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Zürich Obergericht Weitere Kammern 25.11.2020 DG200007

25. November 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·14,384 Wörter·~1h 12min·5

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Betrug

Volltext

Bezirksgericht Winterthur

Geschäfts-Nr.: DG200007-K/Ubegr/fg

Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Ersatzrichterin lic. iur. E. Ferreño, Ersatzrichter lic. iur. R. Pfeiffer sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Lazareva

Urteil vom 25. November 2020 (begründete Fassung)

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Gewerbsmässiger Betrug etc.

Privatkläger

1. B._____ AG, 2. C._____, 3. D._____ AG,

2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 31. März 2020 (act. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwältin MLaw E._____ für die Anklagebehörde sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ . Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 35 S. 17) - Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift - Anrechnung der erstandenen Haft - Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten - Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren - Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22.11.2018 und 12.03.2019 beschlagnahmten Barschaft von insgesamt CHF 14'784.20 zur Deckung der Verfahrenskosten und im darüber hinausgehenden Betrag Rückgabe an den Privatkläger C._____ - Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft - Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00) II. Des amtlichen Verteidigers: (act. 61 S. 1 f.) 1. Es sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei; 2. Im Übrigen sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;

- 3 - 3. Eventualiter sei die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben sei; 4. Es sei vorzumerken, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen des Privatklägers C._____ im Umfang von CHF 742'807.70, zuzüglich 5 % Zins seit 7. März 2018, und von CHF 35'500.00, zuzüglich 5 % Zins seit 16. April 2018, anerkennt; 5. Es sei auf die Zivilforderung der B._____ AG nicht einzutreten bzw. es sei diese auf den Zivilweg zu verweisen; 6. Es sei der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. November 2018 und 12. März 2019 beschlagnahmte Erlös aus der Verwertung des Range Rovers Evoque der Modeartikel in der Höhe von insgesamt CHF 14'784.20 zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden und im Mehrbetrag an den Privatkläger C._____ auszuzahlen; 7. Es sei der Beschuldigte für die unrechtmässig angeordnete Untersuchungshaft zu Lasten der Staatskasse eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'600.00 auszurichten; alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. Der Beschuldigten: (sinngemäss) - Entscheid gemäss den Anträgen des amtlichen Verteidigers IV. Der Privatklägerschaft: Der Privatklägerin 1: (D3 act. 4) - Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'183.35 zuzüglich 5 % Zins ab Ereignisdatum Des Privatklägers 2: (act. 55 S. 2) 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten CHF 742'807.70 zzgl. Zins zu 5 % ab 7. März 2018 sowie CHF 35'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 16. April 2018 zurückzuzahlen. 3. Es seien dem Geschädigten bis zur Höhe der Zivilforderung gemäss Antrag 2 vorstehend allfällige Geldstrafen, Bussen oder eingezogene Gegenstände zuzusprechen.

- 4 - 4. Für den Fall der Zusprechung allfälliger Geldstrafen, Bussen oder eingezogener Gegenstände bis zur Höhe der Zivilforderung gemäss Antrag 2 sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Geschädigte seine Forderung gegenüber der Beschuldigten im nämlichen Umfang an den Staat abtritt. 5. Die Kosten für das Verfahren seien der Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten den gemäss der eingereichten Honorarnote ausgewiesenen Aufwand von CHF 15'436.60 zzgl. 7.7 % MWST als Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Privatklägerin 3: (act. 41) - Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten - Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'733.23 zuzüglich 5 % Zins ab 24. Januar 2017

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 31. März 2020 (act. 35) gegen die Beschuldigte ging am 31. März 2020 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. März 2020 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen (act. 38). Mit Eingabe vom 7. April 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (act. 40). Im Nachgang zur Anklage reichte die Privatklägerin 3 mit Eingabe vom 2. April 2020 das Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft bei der Staatsanwaltschaft ein, welches diese an das hiesige Gericht weiterleitete (act. 41). Sodann teilte auch die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. April 2020 ausdrücklich mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (act. 44). 2. In der Folge wurden die Parteien auf den 25. und 26 November 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 47). Mit Eingabe vom 17. November 2020 reichte Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ namens und im Auftrag des Privatklägers 2 eine schriftliche Begründung der Zivilansprüche ein (act. 55). 3. Zur heutigen Hauptverhandlung sind Staatsanwältin MLaw E._____ für die Anklagebehörde sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen (Prot. S. 4).

- 6 - II. Prozessuales 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Die Adhäsionsklage im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO ist somit bei der Strafverfolgungsbehörde vor dem Abschluss des Vorverfahrens anhängig zu machen. 2. Die Geschädigte B._____ AG hat sich am 19. März 2020 im vorliegenden Strafverfahren im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert (D3 act. 4). Ebenso hat sich der Geschädigte C._____ bereits mit Eingabe vom 6. April 2018 als Privatkläger konstituiert (act. 1 S. 2). Demgegenüber reichte die D._____ AG erst mit Kurzbrief vom 2. April 2020, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 3. April 2020 und hernach an das hiesige Gericht weitergeleitet, das Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ein und gab darin an, sich im vorliegenden Strafverfahren als Zivil- und Strafklägerin konstituieren zu wollen (act. 41). 3.1. Mit Schreiben vom 17. März 2020 klärte die Staatsanwaltschaft die D._____ AG über die Möglichkeit auf, sich am Verfahren zu beteiligen und Rechte als Privatklägerin geltend zu machen (D2 act. 8). Weiter kündigte sie mit Schreiben vom 17. März 2020 den Abschluss der Untersuchung sowie die Anklageerhebung an. Mit selbigem Schreiben wurde die D._____ AG darauf aufmerksam gemacht, dass es nach Abschluss der Untersuchung gestützt auf Art. 118 Abs. 3 StPO nicht mehr zulässig sei, dass sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren. Die Staatsanwaltschaft setzte gleichzeitig eine Frist von 10 Tagen zur Konstituierung an und wies darauf hin, dass ansonsten der Verlust des Rechts auf Konstituierung

- 7 drohe (act. 31/1). Dieses Schreiben wurde der D._____ AG am 18. März 2020 zugestellt (act. 31/2). 3.2. Das Vorverfahren bzw. die Untersuchung wurde am 31. März 2020 mit Eingang der Anklage beim hiesigen Gericht beendet. Da das Schreiben der D._____ AG vom 2. April 2020 betreffend beabsichtigte Konstituierung nicht innert Frist beziehungsweise auch nicht vor Abschluss des Vorverfahrens einging, hat sie das Recht, sich als Privatklägerin am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt (vgl. MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 118 StPO N 11). Da der D._____ AG durch die Staatsanwaltschaft vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, kann vorliegend auch keine Ausnahme greifen. Infolgedessen ist auf die Zivilklage der D._____ AG nicht einzutreten. III. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 1) A. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten unter dem ersten Anklagepunkt den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 31. März 2020 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 35 S. 2-11). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Anklageschrift verwiesen. 2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschuldigte sich bereits in der Untersuchung und auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hinsichtlich der Geldempfänge vom Privatkläger 2 geständig zeigte. Sie anerkannte insbesondere, im Zeitraum von Oktober 2015 bis und mit April 2018 von ihm zahlreiche Geldbeträge, wie in der Anklageschrift jeweils einzeln aufgeführt (act. 35 S. 7-11), von insgesamt ca. Fr. 770'000.–, erhalten zu haben (act. 10/1 S. 1; act. 10/2 S. 2;

- 8 act. 10/3 S. 1 f.; Prot. S. 36). Des Weiteren gab sie zu, dass sie das vom Privatkläger 2 erhaltene Geld für sich selbst, für Ferien, für den allgemeinen Lebensunterhalt und für das Glücksspiel verwendet und dass sie sich damit Schönheitsoperationen im Ausland finanziert sowie ihre Verwandten in der Dominikanischen Republik unterstützt habe (act. 10/3 S. 4 u. S. 6; act. 10/4 S. 3; act. 10/9 S. 8; Prot. S. 37 f.). Überdies anerkannte sie, dass hinsichtlich der ersten Geldüberweisung vom 7. Oktober 2015 im Betrag von Fr. 3'000.– vom Privatkläger 2 ein Darlehen für ein Occasions-Auto vereinbart worden sei (act. 10/8 S. 3; act. 10/9 S. 7; Prot. S. 16 f. u. S. 19). Ausserdem gab sie zu, dass sie dem Privatkläger 2 angebliche Notlagen vorgetäuscht und gefälschte Rechnungen sowie Belege vorgelegt habe, um Mitleid bei ihm zu erwecken, und dass sie auf diese Weise erreicht habe, dass der Privatkläger 2 sie über seine eigenen finanziellen Verhältnisse hinaus finanziell unterstützt habe. Namentlich seien die Geschichten über das Schneideratelier in F._____, den Todesfall ihrer Mutter in der Dominikanischen Republik und die Erbabwicklung, ihre Krebserkrankung, den Unfall mit der Palme und das …-zentrum [Rehaklinik] in G._____ [US-Bundesstaat] und H._____, die Betreuung durch die Krankenschwester namens I._____ und das von dieser angeblich vermachte Erbe sowie ihre Verhaftung in der Dominikanischen Republik, welche sie dem Privatkläger 2 erzählt habe, allesamt erfunden gewesen (act. 10/1 S. 1 ff.; act. 10/4 S. 2 f.; act. 10/6 S. 6 ff.; act. 10/7 S. 1 f.; act. 10/9 S. 6; Prot. S. 16, S. 20 f., S. 23 u. S. 25 ff.). Diese Zugaben betreffend den Geldfluss, den angeblichen und den tatsächlichen Verwendungszweck des vom Privatkläger 2 erhaltenen Geldes decken sich mit dem Ergebnis der Untersuchung, insbesondere mit der bei den Akten liegenden Aufstellung der Darlehensbeträge des Privatklägers 2 (act. 8/10), mit den diesbezüglich gleichlautenden Aussagen des Privatklägers 2 (vgl. act. 12/1 f. u. act. 12/4) und seinen Belegen (act. 9/11) sowie mit den Auszügen aus dem Bankkonto der Beschuldigten (act. 18/7) und deren Schuldanerkennung (act. 2/5 f.). Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich dieser Punkte als erstellt zu erachten. Mitunter kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen vom Privatkläger 2 an die Beschuldigte, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind (vgl. act. 35 S. 7-11), erfolgt sind.

- 9 - 2.2. Mit Ausnahme der soeben erwähnten ersten Geldüberweisung vom 7. Oktober 2015 im Betrag von Fr. 3'000.–, hinsichtlich welcher die Beschuldigte anerkannte, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, machte sie geltend, dass im Übrigen eine Rückzahlung des Geldes mit dem Privatkläger 2 nicht vereinbart gewesen sei (act. 10/1 S. 3 u. S. 5; act. 10/2 S. 2; act. 10/6 S. 9 u. S. 12; Prot. S. 32 f. u. S. 36). In diesem Zusammenhang bestritt sie auch, dem Privatkläger 2 erzählt zu haben, dass sie ihm die Schulden mit dem Erlös aus dem Verkauf ihrer zwei Häuser in der Dominikanischen Republik zurückbezahlen werde (act. 10/1 S. 3; act. 10/9 S. 4; Prot. S. 32). Ausserdem stellte sie in Abrede, dem Privatkläger 2 wahrheitswidrige Familienverhältnisse – namentlich, dass sie selber eine alleinerziehende Witwe mit einem Kind sei und dass ihr alleinerziehender Bruder namens J._____ verstorben sei und seine Frau mit einem anderen Mann durchgebrannt sei, weshalb sie dessen vier Kinder bei sich zur Pflege aufgenommen habe – vorgegaukelt zu haben (act. 10/1 S. 2; act. 10/6 S. 1 f. u. S. 5; act. 10/9 S. 3; Prot. S. 16 u. S. 18). Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, beruht der Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betrugs in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers 2. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, der von der Beschuldigten nicht vollständig anerkannt wird, anhand der vorhandenen Beweismittel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. 3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die bei objektiver Betrachtungsweise angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische

- 10 - Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 StPO N 10). 3.2. Bei der Sachverhaltsermittlung ist vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht das Urteil aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt damit eine untergeordnete Bedeutung zu. Steht Aussage gegen Aussage, ist sodann anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (BGE 128 I 81 E. 2; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.). Dabei ist an dieser Stelle zu betonen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 134 I 88 E. 4.1 m. w. H.). Das Gericht kann sich im Folgenden deshalb auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 11 - 4. Bestrittene Anklageelemente 4.1. Familienverhältnisse der Beschuldigten 4.1.1. Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 führte der Privatkläger 2 zu den Familienverhältnissen der Beschuldigten zusammengefasst aus, sie sei einmal verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch schon früher verstorben. Das zweite Darlehen, welches er der Beschuldigten gegeben habe, sei für ihren Bruder, J._____, gewesen, der eine unmöblierte Wohnung in Aussicht gehabt und Betten für die Kinder gebraucht habe. Kurz nachdem er die Beschuldigte im Oktober 2015 kennengelernt habe, habe der Bruder der Beschuldigten einen Arbeitsunfall auf der Baustelle gehabt und sei in der Folge verstorben. Die Frau des Bruders sei mit einem anderen durchgebrannt. Deshalb habe die Beschuldigte deren vier Kinder zur Betreuung aufgenommen. Sie selber habe einen eigenen Sohn, der K._____ heisse. Es sei immer darum gegangen, dass sie nun fünf Kinder habe, welche sie erziehen müsse (act. 12/1 S. 1-5 u. S. 9). Am 9. Oktober 2018 führte der Privatkläger 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu den Familienverhältnissen der Beschuldigten aus, er habe nie gefragt, ob die Beschuldigte verheiratet gewesen sei. Er wisse nicht, ob es einen Mann gegeben habe. J._____ sei ihr Bruder gewesen. Dieser habe anfangs November 2015 eine Wohnung in der Nähe der Beschuldigten gesucht. Er (der Privatkläger 2) habe den Bruder unterstützen wollen und habe Fr. 4'000.– für die Wohnungskaution und für Betten gegeben. Die Beschuldigte habe diese gekauft und ihrem Bruder zur Verfügung stellen wollen. Allerdings habe der Bruder wenige Tage später einen tödlichen Unfall gehabt. Das sei kurz, nachdem er die Beschuldigte kennengelernt habe, gewesen. Die Beschuldigte habe in der Folge die vier Kinder ihres Bruders zur Pflege übernommen. Sie habe ein eigenes Kind, zusammen seien es dann fünf Kinder gewesen (act. 12/2 S. 3 f., S. 8 f. u. S. 19).

- 12 - 4.1.2. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung, dem Privatkläger 2 je erzählt zu haben, dass sie alleinerziehend sei und nur einen Sohn habe, dass ihr Ehemann bereits verstorben sei, dass J._____ ihr Bruder sei und einen tödlichen Arbeitsunfall auf der Baustelle gehabt habe, dass seine Frau mit einem anderen Mann durchgebrannt sei und sie selber in der Folge deren vier Kinder bei sich aufgenommen habe (act. 10/1 S. 2; act. 10/6 S. 5; act. 10/9 S. 4; Prot. S. 18). Vielmehr habe sie ihm, als sie ihn kennengelernt habe, erzählt, dass sie im Moment "single" sei. Sie habe ihm denn auch von ihrem Mann erzählt, wobei sie immer von ihrem Ex-Mann gesprochen habe. Es sei daher klar gewesen, dass J._____ ihr Ex-Mann sei. Dies habe auch der Wahrheit entsprochen; sie sei damals in einer schwierigen Lage mit ihrem Mann gewesen. Sie habe dem Privatkläger 2 nur insofern nicht ganz die Wahrheit gesagt, als sie von ihm nicht geschieden, sondern nur getrennt gewesen sei. Es sei eine Trennung mit zwischenzeitlichen Annäherungen gewesen. Der Privatkläger 2 habe aber auch nie gross nach J._____ bzw. ihrem Mann gefragt. Er habe nie gross gefragt, ob sie verheiratet sei und ob sie eine Beziehung habe. Weiter habe sie ihm erzählt, dass J._____ einen Unfall gehabt habe. Er habe einen Beinbruch bei der Arbeit gehabt, was auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Auch habe sie ihm erzählt, dass sie einen jüngeren Bruder namens L._____ und eine jüngere Schwester namens M._____ habe (act. 10/1 S. 2; act. 10/3 S. 3; act. 10/6 S. 4 f.; Prot. S. 16 u. S. 18). Zudem habe sie ihm von Anfang an erzählt, dass sie vier Kinder habe. Sie habe immer von ihren Kindern gesprochen. Er habe genau gewusst, dass sie vier Kinder habe und er kenne diese. Als er zu ihr nach Hause gekommen sei, habe er ihre vier Kinder auch gesehen und mit ihnen gesprochen (act. 10/1 S. 2 f.; act. 10/3 S. 3; act. 10/6 S. 1 f. u. S. 5 f.; Prot. S. 16 u. S. 19). Angesprochen auf das Darlehen des Privatklägers 2 im Betrag von Fr. 4'000.– vom 2. November 2015 führte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 aus, es könne sein, dass das für Möbel gewesen sei, aber nicht für J._____. Alles, was der Privatkläger 2 ihr gegeben habe, sei für sie selber gewesen. Der Privatkläger 2 habe zudem gewusst, dass er das Geld auf das Konto ihres Ehemannes überweise. Sie habe ihm gesagt, dass von diesem

- 13 - Konto das Geld für die Lebenskosten abgezogen werde (act. 10/1 S. 4 Fragen 33 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2018 gab sie sodann zu Protokoll, dass das Einzige, was sie über J._____ gesagt habe, gewesen sei, dass er die Möbel brauche, um umzuziehen (act. 10/6 S. 5 Frage 31). 4.1.3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel Gemäss seiner Aufstellung übergab der Privatkläger 2 der Beschuldigten am 2. November 2015 und damit ca. einen Monat nach dem ersten Darlehen Fr. 4'000.– und vermerkte dazu "an J._____ Depot/Möbel" (act. 8/10 S. 1 [Nr. 2 in der Aufstellung]). Dieser Verwendungszweck des Geldes entspricht seiner Sachdarstellung, wonach die Beschuldigte dieses Geld für die Wohnungskaution ihres Bruders, J._____, sowie für Betten für dessen Kinder gebraucht habe. Überdies lässt sich auch aus den Aussagen der Beschuldigten (vgl. act. 10/6 S. 5 Fragen 31-33) schliessen, dass der Arbeitsunfall von "J._____" und Möbel, die "J._____" gebraucht habe, ein Gesprächsthema zwischen ihr und dem Privatkläger 2 gewesen sein muss. Ausserdem wirken die Aussagen des Privatklägers 2 authentisch und sehr lebensnah. Bei seinen beiden Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft hat er von sich aus, ohne konkret danach gefragt worden zu sein, die angebliche Familiensituation der Beschuldigten, im Besonderen die Geschichte mit dem verstorbenen Bruder, wiedergegeben. Dies entspricht einem Realitätskriterium, womit seinen Aussagen eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 erzählt hat, dass sie die vier Kinder ihres verstorbenen Bruders zur Pflege aufgenommen hat, stellt der vom Privatkläger 2 eingereichte Stammbaum der angeblichen Familie der Beschuldigten dar (Beilage 1b zu act. 10/3 oder act. 9/1). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass dieser vom Privatkläger 2 selbst erstellt wurde; er entspricht vom optischen Aspekt her den restlichen von ihm erstellten Schreiben, welche sich in den Akten befinden (vgl. z.B. act. 9/1). Im Übrigen wurde dies von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Aus diesem Stammbaum geht hervor, dass der Privatkläger 2 annahm, dass der Bruder der Beschuldigten, "J._____ ",

- 14 am tt.mm.2015 gestorben sei und vier Kinder ("N._____", geb. 2003; "O._____", geb. 2005; "P._____", geb. 2008; "Q._____", geb. 2009) gehabt habe. Demgegenüber teilte er der Beschuldigten nur ein Kind namens "R._____" zu, welches am tt.mm "200" geboren sei. Weiter sind in dieser Aufstellung Angaben zu den finanziellen Ausgaben der Beschuldigten zu finden. In diesem Zusammenhang werden explizit die "Kinder von J._____" genannt. Augenfällig erscheint auch die vom Privatkläger 2 darauf hinterlassene Notiz: "Wer betreute die Kinder in neuer Wohnung?". Für die Sachdarstellung des Privatklägers spricht nebst diesem Stammbaum eine sich in den Akten befindende anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte leere Liste mit dem Titel "Einnahmen + Aufwand für die 4 Kinder meines Bruders". Darauf brachte der Privatkläger 2 einen Notizzettel, datiert auf den 17. Februar 2016, an mit dem Inhalt, dass er der Beschuldigten 25 Blätter für die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben für die vier Kinder zur Verfügung stelle (Beilage zu act. 10/6). Ein weiteres Indiz, welches für die Sachdarstellung des Privatklägers 2 spricht, ist die angebliche Vollmacht vom 1. August 2016 der Beschuldigten und ihrer Mutter an den Privatkläger 2 (Beilage zu act. 10/8), welche sie ihm – wie sie selber angab (vgl. act. 10/8 S. 6 Frage 44) – gegeben hat. Darin wird die Beschuldigte als die Schwester des Verstorbenen J._____ bezeichnet ("la Senora A._____ herrmana del muerto J._____ "). Weiter geht auch die Mutter der Beschuldigten, S._____, als die Mutter des Verstorbenen hervor ("la senora S._____ Madre del muerto"). Die Beschuldigte gab in der Untersuchung danach befragt zu Protokoll, dass es sein könne, dass sie diesen Text geschrieben habe (act. 10/8 S. 6 Frage 45). Weshalb sie darin J._____ als ihren verstorbenen Bruder angab, konnte sie jedoch nicht im geringsten plausibel erklären. Weiter machte die Beschuldigte zur ihrer Entlastung zwar geltend, dass sie immer von "ihren Kindern" gesprochen habe und dass der Privatkläger 2 diese gekannt habe. Dass der Privatkläger 2 die Beschuldigte zuhause besucht habe und die Kinder kennengelernt haben dürfte, steht vorliegend jedoch gar nicht in Frage. Es leuchtet dennoch nicht ein, wie er dadurch zur Erkenntnis hätte gelangen sollen, dass es sich dabei um ihre leibeigenen Kinder und nicht um Pflegekinder handle. Die Darstellung der Beschuldigten hält vor diesem Hintergrund nicht stand. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Sachdarstellung des

- 15 - Privatklägers 2 nicht stimmen und er diese Geschichte erfunden haben soll. Insbesondere lässt auch allein die Tatsache, dass die Beschuldigte sich hinsichtlich der restlichen Lügengeschichten geständig zeigte, nicht den Schluss zu, dass sie hinsichtlich ihrer Familienverhältnisse die Wahrheit gesagt hat, handelt es sich hierbei doch gerade um ein wesentliches Sachverhaltselement mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. dazu Erw. III. Ziff. 1.2.1.). Entsprechend vermögen die Bestreitungen der Beschuldigten, wonach sie dem Privatkläger 2 die Wahrheit über ihre Familienverhältnisse erzählt haben soll, vorliegend nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auf die Sachdarstellung des Privatklägers 2 abzustellen und somit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine weitere Lügengeschichte der Beschuldigten gehandelt hat, die sie ihm erzählt hat. 4.2. Rückzahlung des Geldes (Darlehen oder Schenkung) 4.2.1. Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 führte der Privatkläger 2 aus, er habe mit der Beschuldigten über die Rückzahlung des Darlehens gesprochen. Er habe sie jeweils wegen der Rückzahlung gefragt. Sie habe auch gesagt, dass er das Geld wieder bekommen werde, wenn es von T._____ [Stadt in der Dominikanischen Republik] überwiesen werde. Dabei sei es um den Erlös aus dem Verkauf ihrer beiden Häuser, welche der Mutter gehört hätten, gegangen. Dieses Geld sei dann in die Schweiz auf ein Konto der Credit Suisse geflossen. Irgendwie habe aber etwas mit der Überweisung nicht funktioniert, weshalb es dann nach 14 Tagen wieder nach T._____ zurückgeschickt worden sei. Es sei um EUR 650'000.– gegangen. Dieses Geld hätte ausgereicht, um die Schulden zu bezahlen (act. 12/1 S. 3 Fragen 21 ff.). Weiter gab er an, dass die Beschuldigte vor zwei oder drei Wochen gemeldet habe, dass sie nach T._____ fliegen und das mit der Rückzahlung nochmals aufgleisen wolle. Sie habe für ihn einen Dauerauftrag erstellen wollen, um ihm die Darlehen zurückzuzahlen. Ausserdem habe er zusätzlich aus dem Erbe der verstorbenen Krankenschwester aus G._____ von der Beschuldigten Geld vom Verkauf deren Wohnung bekommen sollen. Die Beschuldigte habe ihm vorgemacht, mehr zu haben, als sie ihm geschuldet habe (act. 12/1 S. 9 Fragen 81 f.).

