Bezirksgericht Andelfingen Arbeitsgericht Geschäfts-Nr. AH250001-B/U02/Dd-Dk Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw P. Blumer, als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw D. De Melo Lopes Nunes Urteil vom 15. Dezember 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers vom 13. Februar 2025: (act. 2, sinngemäss) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis bzw. gestützt auf den GAV LMV, CHF 9'296.00 nebst Zins zu 5% seit dem 9. Dezember 2024 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten vom 23. April 2025: (Prot. S. 7, sinngemäss) Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 (hierorts eingegangen am 17. März 2025) reichte der Kläger eine unbegründete arbeitsrechtliche Forderungsklage beim hiesigen Gericht samt Beilagen ein (act. 1–3/1–5). In der Folge wurden die Parteien zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 23. April 2025, 08.30 Uhr, vorgeladen (act. 4). Anlässlich dieser Hauptverhandlung im Beisein einer Portugiesisch-Dolmetscherin nahm das Gericht die Parteivorträge entgegen (act. 9; Prot. S. 3 ff.) und befragte die Parteien (Prot. S. 4 ff.). Zudem führten die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts Vergleichsgespräche, welche jedoch zu keiner Einigung führten (Prot. S. 10 f.). 2. Mit Verfügung vom 24. April 2025 setzte das Gericht dem Kläger in Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime eine Frist zur Einreichung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Arbeitsrapporte, Lohnabrechnungen sowie Bankbelege betreffend den Zeitraum von Januar 2019 bis und mit Februar 2024 an (act. 11). Nachdem der Kläger am 15. Mai 2025 eine rund 2'000 Seiten umfassende Eingabe eingereicht hatte, welche weder im Doppel noch mit einem entsprechenden Inhaltsverzeichnis versehen war, setzte das Gericht dem Kläger mit Verfügung vom 19. Mai 2025 eine Nachfrist zur Nachbesserung seiner Eingabe vom 15. Mai 2025 an (act. 14).
- 3 - 3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 (zugleich per E-Mail eingegangen) zeigte Rechtsanwalt ass. iur. X._____ die Vertretung des Klägers an und reichte Beilagen ins Recht (act. 16–18/1–38). Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 (zugleich per IncaMail eingegangen) ersuchte der Kläger das Gericht, die eingereichten Unterlagen der Gegenpartei zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 20). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde der Beklagten das unbedingte Replikrecht gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO gewährt (act. 21). Innert erstreckter Frist nahm die Beklagte mit Eingabe vom 4. September 2025 (ebenso Datum des Poststempels) Stellung (act. 25). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde diese Stellungnahme dem Kläger zugestellt und ihm das unbedingte Replikrecht gewährt (act. 26). In der Folge reichte der Kläger innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 (zugleich per Inca-Mail eingegangen) seine Stellungnahme ein (act. 32). 4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Da sich aus der Stellungnahme des Klägers vom 1. Dezember 2025 nichts Neues ergibt, das sich im vorliegenden Verfahren zum Nachteil der Beklagten auswirken könnte, ist diese Stellungnahme (act. 32) zusammen mit diesem Entscheid der Beklagten zuzustellen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint. II. Sachverhalt / Standpunkt der Parteien Unbestrittener Sachverhalt 1. Der Kläger war von Februar 2018 bis März 2024 bei der Beklagten in einem 100%-Pensum als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen B (Abteilung Bohren/Fräsen) angestellt (act. 3/4–5). Im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses hatte der Kläger Anspruch auf Spesenvergütung. Bis Ende 2020 betrug die Auszahlung der täglichen Mittagsentschädigung CHF 16.– pro vollen Arbeitstag oder CHF 0.80 pro Arbeitsstunde (act. 3/5); ab Januar 2021 wurde die Spesenvergütung pro vollen Arbeitstag auf CHF 16.– festgelegt (act. 3/4), sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren.
