Bezirksgericht Zürich 9. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG110136-L/U
Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic.iur. K. Trüb und Ersatzrichterin lic.iur. Ch. Baumann sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. M. Demont Urteil vom 20. Juli 2011
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin
sowie
A._____, Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Förderung der Prostitution etc.
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2011 (HD 19) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr.iur. Y._____, Staatsanwältin Dr.crim. et lic.iur. S. Steiner für die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und Rechtsanwältin lic.iur. X._____ für die Privatklägerin. Anträge: 1. Die Anklagebehörde: (HD 37 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage vom 18. Mai 2011 - des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB (sofern nicht von Art. 182 StGB konsumiert), - der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.- 3. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Die Verteidigung: (HD 40 S. 2; Prot. S. 10 ff., sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Dem Beschuldigten sei für den erstandenen Freiheitsentzug seit 19. März 2009 (im vorliegenden Verfahren ab dem 16. Dezember 2010) eine angemessene Entschädigung auszurichten. 3. Die Gerichts- und Untersuchungskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 3 - 4. Auf Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten. 5. Eventualiter sei im Falle eines Schuldspruches eine unbedingte Freiheitsstrafe zwischen 2 und 3 Jahren auszusprechen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei und die Genugtuung sei auf höchstens Fr. 5'000.festzulegen, im Mehrbetrag sei sie abzuweisen. 3. Die Privatklägerschaft: (HD 38 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigte A._____ eine Genugtuung von Fr. 25'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2009 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt. 4. Die Kosten des Strafverfahrens inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Verfahrensgang Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Mai 2011 (HD 19) ging am 23. Mai 2001 beim Bezirksgericht ein. Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2011 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung mitgeteilt und Frist für die Stellung von Beweisanträgen angesetzt (HD 20). Beide Parteivertreter verzichteten in der Folge auf weitere Beweisanträge (HD 22 und 23). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2011 wurden die Akten in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und C._____ gegen den Beschuldigten (DG100236) beigezogen (HD 24) und als HD 32 zu den Akten genommen. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2011 wurde das Berufungsverfahren in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons
- 4 - Zürich und C._____ gegen den Beschuldigten sistiert, bis klar sei, ob und wer im vorliegenden Verfahren Berufung anmelden würde (HD 30). Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 stellte die Vertreterin der Geschädigten den Antrag, die Publikumsöffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung vom 20. Juli 2011 auszuschliessen und den akkreditierten Journalisten die Auflage zu machen, in der Berichtserstattung keine Angaben über die Identität der Geschädigten zu machen (HD 33). Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2011 stattgegeben (HD 34). Zur Hauptverhandlung vom 20. Juli 2011 erschienen neben der Staatsanwältin Dr.crim et lic.iur. S. Steiner der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers RA Dr. Y._____, sowie Rechtsanwältin lic.iur. X._____ als Vertreterin der Geschädigten (Prot. S. 7). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Geschädigten in prozessualer Hinsicht der Status als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO zukommt, auch wenn im Folgenden die Bezeichnung "Geschädigte" verwendet wird, was der besseren Lesbarkeit dient. 2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2010 wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB verurteilt (HD 32/65). Da der Beschuldigte die ihm dafür auferlegten Strafen von 17 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– durch die Untersuchungshaft bereits erstanden hatte, wurde mit Verfügung vom selbigen Datum die Entlassung aus der Sicherheitshaft, in der er sich damals befand, und die Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (HD 16/3). Noch bevor diese Anordnungen ausgeführt worden waren, wurde der Beschuldigte am 3. Dezember 2010 erneut vorläufig festgenommen (HD 16/4). Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Berufungsverfahren wegen Fluchtgefahr den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft (HD 16/5). Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Dezember 2010 abgewiesen und die Zuführung des Beschuldigten an das Bundesamt für Justiz angeordnet (HD 16/7). Bereits im Rahmen der damaligen Untersuchung
- 5 standen die dem Beschuldigten heute vorgeworfenen Taten zu Lasten der Geschädigten im Raum. Mangels Beweisen, insbesondere da die Geschädigte nicht einvernommen werden konnte, wurde der Beschuldigte bezüglich dieser Taten damals jedoch (noch) nicht angeklagt. Am 15.,16. und 17. Dezember 2010 konnte die Geschädigte befragt werden (HD 3/1-3), womit sich die Beweislage neu präsentierte, und weshalb die Staatsanwaltschaft am 17. Dezember 2010 gestützt auf den Tatverdacht bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Delikte den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellte (HD 16/9). Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2010 entsprochen (HD 16/10). Die Untersuchungshaft wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2011 (HD 16/29) mit Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. März 2011 (HD 16/30) verlängert. Dem ersten Antrag des Beschuldigten auf Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs vom 19. Februar 2011 (HD 16/25) wurde nicht entsprochen (HD 16/26). Erst auf seinen erneuten Antrag vom 11. April 2011 hin (HD 16/32), wurde dem Beschuldigten am 13. Mai 2011 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (HD 16/35). 3. Verteidigung und Geschädigtenvertretung 3.1. Verteidigung Dem Beschuldigten wurde bereits im Verfahren, welches zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2011 führte (HD 32), Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt (HD 32/11/1). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2010 wurde dem Beschuldigten auch im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger beigegeben (HD 12/3). 3.2. Geschädigtenvertretung Mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2010 wurde der Geschädigten Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben (HD 13/3).
- 6 - II. Verwertbarkeit der Beweismittel 1. Telefonüberwachung Wie nachfolgend ausgeführt, liegen den Beschuldigten belastende Telefongesprächsaufzeichnungen auf Tonträgern und deren Abschriften als Gesprächsprotokolle vor. Diese wurden in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269 ff. StPO) auf die Anträge der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Januar 2009 bzw. 24. Februar 2009 (HD 32/10/1 bzw. HD 32/10/17) hin mit Verfügungen der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2009 bzw. 25. Februar 2009 (HD 32/10/11 bzw. HD 32/10/20) genehmigt. Solche Gesprächsaufzeichnungen auf Tonträgern sind Augenscheinobjekte. Deren Abschriften genügen als Beweismittel, wobei eine Einsichtnahme in die unmittelbaren Beweismittel, d.h. die Tonträger, gewährleistet sein muss (noch zum alten Recht: Schmid, Strafprozessrecht, 4. A. 2004, N 768; ZR 96 [1997] Nr. 26). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK) ergibt sich das Recht des Beschuldigten, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht nehmen zu können. Die Akten müssen vollständig vorhanden sein und es muss nachvollziehbar sein, wie sie erhoben wurden. Mit Bezug auf Abschriften von fremdsprachigen Telefongesprächen muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und ob die Übersetzer auf die Straffolgen einer Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB hingewiesen wurden (Art. 68 Abs. 3 und 5 i.V.m. Art. 184 Abs. 1 lit. f StPO; vgl. noch zum alten Recht: BGE 129 I 85 E. 3; unveröffentlichter Entscheid des Kassationsgerichtes vom 28. August 1999, Nr. 98/195 S, S. 10 f.). In zwei Einvernahmen wurde dem Beschuldigten die für die angeklagten Vorwürfe relevanten Aufzeichnungen von Telefongesprächen in Form von Wortprotokollen vorgehalten (HD 32/2/5; HD 32/2/6). Diese Wortprotokolle wurden von zwei verschiedenen Dolmetschern jeweils unter Hinweis auf Art. 307 StGB erstellt und unterzeichnet und in den erwähnten Einvernahmen des Beschuldigten von den anwesenden Dolmetschern ebenfalls unter Hinweis auf Art. 307 StGB als korrekt
- 7 bezeichnet (HD 32/10/16; HD 32/2/5; HD 32/2/6). Damit steht der Verwertung der nachfolgend verwendeten Wortprotokolle, welche dem Beschuldigten vorgespielt wurden, womit dieser Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen, nichts im Wege. Die Voraussetzungen zur Verwertung dieser Gesprächsprotokolle sind somit allesamt erfüllt. 2. Aussagen von D._____ D._____ (nachfolgend D'._____ genannt) wurde am 23. Juli 2009 durch die Polizei nach Hinweis auf Art. 303 bis 305 StGB einvernommen (HD 32/5/1). Am 2. und 15. September 2009 erfolgten ihre Einvernahmen als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft, nachdem sie jeweils zur Wahrheit ermahnt und auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (HD 32/5/3-5). Diese Einvernahmen fanden nicht in Anwesenheit des Beschuldigten statt (HD 32/5/1; HD 32//3-5 S. 1). Damit sind ihre Aussagen in diesen Einvernahmen, sofern sie nicht mit ihren Aussagen anlässlich der am 16. Februar 2010 durchgeführten Zeugeneinvernahme übereinstimmen und den Beschuldigten belasten, nicht verwertbar (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Am 16. Februar 2010 wurde D'._____ - wie bereits erwähnt - durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin einvernommen, nachdem sie zur Wahrheit ermahnt und auf die Strafandrohung von Art. 307 StGB hingewiesen worden war (HD 32/5/9). Die Zeugeneinvernahme wurde per Video in einen dem Einvernahmezimmer benachbarten Raum übertragen, in welchem der Beschuldigte und dessen Verteidiger der Einvernahme direkt folgen konnten (HD32/5/9 S. 1). Dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger wurde die Möglichkeit, der Zeugin Ergänzungsfragen zu stellen, eingeräumt und diese Möglichkeit wurde auch in Anspruch genommen (HD 32/5/9 S. 14 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten machte an der Hauptverhandlung mit seiner Erklärung, seine im Verfahren DG100236 gemachten Ausführungen seien integrierter Bestandteil seiner Ausführungen im vorliegenden Verfahren (Prot. S. 8), geltend, damit seien die Einvernahmerechte des Beschuldigten verletzt worden, denn eine ernstliche und erhebliche Gefahr habe für D'._____ nicht bestanden (HD 32/50 S. 4 f.). Gemäss Art. 149 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO kann die direkte Konfrontation der einzuvernehmenden Person mit dem Beschuldigten ausgeschlossen werden, wenn eine
- 8 erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil glaubhaft ist. D'._____ verweigerte die Aussage in direkter Anwesenheit des Beschuldigten und verlangte nach einer Videoübertragung ihrer Zeugeneinvernahme zum Beschuldigten in ein Nebenzimmer (HD 32/5/6). Aus ihren Aussagen anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme geht hinreichend hervor, dass sie sich vor dem Beschuldigten fürchtet und ihre Situation als Zeugin sie belastet (HD 32/5/9 S. 3 ff.). Gemäss dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. Dezember 2009 (HD 32/6/6) leidet D'._____ an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche Auswirkungen auf ihre Verhandlungsfähigkeit habe. Es seien bei einer direkten Konfrontation psychovegetative Reaktionen wie z.B. Ohnmacht oder das Auftreten eines dissoziativen Stupors zu erwarten, so dass D'._____ nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen, Fragen zu verstehen und/oder zu beantworten. Allein bereits aufgrund dieses Gutachtens erschien es als gerechtfertigt, die direkte Konfrontation mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Zudem geht aus einem überwachten Telefongespräch des Beschuldigten mit der Geschädigten (HD 32/10/16; "Auch du sollst nicht nervös werden, wenn ich dich so drei Mal ins Gesicht schlage. Dann kommst du mit dem Kopf an die Wand." - "Ich werde dich vor allen demütigen, und dann wirst du wie ein kleiner Hund aussehen. Ich werde um deinen Hals eine Leine binden, und ziehe dich von dem 5. Stock bis zum Erdgeschoss herunter.") und dem Brief des Beschuldigten an seine Mutter (HD 32/26/3; "Sie werden so ein Schicksal erleben, wie mein Grossvater: alles niederstechen und abbrennen, das ist sicher."), sowie seiner Vorstrafe wegen versuchter Körperverletzung (HD 32/14/3) hervor, dass es sich bei dem Beschuldigten um eine aggressive Person handelt. Daher und vor dem Hintergrund, dass D'._____ aus dem Prostitutionsmillieu stammt und in anderen Verfahren betreffend Menschenhandel als Opfer bzw. Geschädigte aussagte (HD 32/5/3-6), scheint es glaubhaft, dass D'._____s psychischer Zustand bei einer direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten in Gefahr war, sodass das Vorgehen anlässlich dieser Zeugeneinvernahme von D'._____ korrekt war, weshalb einer Verwertbarkeit derselben nichts entgegen steht.
