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Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.01.2025 DG240018

10. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,482 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Volltext

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240018-M / U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. C. Laufer, Bezirksrichterin lic. iur. C. Groth-Müller sowie Gerichtsschreiberin MLaw P. Bachmann Urteil vom 10. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf Privatklägerschaft 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2024 (act. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Staatsanwältin MLaw F._____ als Vertreterin der Anklagebehörde. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 19 S. 6 i.V.m. act. 32 S. 1) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift,  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten,  Vollzug der Freiheitsstrafe,  Anrechnung der erstandenen Haft,  Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00,  Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl ausgefällten bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00,  Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren,  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem,  Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB,  Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 23. September 2024 beschlagnahmten Barschaft von CHF 6'900.00 zur Deckung der Verfahrenskosten und allfälligen Entschädigungen,  Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 23. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände,  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger,

- 3 -  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen,  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft,  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00)." 2. Der amtlichen Verteidigerin: (act. 35 S. 1) "1. A._____ sei des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen; vom gewerbsmässigen Betrug, sowie von der mehrfachen Pornografie sei er freizusprechen; 2. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 3. Es sei A._____ die erstandene Haft an seine Strafe anzurechnen; 4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2021 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Dezember 2021 ausgefällten bedingten Geldstrafen sei abzusehen und die Probezeiten seien stattdessen um je ein Jahr zu verlängern; 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung und der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei in jedem Fall abzusehen; 6. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots sei abzusehen; 7. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände definitiv einzuziehen und zu vernichten und die beschlagnahmte Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden; 8. Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen; 9. Es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens A._____ ausgangsgemäss zu höchstens einem Drittel aufzuerlegen und infolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben; 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8.1% MwSt.) seien gemäss eingereichter Honorarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen."

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 24. September 2024 (Datum Eingang: 30. September 2024) erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Pornografie (act. 19). 2. In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese am 7. Oktober 2024 für in Ordnung (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 1. November 2024 wurden die Parteien auf den 10. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 20), wobei die Vorladung sämtlichen Parteien hat zugestellt werden können (act. 21/1-6 und act. 24). 3. Auf Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (act. 25; act. 26) wurde die Partnerin des Beschuldigten, G._____, anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2025 als Zeugin einvernommen (Prot. S. 8; act. 32). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 46; act. 36). 4. Noch während der Hauptverhandlung meldete die amtliche Verteidigerin im Namen des Beschuldigten und im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 10. Januar 2025 an (Prot. S. 46).

- 5 - II. Prozessuales A. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO gegeben, da die dem Beschuldigten in Dossier 1 bis 5 vorgeworfenen Taten an diversen Örtlichkeiten in H._____, I._____ und J._____ begangen worden sein sollen und im hiesigen Bezirk die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (vgl. D1 act. 1). Das dem Beschuldigten in Dossier 6 vorgeworfene deliktische Verhalten soll an seinem Wohnort im hiesigen Bezirk begangen worden sein. Angesichts der beantragten Sanktion und Landesverweisung liegt die sachliche Zuständigkeit beim Kollegialgericht (§ 22 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 5 und 6 GOG). B. Verjährung Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 ging am 30. September 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 19). Die vorliegend zu beurteilenden, dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen ereigneten sich gemäss Anklage in den Monaten September 2023 und Oktober 2023, womit die Delikte in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB nicht verjährt sind. C. Konstituierung der Privatklägerschaft Die Privatkläger 1, 2, 3 und 4 haben sich rechtzeitig und gültig als Privatkläger konstituiert (D1 act. 6/2, D2 act. 3/2, D3 act. 4/2 und D5 act. 5/2). K._____, Geschädigter betreffend Dossier 4, hat am 3. Juni 2024 auf die Stellung als Privatkläger verzichtet (D4 act. 4/2). D. Getrennte Verfahrensführung Das separate Verfahren gegen den Mitbeschuldigten L._____ in Anklagesachverhalt A wurde mittels Strafbefehl abgeschlossen (vgl. Prot. S. 7).

- 6 - III. Sachverhalt A. Vorbemerkung Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 verwiesen werden (act. 19 S. 2 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung sowie anlässlich der heutigen Hauptverhandlung in Bezug auf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 1-5) sowie der mehrfachen Pornografie (Dossier 6) teilweise geständig, weshalb zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden kann. B. Grundlagen der Beweiswürdigung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Vom die beschuldigte Person begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag. 2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person

- 7 grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, bedeutsam (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.). 3. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus ihrem Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015, E. 2.3. m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (SCHNELL/STEFFEN/BÄHLER, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl., Bern 2024, S. 210; OGer ZH, SB210525, Entscheid vom 7. Februar 2023, E. III.3.2. m.w.H.). C. Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 1-5) 1. Ausgangslage 1.1. Den Sachverhalt betreffend gewerbsmässigen Betrug (Dossier 1-5) hat der Beschuldigte sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung mehrheitlich eingestanden und die Anklageschrift als solche anerkannt (D1 act. 2/1 F/A 6 ff.; D1 act. 2/2 F/A 10 ff.; D1 act. 2/3 F/A 6 ff.; act. 35 S. 2; Prot. S. 28 f.). Nicht geständig ist der Beschuldigte betreffend den erwirtschafteten Deliktsbetrag. Dem Einwand sowohl des Beschuldigten als auch dessen Verteidigerin, das Vorgehen erfülle den Tatbestand des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, jedoch nicht der Gewerbsmässigkeit (D1 act. 2/2 F/A 37; D1 act. 2/3 F/A 44; act. 35 S. 2 ff.), wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung begegnet (vgl. nachstehend E. IV.)

- 8 - 1.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (D1 act. 2/1-3, Prot. S. 8 ff.) sowie die Aussagen der Zeugin (act. 32) vor, deren Verwertbarkeit nichts entgegensteht. 2. Würdigung 2.1. Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden ist, deckt sich dieser mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, führte jedoch sowohl anlässlich der polizeilichen Befragung als auch an der Hauptverhandlung aus, dass der Deliktsbetrag nicht so hoch gewesen sei und er insgesamt lediglich Fr. 6'900.00 mit den Geschäften verdient habe (D1 act. 2/1 F/A 69 f. und 77; Prot. S. 29). 2.2. Der Deliktsbetrag lässt sich vorliegend gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten erstellen. Der Beschuldigte bestätigte, die Mobiltelefone in Dossier 1 für Fr. 750.00, in Dossier 2 für insgesamt Fr. 1'600.00 und in Dossier 5 für Fr. 700.00 verkauft zu haben (D1 act. 2/1 F/A 41 und 46 f.). Die Dossier 3 und 4 sind Bestandteil der Anklageschrift, wobei der Beschuldigte diese – mit Ausnahme des Gesamtdeliktsbetrags – im Grundsatz anerkannt hat (act. 35 S. 2; Prot. S. 29). Damit hat er auch anerkannt, das Gerät in Dossier 3 für Fr. 600.00 und in Dossier 4 für Fr. 750.00 verkauft zu haben. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten lässt sich damit in den Dossier 1 bis 5 einen Deliktsbetrag in der Höhe von insgesamt Fr. 4'400.00 erstellen. Sodann erklärte der Beschuldigte, in der Zeit vom 20. September 2023 bis zum 12. Oktober 2023 insgesamt 14 Geräte für Fr. 500.00 bis Fr. 800.00 pro Stück verkauft zu haben (D1 act. 2/1 F/A 65 ff.; D1 act. 2/2 F/A 14 und 17). Dabei hat er einem Geschädigten zwei Mobiltelefone verkauft (D1 act. 2/2 F/A 37). In Bezug auf die restlichen acht Fälle, in welchen die Geschädigten nicht namentlich bekannt sind, entspricht dies somit einem Deliktsbetrag von zwischen Fr. 4'000.00 (8 x Fr. 500.00) bis Fr. 6'400.00 (8 x Fr. 800.00). Zusammengerechnet mit dem Deliktsbetrag der Dossier 1 bis 5 von Fr. 4'400.00 resultiert ein Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 8'400.00 bis Fr. 10'800.00.

- 9 - 3. Folglich lässt sich der Sachverhalt in den Dossier 1 bis 5 betreffend Deliktsbetrag allein aufgrund der gemachten Aussagen des Beschuldigten anklagegemäss erstellen. D. Mehrfache Pornografie (Dossier 6) 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Oktober 2023 folgende Dateien auf seinem Apple iPhone 12 Pro elektronisch abgespeichert gehabt:  126 Videodateien und 135 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren,  7 Bilder mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren,  4 Videodateien und 7 Bilder mit sexuellen Handlungen mit Tieren. Gemäss Anklageschrift soll er die Dateien zu im Einzelnen nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten an seinem Wohnort von Telegram-Gruppenchats heruntergeladen haben. Dabei soll er von den kinderpornografischen bzw. zoophilen Inhalten der Dateien gewusst, diese angeschaut und sie gezielt auf seinem Datenträger abgespeichert haben, um nach Belieben darauf zugreifen zu können (D1 act. 19 S. 4 f.). 1.2. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung fast vollumfänglich (D1 act. 2/3 F/A 22, 24 und 30; Prot. S. 32 ff.). 1.3. Als Beweismittel stehen neben den Aussagen des Beschuldigten (D1 act. 2/3, Prot. S. 32 ff.) im Wesentlichen ein Bericht der Kantonspolizei Zürich über die Auswertung der sichergestellten Datenträger vom 25. Juni 2024 (D6 act. 1) samt Beilage (D6 act. 2) und Visionierungsbericht (D6 act. 4) zur Verfügung. Der Verwertbarkeit dieser Beweismittel steht nichts entgegen.

