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Zürich Obergericht Weitere Kammern 16.04.2025 DG240008

16. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,672 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Vergewaltigung

Volltext

Bezirksgericht Pfäffikon 1. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240008-H / U2 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Sigrist-Tanner (Vorsitz) Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis (Referentin) Bezirksrichter M. Ottiger Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schoch Urteil vom 16. April 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Vergewaltigung

- 2 - Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich vom 10. September 2024 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Die Staatsanwältin MLaw C._____ für die Anklägerin, die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin RAin lic. iur. Y._____, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA MLaw X._____. Anträge: A. der Anklägerin: (act. 24) 1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten 3. Vollzug der Freiheitsstrafe 4. Anrechnung der erstandenen Haft 5. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren 6. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 7. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände 8. Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger 9. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 10. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 19'360.75) B. der Privatklägerin: (act. 41) 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und zu bestrafen; 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2023 zu bezahlen;

- 4 - 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 27.60 zuzüglich 5% Zins ab 29. Juni 2023 zu bezahlen; 4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt; 5. Die Kosten des Strafverfahrens inklusive der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten aufzuerlegen; 6. Der Privatklägerin sei eine vollständige Ausfertigung des Urteils zuzustellen. C. des Beschuldigten: (act. 42) 1. A._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei von einer Landesverweisung sowie Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen. 3. Die seitens Staatsanwaltschaft beschlagnahmten und/oder sichergestellten Gegenstände im Eigentum vom A._____ seien diesem herauszugeben. 4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen. 5. A._____ sei eine Genugtuung für die erstandene Haft im Umfang von CHF 46'640.00 zzgl. Zins zu 5% ab dem 29. Juni 2023, eventualiter zzgl. Zins zu 5% ab mittlerem Verfall, zuzusprechen. 6. Sämtliche durch das Strafverfahren entstandene Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigung sei gemäss beiliegender Honorarnote zu entschädigen. Erwägungen: I. PROZESSVERLAUF 1. Nach Durchführung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland wurde gegen den Beschuldigten am hiesigen Bezirksgericht mit Anklageschrift vom 10. September 2024, hierorts eingegangen am 13. September 2024 (act. 24), Anklage erhoben.

- 5 - 2. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 29) liess der Beschuldigte sodann Beweisanträge stellen, welche mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 30) abgelehnt wurden. 3. Mit Vorladung/Verfügung vom 4. November 2024 (act. 32) liess das hiesige Gericht die Anklage zu und setzte die Hauptverhandlung auf den 18. März 2025 an. In derselben Verfügung wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellung von (weiteren) Beweisanträgen angesetzt. (Weitere) Beweisanträge gingen in der Folge indes keine ein. Zudem wurde der Privatklägerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen, und die Rechtsvertreter der Parteien wurden aufgefordert, dem Gericht ihre jeweiligen Honorarnoten bis spätestens 5 Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen. 4. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 36) liess die Privatklägerin ihre Anträge innert erstreckter Frist schriftlich stellen und begründen und mit Eingaben vom 11./12. März 2025 (act. 38 und 39) reichten die Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin auch fristgemäss ihre jeweiligen Honorarnoten ein. 5. Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwältin MLaw C._____ für die Anklägerin, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, die Privatklägerin per Videoübertragung in einem zweiten Gerichtssaal in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie zwei Vertrauenspersonen (Vater [D._____] und Partner der Privatklägerin) und der Turkmenisch-Dolmetscher E._____ zur Übersetzung für den Beschuldigten (Prot. S. 6). Zu Beginn der Verhandlung stellte die Verteidigung im Rahmen der Vorfragen einen Beweisantrag, welcher nach dem Gewähren des rechtlichen Gehörs der Parteien und eingehender Beratung seitens des Gerichts mit kurzer mündlicher Begründung abgewiesen wurde (Prot. S. 7 ff.).

- 6 - Daraufhin wurde sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin – je getrennt voneinander und je mittels Videoübertragung zur Gewährung der gegenseitigen Konfrontationsrechte – eingehend zum Sachverhalt und zur Person befragt (Prot. S. 10 ff.). Sodann folgten die Parteivorträge (Prot. S. 70 ff.) und das Schlusswort des Beschuldigten (Prot. S. 91). Im Anschluss an die Verhandlung wurde die mündliche Eröffnung auf den 17. April 2025 angesetzt, was mit entsprechender Anzeige vom 25. März 2025 (act. 46) den Parteien schriftlich bestätigt wurde. 6. Zur Urteilseröffnung vom 17. April 2025 erschienen Staatsanwältin MLaw C._____ für die Anklägerin, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie dreier Vertrauenspersonen (Vater, Mutter und Partner der Privatklägerin) und der Turkmenisch-Dolmetscher E._____ zur Übersetzung für den Beschuldigten (act. 94). Das Urteil wurde alsdann mündlich eröffnet, kurz begründet und sowohl der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Doppel als auch der Staatsanwältin für die Anklägerin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 47 und Prot. S. 94). Die amtliche Verteidigung liess sofort Berufung anmelden (Prot. S. 94) und bestätigte dies mit Eingabe vom 22. April 2025 (act. 48). II. VORBEMERKUNGEN A. Antrag auf Wiederholung der Zeugeneinvernahme von D._____ und F._____ 1.1 Die Verteidigung monierte im Rahmen der Vorfragen nach Beginn der Hauptverhandlung gestützt auf Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO, bei den Zeugeneinvernahmen von D._____ und F._____ sei das Konfrontationsrecht des Beschuldigten beschnitten worden. Die Staatsanwaltschaft habe ohne Grund Ergänzungsfragen nicht zugelassen, was auch umgehend gerügt worden sei (vgl. act. 1/7/3 Frage 121 inkl. PN und act. 1/7/4, Frage 121). Die Verteidigung stellte insofern vorfrageweise den Antrag, den anwesenden Zeugen D._____

- 7 bis zu einer erneuten Befragung von der Hauptverhandlung auszuschliessen (Prot. S. 7). In Bezug auf den Entwicklungsverlauf und die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sei es relevant, wie und wo sich die Privatklägerin in einem betreuten Wohnen befunden habe, ob sie sich dort stationär befunden habe, wie die Entwicklung gewesen sei und ob es unter Umständen Krankenakten gebe (Prot. S. 9). Im Rahmen des ersten Parteivortrags stellte die Verteidigung sodann die Beweisergänzungsanträge der Wiederholung der beiden Zeugeneinvernahmen von D._____ und F._____ (act. 42 N 23 und 27). Hierzu konkretisierte sie, die Staatsanwaltschaft habe beim Zeugen D._____ die Ergänzungsfrage, weshalb und wo die Privatklägerin sich im betreuten Wohnen befunden habe, in Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten und unter unzulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt. Es stelle sich indes die Frage, wie sich die Privatklägerin im betreuten Wohnen verhalten habe, ob sie sich in stationärer Behandlung befunden habe, ob die betreuenden Personen unter Umständen Angaben zur gesundheitlichen Entwicklung der Privatklägerin machen könnten, ob es gegebenenfalls Krankenakten gebe etc. (act. 42 N 21 f.). Ebenfalls habe die Staatsanwaltschaft anlässlich der Zeugeneinvernahme von F._____ die Frage der Verteidigung unter unzulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung nicht zugelassen, was der Inhalt und Vorwurf des Strafverfahrens gewesen sei, welches gegen den Zeugen als Beschuldigten geführt worden sei. Diese Frage sei indes sehr wohl von Relevanz, da ein allfälliger Vorwurf bzw. eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder falschen Zeugenaussage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von Belang wäre (act. 42 N 25 f.). Sowohl die Einvernahme von D._____ als auch diejenige von F._____ seien insofern zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar (act. 42 N 24 und 28). 1.2 Die Staatsanwaltschaft lehnte im Rahmen der Vorfragen den Antrag auf Wiederholung der Zeugeneinvernahmen von D._____ und damit einhergehend den Antrag auf dessen Ausschluss von der Hauptverhandlung ab, da das

- 8 - Konfrontationsrecht nicht verletzt worden sei (Prot. S. 8). Ausserdem wendete sie ein, dass von der Glaubwürdigkeit einer Person nicht auf die Glaubhaftigkeit deren Aussagen geschlossen werden dürfe (Prot. S. 9). 1.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin lehnte den Antrag im Rahmen der Vorfragen sinngemäss ebenso ab, da die besagten Fragen der Verteidigung anlässlich der beiden Zeugeneinvernahmen zu Recht nicht zugelassen worden seien. Die Fragen der Verteidigung in Bezug auf D._____ hätten ein allfälliges betreutes Wohnen der Privatklägerin betroffen, welches nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei (Prot. S. 8). Zudem ergänzte sie, dass die Glaubwürdigkeit im Allgemeinen bei Zeugen und Auskunftspersonen nicht zu beurteilen sei. Es gehe nicht um das Vorleben der betroffenen Person. Deren Glaubwürdigkeit komme nur dann zum Zug, wenn die Aussagen nicht glaubhaft seien und deshalb die Glaubwürdigkeit geprüft werden müsse. Es stelle sich insofern die Frage, ob die Aussagen glaubhaft seien oder ob es Hinweise dafür gebe, dass die Glaubwürdigkeit ein Problem sei. Vorliegend seien die Ergänzungsfragen der Verteidigung im Rahmen der Zeugeneinvernahme hinsichtlich eines betreuten Wohnens aber zu Recht nicht zugelassen worden (Prot. S. 9). Im Rahmen des zweiten Parteivortrags fügte sie sodann an, bei den nicht zugelassenen Ergänzungsfragen der Verteidigung habe es sich um Fragen gehandelt, die nichts mit dem vorliegenden Verfahren zu tun hätten. Die Frage an F._____ nach einem früheren Strafverfahren gegen ihn wäre höchstens dann zulässig gewesen, wenn es um ein sog. Verfahren gegen die Rechtspflege gehandelt hätte. Es sei aber klar, dass auf eine solche Frage keine Antwort gegeben werden müsse. Das gleiche sei auch bei den Fragen betreffend dem begleiteten Wohnen der Privatklägerin gewesen. Auch diese Frage habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun gehabt (Prot. S. 88). 1.4 Anlässlich des zweiten Parteivortrags ergänzte die Verteidigung, dass in Bezug auf die Zeugeneinvernahme von F._____ die abgelehnte Ergänzungsfrage direkt dazu hätte dienen sollen zu erfahren, ob es sich um ein Verfahren

- 9 gegen die Rechtspflege gehandelt hat oder nicht, was dem Beschuldigten verwehrt worden sei (Prot. S. 90 f.). 1.5 Das Gericht lehnte den Antrag auf Ausschluss des Zeugen D._____ von der Hauptverhandlung nach eingehender Beratung im Rahmen der Vorfragen mit kurzer Begründung umgehend ab und verzichtete auf die Wiederholung der besagten Zeugeneinvernahme (Prot. S. 9). Über die weiteren Beweisergänzungsanträge in diesem Zusammenhang war im Anschluss an die Hauptverhandlung im Rahmen der Urteilsberatung zu entscheiden. 2.1 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden. Dieses Recht der beschuldigten Person gründet sich zudem auf dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und wird insbesondere durch Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantiert. Durch das Konfrontationsrecht soll die beschuldigte Person in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage zu stellen (SCHNYDER, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar zum Opferhilferecht, 4. Auflage, 2020, N 7 f. zu Art. 146 und 147 StPO mit Verweis auf Botschaft StPO, S. 1187 und BGE 139 IV 25 E 4.2 u.w.). Die Fragen der Verteidigung sind indes nur zuzulassen, wenn sie irgendwie erheblich sind. Die Abweisung offensichtlich untauglicher Beweisanträge verletzt die verfassungsmässigen Rechte des Beschuldigten nicht (BGE 124 I 274 E. 5b; BGE 105 Ia 396 E. 3b). 2.2.1Vorliegend handelt es sich einerseits in Bezug auf den Zeugen D._____ um eine Ergänzungsfrage der Verteidigung im Zusammenhang mit einem betreuten Wohnen der Privatklägerin in der Vergangenheit (vgl. act. 7/3 Frage 121) https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link