- 16 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Oktober 2018 stellte der Privatkläger 2 nochmals klar, dass er der Beschuldigten das Geld nicht geschenkt, sondern sie immer in Aussicht gestellt habe, dass das Geld zu ihm zurückkommen würde, weil ihre Mutter in T._____ zwei Häuser habe und der Erlös ihm zugutekommen würde. Auch bei der Credit Suisse habe man lange geglaubt, dass das Geld, das die Mutter geschickt habe, angekommen sei. Er habe sich laufend bei der Beschuldigten erkundigt. Es sei aber irgendein Wurm drin gewesen. Die Bank habe das Geld wieder zurückgeschickt nach T._____. Mit der Bank selber habe er sich nicht in Verbindung gesetzt, weil man da nie eine Auskunft erhalte (act. 12/2 S. 9 Fragen 74 ff.). Die Beschuldigte sei von einem Angestellten betreut worden, der ihr versprochen habe, das Geld auf den 30. März zu überweisen. Das müsse im Jahr 2017 oder 2018 gewesen sein. Als die Beschuldigte dann das Geld für den Transfer in die Schweiz habe beziehen wollen, habe sie festgestellt, dass es vom Bankangestellten behändigt und nach Brasilien transferiert worden sei. Irrtümlicherweise habe sie dem Bankangestellten eine Vollmacht gegeben, sodass dieser das Geld ein oder zwei Tage vor der Auszahlung in die Schweiz habe behändigen können. In der Folge habe sie einen Anwalt mit der Angelegenheit, dass der Bankangestellte das Geld veruntreut habe, betreut. Der Anwalt habe Verbindungen nach Südamerika gehabt und herausgefunden, wo der Bankangestellte sich aufhalte und bei welcher Bank das Geld sei. Da nur die Beschuldigte persönlich über das Geld habe verfügen können, habe dies Flüge von ihr nach Brasilien bedingt. Sie habe den Anwalt in Brasilien getroffen. Die beiden hätten dann die Verhaftung des Bankangestellten in die Wege geleitet und seien zu dritt nach T._____ zurückgeflogen. Dann sei das Geld für einige Zeit in T._____ gewesen. Es habe wahrscheinlich vom Anwalt und von der Beschuldigten grosse Anstrengungen gebraucht, damit das Geld nochmals in die Schweiz transferiert werde. Man habe sich erhofft, das Geld in die Schweiz zu bringen, damit die Beschuldigte es ihm hätte übergeben können. Das sei aber nicht erfolgt (act. 12/2 S. 10 f. Fragen 79 ff.). Die Rückzahlung des Geldes sei die ganze Zeit, jahrelang, ein Thema gewesen – innerhalb von einem Jahr sicher. Die Beschuldigte habe ihm versprochen, dass er das Geld, sobald es in die Schweiz kommen würde, erhalten werde. In der Zwischenzeit sei jedoch nochmals etwas passiert:

- 17 - Die Beschuldigte sei in einem grösseren Spital analog dem Spezialspital, das wir in H._____ hätten, gewesen. Gemäss ihren Angaben sei sie aus G._____ in die Schweiz transferiert, scheinbar nach H._____, und dabei von einer Krankenschwester begleitet worden. Diese sei kurz nach dem Ende der Behandlung verstorben und habe gemäss der Beschuldigten ein Testament hinterlassen. Demnach habe sie ihr ein kleines Häuschen überschrieben. Wie alle anderen Varianten, wie er zum Geld kommen sollte, habe aber auch diese relativ viel Zeit gebraucht. Sie hätten keine Papiere vom Testamentsvollstrecker erhalten, wonach er einen bestimmten Betrag löse, wenn er das Häuschen verkaufe. Die Beschuldigte habe mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt gehabt. Er selber habe einbis zweimal eine E-Mail über die Beschuldigte von ihm erhalten. Aus diesem habe er geschlossen, dass der Verkauf geglückt sei (act. 12/2 S. 11 Fragen 87 ff.). Schliesslich merkte der Privatkläger 2 an, dass er während der ganzen Zeit betont habe, dass, wenn man alles so gemacht hätte, wie versprochen, dann alles reingekommen wäre und seine Investitionen aus dem Erlös der beiden Häuser aus der Dominikanischen Republik und aus dem Häuschen aus G._____ gedeckt gewesen wären (act. 12/2 S. 14 Frage 107). Gleichermassen gab der Privatkläger 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2018 an, dass es bei der Rückzahlung einen Übermittlungsfehler wegen eines falschen Kontos gegeben habe (act. 12/4 S. 8 Frage 44). Zudem gab er auf Vorlage der Schuldanerkennung der Beschuldigten vom 11. November 2017 zu Protokoll, dass diese das mit den zwei Häusern in T._____, die sie scheinbar habe, immer und immer wieder versprochen habe (act. 12/4 S. 4 Frage 21). 4.2.2. Aussagen der Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 führte die Beschuldigte auf Vorhalt der Aufstellung der Darlehen vom 8. Februar 2018 (vgl. Belage 1 zu act. 10/1) aus, U._____, der Sohn des Privatklägers 2, sei zu ihr gekommen und sie habe diesem gesagt, dass sie die Schulden zurückzahlen werde. Betreffend Rückzahlung hätten sie Fr. 900.– pro Monat vereinbart. Als das Geld übergeben worden sei, habe man allerdings nichts vereinbart. Der Privatkläger 2

- 18 habe gesagt, dass sie das nicht zurückzahlen müsse. Sie habe das aber zurückzahlen wollen, weil sie auf eigenen Füssen stehen wolle. Sie wolle das zurückzahlen, sobald sie eine Stelle habe (act. 10/1 S. 3 Fragen 21 ff.). Weiter stellte sie nochmals klar, dass sie lediglich dem Sohn gegenüber gesagt habe, dass sie das zurückzahlen werde. Gegenüber dem Privatkläger 2 sei nie die Rede davon gewesen. Dieser behaupte so etwas, weil er sich gegenüber seinen Kindern rechtfertigen müsse und beeinflusst worden sei (act. 10/1 S. 5 Fragen 42 u. 44 f.). Sodann stellte sie in Abrede, dass sie ihm Geld aus einer Liegenschaft in der Dominikanischen Republik in Aussicht gestellt habe (act. 10/1 S. 3 Frage 28). Angesprochen auf die Geschichte mit der Krankenschwester aus G._____ gab sie an, niemanden zu kennen, der I._____ heisse (act. 10/1 S. 7 Frage 62). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Mai 2018 gab die Beschuldigte an, der Grund, weshalb sie das Geld bekommen habe, sei gewesen, dass der Privatkläger 2 und sie eine Beziehung seit Oktober 2015 gehabt hätten. Er habe das genau gewusst. Sie habe sich aber bereit erklärt, das zurückzuzahlen, obwohl sie das nicht müsse, weil es eigentlich ein Geschenk gewesen sei. Sie habe ihn nicht gezwungen, ihr das Geld zu geben (act. 10/2 S. 2 Frage 6). Wiederum sagte die Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 14. Juni 2018 aus, die Aussage des Privatklägers 2, wonach es sich bei jeder einzelnen Zahlung um ein Darlehen gehandelt habe, dessen Rückzahlung sie ihm versprochen habe, entspreche der Wahrheit. Auch treffe zu, dass sie dem Privatkläger 2 angegeben habe, dass die Rückzahlung unter anderem mit dem Gewinn von zwei Liegenschaften in der Dominikanischen Republik, deren Erlös über Fr. 600'000.– einbringen würde, erfolgen würde. Sie habe ein Erbe von ihrer Grossmutter erwartet. Diese habe Land, ein Haus und sie pflanze Kochbananen. Da ihr Vater ihr einziger Sohn sei, habe sie immer davon gesprochen, dass die Grossmutter ihr das vererben wolle, da ihr Vater darauf verzichten würde und sie die einzige Enkelin sei (at. 10/3 S. 2 Fragen 8 ff.). Sie habe den Privatkläger 2 angelogen, als sie ihm erzählt habe, dass sie die Liegenschaft in der Dominikanischen Republik verkaufen könne. Beim Abschluss eines Darlehens

- 19 hätten sie vereinbart, dass sie das zurückzahle, sobald etwas reinkomme. Er habe nicht viel verlangt (at. 10/3 S. 2 Fragen 15 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte die Beschuldigte aus, sie habe ernsthaft daran gedacht, dem Privatkläger 2 das Geld zurückzubezahlen. Auf die Frage, wie sie das Geld habe zurückzahlen wollen, gab sie folgende Antwort: Ihr Vater sei das einzige Kind ihrer Grossmutter. Er leide seit 1994 an Depressionen. Ihre Grossmutter habe ihr die Erbschaft überlassen wollen. Sie selber habe nie vorgehabt, dort zu wohnen. Vielmehr habe sie das Haus verkaufen wollen. Es sei um das Haus und das Grundstück gegangen. Ihre Grossmutter habe eine Plantage mit Kochbananen. Sie habe es schätzen lassen und es sei vor ca. drei Jahren rund USD 500'000.– wert gewesen (act. 10/4 S. 4 f. Fragen 17 ff.). Sodann gab sie zu, dass sie weder das Geld noch nicht einmal das Grundstück habe (act. 10/4 S. 4 Frage 26). Sodann sagte die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2018 wiederum anders aus, sie habe das erste Mal über die Rückzahlung gesprochen, als U._____ zu ihr nach Hause gekommen sei. Dann habe sie mit U._____ abgemacht, dass sie das Geld zurückbezahle. Das hätten sie auch schriftlich festgehalten (act. 10/6 S. 7 Frage 50). Es könne nicht sein, dass der Privatkläger 2 davon ausgegangen sei, dass er das Geld zurückerhalte. Sie habe erst im Februar 2018 mit U._____ über das Zurückzahlen gesprochen (act. 10/6 S. 9 Frage 67 u. S. 11 Fragen 77 u. 79). Mit dem Privatkläger 2 habe sie nie über die Rückzahlung gesprochen (act. 10/6 S. 12 Frage 83 u. S. 12 Frage 83). Überdies führte sie nochmals aus, dass sie dem Privatkläger 2 erzählt habe, dass das Haus und das Grundstück in der Dominikanischen Republik ihr gehören würden, weil ihr Vater auf alles verzichtet habe. Ihre Grossmutter habe die Liegenschaft ihrem Vater übergeben wollen. Diese habe nicht gewollt, dass sie vom Tod überrascht werde und noch nichts in die Wege geleitet habe in Bezug auf die Liegenschaften. Ihr Vater habe jedoch nichts gewollt, ihm sei es nicht gut gegangen. Er habe gesagt, er wolle lieber, dass die Liegenschaften auf sie und ihre Kinder überschreiben würden. Schriftlich sei jedoch noch nichts festgelegt worden, sie seien noch nicht dazu gekommen (act. 10/6 S. 6 Fragen 42 ff.). Sodann fügte sie

