Skip to content

Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.10.2009 KG080022

1. Oktober 2009·Deutsch·Zürich·Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte·PDF·1,116 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar.

Volltext

Art. 12 lit. i BGFA. Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar. Der Umstand, dass kein Stundenhonorar vereinbart wird, spricht nicht für ein Pauschalhonorar, sondern vielmehr dafür, dass bei Übernahme des Mandates die Klientschaft nicht genügend aufgeklärt wird, weder über die Art des Honorars noch darüber, wie Rechnung gestellt wird. Die Pflicht zur Rechenschaftsablegung über die aufgewendete Zeit besteht nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars, sondern in der Regel auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, jedenfalls dann, wenn dies notwendig erscheint, um den Klienten zu ermöglichen, die Angemessenheit des Honorars anhand der einzelnen Bemühungen und der dafür aufgewendeten Zeit zu beurteilen. Sachverhalt: Der Beschuldigte verlangt zu Anfang der Mandatierung Fr. 75'000.–. Der Verzeiger überweist vorerst insgesamt Fr. 55'000.–. Anlässlich einer kurz danach erfolgten Besprechung fordert der Beschuldigte für die künftige Vertretung einen weiteren Geldbetrag, worauf der Verzeiger das Mandat kündigt und um eine Honorarrechnung gemäss Art. 400 OR und die Rückerstattung des Restbetrags ersucht. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe mit dem Verzeiger eine Honorarvereinbarung getroffen und die Summe, die der Verzeiger bezahlt habe, sei ihm auch fakturiert worden.

Aus den Erwägungen: "Honorarvereinbarung und Rechnungsstellung 1. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Aufzuklären ist die Klientschaft insbesondere über die Art des Honorars, ob eine Pauschale oder ein Honorar nach Stundenaufwand zur Anwendung kommt. Zur Aufklärungspflicht gehören auch Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung sowie allfällige Zahlungsfristen. Wenn das Honorar nach Stundenaufwand berechnet werden soll, gehört auch der Stundenansatz zu den aufklärungspflichtigen Angaben (vgl. Walter Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 157).

- 2 - 2. Der Beschuldigte macht geltend, dass kein Stundenhonorar vereinbart worden sei, sondern ein Pauschalhonorar. Er habe seinem Klienten am Anfang sofort mitgeteilt, dass er den Fall untersuchen und rechtlich beurteilen würde, gegen Bezahlung eines Pauschalhonorars von Fr. 75'000.--, wobei sich die Prüfung auf die erste Phase beschränke. Für die weiteren Entwicklungen und Einschaltungen auf prozessualer Ebene bis zur Beendigung der Strafangelegenheit habe er sich die Quantifizierung eines weiteren Honorars vorbehalten. Gemäss Darstellung seitens des Verzeigers ist indessen kein Pauschalhonorar vereinbart worden. 3. Allein schon die Tatsache, dass es über die Frage, ob ein Pauschalhonorar vereinbart worden sei oder nicht zur Auseinandersetzung kommt, lässt es als fraglich erscheinen, ob der Beschuldigte seiner Aufklärungspflicht gemäss Art. 12 lit. i BGFA nachgekommen ist. Der E-Mail Korrespondenz zwischen dem Verzeiger und dem Beschuldigten ist jedenfalls nichts zu entnehmen, was für ein Pauschalhonorar sprechen würde. In einer E-Mail an den Verzeiger vom 5. Juni 2008 schrieb der Beschuldigte: 'Im Gegensatz zu Ihrer Zusage (ich hätte den vereinbarten Honorarzahlungsakonto von CHF 75‘000 bis spätestens heute auf mein Bankkonto erhalten) kann ich leider die Gutschrift nicht feststellen.' Wäre ein Pauschalhonorar vereinbart gewesen, hätte kein Grund bestanden, die geforderten Fr. 75'000.— als 'Honorarzahlungsakonto' zu bezeichnen. Gegen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars spricht weiter, dass der Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben dieses Honorar für 'die erste Phase' vereinbart haben will. Die Umschreibung 'erste Phase' definiert nicht einmal in Umrissen den Umfang der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen und lässt es als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass der Klient bei einer so vagen Umschreibung der zu erwartenden Leistungen einem als Pauschalhonorar geforderten Betrag von Fr. 75'000.-- einfach zugestimmt hätte (vgl. zur Umschreibung der voraussichtlich zu erbringenden Leistung beim Pauschalhonorar Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 165). 4. Dass die vom Beschuldigten geforderten Fr. 75'000.-- als Pauschalhonorar vereinbart worden sein sollen, erscheint auch deshalb unglaubwürdig, weil, wie der Beschuldigte selbst angibt, er dem Verzeiger nach dessen Bezahlung von