- 10 und andererseits in Bezug auf den Zeugen F._____ um eine Ergänzungsfrage der Verteidigung nach dem Gegenstand eines vorausgehenden Strafverfahrens gegen denselben (vgl. act. 7/4 Frage 121). 2.2.2Die Ablehnung der Ergänzungsfrage nach dem Grund und Ort des betreuten Wohnens der Privatklägerin verletzt das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies für das vorliegende Strafverfahren von Relevanz sein sollte. Gemäss Aussagen des Vaters der Privatklägerin, D._____, bestand diese Wohnsituation nach Abbruch der Lehre der Privatklägerin, da D._____ der Privatklägerin zu verstehen gegeben habe, dass sie ohne Aussicht auf eine Arbeitstätigkeit nicht zu Hause wohnen könne, worauf die Privatklägerin ausgezogen sei (vgl. act. 7/3 Frage 120). Einerseits bestehen zufolge der von D._____ angegebenen nachvollziehbaren Gründe für das betreute Wohnen der Privatklägerin keinerlei Hinweise dafür, dass die Privatklägerin damals derart psychisch angeschlagen gewesen wäre, dass sie aus diesem Grund stationär behandelt worden und Krankenakten vorhanden wären. Andererseits dürfte der Abbruch der Lehre und das betreute Wohnen bereits einige Jahre her und in zeitlicher Hinsicht für den vorliegenden Straffall kaum mehr von Belang sein, selbst wenn die Privatklägerin damals ernsthaft psychisch angeschlagen gewesen wäre. Die Verweigerung der entsprechenden Ergänzungsfrage(n) der Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist daher zufolge Unerheblichkeit nicht zu beanstanden. 2.2.3Anders ist dies in Bezug auf die abgelehnte Ergänzungsfrage der Verteidigung an F._____ zu beurteilen. Die Ablehnung der Ergänzungsfrage nach dem Grund eines vorausgehenden Strafverfahrens gegen F._____ verletzt das Konfrontationsrecht des Beschuldigten, da dieses die Glaubwürdigkeit des Zeugen – je nach Inhalt des entsprechenden Strafverfahrens – tangieren kann und somit nicht unerheblich ist. Die Aussagen des Zeugen F._____ dürfen demzufolge nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, lässt sich der Sachverhalt indes auch ohne

- 11 die entsprechenden Aussagen des Zeugen F._____ erstellen, weshalb auf eine Wiederholung seiner Zeugenbefragung zu verzichten ist. B. Antrag auf Sicherstellung, Beschlagnahme und Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 1.1 Der Antrag auf Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin wurde seitens der Verteidigung erstmals an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 20. Juli 2023 gestellt (act. 6/4 Frage 403) und damit begründet, dass der Sachverhalt möglichst umfassend und objektiv aufzuklären sei und es gestützt auf die Befragung der Privatklägerin offensichtlich sei, dass sich auf deren Mobiltelefon sachdienliche Hinweise befänden. Den entsprechenden Antrag stellte die Verteidigung mit Eingabe ans vorliegende Strafgericht vom 1. Oktober 2024 (act. 29) erneut und wiederholt diesen nun auch anlässlich der Hauptverhandlung, obwohl das Gericht den entsprechenden Beweisergänzungsantrag mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 30) ausführlich begründet bereits vor der Hauptverhandlung abgelehnt hat. Auf die entsprechenden Vorbringen der Verteidigung und die Feststellungen des hiesigen Strafgerichts in der Verfügung vom 24. Oktober 2024 kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal die Verteidigung auch anlässlich der Hauptverhandlung auf ihre Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 29) verweist, ohne neue Gründe für den entsprechenden Antrag anzubringen (act. 42 N 4 f.). Die Verteidigung ergänzte anlässlich der Hauptverhandlung lediglich, dass es – entgegen der gerichtlichen Feststellung in der Verfügung betreffend Ablehnung der Beweisanträge vom 24. Oktober 2024 – nicht korrekt sei, es hätten bereits sämtliche Informationen auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin gesichert werden können. Es sei nie abschliessend geklärt worden, ob es Nachrichtenverläufe via SMS, WhatsApp oder andere Apps sowie Anrufe via Apps gegeben habe. Damit sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden (act. 42 N 6). 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die erneute Abweisung dieses Beweisergänzungsantrags mangels Substantiierung (Prot. S. 86). Es liege kein Grund vor, das Mobiltelefon zu beschlagnahmen. Aus dem Antrag

- 12 erhelle nicht, aus welchen Gründen das Mobiltelefon nach über 1.5 Jahren umfassend ausgewertet bzw. nach welchen Informationen/Tatsachen durchsucht werden sollte. Sämtliche im Zusammenhang mit der Beurteilung der vorliegenden Sache relevanten Daten seien bereits erhältlich gemacht worden und würden im Recht liegen. Eine umfassende Auswertung resp. Durchsuchung des Mobiltelefons der Geschädigten sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht angezeigt und würde eine reine "fishing expedition" darstellen, was im übrigen im Entsiegelungsverfahren ebenso vom Verteidiger in Bezug auf die umfassende Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten ausgeführt worden sei. Weiter liege auch kein Hinweis dafür vor, dass sich die Geschädigte sich irgendwie der falschen Anschuldigung strafbar gemacht haben sollte. 2.1 Vorliegend gilt der sog. Untersuchungsgrundsatz, welcher Folgendes besagt: Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Gemäss Abs. 1 sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeutung sind, um so dem Ziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit möglichst nahezukommen. Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiell-strafrechtlichen Normen, die auf der Grundlage des bestehenden Tatverdachts zur Anwendung kommen (könnten). Zu ermitteln sind neben den Umständen, aus denen sich das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale ergibt, auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe nicht gegeben sind. Zu ermitteln sind weiterhin die Tatsachen, die für die Strafzumessung von Bedeutung sein können. Welche Umstände dies sind, ergibt sich aus den jeweils in Betracht kommenden Normen des StGB (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 5 f. zu Art. 6).

- 13 - 2.2 Wie bereits mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 30) festgehalten, geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwältin unmittelbar im Anschluss an die privatklägerische Einvernahme vom 20. Juli 2023 (act. 6/4) deren Mobiltelefon sichtete und drei Nachrichten zu den Akten genommen wurden (vgl. act. 17/1 mit Anhang). In der entsprechenden Aktennotiz vom 21. Juli 2023 (act. 17/1) führte die Staatsanwältin aus, dass keine weiteren Nachrichten auf dem Handy hätten gefunden werden können und es habe auch keinerlei Hinweise auf weitere Chatpartner oder Anrufer/Angerufene gegeben. Aus den Akten geht zudem hervor, dass am Tag nach der Tat von der Kantonspolizei Zürich Screenshots des Mobiltelefons der Privatklägerin erstellt und zu den Akten genommen wurden. Sie zeigen den Chat- und Anrufverlauf zwischen F._____ und der Privatklägerin via der Applikation Snapchat (vgl. act. 2/3). Ferner wurden am 30. Juni 2023 ergänzend weitere Screenshots jeweils von der Anrufliste der Privatklägerin sowie F._____ erstellt (vgl. act. 2/4). Insofern wurde das Mobiltelefon der Privatklägerin sowohl durch die Staatsanwaltschaft als auch die Kantonspolizei Zürich gesichtet und relevante Textnachrichten und Anrufdaten sichergestellt. Die Verteidigung brachte – auch anlässlich der Hauptverhandlung – nicht vor, inwiefern sie darüber hinaus heute auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin noch sachrelevante Beweismittel finden will, zumal sich Snapchat-Nachrichten innert 24 Stunden löschen und seit dem Vorfall bereits ein Jahr vergangen ist. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise für weiterführende mit dem Sachverhalt in Zusammenhang stehende Kontakte und/oder Nachrichten der Privatklägerin, abgesehen der bereits gesicherten mit F._____ und deren Vater. Schliesslich geht es vorliegend nicht um den Vorwurf einer Vergewaltigung im Rahmen eines vorausgehenden bereits bestehenden oder sich anbahnenden Kontakts mit dem Beschuldigten, wie dies häufig der Fall ist, sondern um eine Vergewaltigung durch einen bis dahin gänzlich unbekannten, zufällig getroffenen Mann. Eine der Tat vorausgehende oder nachträgliche sachverhaltsrelevante Kommunikation der Privatklägerin – abgesehen von der bereits gesicherten – ist daher äusserst unwahrscheinlich und rechtfertigt keine eingehende Durchsuchung des Mobiltelefons der Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft verletzte den Un-

- 14 tersuchungsgrundsatz mangels entsprechender Hinweise für sachdienliche weitere Beweise auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Vergewaltigung insofern nicht. Der entsprechende Beweisantrag der Verteidigung ist folglich weiterhin abzulehnen. C. Antrag auf Beizug der Strafakten des Bezirksgericht Hinwil i.S. Privatklägerin gegen G._____ betreffend Vergewaltigung 1.1 Die Verteidigung beantragt weiter – wie bereits im Untersuchungsverfahren (vgl. act. act. 10/5, 10/10 und 10/15) und beim hiesigen Strafgericht mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 (act. 29) – den Beizug der Strafakten des Bezirksgerichts Hinwil i.S. Privatklägerin gegen G._____ betreffend Vergewaltigung, welches mit einem Freispruch endete. Gemäss Verteidigung gehe es darum, nach Mustern oder Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin zu forschen und um die Frage, inwiefern eine bewusste oder unbewusste falsche Anschuldigung persönlichkeitsadäquat sei oder Erinnerungen aus früheren Situationen/Fantasiegebilden auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf übertragen worden seien, zumal die Privatklägerin selber ausgeführt habe, in der Vergangenheit bereits mehrfach vergewaltigt worden zu sein und auch in Zukunft zu werden. Dies gelte erst recht, weil die entsprechenden Akten bereits beigezogen worden seien und daher auch der Verteidigung bzw. dem Beschuldigten zugänglich zu machen seien (act. 42 N 9). Dem ungeschwärzten entsprechenden Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, welches die Verteidigung durch die Familie des damals Beschuldigten habe erhältlich machen können, könne entnommen werden, dass der Modus der Vorgehensweise der Privatklägerin derselbe zu sein scheine. Diese deute einvernehmliche Handlungen in sexuelle Handlungen mit Zwang um, wobei der Geschlechtsverkehr selber jeweils durch beide Beschuldigten vehement bestritten werde (act. 42 N 10 f.). Ferner mache die Privatklägerin in beiden Verfahren ein "Freezing" geltend, welches durch ein Rufen Dritter aufgelöst worden sei (act. 42 N 12). Ebenso habe die Privatklägerin in beiden Verfahren ausgeführt, dass sie von den Beschuldigten am Oberkörper runtergedrückt worden sei, während sie auf dem Rücken gelegen habe (act. 42 N 13 ff.).