- 10 - 2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2024 gab der Beschuldigte an, die auf seinem iPhone gefundenen Video- und Bilddateien würden vom Telegram-Gruppenchat stammen, denn er selber habe nicht solche Bilder auf dem Mobiltelefon (D1 act. 2/3 F/A 22 und 25). Die Dateien seien vom Chat auf seine Galerie geladen worden, wobei er nicht gewusst habe, dass er so etwas auf seinem Handy habe (D1 act. 2/3 F/A 23). Er habe die Chats nicht geöffnet und auch nicht geklickt, dass es ihm diese nicht in seiner Galerie abspeichert (D1 act. 2/3 F/A 24). Da er nie in die Gruppenchats auf Telegram reingegangen sei, wisse er nicht, wie diese heissen würden und seit wann er Mitglied gewesen sei. Auch von der Anzahl Personen im Gruppenchat habe er keine Kenntnis (D1 act. 2/3 F/A 26 ff.). Es gäbe einen Knopf, den man drücken könne, und dann sei man in mehreren Chats. Solche Chats habe er gelöscht und er interessiere sich nicht für Kinderpornografie (D1 act. 2/3 F/A 29). Er habe keines der Videos oder Bilder angeschaut (D1 act. 2/3 F/A 30). 2.2. Im Rahmen der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf der mehrfachen Pornografie erneut und erklärte, die Bilder und Videos kämen von irgendwelchen Telegram-Chats. Er selber habe sich nie solche Dinge angeschaut. Das mit den Handys habe er auch auf Telegram gefunden. Es seien immer tausende Nachrichten von Telegram reingekommen, wobei er aber nie durchscrollen gegangen sei. Bei Telegram könne man die Option "mehreren Kanälen beitreten" anklicken, wodurch auf einmal sehr viele Chats kämen. So hätten sie es sehr wahrscheinlich gefunden (Prot. S. 32). Er sei im Telegram-Chat nicht aktiv gewesen und habe den Chat archiviert. Zwei bis drei der Kanäle auf Telegram habe er angeschaut, da sei aber nichts mit pornografischen Sachen gekommen (Prot. S. 33). Die Nachricht "Does anyone wants some rape video?" aus einem Telegram-Chat habe er gesehen, wobei er jedoch nicht gewusst habe, was "rape videos" seien. Englisch könne er nur sehr schlecht. Mit seiner Nachricht "send" habe er sehr wahrscheinlich nicht einmal auf das geantwortet, sondern auf etwas anderes. Bei den Videos sehe man, dass diese alle von Telegram seien. Er habe die Videos nie an-

- 11 geschaut (Prot. S. 34). Er habe nie "rape videos" gesehen und erst gestern erfahren, was "rape videos" sind. 3. Würdigung 3.1. Besitz Nicht bestritten hat der Beschuldigte, dass die in der Anklage aufgeführten Bildund Filmdateien auf seinem iPhone gefunden worden sind (D1 act. 2/3 F/A 23). Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Visionierungsbericht sechs Bilder mit nicht tatsächlich sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren und nicht sieben solche Bilder, wie in der Anklageschrift behauptet, gefunden werden konnten (D6 act. 4). Betreffend Besitz erweist sich der Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erstellt. Auf die subjektive Seite ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. E. IV.C.3.3.) einzugehen. 3.2. Herunterladen 3.2.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, die Bild- und Videodateien von Telegram-Gruppenchats heruntergeladen zu haben (D1 act. 19 S. 5). 3.2.2. Gemäss Auswertungsbericht der Kantonspolizei Zürich sind "sämtliche gespeicherten Bilddateien" von am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten elektronischen Gerätschaften und Datenträger herausgefiltert, auf den Server der Kantonspolizei Zürich kopiert und visioniert worden. Dabei konnten insgesamt 263'676 Bilddateien gefunden werden, wobei neben Bildern von Kleidung, Krafttraining, Selfies und Notengeld auch pornografisches Material festgestellt werden konnte (D6 act. 1 S. 1). Der Visionierungsbericht spricht von "gespeicherten Bilddateien". Erstellt ist folglich, dass die Bild- und Videodateien auf dem gesichteten Mobiltelefon des Beschuldigen abgespeichert waren. Via Telegram zugesendete Medien werden nicht standardmässig und automatisch auf dem jeweiligen Gerät gespeichert; hierzu bedarf es vielmehr einer aktiven Befehlseingabe (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.55 vom 30. Mai 2023, E. 4.4.9). Da die Dateien im Zeitpunkt der Sicherstellung am 12. Oktober 2023 auf dem iPhone 12 Pro des Beschuldigten abgespeichert waren, müssen diese vorgängig heruntergeladen worden

- 12 sein. Der Argumentation der Verteidigerin, wonach die Foto- und Videodateien auf Telegram selbst und nicht in der Galerie des Beschuldigten gefunden worden seien und damit eine aktive, bewusste und willentliche Abspeicherung oder auch nur in Besitznahme oder Sicherung nie erfolgt sei (act. 35 S. 5), kann somit nicht gefolgt werden. Das Sachverhaltselement des Herunterladens lässt sich anklagegemäss erstellen. 3.3. Anschauen und gezieltes Abspeichern 3.3.1. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Dateien angeschaut und sie gezielt auf seinem Datenträger abgespeichert zu haben, um nach Belieben darauf zugreifen zu können (D1 act. 19 S. 5). 3.3.2. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten, er habe keine der Bild- und Videodateien angeschaut, lässt sich auch das Sachverhaltselement des Anschauens erstellen. Der Beschuldigte war nachgewiesenermassen mindestens einmal im Telegram-Chat, in welchem die inkriminierten Foto- und Videodateien gefunden wurden, aktiv gewesen. So geht aus der Beilage zum Auswertungsbericht hervor, dass der Beschuldigte auf die Nachricht "Does anyone wants some rape video?" vom 5. Oktober 2023, 18.02 Uhr, gleichentags um 18.03 Uhr mit "send" geantwortet hat, wobei die Nachrichten den gleichen Dateipfad wie die inkriminierten Bildund Videodateien aufweisen (D6 act. 2). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass beide Nachrichten im selben Gruppenchat wie die inkriminierten Bildund Videodateien gesendet worden sind. Die Aussagen des Beschuldigten weisen diesbezüglich Widersprüche auf. So statuiert er, nicht aktiv im Chat gewesen zu sein bzw. diesen gar archiviert zu haben. Gleichzeitig räumt er jedoch ein, die Nachricht "Does anyone wants some rape video?" gesehen, jedoch die Bedeutung des Wortes "rape" nicht gekannt zu haben. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nur sehr schlecht Englisch spreche, er daher nicht gewusst habe, was "rape videos" seien, und dass seine Nachricht eine Antwort auf etwas anderes gewesen sein soll, scheinen unglaubhaft und sind als reine Schutzbehauptung zu deuten. Es muss folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sehr wohl aktiv im Gruppenchat auf Telegram war und er somit auch die Bild- und Videodateien angeschaut hat.

- 13 - 3.3.3. Ob der Beschuldigte die Bild- und Videodateien gezielt auf seinem Datenträger abspeicherte, um nach Belieben darauf zugreifen zu können, lässt sich aus den Akten hingegen nicht entnehmen. Es kann nicht festgestellt werden, ob das allfällige Abspeichern automatisch oder manuell durch eine Eingabe des Beschuldigten geschah. Das Sachverhaltselement des gezielten Abspeicherns lässt sich nicht erstellen. 3.4. Im Ergebnis lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte die Bild- und Videodateien am 12. Oktober 2023 auf seinem Apple iPhone 12 Pro elektronisch gespeichert hat und er diese angeschaut und von Gruppenchats auf Telegram heruntergeladen hatte. Nicht erstellen lässt sich hingegen ein gezieltes Abspeichern auf dem Datenträger. 4. Fazit Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Pornografie in Dossier 6, wie in der Anklageschrift beschreiben, rechtsgenügend anhand der vorgenannten Indizien erstellt und kann den nachfolgenden Erwägungen zugrunde gelegt werden. IV. Rechtliche Würdigung A. Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 1-5) 1. Vorbemerkung Die von der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigerin vorgenommene rechtliche Würdigung des Betrugs ist korrekt und bedarf keiner Weiterungen.

