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Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L

14. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·13,348 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.

Volltext

Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2024

Ausgewählte Entscheide des Arbeitsgerichts des Bezirks Zürich Jahrgang 2024 (Zitiervorschlag: AGer-Z 2024 Nr. X) Herausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich. Redaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin

AGer-Z 2024 Nr. 4 Art. 337 OR. Art. 330a OR. Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses. Die Rechtzeitigkeit einer am 3. Oktober 2022 ausgesprochenen fristlosen Kündigung ist zu verneinen, wenn sich diese auf "im Sommer 2022" entdeckte Unregelmässigkeiten, deren Aufklärung "Anfang September 2022" in Auftrag gegeben und ab dem 15. September 2022 durchgeführt wurde, abstützt. Beweiserhebung und -würdigung zum Vorwurf, die Arbeitnehmerin habe ihre Pflichten verletzt, indem sie private Ausgaben (z.B. für Designerkleider, Umstandsmode, Babyausstattung, Kinderkleidung, Unterhaltungselektronik, Parfüms, Duftkerzen und Raumdüfte, Wein, Zigarren) zu Lasten der Beklagten verbuchte. Lässt die korrekte Datierung des Arbeitszeugnisses Rückschlüsse auf die ungerechtfertigte fristlose Kündigung zu, ist das Datum anzupassen. Aus Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AN230015-L vom 14. Oktober 2024 (Gerichtsbesetzung: Präsident Dr. iur. R. Schöning als Vorsitzender, der Arbeitsrichter Dr. iur. Th. Schweizer und die Arbeitsrichterin U. Thomas sowie der Gerichtsschreiber mbA MLaw L. Schwendener):

- 2 -

«[…]

Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin die folgenden Zahlungen zu leisten: a) Lohnnachzahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023: CHF 18'170.50 netto; b) BVG-Beiträge des Beklagten: CHF 853.90; c) Entschädigung gemäss Art. 337c OR: CHF 36'752.00 brutto = netto (5 Monatslöhne); d) Pro-rata-Anteil 13. Monatslohn 2022: CHF 4'731.35 alle Beträge zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Februar 2023; 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen: « … » 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Formelles 1. Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin Klage mit den eingangs genannten Rechtsbegehren ein. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, datiert vom 6. Februar 2023; die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde somit gewahrt. Nachdem die Klägerin den Prozesskostenvorschuss geleistet hatte, wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte der Beklagte seine Klageantwort ein. Daraufhin wurde das mit der Klageantwort gestellte Sistierungsgesuch des Beklagten – nachdem sich die Klägerin dazu äussern konnte – abgewiesen und mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin erstattete die Replik am 19. September 2023, der Beklagte die Duplik am 27. November 2023. Beide Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung. Das von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 5. Dezember 2023 gestellte Auskunftsersuchen wurde mit

- 3 - Schreiben vom 13. Dezember 2023 beantwortet. Innert erstreckter Frist reichte die Klägerin am 9. Februar 2024 ihre Dupliknovenstellungnahme ein samt dem prozessualen Antrag, es sei im Sinne einer vorsorglichen Beweisabnahme unverzüglich C._____ als Zeuge zu befragen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurde dem Beklagten Frist zu einer diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt, die innert erstreckter Frist am 10. April 2024 beim Gericht einging. Da nicht beide Partei an einer Vergleichsverhandlung interessiert waren, wurde von der in der Präsidialverfügung vom 29. November 2023 in Aussicht gestellten Vergleichsverhandlung wegen Aussichtlosigkeit eines solchen Unterfangens Abstand genommen. Der Beweisbeschluss datiert vom 27. März 2024. Die von den Parteien verlangten Kostenvorschüsse wurden innert Frist geleistet; die Klägerin nannte die Wohnadressen der von ihr bezeichneten Zeugen ebenfalls fristgerecht. Die mit Präsidialverfügung vom 10. April 2024 vorgenommenen Zustellungen an die Parteien zogen keine weiteren Eingaben nach sich. Mit Vorladungen vom 23. Mai 2024 wurden die Parteien und Zeugen zur Beweisverhandlung auf den 24. Juni 2024 sowie zur Beweis- und Schlussverhandlung auf den 8. Juli 2024 vorgeladen. Anlässlich der Beweisverhandlung vom 24. Juni 2024 wurden die Parteibefragungen der Klägerin und von D._____, Vorstandspräsident des Beklagten, sowie die Zeugeneinvernahmen von E._____, F._____, C._____, G._____ und Dr. H._____ (nachfolgend: H._____) durchgeführt. Im Rahmen der Beweisverhandlung vom 8. Juli 2024 wurden I._____, J._____ und K._____ als Zeugen befragt. Nach einem mehrstündigen Verhandlungsunterbruch wurde gleichentags die Schlussverhandlung durchgeführt, in welcher die Parteien ihre Schlussvorträge hielten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Da nach Erstattung der Replik für die Klägerin bzw. nach Erstattung der Duplik für den Beklagten jeweils die uneingeschränkten Äusserungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und der Aktenschluss eingetreten ist, sind neue Tatsachen und Beweismittel in den im Anschluss daran eingereichten Stellungnahmen nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um echte oder unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO handelt (vgl. dazu hinten Ziff. III.3., V.1.4, V.2.4.1.2., V.2.4.1.4., V.2.4.2.2., V.2.4.4.). Für das vom Beklagten in seiner Stellungnahme

- 4 vom 9. April 2024 mitunter befürwortete "Aus-dem-Recht-Weisen" von unzulässigen neuen Tatsachenvorbringen bietet die Zivilprozessordnung demgegenüber keine Handhabe (Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich RB150044 vom 10. Februar 2016 E. 2.1, m.w.H.). II. Unbestrittener Sachverhalt und Prozessstandpunkte 1. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin war ab 1. September 2009 in unterschiedlichen Funktionen, die durch verschiedene Verträge geregelt waren, für den Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde vom Beklagten am 3. Oktober 2022 fristlos gekündigt. Beim Beklagten handelt es sich um den … mit Sitz in Zürich, der als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB im Handelsregister eingetragen ist und die Interessenwahrung und Förderung der … im Kanton Zürich bezweckt. 2. Prozessstandpunkte Die Klägerin vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, die fristlose Kündigung sei ohne jeden nachvollziehbaren Grund in krass treuwidriger Weise ausgesprochen worden, weshalb sie Anspruch auf Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR sowie eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR habe. Zudem habe sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich vom Wortlaut her an den erhaltenen Zwischenzeugnissen zu orientieren habe, und nicht bloss auf eine Arbeitsbestätigung. Der Beklagte verlangt die vollumfängliche Abweisung der Klage und ist zusammengefasst der Ansicht, dass die fristlose Kündigung aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung des Beklagten gerechtfertigt gewesen sei. Entsprechend habe die Klägerin keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, so stelle der Be-

- 5 klagte die geldwerten Ansprüche gegenüber der Klägerin in der Höhe von mindestens Fr. 525'830.15 zur Verrechnung. Da sich das treuwidrige Verhalten der Klägerin im Zeugnis spiegeln müsse, sei ein solches für die Klägerin nutzlos. III. Parteivorbringen 1. Die Klägerin bringt vor, dass sie mit den ihr zur Last gelegten Bestellungen ihre Sorgfalts- und Treuepflicht nicht verletzt habe; vielmehr seien Vorstand und Geschäftsprüfungskommission über sämtliche Bestellungen informiert gewesen. Summarisch nimmt die Klägerin in der Klage zu den im Schreiben der vom Beklagten mandatierten Anwaltskanzlei vom 17. Februar 2023 formulierten Vorwürfen Stellung: Unterhaltungselektronik sei wegen des Corona-Lockdown bzw. Homeoffice bestellt worden; Wein und Zigarren seien für den Vorstand, Tagungen, Personalanlässe und Geschenke bestellt worden; Duftkerzen und Raumdüfte seien im Geschäftshaus und als Geschenke ans Personal verwendet worden, Letzteres gelte auch für die Parfumkäufe; die Bestellung von Designerkleidern und Kinderkleidern führt die Klägerin auf die Uniformierungspflicht für das Personal sowie auf Tagungen/Repräsentation und Geschenke zurück; die Gratisinserate seien als Lückenfüller willkommen gewesen und auch in Sponsoringbeiträgen enthalten gewesen. Zudem seien sämtliche Jahresabschlüsse des Beklagten, an welchen die Klägerin in irgend einer Weise mitgewirkt habe, durch dessen Revisionsstelle vorbehaltlos zur Abnahme empfohlen worden; dem Vereinsvorstand sei stets vorbehaltlos Decharge erteilt worden. In der Replik macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass sie in all den Jahren ihrer Tätigkeit für den Beklagten keine einzige Ausgabe getätigt habe, die nicht vom Geschäftsführer und/oder vom Vorstand des Beklagten entweder angeordnet und/oder abgesegnet und anschliessend von der Revisionsstelle des Beklagten überprüft worden sei. Die vom Beklagten in Auftrag gegebene Aufarbeitung der Buchhaltung sei unnötig gewesen, da der Vorstand die Bestell- und Ausgabenpraxis der vergangenen Jahre genau gekannt habe und kenne. Sie sei nicht nur von der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Beklagten, sondern auch von der Revisionsstelle L._____ sorgfältig überprüft und abgenommen worden. Weiter führt die Klägerin aus, dass sie am 3. Oktober

- 6 - 2022 nach ihrem Mutterschaftsurlaub wieder im Büro erschienen sei, wo sie in wenigen Minuten abgekanzelt und auf die Strasse gestellt worden sei; dass sie irgendeine Treuepflichtverletzung begangen und dem Beklagten irgendeinen Schaden zugefügt habe, bestreitet die Klägerin. Sodann wurden die Verdächtigungen bestritten, der Untersuchungsbericht habe nur gerade den Stellenwert einer einfachen Parteibehauptung. Die Klägerin sei stets auf Weisung des Geschäftsführers und/oder in Absprache mit dem Geschäftsführer für den Beklagten tätig gewesen. Alle beanstandeten Belege seien in der Buchhaltung vorhanden, kein einziger Beleg sei an der Buchhaltung "vorbeigeschmuggelt" worden. Die Klägerin bestreitet, dass sie mit H._____ und I._____ "gemeinschaftlich" gehandelt habe. 2. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nach einem persönlichen Gespräch zwischen D._____ (Vorstandspräsident und Geschäftsführer ad interim des Beklagten) und M._____ (Schulleiter des Beklagten) einerseits und der Klägerin andererseits am 3. Oktober 2022 unverzüglich fristlos entlassen worden. Weiter macht der Beklagte geltend, dass D._____, seit 1. Oktober 2021 Vorstandspräsident des Beklagten, ab 1. April 2022 interimistisch als Geschäftsführer des Beklagten tätig gewesen sei. Während seiner Einarbeitung sei er "im Sommer 2022" auf unplausible Buchungen und nicht nachvollziehbare Belege in der Buchhaltung der Vorjahre gestossen. Da die internen Abklärungen zwischen dem 22. und 30. August 2022 erfolglos geblieben seien, habe der Vorstand "Anfang September 2022" entschieden, eine umfassende Aufarbeitung der Buchhaltung der Jahre 2020 und 2021 durch eine externe und unabhängige Revisionsgesellschaft in Auftrag zu geben. "Anfang September 2022" habe der Vorstand des Beklagten die externe Revisionsgesellschaft N._____ AG mit der Aufarbeitung der Buchhaltung für die Jahre 2020 und 2021 beauftragt, die vom 14. September 2022 bis 24. Januar 2023 durchgeführt worden sei (demgegenüber steht im Untersuchungsbericht, dass die Prüfung vom 15. September 2022 bis 24. Januar 2023 gedauert habe). Am 28. September 2022 habe die N._____ AG dem Beklagten per E-Mail eine erste, superprovisorische Übersicht der bisher festgestellten Unregelmässigkeiten zukommen lassen. Beim Beklagten sei der Verdacht entstanden, dass die Klägerin Belege für ihre privaten Einkäufe als angeblich geschäftsbegründete Ausgaben visiert habe bzw.

