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Zürich Obergericht Weitere Kammern 20.03.2026 AH250118

20. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·597 Wörter·~3 min·8

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Arbeitsgericht Zürich 3. Abteilung Geschäfts-Nr.: AH250118-L/U Mitwirkend: Präsident Dr. R. Schöning als Einzelrichter, Gerichtsschreiber MLaw M. Gabriele Verfügung vom 20. März 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2; Prot. S. 3 ff.) " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, Schadensersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR in der Höhe von Fr. 11'000.– abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers auf den Teilbetrag von Fr. 11'000.–, für welche der Beklagte zuzüglich der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge zu verpflichten ist, diese der entsprechenden Sozialversicherung zuzuführen, an den Kläger zu bezahlen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Pönale gemäss Art. 337c Abs. 3 OR im Umfang von 2 Monatslöhnen zu bezahlen, d.h. einen Betrag von Fr. 11'000.– brutto gleich netto zu bezahlen. 3. Es sei der Beklage zu verpflichten, dem Kläger ein angemessenes und wohlwollendes Abschlusszeugnis auszustellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. " Anträge der beklagten Partei: (act. 11 S. 2; Prot. S. 3 ff.) " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers. " Erwägungen: 1. Mit elektronischer Eingabe vom 20. Oktober 2025 reichte der Kläger die vorliegende Klage mit den eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit der Klageeinreichung stellte der Kläger zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 1 S. 2). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 6 und 10 datiert vom 12. Juni 2025 und wurde am 16. Juni 2025 an den Kläger versandt (act. 3 S. 2), womit die dreimonatige Frist zur Klageeinreichung (Art. 209 Abs. 3 ZPO) unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gewahrt wurde. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Wirkung ab dem 20. Oktober 2025 gutgeheissen und dem Kläger in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 6). Des Weiteren wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur Klage angesetzt (act. 6 S. 6), welche mittels Verfügung vom 19. November 2025 letztmals bis zum 5. Dezember

- 3 - 2025 erstreckt wurde (act. 8). Innert Frist erstattete der Beklagte mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 seine Klageantwort (act. 11). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladungen vom 16. Dezember 2025 und 6. Januar 2026 zur Hauptverhandlung auf den 16. März 2026 vorgeladen (act. 14 und 16). 2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2026 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (Prot. S. 6; act. 19): " 1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Fr. 3'810.60 brutto bzw. (nach Abzug von 6,4% AHV/IV/EO/ALV) Fr. 3'566.70 netto zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Abschluss der vorliegenden Vereinbarung. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Fr. 8'933.30 netto (keine Sozialabzüge) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Abschluss der vorliegenden Vereinbarung. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein Arbeitszeugnis ausund zuzustellen. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen. 5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – vorbehalten den Wortlaut des Arbeitszeugnisses – auseinandergesetzt. " 3. Dieser Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist unter vereinbarungsgemässer Regelung der Entschädigungsfolgen als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 ZPO). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen.

- 4 - Es wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Zürich, 20. März 2026 ARBEITSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Gabriele versandt am:

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