- 14 - 2. Gewerbsmässigkeit 2.1. Voraussetzungen 2.1.1. Der Zweck der Qualifikation des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB liegt darin, der Sozialgefährlichkeit von gewerbsmässigem Handeln Rechnung zu tragen (BGer 6B_368/2020, Urteil vom 24. November 2021, E. 1.4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Demnach handelt der Täter berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Dabei kann bereits Gewerbsmässigkeit vorliegen, wenn die deliktische Tätigkeit nicht die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern mit ihr ein Nebenerwerb erzielt wird (BGer 6B_368/2020, Urteil vom 24. November 2021, E. 1.3.2 m.H.; BGE 147 IV 176 E. 2.4.1). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch die deliktischen Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 116 IV 319 E. 4; BGer 6B_702/2021, Urteil vom 27. Januar 2023, E. 1.3.2; je m.H.). Zudem muss die Tat bereits mehrfach begangen worden sein und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden können, dass der Täter zu einer Vielzahl unter den gleichen Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen ist (BGer 6B_368/2020, Urteil vom 24. November 2021, E. 1.3.2). 2.1.2. Nicht erforderlich ist eine Dauerhaftigkeit des erzielten Einkommens – vielmehr ist zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum mit welchem Deliktsbetrag die Delikte verübt worden sind (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 97). Das Bundesgericht bejahte Gewerbsmässigkeit etwa bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, dies namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Gegenstände sowie der hohen Deliktssumme im Vergleich zum monatlichen Einkommen des Beschuldigten (BGer 6B_259/2017, Urteil vom 21. Dezember 2017, E. 5.2), bei drei Diebstäh-

- 15 len innert drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7'600.00 bei einem legalen Einkommen von monatlich rund Fr. 600.00 (BGer 6B_550/2016, Urteil vom 10. August 2016, E. 2.4) und bei zwei Diebstählen während drei Monaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.00 bei einem legalen Einkommen von monatlich Fr. 360.00 (BGer 6B_1077/2014, Urteil vom 21. April 2015, E. 3). 2.1.3. In subjektiver Hinsicht muss der Täter sodann in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 116 IV 319 E. 2; 107 IV 81 E. 3a; 99 IV 80 E. 7). Das Erwerbseinkommen kann dabei im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen, wobei ohne Belang ist, ob sich der Täter diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft (BGE 110 IV 30 E. 2). Selbst wenn der Täter in einer offensichtlichen materiellen Notlage handelt, ändert dies nichts daran, dass es ihm darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu erzielen (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 103). 2.2. Würdigung 2.2.1. Vorliegend hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 20. September 2023 bis zum 12. Oktober 2023 und damit innert rund drei Wochen insgesamt 14 gefälschte Mobiltelefone verkauft. Alleine zwischen dem 10. Oktober 2023 und dem 12. Oktober 2023 tätigte er sechs Verkäufe an insgesamt fünf Geschädigte, wobei er jeweils nach demselben Muster vorging. Insgesamt liegen 14 einzelne Betrugshandlungen nach gleichem Muster innert kurzer Zeit vor. Dass der Beklagte zwei Geräte an den gleichen Geschädigten in Dossier 2 verkauft hat, ist im Rahmen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nicht von Relevanz, da es sich bei den beiden Verkäufen um zwei zeitlich voneinander unabhängige Vorfälle handelt. Der Beschuldigte bestellte insgesamt 45 Mobiltelefone (D1 act. 2/1 F/A 30; D1 act. 2/2 F/A 13), die er alle verkaufen wollte. Schliesslich konnten anlässlich der Hausdurchsuchung 31 Geräte sichergestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wäre er nicht verhaftet worden, auch diese verbleibenden Geräte verkauft hätte und die Zahl an Betrugshandlungen noch höher ausgefallen wäre. Der Verteidigerin ist zu folgen, wonach die Häufigkeit der gleichartigen Straftaten innerhalb kürzester Zeit vorliegend für eine Gewerbsmässigkeit spricht (act. 35 S. 3).

- 16 - 2.2.2. Durch den Verkauf der Mobiltelefone erwirtschaftete der Beschuldigte innert drei Wochen einen Deliktsbetrag von zirka Fr. 8'400.00 bis Fr. 10'800.00 (vgl. E. III.C.2.2.). Selbst hatte er die Geräte zuvor zu einem Stückpreis von je Fr. 200.00 eingekauft (D1 act. 2/1 F/A 26; D1 act. 2/2 F/A 12), wobei diese Investition vom erzielten Deliktsbetrag in Abzug zu bringen ist. Insgesamt resultiert ein Gewinn von Fr. 5'600.00 bis Fr. 8'000.00. Da keine Aufteilung des erwirtschafteten Gewinns zwischen den Beteiligten vorgesehen war (D1 act. 2/2 F/A 33), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen für sich alleine behalten konnte. Auf einen Monat hochgerechnet erzielte der Beschuldigte mit den Verkäufen einen Gewinn von rund Fr. 7'400.00 bis Fr. 10'600.00. Dies entspricht mehr als dem Durchschnittseinkommen in der Schweiz. Der erzielte Betrag ist sodann mehr als dreimal so hoch wie das damalige monatliche Bruttoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 2'600.00 bei einem Teilzeitpensum von 60% (Prot. S. 30; D1 act. 2/1 F/A 79). Der durch die Betrüge erzielte Gewinn stellt im Verhältnis zum damaligen legalen Einkommen des Beschuldigten einen namhaften Beitrag dar und diente ihm letztendlich dazu, sein legales Einkommen aufzubessern. 2.2.3. Mit dem systematischen, immer gleichgelagerten Vorgehen hat sich der Beschuldigte geradezu darauf eingerichtet, auf einfache Art und Weise regelmässige Einnahme zu erzielen. Hinzu kommt, dass ihn weitere Personen bei den Verkäufen unterstützten, mithin eine Arbeitsteilung stattfand (D1 act. 2/1 F/A 11 und 17 ff.). Die Betrüge zeugen dadurch von einem planmässigen und gezielten Vorgehen. Für die Verkäufe investierte der Beschuldigte zudem eigene Mittel von rund Fr. 8'000.00 (D1 act. 2/1 F/A 52). Auch die aufgewendeten Mittel stellen im Verhältnis zu seinem legalen Einkommen von dazumal monatlich rund Fr. 2'600.00 brutto einen namhaften Betrag dar. 2.2.4. Auf subjektiver Seite machte der Beschuldigte geltend, er habe die Betrüge alleine deshalb begangen, weil er sich aufgrund der Schulden bei seiner Freundin in der Höhe von rund Fr. 31'000.00 schlecht gefühlt und sich selbst Druck gemacht habe (Prot. S. 31; act. 35 S. 3). Diese Aussage des Beschuldigten wirkt unglaubhaft. So hat man weder eine fixe Ratenzahlungen für die Tilgung der Schulden vereinbart, noch hat die Freundin sonst Druck auf den Beschuldigten ausgeübt, um an

- 17 ihr Geld zu gelangen (act. 32 S. 7 f.). Auch als der Beschuldigte ein regelmässiges legales Einkommen gehabt hätte, um die Schulden bei seiner Partnerin zurückzuzahlen, tat er dies nicht. So hat er ab Sommer 2024 keine Rückzahlung an seine Partnerin getätigt (Prot. S. 25), obwohl er seit April 2024 über eine Festanstellung verfügte und monatlich Fr. 4'200.00 netto verdient hat (Prot. S. 13 f.). Selbst wenn in der Situation des Beschuldigten eine Notlage erkennt werden könnte: In Bezug auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist dies im Sinne obiger Rechtsprechung ohnehin irrelevant. Wäre der Betrug, der zur Schuldentilgung begangen wird, nicht von der Gewerbsmässigkeit erfasst, würde dies dem Zweck der Qualifikation – der Sozialgefährlichkeit von gewerbsmässigem Handeln Rechnung zu tragen – zuwiderlaufen (vgl. BGer 6B_368/2020, Urteil vom 24. November 2021, E. 1.4.2). Bei den durch angehäufte Betreibungen verursachten Schulden handelte es sich überdies unter anderem um ausstehende Krankenkassen- und Steuerrechnungen und damit um Positionen des Lebensunterhalts. Die Tilgung solcher Schulden ist letztendlich auch als Finanzierung der Lebensgestaltung zu werten. Der Beschuldigte handelte folglich mit der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. 3. Fazit Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldigt gemacht. B. Warenfälschung (Dossier 1-5) 1. Vorbemerkungen 1.1. Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte zusätzlich der Warenfälschung im Sinne von Art. 155 Ziff. 2 StGB strafbar gemacht hat. 1.2. Im Rahmen von Art. 344 StPO erhielten die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, um sich zu einer allfälligen Verurteilung wegen Warenfälschung gestützt auf Art. 155 Ziff. 2 StGB zu äussern. Die Staatsanwaltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass die Warenfälschung gemäss Art. 155 Ziff. 2 StGB aufgrund der Massgeblichkeit des Betrugs hinter diesen trete