- 9 - III. Schuldpunkt 1. Überblick 1.1. Zusammenfassung des Anklagevorwurfs Die Anklagebehörde geht davon aus, dass ein Freund des Beschuldigten namens E._____ den Beschuldigten auf die Idee gebracht habe, Frauen in der Schweiz der Prostitution zuzuführen. Daraufhin habe der Beschuldigte der Geschädigten eine Arbeit als Prostituierte in der Schweiz angeboten. Da die Geschädigte in R._____ in ärmlichen Verhältnissen gelebt habe, habe sie zugesagt, und mit dem Beschuldigten vereinbart, ihm die Hälfte des Prostitutionsverdienstes abzugeben. In der Folge habe der Beschuldigte sie ca. im September 2008 nach F._____ [Stadt in R._____] gebracht, von wo aus sie von einer unbekannten Person nach Zürich gebracht worden sei. Dort sei sie von der Freundin E._____s empfangen, untergebracht und in das Prostitutionsgewerbe eingeführt worden. Dann habe die Geschädigte die Prostitutionstätigkeit aufgenommen und die Hälfte des von ihr erwirtschafteten Verdienstes dem Beschuldigten überwiesen. Nach zwei Wochen sei der Beschuldigte für ein paar Tage nach Zürich gereist, um sich zu vergewissern, dass sich die Arbeit der Geschädigten problemlos gestalte und um die Hälfte des Geldes einzuziehen, welches sie während seiner Anwesenheit verdiente, was er auch getan habe. In der Folge sei die Geschädigte bis März 2009 in der Schweiz geblieben und habe mit entsprechenden Meldebestätigungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit als Prostituierte gearbeitet. Ca. im Dezember 2008 habe der Beschuldigte eine intime Beziehung zur Geschädigten initiiert, und vorgegeben, eine dauerhafte Beziehung zu ihr aufbauen zu wollen, obwohl er in R._____ eine Lebenspartnerin mit gemeinsamen Kindern gehabt habe, mit denen er auch zusammengelebt habe. Nachdem er mit der Geschädigten eine intime Beziehung eingegangen sei, habe er von ihr nicht mehr die Hälfte der Einnahmen, sondern den gesamten Verdienst verlangt. Er habe ihr nur noch das Geld für Kost und Logis bzw. den gemeinsamen Lebensunterhalt belassen. Die Geschädigte sei aber nicht mehr in der Lage gewesen, ihrer Mutter Geld zu schicken, wie sie es mit dem Beschuldigten vor ihrer Reise in die Schweiz besprochen und vereinbart hat-
- 10 te. Das Geld habe der Beschuldigte für sich behalten, und für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie verwendet. Der Beschuldigte habe die Geschädigte kontrolliert und überwacht und davon abgehalten, aus dem Prostitutionsgewerbe auszusteigen: Er habe sich täglich von R._____ aus über den Lauf der Geschäfte erkundigt, er habe die Geschädigte aufgefordert an der G._____-strasse zu arbeiten, wenn es am H._____-quai nicht gut gelaufen sei, er sei kurzfristig in die Schweiz eingereist, wenn er das Gefühl gehabt habe, dass die Geschädigte zu wenig Geld verdiene, er habe sie diverse Male geschlagen oder geohrfeigt, wenn sie seinen Forderungen nicht nachgekommen sei, er habe ihr in Aussicht gestellt, ihr Mutter und ihre Angehörigen in R._____ zu schlagen, er habe sie trotz schwerer und schmerzhafter Blasenentzündung zur Arbeit, wenn nötig zu Analverkehr oder oraler Befriedigung, aufgefordert, und seine Forderung damit untermauert, dass er die sitzende Geschädigte an den Armen gepackt, hochgehoben und zur Türe geschoben habe, er habe sie medizinisch mit einer Spritze versorgt, damit sie ihre Arbeitstätigkeit fortführen könne, er habe sie regelmässig am Telefon beschimpft und gedemütigt, er habe versucht, ihr Verhältnis zu ihrer Familie zu beeinträchtigen und den Kontakt zu unterbinden und sie vor ihren Familienangehörigen beschimpft. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Geschädigte Angst vor ihm gehabt habe, und deshalb, sowie wegen der vermeintlichen Liebesbeziehung ihren Verdienst ihm abgegeben habe. Mit langen Gesprächen sowie Druck, Drohungen und Schlägen habe er sie zur Arbeit angehalten. Dabei habe er über die Geschädigte verfügt, als ob sie sein Eigentum wäre. Zudem habe er wie ein Arbeitgeber agiert, indem er Art und Umfang ihrer Tätigkeit bestimmt und sich die Beeindruckbarkeit, Notlage, Unerfahrenheit und Unwissenheit der Geschädigten zu Nutze gemacht habe. Zudem habe der Beschuldigte die Geschädigte mit einem Taschenmesser am Ohr verletzt, indem er mit dem Messer an ihrem Ohr gespielt habe, und es bei einer Drehbewegung des Kopfes der Geschädigten zu der Verletzung kam. Dabei habe er gewusst oder zumindest in Kauf genommen, dass das scharfe Messer die Geschädigte verletzen könnte.
- 11 - Zudem habe der Beschuldigte im Zeitraum Dezember 2008/Januar 2009 mit einem 20-30 cm langen Küchenmesser mit einer Messerlänge von 10-15 cm aus einer Distanz von ca. 2.5 Metern nach der Geschädigten geworfen. Dabei habe er die Geschädigte in den Oberschenkel getroffen und eine ca. 1.5 bis 0.5 cm grosse, blutende Stichwunde mit anschliessend entsprechender Narbe verursacht. Der Beschuldigte habe auch bei diesem Wurf in Kauf genommen, die Geschädigte zu verletzen. Zudem habe der Beschuldigte bei seiner Arbeit als Zuhälter der Geschädigten nicht über die gesetzlich verlangte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügt, welche er, da die Geschädigte quasi als unselbständige Arbeitnehmerin für ihn gearbeitet habe, gebraucht hätte. 1.2. Grundsätzlicher Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet bis auf den Messerstich ins Ohr sämtliche Vorwürfe vollumfänglich. Und auch bezüglich des Messerstiches ins Ohr streitet der Beschuldigte ab, die Verletzung in Kauf genommen zu haben und stellt sich auf den Standpunkt, fahrlässig gehandelt zu haben (HD 36 S. 2 ff.; HD 40 S. 13 f.). 2. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-
- 12 wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. D.h. es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind u.a. innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Widergabe des Erlebnisses und Konstanz in den Aussagen zu werten. Indizien bewusst oder unbewusst falscher Aussagen sind u.a. Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen und unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Walder/Hauser (Hrsg.), Band 5, Zürich 1974, S. 316). 3. Glaubwürdigkeit 3.1. Aussage gegen Aussage
- 13 - Im vorliegenden Verfahren stehen sich im Wesentlichen die Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten gegenüber, weshalb im Folgenden zu überprüfen ist, ob eine bzw. wessen Darstellung, insbesondere unter Einbezug der übrigen Beweismittel, zu überzeugen vermag. 3.2. Die Geschädigte 3.2.1. Widersprüchliche Aussagen a) Aussageentwicklung Die Geschädigte machte zu mehreren wesentlichen Aspekten ihrer Darstellung widersprüchliche Aussagen. Daher bedürfen ihre Aussagen vorab einer übergreifenden Betrachtung. Die Aussagen der Geschädigten zu einzelnen Aspekten entwickelten sich während ihrer fünf Einvernahmen (drei durch die Stadtpolizei Zürich, zwei durch die Staatsanwaltschaft) nach dem gleichen Schema: Anfangs belastete die Geschädigte den Beschuldigten nicht oder nur leicht. In späteren Einvernahmen machte sie im Widerspruch zu ihren vorherigen Einvernahmen den Beschuldigten belastende bzw. stärker belastende Aussagen. b) Widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit der hälftigen Beteilung des Beschuldigten an ihrem Verdienst Dies gilt für ihre Darstellung bezüglich der hälftigen Beteiligung des Beschuldigten an ihrem Verdienst. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei sagte sie aus, es sei vor ihrer Abreise keine Beteiligung am Verdienst vereinbart gewesen (HD 3/1 S. 3 f.). Dem widersprechend sagte sie in ihrer vierten und fünften Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft, sie hätten abgemacht gehabt, dass sie ihm die Hälfte ihres Verdienstes abgebe (HD 5/1 S. 8; HD 5/3 S. 5 f.).
c) Widersprüchliche Aussagen im Zusammenhang mit der Verwendung ihres Verdienstes
- 14 - Auch in Bezug auf die Verwendung ihres Verdienstes verändern sich ihre Aussagen im Verlauf der Einvernahmen. So führte sie in ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, sie habe viel verdient. Auf die Frage hin, was sie mit dem Geld gemacht habe, führte sie aus, das Haus ihres Vaters in R._____, welches noch nicht fertig gebaut gewesen sei, habe viel Geld verschlungen. Den grössten Teil ihres Geldes habe sie an ihre Mutter überwiesen. Und erst an dritter Stelle erwähnte sie den Beschuldigten. Sie habe ihm fast täglich viel Geld überwiesen. Er habe damit eine gemeinsame Wohnung gemietet und sie hätten das Geld zusammen verbraucht gehabt. Aber ein Teil des Geldes sei auch an seine beiden Kinder gegangen (HD 3/1 S. 6 f.). Anfangs sagte sie somit aus, dass sie das Geld selber oder zusammen mit dem Beschuldigten verbraucht habe. In ihrer vierten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft führte die Geschädigte aus, sie habe dem Beschuldigten am Anfang die Hälfte des Geldes per I._____ überwiesen. Als sie ein Verhältnis miteinander gehabt hätten, d.h. nach 2 Monaten, habe sie ihm fast alles gegeben. Ihr sei nicht mehr viel übrig geblieben (HD 5/1 S. 10 f.). Später in derselben Einvernahme antwortete sie auf die Frage hin, ob sie daran festhalte, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit dem Beschuldigten abmachungsgemäss die Hälfte ihrer Einkünfte und danach ihre gesamten Einkünfte abgegeben habe (HD 5/1 S. 25): "Ja, ich habe ganz wenig übrig gehabt, womit ich Essen und Trinken kaufen konnte." Auf die Frage hin, wie sich das zu ihrer früher gemachten Aussage verhalte, sie habe den grössten Teil ihres Geldes ihrer Mutter überwiesen, antwortete sie (HD 5/1 S. 25): "Ich habe gesagt, dass ich oft viel Geld nach Hause geschickt habe, so dass er das nicht wusste. Ich habe ihr viel geschickt." Dann erklärte sie anhand eines Beispiels, wie es sich zugetragen habe: Sie habe oft mit dem Beschuldigten am Telefon gesprochen, und habe ihm nicht gesagt, dass sie an jenem Tag Fr. 1'000.– verdient habe. Stattdessen habe sie gesagt, sie habe nur Fr. 700.– verdient und die restlichen Fr. 300.– habe sie ihrer Mutter geschickt (HD 5/1 S. 26). Das heisst, von gemeinsam verwendeten Geld erwähnt die Geschädigte kein Wort mehr. Ihre Aussagen hinterlassen somit den Eindruck, als habe der Beschuldigte alles Geld verbraucht. Ähnlich führte sie in ihrer fünften Einvernahme aus, sie habe das Geld immer nach Hause geschickt. Sie habe so viel Geld behalten, dass sie das Hotel und Essen habe bezahlen und sich ab und
- 15 zu ein neues Kleidungsstück habe kaufen und ihrer Mutter manchmal habe Geld schicken können (HD 5/3 S. 8). Den Rest habe sie dem Beschuldigten geschickt (HD 5/3 S. 8).