- 20 an, dass sie die vom Privatkläger 2 erwähnte Geschichte mit dem Bankangestellten erfunden habe. Dies, weil der Privatkläger 2 immer gewollt habe, dass sie die Liegenschaft verkaufe, damit sie das Geld für die Kinder und das Studium habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f.). Zur Geschichte mit der Krankenschwester aus G._____ führte die Beschuldigte aus, sie habe nur erwähnt, dass diese sie gepflegt habe. Ein Haus habe sie nicht erwähnt. Das Testament dieser Krankenschwester habe sie erwähnt, und zwar, dass diese ihr Geld hinterlassen habe. Wie der Privatkläger 2 auf die Idee mit dem Häuschen dieser Krankenschwester gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe ihm nur erzählt, dass diese bei ihnen gewohnt, sie gepflegt und ihr dann ca. USD 6'000.– hinterlassen habe. Der Privatkläger 2 habe dieses Geld aber nicht von ihr gewollt (act. 10/6 S. 8 Fragen 56 ff.). Schliesslich sagte sie nochmals aus, dass der Privatkläger 2 nicht davon ausgegangen sei, dass er Geld von ihr zurückerhalten werde (act. 10/6 S. 9 Frage 66). Hätte sie das mit dem Privatkläger 2 so abgemacht, hätte sie keine Lügen erzählen müssen (act. 10/6 S. 12 Frage 84). Das Geld sei für die Familie gedacht gewesen, für die Zukunft insbesondere der Kinder (act. 10/6 S. 11 Frage 81). Erst anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2019 gab die Beschuldigte zu, dass es sich (zumindest) bei der Zahlung vom 7. Oktober 2015 um ein Darlehen gehandelt habe. Das sei das erste Darlehen gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie brauche das als Darlehen für ein Auto, aber sie wolle ihm das zurückbezahlen. Damals seien sie sich am Kennenlernen gewesen. Danach habe eine Beziehung begonnen. Es sei nicht mehr so gewesen, dass er eine Person gewesen sei, die ihr geholfen habe, sondern mit der sie eine Beziehung gehabt habe. Alles sei anders gewesen (act. 10/8 S. 3 Fragen 21 f.). An den Zahlungsauftrag an die Credit Suisse vom 7. Juli 2017 (Beilage zu act. 10/8) konnte sie sich nicht erinnern und gab an, dieses Dokument nicht zu kennen. Ebenso konnte sie sich nicht an das E-Mail vom 7. Juli 2017 von ihr an den Privatkläger 2, worin die Banco Popular bestätigt, dass am 7. Juli 2017 EUR 650'000.– auf das Konto des Privatklägers 2 überwiesen worden seien (Beilage zu act. 10/8), erinnern. Sie gab aber an, dass es sein könne, dass sie dieses verfasst habe (act. 10/8 S. 4 f. Fragen 23 f. u. S. 29 ff.). Weiter konnte sie sich auch nicht an die Faxbestätigung der Schweizerischen Post vom 12. Oktober 2017 (Beilage zu act. 10/8) erinnern, schloss aber

- 21 nicht aus, dieses Schreiben selbst verfasst zu haben (act. 10/8 S. 5 Fragen 33 u. 36). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2019 führte die Beschuldigte aus, es könne nicht sein, dass der Privatkläger 2 sich aus dem Verkauf von zwei Häusern in der Dominikanischen Republik die Deckung seiner Investitionen erhofft habe. Er habe vielmehr gewollt, dass sie das Haus verkaufe, damit später für das Studium etc. der Kinder Geld vorhanden sei. Er habe gesagt, sie habe die Kinder und dass er nicht immer da für sie sein werde. Wenn er nicht mehr da sei, würde sie Geld für die Kinder haben (act. 10/9 S. 4 Fragen 28 f.). Sodann führte sie anlässlich dieser Einvernahme angesprochen auf den Zahlungsauftrag vom 7. Juli 2017 an die Credit Suisse in der Höhe von Fr. 500'000.– aus, es sei eine Zeit gekommen, wo der Privatkläger 2 viele Sachen verlangt habe. Eine halbe Million habe sie nie auf ihrem Konto gehabt. Er habe eine Vollmacht für ihr Konto gehabt und ihr gesagt, ob sie das machen könne, damit er den Zahlungsauftrag seinen Söhnen zeigen könne (act. 10/9 S. 5 Frage 32). Auf Vorhalt ihrer Schuldanerkennung vom 11. November 2017 (act. 15/11) führte sie sodann aus, der Privatkläger 2 habe immer wieder Sachen von ihr verlangt, damit er sich habe rechtfertigen können. Sie habe die Geschichten mit den Häusern erfunden, nicht um den Privatkläger 2 ruhig zu stellen bezüglich Rückzahlung, sondern um immer wieder Gründe zu haben, weshalb sie Geld gebraucht habe. Der Privatkläger 2 habe das gewollt. Er habe ihr alles gesagt, was sie machen müsse. Er habe ihr hunderte Blätter geschickt und gesagt, wie sie das auszufüllen habe. Sie habe den Text zwar selber geschrieben, aber er habe ihr gesagt, was sie schreiben soll. Die Söhne hätten Druck auf ihn gemacht. Er habe ihnen nicht sagen können, dass er ihr Geld gebe, weil er sie liebe (act. 10/9 S. 6 f. Fragen 45 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte nochmals, sie verfüge derzeit gar nicht über ein Grundstück in der Dominikanischen Republik, auf welchem ein zweistöckiges Haus stehe. Dieses gehöre ihrer Grossmutter väterlicherseits, welche darin zusammen mit ihrem Vater wohne. Da sie ein Einzelkind sei, habe die Grossmutter aber vorgesehen, dass sie dieses

- 22 irgendwann einmal von dieser oder ihrem Vater erben würde. Den Wert des Grundstücks wisse sie nicht mehr. Das Grundstück eigne sich sowohl für eine Überbauung als auch als Agrarland (Prot. S. 12). Somit müsse sie abwarten, bis ihr Vater oder ihre Grossmutter sterben, um dieses zu erben. Sie habe dem Privatkläger 2 aber gesagt, dass sie es renovieren müsse und das habe sie auch tatsächlich gemacht (Prot. S. 24). Mit dem Privatkläger 2 habe sie abgemacht, dass sie das Geld aus dem Verkauf des Grundstücks ihrer Grossmutter auf die Seite tun solle, nämlich für das Studium ihrer Kinder. Er habe nämlich gesagt, dass er nicht immer für sie da sein werde und wenn er von der Welt weggehe, müssten ihre Kinder zur Uni zum Studieren gehen (Prot. S. 32). Sodann führte sie aus, sie habe dem Privatkläger 2 erzählt, dass die Krankenschwester aus G._____ gestorben sei, damit sie noch mehr Geld bekommen könne. Sie habe auch gesagt, dass sie ein Haus geerbt habe. Das alles habe sie aber nur gesagt wegen den Steuern für das Haus. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie aus dem Erlös des verkauften Hauses einen Teil der Schulden zurückzahlen werde (Prot. S. 30). Schliesslich sagte sie nochmals aus, den Zahlungsauftrag an die Credit Suisse über Fr. 500'000.– habe der Privatkläger 2 verlangt, um diesen den Kindern zu zeigen. Er habe gesagt, dass sie das machen, ausdrucken und ihm schicken solle, damit sie das sehen könnten. So wie er ihr erzählt habe, hätten ihn seine Kinder nämlich zu stressen begonnen. Es sei aber nicht so, dass sie ihm das habe bezahlen müssen (Prot. S. 32). 4.2.3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel Vorliegend stellt sich die Frage, ob sich erstellen lässt, dass die Beschuldigte und der Privatkläger 2 – wie in der Anklageschrift umschrieben – bezüglich der vielen Geldübergaben bzw. -überweisungen im Zeitraum vom Oktober 2015 bis April 2018 jeweils Darlehen vereinbart haben. Vorab kann festgehalten werden, dass dies hinsichtlich der ersten Geldüberweisung vom 7. Oktober 2015 unzweifelhaft der Fall war. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers 2, sondern auch aus dem Darlehensvertrag vom 9. Oktober 2015, welchen beide unterzeichnet haben (act. 9/11). Der Abschluss eines Darlehensvertrages bedarf allerdings grundsätzlich keiner besonderen

- 23 - Form; er kann auch mündlich vereinbart werden (WEBER in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 312 OR N 22; MAURENBRECHER/SCHÄ- RER in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 312 OR N 4). Dasselbe gilt aber auch für eine bereits vollzogene Schenkung; sie ist keinen Formvorschriften unterworfen (vgl. Art. 242 Abs. 1 OR i. V. m. Art. 243 Abs. 3 OR; VOGT/VOGT in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 243 OR N 6). Das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen einer Schenkung und einem Darlehen stellt daher die Rückerstattungspflicht dar (vgl. MAURENBRECHER/SCHÄRER, a. a. O., Art. 312 OR N 46a). Zu prüfen ist somit vorliegend, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte und der Privatkläger 2 hinsichtlich der restlichen Geldüberweisungen eine Rückerstattungspflicht und damit ein Darlehen oder keine Rückerstattungspflicht und somit – wie von der Beschuldigten behauptet – eine Schenkung vereinbart haben. Unter Umständen kann in der blossen Tatsache des Empfangs einer erheblichen Summe Geld ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrags und damit für die Rückerstattungspflicht liegen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dies etwa dann der Fall, wenn für die Übergabe eines erheblichen Betrags kein gewichtiger Grund, insbesondere keine verwandtschaftliche oder besondere freundschaftliche Beziehung, besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2 ff.; MAURENBRECHER/SCHÄRER, a. a. O., Art. 312 OR N 46b). Da bereits atypisch erscheint, dass der Privatkläger 2 der Beschuldigten nach so kurzer Zeit nach ihrem Kennenlernen Ende September bzw. Anfang Oktober 2015 überhaupt mehrere Darlehen gewährt hat, widerspricht die Annahme einer Schenkung – zumindest für den Beginn ihres Verhältnisses zueinander – unter diesen Umständen erst recht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beschuldigte führte zwar in der Untersuchung aus, dass nach dem ersten Darlehen vom 9. Oktober 2015 eine Beziehung zum Privatkläger 2 begonnen habe, und es nicht mehr so gewesen sei, dass er eine Person gewesen sei, die ihr geholfen habe, sondern mit der sie eine Beziehung gehabt habe (act. 10/8 S. 3 Frage 22). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Schenkungen allerdings selbst zwischen Ehegatten nicht vermutet, sondern müssen vielmehr aus den Umständen geschlossen oder verneint werden (BGE 96 II 1 S. 2 f.; 85 II

- 24 - 70 S. 71 f.; 83 II 209; Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3). Entgegen ihrer Aussage in der Untersuchung stellte die Beschuldigte sodann anlässlich der Hauptverhandlung in Abrede, dass sich zwischen ihr und dem Privatkläger 2 eine Liebesbeziehung entwickelt habe (Prot. S. 15). Umso mehr kann unter diesen Umständen keine Schenkung vermutet werden. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass es sich bei der Beschuldigten und beim Privatkläger 2 nicht um rechtskundige Personen, sondern um "Laien" handelt. Üblicherweise geht man im Alltag – selbst wenn nichts Konkretes vereinbart wird – von einer Geldrückgabe aus, wenn einem Geld für einen bestimmen Zweck gegeben wird. Daraus ergibt sich eine natürliche Vermutung für ein Darlehen. Ausserdem sagte der Privatkläger 2 von Beginn weg konstant aus, dass es sich bei den Geldübergaben bzw. -überweisungen an die Beschuldigte um Darlehen gehandelt habe. Seine "Investitionen" hätten aus dem Verkaufserlös der beiden Häuser in der Dominikanischen Republik und des Häuschens aus G._____ gedeckt werden sollen. Dabei betonte er, dass dies geklappt hätte, wenn man alles so gemacht hätte, wie versprochen (vgl. act. 12/2 S. 14 Frage 107). Er konnte auch genau begründen, weshalb die Geldüberweisung aus seiner Sicht nicht erfolgen konnte. Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken in ihrer Erzählweise zudem detailliert, widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Im Gegensatz dazu lassen sich in den Aussagen der Beschuldigten diverse Widersprüche finden. So bestritt sie zu Beginn der Untersuchung, dass sie mit dem Privatkläger 2 eine Rückzahlung des Geldes vereinbart habe. Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 14. Juni 2018 sagte sie dann aber plötzlich aus, dass die Aussage des Privatklägers 2, wonach es sich bei jeder einzelnen Zahlung um ein Darlehen gehandelt habe, dessen Rückzahlung sie ihm versprochen habe, der Wahrheit entspreche, und dass zutreffe, dass sie ihm angegeben habe, dass die Rückzahlung unter anderem mit dem Gewinn von zwei Liegenschaften in der Dominikanischen Republik, deren Erlös über Fr. 600'000.– einbringen würde, erfolgen würde (act. 10/3 S. 2 Fragen 8 f.). Sie habe ihn angelogen, als sie ihm erzählt habe, dass sie die Liegenschaft verkaufen könne. Sie habe beim Abschluss eines Darlehens vereinbart, dass sie das zurückzahle, sobald etwas reinkomme. Er habe nicht viel verlangt (act. 10/3 S. 2 Fragen 15 f.). Anlässlich der

