Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG240005-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Lautenschlager Urteil vom 18. Juli 2024 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, betreffend sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Privatklägerschaft 1. B._____, 2. C._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. März 2024 (act. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Der Beschuldigte persönlich (vorgeführt aus dem vorzeitigen Strafvollzug), in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und im Beisein von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens mit Vollmacht und in Begleitung der Privatklägerin 1. Anträge: 1. Der Anklagebehörde: (act. 3 S. 12 f. i.V.m. act. 46 S. 1) "1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift. 2. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Februar 2023 bedingt aufgeschobenen Vollzuges der Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00. 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00 (entsprechend CHF 2'400.00) als Gesamtstrafe und mit einer Busse von CHF 600.00. 4. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. 5. Anrechnung der erstandenen Haft auf die auszufällende Freiheitsstrafe. 6. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren. 7. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
- 3 - 8. Rückgabe folgender sichergesteller Gegenstände an den Beschuldigten A._____: • 1 Mobiltelefon IPhone 12 Pro silber (Asservat-Nr. A017'391'865) • 1 Mobiltelefon 13 Mini schwarz (Asservat-Nr. A017'391'876) • 1 T-Shirt schwarz (Asservat-Nr. A017'391'898) • 1 Jeans blau (Assevat-Nr. A017'391'901) • 1 Paar Schuhe schwarz (Asservat-Nr. A017'391'912) 9. Rückgabe folgender sichergestellter Gegenstände an die Geschädigte B._____: • 1 Kapuzenpullover weiss (Asservat-Nr. A017'391'934) • 1 Stoffgurt braun (Asservat-Nr. A017'391'945) • 1 Damenslip gemustert (Asservat-Nr. A017'391'956) • 1 Putzlappen grün (Asservat-Nr. A017'391'967) • 1 Küchentuch (Asservat-Nr. A017'392'017) • 1 Büstenhalter schwarz (Asservat-Nr. A017'392'039) • 1 Sweatshirt schwarz (Asservat-Nr. A017'392'040) • 1 Damenhose schwarz (Asservat-Nr. A017'392'073) 10. Rückgabe des folgenden Gegenstandes an E._____: • 1 Cutter mit rotem Kunststoffgriff (Asservat-Nr. A017'391'978) 11. Einziehung und Vernichtung folgender Gegenstände: • 2 Kabelbinder, zu Schleife zusammengebunden (Asservat-Nr. A017'391'990) • 1 AirTag Apple weiss (Asservat-Nr. A017'626'801) 12. Vernichtung folgender Asservate/Spurenträger: • Tatort-Fotografien (Asservat-Nr. A017'391'923)
- 4 - • DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A017'392'062) 13. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 14. Kostenauflage (Kosten von insgesamt CHF 16'204.81, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'400.00)" 2. Der Privatklägerin 1: (act. 31 S. 2; Prot. S. 49 ff., 56 sinngemäss) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von wenigsten Fr. 31'500.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2023. 4. Der Beschuldigte sei gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig zu erklären für Schäden aus dem Anklagesachverhalt. 5. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 1 sei gemäss der noch einzureichenden Kostennote festzulegen (zzgl. MWST) und vorab aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen." 3. Des Privatklägers 2: (act. 2/5/1 i.V.m. act. 2/5/4, sinngemäss) Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift; Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 200.– an den Privatkläger 2. 4. Der Verteidigerin: (act. 47 S. 3 f. i.V.m. Prot. S. 53 f., 57) "- Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Nötigung i.S. von Art. 181 StGB; der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1, teilweise i.V. mit Art. 123 Ziff. 2 StGB;
- 5 der Drohung i.S. von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 180 Abs. 2 StGB; des mehrfachen Hausfriedensbruches i.S. von Art. 186 StGB; der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S. von Art. 285 Abs. 1 StGB; der Beschimpfung i.S. von Art. 177 Abs. 1 StGB; des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S. von Art. 292 StGB. - Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung i.S. von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB sei er freizusprechen. - Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung i.S. von Art. 189 Abs. 1 StGB mit Bezug auf die Einführung des Fingers in die Vagina der Geschädigten sei er freizusprechen. - Er sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 2'400.--) als Gesamtstrafe und einer Busse von 400.--. Ein unbedingt vollziehbarer Teil der Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei anzuordnen; der bedingt aufgeschobene Teil von 15 Monaten sei mit einer Probezeit von 3 Jahren festzusetzen. - Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen. - Die erstandene Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von bis heute insgesamt 431 Tagen sei an den unbedingt auszufällenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. - Der mit Strafbefehl vom 27.02.2023 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– sei zu widerrufen. - Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. - Die sichergestellten Gegenstände seien gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft den Berechtigten auszuhändigen, einzuziehen bzw. zu vernichten.
- 6 - - Die Genugtuungsforderung von C._____ von Fr. 200.– sei gutzuheissen. - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten; im Quantitativ sei das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'000.– zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 15.05.2023. - Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) vom 14. März 2024 ging am 21. März 2024 (Datum Poststempel) beim hiesigen Bezirksgericht ein (act. 3). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 18. Juli 2024 vorgeladen (act. 22). 2. Zur Hauptverhandlung vom 18. Juli 2024 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin und im Beisein von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Ausserdem erschien Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung der Privatklägerin 1. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin der Staatsanwaltschaft, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 sowie der Privatklägerin 1 übergeben. Die amtliche Verteidigerin meldete am 22. Juli 2024 schriftlich Berufung an (act. 52). II. Prozessuales 1. Zuständigkeit Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Mit höchstem Strafrahmen bedrohter, vorliegend in Frage kommender Tatbestand ist die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Wie noch zu zeigen sein wird, wurde diese dem Bezirk Dietikon an-
- 8 gehörige Gemeinde F._____ begangen. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben. 2. Anklageprinzip Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gilt für Anklagen der Grundsatz, den relevanten Sachverhalt möglichst kurz (quantitatives Element) aber genau (qualitatives Element) darzustellen. Bei mehreren gleichgelagerten Delikten sind diese grundsätzlich einzeln aufzuführen (BGE 120 IV 348 E. 3.f). Die vorliegende Anklageschrift umschreibt die einzelnen Sachverhaltsabschnitte hinreichend detailliert. 3. Strafanträge Soweit Antragsdelikte eingeklagt sind (einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB [betreffend Privatkläger 2], Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB) liegen die nötigen, je fristgerecht im Sinne von Art. 31 StGB gestellten Strafanträge im Recht (D1 act.11/1, D1 act. 3/2 F/A 81, 85 [Privatklägerin 1]; D2 act. 5/1 [Privatkläger 2]). 4. Privatklägerschaft Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen, als Privatklägerschaft. Die Konstituierung zur Privatklägerschaft ist erfolgt (D1 act. 11/9 [Privatklägerin 1]; D2 act. 5/4 [Privatkläger 2]). III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen und unbestrittene Sachverhaltsabschnitte 1. Zu den verschiedenen Anklagevorwürfen kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten diverse Delikte zur Last gelegt werden. Die Anklageschrift unterteilt sich dabei in zwei Dossiers, deren Inhalt, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wiedergegeben wird.
- 9 - 2.1. Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einen Grossteil der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Delikte. In Bezug auf die Anlastungen in Dossier 1 liess der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auch den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB anerkennen (act. 47 S. 3, 6). Ferner hat er die Begehung der Körperverletzung gegenüber der Privatklägerin 1 eingestanden, indem er auf Vorhalt der Fotodokumentation zu Protokoll gab, dass er für diese Verletzungen verantwortlich sei (D1 act. 2/1 F/A 20; D1 act. 2/2 F/A 21 f., 29 f.). Ausserdem bestätigte er auf Nachfrage, mehrfach in die Räumlichkeiten der Privatklägerin 1 eingedrungen zu sein (D1 act. 2/1 F/A 11 f., 14; D1 act. 2/2 F/A 24; D1 act. 2/3 F/A 18; Prot. S. 27). Sodann hat er zugegeben, die Privatklägerin 1 mehrmals als "Nutte" beschimpft zu haben (D1 act. 2/2 F/A 19 f.; D1 act. 2/8 F/A 20). Schliesslich gestand er, dass er die gegen ihn verfügte – und ihm bekannte – behördliche Anordnung im Sinne des Kontakt- und Rayonverbots mehrmals missachtete (D1 act. 2/1 F/A 7, 9 f., 17; Prot. S. 26). 2.2. Unbestritten und vom Beschuldigten anerkannt ist auch, dass er ein rotes Teppichmesser und zwei zu zwei Schlaufen zusammengebundene Kabelbinder mit sich führte (D1 act. 2/1 F/A 24, 27; D1 act. 2/4 F/A 23 ff; D1 act. 2/8 F/A 11 ff.; Prot. S. 31 f.). Diese Gegenstände sind auch der aktenkundigen Fotodokumentation am Wohnort der Privatklägerin 1 zu entnehmen (D1 act. 1/2). Ebenso gestand er ein, dass er die Trennung der Privatklägerin 1 nicht akzeptiert und diese grosse Angst vor ihm gehabt habe (D1 act. 2/8 F/A 10). Zudem führte er aus, einen GPS- Tracker in die Playstation seines Sohnes eingebaut zu haben, um damit den neuen Wohnort der Privatklägerin 1 herauszufinden (D1 act. 2/1 F/A 8; Prot. S. 27 f.) und folglich den Wohnungsschlüssel des gemeinsamen Sohnes E._____ behändigt zu haben sowie sich am 14. und 15. Mai 2023 in ihrer Abwesenheit illegal Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft zu haben (D1 act. 2/1 F/A 11 ff.; D1 act. 2/3 F/A 18; D1 act. 2/8 F/A 10, 19). Dabei handelt es sich zwar nicht um die Anerkennung eines gesamtes Tatvorgehens im Sinne der eingeklagten Tatbestände bzw. Anklagesachverhaltsabschnitte, sondern nur um Fragmente derselben.
- 10 - 2.3. In Bezug auf die Vorwürfe in Dossier 2 anerkannte der Beschuldigte, dass er dem Polizisten und Privatkläger 2 in den Finger gebissen habe, er habe ihm keine Verletzungen zugeführt, ausser am Finger. Sodann habe er gesehen, dass es Polizisten gewesen seien (D1 act. 2/3 F/A 7, 12; D1 act. 2/8 F/A 11 f.). 3. Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis (insbesondere Fotodokumentationen; D1 act. 1/2; D1 act. 8/5 f.; D1 act. 8/7; D2 act. 1/2; D2 act. 4/3 f.), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, sondern die entsprechenden und obgenannten Elemente des angeklagten Sachverhalts als erstellt zu betrachten sind. B. Bestrittene Sachverhaltsabschnitte 1. Betreffend die von der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigte zur Last gelegten Vorwürfe in Bezug auf die sexuelle Nötigung und strafbare Vorbereitungshandlungen zulasten der Privatklägerin 1 (Dossier 1) bestritt der Beschuldigte durchgehend. 2.1. Der Beschuldigte verneint, dass er Massnahmen getroffen und folglich geplant habe, die Privatklägerin 1 zu töten. Sodann stellte er die ihm vorgeworfene Tötungsabsicht in Abrede und ferner, dass er die Kabelbinder sowie das Teppichmesser zu diesem Zwecke mitgenommen habe (D1 act. 2/8 F/A 11 ff, 60 ff.; D1 act. 2/1 F/A 25 ff; D1 act. 2/4 F/A 23 ff.). 2.2. Im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Nötigung bestritt er, dass er weder eine sexuelle Handlung an der Privatkläger 1 vorgenommen noch diese gezwungen habe, sich nackt auszuziehen (D1 act. 2/8 F/A 16 ff., 56 ff.). Auch habe er nicht mit dem Messer über ihre Brust gestrichen (D1 act. 2/8 F/A 55). C. Grundsätze der Beweiswürdigung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht
- 11 geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80). 2. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (vgl. BGer Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.). 3. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus-
- 12 sagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer, Urteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3). 4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. 5. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte ist vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. 5.2.1. Die Privatklägerin 1 wurde jeweils als Auskunftsperson und damit unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 303 StGB sowie Art. 304 und 305 StGB einvernommen. 5.2.2. Grundsätzlich ist bei einer nachweislich konfliktbehafteten bzw. bei einer in einem Konflikt beendeten Beziehung stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass eine Anzeigeerstatterin dem (Ex)-Partner schaden möchte. Ausserdem stellte
- 13 die Privatklägerin 1 vorliegend eine Genugtuungsforderung (vgl. act. 31 S. 2). Sodann sind die Parteien scheinbar schon länger faktisch getrennt, nachdem der Beschuldigte im April 2022 nach Kroatien zurückreiste und bis Januar 2023 – und damit circa neun Monate – alleine dort verblieb. 5.3. Der Zeuge E._____ ist der gemeinsame Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Ausserdem ist er Geschädigter hinsichtlich des vergangenen und abgeurteilten Vorfalls vom 27. Februar 2023 (vgl. D1 act. 17/5). Grundsätzlich ist daher ein Loyalitätskonflikt des Sohnes in Anbetracht der Gesamtkonstellation immanent, wenn nicht sogar in akzentuierter Form festzustellen, zumal er selber ausführte, vom Beschuldigten vor dem besagten Ereignistag terrorisiert worden zu sein, was ihn sogar dazu brachte, am 8. Mai 2024 (zumindest vorübergehend) zum Beschuldigten zurückzuziehen, im Versuch, die ständige Kontaktaufnahme zu beenden (vgl. D1 act. 4/2 F/A 20 ff.). 5.4.1. Weitere als Zeugen einvernommene Personen, wie G._____ und H._____ weisen keine nähere persönliche Beziehung zu Parteien auf. Es besteht bloss eine nachbarschaftliche Beziehung zur Privatklägerin 1, wobei keine Anhaltspunkte einer tieferen Verbundenheit ersichtlich sind, zumal die Privatklägerin 1 auch erst seit knapp zwei Monaten, mithin kurz vor dem Vorfall an betreffender Adresse wohnhaft war. D. Beweismittel und Beweismittelwürdigung in Dossier 1 1. Die Anklage beruht im Speziellen auf subjektiven Beweismittel, namentlich den Aussagen der Privatklägerin 1. Am besagten Tag des fraglichen Vorfalls waren unbestrittenermassen keine Drittpersonen direkt zugegen oder involviert. Daher sind insbesondere die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Den Aussagen der weiteren einvernommenen Personen können indessen in Bezug auf den Tathergang keine bzw. nur eingeschränkt eigene Wahrnehmungen entnommen werden. Ihre Aussagen können jedoch zur Frage des Verhaltens des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 vor bzw. nach der Tat von Relevanz sein, worauf im Rahmen der Aussagenanalyse dieser Personen noch zurückzukommen sein wird.
- 14 - 2. Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung 2.1. Hafteinvernahme vom 17. Mai 2023 2.1.1. In Bezug auf die Anlastungen der sexuellen Nötigung gab der Beschuldigte auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin 1 gezwungen habe, sich nackt auszuziehen und dann mit der Hand über ihre Vagina gestrichen sei und mit dem Finger in die Vagina eingedrungen sei, zu Protokoll, dass dies so nicht gewesen sei. Sie habe nur gesagt, dass sie keinen andern Mann habe und rasiert sei (D1 act. 2/1 F/A 33). Auf Frage, weshalb die Privatklägerin 1 völlig nackt gewesen sei als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, erklärte der Beschuldigte, weil sie sich ausgezogen habe. Das T-Shirt sei zerrissen worden, als sie miteinander gekämpft hätten (D1 act. 2/1 F/A 34). Auf die sogleich gestellte Anschlussfrage, weshalb sich die Privatklägerin 1 mangels sexuellem Verlangen vor ihm nackt ausgezogen haben sollte, führte der Beschuldigte aus, er habe zu ihr gesagt, dass sie einen anderen Mann habe. Sie habe geschworen, dass sie keinen anderen Mann habe, woraufhin sie sich ausgezogen und ihm gesagt habe, dass sie nicht rasiert sei. Auch habe sie ihm dann gesagt, dass sie gerade ihre Periode habe (D1 act. 2/1 F/A 35). 2.1.2. In Bezug auf den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen erklärte der Beschuldigte zunächst, er habe das Messer nicht in der Hand gehabt, sondern in einer kleinen Tasche um seinen Hals. Er habe das Messer nicht hervorgenommen, sondern es sei herausgefallen, als ihn die Polizisten zu Boden geworfen hätten (D1 act. 2/1 F/A 22 f.). Er habe das Messer dabei gehabt, weil er an dem Tag auf dem Estrich gewesen sei, da die Türe ausgehängt gewesen sei. Auf Nachfrage, wem die am Tatort sichergestellten und zu zwei Schlaufen zusammengebundene Kabelbinder gehören würde, antwortete er, das dies der Rest der Kabelbinder sei, die er gebraucht habe. Er habe vier dicke Kabelbinder gebraucht, wobei die zwei dünnen noch übrig geblieben seien. Er habe nicht gewusst, was er damit hätte tun sollen, weshalb er sie in die Tasche hineingetan habe (D1 act. 2/1 F/A 27). Auf Frage, weshalb diese Kabelbinder auf dem Tisch im Wohnzimmer der Privatklägerin 1 gelegen seien, erklärte der Beschuldigte, dass die Kabelbinder und das Messer aus der Tasche hinausgefallen seien, als sie miteinander gerungen hätten (D1 act. 2/1 F/A 30).
- 15 - 2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 26. Juni 2023 2.2.1. Im Zusammenhang mit der dem Beschuldigte vorgeworfenen sexuellen Nötigung bestritt der Beschuldigte, der Privatklägerin 1 mit dem Messer über den Körper und deren Brust gefahren zu sein sowie einen Finger in deren Vagina gesteckt zu haben. Die Privatklägerin 1 habe nach dem Kampf gesagt, dass sie in die Unterhose uriniert habe. Deshalb habe sie die Jeans- und Unterhose abgezogen. Sie sei dann aufgestanden und habe erneut zu schreien begonnen, und sie hätten wieder gegeneinander gekämpft und sich an den Kleidern gezogen. Er wisse nicht, ob dann der Pullover, den sie oben getragen habe, weggefallen sei oder nicht (D1 act. 2/2 F/A 7). Dass er die Privatklägerin 1 gegen deren Willen an der Vagina berührt und sodann ein oder zwei Finger eingeführt habe, stimme nicht (D1 act. 2/2 F/A 10). Auf erneutes Befragen, weshalb die Privatklägerin 1 vollkommen nackt gewesen sei, als die Polizei in die Wohnung eingedrungen sei, führte der Beschuldigte aus, es sei alles nass gewesen, weil sie in die Hosen gemacht habe. Deshalb habe sie die Hose und Unterhose ausgezogen, nachdem sie uriniert habe. Er wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei, dass sie oben keinen Pullover mehr angehabt habe. Ob er oder sie diesen weggetan habe, wisse er nicht. Auch ob sie einen Büstenhalter angehabt habe, wisse er nicht und dann sei die Polizei gekommen (D1 act. 2/2 F/A 11 f.). Auf Vorhalt, dass er anlässlich der Hafteinvernahme vom 17. Mai 2023 zu Protokoll gegeben habe, dass sie ihr Oberteil ausgezogen, nach unten gezeigt und gesagt habe: "Sieh mal ich bin nicht rasiert.", und diese Ausführungen mit den eben gemachten im Widerspruch stünden, erklärte der Beschuldigte, dass er als sie auf der Toilette gewesen sei, gesehen habe, dass sie nicht rasiert sei (D1 act. 2/2 F/A 13). Nach Konfrontation damit, dass er gemäss Aussage der Privatklägerin 1 diese im Vaginalbereich angefasst habe und mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, führte er sodann aus, dass dies nicht wahr sei, er wisse nicht, weshalb sie ihn beschuldige. Aber es gebe viele Gründe, und sie lüge über alles. Wenn sie die Wahrheit gesagt hätte, hätte er sie damals gar nicht aufgesucht, und es hätte keine Probleme gegeben (D1 act. 2/2 F/A 15). 2.2.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der strafbaren Vorbereitungshandlungen erklärte der Beschuldigte auf die Frage, wie der Kabelbinder und das Teppichmesser auf
- 16 den Tisch gekommen seien, als sie miteinander gekämpft hätten, dass diese Sachen aus seiner Tasche gefallen seien. Das Messer sei auf den Stuhl gefallen und auch dort geblieben. Die Kabelbinder seien auf den Tisch gefallen (D1 act. 2/2 F/A 27). Dass diese Angabe auf entsprechenden Vorhalt im Widerspruch mit der anlässlich der Hafteinvernahme gemachten Aussage stünde, erklärte er damit, dass er keine Ahnung habe, wenn es so sei, dann sei es so, er wisse nur, dass er das Messer nicht in seiner Hand gehalten habe (D1 act. 2/2 F/A 28). 2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 24. Juli 2023 2.3.1. Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfene sexuelle Nötigung gab der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme einzig wiederholt zu Protokoll, dass der Vorwurf nicht stimme und er dies nicht getan habe. Es sei unmöglich (D1 act. 2/3 F/A 59). 2.3.2. In Bezug auf die Anlastungen der strafbaren Vorbereitungshandlungen führte der Beschuldigte auf entsprechendes Nachfragen aus, dass er am Ereignistag in die Wohnung der Privatklägerin 1 gegangen sei, weil sie ihn unter Druck gesetzt habe. Sie habe ihm gesagt, dass er keine Lohnzahlung erhalten würde und E._____ seine Krankenkasse selber zahlen müsse, da er bei ihm wohne. Damit habe sie ihm jeden Monat gedroht (D1 act. 2/3 F/A 22). Auf Vorhalt, dass man aufgrund der Geschehnisse zum Schluss kommen müsse, dass er geplant habe, am 15. Mai 2023 die Privatklägerin 2 zu töten, antwortete der Beschuldigte, dass wenn es so wäre, alles anders gewesen wäre. Er habe noch nie jemanden umgebracht. Wenn irgendjemand so etwas vorgehabt hätte, dann hätte er es getan. Man hätte nicht eine Stunde hinter dem Vorhang gewartet und geschaut, dass er hinausschleichen könne. Den Anschlussvorhalt, dass er mit der Tötung habe warten müssen, bis die Nachbarin die Wohnung verlassen hätte, verneinte der Beschuldigte und führte aus, dass er gewollt habe, dass diese Frau weggehe, damit er herausgehen könne. Er sei nicht gekommen, um jemanden zu töten (D1 act. 2/3 F/A 63 f.). 2.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. September 2023 erklärte der Beschuldigte in Bezug auf den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zusammenfassend, dass er die Kabelbinder im Zimmer seines
- 17 - Sohnes, E._____, in der Schublade gefunden habe, dieser spiele mit solchen Kabelbindern wegen seiner Hyperaktivität (D1 act. 2/4 F/A 11 f.). Auf anschliessende Frage, ob er Kabelbinder aus der Schublade des Sohnes E._____ geholt habe, antwortete er mit "Und ein Messer. Ein Teppichmesser vom Balkon. Es lag auf dem Balkon. E._____ ist von Beruf Gipser" (D1 act. 2/4 F/A 12 f.). Auf Frage, weshalb die Kabelbinder zu zwei Schlaufen zusammengebunden gewesen seien, führte er aus, dass er keine Ahnung habe. Er wisse es nicht, aber wahrscheinlich bedeute dies nichts Schlimmes oder Böses. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, dass er diese zusammengebunden habe, in der Absicht, diese fortzuwerfen. Sie seien zusammen mit dem Messer in der Tasche geblieben. Er habe sie so platziert als er vom Estrich zur Wohnung heruntergelaufen sei (D1 act. 2/4 F/A 48 ff.). 2.5.1. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, dass er in die Wohnung gegangen sei, weil er ständig unter Druck gestanden sei. Er (E._____) habe ihm gesagt, er habe weder zu essen noch zu trinken noch verfüge er über ein Bett. Am 14. Mai 2023 sei er dann gegangen und habe mit seinen eigenen Augen feststellen müssen, dass das alles gelogen gewesen sei. Alles sei von A bis Z neu gewesen. Sogleich führte der Beschuldigte nach, dass er am 15. Mai 2023 gekommen sei, um ihren Freund kennenzulernen, mit welchem sein Sohn leben werde. Auf die Frage, ob er denn mit der Vorstellung in die Wohnung geschlichen sei, dass der neue Freund der Privatklägerin 1 am Abend gerade dort sein würde, führte der Beschuldigte aus: "Ich wollte sagen Guten Tag. Grüezi. Wie geht's? Ich denke, ich kenne diesen Mann, aber ich bin mir nicht sicher. Aber egal" (Prot. S. 29, 31). 2.5.2. In Bezug auf die Vorwürfe betreffend die sexuelle Nötigung führte der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus: "Nein, wieso hätte ich das von ihr verlangen sollen? Sie hat sich eingenässt und ich habe sie gefragt… Sie ist auf die Toilette gegangen und als sie rausgekommen ist – ich habe sie zuerst nicht einmal gesehen –, ist sie ohne alles wieder hervorgekommen" (Prot. S. 39). 2.6.1. Der Beschuldigte wurde zu den (von ihm bestrittenen) Sachverhaltsabschnitten ausführlich und diverse Male befragt und bekam Gelegenheit zu den gemachten Aussagen der Privatklägerin 1 und der beteiligten Drittpersonen Stellung zu
- 18 nehmen. Vorab gilt festzuhalten, dass auffällt, dass sich der Beschuldigte bei seinen Ausführungen über sämtliche Einvernahmen hinweg widerspricht. So erklärte er in Bezug auf die Vorwürfe der strafbaren Vorbereitungshandlungen einerseits, das Messer sei beim Gerangel mit den Polizisten aus seiner Tasche gefallen, wohingegen andererseits das Messer während des Gerangels mit der Privatklägerin 1 aus der Tasche gefallen sein soll, wobei das Messer nicht auf den Boden, sondern auf dem Stuhl aufgefunden wurde (D1 act. 8/4, 7). Diese Widersprüche vermochte er weder mit schlüssigen noch mit plausiblen Erklärungen lösen. Vielmehr versuchte er sein Verhalten betreffend das Motiv des Eindringens in die Wohnung der Privatklägerin 1 mit realitätsfernen Ausführungen zu erklären, dies indem er zum einen ausführte, sich lediglich Zutritt zur Wohnung wegen der "Wahrheit" verschafft zu haben. Zum anderen habe er schauen wollen, ob die Privatklägerin 1 und der gemeinsame Sohn genügend Essen, Trinken und Mobiliar hätten. Anlässlich der Hauptverhandlung führte er sodann aus, er habe den neuen Freund der Privatklägerin 1 kennenlernen wollen, er glaube zu wissen wer er sei. Diese Schilderungen sind schlicht unglaubhaft und lebensfremd. Zudem wäre es dem Beschuldigte ein Leichtes gewesen, sich bei seinem Sohn zu erkundigen, wie es sich tatsächlich verhalten habe. In jedem Fall wären zwei Augenscheinnahmen innert bloss zweier Tage mitnichten nötig gewesen, um sich ein persönliches Bild von der Wohnungsmöblierung zu verschaffen. Sodann versuchte der Beschuldigte in einer Einvernahme glaubhaft zu machen, dass er nicht wisse, weshalb die Kabelbinder zu Schlaufen zusammengebunden gewesen seien. Demgegenüber räumte der Beschuldigte aber in einer anderen Einvernahme ein, dass er die Kabelbinder selbst zu Schlaufen zusammengebunden habe, und zwar mit der Absicht, diese fortzuwerfen. Seine Erklärung, die Kabelbinder zusammengebunden zu haben, legt nahe, dass er bewusst und gezielt gehandelt hat, was wiederum zeigt, dass er über den Zustand und Zweck der Kabelbinder sehr wohl Bescheid gehabt haben dürfte. 2.6.2. Auch hat der Beschuldigte im Weiteren das Kerngeschehen der sexuellen Nötigung betreffend Ausführungen gemacht, die sich widersprechen. Einerseits hat der Beschuldigte ausgeführt, das T-Shirt sei während der körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen zerrissen worden, wohingegen er in einer anderen Darstellung angab, dasselbe Kleidungsstück sei von der Privatklägerin 1 selbst ausge-
- 19 zogen worden bzw. in einer dritten Variante wusste er gar nicht mehr, wie es dazu kam, dass der Pullover weg war. Ebenfalls seiner Glaubhaftigkeit nachteilig erweisen sich seine Aussagen hinsichtlich des Zustands der Privatklägerin 1 und der Umstände, unter denen sie ihre Unterwäsche abgelegt haben soll. Der Beschuldigte führte zunächst aus, die Privatklägerin 1 habe in ihre Hose uriniert und diese aus nämlichem Grund ausgezogen. In einem späteren Verlauf seiner Vernehmung gab der Beschuldigte jedoch an, er wisse nicht, weshalb sie nackt gewesen sei. Wenn der Beschuldigte angeblich schon wusste, dass die Privatklägerin 1 ihre Hose wegen des Urinierens ausgezogen hat, erscheint es unverständlich, dass er im selben Atemzug behauptete, über die Gründe ihres unbekleideten Schosses nicht informiert gewesen zu sein. Auch dass sich die Privatklägerin 1 freiwillig nackt vor ihm ausgezogen und ihm vorgehalten haben soll, dass sie nicht rasiert sei, muss als völlig realitätsfremd und unglaubhaft bezeichnet werden, wenn man bedenkt, dass sich die Privatklägerin 1 alleine in ihrer eigenen Wohnung dem unbefugt eingestiegenen Beschuldigten gegenüberstehend widerfand. Umso mehr irritiert ferner, wenn er nicht nachvollziehbare und unlogische Rechtfertigungsversuche anschickte, namentlich als er erklärte, es sei zu keinen sexuellen Handlungen gekommen, es sei so wenig Zeit gewesen und er sei nicht deshalb hingegangen. Dies auch nicht zuletzt unter Berücksichtigung dessen, dass die Privatklägerin 1 nicht mit einer Konfrontation – in ihrer eigenen Wohnung ohne ihr Erlaubnis – rechnen musste. Diese zahlreichen, unverkennbaren Widersprüche müssen schon einzeln betrachtet aber umso ausdrücklicher in ihrer Summe als deren Gesamtheit betrachtet als klar unglaubhaft bezeichnet werden und sprechen dafür, dass seine Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen. 2.6.3. Auch unbesehen seiner Ausführungen zu den obgenannten beiden Vorwürfen mangelt es bei seiner Schilderung an Nachvollziehbarkeit und Lebensnähe. So schilderte er seine Sicht des Geschehnisses, indem er beispielsweise ausführte, die Privatklägerin 1 habe mit dem Schlagen begonnen und er habe flüchten wollen, jedoch "kein Glück" gehabt. 2.6.4. Aufgrund der genannten Ausführungen ist festzuhalten, dass die den eingeklagten Sachverhalt negierenden Aussagen des Beschuldigten im Ergebnis wider-
- 20 sprüchlich, lebensfremd und wenig bis kaum nachvollziehbar und damit deutlich als unglaubhaft zu werten sind. 3. Aussagen der Privatklägerin 1 und deren Würdigung 3.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2023 gab die Privatklägerin 1 an, dass sie nach dem Treffen mit ihrer Nachbarin die Türe zu Wohnung mit dem Schlüssel zugemacht habe, wobei sie auf einmal seine Hand gesehen habe, welche ihr Gesicht abgedeckt habe. Mit der anderen Hand habe er ihr einen Faustschlag verpasst. Er habe sie so heftig geschlagen, dass sie zu Boden gefallen und ohnmächtig geworden sei. Der Hund habe die ganze Zeit gebellt, und sie erinnere sich, dass sie am Boden auf dem Wohnzimmer gelegen und er sich mit beiden Knien auf ihrem Oberkörper abgestützt habe. Er habe sie in dieser Situation auf dem Boden attackiert, ihre Zunge rausgenommen und seine Finger in ihren Mund gesteckt (D1 act. 3/1 F/A 30). Ferner habe er "ich bringe dich um" und "sei still" gesagt, wobei er sehr ruhig gewesen sei. Normalerweise sei er sehr cholerisch und immer laut. Nachdem sie Wasser verlangt habe, sei er aufgestanden und habe ihr Wasser gegeben und sie hochgehoben, woraufhin er einen Lumpen genommen und ihr Blut aus dem Gesicht gewischt habe. Sie habe die ganze Zeit gesagt, er solle sie nicht schlagen, es tue ihr weh. Nach dem Urinieren und dem Wechsel ihres Tampons habe er sie am Ellbogen und an der Hand gepackt und in das Wohnzimmer gezogen, wo er ihr befohlen habe, die Kleider auszuziehen. Alle Kleider. Sie habe gesagt, nein bitte nicht, er habe "alles alles" gesagt. Nachdem sie ihm mitgeteilt habe, dass sie menstruiere, sei er vor sie gestanden und habe seinen Finger oder die ganze Hand in ihren Intimbereich gehalten und mit der Hand darüber gefasst. Er habe sie gefragt: "du hast dich nicht mehr rasiert, für wen hast du dich rasiert", worauf sie gesagt habe "für niemanden, ich habe die Periode". Dann sei er mit dem Finger in sie eingedrungen. Nicht tief, er sei nicht aggressiv gewesen und habe auch keine Gewalt angewendet. Er habe ein Messer, ein rotes Baustellenmesser, und zwei Kabelbinder gehabt. Nachdem sie ihm auf seine Frage geantwortet habe, dass sie die Implantate selber bezahlt habe, wisse sie nicht mehr, was passiert sei, er habe sie wieder am Kopf geschlagen. Er habe ihr so heftig in den Kopf geschlagen, dass sie sich wie benommen gefühlt habe. Er habe ihr gesagt,
- 21 es sei ihr letzter Tag, er bringe sie um (D1 act. 3/1 F/A 32 f.). Sie habe wirklich gedacht, er bringe sie um, und dass sie sterben werde. Sein ruhiges Verhalten habe sie so überrascht (D1 act 3/1 F/A 50 f.). Auf die Frage, ob die Urinabgang gehabt habe, führte sie aus, dass sie dies nicht wisse (D1 act. 3/1 F/A 59). Er sei breitbeinig dagestanden, sonst habe er sie zu keinen sexuellen Handlungen gezwungen (D1 act. 3/1 F/A 78). Auch führte sie auf Befragen weiter aus, dass er das Messer in der Hand gehabt habe, aber die Klinge sei nicht draussen gewesen. Sie sei danach draufgesessen, um es so zu verstecken. Das Messer und die zwei Kabelbinder seien auf dem Tisch gewesen. Dann habe er das Messer auf den Stuhl gelegt und sie habe sie daraufgesetzt (D1 act. 3/1 F/A 86). Abschliessend führte sie auf entsprechende Frage aus, dass sie gegenüber dem Beschuldigten nichts empfinde. Sie habe Angst vor ihm, sie habe sogar Angst vor ihrem Schatten und wisse nicht, wie sie ihre Zukunft gestalten solle (D1 act. 3/1 F/A 91). 3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2023 führte die Privatklägerin 1 aus, dass der Beschuldigte – nachdem die Nachbarin die Wohnung verlassen habe – aus ihrem Zimmer hinausgetreten sei und begonnen habe, sie zu schlagen. Sie erinnere sich noch, dass er ihr im Korridor auf den Kopf geschlagen habe. Danach habe sie das Bewusstsein verloren, und sie wisse nur noch, dass sie dann in der Küche wieder zu Sinnen gekommen sei. Sie habe die Augen aufgemacht, wobei er mit seinen Knien auf ihr oben gestanden sei. Auf ihr Verlangen nach Wasser sei er in die Küche gegangen und habe ein Glas Wasser geholt und ihr gebracht. Danach habe er begonnen sie erneut zu schlagen, nur gegen den Kopf. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie urinieren müsse. Er habe sie nach dem Urinieren von der WC-Schüssel aufgehoben, habe sie wieder in die Küche gebracht und ihr gesagt: "Zieh dich jetzt aus", worauf sie ihn gebeten habe, dies nicht zu tun. Daraufhin habe er gesagt, dass sie alles ausziehen solle. Wirklich alles, und er habe gesagt: "Du Nutte". Soweit sie sich erinnern könne, habe sie versucht, ihre Unterhosen und ihren BH anzubehalten. Er habe aber gesagt, dass sie alles ausziehen solle. Er habe sie gepackt und sie neben dem Sofa aufgestellt. Dann schlug er sie noch einmal. Er habe seine Finger in ihren Mund gestopft und ihre Zunge herausgezogen. Dann habe er dieses Teppichmesser genommen. Er streifte damit auf ihrer Brust. Als er sie mit seinen Händen am Körper gestreichelt habe, sagte
- 22 sie zu ihm: "Bitte nicht. Ich habe meine Tage", woraufhin er – sie wisse nicht mehr – einen oder zwei Finger in ihre Vagina gestossen habe. Auf seine Frage, für wen sie sich rasiert habe, erinnere sie sich nicht, was sie gesagt oder ob sie geschrien habe. Sie habe ihm gesagt, dass er dies bitte nicht tun solle und sie ihre Tage habe, woraufhin er aufgehört habe. Er habe sie dann erneut geschlagen und gefragt, wen sie denn habe, der ihr helfen würde. Er habe sie gefragt, wer ihr jetzt helfen würde und gesagt: "Du siehst ja, dass du niemanden hast, der dir hilft. Siehst du, dass du niemanden hast, der dir hilft, du Nutte, du hast nur mich, der dir hilft. Das ist dein letzter Tag und verabschiede dich von deinem Leben B'._____" (D1 act. 3/2 F/A 14, 16). Auf Frage, was der Beschuldigte mit dem Messer gemacht habe, führte sie aus, dass er dieses in die Hand genommen habe und damit über ihre Brust gefahren sei. Er habe sie gefragt, für wen sie die Brüste gemacht habe. Die Klinge sei geschlossen gewesen, also nicht offen (D1 act. 3/2 F/A 53). 3.3.1. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung wiederholte die Privatklägerin 1 im Wesentlichen ihre bereits gemachten Ausführungen ohne inhaltlichen Weiterungen. Auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck der Privatklägerin 1 wird im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen sein. 3.4. Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 1 – welche insgesamt vier Mal einvernommen wurde – ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen als glaubhaft zu werten sind. Ihre Schilderungen des Kerngeschehens blieben durchwegs konstant, und auch die Dynamik blieb fortlaufend identisch. Ferner fällt auf, dass die Sachverhaltsdarlegung spontan und ausführlich wirken. So sind ihre Ausführungen oftmals mit Details gespickt, welche zwar nicht im engeren Sinne Sachrelevanz aufweisen aber insbesondere aufgrund deren wiederholter Schilderungen auf Lebensnähe und echtes Erleben hinweisen. Namentlich führte sie aus, dass es im Rahmen des Vorfalls ein rosa Lappen gewesen sei und der Hund während des ganzen Vorfalls gebellt habe. Sodann sei er nicht irgendein, sondern ein Baustellenmesser gewesen. Auch sind keine übermässigen Übertreibungen oder pauschale Anlastungen erkennbar, dies gestützt auf den Umstand, dass die Privatklägerin 1 Erinnerungslücken offen einräumte (vgl. D1 act. 3/2 F/A 97). Dies wäre für sie unter Berücksichtigung des vorliegenden Vieraugendelikts doch ein Leichtes
- 23 gewesen. Stattdessen nahm sie den Beschuldigten teilweise sogar in Schutz, indem sie ausführte, er sei nicht aggressiv gewesen und nicht tief mit dem Finger in sie eingedrungen. Auch habe er dabei keine Gewalt angewendet, ihr Blut aus dem Gesicht gewischt und die Klinge – als er mit dem Messer über ihre Brust gefahren sein soll – sei nicht ausgefahren gewesen. Sodann schilderte sie spontan und unaufgefordert ihr Empfinden, indem sie ausführte, sie habe sich wie benommen gefühlt oder sei machtlos gewesen und habe Angst gehabt, dass er sie jetzt umbringe. Im Lichte der kleinen Unterschiede, welche bei freier Schilderung und unterschiedlichen Einvernahmen entstehen können – namentlich die nicht restlos geklärte Anzahl Finger, mit welchen der Beschuldigte in die Privatklägerin 1 eingedrungen sein soll – sind notorisch. Gewisse Erinnerungen sind ebenfalls momentabhängig und damit präsenter als andere. Diese Differenzen vermögen ihre Version der Sachverhaltserörterung daher nicht nachteilig beeinflussen. 3.3.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erweist sich auch ihre emotionale Verfassung von besonderer Bedeutung. Die geschilderte Gefühlslage hinterliess offensichtlich einen bleibenden Eindruck – wenngleich sie nicht allein den Ausgang des Verfahrens bestimmt, verstärkt sich doch die Glaubhaftigkeit der Aussagen erheblich. Die Schilderungen wirkten durchwegs authentisch und keineswegs gekünstelt oder übertrieben. Insbesondere die sichtbaren körperlichen Reaktionen – das wiederholte Stocken sowie das Bemühen, die richtigen Worte zu finden und die Tränen, die über ihr Gesicht liefen – intensivierten den Eindruck eines tiefen inneren Kampfes. Diese unmittelbar zum Ausdruck gebrachte Gefühlslage unterstreicht die Echtheit und Spontaneität auf eine Weise, die über das blosse Spiel hinausging. Damit ist festzuhalten, dass auf ihre Äusserungen abgestellt werden kann. 4.1. E._____ wurde anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 24. Juli 2023 gefragt, wie er sein Verhältnis zum Beschuldigten beschreibe, woraufhin er ausführte, dass dies eigentlich gut sei, bis das passiert sei. Auch auf Aufforderung, den Charakter seines Vaters zu beschreiben, erklärte er, dass er prinzipiell gut und nett sei (D1 act. 4/2 F/A 25 f., 38). Auf die Frage, ob er wisse, wie der Beschuldigte am 15. Mai 2023 in die Wohnung der Privatklägerin 1 habe gelangen können, führte er aus, er vermute, der Beschuldigte habe ihm den Schlüssel abgenommen, als sie
- 24 nebeneinander im Bus gesessen seien. Er habe erst einmal, mit sieben Jahren, einen Schlüssel verloren. Als er für eine Woche zum Beschuldigten gezogen sei, habe er immer die Türe abgeschlossen, während er seinen Schlüssel nie gezeigt habe (D1 act. 4/2 F/A 36 f.). Die Zeugeneinvernahme abschliessend und auf Frage, ob er von sich aus noch etwas beifügen wolle, gab er zu Protokoll, dass er einmal mit dem Beschuldigten auf dem Balkon zu zweit gewesen sei, wobei sie über die Situation gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe nach seiner Meinung gefragt, aber er habe keine abgegeben. Er habe das nicht richtig beurteilen können, denn er sei ja nicht seit 20 Jahren in einer Beziehung. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, es tue ihm leid, dass es einmal zu diesem Tag kommen werde und er immer Kontakt zu seinem Bruder und seiner Schwester halten solle. Es werde ihm leidtun. Da sei es für ihn klar gewesen, dass er irgendetwas plane und etwas passieren werde (D1 act. 4/2 F/A 44). 4.2. E._____ wurde gesamthaft zweimal je als Zeuge befragt. Seinen Aussagen wirken echt, da er seinen Vater als guten Menschen darstellte, der nett sei, womit er zunächst positive Charakterdarstellungen des Beschuldigten benannte. Gleichzeitig wurde im weiteren Verlauf der Vernehmung jedoch ein ambivalentes Bild des Beschuldigten gekennzeichnet, dies indem ihm der Beschuldigte nahelegte, er solle sich an seine Geschwister halten, und es werde ihm leid tun, dass es einmal zu diesem Tag kommen werde. Daher erscheinen seine Aussagen in sich stimmig, differenziert und sowohl im Kernbereich als auch bei verschiedenen nebensächlichen Details glaubhaft. 5.1. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme gab G._____ auf entsprechende Nachfrage an, dass sie einen Schrei und Knall, als würde etwas umfallen, gehört habe. Sodann bestätigte sie, das Bellen eines Hundes wahrgenommen zu haben (D1 act. 4/1 F/A 13, 30). Im Weiteren führte sie aus, dass die Privatklägerin 1 in kroatischer Sprache "Bitte mach nicht" geschrien habe (D1 act. 4/1 F/A 24). 5.2. G._____ konnte zum Vorfall selber bzw. das Kerngeschehen betreffend keine sachdienliche Aussagen machen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass ihre Aussagen nicht zur Entlastung vom Vorwurf des Beschuldigten beitragen. Namentlich ist bemerkenswert, dass sie mehrere Schreie gehört habe und einen Knall, als ob
- 25 etwas Schweres umgefallen wäre (D1 act. 4/1 F/A 30). Dies spricht unter dem Strich tendenziell, wenn auch nicht matchentscheidend, für die anklagegemässe Sachverhaltsvariante. 6. Der Zeuge H._____ wurde am 24. Juli 2023 einmal als Zeuge von der Staatsanwaltschaft befragt (D2 act. 3/5). Seine Aussagen weisen keinen zum Kerngeschehen massgeblichen Inhalt auf, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. 7.1. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2024 führte die Sachverständige Dr. med I._____ im Wesentlichen aus, dass der Umstand, dass an der Privatklägerin 1 keine eindeutig dem Beschuldigten zuordenbare DNA-Spuren sichergestellt worden seien, dem von der Privatklägerin 1 geschilderten Eindringen des Beschuldigten in ihre Vagina nicht zuwiderlaufen müsse. Denn die Übertragung von DNA-Spuren hänge von der Art, Dauer und Intensität des Kontaktes ab. Auch spiele die jeweilige Person und Situation eine Rolle. Dies sei wiederum davon abhängig, wann die betroffene Person beispielsweise das letzte Mal die Hände gewaschen habe. Auch sei möglich, dass durch die ärztliche Behandlung Spuren verwischt oder vernichtet worden seien, da das medizinische Personal die ärztliche Versorgung in den Vordergrund gestellt habe. Die Frage, ob es leichter dazu kommen könne, dass Spuren übertragen werden, wenn es zum Kontakt zwischen Körperflüssigkeiten komme, bejahte sie. Die Abstriche würden immer einen Überschuss des Zellmaterials des Opfers enthalten, wohingegen viel weniger Hauptzellen übertragen würden. Daher sei methodisch eine Differenzierung häufig nicht möglich (D1 act. 4/4 F/A 13 ff.). 7.2. Die als Zeugin einvernommene Sachverständige äusserte sich erklärend zum IRM-Gutachten betr. Auswertung der bei der Privatklägerin 1 gefundenen DNA- Spuren. 8. Nebst eben ausgeführten subjektiven Beweismitteln liegt auch eine Reihe an objektiven Beweismitteln vor. Im Wesentlichen liegen ein Arztbericht einschliesslich eines Gutachtens, Tatortfotos sowie eine Übersetzung des Chatverlaufs im Recht. Der Arztbericht und der Fotobogen mit den Verletzungsaufnahmen der Privatklägerin 1 dokumentieren insbesondere deren anklagegemässen Verletzungen. Des
- 26 - Weiteren belegen die Tatortfotos, dass sich das Messer und die zusammengebundenen Kabelbinder auf dem Tisch bzw. Stuhl und nicht auf dem Boden befanden. Der übersetzte Chatverlauf deutet schliesslich auf die Eifersucht in Bezug auf M._____, eine männliche Kontaktperson der Privatklägerin 1, hin. 9. Vorab und im Besonderen ist im Lichte der Auseinandersetzung mit den im Recht liegenden Beweismitteln festzuhalten, dass den unglaubhaften Schilderungen des Beschuldigten die nachvollziehbaren und in sich stimmigen Schilderungen der Privatklägerin 1 gegenüberstehen. Soweit sich das eigentliche 4-Augen-Delikt, welches sich am 15. Mai 2023 in der Wohnung der Privatklägerin 1 abgespielt haben soll, durch objektive Beweismittel untermauern lässt und Zeugen Aussagen dazu machen konnten, finden die Ausführungen der Privatklägerin 1 Stütze darin, was ihre Aussagen extern validiert. 10.1.Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen und die dem Beschuldigten vorgeworfene Tötungsabsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 ihre Aussagen über alle Einvernahmen hinweg, authentisch, detailliert und sehr lebensnah mit ihren eigenen Worten übereinstimmend zu schildern vermochte. Alle einzeln von der Privatklägerin 1 genannten Interaktionen vermitteln ein äusserst plastisches und damit auch realistisches Bild des Geschehensablaufs. Ausserdem trifft des Weiteren zu, dass ihre Aussagen durch die objektiven Beweismittel – die Tatortfotos und den Arztbericht sowie die ermittelten Spuren – gestützt werden. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten trifft jedoch das Gegenteil zu. Diese ergeben schlicht wenig bis teilweise gar keinen Sinn und strotzen nur so von offensichtlichen Ausflüchten, Ausweichmanövern und dem Bemühen, der Privatklägerin 1 die Schuld zuzuschieben. Aus der Gesamtheit der einzelnen Indizien ergibt sich schliesslich das nachfolgende Mosaik, aus dem sich der anklagegemässe Sachverhalt deutlich herauslesen lässt. 10.2.Der unbestrittene Entzug des Wohnungsschlüssels von E._____ – unbesehen davon, ob der Beschuldigte diesen auf dem Balkon gefunden oder dem Sohn aktiv entwendet hat – deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bereits im Vorfeld des Tatgeschehens bewusst Schritte unternommen hat, um sich Zugang zur Woh-
- 27 nung zu verschaffen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Abnahme des Schlüssels nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, womit zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er diesen auf dem Balkon gefunden und an sich genommen hat. Sodann untermauert die bereits am 27. Februar 2023 ausgesprochene Todesdrohung, dass der Beschuldigte die Tat langfristig – seit mehreren Monaten – plante. Am Tag vor dem Ereignis, am 15. Mai 2023, schlich er sodann unbefugt in die Wohnung der Privatklägerin 1 ein, um eine offensichtliche Konfrontation ohne deren Wissen herbeizuführen. Auch der Einbau eines GPS-Trackers in die PlayStation des gemeinsamen Sohnes, um den dem Beschuldigten unbekannten Wohnort der Privatklägerin 1 zu ermitteln, unterstreicht die zielgerichtete und systematische Planung des späteren Vorfalls. Am Tag des Ereignisses drang der Beschuldigte sodann erneut in die Wohnung ein, diesmal ausgerüstet mit einem Messer und Kabelbindern, was wiederum ein Indiz darstellt, die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin 1 in seiner ausgeprägtesten Form gefährden zu wollen, nämlich diese zu töten. Sein Verhalten war von einer gezielten Machtdemonstration geprägt: So stand er während des Besuchs der Nachbarin G._____ eine Stunde lang hinter einem Vorhang im Schlafzimmer, was das Element der Überraschung hervorhebt. Weiter verhielt er sich ruhig und behielt die Kontrolle über die Situation, indem er die Privatklägerin 1 zwang, dem gemeinsamen Sohn eine Nachricht zu schreiben, in der sie diesen auffordert, nicht in die Wohnung zu kommen. Die vorhergehenden Äusserungen gegenüber seinem Sohn auf dem Balkon, wonach er diesem riet, sich an seine Geschwister zu halten und es ihm leid tue, dass es passieren werde, verdeutlichen, dass der Beschuldigte die Tat als unausweichlich betrachtete und eine unmittelbare Tötungsabsicht hegte. 10.3. Insgesamt ergibt sich keine andere Schlussfolgerung, als dass der Beschuldigte all die vorgenannten Vorbereitungshandlungen, mithin Vorkehrungen anklagegemäss beging und diese dabei mit dem zielgerichteten Willen vornahm, die Privatklägerin 1 zu töten. 11. Im Zusammenhang mit der sexuellen Nötigung darf zunächst das Fehlen von DNA-Spuren des Beschuldigten bei der Privatklägerin 1 nicht dahingehend inter-
- 28 pretiert werden, dass es nicht zu dem von der Privatklägerin 1 geschilderten Vorfall gekommen sein dürfte. Dieser Umstand dürfte auch darin Stütze finden, dass der DNA-Abstrich 18 Stunden nach dem zur Diskussion stehende Vorfall gemacht wurde. Der Beschuldigte musste aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere der Trennung seitens der Privatklägerin 1, und ihrer klaren verbalen Äusserungen, keinen sexuellen Kontakt zu wollen, sowie der gesamten Umstände – insbesondere des unbefugten Eindringens in ihre Wohnung, des Auflauerns sowie des bestehenden Kontakt- und Rayonverbots – wissen, dass diese den sexuellen Kontakt ablehnte. Alle anderslautenden in diesem Lichte gemachten Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich deutlich als lebensfremd. Ebenso war dem Beschuldigten bewusst, dass sein vorangegangenes Verhalten, einschliesslich Drohungen und Körperverletzungen, die Privatklägerin 1 derart einschüchterten, dass sie sich ihm nicht weiter zu widersetzen wagte. Die den Anklagevorwurf widerlegenden Darstellungsversuche des Beschuldigten sind folglich als blosse Schutzbehauptungen zu werten und schliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen. Daran vermag auch nichts ändern, wenn die amtliche Verteidigerin zu Recht geltend machte, es fehle der wissenschaftlich-medizinische Nachweis für das behauptete Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1. Die Sachverständige führte in diesem Zusammenhang anschaulich und überzeugend aus, dass es keiner wissenschaftlich-medizinischen Nachweise bedarf, um den Ausführungen des Beschuldigten Glauben zu schenken bzw. diese als Grundlage für die abschliessende Beurteilung heranzuziehen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben der vom Beschuldigten eingeführten Finger widersprüchlich und unklar geblieben sind. Da weder die Aussagen der Privatklägerin 1 noch andere Beweismittel – wie etwas das medizinische Gutachten oder die damit einhergehende Erklärung durch die Sachverständige I._____ – eine sichere Feststellung darüber ermöglichen, wie viele Finger tatsächlich eingesetzt wurden, bleibt der Sachverhalt in diesem Punkt unklar. Daher ist zu Gunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass er einen Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingeführt hat. 12. Im Ergebnis lässt sich der anklagegemässe Sachverhalt, soweit er bestritten wird, erstellen.
- 29 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt die Verhaltensweisen des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht in Dossier 1 als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, strafbare Vorbereitungshandlungen zu vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB, einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB, mehrfachen Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und als mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 1.2. In Dossier 2 würdigte sie sein Verhalten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 StGB in Idealkonkurrenz zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 1.3. Die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde in den obgenannten Delikten wurde vom Beschuldigten resp. seiner Verteidigung in ihren Grundzügen nicht in Frage gestellt bzw. explizit anerkannt und ist mit einigen – sogleich auszuführenden – punktuellen Ergänzungen zutreffend. An dieser Stelle ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Verteidigung ihre geltend gemachten Freisprüche im Grundsatz mit einer den Anklagesachverhalt abweichenden Darstellung begründete und nicht unter dem Titel der rechtlichen Würdigung (act. 47 S. 3, 17). 2. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2). 3. Sexuelle Nötigung (Dossier 1) 3.1. Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft, wovon auch Art. 189 StGB betroffen ist. Entsprechend ist der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) zu beachten, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen
- 30 - Rechts begangen wurden, dieses anzuwenden ist, wenn es das mildere ist. Die maximale Strafandrohung von zehn Jahren blieb zwar auch bei der Revision erhalten. Allerdings sieht das alte Strafgesetzbuch bei der Verwendung einer gefährlichen Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstands eine Mindeststrafe von drei Jahren vor (Art. 189 Abs. 3 aStGB), während das neue Recht nur noch eine Mindeststrafe von einem Jahr festlegt (Art. 189 Abs. 3 [n]StGB). Jedoch wurde der Tatbestand per 1. Juli 2024 erweitert, indem die bisher notwendige Bedingung der Nötigung entfällt und bereits der bloss geäusserte mangelnde Wille des Opfers genügt. Dabei wird als Zeichen der Ablehnung neben Wort oder Gesten auch ein Schockzustand des Opfers (sog. Freezing) anerkannt. Damit erweist dich das neue Recht als strenger, weshalb der vorliegende Fall nach dem alten Strafgesetzbuch zu beurteilen ist. 3.2.1. Gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Zwischen der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung muss dabei eine Kausalität bestehen. Mithin wird als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt, dass der Täter das Nötigungsmittel anwendet, um die Duldung der sexuellen Handlung zu erzwingen (BSK StGB- MAIER, Art. 189 N 12, 52). Der objektive Tatbestand setzt weiter voraus, dass der Täter sein Opfer durch Einsatz eines Nötigungsmittels zur Duldung einer solchen sexuellen Handlung nötigt. Als Nötigungsmittel kommen namentlich Bedrohung, das Ausüben von Gewalt oder eine Handlung, die die Person psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, in Frage. Im Weiteren wird die Widersetzlichkeit des Opfers gefordert. Es wird nicht vorausgesetzt, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig ist. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 22 f.).
- 31 - 3.2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte mit einem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingedrungen. Indem er ein Teppichmesser bei sich führte und damit trotz unausgefahrener Klinge über deren nackte Brust fuhr sowie im Lichte der Gesamtumständen, brachte er diese dazu, seine klarerweise als sexuelle Handlung zu wertende Machenschaft zu dulden. Der objektive Tatbestand ist damit gegeben. 3.3.1. Der subjektive Tatbestand setzt das zumindest eventualvorsätzliche Handeln des Täters voraus. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten, namentlich auf die sexuelle Handlung und den entgegenstehende Wille des Opfers, welcher vom Täter zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 189 N 22). 3.3.2. Die amtliche Verteidigerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass alle eingeklagten Handlungen – sofern sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten als anrechenbare Zwangseinwirkungen zugerechnet werden müsste – ohne sexuelle Absichten geschehen hätten. Zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 189 StGB werde verlangt, dass der Täter durch seine Handlungen den sexuellen Kontakt direkt anstrebe. Was der Beschuldigte in diesem Zusammenhang getan und beabsichtigt habe, sei ohne jeden sexuellen Zusammenhang, sondern von der Absicht getragen worden, die Privatklägerin 1 blosszustellen, sie zu bestrafen und zu erniedrigen. Ein weiterer Grund – von einer Frau zu verlangen, sich nackt auszuziehen – könne auch darin bestehen, sie daran zu hindern, den Ort fluchtartig zu verlassen und Hilfe von aussen anzufordern oder mindestens so etwas zu erschweren. Daher erweise sich dieser Teilkomplex als "normale" Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Sodann erwog sie weiter, dass nicht jedes Berühren der sekundären weiblichen Geschlechtsmerkmalen von der Absicht getragen sei, eigene oder fremde Geschlechtslust zu befriedigen. Es komme auf die konkreten Umstände an und hier habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Geringschätzung und auch Missachtung der Geschädigten zum Ausdruck bringen wollen, […] ohne sexuelle Absicht, weshalb auch hier nur eine Nötigung nach Art. 181 StGB in Frage komme. Ebenso indiziere das behauptete Eindringen mit dem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 die Nähe einer sexuell motivierten Handlungen, wenn auch
- 32 wiederum nicht zwingend, denn ein Griff in die intimen Parteien könne auch Ausdruck einer Bestrafung, Missachtung und Erniedrigung der Persönlichkeit der betroffenen Person sein. Entscheidend sei noch, dass dem abgenommenen Genitalabstrich keine DNA des Beschuldigten habe festgestellt werden können, die beim eingeklagten Vorgehen erfahrungsgemäss hätte vorhanden sein müssen. Sodann müssten nicht zwingend DNA-Spuren zurückbleiben, denn es komme auf die Art und die Dauer des Kontaktes, der Oberfläche und Beschaffenheit des verwendeten Gegenstandes an, aber auch auf den Zeitpunkt der gynäkologischen Untersuchung (18 Stunden nach dem Vorfall), weshalb ein wissenschaftlich-medizinischer Nachweis für das behauptete Eindringen damit nicht erbracht worden sei (act. 47 S. 9 f.). 3.3.3. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist erstellt, dass sich aus der verbalen Gegenwehr der Privatklägerin 1 und ihrem wiederholten Abwenden klar ergibt, dass sie mit dem sexuellen Kontakt des Beschuldigte nicht einverstanden war, was für den Beschuldigten auch deutlich erkennbar gewesen sein dürfte. Unter diesen Umständen steht es fest, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. Die Frage, ob der Täter bei einer sexuellen Nötigung aus einer sexuellen Absicht oder aus anderen Motiven – etwa zur Erniedrigung, Machtdemonstration oder Rache – gehandelt hat, ist für die Erfüllung des Tatbestands – und damit entgegen der Argumentation der Verteidigung – aber irrelevant. Das Gesetz knüpft nicht an eine besondere sexuelle Motivation, sondern allein daran, dass der Täter das Opfer zu einer sexuellen Handlung nötigt. Daher ist der subjektive Tatbestand des Tatbestandes der sexuellen Nötigung als erfüllt zu betrachten. 3.4. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs.1 aStGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. 4. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Dossier 1) 4.1.1. Zunächst ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Vorbereitungshandlungen ihrer Natur nach blosse Handlungen sein können, die nicht schon Beginn der
- 33 - Deliktsausführung –im Unterschied zum strafbaren Versuch – sind. Mit dem vorliegenden Tatbestand sollte die Strafbarkeit über den Bereich des strafbaren Versuchs hinaus vorverlegt werden; bei der Vorbereitung schwerer Verbrechen, wie sie in Art. 260bis Abs. 1 StGB abschliessend genannt sind, soll nämlich möglichst frühzeitig eingegriffen werden können, damit nicht zugewartet werden muss, bis die strafbaren Handlungen geschehen sind (Amtl. Bull. 1980 N II 1664 Votum BLUN- SCHY, s. auch SCHULTZ, a.a.O. S. 134). 4.1.2. Im vorliegenden Fall sind keine anderslautenden Anhaltspunkte ersichtlich, sodass die dementsprechenden Verhaltensweisen des Beschuldigten klar – so auch von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – im Bereich der Vorbereitungshandlungen verbleiben. Dass die Schwelle zum Versuch nicht übertreten wurde, ist eindeutig und lässt entsprechende Fragen von vornherein nicht aufkommen. Die amtliche Verteidigung hat dennoch Überlegungen zum Versuch eingebracht (vgl. act. 47 S. 14 f.). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den übrigen Einlassungen der Verteidigung. So bestritt sie beispielsweise die Tötungsabsicht des Beschuldigten, indem sie argumentierte, dass dieser lediglich mit unausgefahrener Klinge über die Brust der Privatklägerin 1 gefahren sei, wobei sich diesfalls relativ bald das Problem einer Abgrenzung zu einem Tötungsversuch ergäbe. Wenn die Schwelle zum Versuch von vornherein nicht übertreten wird, ist die Diskussion über die Unterscheidung zwischen Versuch und Vorbereitungshandlung ohnehin obsolet. 4.2.1. Nach Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB macht sich strafbar, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) auszuführen. Für die Annahme strafbarer Vorbereitungshandlungen genügt nicht jede entfernte und in ihrer Zielrichtung noch vage Tätigkeit zur Vorbereitung eines Delikts. Vielmehr müssen die Vorkehrungen planmässig und konkret sein, mithin müssen mehrere unter sich zusammenhängende, systematisch über einen gewissen Zeitraum hinweg fortgeführte Handlungen vorliegen, die in ihrer Gesamtheit nicht mehr "harmlos" sind, sondern auf einen Verbrechensplan verweisen. Ausserdem müssen sie nach Art und Umfang so weit gediehen sein, dass vernünftigerweise ange-
