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Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.02.2015 CP110004

5. Februar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·253 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Akteneinsicht nur unter Auflagen.

Volltext

Art. 53 Abs. 2 ZPO, Akteneinsicht nur unter Auflagen. Wenn ein Anwalt grob gegen Auflagen verstösst und nicht kooperiert, wird seine Akteneinsicht beschränkt resp. nur unter Auflagen gewährt.

Ein Anwalt lässt sich (wie das der Praxis entspricht) vom Gericht Akten eines laufenden Verfahrens schicken und gibt sie dann weder am verlangten Tag noch auf mehrfache Aufforderung zurück. (aus dem Entscheid des Gerichts:)

in der Erwägung: dass der Klägerin bzw. deren Rechtsvertreter mit Kurzbrief vom 8. Januar 2015 (act. 180) die Akten (act. 1 bis 177) sowie Protokoll Seite 1 - 36 für die Dauer von 5 Tagen zur Einsicht zugestellt wurden, dass die Verfahrensakten [Anm.: von der Post] am 12. Januar 2015 entgegengenommen wurden (act. 181) und somit spätestens am 19. Januar 2015 ghätten zurückgeschickt werden müssen, dass die Verfahrensakten bis zum heutigen Datum trotz wiederholten Aufforderungen noch immer nicht retourniert worden sind, dass der klägerische Rechtsvertreter auch telefonisch nicht erreichbar ist (vgl. Protokoll S. 38 bis 39), dass er verpflichtet ist, die Verfahrensakten unverzüglich zu retournieren, wird beschlossen: 1. Der Rechtsvertreter der Klägerin wird aufgefordert, die Verfahrensakten dem Gericht unverzüglich zu retournieren. Sollten die Akten bis am 9. Februar 2015 nicht am hiesigen Gericht eingetroffen sein, wird dem Rechtsvertreter der Klägerin inskünftig nur noch Akteneinsicht auf Voranmeldung beim Gericht gewährt und werden ihm Verfahrensakten nicht mehr per Post zugestellt. 2. (…)

Bezirksgericht Meilen Beschluss vom 5. Februar 2015 Geschäfts-Nr.: CP110004-G/Z19 Anmerkung: es wäre denkbar gewesen, die extra- Aufwendungen für das Zurückfordern der Akten und für den zitierten Beschluss dem Anwalt persönlich aufzuerlegen (Art. 108 ZPO)

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