- 18 - (Prot. S. 7). Die Verteidigerin des Beschuldigten schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und erklärte, dass der Anklagesachverhalt eine Verurteilung der Warenfälschung ohnehin nicht zulassen würde (Prot. S. 7). 1.3. Der Warenfälschung im Sinne von Art. 155 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr eine Ware, die einen höheren als ihren wirklichen Verkehrswert vorspiegelt, gewerbsmässig herstellt, einführt, lagert oder in Verkehr bringt. Der Tatbestand gelangt dabei nur subsidiär zur Anwendung, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist (Art. 155 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). 2. Würdigung 2.1. In Bezug auf die 14 Mobiltelefone, die vom Beschuldigten bereits verkauft worden sind, geht der gewerbsmässige Betrug dem Tatbestand der Warenfälschung aufgrund der höheren Strafandrohung vor. 2.2. Hinsichtlich der noch nicht in Verkehr gebrachten Mobiltelefone gilt echte Konkurrenz zum gewerbsmässigen Betrug. Der Tatbestand der Warenfälschung nach Art. 155 Ziff. 2 StGB würde bezüglich dieser Geräte somit grundsätzlich zur Anwendung gelangen. Der Anklagesachverhalt erwähnt das Bestellen sowie das Anbieten zum Verkauf, nicht jedoch das Lagern an sich. Entsprechend kann das Verhalten des Beschuldigten auch nicht unter die Warenfälschung im Sinne von Art. 155 Ziff. 2 StGB subsumiert werden. Der Tatsache, dass der Beschuldigte geplant hatte, auch die weiteren iPhones zu verkaufen, wird des weiteren bereits im Rahmen der Gewerbsmässigkeit Rechnung getragen (vgl. E. IV.A.2.2.1.). C. Mehrfache Pornografie (Dossier 6) 1. Vorbemerkung Der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Minderjährigen zum Inhalt haben, konsu-

- 19 miert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 2. Voraussetzungen 2.1. Auf objektiver Seite wird zunächst das Vorliegen pornografischer Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Minderjährigen zum Inhalt haben, vorausgesetzt (sog. harte Pornografie, Art. 197 Abs. 1 und 5). Als Tathandlung gilt das Konsumieren oder zum eigenen Konsum Herstellen, Einführen, Lagern, Erwerben, sich über elektronische Mittel oder sonst wie Beschaffen oder Besitzen solcher Pornografie (Art. 197 Abs. 5). Besitz im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenem pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herrschaftsmöglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern gespeichert hat (BGer 6B_1325/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 1.2.2.). 2.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 197 Abs. 5 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_893/2015, Urteil vom 14. Juni 2015, E. 2.3.1; BGE 100 IV 233 E. 4). Sodann bedarf es des Herrschaftswillens (BGer 6B_744/2010, Urteil vom 12. Mai 2011, E. 1.1). Das Bundesgericht erwog in einem Entscheid, dass wer um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, dadurch seinen Besitzeswillen manifestiere, selbst wenn er danach nicht mehr darauf zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; BGer 6B_954/2019, Urteil vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4 m.H.). Im Hinblick auf die Wissenskomponente reicht schliesslich aus, dass der Täter den pornografischen Gehalt der Darstellung laienhaft nachvollzogen hat (BSK StGB- ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 76). 3. Würdigung 3.1. Die beim Beschuldigten sichergestellten Bild- und Filmdateien sind gemäss Staatsanwaltschaft als verbotene Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1

- 20 und Satz 2 einzustufen, was von der Verteidigerin nicht bestritten wird (act. 35 S. 4). 3.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt waren die Bild- und Filmdateien auf dem Apple iPhone 12 Pro des Beschuldigten abgespeichert, wobei dieser die Dateien zuvor angeschaut und heruntergeladen hatte (vgl. E. III.D.3.). Da Messenger Dienste wie Telegram Bilder- und Videodateien nicht automatisch auf dem Gerät abspeichern, muss dies entweder einzeln manuell oder durch Anwählen der Funktion "Automatisch Speichern" erfolgen. Selbst bei automatischer Abspeicherung der empfangenen Daten in der Galerie seines Telefons muss der Beschuldigte diese Funktion somit bewusst aktiviert haben. Aber selbst, wenn er dies nicht getan hätte, wären die Dateien in den Telegram-Chats abgespeichert gewesen. Folglich hätte er jederzeit auf die Dateien zugreifen können. Insofern ist in diesem Zusammenhang irrelevant, ob sich die Dateien auf dem Gerät selbst oder in den Telegram-Chats befanden. Der Beschuldigte hatte unabhängig davon jederzeit Zugriff auf diese Daten und übte damit Sachherrschaft darüber aus. Der Beschuldigte war somit in Besitz harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB. 3.3. Der Beschuldigte verfügte nicht nur über einzelne Bilder oder Filme, sondern insgesamt über 130 Video- und 148 Bilddateien mit verbotenem pornografischem Inhalt. Damit liegen nicht mehr nur einzelne Bilder vor, die vom Beschuldigten hätten übersehen werden können und deshalb unbemerkt in der Galerie belassen wurden. Die per Chat erhaltenen Bilder werden beim iPhone sodann in der Fotogalerie abgespeichert und hätten damit auch für unkundige Nutzer leicht gefunden und gelöscht werden können. Da die Fotogalerie immer mal wieder geöffnet wird, hat der Beschuldigte bei dieser Datenmenge früher oder später auf die Dateien stossen müssen. Indem er die erhaltenen Dateien in der Folge nicht löschte, sondern sie bewusst auf seinem Mobiltelefon beliess, nahm er deren Besitz zumindest in Kauf und manifestierte dadurch seinen Besitzeswillen. Es ist irrelevant, ob er später noch tatsächlich auf die Dateien zugegriffen hat oder nicht. Der Beschuldigte bestreitet zwar, die besagten Telegram-Gruppenchats geöffnet zu haben, nicht jedoch, dass er Mitglied in einem solchen Chat gewesen sein soll. Hätte er die Dateien nicht besitzen wollen, wäre es für ihn sodann ein Leichtes gewesen, diese in der Tele-

- 21 gram-Cloud selbst zu löschen. In diesem Sinne vermag der Beschuldigte auch mit der Aussage, wonach die Dateien "automatisch" abgespeichert worden seien, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund seiner Vorstrafe – der Beschuldigte wurde der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB verurteilt (D1 act. 11/7) – war es dem Beschuldigten zweifelsfrei bewusst und bekannt, dass man über einen Gruppenchat allenfalls Bild- und Videodateien erhalten kann und diese schliesslich auf dem Mobiltelefon hat, ohne dass man dies vielleicht will (vgl. Prot. S. 35). Des Weiteren trat der Beschuldigte den Telegram-Chats bei, um darin gefälschte iPhones zu bestellen. Wer einem Gruppenchat beitritt, um eine Straftat zu begehen, muss davon ausgehen, dass weitere illegale Dinge in diesem Chat verschickt werden und nimmt damit den Besitz harter Pornografie zumindest in Kauf. Die Behauptungen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, was im Telegram-Gruppenchat für Bilder- und Videodateien versendet werden, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Bilder- und Videodateien sind ausserdem derart explizit und die abgebildeten Kinder sind so jung, dass der illegale Gehalt der Dateien sofort erkennbar gewesen sein muss. 3.4. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB schuldigt gemacht. D. Fazit Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dossier 1 bis 5) sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB (Dossier 6) schuldig gemacht. V. Strafzumessung A. Gesamtstrafenbildung 1. Allgemeines 1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

- 22 schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausgefällt werden. Dies setzt voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Grund für dieses methodische Vorgehen ist, dass ein Täter im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017, E. 2.2.2.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

- 23 oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.2. Für das Delikt des gewerbsmässigen Betrugs steht lediglich eine Freiheitsstrafe offen (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Für das Delikt der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden. Wie noch zu zeigen sein wird, wird für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein (vgl. E. V.C.1.), weshalb eine Gesamtstrafenbildung möglich ist. B. Allgemeine Strafzumessungsregeln 1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Täters zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch, StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 7 ff.; BGer 6B_523/2018, Urteil vom 23. August 2018, E. 2.2).

