Bezirksgericht Pfäffikon 2. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG230005-H / U2
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. E. Casparis (Vorsitzende) Bezirksrichter MLaw T. Kazik (Referent) Bezirksrichter Dr. iur. A. Lüthi Gerichtsschreiberin MLaw S. Huonder
Urteil vom 19. April 2024
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
vertreten durch Beistand B._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Versuchte vorsätzliche Tötung / Verwahrung
- 2 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person i.S.v. Art. 374 f. StPO der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. September 2023 (act. 19/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge: • der Anklagebehörde (act. 40): 1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 3. Es sei das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser einzuziehen und zu vernichten. 4. Es sei die Beschlagnahme des T-Shirts von C._____ aufzuheben und dieser herauszugeben. 5. Es sei das Urteil der JUWE des Kantons Solothurn zuzustellen. 6. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen (inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.–) • des Beschuldigten bzw. der Verteidigung (act. 41): 1. Es sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser (A016'286'412) sei einzuziehen und zu vernichten. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496) sei C._____ herauszugeben. 4. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 21. Juni 2022 meldete sich C._____ telefonisch bei der Polizeistation D._____, dass sie in ihrer Ausübung als Ergotherapeutin am Montag, 20. Juni 2022, von einem Patienten mit einem Buttermesser an der Schulter verletzt worden sei (act. 1/1). Der Beschuldigte wurde am 28. Juni 2022 im Beisein von RA X._____ von der Kantonspolizei befragt (act. 5/1). Am 30. Juni 2022 wurde dem Beschuldigten RA X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (act. 10/5). Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Verfahrensleitung, Staatsanwalt lic. iur. Y1._____, stellte RA X._____ den Antrag, es sei vor der nächsten Einvernahme im Sinne von Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO ein ärztliches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten einzuholen (act. 10/6). Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. E._____ mit der Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten (act. 7/2), welches am 12. Juli 2022 erstellt wurde (act. 7/11). Der Beschuldigte konnte der Einvernahme der Zeugin C._____ vom 13. Juli 2022 beiwohnen und wurde gleichentags zweimal durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei die Einvernahmen auf Video aufgezeichnet wurden (act. 5/2-4). Am 28. Juni 2023 fand die Schlusseinvernahme des Beschuldigten statt, wovon ebenfalls eine Videoaufzeichnung besteht (act. 5/5-6). Mit Schreiben vom 11. August 2022 wurde Dr. med. F._____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten beauftragt (act. 7/18). Das Gutachten wurde am 12. Dezember 2022 erstellt (act. 7/21). 2. Nach durchgeführter Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Antrag vom 18. September 2023 (act. 19/1) um Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person die Untersuchungsakten an das hiesige Gericht. 3. Gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO überweist die Untersuchungsbehörde die Akten dem Bezirksgericht, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass die beschuldigte Per-
- 4 son eine Straftat im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit begangen hat und sie eine Massnahme nach Art. 59-61, 63, 63, 67 oder 67b StGB für erforderlich hält. Die Untersuchungsbehörde hat dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich mitzuteilen, welche Massnahme sie für geeignet hält. Da das erstinstanzliche Gericht gestützt auf Art. 274 Abs. 2 StPO mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der schuldunfähigen Person, in deren Abwesenheit und/oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln kann, setzte es den Parteien mit Verfügung vom 24. November 2024 Frist, um sich dazu zu äussern. Innert Frist liess sich einzig der amtliche Verteidiger des Beschuldigten dazu vernehmen und stellte den Antrag, den Beschuldigten vom Erscheinen vor Gericht zu dispensieren sowie die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschliessen (act. 28). 4. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung im Sinne von Art. 374 Abs.2 lit. a StPO dispensiert, der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit jedoch abgewiesen (act. 33). Mit Schreiben vom 8. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, den Antrag auf Verwahrung in Anordnung einer stationären Massnahme zu ändern (act. 37). Trotz Dispensation erschien der Beschuldigte zur Verhandlung am 9. April 2024 in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA X._____ und seines Beistands B._____ sowie die Staatsanwältin Dr. iur. Y2._____ in Begleitung ihrer Assistentin Y3._____ für die Anklägerin (Prot. S. 5). Wie bereits mit Verfügung vom 21. Februar 2024 den Parteien zur Kenntnis gebracht, verzichtete das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung auf die persönliche Befragung des Beschuldigten (Prot. S. 6). 5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und beantragten die Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Urteilsberatung am 19. April 2024 wurde das schriftliche Urteilsdispositiv an die Parteien verschickt. Innert Frist meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 29. April 2024 Berufung gegen das Urteil vom 19. April 2024 an (act. 49).
- 5 - II. Vorhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft habe am Montag, den 20. Juni 2022 um ca. 16.35 Uhr, die Therapeutin C._____ (nachfolgend Zeugin C._____) auf der Terrasse der Cafeteria des Pflegezentrums G._____ an der …-strasse …, G._____, am Beschuldigten eine ergotherapeutische lntervention zur Verbesserung der Handmotorik durchgeführt. Zu diesem Zwecke seien C._____ und der Beschuldigte nebeneinander an einen Tisch auf der Terrasse der Cafeteria gesessen und hätten einleitend ein Kartenspiel gespielt. Während dieses Spiels habe der rechts von C._____ sitzende Beschuldigte gesagt, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe sich erhoben, sei in den lnnenbereich zur Theke gegangen und habe - von C._____ unbemerkt - ein Speisemesser mit einer Gesamtlänge von ca. 21 Zentimetern und einer Klingenlänge von ca. 7.5 Zentimetern an sich genommen. Er habe sich wieder rechts neben C._____ gesetzt und das Messer heimlich neben sich auf die Sitzbank gelegt. Um 16.44 Uhr habe der Beschuldigte das Messer in seine rechte Hand genommen und unvermittelt mehrere kräftige Hiebe gegen den Kopf, Hals und/oder Oberkörper der Therapeutin C._____ ausgeführt. Diese habe mit ihren Händen und Armen die Hiebe abgewehrt und sei nach hinten gefallen. Sie habe fliehen können. Als Folge der Gewalteinwirkung habe C._____ eine Schürfwunde von einigen Zentimetern Länge im Bereiche der linken Schulter erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die kräftig ausgeführten Hiebe resp. Stiche mit dem Messer gegen Körper des Opfers grundsätzlich geeignet gewesen seien, dieses schwer zu verletzen und auch zu töten. Er habe durch sein Handeln das Opfer lebensgefährlich verletzen und sodann auch töten wollen, welche Folge wider das Ansinnen des Beschuldigten nicht eingetreten sei; eventualiter: das Messer gegen die Geschädigte hiebend resp. stechend habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, diese lebensgefährlich zu verletzen und sie darüber hinaus auch zu töten, welche Folge nicht eingetreten sei. III. Sachverhalt 1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten
- 6 - 1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2022 gab der Beschuldigte mehrmals zu, einen Mord- respektive Tötungsversuch vorgenommen zu haben (act. 5/1 F/A 5, 7, 15, 18, 19 usw.) und bestätigte dies auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (act. 5/2 S. 5). Die Befragungen des Beschuldigten gestalteten sich äussert schwierig und er machte gemäss Polizeirapport vom 28. Juni 2022 einen wirren Eindruck, wobei er die Fragen zwar verstanden, aber sehr viel und teilweise sehr undeutlich und zusammenhangslos antwortete. Daher rechtfertigt es sich, zunächst auf die Verwertbarkeit der Aussage des Beschuldigten einzugehen. 1.2. Nachdem der Beschuldigte an der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 28. Juni 2022 einen wirren Eindruck gemacht und die Fragen teilweise undeutlich und zusammenhangslos beantwortet habe, beantragte der Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft, es sei vor der nächsten Einvernahme ein ärztliches Gutachten über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO einzuholen (act. 10/6). Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr. med. E._____ (nachfolgend Gutachterin E._____) mit der Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten (act. 7/2), welches am 12. Juli 2022 erstellt wurde (act. 7/11). In diesem Gutachten attestierte Gutachterin E._____, dass der Beschuldigte bezüglich Ort, Zeit und Person orientiert sei und er trotz seiner chronifizierten Schizophrenieerkrankung und kognitiven Defizite wesentliche Merkmale der aktuellen Situation beschreiben und verstehen könne. Gemäss Gutachten gehe der Beschuldigte aufgrund des Vorwurfs der versuchten Tötung seiner Ergotherapeutin in G._____ davon aus, einvernommen zu werden. Die Einvernahme sehe er als Vorbereitung auf ein späteres Gerichtsverfahren. Seine Rechte sehe er durch den Besuch des Pflichtverteidigers ausreichend gewahrt. Ihm sei bewusst, dass die Untersuchung der Gutachterin der Abklärung seiner Vernehmungsfähigkeit diene. Ihm sei bewusst, dass sich weitere Befragungen in Vorbereitung auf das Gerichtsverfahren anschliessen könnten und die
- 7 - Frage einer erneuten forensisch-psychiatrischer Begutachtung im Raume stehe. Der Beschuldigte sei sowohl in der Lage, die Fragen zur eigenen Person sowie zum Tathergang zu beantworten. Er habe von sich aus auf das Vorliegen psychiatrischer Probleme hingewiesen, die aus seiner Sicht Grund für die Tat und in der Vergangenheit bei der Tötung der Mutter bereits vorgekommen seien. Der Beschuldigte habe gegenüber der Gutachterin ausgeführt, dass er von den Beamten freundlich und zuvorkommend einvernommen worden sei und er von sich aus das Delikt eingeräumt habe. Niemand habe ihm etwas in den Mund gelegt. Bei der polizeilichen Einvernahme sei er genauso so "zu weg" (recte: "zwäg") gewesen, wie während der vorliegenden Untersuchung durch die Gutachterin. Zusammenfassend stellte die Gutachterin E._____ fest, dass vor dem Hintergrund des Krankheitsbildes kein Zweifel am Bestehen einer psychischen Störung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie sowie einer deutlichen kognitiven Funktionsstörung bestehe, was sich mit dem subjektiven Erleben des Beschuldigten decke, psychische Probleme zu haben. Die Krankheitssymptomatik des Beschuldigten sei schwankend und habe, wie im Gespräch deutlich geworden sei, zu einer affektarmen und konkretisierten Verfassung geführt. Keine Auswirkungen hätten diese hinsichtlich der Fähigkeit zur adäquaten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität. Es sei davon auszugehen, dass die Auffassungsgabe des Beschuldigten zwar reduziert, seine Fähigkeit zur Einvernahme jedoch gegeben sei. Der Beschuldigte sei im kognitiven Funktionieren zwar beeinträchtigt, zeige jedoch Krankheitseinsicht und führe die gebotene medikamentöse Behandlung konsequent durch. Insofern sei bei vorhandener Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit, aber reduzierter Auffassung des Beschuldigten bei der Befragung allenfalls dahingehend Rücksicht zu nehmen, die Fragen einfach zu formulieren und sie so zu wiederholen, dass der Beschuldigte sie verstehe. Zum gleichen Schluss kommt auch Dr. med. F._____ in seinem Gutachten vom 12. Dezember 2022, wenn er ausführt, dass sich keine Bewusstseinsstörungen erkennen lassen und die Orientierung einzig zeitlich leicht unsicher ist. Im Untersuchungsgespräch habe der Beschuldigte insofern keine Auffas-
- 8 sungsstörungen gezeigt, als er Äusserungen des Gutachters in ihrer Bedeutung begreift, sie auch sinnvoll miteinander verbindet und so erhaltene Informationen kognitiv richtig verarbeitet. Beim Beschuldigten ist deutlich eine Konzentrationsstörung, jedoch weder Anhaltspunkte für Konfabulationen, bei denen Erinnerungslücken mit wechselnden Einfällen ausgefüllt werden, die für Erinnerungen gehalten werden noch Erinnerungsfälschungen erkennbar. Der objektivierenden Beobachtung zugängliche formale Denkstörungen zeigen sich in einer Verlangsamung, in Perseverationen, gelegentlichem Vorbeireden und mittelschwer ausgeprägter Inkohärenz, die wiederholt dazu führt, dass ein verständlicher Zusammenhang seines Sprechens verloren geht. Zudem benutzt der Beschuldigte zur Charakterisierung der Tathandlung Neologismen (act. 7/21 S. 116). Folgerichtig sind die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu berücksichtigen. 1.3. Der Verteidiger macht anlässlich der Hauptverhandlung geltend (act. 41 S. 8 f. , Prot. S. 5 ff.), dass die vom Beschuldigten getätigten Aussagen weder verwertbar seien, noch aufgrund der offensichtlichen psychischen Beeinträchtigung darauf abgestellt werden könnte. Daher habe er erhebliche Mühe, hier von jeglicher Anerkennung des Sachverhaltes durch den Beschuldigten zu reden, da dieser gar nicht in der Verfassung dazu sei. Die Befragungen seines Klienten hätten sich aufgrund des Krankheitsbildes als äussert schwierig erwiesen, was auch die Staatsanwältin an der Hauptverhandlung eingeräumt habe. Es sei festzuhalten, dass weder das Gutachten über die Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten noch das von Dr. F._____ erstellte Gutachten Angaben über die zu erwartende Aussagequalität und Werthaltigkeit der Aussagen des Beschuldigten gemacht hätten. Nur weil der Beschuldigte in der Lage sei, Antworten auf Fragen zu geben, hiesse das noch lange nicht, dass aufgrund seines Krankheitsbildes auf diese Antworten abgestellt werden dürfe. 1.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 wendete der Verteidiger ein, die Einvernahme in Zweifel zu ziehen und führte aus, dass ihm der Sinn und Zweck nicht ganz klar sei, wobei die Einvernahme des
- 9 - Beschuldigten ein "Zurschau-Stellen" sei (act. 5/2 S.3). Auf die Frage des Staatsanwaltes an den Verteidiger, ob er bevorzugen würde, dass der Beschuldigte nicht einvernommen würde, gibt der Beschuldigte von sich aus zu Protokoll, dass er mitsprechen möchte (act. 5/2 F/A 17). Der Beschuldigte antwortet auf die vom Staatsanwalt offen formulierte Frage, was passiert sei, dass er dies schon gesagt habe bei der Polizei. Auf Nachfrage bestätigt der Beschuldigte klar, dass er bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe, das alles stimmen würde und er die Tat vor ungefähr ein, zwei Wochen gemacht habe (act. 5/2 F/A 30 ff.). Danach möchte der Beschuldigte nur auf Fragen in einem Gespräch mit der Ergotherapeutin H._____ beantworten. Auf die Feststellung des Staatsanwaltes, wonach "Frau H._____" werde sagen können, was sie wahrgenommen habe, aber nicht werde sagen können, weshalb es so passiert sei, antwortet der Beschuldigte klar mit den Worten "Es ist ein Mordversuch, Tötungsversuch war es." (act. 5/2 F/A 35). Bei vielen Fragen wiederholte der Beschuldigte, dass er einen Tötungsversuch bzw. Mordversuch begangen habe. Auffallend ist, dass er beim Durchlesen des Einvernahmeprotokolls handschriftlich neben seiner protokollierten Antwort "Ja." das Wort "sicher" und zudem das Datum der Tat hingeschrieben hat. Neben seiner schriftlich protokollierten Antwort auf die Frage, was er mit dem Messer machen wollte, antwortete er: "Einen Tötungs-/Mordversuch machen. Ich hatte psychische Probleme.". Neben diesem Eintrag im Einvernahmeprotokoll schrieb er ebenfalls von Hand ein "Ja", und neben seiner Antwort auf die Frage, wie er sich vorgestellt habe, Frau C._____ umzubringen, antwortet der Beschuldigte: "Einfach mit dem Messer. Die Tatwaffe war ein Messer". Auch neben dieser seiner protokollierten Aussagen fügte er von Hand das Wort "sicher" zu. Nach Abspielen der Videoaufzeichnung der Tat, bezeichnet er die Zeugin C._____ als Frau H._____, führt aber auf die Frage, wer Frau H._____ sei, aus, dass sie das Mordopfer sei (act. 5/2 F/A 42 ff.). 1.5. In der Tat ist die psychische Beeinträchtigung sowohl auf der videoaufgezeichneten Einvernahmen des Beschuldigten wie auch aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der
- 10 - Zeugin C._____ (vgl. act. 6/2 S. 2, 4, 6) sowie anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 5) klar ersichtlich. Der Beschuldigte antwortete teilweise abgehackt und benutzte für die Zeugin C._____ den Namen H._____. Trotz all dem ist der Gutachterin E._____ beizupflichten, wenn sie festhält, dass die Krankheitssymptomatik des Beschuldigten keine Auswirkungen hinsichtlich der Fähigkeit zur adäquaten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität habe. Auch wenn er teilweise undeutlich und zusammenhanglos spricht, antwortet er auf die konkreten Fragen, ob er Frau C._____ kenne, mit "ja, das sei das Opfer meines Tötungsversuches. Tatopfer. Das ist ein Versuch" (act. 5/1 F/A 7). Auf die Frage, ob er zufrieden mit den Therapien von Frau C._____ gewesen sei, antwortet der Beschuldigte: "Am Anfang sehr gut. Es gab nie Probleme. Wir hatten ein paar Mal Gespräche, bevor ich den Tötungs-/Mordversuch machte." (act. 5/2 F/A 10). Es ist aufgrund all seiner Befragungen ersichtlich, dass der Beschuldigte Fragen zu den äusseren Tatumständen sowohl versteht wie auch darauf antworten kann. Die Aussagequalität und Werthaltigkeit der Aussagen des Beschuldigten wären dann einer näheren Betrachtung zu unterziehen gewesen, wenn zur Erstellung des Anklagesachverhaltes einzig auf die Aussagen der Beteiligten hätte abgestellt werden müssen. Vorliegend befinden sich zwei Videoaufzeichnungen (aus zwei verschiedenen Aufnahmewinkeln) über die Geschehnisse auf der Terrasse der Cafeteria des Pflegezentrums G._____ zum Tatzeitpunkt bei den Akten. Für die Erstellung des Sachverhaltes ist daher, wie weiter unten aufgezeigt wird, auch auf diese Videoaufzeichnungen zum Tatzeitpunkt und die Aussagen der Zeugin C._____ abzustellen. Bezüglich der Motivlage verzichtete der Staatsanwalt aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschuldigten sowie ausgehend von einer Schuldunfähigkeit und in Absprache mit dem Verteidiger bewusst auf weitere Fragen (act. 5/2 F/A 36). Einzig sind die Aussagen des Beschuldigten heranzuziehen, wenn es um den subjektiven Tatbestand geht, namentlich bei der Frage, was der Beschuldigte
- 11 mit dem Hieb mit dem Messer gegen seine Ergotherapeutin, Zeugin C._____, bewirken wollte (vgl. Ausführungen weiter unten Ziff. III/3.). 2. Unbestrittener Sachverhalt Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2022 gab der Beschuldigte mehrmals zu, einen Mord- respektive Tötungsversuch vorgenommen zu haben (act. 5/1 F/A 5, 7, 15, 18, 19 usw.) und bestätigte dies auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (act. 5/2 S. 5). Sein amtlicher Verteidiger führt im Plädoyer zusammenfassend aus (act. 41 S. 2), dass lediglich erstellt und anerkannt werde, dass der Beschuldigte mit einem Speisemesser (vorne abgerundet, stumpf) maximal zwei nicht sehr feste, eher leichte Hiebe gegen den Oberkörper der Zeugin C._____ ausgeführt habe, wobei er zumindest beim ersten Hieb die Schulter der Zeugin getroffen habe. Hierdurch habe die Zeugin C._____ eine minimale Verletzung an der linken Schulter erlitten (act. 41 S. 6). Anerkannt vom Verteidiger wird, dass die Zeugin C._____ während des Vorfalls von der Sitzbank nach hinten gefallen ist. 3. Bestrittener Sachverhalt Der Verteidiger bestreitet die Anzahl, Intensität und Zielrichtung der Hiebe, die Abwehrhandlungen der Zeugin C._____ sowie die in der Anklageschrift festgehaltene Schürfwunde von einigen Zentimetern Länge (act. 41 S. 2-6). 4. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Videoaufzeichnungen über die Geschehnisse auf der Terrasse der Cafeteria des Pflegezentrums G._____ zum Tatzeitpunkt (act. 4/1-5), die Aussagen des Beschuldigten inkl. Videoaufzeichnung der Befragungen (act. 5/1-6), die Aussagen der Zeugin C._____ inkl. Videoaufzeichnung der Befragung (act. 6/1-3), das Gutachten zur Einvernahmefähigkeit von Dr. E._____ vom 12. Juli 2022
- 12 - (act. 7/11), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 12. Dezember 2022 (act. 7/21) und der Therapiezwischenbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 29. September 2022 (act. 15/11) vor. 5. Video 5.1. Als Beweismittel befinden sich fünf Videoaufnahmen bei den Akten (act. 4/1- 5), wobei vorliegend relevant eine Videoaufzeichnung aus dem Winkel innerhalb des Stationszimmer ist, welche die Vorkommnisse ab Beginn der Ergotherapie bis nach der Tat zeigt (act. 4/5) und ein weiteres Video, das eine Aufnahme aus einem seitlichen Winkel auf der Terrasse zeigt (act. 4/1). Die anderen drei Videoaufzeichnungen zeigen die Vorkommnisse entweder herangezoomt (act. 4/2 Terrassenaufnahme) oder nur als Sequenz der effektiven Tathandlung vom Stationszimmer her (act. 4/3); das dritte Video (act. 4/4) ist eine Kopie der Terrassenvideoaufzeichnung (act. 4/1). 5.2. Auf der Videoaufzeichnung aus dem Winkel des Stationszimmers (act. 4/5), welches die Vorkommnisse ab Beginn der Ergotherapie zeigen, ist ersichtlich, wie der Beschuldigte und die Zeugin auf die Terrasse treten und sich auf einen Platz vor der Scheibe des Stationszimmerfensters setzen, wobei ein Vorhang an der Innenseite des Stationszimmerfensters nur einen schemenhaften Blick auf das zulässt, was sich vor diesem Fenster auf der Terrasse ereignet. Nach einigen Minuten steht der Beschuldigte auf, kommt zur Terrassentüre wieder ins Stationszimmer hinein bis zur Theke, nimmt einen Becher in die Hand, unterhält sich mit einer auf dem Video zunächst nicht erkennbaren Person, welche danach rechts im Bild erscheint und dem Beschuldigten etwas gibt. Dieser schluckt es mit einer unbekannten Flüssigkeit aus einem Becher herunter und begibt sich im Anschluss mit dem Becher in der Hand in ein Zimmer neben der Theke und damit aus dem Sichtbereich der Videoaufzeichnung. Nach kurzer Zeit erscheint der Beschuldigte wieder, legt den Becher zurück auf die Theke und begibt sich wieder auf die Terrasse zur Zeugin C._____ (Zeitstempel: 16 Uhr 35 Minuten und 22 Sekunden). Danach vergehen ca. 9 Minuten bis schemenhaft erkennbar wird, wie Personen vor der Fensterscheibe zu Boden fallen (Zeitstempel: 16 Uhr 44 Minuten und 13 Sekunden).
- 13 - Auf den Videoaufzeichnungen (act. 4/1-2) aus dem seitlichen Winkel der Terrasse ist ersichtlich wie sich der Beschuldigte wieder zur Zeugin C._____ auf die Sitzbank und an den Tisch setzt und rechts neben sich einen Gegenstand auf die Sitzbank hinlegt. Nach ca. 9 Minuten nimmt der Beschuldigte unvermittelt den Gegenstand in die rechte Hand und sticht mit ausgeholtem Arm sich zur Geschädigten nach links drehend mit einem kräftigen Hieb gegen die Geschädigte. Nach dem ersten Hieb holt er noch einmal aus und fällt zusammen mit der Zeugin C._____ nach hinten von der Sitzbank. 6. Aussagen 6.1. Aussage der Geschädigten 6.1.1.Die Geschädigte gibt bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Juni 2022 zusammengefasst an (act. 6/1), dass sie auf Wunsch des Beschuldigten auf der Terrasse mit der Therapie angefangen hätten. Da es auf der gegenüberliegenden Seite des Tisches sonnig und warm gewesen sei, habe sie sich neben ihn gesetzt, um Karten zu spielen. Sie hätten ein paar Minuten mit den Karten gespielt, als er ihr gesagt habe, dass es ihm nicht gut gehe. Er sei plötzlich aufgestanden und wortlos in den Aufenthaltsraum zur Theke des Stationszimmers gegangen, wobei sie draussen geblieben sei und ihn durch das Fenster beobachtet habe und gesehen habe, wie er mit einem Pfleger gesprochen habe. Dann habe sie gesehen, wie er etwas getrunken habe, als ob er ein Medikament eingenommen hätte. Er sei dann von der Theke weggegangen, rechts in einem ihr nicht einsehbaren Bereich, nach wenigen Sekunden sei er dann wieder nach draussen zu ihr an den Tisch gekommen. Sie habe die Situation komisch gefunden, da der Beschuldigte noch nie gesagt habe, dass es ihm schlecht gehen würde und plötzlich sei er aufgestanden und gegangen. Sie habe sich jedoch nichts Böses dabei gedacht. Plötzlich aus dem Nichts habe er ein Messer gezogen, sich in ihre Richtung gedreht und sie mit dem Messer in der linken Schulter getroffen. Es sei alles sehr schnell gegangen, ungefähr 3 Sekunden. Irgendwie habe sie sich nach hinten auf den Boden fallengelassen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er mehrere Stichbewegungen gegen sie gemacht hätte. Es habe für sie so gewirkt, als hätte er wie
- 14 aus dem Wahn gehandelt, als müsste er etwas oder jemanden bekämpfen. Sie sei dann wieder aufgestanden und habe gesehen wie der Beschuldigte das Messer auf den Tisch gelegt habe. Auf konkrete Fragen, wie der Beschuldigte auf sie eingestochen, wie und in welcher Hand er das Messer gehalten und ob er Anlauf genommen habe, antwortete sie, zu glauben, dass er es in der rechten Hand gehalten habe, er habe den Arm gehoben und von oben herabgestochen, er habe mehrere Bewegungen gemacht. Sie glaube, dass die erste Bewegung sie in der Schulter getroffen habe und dann habe er noch weitere Stichbewegungen gegen ihren Körper gemacht, jedoch nicht mehr getroffen, da sie wahrscheinlich nach hinten zu Boden gefallen sei. Sie habe das Gefühl, dass er auf ihren Oberkörper gezielt habe, sie denke jedoch wahllos auf ihren Oberkörper. Im ersten Moment habe sie Todesangst gehabt, es sei jedoch so schnell gegangen, man habe eigentlich keine Zeit zu überlegen (act. 6/1 F/A 31 ff.). 6.1.2.Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (act. 6/2-3) führt die Zeugin C._____ aus (F/A 25 ff.), dass sie von der Bank geflüchtet sei und einen Schlag gegen die Schulter gespürt habe. Sie denke, dass sie nach hinten und zur Seite runtergerutscht sei. Es sei sehr schnell gegangen. Sie habe 3 bis 4 Schlagbewegungen gespürt, er habe zwei bis dreimal nachgehackt, wie wenn man wahllos draufgeschlagen hätte. Getroffen habe er sie nur einmal. Sie sei nicht erstarrt gewesen, sondern habe sich bewegt. Es seien versuchte Stichbewegungen gewesen immer mit dem Messer in der Hand. Bei der ersten Bewegung habe die Klinge sicher nach unten gezeigt wie bei einem Dolch, bei den anderen wohl gleich, habe sie aber nicht gesehen. Der Schlag gegen die linke Schulter mit dem vorderen Teil der Messerklinge sei nicht so fest gewesen. Es habe eine minimale Stichverletzung gegeben. Die von ihr getragene Kleidung sei nicht kaputt gegangen. Sie habe sich sofort wegbewegt als sie das Messer gesehen habe. Sie habe gespürt, gemerkt, vermutlich gesehen, wie noch weitere Bewegungen des Messer gekommen seien, zwei bis drei, vielleicht vier, die mutmasslich ins Leere gegangen seien. Sie habe sich verbal gewehrt, indem sie gesagt habe, ob er
- 15 spinne und geschrien, aber körperlich habe sie sich nicht gewehrt, sie sei geflüchtet. 6.3. Aussagen des Beschuldigten Wie oben bereits festgehalten, sind die vom Beschuldigten gemachten Aussagen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft zwar verwertbar, jedoch für die Erstellung des Sachverhaltes nicht nötig (vgl. weiter unten Ziff. 6.5. und 6.6.). Sie können nicht mehr zum Tatablauf beitragen als bereits durch die Aussagen der Zeugin C._____ und den Erkenntnissen der Videoaufzeichnungen festgestellt werden kann, und stehen mit diesen auch nicht im Widerspruch 6.4. Bestreitungen der Verteidigung Der amtliche Verteidiger bestreitet, dass der Beschuldigte einen Hieb mit dem Messer ausgeübt und dabei die Schulter der Geschädigten getroffen habe. Weiter könne aufgrund des Tatvideos, welches von sehr schlechter Qualität sei, angenommen werden, dass der Beschuldigte noch einen weiteren Schlag/Hieb ausgeübt habe. Mehr als zwei Hiebe seien auf dem Video nicht ersichtlich und werden auch nicht anerkannt. Die Aussagen der Geschädigten, wonach der Beschuldigte bis zu vier Schlagbewegungen gemacht haben solle, würden im klaren Widerspruch zum Tatvideo stehen. Aus dem Video werde deutlich, wie kurz der eigentliche Vorfall gedauert habe, nämlich ca. 3 Sekunden. Mehr als zwei Stichversuche seien in dieser kurzen Zeit auch gar nicht möglich gewesen, weswegen von maximal zwei Hieben auszugehen sei. Nicht anerkannt werde der Sachverhalt bezüglich der Intensität der Hiebe der staatsanwaltschaftlichen Antrages, wonach die Hiebe "kräftig" gewesen seien. Die Zeugin C._____ habe den ersten Schlag als "nicht sehr fest" gewertet, was auch mit dem Verletzungsbild übereinstimme, welches sie als "marginal" bzw. "minimal" bezeichnet hätte. Wenn der Hieb kräftig gewesen wäre, wäre auch das Verletzungsbild schwerer gewesen. Zudem werde aus dem Video deutlich, dass die Schläge/Hiebe nicht dynamisch/kräftig gewesen seien, sondern eher träge und langsam, weswegen davon auszugehen sei, dass die Hiebe nicht kräftig, sondern eher leicht gewesen seien. In Bezug auf
- 16 die Zielrichtung der Hiebe anerkennt der Verteidiger des Beschuldigten, dass dieser zwei Hiebe gegen den Oberkörper der Zeugin ausgeführt habe bzw. habe ausüben wollen. Nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass der Beschuldigte die Hiebe auch gegen den Kopf und Hals ausgeführt hätte. Ebenso nicht anerkannt und auch nicht rechtsgenügend erstellt sei, dass die Zeugin die Hiebe mit ihren Händen und Armen abgewehrt haben solle. Nicht rechtsgenügend erstellt sei die erlittene "Schürfwunde von einigen Zentimetern Länge" der Zeugin C._____. 6.5. Würdigung der Beweismittel Einzig strittig in Bezug auf den Anklagesachverhalt ist die Anzahl, Intensität und die Zielrichtung der Hiebe sowie die Abwehrhandlung der Zeugin C._____. Bezüglich der Anzahl Hiebe ist auf den Videoaufzeichnungen erkennbar, dass der Beschuldigte zweimal den Arm Richtung die Zeugin C._____ bis zum Fall von der Sitzbank gehoben hat. Ob es mehr als die zwei Hiebbewegungen gewesen sind, ist auf keiner der Videoaufzeichnungen sichtbar. Die seitliche Videoaufzeichnung der Terrasse ist zu weit weg und auch die herangezoomte Variante gibt nicht mehr preis. Auf der Aufnahme aus dem Stationszimmer sind nur schemenhafte Bewegungen der Beteiligten auf der Sitzbank erkennbar. Die Zeugin C._____ erklärte, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte mehrere Stichbewegungen ausgeführt habe, wobei sie die erste Stichbewegung in die Schulter getroffen habe, wobei er auf den Oberkörper gezielt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, ca. 3 Sekunden. Bei einer späteren Einvernahme sagte sie aus, drei bis vier Schlagbewegungen gespürt zu haben, wobei er zwei bis dreimal nachgehackt habe, wie wenn man wahllos draufgeschlagen hätte. Ausser dem ersten Stich seien die andere Hiebe ins Leere gegangen. Sobald sie das Messer erkannt habe, habe sie sich wegbewegt und sei nach hinten von der Sitzbank gefallen. Die Zeugin C._____ hat in der freien Schilderung der Geschehnisse den Tatablauf in groben Zügen dargetan und über die Details erst auf Nachfrage der Polizei respektive der Staatsanwaltschaft gesprochen, was nicht ungewöhnlich ist, zumal für sie
- 17 als Opfer einer Tat einzig zählt, dass etwas geschehen ist. Auf Nachfragen hat sie, wo sie unsicher war, klar geäussert, zuerst überlegen zu müssen, weil sie sich nicht mehr ganz erinnern könne und angegeben, dass sie das Gefühl habe oder denke, wie und auf was der Beschuldigte mit dem Messer gezielt habe (z.B. in act. 6/1 F/A 51). Gerichtsnotorisch ist, dass für ein Opfer nebensächliche Begebenheiten, welche in der Dynamik des Kerngeschehens leicht aus der primären Wahrnehmung geraten, schlechter in Erinnerung behalten werden können. Aus dem Gesagten ist daher einzig klar erstellt, dass der Beschuldigte mindestens zwei Hiebe mit dem Messer gegen die Zeugin ausgeführt hat. Bezüglich der Richtung der Hiebe ist einzig auf die Aussagen der Zeugin C._____ abzustellen, wonach der Beschuldigte wahllos gegen ihren Oberkörper gezielt hat. Hiebbewegungen gegen den Kopf und Hals sind auf den Videoaufzeichnungen aufgrund der Distanz und Qualität nicht erkennbar. Die Verteidigung nimmt die Aussage der Zeugin C._____, wonach der erste Schlag "nicht sehr fest" gewesen und sie nur marginal an der linken Schulter verletzt worden sei, zum Anlass und argumentiert, dass die Hiebe nicht sehr fest gewesen seien. Dabei verkennt sie, dass der "Schlag", über den die Zeugin spricht, dem Auftreffen des Messers gegen ihre Schulter entspricht, wobei sie sich da bereits vom Beschuldigten wegbewegt hat. Sie benutzt das Wort "Schlag" und nicht zum Beispiel "Berührung", was doch von gewisser Intensität des Kontaktes zwischen dem Messer und der Schulter zeugt. Der Videoaufzeichnung auf der Terrasse ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit kräftiger Bewegung den rechten Arm mit dem Messer hob und sich zur Zeugin C._____ drehend auf sie zusticht und noch ein weiteres Mal eine Stichbewegung ausführt, wobei die zweite Stichbewegung während des von der Sitzbank nach hinten Fallens der Zeugin und des "Nachfallens" des Beschuldigten passiert. Der Schlag mit dem Messer auf die Schulter war, vom Resultat her, schlussendlich nicht sehr fest, weil sich die Zeugin C._____ nach hinten fallen gelassen hat. 6.6. Erstellter Sachverhalt
- 18 - Der äussere Sachverhalt ist somit – wie im Antrag umschrieben mit Ausnahme der lediglich zwei Hieben gegen den Oberkörper – erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich würdigt das Verhalten in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und beantragt eine entsprechende Verurteilung. Die Verteidigung hält dagegen fest, dass die festgestellte Tathandlung objektiv den Tatbestand der einfachen vollendeten Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB erfülle, nachdem die Zeugin C._____ ausdrücklich auf eine Strafantrag verzichtete, es an der Prozessvoraussetzung fehle und das Verfahren daher in diesem Punkt einzustellen wäre (act. 42 S. 6). Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschuldigte (im Tatzeitpunkt 60 Jahre alt) nicht nur psychisch, sondern auch physisch und somatisch ein schwer kranker Mensch sei, der auch handmotorisch eingeschränkt sei und sich aus diesem Grund in der Ergotherapie befunden habe. Aufgrund seines allgemein schlechten physischen Zustandes hätte er gar nicht die notwendige Körperkraft aufbringen können, um jemanden tödlich zu verletzen. Bezüglich der beantragten Verurteilung wegen versuchter vorsätzlichen Tötung macht die Verteidigung weiter geltend, dass es an der notwendigen Intensität der Hiebe fehle, weshalb solche Schläge keine tödlichen Folgen haben können, daher die Voraussetzungen für eine versuchte vorsätzliche Tötung nicht erfüllt seien (act. 41 S. 7 f.). 1.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer durch eine beliebige Handlung den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass einer der speziellen Tatbestände bei den Tötungsdelikten (Art. 112 ff. StGB) erfüllt ist. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
- 19 und 2 StGB). Von Eventualvorsatz ist auszugehen, wenn dem Täter das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst ist (Wissenskomponente), er aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet (Willenskomponente), mag er ihm auch unerwünscht sein – eine Billigung des Erfolges ist nicht erforderlich (BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2 und 8.3). Dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst dass sich diese Möglichkeit, statistisch gesehen, nur relativ selten verwirklicht, genügt für das Vorliegen des Eventualvorsatzes (BGE 131 IV 1 E. 2.2). Das Gericht kann sich, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben Da die Zeugin die Messerstiche überlebte, der tatbestandsmässige Erfolg der Tötungsdelikte gemäss Art. 111 StGB mithin ausblieb, kommt von vornherein nur eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Betracht. Ein strafbarer Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 128 IV 18). 2. Objektive Tatbestandsvoraussetzung 2.1. Die Verteidigung macht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts (SB150051) geltend, ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedinge, dass das Handeln für das Opfer auch tödliche Folgen hätte haben können, was vorliegend durch das Handeln des Beschuldigten aufgrund des Fehlens der notwendigen Intensität der Hiebe mit einem Buttermesser klar verneint werden müssten und auch nicht rechtsgenügend erstellt sei (act. 41 S. 7). 2.2. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei objektiv nicht möglich, mit einem Buttermesser eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen bzw. es liege gerade nicht auf der Hand, dass damit eine tödliche Verletzung verursacht
- 20 werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Gutachten in Bezug, ob ein Speisemesser eine tödliche Verletzung herbeiführen kann, wie von der Verteidigung verlangt, ist nicht angezeigt. Das Gericht hat die eingesetzten Tatmittel und die damit verbundenen Risiken juristisch einzuordnen. Es handelt sich mithin um eine juristisch-normative und nicht um eine naturwissenschaftliche Frage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss, wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich zusticht, in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen (BGer 6B_230/2012 E. 2.3). Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Die Vorsatzannahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-) Erfolg Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Allerdings kann nicht unbesehen vom Wissen auf den Willen geschlossen werden. Je schwerer aber die Sorgfaltsverletzung ist, desto eher lässt sich auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung schliessen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). 2.3. Vorliegend war die Gefahr des Todeseintrittes bei den vom Beschuldigten ausgeführten Messerstichen gegen den Oberkörper, hoch, wobei er schlussendlich der Zeugin C._____ mit dem ersten Hieb an der rechten Schulter eine kleine Schürfverletzung von nur 1 mm Tiefe verursachte, zumal es sich um einen dynamischen Vorgang handelte, was auf den Videoaufzeichnungen klar ersichtlich ist. Die Zeugin C._____ erkannte in der Hiebbewegung des Beschuldigten eine Gefahr, drehte sich ab und liess sich rückwärts von der Sitzbank fallen. Dies ist der einzige Grund, weshalb die Zeugin C._____ nur eine marginale Verletzung an der rechten Schulter erlitten hat. Hätte sich hinter ihr direkt eine Wand befunden oder wäre sie auf einem Stuhl mit Rückenlehne gesessen, von welchem sie sich nicht so leicht hätte fallen lassen können, wäre die Gefahr einer tödlichen Verletzung gross gewesen, zumal eine tödliche Verletzung bei einem Messerstich gegen den Oberkörper/Schulter und Halsbereich als hoch einzustufen ist (BGer 6B_203/2012 E. 2.3.; BGer 6B_432/s010 E 4 m.w.H.). Der Beschuldigte konnte aufgrund des gesamten https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-12%3Ade&number_of_ranks=0#page12
- 21 - Geschehens offensichtlich nicht steuern, wo und wie tief er die Zeugin C._____ verletzen würde. Hinzu kommt, dass das Tatmesser eine Klingenlänge von 7.5 cm aufweist und damit durchaus eine tiefe Wunde hätte entstehen können, auch wenn das Messer vorne abgerundet ist. Mit der Drehung gegen links und dem Ausholen des Arms kann auch ein 60-jähriger genug Geschwindigkeit der Tatwaffe und damit Aufprallintensität bewirken, dass auch ein stumpfes Messer mit einer Klingenlägen von 7.5 cm gefährlich werden kann. Die vom Verteidiger ausgeführten Krankheitsdiagnosen (COPD, Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz, Obstipation und Polyarthrose etc.) hätten die Wahrscheinlichkeit und damit Gefährlichkeit der Tathandlung verringert, hätte der Beschuldigte der Zeugin C._____ aufgelauert, hätte ihr nachlaufen oder sie zuerst körperlich überwältigen müssen, um mit dem Messer zuzustechen. Ein allfälliges – zwar behauptetes, aber nicht nachgewiesenes – Kräfteverhältnis zu Gunsten der Zeugin ist jedoch aufgrund der Unvermitteltheit und Heftigkeit der Attacke aufgehoben. Indem sie nah beieinander auf der Bank sassen und der Beschuldigte aus dem Nichts unvermittelt den Arm mit dem Messer in der Hand hob und sich nach links geradezu auf die Zeugin zustechend stürzte, konnte auch der körperlich kranke Beschuldigte genug Kraft aufwenden, zumal die vom Verteidiger geltend gemachten Krankheitsdiagnosen gerichtsnotorisch nicht eine starke Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit bewirken, auch angesichts des Umstandes, dass die kräftigen körperlichen Bewegungen nur 2 bis 3 Sekunden gedauert haben. Denn aus dem dynamischen und damit forschen Vorgehen mit einem Messer gegen den Oberkörper einer Person hängt es aber letztlich nur vom Zufall ab, ob lebenswichtige Strukturen (wie namentlich die Blutgefässe oder die Luftröhre) verletzt werden oder gerade noch verschont bleiben, selbst wenn es sich in casu nicht um ein besonders gefährliches Messer handelte. Durch die Tathandlungen des Beschuldigten erlitt die Zeugin C._____ keine lebensgefährlichen Verletzungen, dennoch waren die beiden Hiebbewegungen und Stiche grundsätzlich geeignet, den Tod der Zeugin C._____ zu bewirken, da Stiche mit einem - wenn auch
- 22 abgerundeten - Messer gegen den Oberkörper aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu lebenswichtigen Strukturen zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen können (z.B. bei einer IKEA-Bastelschere als Tatwaffe, Urteil Zürcher Obergericht vom 13. April 2018, SB170305). Der Messerstich war im konkreten Fall geeignet, den Tod der Zeugin C._____ herbeizuführen. Dass Letztere nicht in einer Lebensgefahr schwebte und nur eine marginale Schürfwunde erlitt, ist unerheblich. Unter diesen Umständen ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB – bis auf den ausgebliebenen Erfolg – erfüllt. Obwohl der Taterfolg nicht eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte diesen Erfolg in subjektiver Hinsicht zumindest in Kauf genommen hat. 2.4. Die von Zeugin C._____ erlittene Schürfwunde ist – so auch die Auffassung der Verteidigung (act. 41 S. 5) – als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung und der damit einhergehenden, durch dieselbe Handlung verursachten (einfachen oder schweren) Körperverletzung unechte Konkurrenz (BGE 137 IV 113), weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. 3. Subjektive Tatbestandsvoraussetzung 3.1. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz oder Eventualvorsatz erforderlich. Der Beschuldigte schilderte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juli 2022 (act. 5/2 F/A 35), es sei ein Mordversuch respektive ein Tötungsversuch mit einem Messer gewesen. 3.2. Den Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt in subjektiver Hinsicht, wer mit Vorsatz einen Menschen tötet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz,
- 23 welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.). Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Selbst der völlig Schuldunfähige kann nämlich einen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden und in diesem Sinne wissentlich und willentlich handeln (BGE 115 IV 223, E. 1.). Die innere Einstellung des Täters zur Tat – namentlich das Wissen, das Wollen oder die Inkaufnahme betreffend die einzelnen Tatbestandsmerkmale – beschlägt den inneren Sachverhalt und gestaltet sich damit insofern als Tatfrage (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.). Als innerer Vorgang lässt sich der subjektive Tatbestand häufig und speziell in Konstellationen wie der vorliegenden nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer objektiver Umstände erschliessen. Grundsätzlich kann dabei in Fällen, in welchen die äusseren Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteile 6B_186/2010 vom 23. April 2010, E. 3.4. bzw. 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007, E. 2.6.). Ob bei einem bestimmten Sachverhalt auf den Willen des Täters geschlossen werden darf, ist dagegen eine Rechtsfrage. Dabei darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr unter den gesamten Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1, E. 4.2.3.). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Erfüllung des in Frage stehenden Tatbestandes in Kauf genommen (BGE 135 IV 12, E. 2.3.2. f.; Urteil 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3.).
- 24 - 3.3. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, inwiefern der Beschuldigte aufgrund seines Vorgehens ernsthaft mit weitergehenden Folgen bis zum Tod des Opfers rechnen musste und er einen solchen Erfolg somit zumindest billigend in Kauf nahm. So geht denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung konstant davon aus, dass Messerstiche in die Halsgegend selbst in Fällen, in denen eine Berührung bzw. ein Schnitt letztlich ausbleibt, mit einem hohen unkalkulierbaren Risiko der Todesgefahr einhergehen (Urteile 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018, E. 1.3. und 6B_234/2016 vom 5. August 2016, E. 3.3.). Dieses Todesrisiko gehört zum Allgemeinwissen und es muss auch dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung unter den gegebenen Umständen für ihn nicht kalkulierbar war, zumal er mit einer dynamischen Bewegung und einem Stich von oben Richtung Oberkörper auf die Zeugin C._____ losging. Dabei war sich der Beschuldigte bei seiner Vorgehensweise im Klaren und handelte zumindest eventualvorsätzlich – indem er vorgab, sich schlecht zu fühlen, die Terrasse verliess und zurück ins Stationszimmer ging, sich von der Pflegefachperson an der Theke etwas holte, dort etwas zu sich nahm und aus einem Becher trank, sich danach auf dem Rückweg auf die Terrasse ein Speisemesser mitbrachte, ohne dass die Zeugin es sehen konnte, dieses neben sich legte und auf den Moment wartete, unvermittelt auf die Zeugin einzustechen, wobei zwischen der Wiederaufnahme des Kartenspiels und dem Angriff 9 Minuten vergingen (vgl. Videoaufzeichnung Stationszimmer act. 4/5). Der Beschuldigte war sich daher durchaus auch darüber im Klaren, die Zeugin C._____ mit dem unvermittelten Angriff mit dem Messer zu überrumpeln, zumal sie nah neben dem Beschuldigten völlig ahnungslos beim Kartenspielen sass. Hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um eine Affekttat, zumindest in einer kurzen Sequenz zeigen die Videoaufnahmen (aus dem Stationszimmer, act. 4/5), einen – wenngleich kurzen – Tatplan und Tatvorbereitung, zumindest als sich der Beschuldigte im hinteren Zimmer das Messer holte und versteckt auf die Terrasse brachte. Indem der Beschuldigte aber trotzdem handelte, obwohl sich ihm das Risiko einer tödlichen Verletzung aufgrund den vorstehenden Ausführungen geradezu aufdrängen musste, kann sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme
- 25 des Erfolges ausgelegt werden, zumal auch aus dem psychiatrischen Gutachten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschuldigte krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, die objektive Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen. Zudem gab er von sich aus zu, eine Tötung versucht zu haben. Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist dabei auf der Grundlage des konkreten Tatplans vorzunehmen, wobei danach zu fragen ist, ob der Täter alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen (Urteil 6S.46/2005 vom 2. Februar 2006, E. 10.4.2.). Der Beschuldigte führte zwei Hiebbewegungen gegen die Zeugin C._____ aus, sie rutschten beide von der Sitzbank, wodurch sich die Zeugin in Sicherheit bringen konnte. Damit war aus Sicht des Beschuldigten die eigentliche Tathandlung zu Ende und er hat, aus seiner Optik, alles Notwendige dafür getan, dass der Taterfolg eintreten konnte. Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der (vollendet) versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist, wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, nicht strafbar. Vorbehalten sind Massnahmen nach den 59-61, 63, 64, 67 und 67b StGB. 3.4.1.Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beauftragte Dr. med. F._____ am 7. September 2022 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 7/18). Am 12. Dezember 2022 erstattete der Gutachter das umfassende Gutachten (act. 7/21). 3.4.2.Gemäss den Erwägungen des Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 12. Dezember 2022 (act. 7/21) ist davon auszugehen, auch wenn in der Tathandlung