- 4 - In diesem Zusammenhang gilt gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV, dass der Betrieb nach Möglichkeit für eine ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung sorgt. Fehlt eine solche betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende während der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.– auszurichten. Ein Anspruch auf die Mittagszulage besteht nur dann, wenn die Arbeitsbedingungen es unmöglich machen, zu Hause oder an einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Ort zu Mittag zu essen; als „zu Hause“ gilt hierbei auch der Anstellungsort. Zudem ist eine mindestens 30-minütige arbeitsfreie Zeit einzuhalten. Die Mittagszulage wird nur geschuldet, wenn die Baustelle mehr als 15 Minuten Fahrzeit vom Wohn- oder Arbeitsort entfernt liegt und eine Mittagspause von mindestens einer Stunde eingehalten wird, sofern der Arbeitgeber nicht anderweitig eine kostenlose Verpflegungsmöglichkeit zur Verfügung stellt (SKV [Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe; Anmerkung Gericht] 22/2007 vom 8. Mai 2007; präzisiert in SKV 132/2013 vom 28. Oktober 2013). Bestrittener Sachverhalt 2. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass ihm für die Jahre 2019 bis 2024 zu wenig Mittagzulagen ausbezahlt worden seien, weshalb ihm gestützt auf den GAV LMV noch offene Mittagszulagen in Höhe von CHF 9'296.– zustünden (act. 2). Zur Begründung legte er eine eigens erstellte Excel-Tabelle vor (act. 3/3) und führt aus, er habe die Beklagte mehrfach mündlich auf die ausstehenden Zahlungen hingewiesen. Im Rahmen einer Lohnbuchkontrolle für die Jahre 2019 bis 2020 konnten von Seiten der Beklagten zwar keine Unregelmässigkeiten festgestellt werden, jedoch zweifle er an der Richtigkeit dieser Kontrolle (act. 9). Er bringt sodann weiter vor, dass die Beklagte weder behauptet habe, ihre Mitarbeitenden würden auf den Baustellen verpflegt, noch dass er während der Mittagspause nach Hause gegangen sei, noch dass er jemals im Innendienst beschäftigt gewesen sei, weshalb ihm für jeden Einsatztag eine Mittagsentschädigung zustehe (act. 32). 3. Die Beklagte bringt zusammengefasst vor, dass die Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Abs. 3 OR fünf Jahre betrage, weshalb alle Forderungen bis etwa 14. November 2019 – abhängig davon, wann das Schlichtungsgesuch gestellt worden sei
- 5 - – verjährt seien. Sie macht ferner geltend, dass die Mittagsentschädigungen ordnungsgemäss ausbezahlt worden seien (Prot. S. 7). Schliesslich führt die Beklagte aus, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht hinreichend substantiiert und belegt seien (Prot. S. 6; act. 25 S. 3 f.). III. Rechtliche Würdigung 1. Grundsätzlich gilt, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für die Notwendigkeit wie auch die Höhe der einzelnen Auslagen (BGE 131 III 439 E. 5.1; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, Art. 327c N 2). Vorliegend macht der Kläger geltend, dass ihm für die Jahre 2019 bis 2024 von der Arbeitgeberin zu wenig Mittagszulagen ausbezahlt worden seien. Es obliegt ihm folglich nachzuweisen, dass ihm die streitigen Mittagszulagen tatsächlich zustanden und ihm nicht in vollem Umfang ausbezahlt wurden. 2. In prozessualer Hinsicht trifft den Kläger bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die sogenannte Substantiierungspflicht. Zur Substantiierung von Behauptungen in einem Prozess gehört, dass Tatsachenbehauptungen so konkret formuliert sein müssen, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist, oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 117 II 113 E. 2). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast (Urteil des BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.1). Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b). Es genügt nicht das Vorhandensein einer Tatsache global zu behaupten oder zu bestreiten (BSK ZPO-GEHRI, Art. 55 N 4). Pauschalverweise auf eingereichte Unterlagen sowie allgemeine Erklärungen, die eingereichten Unterlagen stellen einen integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift dar, genügen der Behauptungslast
- 6 nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; ZPO BK-HURNI, Art. 55 N 21). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die eingereichten Akten selbst zu durchforsten, um abzuklären, was sich aus diesen für die eine oder die andere Partei ableiten lässt (Urteil des BGer 4A_32/2007 vom 16. Mai 2007 E. 4.1). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Gericht kommentarlos eine Unzahl von Beweismitteln eingereicht wird (Urteil des BGer 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2.2), zumal dann, wenn viele der Beweismittel für das Verfahren offenkundig irrelevant sind (Urteil des BGer 4A_84/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.1.2) Die klagende Partei trifft aber nicht nur diese Behauptungslast, sondern sie hat ihre Behauptungen auch zu substantiieren. Wenn Beilagen in einer Rechtsschrift bloss erwähnt werden oder wenn darauf verwiesen wird, so gelten sie jedoch nur im Umfang der Verweisung als von der Partei vorgebracht. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2). Geht in einem solchen Fall das Gericht darüber hinaus, indem es seinem Entscheid auch Tatsachen zugrunde legt, die sich zwar aus einer Beilage ergeben, auf die aber in keiner Rechtsschrift erkennbar verwiesen wurde, so verletzt es damit die Verhandlungsmaxime, weil es auf nicht behauptete Tatsachen abstellt (SJZ 1996, S. 68). Die jeweiligen Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b). Beweisgegenstand sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden können (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; Urteil des BGer 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.3 m.w.H.). Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (Urteil des BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4; 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1). Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu
- 7 ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil des BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1). Fehlt es mit anderen Worten bereits an einer hinreichenden Tatsachenbehauptung der beweisbelasteten Partei, können die abgenommenen Beweisaussagen von Parteien und Zeugen nicht dazu dienen, das Behauptungsverfahren nachzuholen und die fehlenden Tatsachenvorbringen zu ersetzen (Urteil des BGer 4C.341/2000 vom 18. April 2001 E. 4). Die Folge einer mangelhaften Substantiierung ist zunächst, dass kein Anspruch auf Beweisführung besteht, denn es kann nur über substantiiert vorgebrachte Tatsachenbehauptungen überhaupt Beweis abgenommen werden. Der nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist dem nicht bewiesenen gleichgestellt, was schliesslich zur Abweisung der Klage durch Sachurteil führt (DIKE- Komm ZPO-GLASL, Art. 55 N 28; BGE 127 III 365). 3. In der Folge ist zu prüfen, ob der Kläger seiner Substantiierungspflicht im eben dargelegten Sinn nachgekommen ist. Vorab ist jedoch anzumerken, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Streitwerts und der arbeitsrechtlichen Natur der Streitigkeit das vereinfachte Verfahren unter Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime durchgeführt wird. Nach dieser Maxime ist das Gericht verpflichtet, bei entsprechenden Anhaltspunkten – insbesondere bei Parteien, die nicht anwaltlich vertreten sind – aktiv auf die Ergänzung unvollständiger Behauptungen und Beweisofferten hinzuwirken (BK ZPO II-KILLIAS, Art. 247 N 31; BGE 125 III 231 E. 4a). Hierzu befragt das Gericht die Parteien gezielt, um fehlende Angaben zum Sachverhalt zu ergänzen und Beweismittel zu benennen. Gleichwohl hat das Gericht die Mitwirkungspflicht der Parteien nicht zu ersetzen. Die Parteien sind weiterhin selbst dafür verantwortlich, die wesentlichen Behauptungen aufzustellen und die erforderlichen Beweise zu bezeichnen (BGE 141 III 569 E. 2.3; BGE 125 III 231 E. 4a; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 11). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen, sondern hat vor allem den Zweck, wirtschaftlich oder rechtlich schwächere Parteien vor Nachteilen durch Unbeholfenheit zu schützen und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 125 III 231 E. 4a). Der Umfang der gerichtlichen Hilfestellung richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den intellektu-
- 8 ellen Fähigkeiten der Parteien, der Schwierigkeit der Materie sowie einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 16). Im vorliegenden Fall war der – der deutschen Sprache nicht mächtige – Kläger während der Hauptverhandlung vom 23. April 2025 im Gegensatz zur Beklagten nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht wandte daher die gerichtliche Fragepflicht verstärkt an. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung geht hervor, dass sowohl dem Kläger als auch der Beklagten Verständnis- und Sachverhaltsklärungsfragen gestellt wurden (Prot. S. 4–6 sowie 10). Zudem wurde der Kläger ausdrücklich auf seine Substantiierungspflicht hingewiesen (Prot. S. 8) und im Nachgang zur Hauptverhandlung aufgefordert, sämtliche Arbeitsrapporte, Lohnabrechnungen sowie Bankbelege einzureichen und seine Forderung vollständig zu substantiieren (act. 11). Damit ist festzuhalten, dass das Gericht seiner Pflicht, die Partei im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime zu unterstützen, in vollem Umfang nachgekommen ist. Die Verantwortung des Klägers, die wesentlichen Behauptungen und Beweise selbst vorzubringen, bleibt hiervon – wie ausgeführt – unberührt. Der Kläger macht geltend, ihm seien gestützt auf den GAV LMV für insgesamt 581 Arbeitstage Mittagszulagen in der Höhe von CHF 9'296.– nicht ausbezahlt worden. Damit trägt er als klagende Partei die Behauptungs- und Substantiierungslast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen. Er hätte folglich für jeden einzelnen geltend gemachten Arbeitstag konkret darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Mittagszulage gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV erfüllt waren, insbesondere dass keine betriebliche Verpflegungsmöglichkeit bestand, eine Rückkehr nach Hause oder an den Anstellungsort während der Mittagspause nicht möglich war, die Baustelle mehr als 15 Minuten Fahrzeit vom Wohn- oder Anstellungsort entfernt lag sowie eine Mittagspause von mindestens einer Stunde eingehalten wurde. Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Zwar reicht er eine selbsterstellte Excel-Tabelle ein, in welcher er summarisch 581 angeblich fehlende Mittagszulagen aufführt (act. 3/3); diese Darstellung beschränkt sich jedoch auf eine monatsweise Zusammenfassung und enthält keine konkreten Angaben zu den einzelnen Arbeitstagen. Insbesondere bleibt offen, an welchen spezifischen Tagen der Kläger eine Mittagszulage beansprucht, wo sich sein Arbeitsort an diesen Tagen befand, wie
