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Zürich Obergericht Weitere Kammern 04.07.2016 DG150270

4. Juli 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,566 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Veruntreuung etc.

Volltext

Bezirksgericht Zürich 9. Abteilung

Geschäfts-Nr.: DG150270-L / U

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M. Weder als Vorsitzender, die Ersatzrichterinnen lic. iur. M. Holzer und lic. iur. H. Lampel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder

Urteil vom 4. Juli 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Veruntreuung etc.

- 2 - Privatkläger

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. F._____, 6. Erbengemeinschaft G._____, 7. H._____, 8. I._____, 9. J._____, 10. K._____, 11. L._____, 12. M._____, 13. N._____, 14. O._____, 15. P._____, 16. Q._____, 17. R._____, 18. S._____, 19. T._____, 20. U._____, 21. V._____, 22. W._____, 23. AA._____, 24. AB._____, 25. AC._____, 26. AD._____, 27. AE._____, 28. AF._____ AG, 29. AG._____, 30. AH._____,

- 3 - 31. AI._____, 32. AJ._____, 33. AK._____, 34. AL._____,

2 vertreten durch Y1._____, 4, 28 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Y3._____, 10, 16, 17, 18, 19 vertreten durch Rechtsanwalt Y4._____, 22, 23, 24, 25 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y5._____, 34 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y6._____,

- 4 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. September 2015 (act. 012000) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11 und 14) Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwältin lic. iur. AM._____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in Begleitung von Herrn AN._____, Wirtschaftsprüfer, sowie die Privatkläger H._____ und I._____ sowie V._____ (lediglich am ersten Verhandlungstag) und Rechtsanwältin lic. iur. Y5._____ für die Privatkläger 22, 23, 24 und 25 in Begleitung der Privatkläger W._____ und AA._____. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (act. 60 S. 1 f.) − Schuldspruch im Sinne der Anklage − Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft − Es seien die beim Beschuldigten beschlagnahmten Barmittel zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. − Es sei über die Rückgabe resp. definitive Beschlagnahe der einzig als Beweismittel sichergestellten Gegenstände zu entscheiden. − Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von AE._____ im Betrag von EUR 43'000 anerkannt hat. − Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von B._____ im Betrag von EUR 95'000 anerkannt hat. − Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von AL._____ im Betrag von EUR 30'000 anerkannt hat. − Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von N._____ im Betrag von EUR 150'000 anerkannt hat. − Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung von J._____ im Betrag von USD 12'500 anerkannt hat.

- 5 - − Es seien die übrigen geltend gemachten Forderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. − Es seien dem Beschuldigten die Kosten für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren und seiner amtlichen Verteidigung aufzuerlegen. 2. Die Verteidigung: (act. 63/1 S. 3 f. und act. 65) − Soweit überhaupt auf die Anklage eingetreten werden kann, sei A._____ von den Vorwürfen freizusprechen a. der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB; b. der mehrfach qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB; c. der mehrfach ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. − A._____ sei schuldig zu sprechen a. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; b. der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a BankG in Verbindung mit Art. 6 BankV. − A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten. − Es sei festzustellen, dass sich A._____ seit dem 25. November 2013 ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. in Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug befindet und er damit seine Strafe bereits verbüsst hat. Entsprechend sei A._____ spätestens per Urteilsdatum (vgl. act. 65) aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. − Wegen des übermässigen Freiheitsentzugs sei A._____ in angemessener Höhe zu entschädigen. − Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. Juni 2014 beschlagnahmten Barmittel in der Höhe von CHF 85'000, CHF 11'200 und EUR 1'500 seien zu Gunsten der Staatskasse einzuziehen und zur teilweisen Deckung der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu verwenden. − Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juni 2015 und 24. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände seien A._____ herauszugeben. − Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. − Soweit die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, nicht durch die

- 6 einzuziehenden Barmittel gedeckt werden können, seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Privatklägerschaft: (siehe act. 35 und 57 sowie act. 61/1-2, je sinngemäss, vgl. Ordner 7-9) − Ersatz des geltend gemachten Schadens − Abtretung der entsprechenden Forderungen an den Staat im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB (Privatkläger Nr. 4 resp. 28 sowie Nr. 21, 22, 23, 24 und 25) Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Formelles 1. Verfahrensgang 1.1. Von Ende Juli bis anfangs Oktober 2013 meldeten sich mehrere Anleger (darunter die Privatklägerin 21, V._____) bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und machten geltend, der Beschuldigte sei mit Rückzahlungen von gewährten Darlehen in Verzug (act. 020105 ff. Beilagen 2-4). Bereits am 6. August 2013 richtete die FINMA folglich diverse Fragen betreffend Darlehensentgegennahme an den Beschuldigten und verlangte die Einreichung von entsprechenden Unterlagen. Der Beschuldigte ersuchte in diesem Zusammenhang mehrmals um Verlängerung der ihm hierfür gesetzten Frist, was jeweils gutgeheissen wurde (act. 020105 ff. Beilage 5). Am 16. September 2013 liessen sodann die Ehegatten AB._____ und AC._____ durch ihren Rechtsvertreter RA Dr. AO._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betrugs etc. erstatten (act. 020001 ff.). Am 10. Oktober 2013 liess der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter RA AP._____ eine Selbstanzeige bei der FINMA einreichen, wonach er wohl eine bewilligungspflichtige Finanzmarktaktivität ausgeübt habe. Er sei aber nicht überschuldet und die Ansprüche der Gläubiger seien gedeckt. Er habe eine geordnete Liquidation über die entsprechende Geschäftstätigkeit eingeleitet (act. 0201121 ff.). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 erstattete die FINMA ihrerseits Strafanzeige gegen den Beschuldigten we-

- 7 gen Betrugs und Urkundenfälschung (act. 020105 ff.). Es wurde ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass A._____ Anlagebetrug im grössere Stil betreibe, indem er privaten Anlegern hohe Renditen verspreche, welche er nicht zahlen könne. Die Darlehen der Anleger würden nicht zurückbezahlt, wodurch diesen ein Schaden entstehe (act. 020109). Am 15. November 2013 reichte dann auch die SRO AQ._____ (Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 des Geldwäschereigesetzes, GwG) Strafanzeige gegen den Beschuldigten als ehemaliges Organ und Alleinaktionär der AR._____ AG (nachfolgend AR._____) wegen dringenden Verdachts auf strafbare Handlungen ein (act. 020403 f.). 1.2. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in der eingangs von ihr geführten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich um Übernahme des Verfahrens. Nach Anerkennung der Zuständigkeit übernahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. November 2013 das Verfahren (act. 014009) resp. eröffnete am 22. November 2013 ihrerseits eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Betrug etc. (act. 011001). 1.3. Am 25. November 2013 konnte der inzwischen wegen Anlagebetrugs zur Verhaftung ausgeschriebene Beschuldigte (act. 630001 f.) durch die Kantonspolizei St. Gallen festgenommen und in der Folge der Kantonspolizei Zürich zugeführt werden (act. 631001 und 631018). 1.4. Am 28. November 2013 wurde die Kantonspolizei Zürich seitens der Staatsanwaltschaft damit beauftragt, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen bzw. dieses weiterzuführen (vorangehend dringender Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 18. November 2013, act. 110004 ff.). Der Polizei wurde dabei auch die Durchführung von Einvernahmen mit dem Beschuldigten und polizeilichen Auskunftspersonen delegiert (act. 111001 ff.). 1.5. In der Untersuchung gewonnene Erkenntnisse wie auch weitere Strafanzeigen gegen den Beschuldigten (vgl. insgesamt Ordner 2-5) führten in der Folge zu einer beträchtlichen Erweiterung des Verfahrens.

- 8 - 1.6. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Juli 2015 den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung mit (siehe Mitteilung an den Beschuldigten und dessen Verteidigung act. 030052 f. resp. act. 031179 ff. sowie an die Privatklägerschaft Ordner 7-9 betr. Korrespondenz PK). Nach erfolgtem Abschluss der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 23. September 2015 schliesslich Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen (act. 012000; Eingang beim Bezirksgericht Zürich am 24. September 2015). Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ergibt sich dabei aus Art. 34 Abs. 1 StPO, da die angeklagten Delikte u.a. in Zürich begangen wurden und auch hier zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 22 GOG. 1.7. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. November 2015 wurde die Hauptverhandlung auf den 15. Juni 2016 angesetzt, den Parteien die Gerichtsbesetzung mitgeteilt (unter Vorbehalt von Änderungen), die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass an der Hauptverhandlung die beschuldigte Person befragt werde, ansonsten aber abgesehen von Beweisanträgen der Parteien keine weiteren Beweisabnahmen erfolgen würden. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 26). Auf entsprechendes Ersuchen der Verteidigung vom 7. Dezember 2015 hin wurde dieser zunächst die Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge vorletztmals bis zum 6. Januar 2016 verlängert (act. 30) und sodann die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 neu auf den 14 Juni 2016 sowie 15. Juni 2016 angesetzt (act. 32). Auf weiteres Ersuchen der Verteidigung hin wurde ihr die Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge letztmals bis zum 8. Februar 2016 erstreckt (act. 40). Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte die Verteidigung sodann mit, dass sie einstweilen keine weiteren Beweisanträge stelle, sich solche jedoch für die Hauptverhandlung vorbehalte (act. 44). Ansonsten gingen innert der ursprünglich gesetzten Frist keine Beweisanträge ein. 1.8. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. und 15. Juni 2016 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur.

- 9 - X._____, die Staatsanwältin lic. iur. AM._____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich in Begleitung von Herrn AN._____, Wirtschaftsprüfer, sowie die Privatkläger H._____ und I._____ sowie V._____ (lediglich am ersten Verhandlungstag) und Rechtsanwältin lic. iur. Y5._____ für die Privatkläger 22, 23, 24 und 25 in Begleitung der Privatkläger W._____ und AA._____. Im Nachgang der Verhandlung erklärten sich die Parteien damit einverstanden, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde (Prot. S. 11, 14 und 20). 2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafantritt 2.1. Am 18. November 2013 liess die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zur Verhaftung ausschreiben (act. 630001 f.). Am 25. November 2013 konnte der Beschuldigte bei AS._____ (SG) polizeilich angehalten resp. festgenommen und sodann der Kantonspolizei Zürich zugeführt werden (act. 631001 und 631018). Nach Durchführung der Hafteinvernahme am 26. November 2013 wurde am Folgetag Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt (act. 632001 ff.). Am 29. November 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Zürich, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt werde (act. 632016 ff.). Die Untersuchungshaft wurde in der Folge in Gutheissung der entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft (act. 632101 ff., 632201 ff., 632301 ff. und 632501 ff.) und trotz teilweise gegenteiliger Stellungnahmen der Verteidigung (act. 632316 ff. und 632521 ff.) durch den Haftrichter mehrmals verlängert (act. 632115 ff., 632223 ff., 632396 ff. und 632562 ff.). Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 27. August 2015 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft erhob die Verteidigung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss des Obergerichts vom 23. September 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen (vgl. act. 2). 2.2. Gleichzeitig mit der Anklageerhebung vom 23. September 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft (act. 012000 S. 98 ff.). Mit Eingabe vom 28. September 2015 ersuchte die Verteidigung das Zwangsmassnahmengericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Obergerichts vom 23. September 2015, aufgrund der Akten über die Anordnung der Sicherheitshaft zu entscheiden (act. 2). Am 30. Septem-