- 15 - 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des entsprechenden Beweisantrags und liess ausführen (Prot. S. 83), es gehe um das, was in der Nacht vom 29. Juni 2023 zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten vorgefallen sei, weshalb die Akten des Jugendgerichts Hinwil nicht von Bedeutung seien. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf das Schreiben der Anklägerin vom 20. Oktober 2023 verwiesen. Die Akten seien begründet nicht zum Bestandteil des Verfahrens gemacht worden, andernfalls die Persönlichkeitsrechte von verfahrensunbeteiligten Personen massiv verletzt worden wären und das Amtsgeheimnis nicht gewahrt worden wäre. Ausserdem seien seit dem Urteil des Jugendgerichts fünf Jahre vergangen. Das Urteil stamme aus dem Jahr 2020 und habe einen Vorfall aus dem Jahr 2017 zum Inhalt gehabt, als die Geschädigte noch jugendlich gewesen sei. Aus diesen Akten und dem Verhalten der Geschädigten könne nicht auf den vorliegenden Fall, welcher sich acht Jahre später ereignet habe, geschlossen werden. Das hiesige Sachgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, ob die im vorliegenden Verfahren getätigten Aussagen der Geschädigten glaubhaft seien. Die vorliegenden Akten seien zu berücksichtigen und nicht solche aus dem Jahr 2020 und weiter zurück. Die Verteidigung verkenne, dass es sich bei den früheren Akten nicht um Aktenstücke handle, welche zur direkten oder objektiven Aufklärung des vorliegenden klassischen Vier-Augen Delikts dienen könnten. 2. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurden die Akten im Strafverfahren gegen G._____ wegen Vergewaltigung (Verfahren Nr. DJ200001 / Urteil vom 18. August 2020) zwar beigezogen (act. 17/2/1). Der Verteidigung wurde indes nur das weitgehend geschwärzte entsprechende Urteil zur Einsicht zugestellt wegen dem Bestehen sensibler Daten und Irrelevanz der Aussagen der Privatklägerin – so die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 (act. 17/2/6). Auch das hiesige Bezirksgericht wies den entsprechenden Beweisantrag mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 30) ab, mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der ergänzenden Begründung, dass seit dem Urteil einige Zeit vergangen sei und vom damaligen Aussageverhalten der Privatklägerin nicht auf den vorliegenden Sachverhalt geschlos-

- 16 sen werden könne. Es sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden, ob deren Aussagen glaubhaft seien. 3.1 Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Verwaltungsund Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Der Inhalt der beizuziehenden Akten ist den Strafbehörden im Zeitpunkt des Beizugsgesuchs nicht – jedenfalls nicht im Detail – bekannt. Entsprechend steht – ausser im Fall des Antrags einer Partei und der antizipierten Beweiswürdigung – nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör im Vordergrund, sondern der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO mit der Verpflichtung, den verfahrensrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Entsprechend sind Staatsanwaltschaft und Gerichte zum Beizug von Akten verpflichtet, sofern diese zur Abklärung des Sachverhalts oder zur Beurteilung des Beschuldigten erforderlich sind. Zufolge des Untersuchungsgrundsatzes sind die Strafbehörden grundsätzlich zum Beizug der Akten verpflichtet. Es sind diejenigen Akten beizuziehen, welche sachverhaltsrelevant sind. Insbesondere ist dadurch der Sachverhalt zu erstellen bzw. zu ergänzen, welcher für die Subsumtion unter die Tatbestände und allfällige Rechtfertigungsgründe zufolge des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO erforderlich erscheint. Die Würdigung des Inhalts der beigezogenen Akten ist Sache des Strafrichters. Neben den sachverhaltsrelevanten Akten sind die Akten beizuziehen, welche im Strafverfahren zur Beurteilung der Person des Beschuldigten notwendig sind. Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Notwendigkeit des Beizugs der fraglichen Akten, ist gestützt auf die Kriterien betreffend die antizipierte Beweiswürdigung zu entscheiden. Danach kann auf den Beizug der Akten verzichtet werden, wenn die Strafbehörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Im Begehren um Aktenherausgabe ist kurz anzugeben, inwiefern die betreffenden Ak-

- 17 ten für die Zwecke des Strafverfahrens notwendig sind, damit die ersuchte Behörde und die Beschwerdekammer dies gegebenenfalls überprüfen können. Es versteht sich von selbst, dass den Parteien Einsicht in die beigezogenen Akten zu gewähren ist, und zwar unabhängig davon, ob diese für den Ausgang des Verfahrens als relevant oder irrelevant erachtet werden. Die Parteien sind berechtigt, dazu Stellung zu nehmen. Werden Fremdgutachten beigezogen, so können sich die Parteien nicht nur zum Inhalt des Fremdgutachtens und zur Person des Experten zu äussern. Sie können auch Ergänzungsfragen stellen. Damit der Anspruch auf Akteneinsicht wahrgenommen werden kann, ist die Strafbehörde, welche die Akten beizieht, grundsätzlich verpflichtet, die Parteien über den Aktenbeizug zu informieren (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 5 ff. zu Art. 194). 3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die grundsätzlich vollumfängliche Akteneinsicht ist den Parteien nach Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren. Sind die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist die Staatsanwaltschaft bzw. die Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 StPO) verpflichtet, ein Gesuch um Akteneinsicht nach diesem Zeitpunkt zu genehmigen, vorbehältlich einer Einschränkung des rechtlichen Gehörs nach Art. 108 StPO. Nach Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör aber einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Bei den privaten Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO geht es zunächst um die Wahrung der Privatsphäre, mithin den Geheimund Privatbereich. Im Weiteren geht es um die Wahrung des Geschäfts-, Fabrikations-, Bank- und Patentgeheimnisses. Wer die Akteneinsicht durch eine Partei eines Strafverfahrens mit Beschwerde anfechten möchte, hat seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu sub-

- 18 stantiieren. Es ist eine Interessenabwägung anhand der konkreten Umstände vorzunehmen. Eine Verweigerung der Akteneinsicht wird im Lichte von Art. 36 BV nur als grundrechtskonform erachtet, als ein konkurrierendes Geheimhaltungsinteresse überwiegt und der Ausschluss verhältnismässig ist (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher StPO Kommentar, 3. Auflage 2020, N 6b ff. zu Art. 108). 3.3 Die vorgenannten Erwägungen gelten in Bezug auf Akten betreffend einen Beschuldigten, welcher im Strafverfahren grundsätzlich gewisse Eingriffe in seine Grundrechte dulden muss, da das öffentliche Interesse an der Strafaufklärung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten doch sehr stark ist. Diese Überlegungen können jedoch nicht ohne Weiteres auch in Bezug auf Geschädigte angewendet werden, selbst wenn es sich um ein Vier-Augen- Delikt handelt. Vorliegend sollen nach Ansicht der Verteidigung Akten von Personen parteiöffentlich gemacht werden, die entweder gar nichts mit dem vorliegenden Straffall zu tun haben (G._____) oder lediglich als Geschädigte und nicht als Beschuldigte am vorliegenden Straffall beteiligt sind. Diese doch äusserst schützenswerten privaten Interessen dieser Personen überwiegen gegenüber dem Interesse des Beschuldigten, allenfalls die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin mit diesen Akten erschüttern zu können. Dies gilt erst recht, da die Glaubwürdigkeit nur in Bezug auf den vorliegenden Fall relevant ist und nicht anhand von zeitlich weit entfernten weiteren Fällen hergeleitet werden kann. Dasselbe gilt selbstverständlich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Ein solches Argumentationsgebäude gestützt auf einen weiteren Fall seitens der Verteidigung würde von vornherein einer kritischen Würdigung nicht standhalten. Nur weil die Geschädigte sich bereits einmal mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sah und vermutet, sie könnte noch weitere Male Opfer von sexueller Gewalt sein, heisst das keinesfalls, dass sie in Bezug auf den vorliegenden Fall unglaubwürdig ist. Die Glaubwürdigkeit muss für jeden Fall gesondert betrachtet werden. Die von der Verteidigung verlangten Strafakten betreffend den weit zurückliegenden Fall i.S. G._____ sind insofern für den vorliegenden Fall von vornherein irrelevant. Ausserdem konnte die Verteidigung die beantragten Strafakten mittlerweile

- 19 offenbar selber über Dritte erhältlich machen, weshalb sie anlässlich der Hauptverhandlung gewisse Passagen aus diesen Akten zitierte (vgl. act. 42 N 12 ff.). Die von der Verteidigung aufgeworfenen Aussagen der Privatklägerin legen indes keine brisanten Umstände dar, welche die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin derart erschüttern würden, dass sich die Parteiöffentlichkeit der entsprechenden Akten aufdrängen würde. So ist es bei Vergewaltigungsvorwürfen im Allgemeinen üblich, dass solche seitens der Beschuldigten bestritten und aus Eigenschutz heraus als einvernehmliche sexuelle Handlungen umgedeutet werden. Auch das Herunterdrücken des Oberkörpers durch Beschuldigte und das anfängliche Freezing der Opfer sind keine Seltenheit in solchen Verfahren, weshalb aus solch allgemeinen ähnlichen Sachverhaltselementen nicht darauf geschlossen werden kann, es handle sich um erlogene oder auch nacherlebte Darstellungen. Weitere frappante Ähnlichkeiten der beiden Strafverfahren zum Nachteil der Privatklägerin konnten den Strafakten offenbar nicht entnommen werden, ansonsten sie sicherlich Eingang ins Plädoyer gefunden hätten. Folglich sind die Interessen der Privatklägerin und dem Dritten G._____ auch unter diesem Aspekt höher zu gewichten und es rechtfertigt sich nicht, die herausverlangten Strafakten parteiöffentlich zu machen, zumal sich die Staatsanwaltschaft von vornherein an keiner Stelle darauf stützt. Dem entsprechenden Antrag der Verteidigung ist daher erneut nicht stattzugeben. D. Antrag auf Einholen eines Glaubwürdigkeits-/Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Privatklägerin und deren Aussagen, unter Beizug deren sämtlicher Krankenakten 1.1 Die Verteidigung beantragt die vollumfängliche Edition sämtlicher Krankenakten der Privatklägerin und darauf basierend ein psychiatrisches Gutachten (act. 42 N 74). Die Privatklägerin leide an diversen psychischen Erkrankungen, namentlich an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ), depressiven Störung, Aufmerksamkeitsstörungen sowie gar psychosomatischer Symptomatik. Überdies sei schädlicher Gebrauch von Cannabis festgestellt worden. Selbst der behandelnde Oberarzt empfehle ein fo-

- 20 rensisch-psychiatrisches Gutachten. Nach Ansicht der Verteidigung seien bereits die Aussagen der Privatklägerin derart unglaubhaft, dass sich ein psychiatrisches Gutachten betreffend die Tragweite der psychiatrischen Diagnosen erübrige. Sollte das Gericht aber eine Verurteilung in Betracht ziehen, sollte die Privatklägerin zuvor begutachtet werden (act. 42 N 72 f.). 1.2 Die Staatsanwaltschaft lehnt den Beizug sämtlicher medizinischer Akten über die Geschädigte demgegenüber ab (Prot. S. 85 f.). Diese Akten würden für die Aufklärung der vorliegend eingeklagten Sache nichts beitragen. Eine angeschlagene psychische Gesundheit sei kein Beleg dafür, dass eine Person per se nicht oder vermindert glaubwürdig sei, sich Lügen bediene, Unwahrheiten erzähle oder nicht Opfer einer Straftat werden könne, wobei sie auf BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 hinwies. Darin sei ausdrücklich festgehalten worden, dass psychische Störungen sowie auch frühere sexuelle Übergriffe keine Zweifel an den Aussagen der Geschädigten rechtfertigen. Das Gericht habe die Aussagen der Beteiligten und die gesamten Umstände zu würdigen, wobei die kritische Analyse bzw. Würdigung der Aussagen selbst im Vordergrund stehe. Entscheidend sei, ob eine Aussage hinsichtlich eines konkreten Sachverhalts an sich und in sich glaubhaft sei. Es dürfe nicht von der Persönlichkeit auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagen einer Person abgestellt werden. Wenn die Verteidigung davon ausgehe, aus erhältlich gemachten medizinischen Akten könnten Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und daraus auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gezogen werden, so schlage dies fehl. Weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand seien daher aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht angezeigt. Zum ärztlichen Befund vom 25. Juni 2023 sei der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass sich die Bemerkung unter Ziff. 12, wonach ein forensisch-psychiatrisches Gutachten empfohlen sei, offensichtlich auf die weitere Behandlung der Geschädigten im Rahmen der ambulant-psychiatrischen Therapie beziehe und eine offensichtlich zielgerichtete und erfolgversprechende Massnahme ermöglichen oder zumindest begünstigen solle. Das habe nichts mit der Einschätzung ihrer Glaubhaftigkeit im Strafverfahren zu tun. Aus diesem Grund sei diese Ziffer von der Anklägerin nicht berücksichtigt