- 16 d) Widersprüchliche Aussagen in Bezug auf ihre Arbeitszeiten Auch in Bezug auf ihre Arbeitszeiten machte sie widersprüchliche Aussagen, welche den Beschuldigten zunehmend belasten. Während sie bei der Polizei in ihrer zweiten Einvernahme sagte, sie habe nie bis 5 Uhr morgens gearbeitet, sie habe nie länger als bis 24 Uhr gearbeitet (HD 3/2 S. 15), sagte sie bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe immer von 20/21 Uhr bis 4 Uhr morgens gearbeitet (HD 5/1 S. 10). e) Widersprüchliche Aussagen in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber Auch in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten ihr gegenüber verändern sich ihre Aussagen. In ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei sagte sie auf die Frage hin, wie der Beschuldigte mit ihr umgegangen sei (HD 3/1 S. 7): "Nicht immer gut." Er sei manchmal hierher gekommen. Sie hätten sich oft gestritten, weil er weiterhin mit seiner Frau zusammen gewesen sei und sie, die Geschädigte, für ihn nur eine Arbeiterin gewesen sei (HD 3/1 S. 8). Deshalb hätten sie oft gestritten, aber er habe sie ausser einmal am Geburtstag ihrer Tante in R._____ nicht geschlagen (HD 3/1 S. 8). Anschliessend verneinte sie die Fragen, ob der Beschuldigte sie bedroht oder verletzt habe und ob sie Narben von ihm habe (HD 3/1 S. 8). Auch die Aussagen einer anderen Person, der Beschuldigte habe sie immer geschlagen, und er habe ihr nicht einmal etwas zu Essen gegeben, bezeichnete sie als nicht wahr. Sie hätten sich oft gestritten und er habe sie einmal geschlagen, aber so etwas habe er nicht gemacht (HD 3/1 S. 8). Von der befragenden Person darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung des Beschuldigten als nicht guter Mensch milde sei, bestätigte die Geschädigte, dass er kein guter Mensch sei. Er habe sie aber nur einmal geschlagen (HD 3/1 S. 9). Auch die Aussage einer anderen ihr nicht namentlich genannten Person, der Beschuldigte habe ihr ein Messer in den Oberschenkel gerammt, als sie ihn habe verlassen wollen, dementierte sie. Das stimme nicht. Sie habe zwar eine Narbe aber die sei von ihrem Exfreund (HD 3/1 S. 9). Falls C'._____ es gesagt habe, was die Geschädigte vermutete, dann habe C'._____ es aus Rache am Beschuldigten gesagt. Und
- 17 falls es eine andere Person sei, dann lüge diese Person auch (HD 3/1 S. 9 f.). In ihrer ersten Einvernahme sagte die Geschädigte somit zusammengefasst lediglich, dass der Beschuldigte sie nicht immer gut behandelt habe, und dass er sie einmal geschlagen habe. Andere Misshandlungen, insbesondere den Messerstich in den Oberschenkel, stritt sie, auch auf Vorhalt anderslautender Aussagen anderer Personen, ausdrücklich ab. Auch in ihrer zweiten Einvernahme durch die Polizei bestätigte sie, dass der Beschuldigte mit dem Stich im Oberschenkel nichts zu tun gehabt habe. Der Stich stamme von ihrem Ex-Freund (HD 3/2 S. 13 f.). Der Beschuldigte habe sie nur einmal geschlagen. Er habe zwar an ihr gezerrt und sie geschubst, aber geschlagen habe er sie nicht, das habe er sich in der Schweiz nicht getraut (HD 3/2 S. 14). Auf die Frage hin, wovor der Beschuldigte denn Angst gehabt habe, führte die Geschädigte aus, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass es das FIZ-Programm gebe, und dass er verhaftet werde, wenn eine Frau dort lande oder der Polizei etwas erzähle. Er habe gewusst, dass die Frauen hier sehr geschützt seien (HD 3/2 S. 14). Noch einmal mit der detaillierten Aussage von D''._____ konfrontiert, wonach der Beschuldigte ihr das Messer ins Bein gestochen, und die Geschädigte geweint und geschrien, und das Bein geblutet habe (HD 3/2 S. 14), beharrte die Geschädigte darauf, dass sie sich nur gestritten und er ihr einen Lufterfrischer angeworfen habe (HD 3/2 S. 14). Erst in ihrer dritten Einvernahme durch die Polizei erwähnte die Geschädigte vereinzelte Körperverletzungen des Beschuldigten ihr gegenüber. Die Geschädigte führte aus, dass der Beschuldigte mit einem Messer an ihrem Ohr gespielt und sie dabei verletzt habe (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer III. 7.1.). Zudem erwähnte sie erstmals, dass er sie nicht nur einmal, sondern öfters in R._____ geschlagen habe (HD 3/3 S. 2 f.). Sie verneinte jedoch wiederholt, dass er ihr gedroht habe, mit Benzin das Haus anzuzünden (HD 3/3 S. 8). Erst in ihrer vierten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte die Geschädigte aus, sie habe nicht die Wahrheit gesagt (HD 5/1 S. 4). Der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie zu überfahren und ihr Haus anzuzünden. Die Drohung habe er nicht wahr gemacht, sie könne sich nicht daran erinnern, dass er - wie es C._____ schilderte - tatsächlich versucht habe, sie zu überfahren (HD 5/1 S. 19 f.). Zudem führte sie erstmal aus, dass sie und der Beschuldigte sich im J._____ [Hotel] gestritten hätten, und
- 18 er einen Duftspray und dann ein Messer nach ihr geworfen habe. Das Messer habe ihren Oberschenkel getroffen (HD 5/1 S. 21). Zudem schilderte sie erneut den Vorfall mit dem Messer an ihrem Ohr (HD 5/1 S. 21 f.). Und auch in ihrer fünften Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie die Verletzung am Ohr und am Oberschenkel (HD 5/3 S. 14). Zusammengefasst beschuldigte die Geschädigte den Beschuldigten anfangs somit lediglich eines einzigen Vorfalls im Zusammenhang mit Schlägen und stritt weitere Schläge und Verletzungen in zwei Einvernahmen ausdrücklich ab, um dann im Verlauf der weiteren Einvernahmen die Verletzung am Ohr und weitere Schläge zu erwähnen und ihn schliesslich auch des Messerstiches am Bein zu beschuldigen. f) Meldebestätigung In Bezug auf die Meldung ihrer Erwerbstätigkeit machte die Geschädigte zudem mehrfach den tatsächlichen Verhältnissen widersprechende Aussagen. Sie sagte aus, sie habe die Meldebestätigungen jeweils für zwei Wochen eingeholt, sie habe die Meldebestätigungen sehr oft eingeholt (HD 5/1 S. 22 f.). Dies entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Beschuldigte hatte zuerst ihre Erwerbstätigkeit für drei Monate gemeldet (HD 8/3), dann hatte sie ihre Erwerbstätigkeit für einen Monat, dann für sechs Tage und dann für 5 Tage gemeldet (HD 8/4). Die Geschädigte hatte somit weder sehr oft, noch jemals für zwei Wochen die Meldebestätigung eingeholt. Zudem sagte sie nicht die Wahrheit, als sie die Frage verneinte, ob sie nach der Verhaftung des Beschuldigten noch eine Meldebestätigung eingeholt habe (HD 5/3 S. 22). Denn die Geschädigte hatte nach der Verhaftung des Beschuldigten noch ein Mal ihre Erwerbstätigkeit gemeldet, wie die Meldebestätigung des Amtes für Wirtschaft zeigt (HD 8/5). Zudem sagte sie nicht die Wahrheit, als sie die Frage, ob sie jeweils die Zeiträume eingehalten habe, bejahte (HD 5/3 S. 23). Denn in ihrer vierten Einvernahme führte sie aus, dass sie über Weihnachten hier gewesen und erst für Neujahr nach Hause gegangen sei (HD 5/1 S. 23). In ihrer fünften Einvernahme führte sie zudem aus, dass es um Weihnachten herum sehr gut gelaufen sei, da habe sie zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 1'300.– verdient. Und vor den Festtagen sei es auch gut gewesen, da habe sie Fr. 600.– bis Fr. 800.– verdient (HD 5/3 S. 8). Aus diesen Aussagen ergibt sich,
- 19 dass sie somit vor und an den Weihnachtsfesttagen in Zürich gearbeitet hatte, was sich zudem mit den Aussagen des Beschuldigten deckt, der ausführte, sie sei an Weihnachten nicht in R._____ gewesen (HD 2/4 S. 7). Es ist somit davon auszugehen, dass die Geschädigte in den Tagen vor und über Weihnachten 2008 arbeitete. Ihre Erwerbstätigkeit hatte die Geschädigte jedoch nur bis zum 12. Dezember 2008 (HD 8/3) und ab dem 13. Januar 2009 (HD 8/4) gemeldet. In den Tagen vor und über Weihnachten hatte die Geschädigte somit ohne Meldung ihrer Erwerbstätigkeit gearbeitet. Dies zeigt, dass die Geschädigte zumindest nicht davor zurückschreckt, zu ihrem Schutz zu lügen. Sofern sich die Geschädigte mit diesen falschen Aussagen nicht selbst schützt, ist unklar, weshalb sie diese tatsachenwidrigen Aussagen macht, aber in diesem Zusammenhang zeigt sich deutlich, dass auf die Aussagen der Geschädigten nur mit Zurückhaltung abgestellt werden kann. g) Erste Einreise Der Verteidiger des Beschuldigten machte zudem geltend, auch bezüglich ihrer ersten Reise in die Schweiz mache sie widersprüchliche Aussagen (HD 40 S. 5). In der Tat führte die Geschädigte in ihrer ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihr das Zugbillet gekauft und ihr erklärt, wie sie in die Schweiz reise (HD 3/1 S. 3), während sie später ausführte, der Beschuldigte habe sie mit dem Auto nach F._____ gebracht, von wo sie mit einer anderen Person zusammen in dessen Auto in die Schweiz gereist sei (HD 5/1 S. 5). Damit widersprach sie sich. Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte jedoch wiederholt in die Schweiz gereist war, lässt sich dieser Widerspruch auch mit einer Verwechslung dieser Reisen erklären. Was den Einwand des Verteidigers des Beschuldigten anbelangt, die Geschädigte habe zudem erneut diesen Versionen widersprechend ausgeführt, dass der Beschuldigte sie am Anfang in eine Bar gebracht habe, womit er mit ihr hier her gereist sei, ist Folgendes festzuhalten. In der Tat sagte die Geschädigte dies aus (HD 5/1 S. 26). Ihre Aussage, der Beschuldigte habe sie in eine Bar gebracht, kann auch im übertragenen Sinn so verstanden werden, als dass der Beschuldigte dafür gesorgt hatte, dass sie in diese Bar kam, und muss nicht offensichtlich einen Widerspruch bedeuten. Dennoch zeigen auch diese
- 20 - Aussagen der Geschädigten, dass ihre Darstellungen einer sehr eingehenden Betrachtung und Würdigung bedürfen, bevor auf sie abgestellt werden kann. h) Ohrfeige Auch im Zusammenhang mit einer Ohrfeige des Beschuldigten sagte die Geschädigte widersprüchlich aus, worauf auch der Verteidiger des Beschuldigten an der Hauptverhandlung hinwies (HD 40 S. 4). Zuerst sagte die Geschädigte aus, sie habe zum allerersten Mal eine Ohrfeige vom Beschuldigten bekommen, weil sie ihre Beziehung habe beenden wollen. Dem fügte sie an, dass sie vorher kein solches Leben geführt habe, und sie die Konsequenzen nicht gekannt habe. Später habe sie dann gelernt, wie das sei und habe mit dem Ganzen aufhören wollen. Deswegen habe sie eine Ohrfeige bekommen (HD 5/3 S. 10). Kurz darauf sagte sie, dass sie die Ohrfeige bekommen habe, als sie das allererste Mal, ca. nach zwei Wochen, wieder nach Hause gegangen sei (HD 5/3 S. 10). Auch in diesem Punkt sind ihre Aussagen somit widersprüchlich. Gab er ihr die Ohrfeige, weil sie nach zwei Wochen aus der Prostitution aussteigen wollte, oder gab er ihr die Ohrfeige weil sie die Beziehung beenden wollte, was zu einem späteren Zeitpunkt der Fall gewesen wäre. Auch diese Aussagen zeigen, dass die Darstellungen der Geschädigten einer sehr eingehenden Betrachtung und Würdigung bedürfen, bevor auf sie abgestellt werden kann. 3.2.2. Grund dieser Widersprüche a) Wahrheitswidrigkeit Diese Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen sind ein typisches Kennzeichen wahrheitswidriger Aussagen (Hauser in: Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, Walder/Hauser (Hrsg.), Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, S. 316). Dennoch können auch andere Gründe zu einem derartigen Aussageverhalten führen, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, ob dieses Aussageverhalten anderweitig erklärt werden kann.