- 7 habe visieren lassen und sich die entsprechenden Kosten dafür habe zurückerstatten lassen. Dieser Verdacht habe sich erhärtet, als die N._____ AG am Montag, 3. Oktober 2022, um 3:00 Uhr, einen ersten provisorischen Untersuchungsbericht zugestellt habe. Der Beklagte wirft der Klägerin zusammengefasst vor, sie habe sowohl zusammen mit H._____ (bis 30. September 2021 Geschäftsführer des Beklagten) und ihrer Mutter I._____ (bis 30. September 2021 Schulleiterin des Beklagten) als auch allein private Ausgaben getätigt (z.B. für Designerkleider, Umstandsmode, Babyausstattung, Kinderkleidung, Unterhaltungselektronik, Parfüms, Duftkerzen und Raumdüfte, Wein, Zigarren), die Belege meist sogleich selbst visiert, die Kosten als angeblich geschäftsmässig begründete Kosten über verschiedene Konti in der Buchhaltung des Beklagten zu dessen Lasten verbucht und sich für Einkäufe mit privatem Charakter vermeintliche "Spesen" ausbezahlen lassen habe, die nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien, wodurch dem Beklagten ein Schaden von rund Fr. 525'000.– entstanden sei. In der Duplik wird nicht nur an den Ausführungen gemäss Klageantwort festgehalten, sondern auch am Vorwurf an die Adresse der Klägerin. 3. Auf die erwähnten und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung massgeblich und zudem prozessual auch zu berücksichtigen sind (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei den von der Klägerin erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 9. Februar 2024 sowie den Schlussvorträgen, mithin nach Aktenschluss (BGE 140 III 312, E. 6.3.2.3), aufgestellten neuen Behauptungen (vgl. hinten Ziff. V.1.4., V.2.4.1.2., V.2.4.1.4., V.2.4.2.2., V.2.4.4.) nicht der Fall, da es sich dabei weder um echte noch um unechte Noven handelt (vgl. vorne Ziff. I.2.). IV. Rechtliches betreffend fristlose Kündigung/Verrechnungsforderung 1. Allgemeines zur fristlosen Kündigung 1.1. Gemäss Art. 337 OR können beide Vertragsparteien das (befristete oder unbefristete) Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhan-

- 8 densein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (wobei es aber – was hier nicht weiter relevant ist – in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen darf; vgl. Abs. 3). Zu beachten ist, dass auch eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung faktisch und rechtlich beendet. Es gibt mithin keinen Bestandesschutz. Die Sanktionen, welche die zu Unrecht fristlos kündigende Partei treffen, sind rein finanzieller Natur (BGE 117 II 270 E. 3.b S. 271 f.; BGer 4A_395/2018 vom 10. Dezember 2019, E. 4.1 m.w.H.; STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 337 N 3, N 24 und Art. 337c N 3; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 337 N 6; CHK-EMMEL, OR 337 N 1; KUKO OR-SCHWAIBOLD, Art. 337 N 5; PORTMANN/WILDHABER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2020, Rz. 750). 1.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Verfehlungen des Arbeitnehmers nur gerechtfertigt, wenn Letztere besonders schwer sind. Dabei stehen in der Praxis Verletzungen der Arbeitspflicht und der Treuepflicht im Vordergrund. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwer, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von der Gesamtheit der konkreten Umstände des Einzelfalles ab (BGE 142 III 579 E. 4.2 S. 579 f.; BGer 4A_7/2018 vom 18. April 2018, E. 4.2.2, je m.w.H.; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 337 N 4; ETTER/STUCKY, Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, OR 337 N 6; CHK- EMMEL, OR 337 N 3). Die Frage ist vom Gericht im Sinne von Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGE 127 III 310 E. 3 S. 313; BGer 4C.106/2001 vom 14. Februar 2002, E. 3.a; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 337 OR N 1; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 2 S. 1099). Deshalb kann

- 9 ein und derselbe Umstand in einem bestimmten Umfeld eine fristlose Kündigung rechtfertigen, in einem anderen dagegen nicht (VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl. 2005, S. 254; KUKO OR-SCHWAIBOLD, Art. 337 N 12; PORTMANN/WILDHA- BER, a.a.O., Rz .755). So spielen etwa Verfehlungen finanzieller Natur in den Bereichen Buchhaltung und Finanzen eine grössere Rolle als anderswo (KUKO OR- SCHWAIBOLD, Art. 337 N 13). 1.2.2. Für die Beurteilung des Einzelfalls ist insbesondere die Art des Arbeitsverhältnisses, die spezifische Tätigkeit sowie die hierarchische Stellung des Arbeitnehmers in der Organisation des Arbeitgebers und die damit gegebenenfalls verbundene erhöhte Verantwortung und Loyalität von massgeblicher Bedeutung. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien und sein konkretes Gewicht für die (Zusammen-)Arbeit stellen mithin ein zentrales Beurteilungskriterium dar. Hat der Arbeitnehmer eine leitende resp. verantwortungsvolle Stelle, trifft ihn nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis eine erhöhte Treuepflicht (vgl. BGer 8C_541/ 2015 vom 19. Januar 2016, E. 6; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321a N 14). Entsprechend ist bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung ein strenger(er) Massstab anzulegen und – als Folge davon – die Unzumutbarkeit wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eher anzunehmen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; BGE 127 III 86 E. 2.c S. 89; BGer 4A_296/2020 vom 6. August 2020, E. 1.3.1; BGer 4A_349/2017 vom 23. Januar 2018, E. 4.2; BGer 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012, E. 5.2.2; BGer 4A_476/2009 vom 2. Dezember 2009, E. 3.1; VI- SCHER, a.a.O., S. 254 m.H. auf BGer 4C.106/2001 vom 14. Februar 2002, E. 3.c; CHK-EMMEL, OR 337 N 3; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 8). Besonders bei Kaderpersonen, die aufgrund ihrer verantwortungsvollen Funktion im Betrieb in ausgeprägten Vertrauenspositionen stehen, können schon verhältnismässig geringfügige Pflichtverletzungen, vor allem auch eher mindere Verletzungen der Treuepflicht, einen wichtigen Grund abgeben (BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 337 N 8; ETTER/STUCKY, a.a.O., OR 337 N 17 m.w.H.; REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 337 OR N 2), welcher den Arbeitgeber auch ohne vorgängige Verwarnung zur fristlosen Entlassung berechtigt. Das gilt namentlich bei Angehörigen des oberen und erst recht des Top-Kaders, die eine

- 10 sehr hohe Vertrauensstellung innehaben, weshalb ein Treuebruch in dieser Position umso schwerer wiegt (vgl. OGer ZH LA110015 vom 30. September 2011, E. III.4). Deshalb ist es bei zwei hierarchisch unterschiedlich gestellten Arbeitnehmern durchaus möglich, dass der eine mit einem bestimmten Verhalten einen wichtigen Grund zur fristlosen Entlassung setzt, der andere mit demselben Verhalten jedoch nicht. 1.2.3. Neben der betriebsinternen Stellung des Arbeitnehmers ist auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch ordentliche Kündigung oder durch Ablauf der befristeten Vertragsdauer) zu berücksichtigen (BGE 142 III 579 E. 4.2 S. 579 f.). Je kürzer diese Dauer ist, umso gewichtiger muss der angeführte Grund sein, um zur fristlosen Entlassung zu berechtigen (BGer 4A_112/2017 vom 30. August 2017, E. 3.2 m.w.H.; REHBINDER/ STÖCKLI, a.a.O., Art. 337 OR N 2; ZK-STAEHELIN, Art. 337 OR N 4 m.w.H.), d.h. desto weniger ist der Rückgriff auf die fristlose Entlassung zulässig (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 16; ETTER/STUCKY, a.a.O., OR 337 N 15). Demgegenüber rechtfertigt sich eine fristlose Entlassung eher, wenn die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag von relativ langer Dauer vereinbart haben und das Vertragsende zeitlich noch weit entfernt ist (vgl. BGer 4C.106/2001 vom 14. Februar 2002, E. 3.c; BRÜHWILER, a.a.O., Art. 337 N 7.a). 1.2.4. So oder anders stellt die fristlose Kündigung nach einhelliger Ansicht ein "Notventil", eine "ultima ratio" dar, deren Zulässigkeit nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen und die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie unter den gegebenen Umständen den "einzigen Ausweg" darstellt, weil durch den Kündigungsgrund das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien derart zerstört ist, dass ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 116 II 142 E. 5.c S. 144; BGE 129 III 380 E. 2.1 S. 382; BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 3; BRÜHWILER, a.a.O., Art. 337 N 1; CHK-EMMEL, OR 337 N 10; ZK-STAEHELIN, Art. 337 OR N 4; REHBIN- DER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 337 OR N 2; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 337 N 1; PORTMANN/WILDHABER, a.a.O., Rz 754; MILANI, OFK-OR, OR 337 N 1; KUKO OR- SCHWAIBOLD, Art. 337 N 5 und N 12; VISCHER, a.a.O., S. 254). Die Schwelle hierfür

- 11 kann bei einem Kaderangehörigen mit langer Restanstellungsdauer allerdings deutlich tiefer liegen als bei einem "durchschnittlichen" Arbeitnehmer. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. für Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet wird, trägt gemäss Art. 8 ZGB die kündigende Partei (BGer 4A_448/2020 vom 4. November 2020, E. 4.1.1; ETTER/STUCKY, a.a.O., OR 337 N 92; PORTMANN/WILDHABER, a.a.O., Rz. 774; BRÜHWILER, a.a.O., Art. 337 N 7.c). 1.2.5. Zu beachten ist schliesslich, dass der wichtige Grund ein Recht, keine Pflicht zur fristlosen Kündigung begründet. Es steht der berechtigten Vertragspartei deshalb frei, auf eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verzichten und dasselbe trotz Unzumutbarkeit fortzusetzen. Ebenso wenig besteht ein Gleichbehandlungsanspruch mehrerer fehlbarer Angestellter in Bezug auf das Aussprechen einer fristlosen Kündigung (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 8). Der Arbeitgeber darf mithin auch nur einen oder einzelne von ihnen fristlos entlassen, insbesondere bei abweichenden individuellen Umständen (vgl. auch CHK-EMMEL, OR 337 N 7). 1.3. Die fristlose Kündigung muss sofort nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden, ansonsten der Kündigende sein Recht auf sofortige Vertragsauflösung verwirkt hat. Das Bundesgericht erachtet im Regelfall eine Überlegungsfrist von etwa zwei bis drei Arbeitstagen als angemessen. Eine Reaktionszeit bis zu einer Woche wird vom Bundesgericht nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn bei einer juristischen Person die Entscheidungskompetenz einem mehrköpfigen Gremium zusteht und die Willensbildung daher aufwendiger ist. Bei einem klaren Sachverhalt ist anders vorzugehen als in Fällen, in denen zuerst Abklärungen notwendig sind. Sind Abklärungen von Nöten, beginnt die vorgenannte Überlegungsfrist mit dem Abschluss der Abklärungen. Liegt ein konkreter Verdacht vor, den es abzuklären gilt, so hat der Kündigende die notwendigen Abklärungen unverzüglich zu veranlassen. Wartet er damit zu, so hat er sein Recht auf fristlose Kündigung ebenfalls verwirkt (BGE 138 I 113 E. 6.3). Das Bundesgericht verlangt bezüglich des sofortigen Handelns, dass der Arbeitgeber unverzüglich und insbesondere ununterbrochen resp. kontinuierlich alle Massnahmen zu ergreifen hat, die