- 25 staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2018 wechselte sie wieder ihren Standpunkt und gab an, sie habe mit dem Privatkläger 2 nie über die Rückzahlung gesprochen. Das erste Mal habe sie im Februar 2018 mit U._____ über das Zurückzahlen gesprochen (act. 10/6 S. 12 Frage 83, S. 9 Frage 67 u. S. 11 Fragen 77 u. 79). Sodann behauptete sie erstmals anlässlich dieser Einvernahme, dass der Privatkläger 2 gewollt habe, dass sie die Liegenschaften in der Dominikanischen Republik verkaufe, damit sie in Zukunft Geld für die Kinder und das Studium zur Verfügung habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f., S. 11 Frage 81). Zudem behauptete sie hier, dass sie dem Privatkläger 2 lediglich erzählt habe, dass die Krankenschwester aus G._____ ihr Geld hinterlassen habe, nicht jedoch ein Häuschen (act. 10/6 S. 8 Fragen 56 ff.). Auf Vorlage des schriftlichen Darlehensvertrags vom 9. Oktober 2015 gab sie sodann erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. August 2019 explizit zu, dass es sich bei der Zahlung vom 7. Oktober 2015 um ein Darlehen gehandelt habe (act. 10/8 S. 3 Fragen 20 f.). An die einzelnen ihr vorgelegten Dokumente wie den Zahlungsauftrag an die Credit Suisse vom 7. Juli 2017 oder die Bestätigung der "Banco Popular" konnte sie sich aber nicht erinnern. Erst anlässlich der nächsten Einvernahme vom 22. Oktober 2019 fiel ihr auf einmal dazu ein, dass der Privatkläger 2 viele Sachen von ihr verlangt habe, damit er sich vor seinen Kindern habe rechtfertigen können (act. 10/9 S. 5 Frage 32, S. 6 f. Fragen 45 ff.). Bei diesem Standpunkt blieb sie auch anlässlich der Hauptverhandlung, klärte aber gleichzeitig auf, dass sie dem Privatkläger 2 doch erzählt habe, dass sie von der angeblichen Krankenschwester aus G._____ ein Haus geerbt habe (Prot. S. 30). Allein diese widersprüchlichen Aussagen und die durch das Verfahren hindurch wechselnden Standpunkte lassen ihre Aussagen insgesamt als höchst unglaubhaft erscheinen. Zudem fehlt der Version der Beschuldigten jegliche Plausibilität. So leuchtet insbesondere überhaupt nicht ein, weshalb sie dem Privatkläger 2 eine Lügengeschichte hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs der Liegenschaften in der Dominikanischen Republik und G._____ aufgetischt haben soll, wenn es doch nur darum gegangen sein soll, dass sie den Verkaufserlös schliesslich für sich selber und die Kinder habe zur Seite legen sollen (vgl. act. 10/6 S. 11 Frage 81; act. 10/9 S. 4 Fragen 28 f.). Gleichermassen gilt dies hinsichtlich ihrer Darstellung, wonach

- 26 sie die Geschichte mit dem Bankangestellten erfunden habe, weil der Privatkläger 2 gewollt habe, dass sie ausreichend Geld für die Zukunft ihrer Kinder habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f.). Diese Aussagen sind deshalb als reine Schutzbehauptung zu werten. Zudem stellen die Lügengeschichten der Beschuldigten für sich ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Darlehen dar. Sie merkte selber an, dass sie mit den Lügen so habe übertreiben müssen, weil sie Angst gehabt habe, dass der Privatkläger 2 ihren Geschichten nicht glauben würde (act. 10/6 S. 13 Frage 98). Ausserdem entbehrt ihre Behauptung, sie habe lügen müssen, um das Geld vom Privatkläger 2 geschenkt zu bekommen (vgl. act. 10/6 S. 7 f. Frage 53), jeglicher Logik. Plausibler erscheint hingegen, dass sie die Lügen als Mittel zum Zweck einsetzte, um dem Privatkläger 2 sowohl ihre angeblichen Notlagen als auch ihren Zahlungswillen und ihre Zahlungsfähigkeit vorzuspiegeln und ihn darüber zu täuschen mit dem Ziel, ihn dazu zu bewegen, ihr das Geld zu geben. Weiter sprechen objektive Umstände für die Sachdarstellung des Privatklägers 2. So hat er die einzelnen Geldübergaben bzw. -überweisungen mit Datum und angeblichem Verwendungszweck jeweils akribisch in einer Tabelle festgehalten. Das Führen einer solchen Auflistung stellt ein klares Indiz für das Vorliegen von Darlehen dar. Andernfalls hätte ein Darlehensgeber bei einer solch hohen Anzahl von Geldüberweisungen keinen Überblick mehr über die rückerstattungspflichtigen Beträge. Das Verhalten des Privatklägers 2 macht objektiv somit nur Sinn, wenn er davon ausging, dass die künftige Rückzahlung des Geldes durch die Beschuldigte in Aussicht stand. Wäre das Geld dagegen lediglich geschenkt gewesen, so wäre eine derartige Auflistung erst gar nicht nötig gewesen. Weiter liegt der Beleg der Credit Suisse vom 7. Juli 2017 vor, worin die Beschuldigte die Zahlung von Fr. 500'000.– zugunsten des Kontos des Privatklägers 2 und seiner Ehefrau V._____ per 25. Juli 2017 in Auftrag gab (act. 9/3). Gemäss den Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ging er klar davon aus, dass dieses Geld aus dem Verkauf der beiden Häuser in der Dominikanischen Republik geflossen sei. Demgegenüber behauptete die Beschuldigte, dass der Privatkläger 2 selbst sie dazu

- 27 angestiftet habe, diesen Zahlungsauftrag zu erstellen, damit er ihn seinen Söhnen zeigen könne. Dieselbe Erklärung lieferte sie auch in Bezug auf ihre Schuldanerkennung vom 11. November 2017, worin sie ausdrücklich festhielt, dass sie sich verpflichte, die Schuld von Fr. 650'000.– mit dem Verkauf der zwei Häuser in der Dominikanischen Republik nach Erhalt der Auszahlung von EUR 675'000.– von der "Bank Popular" an Herrn C._____ und Frau V._____ zu begleichen (act. 15/11). Aus den Aussagen der Söhne des Privatklägers 2, U._____ und W._____, anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch nicht, dass sie ihren Vater unter Druck gesetzt haben sollen, dass er sich um die Rückzahlung des Geldes kümmern solle (explizit verneint von U._____: act. 13/2 S. 6 Frage 34). U._____ führte etwa aus, er und seine Geschwister hätten Besprechungen mit ihrem Vater gehabt, jeweils getrennt, weil sie nicht eine "Front" gegen ihn haben aufbauen wollen. Die erste Sitzung habe im vierten Quartal 2017 stattgefunden (act. 13/1 S. 1 Fragen 3 f.). Ihr Vater habe abblockend reagiert, er habe nichts wissen wollen. Er sei immer der Ansicht gewesen, dass die Beschuldigte Krebs habe und er habe seinem Bruder gesagt, er lasse diese Frau nicht sterben. Er habe ihr also vollends ihre Geschichten geglaubt und habe gegenüber ihnen kein Gehör gehabt (act. 13/2 S. 3 Fragen 18). Erst im Januar 2018 habe ihm sein Vater dann den Fall übergeben (act. 13/1 S. 2 Frage 6). W._____ sagte aus, ihr Vater habe immer wieder Anrufe von der Beschuldigten bekommen, dass er ihr Geld überweisen müsse. Er habe sich dann jeweils an die Firma AA._____ AG, welche für ihn die ihm gehörenden Liegenschaften verwalte, gewandt und habe ihn gebeten, den einen oder anderen Betrag für ihn auszubezahlen. Irgendwann sei das Mass dann voll gewesen und sie hätten sich gedacht, dass sie etwas unternehmen müssten. Er gehe davon aus, dass er ihm Verlauf des Jahres 2017 Kenntnis von der Sache mit der Beschuldigten erlangt habe (act. 13/3 S. 1 Fragen 3 f.). Er habe das Gefühl gehabt, dass sein Vater allen anderen Personen viel mehr Glauben geschenkt habe, als ihm selber. Die Beschuldigte habe viel Geld für Medikamente und Operationen gebraucht und irgendwann habe sein Vater zu ihm gesagt, er lasse diese Frau nicht sterben. Weitere Unterlagen habe er von seinem Vater aber nie verlangt. Er (W._____) habe dennoch weitere Zahlungen getätigt (act 13/1 S. 3 Fragen 16 f. u.

- 28 - S. 4 Frage 25). Aus den Aussagen der Söhne des Privatklägers 2 wird ersichtlich, dass sie sich nach einer gewissen Zeit offensichtlich Sorgen um ihren Vater gemacht haben. Auch kommt daraus der Altersstarrsinn des Privatklägers 2 zum Ausdruck und dass er den Lügengeschichten der Beschuldigten vollumfänglich Glauben schenkte, ohne dass seine Söhne überhaupt Einfluss darauf hätten nehmen können. Dies impliziert auch die Haftnotiz auf dem Zahlungsauftrag an die Credit Suisse, auf welcher der Privatkläger 2 folgende Mitteilung an seinen Sohn U._____ festhielt: "Salü U._____, wie Du siehst, hat Frau A._____ die Zahlung im Sommer vorbereitet, um den Anteil von mir zu bezahlen! Der gute Wille war da, aber das Geld noch nicht! Vater" (Beilage zu act. 13/3). Mit Blick auf seinen Altersstarrsinn und darauf, dass die Familie des Privatklägers 2 tatsächlich erst im Verlauf des Jahres 2017 auf die erfolgten hohen Mittelabflüsse aufmerksam wurde, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 Herr über die Verwendung seiner finanziellen Mittel gewesen und seiner Familie gegenüber keine Rechtfertigung schuldig war. Folglich hat er auch keinen Grund gehabt, die Beschuldigte anzuweisen, solche Schreiben aufzusetzen oder sie zu sonstigen Handlungen zu veranlassen. Vielmehr sind die Aussagen der Beschuldigten in diesem Zusammenhang als eine weitere reine Schutzbehauptung anzusehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie die Belege zur Täuschung des Privatklägers 2 selber – und damit ohne von diesem dazu aufgefordert worden zu sein – erstellt hat. In Würdigung der aufgeführten Umstände vermögen die Aussagen der Beschuldigten die Sachdarstellung des Privatklägers 2 vorliegend nicht zu entkräften. Vielmehr sind sie als reine Schutzbehauptung einzustufen. Es ist somit auf die Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen, der davon ausging, dass die Beschuldigte ihm das Geld zurückbezahlen werde. Die vorliegenden Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte und der Privatkläger 2 in Bezug auf alle Geldüberweisungen im Zeitraum vom Oktober 2015 bis April 2018 vom Privatkläger 2 an die Beschuldigte Darlehen und damit eine Rückleistungspflicht seitens der Beschuldigten vereinbart haben.