- 21 b) Angst Die Geschädigte wurde auf ihre widersprüchlichen und den Beschuldigten im Verlauf der Einvernahmen immer stärker belastenden Aussagen angesprochen. Als Grund für ihre anfänglich den Beschuldigten nicht belastenden Aussagen gab die Geschädigte wiederholt Angst an: In ihrer dritten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich erwähnte sie erstmals, dass sie Angst habe, dass der Beschuldigte sie aufsuche, wenn er aus dem Gefängnis komme und sie hoffe, dass dies nicht bei ihr zu Hause sein werde (HD 3/3 S. 2). Sie habe zudem Angst, dass sie vom Beschuldigten und dessen Frau belästigt werde, weil sie die Geschichte mit dem Mädchen in Italien erzählt habe (HD 3/3 S. 7). Als sie in ihrer vierten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft plötzlich den Beschuldigten belastende Sachen erzählte, die sie bis anhin nicht erzählt oder abgestritten hatte, wurde sie gefragt, weshalb sie früher gesagt habe, dass dies nicht geschehen sei. Darauf antwortete die Geschädigte, dass sie damals Angst gehabt habe. Sie habe mit ihrem Lebenspartner darüber gesprochen und er habe ihr empfohlen, alles zu erzählen (HD 5/1 S. 26). Dass sie Angst habe, wiederholte sie in ihrer fünften Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Ihr Lebenspartner sei kurze Zeit zu Hause in R._____ gewesen. Er habe sich dort mit einem Bekannten namens K._____ getroffen. Dieser habe ihrem Lebenspartner erzählt, dass alle wüssten, dass am 14. Januar eine Befragung stattfinde. Sie hätten von den Stichen ins Ohr und ins Bein gewusst, und er habe gesagt, sie solle ihre Aussagen zurückziehen. Ansonsten würde der Beschuldigte sie und ihre Familie töten. Ganz L._____ [Stadt in R._____] spreche darüber. Auch die Ex-Partnerin ihres Lebenspartners habe zu ihm gesagt, dass sie gehört habe, was ihnen passiert sei, und dass sie auf sich aufpassen sollten, damit ihnen nichts passiere (HD 5/3 S. 16). Sie habe Angst davor, was die Freunde des Beschuldigten und er ihr antun würden, wenn er freikomme (HD 5/3 S. 18). Diese Argumentation, sie habe den Beschuldigten aus Angst anfänglich nicht belastet, leuchtet grundsätzlich ein. Denn diverse überwachte Telefongespräche mit dem Beschuldigten als Gesprächsteilnehmer zeigen, dass er die Geschädigte bereits während ihrer Liebesbeziehung mit Andro-
- 22 hung von Gewalt einzuschüchtern versucht hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.9.). Aber da die Geschädigte auch in Bezug auf ihre Angst widersprüchlich aussagte, bestehen Zweifel, dass Angst tatsächlich der Grund für ihre widersprüchlichen Aussagen ist. Denn die Geschädigte führte in ihrer ersten Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich ausdrücklich aus, dass sie vor dem Beschuldigten keine Angst mehr habe, und begründete dies damit, dass ihr Lebenspartner den Beschuldigten kenne und er keine Angst habe, und dass weder ihre Familie noch ihr Lebenspartner Angst vor dem Beschuldigten hätten (HD 3/1 S. 9). Auch in ihrer dritten Einvernahme bei der Polizei schilderte die Geschädigte ausführlich ihre Beziehung zur Familie des Beschuldigten, und wie diese versucht hatten, sie dazu zu bringen, den Beschuldigten entlastende Aussagen zu machen. Sie erwähnte aber mit keinem Wort, dass sie deshalb Angst gehabt oder deshalb Angst habe. Es seien ihr auch keine Konsequenzen angedroht worden, falls sie dem Beschuldigten nicht helfe. Zudem erwähnte sie, dass die Familie des Beschuldigten sie nicht mehr anrufe, seit sie mit ihrem Lebenspartner zusammen sei (HD 3/3 S. 5). Dies wiederholte sie auch in ihrer vierten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Die Mutter des Beschuldigten habe im Frühling/Sommer 2009 von ihr verlangt, dass sie Aussagen zur Entlastung des Beschuldigten mache. Irgendwann hätten sie aufgehört, sie zu belästigen (HD 5/1 S. 18). Als sie ihren neuen Lebenspartner kennen gelernt habe, habe es noch einmal ein paar Belästigungen gegeben (HD 5/1 S. 18). Diesen wiederholten Aussagen ist keine Angst zu entnehmen. Im Gegenteil hatte die Geschädigte scheinbar gelassen auf den Druck der Mutter des Beschuldigten reagiert (HD 3/3 S. 5: "Ich habe ihr geantwortet, sie soll mir nicht vorschreiben, was ich machen soll, ich werde in die Schweiz gehen, wenn die Polizei mich sucht oder ruft." […] Ich sagte: "Ja, das ist gut. Machen Sie was Sie wollen."). Zudem sprechen ihre Aussagen, sie habe keine Angst mehr, seit sie mit ihrem Lebenspartner zusammen sei, bzw. die Anrufe hätten aufgehört gehabt, seit sie mit ihrem Lebenspartner zusammen sei, gerade dagegen, dass sie Angst gehabt habe, auszusagen. Zudem ist zu erwähnen, dass die Geschädigte mit ihrem Lebenspartner zwei Wochen in England beim Bruder der Ex-Frau des Beschuldigten, mit der sich der Beschuldigte nach wie vor gut versteht, und die laut
- 23 der Geschädigten sowie den überwachten Telefongesprächen wissentlich vom Prostitutionserwerb der Geschädigten profitiert hatte, in den Ferien war (HD 5/1 S. 18; HD 4/1/5). Dies deutet zumindest nicht darauf hin, dass ein angespanntes Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Freundes bzw. Verwandtenkreis des Beschuldigten stand, schliesst Letzteres aber auch nicht aus. Der Ansicht des Verteidigers des Beschuldigten, dass es aussagepsychologisch keinen Sinn mache, sich auf angebliche Angst zu berufen, um angeblich unrichtiges früheres Aussageverhalten zu rechtfertigen (HD 40 S. 3), überzeugt nicht. Vielmehr ist es naheliegend, dass, wer aus Angst keine belastenden Aussagen macht, die Angst ebenfalls verschweigt. Denn wer eingesteht, dass er Angst hat, auszusagen, der muss damit rechnen, dass Druck auf ihn ausgeübt wird, dass er mit weiteren Fragen gelöchert und schliesslich zu nicht gewollten Aussagen verleitet wird. Die spätere Aussage der Geschädigten, sie habe aus Angst anfangs keine belastenden Aussagen gemacht, ist somit grundsätzlich schlüssig. Dennoch bleiben aufgrund ihrer widersprüchlichen aber in sich jeweils schlüssig dargelegten Begründungen für bzw. gegen ihre Angst Zweifel daran bestehen, ob die Geschädigte tatsächlich aus Angst vor dem Beschuldigten widersprüchliche Aussagen machte. Zudem ist zu beachten, dass die von ihr geschilderte Angst auch ein Grund für allfällige tatsachenwidrige Aussagen darstellen könnte. Denn je mehr und je stärker sie den Beschuldigten belastet, desto sicherer kann sie sich sein, dass der Beschuldigte vorerst nicht aus dem Gefängnis kommt, und sie damit vor ihm in Sicherheit ist. Zudem spielt Angst vor dem Täter auch eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit der Erlangung einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung. Denn nur wenn das Opfer nicht zurückkehren kann, weil es zu gefährlich wäre, kommt eine Aufenthaltsbewilligung für das Opfer in der Schweiz in Frage. c) Loslösung aus dem Abhängigkeitsverhältnis Die Übersteigerungen in den Aussagen der Geschädigten lassen sich auch durch einen fortschreitenden Loslösungsprozess der Geschädigten vom Beschuldigten erklären. Dass sich die Geschädigte in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Be-
- 24 schuldigten befand, ergibt sich aus den gesamten Aussagen der Geschädigten und auch aus den überwachten Telefongesprächen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.12., 5. Abschnitt). Dieses Abhängigkeitsverhältnis und die damit einhergehende Solidarität mit dem Beschuldigten hielten die Geschädigte anfangs möglicherweise davon ab, den Beschuldigten zu belasten. Und erst der mit dem Verlauf der Zeit, der neuen Beziehung und den der Geschädigten zur Kenntnis gebrachten, den Beschuldigten belastenden Beweismitteln (überwachte Telefongespräche und Aussagen von D'._____) einsetzende Ablösungsprozess führte allenfalls dazu, dass die Geschädigte sich immer mehr getraute, den Beschuldigten zu belasten. d) Rache Zudem sind auch Gründe ersichtlich, weshalb die Geschädigte ein Interesse daran haben könnte, den Beschuldigten tatsachenwidrig zu belasten. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten ergibt sich, dass der Beschuldigte von den Einkünften der Geschädigten aus der Prostitution profitiert hatte (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.12.). Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten, die mit den überwachten Telefongesprächen übereinstimmen, dass der Beschuldigte die Geschädigte beschimpft und verbal gedemütigt und bedroht hatte (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.9.). Angesichts dieser Umstände wäre es möglich, dass sich die Geschädigte am Beschuldigten rächen wollte, weil sie sich (im Nachhinein) von ihm ausgenützt fühlte. Ein Gefühl, das in den Einvernahmen der Geschädigten auch tatsächlich zum Ausdruck kommt (HD 3/1 S. 7: "Ich würde ihm heute keinen Rappen mehr geben. Damals war ich verliebt in ihn und blöd auch."; HD 3/2 S. 15: "Er wusste ganz genau, wie sehr ich in ihn verliebt war. Das hat er auch ausgenutzt. […] Ich würde nicht mehr zulassen, dass er mich so ausnutzt. Ich war zu schwach und naiv, und das hat er ausgenutzt. Er hat mich innerlich, seelisch kaputt gemacht, ich werde nie wieder so sein, wie ich vor ihm war. […] Aber er war älter als ich, erfahrener als ich und dadurch hat er mich nur ausgenutzt. Er hat nur gespielt mit mir […]"). Unter diesen Umständen wäre es vorstellbar, dass sich die Geschädigte am Beschuldigten für das ihr zugefügte Leid rächen will.