- 12 vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, indem es sagt: "[…] et sans discontinuer toutes les mesures qu'on peut raisonnablement exiger de lui pour clarifier la situation" (BGer 4A_206/2019 vom 29. August 2019, E. 4.2.2). 1.4.1. Die kündigende Partei trägt wie erwähnt die Beweislast für alle Tatsachen, die zum Schluss der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen. Der Beklagte als kündigende Partei trägt die Behauptungs- und Beweislast für die umgehende Erklärung der Kündigung (STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O., N 17 zu Art. 337 S. 1128, m.w.H.). 1.4.2. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3.3; je m.w.H.). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010, E. 3.2; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b). Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.2). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind in diesem Fall nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b). Fehlt es bereits an entsprechenden Behauptungen, besteht auch kein Anspruch des behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten auf Abnahme der von ihm offerierten Beweismittel, da das Beweisverfahren nicht dazu

- 13 dient, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt (vgl. BGer 4A_338/2017 vom 24. November 2017, E. 2.1., m.w.H.). 2. Allgemeines zur Verrechnungsforderung 2.1. Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. Diese Haftung des Arbeitnehmers setzt nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts eine Vertragsverletzung, ein Verschulden des Arbeitnehmers, einen Schaden sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. Bei Art. 321e OR handelt es sich um eine relativ zwingende Bestimmung; es darf von ihr nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 362 Abs. 2 OR). 2.2. Eine Verletzung der Treuepflicht gemäss Art. 321a OR kann eine Arbeitnehmerhaftung im Sinne von Art. 321e OR zur Folge haben. Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Bei der Treuepflicht handelt es sich primär um eine Unterlassungspflicht, indem alles zu unterlassen ist, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR N 2). Aus der Treuepflicht ergeben sich unter Umständen auch positive Handlungspflichten zur Abwendung drohender Schäden (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321a OR Rz. 11 f.; KUKO OR-PIETRUSZAK, Art. 321a OR Rz. 15 f.). Eine Pflichtverletzung kann in diesem Sinne etwa bei einer fehlenden Offenlegung eines Interessenskonflikts vorliegen (BGer 4A_507/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 3.4.; MAURENBRECHER/SCHOTT, Private Rechtsgeschäfte von Organpersonen, in: GesKR 2007 S. 24 ff., S. 31). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 2 OR). Es gilt somit kein abstrakter Sorgfaltsmassstab und den Gerichten steht bei der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ein relativ weiter

- 14 - Ermessensspielraum zu (BGE 110 II 344 E. 6b = Pra 1985 Nr. 58). Der Umfang der Treuepflicht hängt stark von der Stellung des Arbeitnehmers ab, weshalb das Mass an Loyalität, das einem leitenden Angestellten abverlangt wird, wesentlich grösser ist als bei einem Arbeitnehmer in untergeordneter Stellung (BGE 97 II 142 E. 2a; JAR 2009 S. 260; BSK OR I- PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321a OR Rz. 14). Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die aufgrund jahrelanger Tätigkeit über entsprechende Berufserfahrung verfügen (ZK-STAEHELIN, Art. 321e OR Rz. 11). 2.3. Der Arbeitnehmer haftet im Sinne von Art. 321e OR grundsätzlich für jedes Verschulden und damit auch bei bloss leichter Fahrlässigkeit (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 2). Die Schadenersatzpflicht wird aber bei nur leichter Fahrlässigkeit regelmässig sehr deutlich reduziert oder entfällt bei schadensgeneigter Arbeit gänzlich. Ein vorsätzliches Fehlverhalten schliesst die Herabsetzung des Schadenersatzes wegen leichten Verschuldens aus (BGer 4A_47/2013 vom 4. Juni 2013, E. 2.5; BGE 99 II 228 E. 5). Das Verschulden ist letztlich nach dem zwingenden Sorgfaltsmassstab von Art. 321e Abs. 2 OR zu bestimmen (vgl. dazu vorstehend). Als möglicher Reduktions- oder Ausschlussgrund im Hinblick auf eine Haftung nach Art. 321e OR kommt grundsätzlich auch ein etwaiges Mit- oder Selbstverschulden des Arbeitgebers in Betracht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 3). Dies selbst bei Vorliegen eines vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (BGer 4A_47/2013 vom 4. Juni 2013, E. 2.5). Sodann kann auch eine Einwilligung durch den Arbeitgeber eine Haftung des Arbeitnehmers entfallen lassen, etwa wenn Ersterer die schadensstiftende Handlung angeordnet oder widerspruchslos geduldet hat (STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 3). Erkennt allerdings der Arbeitnehmer die Unzweckmässigkeit einer Weisung oder war dies für ihn ohne weiteres erkennbar und weist er den Arbeitgeber in Verletzung seiner Treuepflicht nicht darauf hin, ist darin keine Einwilligung des Arbeitgebers zu erblicken (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 3). Überdies kann sich ein Arbeitnehmer, der schlecht erfüllt, nicht einfach mit dem Hinweis entlasten, er sei nicht hinreichend überwacht worden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH h, a.a.O., Art. 321e OR N 3 m.H. auf BGer 4A_575/2010 vom 8. Februar 2011, E. 2.3.2.). Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, erfolgt keine linear-mathematische Berücksichtigung der

- 15 - Mitverursachungsquote bzw. des Selbstverschuldens, sodass etwa eine Selbstverschuldensquote von ca. 10% unberücksichtigt bleibt (BGE 132 III 249 E. 3.5; KUKO OR-SCHÖNENBERGER, Art. 44 OR Rz. 4). 2.4. Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2 m.w.H.). 2.5. Zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Das pflichtwidrige Handeln muss conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen (natürliche Kausalität) und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sein, den entstandenen Schaden herbeizuführen (BGE 123 III 110 E. 3a m.w.H.). Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d; BGE 121 III 358 E. 5). Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann unter anderem wegen höherer Gewalt, einem groben Verschulden des Geschädigten oder einem groben Drittverschulden vorliegen (BSK OR I-THIER, Art. 97 OR Rz. 19). 2.6. Der Arbeitgeber kann eine Schadenersatzforderung klageweise durchsetzen oder in den Grenzen von Art. 323b Abs. 2 OR mit der Lohnforderung der Arbeitnehmerin verrechnen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321e N 23). Der Arbeitgeber muss ihm bekannte oder erkennbare (Schadenersatz-)Forderungen spätestens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltend machen (BGE 110 II 344 E. 2b; BGer 4A_666/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.3. = JAR 2019 S. 198 ff.; BGer 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 4.4.2.). Von einem vorzeitigen Untergang der Forderung wäre auszugehen, wenn die Arbeitnehmerin nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts über den Vertragsabschluss aus dem

- 16 - Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben auf einen vertraglichen Verzicht nach Art. 115 OR schliessen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Arbeitnehmerin von einem Verzicht ausgehen, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, Ansprüche, die ihm dem Umfang oder dem Grundsatz nach bekannt sind, vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, insbesondere unter vorbehaltloser Auszahlung des letzten Lohnes (BGer 4A_351/2011 vom 5. September 2011, E. 2.2. = ARV 2011 S. 284 ff.). Vorbehalten bleiben muss aber der Fall, dass der Arbeitgeber gar nicht die Möglichkeit hat, die Arbeitnehmerin vor dem Vertragsende über seine Absicht zu informieren (BGer 4A_666/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.3. = JAR 2019 S. 198 ff.). Eine Erklärung des Arbeitgebers, wonach er sich Schadenersatzansprüche aus einem bestimmten Ereignis vorbehalte, genügt, um zu verhindern, dass bei der Arbeitnehmerin die berechtigte Erwartung auf einen Verzicht entsteht (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321e OR Rz. 23). Ein Vorbehalt "aller Rechte" oder "sämtlicher Rechte" ist hinsichtlich der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich jedenfalls dann als zu unklar und vage zu betrachten, wenn dem Arbeitgeber der Schaden betragsmässig bekannt war (Urteil LA150004 vom 15. Dezember 2015 E. D.3.2.). Das Bundesgericht hielt betreffend die Vorbehaltserklärung fest, dass diese keiner Bezifferung bedürfe und der Arbeitgeber überdies auch nicht bereits die Verrechnung zu erklären oder Klage einzuleiten habe (BGer 4A_351/2011 vom 5. September 2011, E. 2.2. = ARV 2011 S. 284 ff.). 2.7. Der Arbeitgeber hat die Verletzung von Pflichten (Vertragsverletzung), den dadurch entstandenen Schaden sowie den (natürlichen) Kausalzusammenhang zu beweisen. Das Verschulden des Arbeitnehmers wird vermutet, jedoch steht ihm der Entlastungsbeweis offen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft; auch die Beweislast für die ersatzmindernden Umstände liegt als Folge von Art. 97 Abs. 1 OR beim Arbeitnehmer (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321e N 4 und N 13). Die Beweislast für die Tatsachen, die auf einen Verzicht seitens des Arbeitgebers schliessen lassen, trägt der Arbeitnehmer (BGer 4A_351/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2. m.w.H. = ARV 2011 S. 284 ff.).

- 17 - 2.8. Für die Verrechnung wird vorausgesetzt, dass eine entsprechende Erklärung vorliegt, dass die Forderung des Verrechnungsgegners (Passivforderung) existent, erfüllbar und liquide sowie die Aktivforderung existent und durchsetzbar ist, und dass beide Forderungen in einem Verhältnis der Gleichartigkeit und der Gegenseitigkeit zueinander stehen. Weiter darf kein Verrechnungsausschluss bestehen. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorliegen (BK OR-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 120 OR N 4 ff.). V. Würdigung betreffend fristlose Kündigung / Verrechnungsforderung 1. Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung vom 3. Oktober 2022 1.1. Zu prüfen ist zunächst, ob das Verhalten der Klägerin im Rahmen des besagten Gesprächs vom 3. Oktober 2022 eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht dargestellt hat, welche das Vertrauensverhältnis zur Klägerin zerstörte. Bei dieser Betrachtungsweise wäre die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nicht zweifelhaft. Bereits gemäss beklagtischer Sachdarstellung des Gesprächs vom 3. Oktober 2022 ist ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde, jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte selber führt aus, dass die Klägerin am 3. Oktober 2022 nach mehrmonatiger Abwesenheit (Mutterschaftsurlaub) an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, was auch der klägerischen Schilderung entspricht. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe anlässlich des Gesprächs bestätigt, dass sie keine Inventarliste für die bestellten Produkte erstellt habe (was sie gemäss beklagtischem Vorbringen im Übrigen bereits am 25. August 2022 D._____ mitgeteilt habe) und dass sie sich weder an den geschäftlichen Bezug der bestellten Produkte noch daran, wo diese sich befinden, habe erinnern können. Dass sich die Klägerin an ihrem ersten Arbeitstag nach mehrmonatiger Büroabwesenheit nicht mehr an länger zurückliegende Vorgänge erinnern konnte, stellt keine Treuepflichtverletzung dar. Dass innerhalb des Beklagten keine Inventarlisten für bestellte Produkte erstellt wurden, mag ein Versäumnis darstellen. Selbst wenn dieses Versäumnis der Klägerin anzulasten wäre, was der Beklagte behauptet, die Klägerin jedoch bestreitet, wäre darin höchstens ein berufliches Ungenügen zu erblicken, welches praxisgemäss

- 18 eine fristlose Kündigung – zumal ohne vorgängige Verwarnung – nicht zu rechtfertigen vermag (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 7 zu Art. 337, m.w.H.). 1.2. Sodann ist die Frage zu prüfen, ob die Kündigung vom 3. Oktober 2022 mit Blick auf die vom Beklagten behaupteten (und von der Klägerin bestrittenen) Verfehlungen betreffend Einkäufe und Bestellungen als rechtzeitig erfolgt einzustufen ist. Die vorerwähnten beklagtischen Angaben (vgl. vorne Ziff. III.2.) sind insbesondere in chronologischer Hinsicht vage und unpräzis. Der Ausdruck "im Sommer 2022" umschreibt bekanntlich einen Zeitraum von drei Monaten, und zwar unabhängig davon, ob auf die meteorologische (1.6.-31.8.) oder auf die astronomische Zeitrechnung (21.6. - 20.9.) abgestellt wird. Klar ist gemäss beklagtischer Sachdarstellung in zeitlicher Hinsicht einzig, dass die ersten Unregelmässigkeiten vor dem 22. August 2022 entdeckt worden seien. Aber ob dieser Zeitpunkt bereits im Juni oder Juli oder erst kurze Zeit vor dem 22. August 2022 war, ist weder der Klageantwort noch der Duplik zu entnehmen. Mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einem konkreten Verdacht die notwendigen Abklärungen unverzüglich zu veranlassen sind und ein Zuwarten die Verwirkung des Rechts auf fristlose Kündigung nach sich zieht, ist der Zeitpunkt des Entdeckens von Unregelmässigkeiten rechtlich relevant. Das Gesagte gilt analog für den Ausdruck "Anfang September", als der Vorstand des Beklagten entschieden habe, eine Aufarbeitung der Buchhaltung der Jahre 2020 und 2021 durch eine externe Revisionsgesellschaft in Auftrag zu geben, da diesem Vorbringen wiederum nicht zu entnehmen ist, wann genau dieser Beschluss gefasst wurde. Wenn der Beklagte geltend macht, dass gemäss Art. 18 der Verbandsstatuten über sämtliche Beschlüsse des Verbandsvorstandes ein Protokoll zu führen sei, dann muss er sich die Frage gefallen lassen, weshalb die Datumsangabe hinsichtlich dieses Beschlusses derart unbestimmt bleibt. Dem Protokoll müsste ja unschwer zu entnehmen sein, an welchem Datum der Beschluss gefasst wurde. Abgesehen davon erscheint es mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ("unverzüglich und insbesondere ununterbrochen resp. kontinuierlich alle Massnahmen zu ergreifen") auch problematisch, dass die beauftragte Revisionsgesellschaft mit der Prüfung erst am 15. September 2022 anfing.

- 19 - 1.3. Entsprechend ist allein im klägerischen Verhalten im Gespräch vom 3. Oktober 2022 kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ersichtlich. Im Übrigen ist die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung vom 3. Oktober 2022, soweit diese mit den "im Sommer 2022" entdeckten Unregelmässigkeiten, deren Abklärung "Anfang September 2022" in Auftrag gegeben und ab dem 15. September 2022 durchgeführt wurde, zu verneinen. Der Beklagte behauptet zwar, er habe den Verdacht "in beförderlicher Weise" abklären lassen, was aber einerseits datumsmässig mangels schlüssiger Behauptung nicht nachvollzogen werden kann und andererseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (unverzüglich, nicht bloss beförderlich) nicht genügt. Somit ist die fristlose Kündigung vom 3. Oktober 2022 seitens des Beklagten nicht sofort nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen worden, weshalb der Beklagte sein Recht auf sofortige Vertragsauflösung verwirkt hat. 1.4. Dass die Klägerin die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nicht bestreitet (die erst nach Aktenschluss aufgestellte Behauptung, die Untersuchung habe viele Monate nach der fristlosen Kündigung stattgefunden, ist als verspätet nicht zu beachten; vgl. vorne Ziff. I.2.), ändert am Gesagten nichts, da eine nicht schlüssig behauptete Tatsache keiner Bestreitung bedarf. 1.5. Selbst wenn die fristlose Kündigung vom 3. Oktober 2022 entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung als rechtzeitig erfolgt erachtet würde, so könnte der Beklagte im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 2. Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung 2.1.1. Der Beklagte trägt grundsätzlich wie erwähnt die Beweislast für alle Tatsachen, die zum Schluss der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen, und damit für die der Klägerin vorgeworfene Treuepflichtverletzung. Bevor sich allerdings die Frage der Beweisführung stellt, müssen die Tatbestandselemente der angerufenen Norm zunächst schlüssig behauptet und – im vorlie-

- 20 gend gegebenen Bestreitungsfall – darüber hinaus auch substantiiert, sprich in Einzeltatsachen zergliedert umfassend und klar, dargelegt werden (vgl. vorne Ziff. I.1.4.2.). 2.1.2. Soweit es jedoch um unbestrittene Einkäufe oder Bestellungen von Waren oder Gegenständen geht, die klarerweise nicht dem Vereinszweck des Beklagten dienten (Designerkleider, Umstandsmode), trägt die Klägerin – im Sinne eines Entlastungsbeweises – die Beweislast für die von ihr behauptete Zustimmung oder Genehmigung seitens des Geschäftsführers und/oder Vorstands des Beklagten (vgl. dazu hinten Ziff. V.2.4.1.2. und V.2.4.2.2.). 2.2. Der Beklagte wirft der Klägerin strafbares Verhalten vor, und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen habe sie zusammen mit H._____ und I._____ private Ausgaben im Umfang von mindestens rund Fr. 525'000.– getätigt und als angeblich geschäftsbegründende Kosten in der Buchhaltung des Beklagten verbucht (Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns mit H._____ und I._____; vgl. dazu nachfolgend). Zum andern legt der Beklagte der Klägerin zur Last, sie – allein – habe für einen sechsstelligen Betrag Einkäufe mit offensichtlich privatem Charakter getätigt, die Kosten dafür als angeblich geschäftsbegründete Kosten in der Buchhaltung des Beklagten verbucht und sich so entsprechende private Ausgaben als Spesen rückvergüten lassen (Vorwurf von privaten Einkäufen der Klägerin in sechsstelliger Höhe zu Lasten des Beklagten; vgl. dazu hinten Ziff. V.2.4.). 2.3. Zum Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns: 2.3.1. Der Beklagte behauptet ein "gemeinschaftliches Handeln" bzw. "gemeinschaftliche Machenschaften" der Klägerin mit H._____ und I._____ und macht geltend, dass die privaten Ausgaben "in gemeinsamer Absprache" zwischen den drei genannten Personen stattgefunden hätten. Gemeint ist wohl ein Zusammenwirken im Sinne einer strafrechtlichen Mittäterschaft, zumal der Beklagte H._____ und I._____ teilweise als Komplizen der Klägerin bezeichnet bzw. von gemeinschaftlicher Veruntreuung spricht. Die Klägerin bestreitet das gemeinschaftliche Handeln mit H._____ und I._____ und rügt die unzureichende Substantiierung des

- 21 - Vorwurfs. Gleichwohl hat sich der Beklagte in der Duplik nicht konkret und im Detail zu den Tatbestandselementen der Mittäterschaft geäussert. 2.3.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen; Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2.b). Entsprechend hätte der Beklagte, der ja auch von einer solidarischen Haftung der Klägerin für die gesamte Schadenssumme ausgeht und dieser damit auch nicht von ihr persönlich getätigte Ausgaben zurechnet, in der Duplik konkret und detailliert darlegen müssen, wann und wie der gemeinsame Tatentschluss gefasst wurde, inwiefern die Beiträge aller Beteiligten auf einem gemeinsamen Tatplan basieren und weshalb diese als so wesentlich einzustufen sind, dass H._____, I._____ und die Klägerin als Hauptbeteiligte erscheinen. Das hat der Beklagte nicht getan. Auch das gemeinsame Verschulden im Sinne von Art. 50 OR für die vom Beklagten behauptete solidarische Haftung der Klägerin für den gesamten behaupteten Schaden von rund Fr. 525'000.– wurde nicht im Einzelnen dargelegt. 2.3.3. Zudem lassen auch weitere Aspekte der beklagtischen Sachdarstellung eine schlüssige Behauptung vermissen:

- 22 - Zum einen äussert der Beklagte mehrmals die blosse Vermutung, gewisse Einkäufe bzw. Bestellungen seien zu privaten Zwecken der Klägerin und/oder H._____ und/oder I._____ erfolgt. Das genannte Vorbringen stellt keinen hinreichend konkret formulierten Vorwurf dar. Was der Beklagte vermutet, ist rechtlich nicht relevant. Entsprechend fehlt es in dieser Hinsicht an einer rechtsgenügend behaupteten Treuepflichtverletzung. Zum andern wird der Klägerin zusammen mit H._____ und I._____ vorgeworfen, sie hätten die internen Kontrollmechanismen ausgehebelt und ihre Machenschaften jahrelang verdeckt gehalten. Was damit gemeint ist, bleibt unklar, zumal der Beklagte nicht behauptet, Belege seien manipuliert oder an der Buchhaltung vorbei manövriert worden. Hinzu kommt insofern ein unauflösbarer Widerspruch, als der Beklagte ebenfalls geltend macht, die Klägerin habe "nahezu frei von internen und externen Kontrollen" agiert bzw. "ohne Kontrollmechanismen" private Ausgaben auf Kosten des Beklagten getätigt. Dieses Vorbringen steht einerseits in Widerspruch zum behaupteten Aushebeln der Kontrollmechanismen und ist andererseits nicht mit dem Umstand zu vereinbaren, dass der Beklagte unbestrittenermassen nicht nur über eine Revisionsstelle, sondern auch über eine Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission verfügt. Schliesslich sind die Vorbringen zu den "Weiteren Unregelmässigkeiten" nicht rechtsgenügend. Einerseits werden die behaupteten Unregelmässigkeiten nur teilweise (Lunch-Checks und entgangene Werbeeinnahmen) beziffert und sind im Übrigen in den tabellarischen Zusammenfassungen in der Klageantwort zu suchen. Andererseits formuliert der Beklagte diesbezüglich keinen konkreten Vorwurf, sondern beschränkt sich darauf, auf den Untersuchungsbericht zu verweisen. Dieses Vorgehen ist prozessual nicht angängig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass das Gericht und die Gegenpartei die Sachdarstellung nicht aus den Beilagen zusammensuchen müssen. Es ist nicht Sache des Gerichts, Beilagen zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (z.B. BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018,

- 23 - E. 2.2.1.). Ein Abweichen vom erwähnten Regelfall ist nicht geboten, da keine Rede davon sein kann, dass die wesentlichen Tatsachen (z.B. wer hat bestellt? wer hat visiert?) in den wesentlichen Zügen in der Klageantwort behauptet und nur für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. Zudem stimmen die Angaben in den Tabellen teilweise nicht mit der Bezifferung des Vorwurfs überein, da betreffend Lunch-Checks zweimal ein Betrag von Fr. 17'500.– erwähnt wird, derweil in den Rechtsschriften bloss Fr. 17'500.– als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. 2.3.4. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung eines strafbaren Verhaltens der Klägerin (im Sinne eines gemeinschaftlichen Handelns zusammen mit I._____ und H._____) und damit insoweit an einer Treuepflichtverletzung als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht. 2.3.5. Selbst wenn entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung von einer hinreichenden Behauptung des gemeinschaftlichen Handelns mit H._____ und I._____ ausgegangen würde, könnte der Beklagte im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten herleiten. Da die Klägerin das gemeinschaftliche Handeln mit den Genannten wie erwähnt bestreitet, müsste der Beklagte den entsprechenden Nachweis erbringen, wobei er folgende Beweismittel offeriert: Den Untersuchungsbericht der N._____ AG vom 24. Januar 2023, die Zeugenaussage von O._____, der Geschäftsführerin der N._____ AG und Mitunterzeichnerin des Untersuchungsberichts, sowie die Parteibefragung von D._____, dem Vorstandspräsidenten des Beklagten. Weitere Beweismittel wurden nicht genannt. Mit den bezeichneten Beweismitteln ist der Beweis, dass H._____, I._____ und die Klägerin in gemeinschaftlichem Zusammenwirken private Ausgaben in der Gesamthöhe von Fr. 525'000.– auf Kosten und damit zum Schaden des Beklagten getätigt haben, schlechterdings nicht zu führen. Betreffend den Bericht ist vorab zu kritisieren, dass keine "ergebnisoffene" Untersuchung in Auftrag gegeben wurde, sondern ein konkret formulierter Verdacht, nämlich die ungetreue Geschäftsführung durch den ehemaligen Geschäftsleiter und seine beiden Mitarbeiterinnen, abgeklärt werden sollte. Schon aus

- 24 diesem Grund erscheint die Beweiskraft dieser Urkunde zumindest als stark eingeschränkt. Sodann verkörpert der Untersuchungsbericht das Ergebnis der vorgenommenen Prüfungshandlungen, die im Bericht wie folgt umschrieben werden: "Unsere Prüfung bestand unter anderem darin, die Buchführung der beiden Jahre 2021 und 2020 zu überprüfen. Damit verbunden war die Sichtung der gemäss den Verbandsstatuten vorgegebenen Pflichten der verschiedenen Organe, im Speziellen des Verbandsvorstands, der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommissionen, der buchführenden Stelle sowie der Treu-hand- und Revisionsstelle. Weiter wurden die massgeblichen Finanzkompetenzen und die vorhandenen internen Kontrollmassnahmen überprüft bzw. in Frage gestellt. Zudem wurden Verbuchungsmethoden hinterfragt, stichprobenweise Belegsichtungen vorgenommen sowie die Spesenzahlungen der im Fokus stehenden Personen genauer überprüft. Unser Prüfurteil basiert auf den schriftlich dokumentierten Unterlagen sowie den Aussagen von Herrn D._____, Vorstandspräsident". Die Untersuchung der Buchführung basiert somit auf der stichprobeweisen Belegsichtung, wobei – abgesehen vom Vorstandspräsidenten des Beklagten, der im überprüften Zeitraum noch gar nicht dem Vorstand des Beklagten angehörte – keine Aussagen erhoben wurden. Den Buchhaltungsunterlagen ist nicht zu entnehmen, ob der entsprechende Vorgang autorisiert, d.h. mit vorgängiger Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des zuständigen Organs des Beklagten vorgenommen wurde. Mit einer solchen im Wesentlichen aktenbasierten Untersuchung kann der Nachweis, dass H._____, I._____ und die Klägerin ein mittäterschaftliches Vorgehen bzw. ein gemeinsames Verschulden im Sinne von Art. 50 OR zum Nachteil des Beklagten an den Tag gelegt haben, nicht erbracht werden. Abgesehen davon ist die Schlussfolgerung im Untersuchungsbericht betreffend H._____, I._____ und die Klägerin nicht mehr als eine vage Vermutung. Weder der Konjunktiv II ("Damit müsste er …") noch die darauf fussende Vermutung ("Es ist daher davon auszugehen, dass…") sind beweisbildend, zumal die Beantwortung der Frage, ob die verbuchten Käufe und Bestellungen auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Organe des Beklagten vorgenommen wurden, offenkundig nicht Gegenstand des der N._____ AG erteilten Auftrags bildete. Von der Zeugenaussage von O._____

- 25 ist zum Beweisthema keine relevante Aussage zu erwarten. Der Beklagte behauptet nicht, dass O._____ verfahrensrelevante Wahrnehmungen gemacht hat, die nicht in den von ihr mitunterzeichneten Untersuchungsbericht Eingang gefunden haben. Die in der Duplik aufgestellte Behauptung, O._____ habe betreffend Weinbestellungen nicht nur Unterlagen geprüft, sondern sich auch auf Zeugenaussagen von Mitarbeitenden des Beklagten gestützt, steht nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut des Untersuchungsberichts, sondern ist auch ohne Verfahrensrelevanz. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Parteibefragung von D._____, der erst seit Januar 2022 im Vorstand des Beklagten ist und seither als dessen Präsident fungiert, für das vorerwähnte Beweisthema aussagekräftig sein könnte. Da die H._____, I._____ und der Klägerin zur Last gelegten Privatausgaben in den Jahren 2014-2021 erfolgt sein sollen, ist nicht ersichtlich (und es wird seitens des Beklagten auch nichts Derartiges vorgebracht), dass D._____ aus eigener Wahrnehmung Angaben zu einem allfälligen Zusammenwirken der drei Genannten machen kann. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Nachweis des gemeinschaftlichen Handelns von H._____, I._____ und der Klägerin zum Nachteil des Beklagten gelingen soll, wenn weder die Aussagen der drei Genannten noch diejenigen der im rechtlich relevanten Zeitraum für den Beklagten tätigen Personen als Beweismittel bezeichnet werden, was der Beklagte nicht getan hat. Aus den genannten Gründen ist es nicht möglich, mit den vom Beklagten bezeichneten Beweismitteln zu beweisen, dass H._____, I._____ und die Klägerin in gemeinschaftlichem Zusammenwirken private Ausgaben im Umfang von mindestens rund Fr. 525'000.– getätigt und als angeblich geschäftsmässig begründete Kosten in der Buchhaltung des Beklagten verbucht haben. 2.3.6. Es ist denkbar, dass der Beklagte hofft, dass im Strafverfahren eine Mittäterschaft von H._____, I._____ und der Klägerin bei Vermögensdelikten nachgewiesen wird. Das entbindet ihn aber im Zivilprozess nicht davon, entsprechende Vorwürfe hinreichend konkret zu formulieren und im Bestreitungsfall taugliche Beweisanträge zu stellen. Beides hat er nicht getan. 2.3.7. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe auch insofern in krasser Weise gegen ihre arbeitsrechtliche Treuepflicht verstossen, als sie es un-

- 26 terlassen habe, ihre Machenschaften zusammen mit I._____ und H._____ dem Beklagten zu melden, beisst sich die Katze – sprichwörtlich – in den Schwanz. Aus den bereits dargelegten Gründen lassen die behaupteten (und seitens der Klägerin bestrittenen) "Machenschaften" jegliche Substantiierung vermissen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.1. ff.) und wären im Übrigen ohnehin mit den offerierten Beweismitteln nicht nachweisbar (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.). Damit ist einer Meldepflicht der Klägerin die Grundlage entzogen. 2.3.8. Aus den genannten Gründen sind angeblich von I._____ und/oder H._____ getätigte Käufe bzw. Bestellungen nicht der Klägerin zuzurechnen. 2.4. Abgesehen vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Handels (vgl. vorstehend) erhebt der Beklagte auch Vorwürfe an die Adresse der Klägerin allein: 2.4.1. Betreffend Designerkleider: 2.4.1.1. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe in den Jahren 2018 bis 2020 Designerkleider für mindestens Fr. 39'779.40 zu privaten Zwecken zu Lasten des Beklagten gekauft und auf unterschiedlichen Konti der Buchhaltung verbucht. Dass der Beklagte seine diesbezüglichen Vorbringen revidiert hätte, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zutreffend. Die Klägerin macht geltend, dass der Geschäftsführer ihr jahrelang die Anschaffung von angemessener Kleidung für die Berufsausübung bzw. für die Repräsentation des Beklagten bewilligt habe, womit teilweise ihre anderweitig nicht entschädigten Überstunden, Wochenendeinsätze sowie ihre regelmässigen Einsätze während ihres Mutterschaftsurlaubs abgegolten worden seien; sie habe kein einziges Kleidungsstück ohne Zustimmung des Geschäftsführers und ohne nachträgliche Absegnung durch den Gesamtvorstand und die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission gekauft. Die Klägerin räumt ein, dass sie Pauschalspesen und "Fringe Benefits" erhalten und dass die Kleiderkäufe teilweise für den Privatgebrauch bestimmt gewesen seien. Der Beklagte bestreitet, dass er der Klägerin "Fringe Benefits" eingeräumt und die Anschaffung von Kleidung für die Berufsausübung bzw. für die Repräsentation bewilligt habe. Der Beklagte macht weiter geltend, dass es sich bei der Klägerin um eine leitende Angestellte handle und dass gemäss ihrem Arbeitsvertrag sämtliche Arbeitsleistungen

- 27 abgegolten gewesen seien, wobei bestritten werde, dass die Klägerin im behaupteten Ausmass Überstunden und Wochenendeinsätze und grundsätzlich, dass sie Arbeitseinsätze während ihres Mutterschaftsurlaubs habe leisten müssen. Der Vorstand des Beklagten habe solche Einkäufe von Designerkleidern weder angeordnet noch genehmigt. Hätte es sich tatsächlich um "Fringe Benefits" bzw. Entschädigungen für Überstunden- und Wochenendarbeiten gehandelt, wären die Leistungen als Lohn in den vom Beklagten ausgestellten Lohnausweisen aufgeführt gewesen, was nicht der Fall gewesen sei und wogegen die Klägerin nie einen Einwand erhoben habe. 2.4.1.2. Die Kleiderkäufe als solche sind unbestritten. Dass die Klägerin in der Dupliknovenstellungnahme und damit nach Aktenschluss teilweise von anderen Beträgen ausgeht und zudem neue Vorbringen zur "angemessenen Entlöhnung" der Klägerin macht, ist als verspätet einzustufen und deshalb nicht weiter zu beachten. Es ist auch unbestritten, dass die Kleider von der Klägerin teilweise privat gebraucht wurden. Ein geschäftlicher Nutzen des Beklagten durch die Kleiderkäufe ist nicht ersichtlich, einen in den schriftlichen Arbeitsverträgen vorgesehenen Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Kleider gibt es nicht. Entsprechend muss die Klägerin beweisen, dass die Kleiderkäufe (2018 für mindestens Fr. 11'877.–, 2019 für mindestens Fr. 18'442.40, 2020 für mindestens Fr. 9'460.–) mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ und nachträglicher Absegnung durch den Gesamtvorstand erfolgt seien. 2.4.1.3. Diesbezüglich wurde ein Beweisverfahren durchgeführt (vgl. hinten Ziff. V.2.4.1.4.), wobei die abgenommenen Beweismittel im Beschluss vom 27. März 2024 aufgeführt sind. Diversen Beweisanträgen der Parteien wurde dagegen nicht entsprochen, und zwar aus folgenden Gründen: Die von der Klägerin gestellten Editionsanträge – "Edition sämtlicher Revisionsstellenberichte über die Jahresabschlüsse des Beklagten ab 2013" sowie "Edition sämtlicher Revisionsberichte GRPK ab Stellenantritt der Klägerin" – waren als unzulässige Beweisausforschungsbegehren zu qualifizieren. Die Anordnung der Urkundenedition ist nur soweit zulässig, als die Urkunden für den Beweis konkret behaupteter Sachverhalte

- 28 relevant sind. Hinsichtlich des Erfordernisses der Relevanz sind strenge Anforderungen zu stellen; die sich dabei ergebende Mitwirkungspflicht der zur Edition verpflichteten Partei (oder des Dritten) im Sinne von Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO darf nicht überspannt werden (ZR 95 Nr. 62 E. 5.3. i.f.; ZR 114 Nr. 70 E. 3). Diese Voraussetzungen sind bei den ausgesprochen weitgehenden Editionsanträgen der Klägerin nicht erfüllt, weshalb diesen nicht zu entsprechen war. Auch dem von der Klägerin in der Klage gestellten Beweisantrag, die zuständigen Revisoren der L._____ AG seien als fachkundige Zeugen zu befragen, war nicht zu entsprechen. Einerseits ist es Sache der Parteien, die einzuvernehmenden Personen namentlich zu nennen, was die Klägerin nicht getan hat (die replicando erwähnten Revisoren wurden nicht für das vorliegende Beweisthema genannt). Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Aussagen der Revisoren für das Beweisthema relevant sein könnten (die Revisionsstelle kann nicht gültig für den Beklagten Rechtsgeschäfte abschliessen oder anderweitig gültig für ihn handeln oder einen Willen seinerseits bilden oder zum Ausdruck bringen, vgl. Art. 731a Abs. 2 OR). Auch die vom Beklagten offerierten Beweismittel waren nur insoweit abzunehmen, als sie für das Beweisthema relevant waren (die der Klägerin vorgeworfenen Käufe als solche sind wie erwähnt unbestritten). Entsprechend hatte insbesondere die Zeugeneinvernahme von O._____ aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.) zu unterbleiben. Die Editionsanträge des Beklagten hinsichtlich der Steuererklärungen der Klägerin für die Jahre 2018-2021 waren als zu weitgehend abzuweisen (das vorstehend zu den Revisionsberichten Gesagte gilt analog). 2.4.1.4. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Klägerin der Nachweis gelungen, dass sie die ihr zur Last gelegten Kleiderkäufe mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ getätigt hat. Diese Schlussfolgerung ist im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussage von H._____ ("Ich war stets in Kenntnis, was da eingekauft wurde") zu ziehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist kein Grund ersichtlich, nicht auf diese Zeugenaussage abzustellen. Dabei wird nicht verkannt, dass H._____ – dasselbe gilt auch in Bezug auf die früheren Vorstandsmitglieder des Beklagten, die vorliegend als Zeugen befragt wurden – nicht dem Idealtypus des neutralen Zeugen entspricht, der in keinerlei Beziehung zu den Parteien steht und dem jegliches Interesse am Verfahrensausgang abgeht. Der vorliegende