- 21 worden. Der Antrag, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen, sei höchst fragwürdig. Die Voraussetzungen für die Erstellung eines solchen forensisch-psychiatrischen Gutachten sei nicht ansatzweise gegeben, wobei sie auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten im Straf- und Zivilverfahren hinweise. Es gehe vorliegend nicht um die Sache bzw. um die Frage der Schuldfähigkeit der Geschädigten. Falls dem so wäre, wäre vielmehr ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu erstellen, was aber in dieser Sache auch nicht erforderlich sei, weil das nur in äussersten Ausnahmefällen gemacht werde, was nicht vorliege. 1.3 Die Verteidigung fügte dem hinzu (Prot. S. 90), dass sich der Hinweis des Arztes nicht nur auf die adäquate Behandlung beziehe. Er verweise auf die Ergänzungen des ärztlichen Befunds vom 6. Oktober 2023 Frage 1.2, wonach die Glaubwürdigkeit nicht Inhalt der Therapie des Arztes sei. Der Arzt empfehle hierfür eine Begutachtung. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Aufgabe des Gerichts, wobei sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur bei besonderen Umständen aufdrängt. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht. Das Gericht hat einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug einer sachverständigen Person notwendig ist (vgl. LANGER/BONIN, in: Ackermann/Garré/Godenzi/Jeker/Sträuli/Wohlers, forumpoenale 5/2024 Nr. 30, Urteil BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023, S. 329 mit Hinweisen auf BGE 129 IV 179 E. 2.4, Urteil BGer 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1 und Urteil BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2 und weitere). Dies gilt auch für Aussagen von Auskunftspersonen.

- 22 - 2.2 Solche Gutachten dienen der Überprüfung der Glaubhaftigkeit und Verlässlichkeit von Aussagen. Das Bundesgericht betont, dass es primär Aufgabe des Gerichts ist, Aussagen zu würdigen. Der Beizug einer sachverständigen Person zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens liegt im Ermessensspielraum der Gerichte, wobei die Notwendigkeit eines Gutachtens stark von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falles abhängt. Aussagepsychologische Gutachten sollen nicht routinemässig, sondern nur unter bestimmten, besonderen Umständen eingeholt werden. Gemäss Bundesgericht drängt sich bei Aussagen, die komplexe psychologische Aspekte beinhalten – sowohl in der Aussage selbst als auch betreffend die einzuvernehmende Person –, ein aussagepsychologisches Gutachten und damit der Beizug von sachverständigen Personen auf. Die bundesgerichtlichen Erwägungen zur Einholung aussagepsychologischer Gutachten unterstreicht die Bedeutung der Aussagewürdigung durch die Gerichte und stellt dabei klar, dass derartige Gutachten kein routinemässig einzusetzendes Instrument sind. Die Entscheidung, ob ein Gutachten einzuholen ist, wird dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt, wobei der Entscheid auf einer sorgfältigen Abwägung der spezifischen Umstände des Einzelfalls basieren muss. Diese Vorgaben sollen die Rechte der Betroffenen schützen und die Integrität des Verfahrens gewährleisten (vgl. LANGER/BONIN, a.a.O., S. 330 mit Hinweisen auf Urteil BGer 6B_522/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 1.1.3 und weitere). 2.3 Die Glaubhaftigkeit von (Zeugen-)Aussagen nimmt eine zentrale Rolle in der Beweiswürdigung ein. Die Beurteilung dieser Glaubhaftigkeit ist ein komplexer Prozess, der durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst wird. Dieser Bundesgerichtsentscheid legt den Grundstein für die Verwertbarkeit und damit die Beweistauglichkeit der Einvernahmen. Der Beweiswert sodann ist von diversen weiteren Faktoren abhängig. Dazu zählen die Umstände der Beobachtung, also wie, unter welchen Bedingungen und aus welcher Perspektive das bezeugte Ereignis wahrgenommen wurde. Ferner spielt die Zeitspanne zwischen dem bezeugten Ereignis und der Aussage eine wichtige Rolle, da mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Erinnerung an das Geschehene verblassen kann. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Art der Fragestellung.

- 23 - Angesichts dieser Faktoren ergibt sich die Notwendigkeit einer kritischen und differenzierten Herangehensweise bei der Bewertung von Aussagen im Rahmen der Urteilsfindung. Die Schulung der professionellen Akteure in der Methodik der Befragung und der kritischen Analyse von Aussagen trägt entscheidend zur Vermeidung von Fehlurteilen bei (vgl. LANGER/BONIN, a.a.O., S. 330). 3.1 Dem ärztlichen Befund von Dr. med. H._____, Oberarzt in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, vom 25. September 2023 (act. 13/6) kann entnommen werden, dass die Privatklägerin seit dem 29. September 2020 in ambulant-psychiatrischer Behandlung steht und sie beim besagten Oberarzt letztmals am 6. und 22. März 2023 in Therapie war. Die Patientin sei langjährig in ambulanter psychiatrischer Behandlung, welche je nach Situation eine Krisenintervention, eine medikamentöse Behandlung oder eine Psychotherapie im engeren Sinn beinhalte. Im System seien folgende Diagnosen der Vorbehandler vermerkt: Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, sonstige Essstörung, Zustand nach psychotischer Symptomatik und schädlicher Gebrauch von Cannabis. Eine Schizophrenie werde nicht aufgeführt. Beim letzten Termin vom 22. März 2023 sei die Privatklägerin bewusstseinsklar und unauffällig gewesen. Auch hätten keine akute Suizidalität, Selbstverletzungstendenzen oder eine Fremdgefährdung vorgelegen. Zu keinem Zeitpunkt der Konsultationen im März 2023 seien Selbstverletzungen ein Thema gewesen. Als eigene Bemerkung bzw. Feststellung bracht der Oberarzt an, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten empfehlenswert sei. 3.2 Auf entsprechende Ergänzungsfragen der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin hin ergänzte Dr. med. H._____ seinen Arztbericht am 6. Oktober 2023 (act. 13/13) dahingehend, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht Inhalt seiner Therapie sei und er hierfür eine Begutachtung empfehle. Weitere sachrelevante Angaben konnte er keine machen.

- 24 - 4. Vorliegend können dem Arztbericht von Dr. med. H._____ vom 25. September 2023 und der Ergänzung vom 6. Oktober 2023 keinerlei psychische Störungen der Privatklägerin entnommen werden, welche eine forensisch-psychiatrische Begutachtung aufdrängen würden. Gestützt auf die vermerkten psychischen Probleme in der Vergangenheit können auch keine psychischen Störungen ausgemacht werden, welche die Aussagen der Privatklägerin von vornherein in Zweifel ziehen könnten. So führen beispielsweise weder ADS noch Depressionen zu geistigen Defiziten im Aussageverhalten von Personen, zumal deren damaliger Psychiater Dr. H._____ anlässlich der letzten Konsultationen im März 2023, d.h. kurz vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall im Juni 2023, auch keine fallrelevanten psychischen Auffälligkeiten bei der Privatklägerin feststellen konnte. Die Privatklägerin schien damals stabil zu sein, weshalb sie schliesslich auch nicht mehr regelmässige psychologische Betreuung in Anspruch nahm. Die Privatklägerin selber gab anlässlich der polizeilichen Befragung zwar an (act. 6/1 Frage 35), in der Tatnacht Suizidgedanken gehabt zu haben, weshalb sie ihren Kollegen F._____ angerufen und sie einen "Suff" daraus gemacht hätten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergänzte sie aber (act. 6/4 Fragen 395 f.), dass sie – auf einer Skala von eins bis zehn – ihre psychische Stabilität in der Tatnacht mit einer fünf bewerten würde. Sie bestätigte weiter, dannzumal zwar Suizidgedanken gehabt zu haben, aber solche Gedanken zu haben, sich Verletzungen zuzufügen und dann auch tatsächlich Suizid zu begehen, sei etwas anderes. Vor Schranken ergänzte sie schliesslich (Prot. S. 14), dass sie damals eine schwere Zeit gehabt und viel getrunken habe, weil ihr Freund einen Monat zuvor mit ihr Schluss gemacht habe, was gesessen habe. So habe eins zum anderen geführt. Deren Vater ergänzte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 13. September 2023 zusammengefasst (act. 7/3 Fragen 75, 84 f. und 110 ff.), dass sich seine Frau und er vor einem halben Jahr getrennt hätten, seine Tochter nun bei ihm lebe und sie gewisse Probleme habe, beispielsweise mit der Lehrstelle. Er bestätigte, dass sie sich bis vor zwei Jahren geritzt und Suizidgedanken gehabt habe. Ebenso sei einst ADS diagnostiziert und ein Verdacht auf Boderline berichtet worden. Demgegenüber berichtete

- 25 er aber, dass er zurzeit keinerlei psychische Probleme mehr wahrnehme. Er erlebe seine Tochter sehr gut, offen, kontaktfreudig und aufgestellt. Sie trinke zwar ab und an Alkohol, aber Drogen nehme sie seit 29. Januar 2023 keine mehr, was die negativen Urinproben seither bestätigen würden. Insofern kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Privatklägerin im Tatzeitraum zwar mit gewissen privaten Problemen konfrontiert war, wie die Trennung ihrer Eltern, ihre Lehrstellensituation sowie die Trennung ihres Freundes, weshalb sie häufiger Alkohol konsumierte und sich teils niedergeschlagen fühlte, wie ihre erwähnten Suizidgedanken zeigen. Irgendwelche Anzeichen von geistigen Störungen, welche ihr Aussageverhalten beeinflussen könnten, waren jedoch auch explizit im Tatzeitraum keine ersichtlich. Nur weil die Privatklägerin damals durch die Probleme nicht gänzlich in ihrer Mitte war, besteht noch kein Anlass dafür, die Privatklägerin forensisch-psychiatrisch oder aussagepsychologisch begutachten zu lassen. Die Aussagen des Oberarztes betreffend seine Empfehlung einer forensisch-psychiatrischen Begutachten sind so zu verstehen, dass die an ihn gestellten Fragen fundierter abzuklären wären, wenn eine genauere und fundiertere Beantwortung derselben nötig wäre. Auch die Ergänzungsfragen der Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin konnte der Oberarzt mangels nötigen Sachverstands nicht beantworten, so dass er eine Begutachtung ins Feld führte, sofern diese Fragen genauer abzuklären wären. Die Notwendigkeit einer solchen genaueren Abklärung liegt indes mangels konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich eines geistig instabilen Zustands der Privatklägerin, welche eine solche eingehende Abklärung rechtfertigen würden, gerade nicht vor. Somit ist weder ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Geisteszustand der Privatklägerin noch ein aussagepsychologisches Gutachten der Privatklägerin gestützt auf deren Geisteszustand im Tatzeitraum angezeigt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin den vorliegend zu beurteilenden Vorfall unmittelbar nach dessen Geschehen erzählte. Es handelt sich nicht um einen weit zurückliegenden Vorfall, welcher nach einer psychiatrischen Behandlung geltend gemacht wird und somit die Aussagen der Geschädigten in einem anderen Licht