- 29 - 5. Fazit Sachverhalt Schlussfolgernd kann, auch wenn vorliegend keine lückenlose Beweiskette vorliegt, von einem "Indizien- bzw. Beweismosaik" ausgegangen werden, das zur Überzeugung führt, dass der bestrittene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit als nachgewiesen erachtet werden kann. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 1 erster Anklagepunkt) gemäss Anklageschrift auszugehen. B. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (act. 60 S. 6 f.). Die Verteidigung lässt dies nicht gelten und verlangt deshalb einen Freispruch. Sie bestreitet insbesondere das Vorliegen von Arglist (vgl. act. 61 S. 10 ff.). 1. Betrugstatbestand Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand des Betruges setzt somit voraus, dass der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, diese arglistig ist, der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, aufgrund dieses Irrtums der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und dass dadurch das Vermögen, über welches er verfügt, geschädigt wird. Dabei muss der Täter in Bereicherungsabsicht gehandelt haben. 1.1. Täuschungshandlung 1.1.1. Als Täuschungshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Irreführung des Opfers durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu

- 30 verstehen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Das Vorspiegeln von Tatsachen muss nicht auf ausdrücklichen Behauptungen basieren, sondern kann sich auch aus konkludenten Handlungen des Täters ergeben (DONATSCH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 146 StGB N 2). Neben äusseren Tatsachen können auch innere Tatsachen, namentlich der fehlende Zahlungswille, Gegenstand der Täuschung sein (BGE 102 IV 84 E. 3; BGE 111 IV 134 E. 5.h; BGE 119 IV 284 E. 6.b S. 288; DONATSCH, a. a. O., Art. 146 StGB N 2). 1.1.2. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 im Zeitraum von Oktober 2015 bis April 2018 eine Vielzahl von wahrheitswidrigen Angaben, denen dieser Glauben schenkte bzw. sie unterdrückte diesem gegenüber eine Reihe von Tatsachen, welche ihm somit unbekannt blieben. Selbst die amtliche Verteidigung bekannte sich dazu, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 immer wieder und immer krasser werdende Lügengeschichten aufgetischt hat, um ihn so zu Geldzahlungen zu ihren Gunsten zu bewegen, damit sie sich durch diese persönlich bereichern konnte (act. 61 S. 4). Zum einen täuschte die Beschuldigte den Privatkläger 2 über den Verwendungszweck der ihr von ihm gewährten Darlehen. So spielte sie ihm unter anderem wahrheitswidrig vor, sie brauche das Geld zur Deckung ihrer Krebsbehandlungskosten oder zur Finanzierung der Beerdigung ihrer verstorbenen Mutter und der damit verbundenen Erbabwicklung. Die Täuschungshandlung bestand dabei darin, dass beim Privatkläger 2 ein Irrtum in Bezug auf den Beweggrund seiner Geldleistung erweckt worden ist. Der Privatkläger 2 meinte nämlich, mit seiner Darlehensgewährung einer bedürftigen alleinerziehenden Mutter und ihren Kindern zu helfen. Ohne diesen Glauben an den moralischen Wert ihrer Taten hätte der Privatkläger 2 der Beschuldigten kein Geld geliehen. Zum anderen hat die Beschuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber wahrheitswidrige Aussagen hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs des in der Dominikanischen Republik gelegenen Grundstücks und des angeblich von der Krankenschwester aus G._____ geerbten Häuschens sowie hinsichtlich der beabsichtigten Tilgung ihrer Schulden mit dem Erlös aus diesen Verkäufen gemacht. Hätte die Beschuldigte den Privatkläger 2

- 31 diesbezüglich wahrheitsgemäss informiert, hätte dieser sich mit Sicherheit nicht bereit erklärt, ihr Darlehen von insgesamt ca. Fr. 770'000.– zu gewähren. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 immer wieder eine baldige Rückzahlung der empfangenen Darlehen versprochen hat. Angesichts ihrer bereits bestehenden hoffnungslosen Überschuldung wäre die Beschuldigte faktisch jedoch gar nicht in der Lage gewesen, den von ihr behaupteten Zahlungswillen innert versprochener bzw. vernünftiger Frist in die Tat umzusetzen. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, kann derjenige, der offensichtlich nicht zahlungsfähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359 E. 2). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Privatkläger 2 zum einen über den Verwendungszweck der ihr von ihm gewährten Darlehen, zum anderen aber auch über ihre Zahlungsfähigkeit sowie ihren Erfüllungswillen getäuscht hat. 1.2. Arglist Der Straftatbestand des Betrugs setzt weiter arglistiges Verhalten seitens des Täters voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit vorgeht (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, beispielsweise seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 117 IV 153 E. 4b; 116 IV 23 E. 2c). Machenschaften sind dabei namentlich gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d, mit Hinweisen). Bei einfachen falschen Angaben (einfachen Lügen) ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 126 IV 165 E. 2a). Einfache Lügen,

- 32 plumpe Tricks oder leicht überprüfbare Angaben genügen demnach nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009, E. 1.1). Mit dem Merkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung: Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte selbst schützen können bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 246 E. 3a). Bei der Prüfung der Arglist ist demnach nicht auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern es ist vielmehr die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Getäuschten im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer, sowie auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Demgegenüber sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers diesem in Rechnung zu stellen (BGE 126 IV 165 E. 2a). Allerdings ist nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zu Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 126 IV 165 E. 2a). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führenden Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1). Vorliegend wird die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft von der Verteidigung im Hinblick auf die arglistige Vorgehensweise wie bereits erwähnt in Abrede gestellt. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass aufgrund der Opfermitverantwortung das Tatbestandselement der Arglist und damit die Strafbarkeit der Beschuldigten entfalle. Der Privatkläger 2 müsse sich vorhalten lassen, die abenteuerlichen Geschichten der Beschuldigten geglaubt zu haben, ohne deren

- 33 - Wahrheitsgehalt auch nur ansatzweise zu hinterfragen (vgl. act. 61 S. 10 ff.). Nachfolgend ist daher zunächst im Besonderen auf das Merkmal der Opfermitverantwortung einzugehen. 1.2.1. Opfermitverantwortung Der Privatkläger 2 ist im Jahr 1930 geboren. Als er die Beschuldigte Ende September bzw. anfangs Oktober 2015 kennenlernte, war er bereits 85 Jahren alt und somit altersbedingt in seiner Kognitionsfähigkeit eingeschränkt. Dass es sich hierbei um ein hohes Alter und einen betagten Mann handelt, anerkannte auch die Verteidigung. Sie machte indes geltend, dieser bedürfe aber nicht schon allein aufgrund seines hohen Alters eines besonderen Schutzes. Seine Söhne U._____ und W._____ hätten ihn als "wach", handlungs- und urteilsfähig, aber auch als sehr bestimmend geschildert. Er wisse offenbar, was er wolle und was er nicht wolle. Wenn er es nicht wolle, dann wolle er es einfach nicht, so die Aussagen seiner Söhne. Diesen Eindruck habe man auch bei seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung gewonnen. Von Alterssyndromen oder Senilität gäbe es also keine Spur, sondern vielmehr von Alterssturheit. Es erstaune deshalb nicht, dass er über die Bedenken seiner Söhne in Bezug auf die Zahlungen an die Beschuldigte einfach hinweg ginge (act. 61 S. 11). Die Ansicht der Verteidigung ist vorliegend zu relativieren. Erfahrungsgemäss sind betagte Personen gutgläubig und leicht beeinflussbar. Dies trifft zweifelsohne auch auf den Privatkläger 2 zu. An dieser Stelle sei in diesem Zusammenhang ein wesentliches Element aus dem Sachverhalt zu rekapitulieren: Die Beschuldigte hat den Privatkläger 2 von Beginn weg über ihre Familienverhältnisse und Lebensumstände getäuscht. Namentlich erzählte sie ihm bereits kurz nach ihrem Kennenlernen wahrheitswidrig, dass ihr Bruder verstorben sei und sie nun als alleinerziehende Mutter von einem Kind zusätzlich dessen vier Kinder zur Pflege aufnehmen müsse, weil auch die Mutter dieser Kinder mit einem anderen Mann durchgebrannt sei. Dass diese Schilderungen beim empathischen Privatkläger 2, der selber mit seiner Ehefrau in der Vergangenheit fünf Kinder grosszogen hatte, sichtlich Mitleid weckten, brachte er deutlich anlässlich seiner Einvernahmen im Vorverfahren zum Ausdruck. So gab er am 2. Mai 2018 auf die Frage,

- 34 weshalb er der Beschuldigten Darlehen gewährt habe, zu Protokoll, dass sie vier Kinder zur Betreuung aufgenommen und sie dafür nicht genügend Geld bekommen habe. Auch habe sie nicht mehr gearbeitet, als sie vom AB._____ [Supermarkt] weg sei (act. 12/1 S. 3 Frage 18). Am 9. Oktober 2018 gab er auf die Frage, weshalb er der Beschuldigten finanziell geholfen habe, an, dass er sich selber habe vorstellen können, dass es für die Beschuldigte als Alleinerziehende von fünf Kindern finanziell sehr knapp sein könnte. Die Beschuldigte habe denn auch erzählt, dass es sehr knapp sei (act. 12/2 S. 5 Fragen 28 f.). Angesprochen auf die Schilderungen der Beschuldigten betreffend ihre Familienverhältnisse führte der Privatkläger 2 sodann aus, dass es sich um ein Leben handle, welches er selber so nie gehabt habe. Es sei ein ärmliches Leben (act. 12/2 S. 6 f. Fragen 50 f.). Weiter sagte er am 22. November 2018 aus, dass die Beschuldigte fünf Kinder zu betreuen habe und seine Frau auch fünf Kinder zu betreuen gehabt habe. Diese Aufgabe verlange viel von einem ab (act. 12/2 S. 5 Frage 37). Aus seinen Aussagen ergibt sich klar, dass das von der Beschuldigten selbst geschaffene Bild von einer prekären finanziellen Lage, mit fünf Kindern auf sich allein gestellt zu sein, beim Privatkläger 2 offensichtlich ein grosses Verantwortungsgefühl und das dringende Bedürfnis, zu helfen, geweckt hat. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 60 S. 3) kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger 2 dieses Bild bei all den Anfragen der Beschuldigten um Geld vor Augen hatte. Schliesslich führte er selber aus, dass es immer darum gegangen sei, dass sie nun fünf Kinder habe, welche sie erziehen müsse (act. 12/1 S. 2 Frage 8). Ihm scheint es somit ein grosses Anliegen gewesen zu sein, die Beschuldigte mit ihren Kindern zu unterstützen. Die Beschuldigte war sich – wie sie selber zugab – um dessen Mitleid bewusst. Sie nutzte sein Einfühlvermögen und grossen Unterstützungswillen gezielt aus, indem sie ihm in der Folge weitere Lügengeschichten rund um ihre familiäre, finanzielle und gesundheitliche Situation auftischte. So gab sie auch selber zu, dass der Privatkläger 2 aus Liebe gehandelt habe und dass sie das ausgenützt habe (act. 10/10 S. 25). Zudem gab sie an, dass sie lediglich habe jammern oder klammern müssen (Prot. S. 30), was zeigt, was für einen grossen Einfluss sie auf ihn hatte. Auch wenn das Aussageverhalten des Privatkläger 2, wie bereits festgestellt wurde, eine gewisse

- 35 - Alterssturheit erkennen lässt und er während des Deliktszeitraumes noch klar bei Sinnen war und sich auch bewusst war, was er tat, so kann ihm das vorliegend angesichts seines hohen Alters und seiner darauf zurückzuführenden erhöhten Leichtgläubigkeit eben gerade nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschuldigte wusste um diesen Zustand und hat dies zu ihrem eigenen Vorteil schamlos ausgenutzt. Aufgrund dessen stellt der Privatkläger 2 ein verletzliches Opfer dar, welches aufgrund seiner altersbedingten Willensschwäche eines erhöhten Schutzes bedarf. Weiter machte die Verteidigung geltend, auch wenn sich der Privatkläger 2 und die Beschuldigte unbestrittenermassen körperlich nähergekommen seien, liege die Staatsanwaltschaft falsch mit ihrer Annahme, es sei aufgrund einer Liebesbeziehung ein Vertrauensverhältnis entstanden, das den Privatkläger 2 von der Verifizierung der reellen Verwendungszwecke seiner Zuwendungen und des Vorhandenseins eines Rückzahlungswillens abgehalten habe. Der Privatkläger 2 habe selbst klar in Abrede gestellt, sich der Beschuldigten gegenüber zugeneigt gefühlt zu haben. Stattdessen sei es für ihn ein loser Kontakt gewesen. Damit stehe fest, dass sich die eigenverantwortungslose Leichtfertigkeit des Privatklägers 2 nicht mit einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten rechtfertigen lasse. Auch wenn die Beschuldigte mit ihren Erzählungen über ihre familiäre, finanzielle und gesundheitliche Situation sein Mitleid habe wecken können, so hätte der für sein Alter geistig rüstige Privatkläger 2 aufgrund seiner Lebenserfahrung ein kritisches Denkvermögen entwickeln müssen, welches ihn zweifellos zum Hinterfragen der Geschichten veranlasst hätte (act. 61 S. 26 ff.). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 45 f.) davon auszugehen, dass es auf der Hand liegt, dass der Privatkläger 2, der verheiratet ist, während der Untersuchung versucht hat, das Verhältnis zur Beschuldigten herunterzuspielen. So ergibt sich aus seinem Aussageverhalten, dass ihm die Beantwortung von Fragen betreffend sein sexuelles Verhältnis zur Beschuldigten schwer fiel, indem er darauf nicht eindeutige, sondern eher ausweichende Antworten gab (vgl. act. 12/2 S. 18 Frage 143; act. 12/4 S. 3 Fragen 8 f.). Sodann ist nicht nur die