- 24 - C. Konkrete Strafzumessung 1. Strafart Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft, wobei es sich bei einer Vorstrafe um die Verurteilung wegen Eigenkonsum harter Pornografie handelt (D1 act. 11/1 S. 1 f.). Weiter wurde gegen den Beschuldigten bereits zweimal ein Freiheitsentzug (nach Jugendstrafrecht) verhängt, wobei eine der beiden Strafen unbedingt ausgefällt wurde. Nach Erwachsenenstrafrecht hat der Beschuldigte bereits zweimal Bussen und bedingte Geldstrafen erhalten. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass gegen den Beschuldigten mehrfach nicht eintragungspflichtige Jugendstrafen verhängt wurden (D1 act. 12/1). Bereits in der Vergangenheit wurde der Beschuldigte mehrfach während laufender Probezeit rückfällig, weshalb die Probezeit jeweils verlängert werden musste. So beging der Beschuldigte auch die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit von zwei bedingt ausgefällten Geldstrafen und dies weniger als zwei Jahre nach der letzten Verurteilung. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte sich von der bisherigen Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken lassen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), rechtfertigt es sich aus spezialpräventiver Sicht, bei jedem der nachfolgend genannten Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Delikte sind zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen und diese anschliessend angemessen zu erhöhen ist. 2. Einheitsstrafe aufgrund des gewerbsmässigen Betrugs 2.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der gesetzliche Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. 2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte während eines kurzen Zeitraums von rund drei Wochen insgesamt 14 gefälschte Mobiltelefone an 13 Geschädigte verkauft hat. Es liegen damit zahlreiche Vorfälle innert kurzer Zeit vor, wobei der Beschuldigte auch noch die weiteren

- 25 - 31 Mobiltelefone verkauft hätte, wäre er nicht verhaftet worden. Der Deliktsbetrag beträgt zwischen Fr. 8'400.00 bis Fr. 10'800.00, wobei die Geschädigten jeweils um vergleichsweise tiefe Beträge von Fr. 500.00 bis Fr. 800.00 betrogen wurden. Durch seine Delinquenz erzielte der Beschuldigte Einnahmen von rund Fr. 5'600.00 bis Fr. 8'000.00. Im Rahmen der Gewerbsmässigkeit dürften wohl regelmässig höhere Beträge vorliegen, wobei indes nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass der Zeitraum der deliktischen Tätigkeit mit rund drei Wochen relativ kurz ist, was den vergleichsweise tiefen Betrag stark relativiert. Nachdem der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum rund Fr. 2'400.00 verdient hat, ist von einem nicht unerheblichen Beitrag an seinen Lebensunterhalt auszugehen (vgl. E. IV.C.2.2.2.). Weiter ging der Beschuldigte äusserst planmässig und zielgerichtet vor: So kaufte er die Geräte vorgängig einzig zum Zwecke der Täuschung bei einem Händler in Kanada. Gemäss eigener Aussagen dachte er sogar darüber nach, die Geräte direkt zu importieren, da dies für ihn günstiger gewesen wäre. Insgesamt erwarb der Beschuldigte 45 gefälschte Mobiltelefone und damit eine erhebliche Anzahl, wobei er die Geräte für je Fr. 200.00 einkaufte. Der Beschuldigte musste folglich für seine deliktischen Handlungen insgesamt um die Fr. 9'000.00 vorab investieren, was angesichts seiner finanziellen Verhältnisse einen erheblichen Betrag darstellt. Die Geräte waren verschweisst und wirkten von aussen wie echte Mobiltelefone, weshalb man die Fälschungen erst nach der ersten Inbetriebnahme erkennen konnte. Der Beschuldigte zog weitere Personen in seine Geschäfte hinein und ging arbeitsteilig vor, was als sozialgefährliches Verhalten erschwerend zu gewichtigen ist. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. 2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte, was sich straferhöhend auswirkt. Er befand sich – entgegen den Ausführungen seiner Verteidigerin – nicht etwa in einer finanziellen Notlage, welche ihn mangels alternativer Handlungsmöglichkeiten in die Delinquenz zwang. Im Gegenteil: Der Beschuldigte hätte sich ganz einfach eine legale Erwerbstätigkeit suchen können, um die von ihm verursachten Schulden zu begleichen. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere das objektive Verschulden nicht zu relativieren.

- 26 - 2.4. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente als noch leicht einzustufen, weshalb eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als den vorliegenden Verhältnissen angemessen erscheint. 3. Asperation aufgrund der mehrfachen Pornografie 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigen 135 Bilddateien und 126 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, sechs Bilddateien mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern und sieben Bilddateien sowie vier Videodateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren sichergestellt werden konnten. Bezüglich der Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen handelt es sich nicht mehr um eine geringe Anzahl an verbotenem Material, auch wenn im Rahmen des Tatbestandes der Pornografie regelmässig weitaus grössere Mengen an Dateien vorliegen. Straferhöhend ist zu gewichten, dass es sich bei den gezeigten Kindern teilweise noch um Kleinkinder handelt, welche in weitgehende sexuelle Handlungen einbezogen werden. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Kinder wiegt schwer. Bei den gefundenen Dateien mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie mit sexuellen Handlungen mit Tieren handelt es sich um eine vergleichsweise geringe Anzahl. Auch auf diesen Dateien werden die abgebildeten Kinder bzw. Tiere bei sexuellen Aktivitäten gezeigt. Die gezeigten Inhalte sind klarerweise nicht mehr im unteren Bereich der Brandbreite an möglichen Inhalten anzusiedeln. 3.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte das deutlich minderjährige bzw. kindliche Alter der betroffenen Kinder zweifelsohne erkannt haben muss. Ebenfalls musste er sich darüber im Klaren sein, dass es sich um kinder- bzw. tierpornografische Darstellungen handelte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte über einen Telegram-Gruppenchat an die Dateien gelangt und hat diese somit nicht aktiv über das Internet gesucht. Weiter kann ihm entgegen der Anklage nicht nachgewiesen werden, dass er die Dateien gezielt auf sein iPhone heruntergeladen hat. Vielmehr ist ihm anzulasten, die Dateien nach Erhalt nicht gelöscht, sondern bewusst in der Mediathek auf seinem

- 27 iPhone abgespeichert und dort belassen zu haben (vgl. E. III.D.3.3.). Da der Beschuldigte in Kauf nahm, die Dateien auf seinem Mobiltelefon zu besitzen, ist ihm in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz anzulasten (vgl. E. IV.C.3.3.). 3.3. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als nicht mehr leicht einzustufen, weshalb sich bezüglich der Darstellungen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minderjährigen eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitstrafe als angemessen erweist. In Anwendung des Asperationsprinzips sind die zu beurteilenden Taten aufgrund der inhaltlichen und zeitlichen Nähe jeweils um die Hälfte zu asperieren. Damit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate als angezeigt. Bezüglich der Darstellungen nicht tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minderjährigen sowie der Darstellungen mit sexuellen Handlungen mit Tieren erweist sich je eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 Monat Freiheitstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um je 0.5 Monate für beide Delikte und damit um 1 Monat als angezeigt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tatkomponente die Einsatzstrafe um 3 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4. Täterkomponente 4.1. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei sowohl bezüglich Vermögensdelikte als auch Pornografie einschlägige Vorstrafen bestehen. Gegen den Beschuldigten wurden in der Vergangenheit neben Geldstrafen auch Freiheitsentzüge verhängt. Davon liess er sich jedoch nicht weiter beeindrucken. Im Gegenteil: Der Beschuldigte wurde mehrfach noch während laufender Probezeit rückfällig. Im letzten Strafbefehl hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der verbleibenden Bedenken in Bezug auf die Legalprognose bereits eine Probezeit von 4 Jahren angesetzt und die noch laufende Probezeit der Vorstrafe von drei Jahren um ein Jahr verlängert (D1 act. 12/1). Dessen ungeachtet wurde der Beschuldigte weniger als zwei Jahre nach Erlass des Strafbefehls erneut straffällig. Obschon die Vorstrafen nicht schwerwiegend sind, bringt der Beschuldigte mit der erneuten Delinquenz zum Ausdruck, dass er weder aus den bisher ergangenen Verurteilungen noch aus den ausgefällten Strafen etwas gelernt hat. Sein Verhalten zeugt damit von erheblicher

- 28 - Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Negativ zu werten ist zudem, dass die vorliegend zu beurteilenden Delikte während der Probezeit zweier Vorstrafen begangen wurden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte noch weitere Vorstrafen erwirkt hat, die angesichts der ausgefällten Sanktionen nicht im Strafregister eingetragen wurden (D1 act. 12/1). Die weiteren Jugendstrafen des Beschuldigten liegen noch keine zehn Jahre zurück (vgl. Art. 30 lit. d StReG), womit diese grundsätzlich in die Beurteilung miteinbezogen werden könnten. Sie wirken sich indes auf die Strafzumessung nicht aus, nachdem es sich bei den Verurteilungen – unter anderem wegen wiederholten Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz – um geringfügige Delikte handelt. Immerhin zeigen auch diese Verurteilungen, dass sich der Beschuldigte von strafrechtlichen Sanktionen und dem Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden nicht beeindrucken lässt. Die im Strafregister eingetragenen Vorstrafen und das Delinquieren während zweier laufenden Probezeiten sind im Umfang von rund 6 Monaten straferhöhend zu würdigen. 4.2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs ins sachverhaltsmässiger Hinsicht von Anfang an geständig und machte bereitwillig Aussagen, wobei er sich auch selbst belastete. Seine Aussagen trugen wesentlich zur Vereinfachung des Verfahrens bei. In Bezug auf den Vorwurf der Pornografie zeigte sich der Beschuldigte hingegen nicht geständig. Im Ergebnis ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die Strafe ist um 4 Monate zu reduzieren. 5. Anrechnung der Haft Die erstandene Haft von 2 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. D. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft zu bestrafen.

