Ausbildung als Mechaniker rund Elektroniker gemacht, jedoch nicht abgeschlossen. Er habe dann für eine kurze Zeit in Deutschland gelebt, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Im Jahr 2014 sei er dann in die Schweiz gekommen, dies wegen seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern. Seine Ex-Partnerin habe er im Jahr 2009 bzw. 2010 in der Schweiz kennengelernt. Das Ganze hin und her sei schwierig gewesen und er sei illegal eingereist, weil sie mit den Baby Hilfe gebraucht habe. Irgendwann habe er ein Anwalt gefunden, der ihm mit dem Familiennachzug geholfen habe. Weil sein Deutsch am Anfang nicht so gut gewesen sei, habe er ein Jahr lang Sozialhilfe bezogen. Dann habe er zwei Jahre in der Produktion, dann drei Jahre in einer Tankstelle im Verkauf, dann ein Jahr in einem Umzugsunternehmen und zuletzt bei E._____ in F._____ als Lieferdienstfahrer von Snacks und Getränken sowie als Teamleiter im

- 34 - Laden gearbeitet. Er sei alleine in die Schweiz gekommen. Seine Familie sei im Jahr 2020 in die Schweiz gekommen. Seine Eltern, seine Exfrau und die gemeinsamen Töchter, sein Bruder, dessen Frau und Kinder würden in der Schweiz leben. Er habe Freunde und Kollegen in der Schweiz und fühle sich hier zuhause. Er mache mit ihnen Sport und Musik. Er spreche Deutsch, Italienisch, Albanisch und ein bisschen Englisch sowie Serbisch. Er habe die italienische Staatsbürgerschaft nicht beantragt, weil er dann in die Schweiz gekommen sei, er hätte das aber machen können und könne es auch immer noch. Er sei in Italien gemeldet und habe einen italienischen Reisepass. Dort könne er legal einreisen und arbeiten. Im Kosovo sei er von seinen Eltern während der Kriegszeit als tot gemeldet worden. Seine Verwandten im Kosovo kenne er nicht und sei auch nie im Kosovo gewesen. Seine zwei Schwestern würden in G._____ (Italien) leben. In Italien sei er zuletzt im Jahr 2014 gewesen. Er habe seine Schwestern nie besucht, habe mit ihnen aber Kontakt. Seine Exfrau und Kinder seien kosovarische Staatsangehörige. Die Kinder seien aber in der Schweiz geboren und gingen auch hier zur Schule. Das Verhältnis zur Kindsmutter sei sehr gut, sie seien aber nie "auf Papier" verheiratet gewesen. Sie hätten sich noch nicht 100% getrennt, es sei eine Beziehungspause gewesen (Prot. S. 5 f. sowie act. 2/1/3 S. 20 ff.). Zu seinen finanziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, es sei die letzten zwei Jahre schwierig gewesen. Er habe nach seiner Trennung ein Blackout gehabt, es sei ihm nicht so gut gegangen und er habe Depressionen gehabt. Deshalb habe er gewisse Sachen nicht bezahlt. Er habe als Lieferant ca. in einem 40%-Pensum gearbeitet und ca. Fr. 1'400.– verdient (x13). Für das Wohnen habe er nichts bezahlt, sonst hätte er mehr gearbeitet und mehr verdient. Er habe drei Kinder, die bei der Mutter leben. Er sei oft bei ihnen zu Hause, schaue auf die Kinder und kaufe regelmässig Kleider und Lebensmittel für die Kinder. Er habe nicht viel verdienen wollen, da er nicht mit Geld habe umgehen können (act. 2/1/3 S. 19 f.). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Es werden keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich. 6.4.3. Der Beschuldigte weist hingegen mehrere Einträge im Strafregister auf. Er ist in chronologischer Reihenfolge wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG, wegen missbräuchlicher