- 25 - Andererseits ist zu beachten, dass die Geschädigte den Beschuldigten bezüglich der Verletzung am Ohr zurückhaltend beschuldigte, und zu Gunsten des Beschuldigten auch ausführte, dass er gesagt gehabt habe, dass er dies nicht gewollt habe, und dass es ihm leid tue (HD 3/3 S. 3; vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer III. 7.), was grundsätzlich dagegen spricht, dass sich die Geschädigte am Beschuldigten rächen möchte und somit ein Indiz für wahrheitsgetreue Aussagen ist. e) Das FIZ-Programm als Anreiz bzw. Verpflichtung Einen weiteren möglichen Grund für ihre allfälligen Falschaussagen ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit D''._____, deren Aussagen, der Beschuldigte habe der Geschädigten ein Messer ins Bein gestochen, die Geschädigte anfänglich wiederholt als falsch bezeichnete. Im Zusammenhang mit der Frage, weshalb D''._____ diese, nach damaligem Standpunkt der Geschädigten, falsche Aussage machte, führte die Geschädigte aus, dass sie sich das nicht erklären könne, um dann aber anzufügen, dass damals alle Frauen ins FIZ-Programm gewollt hätten, um Schutz zu bekommen. Man sei nur ins FIZ- Programm gekommen, wenn man als Frau etwas Wichtiges über einen Mann erzählt habe, dies wisse sie von C'._____ und M._____ (HD 3/2 S. 14). Mit "Wichtiges" meinte die Geschädigte gemäss ihren eigenen Worten, dass eine Frau über Zuhälter erzähle, wer der Zuhälter sei, wer wen schlage oder wer wem Geld gebe (HD 5/1 S. 25). Da die Geschädigte den Beschuldigten gerade bezüglich dieser Punkte in ihren Einvernahmen zunehmend belastete, stellt sich die Frage, ob dies im Zusammenhang mit dem FIZ-Programm steht. Die Geschädigte befand sich bereits im "FIZ-Programm", ohne dass sie den Beschuldigten belastet hatte. Die Aufnahme ins FIZ-Programm konnte somit nicht Grund ihrer Aussagen sein. Es ist aber nicht zu vergessen, dass die Geschädigte bereits im Zeitpunkt ihrer Aussagen erhebliche Leistungen des FIZ in Anspruch genommen hatte, indem ihr zwei Aufenthalte in der Schweiz für die Einvernahmen durch das FIZ finanziert worden waren (HD 5/1 S. 24). Das erste Mal kam die Geschädigte mit ihrem Kind und blieb ca. eine Woche (HD 3/1 S. 2; HD 5/1 S. 24). Beim zweiten Mal kam sie mit ihrem Kind und Lebenspartner und hielt sich bis und mit den Einvernahmen
- 26 ca. drei Wochen in der Schweiz auf (HD 5/1 S. 24 f.; HD 5/3 S. 1 und 16). Durch diese Reisen und Aufenthalte waren ihr keinerlei Kosten entstanden, beide Aufenthalte wurden vom FIZ finanziert (HD 5/1 S. 24). Angesichts dieser ihr vom FIZ gewährten grosszügigen Leistungen könnte es ihr um die Legitimation dieser vom FIZ in Anspruch genommenen Leistungen gehen. Die Geschädigte kam allenfalls in Zugzwang, den Beschuldigten in den gemäss ihren eigenen Aussagen (HD 5/1 S. 25) für das FIZ-Programm wichtigen Aspekten - Zuhälterfunktion, Geld abgeben und Schläge - zu belasten. Ein Umstand, der ihr allenfalls erst im Verlauf der zahlreichen Besprechungen mit dem FIZ während ihrer Aufenthalte (HD 5/1 S. 25) bewusst geworden war, und damit die zunehmend belastenden Aussagen erklärt. Zudem könnte es der Geschädigten allenfalls auch um eine weitergehende Betreuung durch das FIZ und eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehen. Die Geschädigte hat jetzt ein kleines Kind. Vor ihrer Einreise in die Schweiz für die Zeugenaussagen lebte die Geschädigte in R._____ von der Sozialhilfe von monatlich HUF 36'000 bzw. 40'000 und von dem unregelmässigen Einkommen ihres Lebenspartners aus Gelegenheitsjobs (HD 3/1 S. 3; HD 5/3 S. 16). Die finanziellen Verhältnisse der Geschädigten in R._____ wären somit nach wie vor schlecht. Die Geschädigte lebt jetzt mir ihrem Kind und Lebenspartner in der Schweiz. Diese ihr gewährte weitergehende Unterstützung im Rahmen des Zeugenschutzprogramms und eine mögliche zukünftige geregelte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, selbst in bescheidenen Verhältnissen, stellt eine Verbesserung ihrer Lebensumstände dar, und konnte daher zusätzlichen Anreiz bieten, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen und sogar zumindest punktuell falsch auszusagen. f) Labiler psychischer Zustand Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigte ohne Zweifel schwere Zeiten durchlebt hat. Allein die Prostitution auf dem Strassenstrich am H._____-quai kann ohne Weiteres als erhebliche psychische Belastung qualifiziert werden. Zudem war die Geschädigte von ihrem Freund verbal gedemütigt und zum Verbleib in der Prostitution gedrängt worden. Hinzu kommen belastende Erlebnisse mit Kunden (vgl. dazu die Ausführungen der Geschädigten in HD 3/3 S. 2). Unter die-
- 27 sen Umständen ist es naheliegend, dass widersprüchliche Aussagen zumindest teilweise auch auf einen labilen psychischen Zustand zurück geführt werden könnten.
- 28 - 3.2.3. Konsequenz dieser widersprüchlichen Aussagen Angesichts der widersprüchlichen Darstellungen der Geschädigten ist offensichtlich, dass ein Teil ihrer Aussagen falsch ist. Entweder log die Geschädigte am Anfang, als sie den Beschuldigten kaum belastete, oder sie log später, als sie den Beschuldigten belastete. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, liegen Umstände vor, die darauf hinweisen, dass die Geschädigte anfänglich falsch und später richtig aussagte, aber auch, dass sie anfänglich richtig und später falsch aussagte. Bei dieser Ausgangslage darf nicht vergessen werden, dass es im vorliegenden Verfahren darum geht, zu prüfen, ob der in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt mit hinreichender Sicherheit als erwiesen erachtet werden kann, wobei keine vernünftigen Zweifel darüber bestehen dürfen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass Angst und das Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten zum Beschuldigten in Kombination mit ihrem labilen psychischen Zustand als Grund für das widersprüchliche Aussageverhalten der Geschädigten in Frage kommt. Letztlich bleiben aber Zweifel bestehen, ob diese Umstände der Grund ihrer widersprüchlichen Aussagen sind. Denn die Geschädigte überzeugt auch mit ihren Aussagen bezüglich ihrer Angst nicht. Daher und da auch andere Gründe, wie Rache und das FIZ-Programm sowie eine Aufenthaltsbewilligung als Anreiz für Falschaussagen im Raum stehen, bleiben Zweifel bestehen. Es bleibt unklar, ob die ersten, den Beschuldigenden nicht oder nur wenig belastenden Aussagen oder ihre späteren, den Beschuldigten belastenden oder stark belastenden Aussagen der Wahrheit entsprechen. Zudem führen diese widersprüchlichen Aussagen nicht nur zu Zweifeln an ihrer Darstellung bezüglich der einzelnen Aspekte, die die widersprüchlichen Aussagen betreffen. Sie führen auch zu Zweifeln an ihren nicht widersprüchlichen Aussagen, da sich die Beschuldigte nicht zu allen wesentlichen Punkten in jeder Einvernahme und insbesondere von Beginn an äusserte. Es steht daher die Frage im Raum, ob nicht widersprüchliche Aussagen der Geschädigten lediglich auf den Umstand zurückzuführen sind, dass sie sich diesbezüglich nicht oft und nicht von Beginn weg äusserte. Aus diesen Gründen sind die Aussa-
- 29 gen der Geschädigten einer besonders eingehenden Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob sie trotz diesen grundsätzlich an ihren Aussagen bestehenden Zweifeln dennoch zu überzeugen vermag. Dabei kommt anderen, die Darstellung der Geschädigten unterstützenden Beweismitteln, erhebliche Bedeutung zu. 3.3. Der Beschuldigte 3.3.1. Motivationslage des Beschuldigten als direkt vom Verfahren Betroffener Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass diese nicht unter der Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen erfolgten und er als direkt vom Verfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Daraus darf jedoch nicht generell der Schluss gezogen werden, die Aussagen des Beschuldigten seien deshalb stets mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Die Motivationslage ist jedoch insofern von Belang, als dass der Beschuldigte bei den einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse daran haben könnte, nicht die Wahrheit zu sagen. 3.3.2. Aussageverhalten des Beschuldigten Aus diversen Aussagen des Beschuldigten während des gesamten Untersuchungsverfahrens, welches im vorliegenden und dem bereits erfolgten Gerichtsverfahren DG 100236 endete, geht hervor, dass der Beschuldigte nicht grundsätzlich die Wahrheit zu sagen pflegt und nicht davor zurückschreckt, zu seinem Vorteil zu lügen. Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen betreffend der Anklagevorwürfe entsprechend zu berücksichtigen. So wurde der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren wiederholt gefragt, ob er E._____ kenne, was er jeweils verneinte (HD 32/2/3 S. 5; HD 32/2/4 S. 8; HD 32/2/4 S. 18). Aus den überwachten Telefongesprächen ergibt sich offensichtlich, dass der Beschuldigte diesbezüglich lügt. Anlässlich eines Telefongesprächs am 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte der Beschuldigte gegenüber einer unbekannten Person aus, er sei kürzlich in F._____ gewesen und habe mit E._____ geredet. Da habe N._____ ebenfalls E._____ angerufen (Anhang zu HD
- 30 - 32/2/5 erster Abschnitt). Später führte er in demselben Telefongespräch aus, E._____ sei Bescheid zu geben, E._____ habe das schon gesagt, er habe E._____ dann angerufen, E._____ spreche immer von Holland, E._____ sei auch schon draussen gewesen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 05:30). Erst konfrontiert mit diesem Telefongespräch anerkannte er E._____ zu kennen, und fügte an, er habe nie bestritten, ihn zu kennen, er habe sich einfach nicht daran erinnert (HD 32/2/5 S. 10 f.), was gänzlich unglaubhaft ist, wenn man beachtet, wie oft von E._____ in diesem Telefongespräch die Rede war, und dass der Beschuldigte mit E._____ am 1. Februar 2009, 04:13 bis 04:14 Uhr, telefoniert hatte (Anhang zu HD 32/2/6) und zudem zusammen mit E._____ kontrolliert wurde (vgl. HD 32/2/4 S. 8). Dieses Aussageverhalten zeigt ganz offensichtlich, dass der Beschuldigte die Beziehung zu E._____ gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft verheimlichen wollte, und er somit nicht per se die Wahrheit sagt. Angesichts der Tatsache, dass E._____ im Prostitutionsgewerbe tätig war, und angesichts des dem Beschuldigten vorgeworfene Menschenhandels im Milieu der Prostitution ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Bekanntschaft mit E._____ bestritt, um nicht mit dem Prostitutionsgewerbe in Zusammenhang gebracht zu werden. Ein anderer Grund, weshalb er seine Bekanntschaft bestritt, ist nicht ersichtlich. Somit zeigt sein Aussageverhalten diesbezüglich, dass der Beschuldigte auch nicht davor zurückschreckt, zu seinem eigenen Vorteil zu lügen, was bei der Würdigung seiner Aussagen entsprechend zu beachten ist. Auch seine Aussagen über seine Beziehung zu A._____ stimmen in keiner Art und Weise mit dem Bild überein, das die Telefonkontrollen zeigen. So führte er aus, er wisse nicht, weshalb sich A._____ prostituiere. Er rede nicht mir ihr darüber. Er frage sie nicht, weil er sie liebe. Er habe sie so respektiert, wie sie sei. Es gehöre sich nicht, über die Einnahmen zu sprechen. Sie sei seine Lebenspartnerin und es sei geschmacklos, über ihre Geschäfte zu sprechen (HD 32/2/3 S. 10 f.). Das Geld habe in ihrer Beziehung keine Rolle gespielt (HD 32/2/8 S. 1 f.). Auch diesbezüglich wird aus den überwachten Telefongesprächen offensichtlich, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Er wusste nicht nur über ihre Einnahmen und ihre Tätigkeit Bescheid, sondern bestimmte diese auch. Am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr, sagte der Sohn des Beschuldigten zum Beschuldigten in ei-
- 31 nem überwachten Telefongespräch, dass seine Mutter bzw. die Ex-Partnerin des Beschuldigten gesagt habe, dass die Hure des Beschuldigten besser blasen solle. Der Beschuldigte antwortet darauf, dass sie nicht besser blasen könne, weil sie krank sei. Auf die Frage seiner Ex-Partnerin, ob demnach nicht arbeiten werde, antwortet der Beschuldigte, dass sie trotzdem arbeiten werde, dann müsse sie blasen oder sonst was machen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 08:46 Uhr). Dabei sprach der Beschuldigte über seine Freundin A'._____, wie er selbst auf Vorhalt bestätigte (HD 32/2/5 S. 6). Am selben Tag, von 15:03 bis 15:06 Uhr, führte der Beschuldigte mit seiner Ex-Partnerin erneut ein Telefongespräch, welches überwacht wurde. Darin sagte der Beschuldigte zu seiner Ex-Lebenspartnerin, dass er die Frau zum Arzt gebracht habe, und sie ihr für Fr. 60.– Antibiotika gegeben hätten. Er habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh mache, dann solle sie blasen, es interessiere ihn nicht. Als sie die Menstruation gehabt habe, habe sie ebenfalls Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5). Auch hier bestätigte der Beschuldigte, dass er über das Einkommen seiner Freundin A'._____ gesprochen habe (HD 32/2/5 S. 8). Gegenüber seiner Mutter sprach der Beschuldigte in einem überwachten Telefongespräch am 29. Januar 2009, 21:30 bis 21:33 Uhr, erneut von A'._____. Er sagte zu seiner Mutter, dass sie A'._____ in Ruhe lassen solle, dass er eine andere bringen werde, dass sie nicht unersetzbar sei. Man müsse sich wegen ihr keine Sorgen machen. Wenn sie sich mit Drogen ficken lassen könne, dann solle sie sich selber heilen, sie solle verderben (Anhang zu HD 32/2/5). Auch in einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte der Beschuldigte aus, A'._____ sei draussen, es sei 10:00 Uhr, und ob sein Gesprächspartner es glaube oder nicht, sie habe noch nicht einmal Fr. 10.– verdient. Früher habe sie in dieser Zeit Fr. 400.– bis 500.– verdient (Anhang zu HD 32/2/5 erster Abschnitt). Aus diesen Telefongesprächen ergibt sich eindeutig, dass der Beschuldigte nicht nur über die Einkünfte von A._____ Bescheid wusste, sondern dass er auch ihre Arbeitstätigkeit bestimmte. Auch hier zeigt sich, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckt, zu seinem Vorteil zu lügen. Im Übrigen zeugen seine Aussagen in den Telefongesprächen von einer unglaublichen Respektlosigkeit gegenüber seiner Freundin, was seinen
- 32 - Aussagen über die Beziehung in keiner Art und Weise entspricht. Damit zeigt sich zudem, dass sich der Beschuldigte gern positiver darstellt, als er es ist. Auch bezüglich einer Veranstaltung unter Zuhältern und Prostituierten sagte der Beschuldigte nicht die Wahrheit. Zuerst stritt er wiederholt ab, an einer derartigen Veranstaltung teilgenommen zu haben und er wisse von einer derartigen Veranstaltung auch nichts (HD 32/2/4 S. 15 und 18). Am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr, sagte der Beschuldigte in einem Telefongespräch, dass er gestern gestartet habe, er habe 20 Huren und 10 Zuhälter ins Zimmer gerufen und erklärt, dass die ganze Strasse beschützt werde und auf der ganzen Strasse niemand mehr stehe (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 06:10). Am gleichen Tag, 22:00 bis 22:08 Uhr, führte er ein ebenfalls überwachtes Telefongespräch mit einer unbekannten Person, und sagte, er habe hier alle Frauen und Zuhälter zusammengerufen (Anhang zu HD 32/2/5 Abschnitt 02:32). Erst auf Vorhalt dieses Telefongesprächs gestand der Beschuldigte zumindest ein, an diesem Treffen kurz teilgenommen zu haben, im Übrigen habe er gegenüber dem Gesprächspartner geblufft (HD 32/2/5 S. 11). Auch in diesem Zusammenhang zeigt sich, dass der Beschuldigte ohne Weiteres zu seinen Gunsten von der Wahrheit abweicht. Auch bezüglich der Frage, ob die Geschädigte ihm Geld gegeben habe, verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche. In seiner Einvernahme vom 9. April 2009 sagte er aus, dass die Geschädigte ihm kein Geld gegeben habe (HD 32/2/3 S. 9). In seiner Einvernahme vom 5. Juni 2009 führte er hingegen auf die Frage hin, ob er dabei bleibe, dass er von der Geschädigten kein Geld entgegengenommen habe, aus, dass sie ihm Geld geschickt habe (HD 32/2/5 S. 3). Auch bezüglich seines Gesprächspartners des Telefongesprächs am 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr, sagte der Beschuldigte nicht die Wahrheit. Er behauptete, seinen Gesprächspartner nicht zu kennen, was angesichts der Tatsache, dass er 8 Minuten mit ihm über diverse Personen, über die Einkünfte seiner Freundin an diesem Abend, über die Polizei und das FIZ, über eine Schlägerei in die er verwickelt war, über die Versammlung der Zuhälter und Prostituierten und die Preisentwicklung sprach, nicht glaubhaft ist.