- 26 erscheinen lassen und Zweifel in Bezug auf die Aussagenwahrheit und -genauigkeit sowie das Erinnerungsvermögen oder die Einflussnahme Dritter aufwerfen würde. Die Aussagen der Privatklägerin sind insofern im Rahmen der gerichtlichen Aussagenwürdigung auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen und nicht mittels eines aussagepsychologischen Gutachtens. Dem entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung ist daher nicht stattzugeben. III. SACHVERHALT A. Allgemeines 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 24). Der Beschuldigte gestand dabei den äusseren Ablauf des Anklagesachverhalts im Wesentlichen ein (vgl. act. 5/2 und Prot. S. 42 ff.). Namentlich streitet er nicht ab, dass er die Privatklägerin in der Nacht vom 28./29. Juni 2023, 00.05 Uhr, auf deren Heimweg vom Bahnhof I._____ an der J._____strasse getroffen, sich mit ihr unterhalten, sich mit ihr zunächst auf einen Spielplatz in der Nähe der Kreuzung mit der K._____-strasse begeben und sie sich dort auf einer Sitzbank sitzend weiter unterhalten haben. Weiter bestätigte der Beschuldigte auch, mit der Privatklägerin sodann weiter zum Spielplatz beim Schulhaus "L._____" gegangen zu sein, sich mit der Privatklägerin dort auf eine Hängematte gelegt und ersten Körperkontakt gehabt zu haben sowie sodann mit ihr auf den Turm der dortigen Rutschbahn hochgestiegen zu sein, worauf sich die Privatklägerin vom Spielplatz abwendete. Ebenso bestätigte der Beschuldigte, der Privatklägerin dann nachgelaufen und mit ihr bis zum Spielplatz bei deren Wohnort gelaufen zu sein, wo sie sich erneut auf eine Bank gesetzt haben. Der Beschuldigte streitet alsdann auch nicht ab, dass es auf jener Bank zu sexuellen Handlungen gekommen war. Der Beschuldigte stellt allerdings in Abrede, dass die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gegen deren Willen vollzogen worden sein sollen und er mit seinem Penis in die Privatklägerin eingedrungen sein soll. Sein Penis

- 27 habe deren Vagina lediglich berührt (vgl. act. 5/2 Frage 35 und 69). Folglich ist der Sachverhalt bezüglich der genauen körperlichen Kontakte, mithin der sexuellen Handlungen, des Beschuldigten und der Privatklägerin nachfolgend zu erstellen. 2. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten in der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2023 (act. 5/2) sowie der Befragung vor Schranken vom 18. März 2025 (Prot. S. 32 ff.) die folgenden relevanten Beweismittel: - die Aussagen der Privatklägerin als Auskunftsperson in deren polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2023 (act. 6/1), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2023 (act. 6/4) sowie der Befragung vor Schranken vom 18. März 2025 (Prot. S. 10 ff.); - die Zeugenaussagen von D._____ (Vater der Privatklägerin) in der polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2023 (act. 7/1) und der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 13. September 2023 (act. 7/3); - der durch die Kantonspolizei Zürich mittels Screenshots sichergestellte Chat-Verlauf zwischen der Privatklägerin und F._____ auf der Applikation "Snapchat" sowie der Anrufliste zwischen der Privatklägerin und F._____ im Tatzeitraum (act. 2/3-4); - die pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend den Beschuldigten vom 21. Juli 2023 (act. 14/6) und betreffend die Privatklägerin vom 7. September 2023 (act. 15/11) sowie das pharmakologisch-toxikologische Ergänzungsgutachten vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Privatklägerin vom 28. September 2023 (act. 15/18); - der Bericht zur Blutalkoholanalyse der Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 30. August 2023 (act. 15/12);

- 28 - - die Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 26. Juli 2023 (act. 15/9) bzw. 11. August 2023 (act.14/7) - sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 10. August 2023 (act. 16/12) hinsichtlich Überprüfung und Auswertung der anlässlich der ärztlichen Untersuchung der Privatklägerin im Universitätsspital Zürich vom 29. Juni 2023 entnommenen Abstriche (act. 16/12). 3.1.1Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (TOPHINKE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 58 ff. zu Art. 10). 3.1.2Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende

- 29 - Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214, E. 5.3.2; BGE 138 V 74, E. 7; BGE 127 I 38, E. 2a; je mit Hinweisen). 3.2.1Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.2.2Zu einer seriösen Aussagenwürdigung gehört somit zunächst die Prüfung der Frage, wie die Motivlage der aussagenden Personen beschaffen ist (vgl. HER- MANUTZ/LITZCKE, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/Dresden 2009, 2. Auflage, S. 30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfundene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hinreichender Zahl aufweisen können. Dies betrifft vor allem einfachere Sachverhalte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Geschehnissen basieren und nur durch geringfügige Änderungen bzw. Hinzufügungen zu einer falschen Sachdarstellung werden können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einbezogen werden, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch erscheint. So ist unter anderem abzuklären, ob sich in der Persönlichkeit oder in der Beziehung zum Beschuldigten Besonderheiten, die ein Motiv für eine Falschbezichtigung erkennen lassen, zeigen. Dabei ist stets zu beachten, dass ein allfälliges Motiv

- 30 allein noch kein Grund ist, der Aussage zu misstrauen. Erst das Hinzutreten weiterer – in dieselbe Richtung weisender – Indizien, z.B. das Fehlen einer hinreichenden Zahl sog. Realitätskriterien, gibt Anlass, solche Aussagen als unzuverlässig zu verwerfen (HERMANUTZ/LITZCKE, a.a.O., S. 26; Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, Proz.-Nr. AC040005, E. II.1.4). 3.2.3Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 129 I 49, E. 5.; je mit Hinweisen). Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 77 ff. und S. 180 ff.). B. Aussagen der Privatklägerin 1.1 Die Privatklägerin wurde im Rahmen des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens insgesamt zweimal – je einmal von der Kantonspolizei Zürich und der

- 31 - Staatsanwaltschaft – einvernommen (act. 6/1 und 6/4). Betreffend die staatsanwaltschaftliche Einvernahme liegt eine Videoaufzeichnung vor (vgl. Anhang zu act. 6/4). Der Beschuldigte konnte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zusammen mit seinem Verteidiger per Videoübertragung in einem Übertragungsraum selber mitverfolgen und sein Ergänzungsfragerecht ausüben, wobei ihm die Befragung durch einen Dolmetscher jeweils auf Türkisch übersetzt wurde (vgl. act. 6/4 S. 1). 1.2.1Die Privatklägerin deponierte ihre Aussagen als Auskunftsperson unter Strafandrohung von Art. 303-305 StGB, was allerdings nicht generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit führt. In Fällen der sogenannten "Vier-Augen-Delikte", wo sich also Täter und Opfer alleine gegenüber stehen und wo keine weiteren Zeugen vorhanden sind, kann nicht gesagt werden, dass das Fakt der Androhung von Straffolgen resp. der Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage dem Opfer generell zu erhöhter Glaubwürdigkeit verhilft. Entscheidend ist auch in diesem Fall – wie bereits dargelegt – die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen der Beteiligten (vgl. OGer ZH Verfahren Nr. SB150350 vom 18. Mai 2016, E. 5.2.4). 1.2.2Zu beachten gilt, dass die Privatklägerin direkte Geschädigte ist, weshalb sie zumindest emotional am Verfahren beteiligt ist und zufolge der Geltendmachung von Zivilforderungen auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens haben dürfte. Ein allfälliges finanzielles Interesse der Geschädigten ist allerdings höchstens marginal zu gewichten, da der Beschuldigte als Sozialhilfeempfänger mittellos ist (vgl. nachstehend) und die Zivilforderungen der Privatklägerin kaum einen finanziellen Vorteil bringen dürften. Konkrete Hinweise, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten und das Risiko einer Bestrafung mit Freiheits- oder Geldstrafe auf sich nehmen sollte, sind insofern keine ersichtlich. Auch der Beschuldigte brachte diesbezüglich nichts Wesentliches vor, zumal sich die beiden vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall nicht kannten (act. 5/2 Fragen 41 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2023 (act. 5/2 Frage 76) an, die Privatklägerin erhebe gegen ihn den vorliegenden Vorwurf,

- 32 weil er mir ihr keinen Sex gehabt habe. Angesichts der Tragweite dieses Vorwurfs auch für die Privatklägerin durch die langwierigen und aufreibenden Einvernahmen erscheint ein solch lapidarer Grund doch eher abwegig und steht der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht entgegen. Ein Hinweis auf ein mögliches Motiv für eine Falschaussage lässt sich folglich nicht herleiten. 2.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Juni 2023 (act. 6/1), d.h. am Morgen nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, führte die Privatklägerin zum konkreten Tathergang weitgehend spontan und in freier Rede im Wesentlichen aus (Frage 28), sie habe an jenem Abend ihren Kollegen F._____ zum Bahnhof begleitet, nachdem sie den Abend bei ihr zuhause miteinander verbracht und zusammen Alkohol getrunken hätten. Auf dem Nachhauseweg sei sie vom Beschuldigten angesprochen worden, als sie an seinem Wohnort vorbeigegangen sei. Sie seien ins Gespräch gekommen, sie habe den Beschuldigten sympathisch gefunden, habe mit ihm zusammen "saufen" wollen, zumal er auch einen Becher in der Hand gehabt habe, und sie hätten sich sodann zu einem Spielplatz begeben, wo sie sich unterhalten hätten. Der Beschuldigte habe dann an einen ruhigen Ort, namentlich den Friedhof, gehen wollen, da sie nahe der Hauptstrasse gewesen seien. Dies habe sie aber abgelehnt und habe ihn überredet, auf dem Spielplatz bei ihnen in der Schule zu bleiben, wo sie sich auf eine Hängematte und er zu ihr gelegt habe. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob er ihr einen Kuss geben dürfe, was sie bejaht habe. Er habe sodann gefragt, ob sie auf der Rutsche ein wenig allein sein könnten, worauf sie sich oben auf die Rutsche begeben hätten. Als sie oben gewesen seien, habe sie ein ungutes Gefühl bekommen, habe ihre Sachen gepackt und gesagt, sie müsse einem Kunden telefonieren. Sie habe F._____ angerufen und ihm ihre Lage erklärt, welcher ihr geraten habe, davonzurennen. Sie habe aber ein schlechtes Gewissen gehabt, den armen Menschen einfach allein zurückzulassen. Sie sei etwas schneller losgelaufen, der Beschuldigte sei ihr aber gefolgt. F._____ habe ihr geraten, im zickzack zu laufen, damit er ihr nicht nachkomme. Der Beschuldigte habe sie aber eingeholt. Dann habe sie einen kleinen Filmriss und sie seien irgendwann bei ihr zuhause auf die Bank gesessen und sie habe weiter "gesoffen". Der Beschul-