- 35 - Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, wegen grober Verkehrsverletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, wegen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, wegen einfachem Diebstahl und geringfügigem Vermögensdelikt (mehrfache Begehung) nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 172ter Abs. 1 StGB, wegen mehrfachem Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie wegen Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorbestraft (act. 36). Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, aber zahlreich. Insofern sind sie straferhöhend zu berücksichtigen 6.4.4. Der Beschuldigte war weder geständig, noch reuig, zeigte – wenn überhaupt – auch nur wenig bis keine Einsicht, was sich insgesamt alles aber neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 6.4.5. Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der Strafe zu erfolgen, nämlich um insgesamt 4 Monate. 6.5. Im Ergebnis führt dies unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanten Umstände zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe kommt vorliegend bereits von vornherein nicht in Frage, zumal der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt wurde. 7.2. Das Gericht kann aber den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

- 36 - 7.3. Formell wird also vorausgesetzt, dass eine Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren ausgesprochen worden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte zu insgesamt 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, womit die ausgesprochene Strafe gerade noch innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens liegt und die objektive Voraussetzung für den teilbedingten Vollzug erfüllt ist. 7.4. Materiell müssen die gleichen Voraussetzungen wie für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, Art. 43 N 11). Bei einem strafrechtlich nicht Vorbelasteten ist dies das Fehlen einer ungünstigen Prognose, wobei in Anlehnung an die herrschende Praxis auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird; das Fehlen einer ungünstigen Prognose wird also vermutet. Bei einem strafrechtlich Vorbelasteten basiert das Gesetz allerdings auf der gegenteiligen Annahme. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 7.5. Der Beschuldigte ist innerhalb von fünf Jahren vor der Tat zwar strafrechtlich vorbelastet, allerdings wurde er noch nie zu irgendeiner Freiheitsstrafe verurteilt (vgl. E. 6.4.3). Aus diesem Grund greift trotz Vorstrafen die gesetzliche Vermutung einer günstigen Prognose (vgl. E. 7.4). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Anordnung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe sprechen. Es erscheint nicht notwendig, die Strafe in vollem Umfang zu vollziehen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gestützt auf diese Erwägungen ist auch materiell die Voraussetzung für den teilbedingten Vollzug erfüllt und es ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. 7.6. Verhältnis der Strafteile 7.6.1. Das Verhältnis des bedingten und des unbedingten Strafteils ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck

- 37 kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE IV 134 1 S. 15). 7.6.2. Der Beschuldigte scheint ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zu seinen Kindern, seiner Exfrau, seinem Bruder und dessen Familie zu haben. Er hat ein stabiles Arbeitsverhältnis zu E._____, wenn auch nur in einem geringen und unregelmässigen Pensum. Was sein Strafverhalten betrifft, so ist er mehrfach, aber nicht einschlägig vorbestraft. Es erscheint angesichts der noch günstigen Prognose und unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention als genügend, die auszufällende Freiheitsstrafe von 36 Monaten nur im Umfang von 10 Monaten zu vollziehen. So wird es dem Beschuldigten möglich sein, den unbedingten Teil der Strafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu vollziehen, was im Hinblick auf das soziale Fortkommen des Beschuldigten angezeigt ist. 7.7. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der zahlreichen Vorstrafen ist die Probezeit vorliegend auf drei Jahre festzusetzen. 8. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte wurde am 30. Juni 2024 um 01.45 Uhr verhaftet und am 16. Januar 2025 um 18.45 Uhr wieder entlassen (act. 5/3 und 45A). Dementsprechend befand sich der Beschuldigte an diesen beiden Tagen insgesamt während mehr als 24 Stunden in Haft. Es sind dem Beschuldigten somit 201 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.