- 9 lange die An- und Rückfahrt zum Wohn- oder Anstellungsort dauerte und ob die Mittagspause tatsächlich mindestens eine Stunde betrug. Damit sind die Tatsachenbehauptungen weder hinreichend konkret formuliert noch so dargelegt, dass ein substantiiertes Bestreiten oder ein Gegenbeweis möglich wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst einräumt, dass seine Tabelle Fehler enthalten könne (act. 9). Nach gerichtlicher Aufforderung (vgl. act. 11) reichte der – nunmehr anwaltlich vertretene – Kläger dem Gericht ein Unterlagenkonvolut von rund 2'000 Seiten ein, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, welche konkreten Belege sich auf welche geltend gemachten Arbeitstage beziehen und welche anspruchsbegründenden Tatsachen daraus abgeleitet werden sollen. Es liegt somit ein Pauschalverweis vor. Die eingereichten Arbeitsrapporte enthalten zwar Angaben zu Datum, Baustelle, Ort, Tätigkeit und Anzahl ausgeführter Arbeiten, lassen jedoch keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob die Arbeitgeberin an den jeweiligen Tagen eine kostenlose Verpflegungsmöglichkeit zur Verfügung stellte oder ob eine Mittagspause von mindestens einer Stunde eingehalten wurde. Gerade diese Angaben wären jedoch unerlässlich, um beurteilen zu können, ob eine Mittagszulage geschuldet war. Pauschale und unkommentierte Verweise auf umfangreiche Akten genügen der Substantiierungspflicht nicht; es ist gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder Aufgabe des Gerichts noch der Gegenpartei, aus den Beilagen die massgeblichen Tatsachen zusammenzusuchen – so ist an dieser Stelle auch der klägerische Vorwurf zurückzuweisen, das Gericht stelle überspitzte Beweisanforderungen an ihn (vgl. act. 32, Rz. 8). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Kläger seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist. Die geltend gemachten 581 Mittagszulagen sind weder nach einzelnen Arbeitstagen aufgeschlüsselt noch in Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen konkret begründet. Folglich besteht kein Anspruch auf Beweisführung, da Beweis nur über substantiiert vorgebrachte Tatsachenbehauptungen abgenommen werden kann. Der nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist dem nicht bewiesenen gleichgestellt, weshalb die Klage abzuweisen ist.
- 10 - 4. Im Übrigen bringt die Beklagte vor, dass der Kläger auch nicht ausbezahlte Mittagszulagen gelten mache, die gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR bereits verjährt seien, da vorliegend die 5-jährige Verjährungsfrist greife (vgl. Prot. S. 7). Soweit ersichtlich hat der Kläger die Verjährung nicht bestritten. Damit die Verjährungseinrede nach Art. 128 Ziff. 3 OR erhoben werden kann, müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis handeln und die Forderung muss Lohncharakter aufweisen (BK-WILDHABER/DEDE, Art. 128 N 90). Spesen stehen im engen Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit und daher ist die 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR anwendbar (FACINCANI/PICENONI/SUTTER, Der Treuhandexperte 2023, S. 204). Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Sodann sieht Art. 135 Ziff. 2 OR vor, dass die Verjährung durch die Einreichung des Schlichtungsgesuchs unterbrochen wird. Vorliegend macht der Kläger – wie ausgeführt – geltend, dass ihm für die Jahre 2019 bis 2024 von der Beklagten zu wenig Mittagszulagen ausbezahlt worden seien. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger, womit Art. 128 Ziff. 3 OR und damit die 5-jährige Verjährungsfrist Anwendung findet. Es geht aus den vorliegenden Akten nicht klar hervor, wann der Kläger das Schlichtungsgesuch gestellt hat. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er es am 14. November 2024 gestellt hat, weshalb die eingeklagten Mittagszulagen bis zum 14. November 2019 ohnehin – das heisst, auch wenn es der Kläger ordnungsgemäss vorgebracht, substantiiert und mit Beweismittel dargelegt hätte – verjährt wären. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). 2. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Vorliegend
- 11 beträgt der Streitwert CHF 9'296.– (vgl. act. 2), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind. 3. Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung oder in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung setzt einen entsprechenden Antrag der betreffenden Partei voraus (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 39). Dem Kläger ist mangels Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), während der Beklagten eine solche ebenfalls nicht zuzusprechen ist, da ein entsprechender Antrag unterblieb. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 32. 5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 12 - Andelfingen, 15. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT ANDELFINGEN Arbeitsgericht Der Einzelrichter: MLaw P. Blumer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. De Melo Lopes Nunes versandt am: