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Zürich Obergericht Weitere Kammern 10.04.2024 DG230018

10. April 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,528 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Gefährdung des Lebens etc.

Volltext

Bezirksgericht Dietikon

Geschäfts-Nr.: DG230018-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Ersatzrichter lic. iur. M. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Pfyl Beschluss und Urteil vom 10. April 2024 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Privatklägerschaft 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____ GmbH, 4. E._____ GmbH, 5. F._____ GmbH, 6. G._____ e.K.,

- 2 - 7. H._____, 8. I._____, 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8 ff.) - Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ - Staatsanwältin lic. iur. J._____ als Vertreterin der Anklagebehörde - Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung der Privatklägerin Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 66 S. 1 f.) "1. Schuldigsprechung des Beschuldigten A._____ im Sinne der Anklage 2. mit einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten bzw. 6 Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 900.00) 3. Anrechnung der erstandenen Haft und anteilsmässige Anrechnung der Ersatzmassnahmen im Gesamtumfang von 174 Tagen 4. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe 5. Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 02.07.2019 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges 6. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe 7. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren 8. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

- 4 - 9. Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.05.2023 und vom 02.10.2023 beschlagnahmten Gegenstände 10. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 11. Kostenauflage" 2. Der Verteidiger: (act. S. 67; Prot. S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft sowie für die Ersatzmassnahmen eine Genugtuung im Betrag von CHF 53'100.-- auszurichten. 3. Eventualiter sei im Fall einer (teilweisen) Verurteilung des Beschuldigten i.S. der Anklageschrift eine angemessene Geld- und/oder Freiheitsstrafe auszufällen, wobei die Dauer der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft im Umfang von 83 Tagen sowie die Dauer der Ersatzmassnahmen (von bisweilen 365 Tagen) im Umfang von mindestens vier Fünfteln (d.h. 292 Tagen), insgesamt also im Umfang von mindestens 375 Tagen auf die Strafe anzurechnen sowie eine allfällige "Überhaft" angemessen zu entschädigen sei. 4. Subeventualiter sei – im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren Freiheitsstrafe – eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 63 Abs. 2 StGB zu deren Gunsten aufzuschieben. 5. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung (i.S.v. Art. 66a StGB) zu verzichten. 6. Es seien die mittels Beschlagnahmeverfügung vom 30. Mai 2023 und 2. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den berechtigten Personen auf erstes Verlangen herauszugeben.

- 5 - 7. Die von der Privatklägerschaft geltend gemachten Zivilansprüche seien abzuweisen. Eventualiter sei die Privatklägerschaft mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolge." 3. Die Privatklägerschaft: (act. 57; Prot. S. 1) "1. A._____ sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts teilklageweise zu verpflichten, B._____ folgende Beträge zu bezahlen (Teilklage): a. A._____ sei zu verpflichten B._____ CHF 4'000.00 zu bezahlen zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 4. Januar 2023. b. A._____ sei zu verpflichten B._____ CHF 1'000.00 zuzüglich Verzugszinsen zu 5%seit 24. Dezember 2022 zu bezahlen. c. A._____ sei zu verpflichten B._____ CHF 5'000.00 zu bezahlen zuzüglich Verzugszinsen zu 5% seit 8. Februar 2021 2. A._____ sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, B._____ Schadenersatz für die im Zusammenhang mit den vorgeworfenen und zu sanktionierenden Ereignissen entstandenen Schäden zu bezahlen. Zur Bezifferung der Schadenersatzansprüche und allfällig weiterer Genugtuungsansprüche sei B._____ auf den Zivilweg zu verweisen."

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales A. Prozessgeschichte 1. Mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 1. November 2023) erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Anklägerin) beim hiesigen Gericht Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Gefährdung des Lebens etc. (act. 23). Die Anklageschrift ging am 2. November 2023 beim Bezirksgericht ein, woraufhin diese summarisch geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO für in Ordnung befunden wurde (Prot. S. 2). 2. Zur Hauptverhandlung vom 27. März 2024 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. J._____ als Vertreterin der Anklagebehörde und die Privatklägerin 1 anlässlich ihrer Einvernahme in Begleitung ihres unentgeltlichen Vertreters Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (Prot. S. 8). Die Urteilseröffnung wurde auf den 10. April 2024 angesetzt, das Urteil wurde mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, dem amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwältin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 74, Prot. S. 74 ff.). B. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1. National Da der Beschuldigte mehrere Straftaten an verschiedenen Orten begangen hat, sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an welchem er die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat beging. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Als je mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedrohte schwerste dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind die Gefährdung des Le-

- 7 bens nach Art. 129 StGB und die mehrfache Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu behandeln. Der überwiegende Teil dieser Vorwürfe sollen in K._____ stattgefunden haben, denn der Deliktsort des angeklagten Vorwurfs der Gefährdung des Lebens sowie der Veruntreuung vom 8. Februar 2021 ist K._____ und derjenige der Veruntreuung vom 24. Dezember 2022 ist L._____. Die geschützten Rechtsgüter betrachtend ist ausserdem die Gefährdung des Lebens, mit welcher Leib und Leben – somit eines der höchst denkbaren Rechtsgüter – geschützt wird, das schwerer als die Veruntreuung einzustufende Delikt. Schlussendlich sind die ersten Verfolgungshandlungen auch hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens am 5. Januar 2023 durch die Polizeistation L._____ betreffend den Deliktsort K._____ erfolgt (act. D1/1/2), weshalb – neben der gesamthaften Betrachtung – die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben ist. 1.2. Internationalität Auf Ersuchen des Tatortstaates kann gestützt auf Art. 85 IRSG eine im Ausland begangene Tat durch die Schweiz verfolgt werden. Dabei darf die Auslieferung nicht zulässig sein, muss der Verfolgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten verantworten und muss gewährleistet sein, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt (Abs. 1). Die Strafverfolgung eines Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz kann auch dann übernommen werden, wenn seine Auslieferung sich nicht rechtfertigen lässt oder die Übernahme im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse und soziale Wiedereingliederung angezeigt erscheint (Abs. 2), wobei diese Anforderungen nicht als kumulative Voraussetzungen zu verstehen sind (BSK IRSG-Unseld, Art. 85 N 28). Die Konkretisierung von Abs. 2 erfolgt in Art. 8 IRSV. Zu berücksichtigen sind demnach das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, die Wahrscheinlichkeit einer Ausweisung aus der Schweiz, die Prozessökonomie und bei mehreren Straftaten die gesamthafte Beurteilung (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 IRSV). Hinsichtlich einer Übernahme zwischen Deutschland und der Schweiz ist staatsvertraglich der direkte Übermittlungsweg zwischen den schweizerischen und ausländischen Strafverfolgungsbehörden vorgesehen, ohne Involvierung des Bundes-

- 8 amtes für Justiz im Sinne von Art. 88 IRSG (vgl. Art. VIII Abs. 1 und Art. XII des Zusatzvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR [Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959] vom 13. November 1969; SR 0.351.913.61). Vorliegend werden dem Beschuldigten mehrere Vergehen (Nötigung, Verleumdung, Sachbeschädigung, Verletzung Geheim- und Privatbereich) vorgeworfen, welche er im Zeitraum vom ca. 1. Dezember 2021 bis 31. August 2022 in Deutschland begangen haben soll (vgl. Anklageschrift, act. 23 Ziff. 7, D11–20). Die Staatsanwaltschaft M._____ ersuchte denn auch mit Verfügung vom 23. März 2023 die Anklägerin hinsichtlich dieser Vorwürfe um Übernahme der Strafverfolgung (act. D11/8/3), wobei die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bereits seit dem 5. Januar 2023 Verfolgungshandlungen gegen den Beschuldigten betreffend der schwereren Tat der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (vgl. act. D1/1/2) führten und schliesslich die Übernahme erfolgte (vgl. act. D11/8/4 f.). Da aufgrund der nationalen Zuständigkeit (vgl. obstehend) bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet war, ist das hiesige Gericht auch für die durch die Anklägerin von Deutschland übernommene Strafverfolgung zuständig (Art. 87 IRSG). 2. Anklageprinzip 2.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gilt für Anklagen der Grundsatz, den relevanten Sachverhalt möglichst kurz (quantitatives Element) aber genau (qualitatives Element) darzustellen. Bei Serienstraftaten bzw. mehreren gleichgelagerten Delikten sind diese grundsätzlich einzeln aufzuführen (BGE 120 IV 357). 2.2. Die vorliegende Anklageschrift umschreibt die einzelnen Sachverhaltsabschnitte detailliert. Bei Ziff. 7 Dossier 12 und Dossier 14 sind je serienmässige Taten aufgeführt. Dabei wird eingangs das grundsätzliche Tatvorgehen geschildert, bevor die einzelnen Tatvorwürfe aufgelistet werden (versehen mit Detailangaben wie genauer Ort [z.B. Hausfassade] inklusive Adresse, Geschädigte und genauere Beschreibung des jeweiligen Schriftzugs). Dies steht im Einklang mit den Vorgaben

- 9 von Art. 325 StPO (vgl. BGer Urteil 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 3.4.). Auch der Schutz der Verteidigungsrechte bzw. Anspruch auf rechtliches Gehör ist davon nicht tangiert. Die übrigen Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift geben keinen Anlass zu Bemerkungen. 3. Strafanträge 3.1. Allgemein Abgesehen von der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und der Nötigung nach Art. 181 StGB handelt es sich vorliegend bei allen zu beurteilenden Delikten um Antragsdelikte. Die nötigen Strafanträge sind dabei, soweit ersichtlich, erfolgt (act. D1/2/1, D3/2, D4/1 S. 3 und D4/4, D5/1 S. 3, D6/2, D7/1 S. 3, D8/2, D9/1 S. 3, D11/1/2, D12/3-7, D13/3, D14/6, D15/4-6, D16/4, D17/3-5, D18/3, D19/3, D20/2). 3.2. Anklage-Ziffer 6 (Dossier 10): Sachbeschädigung z.N. von Privatkläger 8 Die Antragsfrist bei Antragsdelikten beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person die Täterschaft bekannt wird (Art. 31 StGB). Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Juni 2021 erhob der Privatkläger 8 (I._____) am 9. März 2023 ursprünglich Strafantrag gegen Unbekannt (vgl. act. D10/1 S. 4). Sodann erhob der Privatkläger 8 am 17. April 2023 namentlich Strafantrag gegen Beschuldigten (act. D10/3). Gemäss Aussage des Privatklägers 8 teilte ihm ein Bekannter der Privatklägerin 1 bereits ca. einen oder zwei Monate nach dem fraglichen Vorfall, sprich ca. Juli / August 2021 mit, dass der Beschuldigte der Täter gewesen sei (act. D1/5/1 F/A 13 ff.). Die Frist zur Stellung des Strafantrages begann somit spätestens im August 2021 zu laufen. Dementsprechend hat der Privatkläger 8 – wie richtigerweise von der Verteidigung vorgebracht (act. 67 S. 38 f.) – die Antragsfrist um zweieinhalb Jahren verpasst und sein Strafantrag ist somit verspätet, weshalb das Verfahren betreffend Anklage-Ziffer 6 Dossier 10 einzustellen ist. 4. Privatklägerschaft

- 10 - Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen, als Privatklägerschaft. Vorliegend liessen sich diverse Geschädigte als Privatklägerschaft konstituieren (vgl. act. D1/24). Darüber hinaus verzichteten die weiteren Geschädigten (N._____ AG und O._____) auf die Beteiligung am Verfahren (vgl. D17/10 und D11/5/2). 5. Verwertbarkeit Aufgrund der Einstellung des Verfahrens in Anklage-Ziffer 6 Dossier 10 ist die Rüge der amtlichen Verteidigung bettreffend Verwertbarkeit der Einvernahme der Auskunftsperson P._____ (act. D10/4) nicht zu behandeln. Im Übrigen ist keine Unverwertbarkeit eines vorliegenden Beweismittels ersichtlich und eine solche wurde von Parteien des Weiteren auch nicht geltend gemacht. 6. Verjährung Der Beschuldigte soll die angeklagten Taten im Zeitraum vom 8. Februar 2021 (Anklageschrift, act. 23 Ziff. 5, D2) bis 4. Januar 2023 (Anklageschrift, act. 23 Ziff. 2, D1) begangen haben, weshalb vorliegend keine Verjährungsproblematik ersichtlich ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 98 StGB).

- 11 - II. Sachverhalt A. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten die in der Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 (act. 23) umschriebenen Sachverhalte vor. Die Anklageschrift unterteilt sich im Wesentlichen in sieben grosse Abschnitte, deren Inhalt, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wiedergegeben wird. Die Vorwürfe werden vom Beschuldigten mehrheitlich bestritten, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel rechtsgenüglich erstellt werden kann. B. Grundsätze der Beweiswürdigung 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. 2. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht allein auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Einzubeziehen ist die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, da zu berücksichtigen ist, dass insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen ohne weiteres möglich ist. Massgebend bleibt dennoch die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Zu-

- 12 sammenfassend ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte (vgl. zum Ganzen BENDER / NACK / TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014). 3. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass an den Nachweis von Täterschaft und Schuld zwar hohe Anforderungen zu stellen sind. Dabei verlangt jedoch auch die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Beweisregel "in dubio pro reo" nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf die für die beschuldigte Person günstigere Sachverhaltsversion abzustellen ist. So kann der Nachweis einer Straftat auch mit mittelbaren Beweisen geführt werden. Bei diesem sogenannten Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelumstände auf den zu beweisenden, rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tat oder die Täterschaft hindeuten und einzeln betrachtet die Möglichkeit von Alternativen offenlassen, kann daher in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 133 I 33 E. 4.4.1 ff. m.w.H.; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz findet die "in dubio pro reo"-Maxime übrigens keine Anwendung. Vielmehr entfaltet die Entscheidregel ihre Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; SK StPO I-WOHLERS, Art. 10 N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1090). C. Sachverhaltserstellung 1. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen neben den Aussagen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin 1, der Geschädigten O._____

- 13 - (nachfolgend: Geschädigte O._____) und des Privatklägers 8. Der Beschuldigte wurde fünf Mal in der Untersuchung (act. D1/3/1, act. D1/3/3-5, D 11 act. D1/4/3/1) sowie anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen (Prot. S. 10 ff.). Die Privatklägerin 1 wurde drei Mal in der Untersuchung sowie ebenfalls anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen (act. D1/4/1-4/2 und act. D1/4/4 sowie act. 64). Ausserdem wurden die Geschädigte O._____ (act. D11/3/1-2) und der Privatkläger 8 in der Untersuchung einvernommen (act. D11/5/1). Weiter liegen sachliche Beweismittel vor, insbesondere die Chatnachrichten des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 (act. D1/1/5 und act. D1/15/14), mit Q._____ (act. D1/15/8-11 und act. D1/15/14) und mit seinem Buchhalter (act. D1/15/13-14), sowie verschiedene Fotos und ein ärztliches Attest vom 6. Januar 2023 (act. D1/1/6). 2. Glaubwürdigkeit aller beteiligten Personen 2.1. Der Beschuldigte Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war und als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Zudem trifft gemäss psychiatrischem Gutachten vom 1. September 2023 das Item "Pathologisches Lügen" auf den Beschuldigten zu: Der Beschuldigte zeige zu diversen Themen die Tendenz, neue Varianten zu schildern, wobei er diese auch sehr auskleidet, obwohl objektive Befunde gegen seine Schilderungen sprechen. Zudem wurde dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten manipulatives Aussageverhalten attestiert (act. D1/19/10 S. 38), was zusätzlich dessen Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. 2.2. Die Privatklägerin 1 Als Auskunftsperson wurde die Privatklägerin 1 unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 teilweise die Geschädigte der zur Anklage gebrachten Straftaten war und

- 14 andererseits, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte bis zum März 2021 (act. D1/4/1 F/A 7) ein Paar waren sowie einen gemeinsamen Sohn (geboren am tt.mm.2019) haben. Die Paar- und Elternbeziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ist scheinbar stark belastet, so besteht unter anderem eine Problematik betreffend Unterhaltsbeiträge und Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, wobei diesbezüglich im April 2022 ein Gerichtstermin stattfand, anlässlich dessen der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sich auf ein gemeinsames Sorgerecht sowie monatliche Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 600.00 für den Sohn geeinigt haben (vgl. act. D1/4/1 F/A 8 ff.). Die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte nahmen nach der Trennung im März 2021 sodann ab September 2022 wieder Kontakt zueinander auf, was auch die Wiederaufnahme einer sexuellen Beziehung beinhaltete (vgl. act. D1/4/1 F/A 22). Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 führte die Verteidigung aus, dass die bestehenden Sorgerechtsstreitigkeiten einen Grund für eine allfällige Falschbeschuldigung durch die Privatklägerin 1 sein könnten, da diese zweifellos um jeden Preis das alleinige Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn erreichen wollte, weshalb (so die Verteidigung zumindest sinngemäss) bei der Sachverhaltserstellung nicht auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden könne (act. 67 S. 10 f.). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass zwar ein Paarund Elternkonflikt gerichtsnotorisch zu unter Umständen nicht unbeachtlicher Grund-Spannung zwischen den beteiligten Personen und zu allfällig negativ eingefärbter Wahrnehmung bei Opfern führt, daraus aber nicht rückgeschlossen werden kann, dass sämtliche Aussagen nicht stimmen. Letztendlich ist – auch wenn Gründe für die eingeschränktere Glaubhaftigkeit einer Person vorliegen – entscheidend, wie glaubhaft die Aussagen der Privatklägerin 1 sind. 2.3. Geschädigte O._____ Die Geschädigte O._____ wurde als Zeugin und somit unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen und auf deren Inhalt ausdrücklich aufmerksam gemacht. Sie befand sich mit dem Beschuldigten ebenfalls in einer Paarbeziehung und war teilweise die Geschädigte in der zur Anklage gebrachten Straftaten, weshalb gerichtsnotorisch ebenfalls eine Grund-Spannung zwischen dem

- 15 - Beschuldigten und der Geschädigten O._____ anzunehmen ist, welche zu einer allfällig negativ eingefärbten Wahrnehmung führt. Die Geschädigte O._____ liess sich jedoch für das vorliegende Strafverfahren nicht als Privatklägerin konstituieren, weshalb sie kein finanzielles Interesse an einem verurteilenden Erkenntnis hat. Somit ist entscheidend, wie glaubhaft die Aussagen der Geschädigten O._____ sind. 2.4. Der Privatkläger 8 Der Privatkläger 8 wurde ebenfalls als Auskunftsperson und daher unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 303 StGB sowie auch unter Hinweis auf Art. 304 StGB und Art. 305 StGB einvernommen. Er ist der Vater der Privatklägerin 1 und dürfte daher ein gewisses Interesse daran haben, den Sachverhalt entsprechend den Schilderungen der Privatklägerin 1 darzustellen. Zudem ist der Privatkläger 8 als Geschädigter ebenfalls am Strafverfahren beteiligt. Entsprechend sind die Aussagen des Privatklägers 8 mit leichter Zurückhaltung zu würdigen. 3. Würdigung der Beweismittel Die Anklage-Ziffern 1–3 der Anklageschrift (act. 23) beinhalten verschiedene Vorwürfe, bei welchen jeweils die Privatklägerin 1 als Geschädigte zu erachten ist. Sie werden im Folgenden entsprechend gemeinsam abgehandelt. 3.1. Sachverhalte Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) 3.1.1. Aussagen des Beschuldigten Sowohl während der ganzen Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2024 bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe mit Ausnahme der Vorwürfe der Kraftwörter (vgl. act. D1/3/4 F/A 15 ff.) und der Fotografien am 4. Januar 2023 (act. D1/3/4 F/A 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten enthalten viele Widersprüche. So sagt er einerseits, dass die Privatklägerin 1 am 24. Dezember 2022 nicht bei ihm gewesen sei und er keine Ahnung habe, was passiert sei (act. D1/3/1 F/A 3), andererseits erklärt er kurz darauf, dass sie an diesem Tag bei ihm im Geschäft gewesen sei (act. D1/3/1 F/A 17). Weiter gibt er einerseits an, die Beziehung sei perfekt gewe-

- 16 sen, alles sei perfekt gewesen (act. D1/3/1 F/A 8 f.). Gleichzeitig führt der Beschuldigte aber aus, die Privatklägerin 1 mache nur Stress und er habe sie mit einem anderen Mann erwischt (act. D1/3/1 F/A 4, 7). Ausserdem führt er aus, er habe die Privatklägerin 1 nicht geschlagen und er möchte keine Beziehung mehr mit ihr (act. D1/3/1 F/A 20), um sodann auszusagen, er liebe sie immer noch und sie hätten jeden Tag gemeinsam Sachen gemacht (act. D1/3/1 F/A 21). Sodann führt er einerseits aus, wenn, dann hätte er die Privatklägerin 1 geschlagen, als sie mit einem anderen Mann aufgetaucht sei und nicht jetzt (act. D1/3/1 F/A 20), um dann andererseits zu erklären, er schlage definitiv keine Frauen (act. D1/3/1 F/A 42). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte sodann zunächst aus, er habe gar nichts gemacht (Prot. S. 37), um dann anschliessend erstmalig im Strafverfahren zu erzählen, er habe Privatklägerin 1 einmalig geohrfeigt (Prot. S. 39, S. 61). Auffällig ist ausserdem, dass der Beschuldigte aussagte, die Privatklägerin 1 habe ihm am 25. Dezember 2022 erzählt, was der Arzt im Spital und die Polizei gesagt hätten, worauf er dies mit "ja okay" zur Kenntnis genommen hätte (act. D1/3/1 F/A 19), obwohl er noch zuvor ausführte, er habe keine Ahnung, was passiert sei und er habe erst irgendwann an Weihnachten gesehen, wie die Privatklägerin 1 aussehe (act. D1/3/1 F/A 3). Ferner fällt auf, dass der Beschuldigte in der zweiten Einvernahme angibt, die Privatklägerin 1 habe ihm erzählt, dass ihr blaues Auge von einem Treppensturz mit dem Weihnachtsbaum komme (act. D1/3/3 F/A 6), hat er jedoch in der ersten Einvernahme keinen Weihnachtsbaum erwähnt (act. D1/3/1 F/A 20), obschon dies doch ein aussergewöhnliches Detail ist, dessen Nennung man bei einer realitätsnahen Erzählung erwarten dürfte. In der ersten Einvernahme sagte der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 habe ihm am 4. Januar 2023 gesagt, er solle zu ihren Eltern kommen (act. D1/3/1 F/A 23), führte dann in der zweiten Einvernahme aus, er habe seine Kreditkarte bei ihr holen wollen und machte gleichzeitig geltend, er sei hingegangen und habe ihr seine Kreditkarte gegeben (act. D1/3/3 F/A 7). Schliesslich erzählt der Beschuldigte später wiederum, sie hätten abgemacht, dass er sie abhole, sie zusammen essen gehen und mit dem Kind spielen würden (act. D1/3/4 F/A 10 f.), um dann anschliessend auszusagen, er habe sie danach