- 38 - 9. Landesverweisung 9.1. Allgemeines 9.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der in Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, gemäss Art. 66a StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. 9.1.2. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre auszusprechen. Bei der Bemessung der konkreten Dauer sind das Schuld- und Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. BGer 6B_627/2018, E. 1.3.4; 6B_249/2020, E. 5.4.2; 6B_432/2021, E. 5.1.3). Relevante Kriterien sind neben Art und Schwere der Tat und dem öffentlichen Fernhalteinteresse auch die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Täters (BGer 6B_249/2020, E. 6.2.1). Die Einordnung der Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hat hingegen keine Bedeutung (BGer 6B_249/2020, E. 5.4.2 [zu Art. 19 Abs. 2 BetmG]). Die Dauer der Landesverweisung muss daher nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (BGer 6B_432/2021, E. 5.1.3). 9.2. Anlasstat Eine Schändung nach Art. 191 aStGB stellt eine sogenannte Katalogtat dar, welche grundsätzlich einen Landesverweis zur Folge hat (Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB). Es ist daher weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte aufgrund der genannten Bestimmung des Landes zu verweisen ist. 9.3. Schwerer persönlicher Härtefall und Dauer der Landesverweisung 9.3.1. Das Gericht kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

- 39 - 9.3.2. In Fällen von Art. 66a StGB konzentrieren sich die Ermessensentscheide des Gerichts auf die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Härtefallregelung bricht einerseits das apodiktische Regime von Art. 66a Abs. 1 StGB auf, soll aber andererseits auch den Ausnahmecharakter des Absehens von der Landesverweisung bei Katalogtaten deutlich machen. Damit wird auch auf eine Begrenzung des richterlichen Ermessens abgezielt. Der persönliche Härtefall ist nicht abstrakt aus der Situation des Ausländers heraus zu beurteilen, sondern auch im Verhältnis zur Tat (FIOLKA, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/16 S. 86 f.). Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz in einem zweiten Schritt dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-)lnteresse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 101 ff.). 9.3.3. Im Rahmen der Strafzumessung wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten dargelegt (vgl. E. 6.4.2), worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann. 9.3.4. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt seit dem Jahr 2014, also nur seit knapp über 10 Jahren, in der Schweiz und hat zuvor seit er zwei Jahre alt war, also seit dem Jahr 1993, in Italien gelebt. Gemäss eigenen Aussagen könnte er dort legal einreisen und arbeiten sowie jederzeit die italienische Staatsangehörigkeit beantragen. Seine zwei Schwestern, die er seit 2014 nie in Italien besucht, zu denen er aber Kontakt hat, leben in G._____ (Italien). Zum Kosovo hat er hingegen kaum einen Bezug, kennt seine dortigen Verwandten nicht und ist nie dort gewesen. Der Beschuldigte spricht neben

- 40 - Deutsch und Italienisch immerhin Albanisch und ein bisschen Serbisch sowie Englisch. Seine Eltern, sein Bruder, seine Exfrau und seine drei Kinder leben aber allesamt in der Schweiz. Seine Kinder und Exfrau sind kosovarische Staatsangehörige. Zu seiner Exfrau hat er eine gute Beziehung. Für seine Kinder scheint er eine präsente Vaterfigur zu sein, soll er sie doch jeden Tag hören oder sehen und – bei seiner Exfrau zuhause – betreuen. Auch soll er für die Kinder Kleider und Lebensmittel einkaufen. Ausserhalb der Familie pflegt er gewisse soziale Kontakte anlässlich seiner Hobbies, namentlich Sport und Musik. Seine sozialen Kontakte pflegt er aber vorwiegend innerhalb der Familie. 9.3.5. Seit der Beschuldigte in der Schweiz lebt, ist es ihm gelungen, sich gute Deutschkenntnisse anzueignen. Dies hat er anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt unter Beweis gestellt, hat er doch immer auf Schweizerdeutsch geantwortet. Sprachlich ist er insofern gut integriert. 9.3.6. Es ist ihm hingegen nicht gelungen, sich eine stabile finanzielle Basis resp. eine Existenz aufzubauen. Er hat keine abgeschlossene Ausbildung und hat sich auch später nie darum bemüht. Folglich – und gemäss eigenen Aussagen aufgrund seiner anfänglich schlechten Deutschkenntnisse – war er ein Jahr lang von der Sozialhilfe abhängig. Er hat sich beruflich aber nie weiterentwickelt und hat zuletzt in einem 40%-Pensum mit einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 1'400.– gearbeitet. Es ist ihm heute kaum möglich, seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, geschweige denn jenen seiner Kinder. Er hat zuletzt bei seinem Bruder oder bei Kollegen gewohnt und war sogar für das Abschliessen von Handy-Abo-Verträgen gesperrt. Er führt aus, dass er aufgrund seiner Trennung ein Blackout und Depressionen gehabt und gewisse Sachen nicht bezahlt habe. Dafür hat er aber offenbar nie Hilfe in Anspruch genommen, z.B. in Form einer Therapie oder Finanzberatung. Vielmehr hat er Handy-Abos durch andere Personen, wie z.B. die Privatklägerin, für ihn einlösen lassen und nicht bezahlt. Im Widerspruch zum soeben Dargelegten hat er sodann ausgeführt, dass er nicht mehr Geld habe verdienen wollen, weil er mit Geld nicht habe umgehen können. Hätte er Wohnkosten gehabt, hätte er mehr gearbeitet. Dass seine schlechte finanzielle Lage also auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist, trifft nicht zu.

