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Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2008 4A_39/2008

3. April 2008·Deutsch·Zürich·Obergericht Weitere Kammern·PDF·113 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Volltext

Art. 103 Abs. 3 BGG, Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Bei Verpflichtung zu einer Geldzahlung wird die aufschiebende Wirkung nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt.

(aus einem prozessleitenden Entscheid des Bundesgerichts:)

… dass nach ständiger Praxis die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Verpflichtung zur Geldzahlung lediglich dann gerechtfertigt ist, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint, wobei das Vorliegend einer oder beider Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen ist, …

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung Präsidialverfügung vom 3. April 2008 Geschäfts-Nr. 4A_39/2008

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