- 10 ber 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, der Beschuldigte werde in Sicherheitshaft versetzt und diese vorerst bis zum 26. März 2016 bewilligt (act. 3). 2.3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 beantragte die Verteidigung mit Einverständnis des Beschuldigten dessen vorzeitigen Strafantritt (act. 12). Mit Verfügung vom 2. November 2015 bewilligte das hiesige Gericht den vorzeitigen Strafantritt (und hob die Sicherheitshaft auf ebendiesen Zeitpunkt auf; act. 17). 3. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen, Editionen, Aktenbeizüge, Telefonüberwachung 3.1. Je mit Verfügung vom 21. resp. 25. November 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschuldigten in AT._____ SG resp. an dessen Zweitwohnsitz in AU._____, in den Geschäftsräumen der AR._____ AG in … Zürich und auch bei der AV._____ AG in … Zürich an (act. 600001 ff., 600031 ff., 601001 ff. und 602001 ff.). Mit Verfügung vom 11. März 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die Durchsuchung des Schliessfaches Nr. 1 des Beschuldigten bei der UBS … an (act. 600049 ff.). Insgesamt wurden diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (act. 600017, 600047, 601017 ff. und 602017). Auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 20. Mai 2014 die Staatsanwaltschaft Konstanz um Durchführung einer Hausdurchsuchung von Büroräumlichkeiten in AW._____, Deutschland (angemietet im Namen des Vaters des Beschuldigten, BA._____; act. 604001 ff.). Dabei wurden diverse Unterlagen und Gegenstände sichergestellt (604042 ff.), darunter auch Bargeld im Betrag von CHF 85'000 (in 85 Tausendernoten; act. 604032). Mit Verfügungen vom 25. Juni 2014 und sodann vom 19. und 24. Juni 2015 wurden von der Staatsanwaltschaft diverse der sichergestellten Unterlagen und Gegenstände beschlagnahmt (und teilweise zu den Akten genommen): darunter Bargeld in den Beträgen CHF 85'000 (oben genannt, Sicherstellung Deutschland), CHF 11'200 und EUR 1'500; mehrere Computer; zahlreiche Bundesordner,

- 11 u.a. beschriftet mit Namen von Geschädigten (AD._____, D._____, W._____, U._____ etc.) oder auch Buchhaltungs- und Bankunterlagen enthaltend; eine Geldprüflampe und eine Geldzählmaschine etc. (act. 610001 ff., 610007 ff., 610010 ff., 610013 ff., 610021 ff., 610026 ff. und 630030 ff.). 3.2. Mit Verfügungen, welche im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014 erlassen wurden, forderte die Staatsanwaltschaft diverse Bankinstitutionen (u.a. UBS, Crédit Suisse, Zürcher Kantonalbank und Banque Pictet & Cie SA) auf, sämtliche Dokumente zu allen eruierten Geschäftsbeziehungen des Beschuldigten als Kontoinhaber bei der jeweiligen Bank von 2003 an herauszugeben (Kontoeröffnungsunterlagen, Saldostand aktuell bzw. vor Saldierung, Kundendossier, Konto- und Depotauszüge, Kundenkorrespondenz inkl. Verträge, interne Aufzeichnungen und Dokumentationen über ungewöhnliche Transaktionen im Sinne von Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 des Geldwäschereigesetzes; act. 220001 ff., 230001 ff., 240001 ff., 250001 ff., 260001 ff., 270001 ff., 280001 ff., 290001 ff., 300001 ff., 310001 ff., 320001 ff., 330001 ff. und 340001 ff.). Die entsprechenden Unterlagen wurden (soweit vorhanden) jeweils in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 31-38). Mit Verfügungen vom 7. resp. 16. Februar 2014 forderte die Staatsanwaltschaft diverse Versicherungen (u.a. die Swiss Life AG und den Schweizerischen Kaderverband) auf, sämtliche bei der jeweiligen Anstalt abgeschlossene und auf den Namen des Beschuldigten lautende Versicherungspolicen zusammen mit den entsprechenden Dossiers herauszugeben (act. 350001 ff., 360001 ff., 370001 ff. und 380001 ff.). Die entsprechenden Unterlagen wurden (soweit vorhanden) jeweils in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 39 und 40). Mit Verfügung vom 10. April 2014 forderte die Staatsanwaltschaft die UBS Card Center AG auf, sämtliche Dokumente zu allen eruierten Geschäftsbeziehungen des Beschuldigten resp. der AR._____ als Kontoinhaber von 2003 an herauszugeben (Eröffnungsunterlagen der Kundenbeziehung, Kundendossier inkl. Aktennotizen und Memoranden, detaillierte Kontoauszüge resp. Kreditkartenabrechnungen; act. 410001 ff.). Die entsprechenden Unterlagen wurden jeweils in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 40-43).

- 12 - Auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Februar und März 2014 bei entsprechenden Staatsanwaltschaften resp. zuständigen Behörden in Deutschland, Österreich, Liechtenstein, England und Hong Kong (act. 180001 ff., 181001 ff., 182001 ff., 183001 ff., 184001 ff., 185001 ff., 186001 ff. und 187001 ff.) um Sperrung von Konten lautend auf den Beschuldigten oder die von ihm beherrschte AR._____ bei genau bezeichneten Bankinstitutionen sowie um Herausgabe von umfassenden Bankunterlagen zur Ermittlung der fraglichen Geldflüsse. Auch diese Unterlagen wurden jeweils in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 23-29). 3.3. Am 18. Juli 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Kantonale Steueramt Zürich sowie die Gemeindeverwaltung resp. das Steueramt AS._____ (SG) je um Herausgabe der vollständigen Steuerakten inkl. Steuerveranlagungen des Beschuldigten resp. der AR._____ (act. 430001 und 440001). Die entsprechenden Steuerunterlagen wurden (soweit vorhanden) jeweils in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 44). 3.4. Mit Schreiben vom 28. November 2013 an die Betreibungsämter Kreis 2 und 10 Zürich sowie Uznach veranlasste die Staatsanwaltschaft den Beizug der vollständigen Unterlagen aus dem Betreibungsregister des Beschuldigten (act. 500001 ff. und 510001 ff.). Die entsprechenden Unterlagen wurden in Kopie zu den Akten genommen (Ordner 45, insbesondere act. 500005 und 510019 f.). 3.5. Am 19. November 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Überwachung von vier unterschiedlichen Mobiltelefonnummern des Beschuldigten resp. der AR._____ an (sämtliche Anschlüsse in der Schweiz), und zwar für je drei Monate (act. 620001 ff.). Am 20. November 2013 stellte die Staatsanwaltschaft das entsprechende Gesuch um Genehmigung der Überwachung an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 620017 ff.). Am 22. November 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Obergericht des Weiteren um Genehmigung der Überwachung eines unbekannten deutschen Mobiltelefonanschlusses, welchen der Beschuldigte am Vortag benutzt hatte (act. 620033 ff.). Je mit Verfügung vom 25. November 2013 genehmigte das Obergericht des Kantons Zürich (Zwangsmassnahmengericht) sämtliche von der Staatsanwaltschaft angeord-

- 13 neten Überwachungsmassnahmen bis und mit 18. Februar 2014 (act. 620060 ff. und 620072 ff.). Per 27. November 2013 liess die Staatsanwaltschaft die Überwachung sämtlicher Rufnummern per sofort beenden resp. aufheben (act. 620082 ff. und 620088 ff.). 4. Verteidigung, Privatklägerschaft 4.1. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Staatsanwalts für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. November 2013 mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigung beigegeben (act. 031003 f.). 4.2. Die im Rubrum aufgeführten Privatkläger haben sich mittels Formular- Erklärung mit einer Ausnahme rechtsgültig als Privatklägerschaft in diesem Verfahren konstituiert (vgl. Ordner 7-9). Jedoch ist in Bezug auf die Erbengemeinschaft G._____, Privatklägerin 6, festzuhalten, dass dem Gericht kein entsprechender Erbschein oder sonstiger Nachweis vorliegt, aus welchem hervorgeht, welche Personen der Erbengemeinschaft insgesamt angehören (vgl. auch Plädoyer Verteidigung act. 63/1 S. 30, insb. Rz. 103). Die Erbengemeinschaft G._____ hat sich somit nicht rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert, weshalb ihr in diesem Verfahren auch keine Parteistellung zukommt. Auf die geltend gemachte Forderung der Erbengemeinschaft ist folglich nicht einzutreten. Insoweit die Erben von G._____ durch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten einen Schaden erlitten haben, gelten sie aber doch als Geschädigte, auf deren Aussagen in der vorliegenden Urteilsbegründung durchaus Bezug genommen werden kann. Die Privatkläger Nr. 2, 4, 5, 9, 10, 16-19, 22-25, 28 und 35 sind zudem anwaltlich vertreten. 4.3. Zwar wurde sowohl im Namen von BB._____ als auch BC._____ im vorliegenden Verfahren deren Rechte als Privatklägerschaft geltend gemacht (act. 059014 f.), beide sind jedoch vertreten durch ihren Vater, den Privatkläger T._____ (act. 059013) resp. RA Y4._____ (für die Familie BD._____ insgesamt,

- 14 act. 022053 ff.), und in diesem Verfahren deshalb nicht separat als Partei aufgeführt. 4.4. Beim Privatkläger 9, J._____, ist festzuhalten, dass dieser im vorliegenden Verfahren infolge ausländischen Wohnsitzes (Thailand, BE._____) durch BF._____ vertreten wird (vgl. auch Einvernahme Polizei act. 021807 ff.). Eine entsprechende (General-)Vollmacht liegt bei den Akten (act. 065005). 4.5. Die Geschädigten BG._____ und BH._____ hatten sich in diesem Verfahren ursprünglich als Privatkläger konstituiert (act. 069009 und 058004). Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde das Verfahren bezüglich BG._____ von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 StPO eingestellt, zumal in diesem einzelnen, anders gelagerten Fall nicht mehr vom Vorliegen eines Straftatbestandes auszugehen war (act. 56, vgl. auch act. 60 Ziff. 14). Bezüglich BH._____ erklärte die Staatsanwältin anlässlich der Hauptverhandlung, der Sachverhalt sei vom vorliegenden Verfahren abgetrennt worden; nach Vorliegen des bezirksgerichtlichen Urteils werde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft separat erledigt (act. 60 S. 5 Ziff. 15). Somit haben sowohl BG._____ als auch BH._____ im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung; sie entfallen als Privatkläger. 5. Anklageprinzip 5.1. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips: Die Anklägerin bleibe allzu vage und pauschal, wenn sie behaupte, dass A._____ und seine Kunden übereingekommen seien, dass er "einen Teil" der als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldsumme an der Börse investieren und den "anderen Teil" nicht anfassen sollte. Man wisse nicht, wie der Beschuldigte die zur Verfügung gestellte Geldsumme hätte aufteilen sollen. Ebenso pauschal und unbestimmt sei die Behauptung, dass A._____ mit seinen Kunden übereingekommen sei, diese bei Realisierung eines Börsengewinns daran zu beteiligen. Wie sich die anteilsmässige Beteiligung bemessen hätte, umschreibe die Anklägerin nicht ausreichend konkret. Aus diesen Gründen könne auf die Anklage insoweit gar nicht erst eingetreten werden (act. 63/1 S. 31 ff. Rz. 108, 109, 120, 121 und 134).