- 26 - Momente von Tatplanung und Tatvorbereitung zu sehen sind, dass der Beschuldigte tatzeitaktuell psychisch so krank war, dass die bei ihm bestehende psychische Störung das altrechtliche diagnostische Tatbestandsmerkmal der Geisteskrankheit erfüllte. Auch wenn der Beschuldigte durchaus gewusst hat, dass die Tötung eines Menschen verboten ist (während sie ihm geboten schien) und sich ein Spielraum darzustellen scheint, die Tathandlung zu begehen oder zu unterlassen (oder sie sowohl zu begehen, als auch durch vorhersehbare Erfolglosigkeit gleichzeitig doch zu unterlassen): Die Erkrankung stellte eine – im Vergleich zum gesunden oder auch nur durchschnittlich vergleichbaren Täter – so schwere Erschütterung und Störung aller kognitiv und affektiv geprägten Bezüge zur realen Welt dar, dass aus gutachterlicher Sicht die Voraussetzungen für die Annahme eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit erfüllt sind und sich vor diesem Hintergrund die Frage der Steuerungsfähigkeit nicht mehr diskutieren lässt. 3.5. Das Gutachten ist schlüssig und wird seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Es besteht daher keinerlei Anlass, von den Feststellungen des Gutachters abzuweichen. Es ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von einer Strafe abgesehen. V. Anordnung von Massnahmen 1. Anträge Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellt den Antrag, es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (act. 40). Die Verteidigung führt aus (act. 41 S. 14 f.), dass sich der Beschuldigte seit 2017 in einer stationären Massnahme befinde und gemäss Gutachten lasse sich längerfristig eine selbständige Lebensführung ausserhalb eines klar strukturierten, Regeln und Orientierung bietenden Rahmens nicht vorstellen und er werde auch in Zukunft in einer hochstrukturierten, durch klare Regeln gekennzeichneten
- 27 - Einrichtung leben müssen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Erkrankung aber behandelbar, der Beschuldigte therapierbar und die Behandlung als legalprognostisch wirksam anzusehen. Daher beantragt die Verteidigung, die bisherige Massnahme nach Art. 59 StGB weiterzuführen. 2. Rechtliche Grundlage Wenn die Schuldunfähigkeit erwiesen ist, kann das Gericht gemäss Art. 375 Abs. 1 und 2 StPO Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 StGB anordnen, wenn es diese für erforderlich hält. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der psychisch schwer gestörte Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die ambulante Behandlung ist im Wesentlichen nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme, für deren Anordnung das Gesetz an die gleichen Voraussetzungen anknüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.4 mit Hinweisen). Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre therapeutische Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst
- 28 im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.3.3 mit Hinweisen). 3. Gutachten Dr. med. F._____ vom 12. Dezember 2022 Im Zusammenhang mit der heute zu beurteilenden Delinquenz erstatte Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2022 ein Gutachten (act. 7/21). Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend. Es sind keine Gründe ersichtlich, um für die Beurteilung der sich stellenden Fragen nicht auf das Gutachten abzustellen. Es ist sorgfältig redigiert und beantwortet alle entscheidrelevanten Fragen. Tatsachen, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern könnten, sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Dabei stützte sich der Gutachter auf sämtliche seit dem ersten Gutachten über den Beschuldigten vom 13. Juli 1991 vorhanden Akten, Gutachten, Vollzugsverlaufsberichte, die Aktenlage bis zum Urteil vom 23. Januar 1992, in welchem der Beschuldigte nach der Tötung seiner Mutter altrechtlich verwahrt wurde und führte zusätzlich ein weiteres Explorationsgespräch mit diesem durch, um sich ein Bild über dessen aktuelle Verfassung zu machen. Im Gutachten wird die gesamte Lebensgeschichte des Beschuldigten aufgearbeitet und es kommt zur unbestrittenen Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Der Beschuldigte wird gemäss Gutachten sein Leben kaum mehr eigenständig bestreiten können, sondern ein hochstrukturiertes Setting benötigen, um das aktuell kognitive Level möglichst lange halten zu können. Gestützt auf dieses Gutachten ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung im Sinne einer chronischen paranoiden Schizophrenie mit ungünstigen Verlaufsaussichten besteht. Die aktuell vorgeworfene Tathandlung steht mit der Schizophrenie in entscheidendem kausalen
- 29 - Zusammenhang. Mit Verschlechterung des Krankheitsbildes geht eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit ein, dass der Beschuldigte erneut eine Tathandlung begeht (act. 7/21 S. 144 f.). Gemäss Gutachten bestehen reale Therapiemöglichkeiten im Rahmen eines psychiatrischen Versorgungsangebots, wenn der Beschuldigte zu einer langfristigen Behandlung Hand bietet. Angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufs, der eine entscheidende Verbesserung des psychopathologischen Befundes und der psychosozialen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nicht erwarten lässt, aber auch von seiner bisherigen eingeschränkten Therapiebereitschaft ist davon auszugehen, dass sich das therapeutisch Mögliche bei ihm nur in einem geschützten Umfeld verwirklichen lässt, das durch geringe Erwartungen an seine psychosoziale Kompetenz und Selbstverantwortung gekennzeichnet ist (act. 7/21 S. 137 f.). Für den Gutachter scheint aufgrund der Schwere und des Verlaufs der Erkrankung (auch ohne Berücksichtigung der Folgen einer über 30-jährigen Unterbringung in geschlossenen Institutionen) ausgeschlossen zu sein, dass der Beschuldigte irgendwann in Zukunft in eigenverantwortlich zu gestaltende Lebensverhältnisse übertreten könnte. (act. 7/21 S. 139). Eine ambulante Massnahme entfällt daher von vornherein. In einer geschlossenen Unterbringung seien Kontrollmöglichkeiten verbunden, und gleichzeitig habe sich der Beschuldigte in der Vergangenheit durchaus bereit gezeigt, Unterstützung anzunehmen. Bei einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wäre die langfristige Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Fachklinik insofern indiziert, als das Behandlungsziel nicht mehr auf ein deliktfreies Leben in Freiheit gerichtet sein kann, sondern auf ein deliktfreies Leben in einer einerseits hochstrukturierten Einrichtung. Erst eine solche Behandlung wäre aus forensisch-psychiatrischen Sicht geeignet, die Gefahr weitere mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Auch wenn die Behandlung langfristig nicht zum Verschwinden der Erkrankung und zur Herstellung einer autonomen Lebensfähigkeit des Beschuldigten führen wird, ist gemäss Gutachter die Erkrankung doch behandelbar, der Beschuldigte
- 30 therapierbar und die Behandlung als legalprognostisch wirksam anzusehen (act. 7/21 S. 148). 4. Fazit Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft dient die stationäre Massnahme vorliegend zum Erhalt des jetzigen kognitiven und soweit möglich auch gesundheitlichen Levels in einem hochstrukturierten therapeutischen Setting und gerade nicht der Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Obwohl die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ein Kernziel von Art. 59 StGB darstellt, ist dies aufgrund des Zustandes des Beschuldigten ausgeschlossen. Dennoch ist die Anordnung einer stationäre Massnahme die richtigere Wahl als die Verwahrung. Der Beschuldigte erfüllt streng genommen weder alle Voraussetzungen für die weitere Anordnung einer stationären Massnahmen noch dürfte die Anordnung der Verwahrung vorliegend zielführend sein. Vielmehr muss übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft festgehalten werden, dass der Gesetzgeber die hier vorliegende Konstellation gesetzlich nicht geregelt hat, da der Beschuldigte einer intensiven therapeutischen Behandlung bedarf, obwohl damit nicht das Ziel verbunden ist, ihn in der Gesellschaft wieder zu integrieren. Daher rechtfertigt sich bei ganzheitlicher Betrachtung die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. VI. Herausgabe und Vernichtung 1. Antragsgemäss ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser (A016'286'412; Eigentum Pflegezentrum G._____) einzuziehen und zu vernichten. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496; mutmasslich Eigentum C._____) wird herausgegeben. Dabei ist der Zeugin C._____ Frist anzusetzen, um das T-Shirt abzuholen, ansonsten ist es zu verwerten.
- 31 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei einem Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit entscheidet das Gericht über den Kostenpunkt unter Würdigung aller Umstände (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine wegen Zurechnungsfähigkeit freigesprochene beschuldigte Person aus Billigkeitserwägungen analog Art. 54 Abs. 1 OR mit Kosten belastet werden, wenn er sie objektiv verursacht hat (BGE 116 Ia 171). Vorausgesetzt ist dabei nicht die blosse Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten. Vielmehr müssen ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde (ZR 89 [1990] Nr. 128 S. 319). Der 63-jährige Beschuldigte hat laut Angaben seines Verteidigers kein Vermögen; er befindet sich seit über 30 Jahren im Massnahmevollzug, sein gesamtes Einkommen besteht aus einer Invalidenrente (act. 41 S. 15). Es rechtfertigt sich somit angesichts der fehlenden finanziellen Verhältnisse, den Antrag des Verteidigers gutzuheissen und die Kosten des Verfahrens definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den folgenden Tatbestand erfüllt hat: − versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte sich bereits im Massnahmenvollzug befindet.
