Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG240016-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw N. Seebacher, Ersatzrichterin MLaw M. Hug- Schiltknecht sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. N. Müller Urteil vom 6. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend qual. Widerhandlungen gegen das BetmG
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. September 2024 (act. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9) Die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 12 S. 6 f.) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von CHF 400.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der STA Brugg-Zurzach vom 21.11.2023, Vollzug der Freiheitsstrafe Anrechnung der erstandenen Haft Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Entscheid über Spuren und Spurenträger Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.--)" 2. Die amtliche Verteidigerin: (act. 39 S. 2 f.) "1. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Art. 19. Abs. 2 lit. a und c BetmG freizusprechen; 2. Die Beschuldigte sei im Übrigen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG (hinsichtlich der Anklagevorhalte 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.3, 2.5, 3.1, 3.2, 3.3,
- 3 - 6.1, 6.3, 7) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen; 3. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten sowie einer Busse von CHF 400.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21.11.2023 zu bestrafen. 4. Der Beschuldigten sei der bedingte, eventualiter teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren; 5. Die erstandene Haft von 21 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 6. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen; 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." Erwägungen: I. Prozessuales A. Ausgangslage In prozessualer Hinsicht stellen sich vorliegend mehrere Fragen, die allesamt in einem Zusammenhang zum Anklagegrundsatz stehen. Nachfolgend wird dieses elementare strafprozessuale Prinzip daher zunächst in allgemeiner Weise kurz umrissen, sodass die sich stellenden Fragen hernach unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Lehre beantwortet werden können. Die besondere Frage nach dem Reinheitsgehalt des eingeklagten Kokains wird aufgrund ihres näheren Bezugs zur Sachverhaltserstellung unter dem entsprechenden Komplex näher beleuchtet (vgl. hierzu E. II.D.4 f.) B. Anklagegrundsatz 1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO kodifizierten Anklage- oder Akkusationsgrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Das Gericht ist damit zwar in seiner rechtlichen Würdigung stets frei, ist dabei aber an den Sachverhalt gebunden, so wie er in der in der Anklage umschrieben ist (Immutabilitätsprinzip). Die Anklage hat die der beschuldigten Person vorgeworfenen Delikte so präzise und umfassend zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrund-
- 4 satz bezweckt damit (auch) den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion, BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a). 2. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtswinkel der Informationsfunktion zweifelsfrei aus der Anklage erkennen können, wessen sie beschuldigt wird. Das bedingt zwingend eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die Beschuldigte genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten hinsichtlich des Deliktsguts bzw. Deliktsbetrags, Orts-, Zeit- oder Personenangaben beeinträchtigen dieses Erfordernis – unter Berücksichtigung der Umstände – nicht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, N 1268 m.H.). Aus der Anklageschrift muss daher hervorgehen, welcher Lebensvorgang und welche Handlungen der Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Beurteilung bilden sollen und welcher strafrechtliche Tatbestand in diesen Handlungen zu finden ist. Ob die einer Beschuldigten zur Last gelegte Tat in der Anklageschrift hinreichend bestimmt umschrieben wird, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart dargestellt wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und die Beschuldigte erkennt, wogegen sie sich zu verteidigen hat (BGE 120 IV 348 E 2b; DONATSCH/LIE- BER ET AL., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 9 N 11 ff.). 3. Solange somit für die Beschuldigte klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, können fehlerhafte und unpräzise Formulierungen nicht dazu führen, dass die Anklage ungültig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (vgl. BGer 6B_716/2014, Urteil vom 17. Oktober 2014, E. 2.3 m.H.). C. Umschreibung eines Gewinns von Fr. 10'000.00 (Anklageziffer A) 1. Im Rahmen allgemeiner Bemerkungen zum Anklagesachverhalt A wird in der Anklageschrift ausgeführt, die Beschuldigte habe mit dem von ihr intensiv betriebenen Handel mit Kokain und Marihuana einen Fr. 10'000.00 übersteigenden Gewinn
- 5 erzielt (act. 12 S. 2). In der übrigen Anklageschrift sind allerdings keine konkreten Tathandlungen umschrieben, mit denen die Beschuldigte einen entsprechenden Gewinn erwirtschaftet haben könnte. Selbst wenn man die in der Anklageschrift ausdrücklich bezeichneten Gewinnbeträge addiert, so resultiert hier bloss ein mutmasslicher Gewinn von – je nachdem, ob bei gewissen Delikten nur von einem Anstaltentreffen oder von einer vollendeten Ausführung ausgegangen wird – minimal ca. Fr. 3'400.00 und maximal ca. Fr. 4'900.00. 2. Die Parteien wurden im Rahmen der Vorfragen dazu aufgefordert, zu diesem Umstand Stellung zu beziehen (Prot. S. 10). 2.1. Die Staatsanwaltschaft machte dabei geltend, der in der Anklageschrift umschriebene Gewinn stütze sich auf eine Hochrechnung. Zwar seien in den abgehörten Gesprächen jeweils einzelne Preise genannt worden, doch sei nicht klar, was hieraus letztlich tatsächlich resultiert sei. Aus dem Umstand, dass grosse Mengen an Marihuana aus gewinnbringenden Motiven gehandelt worden seien, erfolge die Behauptung, dass ein Gewinn von über Fr. 10'000.00 erwirtschaftet worden sei (Prot. S. 12). 2.2. Die amtliche Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Beschuldigten seien die einzelne Tathandlungen, die zu einem entsprechenden Gewinn geführt haben sollen, konkret vorzuhalten und letztlich auch zu beweisen. Diesen Anforderungen entsprechende der Anklagesachverhalt nicht, weshalb diesbezüglich nicht auf ihn abgestellt werden könne (Prot. S. 12 sowie act. 39 Rz. 79 ff.). 3. Vorliegend ist der Standpunkt der amtlichen Verteidigung zu schützen. Mit der schlichten Behauptung, die Beschuldigte habe mit dem ihr vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel einen Fr. 10'000.00 übersteigenden Gewinn erzielt, wird dem Anklagegrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen, weiss die Beschuldigte doch damit nicht, welche konkreten Verhaltensweisen ihr vorgeworfen werden, mit denen sie einen solchen Gewinn hätte erzielt haben sollten. Sie weiss damit letztlich auch nicht, gegen welche Vorhalte sie sich diesbezüglich verteidigen muss. Damit der entsprechende Betrag dem Urteil zugrunde gelegt hätte werden können,
- 6 hätte die Staatsanwaltschaft die jeweils aus den betreffenden Handlungen resultierenden Gewinnbeträge einzeln umschreiben oder zumindest den Mechanismus der Hochrechnung substantiiert darlegen müssen, der sie zur Annahme geführt hat, dass ein solcher Gewinn erwirtschaftet wurde. Beides ist nicht geschehen. Infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes ist im Folgenden daher nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit den ihr vorgeworfenen Tathandlungen einen Fr. 10'000.00 übersteigenden Gewinn erzielt hat. D. Einhaltung des Grundsatzes in Anklageziffer A.1.5. 1. Unter Anklageziffer A.1.5. der Anklageschrift werden die mutmasslichen Geschehnisse vom 22. November 2022 umschrieben. Der Beschuldigten wird dabei vorgeworfen, sie habe sich am Abend des 22. November 2022 nach C._____ begeben, um von dort eine nicht genauer bekannte Menge Kokain nach D._____ zu transportieren (act. 12 S. 3). 2. Die amtliche Verteidigung machte geltend, auch die Umschreibung in Anklageziffer A.1.5. genüge dem Anklagegrundsatz nicht, zumal die Anklage die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung beinhalten müsse. Bei Betäubungsmitteldelikten müsse aus der Anklage insbesondere die Art und Menge der Betäubungsmittel sowie die vorgenommene Handlung hervorgehen, damit die beschuldigte Person überhaupt wisse, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert werde – insbesondere auch mit Blick auf die qualifizierten Straftatbestände. Vorliegend werde von der Staatsanwaltschaft indes nicht konkretisiert, welche Menge an Kokain die Beschuldigte hätte transportiert haben sollen, weshalb dieser Vorwurf nicht weiter zu prüfen sei (act. 39 Rz. 22 f.). 3. Damit überspannt die amtliche Verteidigung die Bedeutung des Anklageprinzips. Der Umstand, dass die genaue Menge des Kokains von der Anklagebehörde nicht bezeichnet wurde, beeinträchtigt die Verteidigungsrechte der Beschuldigten nicht, zumal ihr auch ohne diese Angabe vollkommen klar sein muss, welcher konkrete Lebenssachverhalt ihr in der entsprechenden Anklageziffer zur Last gelegt wird. Selbstredend darf nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" aber im Rahmen
- 7 der Sachverhaltserstellung auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine qualifizierte Menge an Kokain gehandelt hatte. Vor diesem Hintergrund spielt es unter dem Gesichtswinkel des Anklagegrundsatzes letztlich keine Rolle, dass die genaue Kokainmenge in der Anklage offengelassen wurde. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. E. Einhaltung des Grundsatzes in Anklageziffer A.2.6. 1. Unter Anklageziffer A.2.6. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 21. Dezember 2022 eine nicht genauer bekannte Menge an Kokain besessen, welches sie vorgängig für einen Preis von Fr. 38.00 pro Gramm erstanden habe (act. 12 S. 4). 2. Auch in dieser Umschreibung erkennt die amtliche Verteidigung angesichts der offen gebliebenen Mengenangabe eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (act. 39 Rz. 43). Es ist aber auch hier nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte der Beschuldigten durch das Offenlassen der genauen Kokainmenge beschnitten oder eingeschränkt würden, zumal die entsprechende Umschreibung im Rahmen der Sachverhaltserstellung auf jeden Fall nicht die Annahme einer qualifizierten Menge an Kokain zulässt. F. Verschrieb in Anklageziffer A.6.3. 1. In Anklageziffer A.6.3. der Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft aus, die Beschuldigte habe am 26. Juni 2023 bei E._____ 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Kokain bestellt. Der entsprechende Verkauf habe dann aber letztlich aufgrund der Festnahme E._____s nicht stattfinden können (act. 12 S. 5). 2. Im Rahmen der Vorfragen wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der doppelten Nennung von Kokain nach Auffassung des Gerichts wohl um einen Schreibfehler handeln dürfte. Im Lichte des Untersuchungsergebnisses sei davon auszugehen, dass eher 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Marihuana gemeint seien (Prot. S. 10). Die Staatsanwaltschaft bestätigte in ihrer Stellungnahme, dass es sich hierbei um einen Verschrieb handle und tatsächlich 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Marihuana gemeint seien (Prot. S. 11). Auch
- 8 die amtliche Verteidigung erklärte sodann, sie sei in diesem Zusammenhang von einem Schreibfehler ausgegangen (Prot. S. 12 sowie act. 39 Rz. 67). 3. Angesichts dessen stellen sich diesbezüglich aus Sicht des Anklagegrundsatzes keine Probleme, weshalb in der Folge davon ausgegangen wird, es seien in Anklageziffer A.6.3. 52 Gramm Kokain und 100 Gramm Marihuana umschrieben.
- 9 - II. Sachverhalt A. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte vor (act. 12). Die Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des Sachverhaltes wie in der Anklageschrift geschildert über ihre amtliche Verteidigung nur teilweise eingestanden (act. 39 Rz. 3 ff.). Auf die einzelnen eingestandenen bzw. bestrittenen Anklagesachverhalte wird zu einem späteren Zeitpunkt näher einzugehen sein (hierzu E. II.E.). In der Strafuntersuchung hat die Beschuldigte – mit Ausnahme ihrer Hafteinvernahme vom 17. Januar 2024 (act. 2/3) – in Bezug auf die Sache die Aussage vollumfänglich verweigert (vgl. act. 2/2 sowie act. 2/4-7). Auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat sie sich zu den Tatvorwürfen auf Befragen nicht geäussert (Prot. S. 28 f.). In der Folge gilt es daher zu prüfen, ob sich der umstritten gebliebene Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. B. Übrige Beweismittel 1. Zur Sachverhaltserstellung liegen als Beweismittel neben der genannten Hafteinvernahme vom 17. Januar 2024 hauptsächlich Ergebnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen der Strafuntersuchungsbehörden vor (Beilagen zu act. 2/2 sowie act. 2/4-5). Dabei entsprang der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigte einer geheimen Überwachungsmassnahme gegen E._____. Die Verwertung dieses Zufallsfundes wurde von der Staatsanwaltschaft korrekt beantragt (act. 4/1/3) und vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Januar 2023 genehmigt (act. 4/1/8). Auch die nachfolgenden geheimen Überwachungsmassnahmen, welche sich direkt gegen die Beschuldigte richteten, wurden korrekt angeordnet und durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts bewilligt bzw. verlängert (vgl. act. 4). Zudem wurde die amtliche Verteidigung nach Beendigung der Überwachungsmassnahmen über diese informiert (vgl. act.