- 15 - 5.2. Das Anklageprinzip ist vorliegend nicht verletzt. Eine genauere Umschreibung, zu welchem prozentualen Anteil der Beschuldigte das jeweilige Darlehen hätte investieren resp. nicht antasten sollen und anhand welcher Faktoren die Gewinnbeteiligung genau zu berechnen gewesen wäre, ist nicht entscheidend, was den Vorwurf der Veruntreuung anbelangt. Aus der Anklageschrift ergibt sich unzweifelhaft, welches Verhalten dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. In Bezug auf die Veruntreuung ist wesentlich, dass er die Kundengelder unrechtmässig, d.h. pflicht- und zweckwidrig zu eigenen persönlichen und geschäftlichen Zwecken sowie für die Auszahlung anderer Kunden verwendet haben soll, ohne Ersatz bereitzuhalten. Die unrechtmässigen Verwendungen wurden von der Staatsanwaltschaft im Detail dargelegt (vor allem in den Anhängen zur Anklage). Dabei stellt jede solche unrechtmässige Verwendung der Kundengelder - unabhängig vom prozentualen Anteil des Darlehens - eine Veruntreuungshandlung dar, wenn dabei keine Ersatzwerte vorhanden sind. Auch die genaue Berechnungsgrundlage für die vereinbarte Gewinnbeteiligung der Kunden an den Börsengeschäften des Beschuldigten ist für den Vorwurf der Veruntreuung nicht entscheidend. Es reicht die Erkenntnis, dass die Kunden an dem vom Beschuldigten an der Börse erwirtschafteten Gewinn zu einem vereinbarten Anteil (bis zu 20%) beteiligt sein sollten und er den Kunden somit beträchtliche Summen in Aussicht gestellt haben soll (unabhängig von der Nennung von Berechnungsfaktoren). Die Verteidigung rügt das Anklageprinzip somit in Bezug auf Nebenschauplätze, welche für den zentralen Anklagevorwurf nicht relevant sind. 6. Aktenordnung Die Akten im vorliegenden Verfahren sind in zwei Gruppen gegliedert. Bei der ersten Gruppe handelt es sich um Verfahrensakten, welche von der Staatsanwaltschaft vollständig mit Aktennummern versehen dem Gericht eingereicht wurden. Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um sog. Beweisakten, welche keine zitierfähige Nummerierung aufweisen. Die nummerierten Verfahrensakten beinhalten jedoch die meisten zur Beurteilung des Anklagevorwurfs wesentlichen Beweisakten in nummerierter Kopie. Soweit notwendig, wird in diesem Urteil jedoch auch

- 16 auf nicht nummerierte Beweisakten Bezug genommen; diese sind dem Gericht bekannt und wurden auch entsprechend gewürdigt (insbesondere soweit die Verteidigung darauf Bezug nimmt resp. die nicht nummerierten Unterlagen als zentrale Informationsquelle für die Beurteilung der Anklagevorwürfe bezeichnet, vgl. act 52 und act. 53/1-41 sowie act. 63/1 Rz. 27 f.). Doch ist zu den sog. Kundendossiers festzuhalten, dass - soweit damit Ein- oder Auszahlungen begründet werden - das Gericht in erster Linie auf die in den Kontoauszügen ersichtlichen Kontobewegungen abstellt (vgl. edierte Bankunterlagen), welche seitens der zuständigen Bank generiert wurden. Findet sich beispielsweise im Kundendossier ein Zahlungsauftrag des Beschuldigten über sein Online-Banking-System, fehlt aber eine entsprechende Verbuchung im definitiven Kontoauszug, so ist schlicht davon auszugehen, dass es sich um eine Parteibehauptung handelt und die entsprechende Transaktion doch nicht zur Ausführung gelangte. II. Sachverhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor, wodurch sich dieser der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der gewerbsmässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig gemacht habe (act. 012000). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung korrigierte die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt hinsichtlich vereinzelter Transaktionen, welche dem Beschuldigten zu Unrecht angelastet worden seien (act. 60 S. 34 ff.). Bei den Kunden N._____, W._____ und AA._____ (inkl. deren Sohn BI._____) sowie AJ._____ ergeben sich insgesamt Transaktionen im Umfang von CHF 30'690, EUR 186'716 und USD 10'550, welche folglich nicht mehr Bestandteil der Anklage bilden, zumal es sich um Auszahlungen an die jeweiligen Kunden aus deren eigenen Einzahlungen handeln soll. Im Verhältnis zum Gesamtanklagevorwurf (Deliktsbetrag von über CHF 8 Mio.) ist hierbei von geringfügigen Anpassungen im Sachverhalt aus-

- 17 zugehen. Die Staatsanwaltschaft macht damit aber erneut klar, dass eben nur diejenigen Zahlungen an Kunden, welche aus Geldern von anderen Kunden erfolgten, als strafrechtlich relevant gewertet wurden. Erhielten die Kunden nachweislich eigene Gelder zurück, ist dies strafrechtlich unbeachtlich (vgl. auch act. 64 Ziff. 5 ff.). 1.3. Ohne bereits an dieser Stelle auf die einzelnen Aussagen des Beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens einzugehen, kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Hauptanklagevorwurfs (1. Teil der Anklage), der Veruntreuung von Vermögenswerten, zumindest was den subjektiven Tatbestand anbelangt, nicht geständig ist. Der objektive Tatbestand ist teilweise anerkannt. Des Weiteren hat der Beschuldigte eingestanden, entsprechende Bankkontoauszüge manipuliert (2. Teil der Anklage) sowie gewerbsmässig eine grosse Anzahl von Publikumseinlagen entgegengenommen zu haben, ohne über die hierfür erforderliche Bewilligung verfügt zu haben (3. Teil der Anklage). Diese beiden Vorwürfe sind unbestritten und stimmen mit dem Untersuchungsergebnis überein. So beantragte die Verteidigung an der Hauptverhandlung denn auch, der Beschuldigte sei in diesen beiden Anklagepunkten schuldig zu sprechen (act. 63/1 S. 3 und S. 69 f.). Nachfolgend ist deshalb vor allem zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt im Hinblick auf die Veruntreuungen, insbesondere ob der Beschuldigte ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig zum eigenen Nutzen verwendet und dabei den Willen bekundet hat, die obligatorischen Ansprüche der Treugeber zu vereiteln, rechtsgenügend erstellt ist oder nicht. Zunächst ist dabei auf den objektiven Sachverhalt einzugehen. Was der Beschuldigte in diesem Zusammenhang wusste, wollte oder in Kauf nahm und ob er dabei in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte, gehört sodann zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Dabei geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Auch wenn die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung wäre, erweist es sich vorliegend zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig, erst bei der nachfolgenden rechtlichen

- 18 - Würdigung näher darauf einzugehen, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen eng miteinander verbunden sind (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 63; BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248). 1.4. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in dubio pro reo“, die sich auch in Art. 10 StPO niederschlug, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.; BGE 127 I 38 ff., 40; BGE 120 Ia 31 ff., 35 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 ff., 41; BGE 124 IV 86 ff., 87 f.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist die beschuldigte Person nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (z.B. SCHMID, Handbuch, N 235, m.w.H.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren „Mosaik“ (ARZT, In dubio contra, ZStrR 115 [1997] 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (SCHMID, Hand-

- 19 buch, N 227). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 [1973] Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 ff., 88; BGE 120 Ia 31 ff., 36 f.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1, m.w.H.). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID, Handbuch, N 233 ff.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., 33 ff.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 76 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die „innere Ge-

- 20 schlossenheit“ und „Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes“; „konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses“ sowie die „Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat“; „Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern“; „Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle“; „Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten“, „Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können“ (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten „Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen“, „Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen“, „Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen“, „unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten“ sowie „gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen“. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Was die Aussagen einer beschuldigten Person betrifft, so steht grundsätzlich nichts im Wege, die erwähnten Kriterien in analoger Weise heranzuziehen, um Aufschluss über die Glaubhaftigkeit einzelner Angaben zu erlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Motivationslage der beschuldigten Person in der Regel von derjenigen eines Zeugen unterscheidet. Wer eines Deliktes beschuldigt wird, dürfte als direkt Betroffener ein ganz erhebliches und grundsätzlich legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Daraus darf jedoch nicht bereits der generelle Schluss gezogen werden, die Aussagen einer beschuldigten Person seien deshalb stets mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen. Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Die besondere Motivationslage ist dennoch insofern von Belang, als die beschuldigte Person bei einzelnen Sach-

- 21 verhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem (unbeteiligten) Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. 2. Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (1. Teil der Anklage) Zusammengefasst wird dem Beschuldigten unter dem Titel Veruntreuung zur Last gelegt, von 2003 bis 2013 als berufsmässiger Vermögensverwalter anvertraute Gelder - von den Vertragsparteien als Darlehen bezeichnet - im Umfang von über CHF 8 Mio. veruntreut zu haben, indem er diese im eigenen Nutzen und zum Schaden der jeweiligen Kunden, mithin unrechtmässig, verwendet habe. Im Wesentlichen beruht der Vorwurf auf dem Vorbringen, dass der Beschuldigte die entgegengenommenen Gelder in keinem einzigen Fall ausschliesslich so verwendet habe, wie mit den Kunden vereinbart gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt fähig oder willens gewesen, den Kunden aus eigenen Beständen liquide Mittel im Umfang der erfolgten Zweckentfremdung zur Verfügung zu halten. Mit den jeweils pflicht- und zweckwidrigen Verwendungen habe er jedes Mal seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Treugeber auf Verwaltung und Rückführung der Gelder zu vereiteln. Den Kunden sei dadurch ein entsprechender Schaden entstanden (vgl. act. 012000 S. 3-8). 2.1. Geschäftstätigkeit des Beschuldigten, selbständige Vermögensverwaltung 2.1.1. Der Anklagesachverhalt 1. Teil Bst. A) Ziff. 1 Rz. 4 ergibt sich unmittelbar aus dem Handelsregister und den entsprechenden Aussagen des Beschuldigten (act. 140012 ff. und 140021). 2.1.2. Bereits aus der Selbstanzeige des Beschuldigten vom 10. Oktober 2013 geht hervor, dass er als Privatperson Gelder von seinen Kunden angenommen habe, um diese zusammen mit seinem eigenen Vermögen zu verwalten, dies nachdem er 2002 in die Schweiz gekommen sei (act. 140091 ff., insb. act. 140094). Der Beschuldigte bestätigte sodann auch in Bezug auf konkret genannte Kunden ausdrücklich, dass diese mit ihm und nicht der AR._____ einen

- 22 - Vertrag geschlossen hätten (act. 141103 ff.). Ein Auftreten als Privatperson gegenüber den Kunden ergibt sich auch aus den Darlehensverträgen an sich; ein Hinweis auf die AR._____ oder ein entsprechendes Vertretungsverhältnis ist jeweils nicht vorhanden (vgl. Rubrik "Darlehensverträge" in den Ordnern 18.1-18.3). Dieser Umstand wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Lediglich in einem Fall trat der Beschuldigte gegenüber dem Kunden als organschaftlicher Vertreter der AV._____ auf. Rz. 5 der Anklage ist somit als erstellt zu erachten. 2.1.3. Der Beschuldigte bestätigte in diversen Einvernahmen, was einleitend in Rz. 6 der Anklageschrift festgehalten ist. Seine Kunden empfing er sowohl in den Büroräumlichkeiten an der BJ._____-strasse 2 in … Zürich (damals zugleich sein Wohnsitz) als auch im BK._____ in BL._____. Dort erläuterte er diesen am sog. Handels-Desk jeweils sein Handelssystem und führte auch live (am Computer) vor, wie sich mit seiner Anlagestrategie regelmässig Gewinne erzielen liessen (z.B. act. 140035 f., 140220, 140245, 140722, 141714 und 142505). 2.1.4. Anfangs verneinte der Beschuldigte noch, dass die Kunden ihm die Gelder zwecks Vermögensverwaltung anvertraut hätten; ein entsprechender Zweck sei nicht konkretisiert worden (act. 140024). So erklärte er, dass nicht er der Vermögensverwalter der anvertrauten Darlehensgelder gewesen sei (z.B. beim Geschädigten O._____), sondern die AR._____ sei die Vermögensverwalterin gewesen, weil der Kunde bei der AR._____ ein Konto gehabt habe. Auch wenn die Kunden ihn als deren Vermögensverwalter bezeichnet hätten, so sei dies eine Überschneidung, da er bei der AR._____ Vermögensverwalter gewesen oder als solcher angesehen worden sei (act. 140252 f.). Er selbst sehe sich nicht als Vermögensverwalter, denn er habe vom Kunden (hier U._____) einen Privatkredit für sich selbst erhalten (act. 140269). Im Laufe weiterer Einvernahmen gelangte der Beschuldigte dann aber zum Schluss, dass die Darlehensverträge "in der Tat als eine Art Vermögensverwaltungsvertrag" zu sehen seien (vgl. auch act. 141104, der Beschuldigte bestätigend, die Kunden hätten ihr Geld von ihm verwalten lassen wollen); das Besondere sei gewesen, dass er das volle Verlustrisiko auf sich genommen habe (act. 141102). Entsprechend hatte er schon früh in der Untersuchung erklärt, dass er für die Kunden Anleihen- und Aktien-Derivate gekauft und

- 23 verkauft habe, es habe eine konkrete und in Worten gefasste Abmachung in einem sog. Vermögensverwaltungsvertrag gegeben, der vom Kunden unterschrieben worden sei. Dies sei gemacht worden, um klarzustellen, um was es gehe (act. 140014). Aus der Selbstanzeige des Beschuldigten (der Inhalt stammt von ihm selbst, "das was drin steht, habe ich angegeben", act. 140047) ergibt sich ebenfalls ohne Weiteres, dass der Beschuldigte zu seinen Kunden - anfangs meist Leute aus seinem persönlichen Umfeld, d.h. aus seinem Bekanntenkreis (act. 140025) - in einem vertraglichen Verhältnis stand, welches die Vermögensverwaltung zum Inhalt hatte; er sei mit der Verwaltung seines eigenen Vermögens derart erfolgreich gewesen, dass die Kunden ihn angefragt hätten, ob sie sich nicht beteiligen könnten. Durch Weiterempfehlung hätten die Anzahl Kunden und die zu verwaltenden Vermögen stetig zugenommen. Die Übergabe der Kundengelder sei anhand der Darlehensverträge dokumentiert worden. Bei der Verwaltung der Vermögen habe der Beschuldigte vor allem auf Trading-Geschäfte (auch sog. Futures) gesetzt (act. 140093 ff.). Zweifelsohne handelt es sich um eine Vermögensverwaltung durch den Beschuldigten in Bezug auf die ihm gewährten Darlehen, dabei kann - zumindest nicht in strafrechtlicher Hinsicht - auch nicht die AR._____ vorgeschoben werden, denn hinter dieser Gesellschaft stand der Beschuldigte ganz allein (als einziges Mitglied im Verwaltungsrat mit Berechtigung zur Einzelunterschrift, vgl. Handelsregister). Das fehlende Eingeständnis zu Beginn änderte der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung praktisch in ein Geständnis, indem es seinerseits eben doch eine Art Vermögensverwaltung gewesen sei, da die Kunden - angesichts seines Handelserfolgs - ganz offensichtlich ihre Gelder von ihm verwalten lassen wollten. So ist wenig verständlich, dass sich die Verteidigung entgegen dem Eingeständnis des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung weiterhin auf den Standpunkt stellt, dass er mit den Kunden keine Vermögensverwaltungsverträge, sondern schlicht Darlehensverträge geschlossen habe (act. 63/1 Rz. 12). Auch die Behauptung der Verteidigung, dass lediglich die AR._____ als unabhängige Vermögensverwalterin aufgesetzt gewesen sei, die auf Basis von Vermögensverwaltungsverträgen für ihre Kunden tätig gewesen sei, greift nicht vor dem Hinter-

- 24 grund, dass der Beschuldigte zumindest in strafrechtlicher Hinsicht für die Tätigkeit seiner eigenen Firma, der AR._____, einzustehen hat (act. 63/1 Rz. 83). Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Zweckbindung der Darlehen ist nachfolgend weiter darauf einzugehen, inwiefern es sich bei den Kundenvereinbarungen klar um ein Mandat zur Vermögensverwaltung handelte. 2.1.5. Seitens des Beschuldigten wird grundsätzlich nicht bestritten, dass sämtliche Privatkläger in diesem Verfahren ihm die in der Anklage 1. Teil Bst. B unter der Rubrik "anvertraute Vermögenswerte" festgehaltenen Beträge auch tatsächlich überwiesen haben, so wie sich dies aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt (s. nachfolgend unter dem Titel Zivilforderungen). Der Beschuldigte räumte ein, die Kunden hätten ihm das Geld aufgrund des Darlehensvertrags übergeben, er habe dabei freie Verfügung über das Geld gehabt. Er habe die Darlehen einfach innert Frist wieder zurückzahlen müssen (act. 141707 und 140707 ff.). Auch bestätigte der Beschuldigte (z.B. bei W._____), dass er (der Beschuldigte) seinerseits auf die jeweiligen Konten des Kunden alleine und unbegrenzt Zugriff gehabt habe (so auch die Kunden ihrerseits, act. 142402 f.). Letztlich findet sich gar die Aussage des Beschuldigten, dass die Kunden keine Kontrollmöglichkeit über ihr Geld gehabt hätten, weil er - der Beschuldigte - darüber frei habe verfügen können (aus diesem Grund seien viele Kontakte denn auch gar nicht zustande gekommen, act. 142506). In dieser Hinsicht sind Rz. 6 und 7 der Anklage als erstellt zu erachten. 2.1.6. Erst nachfolgend unter dem Titel der rechtlichen Würdigung ist näher darauf einzugehen, ob und inwiefern die Tätigkeit des Beschuldigten im strafrechtlich relevanten Sinne als berufsmässige Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist. 2.2. Die schriftlichen Verträge Die einzelnen Kundenbeziehungen zu den Privatklägern (vgl. 1. Teil der Anklage Bst. B) sind anhand diverser Aussagen des Beschuldigten sowie der schriftlichen Darlehensverträge vollständig bestätigt und dokumentiert (vgl. Befragung zu den einzelnen Kunden, act. 140204 ff. und act. 140521 ff. sowie Rubrik "Darlehens-

- 25 verträge" mit den jeweiligen Kunden in den Ordnern 18.1-18.3). So erklärte der Beschuldigte ganz allgemein, zwischen 2003 und 2013 mit etwa 110 Personen Darlehensverträge gehabt zu haben (wobei nicht mehr alle aktiv seien, act. 140025 und 140506, vgl. auch act. 140206, wonach einige Darlehen schon abbezahlt worden seien). Aus dem Wortlaut der schriftlichen Darlehensverträge ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte sich verpflichtete, die als Darlehen bezeichnete Geldsumme mit einem Satz von jährlich ca. 3-4% zu verzinsen. Weiter verpflichtete er sich zur Rückzahlung der Darlehen innert vereinbarter Frist, wobei diese auch verlängert werden konnte (vgl. act. 145209 f., 145404 f. und 145803 f. je als Beispiel). Auch der Beschuldigte verstand den Inhalt der schriftlichen Verträge im Sinne ihres Wortlautes (vgl. act. 141102). Rz. 8 der Anklage ist somit erstellt. 2.3. Die ergänzenden mündlichen Abreden 2.3.1. Gemäss Anklage Rz. 9 ff. soll der Beschuldigte, nachdem er den Kunden jeweils sein angewandtes Trading-System erläutert habe, mit diesen mündlich übereingekommen sein, einen Teil der als Darlehen zur Verfügung gestellten Geldsumme an der Börse zu investieren und den anderen Teil nicht anzutasten. Mündlich sei mit den Kunden vereinbart worden, diese bei Realisierung eines durch ihn an der Börse durch das Verfolgen kurzfristiger Anlagestrategien erwirtschafteten Gewinns zu beteiligen. Die Höhe der Gewinnbeteiligung - variierend um 20% pro Jahr - sei mit den verschiedenen Kunden jeweils konkret vereinbart worden und vom tatsächlichen Trading-Erfolg abhängig gewesen. Ein Gewinn über diese maximale Beteiligung hinaus habe dem Beschuldigten zugestanden. 2.3.2. Der Beschuldigte erklärte in diesem Zusammenhang, dass gemäss der weiteren mündlichen Absprache der Profit "nach bestem Wissen und Möglichkeiten" bis zu insgesamt 20% p.a. maximiert werden sollte. Die 3-4% (wie in den schriftlichen Verträgen festgehalten) seien darin enthalten gewesen und hätten den garantierten Zinssatz dargestellt. Das besondere an dem Arrangement sei gewesen, dass der Beschuldigte sämtliche Verlustrisiken zu seinen Lasten genommen habe. Weil es sein Handel gewesen sei, habe er auch die ganze Verantwortung dafür getragen (act. 140251, 141102, 141110 und 141126, vgl. auch

- 26 act. 141309). Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigte, dass er den Kunden einen jährlichen Gewinn resp. eine Maximalbeteiligung bis zu 20% in Aussicht gestellt habe resp. seien solche Gewinnbeteiligungen möglich gewesen. Einen höheren Gewinn hätte er für sich behalten können (vgl. act. 140251, 140255, 141704, 141714, 141751, 141757 und 142018 f.). Am Handels-Desk habe er den Kunden jeweils live vorgeführt, wie sich die Gewinne tatsächlich erzielen liessen. In diesem Zusammenhang habe er den Kunden auch erklärt, dass mit seiner Anlagestrategie ein Gewinn von rund 2% pro Monat möglich sei (act. 140220, 140232, 140234, 140245 f.). Auch sei klar gewesen, dass die Kunden ihm den Betrag mitgeteilt hätten, der durch ihn verwaltet werden sollte. Diese Information sei notwendig gewesen, um den Vertrag entsprechend ausfertigen zu können (act. 141111). Bis zu diesem Punkt bestätigt der Beschuldigte ohne Weiteres, was ihm in der Anklage unter diesem Titel zur Last gelegt wird. Auch die Anklage geht nicht von einem versprochenen Gewinn von 20% p.a. aus, sondern ein Gewinn soll in dem Sinne vereinbart gewesen sein, als ein Erfolg im Handel auch tatsächlich erzielt würde, mithin in Abhängigkeit eines solchen Handelserfolgs. Indem der Beschuldigte den Kunden aber unmittelbar aufzeigte, wie sich mit seiner Anlagestrategie in Kürze - d.h. noch während der Vorführung am Handels-Desk - tatsächlich Gewinn realisieren liess, stellte er einen solchen Erfolg gezielt als sehr wahrscheinlich dar. Er wusste, dass er damit die Kunden überzeugen würde, ihm ihr Kapital anzuvertrauen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Kunden auch darauf hingewiesen haben soll, dass jederzeit auch Verluste entstehen könnten (act. 141708). So habe er auch nicht gesagt, dass es sich um eine sichere oder konstante Anlage handle, man müsse dies über einen längeren Zeitraum betrachten (act. 140035). Von sich aus habe er denn auch immer angeregt, was der Haken bei der ganzen Sache sei; nämlich, dass er allenfalls einmal nicht mehr liquide sei (act. 141105). So habe er z.B. die Geschädigte V._____ auf die enormen Verlustrisiken hingewiesen (act. 142608). Eine solche Rechtfertigung seitens des Beschuldigten - er habe auch immer auf die Verlustrisiken hingewiesen - greift vorliegend nicht: Vielmehr reduzierte der

- 27 - Beschuldigte gegenüber seinen Kunden das eigentliche Verlustrisiko bei seiner Anlagestrategie auf theoretische Szenarien wie Konkurs, Todesfall oder Flucht seinerseits (er könne ja "todsterbenskrank" werden oder auf eine Insel flüchten, act. 142407, 142506 und 142512). Die Nennung solcher Risiken diente klar dem Zweck, die Kunden von einem extrem kleinen, d.h. unwahrscheinlichen, Verlustrisiko zu überzeugen (siehe auch Anzeige Privatkläger H._____, act. 021102, das einzige Risiko gemäss dem Beschuldigten sei gewesen, dass er durchdrehe oder sich ins Ausland absetze). Zudem sagten die Geschädigten im Wesentlichen übereinstimmend folgendes aus, hier P._____: Der Beschuldigte habe ihm im Rahmen der Darlehensvereinbarung erklärt, dass er mit Tief-Risiko-Produkten arbeite und nicht wie viele andere mit Hoch-Risiko-Produkten. Dies ergäbe zwar weniger Gewinnsprünge, aber auch weniger Verlust bei schlechtem Geschäftsgang. Zudem habe der Beschuldigte erklärt, ein sog. Überschusskonto zu führen und hieraus auch Reserven für die Rückzahlung der Darlehen zu bilden. Der Beschuldigte habe ihm ein funktionierendes System präsentiert, das er seit 15 Jahren erfolgreich betreibe. Den Erfolg seines Systems - d.h. die Performance aus den Finanzanlagen - habe der Beschuldigte auf mindestens 24% erwirtschafteten Gewinn hochgerechnet (act. 160406 und 160416 f., 160425, 160429, 160431). Auch die Geschädigte V._____ hielt fest, dass der Beschuldigte effektiv von viel mehr Gewinn als 20% gesprochen habe, wobei er den Überschuss u.a. zur Deckung des Kostenrisikos für sich behalten würde. Er habe immer gesagt, dass er erfolgreich handle und sein System einzigartig, sicher und ertragsreich sei. Sowohl sein privates Geschäft als auch die AR._____ würden erfolgreich laufen (act. 160005 f., 160021, 160040 f. und 160056). Gemäss dem Geschädigten M._____ habe der Beschuldigte ihm erklärt, er würde guten Gewinn erzielen, weil es ein kurzfristiges Trading wäre, bei dem immer Gewinn realisiert würde. Das Geld sei nicht langfristig gebunden und somit langfristig auch keinem Kurszerfall ausgesetzt, was das Risiko reduzieren würde. Es sei somit ein relativ sicheres System. Weiter sagte M._____ aus, er hätte das Geld ja nicht jemandem gegeben, damit er es vernichten könne. Der Beschuldigte habe mit keinem Wort ein grosses Risiko geltend gemacht, wie es bei einem Startup oder ähnlichem der Fall wäre. Im Gegenteil, er habe ja mit diesen Bundesanleihen klar gemacht, dass

- 28 es praktisch null Risiko gebe und trotz dieses cleveren Systems und dem kurzfristigen Trading Gewinne abgeworfen würden. Das Darlehen sei ein rechtliches Vehikel gewesen, wie das abgewickelt werde. Der Beschuldigte habe ihm (M._____) erläutert, dass er ja keine Banklizenz habe und er nur mit Geld arbeiten dürfe, das ihm zu Verfügung gestellt würde. Darum würde er das mit den Darlehen so machen. Er habe unterstrichen, er hätte das mit einem Rechtsanwalt geprüft. Es wäre also nichts Anrüchiges oder Unerlaubtes. Ganz nach dem Prinzip, man leihe ihm Geld, er arbeite damit und er würde den Kunden dafür einen entsprechenden Gewinn oder Zins geben (act. 160505 f. und 160511 f.). Auch U._____ sagte aus, der Beschuldigte habe dargelegt, wie er mit Rücklagen Sicherheit resp. einen sog. Puffer schaffen würde, er habe ihm weis gemacht, dass er das Risiko seiner Anlagestrategie im Griff habe, genau in diesem Punkt habe der Beschuldigte ihn getäuscht (act. 161417 f.). Aus diesen im Kern übereinstimmenden Geschädigtenaussagen geht ohne Weiteres hervor, dass der Beschuldigte dank seinem Handelssystem hohe Renditen bei sehr geringem Verlustrisiko in Aussicht stellte. Die Kunden willigten deshalb, entgegen der Ansicht der Verteidigung, keinesfalls in ein hochspekulatives Geschäft ein (vgl. act. 63/1 Rz. 236 ff.). Vielmehr war der Sicherheitsaspekt entscheidend, zumal mehrere Kunden dem Beschuldigten ja auch ihr Altersguthaben oder Ersparnisse für die Ausbildung der Kinder oder für den Aufbau einer eigenen Firma anvertrauten (also Gelder, mit denen gerade nicht spekuliert werden sollte). Auch aus der nachfolgend noch darzulegenden Werterhaltungspflicht und Zweckbindung in Bezug auf die gewährten Darlehen wird klar, dass eine spekulative Anlage für die Kunden nicht in Frage kam. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es auf der Hand liege, dass bei hohen Gewinnmöglichkeiten auch hohe Risiken gegeben seien, ist grundsätzlich nachvollziehbar; sie greift vorliegend im konkreten Fall aber nicht. Indem der Beschuldigte sein Handelssystem eben ausdrücklich als sowohl sicher als auch gewinnbringend verkaufte, kann den Kunden nun nicht angelastet werden, sie hätten ein hohes Verlustrisiko in Kauf genommen (act. 63/1 Rz. 238). Der Hinweis des Beschuldigten an die Kunden, dass er als Privatperson für die Darlehen hafte und das Verlustrisiko dabei ganz auf sich nehme, erfolgte zudem keineswegs in der Absicht, die Kunden auf ein erhöhtes Risiko hinzuweisen, son-

- 29 dern im Gegenteil stellte er dies bedacht als Vorteil dar, indem dies den Kunden mehr Sicherheit geben sollte (vgl. act. 160005). Die Geschädigten sagten in diesem Punkt ebenfalls einheitlich aus, dass der Beschuldigte sein Handelssystem gerade mit dem Argument der Sicherheit definiert und rechtfertigt habe, was für sie als Kunden entscheidend gewesen sei (act. 160017, 160049, 160056 ff., 160426 f., 160429, 160431, 160505 f. etc.). Dass die Kunden bei der Handelsstrategie des Beschuldigten ihre ursprüngliche Einlage verlieren könnten, dies war schon gar kein Thema und damit musste angesichts der Darstellung des Beschuldigten auch nicht gerechnet werden (ganz entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach im schlimmsten Fall über einen Totalverlust hinaus gar Nachschusspflichten hätten greifen können, act. 63/1 Ziff. 3). Insofern kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Geschädigten in ein Schneeballsystem eingewilligt, geschweige denn ein solches bewusst angetrieben hätten, wie es die Verteidigung geltend macht (act. 63/1 Rz. 81, die Kunden seien die eigentlichen Motoren des Schneeballsystems gewesen). Denn ein Schneeballsystem bringt naturgemäss ein hohes Verlustrisiko mit sich, was von den Kunden gerade nicht akzeptiert oder gebilligt worden wäre. Es mag durchaus zutreffen, dass zufriedene Kunden dem Beschuldigten neue Kunden vermittelten und die bestehenden Kunden dafür auch Provisionen erhielten. Aber auch dies bedeutet nicht, dass sie wissentlich ein Schneeballsystem mitangetrieben hätten. Ein Schneeballsystem ist ein Verlustsystem. Um bestehende Verpflichtungen zu begleichen, müssen neue Verpflichtungen eingegangen werden. Der Hauptgrund, weshalb bestehende Kunden neue Kunden an den Beschuldigten vermittelten, war sicherlich nicht, um zu ihren eigenen Gunsten ein Schneeballsystem anzutreiben, sondern vielmehr, dass der Beschuldigte anscheinend ein äusserst erfolgsversprechendes Handelssystem betrieb, das den Kunden laufend Gewinne bescherte. Einige Kunden äusserten in diesem Zusammenhang denn auch, sich für die vermittelten Kunden persönlich verantwortlich zu fühlen und diesen gegenüber ein schlechtes Gewissen zu haben, da nun hohe Verluste entstanden seien (z.B. act. 161420, Aussagen U._____). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte das Verlustrisiko gegenüber den Gewinnchancen bei seiner Handelstätigkeit als verschwindend klein darstellte, in-

- 30 dem er die Kernrisiken auf theoretische Umstände wie Tod, Konkurs oder Flucht seinerseits reduzierte. Dies lässt darauf schliessen, dass der allgemeine Hinweis auf mögliche Risiken nicht etwa erfolgte, um die Kunden in dem Sinne zu warnen, sondern dass dies bei den Kunden um so mehr Vertrauen wecken sollte, als dass er zwar äusserst erfolgreich handle, aber theoretisch gesehen eben doch noch Risiken vorhanden wären (naturgemäss bei Anlagegeschäften), auf die er vernünftiger- und ehrlicherweise hinweisen wollte. Dies sollte bei den Kunden einen vertrauensvollen Eindruck erwecken. Den Kunden rechnete er zudem vor, dass er mit seinem Handelssystem stets Gewinne erzielte und inszenierte dies auch noch (anscheinend) überzeugend am sog. Handels-Desk. Er stellte sich den potentiellen Investoren gegenüber als erfolgreicher, kompetenter und vertrauenswürdiger Geschäftspartner dar (vgl. zum Beispiel die Aussagen von V._____ act. 160060, 16000, 160010, 160017, 160021 sowie auch von P._____ act. 160411, 160416, 160424, 160432, 160435). Das Verhalten des Beschuldigten erweckte bei den Kunden berechtigterweise den Eindruck einer gewinnbringenden, praktisch sicheren Anlage ihrer Gelder; sie durften mit einem gewissen Gewinn rechnen. Deshalb ist auch von einer konkreten Vereinbarung betreffend Gewinnbeteiligung auszugehen. Was die Aufteilung der Darlehen in einen Teil, der an der Börse investiert werden sollte, und einen anderen Teil, der nicht angetastet werden durfte, anbelangt, so bestritt der Beschuldigte, dies den Kunden so vermittelt zu haben (vgl. jedoch act. 141111, es sei klar gewesen, dass die Kunden ihm den Betrag mitgeteilt hätten, der durch ihn verwaltet werden sollte, das habe er wissen müssen, um den Vertrag auszufertigen). Hingegen halten einige Geschädigte in ähnlicher Weise fest, dass der Beschuldigte erklärt habe, dass es sich um eine sichere Anlageform handle, weil ca. 90% des Kapitals nicht angetastet, sondern nur ca. 10% im Handel verwendet würden (act. 161111, W._____). So sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte nur mit Teilen - nicht aber mit dem gesamten Geld - handle. Er sollte das Geld anlegen, es aber auch immer wieder aus dem Markt nehmen und nicht fix investieren. Er sollte dafür sorgen, dass er immer liquide sei und das Geld jederzeit auszahlen könne (act. 160007, 160009 und 160021, V._____). Oder auch: Es sollte nicht der ganze Betrag in den Handel eingesetzt werden, so

- 31 habe es auch immer eine Reserve gegeben (act. 160417, P._____). Für diese beiden Kunden stellte die Aufteilung des Kapitals somit eine Massnahme zur Beschränkung des Verlustrisikos dar. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 63/1 Rz. 191 f.) machte eine solche Aufteilung des Darlehens eben durchaus Sinn, denn auch dies sollte zur Sicherheit der Anlage beitragen. Anders aber der Geschädigte M._____: dieser sagte auf entsprechende Frage hin aus, der Beschuldigte habe ihm nicht gesagt, dass er nur mit einem Teil des Darlehens (CHF 120'000) traden würde (act. 160513). Nach allgemeinen Grundsätzen der sorgfältigen Vermögensverwaltung darf erwartet werden, dass der mit der Verwaltung Beauftragte nicht gleich alles auf einmal investiert, sondern das Kapital vorsichtig, den Marktverlauf stets beobachtend, mit einem diversifizierten Risiko zu Teilen handelt, damit es eben nicht gleich zum Totalverlust der gesamten Einlage kommt, sollte ein Risiko sich einmal verwirklichen. Zu welchen (prozentualen) Teilen auch immer der Beschuldigte das anvertraute Kapital nun handeln resp. verwalten sollte, ist nicht der ausschlaggebende Punkt (eine Abmachung, wonach ein Teil investiert und ein anderer Teil unangetastet bleiben sollte, lässt sich in dem Sinne denn auch nicht erstellen); entscheidend war für die Kunden letztlich, dass sie stets davon ausgehen durften, dass ihre Einlage sicher angelegt war und erhalten bleiben sollte. Inwiefern bezüglich der gewährten Darlehen eine Zweckbindung und Werterhaltungspflicht vereinbart wurde, darauf wird nachfolgend einzugehen sein. Diverse Geschädigte bestätigten sodann, dass ein Gewinn von über 20% dem Beschuldigten selbst als Verdienst zukommen sollte (vgl. M._____ und P._____ in act. 160408 und 160507). Somit kann auch von einem sog. partiarischen Darlehen gesprochen werden, da dem Beschuldigten ein Anteil an dem mit dem Darlehen erwirtschafteten Gewinn zukommen sollte (vgl. Anklage Rz. 10; in strafrechtlicher Hinsicht ist eine solche Qualifikation in Hinblick auf den Veruntreuungstatbestand indessen nicht entscheidend). Anlässlich der Hauptverhandlung sprach der Verteidiger dann erstmals davon, dass es sich nicht um vereinbarte Gewinnbeteiligungen handle, sondern den Kunden seien sehr hohe Zinseszinsen von bis zu 2% pro Monat in Aussicht ge-