- 17 gefragt und sie hätte nein gesagt, weshalb er nicht habe diskutieren wollen und zu seinem Auto gegangen sei, um nach Hause zu fahren (act. D1/3/4 F/A 13). Selbst in nebensächlichen Punkten macht der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen: So erklärte der Beschuldigte beispielsweise anlässlich der Schlusseinvernahme, er habe drei Geschwister, davon würde ein Bruder in Los Angeles leben, einer in Dubai und einer im Iran (act. D1/3/5 F/A 271 ff.), um dann anlässlich der Hauptverhandlung auszuführen, zwei seiner Geschwister würden im Iran leben und ein Bruder in Amerika (Prot. S. 33 f.). Allgemein lässt sich sagen, dass die Antworten des Beschuldigten allesamt sehr kurz angebunden scheinen. So liefert der Beschuldigte für seine Behauptungen jeweils weder Kontext, noch eine Erklärung. Beispielsweise, als er ausführte, die Privatklägerin 1 sei beleidigt gewesen (act. D1/3/1 F/A 34) oder "stressig" geworden (act. D1/3/1 F/A 23). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich, blass, pauschal, ausweichend, augenscheinlich nicht konsistent, nicht lebensnah und zusammenhanglos sind. Auch unter Berücksichtigung der psychischen Diagnose des Beschuldigten lässt sich sein Aussageverhalten nicht erklären. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 3.1.2. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 wurde insgesamt vier Mal zu den Vorfällen befragt (5. Januar 2023, 14. Februar 2023, 19. Juli 2023 und anlässlich der Hauptverhandlung am 27. März 2024). Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin 1 in allen Befragungen spontane, von Beginn weg sehr ausführliche und insbesondere in den Kernpunkten konstante Aussagen tätigt. Ausserdem schildert sie bei ihren Ausführungen viele, für die Kernfragen nicht relevante Details. So beginnt die Privatklägerin 1 ihre Ausführungen zum Vorfall vom 24. Dezember 2022 beispielsweise damit, dass sie mit ihrem Sohn bei ihren Eltern gewesen sei, sie hätten gegessen und Geschenke ausgepackt und es sei Heiligabend gewesen (act. D1/4/2 F/A 53). Anlässlich der poli-

- 18 zeilichen Einvernahme zum Vorfall vom 24. Dezember 2022 erzählte die Privatklägerin 1, als der Beschuldigte sie erneut ins Gesicht habe schlagen wollen und sie sich mit den Händen habe schützen können, sei ihr bewusst geworden, dass ihr Kind zuschaue (act. D1/4/1 F/A 18). Ferner führt die Privatklägerin 1 auf die Frage aus, woher sie wisse, dass der Beschuldigte der Täter der von ihr angezeigten Delikte sei, sie hätten damals gestritten und sie habe ihn rausgeworfen. Das Ganze sei vor den Ferien gewesen, sie sei noch bei seinem Coiffeursalon vorbeigegangen, R._____ habe ihr die Haare gemacht, ihr Auto sei zerkratzt gewesen und etwas sei an der Fahrertüre gemacht worden. Diese sei einen Spalt weit offen gewesen und es habe Kleberückstände an der Scheibe des Autos gehabt (act. D1/4/4/2 F/A 9). Als die Privatklägerin 1 den Vorfall vom 8. Februar 2021 schilderte, erwähnte sie, dass sie, als sie wieder zu Hause gewesen sei, das Kind im Wohnzimmer habe spielen sehen und dass es kalt gewesen sei (act. D1/4/4/2 F/A 22). Im Schlafzimmer habe es auch Schmuck in mit Swarovski angeschriebenen Schatullen und Uhren gehabt (act. D1/4/4/2 F/A 27). Ausserdem enthalten die Aussagen der Privatklägerin 1 keine Hinweise auf einstudierte Erzählungen und es fällt auf, dass sie versucht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So sagt die Privatklägerin 1, dass sie und der Beschuldigte trotz dem Vorgefallenen "eigentlich" Freunde (act. D1/4/1 F/A 5) seien, sowie dass der Beschuldigte sie zu Beginn nicht geschlagen habe (act. D1/4/1 F/A 15) und sie sich nie gedacht hätte, dass er sie schlagen würde (act. D1/4/2 F/A 26). Zudem sieht die Privatklägerin 1 ihr eigenes Verhalten kritisch, gibt sich wiederholt selbst die Schuld und stellt sich selbst nicht in gutem Licht dar. So zum Beispiel, wenn sie ausführt, sie sei im Herbst 2022 nach der Trennung wieder in dasselbe Muster zurückgefallen (act. D1/4/1 F/A 10). Die Privatklägerin 1 gibt ausserdem an, wenn sie sich nicht mehr sicher ist, wie etwas gewesen war. Zum Beispiel sagt sie jeweils, sie glaube, es seien beide Hände gewesen (act. D1/4/1 F/A 24), sie glaube, es sei ca. 18.00 Uhr gewesen (D1/4/1 F/A 42), sie glaube, der Schlag sei mit der offenen Hand gewesen (D1/4/1 F/A 24) und sie glaube, der Beschuldigte habe sich nicht entschuldigt (act. D1/4/2 F/A 90). Weiss die Privatklägerin 1 die Antwort auf eine Frage nicht bzw. erinnert sie sich nicht mehr, so gibt sie dies jeweils ebenfalls an (vgl. act. D1/4/2 F/A 59, 64, 71, 74, 76; act. D1/4/4/2 F/A 39, 60 f.)

- 19 - Die Privatklägerin 1 konnte zudem anlässlich der Hauptverhandlung im Raum stehende Widersprüche und Unklarheiten ausräumen und ihr Handeln nachvollziehbar darlegen bzw. erklären. So wurde die Privatklägerin 1 gefragt, wieso sie nach dem Vorfall vom 24. Dezember 2022 nicht schon zur Polizei gegangen sei, worauf diese antwortete, sie erkenne sich selbst nicht mehr, der Beschuldigte hätte einen derart unglaublichen Einfluss auf sie gehabt und sie hätte nicht mehr gewusst, was sie in dieser Situation hätte machen können. Sie habe sogar Mitleid mit dem Beschuldigten und Angst gehabt, dass es zu einer Anzeige kommen würde, wenn sie in den Spital oder zum Arzt gehe, und sie habe den Beschuldigten in diesem Moment einfach nicht anzeigen können (act. 64 S. 9). Das Argument des Verteidigers, die Privatklägerin 1 habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte ein oder zwei Mal die Handbewegung an der Kehle entlang gemacht habe, nachdem sie stets von einem Mal gesprochen habe, weshalb es sich offensichtlich um eine Aggravation handle (Prot. S. 69), verfängt nicht, da es letztlich irrelevant ist, ob die Bewegung einfach oder mehrfach ausgeführt wurde. Zudem ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 noch unter dem Eindruck der vorherigen Geschehnisse – dem Würgevorfall – stand, und ihre Erinnerung an Nachfolgendes, insbesondere über eine gewisse Zeitdauer hinweg, nicht mehr glasklar ist. Es spricht eher dafür, dass die Privatklägerin 1 diese Gebärde tatsächlich gesehen hat, sie es aber schlicht und einfach nicht mehr so genau weiss. Schlussendlich ändert dies nichts an der Glaubhaftigkeit der Schilderung der Gebärde. Auch das Argument des Verteidigers, die Privatklägerin 1 habe von "Schlägerei" gesprochen, was auf gegenseitige Tätlichkeiten hindeuten würde (act. 67 S. 8), verfängt nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde klar, dass die Privatklägerin 1 – welche nicht deutscher Muttersprache ist – die Begrifflichkeit anders gemeint hat, als das vielleicht eine strikte Duden-Auslegung nahelegen würde, nämlich, dass die Schläge einseitig vom Beschuldigten ausgingen und sie sich lediglich gegen diese zur Wehr setzte (act. 64 S. 23 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 sehr glaubhaft. 3.1.3. Aussagen des Privatklägers 8

- 20 - Die Aussagen des Privatkläger 8 betreffend den Vorfall vom 4. Januar 2023 decken sich mit den Ausführungen der Privatklägerin 1 zu diesem Vorfall. So sagt er aus, die Privatklägerin 1 habe um Hilfe geschrien, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mit der linken Hand am Hals gehalten, sie ans Auto gedrückt und mit der rechten Hand ein paar Mal auf das Gesicht geschlagen (act. D1/5/1 F/A 31 ff., 61 ff.). Das Argument des Verteidigers, dass die Drohgebärde des Beschuldigten im Auto nicht erstellbar sei, da der Privatkläger 8 die angebliche Bewegung des Beschuldigten nicht gesehen habe, obwohl er am Schluss der Auseinandersetzung offenbar anwesend gewesen sein soll (act. 67 S. 23), verfängt nicht, denn es ist unklar, in welchem Abstand und Winkel der Privatkläger 8 sich zu dem sich in Bewegung befindenden Auto des Beschuldigten stand, sodass es durchaus möglich ist, dass der Privatkläger 8 die Gebärde aufgrund der Spiegelung des Autofensters nicht sehen konnte. Zudem ist auch nicht klar, wohin der Privatkläger 8 in diesem Moment geschaut hat, sodass der Umstand, dass der Privatkläger 8 die Gebärde nicht erwähnte, nicht den diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin 1 widersprechen und auch nichts an den insgesamt glaubhaften Aussagen des Privatklägers 8 ändert. 3.1.4. Chatnachrichten Privatklägerin 1 / Beschuldigter Bei den Chatnachrichten zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten handelt es sich um ein objektives Beweismittel, aus dem insbesondere hervorgeht, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten am 24. Dezember 2022 (act. D1/15/14 S. 549 ff.) kurz nach 19.00 Uhr etwas vorgefallen sein muss, da der Beschuldigte der Privatklägerin 1 um 18.53 Uhr sinngemäss schreibt, sie sei für nichts gut, für ihn sei es fertig und er habe es nicht geschafft, sie zu kontrollieren. Schliesslich erkundigt sich er Beschuldigte knapp zwei Stunden später, wie er der Privatklägerin 1 gehe und ob alles gut sei. Die Privatklägerin 1 scheint ihrerseits enerviert, so schreibt sie, der Beschuldigte solle sich "verpissen" und sei ein "kranke scheisse mensch". Weiter schrieb sie ihm um 21.23 Uhr, sie habe keine Angst mehr vor ihm und ihr Auge sei noch schlimmer und blute. Sie wolle die Unterschrift und andernfalls würde der Beschuldigte im Gefängnis landen. Der Be-