- 10 - 4/9/2). Es ist deshalb nichts ersichtlich, was gegen die Verwertung der durch die geheimen Überwachungsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse spricht. 2. Als weitere Beweismittel kämen sodann die Aussagen von E._____ in Frage, welcher indes die Aussage in der Strafuntersuchung ebenfalls vollumfänglich verweigert hat (act. 3). Im Übrigen liegen Polizeirapporte (act. 1) sowie ein Gutachten der Haaranalyse der Beschuldigten vom 1. März 2024 (act. 6/8) im Recht. Gründe, die gegen eine Verwertbarkeit dieser Beweismittel sprechen würden, wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. C. Grundlagen der Beweiswürdigung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. 2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld der Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 3. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der die Beschuldigte begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die Beschuldigte freisprechen.
- 11 - D. Vorbemerkungen zur Frage der Reinheit des eingeklagten Kokains 1. Die Anklage äussert sich hinsichtlich der Sachverhaltskomplexe betreffend Kokain nicht ausführlich zur Frage nach dessen Reinheitsgrad. Nur einleitend wird in allgemeiner Art und Weise ausgeführt, die Beschuldigte habe in der Zeitspanne zwischen November 2022 und Oktober 2023 am Handel mit Kokain sehr guter Qualität teilgenommen (act. 12 S. 2). Bei den Akten befindet sich zwar eine durch das Forensische Institut Zürich vorgenommene Gehaltsbestimmung, welche einen Reinheitsgehalt von 94.6 % ausweist (act. 6/7). Im entsprechenden Gutachten ist als beschuldigte Person allerdings F._____ und mit MLaw G._____ auch ein anderer zuständiger Staatsanwalt bzw. mit der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auch eine andere zuständige Anklagebehörde aufgeführt (act. 6/7). 2. Die Parteien wurden unter dem Titel Vorfragen auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und aufgefordert, spätestens im Rahmen ihrer Parteivorträge dazu Stellung zu nehmen (Prot. S. 10). 2.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in diesem Zusammenhang fest, dass auch gegen E._____ ermittelt worden sei, wobei dieser in einer höheren Hierarchiestufe anzusiedeln sei. Es sei dabei um Einfuhren gegangen, welche er direkt erhalten habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass jeweils Kokain von sehr hoher Reinheit eingeführt werde, wobei sich das später durch Strecken wieder verwässere. Beim Lieferanten sei ein Beweisabgriff vorgenommen worden. Dieser habe vermutlich F._____ betroffen. In dieser Sicherstellung habe ein sehr hoher Reinheitsgrad festgestellt werden können. Weil von den übrigen Betäubungsmitteln, insbesondere vom Kokain, keine Abgriffe hätten getätigt werden können, sei die Staatsanwaltschaft darauf angewiesen, einen Vergleich zu den sonstigen Waren des Lieferanten anzustellen. Entsprechend komme die Staatsanwaltschaft auch zu der Behauptung, dass es sich um Kokain sehr guter Qualität gehandelt habe. Man könne auch nach Menge auf die einschlägigen Tabellen der Gerichtschemie abstellen. Letztlich gehe es aber darum zu bestimmen, ob es sehr gute oder sehr schlechte Ware gewesen sei und aufgrund der Nähe zur Einfuhr sei von sehr guter Ware auszugehen, vermutlich solche von 75% (Prot. S. 11).
- 12 - 2.2. Die amtliche Verteidigung hielt dem entgegen, dass der Reinheitsgehalt des Kokains nicht nachgewiesen sei und es nicht angehe, diesbezüglich einfach auf irgendein Reinheitsgutachten in irgendeinem anderen Verfahren abzustellen, ohne dass dieses der Beschuldigten je vorgehalten worden sei. Das im Recht liegende Gutachten sei nicht einschlägig (Prot. S. 12). 3. Mit der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass das im Recht liegende Gutachten zum Reinheitsgehalt aufgrund Fehlens eines nachvollziehbaren Bezugs zum vorliegenden Verfahren nicht zur Bestimmung des Reinheitsgehalts des eingeklagten Kokains herhalten kann, zumal dieses Gutachten der Beschuldigten auch nie rechtsgenüglich vorgehalten wurde. 4. Die Staatsanwaltschaft hat ausgeführt, dass im Rahmen der Untersuchung nie ein Beweisabgriff bei der Beschuldigten habe stattfinden können, weshalb auch der Reinheitsgrad des gehandelten Kokains nie habe bestimmt werden können (vgl. soeben E. II.D.2.1). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit entsprechenden Beweisproblemen, welche sich vornehmlich auch bei strafbaren Vorbereitungshandlungen eröffnen können, entschieden, dass hinsichtlich des Reinheitsgehalts auch ohne Bestimmung des Reinheitsgehalts vernünftigerweise von Drogen mittlerer Qualität ausgegangen werden könne, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder eine gestreckte Substanz gebe (BGE 138 IV 100 E. 3.5 m.w.H.). Gemäss Betäubungsmittelstatistik zu den Gehaltswerten von Kokain (und Heroin) der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) betrug der mittlere Betäubungsmittelgehalt bei Einzelkonfiskatgrössen von über 1'000 g Kokain (Cocain Hydrochlorid) im Jahr 2022 88.1 %, im Jahr 2023 88.5 %. Bei Einzelkonfiskatgrössen von 100 g bis 1000 g Kokain lag der Reinheitsgehalt im Jahr 2022 sodann bei 84.7 % und im Jahr 2023 bei 86.7 %. Bei Einzelkonfiskatgrössen zwischen 10 g und 100 g Kokain lag er schliesslich im Jahr 2022 bei 83.3 % und im Jahr 2023 bei 86 % (vgl. zum Ganzen die entsprechenden Statistiken, abrufbar unter: https://sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin). In einer tabellarischen Übersicht ergeben sich aus den entsprechenden Statistiken zum Reinheitsgrad demnach die folgenden Mittelwerte pro Einzelkonfiskatgrösse:
- 13 - Einzelkonfiskatgrösse 2022 2023 über 1000 g 88.1 % 88.5 % von 100 bis 1000 g 84.7 % 86.7 % von 10 bis 100 g 83.3 % 86 % 5. In Nachachtung der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Bestimmung des Reinheitsgehalts daher nachfolgend von diesen Mittelwerten auszugehen, wobei jeweils auf die Werte desjenigen Jahres abzustellen ist, in welchem sich die zur Anklage gebrachte Verhaltensweisen der Beschuldigten zugetragen haben soll. E. Erstellung des anklagebildenden Sachverhalts 1. Anklagesachverhalt A.1.1. 1.1. Unter Anklageziffer A.1.1. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 12. November 2022 in der von E._____ gemieteten Garage in H._____ dessen Marihuana besichtigt, das dieser im dort abgestellten Personenwagen BMW 750 gelagert hatte. Sie soll dabei angegeben haben, direkt 700 g Marihuana verkaufen zu können. In der Folge habe sie sogleich einen Sack mit einem Kilogramm Marihuana (Sorte "Amnesia") übernommen (act. 12 S. 2 f.) 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, der entsprechende Sachverhalt lasse sich optima forma durch bei den Akten liegende Bild- und Tonaufnahmen beweisen, die in der betreffenden Garage hätten erstellt werden können. Die Beschuldigte könne dabei visuell identifiziert werden. Zudem seien ihre Verhandlungen mit E._____ lückenlos dokumentiert. Als weiteres Indiz verwies die Staatsanwaltschaft sodann auf das Gespräch vom 10. November 2022, wo die Beschuldigte bereits mit dem Lieferanten verhandelt haben solle. Schliesslich werde auch im Gespräch vom 16. November 2022 wiederum auf den nunmehr hier eingeklagten "Deal" Bezug genommen (act. 38 S. 2).
- 14 - 1.1.2. Die amtliche Verteidigung hielt im Zusammenhang mit Anklageziffer A.1.1. zunächst fest, dass es angesichts der Umschreibung des Sachverhalts in der Anklage sowie mit Blick auf die im Recht liegenden Beweismittel vorliegend einzig darum gehen könne, die Übernahme eines Kilogramms Marihuana durch die Beschuldigte von E._____ rechtlich zu beurteilen. Hinsichtlich dieses Vorwurfs zeige sich die Beschuldigte geständig (act. 39 Rz. 5 ff.). 1.2. Soweit der Sachverhalt von der Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 3.1 bis 3.5 zu act. 2/2), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Mit der amtlichen Verteidigung ist davon auszugehen, dass unter Anklageziffer A.1.1. weder ein Kauf noch ein Verkauf von Marihuana eingeklagt und dementsprechend auch nicht zu beurteilen ist. 2. Anklagesachverhalt A.1.2. 2.1. Unter Anklageziffer A.1.2. der Anlageschrift wird ausgeführt, die Beschuldigte habe am 16. November 2022, 18.30 Uhr, in der von E._____ gemieteten Garage in H._____ dreieinhalb Kilogramm Marihuana von diesem übernommen (drei Kilogramm der Sorte "Amnesia" und ein halbes Kilogramm der Sorte "Lemon"). Dieses sei in vier Säcken abgepackt gewesen und sei von der Beschuldigten um ca. 19.30 Uhr des gleichen Tages beim Grenzübergang I._____ zu einem Abnehmer nach Deutschland ausgeführt worden (act. 12 S. 3). 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, der betreffende Sachverhalt ergäbe sich wiederum aus der technischen Überwachung des "Deals" in der Garage. Ausserdem könne diesbezüglich auch auf die GPS-Auswertung abgestellt werden, welche die Ausfuhr nach Deutschland nachweise. Eine entsprechende Bestätigung der "Reise" sei sodann auch im zweiten Gespräch über den Grenzübertritt erfolgt (act. 38 S. 2). 2.1.2. Die Beschuldigte liess über ihre amtliche Verteidigerin grundsätzlich eingestehen, dass sie am besagten Tag Marihuana von E._____ erstanden und dieses
- 15 anschliessend nach Deutschland ausgeführt hatte. Sie liess jedoch bestreiten, dass es sich hierbei um vier Kilogramm Marihuana gehandelt habe. In der Hafteinvernahme vom 17. Januar 2024 habe sie ausgeführt, dass sie nie mehr als zwei Kilogramm gleichzeitig bei E._____ abgeholt habe. Es lasse sich aus den im Recht liegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei erstellen und sei auch per se nicht unglaubhaft, dass es sich dabei um vier Säcke mit je 500 g Marihuana, mithin also insgesamt 2 kg Marihuana, gehandelt habe. Folglich sei von einer entsprechenden Menge auszugehen (act. 39 Rz. 10 ff.). 2.2. Soweit der Sachverhalt hinsichtlich Übernahme und Ausfuhr des Marihuanas von der Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. insb. Beilagen 4.1 bis 4.7 sowie 5.1 und 5.2 zu act. 2/2), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Entgegen der amtlichen Verteidigung ist indes mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Beschuldigte dreieinhalb und nicht bloss zwei Kilogramm Marihuana von E._____ erstanden und anschliessend nach Deutschland ausgeführt hat. Anders lässt sich der Gesprächsverlauf zwischen ihr und E._____ nicht vernünftig verstehen, in welchem letzterer sie zunächst fragt: "He, aber warte, wie viel habe ich jetzt noch?", woraufhin die Beschuldigte antwortet: "3 Amnesia und ein halbes Lemon" (hierzu Beilage 4.4 zu act. 2/2). Damit konnten nur drei Kilogramm "Amnesia" und ein halbes Kilogramm "Lemon", insgesamt also dreieinhalb Kilogramm Cannabis, gemeint gewesen sein. Schliesslich wurde immer über "Ganze" im Sinne von einem Kilogramm oder "Halbe" im Sinne von einem halben Kilogramm verhandelt. 2.3. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich der unter Anklageziffer A.1.2. eingeklagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellen lässt. 3. Anklagesachverhalt A.1.3. 3.1. Unter Anklageziffer A.1.3. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 16. November 2022 unter nicht näher bekannten Umständen über zwei Kokaintransporte verhandelt. So sei besprochen worden, dass sie am
- 16 - Abend des 16. November 2022 750 g Kokain und hernach am 22. November 2022 weitere 400 g Kokain von J._____ nach K._____ hätte transportieren sollen, wofür sie schliesslich eine Entlöhnung von insgesamt Fr. 1'600.00 hätte erhalten sollen (act. 12 S. 3). 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft machte diesbezüglich geltend, der angeklagte Sachverhalt ergebe sich aus dem abgehörten Gespräch, wonach die Beschuldigte grössere Kokaintransporte vereinbart hatte (act. 38 S. 2). 3.1.2. Die amtliche Verteidigung führte hierzu zusammengefasst und im Wesentlichen aus, es werde nicht bestritten, dass das Gespräch, auf welchem der entsprechende Anklagesachverhalt basiere, in dieser Form stattgefunden habe (act. 39 Rz. 15 f). Dass es dabei um Kokain und nicht um Marihuana ging, wurde – anders als noch in ihrer Hafteinvernahme vom 17. Januar 2024 (vgl. act. 2/3 F/A 8) – nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 39 Rz. 17). Die entsprechende Fahrt bzw. die Fahrten hätten in Tat und Wahrheit aber nie stattgefunden, weshalb in der Konsequenz auch keine Entlöhnung der Beschuldigten erfolgt sei (act. 39 Rz. 16 ff.). 3.2. Soweit der Sachverhalt hinsichtlich der Vereinbarung des Kokaintransports vom 16. November 2022 über 750 g Kokain von der Beschuldigten sinngemäss eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. hierzu Beilage 4.5 zu act. 2/2), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Unklar ist anhand der Ausführungen der amtlichen Verteidigung, ob sich das Geständnis der Beschuldigten auch auf die Vereinbarung des Transports vom 22. November 2022 über 400 g Kokain erstreckt. Die entsprechende Vereinbarung lässt sich indes anhand des im Recht liegenden, weiteren Gesprächsverlaufs zweifelsfrei belegen, zumal die Beschuldigte dabei ausführte, dass sie am Freitag, mithin also am 22. November 2022, nochmals 400 g vom "gleichen" – also vom Kokain – transportieren solle, wofür sie Fr. 1'600.00 erhalten solle ("[…] Du nimmst alles und am Freitag genau gleich 400. Dann nimmst du alles, das heisst das ist plus 1600 für dich und er hat mir gesagt, […]", vgl. Beilage 4.6 zu act. 2/2). Auch die vereinbarte Entlöhnung von Fr. 1'600.00 zeigt, dass Kokain hätte transportiert werden sollen.