- 36 sexuelle Komponente zu berücksichtigen, sondern auch ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander. Die Beschuldigte wechselte zwar hinsichtlich der Tatsache, ob der Privatkläger 2 und sie persönliche Gespräche geführt hätten, vom Vorverfahren bis hin zur Hauptverhandlung immer wieder die Meinung. Zum einen sollen sie fast nie über die Familie gesprochen haben; das Familienleben sei fast nie ein Thema zwischen ihnen gewesen (act. 10/9 S. 4). Zum anderen hätten sie aber eben gerade viel und regelmässig über ihre Familien gesprochen. Sie seien ihre gegenseitigen Bezugspersonen gewesen und hätten über alles von A bis Z gesprochen: über seine Familie, seine fünf Kinder und seine Probleme mit diesen, AC._____, die Gesundheit seiner Frau etc. Sie habe seinen Tagesablauf gekannt (act. 10/6 S. 10; Prot. S. 19). Sie hätten jeden Tag, ausser sonntags, um 08.00 Uhr morgens telefoniert (act. 10/6 S. 10 Frage 71; act. 10/8 S. 6 Frage 42). Ausserdem hätten sie sich regelmässig, etwa alle ein bis zwei Wochen, an verschiedenen Orten im Kanton Zürich getroffen, um zu reden (Prot. S. 15). Auch der Privatkläger 2 gab an, mit der Beschuldigten telefoniert zu haben, egal wo sie gewesen sei, ob in T._____ oder G._____, und dass er sie vermutlich alle zwei Wochen getroffen habe (act. 12/2 S. 18 Frage 152, S. 6 Frage 44). Anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2018 äusserte die Beschuldigte zudem, dass sie vom Privatkläger 2 enttäuscht sei, weil er nicht zugebe, dass sie eine Beziehung gehabt hätten (act. 10/7 S. 2 Frage 6). Gestützt auf ihre übereinstimmenden Aussagen ist davon auszugehen, dass die beiden über einen längeren Zeitraum hinweg regelmässig miteinander telefonierten und wöchentliche oder zweiwöchentliche Treffen miteinander hatten. Ausserdem ergibt sich aus dem erstellen Sachverhalt, dass der Privatkläger 2 von der Beschuldigten umfangreich über intime Details aus ihrem Leben informiert wurde. Ein solcher Kontakt kann auf keinen Fall als lose bezeichnet werden. Damit kann der Ansicht der Verteidigung, ein Vertrauensverhältnis sei nicht gegeben, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 2 zwar keine eheähnliche, aber doch immerhin eine enge, freundschaftliche Beziehung und somit ein Vertrauensverhältnis bestanden hat. Dieses war nicht nur durch eine sexuelle Komponente, sondern auch durch den Austausch von höchstpersönlichen, intimen Informationen wie etwa Todesfällen im nächsten

- 37 - Umkreis und ernsthaften Erkrankungen geprägt. Mitunter ist davon auszugehen, dass dieses Vertrauensverhältnis massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass der Privatkläger 2 nicht imstande war, der Beschuldigten zu misstrauen. An dieser Stelle sei noch zu ergänzen, dass das Verhalten des Privatklägers 2 nicht – wie es die Verteidigung beschreibt (act. 61 S. 12 ff.) – mit der eines Buchhalters zu vergleichen bzw. danach zu beurteilen ist, wie ein solcher vorliegend korrekterweise vorgegangen wäre. Dass der Privatkläger 2 früher Buchhalter war, ist an sich zutreffend, allerdings ist er mittlerweile pensioniert. Zudem handelte es sich bei der Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger 2, wie bereits dargelegt wurde, eben gerade nicht um eine Geschäftsbeziehung. Im Fokus dieser Beziehung stand aus seiner Sicht vielmehr die Freundschaft und das Vertrauen zueinander. Deshalb durfte der Privatkläger 2 von der Beschuldigten mehr erwarten, als von einem üblichen Geschäftspartner und es darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er nicht wie ein erfahrener Buchhalter vorgegangen ist und die Belege der Beschuldigten nicht einer Sonderprüfung unterzogen hat, sondern darauf vertraut hat, dass die Beschuldigte ihn nicht hintergehen würde. Aufgrund der soeben dargelegten Umstände zeigt sich, dass der Privatkläger 2 ein offensichtlich leichtgläubiges und schwaches Opfer war und dass dadurch die Täuschungen durch die Beschuldigte für ihn auch nur erschwert durchschaubar waren. Ausserdem darf bei der Prüfung des vorliegenden Tatbestandsmerkmals das arglistige Vorgehen der Beschuldigten nicht unberücksichtigt bleiben. Nachfolgend ist deshalb im Einzelnen hinsichtlich der einzelnen Lügengeschichten darauf einzugehen. 1.2.2. Arglist hinsichtlich der einzelnen Lügengeschichten a. Schneideratelier in F._____ Die Verteidigung machte geltend, der Privatkläger 2 habe sich in keiner Weise um eine Verifizierung der Schilderungen der Beschuldigten bemüht, obwohl dies weitestgehend möglich gewesen sei. Bei seinen Investitionen in das

- 38 vermeintliche Atelier sei es angezeigt gewesen, zumindest einmal ein grobes Bild von den Geldempfängern und der Ausstattung des Ateliers zu machen. Auch für die ominöse Person namens AD._____ habe er sich nicht interessiert, was aber bei dem unter diesem Titel aufgewendeten Betrag von Fr. 30'000.– habe der Fall sein müssen (act. 61 S. 12 f.). Ein kurzer Ausflug von AE._____ nach F._____ hätte genügt, um festzustellen, dass das Schneideratelier "AF._____", in welches er Fr. 60'000.– investiert habe, gar nicht existiere (act. 61 S. 28). Die Verteidigung wirft dem Privatkläger 2 auch hier eine Mitverantwortung vor. Dem ist jedoch das offensichtlich arglistige Vorgehen der Beschuldigte entgegen zu stellen: Bei der Lügengeschichte rund um das Schneideratelier handelt es sich nicht bloss um einfache Lügen. Die Beschuldigte baute allein schon mit dieser Geschichte ein ganzes Lügengebäude auf, indem sie zahlreiche Lügen aufeinander abstimmte und innert kürzester Zeit eine Lüge der anderen nachschob. Zudem schreckte sie auch nicht davor zurück, dem Privatkläger 2 E-Mails im Namen des angeblichen AD._____ zu schreiben (act. 9/2 [z.B. E-Mail vom 26. August 2017] u. act. 9/3), was als "Machenschaften" ebenfalls die Arglist begründet. Ausserdem schaffte sie es geschickt, Wahres (etwa ihre Ausbildung zur Schneiderin und Modedesignerin) mit Unwahrem (z.B. das Schneideratelier in F._____, die Personen AG._____ und AD._____, der Grossauftrag und Materialeinkauf in der Türkei) zu vermischen. Mit ihrer Verwirrungstaktik gelang es ihr, den Privatkläger 2 vor jeglichem Zweifeln abzuhalten. So glaubte dieser selbst im Zeitpunkt seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2018 immer noch an die Existenz von Herrn AD._____ (act. 12/4 S. 6 Frage 35, vgl. auch S. 7 Frage 41). Der Privatkläger 2 war somit derart gutgläubig und aufgrund des arglistigen Vorgehens geblendet, dass sich aus seiner Sicht überhaupt keine Veranlassung zur Überprüfung der Sachlage ergab. Eine Opfermitverantwortung, welche die Strafbarkeit der Beschuldigten entfallen lassen würde, lässt sich im Zusammenhang mit der Lügengeschichte rund um das Schneideratelier in F._____ somit nicht bejahen. Vielmehr fällt die arglistige Vorgehensweise der Beschuldigten stark ins Gewicht.

- 39 b. Todesfall der Mutter in der Dominikanischen Republik und Erbabwicklung Im Zusammenhang mit der Lügengeschichte rund um den Todesfall der Mutter der Beschuldigten ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch hier ein in sich verflochtenes Lügengebäude aufbaute, sondern auch, dass der Privatkläger 2 – selbst wenn sich eine Veranlassung zu Abklärungen ergeben hätte – praktisch keine Möglichkeit gehabt hätte, um die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen, was letztere genau wusste. Da die angeblich verstorbene Mutter in der Dominikanischen Republik lebte, hätte der Privatkläger 2 als aussenstehende Person im fremdsprachigen Ausland gar keinen Zugang zu verlässlichen Informationen gehabt. Ausserdem handelt es sich bei einem Todesfall um einen Umstand, den man erfahrungsgemäss als gutgläubige Person nicht in Frage stellt. Hinzu kommt das bestehende Vertrauensverhältnis zur Beschuldigten, welches den Privatkläger 2 erst recht davon abhielt, an dieser Tatsache zu zweifeln, als vielmehr Mitgefühl zu empfinden. Auch hier kann ihm daher keine Mitverantwortung vorgeworfen werden. c. Krebserkrankung Auch im Zusammenhang mit der Lügengeschichte über die Krebserkrankung ist zunächst auf das arglistige Vorgehen der Beschuldigten einzugehen: Wie bei den anderen Lügengeschichten handelte es sich auch hier bei ihren wahrheitswidrigen Angaben nicht bloss um einfache Lügen, sondern vielmehr um mehrere, aufeinander abgestimmte Lügen. Die Verteidigung machte hierzu geltend, der Privatkläger 2 habe sich generell nicht für den Wahrheitsgehalt der Erzählungen der Beschuldigten interessiert, obwohl Anlass genug dafür bestanden habe, die Geschichten zu hinterfragen. Ein Beispiel hierfür seien die vom Privatkläger 2 innerhalb von rund zweieinhalb Jahren bezahlten Gesundheitskosten der Beschuldigten für Operationen, Chemo- und andere Therapien sowie für Morphium im Betrag von weit über Fr. 100'000.–. Jeder auch nur durchschnittlich gebildete Schweizer wisse, dass eine obligatorische Grundversicherung für alle in der Schweiz niedergelassenen Personen bestehe, welche Behandlungen und Arzneimittelkosten im Falle von Krankheit übernehme (act. 61 S. 14). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass dies nicht generell auf jede Behandlung zutrifft, was