- 33 digte habe sie irgendwann nicht mehr in Ruhe gelassen. Sie seien irgendwie vom Sitzen ins Liegen gekommen und er sei auf jeden Fall irgendwann in ihr drin gewesen. Da habe sie es in ihrem besoffenen Zustand das erste Mal mit Worten und Taten so gut es gegangen sei geschafft, zu sagen, dass sie das nicht wolle. Irgendwann habe sie auf dem Boden ihr Natel vibrieren sehen, in ihren Hörgeräten einen Anruf gehört – es sei F._____ gewesen – und habe abnehmen wollen. Sie habe beabsichtigt, dass dieser mithöre und höre, wenn sie nein sage und etwas nicht wolle. In jenem Fall hätten sie abgemacht, dass F._____ ihren Vater oder die Polizei anrufen sollte, da sie nicht im Zustand gewesen sei, das zu machen, und F._____ sich für sie melden sollte. Irgendwann sei ihr Vater aus dem Haus gekommen und habe sie gesucht, worauf sie zu sich gekommen und zu diesem gerannt sei. Ihr Vater habe den Beschuldigten verfolgt und dann sei die Polizei gekommen. Auf konkretes Befragen hin ergänzte sie, sie habe zuvor mit F._____, welchen sie seit drei Wochen kenne, 1.5 Liter Berliner Luft getrunken und habe ein paar Stunden vor der Tat mit jenem einvernehmlich bei ihr zuhause geschützten Geschlechtsverkehr gehabt (Fragen 37 ff. und 44). Ihren Alkoholisierungszustand gab sie mit einer 7 oder 8 an – auf einer Skala von 1 bis 10 (Frage 49). Auf dem zweiten Spielplatz habe sie ein ungutes Gefühl bekommen und F._____ "Hilfe" geschrieben, weil der Beschuldigte mit ihr ins Juhee rauf gewollt (gemeint wohl die Rutsche) und sie vorher bereits gemerkt habe, wie er sie anfasse. Dieser habe sie am Gesäss über ihren Hotpants angefasst (Fragen 77 ff.). Zudem habe er sie in der Hängematte auf den Mund geküsst, auch wenn das für sie ok gewesen sei. Sie wisse nicht mehr genau, ob er sie weiter berührt habe (Fragen 81 ff.). Sie habe auf dem zweiten Spielplatz F._____ angerufen und ihm vorgängig "Hilfe" zur Absicherung geschrieben, damit er sie höre und hätte eingreifen können (Fragen 86 f.). Sodann sei sie auf Anraten von F._____ einfach weggegangen, ohne etwas zum Beschuldigten zu sagen. Sie habe eigentlich hinter dem Schulhaus durch gehen wollen, damit der Beschuldigte sie nicht nochmal sehe, aber dort seien sie am Bauen gewesen (Fragen 93 ff.). Sie habe daher nicht unbemerkt gehen können und der Beschuldigte habe sie nach Hause begleitet. Dabei sei sie mit F._____

- 34 noch am Telefon gewesen. Sie könne sich aufgrund eines Blackouts nicht mehr daran erinnern, ob sie auf dem Heimweg noch etwas gesprochen hätten. Sie könne sich erst wieder an die Bank bei ihr zu Hause erinnern (Fragen 101 ff.). Dort habe sie Musik gehört und sie habe weiter getrunken. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie etwas "rummachen" wollten, was sie verneint habe. Sodann sei er ziemlich schnell handgreiflich geworden. Er habe sie auf die Bank gelegt, indem er sie an den Handgelenken nach unten gedrückt habe, er habe sie mit einer Hand an ihrem Oberkörper unten gehalten, ihr die Hose ausgezogen, ihre Unterhose zur Seite gestülpt und sei mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen – ohne Kondom (Fragen 107 ff.). Dabei habe sie ein Bein am Boden und eins auf der Bank gehabt (Frage 120). Der Beschuldigte sei dabei nicht zum Samenerguss gekommen, da er von ihrem Vater unterbrochen worden sei (Fragen 125 ff.). Der Beschuldigte habe sie irgendwas zwischen sanft und hart gepackt, sie an den Seiten angefasst, ihre Brüste unter und über den Kleidern berührt und er habe versucht, sie ins Gesicht und allenfalls auch am Hals zu küssen (Fragen 129 ff.). Sie habe sich – so gut es gegangen sei – mit Händen und Füssen rücklings gewehrt und habe auch nein gesagt, so dass es für den Beschuldigten definitiv erkennbar gewesen sei, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe (Fragen 142 ff.). Sodann habe auch F._____ angerufen, worauf es ihr gelungen sei, ihr Handy unter der Bank zu ergreifen und das Telefon entgegenzunehmen, obwohl der Beschuldigte dies zu verhindern versucht habe. Sie habe um Hilfe gerufen und F._____ mithören lassen, dass sie sich verbal gewehrt habe. Der Beschuldigte habe ihr aber mit seiner linken Hand etwa ein bis zwei Minuten den Mund zugehalten (Fragen 147 ff.). Der Beschuldigte habe dann von ihr abgelassen, als ihr Vater aus dem Haus gekommen sei. Sie habe ihn weggestossen, habe sich von der Bank gekugelt und sei zu ihrem Vater gerannt. Der Beschuldigte sei noch kurz stehen geblieben, sei aber geflüchtet, als ihr Vater auf ihn zugelaufen sei, nachdem sie ihm berichtet habe, was passiert sei (Fragen 159 ff.). Sie habe sich während des Vorfalls betrunken und machtlos gefühlt. Anfänglich sei sie aufgrund ihrer Alkoholisierung wider-

- 35 standsunfähig gewesen. Sodann habe sie sich aber verbal und körperlich gewehrt (Frage 170). 2.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2023 (act. 6/4), d.h. rund ein Monat nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall, gab die Privatklägerin sodann in freier Erzählung zusammengefasst und sinngemäss Folgendes zu Protokoll (Frage 21): Sie habe den Beschuldigten auf dem Nachhauseweg vom Bahnhof getroffen. Dieser sei dann zu ihr gelaufen, sie hätten festgestellt, dass beide am Alkohol trinken seien, weshalb sie ihn gefragt habe, ob sie dies zusammen tun wollten. Sie seien dann zusammen auf einen Spielplatz gelaufen, wo sie sich etwas kennengelernt und weiter getrunken hätten. Der Beschuldigte habe dann an einen ruhigeren Ort gehen wollen, worauf sie auf den Spielplatz bei der Schule gegangen seien. Dort hätten sie zuerst auf einer Hängematte "gechillt", worauf der Beschuldigte auf die dortige Rutsche hinauf habe klettern wollen. Als sie dort oben gewesen seien, habe der Beschuldigte etwas zum Draufsitzen ausgelegt, wobei sie relativ schnell bemerkt habe, dass dies in eine komplett andere Richtung gehe, als sie das gewollt habe. Sie habe daher ihre Sachen gepackt und habe ihm mitgeteilt, dass sie telefonieren müsse, worauf sie F._____ angerufen und alles erzählt habe. Dieser habe ihr geraten, zu gehen. Sie habe sich allerdings schlecht gefühlt, den Beschuldigten alleine zu lassen und einfach zu gehen. Auf den Rat von F._____ hin sei sie aber gleichwohl gegangen. Als sie das Schulareal verlassen habe, habe sie aber bemerkt, dass der Beschuldigte ihr nachgelaufen sei. Daher habe sie mit F._____ abgemacht, ihn am Telefon zu belassen, damit dieser die Polizei oder ihren Vater hätte alarmieren können, weil sie hierfür bereits relativ viel Alkohol getrunken habe. Sodann seien sie zusammen an ihren Wohnort gelaufen, wobei sie ein Blackout habe, was auf diesem Weg passiert sei. Jedenfalls seien sie an ihrem Wohnort auf dem Spielplatz gewesen, wo sie weitergetrunken hätten und er ihr immer etwas näher gekommen sei. Daraufhin habe sich die Situation schnell geändert. Er habe ihren Alkohol auf den Boden gestellt, sie sei relativ schnell auf der Bank gelegen und er habe sie mit seiner Hand an ihrem Brustkasten unten behalten, als sie wieder habe aufsitzen wollen. Sodann habe sie sich vergewissert,

- 36 dass F._____ noch am Telefon sei und habe diesem kommuniziert, was gerade passiere. Ebenso habe sie ihn darum gebeten, alle Hebel in Gang zu setzen, falls er irgendetwas hören sollte, was sie nicht wolle oder was auch immer. Währenddessen habe der Beschuldigte ihr die Shorts ausgezogen, worauf sie diese wieder habe anziehen wollen und ihm gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Sie habe die Hose aber nicht mehr anziehen können. Sodann sei er irgendwann in sie eingedrungen, worauf sie versucht habe, ihn mit den Händen wegzustossen, und ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Dies habe nicht funktioniert, worauf F._____ ihren Vater angerufen habe. Dieser sei irgendwann herausgerannt und habe ihren Namen geschrien. Das sei für sie wie ein Weckruf gewesen und der Beschuldigte sei erschrocken. Sie habe dann aufstehen, sich anziehen und zu ihrem Vater rennen können. Als dieser den Beschuldigten bemerkt habe, sei er ihm nachgerannt, habe ihn aber nicht mehr erwischt. Auf konkretes Befragen der Anklägerin hin ergänzte sie im Einzelnen, es sei ihre Idee gewesen, zusammen weiter zu trinken, worauf sie sich auf eine Bank auf einen Spielplatz gesetzt und sich in Englisch und gebrochenem Deutsch unterhalten hätten (Fragen 32 ff.). Sie habe eine Flasche Berliner Luft dabei gehabt, immer wieder angesetzt und auch der Beschuldigte habe drei- bis viermal einen Schluck daraus genommen (Fragen 47 ff.). Der Beschuldigte habe dann an einen ruhigeren Ort gehen und weiter der Strasse folgen wollen. Dies habe sie aber nicht gewollt, worauf sie als Kompromiss auf dem Spielplatz bei der Schule bzw. dem Kindergarten L._____ Halt gemacht hätten (Fragen 54 ff.). Sie hätten dort auf einer Hängematte gelegen und weitergetrunken, worauf er sie gefragt habe, ob er ihr einen Kuss geben dürfe. Das sei für sie ok gewesen, weshalb er ihr einen Kuss auf die linke Wange gegeben habe. Zudem habe er einmal ungefragt seine rechte Hand auf ihren linken Oberschenkel – etwa 1.5 Handbreiten unterhalb ihrer Hüfte, nahe ihres Intimbereichs – gelegt und sei damit langsam von aussen nach innen gestrichen. Das sei für sie nicht mehr ok gewesen. Sie habe aber nichts gesagt. Zu weiteren Berührungen sei es in dieser Hängematte nicht gekommen (Fragen 61 ff.). Als sie zur Rutsche gegangen seien, sei sie hinten am Holzgelän-

- 37 der oberhalb der Treppe gestanden und der Beschuldigte auf der Treppe hoch zur Rutsche. Als er dann seine Jacke oder was auch immer ausgebreitet habe und aufgrund des vorausgehenden Handgriffs an ihren Oberschenkel habe sie ein ungutes Bauchgefühl bzw. Angst bekommen, da sie von der Rutsche auch schlecht wieder runtergekommen wäre und es relativ eng gewesen sei. Sie habe nur "chillen", reden und saufen wollen, während der Beschuldigte definitiv etwas anderes gewollt habe. Sie spekuliere darauf, dass er habe herummachen oder Sex haben wollen (Fragen 82 ff.). Als sie F._____ angerufen, ihm die Situation auf der Hängematte und der Rutsche geschildert und er ihr geraten habe, wegzugehen, habe sie ein schlechtes Gewissen gehabt, den Beschuldigten allein zurückzulassen, weil sie es schlimm finde, einfach zu gehen. Es sei verletzend, wenn Leute einfach gehen würden. Das kenne sie von sich. Sie habe ihm kein schlechtes Gefühl vermitteln wollen (Frage 106). Sie sei schliesslich zusammen mit dem Beschuldigten auf dem schnellsten Weg nach Hause gelaufen, obwohl sie lieber alleine gegangen wäre. Das habe sie ihm aber nicht gesagt. F._____ sei die ganze Zeit am Telefon geblieben, um alle Hebel in Bewegung zu setzen, falls er irgendetwas höre, was sie nicht wolle. Sie sei definitiv zu alkoholisiert gewesen, um etwas zu unternehmen. Sie habe rennen wollen, habe aber gemerkt, dass sie dazu nicht mehr in der Lage sei und sei einfach schnell gelaufen. Sie habe nicht mehr gerade laufen, geschweige denn etwas "checken" können. Das habe der Beschuldigte bestimmt bemerkt, so wie sie in Schlangenlinien gelaufen, im Zeug herumgefallen und getorkelt sei (Fragen 108). Bei ihr zu Hause hätten sie sich auf eine Bank gesetzt, wobei er sich links neben sie gesetzt und immer näher zu ihr hingerutscht sei. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören, zu trinken, habe ihr die Flasche aus der Hand genommen und auf den Boden gestellt. Sodann sei er aufgestanden, habe ihre Beine ums Bänkli genommen bzw. sie ein wenig an ihren Beinen gedreht, so dass sie schief auf der Bank zum Liegen gekommen sei und ihre Füsse am Schluss wieder am Boden gewesen seien. Sie habe sich in dieser Position relativ unwohl gefühlt und habe sich wieder aufsetzen wollen, worauf er seine Hand auf einer Skala von eins bis zehn mit einem Kraftaufwand von drei oder vier auf ihren Brustkorb gelegt und drauf