- 29 - Arbeitsstreit – wie auch die nach wie vor pendente Strafuntersuchung gegen die Klägerin, ihre Mutter I._____ sowie H._____ – ist vielmehr vor dem Hintergrund des im Oktober 2021 erfolgten Führungswechsels beim Beklagten zu sehen, der Vorwürfe an die früheren Verantwortlichen in Geschäftsführung und Vorstand nach sich zog, welche von diesen als unberechtigt zurückgewiesen, teilweise offenbar als Affront empfunden werden. Die aktenkundigen Bestätigungsschreiben sind in diesem Kontext zu sehen, wobei sie inhaltlich bei der Beweiswürdigung keine Rolle spielen (massgeblich sind die als Zeugen in der Beweisverhandlung gemachten Aussagen). Ungeachtet des bestehenden Interesses am Verfahrensausgang gibt es keine Hinweise dafür, dass H._____, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) befragt wurde, wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er plausibel dargelegt, dass er die Klägerin in langjähriger Praxis und mit Wissen des Vorstands berechtigte, Kleidereinkäufe zu tätigen, die sich umfangmässig am Geschäftsgang orientierten, zu einer angemessenen Lohnentschädigung der Klägerin führten und dafür sorgten, dass ihre Arbeitskraft dem Beklagten erhalten blieb. Diese Sachdarstellung ist auch deshalb als glaubhaft einzustufen, weil mehrere dazu befragte Personen bestätigt haben, dass H._____ als Geschäftsführer des Beklagten der Klägerin Kleiderkäufe bewilligt hat und dass die Klägerin sehr gute Arbeit für den Beklagten geleistet hat. K._____, langjähriges Mitglied der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission (GRPK) des Beklagten, hat als Zeuge zu Protokoll gegeben, dass die Kleiderkäufe der Klägerin auf Kosten des Beklagten im Rahmen der GRPK-Sitzungen mit dem Geschäftsführer H._____ thematisiert worden seien. Es ist kein Grund ersichtlich, diese unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB erfolgte Aussage anzuzweifeln, zumal der Zeuge K._____ ein Interesse am Verfahrensausgang verneinte. Aus der Deposition des Zeugen K._____ ist zu folgern, dass H._____ von den Kleiderkäufen nicht nur Kenntnis hatte, sondern dass diese auch mit seinem Einverständnis erfolgt waren, was als gewichtige, von neutraler Seite getätigte Bestätigung der Sachdarstellung des Zeugen H._____ zu werten ist. Dass H._____ betreffend Kleiderkäufe von anderen Zahlen ausging, wirkt sich nicht limitierend aus. So ist nicht auszuschliessen, dass er aufgrund der ihm vorliegenden Liste von der Richtigkeit anderer Zahlen

- 30 ausging, als sie im vorliegenden Prozess unbestritten geblieben sind. Abgesehen davon wären die genauen Zahlen ohnehin nur dann relevant, wenn aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen wäre, dass die Klägerin von sich aus und eigenmächtig Kleiderkäufe auf Kosten des Beklagten tätigte, was nicht der Fall ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es auch keine Rolle, ob der Geschäftsführer H._____ überhaupt berechtigt war, diese Ausgaben zu bewilligen. Abgesehen davon, dass die Vorbringen des Beklagten zur Ausgabenkompetenz des Geschäftsführers bzw. zum Inhalt seines Pflichtenhefts erstmals im ersten Schlussvortrag, mithin nach Aktenschluss und somit verspätet (vgl. vorne Ziff. I.2.), gemacht wurden, muss die Frage, ob sich der Geschäftsführer in Bezug auf die Kleiderkäufe pflichtgemäss verhalten hat, gar nicht beantwortet werden. Für die Belange des vorliegenden Prozesses ist vielmehr nur relevant, ob die Klägerin im Zusammenhang mit den Kleiderkäufen auf Kosten des Beklagten eine derart gravierende Treuepflichtverletzung beging, dass die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt war. Aus demselben Grund ist auch irrelevant, ob die Kleiderkäufe korrekt budgetiert waren oder nicht. Im Übrigen hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Vorstand des Beklagten sehr wohl von den Kleiderkäufen bzw. der diesbezüglichen Praxis des Geschäftsführers H._____ wusste und damit auch einverstanden war. Es ist kein Grund ersichtlich, diese im Kerngehalt übereinstimmenden Angaben einer Mehrzahl von Zeugen in Zweifel zu ziehen. Dabei wird nicht übersehen, dass die Aussagen der Zeugen durchaus Widersprüche und Ungereimtheiten erkennen lassen, die jedoch erklärbar sind und überdies der Annahme eines abgesprochenen Aussageverhaltens entgegen stehen. Diese Zeugen wurden zu Vorgängen befragt, welche mehrere Jahre zurückliegen. Dass der Zeitablauf dem menschlichen Erinnerungsvermögen nicht eben zuträglich ist, stellt eine allgemein bekannte Tatsache dar. Entsprechend vermag es nicht zu erstaunen, dass die Vorbringen der Zeugen zu Detailfragen (z.B. betreffend Höhe der Beträge der bewilligten Kleiderkäufe) teilweise divergieren. In dieser Konstellation hätten deckungsgleiche Aussagen aller Zeugen einstudiert, abgesprochen und damit unglaubhaft gewirkt. Dass die Zeugen auch zu Erinnerungslücken standen und diese nicht einfach zum Nachteil des Beklagten schlossen, spricht für ein Aussageverhal-

- 31 ten nach bestem Wissen und Gewissen. Dass im Jahre 2019 ein Vorstandsbeschluss betreffend ein Hochzeitsgeschenk für die Klägerin protokolliert wurde, schliesst nicht aus, dass in früheren Jahren – zu Beginn der von H._____ erwähnten langjährigen Praxis betreffend Kleiderkäufe – ebenfalls solche Beschlüsse gefasst und im Protokoll vermerkt wurden (Protokolle aus der Zeit vor 2019 wurden nicht eingereicht), in der Folge die blosse Weiterführung dieser Praxis dagegen nicht mehr protokollarisch festgehalten wurde. Die der Klägerin auf Kosten des Beklagten bewilligten Kleiderkäufe wären eigentlich in ihren Lohnausweisen betragsmässig zu berücksichtigen gewesen, da es sich dabei gemäss Aussage des Zeugen H._____ um einen Lohnbestandteil der Klägerin handelte. Dies war jedoch nicht der Fall, mit der Konsequenz, dass auf den entsprechenden Beträgen weder Einkommenssteuern noch Sozialabgaben entrichtet wurden. Ob dieses nicht gesetzeskonforme Vorgehen – nota bene beider Parteien – auf "Unachtsamkeit" oder "steuerliche Gründe" zurückzuführen ist, dürfte wohl im Rahmen der pendenten Strafuntersuchung abgeklärt werden (§ 167 Abs. 1 GOG). So oder so ändert die unterbliebene Berücksichtigung der Kleiderkäufe in den Lohnausweisen nichts am Beweisergebnis, dass die Klägerin die ihr zur Last gelegten Kleiderkäufe mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ getätigt hat. Dasselbe gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten genannten Gegenbeweismittel. D._____, der im Oktober 2021 zum Vorstandspräsidenten des Beklagten gewählt wurde, konnte im Rahmen seiner Parteibefragung aus eigener Wahrnehmung keine Angaben dazu machen, ob die von der Klägerin zwischen 2018 und 2020 getätigten Kleiderkäufe auf Kosten des Beklagten von einem Organ des Beklagten bewilligt oder genehmigt worden waren. Aus der Aussage des Zeugen K._____ ist wie erwähnt zu folgern, dass H._____ von den Kleiderkäufen wusste und damit einverstanden war. 2.4.1.5. Entsprechend fehlt es an einem Nachweis einer von der Klägerin begangenen Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit den auf Kosten des Beklagten getätigten Kleiderkäufen als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht.

- 32 - 2.4.2. Betreffend Umstandsmode, Babyausstattung und Kinderkleidung: 2.4.2.1. Diese in den Jahren 2020 und 2021 getätigten Käufe im Betrag von Fr. 5'100.65 wirft der Beklagte allein der Klägerin vor, wobei er auch geltend macht, dass die Klägerin diese Käufe als angeblich geschäftsbegründete Ausgaben in der Buchhaltung des Beklagten verbucht und sich die entsprechenden Kosten als Spesen auf ihr Lohnkonto habe zurückerstatten lassen. Die Klägerin weist den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens zurück, da der Geschäftsführer in Absprache mit dem Finanzvorstand ihr die Anschaffung von Umstandskleidern bewilligt habe und da der Geschäftsführer sie beauftragt habe, für zwei Mitarbeiterinnen sowie für nahestehende Bezugspersonen des Beklagten als Geschenke zur Geburt von Kindern Babykleider einzukaufen. Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin der Kauf von Umstandsmode bewilligt oder genehmigt worden sei. Zutreffend sei, dass der Beklagte zwei Mitarbeiterinnen ein kleines Geschenk zur Geburt ihrer Kinder ausgerichtet habe, wobei die entsprechenden Auslagen der Klägerin nicht angelastet würden. 2.4.2.2. Die Einkäufe als solche sind unbestritten. Dass die Klägerin in der Dupliknovenstellungnahme und damit nach Aktenschluss weitere Geschenke für Referenten und andere dem Verband nahestehende Bezugspersonen erwähnte, ist als verspätet einzustufen und deshalb nicht weiter zu beachten (vgl. vorne Ziff. I.2.). Aus dem Arbeitsvertrag geht kein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von Umstandsmode etc. hervor. Ein geschäftlicher Nutzen des Beklagten durch den Kauf der Umstandskleider etc. durch die Klägerin ist nicht ersichtlich. Selbstredend hätte die Klägerin ihrer Arbeit während der Schwangerschaft auch in Umstandsmode nachgehen können, für die sie selber bezahlt hat. Entsprechend trägt wiederum die Klägerin die Beweislast für ihre Behauptung, dass die Kleiderkäufe vom Geschäftsführer in Absprache mit dem Finanzvorstand bewilligt worden seien. Der Beklagte wirft der Klägerin Käufe im Total von Fr. 5'100.65 vor, die sie in den Jahren 2020 und 2021 getätigt habe. Wie erwähnt sind die Käufe als solche nicht bestritten. Die Klägerin beziffert die Höhe der Geschenke für die zwei Mitarbeiterinnen nicht. Damit bleibt die Behauptung unsubstantiiert, zumal der Beklagte bestreitet, dass diese Geschenke der Klägerin zur Last gelegt würden. Damit muss die Klägerin