- 32 stellt worden (vgl. erstmals act. 63/1 Rz. 17 und 58, dann mehrere Stellen). Diese - retrospektiv gesehen - für den Beschuldigten rechtlich allenfalls günstige Argumentation läuft auf eine ganz neue Sachverhaltsdarstellung hinaus, die in diesem Verfahren bisher noch kein einziges Mal zur Sprache kam. Weder der Beschuldigte noch die Kunden erwähnten in der Untersuchung jemals, dass sie den Erhalt von Zinseszinsen vereinbart hätten, sondern es war beidseits stets von einer Beteiligung an erwirtschafteten Gewinnen die Rede. Dass bezüglich der Gewinnbeteiligungen nun von einem völlig anderen Sachverhalt - nämlich von Zinseszinsen - ausgegangen wird, ist aus der Luft gegriffen und entspricht schlicht nicht den gegebenen Tatsachen. Keine der Vertragsparteien, also weder Darlehensnehmer noch -geber, gingen von Zinseszinsen aus. 2.3.3. Der Beschuldigte bestreitet jegliche Zweckbindung der empfangenen Darlehen. Weder schriftlich noch mündlich sei ein Zweck vereinbart worden. Sämtliche Kunden hätten ihm die Darlehen gewährt, ohne konkret wissen zu wollen, was er mit dem Geld mache. Er habe die Darlehen zwar innert Frist zurückzahlen müssen, ansonsten habe er darüber aber frei verfügen dürfen (z.B. act. 140708, 140806 und 141707). Der Beschuldigte vermag diesen Standpunkt nicht einmal im Ansatz plausibel darzulegen. Bereits aus der Kundenakquirierung ergibt sich, dass die Kunden sich aus einem ganz bestimmten Grund an den Beschuldigten wandten: Der Beschuldigte sollte deren Gelder genau so gewinnbringend und anscheinend professionell verwalten, d.h. anlegen, wie sein eigenes Kapital. Dabei habe der Beschuldigte vor allem Trading-Geschäfte getätigt und auf sog. Hebelprodukte und Futures gesetzt (vgl. Selbstanzeige act. 140093 ff. und act. 140506, s.a. act. 63/1 Rz. 5). Weiter erklärte der Beschuldigte: Am Handels-Desk habe er den Kunden gezeigt, wie der Handel mit Futures funktioniere (act. 140220). Fast alle Kunden seien einmal bei ihm am Handels-Desk gewesen (act. 142505 f., vgl. auch act. 140036 und 140722; der Geschädigte P._____ hielt fest, er habe den Beschuldigten in dessen Büro kennengelernt, sie seien vor sechs Monitoren gesessen, dieser habe ihm erklärt, dass er seit 15 Jahren als Trader tätig sei, act. 160434). Im Zusammenhang mit den Geschädigten AC._____ und AB._____ sowie E._____ bestä-

- 33 tigte der Beschuldigte auch selbst, mit diesen Personen Darlehensverträge gehabt zu haben. Grob sei der Vertrag so gewesen, dass sie ihm ein Darlehen zu 4% pro Jahr gewährt hätten. Weiter bestätigte er, diesen Personen gesagt zu haben, wie er deren Geld investieren würde. So habe er diesen sein Trading- Konzept vorgestellt und erklärt. Auch bestätigte er, diesen Personen gesagt zu haben, dass sie eine gute Rendite erwirtschaften könnten. Dies sollte durch geschicktes Geldmanagement erfolgen. Ein Zweck sei in diesem Sinne aber weder vereinbart noch konkretisiert worden (act. 140024). In Bezug auf die Eheleute AB._____AC._____ hielt der Beschuldigt fest, er habe ihnen sein Trading- Konzept erläutert und die Eheleute AB._____AC._____ hätten gesagt, "gut, das möchten wird so" (act. 140026). Beim Kunden W._____ bestätigte der Beschuldigte, diesem am Handels-Desk live aufgezeigt zu haben, wie sich mit seiner Handelsstrategie in kurzer Zeit beträchtliche Gewinne erzielen liessen, worauf W._____ ihm in mehreren Tranchen ca. EUR 3.2 Mio. übergeben habe. Aber auch hier soll es sich nach Ansicht des Beschuldigten um ein zweckungebundenes Darlehen gehandelt haben (act. 140245 f.). Weiter sagte der Beschuldigte aus: Die Kunden hätten ihn oft gefragt und besucht, er sollte dabei über Finanzmärkte Auskunft geben, was er auch gemacht habe. Er habe erklärt, was er tue, was in jedem Fall dazu geführt habe, dass Wochen oder Monate später der Kunde auf ihn zugekommen sei und ihn gebeten habe, ob er das nicht auch für sie tun könne (act. 140707, vgl. auch act. 142039). So habe er den Menschen von seinem Trading zwar berichtet, er habe aber diesbezüglich nie einen Vorschlag oder ein Angebot gemacht. Die Kunden hätten nie gefragt, wo ihr Geld genau sei oder was er konkret damit mache. Er habe auch nie gewusst, was die Damen und Herren vorgehabt hätten, die sich sein Trading angeschaut hätten (act. 142506 f. und 142813). Er habe zudem nicht gesagt, sein Handelssystem sei "einzigartig" (vgl. Aussage V._____), aber er könne verstehen, dass dies auf einen Laien faszinierend wirke (act. 142610). Bei der Einvernahme vom 17. Juli 2014 räumte der Beschuldigte dann aber ein, die Kunden seien wohl doch davon ausgegangen, dass ihr Geld täglich gehandelt werde (act. 141708). Auch schien der Beschuldigte einzusehen, dass seine Kunden es ihrerseits so empfunden hätten (dass bei

- 34 den Darlehen ein Zweck vereinbart gewesen sei). Dies habe er im späteren Verlauf der Kundenbeziehungen in Gesprächen so mitbekommen (act. 141704). Vor diesem Hintergrund erscheint der Standpunkt des Beschuldigten, wonach ihm die Darlehen ohne jegliche Zweckbindung gewährt worden seien, völlig realitätsfern und auch widersprüchlich. Letztlich scheint er selbst auch einzusehen, dass die Kunden berechtigterweise von einer Zweckbindung der Darlehen ausgingen. Aus den Umständen beim Vertragsschluss ergibt sich ohne Weiteres, dass mit den jeweiligen Kunden eine klare Anlagestrategie vereinbart wurde; auf die gewährten Darlehen sollte das vom Beschuldigten den Kunden vorgeführte, vermeintlich so erfolgreiche Trading-Konzept Anwendung finden, was eben auch die Verwaltung und Erhaltung des Kundenkapitals bedeutete. Selbst der Beschuldigte musste eingestehen, dass eine solche Auffassung der Kunden nachvollziehbar sei ("man könnte das so verstehen", act. 142506, vgl. auch act. 142512). Für die Kunden war es selbstverständlich, dass mit ihren Kapitaleinlagen ausschliesslich gehandelt resp. Investitionen getätigt und das Geld keinesfalls für beliebige Ausgaben des Beschuldigten eingesetzt werde. Ebenso war für sie entscheidend, dass sich mit der vereinbarten Handelsstrategie mit wenig Risiko eine beträchtliche Rendite erzielen liess. Die Aussagen der Geschädigten lassen daran keine Zweifel bestehen. Die Geschädigte V._____ sagte in diesem Zusammenhang aus, dass sie dem Beschuldigten das Geld nur gegeben habe, weil ihr das dargestellte System kompetent, erfolgreich und einzigartig vorgekommen sei. Es sei selbstverständlich relevant gewesen, dass die Geschäfte erfolgreich verliefen, ansonsten hätte sie viel früher anders gehandelt. Das Geld sollte im Handel eingesetzt werden, etwas anderes sei nie Thema gewesen (act. 160006 und 160021, dann act. 160041 und 160056). Der Geschädigte E._____ erklärte, der Beschuldigte habe versprochen, er werde das Geld investieren und vermehren mit einer todsicheren und gewinnbringenden Strategie, die durch seine privaten Vermögenswerte abgesichert sei, logischerweise sei das Geld zur wertvermehrenden Anlage bestimmt gewesen (act. 161009 f.). Es ist selbstredend, dass die Kunden nicht damit einverstanden gewesen wären, dass der Beschuldigte deren Kapital für eigene private und geschäftliche Aufwendungen einsetzte, schon gar

- 35 nicht ohne darüber informiert zu sein (act. 160040 f., so zeigte sich die Geschädigte V._____ schockiert über die Investition des Beschuldigten in die AR._____ [aus Kundengeldern]). Aus diesem Grund verschwieg der Beschuldigte den Kunden gegenüber die wahre Verwendung der Mittel und die Verluste denn auch. Er wusste, dass die Kunden ihm ansonsten die Darlehen nicht gewährt oder verlängert hätten (vgl. P._____, der Beschuldigte habe ihm erklärt, dass er das Geld gewinnbringend investieren würde, darum habe er ihm das Geld gegeben, hätte er von Schulden oder von Betreibungen erzählt, wäre der Vertrag nicht zu Stande gekommen, act. 160433). Für die Kunden gab es zudem keinen Grund, sich beim Beschuldigten noch näher über die genaue Verwendung ihrer Gelder zu erkundigen, denn dies hatte er ihnen u.a. am Handelsdesk schliesslich im Detail und fachmännisch erläutert (act. 142505). Nachfolgend ist noch auf einige weitere Aussagen von Geschädigten einzugehen, die unmittelbar darauf schliessen lassen, dass die Kunden einzig und allein davon ausgingen, dass mit ihren Geldern nach einer bestimmten Strategie Handel resp. Anlagetätigkeit betrieben werde: Der Geschädigte M._____ sagte aus, für ihn sei entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte ein cleveres und rechtlich doch sicheres System entwickelt habe, mit dem sich Gewinne erwirtschaften liessen. Dabei habe der Beschuldigte ihm die Sicherheit der Anlage plausibel gemacht. Auch wenn kein genauer Auftrag erteilt worden sei, habe der Beschuldigte klar den Anschein erweckt, mit dem Darlehen gewinnbringend zu handeln (act. 160507 ff.). Es sei vorgesehen gewesen, dass er (der Beschuldigte) das Geld für Trading-Geschäfte, sprich Börsengeschäfte, einsetzt (act. 160409). Er sei darüber schockiert, dass der Beschuldigte das Geld anscheinend nicht für Tradings, sondern für private Schulden oder Investitionen eingesetzt habe. Dies hätte er nicht tun dürfen, er selbst habe davon nichts gewusst. Das Geld sei dafür bestimmt gewesen, dass der Beschuldigte damit arbeite. Für ihn mache es den Eindruck, der Beschuldigte habe das Geld erschlichen, um seinen aufwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe klar den Anschein erweckt, mit seinem Geld arbeiten zu wollen, um Gewinn zu machen (act. 160523 f. und 160546). Auch der Geschädigte E._____ lehnte klar ab, dass der Beschuldigte das Geld persönlich hätte verwenden dürfen, es sei sein Geld gewesen und der Beschuldigte sollte es le-

- 36 diglich verwalten und vermehren und nicht zur freien Verfügung haben. Auf keinen Fall hätte er ihm das Geld gegeben, hätte er gewusst, dass der Beschuldigte auf neue Investoren angewiesen wäre, um es zurückzahlen zu können, dies wäre ja ein Schneeballsystem gewesen (act. 161031 f.; so auch der Geschädigte W._____ act. 161128). Der Geschädigte U._____ führte aus, das Thema Schneeballsystem sei explizit angesprochen worden und dass dies bei ihm gerade nicht der Fall sei; hätte der Geschädigte U._____ gewusst, dass es sich eben doch um ein Schneeballsystem gehandelt habe, hätte er beim Beschuldigten keine Gelder angelegt (act. 161419). Der Geschädigte O._____ verneinte ebenfalls, dass der Beschuldigte das Geld für sich persönlich hätte brauchen dürfen, davon sei nie die Rede gewesen. Auch er hätte ihm das Geld nicht gegeben, wenn der Beschuldigte dieses nur anhand neuer Investoren hätte zurückzahlen können, "denn es wäre logisch, dass er die Rendite nicht einhalten kann, wenn er neues Kapital braucht" (act. 161218; vgl. in diesem Sinne auch die Geschädigte N._____, act. 161613). Gemäss dem Geschädigten W._____ hätte es dem gemeinsamen Verständnis absolut nicht entsprochen, dass der Beschuldigte sein Geld für persönliche, laufende Bedürfnisse verwenden konnte. Der Betrag sollte zur Erwirtschaftung der in Aussicht gestellten Rendite verwendet werden (act. 161111). Der Geschädigte W._____ weiter: Der Wortlaut der Darlehensverträge sei ganz offensichtlich zweckgebunden gewesen. Der ganze Kontext sei so gewesen, dass eine sichere Rendite erwirtschaftet werde. So sei es treuwidrig gewesen, wenn der Beschuldigte das Geld zur Bezahlung von Gehältern eingesetzt hätte. Wäre sein Kapital (das Kapital des Kunden W._____) für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder Gehälter benutzt worden, hätte das Handelssystem ja nicht funktionieren können (act. 161112). Auch V._____ hielt fest, der Beschuldigte habe ihr erklärt, dass er das Geld handeln und nicht anderweitig investieren würde; es habe keine Information gegeben, wohin das Geld sonst investiert worden wäre. Sie sei bei ihm an der BJ._____-Strasse in Zürich gewesen, er sei dort mit einer beeindruckenden Infrastruktur eingerichtet gewesen. Die vielen Rechner und Schirme habe er auch im BK._____ gehabt. Er habe damit gezeigt, was er mache, wie er handle und was passiere (act. 160006 f., 160056 und 160058). Der Geschädigte U._____ sagte aus, für ihn sei der Darlehensvertrag die Grundlage