- 17 - 3.3. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich der unter Anklageziffer A.1.3. eingeklagte Sachverhalt vollumfänglich erstellen lässt. Ausgehend von einem mittleren Reinheitsgrad von 84.7 % waren demzufolge 645.25 g (84.7 % von 750 g) bzw. 338.8 g (84.7 % von 400 g), mithin also insgesamt 984.05 g (84.7 % von 1'150 g) reinen Kokains Gegenstand der entsprechenden Verhandlungen (vgl. zur Bestimmung des Reinheitsgrads vorne E. II.D.4 f.). 4. Anklagesachverhalt A.1.4. 4.1. Unter Anklageziffer A.1.4. der Anlageschrift wird ausgeführt, die Beschuldigte habe am 20. November 2022, um 16.35 Uhr, wiederum in der Garage in H._____ weitere eineinhalb Kilogramm Marihuana von E._____ erhalten und dieses anschliessend nach Deutschland ausgeführt. Anschliessend sei sie zu E._____ zurückgekehrt und habe diesem gegen 19.35 Uhr einen Teilbetrag von Fr. 4'800.00 für das Marihuana bezahlt (act. 12 S. 3). 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft betrachtet den entsprechenden Sachverhalt einerseits als durch Videoaufnahmen bewiesen, auf denen erkennbar sei, dass die Beschuldigte die Garage am besagten Tag mit dem "Bunkerfahrzeug" gleich hinter E._____ aufgesucht habe. Andererseits belegten den angeklagten Sachverhalt auch die vorgängigen Verhandlungen sowie gleichentags erfolgte Bestätigung, in welcher es um die Bezahlung des übernommenen Marihuanas gegangen sei (act. 38 S. 2). 4.1.2. Die Beschuldigte liess den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung über ihre amtliche Verteidigerin eingestehen, wobei sie ausführen liess, dass sie nicht mehr mit Sicherheit nachvollziehen könne, ob sie E._____ schliesslich Fr. 4'100.00 oder Fr. 4'800.00 übergeben habe (act. 39 Rz. 20). Dieses Geständnis deckt sich ohne weiteres mit dem Ergebnis aus der Untersuchung (vgl. hierzu die Beilagen 8.2, 8.3, 10.1 sowie 10.3 zu act. 2/2), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist.
- 18 - 5. Anklagesachverhalt A.1.5. 5.1. Unter Anklageziffer A.1.5. wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe sich am 22. November 2022 nach C._____ begeben, um von dort eine nicht näher bekannte Menge Kokain nach D._____ zu transportieren (act. 12 S. 3). 5.1.1. Nach der Staatsanwaltschaft ergibt sich der entsprechende Sachverhalt aus einem Gespräch mit E._____, worin die Beschuldigte insbesondere beschrieben habe, dass sie nur als Transporteurin des Kokains tätig gewesen und noch nie polizeilich oder am Zoll kontrolliert worden sei. Ebenso habe sie – so die Staatsanwaltschaft weiter – den "Gewinn" als Motiv für ihre Kurierfahrten bezeichnet (act. 38 S. 2). 5.1.2. Die Beschuldigte äusserte sich im Rahmen der Untersuchung nicht zu diesen Vorwürfen (act. 2/2 F/A 67 ff.) und die amtliche Verteidigung beschränkte sich anlässlich der Hauptverhandlung darauf, hinsichtlich des entsprechenden Anklagesachverhalts das Anklageprinzip zu rügen (act. 39 Rz.22 f.). Dass dieses nicht verletzt wurde, konnte bereits gezeigt werden (vgl. hier E. II.D.3.). 5.2. Mit Blick auf den transkribierten Gesprächsverlauf vom 22. November 2022 lässt sich der angeklagte Kokaintransport lückenlos konstruieren (Beilage 11.1 und 11.2 zu act. 2/2). So antwortet die Beschuldigte auf die Frage von E._____, was sie jetzt in D._____ machen wolle, wörtlich: "(…) Ich muss nach C._____ um etwas zu holen und dann nach D._____ fahren" (Beilage 11.1 zu act. 2/2). In der Folge präzisiert sie: "den Kalk" (Beilage 11.2 zu act. 2/2), womit nur Kokain gemeint sein kann. Auf die Frage von E._____, weshalb sie es (gemeint: das Kokain) von dort und nicht von ihm beziehe, antwortet die Beschuldigte sodann: "Nein, nein, ich fahre das nur" und später "Ich habe nichts damit zu tun. Ich fahre es und bekomme Geld" (zum Ganzen Beilage 11.2 zu act. 2/2). Auch im weiteren Gesprächsverlauf ist nochmal vom entsprechenden Transport die Rede (vgl. Beilage 12.2 zu act. 2/2: "Ich bin kaputt. Ich [unverständlich] 1 Stunde nach C._____ fahren, dann 1 Stunde nach D._____, dann nach Hause [flucht]"). Auf die Frage, ob es (recte: der Transport) sich lohne, antwortet die Beschuldigte schliesslich: "Ja, es lohnt sich. Ja, ja es
- 19 lohnt sich." und später "Sonst würde ich nicht gehen. Sonst keine Chance" (Beilage 12.2 zu act. 2/2). 5.3. Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass sich der unter Anklageziffer A.1.5. eingeklagte Sachverhalt anhand der Ergebnisse aus den geheimen Untersuchungsmassnahmen zweifelsfrei erstellen lässt. 6. Anklagesachverhalt A.1.6. 6.1. Am 26. November 2022 soll die Beschuldigte gemäss dem unter Anklageziffer A.1.6. umschriebenen Sachverhalt um 13.56 Uhr dreieinhalb Kilogramm Marihuana der Sorte "Lemon" von E._____ in dessen … Garage [in H._____] übernommen und diesem sogleich zumindest eine Teilzahlung dafür geleistet haben (act. 12 S. 3). 6.1.1. Die Staatsanwaltschaft stellt auch zum Nachweis dieses Tatgeschehens auf die Überwachung der Tiefgarage ab (act. 38 S. 2). 6.1.2. Die amtliche Verteidigung führte hierzu aus, es werde an sich nicht bestritten, dass die Beschuldigte am besagten Tag vier Säcke Marihuana von E._____ übernommen habe. In Abrede gestellt werde hingegen, dass es sich hierbei um dreieinhalb Kilogramm Marihuana gehandelt habe. Aus den Videoaufzeichnungen lasse sich eine entsprechende Menge nicht erstellen. Auf die Frage der Beschuldigten, wie viel es jetzt hier – gemeint sei wohl im Sack – habe, habe E._____ geantwortet "zwei", weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass lediglich zwei Kilogramm übergeben worden seien. Dies decke sich auch mit der Aussage der Beschuldigten während der Hafteinvernahme, wonach diese nie mehr als zwei Kilogramm Marihuana bezogen habe. Ausserdem sei bekannt, dass E._____ das Marihuana jeweils in 500-g- oder 1-kg-Säcken gelagert habe. Gehe man davon aus, dass es sich um 500-g-Säcke gehandelt habe, so resultierten bei einer Übergabe von vier Säcken ebenfalls lediglich zwei Kilogramm (zum Ganzen act. 39 Rz. 25 f).
- 20 - 6.2. Anklage und Verteidigung beziehen sich bei ihrer Argumentation im Wesentlichen auf ein abgehörtes Gespräch zwischen der Beschuldigten und E._____. Dieses lässt in der Tat unterschiedliche Schlüsse zum Geschehensablauf zu. Zwar sagt E._____ im Verlauf der Konversation zur Beschuldigten: "(..) Hier hast du Lemon. Siehst du (unverständlich) dreieinhalb Stück" (Beilage 13.1 zu act. 2/2), was selbstredend die These der Staatsanwaltschaft stützen würde, wonach die Beschuldigte dreieinhalb Kilogramm (dreieinhalb Stück) Marihuana von E._____ bezogen hat. Kurz zuvor fragt die Beschuldigte E._____ allerdings, wie viel er jetzt hier habe, worauf dieser "2" antwortet (Beilage 13.1 zu act. 2/2). Diese Äusserung könnte – hier ist der amtlichen Verteidigung Recht zu geben – durchaus auch so gedeutet werden, dass E._____ am besagten 26. November 2022 nur gerade zwei Kilogramm Marihuana vor Ort zur Verfügung hatte, was natürlich konsequenterweise dazu führen müsste, dass die Beschuldigte auch nur maximal diese Menge von ihm hätte beziehen können. Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls nicht mehr bloss theoretische Zweifel daran, dass sich der eingeklagte Sachverhalt wirklich so zu getragen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist daher mit der Verteidigung von einer gehandelten Menge von insgesamt zwei Kilogramm Marihuana auszugehen. 6.3. Der unter Anklageziffer A.1.6. eingeklagte Sachverhalt lässt sich daher zwar anklagegemäss erstellen, hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge allerdings nur im Umfang von zwei Kilogramm Marihuana. 7. Anklagesachverhalt A.2.1. 7.1. Unter Anklageziffer A.2.1. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 9. Dezember 2022, um 18.43 Uhr mit E._____ über den Kauf von einem Kilogramm Marihuana verhandelt. Die Beschuldigte habe diese Menge von E._____ für Fr. 4'000.00 erstehen wollen, um es anschliessend wieder für Fr. 4'300.00 weiterzuverkaufen (act. 12 S. 3). 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft stützt diesen Anklagesachverhalt auf ein Gespräch zwischen der Beschuldigten und E._____, welches in dessen (überwachtem) Per-
- 21 sonenwagen stattgefunden habe. Dabei sei zunächst die Qualität von Kokain besprochen worden, was sich in diesem Zusammenhang aus der allgemeinen Diskussion über die Qualität sowie der genannten Zahl "90" ergebe. Anschliessend sei aber konkret über den Kauf von Marihuana verhandelt worden (act. 38 S. 3). 7.1.2. Die amtliche Verteidigung räumt zuhanden der Beschuldigten den äusseren Ablauf des Sachverhaltes, wie er unter der entsprechenden Anklageziffer umschrieben ist, vollumfänglich ein (act. 39 Rz. 28). Seitens der Verteidigung wird hauptsächlich bestritten, dass der Kauf bzw. Weiterverkauf in der Folge stattgefunden habe (act. 39 Rz. 28), was indes nicht Thema des Anklagesachverhalts ist (act. 12 S. 3). In Bezug auf den der Beschuldigten konkret vorgeworfenen Sachverhalt äussert die Verteidigung einzig Zweifel an der Tatbestandsmässigkeit dieses Verhaltens, was indes an anderer Stelle zu thematisieren ist (hierzu hinten E. III.D.7). 7.2. Soweit der äussere Gang des Geschehens hinsichtlich Verhandlungen zwischen E._____ und der Beschuldigten von dieser eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilage 2.1 zu act. 2/4), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. 8. Anklagesachverhalt A.2.2. 8.1. Am 11. Dezember 2022 soll die Beschuldigte gemäss Anklagesachverhalt A.2.2. um 16.41 Uhr für einen Preis von Fr. 2'000.00 ein Kilogramm Marihuana schlechter Qualität von E._____ erworben und gleichzeitig eine zusätzliche Marihuanaprobe sehr guter Qualität von diesem übernommen haben (act. 12 S. 3). 8.1.1. Nach der Staatsanwaltschaft soll sich dieser Sachverhalt aus "dem" Gespräch erstellen lassen. Interessant sei dabei, dass E._____ der Beschuldigen im Verlauf dieses Gesprächs rate, das Kilogramm Marihuana schlechter Qualität im Versteck ihres Wagen zu verstauen und die stark riechende Marihuanaprobe in die Hosentasche zu nehmen (act. 38 S. 3).