- 21 schuldigte antwortete seinerseits, die Privatklägerin 1 sei frei, ob sie Anzeige mache oder ob er unterschreibe (act. D1/15/14 S. 573). Am 26. Dezember 2022 schickte dir Privatklägerin 1 dem Beschuldigten sodann Fotos von ihren Hämatomen (act. D1/15/14 S. 573) und schrieb dem Beschuldigten am 27. Dezember 2022, sie hätte nicht gedacht, dass der Beschuldigte sie so stark schlagen werde. Sie habe jetzt den Schaden, der vielleicht gar nicht mehr weggehe sowie Kopf- und Ohrenschmerzen (act. D1/15/14 S. 1037). Der Beschuldigte antwortete ihr sodann gleich mit "Gut Aber ich eine frage..?" und als die Privatklägerin 1 ihm dann schreibt, er solle ihr T-Shirt und Apple-TV mitbringen, reagiert er erneut mit "Gut" und "Ich habe schon gedacht das ich in der kontrol bin Und .." (act. D1/15/14 S. 1037 f.). Hätte der Beschuldigte – so wie er behauptet – tatsächlich nicht gewusst, worum es geht, dann hätte er der Privatklägerin 1 auf diese Nachrichten wohl anders geantwortet. Aus den Chatnachrichten vom 4. Januar 2023 geht ebenfalls hervor, dass zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten etwas vorgefallen ist bzw. es zu einem Konflikt gekommen ist (act. D1/15/14 S. 1385 ff.). So schreibt der Beschuldigte, dass er um 10.10 Uhr den Sohn abhole, dann schreibt er, dass er die Privatklägerin 1 und ihren Vater zusammen "ficke" und sie diesen Job nicht machen dürfe. Es folgt ein Unterbruch bis 16.00 Uhr, kurz darauf schreibt die Privatklägerin 1 sie gehe zur Polizei, dann würde sie automatisch das Sorgerecht erhalten. Daraufhin fragte der Beschuldigte um 16.03 Uhr nach, weshalb automatisch, was die Privatklägerin 1 mit "Weil du mich geschlagen hast" beantwortete. Der Beschuldigte erwiderte auf diese Nachricht, dass er die Privatklägerin 1 finden werde, welche – nach einigen weiteren Nachrichten – um 16.06 Uhr schreibt, sie habe keine Angst mehr vor ihm. Hinsichtlich dieser Chatnachrichten ist der Einwand der Verteidigung, die Chatnachrichten würden sich nicht in den Akten befinden und es seien dem Beschuldigten nur Auszüge der Chatnachrichten vorgehalten worden, insbesondere seien ihm keine Auszüge seiner Antworten vorgehalten worden (act. 67 S. 9), nicht zu hören, da entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Chatnachrichten von Anfang an in vollem Umfang aktenkundig waren und diese – anders als belastende Aussa-

- 22 gen – dem Beschuldigten nicht alle einzeln explizit vorzuhalten sind, was auch nur schon aufgrund der blossen Menge – über 1000 Seiten – gar nicht sinnvoll und mit angemessenem Aufwand zu bewerkstelligen wäre. Sodann moniert die Verteidigung nicht eine Unverwertbarkeit der gesamten Chatnachrichten, sondern schliesst aus seinen Ausführungen lediglich auf einen beschränkten Beweiswert der Chatnachrichten. Gleichzeitig bezieht der Verteidiger sich selbst auf Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten O._____, soweit diese zugunsten des Beschuldigten ausfallen (act. 67 S. 41-43 und 45). Die Chatnachrichten sind ohne Weiterungen verwertbar. 3.1.5. Chatnachrichten Q._____ / Beschuldigter Ebenfalls um ein objektives Beweismittel handelt es sich bei den Übersetzungen der Chatnachrichten zwischen Q._____ und dem Beschuldigten (act. D1/15/10– 12). Aus diesen geht ebenfalls hervor, dass es zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zu einem Zwischenfall gekommen ist und die Privatklägerin 1 Q._____ von einer Schwellung ihres Auges, einem Nervenzusammenbruch sowie einem Spitalbesuch erzählt hat, wobei sie nicht wolle, dass die Polizei davon erfahre. Weiter hat die Privatklägerin 1 offenbar Q._____ mitgeteilt, dass sie das Sorgerecht über das Kind will – gemeint ist wohl der gemeinsame Sohn der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten – und dass sie die Blockierung des Beschuldigten im Chat nicht aufheben wolle. Q._____ teilt dem Beschuldigten ausserdem mit, er solle die Privatklägerin 1 nicht noch einmal schlagen, ansonsten diese Anzeige erstatten werde und dem Beschuldigten das Sorgerecht entzogen würde. Der Einwand der Verteidigung, die Chatnachrichten seien mangels konkreten Vorhalts und Überprüfbarkeit nicht verwertbar (act. 67 S. 9 f.), ist nicht zu hören, da diese Nachrichten bei den Akten liegen und zudem die Auswertung des Chats seitens der Verteidigung nicht moniert wurde. 3.1.6. Ärztliches Attest und Fotos

- 23 - Des Weiteren sind verschiedene Fotos (act. D1/1/3) sowie ein ärztliches Attest vom 6. Januar 2023 (act. D1/1/1/6), welches die Augenverletzung und Hämatome der Privatklägerin 1 dokumentiert, aktenkundig. Diesbezüglich bringt der Verteidiger vor, die Fotos der Verletzungen seien an unterschiedlichen Tagen erstellt worden und es bestünden grundsätzlich Bildbearbeitungs- und Belichtungsmöglichkeiten, weshalb der Beweiswert dieser sehr beschränkt ausfalle (act. 67 S. 8). Dieser Argumentation kann allerdings nicht gefolgt werden, da es keinerlei Hinweise gibt, dass die Privatklägerin 1 Fotos gefälscht oder bearbeitet haben sollte, vielmehr unterstützt die Tatsache, dass die Verletzungen über mehrere Tage hinweg sichtbar war, die Darstellungsweise der Privatklägerin 1, dass die Verletzungen gravierend waren und nicht bereits nach kurzer Zeit wieder verheilt waren. Der Verteidiger bringt ausserdem betreffend das vom Vertreter der Privatklägerin 1 eingereichte Foto – welches der Beschuldigte von der auf dem Sofa sitzenden Privatklägerin 1 gemacht haben soll (act. D1/13/15) – vor, dies sei dem Beschuldigten nie vorgehalten worden und zudem sei nicht ersichtlich, wann und durch wen das Foto erstellt worden sei (act. 67 S. 24). Schlussendlich ist dies unbeachtlich, da der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme der Anklägerin vom 28. März 2023 ohnehin eingestand, dass er die im Haus ihrer Eltern sitzenden Privatklägerin 1 durchs Fenster hinein fotografiert habe (act. D1/3/4 F/A ff.). 3.1.7. Würdigung Vorliegend ist bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten hauptsächlich auf die im Ergebnis glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen, welche das zentrale Beweismittel bilden. Jedoch gibt es – wie soeben dargelegt wurde – weitere Aussagen sowie Beweismittel, die für sich allein genommen den Schuldnachweis zwar nicht erbringen könnten, in einer Gesamtschau aber das Bild, das sich aus den Aussagen der Privatklägerin 1 ergibt, bestätigen und extern validieren, ihren Aussagen weitere Glaubhaftigkeit verleihen und Mosaikstücke bilden, die nahtlos zueinander passen. Die Aussagen des Privatklägers 8 stützen insbesondere den zeitlichen Ablauf der von der Privatklägerin 1 geschilderten Geschehnisse und

- 24 auch die Chatnachrichten und Fotos bestätigen ihre Schilderungen sehr stimmig. Die Aussagen des Beschuldigten hingegen sind insgesamt sehr unglaubhaft und im Ergebnis als blosse Schutzbehauptungen zu konstatieren. Die Würdigung aller Beweismittel lässt keinen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zugetragen haben muss, wie in der Anklage beschrieben und alternative Sachverhaltsvarianten ausgeschlossen sind, weshalb der anklagegemässe Sachverhalt Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) als erstellt zu erachten ist. 3.2. Sachverhalt Anklage-Ziffer 3 (Dossier 1) Für den Sachverhaltsabschnitt in Anklage-Ziffer 3 sind die vorgenannten Ausführungen betreffend die Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussagen der Privatklägerin 1 analog gültig. Der Einwand der amtlichen Verteidigung, die Privatklägerin 1 habe in der gleichen Einvernahme widersprüchliche Aussagen gemacht, da sie fünf Fragen nach Schilderung des Messervorfalls sagt, sie sei bis zum 24. Dezember 2022 nur verbal bedroht worden (act. 67, S. 26 f.), ist nicht zu folgen. Faktisch stellt der geschilderte Messervorfall keinen Eingriff in die physische Integrität der Privatklägerin 1 dar. Entsprechend äussert sie sich nicht widersprüchlich, wenn sie den körperlichen Übergriff vom 24. Dezember 2022 als erste nicht verbale Bedrohung bezeichnet. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen, dass es sich nicht so abgespielt haben soll, wie von der Privatklägerin 1 ausgeführt wird. Der Sachverhalt Anklage-Ziffer 3 (Dossier 1) ist folglich als anklagegemäss erstellt zu erachten.

- 25 - 3.3. Sachverhalt Anklage-Ziffer 4 (Dossier 1) 3.3.1. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 bestreitet, vom Beschuldigten je Zahlungen erhalten zu haben (act. D1/4/4/2 F/A 75; act. 64 S. 16 f.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Aussagen abgestellt werden kann. 3.3.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt an, er habe Unterhaltszahlungen geleistet, allerdings nicht regelmässig. Er macht geltend, er habe kein Geld und habe wegen seinen Schulden nicht bezahlt. Er habe nach der Untersuchungshaft keine Wohnung und kein Einkommen gehabt (act. D1/3/5 F/A 62 ff., Prot. S. 47 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 1 reagierte der Beschuldigte bloss ausweichend mit "sie sagt so viel" und nach seiner finanziellen Lage gefragt, erklärt der Beschuldigte, er habe keine Lust, über die Arbeit und solche Sachen zu sprechen, es bringe nichts (act. D1/3/5 F/A 58 f.). Einerseits macht der Beschuldigte geltend, er sei krankgeschrieben, andererseits, dass er keine Lust habe zu arbeiten (act. D1/3/5 F/A 47 ff.). Sodann bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin 1 sei die Buchhalterin gewesen, er habe alles Geld aus der Kasse nach Hause gebracht und habe nie mehr als Fr. 100.00 haben dürfen (act. D1/3/5 F/A 49), um dann – nachdem die verfahrensleitende Staatsanwältin entsprechende Kontoauszüge vorlas – zuzugeben, dass er unter anderem die Miete für seine Wohnung sowie seine Krankenkasse über das Geschäftskonto bezahlt habe. Darauf angesprochen, dass es sich dabei um private Auslagen handle, antwortete der Beschuldigte, dass er mache, was er wolle (act. D1/3/5 F/A 56 ff.). Auf die monatlichen Barbezüge von zwischen Fr. 5'400.00 und Fr. 8'800.00 des Geschäftskontos angesprochen, gibt der Beschuldigte an, diese seien für Vorschüsse des Personals gewesen, die in die Ferien gewollt hätten, und auf entsprechende Nachfrage erklärt der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob denn darin auch sein Lohn enthalten gewesen sei (act. D1/3/5 F/A 60 f.). An der Hauptverhandlung widerspricht sich der Beschuldigte sodann betreffend sein Einkommen mehrfach und kann dazu insgesamt keine nachvollziehbaren schlüssige Aussagen machen. So bringt der Be-

- 26 schuldigte zunächst vor, er habe als Coiffeur seit seiner Einreise in die Schweiz immer Fr. 5'500.00 verdient, um dann gleich zu erklären, als Angestellter habe er damals Fr. 5'000.00 erhalten. Erneut darauf angesprochen, wie viel er denn nun als Coiffeur in der Schweiz verdient habe, erklärt der Beschuldigte, es sei durchgehend zwischen Fr. 3'800.00 und Fr. 5'500.00 gewesen (Prot. S. 32 f.). Später führt der Beschuldigte dann aus, er habe sogar drei Monate gratis für die Privatklägerin 1 gearbeitet, weil diese ihn mit der GmbH nicht bezahlt habe (Prot. S. 47). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. 3.3.3. Chatnachrichten Buchhalter / Beschuldigter Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und seinem Buchhalter geht hervor, dass der Buchhalter den Beschuldigten darauf hinwies, dass das Betreibungsamt bei einer Lohnabrechnung in der Höhe von Fr. 2'500.00 vom Beschuldigten Fr. 900.00 verlange. Daraufhin nimmt der Beschuldigte den Vorschlag des Buchhalters, einen tieferen Lohn, nämlich Fr. 1'600.00, anzugeben, an indem er mit "Ja mach 1500" antwortete (act. D1/15/13 S. 3 ff.). Am 31. Dezember 2022 fragte der Buchhalter erneut beim Beschuldigten nach, ob er beim Betreibungsamt einen Lohn von Fr. 2'500.00 deklarieren soll, worauf der Beschuldigte mit Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'600.00 antwortete (act. D1/15/13 S.16 f.). 3.3.4. Bankauszüge Die Edition der Kontoauszüge des Beschuldigten ergab, dass der Beschuldigte vom Juni 2022 bis Dezember 2022 seine Miete für seine Wohnung am S._____weg in der Höhe von Fr. 1'135.00 sowie die Krankenkassenprämie von rund Fr. 380.00 jeweils über das Geschäftskonto der T._____ GmbH bezahlte (act. D1/14/5). Das anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument des Verteidigers, die editierten Kontoauszüge des Beschuldigten (act. D1/14/5) seien dem Beschuldigten nie vorgehalten worden (act. 67 S. 28) verfängt nicht, da dem Beschuldigten der relevante Inhalt der Kontoauszüge entgegen den Vorbringen der Verteidigung zwar nicht vorgelegt, aber anlässlich der Schlusseinvernahme vom 17. Oktober

- 27 - 2023 von der verfahrensleitenden Staatsanwältin vorgelesen wurde (act. D1/3/5 F/A 56 ff.). 3.3.5. Würdigung Insgesamt sind die Antworten des Beschuldigten unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Er verkennt, dass sämtliche Zahlungen für seine Privatausgaben wie Krankenkasse und Privatwohnung ihm an seinen Lohn anzurechnen sind. Er verschleiert sein Einkommen und zeigt nicht auf, wie hoch sein Lohn wirklich ist. Gleichzeitig ist gestützt auf die Chatnachrichten sowie Bankauszüge offenkundig, dass der Beschuldigte sich absichtlich einen möglichst tiefen Lohn deklarieren liess und damit seine tatsächliche finanzielle Lage verschleiern wollte. Zudem konnte der Beschuldigte keinen Nachweis erbringen, dass er die fraglichen Unterhaltszahlungen geleistet hat, was – hätte er die Unterhaltszahlungen geleistet – wohl ein Leichtes nachzuweisen gewesen wäre. Ausserdem macht es auch keinen Sinn, weshalb die Privatklägerin 1 den Beschuldigten wider besseren Wissens vorwerfen sollte, dass er die Unterhaltszahlungen nicht geleistet hat. So hätte sie in diesem Fall wohl auch damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte Belege einreichen würde, welche das Gegenteil beweisen. Den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich den Bankauszügen nicht entnehmen lasse, dass der Beschuldigte finanziell in der Lage gewesen sei, die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass der Beschuldigte tatsächlich über die erforderlichen Mittel verfügt haben soll (act. 67 S. 28 f.), ist entgegenzuhalten, dass die Höhe der Unterhaltszahlungen nicht vom Gericht festgesetzt wurde, sondern der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sich in einem gerichtlichen Vergleich über dessen Höhe geeinigt hatten. Der Beschuldigte wusste somit von seinen Unterhaltspflichten und hat sich verpflichtet, so viel zu verdienen, dass er diese erfüllen kann, weshalb der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden kann. Der Sachverhalt in Anklage-Ziffer 4 (Dossier 1) ist folglich anklagegemäss erstellbar.

- 28 - 3.4. Sachverhalt Anklage-Ziffer 5 (Dossier 2) 3.4.1. Aussagen der Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 belastete den Beschuldigten lange nicht, sondern ging ursprünglich von einem Einbruchdiebstahl aus, wie auch aus dem Polizeirapport ersichtlich ist (vgl. act. D2/1 , D2/2/1, D1/2/3). Später habe sie jedoch von einem Freund des Beschuldigten, U._____, eine Sprachnachricht gezeigt bekommen, in welcher es um eine Summe von ca. Fr. 10'000.00 gegangen sei, welche der Beschuldigte einem Herrn U._____ gegeben habe (act. D1/4/4/2 F/A 16 ff.). Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft zu würdigen. 3.4.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigt grundsätzlich die Aussagen der Privatklägerin 1, behauptet entgegen diesen, die Privatklägerin 1 und ihre Eltern hätten das Geld selber genommen. Die Ausführungen des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 habe ihm erst am nächsten Tag gesagt, dass das Geld weg sei, sie habe zu weinen begonnen und er habe gelacht, weil er ihr nicht geglaubt habe, widerspricht offensichtlich dem Anzeigenrapport, welcher am 8. Februar 2021 – somit noch am selben Tag des Verschwindens des Geldes – erstellt wurde (act. D2/1) und gemäss welchem der Beschuldigte sich schon damals gegenüber der Polizei dazu äusserte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er erst am Folgetag vom Verschwinden des Geldes erfahren haben soll, ist daher klar widerlegbar. Zudem ist die Darstellung des Beschuldigten – die Privatklägerin 1 habe zu weinen begonnen und er habe gelacht, als er davon erfahren habe – auch schon für sich allein betrachtet völlig realitätsfremd. Von einer Person, der gerade Fr. 10'000.00 abhandengekommen sind, wovon sie ein Auto hat erwerben wollen, ist eine andere Reaktion zu erwarten. Nicht nachvollziehbar erklärt der Beschuldigte sodann auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 1, wonach sie an jenem Tag alleine nach Hause gekommen sei, dass dies nicht stimme, sie seien zusammen gewesen, und fügt dann kontextlos hinzu, die Privatklägerin 1 habe ihn betrogen. Er habe sie zwei Wochen später mit einem anderen Mann in … [Ortschaft] erwischt und die Privatklägerin 1 habe dies geplant (act. D1/3/5 F/A 17 ff.).

- 29 - Dem Argument des Verteidigers, das Verhalten des Beschuldigten – er beschuldigt seinerseits die Privatklägerin 1, das Geld genommen zu haben – wäre völlig lebensfremd und geradezu absurd, wenn er das Geld selber genommen hätte (act. 67 S. 30) ist entgegenzuhalten, dass es gerade zur gutachterlich festgehaltener Persönlichkeit des Beschuldigten passt, die Schuld von sich und anderen zuzuweisen. Die Beschuldigung der Privatklägerin 1 ist vielmehr als Ablenkungsmanöver des Beschuldigten zu erachten. Das Argument des Verteidigers, die Annahme, wonach vom fraglichen Betrag von Fr. 10'800.00 ein Anteil von Fr. 5'000.00 der Privatklägerin 1 gehört haben soll, sei willkürlich, da der Beschuldigte zwar einräumte, dass ein Teil des Geldes der Privatklägerin 1 gehört habe, er aber ausführte, das Meiste davon sei ihm gewesen, da er auch mehr gearbeitet habe als sie, überzeugt nicht. Der Beschuldigte tätigte diese Aussage erst während der Schlusseinvernahme am 23. Oktober 2023 und bestritt zunächst die Aussage der Privatklägerin 1, das Geld habe ihr und ihm mithin je ca. hälftig gehört, auf ersten Vorhalt hin nicht (act. D1/3/5 F/A 17; ferner act. D2/1 S. 2 f. und 6). Weiter hat der Beschuldigte nicht opponiert, als die Privatklägerin 1 auf Nachfrage der Verteidigung hin erklärt hatte, das Geld habe ihm und der Privatklägerin 1 gemeinsam gehört (act. D1/4/3 F/A 81 f.). Insgesamt macht der Beschuldigte nicht schlüssige, nicht logische und schwer nachvollziehbare Ausführungen, welche den Eindruck erwecken, der Beschuldigte wolle etwas verbergen oder überspielen, weshalb seine Aussagen insgesamt unglaubhaft erscheinen. 3.4.3. Aussagen des Privatklägers 8 Der Privatkläger 8 führte aus, die Privatklägerin 1 oder die Mutter der Privatklägerin 1 habe das Geld auf den Tisch gelegt. Als die Privatklägerin 1 nach Hause gekommen sei, sei das Geld nicht mehr dort gewesen. Der Beschuldigte müsse in der Zwischenzeit in die Wohnung gekommen sein und das Geld genommen haben (act. D1/5/1 F/A 45 ff.). Diese Ausführungen des Privatklägers 8 unterstützen im Ergebnis teilweise die Schilderungen der Privatklägerin 1 und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Schlussendlich tragen sie jedoch nichts zum Kerngeschehen bei.

- 30 - 3.4.4. Würdigung Es steht zwar Aussage gegen Aussage und zudem war scheinbar die Türe der Wohnung zum Garten hinaus offen (act. 64 S. 15), sodass rein theoretisch auch eine Dritttäterschaft möglich wäre. Allerdings deuten die Umstände darauf hin, dass es sich bei der Täterschaft um ein Familienmitglied handelt. Die Täterschaft ist somit auf einen Personenkreis einzuschränken, der einen Schlüssel zur Wohnung bzw. Zugang zu diesem hatte, denn die Türe zum Garten war zwar offen, es gab aber keinerlei Fussspuren in der Wohnung, obwohl es draussen nass gewesen war und auch keinerlei weitere Hinweise, dass jemand über die Gartentüre und nicht mit dem Hausschlüssel in die Wohnung eingedrungen ist. Die Wohnung wurde offenbar nicht durchsucht und es wurden auch keine weiteren Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen. Da sich die Geldkassette in der Schublade im Schlafzimmer befunden hat, muss es sich bei der Täterschaft um jemanden handeln, der genau wusste, wo sich das Geld aufbewahrt wurde, was die Eltern der Privatklägerin 1 sowie eine allfällige Drittperson mit Zugang zum Hausschlüssel – welche bloss hypothetisch ist – als Täter ausschliesst. Ausserdem wusste der Täter mit grosser Wahrscheinlichkeit davon, dass die Privatklägerin 1 im Zeitraum von ungefähr drei Stunden nicht zu Hause sein wird. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Privatklägerin 1 lügt und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 1 das Geld genommen haben sollte. Gegen diese Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten spricht auch, dass die Privatklägerin 1 und nicht der Beschuldigte die Polizei gerufen und Anzeige erstattet hat. Der Beschuldigte hingegen hatte zu jenem Zeitpunkt Pfändungen in der Höhe von Fr. 20'000.00 ausstehend. Die vom Beschuldigten geschilderte Reaktion auf die vorliegende Situation – er kommt nach Hause und es fehlt so viel Geld –, macht zudem absolut keinen Sinn und ist völlig lebensfremd, insbesondere für eine Person, die nicht sehr vermögend ist. Der Argumentation des Verteidigers, die Privatklägerin 1 habe kurz vor dem Verschwinden des Geldes eine Bargeldversicherung abgeschlossen, weshalb die Privatklägerin 1 selbst das Geld entwendet haben soll (act. 67 S. 30) ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.

- 31 - Wird die Täterschaft wie oben dargelegt eingeschränkt, so handelt es sich dabei zweifelsfrei um den Beschuldigten, weshalb der Sachverhalt Anklage-Ziffer 5 (Dossier 2) als erstellt zu erachten ist. 3.5. Sachverhalt Anklage-Ziffer 6 (Dossier 3 bis 9) Die angeklagten Vorwürfe basieren wiederrum auf den Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 8. Der Beschuldigte streitet diesbezüglich sämtliche Vorwürfe ab und es liegen keine weiteren objektiven Beweismittel vor. Die Tathandlungen passen zum generellen Verhaltensmuster des Beschuldigten im Rahmen einer Beziehungsproblematik, und der Gutachter attestierte dem Beschuldigten eine erhöhte Kränkbarkeit und Selbstüberhöhung, welche mit ausgeprägt narzisstischen Merkmalen vereinbar seien (act. D1/19/10 S. 43). Gleichzeitig ist die Häufung der ergangenen Sachbeschädigungen sowie deren Zeitpunkt besonders ungewöhnlich. Im Gegensatz zum vorhergehenden Vorwurf der Veruntreuung (vgl. Ziff. 3.4) ist eine Dritttäterschaft nicht bloss hypothetisch möglich und es wären weitere Beweismittel nötig, um eine solche mit Sicherheit ausschliessen zu können. So wäre vorliegend betreffend die Vorwürfe der beschädigten Fahrzeuge abzuklären gewesen, ob jeweils noch weitere Fahrzeuge in der Umgebung beschädigt worden sind, oder ob bloss das Fahrzeug der Privatklägerin 1 betroffen war. Dass Fahrzeuge beschädigt bzw. zerkratzt werden, kommt mehr oder weniger regelmässig vor. Der Vorwurf der eingespritzten Schlösser der Wohnungstüren und der Sachbeschädigung im Garten der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 8 ist hingegen eher ungewöhnlich. Auf der Fotodokumentation (act. D6/3) ist erkennbar, dass es auf der Tischplatte wenige Kritzeleien gab, unter anderem auch der Name "B._____". Scheinbar nicht moniert wurde, dass die Hängeleuchte defekt ist und die Pflanzen abgestorben sind. Allerdings ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht eruierbar, wodurch die Pflanzen abgestorben sind, was bekanntermassen diverse Ursachen haben kann. Das Schadensbild insgesamt passt zudem nicht zum übrigen Verhalten des Beschuldigten, da die Schäden im Garten vergleichbar wenig intensiv sind. Aufgrund der leichten Zugänglichkeit des Treppenhauses und des Gartens kann letztlich eine Dritttäterschaft nicht vollends ausgeschlossen werden.

- 32 - Auch die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie selber erlebt habe, dass der Beschuldigte das Auto eines Tattoo-Studio-Besitzers zerkratzt hatte, vermögen diese Zweifel nicht vollständig auszuräumen. Insbesondere macht wenig Sinn, dass die Privatklägerin 1 damals Anzeige gegen Unbekannt eingereicht hat, wenn sie sich – wie sie im Rahmen der Strafuntersuchung aussagte – der Täterschaft des Beschuldigten so sicher war. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Letztendlich bleiben Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, da betreffend die Vorwürfe von Dossier 3 bis 9 überall eine Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb in dubio pro reo von den Vorwürfen betreffend Anklage-Ziffer 6 (Dossier 3-9) freizusprechen. 3.6. Sachverhalt Anklage-Ziffer 7 (Dossier 11 bis 20) Die Vorwürfe basieren auf den Aussagen der Geschädigten O._____ (act. D11/2-3). Des Weiteren liegen verschiedene Fotoaufnahmen (act. D11/1/3, D12/10, D13/6, D14/7, D15/8, D16/5, D17/6), der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten O._____ (act. D11/7/6) und GPS-Auswertungen der Drohnenflüge des Beschuldigten in den Akten (act. D11/7/5). Die Vorwürfe konzentrieren sich zeitlich – analog zu den Vorwürfen der Privatklägerin 1 – auf die Phase nach der Trennung des Beschuldigten und der Geschädigten O._____. Aus dem genannten Chatverlauf geht hervor, dass der Beschuldigte die Grenzsetzung seitens der Geschädigten O._____ klar nicht respektierte und es sind je nach Nachricht verschiedene Stimmungen des Beschuldigten erkennbar, so reagiert dieser teilweise stark gekränkt, verletzt, wütend und gibt gleichzeitig zu

- 33 erkennen, dass er die Geschädigte O._____ zurückhaben will. Als die Geschädigte O._____ den Beschuldigten mit den angeklagten Vorwürfen konfrontierte, reagierte der Beschuldigte gar nicht sondern fragte sie später lediglich, ob sie gut geschlafen habe (act. D11/7/6 S. 95). Diese Reaktion wirkt wiederrum sehr befremdlich bzw. nicht realitätsnah und von einer unschuldigen Person wäre eine andere Verhaltensweise zu erwarten. Ein zusätzliches Indiz für die Tatbegehung durch den Beschuldigten ist der Zusammenhang zwischen der Tätowierung des Schriftzugs "V._____" der Geschädigten O._____ auf ihrem Bein und den zahlreichen Graffitis mit demselben Schriftzug. Die Graffitis müssen offensichtlich von jemandem erstellt worden sein, der die Geschädigte O._____ sehr gut kannte. Der Beschuldigte hatte sich zudem gemäss den Ausführungen der Geschädigten O._____ während der Beziehung an der Tätowierung gestört, da "V._____" der Kosename des damaligen Ex- Partners der Geschädigten O._____ für sie war, mit dem sie zum Zeitpunkt der Tatbegehung erneut zusammen war. Auf einigen weiteren Graffitis sind ausserdem arabische Schriftzeichen ersichtlich, was ebenfalls für den Beschuldigten als Täter spricht, da der genannte (Ex-)Partner der Geschädigten O._____ arabischer Herkunft ist. Es ist zudem keine andere Person als der Beschuldigte ersichtlich, der ein Interesse an der Herabsetzung und Belästigung der Geschädigten O._____ und ihrem Partner haben sollte. Ausserdem passen die Vorwürfe zur Persönlichkeitsstruktur und dem bereits bekannten Verhalten des Beschuldigten, das dieser offenbar insbesondere im Kontext von Beziehungsproblematik bzw. am Ende einer Beziehung an den Tag legt. Die Aussagen des Beschuldigten sind betreffend diese Vorwürfe ebenfalls widersprüchlich und realitätsfremd. Insbesondere die Aussage des Beschuldigten, die Geschädigte O._____ habe die Drohne selbst mitgenommen und die Flüge durchgeführt (act. D1/3/5 F/A 187, 203 ff., 231). Sodann sagte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung plötzlich erstmalig aus, er habe zwei der Drohnenflüge gemeinsam mit der Privatklägerin 1 vorgenommen (Prot. S. 59). Das sinngemässe Argument des Verteidigers, der Beschuldigte sei der deutschen Sprache nicht genügend mächtig, um die Flyer erstellt zu haben (act. 67 S. 42), verfängt nicht, da es heutzutage ein Leichtes ist, mittels digitaler Übersetzungshil-

- 34 fen den korrekten Text abfassen zu lassen, sofern der Beschuldigte zur Verfassung bzw. Übersetzung des Textes nicht die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genommen hat. Auch der Einwand der Verteidigung, es sei nicht davon auszugehen, dass die Geschädigte O._____ Angst hatte, da sie sich weder in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben, noch ihre Telefonnummer gewechselt habe (act. 67 S. 44), ist ebenfalls nicht zu hören. Es ist gerichtsnotorisch, dass eine Person sich aus diversen Gründen gegen eine psychologische bzw. psychiatrische Behandlung entscheidet, so zum Beispiel aufgrund der Einschätzung, dass man schon selbst mit der Situation fertig werden wird, oder aufgrund einer durch das gesellschaftliche Stigma gegenüber psychologischen und psychiatrischen Behandlungen bedingten Hemmung, überhaupt Hilfe in Anspruch zu nehmen, weshalb die mangelnde Behandlung kein Argument für fehlende Angst seitens der Geschädigten O._____ ist. Der Verteidiger führt ausserdem aus, der Beschuldigte habe die Geschädigte O._____ zurückgewinnen wollen und habe sich zwar zweifellos unglücklich angestellt, die Überbringung der Nachricht mittels Drohne auf den Balkon und das Zustellen von Blumen seien allerdings noch als einigermassen "herzig" bzw. "originell" zu bezeichnen (act. 67 S. 45). Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen, da erstellt ist, dass die Geschädigte keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten haben wollte und sie ihm dies unmissverständlich und wiederholt mitgeteilt hatte, sodass solchen Handlungen aus Sicht der Geschädigten O._____ nichts Positives mehr abgewonnen werden kann und bloss als Druckmittel des Beschuldigten zu erachten sind. Insgesamt sind die Aussagen der Geschädigten O._____ glaubhaft, wobei diese auch durch die weiteren Beweismittel bzw. Indizien unterstützt werden, währenddessen die Aussagen des Beschuldigten erneut unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptungen einzustufen sind. Dementsprechend ist der Sachverhalt Anklage-Ziffer 7 (Dossier 11-20) anklagegemäss erstellt. III.Rechtliche Würdigung 1. Grundsatz

- 35 - Die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte seitens der Anklägerin ist mit Ausnahme der nachfolgend unter Ziffer III.3.1. ausgeführten Abweichung zutreffend. Der Vollständigkeit halber folgen anschliessend einige ergänzende Anmerkungen. 2. Anwendbares Recht Betreffend die in Deutschland begangenen Delikte ist auf Art. 6 Abs. 1 StGB hinzuweisen, wonach eine im Ausland begangene Tat nach Schweizer Recht beurteilt und damit dem StGB unterworfen werden kann, sofern sich die Schweiz im Rahmen eines internationalen Übereinkommens dazu verpflichtet hat, die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht ans Ausland ausgeliefert wird (lit. b). In Ergänzung zu den bereits eingangs ergangenen Ausführungen zur erfolgten Übernahme der Strafverfolgung ist festzuhalten, dass das Deutsche Strafgesetzbuch mit der Nachstellung gemäss § 238, der Verleumdung gemäss § 187, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten mit Bildaufnahmen gemäss § 201a und der Sachbeschädigung gemäss § 303 zur vorliegend erfolgten rechtlichen Würdigung der Anklägerin analoge Strafvorschriften kennt. Die Taten sind somit nach Schweizerischem Strafrecht so zu beurteilen, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wären. 3. 3.1. Sachverhalt Anklage-Ziffer 1 (Dossier 1) Entgegen den Ausführungen der Anklägerin ist das Vorenthalten des Mobiltelefons nicht als Veruntreuung zu qualifizieren, da die Privatklägerin 1 gemäss eigener Aussage dem Beschuldigten das Mobiltelefon geliehen hatte, ohne über den Zeitpunkt der Rückgabe eine explizite Abmachung mit ihm vereinbart zu haben. Die Privatklägerin 1 verlangte das Mobiltelefon sodann erst am 24. Dezember 2022 ausdrücklich zurück. Allerdings erfüllte der Beschuldigte in objektiver Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzung der Aneignung nicht, indem er das Mobiltelefon am 24. Dezember 2022 auf den Schrank warf. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist

- 36 keine Absicht des Beschuldigten ersichtlich, wonach er sich durch das Auf-den- Schrank-Werfen des Mobiltelefons unrechtmässig hätte bereichern wollen. Folglich ist der Tatbestand der Veruntreuung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. 3.2. Sachverhalt Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) Zur Tatbestandsvoraussetzung der unmittelbaren Lebensgefahr ist folgendes festzuhalten: Die Verteidigung bringt vor, der Würgevorgang habe bloss wenige Sekunden gedauert und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen habe. Hierfür würden objektive Beweismittel fehlen, wie beispielsweise Hinweise dafür, dass Stauungsblutungen um die Augenbindehäute aufgetreten seien, was für das Vorliegen einer Lebensgefahr gesprochen hätte. Auch von einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung), welche auf eine Hirndurchblutungsstörung und damit ebenfalls auf die unmittelbare Lebensgefahr hinweisen kann, könne nicht ausgegangen werden (act. 67 S. 14 ff.). Ausserdem bringt der Verteidiger vor, der niedrige Blutdruck der Privatklägerin 1 spreche relativierend dafür, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 keineswegs hemmungslos massiv gewürgt habe (act. 67 S. 18). Entgegen diesen Ausführungen der Verteidigung ist sehr wohl davon auszugehen, dass der Würgevorgang so intensiv war, dass unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen hat. So haben sich die Füsse der Privatklägerin 1 während des Würgevorfalls nicht einmal mehr auf dem Boden befunden, wofür notorischerweise massive Gewalteinwirkung notwendig ist, ansonsten die Privatklägerin 1 zumindest noch Bodenkontakt gehabt haben müsste. Zudem führte die Privatklägerin 1 aus, dass ihr während des Vorfalls schwarz vor Augen geworden ist, was ebenfalls für heftiges Würgen spricht. Das von der Verteidigung zitierte Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2023, wonach Stauungsblutungen Rückschlüsse auf die Gewaltintensität ermöglichen würden (act. 67 S. 16), erging im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes, weshalb dieses im Gegensatz zu einem Entscheid des Sachgerichts für ein Gericht in Strafsachen, wie dem hiesigen Ge-

- 37 richt, nicht verbindlich ist. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Nachweis von punktförmigen Einblutungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erforderlich, denn die unmittelbare Lebensgefahr wurde vom Bundesgericht auch bei heftigem Würgen bejaht (BSK StGB- MAEDER, Art. 129 N 16 und 22c; BGE 124 IV 53), womit vorliegend der objektive Tatbestand erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 vom tiefen Blutdruck der Privatklägerin 1 wusste und entsprechend zumindest damit rechnen musste, dass ihr Blutdruck schneller zusammensacken würde, als dies bei anderen Personen der Fall wäre. 3.3. Sachverhalt Anklage-Ziffer 7 (Dossier 16 bis 18) Zur rechtlichen Würdigung der Anklägerin ist konkretisierend hinzuzufügen, dass der Beschuldigte sich der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, indem er Unwahrheiten über die Geschädigte O._____ verbreitete. Es liegen ausserdem gewisse Anzeichen für ein planmässiges Vorgehen des Beschuldigten vor, indem er wiederholt und über doch mehrere Wochen, das heisst, über einen längeren Zeitraum hinweg, handelte. Gegen ein planmässiges Vorgehen des Beschuldigten spricht allerdings, dass der Beschuldigte die Taten offenbar vielmehr impulsiv und aus einer Kränkung heraus beging und nicht einen darüber hinausgehenden Plan folgte, um der Geschädigten O._____ zu Last zu fallen oder sie zur Rückkehr zu ihm zu bewegen. Eine qualifizierte Tatbegehung nach Ziff. 2 ist deshalb zu verneinen. 3.4. Sachverhalt Anklage-Ziffer 2 (Dossier 1) und Anklage-Ziffer 7 (Dossier 20) Konkretisierend ist anzufügen, dass der Beschuldigte den Geheim- und Privatbereich der Privatklägerin 1 und der Geschädigten O._____ verletzte, indem er sie mittels Aufnahmegerät beobachtete bzw. aufnahm, weshalb sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 4.

- 38 - Es ist weder ein allgemeiner Rechtfertigungsgrund ersichtlich, noch liegt ein Schuldausschlussgrund vor. Der Gutachter geht für alle Tathandlungen von noch erhaltener Schuldfähigkeit sowie gegebener Steuerungs- und intakter Einsichtsfähigkeit aus (vgl. insb. act. D1/19/10 S. 47). 5. Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 39 - IV. Strafzumessung 1. Strafzumessungsregeln 1.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.). 1.3. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 9 ff. m.w.H.). 1.4. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK/StGB-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). 2. Strafart Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn eine solche geboten erscheint,

- 40 um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Der Beschuldigte weist acht Vorstrafen aus, wobei auch unbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden, und er wurde während noch laufenden Probezeiten wiederholt erneut straffällig, weshalb der Grossteil der ursprünglich bedingt ausgesprochenen Strafen widerrufen wurden. Daraus erhellt, dass die bisherigen Strafen den Beschuldigten nicht in genügender Weise beeindruckt haben, hat er sich doch selbst durch die unbedingte Freiheitsstrafe und die Widerrufe nicht nachhaltig vom erneuten Delinquieren abhalten lassen. Während die erste Verurteilung mehr als 10 Jahre zurückliegt, datiert die letzte nur knapp eineinhalb Jahre vor der erneuten Straffälligkeit im vorliegenden Verfahren. Der Beschuldigte wurde zudem vorliegend während der vierjährigen, seit dem 2. April 2019 laufenden, Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Februar 2019 (vgl. act. 56 S. 6) erneut mehrfach straffällig, unter anderem auch während der in Deutschland bereits laufenden Strafuntersuchung, die dem Beschuldigten spätestens seit der Hausdurchsuchung am 5. September 2022 bekannt war (vgl. act. D11/7/1). Demzufolge ist aus spezialpräventiven Gründen statt eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe anzuerkennen, mit Ausnahme für die mehrfache Beschimpfung, für welche von Gesetzes wegen zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB). 3. Strafrahmen 3.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Diese ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist sodann zunächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umständen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1. und 2.3.2. m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- bzw. Überschreiten des ordentlichen Rahmens indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Grundsätzlich

- 41 ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2. Vorliegend bilden die Gefährdung des Lebens und die Veruntreuung die schwersten Delikte, welche je mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre zu bestrafen sind (Art. 129 StGB und Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). In Anbetracht der jeweils geschützten Rechtsgüter ist zwecks Bildung der Einsatzstrafe von der Gefährdung des Lebens als schwerstes Delikt auszugehen. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände gegeben, weshalb der Strafrahmen nicht erweitert wird. Dementsprechend sind die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Begehung im ordentlichen Strafrahmen zu berücksichtigen. Der obere Strafrahmen für die mit Freiheitsstrafe zu bestrafenden Delikte liegt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bei 7.5 Jahren Freiheitsstrafe. 4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Einsatzstrafe aufgrund der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB 4.1.1. Die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Tat keine Planung vorausging, es sich mithin um ein spontan ausgeführtes Delikt handelt. Die Privatklägerin 1 erlitt dadurch keine bleibenden Schäden und der Würgevorgang – der einige Sekunden dauerte – war noch recht kurz. 4.1.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren vermag. 4.1.3. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponente daher als noch leicht zu erachten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist bei 12 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.

- 42 - 4.2. Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 4.2.1. In einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. 4.2.2. Die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. In Bezug auf die objektive Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit Fr. 5'000.00 zwar nicht unbeachtlich, das Verschulden allerdings insgesamt doch noch im relativ leichten Bereich anzusiedeln ist. 4.2.3. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere deshalb nicht zu relativieren vermag. 4.2.4. Gesamthaft ist das Verschulden des Beschuldigten als noch relativ leicht zu betrachten. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe im Umfang von zwei Monaten auf insgesamt 14 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 1) 4.3.1. Ferner ist die Strafe aufgrund der einfachen Körperverletzung vom 24. Dezember 2022 zu asperieren. Der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 von diesem Vorfall eine mehrere Wochen und nach aussen offensichtlich sichtbare Schädigung des Auges davontrug. Sie erlitt zudem schmerzhafte Hämatome an diversen Körperstellen sowie eine Prellung am Gesäss. Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin 1 ausserdem mehrfach sowohl mit der Faust, als auch mit einer Hantelstange und vor den Augen des gemeinsamen Sohnes, weshalb das Verschulden objektiv als nicht unerheblich einzustufen ist.