- 33 beweisen, dass der Geschäftsführer H._____ die Käufe von Umstandsmode im Betrag von Fr. 5'100.65 in den Jahren 2020 und 2021 in Absprache mit dem Finanzvorstand F._____ bewilligt hat. 2.4.2.3. Auch diesbezüglich wurde ein Beweisverfahren durchgeführt (vgl. hinten Ziff. V.2.4.2.4.), wobei die abgenommenen Beweismittel im Beschluss vom 27. März 2024 aufgeführt sind. Diversen Beweisanträgen der Parteien wurde dagegen nicht entsprochen, und zwar aus folgenden Gründen: Der Editionsantrag der Klägerin hinsichtlich der Revisionsstellenberichte sowie ihr Beweisantrag, die zuständigen Revisoren der L._____ AG seien als fachkundige Zeugen zu befragen, waren aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne V.2.4.1.3.) abzuweisen. Auch die vom Beklagten offerierten Beweismittel waren nur insoweit abzunehmen, als sie für das Beweisthema relevant sind (die der Klägerin vorgeworfenen Käufe als solche sind wie erwähnt unbestritten). Entsprechend hatte insbesondere die Zeugeneinvernahme von O._____ aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.) und auch diejenige von P._____ mangels Relevanz für das Beweisthema zu unterbleiben. Als Gegenbeweismittel abzunehmen war demnach einzig die Parteibefragung von D._____. 2.4.2.4. Der Klägerin ist der Nachweis gelungen, dass sie die ihr zur Last gelegten Käufe von Umstandsmode in den Jahren 2020 und 2021 mit Zustimmung des Geschäftsführers H._____ getätigt hat. Diese Schlussfolgerung ist im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussage von H._____ ("Ja, davon [gemeint von der Klägerin 2020 und 2021 getätigte Käufe von Umstandsmode auf Kosten des Beklagten] weiss ich und es wurde auch von mir so genehmigt") zu ziehen. Ungeachtet des bestehenden Interesses am Verfahrensausgang gibt es aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. vorne Ziff. V.2.4.1.4.), die an dieser Stelle analog gelten, keine Hinweise dafür, dass H._____, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) befragt wurde, wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Vielmehr hat er nachvollziehbar begründet, dass es ihm wichtig gewesen sei, dass die Klägerin solange wie möglich zur Führung der Buchhaltung während der Schwangerschaft und bei Bedarf auch während des Mutterschaftsurlaubs zur Verfügung gestanden

- 34 habe, zumal die Kosten für die Umstandsmode viel geringer gewesen seien, als wenn er einen Ersatzarbeitnehmer hätte anstellen müssen. Diese Sachdarstellung erscheint auch vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses zu den Kleiderkäufen (vgl. vorne Ziff. V.2.4.1.4.) glaubhaft. Hinzu kommt, dass mehrere dazu befragte Personen bestätigt haben, dass die Käufe von Umstandsmode durch die Klägerin nicht etwa unautorisiert, sondern mit Wissen ihrer Vorgesetzten erfolgt sind. Aus der Zeugenaussage von F._____, dem (damaligen) Finanzvorstand des Beklagten, geht zwar nicht eindeutig hervor, ob und allenfalls wie er in den Entscheid, der Klägerin den Kauf von Umstandsmode auf Kosten des Beklagten zu erlauben, involviert war, doch liess er keinen Zweifel daran aufkommen, dass er davon wusste und damit einverstanden war ("Es war selbstverständlich"). Dass H._____ betreffend Umstandsmode von einer anderen Zahl ausging, wirkt sich nicht limitierend aus. So ist nicht auszuschliessen, dass er von der Richtigkeit eines anderen Betrags ausging, als er im vorliegenden Prozess unbestritten geblieben ist. Abgesehen davon wäre die genaue Zahl ohnehin nur dann relevant, wenn aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen wäre, dass die Klägerin von sich aus und eigenmächtig Umstandsmode auf Kosten des Beklagten kaufte, was nicht der Fall ist. Dass es keine Rolle spielt, ob der Geschäftsführer H._____ überhaupt berechtigt war, diese Ausgaben zu bewilligen, ob diese Käufe korrekt budgetiert wurden und weshalb die Beträge betreffend Umstandsmode nicht in die Lohnausweise der Klägerin Eingang fanden, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. V.2.4.1.4.). Schliesslich vermag auch die Parteibefragung von D._____, einziges Gegenbeweismittel des Beklagten, nichts am Beweisergebnis zu ändern, dass die Klägerin die ihr zur Last gelegten Käufe von Umstandsmode mit Bewilligung des Geschäftsführers H._____ getätigt hat. D._____, der im Oktober 2021 zum Vorstandspräsidenten des Beklagten gewählt wurde, konnte im Rahmen seiner Parteibefragung aus eigener Wahrnehmung keine Angaben dazu machen, ob die von der Klägerin 2020 und 2021 getätigten Käufe von Umstandsmode auf Kosten des Beklagten von einem Organ des Beklagten bewilligt oder genehmigt worden waren. 2.4.2.5. Entsprechend fehlt es an einem Nachweis einer von der Klägerin begangenen Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit den auf Kosten des Beklagten getätigten Käufen von Umstandsmode als Voraussetzung sowohl einer

- 35 fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht. 2.4.3. Betreffend "Unterhaltungselektronik": 2.4.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der vom Beklagten verwendete Ausdruck "Unterhaltungselektronik" wenig passend erscheint, da es um Smartphones, Tablets bzw. Notebooks, Computer und Zubehör geht, mithin um Geräte, für die grundsätzlich ein geschäftlicher Bedarf des Beklagten auf der Hand liegt, da heutzutage eine Verbandstätigkeit ohne solche elektronischen Geräte nicht möglich erscheint. 2.4.3.2. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten sind in mehrfacher Hinsicht unklar und widersprüchlich, sprich unsubstantiiert: Zum einen ist nicht klar, ob diese Bestellungen zum Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns zählen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.) oder ob sie alleine der Klägerin zur Last gelegt werden. So oder so bestreitet die Klägerin jegliches Fehlverhalten. Zum andern wird in der Klageantwort ausgeführt, dass diese Bestellungen von der Klägerin "zusammen mit ihrer Mutter" vorgenommen worden seien, derweil duplicando zwar an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten, in der Folge aber geltend gemacht, dass es die Klägerin gewesen sei, welche die IT-Geräte eigenmächtig bestellt habe. Überdies äussert der Beklagte bloss die Vermutung, dass die bestellten Geräte für den Privatgebrauch der Klägerin, allenfalls auch ihrer Mutter I._____ sowie H._____, verwendet worden seien. Darin liegt wie erwähnt kein hinreichend konkret formulierter Vorwurf an die Adresse der Klägerin (vgl. vorne Ziff. V.2.3.3.). Schliesslich räumt der Beklagte in der Duplik zwar ein, dass die Klägerin die Kinder-Tablets auf Empfehlung der Lieferfirma bestellt habe, ohne jedoch klarzustellen, ob am diesbezüglichen Vorwurf festgehalten wird oder nicht (die zweimalige Verwendung des Wortes "wohl" ist nicht geeignet, für klare Verhältnisse zu sorgen). Der Hinweis auf ein fehlendes Inventar gemäss Art. 958c Abs. 2 OR hilft dem Beklagten nicht weiter, zumal ohne das Einreichen einer Bilanz nicht zu beurteilen ist, ob die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung eingehalten wurden oder nicht.

- 36 - 2.4.3.3. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung einer Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb der elektronischen Geräte für den Beklagten als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht. 2.4.3.4. Selbst wenn die Vorbringen des Beklagten entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung als hinreichend substantiiert erachtet würden, könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm – erwähntermassen trägt er die Beweislast, da für elektronische Geräte, anders als für Designerkleider oder Umstandsmode, grundsätzlich ein geschäftsmässig begründeter Bedarf des Beklagten zu bejahen ist – der Nachweis für seine Behauptung der Bestellung für private Zwecke nicht gelingt. Einerseits ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.). Andererseits ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten dargelegt, dass die duplicando offerierten Zeugenaussagen für die beklagtische Behauptung relevant sein sollen. Der Hinweis auf die Vereinsstatuten ist nicht beweisbildend. Zu erwähnen ist schliesslich, dass der Standpunkt des Beklagten, er habe keine Verwendung für Apple-Produkte, in dieser Absolutheit bereits der E-Mail des Verbandspräsidenten D._____ vom 22. August 2022 widerspricht, in der er selber bestätigt hat, dass er ein iPad, mithin ein Apple-Produkt, erhalten habe (die klägerische Behauptung, in der Duplik sei neu eingeräumt worden, D._____ habe nebst dem iPad auch ein iPhone erhalten ist aktenwidrig). 2.4.4. Betreffend Parfüms, Wein sowie Lunch-Checks, Bücher etc. (erhebt der Beklagte – zumindest vor Aktenschluss (das Vorbringen im ersten Schlussvortrag ist verspätet; vgl. vorne Ziff. I.2.) – keinen Vorwurf allein an die Klägerin, weshalb auf die vorstehenden Erwägungen zum Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns zu verweisen ist (vgl. vorne Ziff. V.2.3.). 2.4.5. Betreffend Duftkerzen und Raumdüfte: 2.4.5.1. Der Beklagte listet für die Jahre 2019 bis 2021 insgesamt 607 (172+260+175) Duftkerzen und Raumdüfte im Wert von Fr. 40'501.54

- 37 - (9'757.71+21'450.98+9'292.85) auf, die er zum von der Klägerin verursachten Schaden von Fr. 525'830.15 zählt. Die Klägerin bestreitet jegliches Fehlverhalten. 2.4.5.2. Da der Beklagte selber einräumt, dass 2020 und 2021 je ein Bedarf an 42 Raumdüften und Duftkerzen bestanden habe, dass am Partnertag einmalig 40 Duftkerzen verteilt worden seien, dass im Oktober 2022 noch Produkte im Wert von Fr. 6'215.90 vorhanden gewesen seien und dass auch im Jahr 2019 ein (nicht bezifferter) Bedarf an Duftkerzen und Raumdüften bestanden habe, hätte der behauptete Schaden im entsprechenden Umfang reduziert werden müssen. Das hat der Beklagte nicht getan, indem er der Klägerin alle diesbezüglichen Bestellungen zur Last legt, ohne den gemäss eigener Darstellung geschäftsmässig begründeten Bedarf an Duftkerzen und Raumdüften in Abzug zu bringen. Das ist nicht angängig. Soweit geschäftlicher Bedarf bestand, ist ein Vorwurf nicht am Platz, da insoweit weder eine Treuepflichtverletzung noch ein Schaden ersichtlich sind. Zudem ist erneut zu konstatieren, dass der Beklagte bloss vermutet, dass die Bestellungen für den Privatgebrauch der Klägerin bzw. für ihre eigene Gesellschaft bestimmt gewesen seien, was wie erwähnt keine rechtsgenügende Behauptung einer Treuepflichtverletzung darstellt (vgl. vorne Ziff. V.2.3.3.). 2.4.5.3. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung einer Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Duftkerzen und Raumdüften für den Beklagten als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht. 2.4.5.4. Selbst wenn die Vorbringen des Beklagten entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung als hinreichend substantiiert erachtet würden, könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm – erwähntermassen trägt er die Beweislast – der Nachweis für seine Behauptung der Bestellung für private Zwecke nicht gelingt. Einerseits ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.), die an dieser Stelle analog gelten. Andererseits ist weder ersichtlich noch wird vom Beklagten dargelegt, dass die duplicando offerierten Zeugenaussagen für die beklagtische Behauptung relevant sein sollen.