- 29 - VI. Widerruf 1. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf soll nur erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prüfen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.) Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.3.1). 2. Trotz seines jungen Alters von 22 Jahren weist der Beschuldigte bereits vier Vorstrafen auf, wobei keine der bisher verhängten Sanktionen bei ihm eine nachhaltige Wirkung zu erzielen vermochte. Vielmehr beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2021 sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Dezember 2021 ausgefällten bedingten Geldstrafen (act. 30). Im letztgenannten Strafbefehl entschied sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs und gewährte dem Beschuldigten in Bezug auf die neu zu beurteilenden Taten erneut den bedingten Strafvollzug. Die Probezeit der neu ausgefällten Strafe wurde am 8. Dezember 2021 auf 4 Jahre festgelegt und die Probezeit der Vorstrafe um ein Jahr verlängert, was zeigt, dass bereits damals erhebliche Bedenken in Bezug auf das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten bestanden. Diese zweite Chance zur Bewährung nutzte der Beschuldigte indes nicht – weniger als zwei Jahre nach Ergehen des zweiten Strafbefehls wurde er erneut straffällig, wobei in seinem Verhalten eine Aggravierung festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebli-

- 30 chen Bedenken bezüglich künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten. Die erneute Delinquenz während laufender Probezeit lässt ausserdem darauf schliessen, dass der Beschuldigte aus den früheren Strafverfahren keine Lehre gezogen hat. Sein Verhalten weist auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Auch die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der letzten Verurteilung nicht gross verändert: So war der Beschuldigte bereits dazumal in einer langjährigen Beziehung. Finanziell hat sich die Situation des Beschuldigten hingegen sogar verschlechtert: So ist er aktuell arbeitslos und auf Stellensuche (Prot. S. 14). 3. Es bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, weshalb sowohl der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. Februar 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als auch der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Dezember 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 zu widerrufen und die Geldstrafen zu vollziehen sind. Da für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. V.C.1.), sind die zu widerrufenden und die vorliegend zu beurteilenden Delikte ungleichartig, weshalb sie kumulativ zu verhängen sind. VII. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei in Anlehnung an die herrschende Praxis auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Hingegen ist der Aufschub bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Vollzugs erforderliche

- 31 - Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, Art. 42 N 46). 2. Die mit der Gewährung des Widerrufs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Möglich ist, dass der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führt, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese bedingt ausgesprochen wird (BGer 6B_962/2023, Urteil vom 26. Februar 2024, E. 2.3.3.). 3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4). 4. Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen (vgl. E. V.D.), womit die Gewährung des bedingten Vollzugs grundsätzlich in Frage kommt. Da er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, wird grundsätzlich eine günstige Legalprognose vermutet. Dem Widerruf der beiden ausgefällten bedingten Geldstrafen kommt eine Warnwirkung zu, welche im Sinne einer Gesamtbetrachtung in die Prognosebeurteilung einzubeziehen ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im vorliegenden Verfahren erstmals eine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wird und sich der Beschuldigte bisher nie während längerer Zeit in Haft befunden hat. Die im Jahr 2018 nach Jugendstrafrecht ausgesprochenen Freiheitsentzüge betrugen jeweils zwei bzw. drei Monate. Zudem sieht sich der Beschuldigte mit vorliegendem Verfahren erstmals mit einer Landesverweisung konfrontiert. Vor diesem Hintergrund kann ihm trotz Delinquenz während laufender Probezeit gerade noch eine günstige Prognose gestellt werden. Im Sinne einer letzten Chance ist der Vollzug der Freiheitsstrafe von 20 Monaten daher aufzuschieben. Bei der Bemessung der Probezeit ist zu berücksichtigen, dass auf-

- 32 grund der erneuten Delinquenz während laufender Probezeit Restbedenken bestehen, denen im Rahmen einer längeren Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung 1. Grundlagen 1.1. Bei der obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführten Handlung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem urteilenden Gericht, welches insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, 6021). Dabei sind insbesondere die privaten Interessen der des Landes zu verweisenden Person mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Dabei ist irrelevant, ob die Strafe unbedingt oder (teil)bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1.; BBl 2013 6020 f.). 1.2. Der Beschuldigte ist als Staatsangehöriger der Elfenbeinküste Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB (Niederlassungsbewilligung C, vgl. D1 act. 12/1). Er ist vorliegend unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (vgl. E. IV.D.). Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB um eine Katalogtat, welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat.

- 33 - 1.3. Von einer obligatorischen Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2). Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob beim Beschuldigten von einem Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Diesfalls ist anhand einer Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung über deren Anordnung zu entscheiden. 2. Vorliegen eines Härtefalls 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren (act. 19 S. 6 i.V.m. act. 33 S. 1). Der Beschuldigte sei demnach Ausländer, habe keine Ausbildung absolviert und gehe mehrheitlich keiner Erwerbstätigkeit nach (act. 33 S. 7). 2.2. Die amtliche Verteidigerin beantragt demgegenüber den Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung, da beim Beschuldigten ein Härtefall gegeben sei. Sie führte dazu zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren sei, er sein ganzes Leben hier verbracht und auch die gesamte Schulzeit in der Schweiz absolviert habe. Der Beschuldigte spreche perfekt Schweizerdeutsch und sei hier verwurzelt und bestens integriert. Zudem absolviere er derzeit eine Ausbildung zwecks Erhalt des Handelsdiploms. Bis Ende Dezember 2024 habe er in einem Reisebüro als KV-Angestellter gearbeitet, wobei er aktuell auf Stellensuche sei. Die Verwandten des Beschuldigten würden alle in der Schweiz leben, wobei der Beschuldigte mit seinen Eltern und seinem Bruder zusammen wohne. Er sei seit fünf Jahren in einer festen Beziehung und möchte mit seiner Partnerin in absehbarer Zukunft eine Familie gründen, wobei diese stabile Beziehung im Rahmen des Schutzes der Privatsphäre des Beschuldigten zu berücksichtigen sei. Die Partnerin des Beschuldigten habe durch Tilgung der Schulden des Beschuldigten

- 34 in der Höhe von Fr. 30'000.00 zum Ausdruck gebracht, wie ernst die Beziehung der beiden sei (act. 35 S. 8 f.). 2.3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten die betroffene Person derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in die Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, S. 101 f.). Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, S. 99). So schützt Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer Person, wobei Kinder und Ehegatten, die sog. Kernfamilie, zum geschützten Familienkreis gehören. Andere familiäre Verhältnisse werden nur dann vom Schutzbereich erfasst, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für die andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). 2.4. Der zum Tatzeitpunkt 21-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er hat somit seine prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht. Die enge Familie des Beschuldigten – seine Eltern und Geschwister – leben in der Schweiz, wobei er gemeinsam mit dem jüngsten Bruder bei den Eltern wohnt (Prot. S. 15). Zu den weiteren Familienmitglieder, die in der Schweiz leben, hat er hingegen keinen engen Kontakt (Prot. S. 18). Ausserhalb der Familie pflegt der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen regelmässigen Kontakt

- 35 zu seinen drei bis vier engsten Kollegen sowie zu seiner Partnerin, mit welcher er seit fünfeinhalb Jahren in einer Beziehung ist (Prot. S. 16 und 21). Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin wird die Partnerin des Beschuldigten jedoch nicht von der durch Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie des Beschuldigten erfasst. Der Beschuldigte und seine Partnerin sind weder verheiratet noch haben sie gemeinsame Kinder (Prot. S. 16). Auch das Vorliegen einer eheähnlichen Beziehung ist zu verneinen: So wohnt der Beschuldigte nicht mit seiner Partnerin zusammen und diese ist auch nicht finanziell von ihm abhängig. Vielmehr unterstützte die Partnerin des Beschuldigten diesen in der Vergangenheit finanziell bei der Tilgung seiner Schulden (Prot. S. 31 und act. 32 S. 7). Weder das familiäre Umfeld noch die aktuelle Partnerschaft des Beschuldigten – welche bereits vor der vorliegend zu beurteilenden Tat bestanden haben – vermochten bislang stabilisierend auf ihn einzuwirken und ihn dadurch von weiterer Delinquenz abzuhalten. Weitere Punkte, welche für die soziale Integration des Beschuldigten sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschuldigte keinem Verein angehörig (Prot. S. 20). Schweizerdeutsch beherrscht der Beschuldigte tadellos. Insgesamt erscheint der Beschuldigte gleichwohl als sozial integriert. 2.5. Der Beschuldigte hat die obligatorische Schulzeit in der Schweiz absolviert. Danach konnte er jedoch kaum Fuss im Berufsleben fassen; so verfügt er bis heute über keine berufliche Ausbildung. Seine Lehre als Sanitärinstallateur hat er noch im ersten Lehrjahr abgebrochen (Prot. S. 9). Auch die Ausbildung zur Erlangung des Handelsdiploms an der M._____ [Schule] konnte der Beschuldigte bislang nicht abschliessen (Prot. S. 12), obschon er bereits im August 2020 mit der Ausbildung an der N._____ [Schule] begonnen hat (D1 act. 12/1). Gemäss Anmeldebestätigung der N._____ sollte dieser Lehrgang eigentlich nur ca. 15 Monate dauern (D1 act. 12/1). Angesichts der sehr langen Ausbildungszeit von bisher viereinhalb Jahren und den zahlreichen Unterbrüchen ist zu bezweifeln, ob der Beschuldigte seine Ausbildung wie behauptet im Sommer 2025 abschliessen wird. Gemäss Aussage des Beschuldigten soll dieser nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit mehr oder weniger durchgehend erwerbstätig gewesen sein (Prot. S. 9 ff.). Diese Behauptung wird durch den Steuerregisterauszug widerlegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte in den Jahren 2020 und 2021 ein Einkommen von je