- 33 - Auch wenn der Beschuldigte in den Telefongesprächen, wie er immer wieder auf Vorhalt derselben einwandte, übertrieben und geprahlt hätte, stimmt das durchwegs positive Bild, das der Beschuldigte von sich selbst zeichnet, mit den Telefongesprächen nicht überein. Aus den überwachten Telefongesprächen am 29. Januar 2009; 11:23 bis 11:38 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), 29. Januar 2009, 22:00 bis 22:08 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), 9. März 2009, 21:24 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5) und 1. Februar 2009, 04:13 bis 04:14 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5) ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beschuldigte entgegen seinen eigenen Darstellungen im Prostitutionsgewerbe tätig war, dass er sich in diesem Milieu bestens auskannte, dass er nicht davor zurückschreckte mit Gewalt zu drohen, und dass er zumindest über seine Freundin A'._____ Geld im Prostitutionsgewerbe verdient und ihre Arbeit massgebend mitbestimmt hatte. Dies ergibt sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen und den Erwägung in dem bereits ergangenen Urteil gegen den Beschuldigten (HD 32/65 Ziffer 3.). Damit geht aus den Aussagen des Beschuldigten und den überwachten Telefongesprächen hervor, dass er nicht davor zurückschreckt zu seinen Gunsten von der Wahrheit abzuweichen, dass er stets bemüht ist, sich selbst in einem positiven Licht darzustellen, und dass er etwas zu verheimlichen hat, ansonsten er nicht lügen würde. 3.4. D'._____ Der Verteidiger des Beschuldigten wandte gegen die Aussagen von D'._____ ein, auf ihre Aussagen könne nicht abgestellt werden, da D'._____ mit dem Beschuldigten verfeindet sei (HD 32/50 S. 5). Es ist richtig, dass D'._____ in ihrer polizeilichen Einvernahme, angesichts der Verhaftung ihres Freundes O._____ anbot, alles über alle R._____ Zuhälter zu erzählen, wenn ihr gesagt werde, was mit O._____ los sei (HD 32/5/1 S. 3). Sie könne alles über den Beschuldigten erzählen (HD 32/5/1 S. 3). Zudem fragte sie tatsächlich, ob sie nicht alle R._____ belasten könne und sie dafür alles über O._____ und was ihm vorgeworfen werde, erfahre (HD 32/5/1 S. 3). Auch dass D'._____ den Beschuldigten als Verräter bezeichnete, als sie mit seiner Aussage konfrontiert wurde, O._____ habe Fr. 4'300.– von D'._____ gehabt, ist richtig (HD 32/5/1 S. 4). Und zudem sagte sie tatsächlich aus, dass der Beschuldigte noch blasen werde (HD 32/5/1 S. 5). Den-
- 34 noch kann deshalb an ihren Aussagen nicht grundsätzlich gezweifelt werden. Die Bereitschaft von D'._____, den Beschuldigten mit Aussagen zu belasten, bedeutet noch lange nicht, ihn mit falschen Aussagen zu belasten. Dies zeigen ihre Aussagen im Zusammenhang mit C._____. D'._____ sagte zum Einen in einigen Punkten auch zu Lasten von C._____ bzw. zu Gunsten des Beschuldigten aus und zum Anderen belastete sie den Beschuldigten zumindest bezüglich eines Nebenpunktes in Übereinstimmung mit anderen Beweismitteln. Sie schilderte, wie der Beschuldigte seine Freundin A'._____, obwohl sie krank war, auf den Strich schickte (HD 32/5/1 S. 7; HD 32/5/9 S. 10). Dies deckt sich auch mit den überwachten Telefongesprächen. In einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 11:23 bis 11:38 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), schilderte der Beschuldigte seiner Ex-Frau, wie seine Freundin A'._____ krank sei. Auf die Frage seiner Ex-Frau, ob sie demnach nicht arbeiten könne, antwortete er: "Doch! Dann muss sie blasen, oder was weiss ich, aber sie soll was machen!" Auch in einem Telefongespräch am 29. Januar 2009, 15:03 bis 15:06 Uhr (Anhang zu HD 32/2/5), sagte der Beschuldigte zu seiner Ex-Frau über seine Freundin A'._____: "Ich habe ihr gesagt, wenn ihre Fotze weh tut, dann soll sie blasen, es interessiert mich nicht. Wo sie die Menstruation hatte, hat sie auch Fr. 4'000 -5'000.– verdient." Diese Gespräche bestätigen die Aussagen von D'._____, der Beschuldigte habe seine Freundin auf den Strich geschickt, obwohl sie krank gewesen sei. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass D'._____ den Beschuldigten per se zu Unrecht belastete. Zudem belastete D'._____ den Beschuldigten nicht nur, sondern sie sagte auch entgegen den Aussagen von C._____ und damit zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass C._____ den Beschuldigten gebeten habe, ihr zu helfen, in die Schweiz zu kommen, und dass C._____ dem Beschuldigten abgesehen von den Fr. 1'500.– kein Geld mehr gegeben habe (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer I. 7.2.3. und 7.2.5.in HD 32/65), was dagegen spricht, dass sie den Beschuldigten um seiner selbst willen falsch belasten will. D'._____ war ebenfalls im Prostitutionsgewerbe tätig und die beste Freundin der Geschädigten (HD 32/5/9 S. 2). Dieser Umstand ist in hohem Mass geeignet, ihre Aussagen in eine für die Geschädigte positive Richtung zu lenken (Hauser, a.a.O., S. 314). Daher ist besonders darauf Acht zu geben, ob ihre Aussagen tatsächlich diesen Verlauf nehmen. Dies
- 35 ist zu bejahen. D'._____ sagte aus, die Geschädigte und der Beschuldigte seien bereits 1 bis 1.5 Jahre zusammen gewesen, als sie die Geschädigte im August 2008 kennen gelernt habe (HD 32/5/9 S. 6 und 17). Dies entspricht nicht der Wahrheit, wie sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt, die Geschädigte und der Beschuldigte kamen erst nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz, ca. im November 2008 zusammen (HD 2/2 S. 4; HD 5/1 S. 7). Die Länge der Beziehung ist ein nicht unwichtiges Element im Zusammenhang mit der Frage, inwiefern ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten bestand. Dass D'._____ diesbezüglich falsch aussagte, stellt somit einen Hinweis darauf dar, dass sie allenfalls nicht davor zurückschreckt, den Beschuldigten "zu Gunsten" der Geschädigten zu belasten. Ihre Aussagen sind daher unter diesem Blickwinkel einer genauen Betrachtung zu unterziehen. 3.5. C._____ In den Untersuchungsakten liegen diverse Einvernahmen von C._____ (HD 6/9- 10; HD 32/3/1-7; HD 32/36; HD 32/38). Auf deren Aussagen ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen, da sie, wie im Verfahren DG100236 dargelegt, den Beschuldigten zu Unrecht belastete, sie geschlagen zu haben (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer I. 4.2.3. und 6. in HD 32/65). Auf ihre Aussagen kann daher zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt werden, zumal C._____ in den zwischenzeitlich erfolgten Einvernahmen (HD 6/9-10) eine neue, bis dahin nie geäusserte Darstellung präsentierte, die aber nach wie vor nicht glaubhaft ist. Denn auch ihre neue Darstellung, der Beschuldigte habe sie zusammen mit ihrem Freund am Abend des 9. März 2009 verprügelt, widerspricht den Fakten, dass der Beschuldigte erst am 9. März 2009 in die Schweiz eingereist war, und ihr Freund an diesem Tag um 16:30 Uhr verhaftet worden war, weshalb es nicht möglich ist, dass der Beschuldigte und ihr Freund sie am Abend des 9. März 2009 verprügelt hatten. Eine Darstellung, die im Übrigen auch von der Geschädigten in Abrede gestellt wird (HD 3/1 S. 10).