- 43 - 4.3.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.3.3. Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten bei der einfachen Körperverletzung vom 24. Dezember 2022 für den Beschuldigten bei der Bemessung der Gesamtstrafe insgesamt als nicht unerheblich einzustufen. Für sich alleine wäre eine eigenständige Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich, die Strafe im Umfang von 12 Monaten auf insgesamt 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.4. Einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 2) 4.4.1. Diese Strafe ist ferner aufgrund der einfachen Körperverletzung vom 4. Januar 2023 zu asperieren. Betreffend die objektive Tatschwere ist hierzu festzuhalten, dass die heftige Ohrfeige auf das linke Ohr der Privatklägerin 1 ein bei ihr eineinhalb Monate andauendes Pfeifen im Ohr verursachte, weshalb das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu betrachten ist. 4.4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.4.3. Eigenständig zu bestrafen wäre für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten auszusprechen. Dementsprechend rechtfertigt es sich, drei Monate zu asperieren und die Strafe auf insgesamt 29 Monate zu erhöhen. 4.5. Mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB 4.5.1. Hinsichtlich der von Deutschland übernommenen Strafverfolgung ist darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Straftaten ebenfalls nach Schweizerischem Recht so beurteilt werden, wie wenn sie in der Schweiz begangen worden wären (Art 86 Abs. 1 IRSG), da eine gleichzeitige Anwendung von in- und ausländischen

- 44 - Strafrechtsregeln ausgeschlossen ist. Gemäss dem lex-mitior Grundsatz ist dasjenige Recht anwendbar, das milder ist (Art. 86 Abs. 2 IRSG; BGE 118 IV 54, E. 2.b, 3.a; Urteil BGer 6B_452/2022 vom 16. November 2023 E. 2.1.2.; je m.w.H.). Der Strafrahmen nach Art. 144 StGB lautet Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre. Das deutsche StGB sieht in § 303 eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe für Sachbeschädigung vor, weshalb vorliegend das deutsche Recht anwendbar ist (lex mitior). 4.5.2. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach und über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten hinweg handelte. Der von ihm dabei verursachte Schaden befindet sich nicht mehr im Bagatellbereich, ist allerdings auch nicht sehr hoch, weshalb das Verschulden insgesamt als noch leicht zu erachten ist. 4.5.3. Die subjektiven Tatschwere betreffend handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, weshalb die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag. 4.5.4. Eigenständig betrachtet wäre der Beschuldigte für die mehrfache Sachbeschädigung mit viereinhalb Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Dementsprechend rechtfertigt sich die Erhöhung der Gesamtstrafe um drei Monate auf 32 Monate. 4.6. Mehrfache Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 4.6.1. Wie unter Ziff. IV.4.5.1. aufgeführt, ist hinsichtlich der von Deutschland übernommenen Strafverfolgung dasjenige Recht anwendbar, das milder ist (Art. 86 Abs. 2 IRSG; BGE 118 IV 54, E. 2.b, 3.a; Urteil BGer 6B_452/2022 vom 16. November 2023 E. 2.1.2.; je m.w.H.). Die Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das deutsche StGB in § 187 eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe für Verleumdung vor, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen worden ist, weshalb vorliegend das Schweizerische Recht anwendbar ist.

- 45 - 4.6.2. Die Gesamtstrafe ist aufgrund der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu asperieren. Hinsichtlich der objektive Tatschwere ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach und an öffentlichen Orten beging. Die vom Beschuldigten verteilten Flyer enthielten nebst dem Text auch Fotos der Geschädigten O._____ und ausserdem die Adresse deren Eltern, weshalb das Verschulden objektiv als nicht unerheblich zu erachten ist. 4.6.3. Betreffend die subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.6.4. Die hypothetische Einsatzsstrafe beträgt zwölf Monate, wovon acht Monate zu asperieren sind, und dementsprechend die Strafe auf insgesamt 40 Monate zu erhöhen ist. 4.7. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 2) 4.7.1. Ferner ist die Gesamtstrafe aufgrund der durch den Beschuldigten begangene Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu asperieren, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte einmalig ein Foto von der Privatklägerin 1 durch die Fensterscheibe gemacht hat, als diese bei ihren Eltern auf dem Sofa sass. Das Verschulden ist dementsprechend als sehr leicht einzustufen. 4.7.2. Die subjektiven Tatschwere betreffend lässt sich sagen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.7.3. Dementsprechend beträgt die hypothetische Einsatzstrafe einen Monat, wovon ein halber Monat zu asperieren ist. Folglich ist die Strafe auf insgesamt 40.5 Monate zu erhöhen.

- 46 - 4.8. Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB (betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 7) 4.8.1. In Anwendung des oben aufgeführten lex mitior-Grundsatzes (vgl. Ziff. IV.4.5.1) ist vorliegend das deutsche Recht anwendbar, da der Strafrahmen nach Art. 179quater Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren lautet und das deutsche StGB in § 201a eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen vorsieht. 4.8.2. Die Gesamtstrafe ist aufgrund der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zu asperieren. Betreffend die objektive Tatschwere ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sich über einen zwar noch kurzen Zeitraum von mehreren Tagen aber wiederholt mit einer Drohne zur Wohnung der Geschädigten O._____ begab und sie beobachtete indem er die Drohne zu den Fenstern und zur Terrasse der Wohnung steuerte. Das Verschulden ist als insgesamt leicht zu erachten. 4.8.3. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, weshalb die subjektiven Tatschwere die objektive insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.8.4. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt vier Monate. Davon sind zweieinhalb Monate zu asperieren und die Strafe auf insgesamt 43 Monate zu erhöhen. 4.9. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 4.9.1. Ferner ist die Strafe aufgrund der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu asperieren, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Die objektive Tatschwere betreffend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging. Verbal waren die Drohungen des Beschuldigten zwar bloss diffus, nonverbal drohte der Beschuldigte hingegen mit dem Tod. Insgesamt ist das objektive Verschulden deshalb als nicht mehr leicht zu erachten. 4.9.2. Was die subjektiven Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, weshalb die objektive Tatschwere dadurch nicht relativiert wird.

- 47 - 4.9.3. Von der daraus resultierenden hypothetischen Einsatzstrafe von acht Monaten sind fünf Monate zu asperieren, weshalb die Strafe auf insgesamt 48 Monate zu erhöhen ist. 4.10.Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB 4.10.1. Hinsichtlich der von Deutschland übernommene Strafverfolgung ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen oben unter Ziff. 4.5.1 zum lex mitior-Grundsatz zu verweisen und ergänzend betreffend den Strafrahmes des Nötigungstatbestands anzufügen, dass dieser sowohl nach Art. 181 StGB als auch nach § 240 Deutsches StGB bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. 4.10.2. Die objektive Tatschwere betreffend, ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging. Besonders perfide und rücksichtslos ging der Beschuldigte vor, als er die Privatklägerin 1 in der Nacht aufsuchte, ihr ein stumpfes Messer an den Hals hielt – was als Todesdrohung gewertet werden kann – und sie aufforderte, nicht mehr zu lügen. Insbesondere relevant bei der Tatbegehung in Deutschland ist zudem, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum vornahm, wobei nicht die einzelnen Handlungen, sondern die Vielzahl der Tathandlungen das Vorgehen des Beschuldigten als sehr bedrohlich erscheinen lassen. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzuordnen. 4.10.3. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was keine Relativierung des objektiven Verschuldens zur Folge hat. 4.10.4. Daraus ergibt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten, wovon zehn Monate zu asperieren sind, weshalb die Strafe auf insgesamt 58 Monate zu erhöhen ist. 4.11.Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB 4.11.1. Die Strafe ist aufgrund der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB zu erhöhen, wobei der Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe beträgt. Hinsichtlich der objektive

- 48 - Tatschwere ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge über einen kurzen Zeitraum von einem halben Jahr nicht bezahlte und es sich somit nicht um einen hohen Betrag handelt. Das objektive Verschulden ist als noch leicht zu erachten. 4.11.2. Betreffend die subjektiven Tatschwere ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren vermag. 4.11.3. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt drei Monate, wovon zwei Monate zu asperieren sind, dementsprechend ist die Strafe auf insgesamt 60 Monate zu erhöhen. 4.12.Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 4.12.1. Die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bedroht. Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Tat mehrfach beging, allerdings auf dem Schriftweg, sodass der Eindruck wohl weniger bleibend ist als bei einer verbalen Tatbegehung. Das objektive Verschulden ist als gerade noch leicht zu erachten. 4.12.2. Für die subjektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich handelte, weshalb keine Relativierung des objektiven Verschuldens erfolgt. 4.12.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen. 4.12.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In Anbetracht der äusserst knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 16) ist der Tagessatz mit Fr. 30.00 zu veranschlagen, mithin auf das Minimum dessen, was Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel vorsieht.

- 49 - 5. Täterkomponente 5.1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Einvernahmen vom 5. Januar 2023 (act. D1/3/1) und vom 17. Oktober 2023 (act. D1/3/5) zur Person sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 10 ff.) verwiesen werden. Des Weiteren wurden die Akten des Migrationsamts beigezogen (act. D1/20/7). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschuldigte im Iran geboren und aufgewachsen ist und dort die Schule besucht sowie den Militärdienst absolviert hat. Im Jahr 2010 verliess der Beschuldigte den Iran im Alter von 24 Jahren, da ihm gemäss seinen Aussagen aufgrund seines politischen Aktivismus eine Verhaftung gedroht habe, und er reiste in die Schweiz ein. Der Beschuldigte ist in der Schweiz als Coiffeur selbständig erwerbstätig und verfügt über den Aufenthaltsstatus B. Aktuell ist der Beschuldigte in einer Partnerschaft, wobei er mit seiner Partnerin nicht zusammenwohnt. Er hat eine achtjährige Tochter aus der Ehe mit seiner Ex-Frau sowie einen vierjährigen Sohn aus seiner Beziehung zur Privatklägerin 1. Daraus ergeben sich in Bezug auf das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren, weshalb sie als strafzumessungsneutral zu werten sind. 5.2. Hinsichtlich der Vorstrafen ist nochmals anzumerken, dass der Beschuldigte während laufender Probezeit sowie während einer bereits laufenden Strafuntersuchung mehrfach erneut delinquierte und insgesamt acht Vorstrafen aufweist, welche teilweise unbedingt verhängt wurden oder deren bedingter Vollzug widerrufen worden ist (vgl. oben Ziff. IV.2). Dass der Beschuldigte durch seine Vorstrafen nicht motiviert werden konnte, sich entsprechend der hiesigen Rechtsordnung zu verhalten, ist straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Zum Nachtatverhalten gilt es festzuhalten, dass sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens – mit Ausnahme der mehrfachen Beschimpfung und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs betreffend Sachverhalt Anklage-Ziffer 2 (vgl. oben Ziff. II.C.3.1.1.) – nicht geständig zeigte und dementsprechend auch keine Reue oder Einsicht in die begangenen Taten ersichtlich sind, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Teilgeständnis des Beschuldigten betrifft

- 50 sodann nur einen geringen Teil der Straftaten und erweist sich aufgrund der vorhandenen objektiven Beweismittel (vgl. act. D1/13/15 und act. D1/1/5) sowie der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 für die Strafuntersuchung als kaum relevant. 5.4. Entgegen der Ansicht des Verteidigers (vgl. act. 67 S. 49 f.) sind gestützt auf das psychiatrische Gutachten über den Beschuldigten keine Strafminderungsgründe ersichtlich, da der Gutachter von der Schuld- und Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten ausgeht (vgl. act. D1/19/10 S. 46 f.). 5.5. Gesamthaft rechtfertigt sich aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate, woraus eine Gesamtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 30 Tagessä

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