- 40 allgemein bekannt sein dürfte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 gab der Privatkläger 2 ausserdem an, dass die Beschuldigte von ihm Fr. 11'000.– erhalten habe, damit sie in einem Einzelzimmer sein könne. Er verstehe das, denn wenn man so krank sei, benötige man Ruhe, um sich erholen zu können (act. 12/1 S. 7 Frage 63). Auch der Bezug eines Einzelzimmers begründet Zusatzkosten, welche von der obligatorischen Grundversicherung nicht gedeckt sind. Folglich überzeugt diese Argumentation der Verteidigung vorliegend nicht. Zudem ist auch – wie von ihr geltend gemacht (act. 61 S. 16) – nicht zu beanstanden, dass der Privatkläger 2 den Umstand, dass die Beschuldigte nur wenige Tage nach einer Operation in AH._____ nach Italien gereist sei, um sich dort erneut operieren zu lassen, nicht hinterfragt hat. So erscheinen ein Spitalwechsel sowie zwei kurz aufeinanderfolgende Operationen im Rahmen des Möglichen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Krebserkrankung häufig um Leben oder Tod geht. Wie bei einem Todesfall handelt es sich auch hier um einen Umstand, den man üblicherweise als mitfühlender Mensch nicht zu hinterfragen beginnt. Es ist somit nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2, der in einem engen Vertrauensverhältnis zur Beschuldigten stand, als gutgläubiger Mensch, davon ausging, dass die Beschuldigte ihm die Wahrheit sagt und nicht einfach eine tödliche Krankheit erfindet. Damit bestand für ihn erst gar kein Anlass, um an der Geschichte zu zweifeln. Folglich ist eine Opfermitverantwortung auszuschliessen. d. Unfall mit Palme, …-zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ Um den Privatkläger 2 von ihrem angeblichen Unfall mit der Palme und dem anschliessenden Aufenthalt im …-zentrum [Rehaklinik] zu überzeugen, fälschte die Beschuldigte diverse Dokumente und Belege, so etwa des "… Hospitals" in T._____, des …-zentrum [Rehaklinik] H._____ und der AI._____ Krankenversicherung (act. 15/2 f.; act. 15/8-10; act. 15/13), und liess diese dem Privatkläger 2 zukommen. Die Verteidigung wendete hierzu ein, als Inhaber der E-Mailadresse "C._____@bluewin.ch" müsse der Privatkläger 2 zwangsläufig Zugang zum Internet gehabt haben. Deshalb sei es für ihn absolut zumutbar gewesen, vor der Überweisung von Fr. 58'000.– an die Beschuldigte nach der angeblichen Klinik in G._____ mit dem sonderbaren Namen "G._____ U.S.A. NEW LIVE flm" zu

- 41 recherchieren oder allenfalls seine Söhne damit zu beauftragen (act. 61 S. 21). Dem ist allerdings zu widersprechen. Allein der Umstand, dass der Privatkläger 2 über eine E-Mailadresse verfügt, bedeutet nicht per se, dass er internetkundig ist. Vielmehr sprechen andere Indizien, wie sein hohes Alter und dass er mit seinem Sohn stets per Fax kommuniziert (vgl. act. 9) und damit ein Kommunikationsmittel aus seinem früheren Geschäftsmittel verwendet, klar dafür, dass er im Umgang mit modernen Technologien nicht versiert ist. Als solcher war es ihm praktisch unmöglich, die Bescheinigungen, die er von der Beschuldigten erhielt, zu verifizieren. Des Weiteren inszenierte sie Fotos. Hierfür nutzte sie ihre Schönheitsoperationen aus, um sich im Krankenbett liegend im Korsett zu fotografieren und diese Fotos anschliessend dem Privatkläger 2 zukommen zu lassen mit der Bitte, diese niemandem zu zeigen, da ihr dieser Zustand peinlich sei (act. 9/7; vgl. Prot. S. 28). Sodann wären diese Geschehnisse in weiter Ferne (Dominikanische Republik und G._____) für den Privatkläger 2 sowohl wegen der örtlichen Distanz als auch aus Sprachgründen nur schwer nachprüfbar gewesen. Überdies können medizinische Vorgänge aufgrund des Arztgeheimnisses kaum überprüft werden. In Berücksichtigung dieser Umstände überzeugt die Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger 2 habe versuchen können, die Beschuldigte über die Telefonzentrale der Spitäler in G._____ und H._____ zu erreichen, wodurch die Wahrheit ans Licht gekommen wäre (act. 61 S. 28), nicht. Auch im Zusammenhang mit der Lügengeschichte über den Unfall mit der Palme und dem …zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ lässt sich somit keine Opfermitverantwortung bejahen. e. Betreuung durch Krankenschwester, Erbe Die Beschuldigte baute ihre Lügengeschichte weiter aus, insbesondere erfand sie zusätzlich zum Unfall mit der Palme und der Behandlung im …-zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ die Sache mit der Krankenschwester namens I._____, welche tatsächlich nie existiert hat, wie sie zugab (act. 10/6 S. 8 Frage 61). Um den Privatkläger 2 zu beruhigen (und ihn zu weiteren Zahlungen zu animieren) erfand sie dann weiter, diese Krankenschwester sei verstorben und habe ihr ein Häuschen vermacht, welches sie verkaufen und aus dem Erlös dem

- 42 - Privatkläger 2 die Schulden teilweise zurückzahlen könne. Auch hier handelt es sich – vergleichbar mit der Lügengeschichte über den Todesfall der Mutter der Beschuldigten – um Umstände, bei denen der Privatkläger 2, selbst wenn er dies gewollt hätte, gar keine Möglichkeit zur Überprüfung gehabt hätte. Eine Opfermitverantwortung liegt nicht vor. f. Verhaftung in der Dominikanischen Republik Weiter war auch die angebliche Verhaftung der Beschuldigten in der Dominikanischen Republik für den Privatkläger 2 mit Blick auf das Amtsgeheimnis kaum überprüfbar, was allein schon Arglist begründet. Überdies legte die Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang gefälschte Urkunden der "Policia Nacional" vor (act. 15/14 f.), welche ihn erst recht davon abhielten, Zweifel an der angeblichen Verhaftung zu hegen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte es bestens verstand, ihre angebliche Notlage mit einer zeitlichen Dringlichkeit zu verknüpfen, wodurch der Privatkläger 2 zusätzlich unter Druck gesetzt wurde, schnell zu reagieren und ihr Geld zu überweisen. Diese Vorgehensweise zeugt von grosser Arglist. Eine Opfermitverantwortung ist nicht gegeben. g. Versprochene Rückzahlung Hinsichtlich der Liegenschaften in der Dominikanischen Republik sei an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar angab, dass sie die Küche in der ersten Etage im Haus sowie das Zimmer renoviert, sowie eine Toilette mit Dusche im Erdgeschoss eingebaut habe (act. 10/6 S. 7 Frage 51), was nicht widerlegt werden kann und deshalb anzunehmen ist. Damit täuschte sie den Privatkläger 2 zwar nicht über den Verwendungszweck des ihr geliehenen Geldes. Sie spiegelte ihm jedoch vor, dass sie ihm die Darlehen zurückzahlen wolle und dass sie dazu auch in der Lage sei. Namentlich liess sie ihn glauben, dass sie die Häuser in der Dominikanischen Republik verkaufen könne und dass sie ihm aus dem Erlös die Schulden zurückbezahlen wolle und könne. Weiter stellte sie ihm den angeblichen Erlös aus dem Verkauf des ihr von der verstorbenen Krankenschwester aus G._____ vermachten Häuschens in Aussicht. Gerade aufgrund dieser Rückzahlungsversprechen nahm der Privatkläger 2 an, die Beschuldigte

- 43 wolle und könne die Darlehen zurückzahlen. Dieses Vorgehen der Beschuldigten zeichnet sich durch eine besondere Arglist aus. Denn zur Bekräftigung ihres angeblichen Rückzahlungswillens liess die Beschuldigte dem Privatkläger 2 diverse Belege zukommen. So erstellte sie einen Zahlungsauftrag an die Credit Suisse im Betrag von Fr. 500'000.– an den Privatkläger 2 mit Ausführungsdatum 25. Juli 2017 und händigte ihm eine Kopie davon aus. Sie war sich dabei bewusst, dass ihr Konto nicht über ein solches Guthaben verfügte (act. 10/9 S. 5 Frage 32). Weiter liess die dem Privatkläger 2 am 7. Juli 2017 eine E-Mail zukommen, worin die "Banco Popular" bestätigt, dass gleichentags EUR 650'000.– auf das Konto des Privatklägers 2 überwiesen würden (Beilage zu act. 10/8). Hinzu kommt eine Faxbestätigung der Schweizerischen Post vom 12. Oktober 2017, worin die "Scotiabank" erklärt, dass nach 10 bis 15 Arbeitstagen, also ab dem 1. November 2017 auf das Konto des Privatklägers 2 der Betrag von EUR 670'937.– überwiesen werde (act. 15/4 f.). Ausserdem ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentlichen im Zusammenhang mit den versprochenen Rückzahlung auch schon aus der Täuschung über ihren angeblichen Rückzahlungswillen, welche eine innere Tatsache betrifft, die vom Privatkläger 2 ihrem Wesen nach nicht überprüft werden konnte. Zuletzt sei auch noch zu erwähnen, dass der Privatkläger 2, selbst wenn er das gewollt hätte, aufgrund des Auslandsbezugs, der fremden Sprache sowie aufgrund von nicht bekannten Informationsquellen bzw. nicht zugänglichen Informationen kaum in der Lage gewesen wäre, den angeblichen Verkauf des Grundstücks in der Dominikanischen Republik oder aber den Todesfall der Krankenschwester aus G._____ und das der Beschuldigten vermachte Erbe zu überprüfen. Auch hier ist daher eine Opfermitverantwortung auszuschliessen. 1.2.3. Zwischenfazit Die Beschuldigte präsentierte dem Privatkläger 2 eine mehrschichtige ineinander verflochtene Lügengeschichte. Aufgrund der dargelegten Umstände ist dem Privatkläger 2 nicht anzukreiden, zu wenig vorgekehrt zu haben, um deren Lügengebäude zu durchschauen. Es ist auch nicht so, dass schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Beschuldigten insgesamt als durchdacht

- 44 und taktisch geschickt. Mehrere Lügen wurden auf gewiefte Weise aufeinander abgestimmt und stetig und fortlaufend aneinandergereiht. Gegen eine Mitverantwortung des Privatklägers 2 spricht vorliegend auch, dass in den Fällen, in denen er zeitweise oder allmählich gewisse Verdachtsmomente hätte entwickeln können, es die Beschuldigte bestens verstand, allenfalls aufkommende Zweifel wieder zu zerstreuen. Sie hatte auch, wie aufgezeigt wurde, keine Skrupel, falsche Belege oder Dokumente zu erstellen, um ihre Lügengeschichten zu untermauern und scheute sich nicht davor, solche Lügengeschichten zu erfinden, die man als Drittperson grundsätzlich nicht anzweifelt (Krebserkrankung, Todesfälle). Ausserdem hat sie mit ihrem Vorgehen geschickt Wahres mit Unwahrem vermischt, was es dem Privatkläger 2 zusätzlich erschwerte, die Lügengeschichten zu durchschauen. Sie schuf damit Umstände, welche sie voraussehen liessen, dass er eine wirksame Überprüfung gar nicht würde vornehmen können. Überdies schob die Beschuldigte immer wieder geschickt eine zeitliche Dringlichkeit der benötigten Geldzahlungen vor, sodass vom Privatkläger 2 schnelles Handeln gefragt war. Des Weiteren stellt das Benützen von fingierten Drittpersonen (der "Bruder J._____", AG._____, AD._____, I._____, der Bankberater und Anwalt), welche sie teilweise "sterben liess", einr klassische weitere täuschende Machenschaft der Beschuldigten dar, welche Arglist in optima forma begründet. Die vorgetäuschten Umstände legten dem Privatkläger 2 daher nähere Abklärungen zur Zahlungsfähigkeit weder nahe noch drängten sie sich auf. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte um die altersbedingte Willensschwäche sowie Leichtgläubigkeit des Privatklägers 2 wusste und diese gezielt ausnutzte. Ausserdem konnte sie aufgrund des zwischen ihr und dem Privatkläger 2 bestehenden Vertrauensverhältnisses darauf vertrauen, dass er ihre Angaben nicht hinterfragen würde. Schlussfolgend kann dem Privatkläger 2 zwar vielleicht vorgeworfen werden, er habe fahrlässig gehandelt, sicherlich jedoch nicht, dass er sich geradezu leichtfertig verhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1). Somit kann im vorliegenden Fall keine Opfermitverantwortung in einem solchen Ausmass angenommen werden, das die Arglist seitens der Beschuldigten geradezu auszuschliessen vermöchte. Die dennoch in gewissem Umfang festzustellende

- 45 gewisse Leichtsinnigkeit des Opfers ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.3. Irrtum Der strafbare Betrug setzt weiter voraus, dass das irreführende bzw. arglistige Verhalten des Täters bei der Person, die getäuscht werden soll, tatsächlich einen Irrtum hervorruft, sodass ihre Vorstellung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, oder diese in einem vorhandenen Irrtum bestärkt (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 240). Unbestrittenermassen ging der Privatkläger 2 vorl

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