- 22 - 8.1.2. Die amtliche Verteidigung stellte diese Darstellung in Abrede. Sie führte aus, die Anklage stütze sich diesbezüglich einzig auf ein im Audi A6 von E._____ geführtes Gespräch. Gemäss der Transkription dieses Gesprächs sei jedoch einzig die Stimme von E._____ auf der Aufnahme zu hören. In einer Notiz sei zudem angegeben, dass man "A._____" nicht höre, da diese ausserhalb des Autos stehe. Folglich sei jedoch alleine aufgrund dieses Gesprächs die Schlussfolgerung nicht möglich, dass E._____ mit der Beschuldigten gesprochen und ihr das Marihuana verkauft habe, zumal E._____ ja auch nie deren Namen genannt habe. Andere Beweismittel, die eine Beteiligung der Beschuldigten an diesem Geschehen nachweisen würden, seien sodann nicht vorhanden, weshalb sich der eingeklagte Sachverhalt in keiner Weise erstellen lasse (zum Ganzen act. 39 Rz. 32). 8.2. Die Argumentation der amtlichen Verteidigung verfängt. Zwar ergibt sich aus dem fraglichen Transkript, dass E._____ das anklagebildende Gespräch mit jemandem führt und dass die Beschuldigte in diesem Zeitpunkt auch vor Ort ist. Dass das Gespräch jedoch tatsächlich zwischen der Beschuldigten und E._____ geführt wurde – so wie es die Staatsanwaltschaft darlegt – lässt sich anhand der verschriftlichen Aufzeichnung nicht erstellen. Weitere Beweismittel befinden sich nicht bei den Akten, weshalb in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass eine Drittperson Adressatin von E._____s Äusserungen war. Der Sachverhalt lässt sich nicht erstellen. 9. Anklagesachverhalt A.2.3. 9.1. Unter Anklageziffer A.2.3. wird der Beschuldigten vorgehalten, sie habe von einem namentlich nicht bekannten Lieferanten für Fr. 4'200.00 ein Kilogramm Marihuana gekauft und dieses anschliessend für Fr. 4'400.00 weiterverkauft (act. 12 S. 3). 9.2. Die Beschuldigte hat diesen Anklagesachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung über ihre amtliche Verteidigung vollumfänglich anerkennen lassen (act. 39 Rz. 33). Das entsprechende Geständnis deckt sich mit den Ergebnissen
- 23 der Untersuchung (vgl. Beilagen 5.3 und 5.4 zu act. 2/4). Der Anklagesachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. 10. Anklagesachverhalt A.2.4 10.1. Am 14. Dezember 2022 soll die Beschuldigte sodann um 19.42 Uhr zwei Kilogramm Marihuana teils mittlerer, teils schlechter Qualität für total Fr. 4'000.00 von E._____ erstanden und dieses für Fr. 6'000.00 nach Deutschland verkauft haben. Weiter soll sie bei E._____ 50 g Kokain für einen Preis von Fr. 3'800.00 gekauft haben (act. 12 S. 4). 10.1.1. Der Sachverhalt lässt sich nach der Staatsanwaltschaft anhand des Gesprächs im Personenwagen des Audi A6 von E._____ nachweisen. Der genannte Preis von Fr. 3'800.00 dürfte sich dabei – so die Staatsanwaltschaft weiter –auf 100 Gramm Kokain beziehen, zumal ja ausdrücklich von "50 50" im Sinne von "je hälftig für beide" die Rede gewesen sei. Im Rahmen eines Eventualstandpunkts legte die Staatsanwaltschaft sodann dar, dass – sollte der tatsächliche Kauf des Kokains nicht als erwiesen angesehen werden – doch angesichts des Gesprächsinhalts jedenfalls das Vorliegen konkreter Verhandlungen über den Kauf von Kokain als erstellt zu betrachten wäre (act. 38 Rz. 3). 10.1.2. Die amtliche Verteidigung führte diesbezüglich an, sie könne in den von der Staatsanwaltschaft als einschlägig betrachteten Transkripten auch nach mehrmaligem Lesen weder erkennen, dass sich E._____ und die Beschuldigte im Verlauf des Gesprächs auf irgendwelche Käufe und Weiterkäufe geeinigt hätten noch dass solche Käufe in der Folge effektiv umgesetzt worden wären. Mangels anderweitiger Beweise lasse sich der entsprechende Anklagesachverhalt daher nicht erstellen (act. 39 Rz. 35 f.). 10.2. Verteidigung und Anklage beziehen sich bei ihrer Argumentation auf dasselbe im Recht liegende Transkript. In diesem wird anfänglich zwar – wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt – über gutes und schlechtes Marihuana diskutiert (UF A._____: "[unv.] von dem guten, oder?"; UM E._____: "Eins ist nicht gut und eins
- 24 ist okay, um es so zu sagen. Aber ich gebe es günstig, was. So. Ich gebe es ihm günstig und das ist es", vgl. Beilage 5.5 zu act. 2/4). Die Beschuldigte scheint hernach aber ihren (potenziellen) Abnehmer nicht erreichen zu können (UM A._____: "Die Nachrichten wollen bei ihm nicht ankommen, was ist das?", vgl. Beilage 5.5 zu act. 2/4). Entsprechend wurde es der Beschuldigten auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorgehalten (vgl. act. 2/4 F/A 21-22). Dass indes ein Kauf oder Weiterverkauf des entsprechenden Marihuanas hätte stattfinden lassen, lässt sich dem Gesprächsverlauf entgegen der Staatsanwaltschaft nicht entnehmen. 10.3. Anders verhält es sich hinsichtlich der Sachverhaltsteils betreffend Kokain. Dem Gesprächsverlauf kann entnommen werden, dass E._____ bei einem Lieferanten bestellen möchte, welcher indes nur mindestens 100 g Kokain liefert (UM E._____: "Ich habe ihn gefragt und ihm noch geschrieben. Ich sage dir gleich was er mir geschrieben hat: "Absolutely not 50. [unv.], nicht weniger als 100", vgl. Beilage 5.6 zu act. 2/4). In diesem Zusammenhang fragt E._____ die Beschuldigte, ob sie die Hälfte einer solchen Bestellung übernehmen würde (UM E._____: "Hey, und für diesen Kalk, würdest du vielleicht eine Hälfte nehmen und eine Hälfte wir […], vgl. Beilage 5.5 zu act. 2/4), was diese zunächst ablehnt (UM A._____: "[…] Ich brauche es augenblicklich nicht […], vgl. Beilage 5.5 zu act. 2/4). Im weiteren Gesprächsverlauf ändert die Beschuldigte aber offenbar ihre Meinung und sagt die Übernahme von 50 g Kokain zu, damit sie wenigstens 50 g zur Verfügung habe, wenn sie nach 10 g oder so gefragt werde (UM A._____: "[…] Weisst du was. Nichts, ich werde mich umentscheiden, weil dann können wir gleich 50 50 nehmen. Das ich wenigstens 50 bei mir habe, wenn sie mich nach 10 und so fragen. Das ist vielleicht gar keine schlechte Idee, vgl. Beilage 5.6 zu act. 2/4). E._____ antwortet hierauf: "Na dann los. Das wäre gut. Wenn du willst, können wir es so machen" (Beilage 5.6 zu act. 2/2). Angesichts dieser klaren Unterredung lässt sich der Kauf der 50 g Kokain durch die Beschuldigte ohne weiteres erstellen. Unklar bleibt hingegen der dafür vereinbarte Preis, zumal im weiteren Gesprächsverlauf sowohl von Fr. 3'800.00 als auch Fr. 4'900.00 die Rede ist (vgl. Beilage 5.6 zu act. 2/4). 10.4. Im Ergebnis lässt sich der Sachverhalt in Bezug auf das Marihuana anhand der im Recht liegenden Beweismittel nicht zweifelsfrei nachweisen. Soweit sich der
- 25 - Sachverhalt indes auf den Kauf von Kokain bezieht, lässt sich der Sachverhalt – mit Ausnahme des vereinbarten Kaufpreises – ohne weiteres erstellen. Ausgehend von einem mittleren Reinheitsgrad von 83.3 % ergibt sich hieraus eine seitens der Beschuldigten erstandene Menge von 41.65 g reinen Kokains (vgl. zur Bestimmung des Reinheitsgrads vorne E. II.D.4 f.). 11. Anklagesachverhalt A.2.5. 11.1. Gemäss Anklageziffer A.2.5. der Anklageschrift wird der Beschuldigten weiter vorgeworfen, sie habe mit einem namentlich nicht bekannten Auftraggeber abgemacht, am Wochenende vom 17. Dezember 2022 bzw. 18. Dezember 2022 zwei Kilogramm Kokain aus L._____ (Belgien) in die Schweiz einzuführen. Dies habe dann aber schliesslich wetterbedingt nicht stattgefunden. Hierauf habe die Beschuldigte mit E._____ besprochen, dass sie diese Einfuhr nachholen wolle, wobei sich dannzumal ein weiterer Fahrer daran beteiligen solle (act. 12 S. 4). 11.1.1. Nach der Staatsanwaltschaft ergibt sich der entsprechende Sachverhalt im Wesentlichen aus dem Wortlaut des Gesprächs zwischen E._____ und der Beschuldigten vom 18. Dezember 2022. Sodann stelle der Umstand, dass E._____ die Einfuhr tags darauf mit einem Dritten bespreche, einen weiteren Beweis (recte: ein weiteres Indiz) dar (act. 38 S. 3). 11.1.2. Die Beschuldigte hat den äusseren Ablauf des hier angeklagten Sachverhalts anlässlich der Hauptverhandlung über ihre amtliche Verteidigerin im Grundsatz anerkannt, stellte aber in Abrede, dass es bei der geplanten Einfuhr um Kokain gegangen sei. Vielmehr soll geplant gewesen sein, gegen eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zwei Kilogramm Marihuana von L._____ in die Schweiz zu transportieren (act. 39 Rz. 37 ff.). 11.2. Soweit die Beschuldigte den entsprechenden Geschehensablauf anerkennt, deckt sich dies mit den von der Staatsanwaltschaft zitierten Transkripten (Beilagen 6.1 bis 6.7 sowie 7.1 bis 7.4 zu act. 2/4), weshalb der Sachverhalt diesbezüglich ohne weiteres als erstellt betrachtet werden darf. Mit der Staatsanwaltschaft ledig-
- 26 lich als Schutzbehauptung zu werten ist hingegen die Einlassung der Beschuldigten, wonach es bei der Einfuhr lediglich um Marihuana und nicht um Kokain gegangen sei. Hiergegen spricht – hier kann der Staatsanwaltschaft Recht gegeben werden – zunächst ganz eindeutig der vereinbarte Kurierlohn von Fr. 3'000.00 (vgl. Prot. S. 31, anders die amtliche Verteidigung, vgl. act. 39 Rz. 38). Dass E._____ im weiteren Verlauf des Gesprächs mit der Beschuldigten das Risiko einer solchen Kurierfahrt mit zehn Jahren Gefängnis gleichsetzt (vgl. Beilagen 6.4 und 6.5 zu act. 2/2), stellt ein weiteres gewichtiges Indiz dafür dar, dass eben doch Kokain und nicht Marihuana transportiert werden hätte sollen, zumal in entsprechenden Drogenkreisen bekannt sein sollte, dass für eine Kurierfahrt von zwei Kilogramm Marihuana nie und immer eine Strafe von zehn Jahren ausgefällt werden würde. 11.3. Im Ergebnis ist daher der Staatsanwaltschaft zu folgen und der unter Anklageziffer A.2.5. umschriebene Sachverhalt als anklagegemäss erstellt anzusehen. Ausgehend von einem mittleren Reinheitsgrad von 88.1 % sollten folglich insgesamt 1'762 g (88.1 % von 2000 g) reinen Kokains transportiert werden (vgl. zur Bestimmung des Reinheitsgrads vorne E. II.D.4 f.) 12. Anklagesachverhalt A.2.6. 12.1. Gemäss Anklagesachverhalt A.2.6. soll die Beschuldigte am 21. Dezember 2022 eine nicht genauer bekannte Menge Kokain besessen haben, für welches sie vorgängig einen Preis von Fr. 38.00 pro Gramm bezahlt haben soll (act. 12 S. 4). 12.1.1. Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei diesem Vorhalt auf das vorerwähnte Gespräch zwischen der Beschuldigten und E._____. So habe letzterer beim Treffen den für Kokain geläufigen Tarnbegriff "Kalk" verwendet. Dass damit Kokain (und nicht etwa Marihuana) gemeint gewesen sei, erhelle denn auch aus der Abgrenzung zum Begriff "Brokkoli", der im weiteren Gesprächsverlauf verwendet worden sei und gemeinhin für Marihuana stehe. Zudem seien die besprochenen Gesamtpreise für Kokain schlüssig (act. 28 S. 3).