- 41 - Vielmehr ist es auf mangelnden Willen zurückzuführen. Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, wieso er mehr gearbeitet hätte, wenn Wohnkosten angefallen wären, er aber nicht mehr gearbeitet hat, wo doch tatsächliche Kosten – Stichwort Handy-Abo – angefallen sind. Zweifelsfrei hat er mit seinem Einkommen von monatlich Fr. 1'400.– auch nicht die anteilsmässig auf ihn fallenden Unterhaltskosten für seine drei Kinder tragen können, deckt dieses Einkommen nicht einmal das eigene Existenzminimum. Der Beschuldigte hat sich, seit er in der Schweiz ist, schlichtweg nicht um eine stabile berufliche und finanzielle Lage bemüht und es ist ihm nicht gelungen, sein Leben in geordnete Bahnen zu bringen. Dies zeigen auch seine wiederholten Verstösse gegen das Gesetz und die Tatsache, dass er es versäumt hat, seinen Schweizerischen Ausweis F zu verlängern (act. 2/1/1 S. 21 F/A 185 ff.). Es scheint ihm nicht so wichtig zu sein, sich legal in der Schweiz aufhalten zu dürfen. 9.3.7. Angesichts aller Umstände und insbesondere aufgrund der vielseitigen Sprachkenntnisse des Beschuldigten, ist es ihm zumutbar, sich eine Existenz in einem anderen Land wie Kosovo oder Italien aufzubauen. Seinen aktuellen Beruf kann er problemlos in besagten Ländern ausüben. Ein geringeres Einkommen des Beschuldigten durch eine Landesverweisung würde dessen Familie kaum in eine finanzielle Notlage stürzen, zumal er ohnehin schon nicht leistungsfähig ist. Dass er durch die Landesverweisung geografisch und damit physisch von seinen Kindern getrennt wird, kann durch die heutigen Kommunikationswege und Reisemöglichkeiten abgeschwächt werden. Zwischen der Schweiz und dem Kosovo oder Italien besteht auch keine Zeitverschiebung, welche regelmässige oder tägliche (Video-)Telefonate verhindern würde. Es sollte für die Kinder und Exfrau mit jeweils kosovarischer Staatsangehörigkeit ausserdem kein Problem sein, ihre Ferien mit dem Beschuldigten im Kosovo, Italien oder einem anderen Land zu verbringen. 9.3.8. Die Landesverweisung bewirkt für den Beschuldigten also keinen schweren persönlichen Härtefall, weshalb sich auch die Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an dessen Verlassen der Schweiz erübrigt.