- 38 - 2.4.6. Betreffend Zigarren: 2.4.6.1. Der Beklagte beziffert einen Betrag von rund Fr. 23'000.– für Zigarrenkäufe (inkl. Zubehör) in den Jahren 2019-2021 und macht geltend, dass er keinen Bedarf an Zigarren gehabt habe. Der Klageantwort ist nicht zu entnehmen, wer die Käufe vorgenommen haben soll; demgegenüber wird in der Duplik behauptet, die Klägerin habe die Käufe getätigt. Laut Klageantwort seien die Käufe für die privaten Zwecke der Klägerin, ihrer Mutter I._____ und H._____ getätigt worden, derweil in der Duplik von nicht geschäftsrelevanten Ausgaben für Vorstandsmitglieder des Beklagten in den Jahren 2020 und 2021 und in diesem Zusammenhang von "Verhalten und Machenschaften der Klägerin" die Rede. Die Klägerin bestreitet nicht nur die Käufe für private Zwecke, sondern auch, dass der Beklagte keinen Bedarf an Zigarren gehabt habe. 2.4.6.2. Aus den beklagtischen Rechtsschriften geht nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, welcher Vorwurf an die Adresse der Klägerin erhoben wird. In der Klageantwort ist vom Kauf zu privaten Zwecken die Rede. In der Duplik wird zwar vollumfänglich an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten, dann aber doch ein ganz neuer Vorwurf (nicht geschäftsrelevante Ausgaben für Vorstandsmitglieder des Beklagten) formuliert, wenn auch in vager, jeglicher Präzisierung vermissen lassender Manier (Verhalten, Machenschaften). 2.4.6.3. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer rechtsgenügenden Behauptung einer Treuepflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zigarren für den Beklagten als Voraussetzung sowohl einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch einer Schadenersatzforderung. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht. 2.4.6.4. Selbst wenn die Vorbringen des Beklagten entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung als hinreichend substantiiert erachtet würden, könnte der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da ihm der Nachweis für seine diesbezüglichen Behauptungen nicht gelingt. Für den in der Klageantwort behaupteten Erwerb zu privaten Zwecken wurden keine Beweismittel offeriert. Hinsichtlich

- 39 der Behauptung, es seien nicht geschäftsrelevanten Ausgaben für Vorstandsmitglieder des Beklagten getätigt worden, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (vgl. vorne Ziff. V.2.3.5.), die an dieser Stelle analog gelten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Parteibefragung von D._____ zu Vorgängen vor seiner Funktionsübernahme beim Beklagten beweisbildend sein könnte. 2.4.7. Betreffend Funktionszulage und Repräsentationsspesen: 2.4.7.1. Der Beklagte führt dazu aus, dass die Klägerin Spesenzahlungen in der Höhe von Fr. 6'266.65 erhalten habe, die nicht den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten. Die Klägerin macht geltend, dass alle Zulagen und Spesenentschädigung den Vereinbarungen mit dem Beklagten entsprochen hätten. 2.4.7.2. Ein Vorwurf an die Adresse der Klägerin im Zusammenhang mit diesen als überhöht behaupteten Zulagen und Spesenzahlungen ist weder in der Klageantwort noch in der Duplik ersichtlich. Der Beklagte macht keine Ausführungen dazu, wer diese Zahlungen veranlasst hat, und hält überdies fest, dass die Klägerin "nicht aufgrund der zu viel ausbezahlten Spesenentschädigungen fristlos entlassen wurde". Damit erübrigen sich weitere Erwägungen dazu. 2.4.7.3. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht. 2.4.8. Festzuhalten bleibt, dass zu diversen Positionen, die in den Tabellen der behaupteten Unregelmässigkeiten aufgeführt sind, keine konkreten Begründungen in den Rechtsschriften vorhanden sind: Kunstgegenstände im Betrag von Fr. 75'000.–, Restaurant- und Coiffure-Gutscheine im Gesamtbetrag von Fr. 15'000.–. Viele kleinere Positionen (Essensspesen H._____, Autobahnvignetten, Briefmarken, Essensspesen über Kasse abgerechnet, Privater Umzugstransport H._____, Arztkosten, Spesen/Funktionszulage H._____, Sitzungsgelder H._____ und I._____, Handgepäck-Koffer, Spesen 2019) summieren sich auf rund Fr. 14'000.–. Von den rund Fr. 525'000.–, die der Beklagte eventualiter als Schadenersatzforderung zur Verrechnung stellt, wird ein Betrag von über Fr. 100'000.–

- 40 demnach nicht begründet bzw. der Klägerin keine diesbezügliche Treuepflichtverletzung vorgeworfen. Die diesbezügliche Verrechnungsforderung des Beklagten besteht somit nicht. 3. Ansprüche 3.1. Rechtsbegehren 1a der Klägerin: Lohnersatz 3.1.1. Die Klägerin verlangt "Lohnnachzahlung" für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 18'170.50 netto. 3.1.2. Der Beklagte bestreitet die Forderung, da die Kündigung gerechtfertigt gewesen sei; zudem sei die Berechnung der Klägerin falsch, da ihr Brutto-Monatslohn Fr. 6'480.– betragen habe und Zulagen mit Spesencharakter nicht einzurechnen seien. In der Duplik äussert sich der Beklagte dazu nicht mehr. 3.1.3. Gemäss Art. 337c Abs. 1 OR hat der vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund fristlos entlassene Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendet worden wäre. Dabei ist der Arbeitnehmer grundsätzlich so zu entschädigen, als hätte er bis zum Ende des ordentlichen Vertragsablaufs weitergearbeitet (BGE 125 III 14 E. 2b). Er muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Art. 337c Abs. 2 OR). Wenn der entlassene Arbeitnehmer eine neue Stelle angetreten hat, ist sein Anspruch meist einfach zu berechnen. Er setzt sich aus dem Lohn und den Nebenleistungen in der Zeit zwischen Entlassung und neuem Stellenantritt zusammen, abzüglich dem Lohn ab neuem Stellenantritt bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beim alten Arbeitgeber (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 5 zu Art. 337c OR). Der Anspruch nach Art. 337c Abs. 1 OR umfasst auch den Ersatz für entgangenen Naturallohn (BGer 4C.406/2005 vom 2. August 2006, E. 5 = JAR 2007 S. 300). Pauschalspesen sind in dem Ausmass, in dem ihnen keine entsprechenden Auslagen entgegenstehen,

- 41 ebenfalls zum Schaden zu addieren (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 2 zu Art. 337c OR). 3.1.4. Die fristlose Kündigung wurde entgegen der Auffassung des Beklagten verspätet und im Übrigen nicht aus wichtigem Grund ausgesprochen (vgl. vorne Ziff. V.1. und Ziff. V.2.3. f.). Die Angaben der Klägerin zum Bruttolohn für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Januar 2023, den sie beim Beklagten erhalten hätte, basiert auf dem Lohnblatt des Beklagten für den Monat September 2022 und beläuft sich auf Fr. 7'350.40. Von dieser Zahl ist auszugehen, zumal der Beklagte keine Angaben dazu macht, in welchem Ausmass den Repräsentationsspesen entsprechende Auslagen entgegenstehen, die bei der Schadensberechnung nicht zu berücksichtigen wären. Damit fehlt es an einer rechtsgenügenden Bestreitung der klägerischen Schadensberechnung. Als Lohnersatz und somit betreffend Rechtsbegehren 1a ist der Betrag von Fr. 18'170.50 netto geschuldet. Da die Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht besteht (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.), ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 18'170.50 netto als Lohnersatz zu bezahlen. 3.1.5. Die Klägerin verlangt auf den Lohnersatz einen Verzugszins von 5% seit dem 1. Februar 2023. Gemäss Bundesgericht ist der Verzugszins für Ersatzansprüche gemäss Art. 337c OR in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung – bzw. ab dem darauffolgenden Tag – geschuldet (BGer 4A_126/2021 vom 5. Juli 2021 E. 4.4, m.w.H.). Der Zins beträgt 5% p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR). Es ist unbestritten, dass die fristlose Kündigung vom 3. Oktober 2022 gleichentags bei der Klägerin eingegangen ist. Das Zinsbegehren ist somit ausgewiesen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 3.2. Rechtsbegehren 1b der Klägerin: BVG-Arbeitgeberbeiträge 3.2.1. Die Klägerin macht betreffend BVG-Arbeitgeberbeiträge eine Nachforderung in der Höhe von Fr. 853.90 geltend, da ihr auf ihrem Verdienstausfall von Fr. 18'170.50 netto BVG-Arbeitgeberbeiträge von 8,2% entgangen seien, mithin Fr. 1'639.70, wobei von diesem Betrag die Arbeitgeberbeiträge der Stadt Q._____ im Zeitraum vom 15. November 2022 bis 31. Januar 2023 in der Höhe von Fr. 785.80 abzuziehen seien.

- 42 - 3.2.2. Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch, da die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. In der Duplik äussert sich der Beklagte dazu nicht mehr. 3.2.3. Da die fristlose Kündigung wie erwähnt verspätet und im Übrigen nicht aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde (vgl. vorne Ziff. V.1. und Ziff. V.2.3. f.) und da der Beklagte den klägerischen Anspruch nicht substantiiert bestritten hat, ist die Nachforderung samt Verzugszins (vgl. vorne Ziff. V.3.1.5.) ausgewiesen. Da die Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht besteht (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.), ist der Beklagte betreffend Rechtsbegehren 1b zu verpflichten, der Klägerin Fr. 853.90, nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023, zu bezahlen. 3.3. Rechtsbegehren 1c der Klägerin: Entschädigung (Pönale) 3.3.1. Die Klägerin macht eine Pönale in der Höhe von Fr. 36'752.– geltend, was fünf Brutto-Monatslöhnen à Fr. 7'350.40 entspricht. Begründet wird diese Forderung damit, dass die fristlose Entlassung der Klägerin krass missbräuchlich sei, weshalb nach dem langjährigen Arbeitsverhältnis eine Entschädigung in dieser Höhe geschuldet sei. 3.3.2. Der Beklagte bestreitet die Forderung. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Selbst wenn das Gericht zu einem anderen Schluss kommen sollte, wäre von einer Pönale abzusehen, da die Klägerin ein massives Mitverschulden an ihrer Entlassung treffe. Abgesehen davon habe der Brutto-Monatslohn der Klägerin Fr. 6'480.– betragen, da Zulagen mit Spesencharakter nicht einzurechnen seien. Duplicando wird bestritten, dass das Verhalten des Beklagten extrem treuwidrig gewesen sei und dass die Kündigung wider besseres Wissen ausgesprochen worden sei. 3.3.3. Das Gericht kann den Arbeitgeber verpflichten, den Arbeitnehmer zusätzlich für die ungerechtfertigte, fristlose Entlassung zu entschädigen (Art. 337 Abs. 3 OR); dies nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände. Der Entschädigung kommt Genugtuungs- und Strafcharakter zu, wobei es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, so dass der Richter im Normalfall eine solche zuspricht,

- 43 jedoch unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall anders entscheiden kann, sofern ausserordentliche Umstände vorliegen. Einfliessen können dabei grundsätzlich auch Umstände, die sich erst nach der Kündigung zutrugen (STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR, m.w.H.). Massgebende Bemessungskriterien sind die Strafwürdigkeit des Verhaltens der Arbeitgeberin, das Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, die Schwere der Folgen für den Arbeitnehmer sowie das allfällige Mitverschulden des Arbeitnehmers und die finanzielle Situation beider Parteien (BGer 4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 7.1 = JAR 2007 S. 206 mit Hinweis auf BGE 123 III 246 E. 6a; BGE 119 II 157 E. 2b). In die Beurteilung miteinfliessen können aber auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter der betroffenen Person, allfällige familiäre Verpflichtungen oder der Gesundheitszustand. Einfliessen kann auch die Tatsache, dass die Begründetheit der fristlosen Entlassung nur deshalb verneint wurde, weil der Arbeitgeber mit seiner Reaktion zu lange zuwartete (BGer 4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 7.2 = JAR 2007 S. 206, BGE 120 II 243 E. 3.e; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR). Obwohl es sich bei Art. 337c Abs. 3 OR um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Entschädigung in der Regel geschuldet, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen (BGer 4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 7.1, BGE 116 II 300 E. 5a). 3.3.4. Da vorliegend keine ausserordentlichen Umstände gegeben sind, ist der Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu bejahen. Diese darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen, wobei das Gericht im freien Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände darüber entscheiden kann (Art. 337c Abs. 3 OR). In casu fällt ins Gewicht, dass

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