- 34 nommen werden kann, der Täter werde seine damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung der Tat weiterverfolgen; er muss – mit anderen Worten – zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt, dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen. Unter technischen Vorkehrungen sind dabei Handlungen zu verstehen, die konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln oder Informationen dienen, wie etwas das Beschaffen von Waffen. Organisatorische Vorkehren sind demgegenüber Massnahmen, die ergriffen werde, um einen reibungslosen Ablauf des Tatplans zu sichern. Dabei genügt es, wenn der Täter sich entsprechend anschickt, auch wenn er auf die Gelegenheit, die Tat überhaupt auszuführen, erst warten muss und die Ausführungsgelegenheit nicht in seiner alleinigen Macht liegt. Vorbereitungshandlungen sind vielmehr auch strafbar, wenn der Täter seine Vorbereitungen in der Absicht trifft, bei der erstbesten Gelegenheit oder bei einer Gelegenheit, deren Eintreten er nicht allein bestimmen kann, zuzuschlagen. Entsprechend muss der Töter nicht unmittelbar im Begriff sein, zur Ausübung der Tat anzusetzen oder die Tat in naher Zukunft zu realisieren. Vielmehr genügt eine bloss gewisse zeitliche Vorstellung. Dass das tatsächliche Eintreten der Gelegenheit zur Ausführung oft von Zufällen, Dritteinwirkungen oder dem Opfer selbst abhängt, liegt dabei oftmals gerade in der Natur der Sache und ändert nichts an der Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen (zum Ganzen: BGer Urteile 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 5; 6B_1159/2018 E. 3.3.2; OGer ZH Urteil SB160328-O vom 16. Mai 2017 E. III.1; BSK StGB-ENGLER, Art. 260bis; je m.w.H.). 4.2.2. Vorliegend traf der Beschuldigte gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine Reihe von primär organisatorischen aber auch technischen Vorkehren, die nach seiner Vorstellung von der Tat auf dem Weg zum angestrebten Erfolg erforderlich waren. Er zeigte deutliche (sowohl organisatorische als auch technische) Vorbereitungshandlungen durch die Schlüsselbehändigung des Sohnes, die frühere Todesdrohung und die gezielte Lokalisation der Privatklägerin 1 mittels Einbau des GPS-Trackers in die PlayStation seines Sohnes. Das unbefugte Betreten der Wohnung, das Mitführen von Teppichmesser und Kabelbindern sowie das lange Verstecken hinter einem Vorhang belegen seine systematische Planung und Vor-
- 35 bereitung, welche die Absicht des Beschuldigten zu Begehung einer Straftat bzw. eines Tötungsdelikts erkennen lassen. Von bloss unverbindlichen, harmlosen Gedankenspielereien kann unter diesem Umständen nicht mehr gesprochen werden. Der Vollständigkeit ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der strafbaren Vorbereitungshandlungen nicht von Belang ist, ob sich der Verbrechensplan des Beschuldigten effektiv in die Tat hätte umsetzen lassen. Vielmehr ist entscheidend, dass sich dieser Plan auf die beabsichtigte Ausführung des Delikts, vorliegend die Tötung, ausrichtet. Zusammenfassend ist damit der objektive Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlung zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB gegeben. 4.2.1. In subjektiver Hinsicht wird direkter Vorsatz verlangt, zumal das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit eventualvorsätzliches Handeln ausschliesst. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die Vorbereitungshandlungen als auch auf die geplante Straftat beziehen. Mithin muss der Täter die Vorbereitungshandlungen in der Absicht begehen, einen in Art. 260bis StGB aufgeführten Straftatbestand – vorliegend ein Tötungsdelikt – zu verwirklichen (BGer Urteil 6B_563/2022 vom 29. September 2022 E. 2.3 m.w.H.). 4.2.2. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte gezielt auf die Tat vorbereitete, indem er die erforderlichen Mittel zur Begehung des Tötungsdelikts beschaffte und insbesondere auch die bereits ausgeführten organisatorischen Vorkehrungen traf, die über den blossen Eventualvorsatz hinausgingen und unmittelbar auf die Verwirklichung des Tötungsdelikts abzielten. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sodann vorsätzlich sowie in der Absicht ein Tötungsdelikt verwirklichen zu wollen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, da seine Vorbereitungen in der Absicht erfolgten, den Tod der Privatklägerin 1 herbeizuführen. 4.3. Gemäss Art. 260bis Abs. 2 StGB bleibt der Täter, der die Vorbereitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt, straflos. Handeln aus eigenem Antrieb bedeutet dabei, dass sich der Täter frei dazu entschliesst, sein Vorhaben aufzugeben, mithin aus inneren Motiven und unabhängig von äusseren Gegebenheiten seinen Plan nicht weiterverfolgt (BGE 118 IV 366 ff. E. 3a). Da das Handeln
- 36 des Beschuldigten erstelltermassen durch das Auftauchen der Polizei und deren Zugriff beendet wurde, kann mitnichten von einem Rücktritt aus eigenem Antrieb gesprochen werden. Vielmehr verhinderten einzig äussere Umstände die Weiterverfolgung seines Plans. Dabei ist der Umstand, dass der Beschuldigte sein eigenes Handeln zuvor einstweilen unterbrochen hatte, als die Privatklägerin 1 zur Toilette musste, als bloss vorübergehendes Pausieren seines Handelns zu werten, zumal er bereits im Bad seinen Übergriff fortsetzte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er tatsächlich von seinem Vorhaben Abstand genommen hätte. 4.4. Daher ist der Beschuldigte somit der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 5. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 1) 5.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft keine mehrfache einfache Körperverletzung einklagte und die vom Beschuldigten ausgeübten Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin 1 offenbar als Tat- bzw. Handlungseinheit wertete. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigung in ihren Vorbringen eine mehrfache Körperverletzung geltend machte (act. 47 S. 6). 5.2. Es ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt, dass dieser die Privatklägerin 1 im Rahmen der Tathandlung mehrfach ins Gesicht schlug. Die Verletzungen der Privatklägerin 1 sind fotografisch dokumentiert (D1 act. 1/2). Das Verhalten des Beschuldigten ist nicht als Einheitstat zu würdigen, da trotz gleichartiger und gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter strafbarer Handlungen und örtlichen sowie zeitlichen Zusammenhangs das Kriterium des "einheitlichen Willensaktes", eines alle Handlungen umfassenden Entschlusses respektive Gesamtvorsatzes fehlt (vgl. BGE 118 IV 91 E. 4 m.w.H.; BGE 112 IV 164 E. 2a). Namentlich wurden die Schläge an den Kopf unterbrochen als die Privatklägerin 1 zwischenzeitlich zur Toilette ging. Der Beschuldigte fasste somit einen neuen Tatentschluss, der Privatklägerin 1 ins Gesicht zu schlagen, weshalb ein Gesamtvorsatz seinerseits betreffend
- 37 die Körperverletzungen zu verneinen ist und die Schläge je für sich separat anzusehen sind. 5.3. Damit steht fest, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht als Handlungseinheit zu werten ist und der Beschuldigte folglich der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist. 6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 2) 6.1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung trifft zu und wurde überdies auch von der amtlichen Verteidigung nicht in Frage gestellt. Einer Anpassung bedarf es allerdings beim anzuwendenden Recht. 6.2. Gemäss aStGB vom 1. Januar 2023 wurde besagter Tatbestand mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Infolge der Strafrahmen-Harmonisierung seit dem 1. Juli 2023 wird der Tatbestand mit einer maximalen Strafe von drei Jahren bedroht, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann. Das neue Recht erweist sich damit als schärfer, sodass der Beschuldigte vorliegend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu verurteilen ist. 6.3. Konkurrenzen Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass zwischen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 aStGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB echte Konkurrenz besteht. 7. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 1) In der Anklageschrift wurde seitens der Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf eine Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung gestellt. Im Rahmen des anlässlich der Hauptverhandlung verlesenen Plädoyers hat sie allerdings den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung geltend gemacht. Dies wurde von der Verteidigung auch nicht beanstandet (act. 47 S. 7). Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist zu folgen und zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 38 - 8. Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafzumessung A. Strafart 1. Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe dann vorsieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). 2. Fällt das Gericht gleichartige Strafen aus, kommen die Grundsätze der Asperation gemäss Art. 49 StGB zum Tragen, soweit das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Es genügt jedenfalls nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (BGE 144 IV 313, E. 1.1.1 m.w.H.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 18). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
- 39 eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Betrages der Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 312 E. 2.4). 3. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe hat es diese Wahl näher zu begründen (BGer Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 = Pra 108 [2019] Nr. 58). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; BGer Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.). 4.1. Für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.2. Für die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. a StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden.