- 36 - Fr. 10'000.00 und im Jahr 2022 sogar gar kein Einkommen erzielt hat (D1 act. 11/3). Seit Januar 2025 ist er nun sogar arbeitslos, nachdem er seine Stelle gekündigt hat, weil ihm der neue Vorgesetzte nicht passte. Auch die Tatsache, dass er in der Zeit, in welcher er monatlich Fr. 4'000.00 verdient haben soll und dabei bei seinen Eltern wohnte, ohne einen nennenswerten Betrag abzugeben (Prot. S. 10 f.), massive Schulden anhäufte (D1 act. 12/1), spricht gegen eine wirtschaftliche Integration. Von den Schulden, welche sich alleine gegenüber seiner Partnerin auf Fr. 31'000.00 belaufen (Prot. S. 31), hat der Beschuldigte beinahe nichts zurückbezahlt (act. 32 S. 8). Dies, obwohl sein Einkommen ab April 2024 Fr. 4'200.00 netto pro Monat betragen hat (Prot. S. 13 f.) und seinen Einnahmen ein vergleichsweise tiefer Bedarf gegenüberstand, wohnte der Beschuldigte doch weiterhin im Elternhaus und musste er nur einen kleinen Beitrag zuhause abgeben (Prot. S. 15). Von einer beruflichen und finanziellen Integration des Beschuldigten kann nicht die Rede sein. 2.6. Die enge Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz wiegen aufgrund seiner engen familiären Bindungen schwer. Folglich ist vorliegend unter Betrachtung der Gesamtumstände von einem Härtefall auszugehen. 3. Interessenabwägung 3.1. Liegt ein Härtefall vor, so hat eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung zu erfolgen. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn diese aufgrund des Schweregrades der Katalogtaten zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Die Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_577/2022, Urteil

- 37 vom 18. März 2024, E. 1.2.4; 6B_542/2023, Urteil vom 15. Februar 2023, E. 1.3.3; je m.H.). Zu berücksichtigen sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB insbesondere auch unter das Jugendstrafgesetz fallende Strafen (BGer 6B_1037/2021, Urteil vom 3. März 2022, E. 6.3.2; 6B_1445/2021, Urteil vom 14. Juni 2023, E. 2.5). 3.2. Die amtliche Verteidigerin geht davon aus, dass die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse der Schweiz an seiner Ausschaffung deutlich überwiegen würden. Insbesondere machte sie geltend, das ganze familiäre und soziale Umfeld des Beschuldigten, konkret alle seine Verwandte und insbesondere sein Bruder, seine Eltern und seine Partnerin, befände sich in der Schweiz. In seinem Heimatland, in welchem er zwei Mal seine Ferien verbracht habe, habe er abgesehen von ein paar entfernten Tanten und Onkel, die er kaum kenne, niemanden. Sie erklärte weiter, dass sich der Beschuldigte bei einer Ausschaffung in die Elfenbeinküste in einem ihm komplett unbekannten Land selbständig ein Leben aufbauen müsste, wozu er aufgrund der ihm unbekannten Gepflogenheiten nicht in der Lage sein würde. Mangels Kontakten sei eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung auf dem ohnehin schon prekären Arbeitsmarkt in der Elfenbeinküste sehr unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang fügte sie ebenfalls an, dass der Beschuldigte aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer materiell-rechtlich Anspruch auf Einbürgerung in der Schweiz hätte und es lediglich an der formellen Voraussetzung eines entsprechenden Gesuchs fehle. Schliesslich sei dem Beschuldigten aufgrund seiner stabilen familiären, sozialen und beruflichen Situation in der Schweiz eine sehr gute Legalprognose zu stellen, weshalb die bisherigen Missachtungen der Rechtsordnung nicht vordergründig zu berücksichtigen seien. Hingegen würde angesichts des als noch leicht einzustufenden Verschuldens des Beschuldigten ein krasses Missverhältnis zwischen persönlichem Verschulden und Landesverweisung bestehen (act. 35 S. 8 f.). 3.3. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind überwiegend praktikabler Natur. Der Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er an die Sachen der Schweiz und nicht der Elfenbeinküste gewohnt sei und er sich "mehr zu diesem Land angezogen" fühle als zur Elfenbein-

- 38 küste (Prot. S. 22 und 40). Der Beschuldigte ist des Französisch mächtig und bezeichnet dieses als Muttersprache, wobei sein Deutsch besser sei (Prot. S. 17 f.). Auch würden noch weitere Familienangehörige wie Tanten und Onkel in der Elfenbeinküste leben, zu welchen jedoch kein Kontakt bestehe (Prot. S. 18 f.). Die Frage, ob der Beschuldigte seiner Meinung nach in der Elfenbeinküste arbeiten könnte, verneinte dieser ohne Angabe von Gründen (Prot. S. 20). Eine Partnerschaft oder familiäre Bindungen, die der Landesverweisung entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Der Beschuldigte hat weder Kinder noch Unterhaltspflichten, sodass keine erheblichen schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind. 3.4. Der Beschuldigte ist aufgrund seines Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug aufgeschoben wird. Betreffend den gewerbsmässigen Betrug wird das Verschulden als noch leicht qualifiziert, wobei die Tat durch das planmässige und systematische Vorgehen von nicht unerheblicher krimineller Energie zeugt (vgl. E. V.C.2.2.). Zusätzlich verfügt der Beschuldigte bereits über vier Vorstrafen, wobei zwei davon unter das Jugendstrafrecht fallen (D1 act. 11/1). Insbesondere die beiden als Jugendlicher begangenen Straftaten – der Beschuldigte wurde unter anderem des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung verurteilt – zeugen von hoher krimineller Energie sowie massiver Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Er hat wiederholt die Chance zur Integration nicht genutzt und sich auch während laufender Verfahren erneut straffällig verhalten. Die kontinuierliche Delinquenz des Beschuldigten, die sowohl Vermögensdelikte als auch Straftaten gegen Leib und Leben umfasst, belegt eine mangelnde Bereitschaft zur Anpassung an die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen der Schweiz. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten aus der Schweiz ist damit als hoch einzustufen. 3.5. Da der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen sowie integriert ist, ist eine starke Bindung zur Schweiz gegeben (vgl. E. VIII.A.2.). Anzumerken ist jedoch, dass dem Beschuldigten die Elfenbeinküste nicht komplett fremd ist, da beide Eltern aus der Elfenbeinküste stammen und der Beschuldigte Französisch beherrscht, wobei er mit den Eltern sowohl auf deutsch als auch auf französisch kommuniziert (Prot. S. 18). Sodann verfügt er über Familie in der Elfenbeinküste,

- 39 was ihm das Einleben dort bei einer Landesverweisung erleichtern würde. Dass er aktuell beinahe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in der Elfenbeinküste hat, muss nicht bedeutet, dass er komplett auf sich alleine gestellt wäre, sollte er des Landes verwiesen werden. So spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass sich der Kontakt zu den Verwandten neu entwickeln könnte. Auch die Partnerschaft des Beschuldigten dient nicht als gewichtiges Argument für dessen Verbleib in der Schweiz. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigerin ist eine wirtschaftliche Eingliederung des Beschuldigten auf dem Arbeitsmarkt in der Elfenbeinküste nicht unwahrscheinlicher als auf demjenigen in der Schweiz. So verfügt Beschuldigte in der Schweiz weder über eine Ausbildung noch über eine Arbeitsstelle. Folglich wird eine Neuorientierung und -eingliederung auf jedem Arbeitsmarkt notwendig sein. Eine Resozialisierung des Beschuldigten in der Elfenbeinküste erscheint zwar mit Herausforderungen verbunden, ist jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Da er jung, gesund und der Sprache mächtig ist, sind seine beruflichen und sozialen Integrationschancen dort als gut einzustufen. Eine Landesverweisung erscheint vorliegend nicht zwingend notwendig, um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten. Dennoch ergeben sich keine derart gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, welche die öffentlichen Wegweisungsinteressen überwiegen könnten. 3.6. Zusammengefasst überwieget das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist eine Landesverweisung anzuordnen.