- 32 - 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser (A016'286'412; Eigentum Pflegezentrum G._____) wird eingezogen und vernichtet. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496; mutmasslich Eigentum C._____) wird herausgegeben. Frau C._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person ) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie soweit möglich verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird beschlagahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sofern die herauszugebenden Gegenstände nicht verwertet werden können, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'295.– Auslagen (Gutachten); Fr. 14'628.70 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.). 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Schriftliche Mitteilung an: − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und den Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;
- 33 - − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste; − das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, …, 4509 Solothurn; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; − das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, …, 4509 Solothurn, mit Vermerk der Rechtskraft; − C._____, … (Adresse) , im Auszug Dispositiv Ziff. 5; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, Tel. 044 247 24 50, unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 4-5, mit Vermerk der Rechtskraft (per E-Mail an ...@kapo.zh.ch); − die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6- 7 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). 9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abteilung, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 34 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT PFÄFFIKON 1. Abteilung
Die Bezirksrichterin:
lic. iur. E. Casparis Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Huonder
Urteil vom 19. April 2024 Antrag: Anträge: der Anklagebehörde (act. 40): 1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. 3. Es sei das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser einzuziehen und zu vernichten. 4. Es sei die Beschlagnahme des T-Shirts von C._____ aufzuheben und dieser herauszugeben. 5. Es sei das Urteil der JUWE des Kantons Solothurn zuzustellen. 6. Es seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen (inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'000.–) des Beschuldigten bzw. der Verteidigung (act. 41): 1. Es sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser (A016'286'412) sei einzuziehen und zu vernichten. 3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496) sei C._____ herauszugeben. 4. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 21. Juni 2022 meldete sich C._____ telefonisch bei der Polizeistation D._____, dass sie in ihrer Ausübung als Ergotherapeutin am Montag, 20. Juni 2022, von einem Patienten mit einem Buttermesser an der Schulter verletzt worden sei (act. 1/1). De... 2. Nach durchgeführter Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Antrag vom 18. September 2023 (act. 19/1) um Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person die Untersuchungsakten an das hiesige Gericht. 3. Gemäss Art. 374 Abs. 1 StPO überweist die Untersuchungsbehörde die Akten dem Bezirksgericht, wenn sie zur Ansicht gelangt, dass die beschuldigte Person eine Straftat im Zustand einer nicht selbst verschuldeten Zurechnungsunfähigkeit begangen hat un... 4. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 wurde der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung im Sinne von Art. 374 Abs.2 lit. a StPO dispensiert, der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit jedoch abgewiesen (act. 33). Mit Schreiben ... 5. Nach durchgeführter Hauptverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und beantragten die Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Urteilsberatung am 19. April 2024 wurde das sch... II. Vorhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft habe am Montag, den 20. Juni 2022 um ca. 16.35 Uhr, die Therapeutin C._____ (nachfolgend Zeugin C._____) auf der Terrasse der Cafeteria des Pflegezentrums G._____ an der …-strasse …, G._____, am Beschuldigten eine ... III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich würdigt das Verhalten in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und beantragt eine entsprechende Verurteilung. Die Verteidigung hält dage... 1.2. Den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, wer durch eine beliebige Handlung den Tod eines Menschen verursacht, ohne dass einer der speziellen Tatbestände bei den Tötungsdelikten (Art. 112 ff. StGB) erfüllt ist. E... Da die Zeugin die Messerstiche überlebte, der tatbestandsmässige Erfolg der Tötungsdelikte gemäss Art. 111 StGB mithin ausblieb, kommt von vornherein nur eine versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 St... 2. Objektive Tatbestandsvoraussetzung 2.1. Die Verteidigung macht mit Verweis auf die Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts (SB150051) geltend, ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung bedinge, dass das Handeln für das Opfer auch tödliche Folgen hätte haben können, was vor... 2.2. Wenn die Verteidigung ausführt, es sei objektiv nicht möglich, mit einem Buttermesser eine lebensgefährliche Verletzung zu verursachen bzw. es liege gerade nicht auf der Hand, dass damit eine tödliche Verletzung verursacht werden könne, kann ihr ... 2.3. Vorliegend war die Gefahr des Todeseintrittes bei den vom Beschuldigten ausgeführten Messerstichen gegen den Oberkörper, hoch, wobei er schlussendlich der Zeugin C._____ mit dem ersten Hieb an der rechten Schulter eine kleine Schürfverletzung von... Der Messerstich war im konkreten Fall geeignet, den Tod der Zeugin C._____ herbeizuführen. Dass Letztere nicht in einer Lebensgefahr schwebte und nur eine marginale Schürfwunde erlitt, ist unerheblich. Unter diesen Umständen ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB – bis auf den ausgebliebenen Erfolg – erfüllt. Obwohl der Taterfolg nicht eingetreten ist, stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte diesen Erfolg in subjektiver Hinsicht zumindest... 2.4. Die von Zeugin C._____ erlittene Schürfwunde ist – so auch die Auffassung der Verteidigung (act. 41 S. 5) – als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht zwischen ... 3.2. Den Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt in subjektiver Hinsicht, wer mit Vorsatz einen Menschen tötet. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder die Verwirklichung der Tat für möglich hält u... Ein vollendeter Versuch liegt vor, wenn die strafbare Tätigkeit aus Sicht des Täters zu Ende geführt wird, der tatbestandsmässige Erfolg aber nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Abgrenzung des vollendeten vom unvollendeten Versuch ist dabei auf ... 3.4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist, wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, nich... 3.4.1.Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beauftragte Dr. med. F._____ am 7. September 2022 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (act. 7/18). Am 12. Dezember 2022 erstattete der Gutachter das umfassende Gutachten (act. 7/21). 3.4.2.Gemäss den Erwägungen des Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 12. Dezember 2022 (act. 7/21) ist davon auszugehen, auch wenn in der Tathandlung Momente von Tatplanung und Tatvorbereitung zu sehen sind, dass der Beschuldigte tatzeitaktuell psychis... 3.5. Das Gutachten ist schlüssig und wird seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Es besteht daher keinerlei Anlass, von den Feststellungen des Gutachters abzuweichen. Es ist demzufolge festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der ... V. Anordnung von Massnahmen 1. Anträge Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellt den Antrag, es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (act. 40). Die Verteidigung führt aus (act. 41 S. 14 f.), dass sich der Beschuldigte seit 2017 in einer stationären Massnahme ... 2. Rechtliche Grundlage Wenn die Schuldunfähigkeit erwiesen ist, kann das Gericht gemäss Art. 375 Abs. 1 und 2 StPO Massnahmen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 StGB anordnen, wenn es diese für erforderlich hält. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss A... 3. Gutachten Dr. med. F._____ vom 12. Dezember 2022 Im Zusammenhang mit der heute zu beurteilenden Delinquenz erstatte Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2022 ein Gutachten (a... VI. Herausgabe und Vernichtung VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei einem Freispruch wegen Zurechnungsunfähigkeit entscheidet das Gericht über den Kostenpunkt unter Würdigung aller Umstände (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine wegen Zurechnungsfähigkeit freigesprochene beschu... Der 63-jährige Beschuldigte hat laut Angaben seines Verteidigers kein Vermögen; er befindet sich seit über 30 Jahren im Massnahmevollzug, sein gesamtes Einkommen besteht aus einer Invalidenrente (act. 41 S. 15). Es rechtfertigt sich somit angesichts d... Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den folgenden Tatbestand erfüllt hat: versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte sich bereits im Massnahmenvollzug befindet. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte Speisemesser (A016'286'412; Eigentum Pflegezentrum G._____) wird eingezogen und vernichtet. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Juni 2023 beschlagnahmte T-Shirt (A016'288'496; mutmasslich Eigentum C._____) wird herausgegeben. Frau C._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person ) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach tele... Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie soweit möglich verwertet. Ein allfälliger Verwertungserlös wird beschlagahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Sofern die herauszugebenden Gegenstände nicht... 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Schriftliche Mitteilung an: die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und den Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste; das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, …, 4509 Solothurn; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an: den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, …, 4509 Solothurn, mit Vermerk der Rechtskraft; C._____, … (Adresse) , im Auszug Dispositiv Ziff. 5; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, Tel. 044 247 24 50, unter Hinweis auf Dispositiv- Ziffer 4-5, mit Vermerk der Rechtskraft (per E-Mail an ...@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Pfäffikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6-7 (Kosten- und Entschädigungsfolgen). 9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abteilung, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.