- 36 - 4. Ausgangslage der Sachverhaltserstellung Der massgebliche Sachverhalt lässt sich in zwei Phasen unterteilen. Die erste Phase umfasst den Zeitraum, in dem die Geschädigte in die Schweiz kam um hier als Prostituierte zu arbeiten und der Beschuldigte und die Geschädigte noch keine Liebesbeziehung miteinander hatten. Die zweite Phase umfasst die Zeit, in welcher die Geschädigte hier als Prostituierte arbeitete und der Beschuldigte und die Geschädigte eine Liebesbeziehung miteinander hatten. Im Folgenden wird auf diese beiden Phasen getrennt eingegangen (erste Phase: Ziffer III. 5.; zweite Phase: Ziffer III. 6.). Anschliessend folgen Ausführungen zu den eingeklagten Körperverletzungen (Ziffer III. 7.) und den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Ziffer III. 8.). 5. Erste Phase 5.1. Wie kam die Geschädigte auf die Idee, sich zu prostituieren und wie kam sie in die Schweiz? Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte habe die Geschädigte angesprochen und ihr angeboten, ihr eine Arbeit als Prostituierte in der Schweiz zu verschaffen, und ihr einen guten Verdienst in Aussicht gestellt. Dieser Sachverhalt deckt sich mit den Aussagen der Geschädigten. Sie sagte in ihrer ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich aus, der Beschuldigte habe diese Reise organisiert. Er habe hier einen Kumpel namens E._____ gehabt, und gewusst, dass man hier die Prostitution ausüben könne (HD 3/1 S. 3). Er habe gesagt, dass man hier viel Geld verdienen könne (HD 3/1 S. 5). Sie sei damit einverstanden gewesen und habe gesagt (HD 3/1 S. 5): "Gut, versuchen wir es damit." Dann sei sie alleine mit dem Zug von L._____ nach F._____ gereist, wo sie E._____ am Bahnhof getroffen habe. Sie hätten ein paar Worte gewechselt. Dann sei sie weiter nach Zürich (HD 3/1 S. 5). In Zürich habe die Freundin von E._____ auf sie gewartet, bei der sie gewohnt, und die ihr alles gezeigt habe (HD 3/1 S. 3 und 5). Bei der Staatsanwaltschaft führte sie ähnlich, d.h. im Detail bezüglich der Reise etwas abweichend, aus, der Beschuldigte habe von E._____ gewusst, dass es in der Schweiz die Möglichkeit der Prostitution gege-
- 37 ben habe (HD 5/1 S. 5 f. und 8 ff.). Der Beschuldigte habe ihr vorgeschlagen, in die Schweiz zu reisen. Sie habe ganz genau gewusst, um welche Arbeit es gegangen sei. Er habe ihr genau gesagt, was sie hier machen solle. Sie habe das vorher nie gemacht gehabt (Hd 5/1 S. 6). Der Beschuldigte habe sie mit dem Auto von L._____ nach F._____ gebracht. Dort habe an einer Tankstelle eine andere Person, deren Namen sie nicht kenne, sie erwartet und mit dem Auto in die Schweiz gebracht. An der Tankstelle hätten sie auch E._____ getroffen. In der Schweiz habe die Freundin von E._____ auf sie gewartet (HD 5/1 S. 5 f. und 8 ff.). In ihrer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, der Beschuldigte sei mit der Idee gekommen, dass sie hier her kommen solle (HD 5/3 S. 4). Er habe ihr gesagt, dass es hier eine gute Möglichkeit gebe zu verdienen. Zuerst habe sie abgelehnt, aber dann habe sie ihn gebeten, es doch zu organisieren (HD 5/3 S. 5). Dann habe der Beschuldigte alles organisiert, er habe sie nach F._____ gebracht, dort habe ein Kumpel auf sie gewartet, und mit dem sei sie hier her gekommen (HD 5/3 S. 5). Die Reise nach F._____ sei auf seine Kosten erfolgt. Der Kumpel, der sie nach Zürich gebracht habe, sei ohnehin nach Zürich gefahren. Wie die beiden das später untereinander geklärt hätten, wisse sie nicht (HD 5/3 S. 5). Der Beschuldigte bestritt zwar, der Geschädigten diesen Vorschlag unterbreitet zu haben, in der Schweiz als Prostituierte zu arbeiten, anerkannte aber, mit ihr darüber gesprochen zu haben. Die Geschädigte habe sich an ihn gewandt, weil sie gewusst habe, dass er in Italien eine Freundin habe, die dort als Tänzerin gearbeitet habe (HD 2/3 S. 2 ff.). Die Argumentation des Beschuldigten, die Geschädigte habe ihn wegen einer Freundin in Italien angesprochen, macht keinen Sinn, wenn man bedenkt, dass die Geschädigte schliesslich als Prostituierte in Zürich landete. Berücksichtigt man zudem, dass sich der Beschuldigte im Prostitutionsmillieu in Zürich bestens auskannte (vgl. dazu die Ausführungen in HD 32/65 unter Ziffer I. 4.3.2.), dass er über Beziehungen zu E._____ verfügte (vgl. dazu die Ausführungen unter in HD 32/65 unter Ziffer I. 4.3.2.), dass er gemäss den Aussagen der Geschädigten (HD 5/1 S. 5 ff. und 8 f.) und seinen eigenen Aussagen (HD 2/3 S. 3 f.), die Geschädigte, die damals weder seine Freundin noch seine Kollegin gewesen sei, nach F._____ gebracht hatte, von wo aus sie nach Zürich reiste, um als Prostituierte zu arbeiten (HD 3/2 S. 4) und die wie-
- 38 derholten und konstanten Aussagen der Geschädigten, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Geschädigte auf die Idee gebracht hatte, in Zürich als Prostituierte zu arbeiten, indem er ihr gute Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt hatte und ihr den Zugang zu dieser Arbeit zu vermitteln versprach. 5.2. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Einverständnis in die Prostitution Aus diesen unter obiger Ziffer zitierten bzw. zusammengefassten Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt sich somit, dass der Beschuldigte die Geschädigte auf die Idee gebracht hatte, in Zürich der Prostitution nachzugehen, und dass die Geschädigte diesen Vorschlag zuerst abgelehnt hatte und den Beschuldigte ein paar Tage später gebeten hatte, es doch zu organisieren, wobei die Geschädigte genau gewusst hatte, was für Arbeit sie erwartete. Dieses Einverständnis der Geschädigten bzw. der Umstand, dass sie den Beschuldigten schliesslich darum gebeten hatte, ihr die Arbeit als Prostituierte in Zürich zu organisieren, wirft in rechtlicher Hinsicht die Frage auf, ob der Beschuldigte die Geschädigte in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzte, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Schuldspruch wegen Menschenhandels vorausgesetzt wird. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die ihrem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung der betroffenen Person in Kenntnis der konkreten Sachlage den Tatbestand des Menschenhandels aus (BGE 129 IV 81; Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_81/2010); Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010 (6B_1006/2009)). Es ist daher vorliegend zu prüfen, ob das Einverständnis der Geschädigten ihrem tatsächlichen Willen entsprach. Dies ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte nicht wirksam, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Umstände oder einschränkende persönliche und/oder finanzielle Abhängigkeiten zurückzuführen ist. Bei einer derartigen Sachlage verfüge die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2002 (6S.452/2001) = BGE 128 IV 117 = Praxis Nr. 220 12/2002; BGE 129 IV 81; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010 (6B_1006/2009); Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_81/2010)).
- 39 - Aus dieser Rechtsprechung darf jedoch nicht gefolgert werden, dass bei wirtschaftlich oder sozial schlechten Verhältnissen im Heimatland der Entschluss zur Prostitution per se nicht freiwillig erfolge. Erst wenn aufgrund der gesamten Situation der betroffenen Person davon ausgegangen werden muss, dass fast keine andere Möglichkeit bestanden habe, als der Prostitution nachzugehen, erfolgte der Entscheid nicht freiwillig. Dieser Schluss erfolgt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es einer ernsthaften wirtschaftlichen Bedrängnis aufgrund der Armut und den schlechten sozialen Verhältnissen im Heimatland bedarf, um eine Einwilligung als nicht freiwillig zu qualifizieren (vgl. zu dieser Formulierung BGE 128 IV 117). Was eine ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis oder eine einschränkende persönliche und/oder finanzielle Abhängigkeit konkret bedeutet, erhellt ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Im Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010 (6B_1006/2009) wurde die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts bejaht. Die betroffenen Frauen hielten sich erst seit kurzem und illegal in der Schweiz auf und waren damit den Beschuldigten ausgeliefert, womit ein Abhängigkeitsverhältnis bejaht wurde. Im Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_81/2010) hatte die in Brasilien lebende Geschädigte in die Tätigkeit als Prostituierte in der Schweiz eingewilligt, weil sie nach der Trennung von ihrem Ehemann mit leeren Händen dagestanden sei, und sich angesichts der Notwendigkeit, für die beiden Kinder aufzukommen, in einer ausweglosen Situation befunden habe. Ihre Einwilligung wurde daher als nicht freiwillig qualifiziert. Im Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2002 (6S.452/2001 = BGE 128 IV 117 = Praxis Nr. 220 12/2002) hatten die Beschuldigten die Einreise von 87 jungen Frauen aus Osteuropa in die Schweiz veranlasst und organisiert. Die jungen Frauen hatten sich aus Armut prostituiert und konnten sich nicht vorstellen, was sie in der Schweiz erwartete. Aufgrund der durch die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse bestehenden Verletzlichkeit wurde ihre Zustimmung als nicht tatsächlich erfolgt erachtet. Angesichts der Anzahl der betroffenen Prostituierten und der Dauer des Handels wurde ein typischer Fall von Menschenhandel angenommen. Auf die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Prostituierten wurden nur marginal eingegangen. Es wurde lediglich festgehalten, dass sich die jungen Frauen aus Armut prostituiert hätten, ohne jedoch zu erwäh-
- 40 nen, was "Armut" konkret bedeutet, obwohl es sich dabei offensichtlich um einen relativen Begriff handelt. Zudem wurde festgehalten, dass sich diese Frauen "vernünftigerweise" nicht hätten vorstellen können, was sie in der Schweiz erwarten würde, ohne dass sich aus dem Entscheid ergibt, worauf diese tatsächliche Feststellung beruht, sodass es den Anschein macht, als handle es sich lediglich um eine Annahme des Gerichts. Der Entscheid ist insofern somit nicht ganz überzeugend. 5.3. Finanzielle Verhältnisse der Geschädigten Vorliegend präsentiert sich die Situation der Geschädigten, wie nachfolgend dargelegt wird, anders, auch wenn ihre finanziellen Verhältnisse in R._____ schlecht waren: Letzteres ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten. Die Geschädigte schilderte ihre damalige finanzielle Situation in allen Einvernahmen konstant als schlecht: Im Detail bezeichnete sie ihre finanzielle Situation in ihrer ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am 15. Dezember 2010 als "nicht sehr rosig". Sie seien mit dem Geld sehr knapp gewesen, das Geld habe nicht gereicht (HD 3/1 S. 4). Auch bei der Staatsanwaltschaft führte sie aus, sie habe kein gutes Leben gehabt. Sie habe sich ein halbes Jahr zuvor von ihrem Freund getrennt gehabt, der ihr nicht erlaubt hatte, zu arbeiten. Als die Beziehung zu Ende gegangen sei, sei sie zurück zu ihrer Mutter. Sie habe im damaligen Zeitpunkt von der Sozialhilfe von 20'000 Forint gelebt (HD 5/1 S. 7). Sie habe mit ihrer Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester sowie deren Tochter zusammengelebt (Hd 3/1 S. 4). Ihre familiären Verhältnisse seien nicht gut gewesen. Zu Hause bei ihren Eltern seien sie sehr arm gewesen. Deshalb sei sie gekommen. Sie hätten bestimmt Sachen nicht kaufen können, die sie gewollt hätten (HD 5/3 S. 6). Sie hätten in Armut gelebt. Sie hätten zwei Zimmer gehabt, in denen sechs bis sieben Personen gelebt hätten. Sie hätten nicht immer genug Essen gehabt (HD 5/3 S. 7). Auch aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass sich die Geschädigte in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte, und dass er dies zudem gewusst hatte. So führte er in seiner polizeilichen Einvernahme am 23. März 2011 aus, die Geschädigte habe ihm gesagt, dass sie finanzielle Schwierigkeiten habe, weshalb sie ihn angefragt habe (HD 2/3 S. 3).
- 41 - Sie habe eine schlechte Familiensituation in R._____ gehabt. Sie seien arm und die Geschädigte habe ihre Familie mit dieser Arbeit unterstützt (HD 2/3 S. 5). Aufgrund dieser Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten kann somit als erstellt erachtet werden, dass die Geschädigte damals keine Arbeitsstelle hatte, von der Sozialhilfe lebte und sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, was der Beschuldigte zudem gewusst hatte. 5.4. Schlechte finanzielle Situation als Motivation zur Prostitution Aus den zuvor zitierten Aussagen des Beschuldigten und den Ausführungen der Geschädigten, sie habe gedacht gehabt, dass es dadurch besser werde (HD 5/1 S. 7), die Prostitution habe ihr grosse Verdienstmöglichkeiten geboten und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie hier schnell Geld verdienen und weiter voran kommen könne (HD 3/3 S. 9 f.), als der Beschuldigte ihr erzählt habe, dass man hier viel Geld verdienen könne, da habe sie gedacht, dass sie sich und andern helfen könne, und dass sie hier her komme und möglichst schnell viel Geld verdiene (HD 5/3 S. 6), ergibt sich zudem, dass diese schlechten finanziellen Verhältnisse die Geschädigte dazu motiviert hatten, der Arbeit als Prostituierten nachzugehen, weil sie sich davon versprach, ihre finanziellen Probleme sowie diejenigen ihrer Familie dauerhaft zu lösen. Dies wusste auch der Beschuldigte, der, wie bereits erwähnt, selbst ausführte, die Geschädigte habe ihm gesagt, dass sie finanzielle Schwierigkeiten habe, weshalb sie ihn angefragt habe (HD 2/3 S. 3), und sie habe eine schlechte Familiensituation in R._____ gehabt, sie seien arm und die Geschädigte habe ihre Familie mit dieser Arbeit unterstützt (HD 2/3 S. 5). 5.5. Freier Wille Dennoch ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Entscheid der Geschädigten zur Prostitution ihrem tatsächlichen Willen entsprach, da aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung davon ausgegangen werden muss, dass ihr andere bestehende Verdienstmöglichkeiten offen gestanden wären. Die Geschädigte war im fraglichen Zeitpunkt arbeitslos, weil sie zuvor während ihrer Beziehung zu einem Mann drei Jahre lang nicht gearbeitet (HD 3/3 S.