- 3 - Fr. 15'000.-- eine Honorarreduktion auf Fr. 55'000.-- gewährt hat. Eine solche Reduktion macht unter den gegebenen Umständen nur dann Sinn, wenn die Zahlungen Vorschuss auf das Anwaltshonorar waren, zumal der Beschuldigte nicht behauptet, dass sich sein Aufwand der 'ersten Phase' irgendwie reduziert hätte. 5. Dass, wie der Beschuldigte dartut, kein Stundenhonorar vereinbart worden sein soll, ist an sich glaubhaft, spricht aber nicht für ein Pauschalhonorar, sondern vielmehr dafür, dass eben der Beschuldigte bei Übernahme des Mandates den Klienten nicht genügend aufgeklärt hat, weder über die Art des Honorars noch darüber, wie er Rechnung stellen wird. Damit hat er klar Art. 12 lit. i BGFA betreffend die Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung verletzt. 6. Zu beanstanden ist im Zusammenhang mit der Aufklärung über die Rechnungsstellung weiter auch, dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise ganz offensichtlich unklare Verhältnisse geschaffen hat. Solche unklaren Verhältnisse gegenüber dem Klienten sind zu vermeiden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art. 2 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005. Die Regel muss aber auch unter der Generalklausel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung des Anwalts gemäss Art. 12 lit. a BGFA Geltung haben, denn es handelt sich um eine auf das Interesse des rechtsuchenden Publikums ausgerichtete Standesregel, die gesamtschweizerisch gilt und deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung der Sorgfaltspflicht des Anwalts unter dem BGFA herangezogen werden kann (vgl. BGE 130 II 270, E 3.1.3; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N5). 7. Zu beanstanden ist nicht nur das Vorgehen des Beschuldigten bezüglich der Aufklärung bzw. Vereinbarung des Honorars, sondern auch sein Verhalten bezüglich der vom Klienten geforderten Rechnungsstellung: Art. 12 lit. i BGFA beinhaltet nicht nur die Aufklärungspflicht bei Übernahme des Mandates, sondern insbesondere auch das Recht des Klienten, jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen zu können, wobei sich die Pflicht des Anwalts zur detaillierten Rechnungsstellung bereits aus der Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR ergibt (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 172; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klien-

- 4 ten, Zürich 2001, Seite 201). Der Beschuldigte hat gegenüber seinem Klienten bzw. dessen Vertreter eine Abrechnung nach Art. 400 OR verweigert, insbesondere mit dem Argument, dass im 'bezahlten und fakturierten Ausmass' ein Honorar vereinbart worden sei. Indessen besteht die Pflicht zur Rechenschaftsablegung über die aufgewendete Zeit nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars, sondern in der Regel auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, jedenfalls dann, wenn dies notwendig erscheint, um den Klienten zu ermöglichen, die Angemessenheit des Honorars anhand der einzelnen Bemühungen und der dafür aufgewendeten Zeit zu beurteilen (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O. Art. 12 N 172). Der Beschuldigte hätte also auf jeden Fall die Pflicht gehabt, dem Klienten eine detaillierte Abrechnung zukommen zu lassen, selbst wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, dass ein Pauschalhonorar vereinbart worden ist. Diese Pflicht hat der Beschuldigte verletzt und damit ein zweites Mal gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen."

Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Oktober 2009

KG080022 — Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.10.2009 KG080022 — Swissrulings