- 38 geachtet habe, dass sie auf der Bank liegen bleibe. Plötzlich habe er ihr die Shorts mit Gummizug mit beiden Händen runtergezogen, so dass sie noch an ihren Füssen gewesen seien (Fragen 123 und 128 ff.). Sie habe sich zu jenem Zeitpunkt nicht wehren können. Sie sei aufgrund der Alkoholisierung benommen und nur körperlich anwesend bzw. wie in einem Schock gewesen. Bis sie realisiert habe, was passiere, sei er schon in ihr drin gewesen (Fragen 146 ff.). Der Beschuldigte habe dabei ein wenig angewinkelt zu ihr gestanden, um ihr die Hose auszuziehen. Danach sei er vor ihr gewesen, leicht nach vorne gebeugt und mit dem Oberkörper zu ihr in der Hocke, wobei sie nicht mehr sagen könne, wo sich seine Füsse befunden hätten und wie er genau in der Hocke gewesen sei (Fragen 158 ff.). Daraufhin habe sie versucht, F._____ anzurufen, worauf der Beschuldigte ihre Handgelenke gefasst und diese mit einem Kraftaufwand von drei bis vier – auf einer Skala von eins bis zehn – nach oben gedrückt habe. Sie habe versucht, dagegen zu drücken, was ihr aber nicht gelungen sei, da der Beschuldigte stärker gewesen sei (Fragen 168 ff.). Sodann habe der Beschuldigte ihre Unterhose zur Seite geschoben und sei in sie eingedrungen. Daraufhin habe sie verbal und mit den Händen versucht, sich zu wehren. Sie habe auf Englisch "No. Please stop. I don't want this" gesagt und habe versucht, ihn an der Brust und an der Schulter wegzustossen und sich abzudrehen, was aber nicht geklappt habe, weil er stärker gewesen sei (Fragen 175 ff. und 222). Sodann sei der Beschuldigte mit seinem erigierten Glied in sie eingedrungen, als er leicht über ihr gewesen sei, und habe mehrere stossartige Bewegungen gemacht. Sie könne allerdings nicht sagen, ob er zu jenem Zeitpunkt gestanden habe und wo sich ihr Becken befunden habe (Fragen 192 ff.). Sie habe auch nicht auf seine Hände geachtet. Sie habe aber darauf geachtet, zu ihrem Handy zu kommen, da F._____ zu jenem Zeitpunkt noch am Telefon gewesen sei. Sie habe zudem, bis der Beschuldigte aufgehört habe, immer wieder nein gesagt (Fragen 217 f. und 230). Sie habe beim Eindringen kurz Schmerzen in ihrer Scheide verspürt (Fragen 227 f.). Der Beschuldigte habe manchmal versucht, ihr Küsse am Hals zu geben, wobei sie nicht mehr wisse, ob ihm dies auch gelungen sei (Fragen 233 f.). Auch könne sie jetzt nicht mehr sagen, ob er ihr noch den

- 39 - Mund zugehalten habe (Fragen 236 ff.). F._____ habe sie währenddessen zweimal angerufen, wobei es ihr das zweite Mal gelungen sei, den Anruf entgegenzunehmen. Das erste Mal habe der Beschuldigte wie gesagt ihre Hände am Handgelenk über ihren Kopf und ihr Natel auf den Boden gelegt. Das zweite Mal sei sie fast vom Bänkli gefallen, um den Anruf entgegenzunehmen, da sie sich in Richtung Boden gelehnt habe. Dies sei noch relativ am Anfang und schwierig gewesen, da der Beschuldigte bereits in ihr drin gewesen sei. Sie habe dabei nicht mit F._____ sprechen können, sondern erst als es vorbei gewesen sei (Fragen 239 ff.). Als sie ihren Vater gehört habe, habe sie die Situation erkannt und sei weggerannt. Es sei dann alles sehr schnell gegangen und sie könne zum heutigen Zeitpunkt – trotz Vorhalt ihrer Aussagen vor der Polizei – nicht mehr sagen, wie es dann genau von statten gegangen sei (Fragen 261 ff.). Auch könne sie nicht mehr sagen, ob es – nebst dem Kuss auf die Backe – zu weiteren Küssen gekommen sei. Sie sei sich aber sicher, dass sie solche nicht gewollt hätte (Fragen 333). 2.3 Vor Schranken gab die Privatklägerin dann in freier Rede zu Protokoll (Prot. S. 14 f.), sie sei auf dem Heimweg vom Bahnhof mit dem Beschuldigten ins Gespräch gekommen. Sie hätten sich gut verstanden, seien zusammen zu einem Spielplatz gelaufen, hätten sich dort auf eine Bank gesetzt und geredet. Sie habe weiter getrunken. Sodann seien sie auf seine Initiative hin weiter gegangen. Dabei habe er eigentlich zum Friedhof gehen wollen. Das sei ihr aber zu gruselig gewesen, worauf sie auf ihren Vorschlag hin auf den Schulhausplatz gegangen seien. Dort hätten sie sich auf eine Hängematte gesetzt, worauf er etwas "touchy" geworden sei. Der Beschuldigte habe schliesslich zur Rutschbahn hoch gewollt. Dort habe sie sich nicht hingesetzt, da ihr die Situation nicht gepasst habe. Auf dem Weg zur Rutschbahn habe sie F._____ geschrieben und ihn angerufen, um ihm zu sagen, dass sie sich in einer "Scheiss-Situation" befinde. Dieser habe ihr geraten, zu gehen, was sie anfänglich abgelehnt habe, da sie es asozial finde, sich einfach "zu verpissen". Das kenne sie aus eigener Erfahrung und tue weh. F._____ habe sie aber überreden können, trotzdem zu gehen. Sie habe sodann hinter dem Schulhaus durchgehen wollen. Dort sei aber gebaut worden. Er müsse sie daher

- 40 beim Gehen gesehen haben. Sie sei im betrunkenen Zustand halb am Rennen gewesen. Da sei er ihr nachgekommen und sie seien zusammen an ihren Wohnort gelaufen, wo sie noch auf eine Bank gesessen seien. Dort sei es zu einer Vergewaltigung gekommen, wobei es zurzeit sehr viel sei und es ihr daher schwer falle, über den eigentlichen Kern der Vergewaltigung zu sprechen. Auf entsprechendes Befragen seitens des Gerichts hin gab sie im Einzelnen an, sie und F._____ hätten versucht, immer am Telefon zu bleiben, wobei er oder sie immer wieder angerufen hätten, wenn die Verbindung abgebrochen sei, als ihr Handy in der Hose gewesen sei oder dergleichen. Dies sei zu ihrer Absicherung gewesen, weil sie es kenne, nicht zu allem nein sagen oder sich wehren zu können. Weiter gab sie an, dass sie nicht mehr wisse, warum sie nicht einfach nach Hause gegangen sei, als sie an ihrem Wohnort angekommen seien (Prot. S. 16). Auf der Bank habe der Beschuldigte ihre Beine so rüber genommen, dass sie nur noch habe liegen können. Das habe ihr nicht gepasst, worauf sie sich habe aufrichten wollen. Das sei ihr aber nicht gelungen, da er sie runtergedrückt habe. Darauf sei sie liegen geblieben. Das Telefon habe sie dabei auf dem Boden neben der Alkoholflasche gehabt (Prot. S. 17). F._____ habe sie einmal angerufen, wobei es ihr nicht gelungen sei, den Anruf entgegenzunehmen, da der Beschuldigte ihre Hände genommen und über ihren Kopf auf die Bank gedrückt habe. Beim zweiten Anruf, als der Beschuldigte ihre Hand losgelassen habe, habe sie schnell genug reagiert und den "Swipe" geschafft. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie dabei mit F._____ gesprochen habe oder das Telefon nur zur Absicherung entgegen genommen habe. Der Beschuldigte habe ihr sodann mit beiden Händen die Hose mit Gummizug runtergezogen und habe die Unterhose zur Seite geschoben. Dabei sei sie – glaube sie – mit dem Oberkörper auf der Bank und ihrem Gesäss bündig auf der Kante der Bank und der Beschuldigte Angesicht zu Angesicht über ihr gewesen (Prot. S. 18 f.). Weiter wiederholte sie, dass ihre Hände vom Beschuldigten mit einer Hand längere Zeit nach oben gedrückt worden seien, in dem er sie an den Handgelenken festgehalten habe, bis der Beschuldigte irgendwann losgelassen habe. Bevor der Beschuldigte

- 41 in sie eingedrungen sei, habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt, da sie in einer Starre gewesen sei und sich nicht habe bewegen können. Beim Eindringen habe sie aber auf jeden Fall gezeigt, dass sie das nicht wolle mit "Stopp" und "Nein". Ferner habe sie versucht, ihn an Brust und Schultern wegzudrücken. In ihrem betrunkenen Zustand habe sie aber keine Chance gehabt. Auch zuvor habe sie nicht ja zu den Handlungen des Beschuldigten gesagt, auch wenn sie sich nicht direkt gewehrt habe. Sie habe aber auch nicht erwartet, dass es in diese Richtung weitergehe (Prot. S. 20). Als ihr Vater nach ihr gerufen habe, sei der Beschuldigte aufgeschreckt, sei aufgesprungen und habe um sich geschaut. Das sei ihre Chance gewesen, wegzugehen. Sie sei aufgestanden, habe ihn zur Seite gestossen, habe ihre Sachen genommen und sei zu ihrem Vater gerannt (Prot. S. 21). Sie sei sich aber nicht sicher, ob sie wirklich gerannt sei. Es habe sich jedenfalls schnell angefühlt, wobei es sich aufgrund ihrer Alkoholisierung schneller angefühlt haben könnte, als es wirklich gewesen sei (Prot. S. 22). Zur Situation bei der Rutsche gab sie an, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, wer als erstes die Rutsche hochgeklettert sei. Sie könne sich aber definitiv noch daran erinnern, dass er eine Jacke ausgebreitet und sich hingesetzt habe. Sie sei aber stehen geblieben und zum Telefonieren wieder runtergestiegen (Prot. S. 24). Auch wisse sie nichts von Körperkontakt oder Geknutsche vor dem eigentlichen Akt auf dem Bänkli vor ihrem Wohnhaus. Das würde sie – trotz ihres Alkoholkonsums – noch wissen, wenn dem so gewesen wäre (Prot. S. 24 f.). Sie erinnere sich zudem auch nicht mehr daran, ob sie der Beschuldigte auch an den Brüsten angefasst habe (Prot. S. 25). 2.4.1Die Privatklägerin erzählte das Kerngeschehen am besagten Abend in allen drei Befragungen im Wesentlichen gleich bzw. praktisch widerspruchsfrei – so wie es in der Anklageschrift umschrieben ist (vgl. act. 24 S. 2 ff.): Sie habe den Beschuldigten zufällige getroffen und habe ihn aufgefordert, mit ihr zu kommen und zu trinken. Sie hätten sich auf einer ersten Bank hingesetzt und persönlich kennengelernt und seien sodann auf einen zweiten Spielplatz weitergezogen. Sie habe sich auf dem zweiten Spielplatz aber unwohl gefühlt,