- 42 - 9; HD 5/1 S. 7) und sich nach Beendigung der Beziehung während ca. sechs Monaten keine neue Stelle gesucht hatte (HD 5/1 S. 7). Dass sich die Geschädigte keine Arbeitstelle gesucht hatte, ergibt sich aus ihrer Aussage (HD 5/1 S. 7): "Dann habe ich die Sozialhilfe bekommen und in den paar Monaten hätte ich auch keine Arbeit gefunden." Das heisst, sie ging davon aus, dass sie keine Arbeit gefunden hätte, und dies wiederum heisst, dass sie sich demnach nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hatte. Die wiederholten Fragen, weshalb sie denn nicht im Gastgewerbe statt als Prostituierte gearbeitet habe, beantwortete sie mit (HD 3/3 S. 9): "Weil es sehr schwierig war, eine Arbeit zu finden. Aber diese Möglichkeit hier hat mir sehr grosse Verdienstmöglichkeiten geboten und B._____ sagte mir auch, hier könne man schnell Geld verdienen und weiter voran kommen. Deshalb." bzw. (HD 5/3 S. 6): "Es ist sehr schwierig in L._____ eine Arbeit zu finden. Als er mir erzählt hat, dass man hier viel Geld verdienen kann, da habe ich mir gedacht, dass ich mir und anderen helfen könne und hierher kommen würde, um möglichst schnell viel Geld zu verdienen." Auch aus diesen Aussagen ergibt sich, dass sich die Geschädigte während ca. sechs Monaten gar nicht erst um eine Stelle bemüht hatte. Ihre finanziell schlechte Situation beruhte somit in erster Linie auf ihrer Untätigkeit, durch eine Stellensuche daran etwas zu ändern. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung der Geschädigten und ihrer privaten Lebenssituation nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Geschädigte ohnehin keine Stelle gefunden hätte. Sie verfügte über eine Grundausbildung von acht Jahren, eine Fachschulausbildung im Gastronomiebereich von drei Jahren, und sie hatte zudem bereits ein bis zwei Jahre im Gastronomiebereich gearbeitet (HD 3/3 S. 9; HD 5/1 S. 8). Unter diesen Umständen kann nicht von einer aussichtslosen Situation in Bezug auf die Stellensuche ausgegangen werden. Die Geschädigte war im fraglichen Zeitpunkt alleinstehend und hatte keine Kinder. Sie war daher nicht standortgebunden, und sie hatte nicht mit den üblichen Vorbehalten gegenüber Mütter bei der Stellensuche zu rechnen. Sie hätte somit in ganz R._____ auf Stellensuche gehen können. Unter Berücksichtigung dieser Ausbildung und Berufserfahrung sowie persönlichen (Familien-)Situation kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte ohnehin nichts anderes gefunden hätte. Ihre finan-
- 43 zielle Situation in R._____ war somit zwar schlecht, beruhte aber demnach auf ihrem freien Entscheid, während ca. sechs Monaten keine Arbeitsstelle zu suchen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2010 (6B_1006/2009), die sich in einer ausweglosen Situation befunden hatte. Vorliegend hätte die Geschädigte an ihrer finanziellen Situation auch auf andere Art und Weise etwas ändern können. Sie hätte sie sich um eine Stelle im Gastgewerbe in R._____ bemühen können, anstatt der Prostitution nachzugehen. Die Geschädigte hatte somit die Wahl. Sie entschied sich für das schnelle grosse Geld durch Prostitution in der Schweiz, wie ihre Aussagen deutlich zum Ausdruck bringen. Sie sagte wie bereits erwähnt aus, die Prostitution habe ihr grosse Verdienstmöglichkeiten geboten und der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie hier schnell Geld verdienen und weiter voran kommen könne (HD 3/3 S. 9 f.), und als der Beschuldigte ihr erzählt habe, dass man hier viel Geld verdienen könne, da habe sie gedacht, dass sie sich und andern helfen könne, möglichst schnell viel Geld zu verdienen (HD 5/3 S. 6). Dabei wusste die Geschädigte genau, was sie erwartete (HD 5/1 S. 6; ). Zudem kannte sie in ihrer Familie eine Prostituierte, C'._____ (C._____), von ihr hatte sie gehört, dass es gutes Geld gebe, aber schlimm zu machen sei. Zudem hatten ihr noch weitere Personen gesagt, dass es gutes Geld gebe aber schlechte Arbeit sei (HD 3/3 S. 10 f.). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2002 (6S_452/2001), in dem das Bundesgericht davon ausging, dass sich diese Frauen "vernünftigerweise" nicht hätten vorstellen können, was sie in der Schweiz erwarten würde. Vorliegend beruhte der Entscheid der Geschädigten zur Prostitution somit nicht auf einer auswegslosen finanziellen Situation bzw. ernsthaften wirtschaftlichen Bedrängnis, sondern auf dem Entschluss, statt sich in R._____ eine, im Vergleich zum Verdienst einer Prostituierten in der Schweiz, schlechter bezahlte Stelle im Gastgewerbe zu suchen, und in der Schweiz mit Prostitution in kurzer Zeit viel Geld zu machen. Eine Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die Geschädigte war zudem nicht illegal in der Schweiz und dem Beschuldigten anfangs auch nicht in anderer Art und Weise ausgeliefert, womit sich der vorliegende Fall gänzlich vom Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010
- 44 - (6B_1006/2009) unterscheidet. Bereits aus diesen Überlegungen kann der Tatbestand des Menschenhandels nicht als erfüllt erachtet werden. 5.6. Finanzielle Beteiligung des Beschuldigten in der ersten Phase Im Übrigen bestehen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in dieser ersten Phase, d.h. bevor er eine Liebesbeziehung mit der Geschädigten einging, tatsächlich finanziell von ihr profitierte, was der Beschuldigte bestreitet (HD 2/4 S. 3 ff.). In der ersten Phase steht ein finanzieller Profit des Beschuldigten in Form von einer hälftigen Beteiligung am Verdienst der Geschädigten zur Diskussion. Diese auch in der Anklageschrift umschriebene finanzielle Beteiligung des Beschuldigten am Verdienst der Geschädigten ergibt sich aus den Aussagen der Geschädigten in ihren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen: In beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen führte sie aus, sie habe mit dem Beschuldigten abgemacht gehabt, dass sie ihm die Hälfte des Geldes gebe, weil er ihr geholfen habe, hier her zu kommen (HD 5/1 S. 8; HD 5/3 S. 5 f.). Sie habe es über I._____ schicken sollen (HD 5/1 S. 8). Dass der Beschuldigte von der Arbeit der Geschädigten profitieren wollte, scheint zwar naheliegend. Dennoch bestehen Zweifel an dieser Darstellung der Geschädigten. Denn diese Darstellung widerspricht ihrer Aussage in ihrer ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich am 15. Dezember 2010. Damals sagte sie im Zusammenhang mit Ausführungen über ihre Reise in die Schweiz, sie habe mit dem Beschuldigten keine Abmachung bezüglich des Geldes getroffen. Sie habe nicht abgemacht gehabt, dass sie ihm Geld gebe oder etwas ähnliches (HD 3/1 S. 3 f.). Eine dieser beiden gegensätzlichen Aussagen entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit. Angesichts der Tatsache, dass diese Aussage einen Punkt betrifft, den die Geschädigte im Zusammenhang mit dem FIZ-Programm als wichtig bezeichnete (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 3.2.2. e)), bleiben Zweifel bestehen, ob die Darstellung der Geschädigten, es sei vereinbart gewesen, dass sie ihm die Hälfte abgebe, der Wahrheit entspricht. Damit bestehen auch Zweifel daran, dass sie ihm tatsächlich die Hälfte abgegeben hatte. Insofern kann der Sachverhalt somit nicht als erstellt erachtet werden. Es ist auch kein anderer Vorteil ersichtlich, den der Beschuldigte von der Organisation der Reise, Unterbringung und Betreuung der Geschädigten gehabt hätte.
- 45 - Denn diesbezüglich führte die Geschädigte aus, dass die Reise nach F._____ auf Kosten des Beschuldigten erfolgt sei, dass der Kumpel, der sie nach Zürich gebracht habe, ohnehin nach Zürich gefahren sei, und dass sie nicht wisse, wie die beiden das später untereinander geklärt hätten (HD 5/3 S. 5). Wenn der Beschuldigte jedoch keinen Vorteil daraus zog, dann liegt auch keine Ausnützung der Geschädigten vor, womit der Tatbestand des Menschenhandels auch aus diesem Grund nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Der Beschuldigte ist daher vom Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB freizusprechen. 5.7. Art. 195 Abs. 2 StGB Damit hat auch ein Freispruch von Art. 195 Abs. 2 StGB zu erfolgen. Im Zeitpunkt als die Geschädigte mit der Prostitution anfing, bestand (noch) kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehung zum Beschuldigten entstand erst zwei Monate später (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer III. 6.1.1.). Zudem kann wie unter Ziffer III. 5.6. dargelegt nicht als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte bereits am Anfang von der Geschädigten finanziell profitiert hatte. Damit lässt sich auch nicht erstellen, dass er der Geschädigten mit dieser Intention die Reise in die Schweiz organisierte. Damit fehlt es an den Tatbestandsmerkmalen im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. 6. Zweite Phase 6.1. Sachverhaltserstellung 6.1.1. Vorgetäuschte Liebesbeziehung seitens des Beschuldigten Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift sinngemäss davon aus, die Liebesbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten sei vom Beschuldigten nur vorgetäuscht geworden, indem sie dem Beschuldigten vorwirft, die Beziehung initiiert und den Aufbau einer dauerhaften Beziehung nur vorgegeben zu haben, da er in R._____ mit seiner Lebenspartnerin und ihren gemeinsa-
- 46 men Kindern zusammengelebt habe, und von einer vermeintlichen Liebesbeziehung spricht. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten ergibt sich, dass die beiden nach der Einreise der Geschädigten bzw. ca. zwei Monate nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz eine Liebesbeziehung eingegangen waren (HD 2/3 S. 4; HD 5/1 S. 7 und 11). Die Täuschung wird vom Beschuldigten jedoch bestritten (HD 2/4 S. 5, 9 f. und 13), während die Geschädigte sich nicht sicher ist, ob seine Gefühle echt waren (HD 3/2 S. 4). Eine diesbezügliche Täuschung wäre allenfalls im Zusammenhang mit dem Menschenhandel von Relevanz, wenn die vorgetäuschte Liebe für den Entscheid der Geschädigten sich zu prostituieren ursächlich gewesen wäre. Dies kann vorliegend jedoch ausgeschlossen werden, da die Geschädigte und der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, erst nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz eine Beziehung eingegangen waren. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten und des Beschuldigten, sie seien ca. zwei Monate nach der Einreise der Geschädigten in die Schweiz bzw. ca. ab Dezember 2008 eine Beziehung eingegangen (HD 5/1 S. 7 und 11; HD 2/3 S. 4). Im Hinblick auf die Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten als Förderung der Prostitution ist die Frage, ob die Beziehung nur vorgetäuscht war, oder nicht, irrelevant, und kann daher offen gelassen werden. 6.1.2. Arbeit trotz Blasenentzündung In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe die Geschädigte bei einer schweren und schmerzhaften Blasenentzündung im Januar/Februar 2009, nach einer Spritz