- 37 gewesen, was ihm auch als Sicherheit gedient habe. Der Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der Anlagestrategie erklärt, dass er das Risiko abfedere, dadurch dass er diesen Puffer habe und dass man als Kunde nicht dem Risiko direkt ausgesetzt sei. Der Beschuldigte habe ihm weis gemacht, dass er das Risiko bei seiner Anlagestrategie im Griff habe (act. 161417 f.). Für P._____ war auch klar, dass der Beschuldigte den Betrag für Trading-Geschäfte einsetzen sollte, sprich Börsengeschäfte. Beim Kennenlernen sei über die Investitionen und dann das Business gesprochen worden, wie er mit dem Geld arbeiten würde, er [P._____] habe daraus geschlossen, dass der Beschuldigte sein Geld auch so einsetzen würde. Der Beschuldigte habe ihm auf Papier glaubhaft aufgezeigt, wie er mit seinem System gewinnbringend arbeite. Für ihn, den Geschädigten, sei wichtig gewesen, dass die Summe des Darlehens, die Dauer und die Rückzahlung geregelt gewesen seien (act. 160409, 160419 ff.). Insofern kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Geschädigten in ein Schneeballsystem eingewilligt hätten, geschweige denn ein solches bewusst angetrieben hätten (wie es die Verteidigung geltend macht, act. 63/1 Rz. 81). Im Gegenteil: hätten sie gewusst, dass der Beschuldigte für die Auszahlung der einen Kunden auf Gelder von anderen Kunden zurückgreifen musste, hätten sie dem Beschuldigten ihr Kapital nicht anvertraut. Ein Schneeballsystem war für sie der Inbegriff einer risikoreichen und nicht erlaubten Anlage und dies wollten sie keinesfalls. Das anvertraute Kapital sollte einzig gewinnbringend angelegt resp. investiert werden; eine andere Verwendung kam nicht in Frage (schon gar nicht für private oder geschäftliche Ausgaben des Beschuldigten oder eben die Auszahlung anderer Kunden). Somit stellte auch jede Verwendung der Darlehensgelder (unabhängig in welchem Umfang), welche nicht nach der vereinbarten Handelsstrategie erfolgte, eine im Sinne der Anklage pflicht- und zweckwidrige Verwendung der Darlehensgelder dar (weil Mittel zum Ersatz oder Sicherheiten gerade nicht gegeben waren, hierzu nachfolgend). Im Zusammenhang mit dem Darlehen der Kundin V._____ bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage hin, dass er mit dem Geld beispielsweise auch ein Auto hätte kaufen können, Frau V._____ hätte dafür ja Zins erhalten (act. 142609). Dies ist als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu werten. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, ge-

- 38 rade auch im Rahmen der Vermögensverwaltung, erscheint eine solche Auffassung als geradezu abwegig. Keiner der Kunden hätte dem Beschuldigten einfach Geld gegeben, damit er damit beliebige eigene Ausgaben tätigt. Der Zins wurde einzig hinsichtlich der Darlehensgewährung an sich vereinbart, nämlich dafür, dass dem Beschuldigten Geld zur Verfügung stand, um mit diesem für die Kunden gewinnbringend zu handeln und er einen allenfalls über die Vereinbarungen hinaus erzielten Gewinn aus den investierten Kundengeldern für sich behalten konnte. Dafür hatte der Beschuldigte Zins zu leisten (nicht für eine beliebige Verwendung der Gelder). Im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Darlehensvereinbarungen wurde demnach klar der Zweck vereinbart, dass das Kapital im Handel mit der präsentierten Strategie eingesetzt werden sollte. Für die Kunden war eine sichere, gewinnversprechende Anlage ihrer Investitionen entscheidend. In jedem Fall sollte die ursprüngliche Einlage unangetastet resp. von jedem Risiko ausgenommen bleiben (auch der Beschuldigte erkannte, für die Kunden sei es die Hauptsache gewesen, dass sie ihr Geld zurückbekommen, act. 141704), dies erlaubte es auch nicht, dass die Rückzahlung von neuen Investoren abhängig gemacht würde. Die Zweckgebundenheit der Darlehen ist somit rechtsgenügend erstellt. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem vorliegend vereinbarten, soeben dargelegten Zweck, dass die Darlehen in ihrem Wert erhalten bleiben sollten; dies entgegen der Ansicht des Verteidigers, wonach eine Werterhaltungspflicht bei Darlehen grundsätzlich (und auch vorliegend) nicht gegeben sei (act. 63/1 Rz. 148 ff.). 2.4. Verbindlichkeitsausweise 2.4.1. Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass den Kunden gegenüber regelmässig sog. Verbindlichkeitsausweise - wie in der Anklage Rz. 11 umschrieben - ausgestellt wurden (durch ihn und seine Angestellte BM._____), dies sei alle drei Monate für jede Kontobeziehung erfolgt (vgl. act. 140033). Solche Verbindlichkeitsausweise liegen denn auch zahlreich bei den Akten (z.B. act. 140567 ff., 140622, 140746, 141020, 141403 etc.). Laut dem Beschuldigten seien die Verbindlichkeitsausweise ein Dokument, wel-

- 39 ches die Verbindlichkeit zwischen ihm und dem genannten Mandanten ausweise. So bestätigte er, dass der Betrag unter dem Punkt Einzahlungen der Totalbetrag sei, den er dem entsprechenden Mandanten schulde (act. 140033 mit Bezug auf Beilage 3 zur EV). Generell bestätigte er, dass er den Darlehensgebern mit den Verbindlichkeitsausweisen die durch die Anlagetätigkeit erzielten Gewinne dokumentiert habe. Gewinn und Verlust seiner Anlagetätigkeit seien damit angezeigt resp. sei damit eine Art Tagebuch über Ein- und Auszahlungen geführt worden (act. 140035, 140037 und 142507). Gemäss Selbstanzeige des Beschuldigten soll er seinen Kunden jedes Quartal Rechenschaft über seine Verwaltungstätigkeit abgelegt und hierzu Verbindlichkeitsausweise ausgestellt haben, auf welchem der Anfangssaldo, die Gewinnanteile sowie der neue Saldo ausgewiesen waren (act. 140094). Völlig gegenteilig und nicht nachvollziehbar legt der Beschuldigte allerdings sein inhaltliches Verständnis der Verbindlichkeitsausweise dar. So erklärte er, unter der Rubrik "neuer Kontostand" sei nämlich stets theoretisches Kapital zu verstehen gewesen, so dass der Kunde nicht wirklich über ein Guthaben im Umfang des ausgewiesenen Kontostandes verfügt habe. Dies sei mündlich vereinbart worden; den Kunden habe er dies so erklärt (act. 140523 f.). Seine Einstellung sei es gewesen, dass es sich bei den Gewinn- und Verlustbuchungen (Profit & Loss) um Zielmarken handle, die er beim Trading für sich gesetzt habe; er habe damit die Möglichkeit aufzeigen wollen, was erreicht werden könnte (act. 140213, 140261 ff., 142507 und 142509). So seien es eben nur Zielmarken und keine wirklichen Gewinne gewesen, die ausgewiesen worden seien (act. 142215). Darauf angesprochen, dass der ausgewiesene Profit & Loss in den Verbindlichkeitsausweisen als Fakt erscheine und (hier gegenüber der FINMA) als erwirtschafteter Gewinn ausgewiesen werde, verneinte der Beschuldigte dies mit der Erklärung, er sehe dies als offensichtlichen Irrtum, denn dies schliesse nur die Möglichkeit ein, die Zielmarke zu erreichen. Er gestehe aber ein, dass es an dieser Stelle nicht korrekt gewesen sei (act. 140213). Die Bezeichnung "Zielmarke" sei in den Verbindlichkeitsausweisen zwar nicht vorgekommen, aber mit den Kunden besprochen worden (vgl. act. 142215). Um diese Einstellung auch den Kunden gegenüber klar zu machen, seien die sog. Postenausweise per 2011 in Verbindlichkeitsausweise

- 40 umbenannt worden (act. 141102 f.). Letztlich sagte der Beschuldigte immer diffuser aus, die Zielmarke könne man auch als "Abstraktion" verstehen resp. als "provisorischen Zugewinn", die Zielmarke sei ein "Äquivalent für eine fiktive Gutschrift" oder man könne es gar als Abzug werten, denn er habe den Kunden gegenüber immer betont, es sei alles provisorisch und der Kontostand könne sich jederzeit ändern (act. 142803). 2.4.2. Nachfolgend ist darzulegen, dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um reine Ausflüchte handelt resp. dass es schlicht nicht nachvollziehbar ist, den Verbindlichkeitsausweisen einen lediglich provisorischen Charakter geben zu wollen. Die Kunden gingen - ganz anders als der Beschuldigte geltend macht - praktisch einhellig davon aus, dass es sich bei den in den Verbindlichkeitsausweisen ausgewiesenen Guthaben um den aktuellen Kontostand, d.h. um tatsächlich vorhandenes Kapital und damit gutgeschriebene Gewinnanteile auf ihrem Konto handle (z.B. act. 160006, 160020 ff., 161121, 161621 und 161413). Keiner der Geschädigten konnte sich daran erinnern, jemals den Begriff "Zielmarke" gehört zu haben. So sagte U._____ aus, dass der Beschuldigte sein Vertrauen nicht gewonnen hätte und er ihm das Geld nicht zur Verwaltung gegeben hätte, wenn die Verbindlichkeitsausweise nur das Ziel dargestellt hätten, in welche Richtung der Beschuldigte den Handel hätte entwickeln wollen. N._____ meinte zum Begriff der Zielmarke, dies sage ihr gar nichts, sie verstehe nur Bahnhof (vgl. act. 160526, 160528, 161413 f. und 161623 f.). V._____ hielt ebenfalls fest, sie habe von "Zielmarke" noch nie etwas gehört; der Beschuldigte habe auch nicht gesagt, dass es für sie ein mögliches Guthaben sein würde, sondern er habe es als effektives Guthaben dargestellt. Es habe nie Bemerkungen gegeben, dass dies nur möglich gewesen sei, sondern es habe sich immer um effektiv erwirtschafteten Gewinn gehandelt (act. 160023). Auch wenn beispielsweise der Geschädigte E._____ - ähnlich wie der Beschuldigte - sich bewusst zu sein schien, dass es sich unter der Rubrik "Profit" um eine hypothetische Gewinn-Buchung handelte, so vertraute er darauf, dass der effektive Profit in Wirklichkeit noch viel höher war als in den Verbindlichkeitsnachweisen