- 42 da sie seitens des Beschuldigten ihr unangenehme Annäherungsversuche gespürt habe, worauf sie nach einem Anruf bei ihrem Kollegen F._____ allein habe nach Hause gehen wollen. Sie habe rennen wollen, sei aufgrund ihres Alkoholkonsums aber dazu nicht mehr in der Lage gewesen. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt, worauf sie zusammen an ihren Wohnort gegangen seien. Dabei habe sie einen Filmriss und könne sich erst wieder daran erinnern als sie bei ihr auf dem Spielplatz auf einer Bank gesessen seien. Auf jener hätten sie ein wenig weitergetrunken, worauf der Beschuldigte ihr relativ schnell immer etwas näher gekommen sei. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie nicht mit ihm rummachen wolle. Er habe aber ihre Beine so um die Bank gedreht, dass sie ins Liegen gekommen sei. Sie habe sich wieder aufrichten wollen, da ihr nicht wohl gewesen sei so. Der Beschuldigte habe dies aber verhindert, indem er sie auf dem Brustkorb wieder runtergedrückt habe. Als sie das Telefon habe zur Hand nehmen wollen, habe er sie ausserdem auch mit einer Hand an den Handgelenken gefasst und diese über ihren Kopf auf die Bank gedrückt habe. Der Beschuldigte habe sodann ihre Hose bis auf die Knöchel ausgezogen, ihren Slip zur Seite geschoben, sei mit seinem erigierten Penis vaginal in sie eingedrungen und habe mehrere Stossbewegungen gemacht. Dabei sei der Beschuldigte leicht über sie gebeugt gewesen. Bis zu jenem Zeitpunkt sei sie aufgrund des Schocks in einer Starre gewesen und habe sich nicht bewegen können. Als er in sie eingedrungen sei habe sie aber angefangen, sich körperlich und verbal zu wehren, indem sie versucht habe, ihn am Oberkörper wegzustossen, und ihm auf Englisch immer wieder "Stop" und "Nein" gesagt habe. Das habe aber alles nicht geklappt. Sodann sei ihr Vater aus dem Haus gekommen und habe sie gerufen, weshalb der Beschuldigte von ihr abgelassen habe und sie habe zu ihrem Vater rennen können. Diesen Ablauf schilderte die Beschuldigte in allen Befragungen inhaltlich konstant, teils frei und auf entsprechendes Befragen hin – sofern sie sich noch daran erinnern konnte – auch umfassend und detailliert. Sie übertrieb nicht, indem sie den Beschuldigten beispielsweise besonders gewalttätig oder forsch beschrieb. Im Gegenteil führte sie aus, dass dieser sie nicht sehr fest anfasste oder auf die Bank drückte und ihre Beine schwungvoll um die Bank

- 43 drehte. Zudem beschrieb sie den Beschuldigten als sympathisch. Sie gab auch zu, dass sie es gewesen sei, die nach ihrem Zusammentreffen den Vorschlag gemacht habe, zusammen weiterzuziehen und sie habe ihm auf dem zweiten Spielplatz gar die Erlaubnis gegeben, sie auf die Wange zu küssen. Die Privatklägerin stellte den Beschuldigten insofern nicht in einem schlechten Licht dar, wie dies im Falle einer Lüge zu erwarten wäre und auch oftmals gemacht wird. Sie belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, sondern gab an, sich an gewisse Details nicht mehr zu erinnern zu können oder sich nicht mehr sicher zu sein, wenn dem so war, wie beispielsweise, ob der Beschuldigte eine Jacke oder etwas anderes auf den Boden der Rutsche legte, oder ob er sie an den Brüsten anfasste oder nicht oder er ihr den Mund zuhielt oder nicht. Im Falle einer Lüge wäre bei solchen Details eine klare Aussage in Richtung Bejahung zu erwarten. 2.4.2Die Privatklägerin legte sodann dar, dass sie doch sehr alkoholisiert gewesen sei und sich aufgrund dessen nicht mehr an alles erinnern könne oder sich auch aufgrund dessen nicht derart habe verhalten können, wie sie dies in nüchternem Zustand getan hätte. Dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom Institut für Rechtsmedizin vom 26. Juli 2023 hinsichtlich der privatklägerischen Untersuchung unmittelbar nach dem Tatzeitraum (29. Juni 2023, 4.30 - 6.45 Uhr) kann hierzu entnommen werden, dass diese zwar grösstenteils orientiert, aber merkbar alkoholisiert gewesen sei (act. 15/9 S. 2), weshalb sie auch gewisse Anweisungen zur Überprüfung der Aufmerksamkeit nicht verstanden habe (vgl. act. 15/7 S. 2). Ferner bescheinigt das pharmakologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. September 2023 (act. 15/11 S. 2) der Privatklägerin rund vier Stunden nach dem vorliegen zu beurteilenden Ereignis einen Blutalkoholwert von 1.05 - 1.17 ‰. Weitere Fremdsubstanzen wie Drogen oder Medikamentenwirkstoffe wurden keine festgestellt (S. 4). Der Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. August 2023 (act. 15/12) legt sodann nach Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration dar, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.49 ‰ aufgewiesen haben muss, wobei mangels entsprechender Angaben hierzu ein all-

- 44 fälliger Nachtrunk nicht berücksichtigt werden konnte. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Ergänzungsgutachten vom 28. September 2023 (act.15/18) kann sodann entnommen werden, dass zum Zeitpunkt des Resorptionsendes, d.h. 1.00 Uhr, eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.25 ‰ und höchstens 2.12 ‰ vorgelegen haben muss, wobei der Nachtrunk mangels entsprechender Angaben in der Rückrechnung nicht berücksichtigt werden konnte. Die Privatklägerin war insofern sicherlich sehr betrunken. Dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten (act. 15/11 S. 3) kann hierzu entnommen werden, dass bei einer Alkoholkonzentration von 1.5 ‰ von einer "deutlichen Betrunkenheit" auszugehen ist und mit Uneinsichtigkeit, Distanzlosigkeit und nachlassendem Kurzzeitgedächtnis zu rechnen sei. Den Screenshots vom Mobiltelefon der Privatklägerin vom Chat auf Snapchat mit dem Zeugen F._____ am 29. Juni 2023 (act. 2/3) können sodann diverse unverständliche und mit vielen Schreibfehlern versehene Nachrichten der Privatklägerin an den Zeugen im Tatzeitraum entnommen werden wie beispielsweise "Oks Pla S Hilfe" (0:28), "Weer kd ich chb wider da .min y das" (1:09), "DIe kn das uscj gad" (1:12) und schliesslich "Bulle nemmdad mini kleoywr undso" (1.49). Diese weisen ebenso auf eine deutliche Betrunkenheit der Privatklägerin im Ereigniszeitraum hin, auch wenn der Nachtrunk in der anschliessenden Blutalkoholmessung nicht berücksichtigt werden konnte. Angesichts dieser nachgewiesenen starken Alkoholisierung der Privatklägerin im Ereigniszeitraum erscheinen Erinnerungslücken, eine verzögerte Wahrnehmung und teils verschwommene Eindrücke der Privatklägerin einleuchtend. Auch die von der Privatklägerin beschriebene Schwierigkeit, sich schnell vom Beschuldigten zu entfernen oder sich gegen ihn zu wehren erscheint angesichts dieser Betrunkenheit begreiflich. Ferner ist so auch zu erklären, warum sich die offenbar von Natur aus sehr offene und kommunikative Privatklägerin überhaupt in eine solche Situation brachte, sie mit einem wildfremden Mann in der Nacht durch I._____ zog, ohne daran zu denken, welche Bedeutung der Beschuldigte diesem Treffen beimass, und sie sich kaum im Stande sah, sich gegen den Beschuldigten zu wehren, als dieser sich ihr auf der Bank vor ihrem Wohnhaus weiter annäherte. Auch wenn der Tatvorgang seitens der

- 45 - Privatklägerin doch eher naiv und leichtgläubig anmutet, ist ihr Verhalten durch ihren Alkoholkonsum und ihre offene, kommunikative Art doch erklärbar und erscheint nicht derart abwegig, um von vornherein als völlig unvorstellbar zu gelten. 2.4.3Trotz der dargelegten Alkoholisierung konnte sich die Privatklägerin an diverse, individuell geprägte, für die Privatklägerin offenbar bedeutende Details erinnern, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht. So führte die Privatklägerin beispielsweise sowohl in der polizeilichen Befragung als auch vor Schranken selber aus, dass der Beschuldigte nach ihrem ersten Halt auf einer Bank an einen ruhigeren Ort, konkret den Friedhof, habe gehen wollen. Ferner legte sie in allen drei Befragungen ohne entsprechende Frage dar, dass der Beschuldigte auf der Rutsche oben auf dem Spielplatz seine Jacke oder dergleichen an den Boden gelegt habe. Weiter führte sie aus, dass sie nach dem Herunterklettern von der Rutsche eigentlich habe hinter dem Schulhaus unbemerkt verschwinden wollen, dort aber gebaut worden sei, weshalb sie einen anderen Weg – im Blickfeld des Beschuldigten – habe nehmen müssen. Sodann führte sie im Rahmen des eigentlichen Vergewaltigungsakts in allen Befragungen von sich aus jeweils aus, dass der Beschuldigte ihr die Alkoholflasche aus der Hand genommen und diese auf den Boden neben der Bank gestellt habe. Solche eigentlich an sich doch unbedeutende Details lassen sich bei erfundenen Aussagen nicht wiederfinden, da Lügen doch eher von pauschalen, abstrakten und detailarmen Aussagen geprägt sind. Der Privatklägerin waren diese speziellen Details doch wichtig und blieben ihr besonders in Erinnerung, weshalb sie sie von sich aus mehrfach erwähnte. Ferner ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in allen Befragungen authentisch erklärte, warum sie sich vom Spielplatz mit der Rutsche nicht sofort entfernte, als ihr F._____ dazu riet. Sie wollte den Beschuldigten nicht einfach so stehen lassen, da sie Mitleid mit diesem hatte. Sie kenne es von sich, einfach so stehen gelassen zu werden, und habe das dem Beschuldigten nicht auch antun wollen – so die Privatklägerin sinngemäss. Die Privatklägerin teilte so ihre inneren Gedanken/Gefühle mit und nicht nur die äusseren Wahrnehmungen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, da auch dieses

- 46 - Detail an sich nicht zentral ist und im Falle einer Lüge kaum so ergänzt worden wäre. 2.4.4Auf den Videoaufnahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin ist sodann erkennbar, dass die Privatklägerin v.a. im Zusammenhang mit Fragen zum eigentlichen Vergewaltigungsakt sehr nervös wirkte und mit ihrem Gummi am Handgelenk spielte bzw. diesen spicken liess, teils auf den Tisch starrte oder die Arme verschränkte und sich am Oberarm kratzte. Diese Nervosität und Angespanntheit legt indes keine solche wegen eines allfälligen schlechten Gewissens aufgrund einer falschen Anschuldigung dar, sondern anhand ihrer Körperhaltung kann beobachtet werden, dass es der Privatklägerin nahe geht, zumal die Privatklägerin die Fragen wie erwähnt doch sehr ausführlich und detailliert beantwortete, soweit sie sich daran zu erinnern vermochte. Die umschriebenen Erinnerungen schienen noch sehr prägnant vorhanden zu sein. Auch vor Schranken, d.h. Monate nach dem vorliegenden Ereignis, war di

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