- 42 - 9.3.9. Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist festzuhalten, dass mit einer Landesverweisung von 6 Jahren dem Verhältnismässigkeitsprinzip ausreichend Rechnung getragen wird. Es ist dem Beschuldigten möglich, eine derartige Trennung von seinen Kindern mit den heutigen Kommunikationsmitteln und Reisemöglichkeiten zu überbrücken. 9.3.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte für 6 Jahre des Landes zu verweisen ist. 9.4. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 9.4.1. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesverweisung in Kraft getreten (AS 2017 563). Unter anderem wurde damit Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) geändert, wonach Drittstaatsangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vom urteilenden Gericht angeordnet wird. Die Gerichte sind also verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. 9.4.2. Gemäss Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist eine Landesverweisung für sog. Drittstaatenangehörige – damit sind Personen gemeint, die keinem Mitgliedsstaat des Übereinkommens angehören – ohne Weiteres im SIS einzutragen, wenn diese auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist, und wenn die betroffene Person über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat verfügt. Stellt sich heraus, dass der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, so konsultiert gemäss Art. 25 Abs. 2 SDÜ die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des

- 43 - Aufenthaltstitels vorliegen. Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. 9.4.3. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung erfüllt, nachdem die Republik Kosovo kein Mitgliedsstaat des Schengen- Übereinkommens ist. Die Landesverweisung beruht auf einer Verurteilung wegen einer Straftat, die eine Höchststrafe von mehr als einem Jahr aufweist. Der Beschuldigte verfügt über einen Aufenthaltstitel in Italien (act. 11/4 S. 227 bis 231). Indessen wird das für die Vollstreckung der Ausschreibung zuständige SIRENE-Büro des Staatssekretariats für Migration bei der Veranlassung der Ausschreibung Italien als anderen Mitgliedsstaat diesbezüglich anzufragen haben. Im Ergebnis ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. 9.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen ist. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 10. Tätigkeitsverbot Gemäss Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB verbietet das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt, wenn jemand unter anderem nach Art. 191 aStGB verurteilt wird, sofern er die Straftat gegen ein volljähriges nicht besonders schutzwürdiges Opfer, das zum Widerstand unfähig war, begangen hat. Vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt und es ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.

- 44 - 11. Sichergestellte Gegenstände 11.1. Das sichergestellte Mobiltelefon iPhone 15Pro inkl. durchsichtiger Hülle (A018'840'794) (act. 4/2) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, sofern nicht bereits anderweitig darüber verfügt worden ist (vgl. auch act. 4/4). 11.2. Sollte innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt worden sein, so bleibt der Gegenstand der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 12. Spuren und Spurenträger Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 86791993 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 13. DNA-Profil 13.1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. 13.2. Vorausgesetzt ist zunächst eine Verurteilung wegen eines schuldhaft begangenen Verbrechens oder eines Vergehens. Es ist weiter eine auf konkrete Anhaltspunkte abstützende Prognose hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere nötig, zu deren Aufklärung eine DNA-Erfassung als geeignet erscheinen muss. Ergänzt werden kann, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Schwere der künftigen Delikte ausgeführt hat, es komme weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere seien vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erfassung erweise sich insb. dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Ver-

- 45 mögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht sei (BSK StPO-FRICKER/MA- EDER, Art. 257 StPO N 11, m.w.H.). 13.3. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Schändung nach Art. 191 aStGB und somit eines Verbrechens strafbar gemacht. Diese Tat hat er schuldhaft begangen. Darüber hinaus ist vorliegend das Rechtsgut der sexuellen Integrität bedroht, womit einerseits die präventive Erfassung verhältnismässig und andererseits zur Aufklärung künftiger gleichgelagerter Taten geeignet ist. 13.4. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer DNA-Probe gemäss Art. 257 StPO erfüllt und es ist die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen. Die Kantonspolizei Zürich ist mit dem Vollzug zu beauftragen und der Beschuldigte zur entsprechenden Mitwirkung zu verpflichten. 14. Zivilansprüche 14.1. Allgemeine Vorbemerkungen 14.1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art

DG240023 — Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.01.2025 DG240023 — Swissrulings