- 41 aufgezeigt, zumal ihm der Beschuldigte dies so erklärt habe. So verstand auch E._____ die Verbindlichkeitsausweise letztlich so, dass er darauf den vom Beschuldigten für ihn tatsächlich erwirtschafteten Gewinn sah, wobei es sich um den totalen Kontostand handle, also sein Geld, über das er jederzeit verfügen könnte und zwar "in toto". Profit und Loss seien für ihn effektive Gewinne gewesen und unter dem neuen Kontostand sei sein effektiv gutgeschriebenes Kapital ersichtlich gewesen (act. 161027 f.). Somit ging auch dieser Geschädigte nicht von einem theoretischem Kapital aus, das lediglich eine Zielmarke vermitteln sollte. 2.4.3. Für die Interpretation der Verbindlichkeitsausweise, wie sie der Beschuldigte verstanden haben möchte, besteht keinerlei Spielraum. Die Verbindlichkeitsausweise bestätigten den Kunden in erster Linie das, was sie mit dem Beschuldigten vereinbart hatten, nämlich dass ihnen eine Gewinnbeteiligung von bis zu 20% zukommen sollte, sofern ein entsprechender Gewinn anfallen würde. Durch die Angaben in den jeweiligen Verbindlichkeitsausweisen fühlten sie sich darin bestätigt, dass der Beschuldigte die Darlehen vertragskonform für sie anlegte. Den Geschädigten wurde auf diese Weise der Anschein vermittelt, dass der Beschuldigte erfolgreich handelte und die ausgewiesenen Gewinne auch tatsächlich zu ihren Gunsten erwirtschaftete. Die Ansicht der Verteidigung, welche sie erstmals anlässlich der Hauptverhandlung äusserte, dass es sich nicht um die Beteiligung am Gewinn, sondern um vereinbarte Zinseszinsen gehandelt haben soll, ist an dieser Stelle erneut abzulehnen. Auch wenn der Beschuldigte nicht von "Gewinn" sprechen mag, sondern von fiktiven Zielvorgaben ausgehen möchte, so war von Zinseszins nie die Rede. Auch der Wortlaut in den Verbindlichkeitsausweisen "Profit" (and Loss) läuft klar auf das Verständnis der dort aufgeführten Beträge als Gewinnbeteiligung hinaus. Aus den Verbindlichkeitsausweisen an sich geht sodann in keiner Weise hervor, dass es sich beim sog. "Kontostand" um provisorische Werte oder theoretisches Kapital handeln könnte. Eine Zielmarke nach dem Verständnis des Beschuldigten hätte denn auch eine Art Durchschnitt von Gewinn und Verlust zum Ausdruck bringen müssen (vgl. act. 141710 und 140039). Zuerst sagte dieser noch aus, dass aus den Verbindlichkeitsausweisen sowohl Verlust als auch Gewinn hervor-

- 42 gehen würden; dann völlig gegenteilig, Verluste seien gerade nicht ausgewiesen worden, weil es sich um Zielmarken gehandelt habe. So bestätigte der Beschuldigte, im Verlauf eines Jahres in mehreren Monaten Verluste erlitten zu haben; die Tatsache, dass solche Verluste in keinem einzigen Verbindlichkeitsausweis erschienen seien, versuchte der Beschuldigte schliesslich so zu erklären, dass er ein Darlehen mit dem Kunden gehabt und dieses Geld zurückzuzahlen gehabt habe. Er habe dies eben als "Zielvorgabe" gesehen (vgl. act. 140035 mit 141709). Dann wiederum (eingestehend): Es sei nicht oft vorgekommen, dass er Verluste ausgewiesen habe (act. 142421). Oder: Darauf angesprochen, dass er dem Kunden W._____ - und auch gegenüber allen anderen Kunden - im Jahre 2009 monatlich Gewinne gutgeschrieben habe, meinte der Beschuldigte, er könne es nicht sagen, er habe keine Erinnerung daran. Auch die Frage, weshalb auf den Verbindlichkeitsausweisen bei keinem Kunden je Verluste ausgewiesen worden seien, hielt er schliesslich nur noch fest, er wisse es nicht. Es sei Teil seines Plans gewesen, im Folgejahr 2010 die (anerkanntermassen erlittenen aber nicht ausgewiesenen) Verluste wieder gutzumachen. Darauf hingewiesen, dass sein Plan für 2010 wohl nicht aufgegangen sei, und dann gefragt, ob er die Verluste zumindest 2011 wieder habe gut machen können, meinte der Beschuldigte nur noch, das könne er nicht genau sagen, er könne sich nicht erinnern, ob er 2011 die finanziellen Mittel zur Umsetzung seiner Pläne gehabt habe (act. 142220 f.). Danach gefragt, ob er seine Kunden über die Verluste in den Jahren 2008, 2009 und 2010 informiert habe, meinte der Beschuldigte, ja. Auf die Frage, in welcher Form er dies mitgeteilt habe, erklärte der Beschuldigte, dies sei telefonisch oder im persönlichen Gespräch erfolgt, jedoch nicht gegenüber allen Kunden, denn nicht jeder habe danach gefragt und er hätte nicht auf jeden einzelnen zugehen können (act. 142222). Der Beschuldigte selbst bestätigte somit, dass in den Jahren 2008- 2010 unter dem Strich Verluste entstanden waren, welche nicht aus den Verbindlichkeitsausweisen hervorgingen. Ein solch wechselhaftes Aussageverhalten ist nicht glaubhaft. Es ist schlicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Kunden Verluste vorenthielt und diesen stattdessen falsche Gewinne vorspiegelte. Der Beschuldigte weicht aus, wenn er auf die Frage, weshalb er die tatsächlich angefallenen Verluste den ent-

- 43 sprechenden Kunden nicht angezeigt habe, wieder von sog. Verbindlichkeiten und Zielen spricht, die eine entsprechende Mitteilung an die Kunden nicht erfordert hätten. Fest steht dabei, dass er den Privatklägern in diesem Verfahren den Anschein von Gewinnen vermittelte, obwohl sich in Wirklichkeit die Verluste häuften (vgl. zum Beispiel Mailverkehr Mai 2012 mit der Geschädigten F._____ betr. Aufstockung des Kapitals, weil die Geschäfte angeblich gut laufen würden, an den Börsen gehe es auf und ab und dies sei schön und gut für ihn [den Beschuldigten], um anderen Marktteilnehmern eben etwas Geld abzunehmen, act. 021410). Auch der Beschuldigte gab zu, nachvollziehen zu können, dass das Nichtausweisen von Verlusten auch so interpretiert werden könnte, dass es solche eben nicht gegeben habe (act. 141709). Es gibt schlicht keine plausible Erklärung dafür, weshalb er den Privatklägern bei stetig steigenden Verlusten weiterhin nur Gewinne auswies. Zudem relativierte der Beschuldigte seinen Standpunkt im Verlaufe der Untersuchung ganz entscheidend. So räumte er gar ein, dass die ausgewiesenen Gewinne in den Verbindlichkeitsausweisen nach heutiger Sicht der "grösste Fehler seines Lebens" gewesen seien. Die Vermischung von Ein- und Auszahlungen unter Angabe eines Zielwertes sei "mehr als ungeschickt" gewesen, so seien Missverständnisse entstanden. Es sei falsch gewesen, dies über Jahre hin so zu tun (act. 141709 f., 142613 f. und 142805; vgl. aber auch schon früher das Eingeständnis, dies sei so nicht korrekt gewesen, act. 140213). So bestätigte er, dass er die Kunden in den irrigen Glauben versetzt habe, an den Märkten erfolgreich zu handeln ("das müsse man so verstehen", act. 142023). Angesichts dieser Einsicht beim Beschuldigten ist schlicht davon auszugehen, dass er die Kunden betreffend Gewinnbeteiligung bewusst in den falschen Glauben versetzte, dass es sich um tatsächlich erzielte Gewinne handle. Gar plump erscheint dann der Versuch des Beschuldigten, seine Verantwortung hierbei von sich zu weisen, indem er ausführte, die Software habe den Begriff "Gutschrift" so reingeschrieben, was nicht professionell gewesen sei (act. 142508 f.). Es ist unsinnig und auch unverfroren, vorliegend die Schuld auf die Software abschieben zu wollen. Zudem schien der Beschuldigte die Staatsanwältin durchaus zu verstehen, als diese darauf hinwies, dass die Kunden wohl nur wegen der ausgewiesenen Gewinnen an

- 44 den Darlehensverträgen mit ihm festhalten wollten (vgl. act. 142612). Die Staatsanwältin brachte es schliesslich auf den Punkt: "Kein Mensch tut so etwas", nämlich Hunderttausende von Franken als fiktive Schuld gegenüber Kunden ausweisen (worauf der Beschuldigte nur festhalten konnte, er habe dies eben schon gemacht, act. 142804). Die Verbindlichkeitsausweise sind deshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung (von dieser als "Kontoauszüge" bezeichnet, vgl. act. 52 Rz. 11 und act. 63/1 S. 17 ff.) in keiner Weise geeignet, um aufzuzeigen, welche Zahlungen tatsächlich zwischen den Kunden flossen und wie sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden aus der konkreten Kundenbeziehung entwickelten. Vielmehr enthalten diese falsche und irreführende Angaben, nur schon weil Verluste völlig ausgelassen, d.h. nicht ausgewiesen wurden, obwohl solche klar und auch anerkanntermassen entstanden waren. Für den Entscheid der Kunden, ob sie die Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten aufrecht erhalten wollten, und um rechnerisch den Stand und die Entwicklung ihrer Anlagegelder festzustellen, wären Verlustangaben entscheidend gewesen. 2.4.4. Eine auch nur ansatzweise plausible Erklärung dafür, wie er die Verbindlichkeitsausweise verstanden haben möchte, lieferte der Beschuldigte bis zum Schluss nicht. Sein Aussageverhalten ist derart widersprüchlich, dass jegliche Glaubhaftigkeit fehlt. Auch musste er schliesslich zugeben, dass sein Vorgehen gegenüber den Kunden nicht korrekt war und zu Missverständnissen führte. Die Kunden gingen davon aus, dass ihnen anhand der Verbindlichkeitsausweise tatsächlich erwirtschaftetes Kapital aufgezeigt wurde, das ihnen auch wirklich zur Verfügung stand. So war es aber gerade nicht, weil die angefallenen Verluste in den Verbindlichkeitsausweisen - ohne Wissen der Kunden - unberücksichtigt blieben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gerade einen solchen Anschein erwecken wollte, um den Kunden gegenüber die sich Verlustlage zu kaschieren. Ansonsten hätten die Investoren ihre Gelder abgezogen; das wusste er und das wollte er verhindern. Ein Verständnis des ausgewiesenen Kontostands als provisorisches Kapital erscheint dabei völlig realitätsfremd und irreführend. Auch die begriffliche Unterscheidung von Posten- und Verbindlichkeitsausweisen

- 45 vermag keineswegs ein Verständnis der Angaben als Zielmarken herbeizuführen (vgl. auch act. 161012). Es ist letztlich der Staatsanwaltschaft vollends beizupflichten, wenn sie in ihrem Plädoyer ausführt, man solle sich nach dem Gehörten einmal vorstellen, man wäre Kunde und hätte dem Beschuldigten CHF 100'000 als Darlehen gegeben, damit dieser es gewinnbringen anlegt; dies, nachdem er die Kunden in seinen Büros vor diversen Bildschirmen in seine erfolgreiche Trading-Aktivitäten eingeführt hätte. Sodann hätte man quartalsweise sog. Verbindlichkeitsausweis erhalten, wo unter der Rubrik "neuer Kontostand" regelmässig positive Beträge ausgewiesen gewesen seien (act. 60 Ziff. 56). Vor diesem Hintergrund ist praktisch nur eine Schlussfolgerung möglich, nämlich, dass die Verbindlichkeitsausweise ausschliesslich so zu verstehen waren, dass auf die gewährten Darlehen Gewinne entstanden, welche den Kunden gutgeschrieben wurden. Gewiss musste nicht von einem theoretischen Zielwert ausgegangen werden, der so tatsächlich nie erzielt worden war. Die Argumentation des Beschuldigten zu seinem Verständnis der Verbindlichkeitsausweise ist als reine Schutzbehauptung zu werten (act. 60 Ziff. 57). Die in Aussicht gestellten Gewinne, welche den Kunden denn auch in den Verbindlichkeitsausweisen bestätigt wurden, erklären zudem, dass die Kunden dem Beschuldigten ihre Darlehen ohne Sicherheiten zur Verfügung stellten. So gewinnsicher wie der Beschuldigte sein Handelssystem dargelegt hatte, erübrigte sich eine entsprechende Sicherheit. Die Form des Darlehens an sich war für die

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