- 40 - 4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem Ermessen des urteilenden Gerichts, welches dabei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren hat. Miteinzubeziehen sind namentlich das Verschulden, die Schwere des Delikts sowie die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine allfällige Bindung zur Schweiz (BSK-StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 ff.). 4.2. Angesichts des im unteren Drittel zu verortenden Verschuldens des Beschuldigten und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen erscheint eine Landesverweisung im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren als ausreichend und angemessen. 5. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes zu verweisen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausschreibung der Anordnung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (D1 act. 19 S. 6). Die amtliche Verteidigerin äusserte sich hierzu nicht. 2. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). 3. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Der gewerbsmässige nach Art. 146 Abs. 2 StGB

- 41 weist in der abstrakten Strafandrohung einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auf, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen ist. IX. Tätigkeitsverbot 1. Wird jemand wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB). 2. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Das Wort "ausnahmsweise" lässt nur eine restriktive Anwendung der Bestimmung zu, womit das zwingend lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel ist (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich hingegen um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115, 6161). Hingegen zwingend anzuordnen ist ein Tätigkeitsverbot in Fällen, in welchen der Täter wegen bestimmter qualifizierter Anlasstaten verurteilt wird oder er gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (Art. 67 Abs. 4bis Satz 2 StGB). 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung eines Tätigkeitsverbots und begründete dies mit der nicht unerheblichen Menge an kinderpornografischen und zoophilen Dateien (act. 33 S. 7). Die amtliche Verteidigerin hingegen beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Abweisung der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots mit der Begründung, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen sei (act. 35 S. 9).

- 42 - 4. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB schuldig gesprochen, wobei die Darstellungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfüllt, weshalb grundsätzlich zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. 5. Gemäss erstelltem Sachverhalt hatte der Beschuldigte insgesamt 126 Videodateien und 135 Bilddateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie 6 Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie auf seinem Mobiltelefon abgespeichert. Dabei handelt es sich um eine derart grosse Anzahl an Dateien, dass nicht mehr von wenigen Einzelfällen gesprochen werden kann. Die Dateien zeigen zudem teilweise massivste Übergriffe auf (Klein)Kinder, die von erwachsenen Männer vaginal oder anal penetriert werden. Es ist offenkundig, dass die betroffenen Kinder durch die mit den Aufnahmen verbundenen Missbrauchshandlungen in ganz besonders einschneidender und erniedrigender Weise traumatische Erfahrungen erleiden mussten. Das Tatverschulden wurde im Rahmen der Strafzumessung sodann auch als nicht mehr leicht eingestuft (vgl. E. V.C.3.3.). Bagatellcharakter, wie er zur Annahme eines besonders leichten Falls erforderlich wäre, weist der vorliegend zu beurteilende Fall daher nicht auf. Im Übrigen sind auch keine beruflichen oder sozialen Vorhaben des Beschuldigten ersichtlich, in welchen dieser durch ein Tätigkeitsverbot eingeschränkt würde, sodass dieses auch verhältnismässig scheint. Es ist ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB anzuordnen. X. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung der Abnahme einer DNA- Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO (D1 act. 19 S. 7). Die amtliche Verteidigerin stellt in diesem Zusammenhang keine Anträge. 2. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist und aufgrund

- 43 konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die DNA-Erfassung verfolgt mit der Verhinderung von Rückfallstaten einen präventiven Zweck (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 257 StPO N 2). Im Einzelfall stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit, da es sich bei der DNA-Erfassung um einen (leichten) Grundrechtseingriff handelt (BGE 145 IV 263 E. 3.4). Sie beurteilt sich nach dem öffentlichen Interesse, der Zweckmässigkeit und der Eingriffsintensität (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Art. 255 N 40). Eine präventive Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen bedroht ist (BGer 1B_171/2021, Urteil vom 6. Juli 2021, E. 4.3). 3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Pornografie verurteilt, weshalb das objektive Kriterium zur Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 257 StPO erfüllt ist. Bei der mehrfachen Pornografie handelt es sich um ein Delikt gegen die sexuelle Integrität und damit um ein besonders schützenswertes Rechtsgut. Zusätzlich liegt eine vergleichsweise schwere Anlasstat vor, was in der dafür festgesetzten Einsatzstrafe von 15 Monaten zum Ausdruck kommt (vgl. E. V.C.2.4.). Der Beschuldigte weist zudem bereits Vorstrafen wegen Delikten gegen die Integrität auf: So wurde er als Jugendlicher bereits mehrfach wegen Raub und Körperverletzung sowie wegen Pornografie verurteilt. Es bestehen gewichtige Bedenken in Bezug auf das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat sich durch die bisher ergangenen Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Vielmehr delinquierte er mehrfach während laufender Probezeit. Sein Verhalten weist eine ausprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung auf. Zudem ist eine Aggravierung im Verhalten des Beschuldigten erkennbar und der gewerbsmässige Betrug zeugte von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Es bestehen damit konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte weitere Delikte begehen könnte. Die DNA-Erfassung erweist sich vorliegend aufgrund der bedrohten besonders schützenswerten Rechtsgüter als verhältnismässig. Es ist die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen.

- 44 - XI. Beschlagnahme A. Vorbemerkungen 1. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB). Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO ist lediglich über formell beschlagnahmte Gegenstände im Rahmen des Endentscheids zu befinden. 2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO sowie Art. 70 Abs. 1 letzter Satzteil StGB verfügt das Gericht die Beschlagnahme zugunsten des Geschädigten, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den Berechtigten auszuhändigen sind (Restitutionsbeschlagnahme). Der Rückerstattungsanspruch der Geschädigten hat Vorrang gegenüber der Einziehung (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 80). Zugunsten der Geschädigten dürfen Gegenstände und Vermögenswerte jedoch nur beschlagnahmt werden, wenn sie diesen direkt durch die Straftat entzogen wurden. Ohne diesen direkten Zusammenhang zwischen Vermögenswert und Straftat und bloss zur Deckung der zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten ist eine Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO nicht zulässig (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1114). 3. Eine Beschlagnahme zur Kostendeckung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 268 StPO kommt sodann in Frage, wenn die Geschädigten keinen Anspruch auf die Vermögenswerte haben und diese nicht nach Art. 263 Abs. 1 lit. c

- 45 - StPO sicherzustellen sind (JOSITSCH/SCHMID, N 1112). Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist jedoch nur in Bezug auf Vermögenswerte der beschuldigten Person erlaubt (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 268 N 6). B. Beschlagnahmte Barschaft 1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024 (D1 act. 7/11) wurde Bargeld in der Höhe von Fr. 6'900.00 beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die beschlagnahmte Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten und allfälligen Entschädigungen zu verwenden (D1 act. 19 S. 6). Die amtliche Verteidigerin beantragt die Verwendung der eingezogenen Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten (act. 35 S. 1). 2. Bei der beschlagnahmten Barschaft handelt es sich gemäss Aussage des Beschuldigten um Deliktserlös (D1 act. 2/1 F/A 69 f.; D1 act. 2/2 F/A 21). Da somit der gesamte Betrag von Fr. 6'900.00 als deliktisch erlangt einzustufen ist, kommt eine Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten nicht in Frage. Eine Rückerstattung an die Geschädigten ist vorliegend ebenfalls nicht möglich, da der gesamte Deliktserlös Fr. 8'400.00 bis Fr. 10'800.00 beträgt (vgl. E. III.C.2.2.), jedoch lediglich Fr. 6'900.00 und damit nicht der gesamte Deliktserlös sichergestellt werden konnte. Im Nachhinein lässt sich nicht mit Sicherheit erstellen, welchen Verkäufen der beschlagnahmte Betrag im Einzelnen zugeordnet werde kann. Die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 6'900.00 ist damit als Deliktserlös im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. C. Beschlagnahmte Gegenstände 1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024 (D1 act. 7/10) wurden nachfolgende Gegenstände beschlagnahmt:  iPhone 14 Pro Max (Asservat Nr. A017'877'371),  iPhone 14 Pro Max (Asservat Nr. A017'877'495),  16-mal AirPods Pro, Serial No. 1 (Asservat Nr. A017'879'560),

- 46 -  1 AirPods Pro, Serial No. 2 (Asservat Nr. A017'879'571),  1 AirPods, Serial No. 3 (Asservat Nr. A017'879'582),  29-mal iPhone 14 Pro Max, IMEI Nr. 4 (Asservat Nr. A017'879'800),  iPhone 14 Pro Max, lMEl Nr. 5, (Asservat Nr. A017'879'844),  iPhone 14 Pro Max, lMEl Nr. 6 (Asservat Nr. A017'879'855),  18-mal TWS Wireless Earphones Enjoy Bass (Asservat Nr. A017'879'979),  iPhone 12 Pro (Asservat Nr. A017'880'396),  SIM-Karte (Asservat Nr. A018'314'744),  iPhone 14 Pro Max (Asservat Nr. A017'877'188),  iPhone 14 Pro Max (Asservat Nr. A018'542'273). 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es seien die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten (D1 act. 19 S. 7). Die amtliche Verteidigerin schloss sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an (act. 35 S. 1). Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024 beschlagnahmten Gegenstände sind somit in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. XII. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen 1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO können Geschädigte ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche – worunter sowohl Schadenersatzforderungen wie auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigten Personen als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt haben, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen

- 47 nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für das Strafgericht unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspruches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Zum Schaden gehört nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (BGE 129 IV 149 E. 4.1 f.). 4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 ff.). B. Schadenersatzforderungen 1. Der Beschuldigte hat die geltend gemachten Schadenersatzforderungen nicht anerkannt (act. 35 S. 1 und 10). 2. Der P

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