- 40 - 4.3. Für die mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Dossier 1) kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.4. Für die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.5. Für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgefällt werden. 4.6. Der mehrfache Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bedroht. 4.7. Für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ausgefällt werden. Eine Geldstrafe kann nur in leichten Fällen ausgesprochen werden. 4.8. Für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen. 4.9. Da es sich bei den Fällen der Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB um einen Übertretungstatbestand handelt, kommt als Sanktion ausschliesslich eine Busse in Betracht. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB kann für eine Übertretungssanktion eine Busse von höchstens Fr. 10'000.– ausgefällt werden. 5.1. Die vorliegend zu beurteilenden Verhaltensweisen betreffend Dossier 1 erfüllen die nötigen Voraussetzungen der zeitlichen sowie sachlich sehr engen Verknüpfung zur Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich ohne Weiterungen. So haben sich sämtliche jener Taten auf die Privatklägerin 1 als Geschädigte konzentriert und sind innerhalb eines überaus kurzen Zeitraums erfolgt. Dabei war das gesamte Tathandeln des Beschuldigten letztlich auf die ultimative, mithin tödliche Schädigung der Privatklägerin 1 gerichtet, was allein durch das polizeiliche Ein-
- 41 greifen verhindert werden konnte. Weiter kann mit einer Gesamtfreiheitsstrafe der Tatsache angemessen Rechnung getragen werden, dass der Beschuldigte sein gesamtes Handeln nahtlos an die bereits mit Strafbefehl vom 27. Februar 2023 abgeurteilten, (nicht ausschliesslich [gemeinsamer Sohn E._____] aber auch) zulasten der Privatklägerin 1 erfolgten, einschlägigen Delikte anschloss, womit er sich entsprechend unbelehrbar zeigte. Damit einhergehend ist auch für den erfüllten Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Dossier 2) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe angemessen, zumal auch diesbezüglich der sehr enge zeitliche und sachliche Kontext zu bejahen ist, da die Intervention der Polizei einzig aufgrund des zulasten der Privatklägerin 1 laufenden Tatgeschehens erfolgte. Die Ausfällung einer Geldstrafe würde deshalb aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichen, um dem deliktischen Verhalten des Beschuldigten angemessen entgegenzuwirken. 5.2. Für sämtliche der genannten Delikte, welche sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe als mögliche Sanktionen vorsehen, mit Ausnahmen jener Delikte, die ausschliesslich mit Geldstrafe oder Busse bedroht sind, rechtfertigt es sich, eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen. B. Vorbemerkungen zur Strafzumessung und Strafrahmen 1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des
- 42 - Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). 3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangenen Tat. Diese ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist sodann zunächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umständen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1. und 2.3.2. m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- bzw. Überschreiten des ordentlichen Rahmens indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4. Das schwerste Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB, welche als Sanktion eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Eine Erhöhung des Strafrahmens wäre zwar theoretisch möglich. Die von der Rechtsprechung vorausgesetzten aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend jedoch nicht erkennbar, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt erscheint. Die Deliktsmehrheit und die teilweise Mehrfachbegehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Der obere Strafrahmen für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden
- 43 - Delikte liegt damit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. C. Konkrete Strafzumessung betreffend auszufällender Freiheitsstrafe 1. Einsatzstrafe aufgrund der sexuellen Nötigung 1.1. Mit Bezug auf die sexuelle Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht mit einem harten Gegenstand o.Ä., sondern mit einem Finger in die Vagina der Privatklägerin 1 eingedrungen ist und sodann auch keine Gewalt anwandte. Obwohl sich das diesbezügliche Tatgeschehen über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum am Abend des 15. Mai 2023 erstreckte, fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Intimbereich berührte, nachdem er sie bereits massiv zusammengeschlagen und eine entsprechende Drohkulisse durch dieses erniedrigendes und machtdemonstratives Verhalten aufgebaut hatte. Mit den Berührungen bzw. dem Eindringen hat der Beschuldigte jedoch aufgehört, als die Privatklägerin 1 ihn darum gebeten hatte. Daher sind die vorgenommenen sexuellen Handlungen, vor dem Hintergrund aller denkbaren Handlungsweisen und ohne die Machenschaften des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, als vergleichsweise milde einzustufen. 1.2. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 1.3. In Anbetracht der Gesamtumstände ist das Verschulden des Beschuldigten zulasten der Privatklägerin 1 als leicht zu qualifizieren, was die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 15 Monaten rechtfertigt. 2. Asperationen 2.1. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten im vorliegenden Zusammenhang mehrere Tatbestände in echter Idealkonkurrenz erfüllt. Die Straferhöhung ist des-
- 44 halb unter Berücksichtigung dieser Tatbestände, welche allesamt unterschiedliche Rechtsgüter beschützen sollen, vorzunehmen. 2.2. Strafbare Vorbereitungshandlungen 2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der strafbaren Vorbereitungshandlung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt traf. Zudem lag die Tatbestandsverwirklichung (der Tod der Privatklägerin 1) – mit Blick auf die Kausalkette notwendiger Zwischenschritte – effektiv sehr nahe, zumal der Beschuldigte in die Wohnung der Privatklägerin 1 eindrang und das weitere Geschehen nur durch das Eingreifen der Polizei verhindert wurde. Weiter ist sein besonders perfides Vorgehen hervorzuheben: Er bereitete sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten zielgerichtet auf die Tat hin und plante diese von langer Hand. Der Beschuldigte schreckte selbst davor nicht zurück, den eigenen Sohn skrupellos zu missbrauchen, um die ihm aufgrund der Kontaktsperre unbekannte Wohnadresse der Privatklägerin 1 ausfindig zu machen. Dies tat der Beschuldigte, indem er seinem Sohn einen GPS-Tracker in dessen Geburtstagsgeschenk – eine PlayStation – eingebaut und zu einem späteren Zeitpunkt den Schlüssel zur Wohnung der Privatklägerin 1 behändigte. Auch am Tag der Tat war der Beschuldigte vorbereitet und versteckte sich zunächst – mit zusammengebundenen Kabelbindern und einem Teppichmesser – in der Wohnung der Privatklägerin 1. Verstecken musste sich der Beschuldigte insbesondere deshalb, weil die Privatklägerin 1 unerwartet mit ihrer Nachbarin die Wohnung betreten hatte, um mit dieser Kaffee zu trinken. Damit der Beschuldigte, nachdem die Nachbarin die Wohnung wieder verlassen hatte, seinen Plan ungestört umsetzen konnte, zwang er die Privatklägerin 1 des Weiteren, dem Sohn einen Notfall bei der Arbeit vortäuschen zu lassen, damit dieser im Verlauf des weiteren Abends nicht mehr vorbeikommen würde. Die entsprechenden Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten sind geprägt von dessen Eifersucht und Durchtriebenheit, mithin hoher krimineller Energie. Hinsichtlich der Vorbereitungshandlungen gibt es selbst bei objektiver Betrachtung kaum weitere Bestrebungen und Vorkehrungen, welche der Beschuldigte im Hinblick auf das letztendlich geplante Tötungsdelikt noch hätte vornehmen können.
- 45 - 2.2.2. Der Beschuldigte handelte sodann mit direktem Vorsatz, und sein Vorgehen endete nur durch den Eingriff der Polizei. Das objektive Verschulden wird sodann in keiner Weise durch das subjektive Tatverschulden geschmälert. 2.2.3. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der strafbaren Vorbereitungshandlungen zur vorsätzlichen Tötung als schwer zu qualifizieren, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 42 Monate, asperiert 21 Monate, auf 36 Monate rechtfertigt. 2.3. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 1) 2.3.1. Hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere hervorzuheben, dass die Schläge des Beschuldigten, wobei diese teilweise mit offener Hand und teilweise mit der Faust erteilt wurden, fast ausschliesslich gegen den Kopf der Privatklägerin 1 gerichtet waren. Die erteilten Faustschläge sind zudem aus sehr naher Distanz, unvermittelt sowie innert kurzer Zeit erfolgt. Da der Beschuldigte zwischenzeitlich auch auf der Privatklägerin 1 kniete, konnte sich diese nicht einmal mehr wehren. Sodann waren die dadurch verursachten Verletzungen der Privatklägerin 1 im Nachgang der Tat gut sichtbar und dürften mit entsprechenden Schmerzen verbunden gewesen sein. 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, womit die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden relativieren sollte. 2.3.3. Nach dem Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Dossier 1) als nicht mehr leicht zu qualifizieren. In Anwendung des Aspirationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 16 Monate, asperiert um 8 Monate, auf 44 Monate zu erhöhen. 2.4. Einfache Körperverletzung (Dossier 2)
- 46 - 2.4.1. Hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 gilt es in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass es bei grundsätzlich leichten Schädigungen geblieben ist. Der Biss in den Finger des Privatklägers 2 verursachte einzig eine kleinflächige Hautperforation, welche im Rahmen des Möglichen nicht gravierend war und nach kurzem Verheilungsprozess vollständig verheilt gewesen sein dürfte. 2.4.2. Hier relativiert sich das objektive Verschulden durch die subjektive Tatschwere, da der Beschuldigte von mehreren Polizisten mehr oder weniger überwältigt wurde bzw. überwältigt werden musste und ein mindestens gewisser Widerstand – auch wenn sich der Beschuldigte grundsätzlich nicht gegen die Verarrestierung wehren durfte – wohl nachvollziehbar und auch zu erwarten gewesen ist. Sodann war die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern eher spontan erfolgt. 2.4.3. In Abwägung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist von einem sehr leichten Gesamtverschulden auszugehen, was mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu taxieren bzw. 2 Monaten zu asperieren und die Einsatzstrafe auf 46 Monate zu erhöhen ist. 2.5. Drohung (Dossier 1) 2.5.1. In objektiver Hinsicht ist hier hervorzuheben, dass der Beschuldigte eine Drohung mit dem schwerstmöglichen Inhalt ausgestossen hat, in dem er die Privatklägerin 1 wiederholt und mit Nachdruck mit dem Tod bedrohte und durch seine ruhige und bestimmte Art eine entsprechende Stimmung aufbaute. Der Beschuldigte wusste dabei sehr wohl, dass die Privatklägerin aufgrund des bereits abgeurteilten Vorfalls vom 27. Februar 2023 vorbelastet war, sodass erneute Äusserungen einen umso stärkeren und bestimmteren Eindruck hinterlassen könnte. Der Beschuldigte hat die Drohung mündlich gegenüber der Privatklägerin 1 ohne Beteiligung weiterer Personen in abgeschlossenen Räumlichkeiten geäussert, so dass die Drohung unmittelbar auf diese einwirkte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte zur Untermauerung seiner Todesdrohungen bereits mit zusammengebundenen Kabelbindern und einem Messer – letzteres er dann auch tatsächlich behändigte – in die Wohnung der Privatklägerin 1 gekommen ist und die Drohungen ausgestossen hatte, als er bereits physische Gewalt auf die Privatklägerin 1 aus-
- 47 übte. Die Drohung wurden zudem in den eigenen vier Wänden des Opfers, mithin in deren Schutzraum geäussert. 2.5.2. Das objektive Verschulden wird in keiner Weise durch die subjektive Tatschwere gemildert, da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. 2.5.3. Das Verschulden ist im vorliegenden Zusammenhang als sehr erheblich einzustufen. Die Freiheitsstrafe für die Drohung ist deshalb bei 24 Monaten anzusetzen bzw. an die Einsatzstrafe mit 12 Monaten zu asperieren und auf 58 Monate zu erhöhen. 2.6. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1) 2.6.1. Der Beschuldigte ist an zwei aufeinanderfolgenden