- 27 - 12.1.2. Von Seiten der amtlichen Verteidigung wurde nicht bestritten, dass das Gespräch zwischen der Beschuldigten und E._____ – wie von der Anklagebehörde ausgeführt – stattgefunden hat. Hieraus lasse sich aber nicht ohne weiteres schliessen, dass die Beschuldigte auch tatsächlich Kokain besessen habe. Aufgrund der zwischen ihr und E._____ bestehenden Geschäftsbeziehung sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beschuldigte diese (unwahre) Behauptung nur deshalb aufgestellt habe, um E._____ dazu zu bringen, ihr gegenüber den Preis zu senken, sollte sie denn je in den Kokainhandel einsteigen wollen (act. 39 Rz. 42). 12.2. Während sich das betreffende Gespräch mit Blick auf die bei den Akten liegenden Transkriptionen erstellen lässt (Beilagen 8.1 und 8.2 zu act. 2/4), findet die von der amtlichen Verteidigung aufgestellte Theorie über seine konkrete Bedeutung weder in der entsprechenden Unterhaltung noch im weiteren Untersuchungsergebnis einen Anhalt. Insbesondere werden die entsprechenden Annahmen nicht von Aussagen der Beschuldigten gestützt (vgl. act. 2/4 F/A 33 ff.). Auch isoliert betrachtet erscheint die Darstellung reichlich unglaubhaft und vermag nicht den geringsten Zweifel daran zu erwecken, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine gewisse Menge an Kokain besessen hat. 12.3. Im Ergebnis ist der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als erwiesen zu betrachten, wobei in dubio pro reo vom Besitz einer bloss geringen Menge auszugehen ist (vgl. hierzu vorne E. I.E.2). 13. Anklagesachverhalt A.2.7. 13.1. Laut Anklagesachverhalt A.2.7. soll die Beschuldigte E._____ am 21. Dezember 2022 einen Lieferanten vermittelt haben, welcher diesem Marihuana für Fr. 4'000 bis Fr. 4'100.00 verkauft haben soll. E._____ habe diesen hernach kontaktiert und die Beschuldigte in der Folge darum gebeten, bei diesem für ihn zu bürgen. Anschliessend habe sie von E._____ den Auftrag übernommen, am
- 28 - 22. Dezember 2022 beim Lieferanten zwei Kilogramm Marihuana für ihn abzuholen (act. 12 S. 4). 13.1.1. Die Staatsanwaltschaft gründet auch diesen Vorhalt auf das Gespräch zwischen E._____ und der Beschuldigten vom 21. Dezember 2022, wo die Rede von "Brokkoli" gewesen und ein Preis von Fr. 4'000.00 bzw. Fr. 4'100.00 genannt worden sei (act. 38 S. 3). 13.1.2. Von der amtlichen Verteidigung wurde hierzu ausgeführt, dass die Vermittlung des Kontakts von Seiten der Beschuldigten zwar eingestanden werde. Die Beschuldigte habe den anklagebildenden Auftrag zur Abholung von zwei Kilogramm Marihuana aber weder von E._____ erhalten, geschweige denn habe sie diesen ausgeführt (act. 39 R. 44). 13.2. Dass die Beschuldigte E._____ den entsprechenden Kontakt vermittelt und später auch für ihn bei diesem gebürgt hat, lässt sich bedenkenlos anhand des von der Staatsanwaltschaft genannten Gesprächs erstellen (vgl. Beilagen 8.2, 9.2 und 9.3 zu act. 2/4). Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Beschuldigte anschliessend den Auftrag für eine Kurierfahrt von zwei Kilogramm Marihuana von E._____ übernommen und diesen dann auch ausgeführt hat. In diesem Zusammenhang erweist sich der Gesprächsverlauf als zumindest widersprüchlich. Zwar könnte aus diesem geschlossen werden, dass tatsächlich die Beschuldigte das Marihuana beim Lieferanten abholen sollte, zumal E._____ sie mehrfach auffordert, diesem gewisse Dinge auszurichten (E: "[…] Los, sag ihm, er soll dir morgen zwei zurücklassen"; E: "Wenn er es nicht hat, soll er 2 von diesem geben, wenn er es hat, soll er eins von jedem geben"; E: "[…] und sag ihm über mich dass.. dass er es mir ruhig geben kann und dass.. dass du garantierst und dass.. dass es keine Probleme gibt", vgl. hierzu Beilage 9.3 zu act. 2/4). An unterschiedlichen Stellen deutet hingegen auch alles darauf hin, dass sich die Rolle der Beschuldigten auf die Kontaktvermittlung bzw. das Bürgen beschränkt und E._____ die Ware selbst beim Lieferanten abholen will. So etwa wenn die Beschuldigte – als E._____ sie bittet, ihm zu sagen, er solle ihr für morgen "zwei" zurücklassen – zurückfragt: "..dass er dir 2 zurücklässt?" (vgl. Beilage 9.3 zu act. 2/4, Hervorhebung
- 29 durch das Gericht). Oder wenn E._____ selbst ausführt: "Ja, und frage ihn, um welche Zeit er das machen könnte, damit ich dorthin komme (…)" (vgl. Beilage 9.3 zu act. 2/4, Hervorhebung durch das Gericht). Der zweideutige Gesprächsinhalt führt jedenfalls zu nicht unterdrückbaren Zweifeln daran, dass die Beschuldigte den anklagebildenden Auftrag von E._____ übernommen oder ausgeführt hat, weshalb dieser Sachverhaltsteil in dubio pro reo als nicht erstellt betrachtet werden muss. 13.3. Als Fazit lässt sich daher festhalten, dass zwar die Kontaktvermittlung zwischen E._____ und dem Lieferanten sowie das Bürgen für E._____ durch die Beschuldigte, nicht aber die Auftragsübernahme oder -ausführung als erstellt anzusehen ist. 14. Anklagesachverhalt A.3.1. 14.1. Unter Anklageziffer A.3.1. wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe am 6. Januar 2023 mit E._____ die Einfuhr von Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz besprochen und sich dabei bereit erklärt, Kokain im Kilobereich einzuführen (act. 12 S. 4). 14.2. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich dieser Geschehensablauf aus einem Gespräch zwischen E._____ und der Beschuldigten einerseits sowie aus der Unterredung von E._____ und M._____ andererseits (in diesem Sinne act. 38 S. 3). 14.3.Die amtliche Verteidigung hielt dem zusammengefasst entgegen, dass der Beschuldigten der Inhalt der Gespräche zwischen E._____ und M._____ bis zur Einvernahme vom 22. Januar 2024 gänzlich unbekannt gewesen sei. Die Beschuldigte habe sich – um weiterhin auf Lieferungen von E._____ zählen zu können – zwar zumindest vordergründig bereit erklärt, einen Betäubungsmitteltransport aus den Niederlanden zu übernehmen. E._____ habe sie dabei aber stets darüber im Dunkeln gelassen, um welche Drogen und insbesondere auch um welche Menge es dabei gehen sollte. Entsprechendes ergebe sich denn auch ausschliesslich aus
- 30 dem Gespräch zwischen E._____ und M._____, von dem die Beschuldigte keine Kenntnis gehabt habe (act. 39 Rz. 47 f.) 14.4.Anlässlich des Gesprächs, welches die Beschuldigte am 6. Januar 2023 mit E._____ geführt hat, wird zweifellos über einen Drogentransport diskutiert, an dem sich neben E._____ (sowie wohl dessen Bruder) auch die Beschuldigte beteiligen sollte. Die Planung geht dabei schon bemerkenswert weit, werden doch etwa auch passende Wochentage für die Aktion eruiert. Keinerlei Hinweise finden sich im Gesprächsverlauf hingegen zur Frage nach der Art und der Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel (Beilage 11.2 zu act. 2/4). Wie die amtliche Verteidigung richtigerweise feststellt, ergibt sich diesbezüglich erst mit Blick auf die zwischen E._____ und M._____ geführten Gespräche ein mehr oder weniger vollständiges Bild (vgl. Beilagen 10.1-10.4, 12 und 13). Dass die Beschuldigte über deren Inhalt Kenntnis hatte, lässt sich anhand der im Recht liegenden objektiven Beweismittel indessen nicht erstellen. 14.5. Der von der Anklage umschriebene Sachverhalt lässt sich somit nicht anklagegemäss erstellen. 15. Anklagesachverhalt A.3.2. 15.1. Nach Anklageziffer A.3.2. soll die Beschuldigte am 6. Januar 2023 bei E._____ 50 g Marihuana bestellt und diesem am 22. Januar 2023 an ihrem eigenen Wohnort EUR 950.00 sowie Fr. 480.00 für ausstehende Betäubungsmittelschulden bezahlt haben (act. 12 S. 4). 15.2. Über ihre amtliche Verteidigerin liess die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung beide Anklagesachverhalte anerkennen (act. 39 Rz. 47 und Rz. 50). Dies deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 11.2 sowie 15.1 zu act. 2/4), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. 16. Anklagesachverhalt A.3.3.
- 31 - 16.1. Unter Anklagevorhalt A.3.3. wird der Beschuldigten vorgeworfen, E._____ am 25. Januar 2023 nach zwei Kilogramm Marihuana guter Qualität gegen Barbezahlung gefragt zu haben. Am 26. Januar 2023 habe sie dann von E._____ erfahren, dass dieser Marihuana zum Kilopreis von Fr. 3'700.00 beziehen könne, worauf sie sich darauf geeinigt hätten, ein bis vier Kilogramm zu kaufen und dieses dann zum Kilopreis von Fr. 4'200.00 in Deutschland weiterzuverkaufen (act. 12 S. 4). 16.2. Über ihre amtliche Verteidigerin liess die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auch diesen Anklagesachverhalt anerkennen (act. 39 Rz. 51). Dies deckt sich sodann mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 16 sowie 17.1 zu act. 2/4), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Dass der Verkauf bzw. Wiederverkauf in der Folge tatsächlich vonstattenging, lässt sich demgegenüber mit der amtlichen Verteidigung nicht erstellen, was mit Blick auf die Umschreibung der Anklage aber vorliegend auch nicht Thema ist (vgl. act. 12 S. 4). 16.3. Der anklagebildendende Sachverhalt lässt sich erstellen. 17. Anklagesachverhalt A.3.4. 17.1. Unter Anklageziffer A.3.4. wird der Beschuldigten vorgehalten, am 30. Januar 2023 eine Menge von 30 g Kokain besessen zu haben, welches sie vorgängig von E._____ erhalten und am Folgetag, mithin also am 31. Januar 2023, weiterzuverkaufen geplant haben soll (act. 12 S. 5). 17.1.1. Der Staatsanwaltschaft zufolge lässt sich der Sachverhalt aus dem Wortlaut das zwischen E._____ und der Beschuldigten geführten Gesprächs ableiten, wobei die Menge "30" aufzeige, dass es sich dabei um Kokain gehandelt haben müsse, zumal die Beschuldigte ansonsten nie derart kleine Mengen an Marihuana verkauft hatte. 17.1.2. Gemäss amtlicher Verteidigung ergebe sich aus dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Gespräch zwar, dass über das Holen von "30" gesprochen
- 32 worden sei. Um was, mithin also um welche Art Drogen es sich dabei gehandelt habe, werde dabei aber nicht klar. Dass es dabei um Kokain gegangen sei, entspreche reiner Spekulation (act. 39 Rz. 53 f.). 17.2. Dem kann beigepflichtet werden. Zwar erscheint es naheliegend, dass es vorliegend tatsächlich um Kokain und nicht um Marihuana gegangen ist, zumal sich für E._____ andernfalls doch kaum entsprechende Probleme hinsichtlich der Bezahlung des Lieferanten aufgetan hätten (vgl. Beilage 18.2 zu act. 2/4: "E: Ja, denn ich habe.. am.. am Donnerstag müsste ich eigentlich.. Ich müsste für ihn das Geld bereit haben, weisst du? Weisst du, das ist eben die Scheisse!"). Zweifelsfrei bewiesen ist es dennoch nicht, weshalb der anklagebildende Sachverhalt in dubio pro reo als nicht erstellt zu betrachten ist. 17.3. Der unter Anklageziffer A.3.4. beschriebene Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen. 18. Anklagesachverhalt A.4. 18.1. In Anklageziffer A.4. wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, am 16. Februar 2023 50 g Kokain bei E._____ gekauft zu haben, welches sie darauf für Fr. 2'200.00 an "N._____" weiterverkauft haben soll (act. 12 S. 5). 18.1.1. Nach der Anklagebehörde lässt sich der entsprechende Sachverhalt durch das Gespräch mit dem Abnehmer "N._____" belegen, wobei die konkrete Menge im Gespräch vom 23. Mai 2023 genannt werde. Zwischenzeitlich – so die Staatsanwaltschaft weiter – seien ja keine weiteren "Deals" mit "N._____" erfolgt (act. 38 S. 4). 18.1.2. Die amtliche Verteidigung stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dem Gespräch mit "N._____" könne weder entnommen werden, dass dieser an diesem Wochenende überhaupt eine bestimmte Ware habe kaufen wollen. Auch Menge und Preis würden nicht genannt. Anderweitige Beweise für einen vorgängigen Kauf von Kokain bei E._____ und dessen Weiterverkauf an N._____ lägen
- 33 nicht vor. Ausserdem habe es sich beim 16. Februar 2023 um einen Donnerstag gehandelt, weshalb ein allfälliges Treffen zwischen "N._____" und der Beschuldigten "am Wochenende" frühestens am 18. Februar 2023 hätte stattfinden können. Der Anklagevorwurf werde dezidiert bestritten (act. 39 Rz. 56). 18.2. Aus einem Gespräch zwischen UM N._____ und der Beschuldigten vom 23. Mai 2023 geht zunächst hervor, dass die Beschuldigte "es" UM N._____ beim letzten Mal für Fr. 2'200.00 gegeben habe (Beilage 10.2 f. zu act. 2/5). Dass hierbei von Tausenderbeträgen die Rede sein muss, ergibt sich im Übrigen klar aus den unterschiedlichen Preisen, welche die Beschuldigte nennt, als sie über den Kaufsbzw. Weiterverkaufspreis vom letzten Mal sinniert (vgl. Beilage 10.2 zu act. 2/5: "M: Doch ich habe es dir für zwei, zwei gegeben. Und du hast gesagt, zuerst hast du gesagt, du gibst es ihr für zwei. sechs und nachher hast du gesagt , nein komm, zwei, vier"). Obwohl nicht direkt ausgesprochen, kann aufgrund des Preises (Fr. 2'200.00 für "50") ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass von Kokain und nicht etwa Marihuana gesprochen wurde, wäre letzteres doch deutlich günstiger. 18.3. Die Staatsanwaltschaft geht nun davon aus, dass dieses "letzte Mal" am 16. Februar 2023 gewesen sei, da zwischen dem 16. Februar 2023 und dem 23. Mai 2023 keine weiteren "Deals" stattgefunden hätten. In einem Gespräch vom 16. Februar 2023 teilte UM N._____ der Beschuldigten jedenfalls mit, dass "es" ihn extrem überzeugt habe (Beilage 1.1 zu act. 2/5). Als die Beschuldigte sodann zurückfragt, welches ihn jetzt genau so überzeugt habe, antwortet dieser wörtlich "Ja was wohl" und später: "Das andere kann ich sicher nicht in 2 Wochen wegrauchen" (vgl. Beilagen 1.1. und 1.2 zu act. 2/5). Aus diesen beiden Gesprächsausschnitten lässt sich somit durchaus erstellen, dass UM N._____ in der jüngeren Vergangenheit 50 g Kokain bei der Beschuldigten bezogen hat, und hierfür Fr. 2'000.00 bezahlt hat. Dass dies am 16. Februar 2023 stattgefunden hat – wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht – lässt sich den entsprechenden Unterredungen indes nicht entnehmen und lässt sich auch nicht aufgrund anderer Beweismittel zweifelsfrei erstellen.
- 34 - 18.4. Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass sich aus den im Recht liegenden Unterhaltungen ergibt, dass die Beschuldigte UM N._____ vor dem 23. Mai 2023 50 g Kokain für Fr. 2'200.00 verkauft hat. Nicht belegt ist, dass dieser Kauf am 16. Februar 2023 vonstattengegangen ist. Ausgehend von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 86 % ergibt sich hieraus eine gehandelte Reinmenge von 43 g Kokain (vgl. E. II.D.4 f.). 19. Anklagesachverhalt A.5. 19.1. Unter Anklageziffer A.5. der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 9. März 2023 bei E._____ zwei Kilogramm Marihuana auf Kommission bestellt, habe dieses zwei Tage später, mithin also am 11. März 2023, zur Ausfuhr nach Deutschland übernommen und E._____ den Kaufpreis am 13. März 2023 übergeben (act. 12 S. 5). 19.1.1. Laut der Staatsanwaltschaft soll sich dieser Ablauf aus zwei Unterredungen ergeben, welche die Beschuldigte und E._____ über Whatsapp geführt hätten. Die Bezahlung habe sodann am 15. März 2023 stattgefunden (act. 38 S. 4). 19.1.2. Die amtliche Verteidigung hielt dem entgegen, zwar fordere E._____ die Beschuldigte in der Unterredung vom 9. März 2023 auf, sie solle nicht so schreiben ("2 ganze und sowas"). Was die Beschuldigte E._____ vorgängig geschrieben habe, sei allerdings nicht klar, zumal sich die entsprechende Textnachricht nicht bei den Akten befinde. Aus dem unvollständigen Chat lasse sich demnach auch nicht nachweisen, dass die Beschuldigte am 9. März 2023 zwei Kilogramm Marihuana bei E._____ bestellt habe. Dafür, dass die Beschuldigte die angeblich bezogene Ware anschliessend nach Deutschland ausgeführt habe, finde sich bei den Akten auch keinen Nachweis. Insbesondere ergebe sich dies so nicht aus den GPS-Daten ihres überwachten BMW (act. 39 Rz. 59). 19.2. Aus den von der Staatsanwaltschaft angeführten Chat-Verläufen ergibt sich zunächst, dass E._____ die Beschuldigte auffordert, nicht "2 ganze" oder ähnliches zu schreiben (Beilage 6 zu act. 6), womit letztlich nur Mengenangaben für Betäu-
- 35 bungsmittel gemeint sein können. Auch wenn sich die Textnachricht, auf welche sich diese Aussagen bezieht, nicht bei den Akten befindet, liegt doch die Annahme nahe, dass die Beschuldigte vorgängig von zwei ganzen im Sinne einer konkreten Mengenangabe gesprochen bzw. geschrieben hat. Was aber damit genau gemeint war bzw. ob damit tatsächlich genau zwei Kilogramm Marihuana gemeint waren – wie dies Staatsanwaltschaft aus der Unterredung zu erkennen scheint – bleibt hingegen unklar. Dass es bei der Unterredung ganz offensichtlich um Marihuana und keine anderen Betäubungsmittel ging, ergibt sich zwar aus dem Chat-Verlauf vom 11. März 2023, in welchem E._____ die Beschuldigte fragt, wann sie den Broccoli, also das Marihuana, bei ihm holen komme (Beilage 7 zu act. 2/5). Ebenfalls dürfte die Geldübergabe am 14. März 2023 als erweisen betrachtet werden, zumal die Beschuldigte E._____ am 15. März 2023, um 6.13 Uhr schreibt, sie habe ihm die "Papiere" in die Mittelkonsole gelegt (Beilage 8.1 zu act. 2/5), wobei der Begriff "Papiere" auch in anderem Zusammenhang als Codewort für Geld verwendet wird (vgl. etwa Beilage 14 und 16 zu act. 2/4). Offen bleibt hingegen die Menge an Marihuana, welche die Beschuldigte erstanden hat. Der Begriff "zwei ganze" könnte in diesem Zusammenhang für vieles stehen. Da sodann zwar die Geldübergabe belegt werden kann, sich aus dem entsprechenden Austausch aber nicht ergibt, wie viel Geld übergeben wurde, lässt sich die von der Staatsanwaltschaft behauptete Marihuanamenge auch nicht auf indirektem Wege plausibilisieren. 19.3. Im Ergebnis lässt demzufolge nicht zweifelsfrei erstellen, dass die Beschuldige kommissionsweise zwei Kilogramm Marihuana von E._____ übernommen hat. Dafür, dass dieses Marihuana dann nach Deutschland hätte ausgeführt werden sollen, findet sich in den Akten ebenfalls keinen Anhalt. Der Sachverhalt lässt sich nicht erstellen. 20. Anklagesachverhalt A.6.1. 20.1. Laut dem unter Anklageziffer A.6.1. angeklagten Sachverhalt, soll die Beschuldigte von E._____ 50 g Kokain und 100 g Marihuana für insgesamt
- 36 - Fr. 2'350.00 gekauft haben. Beides soll sie am 24. Mai 2023 in ihrer Wohnung für Fr. 2'850.00 an "N._____" weiterverkauft haben (act. 12 S. 5). 20.1.1. Die Anklagebehörde stützt sich zum Nachweis dieses Sachverhalts im Wesentlichen auf abhörte Gespräche zwischen "N._____" und der Beschuldigten einerseits sowie zwischen E._____ und der Beschuldigten andererseits (act. 38 S. 4). 20.1.2. Die amtliche Verteidigung führte diesbezüglich aus, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte "N._____" die von diesem bestellten "100 Gramm" und "50 Gramm" am 24. Mai 2023 in ihrer Wohnung übergaben habe, und die entsprechenden Stoffe vor Ort gleich auch konsumiert, mithin geraucht wurden. Bestritten werde jedoch, dass es sich dabei teilweise auch um Kokain gehandelt habe. Vielmehr habe "N._____" zwei verschiedene Sorten Marihuana bei der Beschuldigten bezogen, welche ihm diese zu unterschiedlichen Preisen angeboten habe, wobei sie heute nicht mehr sagen könne, zu welchen Preisen (act. 39 Rz. 62 f.). Dass die an "N._____" weiterverkauften Betäubungsmittel von E._____ bezogen worden seien, werde nicht bestritten (act. 39 Rz. 63). 20.2. Soweit der Sachverhalt von der Beschuldigten hinsichtlich Bestellung und Übergabe von Betäubungsmitteln eingestanden wurde, deckt sich dies mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 10.1 bis 10.4, 11.1 und 11.2 sowie 14.1 bis 14.3 zu act. 2/5), weshalb der anklagebildende Sachverhalt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Nicht stichhaltig erscheint die Behauptung der Beschuldigten, es habe sich hierbei um zwei Sorten Marihuana und nicht auch teilweise um Kokain gehandelt. Zwar wird die Art der Betäubungsmittel in den entsprechenden Unterredungen nie explizit genannt, doch wird im Gespräch mit UM N._____ darüber diskutiert, dass 50 Gramm Fr. 2'200.00 kosteten und UM N._____ diese 50 Gramm anschliessend für Fr. 2'400.00 weiterverkaufen wolle (Beilage 10.2 zu act. 2/5), was aufgrund der Höhe des Preises aufzeigt, dass zumindest bei den 50 Gramm an Betäubungsmitteln Kokain und nicht Marihuana gemeint sein musste. Dass die entsprechende Ware von der Beschuldigten bei E._____ bestellt worden war, ergibt sich sodann aus der Textnachricht, welche die-
- 37 ser der Beschuldigten am 24. Mai 2023 geschrieben hat, wonach diese ihm den "Brokkoli", also das Marihuana, sowie die Fr. 2'000.00 später bezahlen könne (act. 12 zu act. 2/5). Auch diese Unterscheidung zwischen "Brokkoli" und den Fr. 2'000.00 zeigt klar auf, dass Marihuana und Kokain (Preis von Fr. 2'000.00) bestellt und schliessend weiterverkauft worden sein musste. Es handelt sich dabei doch schliesslich auch um die Preise für die gleichen Mengen, die UM N._____ vorher bei der Beschuldigten bestellt hatte. 20.3. Im Ergebnis lässt sich demnach festhalten, dass sich der Sachverhalt aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel so, wie er in der Anklage umschrieben ist, erstellen lässt. Ausgehend von einem Reinheitsgrad von 86 % ergibt sich diesbezüglich eine gehandelte Reinmenge von 43 g Kokain (vgl. E. II.D.4 f.). 21. Anklagesachverhalt A.6.2. 21.1. Gemäss Anklageziffer A.6.2. soll die Beschuldigte am 5. Juni 2023 50 g Kokain bei E._____ bestellt haben. Dieser soll die entsprechende Ware sodann am 8. Juni 2023 erhalten haben, woraufhin die Beschuldigte am 9. Juni 2023 organisiert haben soll, dass ihr Abnehmer "N._____" die nunmehr insgesamt 52 g Kokain am 10. Juni 2023, 11.30 Uhr, direkt bei E._____ auf einem Parkplatz an dessen Wohnort O._____ abholen konnte (act. 12 S. 5). 21.1.1. Nach der Staatsanwaltschaft lässt sich der eingeklagte Sachverhalt aus verschiedenen abgehörten Gesprächen erstellen, welche den dargelegten Ablauf klar aufzeigten – von der Bestellung bis zur Auslieferung direkt durch den Lieferanten, da die Beschuldigte zu dieser Zeit auslandabwesend gewesen sei (act. 38 S. 4).
- 38 - 21.1.2. Die amtliche Verteidigung stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass sich die Beschuldigte – wie in der Anklage dargelegt – als Vermittlerin für einen Betäubungsmittelhandel zwischen E._____ und N._____ betätigt hat. Allerdings ergebe sich aus den Akten nicht, um welche Art Betäubungsmittel es dabei gegangen sei (act. 39 Rz. 65). 21.2. Dass die Beschuldigte einen Betäubungsmittelhandel zwischen E._____ und UM N._____ vermittelt hat, ergibt sich ohne weiteres aus den zwischen der Beschuldigten und UM N._____ einerseits sowie der Beschuldigten und E._____ andererseits geführten Gesprächen (Beilagen 16, 17, 18.1 bis 18.4 sowie 19.1 bis 19.6 zu act. 2/5). Insoweit deckt sich das diesbezügliche Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis, sodass der anklagebildende Sachverhalt insofern als erstellt betrachtet werden kann. Bestritten wird von Seiten der Beschuldigten einzig, dass es sich bei dem vermittelten Betäubungsmittel um Kokain gehandelt habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. So zeigen zunächst die diskutierten Preise klar auf, dass Kokain und nicht Marihuana gemeint gewesen sein musste: Fr. 2'200.00 für 50 g Kokain bzw. Fr. 160.00 für 2 g Kokain (M: "Ahm , was haben wir das letzte Mal für 50 gesagt? zwei, zwei, oder?", UM: "Ja ich meine es"; M: "[…] für sie 50, für dich 2?, UM: "Ja genau, genau", M: "Und 80 und 80, 160 für dich, 2360 in dem Fall, oder? Ja stimmt"; UM: "Ja, ja super […]", vgl. hierzu Beilage 18.2 f. zu act. 2/5). Zudem wird aus der Unterredung klar, dass UM N._____ insgesamt 52 g beziehen möchte – 50 Gramm für den Weiterverkauf an "sie" und zwei Gramm für den Eigenkonsum (Beilage 18.2 f. zu act. 2/5). In diesem Zusammenhang erscheint es realitätsfremd, dass UM N._____ insgesamt 52 g Marihuana und zwar 50 g für den Weiterverkauf und 2 g für den Eigenkonsum beziehen wollte. Kleinstmengen von 2 g Marihuana werden in der Branche in der Regel nicht gehandelt, was gerichtsnotorisch ist. An der Darstellung der Staatsanwaltschaft bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel. 21.3. Der Sachverhalt lässt sich somit anklagegemäss erstellen. Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 86 % ist von einer vermittelten Menge von 44.5 g reinen Kokains auszugehen (vgl. E. II.D.4 f.).
- 39 - 22. Anklagesachverhalt A.6.3. 22.1. Weiter wird der Beschuldigten unter Anklageziffer A.6.3. vorgeworfen, sie habe am 26. Juni 2023 bei E._____ 52 g Kokain und 100 g Marihuana. Der entsprechende Kauf habe dann aber aufgrund der zwischenzeitlichen Festnahme von E._____ am 28. Juni 2023 nicht stattfinden können (act. 12 S. 5). 22.1.1. Die Anklagebehörde stützt sich beim entsprechenden Anklagevorwurf hauptsächlich auf die telefonische Bestellung des späteren Abnehmers. Ein sehr deutliches Indiz für den gesamten Drogendeal stelle aber auch das Gespräch zwischen der Beschuldigten und "P._____" von 2. September 2023 dar, in welchem diese auf das Ende ihrer "Deals", die Verhaftungen und die polizeiliche Sicherstellung des BMW hingewiesen habe. Gleich belastend wirke sich sodann auch das Gespräch vom 29. September 2023 aus (act. 38 S. 4). 22.1.2. Die amtliche Verteidigung erkannte zuhanden der Beschuldigten sinngemäss an, dass von dieser eine Betäubungsmittelbestellung ausgegangen sei, stellte aber wiederum in Abrede, dass sich die Bestellung auf 100 g Marihuana und 52 g Kokain bezogen habe (act. 39 Rz. 68 f.). 22.2. Das Eingeständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis (vgl. Beilagen 22.1 bis 22.4, insbesondere aber Beilage 22.3 f. zu act. 2/5) und kann dem Sachverhalt daher zugrunde gelegt werden. Nicht stichhaltig ist die Darstellung der Beschuldigten, wonach diese zwei verschiedene Sorten Marihuana und nicht auch teilweise Kokain bestellt haben soll. Dies erhellt bereits aus der konkreten Bestellung, die UM N._____ aufgibt, nämlich "100" vom einen und "52" vom anderen – so wie beim letzten Mal (vgl. Beilagen 22.3 f. zu act. 2/5). Wie bereits gezeigt werden konnte, kaufte UM N._____ beim "letztem Mal" offenkundig 100 g Marihuana sowie 52 g Kokain bei der Beschuldigten (hierzu E. II.E. 21.2). Es besteht kein sachlicher Grund, der einem daran zweifeln liesse, dass auch bei der Bestellung vom 26. Juni 2023 wiederum 100 g Marihuana und 52 g Kokain beordert wurden. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, sprechen auch die vereinbarten 52 g klar
- 40 gegen Marihuana, zumal in der Branche keine Kleinstmengen von zwei Gramm gehandelt werden (vgl. E. II.E. 21.2). 22.3. Das Sachverhalt lässt sich daher – wie in der Anklage vorgehalten – erstellen. Ausgehend von einem Reinheitsgehalt von 86 % ist hierbei wiederum von einer Reinmenge von 44.5 g Kokain auszugehen (vgl. E. II.D.4 f.). 23. Anklagesachverhalt A.7. 23.1. Gemäss Anklageziffer A.7. soll die Beschuldigte am 17. Oktober 2023 bei einem namentlich nicht bekannten Lieferanten nach 50 g Kokain gefragt haben (act. 12 S. 5). 23.1.1. Die Anklagebehörde meint diesen Sachverhalt im abgehörten Gespräch mit dem entsprechenden Lieferanten zu erkennen, das die Beschuldigte im Oktober 2023 in ihrem Fahrzeug mit diesem geführt haben soll (act. 38 S. 4). 23.1.2. Von der Beschuldigte wird anerkannt, dass sie bei einem unbekannten Lieferanten relativ offen angefragt habe, was bei diesem "Gras" und Kokain kosten würde. Zu einem Kauf sei es dann aber letztlich nicht gekommen (act. 39 Rz. 71). 23.2. Anklage und Verteidigung stützen sich beide ein auf abgehörtes Gesprächen zwischen der Beschuldigten und "UM" – scheinbar ihrem möglichen neuen Lieferanten – vom 17. Oktober 2023, 19.07 Uhr bis 19.12 Uhr, in dessen Verlauf die Beschuldigte den potenziellen Lieferanten konkret nach 50 g Kokain fragen soll (vgl. Beilagen 26.1 und 26.2 zu act. 2/5). Entgegen der Auffassung der Parteien mutet das Gespräch allerdings eher hypothetisch an. Die Beschuldigte möchte sich dabei namentlich über Lieferfristen erkundigen (M: "Aber äääää , wie schnell, wie schnell kommst du zum, zum Koki, wenn ich brauche, zum Beispiel"; M: "Also wenn ich es dir sage, zum Beispiel, ende brauche ich, keine Ahnung, 50. Wenn ich dir zum Beispiel heute am Abend schreibe, [unv.], 50. [unv.] wie schnell hast du es?", UM: "Maximum zwei, drei Tage. Maximum drei Tage", vgl. Beilage hierzu 26.2 zu act. 2/5). Dafür, dass die Beschuldigte in der Folge auch tatsächlich eine Bestellun-
- 41 gen bei "UM" aufgegeben hat, so wie es die Anklageschrift umschreibt, finden sich in den Akten indes keine Belege. Was die Staatsanwaltschaft diesbezüglich aus den Unterredungen vom 2. September 2023 bzw. 29. September 2023 mit "UM P._____" bzw. "UM Q._____" ableiten möchte, erschliesst sich nicht. 23.3. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass sich der unter Anklageziffer A.7. umschriebene Sachverhalt nicht erstellen lässt. 24. Anklagesachverhalt B. 24.1. Unter Anklageziffer B. wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, in der Zeitspanne von Anfang August bis Mitte Oktober 2023 in schwachem bis mittelstarkem Umfang Kokain sowie in schwachem Umfang MDMA konsumiert zu haben. Ab Mitte Oktober 2023 bis Anfang Januar 2024 soll die Beschuldigte noch vereinzelt Kokain zu sich genommen haben (act. 12 S. 5). 24.2. Die Beschuldigte hat diesen Vorwurf über ihre amtliche Verteidigung eingestehen lassen (act. 39 Rz. 74). Das entsprechende Geständnis lässt sich durch das bei den Akten liegende Gutachten zur Haaranalyse bei der Beschuldigten plausibilisieren (act. 6/8). Der Anklagesachverhalt lässt sich demnach erstellen. F. Gesamtergebnis der Sachverhaltserstellung Zusammengefasst lassen sich demzufolge Anklageziffern A.1.1. bis A.1.6., A.2.1., A.2.3., A.2.5. und A.2.6., A.3.2. und A.3.3., A.6.1. bis A.6.3. sowie B. anklagegemäss erstellen. Teilweise erstellbar und daher rechtlich ebenfalls zu würdigen sind sodann die Vorwürfe, die der Beschuldigten unter den Anklageziffern A.2.4., A.2.7. sowie A.4. gemacht werden. Nicht erstellen lassen sich demgegenüber die Vorhalte in Anklageziffern A.2.2., A.3.1., A.3.4., A.5. sowie A.7. Von den entsprechenden Vorwürfen ist die Beschuldigte freizusprechen.
- 42 - III. Rechtliche Würdigung A. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, teils i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG sowie als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (act. 12 S. 6 sowie act. 38 S. 4). B. Vorbemerkungen zum qualifizierten Fall Die Staatsanwaltschaft subsumiert unterschiedliche Verhaltensweisen, die der Beschuldigten zur Last gelegt werden, unter die Qualifikationstatbestände gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG (vgl. act. 12 S. 6 sowie act. 38 S. 4). Ziel dieser Tatbestände ist es, die nichtabhängigen Händler bzw. Händlerringe des Betäubungsmittel-Schwarzmarkts verschärft zu treffen, welche ihren Profit ohne Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel machen (OFK BetmG-SCHLE- GEL/JUCKER Art. 19 N 171 m.w.H.). 1. Schwerer Fall bei grosser Menge im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG 1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden sein kann, bestraft, wer Handlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG vornimmt, wenn die Täterin weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt. Die objektive Voraussetzung des entsprechenden Qualifikationstatbestandes besteht folglich darin, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen; entscheidendes Kriterium stellt dabei die Betäubungsmittelmenge dar (OFK BetmG-SCHLE- GEL/JUCKER Art. 19 N 171; BGE 122 IV 360 E. 2a). Die Rechtsprechung hat im Verlauf für unterschiedliche Betäubungsmittel unterschiedliche Mengen definiert, bei deren Vorliegen eine entsprechende Gesundheitsgefährdung einer Vielzahl von Menschen auszugehen und Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG damit anwendbar ist (vgl.
- 43 - HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. A., Basel 2016, Art. 19 BetmG N 847, N 852 und N 868, je m.H.). 1.2. In BGE 109 IV 143 legte das Bundesgericht unter Beachtung der in konstanter Rechtsprechung entwickelten Kriterien (drogenunerfahrene Konsumenten, gefährlichste gebräuchliche Applikationsart) Grenzwerte für die Annahme des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG fest. Es ging hierbei davon aus, die tägliche intravenöse Applikation von 10 mg Kokain während 90 Tagen könne zur psychischen Abhängigkeit führen. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) liege demnach bei einer Rauschgiftmenge von 18 g Kokain vor (vgl. auch BGE 103 IV 280 E. 1; 105 IV 73 E. 3d; 106 IV 241 E. 2a). An diesem Grenzwert hat das Bundesgericht in konstanter Praxis festgehalten (BGE 120 IV 334 E. 2a; 122 IV 360 E. 2a f., BGer 6B_156/2011, Urteil vom 17. Oktober 2011, E. 2.4; vgl. auch HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 915). Dabei ist stets die Menge des reinen Stoffs entscheidend und damit der entsprechenden Berechnung zugrundzulegen (BGE 119 IV 185). 1.3. Nachdem die bundesgerichtliche Praxis Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG anfänglich auch bei Cannabisprodukten angewandt hatte, änderte das Bundesgericht am 29. August 1991 diesbezüglich seine Rechtsprechung (vgl. BGE 117 IV 314; OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 171; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 954 m.w.H.). Der im Rahmen der Praxisänderung neu gefasste Gefahrenbegriff setzt nunmehr voraus, dass die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in eine ernstliche und nahe liegende Gefahr gebracht worden sein muss. Dies hat zur Folge, dass eine Substanz grundsätzlich dazu geeignet sein muss, dieses spezifische Risiko zu setzen. Das Bundesgericht hat nunmehr in verschiedenen Entscheidungen den Standpunkt eingenommen, dass Cannabis ganz grundsätzlich nicht dazu geeignet sei, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Gefahr zu bringen. Es verneint bei Marihuana daher das Vorliegen eines schweren Falls, wenn dieser sich auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stützen soll (BGE 117 IV 314 = Pra 1992, Nr. 92, 706 ff.; BGE 120 IV 256; OFK BetmG-SCHLE- GEL/JUCKER Art. 19 N 181 m.w.H.; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 954).
- 44 - 1.4. Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG beim Wirkstoff Kokain bei einer Reinmenge ab 18 g anzunehmen ist. Beim Marihuanahandel scheidet ein schwerer Fall, der sich auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG stützt, von Anfang an aus. 2. Gewerbsmässiger Handel im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG Nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG liegt ein schwerer Fall auch dann vor, wenn durch den gewerbsmässigen Handel der Betäubungsmittel ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wird. Die Anklage äussert sich nicht zu dem von der Beschuldigten erwirtschafteten Umsatz (vgl. act. 12). Ein solcher lässt sich gestützt auf das vorliegende Untersuchungsergebnis auch nicht berechnen, weshalb die Annahme eines schweren Falls gestützt auf diese Alternative vorliegend von Beginn weg ausscheidet. C. Konkurrenz zwischen einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1. Da der Beschuldigten in einzelnen Anklageziffern vorgeworfen wird, durch den Handel von Marihuana und Kokain sowohl einfache als auch qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, gilt es vorab kurz das Konkurrenzverhältnis dieser beiden Tatbestandsvarianten zu beleuchten. Auf weitere Konkurrenzverhältnisse wird – soweit nötig – bei den jeweiligen Verhaltensweisen näher eingegangen. 2. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte sich in einem Urteil vom 12. Juli 2024 mit der hier aufgeworfenen Frage zu befassen (vgl. OGer ZH SB230425 vom 12. Juli 2024 = ZR 2024 Nr. 51). Unter Bezugnahme auf die diesbezüglich in der Literatur scheinbar einhellig vertretene Ansicht erkannte das Obergericht, dass in aller Regel echte Konkurrenz zwischen einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG und einer einfachen Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bestehe (vgl. in diesem Sinne OGer ZH SB230425 vom 12. Juli 2024 = ZR 2024 Nr. 51, E. 3.2 f.). Nicht ausdrücklich geäussert hat sich das
- 45 - Obergericht hingegen zu der namentlich von ALBRECHT vertretenen Auffassung, wonach eine einfache Tathandlung durch eine qualifizierte Tathandlung konsumiert werden könne, wenn sie gleichzeitig erfolge, wenn also ein Täter etwa gleichzeitig Kokain in qualifizierter Menge wie auch Cannabis an denselben Abnehmer verkaufe (hierzu PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. A., Bern 2016, N. 273 f. zu Art. 19 BetmG). Grundsätzlich kann es aus Sicht des Konkurrenzverhältnisses keine Rolle spielen, ob die inkriminierten Stoffe an den gleichen oder verschiedene Abnehmer abgegeben werden (so auch HUG- BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 984), zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Unrechtsgehalt der einfachen Widerhandlung von jenem der qualifizierten mitumfasst sein sollte. Andernfalls würde doch derjenige Täter privilegiert, der einem Bezüger gleichzeitig mehrere gesundheitsschädliche Stoffe abgibt, während derjenige, welcher mit dem einen Bezüger qualifiziert strafbaren Handel und mit dem anderen nur einfach strafbaren Handel treibt, strenger beurteilt würde, was offenkundig nicht Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung sein kann. 3. Folglich ist hinsichtlich des Verhältnisses von einfachen und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von Idealkonkurrenz auszugehen, und zwar auch dann, wenn die beiden Tatbestandsvarianten in Tateinheit vorgenommen wurden. D. Rechtliche Würdigung im Einzelnen 1. Anklagesachverhalt A.1.1. 1.1. Unter Anklageziffer A.1.1. gilt es, die am 12. November 2022 erfolgte Übernahme eines Kilogramms Marihuana durch die Beschuldigte von E._____ zu würdigen (vgl. E. II.E.1). 1.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Tatbestandsvariante des «Auf-andere-Weise-Erlangen» stellt dabei einen Auffangtatbestand dar, welcher objektiv eine Verhaltensweise voraussetzt, die
- 46 darauf ausgerichtet ist, die Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu erlangen (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 80). Erfasst davon sind namentlich der unentgeltliche Erwerb, der Drogentausch, der Fund, oder das Erlangen durch Diebstahl, Raub oder Betrug (OFK StGB/JStG-MAURER Art. 19 BetmG N 27). Subjektiv wird sodann Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz allerdings genügt (HUG- BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 651). 1.3. Vorliegend ist allein die Übernahme von Marihuana zu beurteilen. Mangels eines Anhalts zur Entgeltlichkeit ist dabei von einem Erlangen auf andere Weise auszugehen. Der objektive Tatbestand ist ohne weiteres erfüllt, zumal die Beschuldigte durch die Übernahme die Verfügungsgewalt über das Marihuana erlangt hat. Die Beschuldigte wusste zudem bei der Übernahme des Marihuanas, dass sie unbefugt Betäubungsmittel übernahm und wollte dies auch. Sie handelte folglich direktvorsätzlich, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 1.4. Die Beschuldigte hat sich damit des Erlangens von Betäubungsmitteln auf andere Weise schuldig gemacht. 2. Anklagesachverhalt A.1.2. 2.1. Im Rahmen von Anklageziffer A.1.2. ist rechtlich zu würdigen, dass die Beschuldigte am 16. November 2022, 18.30 Uhr, dreieinhalb Kilogramm Marihuana von E._____ übernommen und dieses anschliessend über die Grenze nach Deutschland verbracht hat (vgl. E. II.E.2). 2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. Ausfuhr meint dabei jedes tatsächliche unbefugte Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem schweizerischen Inland in ausländisches Hoheitsgebiet
- 47 - (OFK BetmG-SCHLEGEL/JUCKER Art. 19 N 80). Subjektiv wird dabei Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 388). 2.3. Vorliegend hat die Beschuldigte dreieinhalb Kilogramm Marihuana von E._____ übernommen und dieses anschliessend – ohne eine entsprechende Bewilligung zu verfügen – aus dem schweizerischen Staatsgebiet in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, womit der objektive Tatbestand der Ausfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt ist. Die Beschuldigte wusste zudem, dass sie über keine Bewilligung zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln verfügte, hat diese aber trotzdem willentlich über die Grenze verbracht, weshalb das Vorliegen eines direkten Vorsatzes und somit der auch der subjektiven Tatbestandsmässigkeit bejaht werden kann. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 2.4. Die Beschuldigte hat sich damit der Ausfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Qualifikationstatbestände sind vorliegend nicht erfüllt. Die vorgängige Übernahme des Marihuanas von E._____ wird als Anwendungsfall des «Auf-andere-Weise-Erlangens» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG von der Ausfuhr nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG konsumiert (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 825), zumal es sich bei ersterem um einen reinen Auffangtatbestand handelt (vgl. E. III.D.1.2). 3. Anklagesachverhalt A.1.3. 3.1. Vorliegend gilt es die Verhandlungen der Beschuldigten mit E._____ über zwei Kokaintransporte rechtlich zu würdigen, denen zufolge die Beschuldigte gegen eine Entlöhnung von Fr. 1'600.00 an zwei Tagen insgesamt 984.05 g reines Kokain (84.7 % von 1'150 g) von J._____ nach K._____ hätten transportiert sollen (vgl. E. II.E.3). 3.2. Strafbar macht sich auch, wer gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f trifft. Der Tatbestand des Anstaltentreffens erfasst sowohl den Ver-
- 48 such wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs (BGE 130 IV 131 E. 2.1 m.w.H.; BGE 138 IV 100 E. 3.2). Allein der Entschluss, eine Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG zu begehen, ist nicht strafbar (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 3. A., Zürich 2016, Art. 19 N 100; HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N 793). Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand des Anstaltentreffens ebenfalls noch nicht (BGE 117 IV 309 E. 1a, OGer ZH SB180277, Urteil vom 21. August 2020, E. IV.1.2). Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten der Täterin nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. In subjektiver Hinsicht ist sodann Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (OGer ZH SB180277, Urteil vom 21. August 2020, E. IV.1.2). Letzterer ist gegeben, wenn der Täterin den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 155 E. 1a m.w.H.). Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, wie Tatobjekt und Tathandlung (OGer ZH SB180277, Urteil vom 21. August 2020, E. IV.1.3 m.w.H.). 3.3. Indem die Beschuldigte mit E._____ konkrete Verhandlungen über zwei Kokaintransporte geführt hat, wobei Art und Menge der Betäubungsmittel, die vorgesehenen Daten für die Transporte sowie der Abhol- und Bestimmungsort vordefiniert waren, hat sich ihr Entschluss, Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG innerhalb des Schweizer Staatsgebiets zu befördern, in bestimmten, äusserlich wahrnehmbaren Handlungen manifestiert, womit der objektive Tatbestand des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfüllt ist. Die Beschuldigte handelte dabei sodann mit Wissen und Willen, hatte sie den strafbaren Erfolg ihrer Vorbereitungshandlungen – das unbefugte Befördern von Kokain von J._____ nach K._____ – doch bei den Verhandlungen klar im Blick und wollte diesen auch bewerkstelligen. Sie handelte folglich direktvorsätzlich, womit auch das Vorliegen des subjektiven Tatbestands zu bejahen ist. Rechtsfertigungs- und
- 49 - Schuldausschlussgründe wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 3.4. Somit erfüllte die Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer A.1.3. den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG. Da eine grössere Menge Kokain Gegenstand der Verhandlungen war, welche die vom Bundesgericht gesetzte Schwelle von 18 g um ein Vielfaches überschreitet, erfüllte die Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Anstaltentreffens zum mengenmässig schweren Betäubungsmittelhandel nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. hierzu etwa BGE 138 IV 100 E. 3.5 f.). 4. Anklagesachverhalt A.1.4. 4.1. Unter Anklageziffer A.1.4. gilt es, die Ausfuhr von einem Kilogramm Marihuana nach Deutschland rechtlich zu beurteilen (vgl. E. II.E.4). 4.2. Die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands einer strafbaren Ausfuhr im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wurden bereits erläutert (vgl. E. III.D.2.2). Vorliegend hat die Beschuldigte unbefugterweise ein Kilogramm Marihuana aus dem Schweizer Hoheitsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Die Beschuldigte wusste zudem, dass sie über keine Bewilligung zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln verfügte, verbrachte das Marihuana aber trotzdem willentlich nach Deutschland, weshalb die Tat direktvorsätzlich begangen wurde und somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden sodann nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 4.3. Die Beschuldigte hat sich damit der Ausfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Qualifikationstatbestände sind vorliegend nicht erfüllt. Die vorgängige Übernahme des Marihuanas von E._____ wird als Anwendungsfall des «Auf-andere-Weise-Erlangens» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG von der Ausfuhr nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG konsumiert (vgl. HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG
- 50 - N 825), zumal es sich bei ersterem um einen reinen Auffangtatbestand handelt (vgl. E. III.D.1.2). 5. Anklagesachverhalt A.1.5. 5.1. Hinsichtlich Anklageziffer A.1.5 gilt es, den Transport einer nicht näher bekannten Menge Kokain von C._____ nach D._____ rechtlich zu qualifizieren (vgl. E. II.E.5). 5.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt befördert. In objektiver Hinsicht verlangt das Befördern, dass das inkriminierte Objekt von einem Ort zu eine